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Urteil

5 O 282/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0302.5O282.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von restlicher Vergütung aus einem Veranstaltungsvertrag in Anspruch. Die Klägerin betreibt am D.-straße in T. (Q.) das Hausboot No. 1. Dort führt sie Veranstaltungen wie Hochzeiten und Geburtstagsfeiern durch. Inhalt des Angebotes der Klägerin ist die Vermietung des Hausbootes für die Feier sowie die gesamte Organisation der Feierlichkeiten samt Dekoration, Verköstigung, Personalgestellung und Reinigung. Auf den Prospekt der Klägerin wird Bezug genommen (Anlage B 1). Mit E-Mail vom 08.09.2019 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und fragte an, ob das Boot am 29.08.2020 für eine Party mit ca. 150 Leuten zu mieten sei. Am 10.09.2019 kam es zu einer Besprechung zwischen den Parteien auf dem Hausboot, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien im Streit stehen. Am gleichen Tag übersandte die Klägerin der Beklagten ein „Angebot für ihr Hochzeitsfest auf dem Hausboot Düsseldorf mit mindestens 100 erwachsenen Gästen“. In dem Angebot wird eine Miete für das Hausboot in Höhe von 2.500,00 € ausgewiesen. Die Reinigungspauschale wird mit 290,00 € beziffert. Für Deko wird ein Betrag in Höhe von 900,00 € angesetzt. Das Angebot weist einen Betrag in Höhe von 4,00 € pro Person für Geschirr, Besteck und Gläser und mithin insgesamt 400,00 € aus. Ein 4-Gänge-Menü wird mit 49,00 € pro Person und entsprechend 4.900,00 € angeboten. Als Korkgeld für Bier, Wein und Softdrinks wird ein Betrag in Höhe von 35,00 € pro Person und mithin insgesamt 3.500,00 € genannt. Es werden darüber hinaus Beträge für das Personal und die Anmietung von verschiedenen Möbelstücken genannt. Das Angebot schließt mit einem Pauschalpreis in Höhe von 16.615,00 € netto. Unter Ziffer 7 wird ausgeführt, die Anzahlung betrage 40 % der Angebotssumme zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es heißt dort weiter: „Angesichts einer Vielzahl von Anfragen räumen wir zunächst keine Option ein, sondern vergeben den Termin an den Kunden, der sich zuerst meldet und um eine verbindliche Buchung bittet. Sobald Sie sich – nach ihrer Bedenkzeit – bei uns melden, prüfen wir gerne, ob ihr Wunschtermin noch frei ist. Wenn wir das bejahen, wird unser Angebot von heute verbindlich und kann innerhalb der Optionszeit angenommen werden. Das ist der Fall, wenn ihre Anzahlung – während dieser Zeit – auf unserem Konto eingeht. Die Annahme (unseres Angebotes) erfolgt ganz einfach, schlicht durch Anzahlung von 40 %.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebotes der Klägerin vom 10.09.2019 wird auf die Anlage I. zur Klageschrift Bezug genommen. Mit E-Mail-Schreiben vom 21.09.2019 teilte die Beklagte mit, sie wolle ihr Geburtstagsfest gerne auf dem Hausboot der Klägerin ausrichten lassen. Sie schlug ein weiteres Treffen zur Klärung von einigen Details vor. Mit E-Mail vom gleichen Tag (Anlage II ) erklärte die Klägerin, mittlerweile wolle ein Hochzeitspaar den Termin vom 29.08.2020 ebenfalls buchen. Man wolle der Beklagten aber gerne den Vorzug geben. Dies bedürfe indes dann einer verbindlichen Buchung. Es heißt dort weiter: „Sollen wir Dir deine Anzahlungsrechnung senden?“ Die Beklagte erwiderte, die Klägerin könne ihr gerne eine Rechnung für eine Anzahlung schicken. Sie führte weiter aus: „Da ich in dem letzten Jahr leider erfahren musste, dass nichts wirklich sicher ist, würde ich trotzdem vorab gerne fragen, wie wir eine Absage (zu der es hoffentlich NICHT kommt) behandeln. Aus meiner Protokollzeit kenne ich es so, dass wenn ihr der Termin noch vermietet bekommt, das Geld zurückkommt?“ (Anlage B 4) Die Klägerin übersandte der Beklagten sodann die Rechnung vom 21.09.2019. Dort heißt es: „Anmietung des Hausbootes am Samstag, 29.08.2020 gem. Angebot vom 10.09.2019. Zahlung gem. Vereinbarung netto 8.000,00 € zzgl. ges. MwSt. 19 % 1.520,00 € Zahlung gesamt brutto 9.520,00 €. Die Buchung wird verbindlich bei Zahlungseingang bis zum 25.09.2019 (Anlage III.).“ Der genannte Betrag ging am 23.09.2019 auf dem Konto der Klägerin ein. Mit E-Mail vom 16.10.2019 wandte sich der Geschäftsführer der Klägerin an die Beklagte und hielt verschiedene Details einer Besprechung zwischen den Parteien fest. In dem Schreiben wird eine Vielzahl von Punkten genannt, hinsichtlich derer eine abschließende Klärung zu erfolgen habe. Auf die Anlage B 5 wird Bezug genommen. Im März und April des Jahres 2020 traten die Parteien miteinander in Kontakt, um die Durchführbarkeit des geplanten Festes vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie zu besprechen. Mit E-Mail vom 14.05.2020 erklärte die Beklagte sodann, sie würde den Termin für das Fest gerne um ein Jahr, auf Samstag, den 28.08.2021, verschieben. Mit E-Mail vom gleichen Tage erwiderte die Klägerin, sie halte es für sinnvoll, die weiteren Entwicklungen zunächst abzuwarten. Am 08.06.2020 kam es zu einer Unterredung der Parteien. Mit E-Mail vom gleichen Tag bot die Klägerin der Beklagten sodann eine Verschiebung des Festes auf Freitag, den 27.08.2021, an. Mit Email vom 09.06.2020 fragte die Beklagte freie Samstage im Juni 2021 sowie Ende August 2022 ab. Die Klägerin erklärte daraufhin, das Angebot der kostenfreien Verschiebung beziehe sich allein auf den bislang angebotenen Tag ( 27.08.2021), im Jahr 2022 seien noch weitere Termine frei (Anlagen XI ff.) Mit Schreiben vom 15.06.2020 erklärte die Beklagte, da es derzeit nicht erlaubt sei, ein Fest mit mindestens 140 Leuten im vereinbarten Rahmen zu feiern, trete sie von der Veranstaltung zurück. Sie bat um Rücküberweisung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 9.520,00 € (Anlage B 9). In einem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 30.06.2020 heißt es, Anlass der Beauftragung seien „die aktuellen Dissonanzen betreffend des geplanten Geburtstagsfestes unserer Partei zum 50. Geburtstag am 29.08.2020“ (Anlage V). Die Klägerin ist der Ansicht, die Parteien hätten sich bereits vertraglich gebunden. Sie trägt weiter vor, die Parteien hätten den Termin für die Feier auf Freitag, den 27.08.2021, - verbindlich - verschoben. Die Beklagte habe in einem zwischen den Parteien am 08.06.2020 geführten Gespräch eine Verschiebung auf diesen Tag angefragt. Dies sei durch sie, die Klägerin, mit E-Mail vom gleichen Tag angenommen worden. Darüber hinaus, so die Klägerin, sei die Durchführung der Veranstaltung am 29.08.2020 nach der ab dem 15.07.2020 geltenden Fassung der Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus für NRW gemäß § 13 Abs. 5 als Fest mit einem herausragenden Anlass wie dem 50. Geburtstag der Beklagten mit bis zu 150 Teilnehmern erlaubt gewesen. Es sei der Beklagten nämlich verwehrt, gemäß § 242 BGB wegen des Verbots widersprüchlichen Vortrages verwehrt, sich nunmehr darauf zu berufen, dass sie ihren 51. Geburtstag habe feiern wollen. Nach dem Inhalt der zwischen den Parteien geführten Besprechung und Auswahlpflicht des Schriftverkehrs habe die Beklagte rund 140 Teilnehmer eingeplant. Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, der Schwerpunkt des geschlossenen Vertrages liege im Mietrecht. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.01.2021, S. 28 (Bl. 98 GA) wird Bezug genommen. Entsprechend wäre dem Recht der Beklagten auf Rücktritt vom Vertrag stets ein Recht auf Vertragsanpassung vorausgegangen. Sie, die Klägerin, sei ausdrücklich mit einer Verschiebung des Termins einverstanden. Die Klägerin berechnet ihre Klageforderung wie folgt: Bei einer Personenpauschale in Höhe von netto 139,00 € zuzüglich Getränkeeinkauf für netto 10,00 € ergebe sich bei 140 Gästen ein Gesamtbetrag von netto 20.860,00 €. Hinzu komme die Buchung des DJs für netto 900,00 €. Bei Abzug der Anzahlung in Höhe von 8.000,- € ergebe sich mithin eine Restforderung in Höhe von 13.760,00 € von der ersparte Aufwendungen in Höhe von 1.460,00 € abzuziehen seien. Wegen der ersparten Aufwendungen wird auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 20.01.2021, S. 31 ff. (Bl. 101 ff. GA) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt – nach Abstandnahme vom Urkundsverfahren -, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 12.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, es fehle bereits an einem wirksam geschlossenen Vertrag. Denn die wesentlichen Vertragsbestandteile wie die Verköstigung der Gäste, die Auswahl der Getränke, die Auswahl des DJs sowie die Deko seien zwischen den Parteien noch keiner Klärung zugeführt worden. Insbesondere habe trotz ihres, der Beklagten, entsprechenden Begehrens die Frage der Absage noch nicht geklärt werden können. Dies zeige insbesondere das Schreiben der Klägerin vom 16.10.2019. Die Beklagte behauptet, es sei bereits am 10.09.2019 eine Mindestgästezahl von 140 Personen ohne Begrenzung nach oben vereinbart worden. Da es sich um die Feier ihres 51. Geburtstages gehandelt habe, sei die Durchführung der Festivität am 29.08.2020 nicht möglich gewesen. Gehe man von einem wirksamen Vertragsschluss aus, so handele es sich zudem um ein absolutes Fixgeschäft. Dies habe die Konsequenz, dass dauerhafte Unmöglichkeit gegeben sei. Entsprechend sei sie, die Beklagte, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Vertrag – unterstellt ein wirksamer Vertragsschluss sei gegeben – im Hinblick auf den Schwerpunkt der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Damit stehe ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 313 BGB, wie dies im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie bei Mietverträgen vertreten werde, nicht in Rede. Nehme man dennoch zugunsten der Klägerin ein Recht auf Anpassung des Vertragsverhältnisses an, so sei zu berücksichtigen, dass sie, die Beklagte, allein aufgrund des Verhaltens der Klägerin im Prozess jedes Vertrauen in diese verloren habe. Eine Terminsverschiebung sei für sie, die Beklagte, - mittlerweile - absolut unzumutbar. Dies gelte im Übrigen auch im Hinblick auf die aktuelle Lage des Pandemiegeschehens, das die Durchführung der Veranstaltung frühestens im Jahr 2022 möglich machen würde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie, die Beklagte, als Gastgeberin in besonderer Weise verpflichtet sei, ihre Gäste vor einer Infektion zu schützen. Jedenfalls müsse sich die Klägerin in ganz erheblichem Umfang ersparte Aufwendungen in Höhe von 14.550,- € netto anrechnen lassen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von restlichen 12.300,00 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. 1.) Das Gericht geht allerdings davon aus, dass die Parteien sich bereits vertraglich gebunden haben. Die Klägerin hat der Beklagten mit E-Mail vom 21.09.2019 ein Angebot über die Durchführung einer Veranstaltung am 29.08.2020 auf ihrem Boot unterbreitet. In dem Angebot war eine Personenpauschale in Höhe von netto 149,00 € bei einer Mindestgästezahl von 140 Personen ausgewiesen. Dem Angebot war eine Rechnung über einen Anzahlungsbetrag in Höhe von 9.520,00 € beigefügt. In dem Schreiben heißt es, sobald der Anzahlungsbetrag eingegangen sei, sei die Buchung verbindlich. Dieses Angebot hat die Beklagte durch Leistung der Anzahlung – in erheblicher Höhe – angenommen. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass verschiedene Bestandteile der von der Klägerin zu erbringenden Leistung noch nicht geklärt waren. Ebenso hatte die von der Beklagten aufgeworfene Frage, wie im Falle einer Stornierung verfahren werde, noch keine Klärung erfahren. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1, S. 1 BGB, wonach ein Vertrag im Zweifel dann nicht geschlossen ist, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Regelung getroffen werden soll, ist hier indes unanwendbar. Denn die Auslegungsbestimmung findet dann keine Anwendung, wenn sich die Parteien trotz des offenen Punktes erkennbar vertraglich binden wollten. Dabei kann sich ein solcher Bindungswille konkludent aus den Umständen ergeben. Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Parteien im beiderseitigen Verständnis mit der tatsächlichen Durchführung des Vertrages begonnen haben (BGH, Urteil vom 24.02.1983, I ZR 14/81). So liegt der Fall hier. Denn die Parteien haben in der Folgezeit über die Durchführung der Feier korrespondiert und mündlich verhandelt und sich insbesondere seit dem Frühjahr 2020 mit der Frage beschäftigt, ob die Durchführung der Veranstaltung angesichts der COVID-19-Pandemie möglich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Ausrichtung von Veranstaltungen dieser Größenordnung eine verbindliche Buchung in aller Regel in erheblichem zeitlichem Abstand zu der geplanten Festivität stattfindet. Zu diesem Zeitpunkt legen die Parteien den detaillierten Ablauf der Feier und insbesondere die Zahl der Gäste noch nicht verbindlich fest. Dies geschieht in aller Regel wenige Wochen vor der Feier. Dass auch die Beklagte sich vertraglich gebunden sah, wird im Übrigen allein durch den Umstand deutlich, dass diese den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Die Parteien haben demnach durch den bewussten Vollzug des unvollständigen Vertrages dessen "grundsätzliche Geltung" bekundet. 2.) Die Beklagte war nicht berechtigt deshalb vom Vertrag zurückzutreten, weil die Erbringung der Leistung für die Klägerin unmöglich geworden ist (§§ 349, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB). Die genannten Vorschriften dürften zunächst Anwendung finden. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der sowohl mietvertragliche (Überlassung des Bootes) als auch dienstvertragliche (Gestellung von Personal) und schließlich werkvertragliche (Catering) Elemente beinhaltet. Allerdings war die Durchführung der geplanten Veranstaltung am ursprünglich ins Auge gefassten Termin, dem 29.08.2020, nicht möglich. Denn nach § 13 Abs. 3 der CoronaSchV in der ab dem 15.07.2020 geltenden Fassung waren Feste nur aus einem herausragenden Anlass und zudem nur mit höchsten 150 Teilnehmern zulässig. Auf der Grundlage des wechselseitigen Parteivorbringens geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte beabsichtigte, ihren 51. Geburtstag zu feiern. Dies hat sie durch die zur Akte gereichte Kopie ihres Personalausweises, der ihr Geburtsjahr mit 1969 ausweist, dargelegt, ohne dass die Klägerin dem beachtlich entgegen getreten wäre. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Feier des 51. Geburtstages keinen herausragenden Anlass im Sinne der Corona-Schutzverordnung darstellt. Soweit die Klägerin meint, der Beklagten sei es verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sie die Feier ihres 51. Geburtstages geplant habe, weil im Vorfeld des Rechtsstreites in anwaltlichen Schreiben auch vom 50. Geburtstag die Rede gewesen sei, liegt dies neben der Sache. Es handelt sich ersichtlich um ein Missverständnis zwischen der Beklagten und ihrem anwaltlichen Vertreter. Zwischen den Parteien war es im Übrigen zu keiner verbindlichen Festlegung des Anlasses für die Feier gekommen. Die Klägerin ging vielmehr zunächst sogar von der Ausrichtung einer Hochzeitsfeierlichkeit aus. Ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 BGB wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Klägerin die Leistungserbringung deshalb – dauerhaft – unmöglich geworden wäre, weil es sich bei dem geschlossenen Vertrag um ein absolutes Fixgeschäft gehandelt hätte. Dies würde voraussetzen, dass die von der Klägerin zu erbringende Leistung ihrer Natur nach nur zu einem bestimmten Termin erbracht werden kann (vgl. BeckOGK-Looschelders, Stand 01.02.2022, § 323 BGB, Rdnr. 183). Dies dürfte aber gerade nicht der Fall sein, weil die Beklagte nicht etwa einen runden Geburtstag feierte. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass der 51. Geburtstag einer Person naturgemäß nur einmal im Leben gefeiert werden kann. Ein Geburtstagsfest, das nicht aus einem besonderen Anlass wie etwa demjenigen der Feier eines runden Geburtstages ausgerichtet wird, kann aber grundsätzlich auch in einem anderen Jahr gefeiert werden (vgl. in diesem Sinne auch OLG Celle, Urteil vom 02.12.2021, 2 U 64/21). Entsprechend gab es dann auch im Juni 2020 jedenfalls Gespräche zwischen den Parteien darüber, ob die geplante Geburtstagsfeier im Jahr 2021 stattfinden soll. Dies war auch für die Beklagte zunächst grundsätzlich vorstellbar. 3.) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat diese nicht etwa deshalb einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, weil die Parteien sich bereits auf eine Verschiebung der Feier auf den 27.08.2021 geeinigt hätten. Der Vortrag der Klägerin, wonach der Termin einvernehmlich zwischen den Parteien in einem Gespräch am 08.06.2020 verschoben wurde, ist in sich widersprüchlich und damit unbeachtlich. Denn nach dem von der Klägerin vorgelegten Emailverkehr kam es nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien über die Verschiebung des Termins: In der Email vom 08.06.2020, die im Nachgang zu dem „lieben Gespräch“ der Parteien verfasst wurde, erklärte die Klägerin zunächst, eine Verschiebung des Termins sei aus ihrer Sicht gerade nicht notwendig. Bereits dieser Umstand steht der von der Klägerin jedenfalls mit Schriftsatz vom 29.03.2021 behaupteten Einigung während der Besprechung am 08.06.2021 über eine Terminverschiebung entgegen. Die Klägerin bot eine Verschiebung auf den 27.08.2021 sodann „dennoch“ an. Mit Email vom 09.06.2020 stimmte die Beklagte der Terminsverlegung nicht etwa zu, sondern fragte freie Samstage im Juni 2021 sowie Ende August 2022 ab. Mit Email vom 09.06.2022 erklärte die Klägerin, das Angebot der kostenfreien Verschiebung beziehe sich allein auf den bislang angebotenen Tag ( 27.08.2021), im Jahr 2022 seien noch weitere Termine frei (Anlagen XI ff.) Mit Schreiben vom 15.06.2020 erklärte die Beklagte, da es derzeit nicht erlaubt sei, ein Fest mit mindestens 140 Leuten im vereinbarten Rahmen zu feiern, trete sie von der Veranstaltung zurück. Damit ist von einer verbindlichen Einigung über die Verschiebung des Termins nicht auszugehen. 4.) Nach alledem ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie gemäß § 313 BGB anzupassen. Danach steht der Klägerin jedenfalls ein über den durch die Beklagte geleisteten Betrag in Höhe von 9.520,00 € hinausgehender Zahlbetrag nicht zu. a) Auch bei einem typengemischten Vertrag wie dem vorliegenden Rechtsgeschäft ist § 313 BGB im Rahmen der COVID-19-Pandemie anzuwenden. Infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der damit verbundenen behördlichen Maßnahmen ist eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB angetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages durch die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder den künftigen Eintritt gewisser Umstände gebildet, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut. Bei Abschluss des Vertrages im Sommer 2019 hatte keine der Parteien die Vorstellung, es werde zu einer weltweiten Pandemie und damit verbunden mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung von Festveranstaltungen kommen. Aufgrund der vielfältigen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie Kontakt- und Zugangsbeschränkungen und der damit verbundenen massiven Auswirkung auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland beginnend von Frühjahr 2020 an ist die sogenannte große Geschäftsgrundlage betroffen. Darunter versteht man die Erwartung der vertragsschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrages nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine Naturkatastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2021, XII ZR 8/21, vgl. zur Anpassung beim Werkvertrag, KG Berlin, Urteil vom 06.08.2021, 21 U 19/21). Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB berechtigt jedoch noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr verlangt die Vorschrift als weitere Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Denn es wäre unbillig, wenn die Beklagte, obwohl die geplante Feier nicht durchgeführt werden konnte, und die Klägerin hierdurch auch Aufwendungen erspart hat, in voller Höhe leisten müsste. Es kann dahinstehen, ob eine Vertragsanpassung durch eine Verschiebung des Termins im vorliegenden Fall den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, gerecht wird. Denn ein solcher Anspruch auf Vertragsanpassung wird von der Klägerin, die auf Zahlung klagt, nicht – mehr - geltend gemacht. Obwohl die Klägerin mit Hinweisbeschluss des Gerichts auf die Möglichkeit einer entsprechenden Vertragsanpassung hingewiesen wurde, hat sie den Klageantrag nicht etwa entsprechend umgestellt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung unter Abzug ersparter Aufwendungen in Anspruch ohne etwa die Zustimmung der Beklagten zur Durchführung der Festivität an einem Alternativtermin zu begehren. Die Anpassung eines Vertrags im Rahmen des § 313 BGB tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern nur auf Verlangen der durch die veränderten Umstände benachteiligten Partei, die einen Anspruch auf Vertragsanpassung hat. Die benachteiligte Partei kann den anderen Teil unmittelbar auf Anpassung in Anspruch nehmen, das heißt im Rechtsstreit direkt auf die angepasste Leistung klagen (BeckOK-Lorenz, Stand 01.11.2021, § 313 BGB, Rdnr. 84 ff.). Darüber hinaus ist der Beklagten zuzugestehen, dass eine Verschiebung der Feier ihr nicht zumutbar war und ist. Dies gilt einerseits vor dem Hintergrund, dass die COVID-19-Pandemie gegenwärtig andauert und ihr Ende nicht in Sicht ist, mag es auch in absehbarer Zeit zu Lockerungen kommen. Die Ausrichtung einer großen Feierlichkeit dürfte noch auf absehbare Zeit zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Außerdem ist es nachvollziehbar, dass für die Beklagte eine Durchführung der Feier durch die Klägerin angesichts des Prozessverlaufes nicht mehr in Betracht kommt. Die Ausrichtung der Festivität auf dem Hausboot der Klägerin war wie sich aus dem Emailverkehr der Parteien ergibt von Anfang an in besonderem Maße durch ein vertrauensvolles und freundschaftliches Miteinander der Parteien geprägt. Vor diesem Hintergrund war jedenfalls die durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.04.2021 erklärte Lösung vom Vertrag berechtigt. Entsprechend war der der Klägerin zustehende Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung womöglich anzupassen. Dabei bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit nur der Entscheidung der Frage, ob der Klägerin ein über den von der Beklagten bereits geleisteten Anzahlungsbetrag hinausgehender Anspruch zusteht Im Grundsatz ist es angezeigt, die negativen Folgen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach Möglichkeit zwischen den Parteien hälftig zu teilen (BGH, Urteil vom 23.11.1989, VII ZR 60/89). Gerade für die Nachteile, die die Parteien aufgrund der umfangreichen staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie- sowie der rein faktischen mit der Pandemie verbundenen Einschränkungen erleiden, kann keine der Parteien verantwortlich gemacht werden. Die mit der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Systemkrise verbundene Risiko kann regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden Dabei bedarf es einer konkret auf den Einzelfall bezogenen Abwägung aller relevanten Umstände, die sich einer pauschalen Betrachtungsweise entzieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022, XII ZR 8/21). Bei der coronabedingten Absage einer Veranstaltung ist bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber – hier die Beklagte – anders als etwa der Mieter von Wohnraum oder Gewerberäumen nicht auch nicht teilweise in den Genuss von Leistungen des Unternehmers kommt. Andererseits kann dieser durch das Einsparen von Aufwendungen, die ihm bei Durchführung der Veranstaltung entstanden wären, die negativen Auswirkungen des Ausfalls verringern. Sachgerecht ist es daher auf die Kosten abzustellen, die durch die Absage tatsächlich entstanden sind (KG Berlin, Urteil vom 06.08.2021, XIII ZR 21 U 19/21). Darüber hinaus ist maßgeblich, inwieweit die Klägerin staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hat (ebd.). Gemessen hieran steht der Klägerin jedenfalls kein Zahlungsanspruch zu, der über die von der Beklagten geleistete Anzahlung in Höhe von 9.250,- EUR hinausgeht. Denn in Ausübung richterlichen Ermessens (§ 287 ZPO) ist bei einer von der Klägerin angesetzten Vergütung von rund 22.000,- EUR unter Berücksichtigung eines Gewinns und angesichts eines von der Beklagten zu tragenden Anteils von maximal 50 % ein weiterer Anspruch ausgeschlossen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1, 2 ZPO. Strupp-Müller Vorsitzende Richterin am Landgericht