Urteil
23 O 98/20
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2022:0223.23O98.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin ist minderjährig und wird gesetzlich vertreten durch ihren Vater, Herrn Dr. I. (im Folgenden: Dr. O.). Gemeinsam mit ihren Schwestern und Onkeln ist sie Erbin ihrer Großmutter väterlicherseits, der am 02.04.2016 verstorbenen Anna Maria Katharina O. (im Folgenden: Erblasserin). Mit notarieller Urkunde vom 14.03.2008 übertrug die Erblasserin das Eigentum an den Grundstücken „A.-straße 14“ (Grundbuch Blatt 2182) und „Gartenland F.-straße“ (Grundbuch Blatt 2371) in M. auf ihren Sohn, Herrn Dr. O.. Es wurde ein Rückauflassungsanspruch der Erblasserin u.a. für den Fall der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke vereinbart und durch eine Vormerkung im Grundbuch abgesichert. Nachrangig wurden dort Zwangssicherungshypotheken für Verbindlichkeiten des Herrn Dr. O. i.H.v. insgesamt 149.268,67 € eingetragen (Grundbuch Blatt 2182, Abt. III, Nrn. 5-7 und Grundbuch Blatt 2371, Abt. III, Nrn. 2-4). In der Folgezeit leiteten die Schuldner des Herrn Dr. O. die Zwangsvollstreckung ein. Mit Vertrag vom 11.05.2011 übertrug Herr Dr. O. das Grundstückseigentum an die Erblasserin zurück. Der Vertrag sah vor, dass die Rückauflassungsvormerkung gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung zu löschen sei und dass die Erblasserin ausschließlich die in Abteilung III Nrn. 1 und 3 zu Grundbuch Blatt 2182 bestehenden dinglichen Sicherheiten übernehme, nicht aber die Zwangssicherungshypotheken. In § 4 vereinbarten die Parteien dementsprechend: „Die Beteiligten beantragen Löschungen, Pfandfreigaben und Rangänderungen, auch an allen Mithaftstellen, stimmen diesen zu und bewilligen diese, soweit sie selbst berechtigt sind, insbesondere bezüglich der Rechte im Grundbuch von M. Blatt 2182 Abt. III lfd. Nrn. 5,6 und 7 und der Rechte im Grundbuch von M. Blatt 2371 Abt. III lfd. Nrn. 2,3 und 4. Die Notarin wird mit der Einholung der Löschungsunterlagen nach erfolgter Eigentumsumschreibung beauftragt. Die Löschung der vorgenannten Belastungen soll erst nach Eigentumsumschreibung erfolgen.“ Bei der zuständigen Notarin handelte es sich um die Beklagte. Durch § 5 des Vertrags wurde sie mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Sodann veranlasste die Beklagte die Löschung der Rückauflassungsvormerkung. Die Eigentumsänderung zu Gunsten der Erblasserin wurde am 01.07.2011 im Grundbuch eingetragen. Die eingetragenen Sicherungsrechte bezüglich der Verbindlichkeiten des Vaters der Beklagten blieben im Grundbuch bestehen und die Zwangsvollstreckung wurde durch die dinglich berechtigten Gläubiger des Herrn Dr. O. weiterbetrieben. Am 18.07.2013 wurde für beide Grundstücke ein Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Am 21.08.2015 erging ein Zuschlagbeschluss hinsichtlich des Grundstücks „A.-straße 14“. Der Versteigerungserlös wurde im Februar 2016 ausgekehrt. Das Grundstück „F.-straße“ wurde bislang nicht zwangsversteigert. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, da sie entgegen § 5 des notariellen Vertrags vom 11.05.2011 nicht auf eine Löschung der Zwangssicherungshypotheken hingewirkt habe. Die Klägerin behauptet, der Versteigerungserlös sei an die Gläubiger des Herrn Dr. O. geflossen. Die Belastungen bezüglich des Grundstücks „F.-straße“ i.H.v. 32.526,49 € seien nach wie vor nicht gelöscht. Dieses Grundstück sei verkauft worden, allerdings stehe die Zahlung des Kaufpreises noch aus. Es sei zu erwarten, dass aus der Zahlung die bestehenden Verbindlichkeiten bedient würden, woraus ein Schaden der Erbengemeinschaft resultieren werde. Die Klägerin hat – vertreten durch ihren Vater – in dem Verfahren 23 O N01 bereits unter dem 29.12.2018 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, der im Wesentlichen die streitgegenständlichen Forderungen betraf. Die Zurückweisung dieses Antrags ist durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.09.2019 rechtskräftig geworden. Auch in dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen lassen. Das Gericht hat den Antrag erneut zurückgewiesen, der entsprechende Beschluss ist nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren aufgrund der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.09.2020 ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Ergänzend wird auf den Inhalt der vorliegenden PKH-Hefte verwiesen. Die Klägerin hat sodann den eingeforderten Kostenvorschuss durch die Miterbin Caroline O. einzahlen lassen und Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der am 02. April 2016 verstorbenen Frau Anna Maria Katharina O., bestehend aus der Klägerin, Caroline O., Prof. Dr. Helmut Joachim Ferdinand O.-Tuchel, Julia O., Siegfried Wilhelm O., 149.269,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet eine Erlösauskehr an die Gläubiger des Vaters der Beklagten mit Nichtwissen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei vertraglich nicht verpflichtet gewesen, auf eine Löschung der Sicherungsrechte bezüglich der Verbindlichkeiten des Herrn Dr. O. hinzuwirken. Dies habe vielmehr der Erblasserin selbst oblegen. Ohnehin habe die Löschung der Vormerkung nicht zu einem Verlust der Rechte aus § 888 BGB geführt, da es an einem Aufgabewillen und einer Aufgabeerklärung der Erblasserin mangele. Die Erblasserin habe es deshalb selbst versäumt ihre Ansprüche zeitig geltend zu machen. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und vertritt dazu die Auffassung, die Erblasserin habe spätestens mit Beginn der Zwangsvollstreckung die notwendige Kenntnis erlangt bzw. erlangen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Akteninhalt sowie auf die tatsächlichen Ausführungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Gegenüber jedweden denkbaren Schadensersatzansprüchen der Klägerin – etwa gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 4 und 5 des notariellen Vertrags vom 11.05.2011 – hat sich die Beklagte jedenfalls erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Soweit die Klägerin demgegenüber vorbringt, die Verjährungsfrist sei noch nicht verstrichen, da ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erst mit Erlösverteilung im Februar 2016 eingetreten sei, verfängt dies nicht. Für die subjektive Komponente des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es zunächst auf die Kenntnis des Erblassers von den anspruchsbegründenden Tatsachen an ( Leipold , in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 1922, Rn. 87). Die Klägerin beruft sich anspruchsbegründend darauf, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, bestehende Zwangssicherungshypotheken betreffend Verbindlichkeiten des Herrn Dr. O. zu löschen. Selbst wenn der Beklagten eine derartige Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, hätte die Erblasserin hiervon spätestens im Jahr 2013 Kenntnis erlangt, jedenfalls i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangen müssen. Denn es kann der Erblasserin nicht entgangen sein, dass damals die Zwangsvollstreckung in ihr Eigentum betrieben wurde. Aufgrund dieser Tatsache war es offenkundig, dass die vermeintlich zu löschenden Sicherungsrechte fortbestanden. Verjährung trat daher gem. § 195 BGB bereits mit Ablauf des Jahres 2016 ein. Somit konnten weder der Prozesskostenhilfeantrag vom 29.12.2018 aus dem Verfahren 23 O N01, noch der vorliegende Prozesskostenhilfeantrag vom 25.03.2020 die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB hemmen. Aber selbst wenn man mit der Klägerin für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Erlösverteilung im Jahr 2016 abstellt, ergibt sich nichts Anderes. Verjährung wäre dann mit Ablauf des Jahres 2019 eingetreten. Sämtliche Prozesshandlungen aus dem vorliegenden Verfahren erfolgten indes im Jahr 2020 und konnten somit keine Hemmungswirkung entfalten. Gleiches gilt für den Antrag auf Prozesskostenhilfe aus dem Verfahren 23 O N01. Zwar wurde dieser am 29.12.2018 und somit innerhalb der aufgezeigten Frist gestellt. Allerdings war der Antrag nicht geeignet, eine Hemmungswirkung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB herbeizuführen. Verjährungshemmend kann nur ein solcher Antrag wirken, der die wesentlichen Erfordernisse des § 117 ZPO erfüllt und das Prozesskostenhilfeverfahren nicht missbraucht ( Grothe , in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 204, Rn. 71 m.w.N.). Der fragliche Prozesskostenhilfeantrag vom 29.12.2018 war indes rechtsmissbräuchlich. Eine missbräuchliche Nutzung des Prozesskostenhilfeverfahrens liegt etwa dann vor, wenn eine Erbengemeinschaft einen bedürftigen Erben vorschiebt, um das Kostenrisiko durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu minimieren (siehe etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.11.1989 – 3 W 93/89 sowie Gergen , in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 2039, Rn. 29 m.w.N.). Genau dieser Fall liegt hier vor. Der Vater der minderjährigen und vermögenslosen Klägerin hat in deren Namen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. In beiden PKH-Verfahren ist die Klägerin bzw. ihr Vater als Vertreter darauf hingewiesen worden, dass es an Darlegungen dazu fehle, weshalb die Prozesskosten nicht durch die weiteren Miterben oder durch den Nachlass getragen werden können. In beiden Verfahren sind daraufhin keine Erklärungen mehr erfolgt. Das Verfahren 23 O N01 hat die Klägerin nach rechtskräftiger Zurückweisung des PKH-Antrags nicht weiter betrieben, ohne Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Erbengemeinschaft oder der Werthaltigkeit des Nachlasses zu machen. Das vorliegende Verfahren hat sie nach Entscheidung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf streitig fortgeführt und wiederum keinen Aufschluss über die entscheidenden Vermögensverhältnisse gegeben. Sodann ist der Prozesskostenvorschuss i.H.v. 4.158,00 € am 19.06.2020 durch Caroline O. eingezahlt worden (Bl. II d.A.), die selbst Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass die Erbengemeinschaft doch über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und die vermögenslose Klägerin in rechtsmissbräuchlicher Weise vorgeschoben hat, um Prozesskostenhilfe zu erlangen. Soweit die Klägerin zuletzt noch sinngemäß ausgeführt hat, die Verjährungsfrist habe bislang überhaupt nicht angefangen zu laufen, weil die Klägerin noch nicht endgültig wisse, ob an die Grundpfandrechtsinhaber geflossene Beträge zurückgefordert werden können, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem gesamten vorangegangenen Vortrag. Denn bislang hatte die Klägerin stets vorgebracht, das an die Gläubiger geflossene Geld sei verloren, worin gerade der Schaden der Erbengemeinschaft bestehe. Wenn sie nun behauptet, die ausgezahlten Beträge könnten womöglich doch zurückverlangt werden, ist nicht mehr erkennbar, wie eine vermeintliche Pflichtverletzung der Beklagten überhaupt einen kausalen Schaden hätte verursachen können. Die Klägerin wäre vielmehr gehalten gewesen, die Gelder zurückzufordern. Schließlich bleibt der Vortrag der Klägerin zu angeblich bis in das Jahr 2018 hinein schwebenden Verhandlungen mit der Beklagten ohne jede Substanz. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. III. Streitwert: 149.269,67 € Dr. E.