OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 OH 6 u. 19-68/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0103.25OH6U19.68.18.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des beteiligten Notars gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.08.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Notar angewiesen wird, die Kosten für die Beurkundung der Urkunden Nr. 1927/15 von 22.12.2015 und Nr. 322/2016 v. 04.03.2016 jeweils nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG einheitlich abzurechnen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Etwaige den Kostenschuldnerinnen im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Kosten trägt die Landeskasse des Landes Nordrhein-Westfalen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des beteiligten Notars gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.08.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Notar angewiesen wird, die Kosten für die Beurkundung der Urkunden Nr. 1927/15 von 22.12.2015 und Nr. 322/2016 v. 04.03.2016 jeweils nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG einheitlich abzurechnen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Etwaige den Kostenschuldnerinnen im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Kosten trägt die Landeskasse des Landes Nordrhein-Westfalen. Leitsätze (nicht amtlich) 1. § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG bildet eine Ausnahmevorschrift zu dem in § 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG normierten Grundsatz der einmaligen Gebührenerhebung und führt zwei Fallgruppen auf, bei denen stets ein sachlicher Grund für eine gemeinsame Beurkundung gegeben ist. Diese Aufzählung stellt jedoch keine abschließende Regelung dar und ändert nichts an dem Ausnahmecharakter des § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG. 2. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG, missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, sind an das Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine gemeinsame Beurkundung keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Eine andere Sichtweise würde das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 93 GNotKG in sein Gegenteil verkehren. Im Hinblick hierauf ist es auch nicht geboten, bei der Beurteilung, ob ein sachlicher Grund vorliegt, allein auf den Inhalt der Urkunde abzustellen und zu fordern, dass etwa ein rechtlicher Verknüpfungswille “mit der im Kostenrecht gebotenen Klarheit” in der Urkunde zum Ausdruck kommt. 3. Ein solcher Verknüpfungswille liegt auch nicht erst dann vor, wenn der Bestand aller Beurteilungsgegenstände in jedem Fall an den Bestand aller anderen gekoppelt sein soll. Vielmehr erscheint es ausreichend, wenn in bestimmten Fällen eine Vertragspartei berechtigt sein soll, von den zusammengefassten Verträgen insgesamt zurückzutreten, wenn eine Vereinbarung über eine einheitliche Haftungsobergrenze getroffen und eine einheitliche Garantie für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen der Käufer aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag übernommen worden ist. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2022 – I-10 W 107/20 Die von dem beteiligten Notar auf Anweisung des beteiligten Landgerichtspräsidenten erhobene Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die in dem angegriffenen Beschluss im Einzelnen benannten Kostenberechnungen aufgehoben. Die für die Beurkundung der vorgenannten Urkunden anfallenden Kosten sind einheitlich abzurechnen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde fehlt kein sachlicher Grund dafür, die in den beiden verfahrensgegenständlichen Urkunden geregelten Gegenstände in jeweils einem Beurkundungsverfahren zusammenzufassen (nachfolgend I.). Allerdings durfte sich das Landgericht nicht darauf beschränken, die verfahrensgegenständlichen Abrechnungen aufzuheben, sondern hatte zumindest den beteiligten Notar anzuweisen, für die beiden Urkunden jeweils eine einheitliche Kostenberechnung zu erstellen (nachfolgend II.). I. Grundsätzlich werden in demselben Beurkundungsverfahren Gebühren jeweils nur einmal erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Die Werte mehrerer Beurkundungsgegenstände innerhalb desselben Beurkundungsverfahrens werden zusammengerechnet (vgl. § 35 Abs. 1 GNotKG). Etwas anderes gilt nach § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG (nur) dann, wenn mehrere Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. Dann gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. 1. Bei der Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift zu dem in § 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG normierten Grundsatz der einmaligen Gebührenerhebung handelt. Sie zielt darauf ab, einen Missbrauch zu verhindern, der in der Zusammenfassung mehrerer Beurkundungsgegenstände einzig aus dem Motiv liegt, die sich hieraus ergebenden gebührenrechtlichen Vorteile zu nutzen. Aus diesem Grund sollen die kostenrechtlichen Vorteile entfallen, wenn für die gemeinsame Beurkundung kein sachlicher Grund besteht (vgl. BT-Drucksache 17/11471, Satz 179). § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG führt zwei Fallgruppen auf, bei denen stets ein sachlicher Grund für eine gemeinsame Beurkundung gegeben ist. Dies ist zu einem die Beteiligung der gleichen Personen an jedem Beurteilungsgegenstand und zum anderen ein in der Urkunde zum Ausdruck kommender rechtlicher Verknüpfungswille. Diese Aufzählung stellt jedoch keinesfalls eine abschließende Regelung dar und ändert nichts an dem Ausnahmecharakter des § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG (vgl. BT-Drucksache 17/11471, Satz 180). Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG, missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, sind an das Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine gemeinsame Beurkundung keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Eine andere Sichtweise würde das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 93 GNotKG in sein Gegenteil verkehren. Im Hinblick hierauf ist es auch nicht geboten, bei der Beurteilung, ob ein sachlicher Grund vorliegt, allein auf den Inhalt der Urkunde abzustellen und zu fordern, dass etwa ein rechtlicher Verknüpfungswille “mit der im Kostenrecht gebotenen Klarheit” in der Urkunde zum Ausdruck kommt, wie dies in der Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten vom 05.12.2018 unter lit. d) gefordert wird. Erforderlich ist allerdings, dass ein sachlicher Grund objektiv gegeben ist. Der bloße Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusammenbeurkundung reicht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2017 – II ZB 27/16 – juris Rn. 14). 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ergibt sich ein sachlicher Grund für eine gemeinsame Beurkundung bereits aus der Urkunde selbst. Zwar waren bei der Übertragung der insgesamt 13.800 Wohnungen sowohl auf Seiten der X SE als dem “abgebenden” Konzern als auch auf Seiten der “M AG” als dem “aufnehmenden” Konzern mehrere Tochtergesellschaften beteiligt, so dass ein sachlicher Grund nicht schon aus seiner Personenidentität im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. GNotKG folgt. Ein sachlicher Grund für eine gemeinsame Beurkundung ergibt sich jedoch aus einem rechtlichen Verknüpfungswillen der Beteiligten, der auch in der Urkunde zum Ausdruck gekommen ist. Ein solcher Verknüpfungswille liegt nicht erst dann vor, wenn der Bestand aller Beurteilungsgegenstände in jedem Fall an den Bestand aller anderen gekoppelt sein soll. Vielmehr erscheint es ausreichend, wenn in bestimmten Fällen eine Vertragspartei berechtigt sein soll, von den zusammengefassten Verträgen insgesamt zurückzutreten. Dies ist vorliegend hinsichtlich aller in der Rahmenurkunde zusammengefassten Verträge der Fall. Die in den Anlagen I, II, III/IIIa und IV aufgeführten Teil-Verträge räumen den jeweiligen Verkäufern in Bezug auf sämtliche Kaufgegenstände ein Rücktrittsrecht für den Fall ein, dass in einem der jeweils anderen Teil-Verträge eine Berechtigung zum Rücktritt wegen Zahlungsverzugs des Käufers entsteht (vgl. § 12.4 Anlage I, § 18.2 Anlage II. § 13.5 Anlage IIIa und § 12.5 Anlage IV). Im Übrigen wäre eine entsprechende Vereinbarung bei getrennter Beurkundung gerade auch im Hinblick auf die Formerfordernisse der §§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nur durch umfangreiche und fehlerträchtige Verweisungen umzusetzen. Weitere Verknüpfungen der Beurkundungsgegenstände liegen in der Vereinbarung einer einheitlichen Haftungsobergrenze der Verkäufer in § 10.6 Anlage I., die sich ausdrücklich auch auf ihre Haftung aus den Anlagen II, III/IIIa und IV bezieht, und einer einheitlich unter § 18 Anlage I übernommenen Garantie der M AG für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen der Käufer aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag. 3. Im Hinblick auf die vorgenannten Regelungen steht der Annahme eines Verknüpfungswillens auch nicht entgegen, dass die Präambel zur Anlage I unter lit. d) bestimmt, dass jeder einzelne der beteiligten Verkäufer mit dem jeweiligen Käufer einen rechtlich selbständigen Kaufvertrag abschließt und nach lit. E die jeweiligen Kaufverträge auch dann fortbestehen sollten, wenn bezüglich einzelner Kaufgegenstände einer der Parteien vom Vertrag zurücktreten sollte, soweit in dem Vertrag nichts Abweichendes vorgesehen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der gleichlautenden Regelungen in der Präambel zu der Anlage IIIa. 4. Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob sich ein sachlicher Grund auch aus dem wirtschaftlichen Hintergrund der beurkundeten Vereinbarung ergibt und ob dieser bei der Beurteilung im Rahmen des § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG zu berücksichtigen ist. Offenbar stößt eine Berücksichtigung bei dem beteiligten Landgerichtspräsidenten auf Bedenken, wenn er geltend macht, dass die “auf die Unabhängigkeit der einzelnen Vereinbarungen hinweisenden ausdrücklichen Regelungen in einer Urkunde … im Gegensatz zu außerhalb der Urkunde dargelegten Erwägungen geeignetere Anhaltspunkte dafür bieten, dass eine Zusammenfassung ohne sachlichen Grund im Sinne von § 93 Abs. 2 GNotKG erfolgt ist”. 5. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2017 (Az.: II ZB 27/16) veranlasst. Gegenstand der Entscheidung war die Zusammenbeurkundung der Niederschriften über die Gesellschafterversammlung zweier konzernzugehöriger Gesellschaften hinsichtlich der Zustimmung zu einer Aufhebung ihrer jeweiligen Unternehmensverträge. Anders als in dem vorliegenden Sachverhalt waren die Beschlussgegenstände beider Gesellschaften voneinander unabhängig. Dies ist vorliegend jedoch im Hinblick auf die bereits unter 2. erörterten Verschränkungen der Teilverträge untereinander gerade nicht der Fall. II. Im Hinblick hierauf hat das Landgericht zu Recht die verfahrensgegenständlichen Einzelabrechnungen aufgehoben. Allerdings durfte sich das Landgericht nicht darauf beschränken, die verfahrensgegenständlichen Abrechnungen aufzuheben. Vielmehr war zusätzlich dem Notar aufzugeben, über die Kosten der beiden Urkunden einheitlich abzurechnen, was nunmehr durch den Senat nachzuholen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 130 Abs. 2 Satz 2 u. Satz 3, Abs. 3 GNotKG, 84 FamFG. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestehen nicht und werden auch von dem Präsidenten des Landgerichts nicht aufgezeigt. A. Dr. B. Dr. C.