I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland faltbare Liegestühle wie nachfolgend abgebildet auch in anderen Farben - anzubieten oder anbieten zu lassen II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht. III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines gegliederten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Namen und Adresse ihres oder ihrer Lieferanten der Liegestühle gemäß Ziffer I., unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine als Nachweis sowie den Umfang der von ihr gemäß Ziffer I. begangenen Verletzungshandlungen unter Angabe der insgesamt von ihr eingekauften Stückzahlen, der insgesamt geleisteten Einkaufspreise sowie ggf. sonstiger Faktoren der Gestehungskosten, jeweils unter Vorlage der Einkaufsrechnungen sowie ggf. Belegen zu den Gestehungskosten, der insgesamt abgesetzten Stückzahlen und der insgesamt erzielten Verkaufspreise. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.656,85 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2021 zu zahlen. VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 440.000,00 €, hinsichtlich Ziff. III. (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadensersatzfest-stellung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin stellt her und vertreibt in Deutschland Liegestühle mit Fußteil, die von der aufrechten Sitzposition bis in eine Liegeposition verstellbar sind und zusammengeklappt werden können. Sie werden unter den Katalogbezeichnungen „RSX", „RSXA", „RSX Clip", „Futura", „Futura XL", „Evolution", „R Clip" und „RT" in verschiedenen und saisonal wechselnden Farben und Mustern angeboten, wie nachfolgend abgebildet und vergrößert aus Anlage K 1 ersichtlich: Die unverbindliche Preisempfehlung für die Modelle „RSX" und "RSXA" lag im vergangenen Jahr bei € 174,90. Die Endverkaufspreise der anderen oben dargestellten Ausführungsformen liegen in ähnlicher Größenordnung. Die Herstellung und der Vertrieb dieser Liegestühle erfolgten bis zum 31.12.2013 durch die Lafuma S.A. Zum 01.01.2014 gliederte diese die Herstellung und den Vertrieb aller Lafuma-Outdoor-Möbel, einschließlich der oben bezeichneten, an die Klägerin aus. Die Herstellung aller Lafuma-Outdoor-Möbel, insbesondere der obigen, erfolgt seither unter der alleinigen Produktionskontrolle der Klägerin. Das Modell „RSX" der Klägerin und seine Ausführungsform mit einem ungepolsterten Bezugsstoff - „RSXA" - ist in Deutschland seit über 20 Jahren auf dem Markt. Die Konstruktion der Relax-Liegestühle war Gegenstand des europäischen Patents mit Schutzerstreckung auf Deutschland, EP 0 689 784 B1 vom 27. Juni 1995 war, das zwischenzeitlich ausgelaufen ist (Anlage B 1): Die Beklagte ist eine große deutsche Discounterkette mit bundesweit über mehreren hundert Filialen und einem Internetangebot. Sie bot im Juli 2020 die im Tenor wiedergegebenen Liegestühle auf ihrer Website real.de im eigenen Namen für € 59,95 (mit dunkelgrauem Bezugsstoff) bzw. € 39,95 (mit gelb-grünem Bezugsstoff) an (vgl. auch Anlagenkonvolut K 14). Die Klägerin beauftragte ein Ermittlungsbüro mit der Durchführung und Dokumentation eines Testkaufs, dem das Modell mit dunkelgrauer Bespannung am 14.07.2020 geliefert wurde. Die erste Abbildung im Tenor ist eine Fotografie der auf der Verpackung befindlichen Abbildung. Der Klägerin entstanden gemäß Rechnung des Ermittlers Kosten von € 459,95 (Honorar excl. USt., zzgl. Kaufpreis und Versendungskosten). In der Folge mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung ihre Rechte aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ab und verhandelte mit ihr über eine einvernehmliche Beilegung. Im Rahmen dessen teilte die Beklagte mit, dass sie das Angebot eingestellt habe und erteilte Teilauskünfte. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte die Beklagte ab. Die Aufforderung zur Erteilung weiterer Auskunft und Unterbreitung eines Vorschlags zur einvernehmlichen Beilegung der Schadensersatzansprüche blieben unbeantwortet. Daraufhin erhob die Klägerin Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte mit dem Angebot der im Tenor wiedergegebenen Liegestühle in Deutschland ihre Rechte verletze und ihr Ansprüche gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 3a und 3b UWG zustünden. Insoweit mache sie den unlauteren Vertrieb von Nachahmungen der oben im Tatbestand wiedergegebenen Modellreihe und nur hilfsweise den Vertrieb von Nachahmungen nur des Modells „RSX“/„RSXA“ geltend. Die Klägerin trägt vor, dass ihre Modellreihe Relax wettbewerbliche Eigenart durch eine stets wiederkehrende Formgestaltung mit einem charakteristischen Erscheinungsbild aufweise, das einheitlich und durchgehend – wie schon das Modell „RSX“/„RSXA“ – durch folgende Merkmale geprägt werde: 1. Das Fußteil des Liegestuhls ist an das Ende des Rohres angelenkt, auf dem die Armlehne aufliegt. 2. Der Rahmen des Liegestuhls wird abgestützt über ein Beinpaar, welches das Rohr des Liegestuhls stützt, auf dem die Armlehne aufliegt, während das andere Beinpaar nicht dieses Rohr stützt, sondern ersteres Beinpaar. 3. Der die Rückenlehne, den Sitz und die Fußlehne bildende Stoff des Liegestuhls ist an den Längsseiten nicht direkt mit dem Rahmen verbunden, sondern indirekt über Befestigungselemente, wobei er die Längsträger des Rahmens nicht überlappt, sodass die Längsträger in ihrer gesamten Länge sichtbar sind und zwischen Stoff und Gestell längs ein Spalt besteht. 4. Die Kopfstütze ist mit einem waagerechten Band, welches die Längsträger des Rahmens außen umfasst, angebracht. 5. Die Stützen des Rahmens bilden zwei U-förmige Beinpaare. Die Rohrkonstruktion mit den U-förmigen Stuhlstützen und insbesondere die ungewöhnliche Anlenkung der Fußlehne an das Ende der Rohre, auf denen die Armlehnen angebracht sind, bewirkten eine in sich geschlossene Linienführung, bei der jede Linie der Rahmenkonstruktion in eine andere übergehe (Merkmale 1 und 5). Sie sorgten so für ein besonders harmonisches Gesamtbild. Die in Merkmal (2) beschriebene Konstruktion bewirke eine asymmetrische Gestalt des Abstützungsapparates und eine besondere Leichtigkeit und Luftigkeit der Relax-Liegestühle, die durch die indirekte Anbringung des die Sitz- und Liegefläche bildenden Stoffes an den Längsseiten des Rahmens (Merkmal 3) sowie auch dadurch verstärkt werde, dass die Kopfstütze lediglich mit einem waagerecht um den Rahmen herum verlaufenden Band befestigt ist (Merkmal 4). Durch die Kombination der beschriebenen Merkmale ragten die Liegestühle der Klägerin seit ihrer Markteinführung bis heute aus dem wettbewerblichen Umfeld (Anlagen K 3a bis 3f, K 20 und K 21) heraus, wobei lediglich das Modell der Fa. Kettler (Anlage 3a) über eine Fußlehne verfüge, die an die Armlehne angefügt sei. Dieser habe indes vier einzelne Stuhlbeine und eine Sitzliegefläche die direkt mit dem Rahmen verbunden sei. Der vormalige Patentschutz stehe der wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen. Denn Erzeugnisse, die unter patentrechtlichem Schutz stehen oder standen, seien wettbewerbsrechtlich nicht schlechter zu stellen, als Erzeugnisse ohne einen solchen Schutz. Schutz werde auch nicht Merkmalen versagt, die Gegenstand eines patent-rechtlichen Schutzes gewesen seien, sondern nur solchen Merkmalen, die technisch notwendig und bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssten. Überdies fänden die von ihr benannten Merkmale lediglich (teilweise) Erwähnung in der Patentbeschreibung, seien aber nicht Gegenstand des Patentanspruchs, der sich mit der Verbindung der beiden Stuhlstützen über eine Querstange befasse, auf deren Anbringung sich die wettbewerbliche Eigenart der Liegestühle der Klägerin nicht stütze. Im Streitfall sei auf den Gesamteindruck und mithin die Kombination der Merkmale abzustellen. Selbst wenn man einzelne Merkmale als technisch notwendig ansähe, vermöchten diese die wettbewerbliche Eigenart mit zu begründen, weil sich die wettbewerbliche Eigenart jedenfalls auch aus Gestaltungsmerkmalen ergebe, die nicht technisch notwendig seien. Die technische Notwendigkeit von Gestaltungsmerkmalen werde aber schon durch die Existenz anderer marktgängiger Produkte widerlegt (Anlagen K 3a bis 3f, K 20 und K21). Die wettbewerbliche Eigenart sei sowohl im Hinblick auf die Modellreihe Relax als auch in Bezug auf das Modell „RSX“/„RSXA“ gesteigert. Sie stelle bis heute ihre Liegestühle jährlich auf der weltweit führenden Gartenmesse „SPOGA“ in Köln aus und bewerbe sie in ihren Katalogen (Anlagen K 5, K 6 und K 29), so z.B. den „RSXA Clip“ auf der Titelseite des Katalogs 2020 (Anlagen K 7). Bezugnehmend auf die in Deutschland umgesetzten Stückzahlen, zu denen sie im Einzelnen vorträgt, behauptet sie, einen durchschnittlichen jährlichen Umsatz von über € 3 Millionen, bzw. in den Jahren 2015 bis 2017 sogar über € 4 Millionen mit Verkäufen ihre Liegestühle an Händler erzielt zu haben. Die Liegestühle seien so berühmt, dass sogar Nachahmer ihre Produkte, die im Übrigen quasi identisch mit dem Produkt der Beklagten seien, als „Modell Lafuma“ oder „Lafuma Chair“ anpriesen (Anlagen K 8 und K 9). Nachahmungen verfolge sie mit großer Konsequenz und stets mit Erfolg. Seit dem Jahr 2008 würden jährlich 3 bis 15 Imitate von der Messe SPOGA entfernt. Auch gegen die vielen zumeist kleinen oder im Ausland ansässigen Anbieter auf Amazon gehe sie vor und habe insoweit mit Amazon eine Vereinbarung getroffen, wonach Amazon eigene Angebote unterlässt und Angebote Dritter auf Hinweis der Klägerin prüft und entfernt. Schließlich habe sie in den Jahren von 2007 bis Mitte 2016 insgesamt 47 Unterlassungserklärungen auch gegen vertriebsstarke Anbieter und 14 gerichtliche Verbote erwirkt. Die von der Beklagten angebotenen Liegestühle seien mit denen der Klägerin – insbesondere mit dem Modell „RSX“/„RSXA“ der Klägerin – quasi identisch und wiesen alle Merkmale auf, welche den sehr charakteristischen Gesamteindruck der Modellreihe Relax, aber auch schon des Modells „RSX“/„RSXA“ der Klägerin prägten. Zusätzlich sei noch die Verlenkung des Fußteils und der Armlehnen über eine zylinderförmige Achse übernommen. Dass die Verschnürung des Stoffes mit dem Rahmen nicht wie bei dem Modell „RSX“/„RSXA“ über eine innenliegende Metallleiste erfolge, falle dagegen kaum auf, weil die Schnüre die gleiche Farbe wie der Rahmen aufwiesen. Auch weitere Unterschiede, die nur bei einer vergleichenden Gegenüberstellung erkennbar seien, schlügen sich im Gesamteindruck nicht nieder und seien daher unbeachtlich. Aufgrund der stark gesteigerten wettbewerblichen Eigenart und der quasi-identischen Nachahmung ergebe sich die Gefahr, dass der Verkehr die Liegestühle der Klägerin in den beanstandeten Liegestühlen wiederzuerkennen glaube und diese für Artikel aus der Modellreihe Relax der Klägerin halte und so einer unmittelbaren Herkunftstäuschung unterliege. Sollten ihm Unterschiede auffallen, wovon nicht auszugehen sei, nähme der Verkehr an es handele sich bei den beanstandeten Liegestühlen um eine besondere oder neue Ausführungsform aus dem Hause der Klägerin. Schließlich sei auch die Bezeichnung als „Silvertree Relax-Liegestuhl Salzburg“ nicht geeignet, eine Herkunftstäuschung auszuschließen, da es sich bei „Silvertree“ nicht etwa um eine Herstellerbezeichnung, sondern eine Eigenmarke der Beklagten handele, die auch überdies nicht als Herstellerin bekannt sei. Der Verkehr erkenne auch, dass es sich um eine Handelsmarke handele, da die Beklagte, die bundesweit über mehrere hundert Filialen verfüge, für ganz verschiedene Produkte aus unterschiedlichen Warengattungen ihre Handelsmarke verwende, während die Handelsmarke bei anderen Händlern nicht auftauche. Schließlich unterscheide der Verkehr Liegestühle gar nicht anhand der Herstellerbezeichnung und sei auch die Marke nicht fest und sichtbar auf dem Erzeugnis angebracht, sondern werde nur im Online-Angebot im Angebotstext verwendet. Die Gefahr der Herkunftstäuschung sei auch ohne weiteres vermeidbar, da schon die Beinkonstruktion ein absolutes Spezifikum der Liegestühle der Klägerin sei, das sich bei keinem anderen faltbaren Liegestuhl mit Fußteil finde. Das gelte auch für die nur selten zu findende Anbringung des Fußteils an die Armlehnen. Jedenfalls bestehe keine Notwendigkeit die Merkmalskombination zu übernehmen. Zugleich komme es auch zu einer Rufausbeutung. Käufer wie Dritte, die die beanstandeten Liegestühle sähen, unterlägen einer Herkunftstäuschung, die dazu führen würde, dass der Erwerber des Imitats bei dem Dritten „Eindruck schinden“ könne. Aber auch, wenn Dritte das Imitat erkennen würden, wovon nicht auszugehen sei, finde ein Imagetransfer statt. Da die Beklagte keine Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung getroffen habe, obgleich eine große Bandbreite an Gestaltungsmöglichkeiten bestehe, führe die Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zu einer unlauteren Leistungsübernahme, die nach ständiger Rechtsprechung auch die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Ersatz von anwaltlichen Abmahnkosten und Ermittlerkosten rechtfertigte. Die Klägerin beantragt, zu erkennen wie geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, den Liegestühlen der Modellreihe der Klägerin fehle es an wettbewerblicher Eigenart. Die Klägerin habe die wettbewerbliche Eigenart schon nicht ausreichend dargelegt und begründet, inwiefern die von ihr angeführten Merkmale der Liegestühle deren Gesamteindruck prägten. Sie habe eine Vielzahl wichtiger Merkmale nicht berücksichtigt und lediglich fünf Merkmale benannt, die sich weitgehend aus der Patentschrift ergäben, wie eine Gegenüberstellung mit dieser zeige (Seite 3 bis 5 der Klageerwiderung, Bl. 55 bis 57 GA). Dies zeige indes, dass es sich um technisch notwenige Merkmale handele, um die Funktion des Liegestuhls zu erfüllen. Diese seien durch den Ablauf des Patents gemeinfrei geworden und könnten daher keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Funktional gleichwertige, anderweitige Lösungen stünden auch nicht zur Verfügung, denn der Stuhl könne besonders leicht und bequem gekippt und arretiert werden und in jeder Position befinde sich die Armlehne unter dem Arm des Benutzers. Schließlich sei das Ein- und Ausklappen des Liegestuhls mit nur einer Bewegung bemerkenswert einfach. Auch die übrigen Merkmale begründeten keine wettbewerbliche Eigenart. Die geschlossene Linienführung sei der inzwischen gemeinfreien Konstruktion geschuldet. Die indirekte Anbringung des die Sitz- und Liegefläche bildenden Stoffes an den Längsseiten des Rahmens erfülle die technische Funktion einer sich an den Körper anpassenden Bespannung, die besonderen Komfort erreiche. Auch die mit einem waagerechten Band angebrachte Kopfstütze vermöchte keine wettbewerbliche Eigenart zu begründen, da das Band ersichtlich der Befestigung diene und eine übliche Form der Anbringung von Kopfstützen im Markt von Relax-Liegestühlen sei. Schließlich sei die von der Klägerin zusätzlich angeführte „zylinderförmige Achse“ zur Anlenkung von Fußteil und Armlehnen als patentgeschütztes Merkmal gemeinfrei und sehe überdies bei den Liegestühlen der Beklagten völlig anders aus. Zudem werde auch von den von der Klägerin angeführten Merkmalen seit Jahren Gebrauch gemacht, wie nachstehend wiedergegeben: Da es an der wettbewerblichen Eigenart fehle, könne sie der Beklagten auch keine quasi-identische Nachahmung vorwerfen. Die unterschiedliche Verschnürung der Sitz- und Liegefläche gebe den Stühlen aber ohnehin eine vollkommen andere Optik wie die Gegenüberstellung zeige: Das Modell Clip der Klägerin weise auch eine andere Befestigung auf und zeige schon deshalb einen völlig anderen Gesamteindruck. Es könne daher auch bei der Frage der verkauften Stückzahlen nicht einbezogen werden. Stück- und Umsatzzahlen würden ebenso wie die Ausstellung der Liegestühle der Klägerin auf Messen mit Nichtwissen bestritten. Es gebe aber auch noch weitere Unterschiede – wie in der Klageerwiderungsschrift und in der Duplik im einzelnen dargelegt – die so erheblich seien, dass sie eine Nachahmung selbst dann ausschließen würden, wenn die Liegestühle der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügen würden. So wirkten die Liegestühle der Beklagten stabiler, aber auch ersichtlich einfacher, technischer und gröber als die der Klägerin. Ihre Verbindungen seien durch sichtbare Nieten gehalten und nicht versteckt ausgeführt, was die Einfachheit aufzeige. Ihr Gestell bestehe aus dickerem Rohr und die Elemente der Konstruktion vermittelten den Eindruck einer an der reinen Zweckerfüllung orientierten Gestaltung. Das gelte auch für ihre besonders auffälligen um die Außenrohre herumgeführten Gummibänder, die in Höhe der Sitzfläche doppelt vorhanden seien und beim Rücken- und Fußteil einfach geführt werden. Der Verkehr begegne indes Relax-Liegestühlen schon wegen ihres Komfortanspruchs und auch des mit ihnen verbundenen Verletzungsrisikos besonders aufmerksam und orientiere sich an der konkreten Ausführung aller Elemente. Er erinnere sich daher auch an die Merkmale der einzelnen Produkte und nehme wahr, dass der Liegestuhl der Klägerin seine funktionellen Elemente mit Designeffekten verbinde. So sei die Aufhängung der Bespannung nach Art einer Häkelei ausgeführt, bei der der Zwischenraum zwischen Außenrohr und Bespannung in der Mitte aus einer rautenartigen Struktur und an den Rändern, darauf abgestimmt, aus Dreiecken mit unterschiedlichem Winkel bestehe. Die Armlehnen und Arretierungskonstruktion seien in den Gesamtaufbau integriert und die Verbindungen der Einzelelemente verkleidet. Das wirke aufwendiger und wertvoller. Schließlich betone der Faltmechanismus mit seiner asymmetrischen Beinstellung die Asymmetrie, nicht die Konstruktion. Nachdem sich die Liegestühle in den nicht gemeinfreien Merkmalen bereits deutlich unterschieden, sei auch nicht von der Gefahr einer Herkunftstäuschung auszugehen. Soweit man von einer Herkunftstäuschung aufgrund der Übereinstimmungen in den gemeinfreien Merkmalen ausginge, wäre diese unvermeidbar. Zudem sei eine Herkunftstäuschung aber auch deshalb ausgeschlossen, weil der Verkehr die Handelsmarke „Silvertree“, die sie nur für Outdoor Produkte nutze, nicht als Handelsmarke sondern als Herstellerangabe ansehen würde. Sie würde auch als solche für die angegriffenen Liegestühle benutzt, wenn es im Werbetext heiße: „ Sie möchten Ihren Garten oder ihre Terrasse in eine Wohlfühloase verwandeln? Dann setzen Sie auf den eleganten Liegestuhl Salzburg von Silvertree.“ Außerdem befinde sei sie auch auf dem Liegestuhl am Stuhlgestell und auf dessen Bespannung deutlich erkennbar und auffällig angebracht. Schließlich scheide eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne scheide aus, da die Übereinstimmung der Produkte nur in gemeinfreien Merkmalen liege. Es könne auch keine Rufausbeutung vorliegen, da das Wettbewerbsrecht nicht dazu diene, einen Patentschutz über die Laufzeit hinaus zu verlängern. Überdies sei eine Warenverwechslung – wie gezeigt – ausgeschlossen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus wettbewerblichem Nachahmungsschutz gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3a UWG zu. 1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Beide Parteien vertreiben Liegestühle in Deutschland. 2. Bei dem gewerblichen Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Liegestühle handelt es sich auch um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. 3. Zudem liegt eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 a UWG vor. Gemäß § 4 Nr. 3a UWG handelt unlauter, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er dadurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 15 – Kaffeebereiter; BGH, Urt. v. 20.09.2018, Az. I ZR 71/17, Rn. 11 – Industrienähmaschinen; BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 13 – Handfugenpistole). a. Die im Tatbestand wiedergegebene Modellreihe von Liegestühlen, die von der Klägerin hergestellt und vertrieben werden, verfügt über wettbewerbliche Eigenart. aa. Einem Erzeugnis kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Maßgeblich für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses. Dieser kann auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 20 – Kaffeebereiter; BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole; BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az. I ZR 197/15, Rn. 19 – Bodendübel). Wettbewerbliche Eigenart liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Erzeugnis aufgrund besonderer Gestaltungsmerkmale von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, Urt. v. 24.01.2013, Az. I ZR 136/11, Rn. 24 – Regalsystem). Ein Erzeugnis hat hingegen keine wettbewerbliche Eigenart, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole). Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es nicht darauf an, dass die angesprochenen Verkehrskreise, den Hersteller der Ware namentlich kennen; erforderlich ist aber, dass sie annehmen, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole). Die wettbewerbliche Eigenart muss sich auch nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen, sondern kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 18 – Handfugenpistole; BGH, Urt. v. 11.01.2007, Az. I ZR 198/04, Rn. 27 – Handtaschen; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, Az. I-20 U 175/11, Rn. 112 – Tablet-PC, zitiert nach juris). Auf die Neuheit der Gestaltung kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob die zur Gestaltung eines Produktes verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination den Produkten ein Gepräge geben, das dem angesprochenen Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 60, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, Az. I-20 U 175/11, Rn. 111 – Tablet-PC, zitiert nach juris). Eine hohe Bekanntheit im Verkehr ist dabei nicht Voraussetzung; eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. I ZR 124/06, Rn. 37 – LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris). Zu den Verkehrskreisen zählen hier – neben Händlern, die die Liegestühle weiterverkaufen – insbesondere auch die Endverbraucher, die die angegriffenen Liegestühle erwerben, weshalb die Kammermitglieder in der Lage sind, die sich insbesondere aus der Gestaltung ergebenden Herkunftsvorstellungen des Verkehres aus eigener Sachkunde und Erfahrung zu beurteilen. bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt der Modellreihe der Liegestühle der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zu. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast nachgekommen. Insoweit muss der Kläger, der für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nimmt, zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vortragen. Hierfür kann er sich Abbildungen bedienen, soweit diese die in Rede stehende Ware und deren Merkmale deutlich erkennen lassen. Im Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Schutz beanspruchende Produkt vorzulegen (BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 22 – Kaffeebereiter; BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 17 – Handfugenpistole). Die Klägerin hat dezidiert zu den prägenden Merkmalen der Liegestühle vorgetragen und dies mit Abbildungen veranschaulicht. Der Gesamteindruck der Liegestühle der Klägerin wird geprägt durch folgende Gestaltungsmerkmale: 1. Der Liegestuhl weist einen am Kopfende und am Fußende U-förmig geschlossenen, aus Rücklehne, Sitzfläche und Fußteil bestehenden Rahmen und Armlehnen auf. 2. Das Fußteil des Liegestuhls ist an das Ende des Rohres angelenkt, auf dem die Armlehne aufliegt. 3. Der Rahmen des Liegestuhls wird abgestützt über ein Beinpaar, welches das Rohr des Liegestuhls stützt, auf dem die Armlehne aufliegt, während das andere Beinpaar nicht dieses Rohr stützt, sondern ersteres Beinpaar. 4. Der die Rückenlehne, den Sitz und den Fußteil bildende Stoff des Liegestuhls ist an den Längsseiten nicht direkt mit dem Rahmen verbunden, sondern indirekt über Befestigungselemente, wobei er die Längsträger des Rahmens nicht überlappt, sodass die Längsträger in ihrer gesamten Länge sichtbar sind und zwischen Stoff und Gestell längs ein Spalt besteht. 5. Die Kopfstütze ist mit einem waagerechten Band, welches die Längsträger des Rahmens außen umfasst, angebracht. 6. Die Stützen des Rahmens bilden zwei U-förmige Beinpaare. Diese Gestaltungsmerkmale geben allen Liegestühlen der Klägerin ein besonderes Gepräge, das durch eine geschlossene, harmonische Linienführung und den Eindruck von Leichtigkeit, der durch den Spalt zwischen Rahmen und Stoff an den Längsseiten, aber auch durch die ungewöhnliche asymmetrische Beinkonstruktion, bei der nur ein Paar die Armlehnen stützt, hervorgerufen wird. Soweit die Klägerin das Merkmal 1. nicht gesondert benannt hat, ergibt es sich aus den Abbildungen; auch hat die Klägerin die Bedeutung der geschlossenen Linienführung betont. Die Kopfstütze vermag die Liegestühle der Klägerin dagegen weniger zu prägen, da sie eine gängige Gestaltung aufweist. Gleichwohl unterstützt sie durch ihre Anbringung mittels eines umlaufenden Bandes den Eindruck von Leichtigkeit. Die Kombination der konkreten Merkmale begründet die wettbewerbliche Eigenart. Weder wird eine gestalterische Grundidee noch ein bestimmtes Stilmittel durch die Annahme der wettbewerblichen Eigenart monopolisiert. Soweit die Beklagte weitere Merkmale anführt, beziehen sich diese auf Details insbes. der Verbindungselemente, die den Gesamteindruck nicht maßgeblich zu prägen vermögen und mithin die wettbewerbliche Eigenart nicht begründen. cc. Bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart sind auch keine der genannten Merkmale unberücksichtigt zu lassen, weil sie technisch notwendig wären. Zwar können technisch notwendige Gestaltungsmerkmale – also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen – aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az. I ZR 197/15, Rn. 19 – Bodendübel; BGH, Urt. v. 22.01.2015, Az. I 107/13, Rn. 18 f. – Exzenterzähne; BGH, Urt. v. 17.07.2013, Az. I ZR 21/12, Rn. 18 - Einkaufswagen III). Auch ein ehemals patentrechtlich geschütztes Element eines Erzeugnisses kann diesem wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn die konkrete Gestaltung dieses Elements technisch nicht notwendig ist (BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az. I ZR 197/15, Rn. 20 f. – Bodendübel; BGH, Urt. v. 22.01.2015, Az. I 107/13, Rn. 24 – Exzenterzähne). Schließlich kann auch eine Kombination einzelner technischer Merkmale oder eine Kombination technischer und ästhetischer Merkmale die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, als Herkunftshinweis zu dienen (BGH, Urt. v. 22.01.2015, Az. I 107/13, Rn. 20 – Exzenterzähne). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass eines der prägenden Merkmale technisch bedingt wäre. Für die Merkmale 1, 5 und 6 ist dies ersichtlich nicht der Fall. Aber auch für die übrigen Merkmale zeigen die vielen im Marktumfeld vorhandenen Liegestühle, dass andere technische Lösungen ebenso möglich sind. So findet sich bei einem Großteil der Liegestühle keine asymmetrische Gestaltung der Beine und ist das Fußteil nicht an die Armlehnen angelenkt. Gleichwohl bleiben die Armlehnen beim Zurückklappen durch die Anbindung an die Rückenlehne unter den Armen des Verwenders und lassen sie sich, wie z.B. beim Liegestuhl von Kettler ersichtlich, die Liegestühle eng zusammenklappen. Schließlich kann auch der Stoff flexibel im Rahmen verspannt sein, aber gleichwohl um den Rahmen herumgeführt sein, ohne dass ein Abstand zwischen Bespannung und Längsholmen entstünde. Auch ist nicht ersichtlich, warum ein dehnbarer Stoff nicht eine vergleichbare Flexibilität erreichen sollte, wie ein verspannter Stoff. Keinesfalls ist die Kombination der Merkmale technisch erforderlich, um einen gut und eng klappbaren Liegestuhl zu erschaffen. Die Kombination der prägenden Merkmale ist auch bei keinem anderen Liegestuhl im Marktumfeld ersichtlich, mit Ausnahme des in der Duplik angeführten Liegestuhls von Kesser, dessen Markteintritt und Marktbedeutung gänzlich unklar ist (dazu nachfolgend unter dd.). Die Vielzahl der verschiedenen im Markt befindlichen Liegestühle belegt ebenfalls, dass die Gestaltung nicht technisch notwendig ist. dd. Der wettbewerblichen Eigenart stehen die Entgegenhaltungen der Beklagten nicht entgegen. Unstreitig gab es zum Zeitpunkt des Markteintritts der Relaxliegen „RSX“ und „RSXA“ aber auch der Modellvarianten, die Anfang der 2000er Jahre in den Markt gebracht wurden, keine vergleichbaren Liegestühle, die die Kombination der prägenden Merkmale aufgewiesen hätten. Die einmal begründete wettbewerbliche Eigenart ist auch nicht wieder entfallen. Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann entfallen, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnet (BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 35 – Kaffeebereiter; BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 20 – Handfugenpistole). Dies kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben (BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 35 – Kaffeebereiter; BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 20 – Handfugenpistole). Auch ein Vertrieb von Nachbildungen kann die wettbewerbliche Eigenart des Originals entfallen lassen. Allerdings ist von einem Fortbestand der wettbewerblichen Eigenart auch dann noch auszugehen, wenn andere Hersteller in großem Umfang Nachahmungen vertreiben, solange die angesprochenen Verkehrskreise zwischen Original und Kopie unterscheiden und die Kopie ohne weiteres oder nach näherer Prüfung als solche erkennbar ist (BGH, Urt. v. 11.01.2007, Az. I ZR 198/04, Rn. 28 – Handtaschen; BGH, Urt. v. 05.03.1998, Az. I ZR 13/96, Rn. 30 – Les-Paul-Gitarren). Eine bestehende wettbewerbliche Eigenart geht auch nicht bereits dadurch verloren, dass mehrere Nachahmer mehr oder weniger gleichzeitig auf den Markt kommen. Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (BGH, Urt. v. 24.03.2005, Az. I ZR 131/02, Rn. 35 – Handtuchklemmen). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht von einem Erlöschen der wettbewerblichen Eigenart auszugehen. Zwar werden und wurden – worauf die Klägerin verwiesen hat – seit Jahren immer wieder den Originalen der Klägerin nahekommende Gestaltungen im deutschen Markt angeboten. Indes hat die Klägerin sowohl unzulässige Nachahmungen der Liegestühle umfangreich gerichtlich und außergerichtlich verfolgt, wie die vorgelegten Unterlassungserklärungen und gerichtlichen Entscheidungen belegen (Anlagen K 10 bis K 13). Im Übrigen ist es grundsätzlich Sache der Beklagten, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt gewesen oder zum Zeitpunkt der Markteinführung der angegriffenen Liegestühle üblich geworden sind (BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 23 und 48 – Kaffeebereiter; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 82 – Gastronomiekonzept, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 06.11.1997, Az. I ZR 102/95, Rn. 29 – Trachtenjanker). Insbesondere muss sie dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen sie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts infrage stellen will (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 82 – Gastronomiekonzept, zitiert nach juris). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat schon nicht aufgezeigt, dass dem Original der Klägerin nahekommende Gestaltungen derzeit in nennenswertem Umfang auf dem deutschen Markt angeboten und vertrieben würden. Soweit die Beklagte in der Duplik behauptet, Liegestühle mit den Ausstattungsmerkmalen der Liegestühle der Klägerin existierten schon seit dem Jahre 2010, ist nicht ersichtlich, dass – mit Ausnahme der Liegestuhls der Fa. Kesser, bei der es sich um einen weiteren Nachahmungsfall handeln mag – Liegestühle in den Markt gelangt wären, die eine identische Merkmalskombination aufgewiesen hätten. Die in der Duplik angeführten Liegestühle zeigen – mit Ausnahme des Liegestuhls der Fa. Kesser – schon nicht die asymmetrische Beingestaltung. Bezüglich des Liegestuhls der Fa. Kesser ist nicht ersichtlich wann und wo er angeboten worden sein soll. ee. Im Streitfall kann dahinstehen, ob die Liegestühle der Klägerin über eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart verfügen. So kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart nicht nur indizieren, sondern auch deren Grad steigern (BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. I ZR 124/06, Rn. 37– LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris). Im Streitfall liegt aufgrund der Dauer der Marktpräsenz und des fortwährenden Angebots in Produktkatalogen (Anlagen K 5 bis K 7 und K 29) und der Intensität der Rechtsverfolgung (Anlagen K 10 bis K 13) eine hohe Bekanntheit zwar nahe. Indes bedarf es keiner Beweiserhebung über die verkauften Stückzahlen und die erzielten Umsätze, da – wie nachfolgend ausgeführt wird – auch unabhängig von einer etwaigen gesteigerten wettbewerblichen Eigenart aufgrund der Intensität der Nachahmung und des Vorliegens besonderer wettbewerblicher Umstände eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme vorliegt. b. Die von der Beklagten vertriebenen Liegestühle stellen eine nachschaffende Leistungsübernahme der Produkte der Klägerin dar. aa. Eine Nachahmung liegt vor, wenn das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (BGH, Urt. v. 11.1.2018, Az. I ZR 187/16, Rn. 50 – Ballerinaschuh). Hierfür ist zu prüfen, ob das angegriffene Produkt die prägenden Gestaltungsmerkmale des Originalproduktes übernimmt, die dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen (BGH, Urt. v. 11.01.2018, Az. I ZR 187/16, Rn. 50 – Ballerinaschuh; BGH, Urt. v. 14.09.2017, Az. I ZR 2/16, Rn. 29 – Leuchtballon). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung aus Sicht des informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (BGH, Urt. v. 11.1.2018, Az. I ZR 187/16, Rn. 50 – Ballerinaschuh; BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. I ZR 124/06, Rn. 39 – LIKEaBIKE). Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. I ZR 124/06, Rn. 39 – LIKEaBIKE). Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH, Urt. v. 14.09.2017, Az. I ZR 2/16, Rn. 29 – Leuchtballon; BGH, Urt. v. 02.12.2015, Az. I ZR 176/14, Rn. 47 – Herrnhuter Stern). Hinsichtlich der Intensität der Nachahmung ist zwischen identischen, nahezu identischen und nachschaffenden Nachahmungen zu unterscheiden. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, Urt. v. 15.04.2010, Az. I ZR 145/08, Rn. 25 – Femur-Teil). Eine lediglich nachschaffende Übernahme ist gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, so dass lediglich eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt (BGH, Urt. v. 11.01.2018, Az. I ZR 187/16, Rn. 50 – Ballerinaschuh; Köhler , in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG, § 4 Rn. 3.37). bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einer nahezu identischen Leistungsübernahme auszugehen. Denn es sind sämtliche Merkmale der Liegestühle der Klägerin übernommen, die in ihrer Kombination deren wettbewerbliche Eigenart begründen. So weisen die angegriffenen Liegestühle gleichfalls einen am Kopfende und am Fußende U-förmig geschlossenen Rahmen auf, der sein Pendant in den U-förmigen Beinpaaren findet (Merkmal 1 und 6). Die besonders auffällige und mithin prägende asymmetrische Beinkonstruktion (Merkmal 3), auf der die Armlehnen aufliegen, sind ebenso übernommen, wie die eher ungewöhnliche Anlenkung des Fußteils an die Armlehnen (Merkmal 2), wobei mit der zylinderförmige Anbindung eine weitere Übereinstimmung, wenn auch in einem nicht prägenden Detail, besteht. Schließlich ist auch der Stoff mit etwas Abstand zwischen die Längsholme des Rahmens gespannt (Merkmal 4), so dass derselbe luftige und leichte Gesamteindruck entsteht, der durch das nur durch ein Band gehaltene Kopfteil (Merkmal 5) noch verstärkt wird. Aus diesem übereinstimmenden Gesamteindruck führen die von der Beklagten angeführten Detailunterschiede nicht heraus. Zwar ist ihr zuzugeben, dass mit der Schnürung, mit der der Stoff am Rahmen so befestigt ist, dass diese um den Rahmen herumgewickelt ist, ein Unterschied gegeben ist, der die Wirkung der freilaufenden Längsträger etwas herabsetzt. Allerdings ist der Stoff von den Längsträgern in gleicher Weise beabstandet und weist die Modellreihe der Klägerin auch verschiedene Formen der Befestigungen – z.B. auch mit Clips – auf, weshalb die genaue Form der Befestigung weniger Einfluss auf den Gesamteindruck hat. Auch die weiteren Unterschiede, z.B. in der Form der Armlehnen, der Dicke der Rohre und der Gestaltung der Verbindungselemente, begründen keinen anderen Gesamteindruck. Berücksichtigend, dass der Verkehr die Liegestühle aus dem Erinnerungseindruck beurteilt, führen die Übereinstimmungen, die in der Kombination der geschlossenen Rahmengestaltung mit der asymmetrischen Beinkonstruktion und mit dem an den Armlehnen angelenkten Fußteil liegen, dazu, dass der informierte und situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher in den angegriffenen Liegestühlen die Original-Liegestühle der Klägerin wiedererkennt. c. Unter Würdigung aller Umstände ist schließlich davon auszugehen, dass aufgrund der Nachahmung zumindest bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung besteht. aa. Die klägerischen Modelle weisen bei dem angesprochenen Verkehr eine gewisse Bekanntheit auf. Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar miteinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Es genügt bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 02.12.2015, Az. I ZR 176/14, Rn. 58 – Herrnhuter Stern). Eine Verkehrsgeltung des nachgeahmten Erzeugnisses im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG ist dafür nicht erforderlich. In zeitlicher Hinsicht ist, was die Bekanntheit anbelangt, der Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung und für die Frage der Herkunftstäuschung der Zeitraum bis zur Kaufentscheidung der Abnehmer maßgeblich (BGH, Urt. v. 21.09.2006, Az. I ZR 270/03, Rn. 39 – Stufenleitern). Eine Herkunftstäuschung setzt nicht voraus, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Leistung zuschreibt, namentlich kennt. Vielmehr genügt die Vorstellung, dass das fragliche Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen mag, in den Verkehr gebracht wurde (Urt. v. 21.09.2006, Az. I ZR 270/03, Rn. 40 – Stufenleitern). Die klägerischen Modelle haben bei dem angesprochenen Verkehr jedenfalls eine gewisse Bekanntheit in diesem Sinne erlangt. Denn unter Berücksichtigung der unstreitigen Marktpräsenz von über 20 Jahren, des fortwährenden Angebots in Produktkatalogen (Anlagen K 5 bis K 7 und K 29) und der Intensität der Rechtsverfolgung auch bis in die jüngere Zeit (Anlagen K 10 bis K 13) ist davon auszugehen, dass die Liegestühle innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland zumindest gewisse Bekanntheit erlangt hat und diese bei Markteintritt der angegriffenen Liegestühle fortbestand. Die Mitglieder der Verkehrskreise werden aufgrund der auffälligen Ausgestaltung der Liegestühle dem asymmetrischen Beingestell und dem an die Armlehnen angelenkten Fußteil sowie den zwischen den Rahmen gespannten Stoff diese mit einem bestimmten Hersteller verbinden. bb. Es liegt eine Herkunftstäuschung bei einem nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise vor. Eine solche ist gegeben, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen (Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG, § 4 Rn. 3.42). Für die Annahme einer Herkunftstäuschung ist es nicht erforderlich, dass alle Gestaltungsmerkmale des Produkts eines Mitbewerbers übernommen werden. Insofern kommt es darauf an, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (BGH, Urt. v. 02.12.2015, Az. I ZR 176/14, Rn. 47 – Herrnhuter Stern). Ähnlichkeiten in Merkmalen, denen der Verkehr keine herkunftshinweisende Bedeutung beimisst, genügen nicht, ebensowenig Ähnlichkeiten, die allein oder zusammen mit anderen allenfalls Erinnerungen oder Assoziationen an das Produkt, für das wettbewerbsrechtlicher Schutz begehrt wird, wachrufen können, aber nicht hinreichend geeignet sind, über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu täuschen (BGH, Urt. v. 28.10.2004, Az. I ZR 326/01, Rn. 40 – Puppenausstattungen). Die Ähnlichkeiten, die hier vorliegen, wecken bei dem angesprochenen Verkehr nicht bloße Assoziationen an die klägerischen Modelle. Da die übernommenen Gestaltungsmerkmale – hier das asymmetrische Beingestell, das an die Armlehnen angelenkte Fußteil sowie der zwischen den Rahmen gespannte Stoff – geeignet sind, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, besteht zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise die Gefahr einer unmittelbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft. Überdies reicht es für die Annahme der Gefahr einer Herkunftstäuschung aus, wenn ein entsprechender Teil der Verkehrskreise annimmt, bei der Produktnachahmung handele es sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH, Urt. v. 20.09.2018, Az. I ZR 71/17, Rn. 15 – Industrienähmaschinen; BGH, Urt. v. 02.04.2009 - I ZR 144/06 , Rn. 15 – Knoblauchwürste ). Vorliegend besteht aufgrund der Übernahme der genannten Gestaltungsmerkmale jedenfalls die Gefahr, dass auch der Teil der Verkehrskreise, der Abweichungen zum Original überhaupt wahrnimmt, davon ausgeht, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten Beziehungen dergestalt bestünden, dass die Beklagte dazu berechtigt ist, eine neue Linie der Klägerin, ggfs. auch über eine Zweitmarke, zu vertreiben. cc. Der Annahme einer Herkunftstäuschung im Zeitpunkt der Kaufentscheidung steht auch die Kennzeichnung der Produkte mit der Marke „Silvertree“ nicht entgegen. Eine Herkunftstäuschung kann durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren (BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 52 – Kaffeebereiter; BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az. I ZR 197/15, Rn. 61 – Bodendübel). Ob eine Kennzeichnung ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung in ausreichendem Maße einzudämmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, wie die Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016 , Az. I-15 U 51/14, Rn. 150; BGH, Urt. v. 19.10.2000, Az. I ZR 225/98, Rn. 33 – Viennetta). Sofern sich die maßgeblichen Verkehrskreise bei ihrer Kaufentscheidung üblicherweise an der Kennzeichnung orientieren, reicht ein deutlicher Hinweis auf die (abweichende) Herkunft des nachgeahmten Produkts aus. Ob dies der Fall ist, ist aus der Perspektive des angemessen aufmerksamen und informierten durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Je eher im betreffenden Warensegment starke und bekannte Marken bestehen, an denen Abnehmer sich orientieren, je eher das Produkt erst nach eingehender Prüfung und Überlegung gekauft wird und je stärker dem Abnehmer bewusst ist, dass mehrere ähnlich gestaltete Erzeugnisse miteinander konkurrieren, desto eher genügt eine deutliche Kennzeichnung, um die Herkunftstäuschung auszuräumen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, Az. I-15 U 51/14, Rn. 146, zitiert nach juris). Allerdings ist bei der Eignung zur Unterscheidung maßgebend, ob der Verkehr eher auf die technisch-konstruktiven Merkmale oder die äußere Gestaltung als auf die Kennzeichnung achtet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 110, zitiert nach juris). Der angesprochene Verkehr orientiert sich beim Kauf eines Liegestuhls bei seiner Kaufentscheidung zwar auch an der jeweiligen Kennzeichnung, vor allem aber an der Gestaltung, wenn diese durch ihr besonderes Gepräge geeignet ist, auf eine Herkunft aus einem bestimmten, wenn auch nicht namentlich bekannten Unternehmen hinzuweisen. So ist im Bereich der Gartenmöbel anders als z.B. bei Oberbekleidung weniger davon auszugehen, dass die Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise die verschiedenen Hersteller kennen. Das wird nur für wenige besonders bekannte Hersteller gelten. Bei einem Produkt wie einem Liegestuhl wird der Verbraucher sich in der Lage sehen, durch Begutachtung der offenliegenden Mechanik und durch eine eigene Funktionsprüfung, sich ein Bild von der Qualität des Liegestuhls zu machen und ihn aufgrund dessen sowie aufgrund seiner gesamten Gestaltung einem (ihm möglicherweise nicht namentlich bekannten) Unternehmen zuweisen. Im Streitfall weist die nahezu identische Gestaltung der angegriffenen Liegestühle – wie bereits festgestellt – auf die Klägerin als das Unternehmen hin, auf welches die Liegestühle zurückzuführen sind, auch wenn einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs der konkrete Name der Klägerin nicht zwingend geläufig sein wird, da dieser gerade nicht als auffälliger Schriftzug auf den Modellen der Klägerin wiedergegeben ist. In diesem Fall vermag eine abweichende Kennzeichnung auch nicht auf eine abweichende Herkunft hinzuweisen. Schon dies begründet die Gefahr der Herkunftsverwechslung eines erheblichen Teils der Mitglieder des angesprochenen Verkehrskreises. Aber auch dann, wenn Mitglieder des angesprochenen Verkehrskreises den Namen der Klägerin kennen, werden sie trotz der in der Werbung in Bezug genommenen und auf den angegriffenen Liegestühlen aufgebrachten Kennzeichnung mit „Silvertree“ daraus noch nicht ableiten, dass es sich um den Liegestuhl eines anderen Herstellers handelt. Zwar deutet der Fließtext „Liegestuhl Salzburg von Silvertree“ auf einen Herstellerhinweis hin. Auch kann in der Formulierung „real Silvertree Relax-Liegestuhl Salzburg“ und bei den Produktaufklebern die Bezeichnung „Silvertree“ sowohl als Herstellername, als auch als Serienbezeichnung oder Handelsmarke verstanden werden. Indes ist aufgrund der deutlichen gestalterischen Übereinstimmung der Liegestühle davon ausgehen, dass die Mitglieder des angesprochenen Verkehrskreises annehmen, dass die Unternehmen lizenz- oder gesellschaftsvertraglich miteinander in Verbindung stehen oder es sich bei den angegriffenen Produkten z.B. um eine neue Serie oder eine Zweitmarke der Klägerin handelt. Dies gilt gerade unter Berücksichtigung dessen, dass große Handelsketten wie die Beklagte Produkte regelmäßig unter eigenen Handelsmarken vertreiben und sie in einer Weise kennzeichnen, die den Markenhersteller nicht hervortreten lassen. dd. Die Herkunftstäuschung ist auch vermeidbar. Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen. Allerdings liegt regelmäßig kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine (fast) identische Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, Urt. v. 02.12.2015, Az. I ZR 176/14, Rn. 68 – Herrnhuter Stern). So ist auch im Streitfall unter Berücksichtigung der vielfachen Gestaltungsmöglichkeiten von Liegestühlen keine Notwendigkeit ersichtlich, die den Gesamteindruck der klägerischen Modelle prägenden Merkmale allesamt zu übernehmen. Der Beklagten war es vielmehr zumutbar, Liegestühle anzubieten, die nicht dieselbe Kombination von Gestaltungsmerkmalen aufweisen wie die Liegestühle der Klägerin. d. Die angegriffenen Modelle wurden auch in Kenntnis der klägerischen Modellserie, die als Vorbild diente, hergestellt. Diese Kenntnis wird aufgrund der tatsächlichen Übereinstimmungen der sich gegenüberstehenden Modelle widerleglich vermutet (BGH, Urt. v. 06.11.1997, Az. I ZR 102/95, Rn. 39 – Trachtenjanker). Dass eine selbständige Schöpfung und keine Nachahmung vorliegt, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Köhler , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG, § 4 Rn. 3.78) schon nicht behauptet. e. Im Hinblick auf das Vorliegen einer Herkunftstäuschung kommt es auf die Frage einer Rufausbeutung oder unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung gemäß § 4 Nr. 3b UWG nicht mehr an. 4. Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, liegt auch die erforderliche Wiederholungsgefahr vor. 5. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus §§ 9, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 a UWG, § 256 ZPO. An der Feststellung der Schadenersatzpflicht hat die Klägerin ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO, da sie Art und Umfang der rechtsverletzenden Handlungen bisher nicht kennt. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB. Sie hätte damit rechnen müssen, dass auch unter Berücksichtigung eines Interesses einzelne Merkmale in technisch vergleichbarer Weise zu gestalten, die nahezu identische Übernahme der Kombination aller prägenden Merkmale unzulässig ist und dass die geringen Unterschiede in der Gestaltung der von ihr angebotenen Liegestühle nicht ausreichen, um eine Nachahmung der klägerischen Modelle auszuschließen. III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aus §§ 242, 259 BGB. Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz fest, so ist sie zur Auskunft verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunft über die Gestehungskosten und Verkaufspreise sowie auf Rechnungslegung ist anerkannt, dass dieser – ausnahmsweise – bei Schadensersatzansprüchen aus wettbewerbswidriger nahezu identischer Leistungsübernahme nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3a UWG besteht, da dem Verletzten dann eine den Rechten des geistigen Eigentums vergleichbare, eingriffsfähige Rechtsposition zusteht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.04.2015, Az. 15 U 94/14, Rn. 52, zitiert nach juris; Köhler in: Bornkamm/Feddersen/ Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG, § 9 Rn. 4.26 u. 4.7b). Die Klägerin ist auf die ihr zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die bisher erteilten Auskünfte reichen ersichtlich nicht aus, um die einheitliche Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht zu erfüllen. IV. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von € 4.176,90 zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von € 20 folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Abmahnung vom 21.07.2020 (Anlage K 17) war begründet und berechtigt (s. Ziff. I. bis III.). Auch der Höhe nach sind die Abmahnkosten unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 500.000,00 € für die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht ist nicht zu beanstanden und wird von der Beklagten auch nicht angegriffen. Hinzukommen die Kosten des Ermittlers in Höhe von € 459,95 für den Testkauf und dessen Dokumentation, so dass ein Gesamtbetrag von € 4.656,85 zu erstatten ist. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert : 500.000,00 €, wobei sich dieser wie folgt aufteilt: Ziff. I (Unterlassung): 400.000,00 € Ziff. III. (Auskunft und Rechnungslegung): 20.000,00 € Ziff. V. (Schadensersatzfeststellung): 80.000,00 € Brückner-Hofmann Dr. Wesselburg Waldmann