Urteil
22 S 352/19
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2022:0411.22S352.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.09.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 21 C 49/19) abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 800,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2018 zu zahlen und die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.09.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 21 C 49/19) abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 800,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2018 zu zahlen und die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Von der Wiedergabe tatsächlicher Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf Rechtsfehlern (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung zugunsten der Kläger. 1. Den Klägern steht gegen die Beklagte zunächst für den Hinflug ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen i.H.v. jeweils 400,00 €, insgesamt somit 1.600,00 €, gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO zu. a. Die Fluggastrechte-VO ist gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 lit. a) anwendbar. Die Kläger verfügten unstreitig über bestätigte Buchungen für den Hinflug am 15.07.2018 von Düsseldorf nach Antalya unter der Flugnummer ARZ 8711. Streitig sind lediglich die bestätigten Flugzeiten für den Hinflug. Dass sie aber überhaupt über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügten, ergibt sich bereits daraus, dass sie auf dem Flug rein tatsächlich befördert wurden. Dies setzt notwendigerweise das Vorliegen einer bestätigten Buchung voraus (vgl. EuGH Beschluss vom 24.10.2019 - C-756/18 LC u.a. ./. easyjet, RRa 2020, S. 26: zum Erfordernis des rechtzeitigen Einfindens am Flughafen gem. Art. 3 Abs. 2 lit. a. Fluggastrechte-VO). b. Es liegt auch ein ausgleichspflichtiger Tatbestand vor. aa. Die Kläger meinen, es liege eine große Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden vor. Sie legen hierzu zunächst ein als „Reiseanmeldung“ betiteltes Dokument des Reisebüros „xxx“ aus Oberhausen vom 15.01.2018 vor. Hieraus ergeben sich für den Hinflug am 15.07.2018 (Flug-Nr.: AZR 8711) als „voraussichtliche Flugzeiten“ eine Abflugzeit um 06:00 Uhr und eine Ankunftszeit um 10:30 Uhr. Der Flug sei – so die Kläger – tatsächlich „nach Mitternacht“ gelandet. Unter Zugrundelegung der Flugzeiten aus der „Reiseanmeldung“ ergäbe sich daher eine große Ankunftsverspätung. Die Bestimmung des Ausmaßes der Verspätung für die Zwecke der in Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO vorgesehenen Ausgleichszahlung ist anhand der „planmäßigen Ankunftszeit“ am Endziel zu beurteilen, wobei diese Zeit der im Flugplan festgelegten und auf dem Flugschein des betreffenden Fluggastes angegebenen Zeit entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 22.04.2021 – D AG, NJW-RR 2021, S. 920, 923 Rz. 47). Die „planmäßige Ankunftszeit“ eines Fluges kann sich auch aus einem „anderen Beleg“ i.S.v. Art. 2 lit. g), Alt. 2 Fluggastrechte-VO ergeben, den ein Reiseunternehmen einem Fluggast ausgestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 AD ua/Corendon Airline ua, NJW-RR 2022, S. 193, 196 Rz. 68). Aus dem anderen Beleg muss hervorgehen, dass der Flug von dem Luftfahrtunternehmen oder einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde. „Reiseunternehmen“ ist nach der Legaldefinition in Art. 2 lit. d) Fluggastrechte-VO ein Veranstalter von Pauschalreisen im Sinne der Pauschalreise-RL. Die „Reiseanmeldung“ wurde zwar nicht vom Reiseveranstalter xxx ausgestellt, sondern vom Reisebüro xxx. Es findet sich dort aber die Angabe „Reiseveranstalter: xxx“ und eine Agenturnummer. Ein Reisebüro, das sich durch einen Agenturvertrag einem Reiseveranstalter verpflichtet, dessen Reisen zu vertreiben, und von diesem dafür Provision erhält, ist dessen Handelsvertreter i.S.v. §§ 84 ff. HGB (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006 - X ZR 198/04, NJW 2006, S. 2321, 2322 Rz. 12). Gem. §§ 91 Abs. 1, 55 Abs. 1, 54 Abs. 1 HGB hat das zum Abschluss von Geschäften bevollmächtigte Reisebüro Vertretungsmacht zum Abschluss von Pauschalreiseverträgen. Hieraus ergibt sich, dass die Streithelferin die dort bestätigten Flugzeiten akzeptiert und registriert hat. Der Verbindlichkeit der bestätigten Flugzeiten steht auch nicht entgegen, dass das Dokument lediglich als „Reiseanmeldung“ und nicht als „Reisebestätigung“ bezeichnet wird. Dem Dokument lässt sich nicht entnehmen, dass es lediglich eine schriftliche Dokumentation des Angebots der Kläger darstellt, welches erst noch der Annahme bedarf. Das Dokument enthält bereits detailliert sämtliche Vertragsdetails (Flugzeiten, Hotelausstattung, Versicherung, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten etc.). Zudem heißt es auf Seite 2 unten/Seite 3 oben: „Keine Tagesoption oder Änderung der Buchung möglich!“. Auch die Bezeichnung der angegebenen Flugzeiten als „voraussichtliche Flugzeiten“ steht der Annahme einer verbindlichen Bestätigung nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um einen in Pauschalreiseverträgen üblichen Leistungsänderungsvorbehalt. Der Reiseveranstalter ist, insbesondere bei frühzeitig geschlossenen Verträgen, typischerweise darauf angewiesen, eine gewisse Flexibilität bei der Planung und Festlegung der Flugzeiten zu behalten. Dadurch kann zum Beispiel ein für einen bestimmten Charterflug gebuchtes Kontingent so weit wie möglich ausgeschöpft und auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Veranstalter in seiner Planung von der Angabe der Flugzeiten und deren möglicher Änderung durch die Fluggesellschaften abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 – X ZR 24/13, NJW 2014, S. 1168, 1170 Rz. 40). Nennt ein Reiseveranstalter bei der Bestätigung einer Buchung „voraussichtliche Flugzeiten“, hat dies regelmäßig zur Folge, dass bei Abschluss des Reisevertrags auch eine Vereinbarung über entsprechende Flugzeiten getroffen wird. Denn der Reisende darf solche Angaben als Beschreibung der Leistung verstehen, die der Reiseveranstalter ihm gegenüber zu erbringen bereit ist. Die Charakterisierung der Abflugzeit als voraussichtlich bringt dabei lediglich zum Ausdruck, dass die endgültige Abflugzeit in gewissem Umfang von der zunächst genannten abweichen kann (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 30). Da den Klägern – wie sie erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 09.09.2019 unbestritten vorgetragen haben – keine gegenüber der „Reiseanmeldung“ abweichenden Flugzeiten mitgeteilt wurden, waren sie zu der Annahme berechtigt, dass die dort enthaltenen Flugzeiten die planmäßigen Abflug- und Ankunftszeiten auswiesen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 AD ua/Corendon Airline ua, NJW-RR 2022, S. 193, 197 Rz. 66). Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn für einen Flug ARZ 8711 am 15.07.2018 mit den in der „Reiseanmeldung“ vom 15.01.2018 aufgeführten Flugzeiten wäre die Beklagte nicht „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ i.S.v. Art. 2 lit. b) Fluggastrechte-VO. Nach dem Urteil des EuGH in der vorgenannten Rechtssache ist ein Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu einem Fluggast auch dann als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ i.S.v. Art. 2 lit. b) Fluggastrechte-VO anzusehen, wenn der Fluggast mit einem Reiseunternehmen einen Vertrag für einen bestimmten Flug dieses Luftfahrtunternehmens geschlossen hat, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die Flugzeiten bestätigt hat und ohne dass das Reiseunternehmen bei dem Luftfahrtunternehmen eine Buchung für den Fluggast vorgenommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 in den Rechtssachen AD ua/Corendon Airline ua, NJW-RR 2022, S. 193, 196 Rz. 62). Der bloße Umstand, dass die Buchung des Fluggasts beim Reiseunternehmen Flugzeiten enthält, die vom Luftfahrtunternehmen im Rahmen der internen Buchung zwischen ihm und dem Reiseunternehmen nicht bestätigt wurden, kann nicht dazu führen, dass die in Art. 2 lit. b) Fluggastrechte-VO vorgesehenen Voraussetzungen als nicht erfüllt angesehen werden. Hat ein Luftfahrtunternehmen ein Beförderungsangebot im Luftverkehr unterbreitet, das dem Angebot entspricht, auf das ein Reiseunternehmen im Rahmen seiner Beziehung zu einem Fluggast zurückgegriffen hat – sei es auch vorbehaltlich späterer Änderungen dieses Angebots-, ist nämlich davon auszugehen, dass das Luftfahrtunternehmen i.S.v. Art. 2 lit. b) Fluggastrechte-VO einen Flug durchzuführen beabsichtigt (EuGH, a.a.O. Rz. 58 f.). An einem solchen Rückgriff auf ein öffentliches Beförderungsangebot im Luftverkehr fehlt es. Nach dem Vortrag der Beklagten und der Streithelferin war ein entsprechender Flug mit den angegebenen Flugzeiten (Abflug: 06:00 Uhr, Ankunft: 10:30 Uhr) zu keinem Zeitpunkt geplant. Insofern liegt der Fall anders, als wenn der Flug zunächst mit den in der Buchungsbestätigung genannten Flugzeiten geplant, die Planung aber später geändert wurde ohne dass dies den Fluggästen mitgeteilt wurde. Eine große Verspätung, für welches die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen haftet, scheidet daher aus. bb. Es liegt aber eine Annullierung vor. Die Beklagte behauptet, dass der Hinflug von ihr mit einer Abflugzeit am 15.07.2018 um 20:05 Uhr und einer Ankunftszeit am 16.07.2018 um 00:40 Uhr geplant gewesen sei. Hierzu legt sie eine Reisebestätigung/Rechnung von B GmbH an die Streithelferin (xxx) vom 22.01.2018 vor, aus welcher sich die genannten Flugzeiten ergeben. Die Streitverkündete habe die Flüge über ihre Schwestergesellschaft B erworben. Die tatsächliche Landung sei um 01:19 Uhr erfolgt. Hiernach läge lediglich eine Verspätung von 39 Minuten vor. Die Streithelferin hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 31.05.2019 vorgetragen, dass die Hinflugzeit später auf 17:35 Uhr geändert wurde, worüber sie das Reisebüro am 04.06.2018 mit der Bitte um Weitergabe dieser Information an die Kläger informiert habe. Dann sei die Hinflugzeit erneut geändert worden und zwar auf 18:15 Uhr, worüber die Streithelferin das Reisebüro am 04.07.2018 mit der Bitte um Weitergabe dieser Information an die Kläger informiert habe. Dieser Vortrag dürfte erstinstanzlich gem. § 67 S. 1 ZPO unbeachtlich gewesen sein, weil er im Widerspruch zum Beklagtenvortrag stand, dass der Flug ARZ 8711 mit einer Abflugzeit um 20:05 Uhr und einer Ankunftszeit um 00:40 Uhr geplant gewesen sei und die Ankunft um 01:19 Uhr daher lediglich zu einer Verspätung von 39 Minuten geführt habe. Dieser Vortrag schließt es aus, dass der Flugbeginn vor dem Flugtag auf 17:35 Uhr bzw. 18:15 Uhr geändert wurde. In der Berufungsinstanz trägt die Beklagte selbst nun mit Schriftsatz vom 07.02.2020 vor, dass die Flugzeiten am 04.07.2018 auf eine Abflugzeit um 18:15 Uhr und eine Ankunftszeit um 22:55 Uhr geändert worden seien. Dies würde eine Vorverlegung des Fluges um eine Stunde und 50 Minuten bedeuten. Diesen Vortrag haben sich die Kläger jedenfalls (konkludent) hilfsweise zu Eigen gemacht. Der EuGH hat entschieden, dass ein Flug als „annulliert“ zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 AD u.a. ./. Corendan Airlines u.a., NJW-RR 2021, NJW-RR 2022, 193, 197 Rz. 69 ff.; Urteil vom 21.12.2021 – C-263/20 Airhelp ./. Laudamotion, BeckRS 2021, 39444 Rz. 17 ff.). In der Vorverlegung um eine Stunde und 50 Minuten liegt daher eine Annullierung. Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen ist auch nicht gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) ii) Fluggastrechte-VO ausgeschlossen. Der EuGH hat entschieden, dass die vor Reisebeginn an den Fluggast gerichtete Mitteilung über die Vorverlegung des Fluges ein Angebot einer anderweitigen Beförderung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c) ii), iii), Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 AD u.a. ./. Corendan Airlines u.a., NJW-RR 2021, NJW-RR 2022, 193, 199 Rz. 95 ff.). Die Streithelferin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie am 04.07.2018 durch die Beklagte über die Änderung des Flugbeginns auf 18:15 Uhr informiert worden sei und sie diese Information sodann an das Reisebüro weitergeleitet habe mit der Bitte, die Kläger darüber zu informieren. Sie wisse aber nicht, ob das Reisebüro dann die Kläger auch tatsächlich (zeitnah) informiert habe. Bei einer Unterrichtung zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor Flugbeginn – hier: am 04.07.2018 – über die Vorverlegung ist ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, wenn die Vorverlegung mehr als eine Stunde, aber nicht mehr als zwei Stunden beträgt. Dies wäre hier der Fall (Vorverlegung um eine Stunde und 50 Minuten). Eine Unterrichtung der Kläger am 04.07.2018 kann aber nicht festgestellt werden. Eine Unterrichtung der Streithelferin als Reiseveranstalter und des Reisebüros reicht nicht aus. Die Beweislast dafür, dass der Fluggast rechtzeitig über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde trägt gem. Art. 5 Abs. 4 Fluggastrechte-VO das ausführende Luftfahrtunternehmen. Wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO vornehmen, wenn es nicht nachweisen kann, dass der betreffende Fluggast innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) bis iii) Fluggastrechte-VO vorgesehenen Fristen über die Annullierung seines Fluges unterrichtet wurde. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem betreffenden Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten zustande kommt. Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen daher nur den Dritten über die Vorverlegung unterrichtet, nicht aber den Fluggast, haftet es auf Ausgleichsleistungen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.05.2017 – C-302/16 Krijgsman/Surinaamse Luchtvaart Maatschappij NV, RRa 2017, S. 172; Urteil vom 21.12.2021 – C-263/20 Airhelp ./. Laudamotion, BeckRS 2021, 39444 Rz. 47 ff.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Fluggast den Vermittler ausdrücklich ermächtigt, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen entgegenzunehmen, und diese Ermächtigung dem Luftfahrtunternehmen bekannt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-263/20 Airhelp ./. Laudamotion, BeckRS 2021, 39444 Rz. 44, 48). Dass die Kläger rechtzeitig über die Vorverlegung unterrichtet wurden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Schriftsatz vom 04.02.2022 räumen die Kläger lediglich ein, dass sie bezogen auf den Rückflug „wenige Tage vor dem geplanten Flugereignis“ darüber informiert worden seien, dass der Flug von 12:00 Uhr auf 06:00 Uhr vorverlegt werde. Die Unterrichtung der Streithelferin und des Reisebüros waren nicht ausreichend. Dass diese von den Klägern zur Entgegennahme von Informationen gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) bis iii) Fluggastrechte-VO mit Wirkung für und gegen diese ausdrücklich ermächtigt wurden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Den Klägern steht des Weiteren gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen i.H.v. jeweils 400,00 € für den Rückflug gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO zu. a. Die Fluggastrechte-VO ist gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 lit. a) auch auf den Rückflug ARZ 8712 am 05.08.2018 von Antalya nach Düsseldorf anwendbar, welcher von der Beklagten als Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union durchgeführt wurde. Auch diesbezüglich verfügten die Kläger über bestätigte Buchungen, was sich bereits daraus ergibt, dass sie auf dem Rückflug rein tatsächlich befördert wurden. In Streit stehen zwischen den Parteien nur die bestätigten Flugzeiten des betreffenden Fluges. b. Es liegt eine Annullierung des Fluges ARZ 8712 vor. Auch insoweit berufen sich die Kläger erstinstanzlich auf die Flugzeiten in der „Reiseanmeldung“ vom 15.01.2018, wonach der Flug ARZ 8712 planmäßig um 12:00 Uhr starten und um 14:45 Uhr landen sollte. Dieser Flug sei wenige Tage vorher annulliert worden. Es habe eine Vorverlegung stattgefunden. Demgegenüber behauptet die Beklagte unter Bezugnahme auf die Reisebestätigung/Rechnung der Bs vom 22.01.2018 eine planmäßige Abflugzeit um 08:00 Uhr und eine planmäßige Ankunftszeit um 10:50 Uhr. Der Flug sei entsprechend diesen Flugzeiten durchgeführt worden. Eine Annullierung sei nicht erfolgt. Die Streithelferin hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 31.05.2019 vorgetragen, dass die Rückflugzeit später auf 05:10 Uhr geändert wurde, worüber sie von der Beklagten am 04.07.2018 informiert worden sei und diese Information an das Reisebüro mit der Bitte um Weitergabe an die Kläger weitergeleitet habe. Dieser Vortrag dürfte erstinstanzlich gem. § 67 S. 1 ZPO unbeachtlich gewesen sein, weil er im Widerspruch zum Beklagtenvortrag stand, dass der Flug ARZ 8712 mit einer Abflugzeit um 08:00 Uhr und einer Ankunftszeit um 10:50 Uhr geplant gewesen sei und der Flug auch so durchgeführt worden sei. In der Berufungsinstanz trägt die Beklagte nunmehr vor, dass die Flugzeiten des Rückflugs AZR 8712 am 04.07.2018 von 08:00 Uhr bis 10:50 Uhr auf 05:10 bis 08:00 Uhr, d.h. um zwei Stunden und 50 Minuten, vorverlegt worden seien. Es kann wiederum offen bleiben, ob es sich bei der „Reiseanmeldung“ vom 15.08.2018 um einen „bestätigte Buchung“ handelte. Die Kläger haben sich jedenfalls konkludent zumindest hilfsweise den Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz zur Vorverlegung des Rückflugs zu Eigen gemacht. Hiernach liegt eine Annullierung vor, weil der Rückflug nach dem Beklagtenvortrag um mehr als eine Stunde vorverlegt wurde. Der Anspruch ist nicht gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) Fluggastrechte-VO ausgeschlossen sein. Dies setzt nämlich voraus, dass die Kläger über die Vorverlegung mindestens zwei Wochen vorher informiert worden sind. Die Streithelferin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie am 04.07.2018 durch die Beklagte über die Änderung des Flugbeginns auf 05:10 Uhr informiert worden sei und sie diese Information sodann an das Reisebüro weitergeleitet habe mit der Bitte, die Kläger darüber zu informieren. Sie wisse aber nicht, ob das Reisebüro dann die Kläger auch tatsächlich (zeitnah) informiert habe. Die Unterrichtung der Streithelferin und des Reisebüros waren – wie bereits oben ausgeführt – nicht ausreichend. Dass diese von den Klägern zur Entgegennahme von Informationen gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) bis iii) Fluggastrechte-VO mit Wirkung für und gegen diese ausdrücklich ermächtigt wurden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Schriftsatz vom 04.02.2022 tragen die Kläger nunmehr vor, dass sie bezogen auf den Rückflug „wenige Tage vor dem geplanten Flugereignis“ darüber informiert worden seien, dass der Flug auf 06:00 Uhr vorverlegt werde. Ungeachtet des Umstands, dass sich die geänderte Abflugzeit um 06:00 Uhr mit der von der Beklagten vorgetragenen geänderten Abflugzeit um 05:10 Uhr nicht deckt, wäre eine Information erst „wenige Tage vorher“ nicht mehr rechtzeitig. Dass die Kläger auf andere Weise rechtzeitig über die Vorverlegung des Rückflugs informiert wurden, ist von der Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. c. Hinsichtlich der Ausgleichsleistungen betreffend den Rückflug beruft sich die Beklagte auf ein (vermeintliches) Kürzungsrecht um 50 % analog Art. 7 Abs. 2 Fluggastrechte-VO. Ein solches besteht nicht. Der EuGH hat entschieden, dass die Bestimmung nicht für einen Fall gilt, in dem die Ankunftszeit eines vorverlegten Fluges innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Verspätungsgrenzen liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 AD u.a. ./. Corendan Airlines u.a., NJW-RR 2021, NJW-RR 2022, 193, 198 f. Rz. 88 ff.). 3. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 € folgt aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO. Gem. Art. 14 Abs. 2 S. 1 Fluggastrechte-VO stellt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das einen Flug annulliert, jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis zur Verfügung, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden. Auch ohne verzugsbegründende Mahnung besteht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen der Geltendmachung von Ausgleichsleistungen ausnahmsweise dann, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 2 VO verletzt hat (BGH, Urteil vom 01.09.2020 – X ZR 97/19, NJW-RR 2020, S. 1507; Urteil vom 12.02.2019 – X ZR 88/18, NJW 2019, S. 1461 Rz. 6, 8; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 77/18, RRa 2019, S. 112; Urteil vom 12.02.2019 – X ZR 24/18, NJW 2019, S. 1373, 1374; Urteil vom 25.2.2016 – X ZR 35/15, NJW 2016, S. 2883). Zu ersetzen ist nicht lediglich eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG, sondern eine volle 1,3-fache Geschäftsgebühr nach VV RVG 2300, weil die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO, deren Verletzung die Erstattungspflicht nach sich zieht, nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (insbes. 20. Erwägungsgrund) den Fluggast in die Lage versetzen soll, ohne anwaltliche Hilfe beurteilen zu können, ob Ausgleichsansprüche aufgrund der aufgetretenen Annullierung oder Verspätung in Betracht kommen und gegen welchen Schuldner diese geltend zu machen sind, wobei eine Subsumtion im Einzelfall aber nicht erforderlich ist. Die bloße Mitteilung des Verordnungsinhalts genügt dem aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 01.09.2020 – X ZR 97/19, NJW-RR 2020, S. 1507). An der anderslautenden Kammer-Rechtsprechung (vgl. etwa Kammer, Urteil vom 14.10.2019 – 22 S 107/19) hält diese daher nicht mehr fest und schließt sich den überzeugenden Ausführungen des BGH an. Zwischenzeitlich hat auch der EuGH entschieden, dass Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO im Lichte des 20. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass er das ausführende Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, den Fluggast darüber zu unterrichten, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO verlangen kann und welche Unterlagen er seinem Ausgleichsbegehren gegebenenfalls beifügen soll, um diesem eine wirksame Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen; das Luftfahrtunternehmen muss den Fluggast jedoch nicht über den genauen Betrag der Ausgleichszahlung unterrichten, die er unter Umständen nach Art. 7 Fluggastrechte-VO beanspruchen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 AD ua/Corendon Airline ua, NJW-RR 2022, S. 193, 199 Rz. 102 ff.). Auch nach Ansicht des EuGH erschöpft sich die Pflicht aus Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO daher nicht in der Zurverfügungstellung des bloßen Verordnungstexts, sondern soll durch eine umfassende Information des Fluggasts eine effektive Wahrnehmung seiner Rechte sicherstellen, sodass sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Beitreibung der Ausgleichsforderung als äquivalent und adäquat kausale und zurechenbare Schadensfolge darstellt. Die Verletzung der Hinweispflicht steht als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal zur Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers. Behauptet dieser, nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden zu sein, trifft das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast, ob, wann in welcher Form und mit welchem Inhalt ein ordnungsgemäßer Hinweis erfolgt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 01.09.2020 – X ZR 97/19, NJW-RR 2020, S. 1507, 1510 Rz. 42 f.; Urteil vom 12.02.2019 – X ZR 88/18, NJW 2019, S. 1461 Rz. 11; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 77/18, RRa 2019, S. 112; Urteil vom 12.02.2019 – X ZR 24/18, NJW 2019, S. 1373, 1374). Die Kläger haben erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 06.05.2019 unbestritten vorgetragen, dass die Beklagte sie nicht über ihre Rechte nach der Fluggastrechte-VO aufgeklärt habe. Ihrer sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen, sodass von einer Informationspflichtverletzung auszugehen ist. Die Verletzung ihrer Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO, zieht einen Anspruch der Kläger auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch ohne verzugsbegründende Mahnung gem. § 280 Abs. 1 BGB nach sich. Der Höhe nach schuldet die Beklagte eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach VV RVG 2300 zzgl. Umsatzsteuer und Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert i.H.v. 3.200,00 €, insgesamt somit 413,64 €. 4. Der Zinsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 Fluggastrechte-VO i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.200,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. V S2 S