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Urteil

2a O 187/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:0825.2A.O187.20.00
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Tenor
  • I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Anbieter, die Aufkleber für Kraftfahrzeuge angeboten haben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über die Angebote:

1.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

, abrufbar am 19.6.2020 unter: https://www.Z..de/SUPERSTICKI®-Quattro-Windshield-Aufkleber-Hintergrund/dp/B07DJD2G2B

und

              2.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

, abrufbar am 21.7.2020 unter: https://www.Z..de/SUPERSTICKI-Blendstreifen-Autoaufkleber-waschanlagenfest-Profi-Qualit%C3%A4t/dp/B07Y57K6ZL,

sowie über die Menge der vom jeweiligen Anbieter über das jeweilige Angebot getätigten Verkäufe und die jeweiligen Verkaufspreise.

  • II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.
  • IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- €, und im Übrigen für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Anbieter, die Aufkleber für Kraftfahrzeuge angeboten haben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über die Angebote: 1. , abrufbar am 19.6.2020 unter: https://www.Z..de/SUPERSTICKI®-Quattro-Windshield-Aufkleber-Hintergrund/dp/B07DJD2G2B und 2. , abrufbar am 21.7.2020 unter: https://www.Z..de/SUPERSTICKI-Blendstreifen-Autoaufkleber-waschanlagenfest-Profi-Qualit%C3%A4t/dp/B07Y57K6ZL, sowie über die Menge der vom jeweiligen Anbieter über das jeweilige Angebot getätigten Verkäufe und die jeweiligen Verkaufspreise. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- €, und im Übrigen für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Parteien streiten über markenrechtliche (Dritt-)Auskunfts- und Bereicherungsansprüche. Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Automobilherstellerin. Sie verfügt über 13 Produktionsstätten in 10 Ländern weltweit. Sie ist (unter anderem) Inhaberin der beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Registernummer N01 mit Priorität vom 01.04.1996 am 02.06.1998 eingetragenen Bildmarke (Klagemarke 1), die unter anderem Schutz für Waren der Klasse 14 „ Land-,Luft- und Wasserfahrzeuge, Teile dieser Waren (soweit in Klasse 12 enthalten), einschließlich Motoren für Kraftfahrzeuge “ sowie für Waren der Klasse 16, darunter „ Druckereierzeugnisse “ genießt (vgl. Registerauszug, Anlage K 1). Außerdem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer N02 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Priorität vom 24.05.2014 am 21.07.2014 eingetragenen Bildmarke (Klagemarke 2), die unter anderem Schutz für Waren der Klasse 12 „ Fahrzeuge, Beförderungsmittel; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ genießt (vgl. Registerauszug, Anlage K 1.2) . Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer N03 beim DPMA mit Priorität vom 23.09.2014 am 31.10.2014 eingetragenen Bildmarke (Klagemarke 3), die unter anderem Schutz für Waren der Klasse 16, darunter „ Druckereierzeugnisse; Papier“ genießt (vgl. Registerauszug, Anlage K 1.3) . Weiter ist die Klägerin Inhaberin der beim EUIPO unter der Registernummer N04 mit Priorität vom 01.04.1996 am 26.05.1998 eingetragenen Wortmarke „AUDI“ (vgl. Registerauszug, Anlage K 1) (Klagemarke 4). Diese genießt unter anderem für Waren der Klasse 12 „ Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Teile dieser Waren (soweit in Klasse 12 enthalten), einschließlich Motoren für Kraftfahrzeuge “ sowie für Waren der Klasse 16 „ Druckereierzeugnisse “ Schutz. Schließlich ist sie Inhaberin der beim DPMA unter der Registernummer N05 mit Priorität vom 13.09.1983 am 24.06.1988 eingetragenen Wortmarke „AUDI“, die unter anderem für Waren der Klasse 12 „ Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Teile dieser Waren (soweit in Klasse 12 enthalten), einschließlich Motoren für Kraftfahrzeuge “ sowie für „ Druckschriften, Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten) “ Schutz genießt (Klagemarke 5, vgl. Registerauszug, Anlage K 1.1). Die Beklagte ist ein Unternehmen der W.. Sie ist für den sog. C. verantwortlich, auf dem Dritthändler unter der Internetseite www.Z..de ihre Waren einstellen und zum Verkauf anbieten (vgl. Ausdruck des Impressums der Webseite, Anlagen K4 und RS 1). Für jeden über ihre Plattform erfolgten Verkauf erhält die Beklagte von den jeweiligen Händlern einen Teil des Kaufpreises. Im Rahmen der Zahlungsabwicklung über die L. erhält die Beklagte ihren Anteil unmittelbar, bevor der Rest des Kaufpreises sodann an den jeweiligen Verkäufer ausgekehrt wird. Die Höhe des Anteils, den die Beklagte für ihre Dienstleistungen im Falle eines Verkaufs erhält, hängt von der jeweiligen Warenart ab (vgl. Gebührenübersicht, Anlage K 7). Die Klägerin stellte fest, dass ein Verkäufer namens „K.“ auf der Plattform der Beklagten mit zwei unterschiedlichen Angeboten unterschiedliche Aufkleber für Windschutzscheiben für Kraftfahrzeuge bewarb und zum Verkauf anbot, wie aus den Abbildungen im Tenor zu Ziffer I. ersichtlich. Die dort gezeigten Aufkleber waren unter anderem mit dem Schriftzeichen „Audi“ sowie mit den „Vier Ringen“ in unterschiedlichen Variationen und Kombinationen versehen. Die Angebote waren am 08.04.2020 sowie am 19.06.2020 bzw. am 21.07.2020 noch abrufbar. Die Klägerin ließ am 08.04.2020 sowie am 06.05.2020 über die Verkaufsplattform der Beklagten Testkäufe zu den streitgegenständlichen Angeboten durchführen. Die von ihr bestellten Aufkleber wurden am 16.04.2020 sowie am 18.05.2020 geliefert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Testkaufdokumentationen Bezug genommen. Die Beklagte erhielt von den Verkäufen, die mit den streitgegenständlichen Angeboten erzielt wurden, jeweils eine direkte Beteiligung an dem Kaufpreis gemäß der vorstehend beschriebenen Verfahrensweise. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2020 ab und forderte sie jeweils unter Fristsetzung bis zum 14.08.2020 zur Entfernung der streitgegenständlichen Angebote, zur Auskunftserteilung sowie zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auf (vgl. Anlage K 9). Die Beklagte entfernte daraufhin die Angebote und teilte mit E-Mails vom 12.08.2020 sowie vom 19.08.2020 mit, dass sie den Verkäufer zu einer Auskunftserteilung gegenüber der Klägerin aufgefordert habe (vgl. E-Mail-Verkehr der Parteien, Anlage K 10). Selbst erteilte sie hingegen keine Auskünfte und gab auch keine Verpflichtungserklärung ab. Gegen den Anbieter erhob die Klägerin (bisher) keine Klage. Die Klägerin stützt ihren Auskunftsanspruch „ hinsichtlich der Verwendung des Zeichens der Vier Ringe “ zunächst auf die Klagemarke 1, dort zunächst auf die Waren der Nizza-Klasse 12, dann auf die Waren der Nizza-Klasse 16, danach auf die Klagemarke 2, danach auf die Klagemarke 3 und sodann weiter hilfsweise hierzu zuerst auf den Bekanntheitsschutz der Klagemarke 1 und dann auf den Bekanntheitsschutz der Klagemarke 2. Ihren Auskunftsanspruch „ hinsichtlich der Verwendung des Zeichens Audi “ stützt sie zuvörderst auf die Klagemarke 4 (erstrangig auf die Waren der Klasse 12, zweitrangig auf die Waren der Klasse 16), danach auf die Klagemarke 5 (dort erstrangig auf die Waren der Klasse 12 und zweitrangig auf die Waren der Klasse 16) und schließlich auf den Bekanntheitsschutz der Klagemarke 4 und dann auf den Bekanntheitsschutz der Klagemarke 5. Die Klägerin behauptet, die erworbenen Testkaufprodukte seien keine Originalprodukte. Sie stelle weder derartige, über die streitgegenständlichen Angebote beworbene Aufkleber her, noch vertreibe sie solche, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Entsprechend könne sie auch keine Fälschungsmerkmale benennen. Sie ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Angebote verletzten ihre Markenrechte aus Art. 9 UMV bzw. § 14 MarkenG. Die Beklagte sei verpflichtet, ihr als Dritte Auskünfte zu erteilen, da die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen offensichtlich seien. Auch ein Laie gelange bei der Prüfung der Aufkleber zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um Originalprodukte handeln könne. Sie ist weiter der Auffassung, ihr Auskunftsanspruch sei auch nicht durch die E-Mails der Beklagten vom 12.08.2020 sowie vom 19.08.2020 erfüllt worden. Sie behauptet, ihr sei nicht bekannt, ob sich noch weitere Anbieter an die oben genannten Angebote und die jeweils zugehörigen ASINs angehängt und Produkte über diese Angebote beworben und verkauft hätten. Sie könne insoweit auch Auskunft von der Beklagten über die von ihr vereinnahmten Kaufpreisprovisionen fordern. Dies sei vom Wortlaut des § 19 Abs. 3 MarkenG erfasst. Sie meint, ihr stünde zudem ein Auskunftsanspruch aus §§ 242, 812 BGB zu. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, an sie eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen. Dieser Anspruch ergebe sich aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 BGB. Sie behauptet, die Beklagte habe die Herrschaft über die auf ihrer Plattform abrufbaren Angebote. Der einzelne Anbieter könne bestehende Angebote nur in einem von der Beklagten bestimmten, engen Rahmen ändern, nicht aber eigenmächtig abschalten bzw. entfernen. In diesem Zusammenhang sei es auch irrelevant, ob die Beklagte selbst die Angebote abschalte oder dies in ihrem Auftrag durch die X. geschehe. Denn der Beklagten obliege jedenfalls die vollständige Verfügungsmacht über die Inhalte auf ihrer Webseite. Auch vergebe die Beklagte die sog. ASINs, mittels derer dem (ersten) eingestellten Produkt seiner Art bzw. dem diesbezüglichen Angebot eine bestimmte Nummer zugewiesen werde, an die sich Händler, die ein identisches Produkt anbieten würden, anhängen müssten. Die Klägerin meint, der Anspruch aus Eingriffskondiktion scheitere auch nicht an einem Vorrang der Leistungskondiktion. Zwar bestehe zwischen den Anbietern und der Beklagten jeweils ein Leistungsverhältnis, dies sei jedoch im Verhältnis zu ihr nicht vorrangig. Die Ersatzpflicht der Beklagten im Rahmen der Eingriffskondiktion stelle auch keine Umgehung des § 14 Abs. 6 MarkenG dar. Dieser verschuldensabhängige Anspruch sei in seinen Erstattungsfolgen viel weitgehender und setze eine Verletzer- oder Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus. Sie mache jedoch gerade keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend und werfe ihr auch keine Schutzrechtsverletzung als Täterin oder Störerin vor. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Anbieter, die Aufkleber für Kraftfahrzeuge angeboten haben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über die Angebote: 1.1. , abrufbar am 19.6.2020 unter: https://www.Z..de/SUPERSTICKI®-Quattro-Windshield-Aufkleber-Hintergrund/dp/B07DJD2G2B und 1.2. , abrufbar am 21.7.2020 unter: https://www.Z..de/SUPERSTICKI-Blendstreifen-Autoaufkleber-waschanlagenfest-Profi-Qualit%C3%A4t/dp/B07Y57K6ZL, sowie über die Menge der vom jeweiligen Anbieter über das jeweilige Angebot getätigten Verkäufe und die jeweiligen Verkaufspreise sowie über die Höhe des für diese Verkäufe von der Beklagten jeweils vereinnahmten Anteils des Verkaufspreises; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen für die unter 1. angeführten Angebote und die auf diese Angebote hin erfolgten Verkäufe auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Der Auskunftsantrag genüge nicht den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zudem sei die Klage unbegründet. Die Beklagte erhebt den Einwand des Verfalls bzw. die Einrede der Nichtbenutzung bezüglich aller Klagemarken betreffend die Waren „Druckereierzeugnisse“ bzw. „Druckschriften“ (vgl. Bl. 54 d. GA). Ihrer Ansicht nach liege keine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 2 MarkenG vor. Zum einen sei nach dem Gesamteindruck der streitgegenständlichen Angebote nicht ohne weiteres klar, dass es sich hierbei um Aufkleber handele, die nicht von der Klägerin stammten oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gelangt seien. Vielmehr entstehe der (gegenteilige) Eindruck. Auch der Umstand, dass die Klägerin selbst einen Testkauf habe durchführen müssen, spreche gegen eine offensichtliche Rechtsverletzung. Die Beklagte behauptet, sie hätte selbst überhaupt keinen Anlass gehabt, von einer Markenverletzung auszugehen, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Zum anderen könne sich der Händler im Hinblick auf das zweite streitgegenständliche Angebot jedenfalls auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG berufen. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, es sei völlig offen, auf welche konkreten Merkmale die Klägerin ihre Behauptung stütze, es handele sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Fälschungen. Die Klägerin treffe hier zumindest eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen sei. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich tatsächlich um Produktfälschungen handele. Außerdem erfasse der Auskunftsanspruch jedenfalls nicht die von ihr „ für die Verkäufe vereinnahmten Anteile des Verkaufspreises “. Angaben zu etwaigen Verkaufsprovisionen würden von § 19 MarkenG nicht erfasst. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Zahlung einer (angemessenen) Lizenzgebühr nach bereicherungsrechtlichen Regelungen zu. Sie – die Beklagte – sei weder Täterin noch Störerin. Sie behauptet insoweit, sie habe keinerlei Einfluss auf Schaltung, Darstellung, Änderung oder etwaige Entfernung von händlereigenen Angeboten auf deren Produktdetailseiten. Hierfür seien die Händler selbst verantwortlich. Eine Inanspruchnahme aus Bereicherungsrecht stelle eine unzulässige Umgehung der Grundsätze der Störerhaftung des Markenrechts dar. Sofern einen Störer keine Schadensersatzpflicht treffe, könne er auch nicht auf der Grundlage des Bereicherungsrechts in Anspruch genommen werden. Hinzukomme, dass der hier geltend gemachte Anspruch aus Eingriffskondiktion am Vorrang der Leistungskondiktion scheitere. Zwischen ihr und dem Händler bestehe eine vorrangige Leistungsbeziehung. Außerdem habe nicht sie den Gebrauch der Klagemarken erlangt, sondern der Händler. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 127 f. d. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Der Auskunftsantrag ist gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, insbesondere hat die Klägerin zweifelsfrei festgelegt, auf welche Schutzrechte sie in welcher Reihenfolge ihre Ansprüche stützt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Antrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2009, 766,Tz. 21 – Stofffähnchen , m.w.N.). Zu seiner Auslegung ist auch der Klagevortrag miteinzubeziehen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage (2010), Vor §§ 14-19 d Rn. 146). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH GRUR 2001, 755 – Telefonkarte ; BGH GRUR 2007, 1066 – Kinderzeit ). Werden Ansprüche aus verschiedenen Schutzrechten geltend gemacht, so handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (BGH GRUR 2011, 1043 – TÜV II ). Geht der Kläger aus mehreren Schutzrechten vor, so muss er, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streitgegenstände geltend machen will (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012 – 2 U 89/12 m.w.N.). Mehrere Schutzrechte können kumulativ oder aber auch eventualiter geltend gemacht werden, wobei der Kläger die Reihung zu bestimmen hat und dies nicht dem Gericht überlassen darf (Ingerl/Rohnke, aaO, Vor §§ 14-19 d Rn. 138). Die Klägerin stellt die jeweiligen Klagemarken bezüglich der jeweils angegriffenen Zeichen in ein eventualiter Verhältnis zueinander, so dass sich hieraus in hinreichend bestimmter Weise die Prüfung der Reihenfolge der von ihr geltend gemachten Schutzrechte ergibt. Dass weder die Berufung auf einzelne Warenklassen innerhalb einer Marke noch die Berufung auf den (jeweiligen) Bekanntheitsschutz nach Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nach richtiger Auffassung einen eigenen Streitgegenstand darstellen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - I-20 U 46/17), ist insoweit unschädlich. II. Hinsichtlich des Feststellungsantrags besteht das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse. Der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung ist ebenso der Feststellung dem Grunde nach zugänglich wie der Schadensersatzfeststellungsanspruch (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage (2021), § 14 Rn. 797). B. Die Klage ist nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf (Dritt-)Auskunftserteilung in dem tenorierten Umfang aus Art. 129 Abs. 2 UMV, §§ 125 b Nr. 2, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 MarkenG. Nach § 19 Abs. 1 MarkenG kann der Inhaber einer Marke den Verletzer in den Fällen der §§ 14,15 und 17 MarkenG auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG besteht in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke gegen den Verletzer Klage erhoben hat, der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte. 1. Ein Anspruch nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt zunächst eine Rechtsverletzung im Sinne von § 14 MarkenG bzw. Art. 9 UMV voraus. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Anbieter „K.“ aus Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) UMV wegen des Anbietens und Vertreibens der mit den streitgegenständlichen Zeichen gekennzeichneten Aufkleber, wie aus Ziffern I. 1. und I. 2. des Tenors ersichtlich, zu. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Unionsmarke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. a. Die Klägerin ist jeweils Inhaberin der Klagemarke 1 und der Klagemarke 4 und als solche aktivlegitimiert. b. Diese Klagemarken stehen für die hier maßgeblichen Waren „ Landfahrzeuge, Teile dieser Waren (soweit in Klasse 12 enthalten) “ in Kraft. Zudem hat die Beklagteden Einwand des Verfalls gem. Art. 127 Abs. 3, 18 UMV nur bezüglich der Waren „ Druckereierzeugnisse “ erhoben, so dass es dahinstehen kann, ob die Klagemarken (auch) hierfür rechtserhaltend benutzt worden sind. c. Durch das Angebot und den Vertrieb der streitgegenständlichen Aufkleber für Windschutzscheiben für Kraftfahrzeuge hat der Verkäufer „K.“ jeweils ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr die angegriffenen Zeichen für seine Waren herkunftshinweisend verwendet. d. Es besteht Verwechslungsgefahr. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der verwendeten Kennzeichen, der Ähnlichkeit der mit ihnen bezeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Ein geringer Grad an Ähnlichkeit der Waren kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Kennzeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen werden und umgekehrt (Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 370 ff. und 430 ff. m.w.N.). aa. Es ist jeweils hochgradige Zeichenähnlichkeit bzw. Zeichenidentität zwischen den Klagemarken 1 und 4 sowie den jeweils angegriffenen Zeichen anzunehmen. Dabei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und sie dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, wie die jeweilige Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren wirkt, der Marken regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. nur Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 379 m.w.N.). Die Klagemarken 1 und 4 unterscheiden sich von den jeweils angegriffenen Zeichen in schriftbildlicher Hinsicht nicht bzw. lediglich minimal, insoweit nur im Hinblick auf die Klagemarke 4 in Bezug auf die Schriftart sowie die Groß- und Kleinschreibung, was jedoch nicht geeignet ist, aus der Zeichenidentität herauszuführen. Denn die Zeichenunterschiede sind so geringfügig, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (EuGH GRUR 2003, 422 Rn. 50 ff. – Arthur/Arthur et Félicie ; EuGH GRUR 2011, 1124 Rn. 33 – Interflora/M&S Interflora Inc ; BGH GRUR 2018, 924 Rn. 40 – ORTLIEB ). Soweit in dem Angebot wie unter Ziffer I. 2. des Tenors ersichtlich die Zusätze „Quality Vinyls“ sowie „Vinyl colours“ aufgenommen wurden, treten diese jedenfalls als erkennbar beschreibend im Zeichenvergleich zurück, so dass insoweit (jedenfalls) hochgradige Zeichenähnlichkeit vorliegt. bb. Die Klagemarken 1 und 4 sind originär durchschnittlich kennzeichnungskräftig, wobei hier dahinstehen kann, ob ihre Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer umfangreichen Benutzung im Kraftfahrzeugbereich, insbesondere für die von ihnen erfassten Waren „ Landfahrzeuge und Teile dieser Waren “, als gesteigert anzusehen ist. cc. Es liegt (mindestens) durchschnittliche Warenähnlichkeit vor, da die Klagemarken 1 und 4 jeweils für die Waren „ Landfahrzeuge, Teile dieser Waren “ Schutz genießen und es sich bei den unter den angegriffenen Zeichen angebotenen Waren „ Autoaufkleber “ um Zubehör zu diesen Waren handelt, die bestimmungsgemäß auf Kraftfahrzeugen zur Gestaltung dieser angebracht werden. dd. Vor dem Hintergrund der hochgradigen Zeichenähnlichkeit bzw. Zeichenidentität ist unter Berücksichtigung der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und Warenähnlichkeit im Rahmen der Gesamtabwägung Verwechslungsgefahr zu bejahen. e. Zu Gunsten des Verkäufers „K.“ greift auch nicht die Schutzschranke des Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV. Hiernach gewährt die Unionmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder Dienstleistung erforderlich ist. Wesentlichen Einfluss auf die Zulässigkeit der Benutzung einer fremden Marke als Bestimmungshinweis hat die Art und Weise der Benutzung (Eisenführ/Schennen/Eberhardt, Unionsmarkenverordnung, 6. Auflage (2020), Art. 14 Rn. 51). Zu unterlassen ist jede Herausstellung und Hervorhebung oder sonstige Maßnahme, die den Eindruck einer normalen markenmäßigen Kennzeichnung des zugeordneten Produkts hervorruft (Eisenführ/Schennen/Eberhardt, aaO, Art. 14 Rn. 519). Nach diesen Maßstäben werden die angegriffenen Zeichen, die direkt auf den Aufklebern angebracht sind, nicht nur als Hinweis auf deren Bestimmung verwendet. Vielmehr sind die Aufkleber unmittelbar mit den hervorgehobenen Zeichen versehen, was nur als verstärkender Hinweis auf die Automarke des beklebten Fahrzeugs und damit als unmittelbarer Herkunftshinweis verstanden werden kann und soll. Die Benutzung erfolgte gerade nicht lediglich als Hinweis auf die bestimmungsgemäße Funktion der Aufkleber, der ohne weiteres in schlichter Schrift in den Angebotstext hätte aufgenommen werden können. 2. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich im Sinne von § 19 Abs. 2 MarkenG. Das Tatbestandsmerkmal der „Offensichtlichkeit“ ist hier genauso auszulegen, wie im Rahmen von § 19 Abs. 7 MarkenG (Ingerl/Rohnke, aaO, § 19 Rn. 23). Darunter sind Fälle zu verstehen, in denen die Rechtsverletzung so eindeutig ist, dass eine Fehlentscheidung oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens kaum möglich ist (OLG Hamburg, Urteil vom 28. 11. 2002 – 3 U 33/02 – Pflasterspender ). Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht stehen der Annahme einer offensichtlichen Rechtsverletzung entgegen (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 19 Rn. 31). Die Rechtsverletzung ist nach Ansicht der Kammer so eindeutig, dass eine andere Beurteilung, als die unter Ziffer 1. vorgenommene, im Rahmen des richterlichen Ermessens nicht bzw. kaum möglich ist, insbesondere hat die Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend dazu vorgetragen, dass es sich bei den von dem Verkäufer „K.“ vertriebenen Aufklebern nicht um Originale, sondern um Fälschungen handelt, die ohne ihre Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll, Bl. 127 d. GA) dargelegt, dass sie solche Aufkleber, wie die streitgegenständlichen, überhaupt nicht herstellt, so dass sich hieraus bereits ergibt, dass es sich nicht um originale Aufkleber handeln kann. Weitere Ausführungen zu etwaigen Fälschungsmerkmalen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Dieser Vortrag stimmt auch mit ihren Darlegungen zur Benutzung der Klagemarken überein. Dem ist die Beklagte nicht (substantiiert) entgegengetreten. 3. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert, da sie für die rechtsverletzenden Tätigkeiten des Verkäufers „K.“ Dienstleistungen erbrachte, indem sie ihren unter www.Z..de abrufbaren Marktplatz für die streitgegenständlichen Angebote zur Verfügung stellte und ermöglichte, dass diese dort eingestellt und veröffentlicht wurden. Hierdurch nutzte der Verletzer für die Vermarktung und den Vertrieb seiner kennzeichenverletzenden Waren die Dienstleistungen der Beklagten. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch dem Umfang bzw. dem Inhalt nach nur einen Anspruch auf Erteilung der sich aus dem Tenor zu Ziffer I. ergebenden Auskünfte, nicht jedoch auf Erteilung einer Auskunft „ über die Höhe des für diese Verkäufe von der Beklagten jeweils vereinnahmten Anteils des Verkaufspreises “. Insoweit war die Klage abzuweisen. Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs richten sich auch im Fall des § 19 Abs. 2 MarkenG nach §§ 19 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG. Hiernach ist (unter anderem) Auskunft über die Preise, die für die widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden, zu erteilen (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 19 Rn. 49). Aus § 19 Abs. 3 MarkenG ergibt sich hingegen keine dahingehende Auskunftsverpflichtung, auch nicht des nach § 19 Abs. 2 MarkenG in Anspruch genommen Dritten, welches Entgelt er mit denjenigen Dienstleistungen erzielt hat, die er für den Verletzer erbracht hat und damit auch nicht für den Anteil an dem Verkaufspreis, den die Beklagte einbehalten hat. II. Ein (ggf.) weitergehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 242, 812 BGB, da der Klägerin gegen die Beklagte kein bereicherungsrechtlicher Anspruch zusteht (siehe Ziffer III.). III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Feststellung, dass diese verpflichtet ist, ihr eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen. 1. Da die Beklagte weder Täterin noch Störerin ist, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus Art. 129 Abs. 2 UMV, § 14 Abs. 6 MarkenG. 2. Auch ein Anspruch aus Art. 129 Abs. 2 UMV, § 19d MarkenG, §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt, 818 Abs. 2 BGB besteht nicht (vgl. zur Anwendbarkeit des Bereicherungsausgleichs auf Unionsmarken Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 125b Rn. 34). Zwar sind Ansprüche aus Bereicherungsrecht nach §§ 812 ff. BGB grundsätzlich gem. § 19d MarkenG neben den (speziellen) Vorschriften des MarkenG anwendbar (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 19d Rn.2). Nach Ansicht der Kammer bestehen im Hinblick auf die vorliegende Konstellation allerdings durchaus Zweifel an der Anwendbarkeit. Denn die Beklagte kann hier nicht (nur) wegen mangelnden Verschuldens nicht nach § 14 Abs. 6 MarkenG in Anspruch genommen werden, sondern eine Inanspruchnahme scheitert bereits daran, dass sie keine Verletzerin im Sinne des MarkenG ist, da sie im Rahmen von Art. 9 UMV bzw. § 14 MarkenG weder als Täterin noch Teilnehmerin oder Störerin anzusehen ist (vgl. hierzu beispielsweise Fezer, Markenrecht, 4. Auflage (2009), § 14 Rn. 1053: „Die Rechtsprechung anerkennt einen markenrechtlichen Bereicherungsanspruch des Inhabers des verletzten Markenrechts gegen den Verletzer bei einer unberechtigten und schuldlosen Nutzung der fremden Marke.“ , woraus man schließen kann, dass eine Verletzereigenschaft im Sinne von § 14 MarkenG vorliegen muss). Die Frage der konkreten Anwendbarkeit der §§ 812 ff. BGB im Streitfall kann jedoch dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls keinen unmittelbaren Vermögensvorteil im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. auf Kosten der Klägerin erlangt hat, so dass ein Anspruch der Klägerin – selbst wenn man die §§ 812 ff. BGB für anwendbar hält – jedenfalls hieran scheitert. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Ansprüche muss ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Erlangung des Vermögensvorteils und der vermögensrelevanten Beeinträchtigung des Entreicherten bestehen. Er setzt im Grundsatz die Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs voraus. Dies bedeutet, dass die Vermögensverschiebung nicht auf dem rechtlich selbständigen Umweg über ein fremdes Vermögen erfolgen darf, sondern vielmehr ein und derselbe Vorgang auf der einen Seite den Gewinn und auf der anderen Seite den Verlust unmittelbar herbeiführen muss (hierzu sowie zum Vorstehenden Palandt/Sprau, BGB, 80. Auflage (2021), § 812 Rn. 43). Das aufgrund der Verletzung „erlangte Etwas“, mithin der Gebrauch der Kennzeichen, hat nicht die Beklagte, sondern ausschließlich der Händler „K.“ erlangt (vgl. zu der Frage des Benutzens EuGH GRUR 2011, 1025 – Loreal/eBay ). Dass dieser anlässlich des Verkaufsvorgangs unter Verwendung der angegriffenen Zeichen seinerseits an die Beklagte wegen der Zurverfügungstellung der Verkaufsplattform eine Provisionszahlung geleistet hat, stellt keine mit dem „erlangten Vorteil“ unmittelbar einhergehende Entreicherung der Klägerin dar. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang, da die Erlangung des Vermögensvorteils (Benutzung der Kennzeichen) und die vermögensrelevante Beeinträchtigung des Entreicherten nicht auf ein und demselben Vorgang beruhen. Die Provision stellt einen Vermögensvorteil dar, den die Beklagte über einen rechtlich selbständigen Umweg über ein fremdes Vermögen – auf Grund des zwischen ihr und dem Händler bestehenden Vertragsverhältnisses – erlangt hat. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Streitwert : 50.000,- € (Antrag zu Ziff. 1.: 25.000,- €; Antrag zu Ziff. 2.: 25.000,- €)