OffeneUrteileSuche
Urteil

37 O 42/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:1130.37O42.20.00
3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der klagende Verein (nachfolgend: Klägerin) wendet sich mit der Klage gegen die Internetwerbung der Beklagten für ein Waschgel. Bei der Beklagten handelt es sich um die deutsche Vertriebsgesellschaft des a-Konzerns. Die Beklagte bewirbt auf der von ihr betriebenen Internetseite www.menexpert.de u.a. das von der a Produktion Deutschland GmbH & Co. KG, Karlsruhe, hergestellte Herrenwaschgel „b - erfrischendes Waschgel c“. Das Produkt ist in stationären Drogeriehandlungen und im Internet erhältlich. In der Online-Werbung der Beklagten wurde die Tube auf dem Kopf stehend dargestellt, etwa wie auf S. 4 der von der Klägerin in ihrem Unterlassungsantrag in Bezug genommenen Anlage K3, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird. x Tatsächlich ist die aus Kunststoff bestehende Tube, ein Muster hat die Beklagte als Anlage B1 vorgelegt, im unteren Bereich oberhalb des Verschlussdeckels transparent und gibt den Blick auf den orange-farbigen Inhalt frei. Der darüber befindliche, sich zum Falz der Tube stark verjüngende Bereich ist nicht durchsichtig und silbern eingefärbt. Befüllt ist die Tube bis zum Beginn des oberen, nicht durchsichtigen Bereichs mit 100 ml Waschgel. Die Klägerin hält die Online-Werbung für wettbewerbswidrig und ließ der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom d im Ergebnis erfolglos abmahnen. Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf eine Schätzung ihres Prozessbevollmächtigten, das tatsächliche Tubenvolumen stehe zum Füllvolumen in einem Verhältnis von mindestens 2:1. Die nicht vollständige Befüllung der Waschgeltube sei weder technisch notwendig, noch werde sie vom Verbraucher als üblich vorausgesetzt. Der Verbraucher gehe vielmehr davon aus, dass derartige Produktverpackungen vollständig mit Inhalt befüllt seien. Der Verbraucher lege Wert darauf, dass kein unnötiger Verpackungsmüll anfalle, was zweifellos dann der Fall sei, wenn ein Waschgel mit einem Nennvolumen von 100 ml in einer Verpackung wie der hier streitgegenständlichen Tube verkauft wird, die tatsächlich ein Füllvolumen von über 140 ml ermögliche. Vor die Wahl gestellt würde ein Großteil der Verbraucher schon aus ökologischen Gründen diejenige Verpackung auswählen, die mit entsprechendem Füllverhältnis den geringeren schädlichen Plastikmüll erzeuge. Der Kläger beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, Waschgels in Tubenverpackungen zum Kauf durch Verbraucher zu bewerben, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 3, wenn bei aufgestellter Tube (Anlage K 3, S. 4) die Oberfläche des enthaltenen Gels mit dem Übergang des transparenten Teils der Verpackung zum silbernen Aufdruck der Verpackung abschließt, wie aus Anlage K 6 ersichtlich. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Verbraucher nehme die Grenze zwischen dem silbernen und transparenten Bereich der Tube als Hinweis auf die Füllhöhe der Tube war. Die Tube sei zu 70% ihres Volumens befüllt, was für jeden Verbraucher erkennbar sei. Entscheidungsgründe Die Klage der nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugten Klägerin ist unbegründet. Die von der Klägerin angegriffene Internetwerbung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Gestaltung der beworbenen Waschgeltube gegen § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetzt (MessEG) verstößt. (1.) Auch ist die Darstellung des Produkts in der konkret angegriffenen Werbung nicht geeignet, dem Verkehr eine unzutreffende Vorstellung über die in der Tube enthaltene Füllmenge zu vermitteln (2.). (1.) In der angegriffenen Online-Werbung wird nicht für ein Produkt geworben, dessen Verpackung gegen § 43 Abs. 2 MessEG verstößt. Nach dieser Vorschrift ist es untersagt, „Fertigverpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.“ Die Prüfung, ob ein Verstoß gegen den objektiven Tatbestand dieser Vorschrift vorliegt, setzt die Feststellung voraus, dass bei den Käufern durch die Gestaltung eine von der tatsächlichen Befüllung abweichende Erwartung zur Menge der in der Fertigpackung enthaltenen Ware ausgelöst wird (vgl. Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke MessEG § 43 Rn. 32). Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbene Ware für ihn hat. Er wird eine Angabe insbesondere dann mit gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn es um ein Produkt geht, bei dem er seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von ihrer Zusammensetzung abhängig macht. In derartigen Fällen wird er nicht nur die Schauseite einer Packung, sondern auch die an anderer Stelle angebrachten Verzeichnisse über die Inhaltsstoffe wahrnehmen. Entsprechendes gilt für das hier vorliegende Produkt eines Waschgels, das bestimmungsgemäß in unmittelbarem Körperkontakt angewendet wird. Bei solchen Kosmetikprodukten sind die Angaben zu den enthaltenen Inhaltsstoffen für den Verbraucher von Interesse. So sind Allergien und Unverträglichkeiten auch bei Kosmetikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten. Hinzu kommt, dass der Verbraucher bei Kosmetika regelmäßig auf der Umverpackung gegebene kaufrelevante Hinweise zu Eigenschaften wie Konsistenz und Duftrichtung sowie zu Anwendungsgebieten und zur Art der Anwendung erwartet (vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 27 mwNw – Tiegelgröße). Dem der Ware mit gesteigerter Aufmerksamkeit begegnenden Kunden wird im Fall des hier in Rede stehenden Produkts deshalb die Menge des in der Tube enthaltenen Waschgels nicht entgehen, weil die Tube teilweise transparent ist und beim Betrachten der Rückseite mit den Inhaltsangaben erfahrungsgemäß nicht völlig gerade gehalten wird, so dass der Verbraucher die in der Tube enthaltene Produktmenge einschätzen kann. (2.) (a) Die angegriffene Internetwerbung ist auch nicht geeignet, den Verkehr über die Füllmenge in der Produktverpackung zu täuschen. Der Verbraucher ist sich bei im Internet beworbenen und zum Kauf angebotenen Kosmetikprodukten bewusst, dass die Größe der Produktabbildung regelmäßig nicht mehr als einen groben Anhalt für die reale Größe der Produktverpackung bietet. Er wird beim Kauf im Internet deshalb in besonderer Weise auf die Angabe der Füllmenge und ggf. auch des Grundpreises achten. Dass die angegriffene Werbung zur Irreführung hierüber geeignet ist, legt die Klägerin nicht dar. (b) Die angegriffene Wiedergabe des Produkts in der Internet-Werbung, aus der nicht erkennbar ist, dass die Tube nicht vollständig, sondern nach Schätzung der Kammer nur etwa zu 2/3 befüllt ist, stellt sich im Entscheidungsfall auch nicht deshalb als relevante Irreführung dar, weil Verbraucher aus ökologischen Gesichtspunkten Wert darauf legen, keine Produkte in unverhältnismäßig großen Verpackungen zu kaufen (vgl. vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 35 – Tiegelgröße). In diesem Zusammenhang vermag die Kammer, deren Mitglieder selbst dem angesprochenen Verkehrskreis angehören, nicht festzustellen, dass der Verkehr davon ausgeht, dass Verpackungen der in Rede stehenden Art stets vollständig befüllt sind. Zwar kann der Irrtum über einen nicht befüllten Hohlraum in einer Verpackung für die Kaufentscheidung unter dem vorgenannten Gesichtspunkt relevant sein. Nach Auffassung der Kammer kommt diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Einzelfall jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht nur auf das Verhältnis zwischen dem Gesamtvolumen der Verpackung und der Füllmenge abzustellen, sondern es ist auch die Größe der Tube als solche in den Blick zu nehmen. Je kleiner eine Verpackung ist, umso weniger werden in der Regel ökologische Gesichtspunkte für den Verbraucher eine Rolle spielen, weil bei kleinen Verpackungen durch das einzelne Gebinde weniger Abfall produziert wird als bei größeren Verpackung oder Verpackungen, die – wie in der Tiegelgröße-Entscheidung des BGH – neben der eigentlichen Produktverpackung noch über eine Umverpackung verfügen. Die in Rede stehende Tube stellt eine kleine Verpackung dar, bei deren Erwerb unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Füllmenge und Verpackungsvolumen, ökologische Bedenken keine relevante Rolle spielen. (3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: € 30.000,00. x y z Vorsitzender Richter am Landgericht Handelsrichter Handelsrichter