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Urteil

2b O 110/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:0512.2B.O110.20.00
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Tenor
  • 1.                  Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.                  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3.                  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Ersatz von Einnahmeausfällen in Anspruch, welche ihr im April 2020 infolge angeordneter Geschäftsschließung entstanden sind. Im Einzelnen: Die Klägerin betreibt ein E-Geschäft in F mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m². Die CoronaschutzVO des Landes NRW vom 22.03.2020 untersagte in § 5 Abs. 4 den Betrieb von jeglichen Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 enumerativ genannten Branchen. Der Verkauf von Sportartikeln gehörte nicht zu diesen Ausnahmen. Die Neufassung der CoronaschutzVO des Landes NRW vom 16.04.2020, welche am 20.04.2020 in Kraft trat und bis zum 03.05.2020 galt, gestattete in § 5 Abs. 2 die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 m²; im Übrigen verblieb es bei den bisherigen Regelungen. Die Klägerin hielt in Hinblick auf die vorstehend genannten Regelungen in der CoronaschutzVO des Landes NRW ihr Ladengeschäft im April 2020 geschlossen und erlitt hierdurch Umsatzeinbußen. Die Klägerin stellt die Rechtsmäßigkeit der angeordneten Geschäftsschließungen im Zuge der Pandemiebekämpfung nicht in Frage. Sie ist jedoch der Ansicht, sie sei durch das beklagte Land für die erlittenen, jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abschließend bezifferbaren Einnahmeausfälle zu entschädigen. Als in Anspruch genommener Nichtstörer stünden ihr Ansprüche gem. § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW zu. Hilfsweise stützt sie sich auf Ansprüche aus enteignendem Eingriff. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr gem. § 39 Abs. 1 OBG NRW denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Schließung ihres Geschäftslokals aufgrund der Corona-Schutzverordnung im April 2020 entstanden ist; hilfsweise: festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs eine Entschädigung deswegen zu zahlen, weil sie ihr Geschäftslokal aufgrund der Corona-Schutzverordnung im April 2020 schließen musste. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, es fehle der Klage bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse. Im Übrigen sei die Klage unbegründet; Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigungen ergäben sich weder auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes noch aufgrund sonstiger Regelungen, sei es direkt oder analog. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist die Klage nicht bereits unzulässig. Zwar fehlt es grundsätzlich am Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Doch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vgl. BGH Urteil vom 04.12.1986, III ZR 205/85; Urteil vom 10.05.1978, VIII ZR 166/77). Bei Inanspruchnahme von öffentlichen Körperschaften ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese sich bereits einem Feststellungsurteil beugen werden und es zur Erledigung der Rechtsstreitigkeit nur in Ausnahmefällen einer Leistungsklage bedarf (vgl. BGH Urteil vom 04.12.1986, III ZR 205/85). Letzteres ist vorliegend der Fall: Wie anhand der gewechselten Schriftsätze erkennbar ist und der Kammer aus parallelen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, ist Hauptstreitpunkt die Frage, ob überhaupt eine gesetzliche Grundlage für Schadensersatz- beziehungsweise Entschädigungsbegehren existiert. Insofern ist die Feststellungsklage – unabhängig von der Frage der Bezifferbarkeit der Forderung – zur sachgemäßen Klärung der aufgetretenen Streitpunkte uneingeschränkt geeignet. 2. Der Klägerin steht indessen kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung infolge der im April 2020 angeordneten Geschäftsschließung zu. Insbesondere stützen weder § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW, noch die Grundsätze über den enteignenden Eingriff das Begehren der Klägerin. a) Grundlage für den Erlass der CoronaschutzVO des Landes NRW ist § 28 Abs. 1 IfSG (i. d. F. bis zum 27.03.2020 bzw. ab dem 28.03.2020) i. V. m. § 32 IfSG (vgl. hierzu OVG NRW Beschluss vom 06.04.2020, 13 B 398/20.NE; Beschluss vom 15.04.2020, 13 B 440/20.NE). Auch wenn sich die Klägerin ausdrücklich nur auf § 39 OBG und enteignenden Eingriff beruft, sind insoweit vorrangig die Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes zu untersuchen. Denn eine Beschränkung der Klägerin auf einzelne Anspruchsgrundlagen bindet das Gericht nicht; vielmehr hat es den Sachverhalt umfassend zu prüfen. Im Ergebnis sind die Entschädigungsbestimmungen in §§ 56 Abs. 1 und Abs. 1a, 65 Abs. 1 IfSG weder unmittelbar noch analog anwendbar, was auch die Klägerin zugesteht. aa) Gem. § 56 Abs. 1 IfSG erhält derjenige, welcher als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern i. S. d. § 31 S. 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Gleiches gilt für den Fall der Anordnung einer Absonderung. Es ist unstreitig, dass die Klägerin beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter nicht zu diesem in § 2 IfSG näher definierten Personenkreis gehören. Ebenso wenig ist § 56 Abs. 1a IfSG einschlägig, welcher einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall gewährt, welcher darauf beruht, dass aus Infektionsschutzgründen Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen werden und die Sorgeberechtigten betreuungsbedürftiger Kinder daher nicht arbeiten können. bb) Soweit neben § 56 IfSG Entschädigungsansprüche in § 65 IfSG normiert werden, sind auch dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hiernach ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, wenn aufgrund einer Maßnahme nach §§ 16, 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird. Maßnahmen der §§ 16, 17 IfSG sind dabei solche zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, insbesondere solcher, welche von mit Gesundheitsschädlingen behafteten Gegenständen auszugehen vermögen. Anspruchsberechtigt ist dabei der von seuchenhygienischen Maßnahmen betroffene Nichtstörer. Zwar wird die Klägerin vorliegend von den angeordneten Geschäftsschließungen als Nichtstörer betroffen, doch handelt es sich – wie dargelegt – nicht um Maßnahmen i. S. d. §§ 16, 17 IfSG, sondern um solche auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 32 IfSG. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Infektionsschutzgesetz – wie auch schon das frühere Bundesseuchengesetz – strikt zwischen Maßnahmen zur Verhütung (4. Abschnitt des IfSG) einerseits und Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (5. Abschnitt des IfSG) andererseits unterscheidet (vgl. OVG NRW Beschluss vom 15.04.2020, 13 B 440/20.NE), verbietet sich eine über den Wortlaut hinausgehende Ausweitung des § 65 IfSG auf Einschränkungen durch Rechtsverordnungen auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 32 IfSG (so auch LG Hannover Urteil vom 09.07.2020, 8 O 2/20). cc) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der in §§ 56, 65 IfSG geregelten Entschädigungstatbestände sind nicht gegeben. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGH Urteil vom 26.04.2018, IX ZR 238/17; Urteil vom 14.12.2016, VIII ZR 232/15; Urteil vom 21.01.2010, IX ZR 65/09). Eine solche planwidrige Regelungslücke ist vorliegend indessen nicht feststellbar. Dabei mag im Ergebnis dahinstehen, ob es bereits der Vorstellung des Gesetzgebers zum Bundesseuchengesetz entsprach, dass Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie, welche sich nicht an Einzelne, sondern an die Allgemeinheit oder einen unbestimmt weit gefassten Personenkreis richten, keine Entschädigungspflicht auslösen sollten (so LG Hannover Urteil vom 09.07.2020, 8 O 2/20). Ausdrücklich sah das Bundesseuchengesetz eine Entschädigungspflicht bei Inanspruchnahme i. S. d. § 43 BSeuchG, wonach die zuständige Behörde beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten in epidemischer Form Ansammlungen einer größeren Zahl von Menschen, insbesondere Veranstaltungen und Versammlungen in näher beschriebenem Umfang untersagen konnte, jedenfalls nicht vor. Die Gesetzesbegründung zu § 48 ff. BSeuchG (BT-Drucksache 3/1888, S. 27) sprach zum einen davon, „dass nur die wichtigsten der nach dem Gesetz in Betracht kommenden Entschädigungsfälle geregelt“ seien, „ohne dass damit die Entschädigungspflicht in anderen Fällen, soweit eine solche auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften oder auf Grund Gewohnheitsrecht besteht, ausgeschlossen sein sollen.“ Anders verhält es sich bei dem ab 01.01.2001 geltenden Infektionsschutzgesetz. Die Entschädigungstatbestände des Bundesseuchengesetzes wurden im Wesentlichen inhaltsgleich in das Infektionsschutzgesetz implementiert, insbesondere in den vorgenannten §§ 56 Abs. 1, 65 IfSG. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/2530, S. 87) heißt es sodann: „Die im 12. Abschnitt getroffenen Entschädigungsregelungen ersetzen umfassend den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Aufopferungsanspruch, dem damit insoweit keine lückenschließende Funktion mehr zukommt. Weitergehende Ansprüche aus Amtshaftung bleiben unberührt.“ Der ausdrückliche Ausschluss eines Rückgriffs auf die Grundsätze aus Aufopferung gem. §§ 74, 75 Einleitung zum Preußischen ALR spricht – im Unterschied zur noch interpretationsfähigen Begründung zum Bundesseuchengesetz – für eine abschließende gesetzliche Regelung der Entschädigungstatbestände. Dass der Gesetzgeber bei Schaffung der gesetzlich normierten Entschädigungstatbestände auf §§ 28 Abs. 1, 32 IfSG gestützte kollektive Betriebs- und Gewerbeuntersagungen im Rahmen einer Epidemie / Pandemie nicht bedacht habe, erscheint in Hinblick auf die Regelungssystematik ausgeschlossen: Wie bereits dargetan, enthielt § 43 BSeuchG ausdrücklich die Möglichkeit, im Falle einer Epidemie Veranstaltungen zu untersagen beziehungsweise Sport- und Vergnügungsstätten zu schließen. Das Infektionsschutzgesetz i. d. F. bis zum 27.03.2020 verzichtete in § 28 Abs. 1 zwar weitestgehend auf eine enumerative Aufzählung von Maßnahmen, enthielt aber in Satz 2 der vorgenannten Bestimmungen eine offene Generalklausel, mit welcher ausdrücklich Ansammlungen von Menschen zur Krankheitsbekämpfung beschränkt oder verboten werden können. Der Gesetzgeber des Infektionsschutzgesetzes ist damit nicht von der Vorstellung, es könne zu einer epidemischen Lage kommen, abgerückt. So ist eine epidemische Lage bereits Gegenstand der Regelung in § 5 IfSG i. d. F. bis zum 27.03.2020 gewesen, wenn auch die inhaltlichen Bestimmungen andere waren als in der Fassung ab dem 28.03.2020 mit Regelungen zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Dass der Gesetzgeber sich mit § 28 IfSG für eine offene Generalklausel entschieden hatte, hing maßgeblich damit zusammen, dass sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei einem – seinerzeit noch unbestimmten und rein hypothetischen – Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vorneherein übersehen ließen. Dass hiermit allerdings – nicht anders als unter Anwendung des Bundesseuchengesetzes – auch durchaus weitreichende Maßnahmen mit einem weiten Personenkreis verbunden sein können, ist dem Gesetzgeber gleichwohl bewusst gewesen (vgl. OVG NRW Beschluss vom 15.04.2020, 13 B 440/20.NE). Trotzdem wurde auf die Aufnahme von diesbezüglichen Entschädigungsregelungen in das Infektionsschutzgesetz bei dessen Erlass verzichtet und – im Gegenteil – durch den Ausschluss von Ansprüchen aus Aufopferung der abschließende Charakter der Entschädigungsbestimmungen in der Gesetzesbegründung betont. Gegen eine planwidrige Regelungslücke und damit die Eröffnung einer analogen Anwendung spricht zudem entscheidend das weitere gesetzgeberische Verhalten im Laufe der Pandemie. Mit Gesetz vom 27.03.2020 (BGBl. I, 2020, S. 587) hat der Gesetzgeber während der bereits andauernden Pandemie den § 56 IfSG mit dem Absatz 1a um einen weiteren Entschädigungstatbestand ergänzt, welcher Sorgeberechtigten betreuungsbedürftiger Kinder den Verdienstausfall ersetzt, den diese aufgrund von Schließungen von Schulen oder Betreuungseinrichtungen erleiden (vgl. auch LG Hannover Urteil vom 09.07.2020, 8 O 2/20; LG Köln Urteil vom 12.01.2021, 5 O 215/20). Dieser Gesetzesergänzung vorausgegangen ist eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 16.03.2020, die sich mit der Entschädigung von Nachteilen aufgrund von Verordnungen nach dem IfSG auseinandersetzt. Dabei kam der wissenschaftliche Dienst zu dem Ergebnis, dass beispielsweise für die Schließung von Bars aufgrund von Verordnungen zur Eindämmung des Corona-Virus keine Entschädigungsansprüche im IfSG vorgesehen seien und auch Ansprüche auf sonstiger rechtlicher Grundlage, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs nicht bestünden (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD-3000-069/2000). Dem Gesetzgeber war mithin bei Verabschiedung des Infektionsschutzgesetzes i. d. F. vom 27.03.2020 bekannt, dass es für Betriebsschließungen – sei es in Einzelhandel, sei es in Gastronomie oder anderen Branchen – keine Entschädigungstatbestand gab. Letzteres, obwohl entsprechende Schließungen bereits angeordnet waren oder zumindest absehbar bevorstanden: Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten hatten sich am 16.03.2020 auf weitreichende Schließungen, unter anderem von Restaurants und Einzelhandelsgeschäften verständigt. Bereits mit Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 15.03.2020 waren die örtlichen Ordnungsbehörden angewiesen worden, unter anderem den Zugang zu Einrichtungshäusern und Shoppingmalls, sowie zu Gaststätten zu beschränken. Im europäischen Ausland hatte es schon zuvor weitreichende Schließungen gegeben, so in Italien mit Dekret vom 09.03.2020. In Kenntnis weitreichender Schließungen auch in Deutschland und in Kenntnis des Umstandes, dass eine – zumindest eindeutige – Anspruchsgrundlage für Entschädigungen der entsprechend Betroffenen fehlt, hat der Gesetzgeber gleichwohl davon abgesehen einen Entschädigungstatbestand ergänzend zu normieren. Stattdessen sind die – von den Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes dezidiert aufgeführten – Hilfsprogramme auf den Weg gebracht worden. Auch Letzteres bestätigt den hier dargelegten gesetzgeberischen Willen: Es hätte wohl kaum derart umfangreicher und vielfältiger staatlich initiierter Hilfspakete bedurft, wenn es der gesetzgeberischen Vorstellung entsprochen hätte, dass die betroffenen Unternehmer umfänglich für erlittene Umsatzeinbußen kraft bestehender, einschlägiger gesetzlicher Regelungen zu entschädigen wären. Selbst bei der Einfügung des § 28a IfSG durch Gesetzesänderung vom 18.11.2020 hat der Gesetzgeber von der Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes um eine entsprechende Entschädigungsregelung abgesehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren der Politik aus der so genannten 1. Welle und damals aktuellen 2. Welle der Pandemie die teilweise existenzbedrohenden Auswirkungen der – inzwischen zeitlich ausgedehnten - Schließungsanordnungen bekannt. Ebenfalls lagen zu diesem Zeitpunkt bereits erste Gerichtsentscheidungen vor, welche klagbare Ansprüche auf Entschädigung wegen Betriebsschließungen verneint hatten (vgl. u. a. LG Hannover Urteil vom 09.07.2020, 8 O 2/20; LG Heilbronn Urteil vom 29.04.2020, 4 O 82/20). Hätte es dem gesetzgeberischen Willen entsprochen, eine Entschädigung gesetzlich vorzusehen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Aufnahme eines Maßnahmenkataloges in § 28a IfSG, welcher in Abs. 1 Nr. 14 unter anderem Untersagungen oder Beschränkungen im Einzelhandel vorsieht, Anlass gegeben hätte, eine ausdrückliche Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz aufzunehmen. Alles dies ist indessen nicht geschehen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2021 ausgeführt hat, das vorgenannte Argument ließe sich ebenso gut in die umgekehrte Richtung wenden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn für eine Klarstellung dergestalt, dass Entschädigungsansprüche wegen der Betriebsschließungen – abgesehen von Hilfsprogrammen – ausgeschlossen sein sollen, bestand für den Gesetzgeber keine Veranlassung. Sämtliche Stellungnahmen des wissenschaftlichen Dienstes sind davon ausgegangen, dass es an einer Anspruchsgrundlage für derartige Entschädigungsansprüche fehlt; ebenso die bis dahin ergangenen Gerichtsentscheidungen. Ein Gesetzgeber, der Entschädigungsansprüche wegen Betriebsschließungen ausgeschlossen wissen wollte, durfte sich verstanden fühlen. Nur im umgekehrten Fall, in welchem es die Vorstellung des Gesetzgebers wäre, sehr wohl gesetzlich normierte Entschädigungsregelungen greifen zu lassen, hätte er sich missverstanden fühlen müssen und es wäre eine klarstellende Regelung zwingend zu erwarten gewesen. Insofern kann die bislang unterbliebene Klarstellung des Gesetzgebers nur in der hier vertretenen Art und Weise verstanden werden. b) Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung stehen der Klägerin keinerlei Entschädigungsansprüche gem. § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW zu. Gemäß der vorgenannten Bestimmung hat derjenige, der als Nichtstörer i. S. d. § 19 OBG NRW in Anspruch genommen wird und als solcher durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden einen Schaden erleidet, einen Ersatzanspruch. Unabhängig davon, ob § 39 Abs. 1 OBG NRW als Auffangtatbestand (vgl. dazu LG Düsseldorf Urteil vom 29.10.2010, 2b O 34/10) in Anbetracht der abschließenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist, liegen dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht vor. Denn erforderlich ist nach dem vorher Gesagten eine Maßnahme einer Ordnungsbehörde. Die CoronaschutzVO wurde indessen von dem zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen, welches nicht als Ordnungsbehörde zu qualifizieren ist. Der Kreis der Ordnungsbehörden i. S. d. § 39 OBG NRW wird in § 3 OBG NRW legal definiert: Dazu gehören zum einen die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden, zum anderen die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden. Landesordnungsbehörden sind gem. § 3 Abs. 2 OBG NRW die Bezirksregierungen. Nicht zu den Ordnungsbehörden i. S. d. § 3 OBG NRW gehören die Ministerien, da der staatsleitende, steuernde und kontrollierende Aufgabenzuschnitt der Ministerien gem. Art. 55 und Art. 77 Landesverfassung NRW sich von der operativen Vollzugstätigkeit der genannten Ordnungsbehörden abhebt (vgl. Schönenbroicher / Heusch, OBG NRW, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 22). Nichts anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – aus § 1 OBG, welcher lediglich das Aufgabengebiet der Ordnungsbehörden im Sinne des Gesetzes näher umschreibt, ohne in die Definition des § 3 OBG einzugreifen. Soweit in § 26 OBG NRW das Verordnungsrecht des Innenministeriums und weiterer Ministerien im Einvernehmen mit dem Innenministerium geregelt wird, mag dahinstehen, inwieweit hierdurch Ansprüche gem. § 39 Abs. 1 OBG NRW begründet werden können. § 26 OBG NRW erfasst den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere auf dem Gebiet des allgemeinen Ordnungsrecht, weshalb die Vorschrift von der grundsätzlichen Zuständigkeit des Innenministeriums ausgeht. Die allgemeine Verordnungsermächtigung des § 26 OBG NRW wird indessen verdrängt durch spezialgesetzliche Regelungen, wie sie hier in Gestalt der §§ 28 Abs. 1, 32 IfSG vorliegen. c) Das Begehren der Klägerin wird auch nicht durch einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff gestützt. Ebenso wie bei der Prüfung des § 39 OBG mag im Ergebnis wiederum dahinstehen, ob Ansprüche aus enteignendem Eingriff bereits deshalb ausgeschlossen sind, weil den spezialgesetzlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ein abschließender Regelungscharakter zukommt. Für Letzteres sprechen die unter Punkt 2. a. cc) erörterten Umstände, welche bereits eine analoge Anwendung der Entschädigungsvorschriften der §§ 56, 65 IfSG ausschließen. Insbesondere die Vorbemerkung zum 12. Abschnitt des IfSG (BT-Drucksache 14/2530), wonach dem „von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Aufopferungsanspruch […] keine lückenschließende Funktion mehr zukommt“ streitet gegen einen – gewissermaßen ergänzenden – Rückgriff auf die Grundsätze des enteignenden Eingriffs. Denn hierbei handelt es sich um nichts anderes als ein einfachgesetzliches, durch richterliche Rechtsfortbildung entwickeltes Rechtsinstitut, das seine Wurzeln im allgemeinen Aufopferungsanspruch der §§ 74, 75 Einleitung Preußisches ALR hat (vgl. BGH Urteil vom 29.03.1984, III ZR 11/83). Jedenfalls aber fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus enteignendem Eingriff. Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen in Form von Eigentumsbeeinträchtigungen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. BGH Urteil vom 15.12.2016, III ZR 387/14; Urteil vom 14.03.2013, III ZR 253/12; Urteil vom 10.02.2005, III ZR 330/04). Zu den geschützten Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehört auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb (vgl. BGH Urteil vom 07.06.1990, III ZR 74/88; Urteil vom 10.07.1980, III ZR 160/78). Jedoch liegt ein enteignender Eingriff in einen Gewerbetrieb als Eigentum i. S. d. Art. 14 GG nur vor, wenn in die Substanz des Betriebes eingegriffen wird. Die Substanz umfasst dabei neben dem gegenständlichen Bestand des Betriebes auch dessen vom Inhaber geschaffene Organisation persönlicher und sachlicher Mittel als eine bestimmte Sach- und Rechtsgesamtheit. Außerhalb des von der Eigentumsgarantie umfassten Gewerbebetriebes verbleiben grundsätzlich die allgemeinen Gegebenheiten und Chancen, innerhalb derer der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet. Diese Umstände, die keinen Bezug zu einem bestimmten einzelnen Gewerbebetrieb haben, mögen für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sein und über das Risiko entscheiden, seine Leistungen günstig anzubieten und rentabel abzusetzen; sie werden von der Rechtsordnung aber nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (BGH Urteil vom 13.07.2000, III ZR 131/99; Urteil vom 07.06.1990, III ZR 74/88; Urteil vom 10.07.1980, III ZR 160/78). Vorliegend fehlt es an einem Eingriff in den von der Klägerin geführten, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die streitgegenständlichen Schließungsanordnungen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Maßnahme die Klägerin in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen – ebenso wie eine Vielzahl weiterer Unternehmer – empfindlich berührt hat. Ein Eingriff in die Substanz des Betriebes ist mit der temporären Schließungsanordnung nach der vorhergehenden Definition nicht verbunden: Weder die sachlichen noch die personellen Mittel werden einzeln und / oder in ihrer Gesamtheit durch die Untersagung der Öffnung des Ladengeschäftes berührt. Insbesondere wurde der Klägerin nicht generell die Vermarktung ihrer Ware untersagt, nachdem beispielsweise ein Versand derselben auf Bestellung nach wie vor zulässig war. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.06.1990 (III ZR 74/88) ausgeführt hat, dass ein Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebes ohne einen Eigentumsentzug auch dann in Betracht komme, wenn der Eigentümer gehindert werde, „von dem Betrieb als von ihm aufgebauter und aufrechterhaltener Organisation sachlicher und persönlicher Mittel den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen“, ist eine mit einer Enteignung vergleichbare Situation doch nur dann gegeben, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betriebsschließung führt, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet wird (vgl. zu Fällen solcher dauerhaften Untersagungen: BGH Urteil vom 13.07.2000, III ZR 131/99; Urteil vom 10.07.1980, III ZR 160/78). Die CoronaschutzVO des Landes NRW vom 22.03.2020 sah hingegen eine von vorneherein temporäre Schließung vor, welche die Klägerin – nach 2maliger Verlängerung der Maßnahmen – letztendlich bis zum 26.04.2020 betraf. Ab dem 27.04.2020 waren in NRW eingeschränkte Öffnungen für alle Geschäfte wieder zulässig. Eine zwingende Geschäftsschließung über einen Zeitraum von 5 Wochen greift empfindlich in die Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 GG ein; die Qualität einer Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes in seiner Substanz ist damit jedoch nicht erreicht (a. A. andeutend: LG Hannover Urteil vom 09.07.2020, 8 O 2/20). Vielmehr konnte die Klägerin nach Ende dieses ersten Lock-down ihr Ladengeschäft mit den bisherigen sachlichen und personellen Mitteln, also mit derselben Substanz wie zuvor, wenn auch unter finanziellen Einbußen fortsetzen. d) Weitere Anspruchsgrundlagen, welche das Begehren der Klägerin tragen könnten, sind indessen nicht ersichtlich. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO, sowie § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: 40.000,00 €, insofern verbleibt es bei der Festsetzung vom 12.08.2020.