I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Tassenspender in Karussellbauart mit einer Vielzahl von radial um eine Karussellachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen, soweit diese in einem Getränkeverkaufsautomaten des Typs „I“ verbaut sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei jeder Mechanismus vier oder mehr Tassentrennschnecken aufweist, die eine kreisförmige Tassenspendeöffnung bilden, und benachbarte Spendemechanismen nahe aneinander in dem Spender angeordnet sind, so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspendeöffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger beträgt, wobei jeder Tassenspendemechanismus zwei äußere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer ersten Hälfte eines Umfanges der Tassenspendeöffnung angeordnet sind, wobei die beiden äußeren Schnecken voneinander einen ersten Abstand aufweisen, und zwei innere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer zweiten Hälfte der Öffnung angeordnet sind und voneinander einen zweiten Abstand aufweisen, wobei der zweite Abstand kleiner ist als der erste Abstand. 2. Der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlung sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten Handlungen seit dem 20.10.2016 begangen haben, und zwar unter Angabe 3. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, 4. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, 5. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 9/20, bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe: 4. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, 5. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 6. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebote sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeiträume und der Zugriffszahlen, 7. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, 4. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 01.07.2011 Leistungen erbracht haben und/oder mit Dritten Verträge geschlossen haben, deren Erbringung bzw. Erfüllung unter Verwendung der unter Ziffer 1 sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten, von ihr zum Gebrauch an Dritte überlassenen Vorrichtungen erfolgt ist, insbesondere zu allen Leistungen und/oder Verträgen mit Dritten, die die Lieferung von Verbrauchsmaterialien (befüllte Getränkebecher; „A“) zur Verwendung in den unter Ziffer 1 sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten Vorrichtungen sowie die Wartung dieser Vorrichtungen zum Gegenstand haben, und zwar unter Angabe: 5. der einzelnen Leistungen und/oder Vertragsschlüsse aufgeschlüsselt nach Kategorie (Bezugsvertrag, Wartungsvertrag), Abschlusszeitpunkt, Vertragsdauer, jeweils zugrundeliegenden Vergütungsstruktur, der jeweils vereinbarten Preise, der unter den jeweiligen abgeschlossenen Verträgen erbrachten Leistungen sowie der jeweils erhaltenen Gegenleistungen unter Angabe der jeweiligen Leistungszeitpunkte, sowie der Namen und Anschriften der Leistungsempfänger und/oder Vertragspartner, 6. des Gewinns, der mit den Leistungen und mit unter den Verträgen erbrachten Leistungen erzielt wird und wurde, unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie der aufgeschlüsselten Gestehungskosten, wobei den Beklagten – in den Fällen der Ziffern I. 3 und 4 – nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; und wobei von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu I. 3 d) und I.4.b) nur für die Zeit seit dem 21.11.2016 zu machen sind; 5. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben; 6. nur die Beklagte zu 1): die unter 1. sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten und nach dem 20.10.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 06.08.2020 und Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25.11.2021, Az. 4a O 9/20) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. 1. Es wird festgestellt, dass 2. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1 sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az 4a O 9/20 bezeichneten, in der Zeit vom 01.07.2011 bis zum 20.11.2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Bseit dem 21.11.2016 bis zum 26.12.2018 und der Klägerin seit dem 27.12.2018 durch die zu I. 1 sowie die gemäß Teilanerkenntnis-Urteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 90/20, bezeichneten und begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. 1. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 65% und die Klägerin zu 35% zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin der Beklagten zu 1) zu 65% selbst sowie die Klägerin zu 35%. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 700.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 525.000,00; ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 105.000,00. Im Kostenpunkt ist das Urteil für die Klägerin, die Beklagten und die Streithelferin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Entschädigungs- und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE C(nachfolgen Klagepatent, vorgelegt als Anlage K4). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 02.06.2004 angemeldet. Die Anmeldung zum Klagepatent wurde am 30.12.2004 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 20.10.2016. Das Klagepatent nimmt die Unionspriorität der GB D vom 03.06.2003 in Anspruch. Das Klagepatent steht in Kraft. Ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents war die E. Die Umschreibung des Klagepatents auf die Klägerin (vormals F, Registerauszug vorgelegt als Anlage K3) wurde am 23.04.2019 beantragt und im Register des Deutschen Patent- und Markenamts am 29.05.2019 veröffentlicht. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt: „1. Tassenspender in Karusselbauart mit einer Vielzahl von radial um eine Karussellachse beabstandet angeordneten Spendemechanismus zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen, wobei jeder Mechanismus vier oder mehr Tassentrennschnecken aufweist, die eine kreisförmige Tassenspendeöffnung bilden, und benachbarte Spendemechanismen nahe aneinander in dem Spender angeordnet sind, so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspendeöffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger beträgt, wobei jeder Tassenspendemechanismus zwei äußere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer ersten Hälfte eines Umfanges der Tassenspendeöffnungen angeordnet sind, wobei die beiden äußeren Schnecken voneinander einen ersten Abstand aufweisen, und zwei innere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer zweiten Hälfte der Öffnung angeordnet sind und voneinander einen zweiten Abstand aufweisen, wobei der zweite Abstand kleiner ist als der erste Abstand.“ Hinsichtlich der übrigen in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Ansprüche 2-5, 7-14 sowie 18-19 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach Abs. [0028] eine perspektivische Ansicht eines Tassenspendemechanismus für einen Tassenspender entsprechend einer ersten Ausführungsform der Erfindung zeigt: Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Füllprodukte für Getränkeverkaufsautomaten. Daneben liefert sie an ihre Kunden bei Bedarf Snack-, Heiß- und Kaltgetränkeautomaten. Zu diesen Verkaufsautomaten gehörten u.a. solche des Typs „G“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) des Herstellers H (Streithelferin der Beklagten zu 1). Dieser Automat verwirklicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haben insoweit jeweils mit der Klageerwiderung vom 19.06.2020 den Unterlassungsanspruch der Klägerin anerkannt. Weiter gehört zu den genannten Getränkeverkaufsautomaten solche des Typs „I“ (angegriffene Ausführungsform II). Hierbei handelt es sich um einen Automaten, die ursprünglich aus der Produktion der Klägerin stammen. Die Beklagte zu 1) bietet diese unter dem Weblink X an (Screenshot der Internetseite, vorgelegt als Anlage K18). Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei zur Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagten aktivlegitimiert und behauptet insoweit, die ursprüngliche Patentinhaberin, die X., habe mit Wirkung zum 27.12.2018 das Klagepatent auf die Klägerin (vormals F; Handelsregisterauszug vorgelegt als Anlage K3) übertragen. Insoweit streite für sie die Indizwirkung der Registereintragung, welche die Beklagten nicht erschüttert hätten. Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausführungsform II ohne Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht. So habe sie ein Modell der angegriffenen Ausführungsform II bei ihrer Kundin der Firma J aufgestellt. Bei dem dort vorhandenen Modell der angegriffenen Ausführungsform II – bei welchem unstreitig die Geräteseriennummer fehlt - habe es sich ausweislich der Seriennummer auf der Leiterplatte X um ein solches gehandelt, welches am 19.07.2016 zum Zwecke der Verschrottung durch ein Schwesterunternehmen der Klägerin, das – insoweit unstreitig – als Operator tätig sei und das Gerät im Rahmen eines solchen Vertrages genutzt habe, an das Recycling-Unternehmen K. übergeben worden sei. Die K. habe die übergebene Maschine aber tatsächlich nicht verschrottet, sondern vertrags- und weisungswidrig weiter veräußert, so dass die Beklagte zu 1) letztlich die Maschine ohne Zustimmung der Klägerin erlangt habe. Hierfür spreche etwa, dass die seitens der Beklagten vorgelegte Rechnung (Anlage B12), einen Rechnungsempfänger „L“ ausweise, der ebenfalls in der Recycling-Branche tätig sei und seinen Geschäftssitz nur in 17-minütiger Fahrentfernung vom Sitz der K. habe. Im Übrigen unterschieden sich die für den UK-Markt bestimmten Automaten von solchen, die für den deutschen Markt bestimmt seien, etwa in englischsprachigen statt deutschsprachigen Sicherheitshinweisen auf den Automaten. Vom Erscheinungsbild handele es sich daher bei dem gegenständlichen Automaten um einen solchen, der für UK bestimmt worden war. Aus der als Anlage K 22 vorgelegten Consignment Note ergebe sich, dass der hier gegenständliche Automat verschrottet werden sollte. Insoweit seien die dort verwendeten Begrifflichkeiten im Lichte Europäischer Richtlinien, insbesondere der Begriffsbestimmungen aus Art. 3 der Richtlinie 2008/98 EG des Europäischen Parlamentes und des Rats vom 19.11.2008, auszulegen. Im Übrigen bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass die Leiterplatte mit der Nr. 19118 von der Fa. M als Ersatzteil in einen anderen, bei der Fa. N aufgestellten Automaten eingebaut worden sei. Eine Erschöpfung des Klagepatents hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II sei nicht eingetreten. Die Ansprüche seien weder verjährt, noch verwirkt. Im Jahr 2013 sei das Klagepatent noch nicht erteilt gewesen, so dass die F zu diesem Zeitpunkt keine Handhabe gegen etwaige Schutzverletzungen gehabt hätte. Im Übrigen komme es nicht auf die Kenntnis der F sowie deren Mitarbeiter an, da die F zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Inhaberin der Anmeldung des Klagepatents gewesen sei. Die Klägerin habe von der E unbelastetes Eigentum erworben, da die kenntnisabhängige Verjährung nicht bereits gegenüber der E begonnen habe. Die Verjährung solcher Ansprüche, die nach der Patentübertragung bei der Klägerin am 27.12.2018 entstanden seien, sei durch die Erhebung der Klage gehemmt. Im Übrigen müsse der Patentverletzer auch nach einer etwaigen Verjährung des Schadenersatzanspruchs den Gewinn, den er durch die Patentverletzung erzielt habe, als ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben. Der Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten erstrecke sich nicht nur auf den Umsatz der angegriffenen Ausführungsformen I und II. Relevant seien ebenso die Umsätze, welche die Beklagte zu 1) mit Verbrauchsmaterialien erziele, die sie infolge des Verkaufs der Verletzungsformen an ihre Abnehmer veräußern konnte. Berücksichtigungsfähig seien weiter die Gewinne aus den Wartungsverträgen für die angegriffenen Ausführungsformen I und II. Dies seien insbesondere die Leistungen im Rahmen von Bezugsverträgen, welche die A zum Gegenstand hätten, da diese Leistungen nur deshalb durch die Beklagte zu 1) angeboten werden konnten, da sie die angegriffenen Ausführungsformen angeboten, vertrieben und ausgeliefert habe und dies auch weiterhin noch fortsetze. Insbesondere seien die X-Becher spezifisch dafür ausgelegt allein über klagepatentgemäße Automaten der Klägerin ausgegeben zu werden. Demgemäß sei auch der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung auf die Umsatzgeschäfte mit Dienstleistungen zu erstrecken. Die Streithelferin ist der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 07.07.2020 in diesem Rechtsstreit beigetreten. Mit Teilanerkenntnis-Urteil vom 27.07.2020 hat die Kammer die Beklagten dazu verurteilt, es zu unterlassen, Tassenspender in Karussellbauart soweit diese in einem Getränkeverkaufsautomaten des Typs „G“ des Herstellers H verbaut sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Hinsichtlich des genauen Wortlauts wird auf das Teilanerkenntnisurteil der Kammer Bezug genommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, – wie erkannt – . Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Mitarbeiter und Organe der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der F, hätten bereits seit 2013 Kenntnis davon, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausführungsformen verwende, da sowohl die Beklagte zu 1) als auch die F auf der Fachmesse in Köln im Jahr 2013 (der euvend & coffeena) einen Stand gehabt hätten. Auf dem Stand der Beklagten zu 1) seien u.a. die angegriffenen Ausführungsformen ausgestellt worden und sowohl Mitarbeiter als auch der Geschäftsführer der F seien regelmäßig auf dem Messestand der Beklagten zu 1) gewesen. Diese Kenntnis müsse sich die damalige Klagepatentinhaberin als Konzernmuttergesellschaft zurechnen lassen. Weiter sind sie der Auffassung, die Rechte aus dem Klagepatent hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II seien erschöpft. Da ein umfassender Markt für gebrauchte „I-Maschinen“ existiere, greife eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin habe diese die angegriffene Ausführungsform II aus dem Verkehr genommen und damit diese denklogisch zunächst in den Verkehr gebracht. Bereits die Übergabe der angegriffenen Ausführungsform II an die Schwestergesellschaft, die die angegriffenen Ausführungsform II als Operator genutzt habe, führe zur Erschöpfung, da die Klägerin damit keine Kontrolle im Sinne eines Einflusses bzgl. der Verwendung über die angegriffene Ausführungsform II gehabt habe. Die einmal eingetretene Erschöpfung an der angegriffenen Ausführungsform II könne auch nicht dadurch rückgängig gemacht werden, dass die Klägerin die angegriffene Ausführungsform II zum Zwecke der Verschrottung weiter gegeben habe. Im Übrigen behaupten die Beklagten, dass es sich bei der von der Klägerin benannten Platine um ein Ersatzteil gehandelt habe, welches die Beklagte zu 1) von der M erworben habe und vor der Aufstellung am Standort J zum 12.09.2017 als Ersatzteil in einen andere, nämlich von der Klägerin selbst in den Verkehr gebrachte angegriffene Ausführungsform II, eingebaut worden sei, welche die Beklagte zu 1) regulär als gebrauchte Ware erworben habe. So handele es sich bei der genannten Platine um ein Bauteil, welches regelmäßig in den I-Automaten ausgetauscht werden müsse. Welche Seriennummer die angegriffene Ausführungsform II, in dem die Platine eingebaut worden sei, gehabt habe, könne die Beklagte zu 1) nicht mehr benennen, da die diese beim Kauf nicht notiert würden. Indes seien sämtliche von der Beklagten zu 1) erworbenen I Geräte auf dem deutschen Markt erworben worden, nachdem die Klägerin diese in den Verkehr gebracht habe. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass aufgrund von Laufzeitakten festgestellt werden können, dass die Front-Panel-Leiterplatte mit der Seriennummer X in der I-Maschine mit der Seriennummer X verbaut worden sei. Soweit die Klägerin Abbildungen vorgelegt habe, aus denen sich ergeben solle, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform II um einen Automaten handele, der für den britischen Markt bestimmt gewesen sei, seien unabhängig davon, ob es sich bei den vorgelegten Abbildungen überhaupt um solche der angegriffenen Ausführungsform II handelten, nicht dazu geeignet, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, da die gezeigten Aufkleber Bauteile auf dem Automaten beträfen, die austauschbar seien. Hinzu komme, dass auch der für den deutschen Markt bestimmte Automat, der jeweils auf den linken, durch die Klägerin als Anlage K21 vorgelegten Abbildungen zu sehen sei, englische Begriffe auf den Aufklebern aufweise („tested and passed“). Die Beklagten bestreiten insoweit mit Nichtwissen, dass die Aufkleber, wie sie in den Abbildungen 4-7 der Anlage K21 dargestellt werden, beim Öffnen durch den Mitarbeiter der Klägerin vorhanden gewesen seien. Aus der seitens der Klägerin vorgelegten Consignment Note (Anlage K22) ergebe sich gerade nicht, dass der Automat zerstört werden sollte, da weder die Spalte „Landfill“ noch „Incineration“ einen Eintrag enthielten. Hieraus sei zu entnehmen, dass unter Recycling auch zu verstehen sei, wenn der gesamte Automat weiter verwendet werde. Jedenfalls seien die Ansprüche der Klägerin verwirkt. Die langjährige Nutzung der vom Klagepatent geschützten Lehre durch die Beklagte zu 1) sei von der vorherigen Klagepatentinhabern seit mehr als sieben Jahren gebilligt worden, so dass sich die Beklagte zu 1) in Sicherheit gewogen habe, dass die Klägerin Ansprüche aus dem Klagepatent nicht geltend machen werde. So stelle die Beklagte zu 1) regelmäßig auf den einschlägigen Messen aus. Insbesondere auf der Eu’Vend in Köln im Jahr 2013 habe auf ihrem Stand ein Modell „I“ neben dem Model „G“ gestanden. Ebenfalls Aussteller sei die vorherige Klagepatentinhaberin gewesen, deren damaliger Geschäftsführer sowie diverse Sales Manager den Messestand der Beklagten zu 1) täglich besucht hätten. Schließlich sei die Beklagte zu 1) kein Operator, biete also keinen Vollservice an. Weiter sind die Beklagten der Ansicht, der seitens der Klägerin begehrte Umfang der Auskunftserteilung und Feststellung des Schadenersatzes sei insoweit unbegründet, als dass er sich auch auf die gelieferten Verbrauchsmaterialien und Verträge beziehe. Eine Kausalität von Klagepatentverletzung und Belieferung der Automaten sei nicht gegeben. Das Kerngeschäft der Beklagten zu 1) liege in der Belieferung der Kunden mit Füllware jeglicher Art. Die Beklagte zu 1) schließe gerade nicht nur Verträge ab, die die Aufstellung von Automaten zusammen mit der Belieferung von Verbrauchsmaterialien vorsähen. Dies gelte auch hinsichtlich der Benutzung der angegriffenen Ausführungsform I. So stehe der Vertrieb der sog. „A“ in keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis mit dem Automatengeschäft. Es sei ausgeschlossen, dass der Ausgabemechanismus den Verkauf der O-Becher in irgendeiner Weise begünstigt hätten. Auch sei nicht erkennbar, dass eine streitpatentgemäße Ausgestaltung von Automaten den Verkauf der O-Becher in irgendeiner Weise gefördert habe. Die O-Becher seien zwar für den Betrieb der streitgegenständlichen G Automaten erforderlich, jedoch verkörperten diese keineswegs eine besondere Eigenschaft der Erfindung und auch nicht den Erfindungsgedanken des Klagepatents. So habe die Ausgestaltung der Becher keinen Niederschlag im Klagepatent gefunden. Es handele sich bei den verwendeten O-Bechern um die gleichen wie sie in den übrigen herkömmlichen bislang bekannten Automaten verwendet würden. Die Ausgabe von O-Bechern funktioniere auch ohne weiteres in Ausgestaltungen von Automaten mit nur 3 Trennschnecken, oder anderen Automaten, die nicht unter die Lehre des Klagepatents fielen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass auch soweit diese den Anspruch auf Unterlassen anerkannt hätten, die Klägerin die Kosten zu tragen habe. Es liege ein sofortiges Anerkenntnis vor, da die Klägerin im Vorfeld der Klageeinreichung – insoweit unstreitig – nicht auf die behauptetet Klagepatentverletzung hingewiesen und den Beklagten nicht die Gelegenheit gegeben habe, den Konflikt außergerichtlich zu lösen. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage den Beklagten jeweils unter dem 29.02.2020 zugestellt. Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollmächtigten von Amts wegen gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen über den von der Justiz des Landes NRW zur Verfügung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbesondere die Prozessbevollmächtigten Gebrauch gemacht. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2021 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 Abs.1, 3 EPÜ i.V.m. § 139 Abs.1 PatG auch hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II und aus Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2, 140a Abs. 1, 3; 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB im Hinblick auf beide angegriffenen Ausführungsformen zu. Die Klägerin ist insoweit aktivlegitimiert (hierzu unter I). Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die Lehre des Klagepatents (hierzu unter II.). Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II ist keine Erschöpfung eingetreten (dazu unter III.). Die Ansprüche sind weder verjährt noch verwirkt (hierzu unter IV.). I. Die Klägerin ist hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche, insbesondere auch der Auskunfts- Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüche aktivlegitimiert. Dies gilt auch soweit die Klägerin Ansprüche geltend macht, welche eine Zeit vor ihrer Eintragung ins Register am 29.05.2019 betreffen. Nach Überzeugung der Kammer wurde der Klägerin mit Übertragungsvertrag vom 27.12.2018 wirksam die Rechte an dem Klagepatent durch die vorherige Klagepatentinhaberin, die E übertragen. Hierfür streitet bereits die Eintragung der Klägerin als Klagepatentinhaberin im Patentregister aus der sich insbesondere eine lückenlose Übertragung von der ursprünglichen Klagepatentinhaberin und Anmelderin ergibt. Zwar ist die Registerlage für die materielle Rechtslage nicht konstitutiv. Indes kommt ihr bei der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, eine erhebliche Indizwirkung zu (BGH, GRUR 2013, 713, 716 f. – Fräsverfahren). Denn das Patentamt darf eine Änderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem Übergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist, auf den das Patent umgeschrieben werden soll. Dieser Nachweis muss zwar nicht zwingend durch Vorlage von Urkunden erfolgen, aus denen sich das Rechtsgeschäft oder das sonstige Ereignis, dass die Übertragung bewirkt hat, unmittelbar ergibt. Gemäß § 28 Absatz 2 DPMAV genügt es vielmehr, dass der zuvor eingetragene Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreibt oder wenn der Rechtsnachfolger eine Zustimmungserklärung des zuvor eingetragenen Inhabers vorliegt. Diese Zustimmungserklärung des bisherigen Inhabers begründet eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Eintragung des Rechtsübergangs im Patentregister die materielle Rechtslage zuverlässig wiedergibt (BGH, GRUR 2013, 713, – Fräsverfahren). Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrages oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Register ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (BGH, GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren). Vorliegend lässt sich aus dem Register sowohl die Inhaberschaft der Klägerin erkennen als auch die Übertragung durch den ursprünglichen Patentinhaber und –anmelder, so dass die Indizwirkung der Registereintragung auch hinsichtlich der Zeiträume besteht, die vor der Eintragung der Klägerin im Register liegen. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss daher konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Insbesondere erfordert der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, in der Regel nähere Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechtsübergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713, 716 f. – Fräsverfahren). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Diese stützen ihr Bestreiten insoweit lediglich darauf, dass der Vortrag der Klägerin zur Aktivlegitimation unschlüssig, da widersprüchlich sei, da insbesondere die zeitlichen Angaben nicht schlüssig und nachvollziehbar seien. Dies stellt für sich genommen keine Umstände dar, aus denen sich die Unwirksamkeit der Übertragung ergeben könnte. Im Übrigen vermag die Kammer sich den Ausführungen der Beklagten zur Unschlüssigkeit des zeitlichen Ablaufs nicht anzuschließen. So hat die Klägerin dargelegt, dass das Klagepatent im Rahmen einer Unternehmenstransaktion zwischen der E und der Luigi P S.p.A. direkt von E auf die Klägerin übertragen worden sei. Die Klägerin habe damals noch unter „F firmiert“. Am 29.09.2019 hätten sich E und P darauf geeinigt, das Getränkegeschäft von E auf P zu übertragen. Das Closing Date sei der 27.12.2018 gewesen. Die Einigung hinsichtlich der Übertragung der relevanten Schutzrechte unter gleichzeitiger Abtretung aller früheren Ansprüche von E auf die einzelnen von P zu übernehmenden E Unternehmensgesellschaften sei dann im Rahmen einer separaten vertraglichen Regelung vom 27.12.2018 zwischen E und P erfolgt. Dem sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten. II. Eine Benutzung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen I und II lässt sich feststellen. Die Beklagten können sich insbesondere nicht auf den Einwand der Erschöpfung im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform II berufen. 1. Das Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) bezieht sich auf Tassenspender (Abs. [0001]). In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass Tassenspender in Karussellbauart im Stand der Technik z.B. aus der GB-A-Q und WO R bekannt seien. Diese Spender verwendeten mehrere spiralförmige Schneckentrenner, um einzelne Tassen von dem unteren Bereich des Stapels zu trennen (Abs. [0003]). Diese Tassenspender seien jedoch sperrig, da ein Tassenspendemechanismus um jeden Tassenstapel angeordnet werden müsse, wodurch die Tassenstapel durch einen Abstand getrennt sein müssten, der ausreiche, um den Mechanismus aufzunehmen (Abs. [0004]). Weiter schildert das Klagepatent, dass ein Getränkeautomat mit einer Ausgabevorrichtung für becherähnliche Gefäße aus der CH S bekannt sei (Abs. [0006]). Aus der GB T sei weiter eine Tassentrennschnecke bekannt mit mehreren unterschiedlichen Steigungswinkeln zum Trennen der Tassen und zum Bewirken einer großen Verlagerung einer getrennten Tasse (Abs. [0007]). Weiter sei aus dem Stand der Technik eine Vorrichtung zum Angeben von kegelstumpfförmigen Gefäßen wie Blumentöpfen, mittels Trennschnecken mit allmählich zunehmendem Steigungswinkel aus der US X bekannt (Abs. [0008]). Aus der GB U sei zudem ein Tassenspender mit einer Ringverzahnung für den Antrieb einer Anzahl von über deren Umfang verteilt angeordneten Tassentrennschnecken bekannt. Das Klagepatent benennt ausdrücklich keine Aufgabe, bezeichnet es jedoch als wünschenswert, einen Tassenspender für In-Tassen-Verkäufe bereitzustellen, der eine höhere Tassenpackdichte als ein herkömmlicher Karussellspender aufweist, um zu ermöglichen, dass mehr Tassenstapel in eine Verkaufsmaschine von vorbestimmter Größe eingebracht werden können. Ferner sei es wünschenswert, den Mechanismus von Tassenspendern zu vereinfachen, insbesondere durch eine Verringerung der Anzahl und der Größe von Komponenten. Es sei zudem wünschenswert, wenn ein einzelner, servoangetriebener Mechanismus, der an einer bestimmten Stelle in der Maschine angebracht sei, das Tassentrennen von allen Stapeln in der Maschine antreiben könne, wodurch eine Verdopplung von Komponenten zwischen den Stapeln reduziert werden könne (Abs. [0005]). 2. Zur Lösung schlägt das Klagepatent einen Tassenspender nach Maßgabe von Anspruch 1 vor (Abs. [0010]). Dieser lässt sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen: Anspruch 1 : 1. Tassenspender in Karussellbauart, 1.1. mit einer Vielzahl von radial um eine Karussellachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen, 2. wobei jeder Mechanismus aufweist: 2.1. Vier oder mehr Tassentrennschnecken, die eine kreisförmige Tassenspendeöffnung bilden; 2.2. zwei äußere Tassentrennschnecken, 2.2.1. die auf einer ersten Hälfte eines Umfanges der Tassenspendeöffnung angeordnet sind und 2.2.2. voneinander einen ersten Abstand aufweisen; 2.3. zwei innere Tassenschnecken, 2.3.1. die auf einer zweiten Hälfte der Öffnung angeordnet sind und 2.3.2. voneinander einen zweiten Abstand aufweisen 2.3.2.1. wobei der zweite Abstand kleiner ist als der erste Abstand; 3. und benachbarte Spendemechanismen nahe aneinander in dem Spender angeordnet sind, 3.1. so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspendeöffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger beträgt. 3. Die angegriffenen Ausführungsformen I und II machen von allen Merkmalen des Anspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Insoweit besteht zu Recht kein Streit zwischen den Parteien, so dass es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedarf. III . Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II ist keine Erschöpfung eingetreten. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 – Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 – Karate; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 – Nespresso-Kapseln). Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Dies gilt auch für solche Dritte, die den Gegenstand nicht unmittelbar vom Schutzrechtsinhaber erhalten haben. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 – Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 769 – Pipettensystem). Denn das Recht auf (Neu-) Herstellung des patentgemäßen Erzeugnisses erschöpft sich durch das Inverkehrbringen eines patentgemäßen Gegenstands nicht (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Abs. E Rn. 716). Es steht weiterhin ausschließlich dem Patentinhaber zu. 2. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Erschöpfung sind nach allgemeinen Grund-sätzen von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird (BGH, GRUR 2000, 299 – Karate m. w. N.). Im Streitfall liegen keine besonderen Umstände vor, die zu einer Änderung dieser Darlegungs- und/oder Beweislastverteilung führen. Der Beklagten ist es insoweit nicht gelungen darzulegen, dass sie die angegriffene Ausführungsform II aus berechtigten Quellen erworben hat. a) Den Beklagten obliegt die Darlegungslast dafür, dass sie die angegriffene Ausführungsform II aus berechtigten Quellen erworben hat. Die Beklagten berufen sich vergeblich auf eine Umkehr der Darlegungslast im Hinblick darauf, dass ein Markt für Gebrauchtgeräte mit der Bezeichnung „I“ bestehe. Insoweit existiert bereits kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach ein Gebrauchtwarenmarkt ausschließlich aus rechtmäßig mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr gebrachten Geräten zusammengesetzt ist. Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag der Klägerin, diese die angegriffene Ausführungsform II nicht für den Gebrauchtgerätemarkt zur Verfügung gestellt hat und es damit an einer unstreitigen Tatsachengrundlage fehlt, um überhaupt von einem Erfahrungssatz ausgehen zu können. b) Den Beklagten ist es vorliegend nicht gelungen, im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform II Umstände darzulegen, aus denen sich eine Erschöpfung im oben genannten Sinne ergibt. So tragen diese vor, die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausführungsform II in Deutschland von einem Händler (der M) erworben, welcher mit Zustimmung des Patentinhabers diese in den Verkehr gebracht habe. Genaue Angaben dazu, um welchen Automaten es sich präzise handelt, also insbesondere welche Seriennummer dieser aufweist, fehlen. Der Automat weist – insoweit unstreitig – kein Etikett o.ä. auf, welches die Automatenseriennummer enthält. Über diesen Mangel hinsichtlich der Darlegung vermag auch nicht hinweg zu helfen, dass die Beklagten den klägerischen Vortrag mit Nichtwissen bestreiten, wonach die Leiterplatte mit der Seriennummer „X“, welche in der angegriffenen Ausführungsform II aufgefunden wurde, zu einem Automat mit der Seriennummer X gehört Die Ausführungen der Beklagten dazu, dass es sich bei der Leiterplatte mit der Seriennummer „X“ lediglich um ein Ersatzteil und bei der angegriffenen Ausführungsform II nicht um den Automaten mit der Seriennummer X handele, greifen vor dem Hintergrund, dass sie selbst die bei der Firma J befindliche angegriffene Ausführungsform II nicht näher spezifizieren kann, zu kurz. Keine andere Bewertung ergibt sich insoweit aus der Vorlage einer Rechnung vom 26.10.2016 (Anlage B12), wonach ein Herr L 20 Automaten á 177,00 Euro erworben habe, aus denen die Leiterplatte gewonnen werden konnte, da sich auch insoweit den Ausführungen nicht entnehmen lässt, um welchen Automaten der Serie I es sich präzise handelt, in welche die Leiterplatte eingebaut worden sein soll. Detailliertere Angaben dazu, welchen Automaten die Beklagte erworben hat, also warum es sich insbesondere nicht um die angegriffene Ausführungsform II mit der Seriennummer X handelt, sind erforderlich, nachdem die Klägerin ihrerseits plausibel und in sich schlüssig darlegen konnte, wie eine angegriffene Ausführungsform II mit einer Frontpanel-Leiterplatte mit der Seriennummer „X“ zu einem Kunden der Beklagten gelangen konnte. So trägt die Klägerin vor, dass sich eine Seriennummer auf der in dem Gerät verbauten Frontpanel-Leiterplatte befunden habe. Bei der streitgegenständlichen angegriffenen Ausführungsform II habe die Leiterplatte die Seriennummer „X“ getragen. Die Schwestergesellschaft der Klägerin, die P habe anhand ihrer Datenbank feststellen können, dass eine Leiterplatte mit dieser Seriennummer in den „I“-Automaten mit der Seriennummer X verbaut worden sei. Bei diesem Automaten handele es sich um einen solchen, der im Rahmen eines Operator Vertrages von der benannten Schwestergesellschaft der Klägerin eingesetzt worden sei, bis entschieden worden sei, ihn zum Zwecke der Verschrottung am 19.07.2016 dem Recycling-Unternehmen K. in Kettering zu übergeben (vgl. Consignment Note, vorgelegt als Anlage K22). Der hierbei verwendete Begriff „Recycling“ sei dabei nicht so zu verstehen, dass es sich um eine Aufbereitung des Geräts im Sinne eines „Refurbishing“ handele sollte. Vielmehr sollte die angegriffene Ausführungsform II in Einzelteile zerlegt und entsorgt werden, was dem Begriff „Recycling“ der RICHTLINIE 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 , auf den die Consignment Note Bezug nehme, entspreche. Soweit die Beklagten diesen Vortrag der Klägerin bestreiten, verfängt dies nicht, da es ihr bereits nicht gelungen ist, darzulegen, dass die angegriffene Ausführungsform II aus einer berechtigten Bezugsquelle stammt. Insoweit ist mit zu berücksichtigen, dass die seitens der Klägerin vorgelegten Indizien, den Geschehensablauf, wie ihn die Klägerin beschreibt, stützen und die Beklagten diesen nicht wirksam entkräften konnten. So legte die Klägerin als Anlagenkonvolut 21 Abbildungen vor, die auf der linken Seite – insoweit unstreitig – einen I-Automaten, welcher für den deutschen Markt bestimmt ist zeigt und auf der rechten Seite die hier streitgegenständliche angegriffene Ausführungsform II zeigen soll. Insoweit fällt auf, dass auf der jeweils rechten Abbildung, welche die angegriffenen Ausführungsform II zeigen soll, sämtliche Aufkleber in englischer Sprache verfasst sind, während die des Modells für den deutschen Markt ganz überwiegend auf Deutsch verfasst sind. Dies stützt die Behauptung der Klägerin, die angegriffene Ausführungsform II sei ein Modell, welches in Großbritannien verwendet wurde und auch dort an ein Recycling-Unternehmen gegeben worden sei. Anders als die Beklagten meinen, ist insbesondere die gewählte Sprache für die Sicherheitshinweise ein entsprechendes Indiz, da es auch solche Benutzer- und Sicherheitshinweise gibt, die vollständig auf Deutsch verfasst sind. Letzteres wird auch von den Beklagten nicht bestritten. Soweit die Beklagten einfach bestreiten, dass es sich bei den jeweils rechten Abbildungen um die der angegriffenen Ausführungsform II handelt und sich mit Nichtwissen dazu erklären, dass die gezeigten Aufkleber bereits beim Öffnen durch den Mitarbeiter der Klägerin vorlagen, vermag dies die seitens der Klägerin vorgelegten Indizien nicht zu entkräften. Bei der angegriffenen Ausführungsform II handelt es sich um einen Automaten der Beklagten zu 1). Diese hat insbesondere nicht vorgetragen, die angegriffene Ausführungsform an ihre Kundin, die N, übereignet zu haben. Insofern hätte es den Beklagten oblegen, näher darzulegen, warum die rechten Abbildungen des Anlagenkonvoluts K21 gerade nicht die angegriffene Ausführungsform II zeigen. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Da es sich bei der angegriffenen Ausführungsform II um einen Automaten der Beklagten zu 1) handelt, ist ihr jedenfalls eine (nachträgliche) Wahrnehmung möglich. Hieraus folgt zudem, dass der Vortrag der Beklagten, wonach die gezeigten Aufkleber jeweils auf austauschbaren Abdeckungen angebracht worden seien, unzureichend ist. Auch insoweit reichen Mutmaßungen nicht aus. Vielmehr obliegt es den Beklagten konkret vorzutragen, ob bei ihrem Automaten, der angegriffenen Ausführungsform II, ein entsprechender Austausch stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin – insoweit unbestritten – vorgetragen hat, dass der Rechnungsempfänger (Anlage B12) seinerseits im Recycling-Business tätig (vgl. Handelsregisterauszug, vorgelegt als Anlage K23) ist und der behauptete Erwerbsvorgang nur wenige Tage nach der seitens der Klägerin vorgetragenen Übergabe der angegriffenen Ausführungsform II an das Recycling-Unternehmen stattgefunden haben soll. Ferner haben sowohl das Recycling-Unternehmen als auch der Rechnungsempfänger im selben Ort ihren Geschäftssitz (vgl. Screenshot von Google-Maps, vorgelegt als Anlage K24). Aufgrund der dargestellten räumlichen Nähe und des zeitlichen Ablaufs, handelt es sich um ein weiteres Indiz, das den Vortrag der Klägerin stützt, wonach es sich bei der angegriffenen Ausführungsform II um den seitens der Klägerin benannten Automaten mit der Seriennummer X handelt. c) Selbst wenn man im Weiteren den klägerischen Vortrag zugrunde legen würde, liegt entgegen der Ansicht der Beklagten kein Erschöpfungstatbestand vor. Die Klägerin legt insoweit dar, dass der gegenständliche Automat zusammen mit 38 anderen Maschinen am 19.07.2016 an das Unternehmen X übergeben worden sei. Aus der vorgelegten Consignment Note ergibt sich ein Recycling der angegriffenen Ausführungsform II. In einem solchen, wie von der Klägerin dargelegten Fall liegt keine Erschöpfung vor, da die Klägerin insoweit die angegriffene Ausführungsform II nicht in den Verkehr gebracht hat. Ein Inverkehrbringen setzt voraus, dass der die Erfindung verkörpernde Gegenstand unter Begebung der eigenen Verfügungsgewalt tatsächlich in die Verfügungsgewalt einer anderen Person übergeht und der Schutzrechtsinhaber dadurch den wirtschaftlichen Wert der Erfindung realisiert hat. Die angegriffene Ausführungsform II verkörpert insoweit die Erfindung. Die Weitergabe an ein Recycling-Unternehmen stellt zwar die Übertragung der Verfügungsgewalt dar. Jedoch hat sich hierdurch nicht der wirtschaftliche Wert der Erfindung realisiert, sondern lediglich der Schrottwert, also der Wert der Rohstoffe sowie ggf. der Wert von Ersatz- oder Einzelteilen, die jedoch nicht mit der Erfindung als Ganzes gleichgesetzt werden können. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob die Maschine verschrottet werden sollte oder Einzelteile recycelt. Anders als die Beklagten meinen lässt sich insbesondere der als Anlage K22 vorgelegten Consignment Note nicht entnehmen, dass die Klägerin damit einverstanden war, die angegriffene Ausführungsform II als Gebrauchtgerät weiter zu veräußern. Die Beklagten stützen dies auf die begriffliche Unterscheidung in der Consignment Note zwischen „Recycling“ und „Landfill“ bzw. „Incineration“. Hieraus folgt zunächst lediglich, dass der auf der Consignment Note genannte Automat weder auf eine Deponie verbracht noch vernichtet wurde. Der Begriff „Recycling“ erfasst insoweit die Weiterverwendung von Einzelteilen als auch die Weiterverwendung des Gesamtgeräts. Dies entspricht der Definition von Recycling aus der Richtlinie 2008/98 EG des Europäischen Parlamentes und des Rats vom 19.11.2008, an deren Begrifflichkeiten sich die Consignment Note – insoweit unstreitig – orientiert. Hiernach ist unter Recycling jedes Verwertungsverfahren zu verstehen,durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Mithin kommt es insoweit auf die Widmung des Berechtigten an. Die Klägerin trägt vor, dass ein Recycling des gesamten Automaten nicht gewollt war. Hierfür spricht, dass die Beklagten selbst vortragen, dass die Klägerin Automaten auf dem Gebrauchtmarkt weiter veräußert. Insoweit erscheint es wenig plausibel, dass die Klägerin dennoch den gegenständlichen Automaten an ein Drittunternehmen hätte weitergeben sollen, wenn sie gewollt hätte, dass dieses den vollständigen Automaten weiter veräußert. Dies hätte sie selbst und gegebenenfalls mit größerer Gewinnmarge tun können. Eine Erschöpfung ist auch nicht vor der Übergabe der angegriffenen Ausführungsform II an das Recycling-Unternehmen eingetreten. Die Weitergabe an die Schwestergesellschaft bzw. die Nutzung der angegriffenen Ausführungsform II durch die Schwestergesellschaft stellt sich nicht als Übertragung der Verfügungsgewalt dar, da die Schwestergesellschaft mit der Klägerin jedenfalls wirtschaftlich verbunden ist. So führen die Beklagten zwar zutreffend aus, dass eine Erschöpfung auch dann eintreten kann, wenn eine wirtschaftlich mit dem Rechtsinhaber verbundene Person die Verfügungsgewalt überträgt (vgl. EuGH GRUR 2009, 593 Rdn. 43 – Copad; EuGH GRUR 2009, 1159 Rn. 24 – Makis; BGH, GRUR 2011, 820 – Inverkehrbringen von Haushaltsgegenständen in den EWR). Dies scheidet aber nach den obigen Ausführungen wie gesehen aus. Der Umstand, dass das Schwesterunternehmen die Automaten zuvor im Rahmen einer Operatortätigkeit betrieben hat, genügt gerade nicht für die Übertragung der Verfügungsgewalt an einen Dritten. Denn ein Inverkehrbringen liegt dann nicht vor, wenn die Verfügungsgewalt nur vorübergehend übertragen wird, also insbesondere die Pflicht des Abnehmers besteht, den Gegenstand nach Gebrauch wieder an den Hersteller herauszugeben (vgl. BGH, GRUR 2007, 882 – Parfumtester). Die Schwestergesellschaft hat die Verfügungsgewalt über die angegriffene Ausführungsform II als Operator – wenn überhaupt – nur vorübergehend übertragen und jedenfalls wieder zurück erlangt. IV . Aus der festgestellten Klagepatentverletzung durch das Angebot sowie das Inverkehrbringen über die Internetseite der Beklagten zu 1) ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen, nämlich Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung von Schadenersatz. Einem Inverkehrbringen steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) kein Operator ist, da diese nach eigenem Vortrag die angegriffenen Ausführungsformen beim Kunden aufstellt und damit ihm die Verfügungsmacht verschafft (vgl. Rinken in Schulte PatG, 10. Auflage 2017, § 9 Rdn. 77.). Der Beklagte zu 2) haftet als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz. 1. Der Beklagte zu 2) haftet als Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Geschäftsführer haben kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen. Die Haftung des Geschäftsführers folgt nicht aus seiner Geschäftsführerstellung als solcher, sondern aus der – von der Rechtsform des Unternehmens unabhängigen – tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage für absolut geschützte Rechte Dritter (BGH, GRUR 2016, 257, 264 – Glasfasern II). Die Verpflichtung, die Schutzrechtslage zu überprüfen, beruht nicht allein auf der allgemeinen Pflicht zum Schutz fremder Rechtsgüter. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gefährdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 115 f. – Glasfasern II). Kraft seiner Verantwortung für die Organisation und Leitung des Geschäftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebstätigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grundsätzlich gehalten, die gebotenen Überprüfungen zu veranlassen oder den Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erfüllung dieser Pflicht durch dafür verantwortliche Mitarbeiter gewährleistet ist (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 117 – Glasfasern II). Nach dieser Maßgabe haftet der Beklagte zu 2). Dieser hat insbesondere nicht dargelegt, weshalb er keinen Anlass hatte, sich eine Entscheidung über die streitgegenständlichen Handlungen vorzubehalten und welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine Klagepatentverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern. 2. Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. 3. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen sowie auf Rechnungslegung ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Dies gilt auch soweit die Klägerin Rechnungslegung hinsichtlich der Lieferung von Verbrauchsmaterialien begehrt, sofern es sich um die Lieferung von Verbrauchsmaterialien an von ihr bei Kunden aufgestellten Verkaufsautomaten handelt. So sind vom Auskunftsanspruch auch Verbrauchsmaterialien erfasst, welche die Beklagte zu 1) gerade aufgrund des Inverkehrbringens der angegriffenen Ausführungsformen veräußert hat. Erforderlich für die Einbeziehung dieser Verbrauchsmaterialien in den Auskunftsanspruch ist, dass deren Vertrieb kausal auf der patentverletzenden Handlung beruht (OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 22910; Kühnen, Hdb der Patentverletzung, 13. Auflage 2021 Abs. D Rdn. 657). Das ist vorliegend der Fall, soweit die Beklagte zu 1) zu den angegriffenen Ausführungsformen passende Getränkebecher, sog. A, anbietet und insoweit die von ihr selbst in den Verkehr gebrachten Automaten bestückt. Insoweit ist es nicht von Belang, dass die A auch mit anderen, nicht unter das Klagepatent fallenden Automaten, hätten genutzt werden können (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 22910). Der Antrag der Klägerin bezieht sich nämlich nur auf solche O-Becher, die tatsächlich durch die angegriffenen Ausführungsformen genutzt wurden, so dass hypothetische Kausalverläufe außer Betracht zu lassen sind (so auch OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 22910). Dass insoweit keine „Gerätenutzungsvereinbarungen“ bestehen, wonach der Bezug des Materials beim Erwerb der Geräte verpflichtend ist, ist insoweit nicht entscheidend. Andernfalls hätte es die Beklagte zu 1) in der Hand durch entsprechende vertragliche Ausgestaltungen einer Rechnungslegungspflicht sowie ggf. einer Schadenersatzleistung zu umgehen. Dass dies nicht sachgerecht wäre, ergibt sich aus der Kontrollüberlegung, dass die Beklagte zu 1) trotz des Inverkehrbringens von patentverletzenden Erzeugnissen anderenfalls kein wirtschaftliches Risiko mit ihrer Geschäftspraxis tragen würde. Insoweit wird seitens der Beklagten nicht bestritten, dass die Beklagte zu 1) klagepatentverletzende Erzeugnisse unentgeltlich an ihre Kunden weitergibt, ohne mit diesen einen Wartungs- oder Gerätenutzungsvereinbarungen zu schließen, die Kunden aber dennoch mit den Verbrauchsmaterialien beliefert. Der Ansatz der Beklagten verfängt nicht soweit diese damit argumentieren, dass die Beklagte zu 1) den Umsatz mit den O-Bechern auch mittels solcher Automaten hätte generieren können, die nicht unter die Lehre des Klagepatents fallen. Denn diese auf Zurechnungsgesichtspunkten gestützte Argumentation führt in solchen Fällen zu nicht sachgerechten Ergebnissen, in denen der Umsatz nicht über die angegriffenen Ausführungsform selbst generiert wird, sondern primär über die Verbrauchsmaterialien. Dies ist wie aufgezeigt der Fall, wenn das Gerät dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt wird in der Erwartung, dieser werde die Verbrauchsmaterialien vom Aufsteller beziehen. Insoweit greifen dieselben Überlegungen wie zuvor hinsichtlich des Fehlens einer Gerätenutzungsvereinbarung im dargestellten Sinne. Im Ergebnis hätte es der das Klagepatent verletzende Unternehmer in der Hand, durch die aufgezeigte Vertragsgestaltung das wirtschaftliche Risiko einer Patentverletzung gering zu halten. Um derartige Umgehungsgeschäfts zu vermeiden, ist es daher sachgerecht Verbrauchsmaterialien im Grundsatz zu erfassen, unabhängig davon, ob die patentverletzende Vorrichtung selbst unentgeltlich oder gegen Entgelt beim Kunden aufgestellt wurde, zumal die dadurch auftretenden Umsatzdifferenzen zum Beispiel über den Bezugspreis der Verbrauchsmaterialien ausgeglichen werden könnten. Schließlich ist aber die Frage, inwieweit der wirtschaftliche Ertrag gerade auf klagepatentgemäßen Vorteilen beruht erst für den zu beziffernden Schadensersatzanspruch relevant, welchen die Rechnungslegung indes gerade vorbereiten soll. Im Übrigen ist auch derjenige Umsatz (und Gewinn) schadensersatzrelevant, der sich aus Miet- und Leasingverträgen der Gesamtvorrichtungen ergibt, also hier der angegriffenen Ausführungsformen I und II sowie aus dem Wartungsgeschäft (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Abs. D Rdn. 657). Daraus folgt eine entsprechende Rechnungslegungspflicht durch Vorlage der entsprechenden Verträge. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG auch einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen soweit sich diese im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befinden. Die Klägerin kann zudem die Beklagte zu 1) aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Eine Unverhältnismäßigkeit gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 4 PatG hat die Beklagte nicht dargetan. 5. Die Klägerin hat seit dem 21.11.2016 gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bzw. die Nutzung der angemeldeten Lehre bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Insbesondere wäre diese gehalten gewesen, nähere Erkundigungen zum Automaten anzustellen, wenn wie hier bei der angegriffenen Ausführungsform II die Seriennummer fehlt. Allein der Umstand, dass es insoweit einen Gebrauchtautomatenmarkt gibt, entbindet diese hiervon nicht. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens bzw. eine Nutzung des Gegenstands der Anmeldung hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. 6. Für den Offenlegungszeitraum (zuzüglich eines Karenzmonats) haftet die Beklagte zu 1) außerdem auf eine angemessene Entschädigung (§ 33 Abs. 2 PatG). 7. a) Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die Verjährung bestimmt sich nach. § 141 PatG, §§ 194 ff. BGB. Sie beträgt regelmäßig 3 Jahre (§ 195 BGB) gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Spätestens tritt die Verjährung von Schadensersatzansprüchen unabhängig von einer Kenntnis oder einem Kennenmüssen zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) ein. Soweit die Beklagten vortragen, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe durch ihre Leitungsorgane auf der Fachmesse in Köln im Jahr 2013 Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen nutzten, vermag dies keine Kenntnis im Sinne des § 199 BGB zu begründen. Erforderlich ist insoweit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und zwar in dem Sinne, dass dem Geschädigten die Erhebung der Klage möglich wäre (Voß/Kühnen in Schulte, 9. Auflage 2018, § 141 Rdn. 12). Die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG können erst dann entstehen, wenn das Patent entsteht, also mit der Patenterteilung (vgl. Voß/Kühnen in Schulte, 10. Auflage 2017, § 139 Rdn. 38). Der Anspruch auf Entschädigung gem. § 33 PatG entsteht demgegenüber sobald ein Hinweis gem. § 32 Abs. 5 PatG auf die Patentanmeldung im Patentblatt erschienen ist (BeckOK PatR/Otten-Dünnweber, 21. Ed. 15.7.2021, PatG § 33 Rdn. 3). Für die Ansprüche aus dem erteilten Patent bedeutet dies, dass es im Jahr 2013 denklogisch nicht möglich war, dass die Klägerin Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Hinzu kommt, und dies gilt auch für den Entschädigungsanspruch nach § 33 PatG, dass es allein auf die Kenntnis des Patentinhabers ankommt. Im Jahr 2013 war Anmelderin des Klagepatents die E. Selbst wenn hier eine Wissenszurechnung im Konzern erfolgen würde, haben die Beklagten keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Kenntnis im oben genannten Sinne ergäbe. Insoweit haben die Beklagten pauschal die Kenntnis der Klägerin davon, dass die Beklagte zu 1) im Jahr 2013 Automaten der Serie I (angegriffenen Ausführungsform II) sowie Automaten der Streithelferin (angegriffenen Ausführungsform I) benutzt hätten, behauptet. Hinsichtlich des Automaten der Serie I hätte die Klägerin nur dann Kenntnis von klagepatentverletzenden Umständen nehmen können, wenn sie bei den auf der Messe ausgestellten Automaten verifiziert hätte, ob es um sich um ein Modell handelt, welches ohne Zustimmung des Patentinhabers in den Markt gebracht wurde. Dass dies geschehen ist, wurde ebenso wenig vorgetragen noch ist dies erkennbar, wie der Umstand, dass die Klägerin hierzu überhaupt eine Veranlassung gehabt hätte. Insoweit ist der Klägerin somit auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Entsprechendes gilt für den Automaten der Streithelferin, die angegriffenen Ausführungsform I. Kenntnis von den patentverletzenden Umständen hätte die Klägerin nur nehmen können, wenn sie auf der Messe den Automaten der Streithelferin (die angegriffenen Ausführungsform I) geöffnet und insbesondere die Anzahl der Trennschnecken festgestellt hätte. Insoweit ist seitens der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies seitens der Klägerin getan wurde, noch dass die Klägerin einen konkreten Anlass gehabt hätte, dies zu tun. b) Eine Verwirkung der Ansprüche ist ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt sowohl an einem Umstandsmoment als auch an dem erforderlichen Zeitmoment. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Verjährung verwiesen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Beklagten den Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Benutzung der angegriffenen Ausführungsform I anerkannt haben, sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 93 ZPO). Die Beklagten haben mit der Klageerwiderung den Anspruch anerkannt. Eine Abmahnung vor Klageerhebung durch die Klägerin erfolgte nicht, so dass die Klägerin nicht ohne weiteres annehmen konnte, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. Herget in Zöller, 33. Auflage 2019, § 93 Rdn. 3f). Die Kostenentscheidung zu Nebenintervention beruht auf § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten festzusetzen, §§ 709, 108 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 700.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. Thom HaaseRichter am Landgericht Haase ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert Dr. Thom Dr. Steinbeck