Urteil
9 O 257/21
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2022:0119.9O257.21.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Deckungsschutz für das gerichtliche Verfahren II. Instanz vor dem OLG Stuttgart zum Aktenzeichen 22 U 890/21 im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeuges Mercedes ML 350 BT 4M, FIN: WDC1660241A606258, vom 15.06.2017 zu einem Kaufpreis in Höhe von 53.100 Euro zu gewähren.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Deckungsschutz für das gerichtliche Verfahren II. Instanz vor dem OLG Stuttgart zum Aktenzeichen 22 U 890/21 im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeuges Mercedes ML 350 BT 4M, FIN: WDC1660241A606258, vom 15.06.2017 zu einem Kaufpreis in Höhe von 53.100 Euro zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Rechtsschutz für die Berufungsinstanz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag im Zusammenhang mit der Diesel-Abgas-Problematik – hier bezüglich eines Fahrzeugs Mercedes-Benz. Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Auf den Versicherungsschein vom 30.08.1974 (Anlage K 1) wird Bezug genommen. Dem Vertrag liegen die ARB 2016 der Beklagten zugrunde (Anlage K 2). Der Kläger erwarb bei der C GmbH & Co. KG einen Diesel-PKW Mercedes-Benz 350 BT 4 M zum Preis von 53.100 Euro (Anlage K 3). Die Laufleistung des Gebrauchtfahrzeugs betrug zum Kaufzeitpunkt 31.100 km. Verbaut war der Motortyp OM 642. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegen die E2 AG geltend. Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 03.06.2020 Deckungszusage für die 1. Instanz (Anlage K 7). Das Landgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 15.03.2021 (Az. 27 O 245/20) ab (Anlage K 10). Auf das Urteil wird wegen des Sachverhalts Bezug genommen. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 27.03.2021 die Kostendeckungszusage für die 2. Instanz (Anlage K 11). Hinsichtlich des Entwurfs der Berufungsbegründung wird auf die Anlage K 13 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31.03.2021 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rechtsschutz für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht ab (Anlage K 14). Der Kläger legte mit Schreiben vom 15.03.2021 Berufung beim OLG Stuttgart ein (Anlage K 18). Am 31.05.2021 erstellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Stichentscheid. Auf die Anlage K 19 wird Bezug genommen. Die Beklagte wies den Stichentscheid mit Schreiben vom 21.06.2021 zurück (Anlage K 20). Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Gewährung von Rechtsschutz unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht abzulehnen. Insbesondere weise der streitgegenständliche Motor als unzulässige Abschalteinrichtung nicht nur ein „Thermo-Fenster“, sondern darüber hinaus auch eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung auf. Die verfügbaren Erkenntnisse zu dieser belegten, dass diese Funktion dazu dienen solle, mittels Zykluserkennung die Stickoxid-Werte auf dem Rollenprüfstand zu reduzieren. Das Fahrzeug des Klägers sei Gegenstand eines verpflichtenden Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamts gewesen (Bl. 57 d.A.) Aus dem Umstand, dass die unzulässige Abschalteinrichtung millionenfach verbaut worden sei, ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der von § 826 BGB vorausgesetzten Sittenwidrigkeit (Bl. 10 d.A.). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Deckungsschutz für das gerichtliche Verfahren II. Instanz vor dem OLG Stuttgart zum Aktenzeichen – 22 U 890/21 - im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeuges Mercedes ML 350 BT 4M, FIN: WDC1660241A606258, vom 15.06.2017 zu einem Kaufpreis in Höhe von 53.100,00 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Allein das Vorhandensein eines sog. Thermofensters begründe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen deliktischen Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Hersteller (Bl. 40 d.A.). Der Käufer sei verpflichtet, greifbare Anhaltspunkte das Vorliegen einer sittenwidrig unzulässigen Abschalteinrichtung vorzutragen (Bl. 77 d.A.). Daran fehle es hier. Das Vorbringen des Klägers sei unsubstantiiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und unbegründet. 1. Der Klageantrag ist als Feststellungsantrag auszulegen entsprechend dem Urteilstenor zu Ziff. 1. Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz. Der darauf gerichtete Anspruch ist im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (vgl. BGH, NJW 1981, 870, 871). Dementsprechend ist der Klageantrag auszulegen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 217; Bauer, NJW 2015, 1329, 1330 m.w.N.). 2. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Gewährung von Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens abzulehnen. Abzustellen ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf die Voraussetzungen, nach welchen einem bedürftigen Kläger unter dem Gesichtspunkt hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Hier dürfen an die Prüfung der Erfolgsaussichten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Das Erfordernis hinreichender Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vom Hauptsacheverfahren in den Deckungsprozess verlagert wird. Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht in der Regel schon dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt. Bei der Beantwortung der Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht eine Möglichkeit der Beweisführung besteht, genügt es für die Bejahung der Erfolgsaussicht grundsätzlich, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der bedürftigen Partei ausgehen wird (vgl. etwa BeckOK ZPO/Reichling § 114 ZPO Rn. 28 ff. m.w.N.). Mit Blick auf obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020 – 8 U 8/20, BeckRS 2020, 23552) ist Erfolgsaussicht im vorgenannten Sinne anzunehmen. Dort ist unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für einen Motor der Motorenreihe OM 651 angenommen worden, dass durch die Verwendung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im Mercedes-Motor OM 651 der Erwerber eines Pkw Mercedes Benz im Ergebnis genauso getäuscht worden sei wie der Erwerber eines Fahrzeuges, in dem ein mit Kippschalterlogik versehener VW-Motor EA 189 verbaut sei. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, juris, die Sache zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der dort ebenfalls streitigen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zurückverwiesen, was darauf hindeutet, dass der Beweis der diesbezüglichen Tatsachenbehauptung der dortigen Klage im Ergebnis zum Erfolg verhelfen könnte. Der Bundesgerichtshof hat u.a. Folgendes ausgeführt (a.a.O., juris, Rn. 19): "Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten und vom Berufungsgericht nicht bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesenen Sachvortrag des Klägers nicht nachgegangen ist, die Abgasreinigung seines Fahrzeugs werde durch eine Software-Funktion gesteuert, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde, und in diesem Fall eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aktiviere, die den Ausstoß von Stickoxiden auf das zulässige Maß reduziere. Die Verwendung einer derartigen Prüfstanderkennungssoftware käme als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen grundsätzlich in Betracht. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewürdigt. Damit hat es die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen überspannt." Nach dem Maßstab des Deckungsprozesses unter Berücksichtigung etwa der vorgenannten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Gericht daher auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass hier Rechtsschutz für ein Berufungsverfahren begehrt wird und im Berufungsverfahren der Prüfungsmaßstab eingeschränkt ist gegenüber einem erstinstanzlichen Verfahren, gegenwärtig nicht erkennen, dass die Rechtslage auch nur hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugtyps so weit zugunsten des Fahrzeugherstellers geklärt wäre, dass die Gewährung von Rechtsschutz für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden könnte. Das Gericht verkennt nicht, dass hinsichtlich der Erfolgsaussichten von Klagen auf Gewährung von Rechtsschutz gegen die E2 AG in der Rechtsprechung auch andere Ergebnisse auf der Grundlage des dortigen Vorbringens der Parteien vertreten werden (etwa durch das Landgericht Hannover, dessen Beschluss vom 03.01.2022 die Beklagte als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 19.01.2022 vorgelegt hat, Bl. 41 ff. im Ordner „Anlagen-BV). Aus den vorstehenden Gründen vermag das Gericht aber in dem hier vorliegenden Fall gegenwärtig eine fehlende Erfolgsaussicht nicht zu erkennen. II. Der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 19.01.2022 (Bl. 77 ff. d.A.) gibt aus den vorstehenden Gründen keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 9.358,56 Euro (Bl. 1 d.A.). Dr. O