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Urteil

017 KLs 2/21

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0519.017KLS2.21.00
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Tenor

Der Angeklagte IG wird wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte CH wird wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe

von sieben Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung gelten von den Freiheitsstrafen der Angeklagten jeweils vier Monate als vollstreckt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: Bzgl. des Angeklagten IG §§ 266 Abs. 1, 25 Abs. 1, 56 StGB; bzgl. des Angeklagten CH §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1, 49, 56 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte IG wird wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte CH wird wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung gelten von den Freiheitsstrafen der Angeklagten jeweils vier Monate als vollstreckt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: Bzgl. des Angeklagten IG §§ 266 Abs. 1, 25 Abs. 1, 56 StGB; bzgl. des Angeklagten CH §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1, 49, 56 StGB Gründe: I. Die Kammer hat die folgenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen: 1. Angeklagter IG Der nicht vorbestrafte Angeklagte IG wurde am * in * geboren. Er ist seit dem Jahr 2018 zum zweiten Mal geschieden und hat aus einer ersten Ehe zwei erwachsene Kinder im Alter von * und * Jahren. Der Angeklagte IG lebt mittlerweile in *. Nach dem Abschluss einer Ausbildung zum Bankkaufmann bei der PK * hat der Angeklagte IG auf dem zweiten Bildungsweg das Abitur nachgeholt und anschließend an den Universitäten * und * Rechtswissenschaften studiert. Das zweite Staatsexamen legte er im Jahr 1989 ab. Nach einer mehr als zehnjährigen Tätigkeit für die SP * – zunächst als Leiter der Rechtsabteilung und schließlich ab 1995 als Vorstandsmitglied – war der Angeklagte IG ab dem 01.06.2001 bis zu seiner Abberufung und außerordentlichen Kündigung am 02.01.2012 Vorstandsvorsitzender der PK * mit Zuständigkeit für den Bereich Markt. Dem Angeklagten IG gelang es im Anschluss an die außerordentliche Kündigung durch die PK * im Januar 2012 nicht mehr eine vergleichbare berufliche Position zu erlangen. Er arbeitete zeitweise ohne Bezahlung für eine * Anwaltskanzlei und verwaltete zudem für ein geringes Einkommen eine Biogasanlage sowie einen Agrarbetrieb. Der Angeklagte IG leidet an Depressionen und hat sich diesbezüglich seit dem Jahr 2011 immer wieder mit Unterbrechungen in Behandlung befunden, u.a. unterzog er sich über den Jahreswechsel 2011 / 2012 einer sechswöchigen stationären Behandlung in einem Krankenhaus. Der Krankheitsverlauf wurde durch diverse Rechtsstreitigkeiten mit der PK * sowie das hiesige Strafverfahren beeinflusst. Der Angeklagte hat derzeit monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 7.000 EUR bestehend aus einem Ruhegeld der PK *, der gesetzlichen Rente sowie Leistungen der Zusatzversorgungskasse. 2. Angeklagter CH Der nicht vorbestrafte Angeklagte CH wurde am * in * geboren. Er ist seit dem 10.03.1978 verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn im Alter von * Jahren. Der Angeklagte CH arbeitete seit dem Beginn seiner Ausbildung zum Bankkaufmann im September 1975 bis zu seinem Ausscheiden im Rahmen einer Altersteilzeitregelung im August 2014 bei der PK *. Die Ausbildung zum Bankkaufmann schloss der Angeklagte im Januar 1978 ab. Im Jahr 1980 legte er nach einem neunmonatigen Studium an der * SPakademie die Prüfung zum SPbetriebswirt ab. Von Juli 2002 bis Juli 2013 leitete der Angeklagte CH die Abteilung KS mit bis zu 64 Mitarbeitern in mehreren Gruppen, die für ca. 30.000 Kreditkunden zuständig war. Nach einer Aufteilung des KS im Juli 2013 leitete er den ausgegliederten Bereich KC mit sechs Mitarbeitern. Der Angeklagte CH erhält derzeit Altersbezüge in Höhe von ca. 3.000 EUR brutto. II. In tatsächlicher Hinsicht hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Vorgeschichte zum Engagement ZX / XY Die PK * stand seit 2006 mit der in der Stahlbranche tätigen XY * GmbH (im Folgenden „XY“) in Geschäftsbeziehung. Nach Gründung der Schwestergesellschaft ZX GmbH (im Folgenden „ZX“), an der die XY zunächst in Höhe von 50% beteiligt war, nahm die PK * im Jahr 2007 auch zu dieser eine Geschäftsbeziehung auf. Geschäftsgegenstand der XY war die Beschaffung und Auslieferung von Stahl an industrielle Fertigungsbetriebe von Stahlprodukten. Geschäftsgegenstand der ZX war die Weiterverarbeitung von Stahl unter Ausstanzung und Formung von Bremsbelagrückhalteträgerplatten für die Automobilindustrie. Die XY belieferte auch die ZX mit dem für die Produktion benötigten Stahl. Durch den Ausfall eines wichtigen Abnehmers der ZX geriet diese bereits im Jahr 2008 in eine wirtschaftliche Krise. Ab Juli 2010 wurden dann sowohl die ZX als auch die XY aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage in den Sanierungsbereich der PK * überführt. In diesen Bereich wurden Unternehmen in Krisensituationen üblicherweise überführt, um diese beispielsweise durch weitere Kredite im Rahmen einer aktiven Sanierung zu unterstützen. Hinsichtlich der ZX und der XY wollte die PK * insbesondere aufgrund der Höhe des Kreditengagements, das sich für beide Unternehmen zusammen auf insgesamt über 20 Mio. EUR belief, die Möglichkeit einer Sanierung der beiden damals verbundenen Unternehmen prüfen. Im Vordergrund der Sanierungsbemühungen der PK * stand aus Gründen der Risikotrennung sowie aufgrund angestrebter Wechsel in der Steuerberatung und Buchführung der ZX zunächst die Entflechtung beider Unternehmen. Die Unternehmen waren zum einen durch die Lieferbeziehung und zum anderen durch die hälftige Beteiligung des Gesellschafters der XY, dem Zeugen VT, an der ZX miteinander verbunden, wobei der Zeuge VT mit dem weiteren Gesellschafter der ZX, dem Zeugen JR nicht mehr auskam. Darüber hinaus wurden die ZX und die XY bis dahin von demselben Steuerberater, derselben Buchhalterin und bis zum Frühjahr 2010 auch von demselben Beratungsunternehmen, der 4c-Team beraten. Dieses Beratungsunternehmen hatte in der ersten Jahreshälfte 2010 auch bereits ein erstes Sanierungsgutachten für die ZX erstellt. Dieses Gutachten wurde von der PK * jedoch nicht als Grundlage einer Sanierung akzeptiert. Wegen der Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern der ZX, den Zeugen JR und VT, bat der Angeklagte IG zunächst den Zeugen VT, die ZX -Anteile des Zeugen JR zu übernehmen, wozu der Zeuge VT auch bereit war. Der Zeuge VT warb daraufhin auch neue Mitarbeiter für die ZX an. Da der Zeuge JR jedoch nicht bereit war, sich aus der ZX zurückzuziehen, kam es im Rahmen eines Gesprächs im September 2010 zwischen dem Angeklagten IG und den Zeugen JR und VT zu einem Streit, bei dem der Zeuge JR zunächst den Raum verließ. Nachdem das Gespräch fortgesetzt wurde, einigte man sich darauf, dass der Zeuge VT die ZX verlassen und seine Anteile an den Zeugen JR übertragen solle. Die ZX engagierte auf Vorschlag des Angeklagten IG im März 2010 die PB mbH (im Folgenden „PB“) als Sanierungsberater, zunächst zur Erstellung einer Analyse zur Identifizierung von Stärken und Schwächen des Unternehmens. Die PB ist eine auf die betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen ausgerichtete Beratungsgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom 14.05.2003 gegründet wurde, zu deren Gesellschaftszweck u.a. auch die Durchführung von Krisenberatung für fremde Unternehmen gehört. Die PB war seinerzeit in von der PK gemieteten Geschäftsräumen ansässig und stand mit der PK bereits seit längere Zeit dergestalt in Geschäftsbeziehungen, dass die PK damals ihren Kreditnehmern regelmäßig u.a. die PB empfahl, wenn diese keine eigenen Beratungsunternehmen engagiert hatten. Der Angeklagte IG pflegte zum damaligen Zeitpunkt auch privat eine freundschaftliche Beziehung zu dem Zeugen RE, einem der Gesellschafter der PB. Weitere Gesellschafter der PB waren seinerzeit die Zeugen AS, IX und mittelbar über die KM mbH der Zeuge KM. Die PB hatte sich entsprechend ihrem weiteren Gesellschaftszweck, der Tätigung von Unternehmenskäufen und Beteiligungen dabei im Jahr 2005 an einem Logistik-Unternehmen, der DU beteiligt. Dazu hatte ihr die PK * einen Kontokorrent-Kredit in Höhe 250.000 EUR eingeräumt, wofür die damaligen fünf Gesellschafter der PB Ausfallbürgschaften in Höhe von insgesamt 125.000 EUR zugunsten der PK * abgeben mussten. Von diesem Geschäftsmodell, einer Beratungsgesellschaft, die parallel auch operative Beteiligungen erwirbt oder verwaltet, hatte sich die PB jedoch im Jahr 2008 nach dem Verkauf der DU -Beteiligungen verabschiedet, weshalb der damals noch in Höhe von 200.000 EUR bestehende Kontokorrentkredit auf 50.000 EUR reduziert wurde. Ausweislich des Reduzierungsbeschlusses der PK * vom 19.03.2008 stand das Beratungsgeschäft bei der PB fortan im Vordergrund. Im Juli 2010 legte die PB eine SWOT-Analyse der ZX und im August 2010 eine erste Fortführungsprognose vor, die zu dem Ergebnis kam, dass unter den in dem Konzept genannten Bedingungen und Annahmen von einer positiven Fortführung der ZX ausgegangen werden könne. Dabei hat die PB zunächst festgestellt, dass trotz einer faktisch bestehenden Insolvenzreife des Unternehmens aufgrund der Bereitschaft der PK *, das Unternehmen weiter zu finanzieren, keine Zahlungsunfähigkeit bestünde. Zur Überwindung der Erfolgskrise der ZX müssten Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, die der Verbesserung der Produktionsabläufe zur Erhöhung der Produktivitätsquote von derzeit 30 % auf eine branchenübliche Produktivität von 65 % dienten. Dazu bedürfe es neben dem Aufbau eines kennzahlengesteuerten Managementinformationssystems u.a. eines neuen Geschäftsführers für Finanzen und Controlling, Personal und Produktion, eines erfahren Werksleiters und eines Arbeitsvorbereiters. Zusätzlich müssten ausweislich der Fortführungsprognose u.a. ein Lieferantennetzwerk aufgebaut, eine qualitative Verbesserung der Werkzeuge erreicht und eine präventive Wartung der Stanzen installiert werden. Ebenfalls im August 2010 wurde der Zeuge KM der die ZX zusammen mit dem Zeugen AS seitens der PB schwerpunktmäßig beriet, interimsweise zum weiteren Geschäftsführer der ZX bestellt – was den Angeklagten auch bekannt war. Auch der Zeuge IX, der in Teilzeit auch Angestellter der PK war, war seitens der PB teilweise in die Beratung der ZX eingebunden, nahm dabei jedoch nur eine untergeordnete Rolle ein. Für die PB war die Sanierungsberatung der ZX seinerzeit das größte Mandat. Die Gesellschaft erhielt von der ZX für ihre Beratungsleistungen inklusive des Geschäftsführergehalts des Zeugen KM monatlich ca. 30.000 EUR. Unter dem 18.10.2010 legte die PB ein Sanierungskonzept für die ZX vor. Danach betrug der vorläufige Umsatz im Jahr 2009 8,7 Mio. EUR. Das voraussichtliche Ergebnis vor Steuern war jedoch negativ in Höhe von -1,45 Mio. EUR. Das Kreditengagement der PK * belief sich ausweislich des Gutachtens auf ca. 7 Mio. EUR inklusive eines Gesellschafterdarlehens des geschäftsführenden Gesellschafters der ZX, dem Zeugen JR, in Höhe von 2 Mio. EUR. In dem Sanierungskonzept der PB wurde hervorgehoben, dass die ZX als Erfolgsfaktoren über eine hohe technologische Kompetenz und eine hohe Entwicklungskompetenz verfüge sowie dass die Nachfrage nach ihren Produkten größer als das Angebot sei. Es handele sich bei dem Markt für Bremsbelagträgerrückhalteplatten um einen Absatzmarkt. Als Krisenursachen benannte das Gutachten insbesondere eine unzureichende Organisationsstruktur, die geringe betriebswirtschaftliche Qualifikation der Mitarbeiter, ein fehlendes Lieferantennetzwerk sowie die unterdurchschnittliche Produktionsproduktivität von ca. 30%. Diese Situation führe zu einer absolut ungenügenden Ergebnissituation, insbesondere einem negativen Cash-Flow bereits vor Tilgung von Investitions-, Konsortial- und Leasingdarlehen, und zu erheblichen finanziellen Engpässen. Das Eigenkapital von 25.000 EUR sei für ein Unternehmen der Größenordnung der ZX absolut unzureichend. Die Kapitalrendite sei sowohl was die Eigen- als auch die Gesamtkapitalrendite anbelangt negativ. Ein Vertrieb finde nur rudimentär statt, das Unternehmen konzentriere sich im Wesentlichen auf vier Kunden. Die Strategie des Unternehmens, Bremsbelagträgerrückhalteplatten wettbewerbsgerecht anzubieten und über die XY Spaltband günstig einzukaufen, sei durch erhebliche Mängel in der Organisation des Unternehmens und eine unzureichende Qualität des gelieferten Spaltbandes gefährdet. Die Unternehmensorganisation sei geprägt durch den geschäftsführenden Gesellschafter, den Zeugen JR. Eine unterstützende Organisation durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter sei nur ansatzweise vorhanden. Eine den technischen Geschäftsführer unterstützende kaufmännische Organisationsstruktur sei ebenfalls nicht vorhanden. Somit fehlten dem Unternehmen die wichtigen Steuerungselemente, wie z.B. ein Managementinformationssystem, Jahresplanung, monatliche Plan-Ist-Vergleiche, Liquiditätsplanung, Kalkulationsgrundlagen und Deckungsbeitragsrechnung. In der Produktion sei die Abfolge zwar grundsätzlich logisch aufgebaut, jedoch bestünden erhebliche Lücken / Probleme in der interdisziplinären Zusammenarbeit. Dadurch und durch enorm hohe Stillstandzeiten der Produktionsanlagen u.a. durch unzulängliche Wartung und schlechtes Vormaterial verursacht, zeige die Produktivitätskennzahl eine Leistung von nur 30 % auf. Das eigentliche Problem des Unternehmens gründe sich darin, dass sich erhebliche Produktivitätsverluste durch immer wieder auftretende unnötige Unterbrechungen des Produktionsflusses ergeben würden. Das Unternehmen vergebe daher in erheblichem Umfang Produktionsaufträge an Drittfirmen. Die Insolvenzreife sei faktisch gegeben, jedoch bestehe grundsätzlich durch die Bereitschaft der PK * das Unternehmen weiter zu finanzieren keine Zahlungsunfähigkeit. Das Gutachten stellte eine Reihe von Maßnahmen vor, um durch eine Verbesserung der Produktionsabläufe zur Erhöhung der Produktivität zu kommen. Hinsichtlich der Organisation wurde insbesondere vorgeschlagen, den bisherigen Geschäftsführer zu entlasten, für Finanzen, Controlling, Personal und Produktion einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und einen erfahrenen Werksleiter für die Produktion einzustellen. Darüber hinaus sollten kaufmännische Mitarbeiter für Auftragsannahme, Controlling, Finanz- und Rechnungswesen, Liquiditätsplanung, Kostenträgerrechnung, Deckungsbeitragsrechnung und Kalkulation eingestellt werden. Zudem sollte ein Arbeitsvorbereiter für die integrierte Produktionsplanung und -steuerung installiert werden. Hinsichtlich der Produktion wurde insbesondere vorgeschlagen, die Werkzeuge qualitativ unter anderem durch Verbesserung der Kommunikation mit dem Werkzeugbauer in * zu verbessern, die eingesetzten Stanzen präventiv zu warten und alle Mitarbeiter höher zu qualifizieren. Ferner sollte ein Lieferantennetzwerk aufgebaut und eine neutrale Qualitätsprüfung der Vormaterialien eingeführt werden. Die Zusammenarbeit mit neuen Zulieferern sollte jedoch erst im Jahr 2011 beginnen. Bis dahin war die XY weiterhin die einzige Lieferantin der ZX. Zudem sollte auf einen Zwei-Schicht-Betrieb umgestellt werden. Im Ergebnis sollte die Produktivitätsquote durch die dargestellten Maßnahmen von ca. 30 % auf eine branchenübliche Produktivität von ca. 65 % verbessert werden. Das Gutachten sah ein Betriebsergebnisverbesserungspotenzial in Höhe von etwa 1 Mio. EUR durch Sofortmaßnahmen, wirksam ab Beginn des zweiten Quartals 2011 vor. Der Cash-Flow der ZX sollte danach erstmals ab dem Jahr 2012 wieder mit 300.000 EUR positiv und die Kapitaldienstfähigkeit somit wieder gegeben sein. Mit dem neugewonnenen Kunden HL könne eine erhebliche Steigerung des Absatz- und Umsatzvolumens erreicht werden. Es existierten jedoch noch keine rechtlich verbindlichen Lieferverträge. Die gesamte geforderte Absatzmenge (inkl. HL) sei bei entsprechender Produktivität in einem Zwei-Schicht-Betrieb möglich. Hierzu seien zusätzlich zu den organisierten Maßnahmen Investitionen in Höhe von ca. 400.000 EUR erforderlich. Die vorgesehenen Produktivitätsverbesserungsmaßnahmen sollten dazu führen, dass ab dem zweiten Quartal 2011 ein Zwei-Schicht-Betrieb die geforderte Absatzmenge erbringen würde und 60% der bisher vergebenen Fremdaufträge durch Eigenfertigung erbracht werden könnten. Ab 2012 sollten keine Fremdleistungen mehr vergeben werden müssen. Anlässlich der angestrebten Trennung der ZX und der XY schlossen beide Gesellschaften unter dem 26.10.2010 eine Abwicklungsvereinbarung, ausweislich derer die ZX binnen drei Monaten Altforderungen der XY in Höhe von 900.000 EUR zu begleichen und zudem näher definierte weitere Mengen vorfinanzierten Stahl bei der XY abzunehmen und spätestens bis zum 31.12.2010 zu bezahlen hatte. Diese Abwicklungsvereinbarung wurde seitens der ZX u.a. von dem Zeugen KM in dessen Funktion als Geschäftsführer der ZX unterzeichnet. Der Inhalt dieser Vereinbarung war dem Angeklagten IG zeitnah bekannt. Das Gutachten der PB vom 18.10.2010 war mit einer Liquiditätsplanung versehen, welche zwar berücksichtigte, dass im Rahmen der Abwicklungsvereinbarung von der ZX an die XY ein Betrag i.H.v. 900.000 EUR im Oktober 2010 zu zahlen sein würde, was auch später geschah. Das Gutachten berücksichtigt indes nicht, dass zwischen der ZX und der XY noch eine Abnahmeverpflichtung hinsichtlich einer von der XY vorgehaltenen und vorfinanzierten größeren Stahlmenge von insgesamt 2.135,781 Tonnen bestand, die spätestens bis zum 30.11.2010 von der ZX zu einem festgelegten Preis von 740 EUR netto pro Tonne abzunehmen und bis spätestens zum 31.12.2010 von der ZX zu bezahlen war, obwohl diese – letztlich erst am 26.10.2010 unterzeichnete – Abwicklungsvereinbarung bereits bei Ausfertigung des Sanierungskonzepts bekannt war. Die Liquiditätsplanung sah für den Monat Dezember 2010 lediglich Material- und Fremdleistungskosten in Höhe von 420.000 EUR vor. Das Sanierungsgutachten der PB wurde durch die Sanierungsabteilung der PK * geprüft, was in einer sechsseitigen Kommentierung des Sanierungsgutachtens dokumentiert ist. Darin kommt die Sanierungsabteilung zu folgendem Ergebnis: „ Eine Kreditbereitstellung unter Abwägung der Chancen und Risiken kann nur auf der Basis des externen Sanierungsgutachtens und im Vertrauen auf die Seriosität der Gutachtertätigkeit durch die Beratungsgesellschaft PB und der Aussicht auf positive Ergebnisse ab 2012 erfolgen. Es ist zur Erreichung dieses Ziels eine Investition in Höhe von T€ 2.429 erforderlich, deren Amortisation mit 4 ¾ bzw. 6 ½ (bei 50%-iger Überschußabschöpfung) Jahren anzusetzen ist. Hierbei ist zu unterstellen, daß künftige Konjunkturabschwünge ertragsneutral aufgefangen werden können. Positiv ist zu berücksichtigen, daß mögliche Erträge aus dem verpfändeten Patent nicht in die Planung eingeflossen sind. Die Kreditierung bietet die Chance eine sofortige Abschreibung des heutigen Engagements (abzüglich der Sicherheitenerlöse) zu verhindern. “ Auf Grundlage des Sanierungsgutachtens der PB und der Auswertung des Gutachtens durch die Sanierungsabteilung beschloss der Vorstand sodann unter dem 20. und 24.11.2010, das Kreditengagement der PK * bei der ZX neu zu ordnen und der ZX einen Sanierungskredit zu gewähren. Der Beschluss, dem die Auswertung der Sanierungsabteilung als Anlage 1 beigefügt war, wurde von allen damaligen Vorstandsmitgliedern, dem Angeklagten IG, dem gesondert verfolgten Zeugen KT und dem Zeugen SN, unterzeichnet. Dadurch beschlossen die Vorstandsmitglieder, dass die auf 6,2 Millionen EUR angewachsene Inanspruchnahme von Kontokorrentkrediten durch die ZX größtenteils durch ein Sanierungsdarlehen von 4 Millionen EUR zu einem Zinssatz von 2 % pro Jahr und einer Tilgung von 3 % pro Jahr ab 2012 abgelöst werden sollte. Der ZX wurde nunmehr eine Kontokorrentlinie von 2,7 Millionen EUR eingeräumt und die PK erklärte für alle ihre Forderungen einen Rangrücktritt. Ferner wurde ein Überziehungskredit von 200.000 EUR eingeräumt. Zusätzlich wurde das in Höhe von 2 Mio. EUR bestehende Gesellschafterdarlehen des geschäftsführenden Gesellschafters der ZX, dem Zeugen JR, prolongiert. Diese Kreditlinie wurde gewählt, um dem von der PB für die ZX laut Gutachten prognostizierten Liquiditätsbedarf zu genügen. Dass in dem Sanierungsgutachten ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf wegen der Abnahmeverpflichtungen aus der Auseinandersetzungsvereinbarung mit der XY zum Ende des Jahres 2010 übersehen worden war, wurde dabei weder von den Beratern der PB, den Zeugen KM und AS, noch von den zuständigen Mitarbeitern der Sanierungsabteilung der PK *, den Zeugen NG und SK, erkannt. Dieser Umstand war daher auch den Angeklagten unbekannt. Auf Grund der in 2010 und 2011 nicht gegebenen Kapitaldienstfähigkeit der ZX war das Engagement der PK * mit einer Einzelwertberichtigung in Höhe des Blankokredites zu hinterlegen. Diese betrug im Jahr 2010 ca. 9 Mio. EUR und wurde für das Jahr 2011 in einer Höhe von ca. 9,6 Mio. EUR prognostiziert. Den vorgenannten Sanierungsmaßnahmen stimmte der Risikoausschuss der PK * in seiner Sitzung vom 08.12.2010 im Nachhinein per Beschluss zu. Dieser Ausschuss des Verwaltungsrates, der aus sieben Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte gewählt werden, besteht und an dessen Sitzungen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen, beschließt unter anderem über die Zustimmung zu der Beschlussfassung des Vorstandes über die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Absatz 1 KWG, soweit sie im Einzelfall 5% des haftenden Eigenkapitals der PK übersteigen. Der Vorstand kann jedoch zusätzliche Kreditinanspruchnahmen im Einzelfall bis zu 7 % des haftenden Eigenkapitals der PK ohne vorherige Zustimmung des Risikoausschusses zulassen. Solche Kredite sind dem Risikoausschuss jedoch in der nächsten Sitzung zur Zustimmung vorzulegen. Maßgeblich für die Zustimmungsbedürftigkeit ist dabei die Gesamtsumme des jeweiligen Kreditengagements und nicht die einzelne Kreditmaßnahme. Der Risikoausschuss wird von dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal einberufen. Die Mitglieder des Risikoausschusses können die sitzungsvorbereitenden Unterlagen, insbesondere die Berichte des Vorstandes, vor der Sitzung im Hause der PK einsehen. Die Zusammensetzung des Risikoausschusses und seine Aufgaben sind in der Geschäftsordnung für den Risikoausschuss der PK * geregelt. Eine Erhöhung der Produktionsproduktivität von bis dahin 30 % auf den im Sanierungsgutachten angestrebten Wert von 65 % wurde in 2010 tatschlich nicht erreicht. Vielmehr kam es im Laufe des Dezembers 2010 bei der ZX zu einem mehrtägigen mindestens eine Woche andauernden Maschinenstillstand, wodurch die Produktion noch weiter abnahm. 2. Liquiditätsengpass bei der ZX Am Dienstag den 14.12.2010, meldete sich die Buchhalterin der XY per E-Mail bei dem für die XY zuständigen Sanierungsberater in der PK *, dem Zeugen JS. Die E-Mail enthielt die Mitteilung, dass ein Lieferant der XY einen Scheck in Höhe von 223.570,93 EUR zur Einlösung vorlegen werde. Im Gegenzug würden gemäß den konkret in Bezug genommenen Lieferrechnungen der XY Zahlungseingänge von der ZX in Höhe von 458.899,93 EUR erwartet. Die Zeugin bat um Vorbereitung der notwendigen Überweisungen von der ZX, da es nach ihren Angaben ansonsten mit dem der XY eingeräumten Limit i. H. v. 2.000.000 EUR eng werden könne, es also nicht mehr ausgereicht hätte. Der Zeuge JS leitete die E-Mail an den Angeklagten CH und den Zeugen SK, damals Analyst in der Sanierungsabteilung der PK *, weiter. Der Angeklagte CH stellte am 15.12.2010 mit einer E-Mail um 10:40 Uhr gegenüber dem Angeklagten IG und dem gesondert verfolgten Zeugen KT dar, dass man zum 31.12.2010 angesichts der vom Zeugen KM nunmehr vorgestellten Liquiditätsplanung zu einem Saldo von über 8,2 Millionen EUR Soll bei einer gewährten Kreditlinie von 6,7 Mio. EUR zzgl. der Überziehungsreserve von EUR 200.000 kommen werde. Bei diesem Saldo sei eine weitere Einzelwertberichtigung in Höhe von 1.378.000 EUR erforderlich. Der Zeuge KM habe ihn, den Angeklagten CH, darüber informiert, dass die Inanspruchnahme insbesondere auf die Abwicklung der Abnahmevereinbarung mit der XY zurückzuführen sei. Im Übrigen habe der Zeuge KM allerdings angegeben, dass nur positive Entwicklungen aufzuzeigen seien, u.a. dass die Maschinen laufen. Am Nachmittag des gleichen 15.12.2010 fand in den Geschäftsräumen der PK * eine Besprechung statt, in welcher der Zeuge KM mittels einer PowerPoint-Präsentation bereits erfolgte und weitere geplante positive Entwicklungen der ZX bei der Organisation der kaufmännischen und produktionstechnischen Betriebsabläufe präsentierte. Bei diesem Meeting waren außer dem Zeugen KM von der PK jedenfalls die Angeklagten IG und CH, der gesondert verfolgte Zeuge KT sowie der Zeuge SK zugegen. Anhand der PowerPoint –Präsentation des Zeugen KM wurden der aktuelle Stand der im Sanierungsgutachten aufgezeigten Verbesserungsmaßnahmen sowie die geplanten nächsten Schritte aufgezeigt. Dabei wurde u.a. mitgeteilt, dass am 30.11.2011 für das Jahr 2011 ein Stahlliefervertrag mit KP geschlossen worden sei, der verglichen mit den aktuellen Konditionen der XY zu einer Verbesserung der Einkaufskonditionen führen würde. Bzgl. der angestrebten Verbesserung der Werkzeuge befänden sich bereits ca. 50% der Werkzeuge in einem guten Zustand. Ein Wartungsvertrag zur Realisierung der beabsichtigten präventiven Wartung der Stanzen sei unterschriftsreif. Hinsichtlich der Umstellung auf einen Zwei-Schicht-Betrieb würden seit dem 06.12.2010 zehn Stunden pro Schicht gearbeitet. Ab 2011 sollten neun Stunden pro Schicht gearbeitet werden. Zusammenfassend wurde für das Jahr eine Ergebnisverbesserung von ca. 600.000 EUR in Aussicht gestellt. Der Zeuge KM äußerte bei dieser Gelegenheit, dass die Erfolgsaussichten der Sanierung so gut seien, dass eine Beteiligung der PB an der ZX vorstellbar sei. Probleme im Zusammenhang mit der Liquiditätsplanung oder der Produktion erwähnte der Zeuge KM im Rahmen dieser Präsentation hingegen nicht. In der Präsentation wurde zudem eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Fall einer Investition in neue Stanzen vorgestellt. Die PK * war jedoch im Endeffekt nicht bereit, eine derartige Investition zu unterstützen. Am Morgen des 16.12.2010 informierte der Zeuge KM den Angeklagten CH sodann, dass im Jahr 2010 aus der Abnahmeverpflichtung noch eine Zahlung von ca. 500.000 EUR zu leisten sei und bat ihn daher, eine kurzfristige Überziehung auf dem Geschäftskonto der ZX zuzulassen. Dies wies der Angeklagte CH zurück, da er auf ein ordentliches Kreditbewilligungsverfahren bestand. Über dieses Gespräch berichtete der Angeklagte CH dem Angeklagten IG, dem gesondert verfolgten Zeugen KT sowie den Zeugen SN, SK und JS am gleichen Tag um 12:18 Uhr mit der folgenden E-Mail: „ Sehr geehrte Herren, Herr KM informierte gerade telefonisch, dass seine Aussage von heute Vormittag nicht vollständig war. Die Forderungen der XY betragen nicht 90 TEUR - vielmehr handelt es sich hierbei um Rechnungen, die noch nicht gebucht sind. Der Gesamtbestand der Forderungen beläuft sich unter Berücksichtigung der noch nicht gebuchten Beträge auf rund TEUR 500. Dieser Betrag aus der Abnahmeverpflichtung ist dieses Jahr noch zu leisten. Folgende Lösung ist denkbar: Die PB stellt der ZX einen Betrag von TEUR 500 gegen Kostenerstattung zur Verfügung, den wir kreditieren. Die Rückführung erfolgt aus der Abarbeitung des Materials. Über diesen Vorschlag sollte in dem Gespräch heute Nachmittag entschieden werden. Mit freundlichen Grüßen CH " Der zusätzliche Liquiditätsbedarf resultierte daraus, dass der Zeuge KM die aus der Abnahmeverpflichtung der ZX gegenüber der XY zu leistenden Zahlungen im Rahmen der Liquiditätsplanung nicht berücksichtigt hatte. Ob das seitens der XY zu liefernde Material hingegen vollständig in die Produktions- und Ertragsplanung einbezogen war, konnte von der Kammer nicht festgestellt werden. Jedoch hätte zusätzliches Material aufgrund der auch im Dezember weiterhin geringen Produktionskapazität der ZX zeitnah bis Januar 2011 nicht in zusätzliche Liquidität umgesetzt werden können, da bereits eine Abarbeitung des Materials durch die ZX aufgrund der geringen Produktionskapazität nicht möglich gewesen wäre. Gegen die in der Email des Angeklagten CH vom 16.2.2010 um 12:18 Uhr vorgeschlagene Lösung äußerte der Zeuge JS mit einer E-Mail vom gleichen Tag um 12:43 Uhr gegenüber dem Angeklagten CH Bedenken, da seiner Auffassung nach dadurch im nächsten Jahr Liquidität in Höhe von 500.000 EUR fehlen würde, die dann letztendlich wieder von der PK * kreditiert werden müsse. An dem in der E-Mail des Angeklagten CH erwähnten regulären Gesprächstermin am Nachmittag des 16.12.2010, in dem neben der ZX und der XY eigentlich auch über das Kreditengagement Sport-Concept gesprochen werden sollte, nahmen der Angeklagte CH, die Zeugen JS, SK und SN sowie zunächst der Angeklagte IG und der gesondert verfolgte Zeuge KT teil. Gegenstand der Besprechung war aufgrund der aktuellen Entwicklungen bei der ZX insbesondere, welche Folgen sich aus dem Liquiditätsengpass bei der ZX ergaben und wie dieser gegebenenfalls behoben werden könnte. Die aufgekommene Idee eines reinen Durchleitungsdarlehens an die PB für die ZX verwarf der Angeklagte IG. Er äußerte, dass so etwas ein Strohmanngeschäft darstelle, womit erst gar nicht anfangen werde. Anschließend verließ der Angeklagte IG die Sitzung wegen eines anderen unaufschiebbaren dienstlichen Termins, ohne das bis dahin eine Lösung gefunden war. Im weiteren Verlauf der Sitzung rief der Angeklagte IG an und ließ sich in die Sitzung durchstellen. Der Angeklagte IG erklärte, er habe mit dem Zeugen KM gesprochen. Dieser habe ihm, dem Angeklagten IG, gegenüber erklärt, dass man sich seitens der PB gerne an der ZX beteiligen wolle, um das Liquiditätsloch zu schließen. Eine Erweiterung des Kreditengagements ZX war damit aus Sicht der an dem Gespräch beteiligten Mitarbeiter und Organmitglieder der PK * nicht mehr erforderlich. Auf Nachfrage des Zeugen JS, wie damit umzugehen sei, falls die PB die PK bitten sollte, eine etwaige Beteiligung an der ZX zu finanzieren, erklärte der Zeuge SN, dass in diesem Fall eine normale eigenständige Prüfung des Kreditantrags für die PB erfolgen solle. Die Situation bei der ZX wurde daher von den verbliebenen Konferenzteilnehmern als bereinigt angesehen, sodass es dazu keine weitere Besprechung mehr gab. Der Vorstand um den Angeklagten IG, dem bewusst war, dass ein Engagement der PB bei der ZX zur Schließung der Liquiditätslücke von der PK * finanziert werden musste, beauftragte sodann den Angeklagten CH, die Modalitäten eines Kredites an die PB mit deren Gesellschaftern zu verhandeln. Der seinerzeit vertretungsweise für die ZX zuständige Sanierungsberater der PK *, der Zeuge JS, und der zuständige Analyst der Sanierungsabteilung, der Zeuge SK, gingen in Folge der Besprechung davon aus, dass das Liquiditätsproblem der ZX durch die beabsichtigte Zuführung von Drittmitteln durch die PB behoben würde, ohne dass eine Änderung im Kreditmanagement und der Sanierungsplanung der ZX erfolgen sollte. Die für die ZX zuständigen Mitarbeiter waren daher nach dem Willen des Vorstandes um den Angeklagten IG in die weiteren Aktivitäten der PK * anlässlich der Liquiditätslücke bei der ZX nicht mehr eingebunden. Sie entfalteten daher in der Folge diesbezüglich – was den Angeklagten bekannt war – keine weiteren Aktivitäten mehr und erhielten hierzu auch keine weiteren Aufträge oder Informationen. Die Modalitäten, wie die Zahlungen seitens der PB an die ZX gelangen sollten, waren ihnen unbekannt. Durch die zuständigen Zeugen JS und SK erfolgte auch keine erneute Prüfung des bestehenden Sanierungskonzepts vom 18.10.2010 hinsichtlich etwaiger Auswirkungen der Liquiditätslücke und den Auswirkungen der Zuwendung der Mittel seitens der PB. Eine solche Prüfung wurde von den Angeklagten auch nicht angefragt. Es wurde auch weder durch die PB noch durch ein anderes Beratungsunternehmen ein neues Sanierungskonzepts erstellt. Ebenso erfolgte weder durch die PB noch durch ein anderes Beratungsunternehmen eine analytische Fortführung des bestehenden Sanierungskonzepts. Ein neues Sanierungsgutachtens hätte im Falle, dass es von der PB erstellt worden wäre, auch erst in ca. drei Wochen und bei Erstellung durch ein anderes Beratungsunternehmen erst in mindestens acht Wochen vorgelegen, wodurch es zu Kosten in Höhe von mindestens 50.000 EUR gekommen wäre. Der Vorstand entschied sich in Folge der Besprechung am Nachmittag des 16.12.2010 bezüglich der Schließung der Liquiditätslücke durch die PB insoweit gegen jedwede Einbeziehung in das Sanierungskonzept der ZX. Eine formelle oder tatsächliche Einbindung in das bestehende Sanierungskonzept der ZX und dem damit verbundenen Kreditengagement der PK * erfolgte im Zusammenhang mit der Kreditentscheidung zu Gunsten der PB und deren beabsichtigten Mittelverwendung daher nicht. Die Angeklagten betrieben die Vergabe des Kredites an die PB in der Folge nur ausgerichtet an deren finanziellen Verhältnissen. Zudem wurde der alleinige Gesellschafter der ZX, der Zeuge JR, weder über das Vorliegen der Liquiditätslücke noch über die Gespräche zwischen der PK * und der PB sowie die angedachte Beteiligung oder Mittelgewährung seitens der PB informiert. Eine etwaige Erhöhung des Kreditrahmens der ZX wäre voraussichtlich nicht von dem weiteren Vorstandsmitglied, dem Zeugen SN, mitgetragen worden. Bei einer Einbeziehung der entsprechenden Mittel in das Sanierungskonzept hätte es ferner der Zustimmung des Risikoausschusses bedurft. Ferner wäre die Einholung eines neuen Gutachtens hinsichtlich der Veränderungen bei der Sanierung im Falle eines Folgekredites erforderlich gewesen. Dieses hätte dann wegen fehlender Unvoreingenommenheit auch nicht mehr durch die PB, sondern einen anderen Berater erstellt werden müssen. Wäre die Liquiditätslücke im Dezember 2010 nicht geschlossen worden, hätte die ZX die fällige Forderung der XY nicht bedienen können, was wiederum dazu geführt hätte, dass ein Scheck der XY nicht gedeckt gewesen wäre. In der Folge hätten sowohl die ZX als auch die XY Insolvenzanträge stellen müssen, was zur Insolvenz der beiden Gesellschaften und entsprechenden Forderungsausfällen der PK * geführt hätte. 3. Kreditierung der PB Der Angeklagte CH traf sich daraufhin gemäß der Anweisung des Vorstands, die Modalitäten der Kreditbewilligung mit der PB zu klären, am Freitag, dem 17.12.2010, mit dem Zeugen KM als Geschäftsführer der PB und über die KM GmbH mittelbar an dieser Beteiligtem sowie den Zeugen AS und RE als weiteren Gesellschaftern der PB zur Mittagszeit in der Kantine der PK * , um mit ihnen die Einzelheiten der Kreditgewährung zu verhandeln. Im Rahmen dieses Gespräches wurde festgelegt, dass der an die PB zu gewährende Kredit eine Höhe zwischen 500.000 EUR und 600.000 EUR haben sollte und der Kredit von der PB für die dringend benötigte weitere Liquidität der ZX verwendet sollte. Allen Beteiligten des Gesprächs war klar, dass das Geld sofort nach der Kreditgewährung an die ZX fließen sollte, um die dort vorhandene Liquiditätslücke zu schließen. Hinsichtlich der Rückzahlung des Geldes von der ZX an die PB und von der PB an die PK * stellte sich der Angeklagte CH und nachfolgend auch der Angeklagte IG sowie der gesondert verfolgte Zeuge KT auf Grundlage entsprechender Angaben des Zeugen KM vor, dass die ZX aus der Verarbeitung des von der XY gelieferten Vormaterials schon im Januar 2011 solche Erlöse erzielen würde, dass daraus die Rückzahlung getragen werden könnte. Entsprechend wurde vorgesehen, dass das Darlehen bis Ende Januar 2011 befristet werden sollte. Zusätzliches Material hätte jedoch aufgrund der auch im Dezember weiterhin geringen Produktionskapazität der ZX bis Ende Januar nicht in zusätzliche Liquidität umgesetzt werden können, was bei einer Überprüfung der Planzahlen der ZX unschwer ersichtlich gewesen wäre. Aktuelle Daten über die Situation wurden insoweit jedoch weder durch die Angeklagten noch durch andere Mitarbeiter der PK * bei der ZX eingeholt. So erhielt der für die ZX zuständige Analyst, der Zeuge SK, der an der Kreditierung der PB nicht beteiligt wurde, die betriebswirtschaftlichen Auswertungen („BWAs“) der ZX für die Monate Oktober und November 2010 erst Anfang 2011 und stellte erst zu diesem Zeitpunkt eine Analyse der Situation der ZX an. Tatsächlich war die ZX aufgrund der deutlich hinter der Prognose zurückliegenden Produktionskapazitäten und dem kurz zuvor eingetretenen vollständigen Maschinenstillstand von mindestens einer Woche – der in der Sanierungsabteilung der PK * bekannt war – nicht in der Lage, etwaige sich aus der Abnahmeverpflichtung ergebende zusätzliche Materialien bis Ende Januar zu verarbeiten und daraus eine entsprechende zusätzliche für die Rückzahlung des Darlehns benötigte Liquidität zu erzeugen. Auch durch eine Fremdvergabe der Verarbeitung hätte, sofern eine solche so kurzfristig über die Feiertage überhaupt möglich gewesen wäre, kein entsprechender Gewinn erwirtschaftet werden können. Bei entsprechender Prüfung durch die für die ZX im Bereich der PK tätigen Analysten oder aber der Beauftragung eines unabhängigen Sanierungsberaters etwa im Zusammenhang mit einer Überarbeitung des Sanierungskonzepts wäre dieser Umstand den Angeklagten bekannt gewesen. Der PB selbst war, wovon auch die Angeklagten ausgingen, eine kurzfristige Rückzahlung aus eigenen Mitteln jedoch nicht möglich. Über die Form einer etwaig geplanten Beteiligung der PB an der ZX und die Modalitäten einer langfristigen Finanzierung eines solchen Engagements wurden weder im Rahmen dieses Gesprächs noch zu einem anderen Zeitpunkt im Dezember 2010 gesprochen. Der Angeklagte CH forderte von den Zeugen KM, AS und RE, dass diese sowie der nicht anwesende Zeuge IX der PK Bürgschaften für den Kredit in Höhe von insgesamt 300.000 EUR geben sollten, da der Angeklagte CH davon ausging, dass ein Kreditgeber zumindest kein höheres wirtschaftliches Risiko tragen sollte, als der Kreditnehmer. Die Zeugen KM, AS und RE lehnten die Forderung des Zeugen CH aber als zu hoch ab. Sie verwiesen darauf, dass der Kredit auch im Interesse der PK liege, um eine Insolvenz der ZX abzuwenden. Ferner hätten sie – die Gesellschafter der PB – eine ausgezeichnete Reputation. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der PB und ihre eigenen seien gut. Schließlich einigten sich die Beteiligten des Gesprächs darauf, dass die vier Gesellschafter der PB persönliche Bürgschaften in Höhe von je 25.000 EUR, also insgesamt in Höhe von 100.000 EUR, für einen Kredit über ca. 500.000 EUR an die PB abgeben. Von diesem Gespräch berichtete der Angeklagte CH dem Gesamtvorstand der PK, also dem Angeklagten IG, dem gesondert verfolgten Zeugen KT sowie dem Zeugen SN, in einer am Nachmittag des 17.12.2010 um 15:22 Uhr versandten E-Mail: " Betreff: Kreditantrag PB Sehr geehrte Herren, mit den Herren RE, KM und AS habe ich die angedachte Kreditierung der PB an die ZX besprochen. Es wurde vereinbart, dass die PB den noch festzustellenden Betrag (ca. TEUR 500) der ZX bis zum 30.01.2011 zur Verfügung stellt. Für den KK-Kredit übernehmen die Herren (incl. H. IX) unter Hinweis auf die Bonität der PB je eine BÜ von TEUR 25 (= TEUR 100). Persönliche Unterlagen erhalte ich am Montag. Ggf. soll bis Ende 01.2011 über einen langfristigen Einstieg in Form einer Beteiligung mit H. JR verhandelt werden. Ich habe die Herren noch mal eindringlich auf die Notwendigkeit einer stabilen Liquiditäts- und Erfolgsplanung hingewiesen. Mit freundlichen Grüßen CH " Auf diese E-Mail antwortete der Angeklagte IG an den Angeklagten CH am folgenden Montagmorgen, dem 20.12.2010, um 09.33 Uhr mit der Bitte, den Kreditantrag " mit Hochdruck " fertigzustellen, damit der Betrag noch im laufenden Jahr auf das Konto der ZX fließen könne. Der Angeklagte CH beauftragte daraufhin die Zeugin GR, eine entsprechende Kreditvorlage mit einem Zinssatz von 5,5 % zu erstellen. Die PB beantragte schließlich einen Kredit in Höhe von 600.000 EUR zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Kontokorrentlinie in Höhe von 50.000 EUR. Der Zeuge KM reichte diesbezüglich eine auf den 20.10.2010 datierende Selbstauskunft als Bürge bei der PK ein. Als Verwendungszweck des Darlehens, für das die Bürgschaft erklärt werden sollte, trug der Zeuge ein: " Finanzierung von Unternehmensbeteiligungen ." Er gab an, über monatliche Einkünfte in Höhe von insgesamt 10.000 EUR zu verfügen, wobei er Kosten in Höhe von 5.000 EUR anführte, wovon 1.000 EUR auf Leasingraten für einen Jaguar entfielen. Ferner gab er Guthaben in Höhe von insgesamt 75.000 EUR und Unternehmensbeteiligungen im Werte von 125.000 EUR an. Hinsichtlich des Zeugen AS ergab eine Auswertung seiner Selbstauskunft, dass dieser über ein Einfamilienhaus im Wert von 300.000 EUR und über Wertpapiere im Wert von 930.000 EUR verfügte. Bezüglich des Zeugen IX wurde ermittelt, dass dieser im Jahr 2009 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 46.000 EUR erzielte, ihm Wertpapiere im Wert von 40.000 EUR gehörten, er über Guthaben in Höhe von 72.000 EUR, eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 63.000 EUR und über Immobilienvermögen im Wert von 600.000 EUR verfügte, welches mit Verbindlichkeiten in Höhe von 348.000 EUR bei der SP * belastet war. Der Zeuge RE gab zwar keine Selbstauskunft ab, die PK hatte den Eheleuten RE jedoch im August 2010 eine Immobilienfinanzierung zur Verfügung gestellt und in diesem Zusammenhang die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute ausgewertet. Demnach erzielte der Zeuge RE in 2008 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 140.000 EUR und verfügte über weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Alle vier Gesellschafter der PB (der Zeuge KM über seine KM GmbH) hatten zuvor eine betragsmäßig auf 25.000 EUR beschränkte schriftliche Bürgschaftserklärung für die der PB zu gewährende Teilkreditlinie über 600.000 EUR abgegeben. Das Vermögen der vier Gesellschafter der PB war seinerzeit jeweils ausreichend, um jeweils für die Rückführung eines Kredits der PB in Höhe von 25.000 EUR, insgesamt also 100.000 EUR, einstehen zu können. Die Bürgschaften waren daher jeweils geeignet eine Forderung der PK * gegen die PB in Höhe von 25.000 EUR abzusichern. Ferner lagen zur Prüfung des Kredits eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung der PB zum 30.11.2010 und ihre letzte Bilanz zum 31.12.2009 vor, aus der sich ein Stammkapital von 100.000 EUR und eine Bilanzsumme von 119.000 EUR ergeben Die Zeugin GR aus der Abteilung Marktfolge der PK führte in ihrem auf den 21.12.2010 datierenden Votum zum Kredit zwar aus: „ Zur Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde uns die Bilanz per 31.12.2009 sowie eine aktuelle BWA zum Stichtag 30.11.2011 zur Verfügung gestellt. Die Kommentierung ist den beiliegenden Anlagen zu entnehmen. Die Kapitaldienstberechnung wurde auf Basis der Bilanz per 31.12.2009 vorgenommen. Fremde Bankverbindlichkeiten bestehen nicht. Den Kapitaldienst für unser Haus haben wir wie folgt ermittelt: Stamm-KK TEUR 50 - 7 % - Hochrechnung auf ein Jahr· TEUR 4 Teil-KK TEUR 600 - 5.5% - auf 2 Monate (Befristung bis 30.01.2011) - TEUR6 = gesamt TEUR 10 Selbst wenn der beantragte Teil-KK von TEUR 600 für ein Jahr voll in Anspruch genommen würde, wäre der Kapitaldienst weiterhin tragbar. Die KK-Linie, die wir bisher für die PB bereitgehalten haben, wurde in den letzten 12 Monaten nicht in Anspruch genommen. Bzgl. der Bonitätsbeurteilung der Bürgen wird auf die Seite "Info" verwiesen. Insgesamt bestehen seitens der Marktfolge keine Bedenken gegen die Bewilligung der beantragten - weiteren - KK-Linie .“ Die Zeugin GR führte jedoch zu Risiken aus, es bestünden hohe Fremdleistungen, die das Betriebsergebnis schmälern würden und es bestünde ein ausgewiesener Blankoanteil. Bei den Fremdleistungen handelte es sich im Wesentlichen um Leistungen der vier Gesellschafter, die sie der Gesellschaft in Rechnung stellten, was den Angeklagten bekannt war. Eine Reduzierung dieser Rechnungen zugunsten einer Verbesserung des Betriebsergebnisses der PB war nicht Gegenstand der Gespräche zwischen der PB und der PK. Die Zeugin GR votierte die Beschlussvorlage, die einen Sollzinssatz von 5,5% für den neu bewilligten Teilkredit in Höhe von 600.000 EUR sowie die Fälligkeit des Tilgungsbetrags zum 31.01.2011 vorsah, letztendlich positiv, wobei sich ihre Prüfung jedoch allein auf die Kapitaldienstfähigkeit in Form der Zinslast erstreckte. Die Tilgungsmöglichkeit des Darlehns bis Januar wie auch die geplante Verwendung wurden von der Zeugin GR nicht geprüft. Üblicherweise hätte sie bei einer eigenständigen Bearbeitung eine Überprüfung der Tilgungsfähigkeit und des Verwendungszwecks im Hinblick auf die Risikobetrachtung des Darlehns vorgenommen. Sie erhielt jedoch hierzu keine Angaben von dem Angeklagten CH. Die Zeugin GR ging bei der Erstellung der Beschlussvorlage daher davon aus, dass der Kredit auf Vorstandsebene bereits bewilligt sei. Eine Prüfung erfolgte ihrerseits lediglich im Hinblick auf die finanzielle Situation bei der PB. Da das Kreditengagement ZX seinerzeit ein allgemeines Gesprächsthema unter den Mitarbeitern der PK * und insofern auch der Zeugin GR bekannt war, ging diese zwar davon aus, dass die Kreditierung der PB in einem Zusammenhang mit dem Kreditengagement ZX stand, nähere Informationen zu den Zusammenhängen oder Unterlagen zum Kreditengagement ZX erhielt sie jedoch weder von ihrem Vorgesetzten, dem Angeklagten CH, noch von einer anderen Stelle der PK *. Die finanzielle Situation der ZX war daher in keiner Weise Gegenstand der Prüfung der Zeugin GR. Die Analyse der Zeugin GR, die bzgl. der PB zu einem DSGV-Endrating von 4 führte, ergab, dass das Betriebsergebnis im Jahr 2009 bei 34.000 EUR und der erweiterte Cash Flow bei 38.000 EUR lagen. Im Jahr 2011 wurden ausweislich der Analyse der Zeugin GR bis zum 30.11.2010 Umsatzerlöse in Höhe von 579.000 EUR erzielt, was unter Berücksichtigung einer Bestandsveränderung in Höhe von 5.000 EUR, der Rechnungen der selbständigen Berater („Fremdleistungen“) in Höhe von insgesamt 447.000 EUR, Abschreibungen in Höhe von 5.000 EUR sowie Miet- und sonstigen Betriebskosten in Höhe von jeweils 45.000 EUR zu einem Betriebsergebnis von 32.000 EUR und einem Cash-Flow von 37.000 EUR führte. Über das Stammkapital hinausgehende Vermögenswerte werden in der Analyse nicht aufgezeigt. Die vereinbarten 5,5% Zinsen auf die in Form einer erhöhten Kontokorrentkreditlinie gewährten 600.000 EUR beliefen sich jedoch auf jährlich 33.000 EUR. Somit ermöglichten die freien liquiden Mittel der PB keine nennenswerten Tilgungsleistungen. Die PB war also aus eigenen Mitteln kurzfristig bis zum vereinbarten Fälligkeitsdatum am 31.01.2011, aber auch – eine Anschlussfinanzierung in Betracht ziehend – mittel- und langfristig nicht zu einer nennenswerten Rückführung der Kreditlinie in der Lage. Der zuständige Sachbearbeiter aus dem Bereich Markt, der Zeuge PS, unterzeichnete die Beschlussvorlage ebenfalls, enthielt sich jedoch eines Votums, nachdem er zunächst gegenüber seinem Vorgesetzten, dem Zeugen RS, Bedenken gegen die Kreditierung der PB geäußert hatte, da er den Gesamtvorgang ungewöhnlich fand. Ihn verunsicherten insbesondere der fehlende Kontakt zu der Kreditnehmerin, die kurze Laufzeit des Kredits sowie die fehlenden Informationen darüber, wie das Geld zurückgeführt werden sollte. Der seinerzeit für die ZX vertretungsweise zuständige Sachbearbeiter, der Zeuge JS, und der zuständige Analyst der PK, der Zeuge SK, waren an der Erstellung der Beschlussvorlage für die PB – was den Angeklagten bekannt war – nicht beteiligt. Nachdem auch der Zeuge RS und der Angeklagte CH als Abteilungsleiter Markt bzw. Marktfolge die von der Zeugin GR erstellte Beschlussvorlage, die als Vorhabenbeschreibung „zeitlich befristeter Betriebsmittelbedarf / Vorfinanzierung einer anstehenden Beteiligung“ vorsah, unterzeichnet hatten, bewilligten der Angeklagte IG und der gesondert verfolgte Zeuge KT als Vorstandsmitglieder am 22.12.2010 den beantragten Kredit an die PB, obwohl dieser in Anbetracht seiner Größenordnung auch von den Sachbearbeitern, der Zeugin GR und dem Zeugen PS hätte bewilligt werden können. Ausweislich des seinerzeit gültigen Kompetenztableaus der PK * konnten Kreditberater und Kreditsachbearbeiter im Firmenkundenbereich bei einem DSGV-Rating von 1-6 Kredite bis zu einer Höhe von 1.425.000 EUR bewilligen, was formal betrachtet auch Blankokredite umfasste. Der Angeklagte IG hätte ausweislich dieses Kompetenztableaus als allein entscheidendes Vorstandsmitglied bei einem DSGV-Rating von 1-9 Kredite bis zu einem Volumen von 3.940.000 EUR bewilligen dürfen. Zwei Vorstandsmitglieder konnten innerhalb dieser Ratings Kredite bis zu einem Volumen von 5.910.000 EUR vergeben und der Gesamtvorstand hatte bei einem DSGV-Rating von 1-15 eine Kreditkompetenz von bis zu 7.890.000 EUR, wobei auch die Vorstandskompetenzen formal gesehen als Blankokreditkompetenzen ausgestaltet waren. Die Kreditbewilligung sollte hier – aus nicht näher ersichtlichen Gründen – unabhängige von den generellen Kreditkompetenzen durch den Angeklagten IG und den gesondert verfolgten Zeugen KT im Wege der Vorstandsdoppelkompetenz getroffen werden. Bei der Vergabe des Kredites an die PB handelten die Angeklagten IG und CH in der Absicht, eine Zahlungsunfähigkeit der ZX und eine sich daran anschließende Zahlungsunfähigkeit der XY zu vermeiden und stellten sich insoweit vor, zum Vorteil der PK * zu handeln. Ihnen war jedoch bewusst, dass der Kredit in Höhe von 500.000 EUR lediglich mit Bürgschaften in Höhe von 100.000 EUR besichert war und dass die PB selbst nicht in der Lage war, den Kredit aus eigenen Mitteln bis zum 30.01.2011 zurückzuzahlen. Diesbezüglich ist zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass diese dabei die Vorstellung hegten, dass die Gesellschafter der PB im Notfall u.a. zur Rettung ihrer Reputation bereit wären, zugunsten einer Verbesserung der Tilgungsfähigkeit der PB ihre Rechnungen an die Gesellschaft zu reduzieren und somit auf eigene Einkünfte zu verzichten bzw. anderweitig für die finanziellen Verpflichtungen der PB einzustehen. Hinsichtlich der Rückzahlung des Geldes von der ZX an die PB und von der PB an die PK * gingen die Angeklagten auf Grundlage der entsprechenden Angaben des Zeugen KM davon aus, dass die ZX aus der Verarbeitung des von der XY gelieferten Vormaterials schon im Januar 2011 solche Erlöse erzielen würde, dass daraus die Rückzahlung getragen werden könnte. Eine analytische Überprüfung dieser Aussage erfolgte jedoch weder durch den Vorstand, noch – was den Angeklagten bekannt war – durch die für das Engagement ZX zuständigen Mitarbeiter der PK, die in die Kreditvergabe nicht eingebunden waren. Eine solche Überprüfung hätte ergeben, dass eine kurzfristige Erwirtschaftung entsprechender Mittel durch eine Abarbeitung von Material und eine Veräußerung der Produkte nicht möglich gewesen wäre. Zwischen dem Bekanntwerden der Liquiditätslücke und der Kreditbewilligung an die PB wurde – was den Angeklagten bekannt war – seitens der PK weder ein neues Sanierungsgutachten der PB, noch ein Sanierungsgutachten eines bislang unbeteiligten Sanierungsberaters hinsichtlich der ZX eingeholt. Es erfolgte auch keine anderweitige Fortschreibung des bisherigen Sanierungskonzepts. Den Angeklagten war dabei im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt, das die Vergabe eines Sanierungskredites grundsätzlich der Einholung eines entsprechenden Sanierungsgutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen bedurfte. Des Weiteren wurde – was den Angeklagten ebenfalls bekannt war – auch das bestehende Sanierungskonzept für die ZX vor dem Hintergrund der Liquiditätslücke nicht nochmals im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die PB durch Mitarbeiter der PK * überprüft bzw. die Finanzierung vor dem Hintergrund der Kreditierung der ZX durch die PB neu berechnet, zumal der Kreditvertrag zwischen der PB und der ZX bei Bewilligung und Bereitstellung des Kredits noch gar nicht existierte. Die Mitarbeiter der Sanierungsabteilung der PK *, das heißt der vertretungsweise zuständige Berater, der Zeuge JS, sowie der Zeuge SK als für die ZX zuständiger Analyst, waren – wie den Angeklagten bekannt war – nach dem 16.12.2010 nicht mehr mit der Liquiditätslücke bei der ZX befasst. Dass das Binnenverhältnis zwischen der PB und der ZX zum Zeitpunkt der Kreditbewilligung der PK * an die PB nicht bekannt war, war beiden Angeklagten bewusst. Sie haben den vertraglichen Beziehungen zwischen der PB und der ZX jedoch keine Bedeutung für die Kreditentscheidung bzgl. der PB beigemessen. Im Falle einer Ausweitung des Sanierungsengagements ZX wären – was die Angeklagten wussten – ein Beschluss des Gesamtvorstandes und eine anschließende Beteiligung des Risikoausschusses erforderlich gewesen. Beides erfolgte nicht. Mit der Unterzeichnung des Kreditbeschlusses vom 22.12.2022 durch den Angeklagten CH und den gesondert verfolgten Zeugen KT wurde der von der PB angetragene Darlehensvertrag geschlossen und der Kreditbetrag wurde der PB als Kontokorrentlinie zur Verfügung gestellt. Anschließend begab sich der Zeuge JS im Auftrag des Angeklagten CH zum Zeugen IX, um von diesem die Unterschrift unter den Überweisungsauftrag der PB an die PK * zu Gunsten der ZX mit dem Verwendungszweck " KK-Kredit " einzuholen, mit dem die bewilligten 600.000 EUR vom Konto der PB auf das Konto der ZX bei der PK * überwiesen werden sollten. Nach der Unterzeichnung durch den Zeugen IX führte die PK * die Überweisung vom Konto der PB an die ZX noch an diesem 22.12.2010 aus. Welche Vereinbarungen zwischen der PB und der ZX im Zusammenhang mit der Zuführung der Mittel getroffen werden sollten, war den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Insoweit wurden etwaige Auswirkungen auf das Sanierungskonzept von den Angeklagten weder bedacht noch eine entsprechende Überprüfung veranlasst. Die 600.000 EUR wurden sodann auf dem Konto der ZX gutgeschrieben und führten dazu, dass die dem Unternehmen von der PK * gewährte Kreditlinie trotz Ausführung der Zahlungen an die XY für die Verbindlichkeiten aus der Abnahmevereinbarung eingehalten wurde. Der Zeuge JR, der von dem gesamten Vorgang bis dahin keine Kenntnis hatte, stellte sodann überrascht fest, dass auf dem Konto der ZX eine Überweisung in Höhe von 600.000 EUR eingegangen war. Dies nahm der Zeuge JR zum Anlass, u.a. beim Zeugen KM, seinem damaligen Mitgeschäftsführer bei der ZX, nachzufragen, was die Überweisung zu bedeuten habe. Der Zeuge KM erläuterte dem Zeugen JR, dass im Rahmen einer Cash Flow-Analyse eine Lücke aufgefallen sei. Die Überweisung solle ein Zeichen darstellen, mit welcher Sicherheit die PB von der Sanierungsfähigkeit der ZX ausgehe. Der Zeuge KM setzte dann einen auf den 22.12.2010 rückdatierten Kreditvertrag über 600.000 EUR zwischen der PB und der ZX auf. Dieser enthielt einen Zinssatz von 6% und sah eine Rückzahlung bis zum 30.01.2011 vor. Zur Absicherung der PB wurde niedergelegt, dass die ZX für die Laufzeit des Kredites den Bestand ihres Vormaterials zur Sicherheit an die PB übereigne. Der Zeuge JR unterschrieb den Vertrag einige Tage nach der Überweisung in den Geschäftsräumen der PB in *. 4. weiteres Geschehen Die ZX zahlte das von der PB erhaltene Darlehen nicht bis zum 31.01.2011 zurück, da sie nicht über die hierzu erforderlichen Mittel verfügte. In der Folge zahlte auch die PB mangels entsprechender Mittel ihr Darlehn an die PK nicht zurück. Sie zahlte auch die vereinbarten Zinsen nicht. Ebenso wenig erfolgten Zahlungen der Gesellschafter der PB zur Rückführung des Darlehns. Nach Rücksprache mit dem Zeugen KM als Vertreter der PB verlängerten der Angeklagte IG und der gesondert verfolgte Zeuge KT die Kreditgewährung an die PB mit Vorstandsbeschluss vom 27.01.2011 bis zum 30.11.2011. Dabei war vorgesehen, dass spätestens ab dem 30. Juni 2011 mit der Rückführung der Linie in monatlichen Raten von 50.000 EUR begonnen würde. Auch dazu war die PB aus eigenen Mitteln nicht in der Lage. Unter dem 25.02.2011 wurde sodann auch der Kreditvertrag zwischen der PB und der ZX geändert. Demnach war der Kredit der PB an die ZX „ zunächst “ bis zum 31.12.2011 befristet und die Tilgung sollte beginnend ab dem 31.03.2011 in monatlich gleichen Raten erfolgen. Eine solche erfolgte jedoch nicht. In der Zwischenzeit hatte der Angeklagte CH in der Risikoausschusssitzung vom 16.02.2011, der ersten Sitzung dieses Ausschusses nach seiner Sitzung vom 08.12.2010, in der die Kreditlinie an die ZX in Höhe von insgesamt 6,9 Millionen EUR genehmigt worden war, im Rahmen einer Präsentation über die Situation bei der ZX und der XY berichtet. Er stellte hinsichtlich der ZX dar, dass ein Sanierungsgutachten vorliege, geplante Vorgaben aber wegen Problemen in der Produktion nicht erreicht worden seien. Die Monate November und Dezember seien von Maschinenausfällen gekennzeichnet gewesen. Der Angeklagte CH teilte mit, es sei deshalb zu deutlichen Liquiditätsengpässen gekommen, welche verschärft worden seien durch Übernahme von Material durch die XY gemäß der zwischen den Unternehmen bestehenden Auseinandersetzungsvereinbarung. Die vom Angeklagten CH verwendete Präsentationsfolie formulierte als eine Auswirkung der Planverfehlung: „ Kapitalunterstützung durch die PB - TEUR 600 - PB will sich an der ZX beteiligen - Details liegen noch nicht vor “ Der Angeklagte IG erläuterte in dieser Sitzung des Risikoausschusses, dass sich die PB an der ZX beteiligt habe, wobei die Beteiligung still und zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses erfolgt sei. Er erklärte in diesem Zusammenhang ferner, dass die Initiative zur Beteiligung nicht von der PK, sondern von der PB ausgegangen sei. Die Zeugen und Risikoausschussmitglieder NZ, ZN und KE zeigten sich verwundert über diesen Vorgang. Eine Offenlegung des Umstandes, dass die vermeintliche Beteiligung der PB an der ZX von der PK finanziert worden war, erfolgte in dieser Sitzung dabei weder durch den Angeklagten IG oder ein anderes Vorstandsmitglied, noch durch den Angeklagten CH. Am 04.03.2011 wurde der Kredit an die PB einer SPinternen Revision unterzogen. In dem dazugehörigen Bericht wurde ausgeführt: " Wirtschaftliche Verhältnisse & Kapitaldienstfähigkeit Jahresabschlussunterlagen liegen bis 2009 vor. Bei einer Gesamtleistung von 358 TEUR, wovon allerdings 214 TEUR auf bezogene Leistungen entfallen, hat die GmbH in 2009 eine Betriebsergebnis von 34 TEUR erzielt, ein Betrag, der gerade ausreicht, um den Kapitaldienst zu tragen. Allerdings macht uns die Kapitaldienstfähigkeit weniger Sorge. Vielmehr beschäftigt uns die Frage, ob die GmbH den Kredit absprachegemäß in der Zeit vom 30.6. - 31.12.2011 zurückführen kann. Wie das vonstatten gehen soll, geht leider aus der letzten Beschlussvorlage nicht hervor. (...) Risikoeinschätzung Im Hinblick darauf, dass sich die Fa. PB mit einem Betrag von 600 TEUR an der Fa. ZX beteiligt hat, ein Unternehmen, für das wir zum Jahresende eine EWB in Höhe von knapp 9,5 Mio. EUR bilden mussten, sehen wir in dem Engagement ein erhöhtes Risiko. Insofern erfolgt eine Einstufung in Risikoklasse 2. Eine Wiedervorlage in einem Jahr ist erforderlich, um zu sehen, ob der KK-Kredit ordnungsgemäß zurückgeführt worden ist. " Am 23.03.2011 legte die PB ein aktualisiertes Sanierungskonzept für die ZX vor, in dem das Darlehen der PB an die ZX aufgeführt war und das weiterhin von der Sanierungsfähigkeit der ZX ausging. Das Betriebsverbesserungspotential aus Sofortmaßnahmen wurde darin sogar mit ca. 1,7 Mio. EUR angegeben. Dieses Ergebnispotential sollte mit Beginn des zweiten Quartals 2011 sukzessive wirksam werden. Wenige Tage danach, Ende März 2011, legte der Zeuge KM die Geschäftsführung der ZX nieder und schied als Geschäftsführer aus, wobei die Umstände die zur Niederlegung führten, durch die Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden konnten. In den Risikoausschusssitzungen vom 13.04.2011 und vom 11.05.2011 war die Situation bei der ZX ebenfalls Gegenstand von Erörterungen. In der Risikoausschusssitzung im Mai 2011 fragte der Zeuge NZ nach, ob die Beteiligung der PB an der ZX von der PK kreditiert worden sei. Dies bestätigte der gesondert verfolgte Zeuge KT, woraufhin sich der Zeuge NZ verwundert zeigte und anmerkte, dass dies bisher nicht bekannt gewesen war, obwohl in den vergangenen Sitzungen mehrfach nachgefragt worden sei. Der Risikoausschuss stimmte in dieser Sitzung im Mai 2011 einer Überführung von Überziehungen in Höhe von 791.000 EUR auf dem Geschäftskonto der ZX in eine ordentliche Kreditlinie zu. Es bestand seitens der PK * die Hoffnung, dass der in der Stahl verarbeitenden Branche mit seinen Unternehmen erfolgreiche Zeuge SZ als Investor sich bei der ZX engagieren würde. Zu einem Einstieg des Zeugen SZ als Investor, der bereits zuvor Unternehmen erfolgreich saniert hatte, kam es jedoch nicht. Der Zeuge SZ kam zu dem Ergebnis, dass eine Investition in die ZX für ihn nicht lohnend wäre, u.a. da der Zeuge JR nicht bereit war, sich aus der ZX zurückzuziehen. Zum 01.06.2011 wurde der Angeklagte IG für fünf weitere Jahre zum Vorstandsmitglied der PK * bestellt und zum Vorsitzenden des Vorstands berufen. Die inhaltliche Entscheidung, die Berufung und den Dienstvertrag zu verlängern, fiel durch die zuständigen Gremien der PK * jedoch bereits Mitte 2010 und somit vor der Bewilligung des Kredites an die PB . Im Rahmen der Risikoausschusssitzung vom 08.06.2011 berichtete der Leiter der Innenrevision der PK * anhand einer PowerPoint-Präsentation über das Engagement XY / ZX und der Vorstand sah sich mit kritischen Fragen der Mitglieder des Risikoausschusses konfrontiert. Der Zeuge ZN stellte dabei u.a. die Frage, was geschehen wäre, wenn die PB sich nicht mit 600.000 EUR engagiert hätte. Dazu stellte der Zeuge SN ergänzend klar, dass die PK sich seinerzeit nicht weiter bei der ZX engagiert hätte. Die Folge wäre ein Insolvenzantrag gewesen. Entscheidend sei, dass die PB im Obligo stehe. Das Darlehen der PK an die PB war zum 01.07.2011 nicht um 50.000 EUR zurückgeführt worden. Der Angeklagte IG und der gesondert verfolgte Zeuge KT beschlossen daher am 01.09.2011, dass die Rückführung des Darlehens nunmehr erst ab dem 30.10.2011 in drei Raten von 183.400 EUR begonnen werden müsse, nachdem die Gesamtkreditlinie um bislang nicht in Anspruch genommene 50.000 EUR gekürzt worden war. Dem lag zu Grunde, dass die PB der PK mitgeteilt hatte, dass eine Rückführung nicht möglich sei, weil die ZX bisher keine Tilgung an die PB gezahlt habe. Auch später erhielten die PB und die PK jeweils auf die von ihnen gewährten Darlehen keinen Teilbetrag zurück. Die Wettbewerbssituation der ZX verschlechterte sich infolge anhaltender Produktionsausfälle und ihrer damit einhergehenden Schlecht- und Spätleistungen. Am 13.12.2011 stellte der Zeuge JR für die ZX als Geschäftsführer einen Insolvenzantrag, nachdem die PK * ihr Kreditengagement gekündigt hatte. Am 19.12.2011 beschloss der Gesamtvorstand der PK * auch der PB die Kreditlinie zu kündigen. Diese berief sich in der Folgezeit darauf, dass ihr seitens der PK * zugesichert worden sei, wegen des an die ZX weitergeleiteten Darlehensbetrages nicht in Anspruch genommen zu werden. Eine entsprechende Vereinbarung konnte nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, zumal die PB den Kredit der PK* in ihrer Bilanz 2010 als langfristige Darlehensverbindlichkeit ausgewiesen hat. Die PB und ihre (mittelbaren) Gesellschafter wurden von der PK * zivilgerichtlich auf Darlehensrückführung in Anspruch genommen. Nach letztem bekanntem Stand hatten die Beteiligten sich auf einen Vergleich verständigt und die Modalitäten dem Landgericht Duisburg mitgeteilt Demnach verzichtet die PB gegenüber der PK * auf ein strittiges Kontoguthaben in Höhe von 102.903,95 EUR und zahlt innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vergleichs weitere 30.000 EUR an die PK * . Die PB entfaltet bereits seit dem Jahr 2012 keine nennenswerten Geschäftsaktivitäten mehr. Eine Liquidation unterblieb bislang einzig aufgrund des laufenden Rechtsstreits mit der PK *. Zwischenzeitlich hatte der Verwaltungsrat der PK * in seiner Sitzung am 28.06.2011 beschlossen, die Kreditengagements „* / *“ und „XY / ZX“ durch die RO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden „RO“) begutachten zu lassen. Die Begutachtung wurde sodann am 03.11.2011 auf die Kreditvergabe der PK * an die PB ausgedehnt. Auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens von RO vom 28.12.2011 kündigte der Verwaltungsrat der PK * das Anstellungsverhältnis mit dem Angeklagten IG mit Schreiben vom 02.01.2012 fristlos und außerordentlich. Der Angeklagte IG befand sich zu diesem Zeitpunkt wegen psychischer Probleme in einer sechswöchigen stationären Behandlung in einem Krankenhaus. Die Abberufung durch die PK * wurde von einer negativen und für den Angeklagten IG belastenden Presseberichterstattung mit teilweise großformatigen Fotos des Angeklagten begleitet. Aufgrund der dadurch entstandenen Öffentlichkeit der Abberufung sowie der dieser zugrunde liegenden Umstände sahen sich auch die damals noch schulpflichtigen Kinder des Angeklagten IG im schulischen Umfeld mit Schikanen konfrontiert, was zu einer erheblichen Belastung des Angeklagten IG und seiner Familie führte. Die PK * hat in der Folgezeit noch vier weitere außerordentliche Kündigungen ausgesprochen. Bezüglich der außerordentlichen Kündigung der PK * vom 02.01.2012 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25.01.2015 festgestellt, dass die Abberufung des Angeklagten als Vorstand der PK sowie die außerordentliche Kündigung unwirksam waren. Alle weiteren Rechtsstreitigkeiten mit der PK * wurden im Jahr 2018 im Wege eines Vergleichs beendet. In der Zwischenzeit meldete schließlich auch die XY im Jahr 2014 Insolvenz an, nachdem sie ihre Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der PK * im Vergleich zu ihren Darlehensverbindlichkeiten Ende 2010 noch um ca. 1 Mio. EUR reduziert und Zinsen an die PK * gezahlt hatte. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren Angaben in der Hauptverhandlung sowie den Inhalten der in der Hauptverhandlung verlesenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten soweit diesen gefolgt werden konnte, die bestätigt und in Details ergänzt wurden durch die im Wege des Selbstleseverfahren und durch Verlesung eingeführten Urkunden sowie die Aussagen der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Soweit den Einlassungen der Angeklagten nicht gefolgt werden konnte, beruhen die Feststellungen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens und durch Verlesung eingeführten Urkunden sowie den Aussagen der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie den sich im Zusammenspiel dieser Beweismittel ergebenden Schlüssen. a) Einlassungen Die Angeklagten haben sich wie folgt zur Sache eingelassen: aa) Angeklagter IG Hinsichtlich der Vorgeschichte des Engagements ZX / XY bis Ende November 2011 hat sich der Angeklagte IG im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass das Kreditengagement ZX bereits seit dem Jahr 2006 bestanden habe. Die XY sei mit 50% an der neu gegründeten Schwestergesellschaft ZX beteiligt gewesen. Die ZX habe Bremsbelagträgerrückhalteplatten entwickelt, produziert und vertrieben. Lieferantin des dafür benötigten Stahls sei die XY gewesen. Beide Gesellschaften seien bis zum Sommer 2010 von demselben Steuerberater, derselben Buchhalterin und demselben Beratungsunternehmen (4c-Team) begleitet worden. Durch den Ausfall eines wichtigen Abnehmers der ZX sei diese im Jahr 2007 in eine Krise geraten. Die Kreditengagements bei der ZX und der XY seien daraufhin im Juli 2010 in den Sanierungsbereich der PK * übernommen worden. lm Vordergrund der Bemühungen habe zunächst die Entflechtung beider Unternehmen gestanden. Die komplexen Trennungsgespräche seien auf seinen Vorschlag hin auf Seite der PK durch den Rechtsanwalt und Insolvenzexperten PP federführend geleitet. worden. Das Hauptproblem habe darin bestanden, dass die XY hohe Forderungen gegen die ZX gehabt habe und zusätzlich für diese Stahl in Höhe von rund 900.000 EUR vorfinanziert und bevorratet habe. Eine Insolvenz der ZX hätte die Folgeinsolvenz der weiteren Kreditnehmerin, der XY wahrscheinlich gemacht. lm Zuge der Entflechtung sei es zum personellen Wechsel im Bereich der Steuerberatung und der Buchführung gekommen. Auch das seinerzeit tätig gewesene Beratungsunternehmen sei im Juli 2010 durch die PB ausgetauscht worden. Bei dieser Gesellschaft habe es sich um eine von mehreren Beratungsgesellschaften gehandelt, die die PK im Bedarfsfall ihren Kunden empfohlen habe, wenn ihre Kreditnehmer keine eigenen Beratungsunternehmen an der Hand gehabt hätten. Die PB habe mit der PK bereits in langjährigen und erfolgreichen Geschäftsbeziehungen gestanden. Mit dem renommierten Wirtschaftsprüfer RE, der Mitgesellschafter bei PB sei und zudem die VA betrieben habe, sei er früher auch persönlich befreundet gewesen. Allerdings habe er die Freundschaft im Dezember 2011 beendet. An Gesprächen im Zusammenhang mit dem Kredit an die PB habe der Zeuge RE nach der Erinnerung des Angeklagten IG nie teilgenommen. lm Auftrag der ZX habe die PB Mitte Oktober 2010 dann ein Sanierungsgutachten erstellt. Dieses sei zu einer positiven Fortführungsprognose und einer erwarteten Ergebnissteigerung von rund 1,0 Mio. EUR schon zu Anfang des zweiten Quartals 2011 gekommen. Dabei handelte es sich fast ausschließlich um Sachkostenoptimierungen, die laut dem Gesellschaftergeschäftsführer der PB , dem Zeugen KM kurzfristig umsetzbar gewesen seien. Auch habe das Gutachten einen guten Absatzmarkt für ZX -Produkte prognostiziert. Im März 2011, also deutlich nach der Kreditentscheidung am 22.12.2010, habe die PB in einem weiteren Gutachten die positive Fortführungsprognose nicht nur bestätigt, sondern sogar eine Ergebnissteigerung von rund 1,7 Mio. EUR in Aussicht gestellt. Der Zeuge KM habe im August 2010 die Interimsgeschäftsführung der ZX übernommen, weil der Geschäftsführer JR erkennbar mit dem kaufmännischen Bereich überfordert gewesen sei. Auf Basis des von der PB erstellten Sanierungskonzepts, an dessen zutreffenden Ergebnissen zu zweifeln er keinen Anlass gehabt habe, habe der Gesamtvorstand mit Beschluss vom 24.11.2010 der Neuordnung des Kreditengagements ZX zugestimmt. Danach seien unter anderem die auf über 6 Mio. EUR in Anspruch genommenen Kontokorrentkredite durch ein Sanierungsdarlehen in Höhe von 4 Mio. EUR abgelöst und nochmals zweckgebundene 2,6 Mio. EUR der ZX zur Verfügung gestellt worden. Mit diesen Maßnahmen sollten insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber der XY abgelöst und der von dieser noch bevorratete Stahl zwecks endgültiger Entflechtung sukzessiv von der ZX übernommen werden. Zutreffend sei, dass es aus damaliger Sicht des Gesamtvorstands (Stand: November 2010) mit der Gewährung dieser Kreditmittel an die ZX, deren Höhe aus dem Sanierungskonzept der PB resultiert habe, sein Bewenden haben sollte. Am 08.12.2010 habe der Risikoausschuss das Sanierungskonzept zur Neuordnung des Kreditengagements ZX genehmigt. Der Kredit wäre seinerzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Veränderung der Konditionen im Übrigen um 500.000 EUR höher bewilligt worden, wenn bekannt gewesen wäre, dass eine Abnahmeverpflichtung der ZX gegenüber der XY kurz bevorstehe. Es sei gerade Sinn der Entflechtung gewesen, beide Unternehmen wirtschaftlich unabhängig voneinander zu machen. Am 15.12.2010 sei von der PB eine Folgepräsentation gegeben worden, in der die Annahme eines zeitlich sogar noch früher zu erwartenden Sanierungserfolges erläutert worden sei. Die wirtschaftliche Lage der ZX sei so positiv eingeschätzt worden, dass die PB Ausführungen dazu gemacht habe, ggf. selbst eine Beteiligung an der ZX im Jahr 2011 eingehen zu wollen. Er sei sich lediglich nicht sicher, ob die Bekanntgabe dieser Beteiligungsüberlegungen von der PB im Rahmen der Präsentation, oder kurz davor oder kurz danach erfolgt sei. Nach Maßgabe dieser Präsentation vom 15.12.2010 habe durch die geplante Investition in zwei neue Pressen und den Verkauf der Altpressen eine massive Produktionssteigerung – neben den erheblichen Sachkosteneinsparungen – unter Reduktion des Stromverbrauchs bei der ZX erzielt werden sollen. Deshalb seien die von der PB mitgeteilten Beteiligungsüberlegungen an der ZX, auch aufgrund der euphorischen Äußerungen des Interimsgeschäftsführers KM, gestützt durch das positive Sanierungsgutachten, für ihn nachvollziehbar und konsequent gewesen. Für ihn, den Angeklagten IG, daher völlig überraschend, sei der Gesamtvorstand tags darauf mit einer im Sanierungsgutachten nicht enthaltenen Abnahmeverpflichtung der ZX gegenüber der XY in Höhe von ca. 500.000 EUR konfrontiert worden. Diese Nachricht habe ihn durch eine E-Mail von Herrn CH am 16.12.2010 erreicht, in der dieser sinngemäß ausgeführt habe, er sei gerade telefonisch von Herrn KM darüber unterrichtet worden, dass PB ihre soeben präsentierten Aussagen zum Liquiditätsbedarf korrigieren müsse. Es bestehe ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf von rund 500.000 EUR noch im Jahr 2010. Schon in dieser E-Mail sei ein Lösungsvorschlag skizziert worden, wonach PB der ZX ein von der PK kreditiertes Darlehen gewähren könnte, das durch die Abarbeitung des von XY abzunehmenden Materials durch die ZX zurückzuführen wäre. Er könne nicht ausschließen, dass er sich daraufhin sogleich mit dem Zeugen KM telefonisch in Verbindung gesetzt habe. Eine genaue Erinnerung daran habe er nicht mehr. Jedenfalls habe der Zeuge KM im November 2013 zum Inhalt eines mit ihm, dem Angeklagten IG, geführten Telefonats bekundet, er selbst habe in diesem Gespräch mit ihm das Ablösedatum 30.01.2011 vorgeschlagen. Dieses Datum hätte er, der Zeuge KM, deshalb gewählt, weil damit zu rechnen gewesen sei, dass die ZX in diesem Zeitraum den kompletten Stahl benötigen und verarbeiten werde. Er habe dessen Angaben für nachvollziehbar gehalten, da dieser mit den Gegebenheiten bei der ZX bestens vertraut gewesen sei. Er könne sich – allerdings nur aufgrund der Lektüre einer Gesprächsniederschrift von RO über die Anhörung des Zeugen JS – daran erinnern, dass es am Nachmittag des 16.12.2010 noch zu einem Gespräch des Gesamtvorstands mit dem Angeklagten CH und den Zeugen SK und JS gekommen sei, das er aufgrund eines Auswärtstermins vorzeitig habe verlassen müssen. In dieser Sitzung habe man den Angeklagten CH beauftragt, die Modalitäten der Kreditbewilligung mit der PB zu verhandeln. Der Angeklagte ließ sich des Weiteren dahingehend ein, dass jedwede Anhaltspunkte dafür, dass das Sanierungsgutachten über die von der PB übersehene Abnahmeverpflichtung hinaus in anderen Aspekten fehlerhaft sein könnte, nicht bestanden hätten. Am Freitag, dem 17.12.2010 habe der Angeklagte CH in einer E-Mail über den Stand seiner mit der PB geführten Gespräche zur angedachten Kreditierung berichtet. Unter anderem habe er ausgeführt, dass die Gesellschafter der PB unter Hinweis auf die Bonität der PB für den Kontokorrentkredit persönliche Bürgschaften von jeweils nur 25.000 EUR – also insgesamt 100.000 EUR – zu übernehmen bereit seien. Sicherheiten in dieser Höhe hätten ihm angesichts der guten Reputation der Bürgen und der langjährigen guten Erfahrungen mit der PB hinnehmbar erschienen. Er habe es für selbstverständlich erachtet, dass die Gesellschafter dafür Sorge tragen würden, dass eingegangene Verpflichtungen der von ihnen betriebenen Gesellschaft PB auch erfüllt würden. Im Übrigen hätte die PK vor wie nach dem Eigentumswechsel von der XY zur ZX Sicherungseigentum an dem in Rede stehenden Stahl gehabt, da mit beiden Kreditnehmerinnen entsprechende Sicherungsübereignungsverträge bestanden hätten. Gemäß dem Kompetenztableau habe im risikorelevanten Geschäft mit Firmen- und Gewerbekunden, bei der Gewährung von Krediten über 500.000 EUR eine Blankokompetenz im Rahmen der Vorstandsdoppelkompetenz in Höhe von 5.910.000 EUR bestanden. Somit sei der Kredit an die PB bei weitem von der Blankokompetenz gedeckt gewesen. Später in der Hauptverhandlung äußerte er zudem, dass er die Vergabe von Blankokrediten auch nicht generell für unzulässig halte, es komme insoweit auf die jeweiligen Verhältnisse beim Kunden an. Am darauffolgenden Montag, dem 20.12.2010 habe er den Angeklagten CH per Mail gebeten, den Kreditvertrag angesichts der Fälligkeit der Forderungen noch vor den Feiertagen zügig vorzubereiten. Zur Vorbereitung habe selbstverständlich gehört, alle zur Prüfung der Bonität der PB und deren Gesellschafter erforderlichen Unterlagen beizuziehen und zu analysieren. Die PK habe vor der Abwägung gestanden, entweder der solventen PB einen Betriebsmittelkredit zur Schließung der, nach den Äußerungen des Zeugen KM, kurzfristig bei der ZX aufgetretenen – angesichts des Gesamtengagements der PK überschaubaren – Liquiditätslücke zu gewähren – und damit das einen Monat zuvor aufgestellte Sanierungskonzept nicht zu gefährden – oder einen Schlussstrich unter das Gesamtengagement zu ziehen, d.h. die Insolvenz der ZX noch in 2010 und die zwangsläufige Anschlussinsolvenz der XY, deren in Erwartung des Zahlungseingangs seitens der ZX bereits ausgestellten Schecks noch im Dezember 2010 geplatzt wären, herbeizuführen. Dies wäre mit einem sofortigen Forderungsausfall der PK in Höhe von 10 Mio. EUR und weiteren Ausfällen in 2011 einhergegangen. Angesichts der von der PB geradezu euphorisch dargestellten positiven Fortführungsprognose und dem bekundeten Interesse, sich möglicherweise in 2011 selbst an der ZX beteiligen zu wollen, sei er von dem Gedanken angetan gewesen, dass die PB bereit gewesen sei, hinsichtlich des kurzfristig entstandenen Liquiditätsbedarfs bei der ZX dieser einen Betriebsmittelkredit zu gewähren. Die Gesamtstrategie der PK für das gewerbliche Kreditgeschäft in 2010 habe ausdrücklich das Ziel gehabt, die kreditgeschäftlichen Aktivitäten für Geschäftskunden mittlerer und guter Bonität in der Region auszubauen. Diesen Kategorien hätten Kunden mit einem Rating bis einschließlich neun entsprochen. Das Rating der PB von vier habe sich damit als deutlich überdurchschnittlich dargestellt. Die bestehende Geschäftsbeziehung der PK zur PB sei seit Juli 2005 einwandfrei und unauffällig gelaufen. Die PK habe zuvor schon einmal eine Beteiligung der PB , nämlich an der DU finanziert. Der Kredit über 250.000 EUR sei seinerzeit problemlos abgewickelt worden. Damit habe sich die Situation als Glücksfall dargestellt. Die PK habe einen weiteren solventen Schuldner selbst für den Fall, dass die Rückführung des Kredits aus Mitteln des Abverkaufs des abzunehmenden Materials nicht, wie geplant, kurzfristig erfolgen sollte, bekommen. Angesichts der Kapitaldienstfähigkeit von der PB hätte eine Prolongation des Kontokorrentkredits über Januar 2011 hinaus erfolgen können und sei auf Wunsch von der PB auch erfolgt, nämlich zunächst bis Ende 2011. lm Zentrum seiner Überlegungen habe nicht die Rückführung des Kontokorrentkredits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, sondern das Interesse der PK, einer Insolvenz der ZX dauerhaft vorzubeugen gestanden. Die erfolgreiche Sanierung der ZX sei ihm unter der Prämisse einer etwaigen Beteiligung der PB an der ZX noch aussichtsreicher erschienen. Zudem habe er konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt, dass weitere Investoren gewonnen werden könnten. Die Prüfung einer etwaigen Beteiligung an der ZX durch die PB und das Finden von Investoren hätte sich mit einem Schlag erübrigt, wenn die kurzfristig im Dezember aufgetretene Finanzierungslücke, die angesichts des Gesamtengagements der PK von überschaubarer Größe gewesen sei, nicht geschlossen worden wäre. Er habe als Vorstandsvorsitzender in der Verantwortung gestanden, auch andere Wege als die der Zerschlagung zu prüfen. Die Bereitschaft der PB , hier kurzfristig einzuspringen, habe sich ihm als ungeheurer Glücksfall dargestellt. Bei dieser Sachlage habe der Vorstand seine im November 2010 getroffene Entscheidung, keine weitere Ausdehnung des Kreditengagements ZX mehr zuzulassen, nicht mehr überdenken müssen. Er könne daher gar nicht sagen, ob die PK an dieser Entscheidung festgehalten hätte, wenn die PB nicht eingesprungen wäre. Eine dahingehende Selbstbindung oder eine zu beachtende Kreditobergrenze habe jedenfalls nicht bestanden. lm Übrigen sei der Risikoausschuss über die Gewährung des Kontokorrentkredits spätestens im Mai 2011 unterrichtet worden. Da keine Kreditnehmereinheit gem. § 19 Abs. 2 KWG zu bilden gewesen sei, sei eine Genehmigung des Kontokorrentkredits durch den Risikoausschuss gesetzlich nicht vorgesehen gewesen. Dies dürfte auch der Grund gewesen sein, weshalb nicht bereits in der ersten Sitzung des Risikoausschusses im Jahr 2011 das Thema der Gewährung von Kreditmitteln durch die PK zum Zwecke der Darlehensgewährung der PB an der ZX aufgerufen wurde. Allerdings meine er – und so sei es im Protokoll der Risikoausschusssitzung vom 11.05.2011 vermerkt –, dass er in früheren Sitzungen den Risikoausschuss bereits informiert habe, dass das Ende 2010 in Aussicht genommene Engagement der PB bei der ZX durch die PK finanziert worden sei. Er habe nämlich am 11.05.2011 – in der Sitzung unwidersprochen – ausgeführt, dass im Risikoausschuss unstreitig mehrfach über die Bürgschaften der Herren RE, KM, IX und AS gesprochen worden sei. Die Erwähnung der Bürgschaften der Gesellschafter der PB wäre jedoch völlig sinnentleert, wenn nicht auch über den von der PK gewährten Kontokorrentkredit an PB informiert worden wäre. Hätte man dem Risikoausschuss etwas verschweigen wollen, dann wäre es inkonsequent gewesen, das Thema am 11.05.2011 dann doch anzusprechen. In dieser Sitzung habe der Risikoausschuss der erfolgten Ausweitung des Kontokorrentkredits an die ZX zugestimmt. Die erst im Jahr 2012 von den Gesellschaftern der PB eingenommene Abwehrhaltung gegen ihre Rückzahlungsverpflichtung sei offenkundig dem Umstand geschuldet, dass die PK die PB seit diesem Zeitpunkt aus dem Kontokorrentkredit in Anspruch nehmen wollte und die PB zwischenzeitlich selbst, nicht zuletzt aufgrund der Insolvenz der ZX, in eine prekäre wirtschaftliche Situation geraten sei. Bis zu diesem Zeitpunkt – über das gesamte Jahr 2011 – habe die PB erst um Verlängerung des Kredits bis zum 30.12.2011 und sodann um Umwandlung des Kontokorrentkredits in ein langfristiges Darlehen mit zwei tilgungsfreien Jahren und einen Sonderzinssatz von 2% gebeten. So verhalte sich nicht, wer die Auffassung vertrete, es bestünde keine Rechtspflicht zur Darlehensrückzahlung. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass die PB in ihrer eigenen Bilanz 2010 diese Position als langfristige Darlehensverbindlichkeit aufgeführt habe. Alle vier Gesellschafter hätten private Bürgschaften abgegeben und wären als Sanierungsberater der ZX wie kein anderer Externer bestens vertraut mit der Bewertung der wirtschaftlichen Erfolgschancen der ZX. Die PB habe zudem ganz erhebliche Einnahmen durch die Sanierungsberatung und Geschäftsführung bei der ZX generiert. Allein aus dieser Tätigkeit habe die PB Einnahmen von über 400.000 EUR erzielt. Schon deshalb habe es nahegelegen, dass die PB am Überleben der ZX ein erhebliches eigenes Interesse hatte. In der Nachschau sei belegt, dass sich die PB bei ihrer Fortführungsprognose offensichtlich völlig verschätzt habe. Zum Zeitpunkt der Kreditbewilligung am 22.12.2010 habe er, der Angeklagte IG, diese Entwicklung nicht vorhersehen können. Bestätigt fühle er sich durch das rechtskräftige Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2015, in dem festgestellt worden sei, dass sein Handeln im Zusammenhang mit der Kreditgewährung an die PB keinen Pflichtverstoß und keine, eine sofortige Kündigung rechtfertigende Kompetenzüberschreitung dargestellt habe. Auch heute halte er seine seinerzeitige Entscheidung, die ausschließlich von dem Gedanken getragen gewesen sei, Schaden von der PK abzuwenden, für pflichtgemäß. Nachzutragen sei, dass aufgrund der seinerzeitigen Kreditentscheidung die XY immerhin noch einige Jahre überlebt und in dieser Zeit ihr Kreditengagement bei der PK * um ca. 1,0 Mio. EUR habe zurückführen können. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte IG des Weiteren dahingehend eingelassen, dass der angestrebten Entflechtung von ZX und XY auch der Umstand zugrunde gelegen habe, dass sich die Gesellschafter der ZX, die Zeugen JR und VT, nicht mehr verstanden haben. Der Angeklagte IG hat ferner bekundet, dass er davon ausgehe, dass das Sanierungskonzept nach dem Bekanntwerden der Liquiditätslücke im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die PB noch einmal von der Fachabteilung geprüft worden sei. Eine Anweisung hierzu habe er selber nicht gegeben. Von wem genau eine solche Überprüfung, mit welchem Fazit durchgeführt worden sei und ob es diesbezüglich eine Dokumentation gebe, war dem Angeklagten nicht erinnerlich. Des Weiteren hat sich der Angeklagte IG dahingehend eingelassen, dass ihm ein Darlehensvertrag zwischen der PB und der ZX zum Zeitpunkt der Kreditbewilligung nicht bekannt gewesen sei. Er habe dem vertraglichen Binnenverhältnis zwischen diesen Gesellschaften jedoch auch keine Bedeutung beigemessen. bb) Angeklagter CH Der Angeklagte CH hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass im September und Oktober 2010 diverse Gespräche und Verhandlungen stattgefunden hätten, um eine Trennung der verbundenen Unternehmen XY und ZX zu erreichen. Es sollte so eine Trennung der Kreditrisiken wie auch eine Bereinigung der Gesellschafterstruktur der ZX erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sei die PK * mit rund 20,5 Mio. EUR bei der ZX und der XY engagiert gewesen. Es sei den Verhandlern gelungen, eine Einigung zwischen den handelnden Personen, den Zeugen VT und JR, zu erreichen, die schließlich in die Verträge zur Auseinandersetzung vom 26.10.2010 gemündet seien. Zu diesem Zeitpunkt sei es erforderlich geworden, dass die ZX sich ein neues Beraterteam habe suchen müssen. Die betriebswirtschaftliche und strategische Beratung beider Unternehmen habe bis dahin durch die Beratungsgesellschaft 4c-Team stattgefunden und die Buchhaltung sei für beide Unternehmen von derselben Person, Frau HG durchgeführt worden, die mit 10 % an der XY beteiligt gewesen sei. Herr JR habe sich entschieden, die VA GmbH Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden „VA“) mit der Buchhaltung zu beauftragen. Die Steuerberatungsgesellschaft sei von dem Zeugen RE gegründet worden, der hieran beteiligt und bis Mai 2014 Mitgeschäftsführer gewesen sei. Die betriebswirtschaftliche und strategische Beratung habe die PB übernommen, deren Mitgesellschafter ebenfalls der Wirtschaftsprüfer RE sei. Die PB habe für die ZX nach vorangegangener Analyse ein Sanierungsgutachten erstellt. Das Gutachten datiere auf den 18.10.2010. Anschließend sei bis zum 18.11.2010 eine umfangreiche Vorlage zur Bereitstellung von Sanierungskrediten für die ZX auf Grundlage des Gutachtens erstellt worden. Diese Vorlage sei in der Zeit vom 20. bis 24.11.2010 durch den Gesamtvorstand positiv entschieden worden. Der Risikoausschuss habe seine Zustimmung zu der Kreditentscheidung des Vorstands in seiner Sitzung im Dezember 2010 gegeben. Auf Basis des seinerzeit nachvollziehbaren Sanierungsgutachtens der PB sei mit Hilfe der bereitgestellten Kreditmittel die Trennung der beiden Schwesterunternehmen XY und ZX ermöglicht und so die Risiken in den Engagements getrennt worden. Anfang Dezember 2010 sei die PK * bei der ZX mit 10,2 Mio. EUR (bei einer Einzelwertberichtigung von 9,4 Mio. EUR per 12.2010) und bei der XY mit 11,5 Mio. EUR (bei einer Einzelwertberichtigung von 5,4 Mio. EUR) engagiert gewesen. Die PK * habe sich durch die Trennung der Engagements seinerzeit versprochen, dass im Falle eines – nie ausschließbaren – Fallierens einer Gesellschaft die andere weiter überlebensfähig bleibe. Der gesamte Sanierungsprozess bei der ZX sei durch die PB begleitet worden. Der Geschäftsführer der PB , der Zeuge KM, sei zum Mitgeschäftsführer der ZX bestellt worden. Am Vormittag des 15.12.2010 habe er per E-Mail von der VA im Auftrag der PB den aktuellen Liquiditätsplan für die ZX erhalten, der von der VA erstellt worden sei. Diesen habe er an den Vorstand weitergeleitet und in seiner E-Mail erläuternd ausgeführt, dass nach der Planung zum 31.12.2010 ein Saldo von 8,3 Mio. EUR bestehen würde, der eine weitere EWB von 1,4 Mio. EUR erforderlich machen würde. Er habe in der E-Mail auch angesprochen, dass der Zeuge KM ihm gesagt habe, dass in dem kommenden Termin nur positive Entwicklungen aufzuzeigen seien. Am gleichen Tag habe um 15.30 Uhr im Sitzungszimmer des Vorstandes die Vorstellung der Projektplanung – Projektstand – Perspektiven – nächste Schritte durch die Vertreter der PB stattgefunden. Dabei seien die Zukunftsaussichten der ZX durch die Vertreter der PB in „rosa“ Farben geschildert worden. Die Anschaffung neuer Pressen sei thematisiert worden. Auch sei durch die Vertreter von der PB ausgeführt worden, dass man sich auf Grund der guten Aussichten an der ZX beteiligen wolle. Am Donnerstag, den 16.12.2010, gegen 12 Uhr habe dann der Zeuge KM bei ihm angerufen und ausgeführt, dass die ZX zur Bedienung ihrer Abnahmeverpflichtung gegenüber der XY ca. 500.000 EUR zu leisten habe, die in den bisherigen Planungen nicht berücksichtigt seien. Da die PK der ZX keine weiteren Mittel mehr zur Verfügung habe stellen wollen, sei er, der Angeklagte CH, vom Geschäftsführer der PB , dem Zeugen KM, gebeten worden, eine kurzfristige Überziehung auf dem Konto der PB zuzulassen, damit PB den Betrag der ZX zur Verfügung stellen könne. Dies habe er abgelehnt und auf ein geordnetes Kreditbewilligungsverfahren bestanden. Der Zeuge KM habe ausgeführt, dass die Rückführung des Betrages aus der Abarbeitung des zu übernehmenden Materials erfolgen könne. Es sei mit E-Mail vom 16.12.2010 12:18 Uhr die Information an den Gesamtvorstand erfolgt. Am Nachmittag habe ein Gespräch mit dem Vorstand stattgefunden. Er sei beauftragt worden, mit der PB über die Modalitäten zu sprechen. Ein Gespräch mit drei Vertretern der PB habe dann am Freitag, dem 17.12.2010, gegen Mittag in der öffentlichen Kantine / Restaurant der PK stattgefunden. Dort hätten auch die Herren der PB regelmäßig gespeist. Mit seiner Vorstellung der hälftigen Besicherung des als Betriebsmittel bereitzustellenden Kontokorrentkredites habe er sich bei den Zeugen RE, KM und AS nicht durchsetzen können. Alle drei Zeugen hätten auf ihre Reputation und die guten wirtschaftlichen Verhältnisse der PB verwiesen. Schließlich habe man sich auf eine Bürgschaft von 25.000 EUR je Gesellschafter, d.h. insgesamt 100.000 EUR, geeinigt. Eine Rückführung der Linie habe bis zum 30.01.2011 erfolgen sollen. Bis zur vorgeschlagenen Fälligkeit habe auch mit dem Gesellschafter der ZX über den Einstieg der PB bei der ZX verhandelt werden sollen. Den Bürgen sei je ein Blankoformular Selbstauskunft mit der Bitte um Ergänzung übergeben und um Vorlage von Unterlagen zu den persönlichen wirtschlichen Verhältnisse gebeten worden. Am Montag, dem 20.12.2010, habe der Angeklagte IG ihn darum gebeten, die Vorlage zügig fertigzustellen, um eine Zahlung an die ZX noch im Jahr 2010 zu gewährleisten. Diesen Auftrag habe er an die Zeugin GR als zuständige Kreditsachbearbeiterin für die Erstellung der Kreditvorlage weitergegeben. Die angeforderten Unterlagen seien dann am 20. bzw. 21.12.2010 bei der PK * eingegangen. Dabei sei anzumerken, dass die -Selbstauskunft des Zeugen KM im Verwendungszweck die Finanzierung von Unternehmensbeteiligungen, bei dem Zeugen AS Darlehn ZX JR GmbH enthielt. Die Zeugin GR habe die Vorlage erstellt, die dann über die Zeugen PS als Kundenbetreuer und Herrn RS als Abteilungsleiter Markt zu ihm, dem Angeklagten CH, geleitet worden sei. Insoweit sei der Vorgang im Standardprozess gelaufen. Dass der Verwendungszweck in der Vorlage unglücklich gewählt wurde, sei sicherlich auf die Eilbedürftigkeit und die Angaben in den Selbstauskünften zurückzuführen. Dass der Kundenberater in der Vorlage keine eigenen, ergänzenden Angaben gemacht habe, sei in der täglichen Praxis nicht ungewöhnlich gewesen und verdeutliche nur, dass er voll umfänglich mit den Ausführungen der Vorlagenerstellerin einverstanden gewesen sei. An der planmäßigen Rückführung des Betriebsmittelkredites habe es für ihn keine Zweifel gegeben, da der Geschäftsführer der ZX und Sanierungsberater, der Zeuge KM als Kenner der Situation der ZX ausgeführt habe, dass es der ZX durch den Verkauf des verarbeiteten weiteren, bisher nicht berücksichtigten, Materials aus der Abnahmeverpflichtung mit der XY möglich sei, die Liquiditätshilfe der PB kurzfristig zurückzuführen. Nach den bis dahin erfolgten Ausführungen des Zeugen KM, habe man es mit einem Anbietermarkt zu tun gehabt, denn die erstellten Bremsbelagträgerrückhalteplatten seien am Markt begehrt und die Nachfrage höher als das Angebot gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei es ansonsten auch möglich gewesen, die Laufzeit des Betriebsmittelkredites von vorneherein langfristiger zu gestalten. Weitergehende Ausführungen in den Vorlagen bei befristeten Betriebsmittelkrediten seien in der Regel unüblich. Bei der Bewertung der Entscheidungsvorlage sei zu berücksichtigen, dass es die PK * zum damaligen Zeitpunkt mit – vermeintlich – ehrbaren Kaufleuten zu tun gehabt habe. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass die vier handelnden Personen alles tun würden, um die bis dahin für sie ertragreiche PB am Leben zu halten. Dabei habe er insbesondere auf den renommierten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer RE vertraut, der nicht nur mit dem Vorsitzenden des Vorstandes, dem Angeklagten IG, befreundet gewesen sei, sondern auch einen Ruf in * zu verlieren gehabt habe. Nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Zeuge IX als Unterstützer für die Gruppe Sanierung bei der PK * angestellt war, zeuge von dem Vertrauen in die PB . Schließlich sei auch die Geschäftsbeziehung zur PB seit 2005 einwandfrei gewesen. Das Rating der PB habe sich als überdurchschnittlich dargestellt. Die Rückführung der Betriebsmittel sei auch aus der wirtschaftlichen Kraft der PB heraus – zumindest als längerfristiges Darlehn – möglich gewesen. Die augenscheinlich schlechte Ertragskraft der PB sei durch die hohen Fremdleistungen gekennzeichnet gewesen. Dabei habe es sich jedoch um Leistungen an die Gesellschafter gehandelt, die so steueroptimiert Erträge aus der Gesellschaft vereinnahmen konnten. Allein aus dem Mandat ZX habe die PB direkt und indirekt monatlich 30.000 EUR bezogen. Es sei zu hinterfragen, welche Handlungsalternativen für die PK seinerzeit möglich gewesen seien, um den Fehler der PB – das Übersehen der noch an die XY zu leistenden Zahlung – zu heilen: Szenario 1: Die PK hätte sich zurückgezogen und nicht mehr weiter finanziert. Da eine kurzfristige Deckung der Liquiditätsenge vor Weihnachten durch Dritte nicht realistisch gewesen sei, hätte die ZX ihre Verpflichtungen gegenüber der XY nicht erfüllen können. Die ZX hätte wegen Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen müssen. Die PK hätte das Engagement nach knapp zwei Monaten Sanierungsphase gekündigt und die ausstehenden 10,2 Mio. EUR, mit einer Einzelwertberichtigung von 9,4 Mio. EUR hinterlegt, fällig gestellt. Die PK hätte die ihr von der ZX gewährten Sicherheiten verwerten müssen, was wahrscheinlich nicht sonderlich ertragreich gewesen wäre. Der XY hätten nun 0,6 Mio. EUR gefehlt. Offene Forderungen, für deren Begleichung bereits Schecks ausgestellt gewesen seien, hätten nicht beglichen werden können. Die Schecks wären mangels Deckung „geplatzt“. Es sei sehr unwahrscheinlich gewesen, dass ein anderweitiger kurzfristiger Verkauf des in Rede stehenden Materials über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel möglich und dabei noch ein akzeptabler Preis zu erhalten gewesen wäre. Ebenso unwahrscheinlich sei es gewesen, dass die XY eine Drittfinanzierung kurzfristig erhalten hätte. Somit sei mit einem, wenn auch leicht zeitversetzten, Ausfall der XY zu rechnen gewesen. Dies habe der Geschäftsführer der XY, der Zeuge VT, auch so im ersten Prozess vor dem Landgericht Duisburg am 27.03.2019 ausgeführt. Im Hinblick auf die XY hätte die PK die Kredite in Höhe von 11,5 Mio. EUR (bei einer EWB von 5,4 Mio. EUR) fällig stellen müssen. Die PK wäre zur Reduzierung der Kredite auf die Sicherheitenverwertung angewiesen gewesen. Eine Sicherheitenverwertung im Rahmen einer Insolvenz erfolge erfahrungsgemäß nicht zu Marktpreisen, sondern zu erheblich niedrigeren Preisen. Weitere Wertberichtigungen bzw. Abschreibungen wären daher zu erwarten gewesen. Szenario 2: Um den Erfolg der bisherige Arbeit nicht zu gefährden, hätte die PK entscheiden können, bei dem Gesamtengagement der kriselnden ZX und XY von 21,7 Mio. EUR der ZX den Betrag von 0,6 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen. Dies habe 2,78% der bisher herausgelegten Finanzierungsmittel entsprochen. Zur Besicherung der weiteren Mittel hätte das von der XY übernommene Material gedient, das unter die bestehende Sicherungsübertragung bei der ZX gefallen wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das von der XY durch die ZX zu übernehmende Material bis zur Bezahlung durch die ZX einem Eigentumsvorbehalt der XY unterlegen habe. Solange die XY Eigentümer der Materials gewesen sei, sei dies der Sicherungsübereignung zugunsten der PK unterfallen. In dem Moment, in dem die ZX das Material bezahlt hätte, wäre die ZX Eigentümerin geworden. Das Material wäre dementsprechend dem Sicherungseigentum unterfallen, das die ZX der PK eingeräumt hatte. Wirtschaftlich betrachtet wäre die Sicherheitenstellung für die PK unverändert geblieben. Weitere Sicherheiten seitens der ZX und oder dem Zeugen JR hätten über die bereits hereingenommenen Sicherheiten nicht gestellt werden können. Im Hinblick auf das bisherige Engagement und dem verhältnismäßig zum Gesamtbetrag überschaubaren Kreditbedarf sei eine Zustimmung des Risikoausschusses zu einer entsprechenden Vorstandsentscheidung wahrscheinlich gewesen. Andere Lösung: Tatsächlich habe es dann aber eine andere Lösung gegeben, die aus seiner Sicht für die PK bei Betrachtung der Gesamtsituation des Sanierungskomplexes ZX / XY vorteilhafter gewesen sei, als die zuvor beschriebenen Szenarien. Die PB sei bereit gewesen, ins Risiko zu gehen. Die PK habe dieser dafür den Betriebsmittelkredit gewährt. Die PB habe dann im Wege eines Kredites die benötigte Liquidität der ZX zur Verfügung gestellt. Nach seiner damaligen Einschätzung sei dies für die PK die bestmögliche Lösung gewesen. Denn damit sei eine kurzfristige Insolvenz der ZX und der XY vermieden worden, die zu einem Kreditausfall bei der PK geführt hätte. Im Vergleich zu einer direkten Kreditgewährung an die ZX durch die PK, hätten sich folgende Vorteile ergeben: 1. Schuldner des Kredites über 600.000 EUR sei die PB gewesen, ein potenter Schuldner 2. durch die Bürgschaften habe die PK eine zusätzliche Sicherheit über 100.000 EUR erhalten 3. Das von der XY zu liefernde Material würde in das Sicherungseigentum der PK übergehen. Bei Abarbeitung und Verkauf des verarbeiteten Materials hätten die Kundenforderungen der ZX im Rahmen der vereinbarten Globalzession der PK als Sicherheiten gedient. Nach seiner damaligen Überzeugung sei die Kreditgewährung an die PB daher die vorteilhafteste Entscheidung gewesen. Die Sanierung der beiden Unternehmen habe fortgeführt werden können. Auch wenn die Sanierung der ZX letztlich nicht erfolgreich gewesen sei, habe die XY bis 2014 fortgeführt werden können. Als die PK im Februar 2014 ihre Kredite gegenüber der XY gekündigt habe, sei das Kreditengagement ausgehend vom Saldo im Dezember 2010 um knapp 1 Mio. EUR zurückgeführt worden und die PK habe insofern Zinseinnahmen generiert. Diese Kreditreduzierung wäre bei Ablehnung des Kredites an die PB im Dezember 2010 aufgrund der dann zwangsläufigen Insolvenz der ZX und XY nicht erreichbar gewesen. Im Dezember 2010 habe er sich davon leiten lassen, dass bei Abwägung der Vor- und Nachteile einer Kreditausreichung in Höhe von 600.000 EUR an die PB die Vorteile für die PK überwogen haben. Denn eine kurzfristige Insolvenz der XY und der ZX habe auf diese Weise vermieden werden können. Damit wäre sonst ein hoher Schaden für die PK * einhergegangen. Da die PB außerdem betont habe, dass die ZX keine Absatzprobleme habe, also das verarbeitete Material problemlos verkauft werden könne, habe er keine Zweifel gehabt, dass der Kredit – wie von der PB erläutert – aus der Verarbeitung zurückgeführt werden könne. Die Kreditvergabe an die PB habe aus seiner Sicht im Zusammenhang mit dem Sanierungskomplex XY / ZX gestanden. Eine isolierte ex post Betrachtung der Kreditgewährung an die PB – ohne den Sanierungshintergrund einzubeziehen – greife aus seiner Sicht zu kurz. Es sei dann so weitergegangen, dass er die Beschlussvorlage nach Mitunterzeichnung zur Entscheidung an den Vorstand weitergeleitet habe. Nach Bewilligung durch den Vorstand habe die Zeugin GR das vorbereitete Bewilligungsschreiben vom 22.12.2010 über die Bereitstellung eines Kontokorrentkredites von weiteren 600.000 EUR befristet bis zum 30.01.2011 unterschrieben. Die Kreditkontrolle der Vertragsunterlagen habe er, der Angeklagte CH, in Vertretung für den eigentlich zuständigen Gruppenleiter, HO, übernommen, der in der Zeit vom 21. bis zum 23.12.2010 Urlaub gehabt habe. Der Zeuge JS sei in Vertretung für den eigentlich zuständigen Sanierer, den Zeugen NG, mit den Vertragsunterlagen zum Kunden gegangen und habe die erforderlichen Unterschriften eingeholt und die Legitimationsprüfungen durchgeführt. In diesem Zusammenhang habe der Zeuge JS auch einen von den Geschäftsführern der PB unterzeichneten Überweisungsträger mitgebacht, der den Vermerk „sofort ausführen“ getragen habe. Frau GR habe den Auftrag dann in das System der PK eingestellt und er, der Angeklagte CH, habe diesen im Rahmen der Vertretung in der Kreditkontrolle freigegeben. Dass es einen Kreditvertrag zwischen der PB und der ZX vom 22.12.2010 gab, sei ihm nicht bekannt gewesen. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken, dass das Vertragsverhältnis zwischen der ZX und der PB nicht in den Verantwortungsbereich der PK gefallen und daher für ihn und die PK irrelevant gewesen sei. Für ein Kreditinstitut sei es insoweit egal, wofür der Kunde das Geld verwenden wolle. Auch sei Herr JR von Seiten der PK nicht in die Kreditvergabe zwischen der PB und der PK einzubinden gewesen, da dabei kein Vertragsverhältnis zwischen der ZX und der PK begründet worden sei. Da die Kreditrückführung nicht planmäßig erfolgt sei, sei auf Antrag der PB eine Prolongation bis zu m 30.12.2011 ausgesprochen worden. ln der ersten Sitzung des Risikoausschusses im Jahr 2011 am 16.02.2011 sei unter anderem der Sachstand zu den Fällen XY / ZX in Abstimmung mit dem Vorstand berichtet worden. Die ursprünglich für den Termin vorbereitete PowerPoint-Präsentation sei am 09.02.2011 im Vorstand besprochen und anschließend umfangreich insbesondere zum Thema ZX ergänzt worden. Leider habe er keine detaillierten Erinnerungen mehr an den genauen Verlauf der Sitzung. Das Protokoll sei im Hinblick auf seinen Vortrag zum Thema leider – wie auch schon in der Vergangenheit – nicht ausführlich. Diese Problematik habe später dazu geführt, dass er seine Informationen für den Risikoausschuss dem Protokollanten schriftlich zur Verfügung gestellt habe. Im Ergebnis sei die Entscheidung, der PB einen Kredit zu gewähren, im Dezember 2010 mit Blick auf das Gesamtengagement XY / ZX die aus seiner Sicht wirtschaftlich vorteilhafteste Entscheidung für die PK gewesen. Dass sich die PB im Nachhinein nicht an die von ihr übernommenen Verpflichtungen halten würde, sei im Dezember 2010 nicht absehbar gewesen. Dies sei auch nicht naheliegend gewesen, nachdem die fehlerhafte Liquiditätsplanung durch die PB erstellt worden sei. b) Beweiswürdigung Die Einlassungen der Angeklagten sind in weiten Teilen glaubhaft und mit den übrigen eingeführten Beweismitteln in Einklang zu bringen. Soweit sie den Feststellungen unter Ziffer II in Teilen widersprechen, sind sie – wie noch auszuführen ist – zur sicheren Überzeugung der Kammer durch die weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln, wie den Aussagen der Zeugen sowie den im Selbstleseverfahren und durch Verlesen eingeführten Urkunden widerlegt. aa) Entwicklung des Engagements der PK * bei ZX und XY Die glaubhaften umfangreichen Einlassungen der Angeklagten zur Entwicklung des Engagements der PK * bei den Unternehmen ZX und XY wurden insbesondere durch die Aussagen der Zeugen JR, VT, KM und KT bestätigt und zum Teil ergänzt. Der Zeuge VT hat bekundet, dass sein Verhältnis zu dem Zeugen JR belastet gewesen sei, nachdem er diesem vorgeworfen habe, Gelder der ZX veruntreut zu haben. Er hat des Weiteren erläutert, dass er zunächst von dem Angeklagten IG gebeten worden sei, den Zeugen JR aus der ZX zu drängen und dessen Anteile zu übernehmen. Er habe sich hierzu auch bereit erklärt und aus diesem Grund u.a. bereits neue Mitarbeiter angeworben. Er habe Herrn JR auch fast soweit gehabt, es seien aber noch Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf die bei der ZX beschäftigten Familienmitglieder des Zeugen JR sowie einer Bürgschaft des Zeugen JR zugunsten der ZX, zu klären gewesen. Bei einem Treffen mit dem Angeklagten IG und dem Zeugen JR sei es dann hierüber zu einem Streit gekommen, in dessen Folge der Zeuge JR zunächst den Besprechungsraum verlassen habe. In der Folge sei dann jedoch seitens der PK vorgeschlagen worden, dass er, der Zeuge VT, den Gesellschafterkreis verlassen und seine Anteile an den Zeugen JR übertragen solle. Er sei zunächst sehr überrascht gewesen, letztlich sei man dann aber so übereingekommen. Der Zeuge JR hat hierzu bekundet, dass der Zeuge VT zunächst die ZX habe übernehmen wollen, dabei jedoch u.a. gefordert habe, dass sämtliche Familienmitglieder des Zeugen JR das Unternehmen hätten verlassen müssen und dass der Zeuge JR sich auf ein längeres Wettbewerbsverbot hätte einlassen sollen. Der Zeuge KM hat bekundet, dass die Zeugen JR und VT bereits zu Beginn der Tätigkeit der PB zerstritten gewesen seien und nur noch unter Einschaltung von Rechtsanwälten miteinander kommuniziert haben. Zudem bekundete der Zeuge KM, dass aufgrund des zerstrittenen Verhältnisses der Gesellschafter der ZX sowie der Tatsache, dass es sowohl der ZX als auch der XY schlecht gegangen sei, eine Trennung der beiden Gesellschaften angestrebt worden sei. Die Einlassungen der Angeklagten zur Tätigkeit der PB im allgemeinen sowie im Hinblick auf die Bemühungen zur Sanierung der ZX und der damit verbundenen Prozesse in der PK werden bestätigt und teilweise ergänzt durch die Aussagen der Zeugen KM, AS, IX und RE. Insbesondere der Zeuge KM hat diesbezüglich bekundet, dass er von dem Angeklagten IG im März 2011 gebeten worden sei, die ZX zu betreuen. Diesbezüglich sei insbesondere eine Entflechtung von der XY geplant gewesen. Zudem sei die PB beauftragt gewesen, ein Sanierungskonzept für die in einer wirtschaftlichen Krise befindliche ZX zu erstellen. Er habe in der Folge interimsweise die Position eines Geschäftsführers der ZX übernommen und sich insbesondere den kaufmännischen Angelegenheiten und der Verbesserung der Managementstrukturen der ZX gewidmet, wozu er des Öfteren vor Ort im Werk der ZX in * gewesen sei. Der Zeuge AS hat diesbezüglich bekundet, dass er ebenfalls in die Beratung der ZX eingebunden und dabei vor allem für die Verbesserung der betrieblichen Abläufe zuständig gewesen sei, was insbesondere der Steigerung der Produktionskapazitäten habe dienen sollen. Alle vier Zeugen haben zudem bestätigt, dass die PB seinerzeit in einer engen geschäftlichen Beziehung zu der PK * gestanden habe und dass es zudem auch private Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern des Gesellschafterkreises der PB und dem Angeklagten IG gegeben habe. So sei der Zeuge RE seinerzeit eng mit dem Angeklagten IG befreundet gewesen. Zudem bekundete der Zeuge KM, dass es zwischen ihm und dem Angeklagten IG u.a. gegenseitige Einladungen zu Geburtstagsfeiern gegeben habe. Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der PB beruhen ebenfalls auf den Aussagen der Zeugen KM, AS, IX und RE, die u.a. allesamt bekundet haben, dass die PB den Kredit über 600.000 EUR aus eigener Kraft nicht habe zurückzahlen können, sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Jahresabschlüssen und Bilanzen der Jahre 2008 und 2009 sowie der BWA zum 30.11.2010. Die Beteiligung der PB an der DU im Jahr 2005 und die Modalitäten der Finanzierung dieser Beteiligung durch die PK sowie die damit verbundene Besicherung und die spätere Reduzierung der Kontokorrentlinie in Folge der Neuausrichtung des verfolgten Geschäftsmodels unter Aufgabe der Absicht künftiger Beteiligungen ergaben sich zudem aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kreditbeschlüssen der PK * vom 28.10.2005, 28.03.2006, 13.12.2006 und vom 19.03.2008 sowie aus der Aussage des Zeugen RE. Dieser hat bekundet, dass er bei seinem Einstieg als Gesellschafter in die PB bereits an der DU beteiligt gewesen sei und die Beteiligung der PB an der DU über ihn zustande gekommen sei. Die weiteren Feststellungen zu dem Inhalt des Sanierungsgutachtens der PB vom 18.10.2010 sowie der vorausgegangenen SWOT-Analyse aus dem Juli 2010 sowie der Fortführungsprognose vom 05.08.2010 und den sich daraus ergebenden Liquiditätsplanungen und beabsichtigten Maßnahmen beruhen insbesondere auf den Aussagen der Zeugen KM und AS als den maßgeblich in die Sanierung der ZX eingebundenen Beratern der PB sowie auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Fortführungskonzepts vom 05.08.2020 und dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Sanierungsgutachten vom 18.10.2020. Die Abwicklungsvereinbarung zwischen der XY und der ZX vom 26.10.2010 wurde ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die weiteren Feststellungen zu deren Inhalt und Umsetzung beruhen insbesondere auf den Aussagen der Zeugen KM und VT. Der Zeuge KM hat diesbezüglich auf Vorhalt der Diskrepanz zwischen der in der Abwicklungsvereinbarung geregelten Abnahmeverpflichtung und den für den Monat Dezember 2010 kalkulierten Materialkosten bekundet, dass die Abwicklungsvereinbarung nicht korrekt in dem Sanierungsgutachten vom 18.10.2010 abgebildet sei, wodurch sich im Dezember ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf von ca. 500.000 EUR ergeben habe. Ob das aus der Abnahmeverpflichtung resultierende Material hingegen in der Planung bereits eingearbeitet gewesen sei oder zusätzlich bereit gestanden habe, könne er nicht mehr mit Sicherheit sagen. Der Zeuge KM hat des Weiteren bekundet, dass der Inhalt der Abwicklungsvereinbarung zwischen der XY und der ZX dem Angeklagten IG bekanntgegeben worden sei. Die Einlassungen der Angeklagten zu der Neuordnung des Kreditengagements ZX Ende November 2010 werden insbesondere durch den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kreditbeschluss vom 18.11.2010, den als Anlage 1 zu diesem Beschluss genommenen Auswertungsbericht bzgl. des Sanierungsgutachtens der PB sowie die als Anlage 3 zu dem Beschluss genommenen Plan- und Liquiditätszahlen bestätigt und ergänzt. Auch der Zeuge SK als seinerzeit für die ZX zuständiger Analyst der PK * hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass das Gutachten der PB nach seiner Einschätzung einige gute Maßnahmen aufgezeigt habe, daher nach Überprüfung auf Basis des Gutachtens von der Sanierungsfähigkeit der ZX ausgegangen werden konnte und dass sich der Vorstand daher auf Basis dieses Gutachtens für die Vergabe eines Sanierungskredites entschieden habe. Allerdings seien die Zahlen auch nicht so gut gewesen, dass diese Entscheidung zwingend und alternativlos gewesen wäre. Man habe sich in beide Richtungen entscheiden können. Die Feststellung, dass die von dem Zeugen KM geäußerte Einschätzung, man könne mit der Abarbeitung des Materials durch die ZX zusätzliche Liquidität erzeugen, die eine Rückzahlung bis Januar 2011 ermögliche, unzutreffend war und dies für die Angeklagten bei entsprechender Einholung von Informationen unschwer bereits im Dezember vor der Kreditvergabe an die PB erkennbar gewesen wäre folgt zunächst aus den Aussagen der Zeugen AS, IX und KM. Der Zeuge KM hat insoweit bekundet, dass die Produktion im Dezember 2010 noch häufiger gestockt habe, da die zur Behebung der Produktionsprobleme angedachte vorbeugende Instandhaltung der Stanzen erst im Jahr 2011 habe beginnen sollen. Insofern sei für ihn auch klar gewesen, dass die ZX nicht in der Lage gewesen sei, einen Kredit zur Schließung der Liquiditätslücke kurzfristig aus eigenen Mitteln zurückzuführen. Letztlich sei allen auch dem Vorstand der PK * klar gewesen, dass auf welchem Wege auch immer das Geld für die Lücke von außen habe kommen müssen. Dies bestätigten auch die Zeugen AS und IX, die seitens der PB ebenfalls mit der Sanierung der ZX betraut waren. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Zeugen im Hinblick auf ihre Inanspruchnahme aus den Bürgschaften erhebliche Eigeninteressen verfolgen. Jedoch werden die Aussagen der Zeugen durch weitere Umstände gestützt. So konnte der Zeuge SK bekunden, dass bereits Anfang Dezember in der PK bekannt gewesen sei, dass die in dem Sanierungskonzept angestrebten Produktionszahlen nicht annähernd haben erreicht werden können, wodurch auch die Liquidität betroffen gewesen sei. Bzgl. der im Dezember 2010 weiterhin bestehenden Probleme bei der angestrebten Erhöhung der Produktionsproduktivität hat der Zeuge bekundet, dass die Probleme der ZX mit den Stanzen nicht in den Griff zu bekommen gewesen seien. Ein Controlling bereits unmittelbar im Anschluss an das Sanierungsgutachten der ZX im 2010 habe gezeigt, dass die dort anvisierten Stückzahlen nicht annähernd erreicht worden seien. Insbesondere die BWAs der Monate Oktober und November 2010 – die ihm allerdings erst im Frühjahr 2011 vorgelegen haben – haben dann deutlich gezeigt, dass die Produktionsproduktivität weiterhin weit unterdurchschnittlich gewesen sei und sich daher gegenüber der Planung in dem Gutachten ein sich monatlich vergrößernder abweichender Liquiditätsbedarf ergeben habe. Dieser Umstand sei zwar erst im Jahr 2011 klar anhand der Auswertungen bezifferbar gewesen. Dies habe sich aber bereits im Dezember 2010 abgezeichnet. Der Zeuge JS, der Ende Dezember 2010 in Vertretung für den urlaubsabwesenden Zeugen NG als Kundenberater der Sanierungsabteilung für die ZX zuständig war, hat insoweit konkret bekundet, dass es im Dezember 2010 zu einem mehrtägigen, mindestens einwöchigen Maschinenstillstand bei der ZX gekommen sei, was in seiner Abteilung zu diesem Zeitpunkt auch bekannt gewesen sei. Die anhaltenden Produktionsprobleme bei der ZX Ende 2010 werden indiziell auch dadurch belegt, dass der Zeuge LR, der im Jahr 2011 für die ZX arbeitete und im Februar / März 2011 auch kurzfristig deren Geschäftsführer war, bekundet hat, dass die im Sanierungsgutachten anvisierten Produktionszahlen auch im Jahr 2011 aufgrund der anhaltend hohen Standzeiten der Maschinen nie erreicht worden seien. Der Zeuge VT, der bis Ende Oktober Gesellschafter der ZX war, bekundete zudem, dass die im Sanierungsgutachten der PB kalkulierten Stückzahlen seiner Meinung nach mit den Stanzen der ZX ohnehin nicht zu erreichen gewesen seien. bb) Liquiditätsengpass bei der ZX Hinsichtlich des Liquiditätsengpasses bei der ZX, der darauf beruhte dass die aufgrund der Abnahmeverpflichtung vom 26.10.2010 von der ZX an die XY zu leistenden Zahlungen in der Liquiditätsplanung der PB nicht berücksichtigt waren, was zu einer Lücke von ca. 5000.000 EUR führte, beruhen die Feststellungen zunächst auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mails der Frau HG an den Zeugen JS vom 14.12.2010, des Zeugen JS vom gleichen Tage sowie des Zeugen CH vom 15.12.2010 um 10:40 Uhr sowie auf der Aussage des Zeugen JS, dass sich erste Anzeichen für den Liquiditätsengpass der ZX und etwaige drohende Folgeprobleme der XY am 14.12.2010 aufgrund einer E-Mail der Buchhalterin der XY, Frau HG, ergeben haben. Dass die aufgrund der Abnahmeverpflichtung vom 26.10.2010 von der ZX an die XY zu leistenden Zahlungen in der Liquiditätsplanung der PB nicht berücksichtigt waren, ergibt sich aus einem Abgleich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Abwicklungsvereinbarung vom 26.10.2010, nach der die ZX im Jahr 2010 insgesamt noch Stahl zu einem Preis in Höhe von insgesamt 1.738.230,68 EUR abnehmen und bezahlen musste, mit dem ebenso eingeführten Sanierungsgutachten der PB vom 18.10.2010, in dem für die Monate Oktober bis Dezember 2010 Material- und Fremdleistungskoten in Höhe von lediglich 1.300.000 EUR kalkuliert wurden, sowie der Aussage des Zeugen KM, der auf Vorhalt der Diskrepanz zwischen den vorbenannten Dokumenten bekundet hat, dass die Abwicklungsvereinbarung nicht in der Liquiditätsplanung berücksichtigt sei. Diesen Fehler hat der Zeuge KM im Nachgang zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auch gegenüber den Zeugen RE und AS eingeräumt, was diese jeweils im Rahmen ihrer späteren Vernehmungen bekundet haben. Ob die im Rahmen der Liquiditätsplanung übersehenen Materiallieferungen aufgrund der Abnahmevereinbarung in der Produktions- und Umsatzplanung der PB berücksichtigt waren oder ob es sich insoweit um gänzlich unberücksichtigte, zusätzliche Materiallieferungen handelte, konnte dabei im Rahmen der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Zwar hat der Zeuge KM bekundet, dass er davon ausgehe, dass er lediglich die aus der Abnahmeverpflichtung resultierenden Verbindlichkeiten der ZX nicht in die Liquiditätsplanung eingestellt habe, da er insofern von üblichen Zahlungszielen ausgegangen sei. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des Zeugen SK, der in Anbetracht des Umstandes, dass neue Lieferverträge erst für das Jahr 2011 erfolgten und es im Jahr 2010 daher noch keinen anderen Stahllieferanten bei der ZX gab, davon ausging, dass die den Produktionszahlen zu Grunde liegenden Materialplanungen nur auf den Abnahmen von der XY beruhen könnten. Aus dem Sanierungskonzept selbst ergaben sich hierzu jedoch keine Aussagen. Eine belastbare Verprobung war insoweit in Ermangelung detaillierter, belastbarere Planzahlen nicht möglich. Letztlich war dieser Umstand insoweit jedoch auch tatsächlich nicht entscheidungsrelevant, als nach den noch folgenden Ausführungen jedenfalls auch ggfs. aus der Abnahmeverpflichtung resultierendes zusätzliches Material zumindest nicht bis Januar 2011 von der ZX verarbeitet und in zusätzliche Liquidität hätte umgesetzt werden können cc) Besprechungen und Reaktionen innerhalb der PK Hinsichtlich den Umständen und dem Inhalt der Besprechung am Nachmittag des 15.12.2010 zwischen Vertretern der PK * und Vertretern der PB beruhen die Feststellungen der Kammer auf den Einlassungen der Angeklagten, der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten PowerPoint-Präsentation der PB vom 15.12.2010 sowie der Aussagen der Zeugen SK, JS, KT, SN und des Zeugen KM, soweit dessen Aussage gefolgt werden konnte. Die Feststellungen bzgl. der seitens des Zeugen KM geäußerten Beteiligungsabsicht der PB an der ZX werden zudem auch durch die Aussagen der Zeugen IX, JR, LR und SZ gestützt. Der Zeuge KM hat insoweit zwar bekundet, dass er weder im Rahmen des Besprechungstermins am 15.12.2010 noch zu einem anderen Zeitpunkt geäußert habe, dass sich die PB an der ZX beteiligen wolle, da er den weiteren Gesellschaftern der PB nicht hätte vermitteln können, dass sich die PB an einem defizitären Unternehmen beteiligen und dafür auch noch Geld bezahlen solle. Sofern er in seiner Selbstauskunft bzgl. seiner Bürgschaft für das Darlehen der PB „Finanzierung von Unternehmensbeteiligungen“ angegeben habe, habe er dies lediglich aus einer älteren Selbstauskunft abgeschrieben. Diese Aussage des Zeugen KM ist jedoch insbesondere durch die Aussage des Zeugen SK als Schutzbehauptung wiederlegt. Dieser hat bekundet, dass er an der Besprechung am 15.12.2010 teilgenommen und dass der Zeuge KM zur Überraschung aller Gesprächsteilnehmer gesagt habe, dass er sich gerne an der ZX beteiligen wolle. Diese Aussage habe der Zeuge KM von sich aus getätigt, ohne dass er darauf angesprochen worden sei, weshalb die Aussage aus seiner Sicht authentisch gewesen sei. Die Aussage des Zeugen SK ist glaubhaft, da der Zeuge SK zum einen sehr detailreich zu den Geschehnissen rund um die Sanierungsbemühungen der PK * bzgl. der ZX ausgesagt, dabei jedoch auch Erinnerungslücken bspw. in Bezug auf die PowerPoint-Präsentation am 15.12.2010 eingeräumt und zu erkennen gegeben hat, dass er sich der Tatsache bewusst ist, dass einzelne seiner Bewertungen der ZX von der Tatsache geprägt sind, dass er rückschauend weiß, dass die Sanierungsbemühungen gescheitert sind. Die Aussage des Zeugen SK, der als Angestellter der PK * in deren Lager zu verorten ist, ließ auch keine Belastungstendenzen erkennen, zumal die Angeklagten bereits seit längerer Zeit keine Leitungsfunktionen mehr bei der PK ausüben und auch nicht ersichtlich ist, dass die Frage der Beteiligungsabsicht der PB in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der PK * und der PB sowie deren Gesellschaftern, die ohnehin mittels eines Vergleichs, dessen Modalitäten bereits feststehen, beendet wird, eine herausgehobene Rolle gespielt hat. Zudem wird die Aussage des Zeugen SK durch die des Zeugen JS gestützt. Dieser hat bekundet, dass er zwar an dem Gespräch am Nachmittag des 15.12.2010 nicht teilgenommen habe, jedoch habe er am Morgen des 16.12.2010 von dem Zeugen SK erfahren, dass seitens der PB die Absicht geäußert worden sei, sich an der ZX zu beteiligen. Wer die Beteiligungsabsicht seitens der PB geäußert habe, wisse er jedoch nicht. Auch der gesondert verfolgte Zeuge KT hat im Rahmen seiner Einlassung vor dem Landgericht Duisburg am 06.03.2019, die im Wege der Verlesung durch den Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, bekundet, dass der Zeuge KM im Rahmen der Präsentation am 15.12.2010 betont habe, dass die in den vergangenen Monaten eingeleiteten Maßnahmen zur Optimierung der Produktionsabläufe erfolgreich gewesen seien und dass er und die anderen Gesellschafter der PB die Perspektiven der ZX so positiv sähen, weshalb man erwäge, sich an der ZX zu beteiligen. Der Zeuge SN hat ebenso bekundet, dass er sich an einen Termin erinnern könne, an dem der Zeuge IX und ein weiterer Vertreter der PB teilgenommen haben und bei dem seitens der PB geäußert worden sei, dass man sich vorstellen könne, sich an der ZX zu beteiligen. An das Datum dieses Gesprächs vermochte der Zeuge SN sich hingegen nicht mehr zu erinnern. Indiziell werden die Aussagen der Zeugen SK, KT und SN auch durch die Aussage des Zeugen JR gestützt, der bekundet hat, dass der Zeuge KM ihm gegenüber von einer Beteiligungsabsicht gesprochen habe. Auch der Zeuge SZ, der im Jahr 2011 eine Beteiligung an der ZX erwog, hat bekundet, dass die Zeugen KM und RE einmal Interesse an einem * zusammen mit ihm, dem Zeugen SZ, an der ZX bekundet haben. Dies sei für ihn jedoch nicht in Frage gekommen, sodass die Gespräche nicht vertieft worden seien. Somit zeigen auch die Aussage der Zeugen JR und SZ, dass eine Beteiligung der PB an der ZX von den Zeugen KM wiederholt in Betracht gezogen wurde, wenngleich die Modalitäten einer solchen noch gänzlich offen waren. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugen IX und AS bekundet haben, dass sie sich nicht daran erinnern könnten, dass der Zeuge KM einmal eine Beteiligungsabsicht geäußert habe. Denn die Zeugen konnten bereits nicht mehr sicher bekunden, ob sie an der Besprechung am 15.12.2010 überhaupt teilgenommen haben. Zudem hat der Zeuge IX zwar erklärt, dass der Zeuge KM sich mit derartigen Beteiligungsüberlegungen im Gesellschafterkreis nicht hätte durchsetzen können. Er hat jedoch des Weiteren ausgesagt, dass er nicht ausschließen könne, dass der Zeuge KM derartige Beteiligungsüberlegungen ohne Rücksprache mit den übrigen Gesellschaftern geäußert habe. Der Zeuge KM habe stets viele Ideen gehabt, die jedoch nicht immer mit der Meinung der übrigen Gesellschafter der PB in Einklang gestanden haben. Soweit der Zeuge LR im Februar 2012 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, dass eine Beteiligung der PB an der ZX nicht Gegenstand von Absichtserklärungen oder Gesprächen gewesen sei, steht dies dem vorstehenden Beweisergebnis ebenfalls nicht entgegen. Denn diesbezüglich hat der Zeuge LR auf Vorhalt der eidesstattlichen Versicherung bekundet, dass sich diese Aussage lediglich auf die in der eidesstattlichen Versicherung in Bezug genommenen Gespräche am 11.04.2011 bei der PK * sowie am 13.04.2011 bei der ZX bezogen habe. Was möglicherweise zuvor seitens der PB erklärt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Feststellungen zu den Ereignissen am Vormittag und Mittag des 16.12.2010, als die Liquiditätslücke bei der ZX vollständig bekannt und die Möglichkeit einer Schließung dieser Lücke durch eine von der PK * kreditierte Mittelzuführung durch die PB erstmals in einer E-Mail des Angeklagten CH skizziert wurde, beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mails des Angeklagten CH vom 16.12.2010 um 12:18 Uhr und des Zeugen JS vom 16.12.2010 um 12:43 Uhr sowie der Einlassungen der Angeklagten und der Aussage des Zeugen JS zu dem E-Mail-Verkehr mit dem Angeklagten CH. Der Zeuge JS hatte auf die E-Mail des Zeugen CH vom 16.12.2010, 12:18 Uhr, am selben Tag um 12:34 Uhr geantwortet: „ damit fehlt nächstes Jahr Liquidität über TE500,00, Die muß dann in 2011 von uns letztendlich bei der ZX kreditiert werden und wird die EWB dort für 2011 erhöhen “. Der Zeuge JS hat dazu bekundet, dass es der ZX seiner Auffassung nach nicht möglich gewesen sei, den Betrag durch zusätzliche Gewinne zu erwirtschaften. Darauf habe er auch in einer weiteren E-Mail an den Angeklagten CH vom selben Tag hingewiesen. Er und der Angeklagte CH seien am 16.12.2010 jedoch ganztägig in meist unterschiedlichen Meetings gewesen, sodass es bzgl. seiner Bedenken nur grob fragmentarische Diskussionen zwischen ihm und dem Angeklagten CH dazu gegeben habe. Er habe jedoch die Hoffnung gehabt, dass das Thema damit vom Tisch sei. Die Feststellung, dass zusätzliches Material aufgrund der im Dezember 2010 weiterhin geringen Produktionskapazität der ZX nicht zeitnah bis Ende Januar 2011 in zusätzliche Liquidität hätte umgesetzt werden können, beruht auf dem Sanierungsgutachten der PB vom 18.10.2011 sowie auf den Aussagen der Zeugen KM, AS, IX, JS und SK sowie indiziell auf den Aussagen der Zeugen VT und LR. Zwar sollten mit den in dem Sanierungsgutachten der PB vom 18.10.2011 aufgezeigten Sanierungsmaßnahmen eine Verbesserung der Produktivitätsquote von ca. 30% auf 65% erreicht werden, jedoch sollten diese Maßnahmen erst ab dem zweiten Quartal des Jahres 2011 zu einer Ergebnisverbesserung führen. Ab diesem Zeitpunkt sollten 60% der bis dahin vergebenen Fremdleistungen durch Eigenfertigung erbracht werden können und erst ab dem Jahr 2012 sollte die ZX ihre Aufträge zu 100% in Eigenfertigung erfüllen können. Damit hätten die im Sanierungsgutachten der PB bereits einkalkulierten Aufträge der ZX im Dezember 2010 auch bei planmäßiger Umsetzung des Sanierungsgutachtens die Produktionskapazitäten der ZX erhebliche überschritten, sodass diese nur durch umfangreiche Fremdleistungen hätten erfüllt werden können. Inwiefern in der Planung unberücksichtigte, umfangreiche zusätzliche Materiallieferungen von der ZX zeitnah in zusätzliche Endprodukte hätten verarbeitet werden sollen, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Dass auch eine Fremdvergabe der Verarbeitung, sofern man unterstellt, dass eine solche so kurzfristig überhaupt möglich gewesen wäre, nicht zu einem Gewinn in Höhe von 600.000 EUR geführt hätte, belegt insbesondere das Sanierungsgutachten der PB vom 18.10.2010, da aus der darin befindlichen Liquiditätsplanung ersichtlich ist, dass die PB bzgl. des Umsatzes von einer Materialeinsatzquote von ca. 75% ausgegangen ist. Demnach wäre mit einem zusätzlichen Materialeinsatz von 600.000 EUR jedoch lediglich ein Umsatz in Höhe von 800.000 EUR erwirtschaftet worden, von dem dann jedoch die Kosten für die Fremdleistung und sonstige betriebliche Kosten in Abzug zu bringen wären. Dies bestätigen auch die Aussagen der Zeugen KM, AS und IX, die bekundet haben, dass der ZX eine Rückführung des Kredites aus mittels der Materialabarbeitung erwirtschafteten liquiden Mitteln in keinem Fall, d.h. auch im Falle einer Fremdvergabe der Produktion, möglich gewesen wäre. Diesbezüglich haben die Zeugen KM, AS und IX als die für die ZX zuständigen Sanierungsberater der PB auch bekundet, dass ihnen klar gewesen sei, dass die ZX einen Kredit der PB nur dann würde zurückzahlen können, wenn diese einen weiteren Kredit der PK * erhielte. Der Zeuge KM hat insoweit auch bekundet, dass die Produktion im Dezember 2010 noch häufiger gestockt habe, da die zur Behebung der Produktionsprobleme angedachte vorbeugende Instandhaltung der Stanzen erst im Jahr 2011 habe beginnen sollen. Diese Zeugen stehen zwar allesamt im Lager der PB und haben daher insbesondere vor dem Hintergrund der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit der PK * ein wirtschaftliches Eigeninteresse bzgl. der Frage, ob seinerzeit allgemein bekannt war, dass die PK der ZX mittelfristig weitere Mittel hätte zur Verfügung stellen müssen. Allerdings war bei den Zeugen trotz dessen keine Belastungstendenz zu erkennen, zumal die zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen der PK * – wie bereits dargelegt – ohnehin mittels eines Vergleichs, dessen Modalitäten bereits feststehen, beendet werden wird und die Aussagen zudem durch die Aussage des Zeugen SK gestützt wird. Der Zeuge SK hat bekundet, dass ein Controlling der Sanierungsabteilung der PK gezeigt habe, dass die von der PB anvisierten und kalkulierten Produktionszahlen nicht erreicht worden seien, da die Probleme der ZX mit den Stanzen nicht in den Griff zu bekommen gewesen seien. Insbesondere die BWAs der Monate Oktober und November 2010 – die dem Zeugen SK erst im Frühjahr 2011 vorgelegen haben – haben gezeigt, dass die Produktionsproduktivität weiterhin weit unterdurchschnittlich gewesen sei. Der Zeuge JS, der Ende Dezember 2010 in Vertretung für den urlaubsabwesenden Zeugen NG als Kundenberater der Sanierungsabteilung für die ZX zuständig war, hat insoweit – wie bereits dargelegt – bekundet, dass es im Dezember 2010 zu einem mehrtägigen, mindestens einwöchigen Maschinenstillstand bei der ZX gekommen sei. Ihm habe sich daher nicht erschlossen, wie die ZX den Kredit der PB aus eigenen Mitteln hätte zurückzahlen sollen. Diese anhaltenden Produktionsprobleme bei der ZX Ende 2010 werden indiziell auch dadurch belegt, dass der Zeuge LR, der im Jahr 2011 für die ZX arbeitete und im Februar / März 2011 auch kurzfristig deren Geschäftsführer war, bekundet hat, dass die anvisierten Produktionszahlen auch im Jahr 2011 aufgrund der anhaltend hohen Standzeiten der Maschinen nie erreicht worden seien. Der Zeuge VT, der bis Ende Oktober Gesellschafter der ZX war, hat hinsichtlich der von der PB kalkulierten Produktionszahlen bekundet, dass diese aus seiner Sicht mit den Stanzen der ZX nicht zu erreichen gewesen seien. Letztlich verwies auch der Angeklagte CH in einer Präsentation vor dem Risikoausschuss am 16.02.2011 auf Produktionsausfälle bei der ZX im November und Dezember 2010. Die Feststellungen zu der – in der Email des Angeklagten CH vom 16.12.2010, 12:18 Uhr, erwähnten – Besprechung der PK * am Nachmittag des 16.12.2010 beruhen auf den Aussagen der Zeugen SK und JS. Der Zeuge SK hat insofern bekundet, dass seitens des Angeklagten IG ein Strohmannkredit zur Durchleitung an die ZX in dem Termin am 16.12.2010 zurückgewiesen worden sei. Er habe die Beteiligungsabsicht der PB seinerzeit als authentisch empfunden, weshalb eine Kreditierung der PB zur Realisierung nach seiner Erinnerung im Fokus gestanden habe. Zu einer solchen Beteiligung sei es zwar, soweit er wisse, nicht gekommen, jedoch sei er seinerzeit davon ausgegangen, dass die Liquiditätslücke der ZX durch das Engagement der PB geschlossen und das Sanierungskonzept insoweit formal weiterhin ohne Neuplanung umsetzbar sei. Er sei daher in die weiteren Geschehnisse bzgl. der Schließung der Liquiditätslücke nicht mehr eingebunden gewesen. Man habe seinerzeit insbesondere nicht über eine Aufstockung des Darlehens der ZX gesprochen, wozu es seiner Auffassung nach auch einer Anpassung des Sanierungskonzepts bedurft hätte, die es jedoch nachfolgend auch nicht gegeben habe. Es habe seinerseits auch keine Überprüfung des bestehenden Sanierungskredits gegeben, da mit der PB ja ein Investor vorhanden gewesen sei, der die Liquiditätslücke habe schließen wollen. Der Zeuge JS hat insoweit bekundet, dass der Angeklagte IG die Besprechung wegen eines auswärtigen Termins habe verlassen müssen, sich jedoch per Telefon in die Sitzung habe durchstellen lassen, um darüber zu informieren, dass er mit dem Zeugen KM gesprochen und dieser ihm bestätigt habe, dass sich die PB mit 500.000 EUR an der ZX beteiligen wolle. Weitere Details einer Beteiligung der PB an der ZX seien dabei nicht mitgeteilt worden. Er, der Zeuge JS, habe jedoch den Zeugen SN, als einziges noch vor Ort anwesendes Vorstandsmitglied, gefragt, wie seitens der PK damit umzugehen sei, wenn die PB um eine Finanzierung der Beteiligung durch die PK bitte. Dazu habe der Zeuge SN geäußert, dass in diesem Fall eine normale Kreditprüfung im Normalmarkt erfolgen solle. Er habe daher den Eindruck gewonnen, dass eine etwaige Beteiligungsfinanzierung einen normalen, eigenständigen Kredit darstellen würde, der ansonsten nichts mit der ZX zu tun habe. Nach seiner Wahrnehmung sei die zuvor diskutierte Lösung eines Strohmannkredits zugunsten der ZX keine Option mehr gewesen, sondern es sei lediglich noch um die losgelöst zu betrachtende Frage einer Beteiligung der PB an der ZX gegangen. Es habe nach seinem Verständnis keine Liquiditätshilfe der PK * für die ZX geben sollen. Insofern sei er auch nicht weiter mit der Angelegenheit befasst gewesen, bis er von dem Angeklagten CH damit beauftragt worden sei, bei der PB eine Unterschrift unter den Überweisungsträger der PB an die PK * zugunsten der ZX einzuholen. Gegen diese Einzelweisung des Angeklagten CH habe er protestiert, da er im Anschluss an das Gespräch am 16.12.2010 davon ausgegangen sei, dass die Sanierungsabteilung nichts mit dem Kredit an die PB zu tun habe. Über die Auswirkungen einer Beteiligung der PB an der ZX auf das Sanierungskonzept sei weder in dem Gespräch am 16.12.2010 noch in der Zeit danach gesprochen worden. Auch die Auswirkungen des Kredites an die PB auf die Sanierungsbemühungen bei der ZX seien mit der Sanierungsabteilung nicht besprochen worden. Es habe in der Folge seinerseits als zuständigen Mitarbeiter auch keine Liquiditätsplanung für die ZX gegeben. Diese Aussagen werden zum Teil bestätigt durch die Aussage des Zeugen SN, der zwar keine detaillierten Angaben zu der Besprechung am 16.12.2010 machen konnte, jedoch bekundet hat, dass man den Kredit an die PB isoliert gesehen habe, obwohl im Hintergrund natürlich der Liquiditätsengpass bei der ZX gestanden habe. Entscheidend sei aber gewesen, dass die PB für die 500.000 EUR in der alleinigen Verantwortung stehe. Eine Ausweitung des Engagements ZX hätte zudem vom Gesamtvorstand beschlossen werden müssen. Dass der Angeklagte CH in dem Gesprächstermin am 16.12.2010 von dem Vorstand der PK * beauftragt wurde, mit den Gesellschaftern der PB die Modalitäten eines Kredites zu verhandeln, mit dem die PB sich sodann bei der ZX engagieren sollte, ergibt sich bereits aus den Einlassungen der Angeklagten und wird gestützt durch die Aussage des gesondert verfolgten Zeugen KT. Dieser hat im Rahmen seiner mittels Verlesung eingeführten Einlassung vor dem Landgericht Duisburg bekundet, dass in dem Termin am 16.12.2010 über den Vorschlag der PB , selbst ins Risiko zu gehen und dies durch die PK * zu finanzieren, gesprochen worden sei und dass man den Angeklagten CH beauftragt habe, die Verhandlungen mit der PB weiterzuführen. Die Feststellung, dass ein neues Sanierungsgutachten im Falle der PB erst in ca. drei Wochen und im Übrigen erst in mindestens acht Wochen vorgelegen hätte, beruht auf der Aussage des Zeugen AS, der bekundet hat, dass ein neues Sanierungsgutachten ca. 14 Tage bis drei Wochen gedauert hätte. Da der Zeuge AS diese Aussage abstrakt tätigte, ohne auf die konkrete Situation der anstehenden Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel einzugehen, geht die Kammer davon aus, dass ein gänzlich neues Gutachten der PB eher drei Wochen in Anspruch genommen hätte. Ein bislang gänzlich unbeteiligter Sanierungsberater hätte aufgrund der notwendigen Einarbeitungszeit vor dem Hintergrund der anstehenden Feiertage und der Tatsache, dass auch die mit der ZX bestens vertraute PB ca. drei Wochen benötigt hätte, mindestens acht Wochen für ein neues Sanierungskonzept benötigt. Dafür spricht auch die Tatsache, dass auch die PB nach ihrer Beauftragung im März 2010 erst Anfang August 2010 und somit über vier Monate später eine erste Fortführungsprognose vorlegte. dd) Keine Einbindung des Kredites an die PB der Sache nach als Folgekredit in die Sanierung der ZX Soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich der Vorstand in Folge der Besprechung am Nachmittag des 16.12.2010 bezüglich der Schließung der Liquiditätslücke durch die PB gegen jedwede Einbeziehung des Kredites an die PB in das Sanierungskonzept der ZX entschied und dass es insoweit weder zu diesem noch zu einem anderen Zeitpunkt eine formelle oder tatsächliche Einbindung in das bestehende Sanierungskonzept der ZX und das damit verbundene Kreditengagement der PK * gab, beruht dies insbesondere auf den Umständen der Darlehensvergabe an die PB sowie auf den Aussagen der Zeugen SK, JS, SN, JR, GR, RS und PS sowie auf einer Gesamtbetrachtung dieser Beweismittel und der jeweiligen Beweisergebnisse, die sich gegenseitig ergänzen und bestätigen und so zu einem Gesamtbild fügen, dass aus Sicht der Kammer keinen anderen Schluss zu lässt, als dass eine Einbeziehung des Kredites der PB in das Sanierungsengagement ZX weder gewollt war, noch tatsächlich erfolgt ist. Soweit die Angeklagten sich im Rahmen der Hauptverhandlung nun erstmalig dahingehend eingelassen haben, dass keine isolierte Betrachtung der PB erfolgt, sondern, dass der Kredit an die PB zum Zeitpunkt seiner Vergabe am 22.12.2010 in die Sanierung des Kreditengagements ZX eingebunden gewesen sei und dass der Angeklagte IG die Kreditentscheidung auf Basis angemessener Informationen unter Abwägung aller Umstände zum Wohle der PK getroffen habe, ist diese Einlassung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als Schutzbehauptung widerlegt. Gestützt wird diese Einlassung allein durch die schriftlichen Angaben des gesondert verfolgten Zeugen KT, ausweislich derer die Kreditierung der PB anlässlich der bei der ZX aufgetretenen Liquiditätslücke erfolgt sei. Der gesondert verfolgte Zeuge KT bekundete ferner, dass der Vorschlag der PB darin bestanden habe, selbst gegenüber der ZX ins Risiko zu gehen und dies von der PK finanzieren zu lassen. Zuzugeben ist den Angeklagten, dass die Schließung der Liquiditätslücke und die Vermeidung der Insolvenzen der ZX und der XY durchaus ein Motiv für die Kreditvergabe an die PB dargestellt haben dürften. In der tatsächlichen Ausgestaltung entschieden sie sich aber gerade gegen eine Einbindung in das Sanierungskonzept der ZX. Dies hätte nicht nur zu weitreichenden Folgen geführt, sondern wäre im Hinblick auf die notwendige Einholung eines Gutachtens zeitlich auch nicht möglich gewesen. Gegen eine Einbeziehung des Kredites an die PB in das Sanierungskonzept der ZX spricht bereits der äußere Umstand, dass die Vorbereitung der Kreditbewilligung ausschließlich durch die für die PB zuständigen Mitarbeiter der PK * vorbereitet wurde und dass die für die ZX zuständigen Mitarbeiter der Sanierungsabteilung der PK * dabei in keiner Weise eingebunden wurden und dementsprechend auch keine Überprüfungen des Kreditengagements ZX vorgenommen haben sowie der Umstand, dass der Kredit der PB weder durch den Gesamtvorstand beschlossen, noch dem Risikoausschuss zur Zustimmung vorgelegt wurde, obwohl beides im Falle eines Folgekredites an die ZX ausweislich des Kompetenztableaus der PK * und der Geschäftsordnung des Risikoausschusses erforderlich gewesen wäre. Der Angeklagte IG hat sich auch dahingehend erklärt, dass er davon ausgegangen sei, dass eine Genehmigung des Kontokorrentkredits durch den Risikoausschuss gesetzlich nicht vorgesehen gewesen sei. Der an die PB gewährte Kredit war von den Angeklagten auch nicht in sonstiger Weise in einen wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan zur Sanierung der ZX eingebunden. Zunächst hat der Angeklagte IG selbst ausgeführt, dass bei dieser Sachlage – gemeint ist die geplante Beteiligung der PB – der Vorstand seine im November 2010 getroffene Entscheidung, keine weitere Ausdehnung des Kreditengagements ZX mehr zuzulassen, nicht mehr habe überdenken müssen. Gerade dies wäre aber der Fall gewesen wenn es sich der Sache nach um einen Folgekredit zur Sanierung der ZX gehandelt hätte. Nach den Angaben des Zeugen SK war auch die Möglichkeit eines Durchleitungskredites über die PB an die ZX Gegenstand der Besprechung am 15.12.2022, was aber von dem Angeklagten IG im Hinblick auf die Wertung als Strohmannkredit entschieden abgelehnt worden sei. Auch diese Positionierung spricht gegen eine der Sache nach erfolgte Behandlung als Folgekredit. Beide Angeklagte haben sich ferner dahingehen eingelassen, dass für sie entscheidend gewesen sei, dass mit der PB ein Dritter das Risiko für den weiteren Liquiditätsbedarf getragen habe. Daher hätten sie auch den Regelungen eines etwaigen Darlehensvertrags zwischen der PB und der ZX keine Bedeutung für die Kreditentscheidung der PK beigemessen. Da die ZX jedoch aufgrund der Kreditierung durch die PB einen weiteren, insolvenzantragsberechtigten Gläubiger erhielt, war die Kenntnis der vertraglichen Regelungen zwischen der PB und der ZX für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit der ZX von großer Bedeutung, sodass den Angeklagten zum Zeitpunkt der Kreditbewilligung bereits nicht alle erforderlichen Informationen vorlagen, um die Kreditierung der PB in die Sanierungsbemühungen um die ZX einbinden zu können, zumal der Vertrag zwischen der PB und der ZX zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht existierte. Die Zeugen KM und JR haben sich insoweit dahingehend eingelassen, diesen erst einige Tage nach dem Zahlungseingang bei der ZX geschlossen und auf den 22.12.2010 rückdatiert zu haben. Auch die tatsächliche weitere Behandlung des Kredites bei der PK *, die maßgeblich auf den Entscheidungen des Vorstandes beruhten, spricht im weiteren gegen eine von den Angeklagten beabsichtigte oder gar tatsächliche Behandlung des Kredites als Folgekredit im Zusammenhang mit der Sanierung der ZX. Die Zeugen SK und JS haben insoweit – wie bereits dargestellt – bekundet, dass sie als die für die ZX zuständigen Mitarbeiter der PK * im Nachgang zu der Besprechung am 16.12.2010 nicht mehr in die Schließung der Liquiditätslücke bei der ZX involviert waren. Insbesondere sei ihrerseits weder eine Überprüfung des bestehenden Sanierungskonzept erfolgt, noch hätten sie geprüft wie sich eine Schließung der Liquiditätslücke durch die PB auf das bestehende Konzept auswirkt. Eine solche Überprüfung erfolgte jedoch auch nicht, durch die mit der Erstellung der Beschlussvorlage beauftragten Mitarbeiter, die Zeugin GR und den Zeuge PS, denen bereits keinerlei Unterlagen oder Informationen bzgl. der ZX vorlagen. Auch die Angeklagten selbst stellten ausweislich ihrer Einlassungen keine Überprüfung des bestehenden Sanierungsplans an. Die Zeugin GR hat insoweit bekundet, dass sie seinerzeit bei der Erstellung der Beschlussvorlage keine Gesamtbetrachtung der ZX und der PB angestellt habe da es sich ihrer Auffassung nach um eine isolierte Kreditentscheidung bezogen auf die PB gehandelt habe, obwohl es seinerzeit ein offenes Geheimnis gewesen sei, dass die PB die ZX beraten habe. Sie habe keine Informationen zu der Art der angestrebten Beteiligung der PB an der ZX und auch keinen Kontakt zu den Gesellschaftern der PB gehabt. Auch haben ihr keine Unterlagen oder Informationen bzgl. der ZX vorgelegen. Der Zeuge PS bekundete diesbezüglich, dass es sich für ihn bei der Erstellung der Beschlussvorlage um ein eigenständiges Kreditgeschäft gehandelt habe, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass das Kreditengagement ZX im Hintergrund gestanden habe. Hätte es sich aber um einen Sanierungskredit zugunsten der ZX gehandelt, wäre jedoch nicht er, sondern der Berater der ZX zuständig gewesen, sodass die von ihm und der Zeugin GR angestellten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen ausschließlich bezogen auf die PB erfolgt seien. Der Zeuge RS, der die Beschlussvorlage in seiner Funktion als Abteilungsleiter des Bereichs Markt unterzeichnete, hat insoweit bekundet, dass es nach seiner Wahrnehmung offensichtlich so gewesen sei, dass das Geld benötigt worden sei, um eine Insolvenz der ZX abzuwenden. Er habe seinerzeit die Information erhalten, dass ein kurzfristiger Betriebsmittelkredit notwendig und eine Beteiligung der PB an der ZX beabsichtigt sei, wobei ein Betriebsmittelkredit zur Vorfinanzierung nicht unüblich gewesen sei. Die Rückführung des Kredites von der ZX an die PB und sodann von dieser an die PK habe aus Abverkäufen von verarbeitetem Material erfolgen sollen. Diesbezüglich haben jedoch keine Unterlagen vorgelegen, anhand derer dies habe geprüft werden können, obwohl man sich solche Dokumente bei einem Kredit der vorliegenden Art üblicherweise hätte vorlegen lassen. Überlegungen oder Prüfungen, wie sich der Kredit an die PB und der weitere Kredit an die ZX in die Sanierung der ZX eingepasst haben, seien ihm nicht bekannt. Wäre der Bewilligungsprozess normal abgelaufen, hätte man entsprechende Unterlagen zur ZX vermutlich ansonsten angefordert. Diese Aussagen werden gestützt, durch die Aussage des Zeugen SN, der bekundet hat, dass der Kredit an die PB seinerzeit isoliert gesehen worden und dass gerade keine Ausweitung des Sanierungsengagements ZX beabsichtigt gewesen sei. Dafür spricht auch, dass der Zeuge JR, wie er im Rahmen seiner Vernehmung bekundet hat, weder über das Vorliegen der Liquiditätslücke, noch über die Gespräche zur Schließung dieser Lücke informiert worden und insofern über den Mittelzufluss erstaunt gewesen sei. Dies bestätigte auch der Zeuge KM, der bekundete, den Zeugen JR erst im Nachgang zu der Kreditgewährung in Kenntnis gesetzt und diesem sodann einen rückdatierten Kreditvertrag zwischen der PB und der ZX zur Unterschrift vorgelegt zu haben. Der Zeuge VT hat insofern bekundet, dass der JR ihn überrascht angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er einen Zahlungseingang von der PB in Höhe von 600.000 EUR erhalten habe, jedoch nicht wisse, weshalb diese Zahlung erfolgt sei. Wäre in der Kreditierung der PB von den Angeklagten jedoch eine Erweiterung des Sanierungskonzepts für die ZX gesehen worden, hätte es sich aufgedrängt, den Zeugen JR als geschäftsführenden Gesellschafter einzubeziehen. Indiziell spricht gegen eine Einbindung des Kredits an die PB in die Sanierung des Kreditengagements ZX auch die Tatsache, dass der Kredit an die PB weder durch den Gesamtvorstand bewilligt, noch dem Risikoausschuss vorgelegt wurde. Beides wäre jedoch im Falle einer Erhöhung des Kreditengagements ZX erforderlich gewesen und hätte daher auch im Falle der Einbindung eines Kredits an einen Dritten, hier der PB , in das Sanierungskonzept nahegelegen, insbesondere, wenn der an einen Dritten gewährte Kredit auffällig hohe Blankoanteile aufweist, die gerade mit der Sanierungsbemühung gerechtfertigt werden sollen. Dass im Falle einer Ausweitung des Kreditengagements bei der ZX bzw. der Einbeziehung der entsprechenden Mittel in das Sanierungskonzept der ZX ein Beschluss des Gesamtvorstandes erforderlich gewesen wäre, beruht auf dem Kompetenztableau der PK * sowie der Aussage des Zeugen SN, dass es bzgl. der Kompetenz- und Zuständigkeitsfragen stets auf das Gesamtobligo eines Kreditengagements ankomme. Würde der Kredit der PB einen Folgekredit der ZX darstellen, wäre das Gesamtvolumen des Kreditengagements von ca. 6,9 Mio. EUR (inkl. der geduldeten Überziehung in Höhe von 200.000 EUR) auf ca. 7,5 Mio. EUR angewachsen, sodass ausweislich des Kompetenztableaus der PK * der Gesamtvorstand zuständig gewesen wäre. Die Feststellung, dass es in diesem Fall der Zustimmung des Risikoausschusses bedurft hätte, beruht auf der im Wege des Selbstleseverfahrens einbezogenen Geschäftsordnung des Risikoausschusses. Hier erfolgte jedoch – wie bereits ausgeführt – weder ein Gesamtvorstandsbeschluss, noch eine Vorlage an den Risikoausschuss, was gegen eine Einbindung des Kredits der PB in die Sanierung des Kreditengagements ZX spricht. Ebenso spricht auch die Tatsache, dass vor der Kreditentscheidung des Angeklagten IG und des gesondert verfolgten Zeugen KT weder ein neues Sanierungsgutachten eingeholt, noch eine Überprüfung des bestehenden Sanierungskonzepts veranlasst wurde, indiziell gegen eine Einbindung des Kredits in die Sanierung des Kreditengagements ZX, da den Angeklagten – wie noch auszuführen ist – eindeutig bekannt war, dass ein Sanierungskredit die Einholung eines Sanierungsgutachtens voraussetzt. Dass keine Einbindung des Kredits an die PB in die Sanierung des Engagements PB vorlag, wird des Weiteren auch dadurch indiziert, dass eine Erhöhung des Kreditrahmens der ZX voraussichtlich nicht von dem weiteren Vorstandsmitglied, dem Zeugen SN, mitgetragen worden wäre, was sich aus der Aussage des Zeugen SN sowie aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Protokoll des Risikoausschusses vom 08.06.2011 ergibt. Im Rahmen seiner Vernehmung hat der Zeuge SN insoweit bekundet, dass man den Kredit an die PB seinerzeit isoliert betrachtet habe und man den der PB gewährten Kredit nicht als Kredit an die ZX sehen könne. Seiner Auffassung nach sei eine Ausweitung des Kreditengagements der PK * bei der ZX auch nicht in Frage gekommen, da es diesbezüglich klare Absprachen im Vorstand und mit dem Risikoausschuss gegeben habe. Dies wird belegt, durch das Protokoll des Risikoausschusses vom 08.06.2011, in dem festgehalten ist, dass der Zeuge SN bereits in dieser Sitzung gesagt hat, dass die PK sich nicht weiter engagiert hätte, wenn die PB sich nicht mit 600.000 EUR bei der ZX eingebacht hätte. Die Folge wäre ein Insolvenzantrag der ZX gewesen. Im Ergebnis lag damit keine Einbindung des Kredits an die PB in die Sanierung des Kreditengagements ZX vor. ZX In einer Gesamtbetrachtung der Umstände, dass die Angeklagten die Sanierungsabteilung bei der Vorbereitung des Kredits nicht eingebunden haben und es daher keine Überprüfung des bestehenden Sanierungskonzepts durch die Sanierungsabteilung gab, dass stattdessen die für die PB zuständigen Mitarbeiter der PK die Beschlussvorlage allein und ohne jedwede Information zu der vermeintlichen Einbindung in das Sanierungskonzept sowie einer etwaigen Beteiligung der PB an der ZX erstellten, dass kein neues Sanierungsgutachten eingeholt wurde, dass der geschäftsführende Gesellschafter der ZX bzgl. des Kredits an die PB weder informiert, noch eingebunden wurde, dass der Kredit weder durch den Gesamtvorstand beschlossen, noch dem Risikoausschuss vorgelegt wurde und dass die Angeklagten den vertraglichen Regelungen zwischen der PB und der ZX keine Bedeutung beigemessen haben, ergibt sich ein Gesamtbild, dass aus Sicht der Kammer keinen anderen Schluss zulässt, als dass eine Einbindung des Kredits an die PB in die Sanierung der ZX nach den Vorstellungen der Angeklagten gerade nicht gewollt war. Die Kammer hat unter Würdigung aller vorgenannten Umstände und Indizien zudem die volle Überzeugung gewonnen, dass eine Einbindung des Kredits an die PB in die Sanierung des Kreditengagements ZX weder rechtlich, noch tatsächlich erfolgt ist und dass die gegenteiligen Einlassungen der Angeklagten somit bloße Schutzbehauptungen darstellen. Soweit die Verteidigung zu der Frage, dass vor dem Hintergrund des Sanierungsgutachtens der PB vom 18.10.2010 und der Präsentation der PB vom 15.12.2010 die Kreditvergabe der PK an die PB vom 22.12.2010 in eine erfolgversprechende Sanierung des gesamten Kreditengagements bei der ZX eingebunden war in der Hauptverhandlung vom 04.05.2022 die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereich der Sanierungsberatung beantragt hat, handelte es sich nach der im Beschluss vom 10.05.2022 dargelegten Auffassung der Kammer bereits nicht um einen Beweisantrag. Soweit dies anders zusehen sein sollte, hat die Kammer den entsprechenden Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls gemäß § 244 Abs. 4 StPO wegen eigener Sachkunde abgelehnt. Die Kammer verfügt insoweit über die erforderliche Sachkunde, um die vorstehenden Schlussfolgerungen bzgl. einer fehlenden Einbindung des Kredits an die PB in die Sanierung des Kreditengagements ZX treffen zu können. Maßgeblich ist dabei, ob eine entsprechende Einbindung nach den Umständen gegeben ist. Die Überzeugung der Kammer, dass eine solche Einbindung nicht vorlag, begründet sich insbesondere in der tatsächlichen Handhabung des Kreditengagements PB bei der PK *, welches maßgeblich dadurch gekennzeichnet war, dass die mit der Sanierung der ZX betrauten Mitarbeiter der PK in das Kreditengagement PB in keiner Form eingebunden wurden und dass die Angeklagten analytische Überprüfungen der Auswirkungen des Kredits an der PB auf das Sanierungsengagements ZX weder selbst vornahmen, noch bei Mitarbeitern der PK oder Dritten in Auftrage gaben. Die wertende Betrachtung äußerer Umstände in Bezug auf innere Willensbildungsprozesse ist jedoch originäre Aufgabe einer Strafkammer und die wirtschaftlichen Hintergründe dieser Umstände lassen sich auch mit der Expertise einer spezialisierten Wirtschaftsstrafkammer abschließend beurteilen. Es handelt sich insoweit um typischerweise in die Sachkunde einer Wirtschaftsstrafkammer fallende Fragen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 1 StR 605/13 –, juris). Vertiefte Kenntnisse des Kreditwesens und insolvenzrechtlicher Fragen sind dazu nicht erforderlich. Darüber hinaus verfügt die Kammer auch über Spezialwissen auf den entsprechenden Gebieten. Dies resultiert zum einen aus der mehr als zehnjährigen Tätigkeit des Vorsitzenden als Vorsitzenden einer Wirtschaftsstrafkammer, wonach sich entsprechende Kenntnisse insbesondere aus zahlreichen teils komplexen vorangegangen Untreue- und Betrugsverfahren und Verfahren mit Insolvenzstraftaten ergeben, bei denen teils auch entsprechende Sachverständige beispielsweise auch zu Liquiditätsbetrachtungen angehört wurden. Es ist insoweit zunächst nicht erforderlich, dass alle Mitglieder des Spruchkörpers von vornherein über die notwendige Sachkunde verfügen. Diese Sachkunde wurde den übrigen Mitgliedern auch vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1982 - 2 StR 83/82 = NStZ 1983, 325). Ferner haben sich die Mitglieder der Kammer umfassend auch zusätzliche Sachkunde durch das Studium einschlägiger Fachliteratur angeeignet (vgl. Güntge, in: Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 1338; Niemöller, NStZ 2015, 16; 18), da es sich jedenfalls bei den hier vorliegenden erforderlichen Kenntnissen des Kreditwesens und der Sanierung eines Unternehmens um allgemeine, gut verständliche und gefestigte Erfahrungssätze handelt. ee) Folgen im Falle einer unterlassenen Kreditvergabe Soweit die Kammer des Weiteren festgestellt hat, dass die Liquiditätslücke, wäre sie nicht geschlossen worden, sowohl zur Zahlungsunfähigkeit der ZX als auch der XY geführt hätte und dass in der Folge beide Gesellschaften einen Insolvenzantrag hätten stellen müssen, was zur Insolvenz beider Gesellschaften und entsprechenden Forderungsausfällen der PK * geführt hätte, beruhen dieses Feststellungen auf den Einlassungen der Angeklagten, der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mails des Angeklagten CH vom 15.12.2010 und der der Buchhalterin der XY, Frau HG, vom 14.12.2010 sowie den Aussagen der Zeugen KM, AS, VT, SN und JS. Hinsichtlich der Verknüpfung der wirtschaftlichen Schicksale der ZX und der XY haben sich die Angeklagten IG und CH dahingehend eingelassen, dass die XY in Erwartung des Zahlungseingangs einen Scheck ausgestellt hatte, der ohne den Zahlungseingang von der ZX nicht gedeckt gewesen wäre. Dies wird bestätigt, durch E-Mail des Angeklagten CH vom 15.12.2010, in der es heißt: „ Für die XY ist ein Scheck angekündigt, der nur gedeckt ist, wenn der Betrag von ZX eingegangen ist “, sowie durch die E-Mail der Buchhalterin der XY, Frau HG, vom 14.12.2010, in der diese um eine Vormerkung einer Zahlung der ZX in Höhe von 458.899,93 EUR bittet, da ein Lieferant einen Scheck in Höhe von 223.570,83 EUR vorlegen werde und es stundenweise eng werden könnte mit dem Limit der XY. Auch der Zeuge VT hat bekundet, dass die XY die Zahlung der ZX seinerzeit gebraucht habe, da die XY andernfalls Liquiditätsprobleme bekommen hätte. Einen solchen „ Engpass “ bei der XY im Falle des Ausfalls der Zahlung der ZX hat auch der Zeuge AS im Rahmen seiner Vernehmung bekundet. Bzgl. der Insolvenz der ZX im Fall des Fortbestands der Liquiditätslücke hat der Zeuge KM bekundet, dass er als Interimsgeschäftsführer der ZX einen Insolvenzantrag für die ZX gestellt hätte, wenn das zur Befriedigung der Forderung der XY benötigte Geld nicht gekommen wäre. Insofern hat auch der Zeuge AS als weiterer Sanierungsberater der ZX im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass die ZX ohne den über die PB gewährten Kredit Insolvenz hätte anmelden müssen. Diese Aussagen werden durch die Aussage des Zeuge VT gestützt, der bekundet hat, dass er in seiner Funktion als Geschäftsführer der XY, d.h. der Gläubigerin einer fälligen Forderung gegen die ZX, bei Ausbleiben der Zahlung der ZX noch am selben Tag einen Insolvenzantrag für die ZX gestellt hätte. Letztlich hat auch der Zeuge SN bekundet, dass es ohne die Schließung der aufgetretenen Liquiditätslücke durch die PB zur Insolvenz der ZX gekommen wäre. Die Überzeugung des Gerichts, dass auch die XY einen Insolvenzantrag hätte stellen müssen, wenn die ZX ihrer Verpflichtungen gegenüber der XY Ende Dezember 2010 nicht nachgekommen wäre, gründet sich insbesondere auf der Aussage des Zeuge JS, dem seinerzeit bei der PK * zuständigen Sanierungsberater der XY. Dieser hat insofern bekundet, dass hinsichtlich der XY seitens der PK * die klare Aussage vorgelegen habe, dass keine Überziehungen bei der XY zugelassen würden. Es habe damals für die XY noch nicht einmal ein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegen, weshalb bei einem Ausfall der ZX im Zweifel beide Gesellschaften, d.h. die ZX und die XY, insolvent gewesen wären. ff) Kreditierung der PB Bzgl. der Kreditierung der PB beruhen die Feststellungen zu dem Treffen des Angeklagten CH mit den Zeugen KM, AS und RE am 17.12.2010 in der Kantine der PK * auf der Einlassung des Angeklagten CH, den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mails des Angeklagten CH vom 17.12.2010 und des Angeklagten IG vom 20.12.2020 sowie den Aussagen der Zeugen KM, AS und RE, die jeweils gestützt wurden durch die Aussage des Zeugen IX, der zu dem Treffen, an dem er selbst nicht teilnahm, als Zeuge vom Hörensagen bekunden konnte. Dass weder seitens der Angeklagten, noch durch andere Mitarbeiter der PK * aktuelle Daten bei der ZX eingeholt wurden, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Angeklagten selbst diese Daten nicht angefordert haben, dass die für die ZX Ende Dezember 2010 zuständigen Mitarbeiter der PK in die Schließung der Liquiditätslücke nach der Besprechung am 16.12.2010 nicht mehr eingebunden waren und daher auch keine Analyse der wirtschaftlichen Situation der ZX durchgeführt haben sowie aus dem Umstand, dass die für die PB zuständigen Mitarbeitern, die Zeugin GR und der Zeuge PS, wie sie im Rahmen ihrer Vernehmungen bekundet haben, keinen Kontakt zu der ZX hatten. Dass die Tatsache, dass der ZX eine Rückzahlung des Kredites der PB aus der Materialabarbeitung bis Ende Januar 2011 nicht möglich war, bei einer entsprechenden Überprüfung durch die zuständigen Mitarbeiter der PK * oder einen unabhängigen Sanierungsberaters für die Angeklagten erkennbar gewesen wäre, belegt insbesondere die Aussage des Zeugen SK. Dieser hat als der für die ZX zuständige Analyst bekundet, die BWAs der ZX für die Monate Oktober und November 2010 erst Anfang 2011 erhalten und analysiert zu haben. Nach Vorlage der BWAs für die Monate Oktober und November 2011 und einem entsprechenden Controlling sei ihm schnell bewusst gewesen sei, dass die von der PB anvisierten Stückzahlen nicht erreicht würden. Dies habe sich für ihn aber auch bereits im Dezember aufgrund der vorangehenden BWA’s abgezeichnet. Diesbezüglich haben auch die mit der Sanierung der ZX seitens der PB befassten Zeugen KM, AS und IX bekundet, dass eine Rückzahlung des Kredites der PB aus der Materialabarbeitung bis Ende Januar 2011 nicht möglich gewesen sei und daher klar gewesen sei, dass die Mittel letztendlich von der PK * hätten zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch wenn der Zeuge KM seinerzeit gegenüber den Angeklagten geäußert hat, dass eine Rückführung aus der Materialverarbeitung möglich sei, belegen die Aussagen der Zeugen AS und IX, dass dies bei einer unabhängigen Überprüfung wiederlegt worden wäre. Die Feststellungen zu den Selbstauskünften und den Vermögensverhältnissen der Gesellschafter der PB beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Selbstauskünften der Zeugen KM, AS und IX sowie des ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kreditbeschlusses vom 22.12.2010, der eine Auswertung bzw. Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bürgen enthält und auf der Aussage der Zeugin GR, die die Beschlussvorlage erstellt und die Selbstauskünfte bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter der PB dabei ausgewertet hat. Die Feststellungen zu der wirtschaftlichen Situation der PB beruhen in erster Linie auf der von der Zeugin GR im Auftrag des Angeklagten CH erstellten und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Beschlussvorlage für den Vorstand, den ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Jahresabschlüssen und Bilanzen der PB für die Jahre 2008 und 2009, der BWA für den Monat November 2010 sowie den Aussagen der Zeugin GR und der Zeugen KM, AS und RE. Die Zeugen KM, AS und RE haben jeweils bekundet, dass die PB den Kredit aus eigenen Mitteln nicht hätte zurückzahlen können, sondern nur dann wenn die ZX den ihr gewährten Kredit an die PB zurückgezahlt hätte. Dies bestätigt auch der aus den Bilanzen der Jahre 2008 und 2009 ersichtliche erweiterte Cash-Flow von 38.000 EUR bzw. 37.000 EUR der abzüglich der fälligen Zinsen in Höhe von 33.000 EUR pro Jahr, kaum eine nennenswerte Tilgung der PB zugelassen hätte. Bzgl. der Erstellung der Beschlussvorlage und den darin getroffenen Ausführungen und Bewertungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der PB beruhen die Feststellungen auf der Einlassung des Angeklagten CH, dass er die Zeugin GR um die Erstellung der Beschlussvorlage gebeten habe, der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Beschlussvorlage sowie den Aussagen der Zeugin GR und der Zeugen PS und RS. Die Zeugin GR hat diesbezüglich bekundet, dass sie den Auftrag zur Erstellung der Beschlussvorlagen von ihrem Abteilungsleiter, dem Angeklagten CH erhalten habe und dieser ihr sowohl die Höhe der Bürgschaften als auch die Laufzeit, den Zinssatz und den Verwendungszweck vorgegeben habe. Zudem habe sie von dem Angeklagten CH die Information erhalten, dass der Kreditentscheidung vom Vorstand getroffen würde. Sie habe daraufhin die Bonität der Bürgen und die Kapitaldienstfähigkeit der PB, allerdings ausschließlich bezogen auf die Zinslast, geprüft. Da es sich bei dem der PB gewährten Kredit um eine Kontokorrentlinie gehandelt habe, sei die Rückzahlungsfähigkeit von ihr – anders als bei einem Darlehen – nicht zu prüfen gewesen. Die Ausgestaltung als kurzfristiger Kontokorrentkredit sei ebenfalls vorgegeben gewesen, sodass sie die Möglichkeit der Rückzahlung nicht weiter geprüft habe. Daher haben sich die Aussage zur Kapitaldienstfähigkeit in der Beschlussvorlage auch ausschließlich auf die Zinsen bezogen. Der Kredit habe nach ihrem Verständnis später verlängert werden sollen. Die Zinslast sei ausweislich der Bilanzen und der BWA zu tragen gewesen und das Rating der PB sei ok gewesen. Das von der PB beabsichtigte Investment sei von ihr nicht geprüft worden. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Angeklagten und die weiteren Vorstandsmitglieder gewusst hätten, wie das Geld zurückgezahlt werden solle. Ihr sei die beabsichtigte Rückzahlung über die ZX auch nicht bekannt gewesen. Sie habe nicht gewusst, wie der Kredit zurückgezahlt werden solle. Üblicherweise hätte sie ohne diese Vorgaben die Frage der Verwendung des Kredites und die sich ergebenden Risiken für die Rückzahlung mit in ihre Prüfung der Vergabe einbezogen. Grundsätzlich seien diese Informationen für eine Gesamtbeurteilung bedeutsam und daher einzuholen. Dies habe sie hier aber nicht gemacht, da aus ihrer Sicht hierzu bereits die Entscheidung auf anderer Ebene getroffen worden sei. Die Zeugin GR hat des Weitern bekundet, dass sie die Höhe der Sicherheiten nicht bewertet habe, da ihr diese von ihrem Vorgesetzten vorgegeben worden seien, wenngleich sie persönlich bei einem solchen Kredit wesentlich höhere Bürgschaften von 150.000 EUR je Bürgen für angemessen erachtet hätte. Die Beauftragung über ihren Abteilungsleiter, den Angeklagten CH, die detaillierten Vorgaben sowie der zeitliche Druck und die schnelle Entscheidung durch den Vorstand seien sehr unüblich gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kreditentscheidung bereits gefallen sei und nun irgendjemand die zugehörige Beschlussvorlage erstellen müsse. Sie habe die Beschlussvorlage sodann auch positiv votiert, da sie davon ausgegangen sei, dass die Entscheidung ohnehin bereits gefallen sei, ein etwaiges negatives Votum in einem Eskalationsverfahren durch ihren Abteilungsleiter überstimmt worden wäre und sie in einem solchen Fall unter Umständen mit beruflichen Nachteilen rechnen müsste, obwohl sie insoweit allerdings nicht unter Druck gesetzt worden sei. Der Zeuge PS hat diesbezüglich bekundet, dass er von seinem Vorgesetzten, dem Zeugen RS den Auftrag erhalten habe, einen Kontokorrentkredit an die PB vorzubereiten. Er sei eigentlich der zuständige Kreditberater für die PB gewesen. Er habe intern erfahren, dass das Geld aus dem Darlehn wohl in die ZX habe eingelegt werden sollen. Er habe dabei selbst keinen Kontakt zu Vertretern der PB gehabt und sei insofern eher in der Rolle eines Kreditsachbearbeiters als eines Kreditberaters gewesen. Die Gespräche mit der PB haben nach seinem Kenntnisstand allesamt auf Ebene des Vorstands stattgefunden und dort sei die Bewilligung wohl auch mündlich zugesagt worden. Es sei bei der Erstellung der Beschlussvorlage jedoch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt worden, wonach die Kapitaldienstfähigkeit bzgl. der Zinsen gegeben gewesen sei. Die Kreditsumme in Höhe von 600.000 EUR habe nach seinem Kenntnisstand aus der Einlage zurückgeführt werden sollen, wobei ihm nicht bekannt gewesen sei, wie eine etwaige Einlage in die ZX habe aussehen sollen. Hierzu habe er keine Informationen erhalten. Eine etwaige Rückzahlung durch die PB habe von ihm mangels Informationen daher auch nicht geprüft werden können. Ferner bekundete der Zeuge PS, dass er den Beschluss zwar unterzeichnet, sich dabei jedoch eines Votums enthalten habe, da er den Vorgang insgesamt ungewöhnlich gefunden habe, was er auch seinem Vorgesetzten, dem Zeugen RS, mitgeteilt habe. Aus seiner Sicht sei es insbesondere ungewöhnlich gewesen, dass er keinen Kontakt zu den Vertretern der Kreditnehmerin gehabt habe, dass die Befristung des Kredits so kurz bemessen gewesen sei und dass die Beteiligung in so kurzer Zeit über den Jahreswechsel habe erfolgen sollen. Er habe zwar das Gefühl gehabt, dass es nicht akzeptiert worden wäre, wenn er den Beschluss nicht unterzeichnet hätte, er sei jedoch insbesondere bei der Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit nicht unter Druck gesetzt worden. Der Zeuge RS hat insofern bekundet, dass es ungewöhnlich gewesen sei, dass der Vorstand die Entscheidung getroffen habe und dass der Beschluss in einer so großen Eile vorbereitet und bewilligt worden sei. Unter normalen Umständen würde er bei Bestandskunden eine gute Woche für eine Kreditentscheidung veranschlagen. Die damit für die PB eigentlich zuständigen Mitarbeiter der PK * waren insoweit in den Entscheidungsprozess nur hinsichtlich der Tragung des Zinses teilweise prüfend tätig. Ansonsten waren sie weder beratend eingebunden noch erhielten sie Informationen über den Verwendungszweck. Eine Prüfung des mit der Vergabe und der Rückzahlung ergebenden Risikos erfolgte ihrerseits daher nicht. Darüber hinaus erhielten sie weder Informationen, die einen näheren Bezug zur ZX aufwiesen, noch eine Einbindung in die Sanierung nahelegten. Ebenso erfolgte auch seitens der für die ZX zuständigen Mitarbeiter der PK wie bereits ausgeführt keine Beschaffung von Informationen oder Prüfung im Hinblick auf eine Verwendung der für die PB bestimmten Kreditmittel bei der ZX und eine etwaige Rückzahlung durch Rückflüsse von der ZX. Nach eigenen Angaben hatten auch die Angeklagten keine weiteren Informationen im Hinblick auf die Mittelverwendung bei der ZX und die tatsächliche Möglichkeit der Rückzahlung der von der PB an die ZX weitergegebenen Mittel eingeholt. Eine konkrete Prüfung im Hinblick auf die Situation bei der ZX wurde von ihnen ebenfalls nicht veranlasst. Der Angeklagte IG hat insoweit lediglich erklärt, er sei davon ausgegangen, es werde noch eine Prüfung erfolgen. Spätestens bei der Beschlussvorlage war ihm ebenso wie dem Angeklagten CH aber ersichtlich, dass diese hierzu keine Erkenntnisse aufwies. Auch seitens des gesondert verfolgten Zeugen KT, wurde keine entsprechende Prüfung veranlasst. Nach seinen Angaben war er in die Vorbereitung der Kreditentscheidung nur insoweit eingebunden, als dass der Vorstand den Angeklagten CH am 16.12.2010 beauftragt habe, die Verhandlungen mit der PB zu führen. Er habe dann noch die E-Mail des Angeklagten CH vom 17.12.2010, 15:20 Uhr, bzgl. des Ergebnisses der Besprechung mit den Zeugen RE, AS und KM wegen der angedachten Kreditierung der ZX durch die PB sowie die E-Mail des Angeklagten IG vom 20.12.2010, in der dieser den Angeklagten CH angewiesen habe, den Kreditbeschluss mit Hochdruck fertigzustellen, zur Kenntnis genommen, da er sich vom 19.12.2010 bis einschließlich zum 21.12.2010 auf einer Klausurtagung in * befunden habe. Nach seiner Rückkehr am 22.12.2010 habe er dann die fertige Vorlage zur Unterschrift vorgefunden. Der Zeuge SN bekundete, dass er selbst gar nicht mehr in die folgende Kreditvergabe eingebundenen gewesen sei. Seitens aller vorgenannten Personen erfolgte daher keine Beschaffung von Informationen zur Beurteilung des Rückzahlungsrisikos bei der PB und im Hinblick auf den Verwendungszweck zur Beurteilung der Situation bei der ZX, obwohl nach allgemeinen Erfahrungssätzen im Kreditwesen diesem Umstand in Anbetracht des hohen Blankoanteils bei der Kreditvergabe besondere Bedeutung zukam. Der Umstand des Fehlens dieser Informationen war beiden Angeklagten insoweit auch bekannt, als die Beschlussvorlage nach Maßgabe der von den Zeugen GR und PS vorgenommen Prüfung hierzu auch gar keine Informationen enthielt. Letztlich wurden den Angaben des Zeugen KM daher blind vertraut, obwohl dieser unmittelbar zuvor bereits einen erheblichen Fehler bei der Planung der Liquidität der ZX begangen hatte. Es wurde insoweit auch noch nicht einmal eine schriftliche Erklärung eingeholt, geschweige denn eine gutachterliche Betrachtung seitens der PB oder eines anderen Gutachters über etwaige wechselseitige Auswirkungen bei einer Weitergabe der Mittel an die ZX. Die Kreditvergabe erfolgte daher unter Außerachtlassung der den Angeklagten bekannten und vorliegend besonders naheliegenden Notwendigkeit der Verschaffung einer ausreichenden Informationslage. Die Feststellungen zum Abschluss des Darlehensvertrags zwischen der PK * und der PB beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kreditbeschlusses vom 22.12.2022, den Einlassungen des Angeklagten CH sowie auf den Aussagen der Zeugen KM, AS, RE und IX, dass die PB bei der PK * einen Kredit in Höhe von 600.000 EUR beantragt habe. Die Feststellungen bzgl. der Einholung der Unterschrift des Zeugen IX unter den Überweisungsträger durch den Zeugen JS ergeben sich aufgrund der Einlassung des Angeklagten CH sowie den Aussagen der Zeugen IX, KM und JS. Der Zeuge JS hat insbesondere bekundet, zunächst gegen die Einzelweisung des Angeklagten CH, die Unterschrift bei einem Vertreter der PB einzuholen, protestiert zu haben, da die Sanierungsabteilung seiner Auffassung nach nicht in die Kreditvergabe involviert gewesen sei. Er habe bei Ausführung des Auftrags gedacht, dass die PB mit dem Kredit ihre Beteiligung an der ZX finanzieren wolle. Nähere Kenntnisse zu der geplanten Mittelverwendung habe er nicht gehabt. Insofern habe er sich auch keine Vorstellungen bzgl. der Auswirkungen des Kredits auf das Sanierungskonzept der ZX gemacht. Er habe insbesondere den gewählten Verwendungszweck, den der Zeuge IX vorgegeben habe, nicht hinterfragt. Die Feststellungen zu der Kenntnisnahme des Zeugen JR von dem Zahlungseingang, den nachträglichen Erläuterungen durch den Zeugen KM und zu dem Abschluss des rückdatierten Kreditvertrags zwischen der PB und der ZX beruhen auf den Aussagen der Zeugen KM und JR. gg) Subjektive Vorstellungen der Angeklagten Die weiteren getroffenen Feststellungen zu den subjektiven Vorstellungen und Absichten der Angeklagten beruhen auf ihren Einlassungen und Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem äußeren Tathergang gezogen hat. Die Angeklagten haben den äußeren Tathergang im Rahmen ihrer Einlassungen im Wesentlichen bestätigt und sich bzgl. ihrer subjektiven Vorstellungen und Absichten u.a. dahingehend eingelassen, dass sie bei der Kreditvergabe in der Absicht gehandelt hätten, eine Insolvenz der ZX sowie eine Folgeinsolvenz der XY und die damit einhergehende Forderungsausfälle der PK zu vermeiden und dass sie insoweit der Auffassung gewesen seien, zum Wohle der PK * zu handeln. Sie hätten zudem auf die Aussage des Zeugen KM vertraut, dass der ZX eine Rückführung des Kredites an die PB aus der Verarbeitung des Materials und dem anschließenden Verkauf der Enderzeugnisse möglich sei. Sie seien zudem davon ausgegangen, dass der Vorstand entsprechend des Kompetenztableaus Blankokredite – auch in einem weitaus größeren Umfang – habe vergeben dürfen. Die Angeklagten kannten jedoch sowohl die Höhe des Kreditbetrages als auch die Höhe der gestellten Sicherheiten und somit auch das auffällige Missverhältnis zwischen Kreditsumme und Besicherung. Dass sie insoweit als langjährige und erfahrene Bankkaufleute in herausgehobenen Leitungsfunktionen davon ausgegangen sein wollen, Kredite blanko, also gänzlich unbesichert bzw. mit noch geringeren Sicherheiten herausreichen zu dürfen, obwohl die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum SPgesetz vorschreiben, dass die SP auf eine angemessene und ausreichende Besicherung der Kredite zu achten haben und in der Rechtsprechung – wie noch auszuführend sein wird – anerkannt ist, dass Kreditsicherheiten nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kaufleute zu bemessen sind, erscheint der Kammer bereits zweifelhaft. Eine solche Vorstellung wäre jedoch jedenfalls – wie noch auszuführen sein wird – als leicht vermeidbarer Verbotssirrtum im Ergebnis unbeachtlich. Dass die Angeklagten auf die Aussage des Zeugen KM, dass eine Rückführung des Kredites der PB an die ZX aus der Materialverarbeitung möglich sei, vertraut haben, war durch die Hauptverhandlung nicht zu widerlegen, sodass zugunsten der Angeklagten von einer solchen Vorstellung ihrerseits auszugehen ist. Sie wussten diesbezüglich jedoch, dass seitens der PK * keine analytische Überprüfung dieser Aussage des Zeugen KM stattgefunden hat, da sie eine solche weder bei den für die ZX zuständigen Mitarbeitern in Auftrage gegeben, noch selbst durchgeführt haben. Die für die ZX zuständigen Mitarbeiter der PK, der Zeuge JS und der Zeuge SK waren nach dem Willen der Angeklagten in die Vorbereitung des Kredites nicht eingebunden und nahmen eine entsprechende Analyse auch nicht vor. Zudem lagen den für die PB zuständigen und mit er Erstellung der Beschlussvorlage beauftragten Mitarbeitern, der Zeugin GR und dem Zeugen PS, wie diese bekundet haben, keinerlei Unterlagen bzgl. der ZX vor. Es wurden auch keine aktuellen BWA’s der ZX im Zusammenhang mit der Kreditvergabe eingeholt, um die Aussage ansatzweise zu überprüfen. Dass eine solche Überprüfung erforderlich gewesen wäre, war den Angeklagten zur Überzeugung der Kammer auch klar. Gerade im Hinblick auf die langjährige Tätigkeit der beiden Angeklagten im Bereich des Kreditwesens und der Kreditvergabe war ihnen zweifellos das Zusammenspiel der Faktoren Rückzahlungsmöglichkeit, Verwendungszweck und Besicherung für die Vergabe eines Kredites bekannt. Insbesondere aufgrund des hohen Blankoanteils bei dem Kredit an die PB ergab sich daher deutlich, dass die beiden weiteren Faktoren besonderer Aufmerksamkeit und einer eingehenden Prüfung bedurften. Die Angeklagten kannten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung auch die wesentlichen wirtschaftlichen Daten der PB, die für sie jedenfalls aus der Beschlussvorlage ersichtlich waren, sodass ihnen bewusst war, dass der Cash-Flow der PB lediglich die Zahlung der Zinsen, darüber hinaus jedoch keine nennenswerten Tilgungen erlaubte und dass die PB den Kredit bis zum 30.01.2011 nicht aus eigenen Mitteln hätte bedienen können. Dieser Umstand wird indirekt auch dadurch bestätigt, dass sie nach eigenen Einlassungen von einer Rückzahlung aufgrund von Rückflüssen seitens der ZX ausgingen. Aus den Bilanzahlen ergibt sich dabei sogar, dass die PB unter Berücksichtigung der bekannten Geschäftstätigkeit aus eigener Kraft nahezu gar keine Tilgungsleistungen erbringen konnte. Eine nennenswerte Rückführung des Darlehens durch die PB hätte daher eine erhebliche Steigerung des Jahresüberschusses erfordert. Dafür, dass eine solche Prognose gerechtfertigt gewesen wäre, sind nach der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen IX, AS und KM keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Betriebsergebnis der Gesellschaft war durch Fremdleistungen belastet, wobei es sich im Wesentlichen um in Rechnung gestellte Leistungen der vier Gesellschafter handelte. Eine zukünftige Verringerung dieser den Jahresüberschuss schmälernden Betriebsausgaben war durch die Zeugen nicht in Aussicht gestellt. Diese gingen nach eigenen Angaben vielmehr davon aus, dass letztlich die PK durch entsprechende Maßnahmen für eine Rückzahlung durch Mittelzuwendung an die ZX zur Verfügung stellen würde. Die Angeklagten wussten auch, dass eine Besicherung des Kredites lediglich in Höhe von 100.000 EUR erfolgte. Anhaltspunkte für Rückzahlung durch eine Kreditverlängerung und Umschuldung ergeben sich allenfalls im Jahr 2011, nicht aber bei der ursprüngliche Kreditvergabe im Dezember 2010. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer aber auch um die Betrachtung eines hypothetischen Kausalverlaufs, da diese Möglichkeit bei der ursprünglichen Vergabe keine Rolle spielte. Letztlich führte auch die spätere Kreditverlängerung tatsächlich nicht zu einer Tilgung des Kredites der PB. Ferner wussten sie, dass sie die Angaben des Zeugen KM zur Rückzahlung ungeprüft übernahmen und keine weiteren Informationen zu der Rückzahlungsmöglichkeit eingeholt worden waren. In der Folge ergab sich für sie auch, dass eine ausreichende Informationslage zur Risikobewertung des Kredites an die PB nicht gegeben war. Sie kannten daher alle Umstände, die die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs der PK * gegenüber der PB begründeten. Soweit sie sich dahingehend eingelassen haben, dass sie damit gerechnet haben, dass die Gesellschafter der PB zugunsten der Kapitaldienstfähigkeit der PB auf eigene Einnahmen verzichten würden, ist dies – wie noch auszuführen sein wird – für den Untreuevorsatz unerheblich. Allein aufgrund der vorbenannten Umstände nahmen sie dabei zumindest billigend in Kauf, dass eine Darlehnsforderung gegenüber der PB hinsichtlich des nicht mit Sicherheiten abgedeckten Blankoanteils nicht werthaltig war und damit durch den Vertragsschluss und die dann folgende Auszahlung in entsprechender Höhe ein Vermögensnachteil bei der PK unmittelbar eintrat. Im Falle der Annahme eines Folgekredites für die ZX war den Angeklagten aufgrund der von ihnen gewählten Vorgehensweise, die Beschlussvorlage von den für die PB zuständigen Mitarbeitern erstellen zu lassen und die Mitarbeiter der Sanierungsabteilung insoweit nicht zu beteiligen auch bekannt, dass kein neues Sanierungsgutachten eingeholt und dass das bestehende Sanierungskonzept auch weder durch Mitarbeiter der PK *, noch durch einen Dritten überprüft und fortgeschrieben wurde. Dass ihnen allerdings auch bekannt war, dass die Vergabe eines Sanierungskredites grundsätzlich die Einholung eines Sanierungsgutachtens voraussetzt, ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass sie bei der Vergabe des Sanierungskredites Ende November 2010 dementsprechend handelten und aus der Aussage des Zeugen KE, der bekundet hat, dass der Vorstand die Mitglieder des Risikoausschusses im Vorfeld zu dessen Zustimmung zu der Neuordnung des Kreditengagements ZX Anfang Dezember 2010 über die Voraussetzungen eines Sanierungskredites aufgeklärt und dabei die Notwendigkeit eines Gutachtens erläutert habe. hh) Weiteres Geschehen Die Feststellungen zu den im Nachgang erfolgten Prolongationen des Kredites der PB sowie zu der Kündigung des Kredites durch die PK * wegen nicht erfolgter Tilgungen beruhen insbesondere auf dem im Wege des Selbstleserverfahrens einbezogenen Verlängerungsbeschlusses der PK * vom 27.01.2011, des im selben Wege einbezogenen Änderungsvertrags zwischen der PB und der ZX vom 25.02.2011, des ebenso einbezogenen Verlängerungsbeschlusses der PK * vom 29.08.2011 und des ebenso einbezogenen Kündigungsbeschlusses der PK * vom 19.12.2011 sowie der Aussage der Zeugin GR, die bekundet hat, dass der Kredit – soweit sie sich erinnere – Ende 2011 mangels Tilgungsleistungen der PB gekündigt worden sei. Zudem beruhen die Feststellungen zum weiteren Geschehen insbesondere in den Risikoausschusssitzungen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens einbezogenen Protokollen der Sitzungen des Risikoausschusses vom 16.02.2011, 13.04.2011, 11.05.2011 und vom 08.06.2011 sowie auf dem ebenso einbezogenen Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates vom 28.06.2011, dem Kreditrevisionsborgen vom 04.03.2011, dem aktualisierten Sanierungskonzept vom 23.03.2011 sowie bezüglich des Datum des Insolvenzantrags des Zeugen JR für die ZX auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens einbezogenen Insolvenzgutachtens vom 23.02.2012. Die Feststellungen zu der Verlängerung der Bestellung des Angeklagten IG als Mitglied des Vorstandes und des Anstellungsverhältnisses beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Dienstvertrages des Angeklagten IG sowie auf der Aussage des Zeugen KE, der bekundet hat, dass die Zustimmung zu der Verlängerung des Anstellungsvertrages mit dem Angeklagten IG bereits Mitte 2010 vorgelegen habe. Die Feststellungen zu den Umständen und Auswirkungen der außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Angeklagten IG beruhen insbesondere auf dessen Einlassungen im Rahmen der Hauptverhandlung. Diese werden gestützt durch die Aussage des Zeugen KE, der bekundete, dass dem Zeugen IG aufgrund der Ergebnisse des Berichts der RO gekündigt worden sei, sowie durch die mittels auszugsweiser Verlesung durch den Vorsitzenden eingeführten Zeitungsberichte bzgl. der schwierigen Stellung des Angeklagten IG in Folge der Kreditengagements Sport Concept und ZX / XY. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.01.2015 wurde im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Feststellungen zu der weiteren Entwicklung der PB beruhen insbesondere auf der Aussage des Zeugen KM. Diejenigen zum Zeitpunkt der Insolvenz der XY auf der Aussage des Zeugen VT. Dass die XY bis zu ihrer Insolvenz ihre Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der PK * verglichen mit dem Stand Ende 2010 noch um ca. 1 Mio. EUR reduziert und Zinsen an die PK * gezahlt hat, ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten und war im Übrigen zugunsten der Angeklagten als wahr zu behandeln. IV. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 1. Angeklagter IG Der Angeklagte IG hat sich durch die Vergabe des Darlehens in Höhe von 600.000,00 EUR an die PB ohne Verschaffung ausreichender Information und unter Verzicht auf eine angemessene Besicherung einer Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. a) Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht Die von dem Angeklagten IG mitgetroffene Kreditbewilligungsentscheidung zu Gunsten der PB war als Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB in Form des Missbrauchstatbestands zu beurteilen. Denn der Angeklagte IG hatte als Vorstandsmitglied die Befugnis, über das Vermögen der PK zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2021 – 3 StR 628/19 –, juris; BGH, Urteil vom 15.11.2001 – 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148, 149). Die Missbrauchsalternative des Untreuetatbestands (§ 266 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter die ihm durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, – vorsätzlich – missbraucht, und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt. Der Täter nutzt dabei im Außenverhältnis eine rechtliche Befugnis, zu deren Wahrnehmung er im Innenverhältnis zum Vermögensinhaber rechtlich nicht berechtigt ist. Dies war bei dem Angeklagten IG bei der Vergabe des Darlehns über 600.000 EUR an die PB der Fall, da er formal nach außen wirksam an einer entsprechenden Entscheidung mitwirkte, wobei er allerdings wie auszuführen ist, die dabei im Innenverhältnis zu beachtenden Vorgaben pflichtwidrig außer Acht ließ. aa) Formal war der Angeklagte IG im Innenverhältnis zur PK* ausweislich des Kompetenztableaus zwar berechtigt, bei Kreditnehmern mit einem Rating von 1-9 Kredite in einer Höhe von bis zu 3.940.000 EUR und gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied in einer Höhe von bis zu 5.910.000 EUR blanko zu vergeben. Er hatte dabei jedoch als Vorstandsmitglied bei der Geschäftsführung und den damit verbundenen Entscheidungen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Insoweit hat ein Vorstandsmitglied auch bei der Entscheidung über die Vergabe eines Kredites sein Handeln an einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter auszurichten, wobei ihm dabei ein weiter Handlungsrahmen zuzubilligen ist, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit nicht denkbar ist. Dieser Pflichtenmaßstab ergibt sich aus § 93 Abs. 1 AktG (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2012 - 27 U 12/10 = BeckRS 2012, 16355; OLG Celle, Urteil vom 28.05.2008 – 9 U 184/07 = WM 2008, 1745). Diese Pflichtenstellung von SP vorständen ist zwar dem SPgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SpkG NRW) – anders als den SPgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa § 10 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen SPgesetzes; § 25 Abs. 4 Satz 1 des SPgesetzes für Baden-Württemberg) – nicht ausdrücklich zu entnehmen; jedoch findet die Vorschrift des § 93 AktG analoge Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2021 – 3 StR 628/19 –, juris; BGH, Hinweisbeschluss vom 15.09.2014 – II ZR 112/13 = NJW-RR 2015, 603 Rn. 6; LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011 – 33 O 119/09 –, juris Rn. 100; Hadamitzky, in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl. 2021, Rn. 67.11; Heinevetter/Engau/Menking/Dietlein, SpkG NRW, 3. Aufl., 6. Lfg., § 19 Ziffer 8.2.1). Soweit SPvorstände mit der Vergabe von Krediten ebenso wie Vorstände anderer Kreditinstitute unternehmerische Entscheidungen treffen, ist es ihnen dabei im Ansatz auch gestattet, geschäftliche Risiken einzugehen und die Gefahr von objektiven Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen in Kauf zu nehmen. Ihnen ist somit wie jedem Vermögensbetreuungspflichtigen, der unternehmerische Führungs- und Gestaltungsaufgaben wahrnimmt, regelmäßig ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet. Auch bei der strafrechtlichen Beurteilung ist daher der dem jeweiligen Entscheider zustehende Entscheidungsspielraum zu respektieren (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2005 - 1 StR 571/04 = NJW 2006, 453, 454 f.; BGH, Urteil vom 13.08.2009 – 3 StR 576/08 = ZIP 2009, 1854), dessen Umfang abhängig von seiner Stellung variieren kann. Dieser Spielraum ist jedoch dann überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 25.09.2007 – 2 U 318/07 –, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.06.2006 - 1 U 34/03 = NZG 2007, 434; OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2012 - 27 U 12/10 = BeckRS 2012, 16355). Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB liegt daher vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vermögensbetreuungspflichtigen aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2022 – 3 StR 329/21 –, juris; BGH, Urteil vom 18.05.2021 – 1 StR 144/20 = wistra 2022, 74; BGH, Urteil vom 27.01.2021 – 3 StR 628/19 –, juris; BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - 3 StR 403/19 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Bei der Vergabe eines Kredites ist dabei zu beachten, dass diese stets mit einem, nach den Umstanden mehr oder weniger großen, Risiko hinsichtlich dessen Rückzahlung einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2000 – 1 StR 280/99 = BGHSt 46, 30, 34; Krug, in: Hohnel, Kapitalmarktstrafrecht, 1. Aufl. 2013, § 266 Rn. 35; Schmitt, BKR 2006, 125, 126). Nicht jede sich im Nachhinein als fehlerhaft und verlustreich zeigende Kreditentscheidung begründet deshalb bereits einen Untreuevorwurf. Missachtet ein Vorstandsmitglied interne Kompetenzregeln, die zumindest auch dem Schutz des Vermögens des Kreditinstituts dienen, indem es sich etwa über festgelegte Kredit- oder Beleihungsgrenzen hinwegsetzt, auf vorgeschriebene Sicherheiten verzichtet oder ohne die erforderliche Zustimmung eines anderen Gremiums handelt, verletzt es bereits ohne Weiteres die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2021 – 3 StR 628/19 –, juris; Altenhain, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 20 Rn. 44). Bestehen hingegen keine detaillierten Vorgaben für die Kreditvergabe oder sind sie formal gewahrt, ist – entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Haftungsregelungen – eine Pflichtverletzung grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn sich bei einer Gesamtschau aller relevanten Umstände das Handeln des Vorstandsmitglieds als unvertretbar und damit der Leitungsfehler als evident darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2022 – 3 StR 329/21 –, juris; BGH, Urteil vom 27.01.2021 – 3 StR 628/19 –, juris; BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - 3 StR 403/19 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.05.2013 – 5 StR 551/11 = NStZ 2013, 715). Wiegt der Verstoß gegen die bei der Kreditvergabe zu beachtenden Sorgfaltspflichten schwer, führt er dann schon für sich gesehen zu einer Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2021 – 3 StR 628/19 –, juris; BGH, Urteil vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148, 150, 152 f.; BGH, Urteil vom 21.12.2005 - 3 StR 470/04 = BGHSt 50, 331, 344; BGH, Urteil vom 13.08.2009 - 3 StR 576/08 = ZIP 2009, 1854 Rn. 27; BGH, Urteil vom 28.05.2013 - 5 StR 551/11 = NStZ 2013, 715; Altenhain, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 20 Rn. 45 ff.). Zwar ist dem Angeklagten keine Verletzung von Kompetenzen zur Last zu legen, jedoch lag seinerseits bei der Kreditvergabe an die PB ein schwerer Verstoß gegen die ihn treffenden Sorgfaltspflichten vor. Zu den Sorgfaltspflichten der Vorstandsmitglieder von Kreditinstituten gehört regelmäßig eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Kreditnehmern, der beabsichtigten Verwendung von Krediten sowie der Einschätzung der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2021 – 3 StR 628/19 –, juris; BGH, Urteil vom 06.04.2000 - 1 StR 280/99 = BGHSt 46, 30, 34; BGH, Urteil vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148, 149 f.; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 266 Rn. 71). Denn es entspricht anerkannten bankkaufmännischen Grundsätzen, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren. Handlungs- und Beurteilungsspielräume bestehen insoweit nur auf der Grundlage sorgfältig erhobener, geprüfter und analysierter Informationen (vgl. BGH, Urteil vom 13.08.2009 – 3 StR 576/08 = wistra 2010, 21). Mit steigendem Risiko erhöhen sich auch die Anforderungen an die Ermittlung der Entscheidungsgrundlage (vgl. Graef, GmbHR 2004, 327, 329). Gegen anerkannte Erkenntnisse und Erfahrungsgrundsätze wird daher verstoßen, wenn nicht geklärt wird, inwieweit der Kreditnehmer nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt in der Lage sein wird, Zins und Tilgung zu erbringen. Vermutungen oder Erwartungen über die zukünftige Leistungsfähigkeit oder Geschäftsentwicklung reichen hierbei nicht (vgl. Keul, ZHW 2013, 80; LG Bochum, Urteil vom 18.05.1981 – 9 KLs 35 Js 176/76 = ZIP 1981, 1084; siehe auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2021 – 3 StR 628/19 –, juris Rn. 22). Soweit die Besicherung – wie häufig – nicht vollständig zur Abdeckung des Kredits ausreicht, muss durch das Kreditinstitut insbesondere geprüft werden, wie hoch das mit der Kreditvergabe verbundene Ausfallrisiko ist. Zwar schreiben weder das KWG noch sonstige Gesetze explizit vor, dass Kredite nur gegen Sicherheiten auszureichen sind (vgl. Hoffmann, in: Fandrich/Karper, Münchner Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2018, § 7 Rn.8). Jedoch entspricht es auch bei positiver Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit angesichts der allgegenwärtigen Risiken einer Kreditvergabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten zu gewähren und zudem für die ordnungsgemäße Bewertung der Sicherheiten sowie die Beachtung der Richtlinien über Beleihungsobergrenzen Sorge zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2001 – II ZR 308/99 = MDR 2002, 401; BGH, Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 54/03 = MDR 2005, 1061; OLG Dresden, Urteil vom 25.09.2007 – 2 U 318/07 –, juris Rn. 33; OLG Koblenz, Urteil vom 24.09.2007 – 12 U 1437/04 –, juris Rn. 99; OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.10.2009 - 8 U 75/08 = BeckRS 2009, 88978; LG Bielefeld, Urteil vom 06.11.2009 – 17 O 139/06 = BeckRS 2010, 6538 ebenso dem folgend OLG Hamm Urteil vom 12.07.2012 – 27 U 12/10 = BeckRS 2012, 16355 als Berufungsinstanz; LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011 – 33 O 119/09 –, juris Rn,. 109; Hoffmann, in: Fandrich/Karper, Münchner Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. 2018, § 7 Rn.8 und 117; Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 28 Rn. 38; Graef, GmbHR 2004, 327, 330; Keul, ZHW 2013, 80; Binder AG 2012, 885, 889; siehe auch BGH, Urteil vom 21.03.1985 – 1 StR 417/84 = wistra 1985, 190; a.A. OLG Celle, Urteil, vom 28.05.2008 – 9 U 184/07 = WM 2008, 1745 allerdings zum Sonderfall eines StartUp-Unternehmens). Dieser Grundsatz war – wie sich auch den vorstehend aufgeführten Entscheidungen und Literaturfundstellen entnehmen lässt – bereits vor dem Jahr 2010 etabliert. Selbst dann, wenn es zum Zeitpunkt der Kreditvergabe unwahrscheinlich erscheint, dass der Kredit notleidend werden wird, muss in aller Regel dem verbleibenden Restrisiko durch angemessene Sicherheiten Rechnung getragen werden (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 06.11.2009 – 17 O 139/06 = BeckRS 2010, 6538 m.w.N.). Ansonsten würden ohne sachlichen Grund unverhältnismäßige Ausfallrisiken eingegangen, denen zumindest bei Kreditgeschäften mit üblichen Verzinsungen keine korrespondierende Geschäftschancen gegenüberstünden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 25.09.2007 – 2 U 318/07 –, juris Rn. 34). Entsprechend ist auch in den AVV zum SPgesetz NRW unter Abschnitt 1 Punkt 1.2.1 ohne Einschränkung vorgesehen, dass die SP auf eine angemessene und ausreichende Besicherung der Kredite zu achten hat. Auch einwandfreie wirtschaftliche Verhältnisse und einer langjährige Geschäftsbeziehung rechtfertigen kein Abweichen von diesen Grundsätzen (siehe dazu Graef, GmbHR 2004, 327, 330). Ebenso wenig kann aus einem in der Vergangenheit vertragsgetreuen Verhalten ohne weiteres auf eine künftige Leistungsfähigkeit geschlossen werden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 25.09.2007 – 2 U 318/07 –, juris Rn. 49). Nach diesem Pflichtenmaßstab bestehen daher erhebliche Untreuerisiken, wenn von einem Kreditinstitut ein Darlehn vergeben wird, ohne dass für eine ausreichende Besicherung des Rückzahlungsanspruchs gesorgt ist. Je geringer der Wert der angebotenen Sicherheiten ist, desto gründlicher muss insoweit die vorzunehmende Analyse sein (vgl. Graef, Betriebsberater 2002, 378, 379). In welcher Höhe Sicherheiten banküblich sind, kann dabei nicht allgemein beurteilt werden. Auch unter Berücksichtigung des Ihnen eingeräumten Ermessenspielraums bei Risikoentscheidungen dürfen Kreditinstitute aber nicht so weit gehen, das Risiko des Fehlschlagens einer Investition vollständig bzw. zum größten Teil selbst zu übernehmen (vgl. Doster, WM 2001, 333, 336). Grundsätzlich ist, wie auch der Angeklagte CH ausgeführt hat, daher darauf zu achten, dass das Kreditinstitut kein höheres unternehmerisches Risiko tragen sollte, als die eigentlich wirtschaftlich Betroffenen (vgl. Graef, GmbHR 2004, 327, 330). Bei einem Blankokreditanteil von über 75 % im Zusammenhang mit einem Darlehn von über 500.000EUR kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits nicht mehr von einer den vorgenannten Grundsätzen entsprechenden Gestellung von banküblichen Sicherheiten ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 54/03 = MDR 2005, 1061). Nach diesen Grundsätzen ist eine Pflichtverletzung dann gegeben, wenn ein Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts gegen diese in dieser Branche anerkannten Erkenntnisse und Erfahrungsgrundsätze in unvertretbarer Weise verstößt, so dass vielmehr eine Kreditgewährung zu Versagen gewesen wäre (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2011 – 33 O 119/09 –, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die anzustellende Betrachtung ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung über die Vergabe des Kredites (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2008 – II ZR 102/07 = BGHZ 179, 71). Trifft die Kreditentscheidung dabei ein Vorstandsmitglied kann sich dieses auf den Bericht des als zuverlässig bekannten Kreditsachbearbeiters ebenso verlassen, wie der Gesamtvorstand oder Teile davon als Gremium auf den Bericht des federführenden Vorstandsmitgliedes, sofern sich nicht Zweifel oder Unstimmigkeiten ergeben, die Kreditvergabe ein besonders hohes Risiko zum Inhalt hat oder die Bonität eines Kunden eines hohen Kredites ungewöhnlich problematisch ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2001 – 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148, 153; Dierlamm/Becker, in: MüKo/StGB,4. Aufl. 2022, § 266 Rn. 274; Hadamitzky, in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl. 2021, Rn. 67.18; Beukelmann, in: Dölling/Duttge/Rössner, HK-GS, 5. Aufl. 2022, § 266 Rn. 37). In derartigen Fällen ist eine eigene Nachprüfung geboten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 – 3 Ws 72/03 = wistra 2005, 72). Unter Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die Vergabe des Darlehens an die PB im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung eines breiten unternehmerischen Ermessenspielraums als unvertretbares Handeln anzusehen, dass einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Vorstandsmitgliedes einer PK darstellt. Der Angeklagte IG hat als Vorstadtmitglied bei der Entscheidung über die Gewährung des Kredites an die PB in evidenter und klarer Weise gegen seine Informations- und Abwägungspflichten vor einer (positiven) Kreditentscheidung verstoßen. Soweit der Angeklagte IG sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, gemäß dem Kompetenztableau zur Vergabe von Blankokrediten oder der Vergabe von Krediten mit hohen Blankoanteilen berechtigt gewesen zu sein, so ist dies zunächst hinsichtlich der formal eingeräumten Stellung zutreffend. Allerdings entband dies den Angeklagten IG nicht davon, im jeweiligen Einzelfall anhand der vorstehend dargestellten Grundsätze die Vertretbarkeit von Kreditentscheidungen zu prüfen. Mit der institutsinternen Regelung von Kreditkompetenzen geht erkennbar keine Entbindung der Entscheidungsträger von den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Kaufmanns einher. Andernfalls wäre stets jede im Rahmen des Kompetenztableaus getroffene Kreditentscheidung ohne Ansehung der Umstände des Einzelfalls pflichtgemäß und auch im Innenverhältnis von der PK und ihren Organen ohne jedwede Reaktions- oder Sanktionsmöglichkeit hinzunehmen. Dies ist jedoch offensichtlich nicht die Intention von formalen Kreditkompetenzen. Vorliegend erfolgte die Kreditvergabe auf unzureichender bzw. verkennender Informationsgrundlage über die Möglichkeiten der PB zur Rückzahlung des kurzfristig gewährten Darlehns und einer für sich gesehen bereits völlig unzureichenden Besicherung des Ausfallrisikos. Nach den vorliegenden Unterlagen betrug der (freie) Cash Flow der PB für die Jahre 2009 bzw. 2010 38.000 EUR bzw. 37.000 EUR. Die vereinbarten 5.5 % Zinsen auf die in Form einer erhöhten Kontokorrentkreditlinie gewährten 600.000 EUR belaufen sich auf jährlich 33.000,00 EUR. Mithin ermöglichten die freien liquiden Mittel keine nennenswerten Tilgungsleistungen. Das Stammkapital der PB betrug mit 100.000 EUR lediglich einen Bruchteil der Darlehenssumme; weitere Vermögenswerte waren durch die Bonitätsprüfung der Kreditsachbearbeiterin nicht aufgezeigt worden. Unter Zugrundelegung des sich aus der Vorjahresbilanz ergebenden Betriebsergebnisses in Höhe von 34.000 EUR ließ sich selbst die Zinslast für ein Jahr (33.000 EUR; errechnet aus 5,5 % Jahreszinsen vom Darlehensbetrag in Höhe von 600.000 EUR) nur knapp decken. Nicht einmal die zu erwartenden Jahresumsatzerlöse der PB für das Jahr 2010 erreichten die ausgereichte Kreditsumme; zudem beruhten sie maßgeblich auf seitens der ZX gezahlten Beratungshonoraren. Die PB war daher aus eigenen Mitteln kurzfristig bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin am 30.01.2011, aber auch, eine Anschlussfinanzierung in Betracht ziehend, mittel- und längerfristig nicht zu einer auch nur nennenswerten Rückführung der Kreditlinie in der Lage. Eine nennenswerte Rückführung des Darlehens durch die PB hätte daher eine erhebliche Steigerung des Jahresüberschusses erfordert. Dafür, dass eine solche Prognose gerechtfertigt gewesen wäre, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Betriebsergebnis der Gesellschaft war durch Fremdleistungen belastet, wobei es sich im Wesentlichen um in Rechnung gestellte Leistungen der vier Gesellschafter handelte. Eine etwaige Verbesserung dieser Liquiditätsausstattung in den Folgejahren war nicht Gegenstand der Betrachtung bei der Kreditentscheidung. Darüber hinaus lagen zum Zeitpunkt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesellschafter ihre Rechnungen an die PB für die von ihnen erbrachten Leistungen reduzieren und somit zugunsten einer Verbesserung der Liquidität der PB auf eigene Einnahmen verzichten würden. Eine zukünftige Verringerung dieser den Jahresüberschuss schmälernden Betriebsausgaben war nicht Gegenstand der Gespräche zwischen der PB und der PK. Sofern der Angeklagte IG daher davon ausgegangen sein sollte, dass die Gesellschafter der PB zur Tilgung des von der PK gewährten Darlehens notfalls auf eigene Einnahmen verzichten würden, handelt es sich dabei um eine bloße Hoffnung des Angeklagten, die keinem rechtsverbindlichen Rahmen zugeführt worden war und nicht geeignet ist, die Pflichtwidrigkeit seines Handelns entfallen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2021 – 3 StR 628/19 –, juris, Rn. 24). Selbiges gilt für die möglicherweise bei dem Angeklagten IG vorhandene Vorstellung, dass die Gesellschafter der PB schon allein zur Rettung ihrer Reputation bereit sein würden, über die Bürgschaften hinaus finanziell in irgendeiner Form für die Schulden der PB eintreten. Derartige vage Hoffnungen können weder werthaltige Sicherheiten ergänzen, noch abweichende Beurteilungen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kreditnehmerin rechtfertigen. Auch soweit der Angeklagte IG den Aussagen des Zeugen KM folgend davon ausgegangen sein sollte, dass der PB eine Rückführung des Kredits deshalb möglich wäre, weil die ZX aus der Abarbeitung des Materials und dem Abverkauf der entsprechenden Produkte ausreichend Liquidität erwirtschaften sollte, um den ihr seitens der PB gewährten Kredit fristgemäß zu tilgen, lässt dies die Pflichtwidrigkeit der Kreditentscheidung des Angeklagten IG nicht entfallen. Selbst wenn sämtliche Beteiligte davon ausgingen, die ZX werde das an sie gewährte Darlehen aus dem Veräußerungserlös für das verarbeitete Rohmaterial zurückzahlen können, handelte es sich hierbei bloß um eine ungesicherte Erwartung (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2021 – 3 StR 628/19 –, juris, Rn. 22), nicht aber um eine vertraglich eingeräumte gesicherte Rechtsposition, welche die PB in die Lage versetzte hätte, den Kreditbetrag in anderer Weise als durch klageweise Geltendmachung der schuldrechtlichen Darlehensforderung zu realisieren. Die Werthaltigkeit der Rückzahlungserwartung war zudem dadurch gemindert, dass die ZX ein sanierungsbedürftiges Unternehmen war, das selbst Kreditverbindlichkeiten in Millionenhöhe der PK gegenüber hatte und durch organisationsbedingte Störungen im Betriebsablauf zusätzlich belastet war. Ferner war die Aussage des Zeugen KM über die Rückzahlungsmöglichkeit durch Rückflüsse der ZX weder mit belastbaren Planzahlen unterlegt, noch erfolgte eine – aufgrund der Krise der ZX dringend gebotene – Prüfung der Aussage durch die mit der ZX betrauten Mitarbeiter der PK. Eine solche hätte nämlich ergeben, dass eine Verarbeitung zusätzlichen Materials als wirtschaftliche Voraussetzung für Zahlungen der ZX an die PB bis Januar 2011 nicht möglich war. Weiterhin bestand zum Zeitpunkt der Kreditgewährung der PK * an die PB noch kein Kreditvertrag zwischen der PB und der ZX, sodass dem Angeklagten IG die vertraglichen Tilgungsmodalitäten im Verhältnis der PB zur ZX gar nicht bekannt waren. Letztlich lagen daher keine validen Erkenntnisse vor, wie der Kredit zurückgezahlt werden konnte. Mit dem Vertragsabschluss und der nachfolgenden Auszahlung trug für alle Beteiligten erkennbar die Bank weit überwiegend das Risiko der Verwendung des Kredites als Mittelzuführung an die ZX. Trotz dieser offensichtlichen nicht gesicherten Rückzahlungsmöglichkeit bestanden lediglich im Umfang des Anteils von einem Sechstel der Darlehensvaluta Sicherheiten. Insoweit war nur ein Teilbetrag in Höhe von 100.000 EUR durch die persönlichen Bürgschaften der solventen Gesellschafter der PB abgedeckt. Bei einem derartigen Blankokreditanteil von über 83 % im Zusammenhang mit einem Darlehn von über 600.000,00 EUR handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht mehr um eine angemessenen Gestellung von banküblichen Sicherheiten (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 54/03 = MDR 2005, 1061). Für den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von 500.000 EUR waren darüber hinaus keinerlei weiteren Sicherungsrechte – wie etwa Sicherungsübereignungen, Vorausabtretungen oder (weitere) Bürgschaften – vertraglich vereinbart. bb) Umstände, wonach ausnahmsweise das Risiko einer Kreditvergabe an die PB ohne ausreichende Sicherheiten und bei unzureichender Kapitaldienstfähigkeit gleichwohl eingegangen werden durfte, sind vorliegend nicht gegeben. Derartige vernünftige Umstände können insbesondere bei der Gewährung eines Kredites zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens vorliegen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22.03.2005 – 14 U 248/03 = WM 2005, 1571). Insoweit gelten für den Fall des Sanierungskredits besondere Grundsätze, wenn ein Darlehensgeber bereits gewährte Darlehen zu verlieren droht und deshalb dem Schuldner noch einmal weiteren Kredit in der Hoffnung gewährt, dass dadurch dessen Sanierung gelinge und er auch zur Bedienung des früheren Kredits wieder in der Lage sein werde (vgl. Schünemann, in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 266, Rn 240). Das Sanierungsrisiko durch Kreditgewährung an eine überschuldete Firma einzugehen, ist in diesen Fällen nicht schlichtweg pflichtwidrig. Insoweit könnte eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei der Vergabe von – auch hochriskanten – Folgekrediten entfallen, wenn diese Erfolg bei der Sanierung des gesamten Kreditengagements versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2001 – 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148). Das ist bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und bei dem erst nach einem Durchgangsstadium – hier der Sanierung – ein Erfolg für das gesamte Kreditengagement angestrebt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2001 – 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148). Daher ist es den mit Kreditentscheidungen befassten Bankmitarbeitern im Einzelfall unbenommen, zur Erhaltung eines Unternehmens mit besonderen Risiken behaftete Sanierungskredite zu vergeben, wenn so die Chance besteht bereits gewährte Altkredite zu retten. An den Bestand von Sicherheiten und die Bonität der Kreditnehmerin könnten daher allenfalls dann geringere Anforderungen zu stellen sein, wenn das der PB eingeräumte Darlehen in der Sache als Folgekredit in dem Sanierungsfall der ZX anzusehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2021 – 3 StR 628/19 –, juris, Rn. 26). Dies ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder rechtlich noch faktisch der Fall. (1) Grundsätzlich ist zunächst nur dann von einem Sanierungskredit auszugehen, wenn der zur Sanierung bestimmte Kredit dem sanierungsbedürftigen Unternehmen selbst gewährt wird (vgl. Jung, Der Sanierungskredit aus strafrechtlicher Sicht, 2005, S. 15; Häuser, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 85 Rn. 8; Aleth/Wilkens, in: Eilers/Rödding/Schmalenbach, Unternehmensfinanzierung, 2. Aufl. 2014, H. 4. Rn. 67; Wallner/Neuenhahn, NZI 2006, 553, 554; Urlaub/Kamp, ZIP 2014, 1465, 1465), was vorliegend bereits nicht der Fall war. Dem Alleingesellschafter der ZX, war die Vergabe des Darlehns zunächst noch nicht einmal bekannt und er war erst recht nicht in diese einbezogen. (2) Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die vorliegend abweichend von diesem Grundsatz rechtlich eine andere Betrachtung rechtfertigen würden. (a) Insoweit handelt es sich insbesondere nicht um ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB, das tatsächlich eine Vergabe an die ZX verdecken sollte, da alle Beteiligten – insbesondere auf Seiten der PK * – eine tatsächliche Darlehnsschuldnerschaft der PB ernsthaft bezweckten. Auch bei Annahme eines Strohmanngeschäftes ist entscheidend, ob der Strohmann aus seinem Geschäft mit dem Dritten persönlich berechtigt und verpflichtet wird oder ob sich der Dritte unmittelbar an den Hintermann halten soll, dieser also auch im Außenverhältnis haftet (vgl. Armbrüster, in: MüKo/BGB, 9. Aufl. 2021, § 117 Rn. 19). Ist ersteres der Fall, so liegt gerade kein Scheingeschäft vor. Die PK * wollte gerade keine Überziehung auf dem Geschäftskonto der ZX zulassen, um nicht unmittelbar das Ausfallrisiko für den weiteren Liquiditätsbedarf der ZX zu tragen. Das Motiv der Angeklagten für die Kreditgewährung an die PB lag insbesondere darin, für den weiteren Liquiditätsbedarf der ZX einen zusätzlichen Schuldner zu erhalten, um dadurch – nach dem Verständnis der Angeklagten – das Risiko für die PK * zu minimieren. Dementsprechend erfolgte die Vorbereitung des Vorstandsbeschlusses auch durch die für die PB zuständigen Mitarbeiter der PK * und nicht durch die für die ZX zuständigen Sachbearbeiter. Auch den Gesellschaftern der PB war bewusst, dass die PB durch den Kredit Schuldnerin des Rückzahlungsanspruchs der PK * wird und dass sie für eben diese Verpflichtung der PB gegenüber der PK * Bürgschaftserklärungen abgaben. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass die Gesellschafter die ursprünglich von dem Angeklagten CH geforderten Sicherheiten in Höhe von insgesamt 300.000 EUR als überhöht zurückwiesen. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Gesellschafter der PB ernsthaft davon ausgegangen wären, dass die PB aus dem Darlehensvertrag ohnehin nicht verpflichtet sein würde. (b) Ferner lag auch keine Kreditnehmereinheit zwischen der PB und der ZX gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG in der zur Tatzeit gültigen Fassung vor. Denn sie waren im Sinne dieser Vorschrift nicht als Risikoeinheit anzusehen, weil zwischen ihnen bestehende Abhängigkeiten es als wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, dass, wenn das eine Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geriet, dies auch zu Zahlungsschwierigkeiten des anderen führte. Dies setzt aufgrund der gesetzlichen Formulierung eine Wechselseitigkeit der finanziellen Abhängigkeit voraus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2017 – IIl-2 Ws 32-34/17; Bock, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 3. Aufl. 2008, § 19 Rn. 82; vgl. auch die Begründung zur am 31.12.2010 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, BT-Drucks.17/1720 S. 27 und 43). Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ZX und PB war hier aber nur einseitig ausgeprägt, nämlich dergestalt, dass die Fähigkeit der PB zur Rückzahlung des durch die PK gewährten Kredites von Zahlungen der ZX abhing, während umgekehrt die finanziellen Verhältnisse der PB für die ZX ohne Bedeutung waren. Für diese war allein von Bedeutung, dass ihr weitere liquide Mittel, hier geschehen seitens der PB, zur Verfügung gestellt werden. Das betrifft aber nicht die Abhängigkeit, von der § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG a.F. ausging. (c) Die beiden Unternehmen waren auch nicht etwa als Kreditnehmereinheit anzusehen, weil der der PB gewahrte Kredit als Strohmannkredit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KWG in der zur Tatzeit gültigen Fassung einzustufen war. Der von einem Strohmann aufgenommene Kredit war nach der vormals geltenden Regelung insoweit dem Hintermann zuzurechnen. Nach Auffassung der BaFin lag ein Strohmannkredit regelmäßig dann vor, wenn der nach außen in Erscheinung tretende Kreditnehmer die Kreditvaluta an einen Dritten weiterleitet, der den Tilgungsdienst zu übernehmen hatte. Dabei spielte es keine Rolle, ob die Tilgungsleistungen unmittelbar oder mittelbar über den Strohmann an das Kreditinstitut gezahlt wurden. Nach der gesetzlichen Formulierung handelt es sich bei dem Strohmannkredit, der von einer Person oder einem Unternehmen in eigenem Namen für Rechnung eines anderen Unternehmens oder einer anderen Person in Anspruch genommen wird, um eine besondere Ausprägung der in Satz 1 der Vorschrift abstrakt aufgeführten Fälle („ insbesondere “). Bereits in der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung zur Gesetzesänderung zum 31.12.2010 findet sich der Hinweis, dass die besondere Regelung zu Strohmannkrediten nicht mehr in die damals neue Gesetzesfassung aufgenommen worden sei, weil es sich ohnehin nur um eine Darstellungsform ,,solcher“ (gemeint: in § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG in der bis zum 30.12.2010 gültigen Fassung definierter) Kredite gehandelt habe (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2017. Az. IIl-2 Ws 32-34/17; Auerbach, in: Schwennicke/Auerbach, KWG, 4. Aufl. 2021, § 19 Rn. 114). Der Gesetzgeber der Nachfolgeregelung ging also nicht davon aus, dass allein die mit der Gesetzesänderung vorgenommene Erweiterung auf einseitige Abhängigkeit Regelungen zum Strohmannkredit entbehrlich machen würde, ein Strohmannkredit also auch bei bloß einseitiger Abhängigkeit vorliegen könne. Der Tatbestand wurde dabei gestrichen, da der Strohmannkredit im eigentlichen Sinne als rein zivilrechtliche Gestaltung gerade keine Kreditnehmereinheit ist (vgl. C. Bock, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl. 2016, § 19 Rn. 175). (d) Ferner lag auch keine stille oder sonstige Beteiligung der PB an der ZX vor, die eine einheitliche Betrachtung hätte rechtfertigen können. Sowohl die Angeklagten als auch die als Zeugen vernommenen Gesellschafter der PB KM, RE, IX und AS als auch der verbliebene Alleingesellschafter der ZX der Zeuge JR haben insoweit bestätigt, dass eine Beteiligung zum Zeitpunkt der Darlehnsvergabe nicht vorlag. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge KM durch Äußerungen eine Beteiligungsabsicht ohne Billigung seiner Mitgesellschafter und nähere Konkretisierung in den Raum gestellt hat, jedoch haben auch die Angeklagten bestätigt, dass es dazu noch keinerlei Details gegeben hätte. Weder Art, noch Umfang oder Zeitpunkt einer Beteiligung seien konkretisiert gewesen. Auch der Zeuge JR war nie von einer konkreten Beteiligungsabsicht in Kenntnis gesetzt worden. (e) Unabhängig davon, ob eine faktische Einbeziehung des der PB gewährten Darlehns als zu dem Sanierungskonzept und Kreditengangement der ZX zugehörig für die Annahme eines Sanierungskredites, der zur Erhaltung eines Unternehmens als mit besonderen Risiken behaftete Kredite vergeben werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2021 – 3 StR 628/19 –, juris, Rn. 27), ausreichend ist, erfolgte tatsächlich auch keine solche. Erscheint ein Sanierungskonzept nach sorgfältiger Prüfung geeignet und erfolgsversprechend, so liegt in der Vergabe des Folgekredits keine Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, selbst wenn dem Kreditnehmer ein erstmaliger Kredit in dieser Situation nicht gewährt worden wäre. Zuzugeben ist den Angeklagten, dass die am 16.12.2010 offenkundig gewordene Liquiditätslücke bei der ZX und die damit verbundene Beteiligungs- bzw. Mittelzuführungsabsicht der PB Anlass für das Darlehn der PK * an die PB war. Allein dieser Umstand vermag insgesamt jedoch noch nicht einen sachlichen Zusammenhang mit dem Sanierungskonzept ZX und dem darauf aufbauenden Kreditengagement der PK * zu begründen. Insoweit war die PK durch das Angebot der PB als Dritte aus der Sicht der Angeklagten wie auch der Mitarbeiter SK und JS gerade davon entbunden, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Auswirkungen die bei dem Sanierungskonzept übersehene Liquiditätslücke auf das Kreditengagement ZX hatte. Nach ihrer Auffassung bot sich die Möglichkeit einer schnellen Lösung, ohne das entsprechende Sanierungspaket wieder aufschnüren zu müssen, was auch vor dem Hintergrund der bevorstehenden Feiertage aus ihrer Sicht mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Eine in Bezug auf eine Einbeziehung in das Engagement bei der ZX näher liegende Möglichkeit, nämlich die Vergabe eines für die ZX bestimmten Durchleitungskredites an die PB, war von dem Angeklagten IG ja gerade entschieden abgelehnt worden. Auch die Ausgestaltung der Darlehnsvergabe spricht gegen eine Behandlung der Sache nach als Folgekredit im Rahmen des Kreditengagements bei der ZX. So erfolgte die Vorbereitung der Beschlussvorlage – wie vom Zeugen SN bereits am 16.12.2010 angekündigt – allein durch die für die PB zuständigen Sachbearbeiter, die Zeugen GR und PS. Die für die ZX zuständigen Mitarbeiter der PK *, die Zeugen JS und SK, waren in die Vorbereitung des Kredites nach der Besprechung am Nachmittag des 16.12.2010 nicht mehr involviert. Es erfolgte insbesondere keine Überprüfung des bestehenden Sanierungskonzepts für die ZX unter Berücksichtigung des Kredites der PB an die ZX durch den für die ZX zuständigen Analysten, den Zeugen SK, oder einen anderen Mitarbeiter der PK *. Den mit der Vorbereitung der Beschlussvorlage betrauten Mitarbeitern, den Zeugen GR und PS standen bereits keinerlei Informationen oder Unterlagen bzgl. der ZX zur Verfügung, sodass eine Prüfung des bestehenden Sanierungskonzepts auch nicht durch diese Mitarbeiter erfolgen konnte. Auch die Angeklagten selbst stellten keine Überprüfung des bestehenden Sanierungsplans an. Es handelte sich bei dem Kredit an die PB daher um ein isoliertes Geschäft der PK *, das zwar durch die Liquiditätslücke bei der ZX veranlasst wurde, jedoch nicht in den bestehenden Sanierungsplan einbezogen war. Im Falle eines Folgekredits an die ZX, wäre für die Bewilligung des Kredits auch ein Gesamtvorstandsbeschluss erforderlich gewesen, da diesbezüglich das Gesamtvolumen des Kreditengagements maßgeblich ist und dieses von ca. 6,9 Mio. EUR (inkl. der geduldeten Überziehung in Höhe von 200.000 EUR) auf ca. 7,5 Mio. EUR angewachsen wäre und für Kredite dieser Größenordnung ausweislich des Kompetenztableaus der PK* der Gesamtvorstand zuständig war. Mit Blick auf das Gesamtvolumen des Kreditengagements hätte der Gesamtvorstandsbeschluss gemäß der Geschäftsordnung des Risikoausschusses anschließend auch dem Risikoausschuss zur Zustimmung vorgelegt werden müssen. Hier erfolgte weder ein Gesamtvorstandsbeschluss, noch eine Vorlage an den Risikoausschuss, was gegen eine Behandlung des Kredits an die PB als Folgekredit im Rahmen des Kreditengagements bei der ZX spricht. Der an die PB gewährte Kredit war von den Angeklagten auch nicht in sonstiger Weise in einen wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan zur Sanierung der ZX eingebunden. Beide Angeklagte haben sich insofern dahingehen eingelassen, dass für sie entscheidend gewesen sei, dass mit der PB ein Dritter das Risiko für den weiteren Liquiditätsbedarf getragen habe. Daher hätten sie auch den Regelungen eines etwaigen Darlehensvertrags zwischen PB und ZX keine Bedeutung für die Kreditentscheidung der PK beigemessen. Da die ZX jedoch aufgrund der Kreditierung durch die PB einen weiteren, insolvenzantragsberechtigten Gläubiger erhielt, war die Kenntnis der vertraglichen Regelungen zwischen der PB und der ZX für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit der ZX von großer Bedeutung, sodass den Angeklagten zum Zeitpunkt der Kreditbewilligung bereits nicht alle erforderlichen Informationen vorlagen, um die Kreditierung der PB in die Sanierungsbemühungen um die ZX einzubinden. (3) Selbst wenn man gleichwohl davon ausgehen wollte, dass es sich dennoch bei dem an die PB gewährten Darlehn der Sache nach um einen Folge-(Sanierungs-) kredit an die ZX handeln sollte, lagen jedenfalls auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen für die Angeklagten erkennbar nicht vor. Insoweit ist bei der Vergabe eines Sanierungskredits im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass erst nach einem Durchgangsstadium der Sanierung ein Erfolg für das gesamte Kreditmanagement angestrebt wird. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Kreditvergabe auf einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan beruht und deshalb nach einem Durchgangsstadium die Sanierung des gesamten Kreditengagements erfolgversprechend erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2001 – 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148, 153 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 – 3 Ws 72/03 = wistra 2005, 72; Altenhain, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 20 Rn. 52; Bittmann, Praxishandbuch des Insolvenzstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 28 Rn. 53; Dierlamm, in: MüKo/StGB, 4. Aufl. 2022, § 266 Rn. 270; Hadamitzky, in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl. 2021, Rn. 67.73; Saliger, in: Esser u.a., Wirtschaftsstrafrecht, § 266 StGB Rn. 62). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung wird dieses Erfordernis dahin konkretisiert, dass ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept erforderlich ist, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt ist und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt. Der entsprechende Kredit muss dabei auch geeignet sein, den angestrebten Sanierungszweck zu erreichen (vgl. Schönfelder, WM 2013, 112, 113 f.). Verbessert die Gewährung eines Sanierungskredits die Rückzahlungschancen bzgl. der bereits gewährten Kredite hingegen nicht und gibt es nur eine betriebswirtschaftlich nicht belegte Hoffnung auf Rückzahlung des Sanierungskredites, so ist die Vergabe hingegen pflichtwidrig (vgl. Hadamitzky, in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl. 2021, Rn. 67.73). Das Kreditinstitut muss sich daher das entsprechende Sanierungskonzept vorlegen lassen und eingehend prüfen. Dabei muss sich das Kreditinstitut auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen - nicht notwendigerweise unbeteiligten - branchenkundigen Fachmanns stützen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.1997 - IX ZR 47–97 = NJW 1998, 1561, 1563 f.; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 65/14 = BGHZ 210, 249 Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 14.06.2018 – IX ZR 22/15 = ZIP 2018, 1794 Rn. 10; Wallner/Neuenhahn, NZI 2006, 553, 556 f.; Urlaub/Kamp, ZIP 2014, 1465, 1472; Huber, NZI 2015, 489, 492 ). In der Regel wird der Nachweis der Geeignetheit der Sanierungsbemühungen typischerweise durch eine Sanierungsgutachten einer Wirtschaftsprüfungs- oder Unternehmensberatungsgesellschaft geführt (vgl. Schönfelder, WM 2013, 112, 112). Der Gutachter sollte dabei im Hinblick auf drohende Interessenkonflikte rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sein (vgl. Wallner/Neuenhahn, NZI 2006, 553, 557; Urlaub/Kamp, ZIP 2014, 1465, 1472; Huber, NZI 2015, 489, 492; Schönfelder, WM 2013, 112, 114). Ein derartiges Sanierungskonzept soll dabei eine Beschreibung und Analyse des Unternehmens, eine Krisenursachenanalyse, eine Lagebeurteilung, ein Leitbild des sanierten Unternehmens, Maßnahmen zur Sanierung und eine Planverprobungsrechnung enthalten (vgl. unter Bezugnahme auf die vom Fachausschuss Recht des IDW aufgestellten Mindestanforderungen OLG Köln, Urteil vom 24.09.2009 – 18 U 134/05 –, juris; Schönfelder, WM 2013, 112, 114; Wallner/Neuenhahn, NZI 2006, 553, 55; Huber, NZI 2015, 489, 489 f.). Erforderlich ist dabei aber eine intensive Auseinandersetzung und Plausibilisierung der gutachterlichen Planmaßnahmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.09.2009 – 18 U 134/05 –, juris; Huber, NZI 2015, 489, 492 f; Schönfelder, WM 2013, 112, 114). Bei SP kann aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags, in ihrem Geschäftsgebiet den Mittelstand mit Krediten zu versorgen (§ 2 SpkG NRW) nach sorgfältiger Prüfung der Kreditwürdigkeit bei der Erfolgsbewertung auch weiter Umstände wie die ökonomisch sinnvolle Erhaltung eines Unternehmens und seiner Arbeitsplätze in die Abwägung miteinbezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2001 – 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148, 153 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 – 3 Ws 72/03 = wistra 2005, 72; Altenhain, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 20 Rn. 52). Die Notwendigkeit der Einholung eines solchen Gutachtens für die Vergabe eines Sanierungskredites war den Angeklagten dabei auch grundsätzlich bekannt. Auch bei einem bereits aufgrund eines Sanierungskonzeptes gewährten Sanierungskredit muss die Vermögenslage des Kreditnehmers bei jeder neuen Kreditbewilligung eines Folgekredits zeitnah erneut geprüft werden, so dass nicht darauf abgestellt werden kann, dass in der Vergangenheit bei im Wesentlichen unveränderter Vermögenslage bereits Kredite genehmigt worden waren (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22.03.2005 – 14 U 248/03 = WM 2005, 1570, 1572). Werden daher im Rahmen einer Sanierung wiederholt Folgekredite gewährt, muss sich der Entscheidungsträger bei jedem weiteren Kreditantrag vom Kreditnehmer Nachweise zur positiven Entwicklung des Sanierungskonzepts vorlegen lassen und diese prüfen lassen (vgl. Altenhain, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2 Aufl. 2020, § 20 Rn. 52). Im Zusammenhang mit der Vergabe des Darlehns an die PB, dass letztlich durch eine Darlehnsgewährung an die ZX zur Schließung der Liquiditätslücke bei dieser verwandt wurde, ist bzgl. der ZX weder ein neues Sanierungskonzept erstellt worden noch auch nur eine Fortschreibung des bisherigen Konzepts erfolgt. Wenn es sich der Sache nach um einen Folgekredit zu dem an die ZX bereits gewährten Sanierungskredit gehandelt hätte, wär dies nach den vorbenannten Grundsätzen jedoch zwingend erforderlich gewesen. Die Notwendigkeit eines solchen überarbeiteten Konzepts war dabei für die Angeklagten auch offensichtlich, da zum einen die bisherige Liquiditätsplanung der PB erkennbar lückenhaft war und darüber hinaus nunmehr zumindest auch die Auswirkungen eines wie auch immer gearteten Engagements der PB abgeklärt werden mussten. Außerdem waren Probleme bei der in dem bisherigen Sanierungskonzept zu Grunde gelegten Produktionskapazitäten aufgetreten, die bereits Anfang Dezember bei der PK * bekannt waren. Aufgrund dieser veränderten Umstände konnte keinesfalls das aus Oktober stammende erkennbar lückenhafte Konzept herangezogen werden, vielmehr drängte sich den Angeklagten eine erneute gutachterliche Überprüfung der veränderten Situation geradezu auf. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der an die PB gewährte Kredit in Höhe von 600.000 EUR weniger als zehn Prozent des der ZX bis dahin gewährten Sanierungskredits in Höhe von 6,7 Mio. EUR zzgl. der gedulden Überziehung in Höhe von 200.000 EUR ausmachte. Denn zum einen betrug der ergänzende Liquiditätsbedarf der ZX deutlich mehr als fünf Prozent des bisherigen Sanierungsengagements bei der ZX und war daher bereits für sich genommen erheblich. Zum anderen erhöhten sich die Materialkosten im Dezember 2010 aufgrund der im Sanierungsgutachten vom 18.10.2018 außer Acht gelassenen Verbindlichkeiten aus der Abnahmeverpflichtung gegenüber der XY um mehr als 100 Prozent, weshalb eine gutachterliche Prüfung allein insoweit veranlasst gewesen wäre. Insoweit konnte man es gerade nicht bei einer Einschätzung der bisher mit dem Sanierungskonzept beauftragten PB belassen, da deren bisherige Planung an einem erheblichen Fehler bzgl. der im Jahr 2010 erforderlichen Liquidität litt. In Anbetracht dieser den Angeklagten bekannten Umstände hätte es sich ihnen aufdrängen müssen, dass eine erneute Analyse der Situation der ZX durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens geboten war. Darüber hinaus verfügte die PB als bisher tätige Sanierungsberaterin auch nicht mehr über die erforderliche Unvoreingenommenheit bzgl. einer Einschätzung der Sanierung der ZX. Denn der Zeuge KM, der als mittelbarer Gesellschafter und Geschäftsführer der PB die ZX beriet und dabei insbesondere für den kaufmännischen Bereich zuständig war, war nunmehr interimsweise Mitgeschäftsführer der ZX und leitete das Unternehmen neben dessen Gesellschafter, dem Zeugen JR maßgeblich. Hierbei handelt es sich für sich gesehen um ein durchaus in der Sanierungsbranche übliche Vorgehensweise. Hinzu kommt jedoch, dass die Beratung der ZX seinerzeit das größte Mandat der PB war, sodass deren Gesellschafter von den Zahlungen der ZX an die PB und der Zeuge KM zudem aufgrund seiner Vergütung als Geschäftsführer von dem Beratungsmandat erheblich profitierten. Die PB hatte daher in Bezug auf die ZX ein erkennbares Eigeninteresse an der Fortsetzung der Sanierungsbemühungen der PK * (vgl. hierzu auch die Anmerkung Stam JR 2022, 200, 205). Durch die den Angeklagten mitgeilte angestrebte Beteiligung seitens der PB an der ZX hätte sie sich ferner in einem dauerhaften Interessenkonflikt hinsichtlich einer unabhängigen Beratung der PK befunden. Hinzu kommt, dass der Zeuge KM noch am 15.12.2010 bei einer Präsentation zur Lage der ZX – ohne auf den Maschinenstillstand und die weiterhin problematische Produktionskapazität einzugehen – eine positive Einschätzung abgab, um am nächsten Tag eine existenzbedrohende Liquiditätslücke aufgrund einer Verbindlichkeit gegenüber der XY einzuräumen. Da der Zeuge KM gegenüber den Angeklagten dennoch eine Beteiligungsabsicht der PB an der ZX äußerte, konnten die Angeklagten nicht mehr von einer unvoreingenommenen und neutralen Betrachtung bei der Vergabe eines Sanierungskredits unter Einbeziehung der PB ausgehen. Von der Einholung eines neuen Sanierungskonzepts konnte letztlich auch nicht insoweit Abstand genommen werden, als dass ein Sanierungsgutachten eines bislang unbeteiligten Dritten mindestens acht Wochen in Anspruch genommen und Kosten in Höhe von mindestens 50.000 EUR brutto verursacht hätte. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein Folgekredit an ein krisenbehaftetes Unternehmen nicht pflichtwidrig ist, lassen sich nicht beliebig nach ihrer Realisierbarkeit definieren. Andernfalls würde dies dazu führen, dass Sanierungskredite ausgerechnet dann ohne gutachterliche Grundlage gewährt werden könnten, wenn ein Kreditnehmer bereits akut existenzbedroht und die (weitere) Kreditierung aus Sicht des Kreditgebers besonders riskant ist. Die Tatsache, dass ein neues Sanierungsgutachten nicht vor Fälligkeit der Forderung der XY gegenüber der ZX eingeholt werden konnte, steht der Pflichtwidrigkeit des Handelns der Angeklagten daher nicht entgegen, zumal die Angeklagten vorliegend noch nicht einmal das bestehende Konzept prüfen ließen. cc) Der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten IG steht auch nicht entgegen, dass er den Kredit gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Zeugen KT als Beschluss zweier Vorstandsmitglieder bewilligt hat und dass der gesondert verfolgte Zeuge KT den Kredit formal betrachtet auch im Rahmen seiner Einzelkreditkompetenz hätte bewilligen können. Denn hätte sich der Angeklagte IG in Bezug auf die Kreditierung der PB pflichtgemäß verhalten und seine Zustimmung aufgrund der unzureichenden Besicherung des Kredits und den fehlenden Informationen zu der Mittelverwendung und -rückführung verweigert, hätte der Kredit an die PB jedenfalls nicht in der gewählten Form eines Beschlusses zweier Vorstandsmitglieder bewilligt werden können. dd) Unerheblich für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit des Handelns ist insoweit auch, ob der Risikoausschuss einer Kreditvergabe an die PB oder stattdessen auch einer entsprechenden Erhöhung des Kreditengagements bei der ZX voraussichtlich zugestimmt hätte. Dabei handelt es sich um einen hypothetischen Kausalverlauf, der für die Frage der Pflichtwidrigkeit unerheblich ist. Insoweit handelt es sich auch nicht um die Frage eines hypothetischen Einverständnisses, da insoweit allein auf den Vermögensinhaber abzustellen ist. (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 - 3 StR 470/04 = NJW 2006, 522; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 266 Rn. 21). Bei gesetzlichen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten (BGH, Urteil vom 24.06.2010 – 3 StR 90/10 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 Ws 162/15 –, juris). Oberstes Willensorgan der SP ist der Verwaltungsrat, der nach § 14 Abs. 1 SpkG NW a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpkG NW n.F. die Richtlinien der Geschäftspolitik bestimmt und die Geschäftsführung überwacht. Insoweit wäre aber nach Auffassung der Kammer nicht auf den Risikoausschuss, sondern auf den Verwaltungsrat abzustellen. Insoweit handelt es sich bei dem Risikoausschuss lediglich um ein Unterorgan des Verwaltungsrates. Eine Befassung des Verwaltungsrats mit der Kreditvergabe war aber nicht ersichtlich. Selbst wenn aber auf den Risikoausschuss abzustellen wäre, kann nicht hypothetisch ermittelt werden, wie sich dieser in Anbetracht des konkreten Kreditengagements verhalten hätte. Denn insoweit geht es bei Kreditvergaben nicht um gleichförmige Handlungen bei denen sich stets dieselben Fragen stellen würden, sondern um eigenständige, unterschiedliche wirtschaftliche Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 Ws 162/15 –, juris). Darüber hinaus wäre es für eine hypothetische Entscheidung des Risikoausschusses auch erforderlich, dass diesem eine ausreichende aktuelle Informationslage durch den Angeklagten IG verschafft worden wäre. Derartige Informationen über den Zustand bei der ZX waren aber gerade nicht eingeholt worden. b) Vermögensnachteil Durch die Bewilligung und die Bereitstellung eines Kredits in Höhe von 600.000 EUR an die ZX ist der PK * unter Berücksichtigung der werthaltigen Sicherheiten ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB in Höhe von 500.000 EUR entstanden. Hinsichtlich des Vorliegen eines Nachteils im Sinne von § 266 StGB ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung zu überprüfen, ob der durch den mutmaßlichen Täter verursachten Vermögensminderung ein diesen ausgleichender Vermögenszuwachs gegenübersteht (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2011 − 2 StR 600/10 = NJW 2011, 3528, 3529). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der pflichtwidrigen Tathandlung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach dieser Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2002 – 2 StR 531/01 = NStZ-RR 2002, 237, 238). Bei der Vergabe eines Kredites (Auszahlung der Darlehensvaluta) ist deshalb dem Kreditbetrag der Wert des Ruckzahlungsanspruches zum Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens gegenüberzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2008 - 1 StR 488/07 = NStZ 2008, 457). Entspricht dieser nicht dem Auszahlungsbetrag, weil der Kreditnehmer zur Rückführung des Kredites ganz oder teilweise nicht in der Lage ist und ist der Kredit auch nicht oder nur teilweise (werthaltig) besichert, ist dem Kreditinstitut mit der Kreditvergabe ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB zugefügt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2008 - 1 StR 488/07 = NStZ 2008, 457). An diesem Befund ändert sich auch dann nichts, wenn – wider Erwarten – der Kredit später tatsachlich doch ganz oder teilweise freiwillig, mit dem Nachdruck eines Inkassounternehmens oder nach gerichtlicher Verurteilung, bedient wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2008 - 1 StR 488/07 = NStZ 2008, 457; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.08.2008 – 2 StR 587/07 = BGHSt 52, 323 Rn. 45). Die danach allein bloße Möglichkeit einer vollständigen Rückführung des Kredits steht der Annahme eines Nachteils deshalb nicht entgegen. Die festgestellte Liquiditätslage der PB ermöglichte nicht nennenswert mehr als nur die Bedienung der Zinsen. Eine kurzfristige Rückzahlung des Darlehns bis Ende Januar 2011 war völlig ausgeschlossen. Da das Geld aus dem Darlehn zudem der ZX zur Verfügung gestellt wurde und damit nicht im Vermögen der PB verblieb war eine zeitnahe Rückzahlung ausgeschlossen. Über nennenswertes Vermögen verfügte die PB ebenfalls nicht. Wegen der Abhängigkeit der Rückzahlung von der ungewissen Lage der ZX als Sanierungsfall bestanden weitere erhebliche Unsicherheiten. Vor diesem Hintergrund wäre nach kaufmännischen Gesichtspunkten von einem nahezu sicheren Ausfall der Forderung auszugehen und diese von vornherein mit einem Wert von Null anzusetzen. Der Vermögensnachteil der PK * wurde jedoch teilweise in Höhe der vier Bürgschaften über je 25.000 EUR kompensiert. An einem Vermögensschaden fehlt es insoweit, wenn der Nachteil durch gleichzeitig eingetretene unmittelbare wirtschaftliche Vorteile für das zu betreuende Vermögen ausgeglichen wird. Im Falle einer Kreditgewährung kommt es bei der Ermittlung des Schadens ferner darauf an, ob und in welcher Höhe dem Kredit werthaltige Sicherheiten gegenüber stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015 – 3 StR 17/15 = BGHSt 61, 48; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 266 Rn. 165). Die Gesellschafter der PB verfügten ausweislich der Prüfung der Zeugin GR über ausreichende wirtschaftliche Verhältnisse, um ihren Bürgschaftsverpflichtungen nachkommen zu können, sodass der Vermögensnachteil der PK * in Höhe von insgesamt 100.000 EUR kompensiert wurde. Etwaige Zahlungen der PB oder ihrer Gesellschafter aus dem später geschlossene gerichtlichen Vergleich zwischen der PB und ihren Gesellschaftern auf der einen Seite und der PK * auf der anderen Seite lassen hingegen einen Vermögensnachteil der PK nicht teilweise entfallen, da diese Zahlung letztlich auch zur Abgeltung der Bürgschaftverpflichtungen erfolgte. Der Darlehensgewährung steht jedoch keine weitere den Vermögensnachteil mindernde Kompensation durch etwaige Vorteile bei der ZX oder XY gegenüber. Denn der ausgleichende Vorteil muss insoweit unmittelbar mit der zugleich schädigenden Handlung zusammenhängen. Ein Ausgleich durch andere, rechtlich selbständige Handlungen lassen den Schaden nicht entfallen (BGH, Urteil vom 27.02.1975 – 4 StR 571/74 –, juris; BGH, Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 490/16 = NStZ 2018, 105, 107; BGH, Urteil vom 27.01.2021 – 3 StR 628/19 –, juris; BayObLG, Beschluss vom 20.07.1995 – 4 St RR 4/95 = NJW 1996, 268, 271; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 266 Rn. 166). Die Vorteile, dass die Überweisung des Kreditbetrags zunächst an die ZX und deren nachfolgende Weitergabe an die XY die Zahlungsunfähigkeit dieser beiden Unternehmen und damit - vorübergehend - einen hohen insolvenzbedingten Gesamtverlust der PK verhindert hat und dass die XY in Folge dessen ihre Verbindlichkeiten gegenüber der PK * vor ihrer Insolvenz im Jahr 2014 noch um knapp 1 Mio. EUR reduzierte und Zinsen auf ihre Darlehensverbindlichkeiten zahlte, folgen nicht unmittelbar aus der Bewilligung des Kredites an die PB, sondern resultieren erst aus daran anschließenden selbständigen Handlungen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2021 – 3 StR 628/19 –, juris). Derartige bloß mittelbare Vorteile der schädigenden Handlung sind jedoch lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 266 Rn. 164). c) Vorsatz Der Angeklagte IG hat die Tat auch vorsätzlich begangen. Zum Vorsatz der Untreue gehört insbesondere auch, dass sich der Täter der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1990 – 2 StR 439/90 = NJW 1991, 990, 991; KG Berlin, Beschluss vom 04.11.2014 – 2 Ws 298/14 –, juris Rn. 43). Die schon bei der Feststellung der Anforderungen für einen Pflichtwidrigkeitsvorwurf erörterte generelle Risikogeneigtheit einer Kreditvergabe wirkt sich dabei allerdings auch im Bereich des subjektiven Tatbestands aus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2017 – III-2 Ws 32-34/17). Kennt der Täter bei einer Kreditgewährung die Pflichtwidrigkeit seines Handelns sowie die den Minderwert des Rückzahlungsanspruchs begründenden Umstände und weiß er, dass dieser nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben als minderwertig angesehen wird, mag er sie selbst auch anders bewerten, liegt direkter Vorsatz hinsichtlich einer Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 13.08.2009 – 3 StR 576/08 –, juris; BGHSt 47, 148, 157; BVerfG NJW 2009, 2370, 2373). Bezugspunkt des Untreuevorsatzes sind die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Risikoeinschätzung ergibt. Er muss mithin die das Ausfallrisiko begründenden Umstände erkennen, die aus ihnen resultierende Gefahr für die Rückzahlung des Kredits erfassen und diese Gefahr wirtschaftlich richtig bewerten (vgl. Altenhain, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 20 Rn. 59). Eine von ihm vorgenommene günstigere Einschätzung, die nicht auf anerkannten Maßstäben beruht, ist unerheblich, solange der Täter die tatsächlichen Umstände kennt. Weiß der Entscheidungsträger im Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten daher, dass er seine Entscheidung auf ungeprüfte Angaben des Kreditnehmers stützt, und erkennt er, dass von der Richtigkeit dieser Angaben auch die günstige Einschätzung des Ausfallrisikos und des Wertes des Rückzahlungsanspruchs abhängt, so hat er die erforderliche Kenntnis der die Untreue begründenden Tatumstände (vgl. Altenhain, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 20 Rn. 59). Dabei ist zu beachten, dass Kreditsachbearbeitern und sonstigen mit Kreditentscheidungen vertrauten Verantwortlichen einer Bank oder SP im Allgemeinen aufgrund ihres Ausbildungstandes die zu beachtenden Regeln und die ansonsten sich ergebenden Risiken bekannt sind (vgl. Hadamitzky, in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl. 2021, Rn. 67.121). Bei der Vergabe von Krediten ohne angemessene Sicherheiten ist insoweit naheliegend davon auszugehen, dass der Verantwortliche die damit einhergehende Gefährdung des Vermögens der Bank erkennt (vgl. Hadamitzky, in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl. 2021, Rn. 67.121). Rechnet der Täter hingegen nur mit Umständen, die eine Pflichtwidrigkeit seines Tuns und eine Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs begründen, und nimmt er diese billigend in Kauf, ist bedingter Vorsatz gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 13.08.2009 – 3 StR 576/08 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 – 3 Ws 72/03 = wistra 2005, 72). Ohne Bedeutung ist in beiden Fällen, ob der Täter glaubt oder hofft, dass der Kredit letztlich dennoch zurückgeführt werden wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.08.2009 – 3 StR 576/08 –, juris; BGH, Urteil vom 06.04.2000 – 1 StR 280/99 = BGHSt 46, 30, 35; BGH, Urteil vom 15.11.2001 – 1 StR 185/01 = BGHSt 47, 148, 157; BGH, Urteil vom 28.05.2013 - 5 StR 551/11 = NStZ 2013, 715, 716; BGH, Entscheidung vom 19.01.1963 – 1 StR 526/62 –, juris Rn. 7; LG Arnsberg, Beschluss vom 17.07.2013 – 6 KLs 1/13 –, juris; Schünemann in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 266 Rn. 195). Bei einer Kreditgewährung besteht der Nachteil im Sinne des § 266 StGB nämlich in der schadensgleichen Vermögensgefährdung, die spätestens mit der Valutierung eingetreten sein kann. Allein auf die Vermögensgefährdung muss sich das Wissenselement beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.1993 – 2 StR 144/93 = wistra 1993, 265). Das Wissenselement des Schädigungsvorsatzes fällt folglich nicht deshalb weg, weil der Beschuldigte beabsichtigt, hofft oder glaubt, den endgültigen Schaden abwenden zu können. Erforderlich ist vielmehr nur, dass er im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu der ausgereichten Darlehensvaluta gekannt hat. Dazu genügt bereits seine Kenntnis der die Vermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, dass die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.1993 – 2 StR 144/93 = wistra 1993, 265). Erkennt der Leiter eines Kreditinstituts die jeweilige gegenwärtige Benachteiligung des Kreditinstituts als mögliche Folge seines Handelns und nimmt er sie dennoch hin, in der Hoffnung, dass die ganze Angelegenheit später einmal doch noch gut ausgehen werde, so handelt er vorsätzlich. Diese Zukunftserwartung steht einem für die jeweilige Gegenwart vorhandenen bedingtem Benachteiligungsvorsatz insoweit nicht entgegen, sondern betrifft nur die spätere Nachteilsbeseitigung oder Wiedergutmachung (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1979 – 1 StR 685/78 = NJW 1979, 1512). Die spätere Schadensentwicklung ist dann nur noch für die Strafzumessung von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 13.08.2009 – 3 StR 576/08 –, juris Rn. 24; LG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 6 KLs 1/13 –, juris). Der Angeklagte IG hat eingeräumt, die Vermögens- und insbesondere Liquiditätsverhältnisse der PB im Wesentlichen gekannt zu haben. Ihm war bekannt, dass der Darlehnsbetrag an die ZX abfloss und eine Rückzahlung kurzfristig durch die PB nicht möglich war. Hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehns durch Rückflüsse seitens der ZX aus der vermeintlichen Abarbeitung von Mehrmaterial vertraute er den Angaben des Zeugen KM, ohne diese durch die Mitarbeiter seines Hauses auch nur ansatzweise überprüfen zu lassen. Auch die Höhe der von dem Angeklagten CH verhandelten Sicherheiten war dem Angeklagten IG zum Zeitpunkt der Kreditbewilligung bekannt. Er kannte damit sämtliche Umstände, die die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs gegenüber der PB begründeten und nahm die mit der Bewilligung und der Bereitstellung des Kredits einhergehende Vermögensgefährdung billigend in Kauf. Soweit der Angeklagte IG dabei die Vorstellung gehabt haben mag, dass die Gesellschafter der PB zugunsten der Liquidität der PB auf eigene Einkünfte verzichten oder anderweitig für die Verbindlichkeiten der PB einstehen würden, lässt diese vage Hoffnung bereits die objektive Pflichtwidrigkeit der Kreditbewilligung nicht entfallen und steht des Weiteren auch dem (bedingten) Vorsatz nicht entgegen. Dass der Angeklagte IG ohne eigennützige Motivation in der Absicht handelte, eine Insolvenz der ZX und die sich daran anschließende Folgeinsolvenz der XY zu vermeiden, lässt den Vorsatz ebenfalls nicht entfallen, da die Untreue keine Bereicherungsabsicht voraussetzt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2017 – III-2 Ws 32-34/17; siehe zum Untreuevorsatz trotz fehlendem Eigennutz der Tat auch BGH, Beschluss vom 04.02.2009 – 5 StR 260/08 –, juris Rn. 4). Soweit der Angeklagte IG sich darauf beruft, trotz der Kenntnis der Vermögens- und Liquiditätslage der PB sowie der von dem Angeklagten CH verhandelten Sicherheiten gleichwohl zur Vergabe von Blankokrediten oder der Vergabe von Krediten mit hohen Blankoanteilen hinsichtlich etwaiger Sicherheiten berechtigt gewesen zu sein, so ist dies zunächst hinsichtlich der formal eingeräumten Stellung zutreffend. Allerdings entband diese formale Kreditkompetenz nicht von der grundsätzlichen Prüfung, ob es sich um eine vertretbare Entscheidung im Wohl der PK handelte. Soweit der Angeklagte IG daher davon ausgegangen sein sollte, generell aufgrund der eingeräumten Befugnisse ohne weitere Prüfung Kredite ohne entsprechende Sicherheiten generell vergeben zu dürfen, so wäre ein solcher Irrtum über einen nicht existierenden Erlaubnissatz allenfalls als Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB einzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04 –, juris Rn. 85; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Juni 2012 – Ws 44/12 –, juris Rn. 47). Denn eine derartige Vorstellung des Angeklagten von einer solchen generellen Berechtigung würde – wie anhand der dazu bereits angeführten bestehenden Rechtsprechung dargelegt – eine grundlegende Verkennung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters obliegenden Pflicht, Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten und nach ausreichender Beschaffung und Prüfung der Informationen zum Kreditnehmer zu gewähren, implizieren und bedeutete lediglich die Inanspruchnahme eines nicht tatsachenfundierten irrigen Erlaubnissatzes, der nicht zur Annahme eines Tatbestandsirrtums berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009 – 5 StR 521/08 –,juris Rn. 47; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.01.2016 – 3 U 138/09 –, juris). Einen gegenteiligen Grundsatz, dass eine fehlerhafte Wertung, nicht pflichtwidrig zu handeln, stets zum Vorsatzausschluss führt, weil zum Vorsatz bei der Untreue auch das Bewusstsein des Täters gehöre, die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht zu verletzen, gibt es insoweit nicht. Wer als Verwalter fremden Vermögens in Kenntnis seiner Vermögensfürsorgepflicht eine Maßnahme trifft, die dem Inhaber des betreuten Vermögens keinen unmittelbaren Vorteil bringen kann und deswegen einen sicheren Vermögensverlust bedeutet, kennt nicht nur die Tatsachen, die rechtlich als Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht zu bewerten sind. Er weiß, weil das Verbot, alles das Vermögen sicher und ausnahmslos Schädigende zu unterlassen, zentraler Bestandteil der Vermögensfürsorgepflicht ist, vielmehr zugleich auch, dass er diese seine Pflicht verletzt. Wenn der Angeklagte IG dennoch gemeint hat, aufgrund des Kompetenztableaus der PK * * zur Vergabe des Kredites an die PB unter den gegebenen Umständen befugt zu sein, liegt es nahe, dass er in Kenntnis dessen, dass sein Verhalten für die PK * nachteilig war und mithin seine Vermögensfürsorgepflicht eigentlich verletzte, gleichsam einen nicht bestehenden Erlaubnissatz in Anspruch genommen hat. Eine solche Fehlvorstellung wird aber von § 17 StGB und nicht von § 16 StGB geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 – 3 StR 470/04 –, juris Rn. 85). Soweit der Angeklagte IG zum Zeitpunkt des Kreditbewilligung zudem der Auffassung war, aufgrund der Vermeidung der kurzfristigen Insolvenzen der ZX und der XY zum Vorteil der PK * zu handeln und er insofern anscheinend einer Fehlvorstellung über das Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils im Sinne des § 266 StGB unterlag, handelt es sich dabei lediglich um einen auf Ebene des Vorsatzes irrelevanten Subsumtionsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Ein solcher liegt vor, wenn der Täter in Kenntnis der Tatumstände handelt, aufgrund unrichtiger Auslegung aber nicht weiß, dass er ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal verwirklicht (vgl. Joecks/Kulhanek, in: MüKo/StGB, 4. Aufl. 2020, § 17 Rn. 35; Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 17 Rn. 6). Vom Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) unterscheidet sich der Subsumtionsirrtum dadurch, dass der Täter im Subsumtionsirrtum die faktischen Umstände sowie die soziale Bedeutung seiner Handlung, die den Gesetzgeber zu der Kriminalisierung bestimmt hat, kennt. Dementsprechend liegt ein Subsumtionsirrtum dann vor, wenn der Täter in voller Kenntnis des Sachverhalts und der sachlichen Bedeutung des in Frage stehenden Tatumstands, das in diesem Fall einschlägige Tatbestandsmerkmal gleichwohl zu seinen Gunsten auslegt. Die unrichtige Subsumtion schließt dann den Vorsatz nicht aus, wenn dem Täter trotz seiner Fehlvorstellung die soziale Tragweite seines Handelns bekannt ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2003 – 3 ss 435/03 –, juris Rn. 65). Der Subsumtionsirrtum führt daher zu einem Verbotsirrtum, wenn der Täter infolge der Fehlinterpretation des Tatbestandsmerkmals verkennt, dass seine Handlung ein sanktionsbewehrtes rechtliches Verbot verletzt (vgl. Neumann, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Band 2, 1. Aufl. 2020, § 48 Rn. 64). Wenn der Täter also alle Umstände kennt, die die Qualifikation des Risikogeschäfts als vermögensschädigend begründen, so ist die etwa dennoch von ihm gehegte Einschätzung, es sei kein Vermögensschaden eingetreten, ein bloßer Subsumtionsirrtum. So liegt der Fall hier. Denn der Angeklagte IG kannte sowohl die Vermögens- und Liquiditätslage der PB als auch die Höhe der vereinbarten Sicherheiten und handelte somit in Kenntnis sämtlicher die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs begründender Umstände. Ihm war des Weiteren grundsätzlich auch bewusst, dass er nicht befugt war, dass ihm anvertraute Vermögen der PK * über die Grenzen einer an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kaufleute orientierten Geschäftsführung hinaus zu gefährden. Dass er das Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils hier dennoch zu seinen Gunsten auslegte resultiert allein daraus, dass er das Tatbestandsmerkmal falsch interpretierte. Der Angeklagte IG erkannte daher im Ergebnis sämtliche Umstände, die zu der Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs der PK * gegen die PB führten und er nahm den daraus für die PK * resultierenden Vermögensnachteil durch die Bewilligung und die Bereitstellung des Kredits billigend in Kauf. Auch sofern man entgegen der Auffassung der Kammer annehmen wollte, dass der an die PB gewährte Kredit in Höhe vom 600.000,00 EUR der Sache nach doch einen Sanierungskredit zugunsten der ZX darstellen sollte, handelte der Angeklagte IG bezogen auf die Pflichtwidrigkeit der Kreditbewilligung sowie den daraus resultierenden Vermögensschaden der PK * vorsätzlich. Der Angeklagte IG wusste, dass die für die ZX zuständigen Mitarbeiter der Sanierungsabteilung der PK * nicht in die Prüfung des Kredites an die PB und die Vorbereitung der Beschlussvorlage eingebunden waren und insofern keine Überprüfung des Sanierungsengagements ZX unter Berücksichtigung der Liquiditätslücke bzw. der Kreditierung durch die PB erfolgt war. Auch er selbst nahm keine entsprechende Überprüfung vor oder beauftragte jemanden damit. Dem Angeklagten IG war des Weiteren bewusst, dass die PK * bis zum Zeitpunkt der Kreditbewilligung kein weiteres Sanierungsgutachten für die ZX eingeholt hatte. Er kannte darüber hinaus sämtliche Umstände, die dazu führten, dass die Einschätzung des Zeugen KM in Ermangelung einer ausreichenden sachlichen Distanz zu der ZX nicht mehr belastbar war. Der Angeklagte IG wusste, dass der Zeuge KM interimsweise zum Geschäftsführer der ZX bestellt worden ist und die PB hohe Einnahmen aus dem Mandat über die Beratung der ZX zog. Er nahm zudem an der Präsentation der PB am 15.12.2010 teil, in der der Zeuge KM die Lage der ZX positiv darstellte und zudem eine Beteiligungsabsicht an der ZX äußerte. Der Angeklagte IG kannte daher alle Umstände, die dazu führen würden, dass die Anforderungen an einen Sanierungskredit – sofern man einen solchen annehmen wollte – hier nicht gewahrt wären, sodass er auch insofern alle Umstände kannte, die – bei Annahme eines Sanierungskredites – die Pflichtwidrigkeit seines Handelns begründen würden. Die aus der Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs der PB gegen die ZX resultierende Vermögensgefährdung nahm er auch insofern billigend in Kauf. d) Rechtswidrigkeit und Schuld Der Angeklagte IG handelte rechtwidrig und schuldhaft. Umstände die sein Handeln rechtfertigen sind insoweit nicht ersichtlich. Sofern ihm bei der Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, fehlte, waren die Irrtümer des Angeklagten jedenfalls vermeidbar (vgl. § 17 Satz 1 StGB) und er handelte daher schuldhaft. Unter den gegebenen Umständen, vor allem angesichts der offensichtlichen Pflichtwidrigkeit der Darlehnsvergabe hätte der Angeklagte IG bei Anlegung der an die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1952 – 1 StR 2/52 = BGHSt 3, 357; BGH, Beschluss vom 23.12.1952 – 2 StR 612/52 = BGHSt 4, 1; BGH, Urteil vom 23.04.1953 – 3 StR 219/52 = BGHSt 4, 236) nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen einen eventuell gegebenen Irrtum vermeiden können. Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn dem Täter zum Zeitpunkt der Tathandlung sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und wenn er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 17 Rn. 7). Ein konkreter Anlass um über die rechtliche Qualität seines Verhaltens zu reflektieren, hat der Täter insbesondere dann, wenn er Kenntnis von solchen Umständen hat, die in irgendeiner Form auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hindeuten und die einem verantwortungsbewussten Menschen ein hinreichender Grund gewesen wären, die rechtliche Qualität seines Verhaltens zu klären. Solche Umstände können dadurch begründet sein, dass der Täter weiß, dass für den Bereich seiner beabsichtigten Handlung rechtliche Regelungen bestehen (vgl. Schaefer, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 17 Rn. 10). Danach ist der Irrtum lediglich dann unüberwindlich, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt jedoch voraus, dass er alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa auftauchende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat. Hätte der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrechtmäßige seines Tuns erkennen können, so ist sein Verbotsirrtum verschuldet. Dabei sind an den Täter höhere Anforderungen zu stellen als hinsichtlich der Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und dem Täter zuzumutenden Sorgfalt bei den Fahrlässigkeitsdelikten (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.1966 – KRB 2/65 (KG) = GRUR 1966, 456, 458 f.). Bleiben dem Täter Zweifel oder handelt es sich um Delikte, die für einen bestimmten Berufskreis bedeutsam sind, so trifft ihn daher eine Erkundigungspflicht. Wer geschäftlich tätig ist, muss sich daher über die insoweit geltenden Vorschriften informieren und gegebenenfalls Auskünfte einholen (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 17 Rn. 12). Im Bereich der Untreue ist ein Verbotsirrtum auch deshalb – von Dringlichkeitsfällen abgesehen – in der Regel vermeidbar, weil sich der Vermögenbetreuungspflichtige in allen Zweifelsfällen beim Geschäftsführer rückversichern muss (vgl. Schünemann, in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 266 Rn. 200). Gemessen daran, waren die etwaigen Verbotsirrtümer, denen der Angeklagte IG unterlegen sein könnte, vermeidbar. Denn der Angeklagte IG hätte bei der erforderlichen Anspannung des Gewissen, die von ihm als Vorstandsvorsitzendem der PK zu erwarten war, erkennen müssen, dass die formale Einräumung von Blanko-Kreditkompetenzen, ihn als Mitglied des Leitungsorgans einer PK nicht davon entbanden, seine Geschäftsführung an den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Kaufmanns zu orientieren. Er wäre auch aufgrund seiner herausgehobenen beruflichen Position und seiner Kenntnis darüber, dass zu den Sorgfaltspflichten von Geschäftsleitern Regelungen bestehen, dazu verpflichtet gewesen, seine rechtlichen Vorstellungen bzgl. seiner Pflichten im Rahmen von Kreditentscheidungen vor der Kreditbewilligung durch die Einholung von Rechtsrat zu überprüfen. Dies hätte – auch in Ansehung des begrenzten Zeitfensters für die vorliegende Kreditentscheidung – dazu geführt, dass der Angeklagte IG über seine Geschäftsleiterpflichten aufgeklärt worden wäre und das Unrecht seines Handelns insoweit erkannt hätte. Bei Einholung von Rechtsrat durch eine sachkundige, neutrale Person hätte die Frage gestellt werden müssen, ob grundsätzlich die Vergabe eines Kredites über 600.000 EUR an die PB bei fehlender Kapitaldiensterbringung mit einem Sicherheitenanteil von lediglich 100.000 EUR ohne konkrete Überprüfung der Rückzahlungsmöglichkeiten und des damit verbundenen Ausfallrisikos als banküblich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zulässig ist. Dies wäre mit Sicherheit verneint worden. Ebenso verhält es sich bzgl. der Fehlvorstellungen des Angeklagten IG in Bezug auf seine Annahme zum Vorteil der PK zu handeln. Auch hier hätten sich dem Angeklagten bei der erforderlichen Anspannung des Gewissens Zweifel daran ergeben, ob der Nachteilsbegriff des § 266 StGB auch bloß mittelbare Folgen wie bspw. die Abwendung der Insolvenz eines unbeteiligten Drittem erfasst. Die Einholung von Rechtsrat hätte dem Angeklagten insofern zeitnah Klarheit verschafft. 2. Angeklagter CH Der Angeklagte CH hat sich durch seine Mitwirkung an der Bewilligung des Darlehens an die PB seitens des Angeklagten IG und des gesondert verfolgten Zeugen KT der Beihilfe zur Untreue gem. § 266 i.V.m. § 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. a) keine Täterschaft mangels Vermögensbetreuungspflicht Eine täterschaftliche Verwirklichung des Untreuetatbestandes scheidet im Hinblick auf den Angeklagten CH aus, da ihm bezogen auf den bewilligenden Vorstandsbeschluss des Angeklagten IG und des gesondert verfolgten Zeugen KT keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der PK * oblag. Die Untreue ist ein Sonderdelikt. Täter kann daher nur sein, wer in einem besonderen Pflichtenverhältnis zu dem Vermögen des Treugebers steht (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1959 - 5 StR 337/59 = NJW 1960, 158; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 StR 446/11 –, juris; Schramm, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 19 Rn. 156). Täter des § 266 StGB kann deshalb immer nur derjenige sein, der eine konkrete Vermögensbetreuungspflicht innehat, sei es auch in Form einer Übertragung durch den ursprünglich Vermögensbetreuungspflichtigen (vgl. Schünemann, in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 266 Rn. 201). Außenstehende ohne Vermögensbetreuungspflicht können daher nur Teilnehmer sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1994 – 1 StR 300/94 = StV 1995, 73; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 266 Rn. 186). Für die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1957 – 2 StR 481/57 = BGHSt 13, 315). Die Vermögensbetreuungspflicht wird häufig – gerade bei Betrieben und Unternehmen, aber ebenso in allen anderen Organisationen im weiteren Sinne, die durch Arbeitsteilung geprägt sind – auch Personen obliegen, die selbst nicht in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zum Treugeber bzw. Geschäftsherrn stehen. So sind alle Hilfspersonen des Treunehmers (insbes. seine Angestellten), die durch den Treunehmer mit der Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Vermögensinhabers beauftragt sind, aus Sicht des Treugebers bzw. Vermögensinhabers mittelbar vermögensbetreuungspflichtig, und zwar unabhängig davon, ob sie ihn selbst kennen oder von dessen Existenz auch nur Kenntnis haben. Das Vermögensbetreuungsverhältnis wird in diesen Fällen vor allem durch Rechtsgeschäft (insbes. Arbeits-, Dienstvertrag, Auftrag) mit dem Treunehmer begründet (vgl. Waßmer, in: Graf/Jäger/Wittig, 2. Aufl. 2017, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 266 StGB Rn. 47). Vor diesem Hintergrund oblag dem Angeklagten CH im Hinblick auf die Kreditbewilligung durch den Angeklagten IG und den gesondert verfolgten Zeugen KT keine Vermögensbetreuungspflicht. Auch wenn dem Angeklagten CH aufgrund der Einbindung in die Organisation der PK * und die Einräumung eigener Kreditkompetenzen bei der eigenständigen Bewilligung von Krediten eine Vermögensbetreuungspflicht oblag, war dies im Hinblick auf die hier in Rede stehende Kreditbewilligung an die PB nicht der Fall, da der Vorstand um den Angeklagten IG die Entscheidung an sich gezogen hatte. Im Rahmen der Vorstandsentscheidung durch den Angeklagten IG und den gesondert verfolgten KT war dem Angeklagte CH damit gerade keine Möglichkeit zur eigenständigen Entscheidung eingeräumt. Er war dabei insbesondere auch nicht vom Vorstand im Wege der Arbeitsteilung bzw. Delegation mit der Wahrnehmung der Vermögensinteressen der PK beauftragt. Die handelnden Vorstandsmitglieder, der Angeklagte IG und der gesondert verfolgte Zeuge KT, nahmen die ihnen als direkten Treunehmern obliegende Vermögensfürsorge bei der Beschlussfassung unmittelbar selbst war, sodass der Angeklagte CH insofern nicht mit der eigenständigen Wahrnehmung der Vermögensinteressen beauftragt war. b) Förderung der Haupttat Der Angeklagte CH leistete jedoch Beihilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB zu der vorsätzlichen und rechtswidrigen Untreue des Angeklagten IG, in dem er diesem durch die Verhandlung mit den Gesellschaftern der PB sowie der Vorbereitung des Vorstandsbeschlusses Hilfe leistete. Gem. § 27 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Demnach ist Beihilfe die vorsätzliche Unterstützung einer fremden, vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat. Da die gesetzliche Regelung den Begriff des Hilfeleistens nicht konkretisiert, kommt hierfür grundsätzlich jeder Tatbeitrag in Betracht, der weder als Täterschaft noch als Anstiftung zu qualifizieren ist (vgl. Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 27 Rn. 1). Hilfeleisten ist demnach jede Handlung, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter physisch oder psychisch fördert, d.h. sie ermöglicht oder erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung verstärkt (vgl. BGH, Urteil vom 01.8.2000 - 5 StR 624/99 = NJW 2000, 3010; Hoffmann-Holland/Singelnstein, in: Graf/Jäger/Wittig, 2. Aufl. 2017, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 27 StGB Rn. 2). Die Hilfeleistung muss für den Taterfolg nicht ursächlich im Sinne einer conditio sine qua non sein, sie muss die Tathandlung des Haupttäters oder den Erfolgseintritt aber tatsächlich mindestens erleichtern oder fördern (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 27 Rn. 14 mwN.), auf das Gewicht des Beitrages kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 - 3 StR 139/06 = NStZ 2007, 230, 232; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 27 Rn. 14). Die Teilnahme an der Untreue des Haupttäters soll jedoch erfordern, dass der Teilnehmer nicht nur die tatsächlichen Umstände der Tat kennt, sondern zudem kollusiv mit dem Haupttäter zusammenarbeitet (vgl. Esser in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 266 Rn. 333). Der Angeklagte CH förderte die Untreue des Angeklagten IG, indem er die Verhandlungen mit den Gesellschaftern der PB führte und dabei als Vertreter der PK * Sicherheiten in Höhe von insgesamt 100.000 EUR akzeptierte. Der Angeklagte CH trug damit maßgeblich dazu bei, dass dem von dem Angeklagten IG und dem gesondert verfolgten Zeugen KT gewährten Kredit an die PB kein hinreichend besicherter Rückzahlungsanspruch gegenüber stand und dieser somit minderwertig war. Bzgl. der Anforderungen an die Besicherung eines Kredites kann insoweit auf die Ausführungen zu der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten IG verwiesen werden. Des Weiteren förderte der Angeklagte CH die Untreue des Angeklagten IG auch insoweit, als dass er zunächst die Zeugin GR anwies, die Beschussvorlage für den Vorstand vorzubereiten und anschließend die Beschlussvorlage in seiner Funktion als Abteilungsleiter des Bereichs Marktfolge unterzeichnete und somit dazu beitrug, dass die Kreditentscheidung des Angeklagten IG und des gesondert verfolgten KT den formalen Kriterien entsprach. Der Angeklagte handelte dabei auch in Absprache mit dem Angeklagten IG, sodass auch eine kollusive Zusammenarbeit vorliegt. c) Vorsatz Der Angeklagte CH handelte auch mit dem notwendigen doppelten Gehilfenvorsatz. Der Vorsatz eines Gehilfen im Sinne von § 27 StGB muss sich zum einen auf eine vorsätzliche Haupttat eines anderen beziehen. Von deren Einzelheiten braucht er keine bestimmte Vorstellung zu haben (BGH, Urteil vom 18.6.1991 - 1 StR 164/91 –, juris; BGH NJW 1996, 2517, 2518). Den für die Verwirklichung der Haupttat jeweils erforderlichen Vorsatz des Haupttäters muss der Gehilfe dabei zumindest billigend in Kauf nehmen. Er muss die Handlung des Täters fördern und damit zur Tatbestandsverwirklichung beitragen wollen und insofern die wesentlichen Merkmale (Unrechts- und Angriffsrichtung) der Haupttat erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 12.9.1984 - 3 StR 25/84 -, zitiert nach juris; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 27 Rn. 20, 22 mwN). Dies bedeutet für die Beihilfe zur Untreue, dass sich der Vorsatz des Gehilfen auf sämtliche Merkmale des Untreuetatbestands beziehen, also neben der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Haupttäters auch die Verursachung eines Nachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB umfassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 29.12.2014 – 2 StR 29/14 = NStZ-RR 2015, 81, 82). Auch der Angeklagte CH kannte die Vermögens- und insbesondere Liquiditätsverhältnisse der PB, die insbesondere aus der von ihm gegengezeichneten Beschlussvorlage der Zeugin GR ersichtlich waren. Die Höhe der von der PK * eingenommenen Sicherheiten hat er zudem selbst verhandelt, sodass er alle Umstände kannte, die die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs gegenüber der PB begründeten. Auch die unterlassene Informationseinholung und Analyse hinsichtlich der Rückzahlungsmöglichkeiten war ihm bekannt. Dem Angeklagte CH war des Weiteren insoweit bekannt, dass die Entscheidungsträger der PK * keine Erkenntnisse zu den vertraglichen Abreden zwischen der PB und der ZX hatten und dass eine etwaige Rückzahlung des Darlehens aus Veräußerungserlösen der ZX seitens der PK * nicht geprüft wurde. Da der Angeklagte insbesondere die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs der PK * gegen die PB kannte, nahm er auch die aus der Bewilligung und der Bereitstellung des Kredits resultierende Gefährdung des Vermögens der PK * billigend in Kauf. Soweit der Angeklagte CH dabei ebenfalls die Vorstellung gehabt haben mag, dass die Gesellschafter der PB zugunsten der Liquidität der PB auf eigene Einkünfte verzichten oder anderweitig für die Verbindlichkeiten der PB einstehen würden, lässt diese vage Hoffnung wie bereits ausgeführt schon die objektive Pflichtwidrigkeit der Kreditbewilligung nicht entfallen und steht des Weiteren auch dem (bedingten) Vorsatz nicht entgegen. Der Angeklagte CH wollte ferner die von ihm erkannte Haupttat des Angeklagten IG durch seine Tatbeiträge auch fördern, da er die Kreditierung der PB ausweislich seiner Einlassung als die beste Möglichkeit zur Schließung der Liquiditätslücke bei der ZX ansah. Dass der Angeklagte CH – genau wie der Angeklagte IG – ohne eigennützige Motivation in der Absicht handelte, eine Insolvenz der ZX und die sich daran anschließende Folgeinsolvenz der XY zu vermeiden, lässt den Vorsatz nicht entfallen Insofern kann auf die Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten IG verwiesen werden. Weitergehende Anforderungen sind an den Vorsatz des Angeklagten CH nicht zu stellen. Es handelt sich vorliegend insbesondere nicht um einen Fall einer neutralen oder berufstypischen Beihilfehandlung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.8.2000 – 5 StR 624/99 = BGHSt 46, 107; BGH, Beschluss vom 20.09.1999 - 5 StR 729/98 = NJW 2000, 34; sowie mit umfassenden Nachw. zur Rspr. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 27 Rn. 17 ff.). Dieser Fallgruppe unterfallen lediglich Handlungen, die äußerlich betrachtet keinen oder doch immerhin nicht ausschließlich einen deliktischen Bezug haben (vgl. Joecks/Scheinfeld, in: MüKo/StGB, 4. Aufl. 2020, § 27 Rn. 54). Dies betrifft insbesondere berufstypische Verhaltensweisen von Beratern und vergleichbaren Außenstehenden (vgl. Hoffmann-Holland/Singelnstein, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 27 Rn. 15). Der Angeklagte CH war hier jedoch als Mitarbeiter der PK unmittelbar an der Vorbereitung und Durchführung einer pflichtwidrigen Kreditentscheidung beteiligt, wobei er sämtliche Umstände kannte, aus denen die Unvertretbarkeit der gegenständlichen Kreditentscheidung resultierte. Seine Handlungen hatten daher einen ausschließlich deliktischen Bezug. d) Rechtswidrigkeit und Schuld Der Angeklagte CH handelte rechtwidrig und schuldhaft. Umstände die sein Handeln rechtfertigen sind insoweit nicht ersichtlich. Sofern ihm bei der Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, fehlte, waren die Irrtümer des Angeklagten jedenfalls vermeidbar (vgl. § 17 Satz 1 StGB) und damit schuldhaft. Unter den gegebenen Umständen, vor allem angesichts der offensichtlichen Pflichtwidrigkeit der Darlehnsvergabe hätte auch der Angeklagte CH bei Anlegung der an die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums zu stellenden Anforderungen (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1952 – 1 StR 2/52 = BGHSt 3, 357; BGH, Beschluss vom 23.12.1952 – 2 StR 612/52 = BGHSt 4, 1; BGH, Urteil vom 23.04.1953 – 3 StR 219/52 = BGHSt 4, 236) nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen einen eventuell gegebenen Irrtum vermeiden können Sofern der Angeklagte CH sich ebenfalls vorgestellt haben sollte, dass der Angeklagte IG und der gesondert verfolgte Zeuge KT aufgrund ihrer Kreditkompetenzen trotz der Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruches gegen die PB und der geringen Sicherheiten gleichwohl zur Vergabe von Blankokrediten oder der Vergabe von Krediten mit hohen Blankoanteilen hinsichtlich etwaiger Sicherheiten berechtigt waren oder dass der Angeklagte IG und der gesondert verfolgte Zeuge KT aufgrund der angestrebten Vermeidung kurzfristiger Insolvenzen der ZX und der XY letztendlich zum Vorteil der PK * handelten, befand sich der Angeklagte CH ebenfalls in einem Verbotsirrtum, der aus den gleichen Gründen wie bei dem Angeklagten IG weder den Vorsatz, noch die Schuld des Angeklagten entfallen lässt. Auch der Angeklagten CH hätte als SPbetriebswirt bei der erforderlichen Anspannung des Gewissen, die von ihm als Leiter der Abteilung KS zu erwarten war, die Fehlerhaftigkeit seiner rechtlichen Vorstellungen erkennen müssen. Dem Angeklagten CH hätten sich jedenfalls Zweifel an den eigenen rechtlichen Vorstellungen aufgedrängt, bzgl. derer er sich durch die Einholung von Rechtsrat zeitnah Klarheit hätte verschaffen und dadurch die Fehlerhaftigkeit seiner rechtlichen Würdigung hätte erkennen können. Im Übrigen kann bzgl. der Vermeidbarkeit der Verbotsirrtümer auf die Begründung der Schuld des Angeklagten IG verwiesen werden. Letztlich hätte der Angeklagte CH auch dann vorsätzlich gehandelt, wenn man den Kredit der PK * * – entgegen der Auffassung der Kammer – der Sache nach als Sanierungskredit an die ZX ansehen wollte. Denn auch insoweit kannte der Angeklagte CH sämtliche Umstände, die dazu führen, dass die Anforderungen an einen Sanierungskredit hier nicht gewahrt wären. Die aus der Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs der PB gegen die ZX resultierende Vermögensgefährdung nahm er auch insofern billigend in Kauf. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter IG a) Strafrahmen Zunächst war der anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen. Die Untreue sieht gemäß § 266 Abs. 1 StGB grundsätzlich einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In einem besonders schweren Fall sieht das Gesetz gem. § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, von dem hier jedoch nicht auszugehen war. Grundsätzlich liegt hier die einen besonders schweren Fall indizierende Regelvermutung des § 266 Abs. 2 StGB vor. Denn der Angeklagte IG führte durch seine Untreuehandlung einen Vermögensnachteil großen Ausmaßes herbei, bei dem gem. § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in der Regel ein besonders schwerer Fall der Untreue vorliegt. Dabei ist nicht auf den erlangten Vorteil des Täters, sondern allein auf die Vermögenseinbuße beim Opfer abzustellen. Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB wird bzgl. Betrugsstraftaten ab einer Schadenssumme von 50.000 EUR bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2003 – 1 StR 274/03, juris). Es kann dabei dahinstehen, ob dieser Wert auch für die Bestimmung eines Vermögensverlust großen Ausmaßes i.R.d. Untreue gem. § 266 StGB heranzuziehen ist (vgl. bejahend LG Oldenburg, Urteil vom 01.04.2019 – 2 KLs 950 Js 61777/12 (98/16) = BeckRS 2019, 53930; LG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2020 – 5 KLs 120 Js 6253/15 –, juris; LG Wiesbaden, Urteil vom 12.05.2009 – 6 KLs - 1160 Js 26113/05 –, juris; LG Braunschweig, Urteil vom 25.01.2007 – 6 KLs 48/06 –, juris; Graf/Jäger/Wittig/Waßmer, 2. Aufl. 2017, StGB § 266 Rn. 237; offengelassen BGH, Urteil vom 07.10.2003 – 1 StR 274/03 = BGHSt 48, 360) oder insoweit von einem höheren Wert von 100.000 EUR auszugehen ist (vgl. Saliger, in: Esser u.a., Wirtschaftsstrafrecht, § 266 StGB, Rn. 137; Dierlamm, in: MüKo/StGB, 4. Aufl. 2022, StGB § 266 Rn. 337), da jedenfalls beide Werte im vorliegenden Fall überschritten sind. Hier ist der PK * durch die Bereitstellung des Kredites in Höhe von 600.000 EUR, dem kein werthaltiger Rückzahlungsanspruch gegenüberstand und der lediglich mit werthaltigen Bürgschaften i.H.v. insgesamt 100.000 EUR besichert war, ein Vermögensnachteil i.H.v. 500.000 EUR entstanden, der sich bereits mit der Bereitstellung des Kreditbetrages vollständig realisiert hatte. Die Wertgrenze eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes ist daher um ein mehrfaches Überschritten, sodass das Regelbeispiel des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB grundsätzlich erfüllt ist. Allerdings sind weiterhin vorliegend in der Person des Angeklagten IG und in der Tat selbst hervorgetretene Umstände gegeben, die die Indizwirkung des Regelbeispiels des Verrmögensverlustes großen Ausmaßes entfallen lassen, sodass gleichwohl nicht von dem Regelstrafrahmen eines besonders schweren Falles der Untreue auszugehen ist. Auch bei der Verwirklichung eines Regelbeispiels ist insoweit lediglich auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, sodass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint. Im Rahmen der Gesamtwürdigung zur Überprüfung der Angemessenheit des erhöhten Strafrahmens sind die für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2010 – 1 StR 623/09 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2001 – 2 Ss 141/01 –, juris). Sind diese nicht bereits ausreichend kann ferner das Vorliegen eines dem Angeklagten zuzubilligenden vertypten Strafmilderungsgrundes einzubeziehen sein und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2015 – 2 StR 369/15 –, juris; BGH, Beschluss vom 24.04.2003 – 4 StR 94/03 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.11.2012 – 2 - 1/12 (REV) –, juris). Die Kammer hat vorliegend zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist. Er ist ferner Erstverbüßer und als solcher besonders haftempfindlich. Zudem hat der Angeklagte sich teilgeständig eingelassen, da er den objektiven Geschehensablauf im Dezember 2010 im Wesentlichen eingeräumt hat. Insoweit hat der Angeklagte IG auch zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Darüber hinaus ist der Angeklagte durch die lange Verfahrensdauer von ca. neun Jahren seit Beginn der Ermittlungen einer hohen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen, die sich auch erheblich nachteilig auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt hat. Auch ist der Angeklagte seit der Tatbegehung, die bereits erhebliche Zeit zurückliegt, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat jedoch durch die Begehung der Tat und die daraufhin erfolgte Abberufung als Vorstandsmitglied und die außerordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages seine berufliche und wirtschaftliche Grundlage verloren. Er hat insbesondere bis heute keine vergleichbare berufliche Position mehr erlangt. Aufgrund der Umstände der Tat war weiterhin zu Gunsten des Angeklagten IG zu berücksichtigen, dass der Angeklagte IG nicht aus eigennützigen Motiven, sondern in der fremdnützigen Absicht handelte, eine Insolvenz der ZX und eine sich daran anschließende Insolvenz der XY sowie die daraus jeweils resultierenden Ausfälle der PK * zu vermeiden. Es war hinsichtlich der Umstände der Tat des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Angeklagte IG die Entscheidung, ob und ggf. wie die aus seiner Sicht überraschend offenkundig gewordene Liquiditätslücke bei der ZX geschlossen werden sollte, unter einem erheblichen zeitlichen Druck treffen musste. Ferner wurde die Untreue durch das fehlerhafte Sanierungsgutachten der PB vom 18.10.2010 und die unzutreffenden Angaben des Zeugen KM bzgl. der Möglichkeit der zeitnahen Abarbeitung etwaigen zusätzlichen Materials sowie der Veräußerung etwaiger daraus resultierender Produkte maßgeblich mitverursacht. Im Rahmen der Strafzumessung und damit auch bei der Strafrahmenbestimmung war zugunsten des Angeklagten IG des Weiteren zu berücksichtigen, dass die XY in Folge der kurzfristigen Schließung der Liquiditätslücke bei der ZX nicht bereits Anfang 2011 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen musste, sondern erst im Jahr 2014 Insolvenz anmeldete, nachdem sie ihre Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der PK * im Vergleich zu ihren Darlehensverbindlichkeiten Ende 2010 noch um ca. 1 Mio. EUR reduziert und Zinsen an die PK * gezahlt hatte. Insoweit war auch zu Gunsten des Angeklagten IG zu berücksichtige, dass er von einem falschen Verständnis eines Vermögensnachteils ausgegangen ist. Die PK * hat somit aus der Tat des Angeklagten IG mittelbare Vorteile erlangt, die im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 266 Rn. 164). Diesbezüglich war zu Gunsten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass der PK * durch die Tat des Angeklagten Aufwendungen in Höhe von mindestens 50.000 EUR erspart wurden, die bei der pflichtgemäßen Einholung eines neuen Sanierungsgutachtens durch einen bislang unbeteiligten Sanierungsberater angefallen wären. Zudem wird die PK * aufgrund eines Vergleichs in einem zivilrechtlichen Verfahren gegen die PB und deren Gesellschafter vor dem Landgericht Duisburg zumindest eine Teilzahlung der PB bzw. ihrer Bürgen erhalten. Letztendlich war auch die vorverurteilende Berichterstattung in den Medien strafmildernd zu berücksichtigen, da diese hier eine ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung des Angeklagten IG insoweit bewirkt hat, als dass seine zum damaligen Zeitpunkt noch schulpflichtigen Kinder in Folge der Berichterstattung im schulischen Umfeld mit schikanösen Verhaltensweisen konfrontiert waren, was den Angeklagten und seine Familie seinerzeit erheblich belastete. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der PK * durch die Tat ein erheblicher Vermögensnachteil in Höhe von 500.000 EUR entstanden ist, wodurch die Grenze zu einem Vermögensnachteil großen Ausmaßes um ein mehrfaches Überschritten wurde. Aufgrund der Vielzahl der für den Angeklagten IG streitenden Gesichtspunkte liegt damit aber nach Auffassung der Kammer insoweit trotz der Höhe des Schadens ein wesentliches Übergewicht der strafmildernden Faktoren vor, sodass hier trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 StGB lediglich auf den normalen Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zurückzugreifen war. Eine fakultative Milderung dieses Strafrahmens gem. § 17 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten IG wegen eines Verbotsirrtums hinsichtlich der Vergabe von Blankokrediten und der Verkennung des Nachteilsbegriffs des § 266 StGB hat die Kammer nicht für geboten erachtet. Die Entscheidung der Frage, ob die Strafe im Falle eines vermeidbaren Verbotsirrtums dem Regelstrafrahmen oder dem milderen Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses hat seiner Entscheidung aber in der Regel den Grad der Erkennbarkeit, wider das Recht zu handeln, zu Grunde zulegen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17. März 1988 – 1 Ss 103/88 –, juris). Gegen eine Milderung spricht dabei insbesondere, wenn der Verbotsirrtum besonders leicht zu vermeiden gewesen wäre und die Schuld des Täters daher durch den Verbotsirrtum nicht gemindert ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2020 – 1 RVs 78/20 –, juris; Joecks/Kulhanek, in: MüKo/StGB, 4. Aufl. 2020, § 17 Rn. 80; Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB; 30. Aufl. 2019, § 17 Rn. 26). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte IG hätte seine rechtlichen Fehlvorstellungen sowohl hinsichtlich der Zufügung eines Vermögensnachteils als auch der Pflichtwidrigkeit im Zusammenhang mit der Vergabe von ganzen oder teilweisen Blankokrediten bei der erforderlichen Anspannung des Gewissens unter Berücksichtigung seiner langjährigen Erfahrung auf dem Bankensektor – wie bereits ausgeführt – unschwer erkennen und durch die Einholung von Rechtsrat zeitnah vollständig ausräumen können. Insbesondere die Risiken im Hinblick auf die Vergabe von Blankokrediten und Krediten mit hohen Blankoanteilen bei der Besicherung und die sich daraus ergebenden Folgen waren bereits vor dem Jahr 2010 aufgrund zweier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 03.12.2001 – II ZR 308/99 = MDR 2002, 401; BGH, Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 54/03 = MDR 2005, 1061) Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen. Die Kammer hält es daher für ermessensgerecht von einer Milderung des Strafrahmens abzusehen. b) Strafe Bei dem Angeklagten IG war daher von dem Regelstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB auszugehen. Innerhalb dieses Strafrahmens war die tat- und schuldangemessene Strafe festzulegen. Unter Abwägung der vorgenannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten IG sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen sowie erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und auf ihn dahingehend einzuwirken, dass er im Weiteren ein straffreies Leben führt. c) Strafaussetzung zur Bewährung Die ausgesprochene Freiheitsstrafe konnte vorliegend zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten IG eine günstige Sozial- und Legalprognose gestellt werden konnte und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht erforderlich macht. Nach § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Strafe zur Bewährung aus, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Verurteilten, seines Vorlebens, der Umstände seiner Tat, seines Verhaltens nach der Tat, seiner Lebensverhältnisse und der Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung setzt keine sichere Gewähr für ein künftiges straffreies Leben voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 1 StR 339/04 -, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 20. Juli 2015 – 1 Ss 85/15 –, juris). Es ist dabei nicht erforderlich, dass eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit, eine sichere Gewähr oder auch nur ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 – 1 StR 339/04 –, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 20. Juli 2015 – 1 Ss 85/15 –, juris; Groß, in: MüKo/StGB, 4. Aufl. 2020, § 56 Rn 24). Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten scheidet eine Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 3 StGB aus, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Die Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebensverhältnisse spricht zunächst für eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB. Denn aufgrund des bisherigen Lebensweges des Angeklagten IG und seiner fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung ist es wahrscheinlich, dass der Angeklagte auch ohne die Einwirkung von Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird. Er verfügt durch seine volljährigen Kinder über feste soziale Bindungen. Er lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Zudem befindet sich der Angeklagte IG bereits im Ruhestand, sodass eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Untreuehandlung bereits insoweit nicht besteht. Weiterhin handelte es sich um eine situativ begangene Straftat. Hinzu kommt, dass er durch sein Teilgeständnis sowie das gesamte übrige Verhalten während der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht hat, die Rechtsordnung zukünftig zu respektieren. Auch ist der Angeklagte seit der Tatbegehung, die bereits erhebliche Zeit zurückliegt, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Von daher liegt aufgrund der Gesamtwürdigung eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB vor, so dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist. Der Strafaussetzung steht nach § 56 Abs. 3 StGB dabei auch nicht entgegen, dass die Verteidigung der Rechtsordnung diese gebietet. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe dann nicht, wenn die wohl unterrichtete rechtstreue Bevölkerung in Kenntnis sämtlicher Umstände Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung hätte und dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht oder der Kriminalität empfinden würde (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1970 - 1 StR 353/70 = NJW 1971, 439.; BayObLG, Urteil vom 05.12.1977 – RReg. 1 St 401/77 = BayObLGSt 1977, 196). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der schon erhebliche Zeit zurückliegenden Untreuehandlung des Angeklagten IG um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, das durch den Umstand des erheblichen zeitlichen Drucks bei der zu treffenden Entscheidung begünstigt wurde, und der Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe von einem Jahr ist in der Strafaussetzung kein Zurückweichen vor dem Unrecht zu erkennen. 2. Angeklagter CH a) Strafrahmen Auch bzgl. des Angeklagten CH war zunächst der anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen. Die Untreue sieht gemäß § 266 Abs. 1 StGB grundsätzlich einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. aa) Dieser Strafrahmen war auch nicht aufgrund eines besonders schweren Falles der Untreue gem. § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB auf einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erhöhen, da durch die von dem Angeklagten CH beförderte Untreuehandlung zwar ein Vermögensnachteil großen Ausmaßes, bei dem gem. § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in der Regel ein besonders schwerer Fall der Untreue vorliegt, herbeigeführt wurde, das Unrecht der Tat des Angeklagten CH und seine Schuld jedoch nach den bereits ausgeführten Grundsätzen auch bei ihm deutlich vom Regelfall der besonders schweren Untreue abweichen, sodass zunächst auf den normalen Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zurückzugreifen war. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten CH berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Er ist insoweit auch Erstverbüßer und als solcher besonders haftempfindlich. Zudem hat der Angeklagte sich teilgeständig eingelassen, da er den Geschehensablauf im Dezember 2010 im Wesentlich einräumt und lediglich an seinen fehlerhaften rechtlichen Würdigen festhält. Der Angeklagte CH hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung auch kooperativ verhalten und durch die Beibringung von Dokumenten sowie die Erläuterung von Geschäftsabläufen und Zuständigkeiten bei der PK * zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Darüber hinaus ist der Angeklagte durch die lange Verfahrensdauer von ca. neun Jahren seit Beginn der Ermittlungen einer hohen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen Auch ist der Angeklagte seit der Tatbegehung, die bereits erhebliche Zeit zurückliegt, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aufgrund der Umständen der Tat war weiterhin zu Gunsten des Angeklagten CH zu berücksichtigen, dass er nicht aus eigennützigen Motiven, sondern in der fremdnützigen Absicht handelte, eine Insolvenz der ZX und eine sich daran anschließende Insolvenz der XY sowie die daraus jeweils resultierenden Ausfälle der PK * zu vermeiden. Es war hinsichtlich der Umstände der Tat des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Vorstand der PK * die Entscheidung, ob und ggf. wie die aus Sicht der PK überraschend offenkundig gewordene Liquiditätslücke bei der ZX geschlossen werden sollte seinerzeit unter einem erheblichen zeitlichen Druck treffen musste und dass daher auch der Angeklagte CH als Leiter der Abteilung KS bei der Tat unter großem zeitlichen Druck handelte. Die Tat des Angeklagten wurde zudem auch bei ihm durch das fehlerhafte Sanierungsgutachten der PB vom 18.10.2010 und die unzutreffenden Angaben des Zeugen KM bzgl. der Möglichkeit der zeitnahen Abarbeitung etwaigen zusätzlichen Materials sowie der Veräußerung etwaiger daraus resultierender Produkte maßgeblich mitverursacht. Im Rahmen der Strafzumessung ist auch zugunsten des Angeklagten CH zu berücksichtigen, dass die XY in Folge der kurzfristigen Schließung der Liquiditätslücke bei der ZX nicht bereits Anfang 2011 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen musste, sondern erst im Jahr 2014 Insolvenz anmeldete, nachdem sie ihre Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der PK * im Vergleich zu ihren Darlehensverbindlichkeiten Ende 2010 noch um ca. 1 Mio. EUR reduziert und Zinsen an die PK * gezahlt hatte. Die PK * hat somit aus der der Tat mittelbare Vorteile erlangt, die im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 266 Rn. 164). Insoweit war auch zu Gunsten des Angeklagten CH zu berücksichtigen, dass er von einem falschen Verständnis eines Vermögensnachteils ausgegangen ist. Diesbezüglich war zu Gunsten des Angeklagten CH ebenso zu berücksichtigen, dass der PK * durch die Tat des Angeklagten IG Aufwendungen in Höhe von mindestens 50.000 EUR erspart wurden, die bei der pflichtgemäßen Einholung eines neuen Sanierungsgutachtens durch einen bislang unbeteiligten Sanierungsberater angefallen wären. Zudem wird die PK * aufgrund eines Vergleichs in einem zivilrechtlichen Verfahren gegen die PB und deren Gesellschafter vor dem Landgericht Duisburg zumindest eine Teilzahlung der PB bzw. ihrer Bürgen erhalten. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der PK * durch die Tat ein großer Vermögensnachteil in Höhe von 500.000 EUR entstanden ist, wodurch die Grenze zu einem Vermögensnachteil großen Ausmaßes um ein mehrfaches Überschritten wurde. Aufgrund der Vielzahl der für den Angeklagten CH streitenden Gesichtspunkte liegt daher nach Auffassung der Kammer insoweit trotz der Höhe des Schadens auch bei ihm ein wesentliches Übergewicht der strafmildernden Faktoren vor, sodass hier trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB lediglich auf den normalen Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zurückzugreifen ist. bb) Dieser Strafrahmen war für den Angeklagten CH gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB obligatorisch zu mildern, da der Angeklagte CH lediglich Beihilfe zu der Untreuehandlung des Angeklagten IG leistete. cc) Eine weitere Strafrahmenverschiebung gem. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kam vorliegend hingegen nicht in Betracht. Gem. § 28 Abs. 1 StGB ist die Strafe eines Teilnehmers zu mildern, wenn bei ihm besondere persönliche Merkmale, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, fehlen. Vorliegend fehlt dem Angeklagten CH zwar das besondere persönliche Merkmal einer Vermögensbetreuungspflicht gegen über der PK * in Bezug auf die Kreditbewilligung durch den Angeklagten IG und den gesondert verfolgten Zeugen KT, sodass eine Verurteilung als Untreuetäter ausschied, jedoch kommt eine doppelte Strafrahmenverschiebung aufgrund des der Sache nach mittäterschaftlichen Tatbeitrags des Angeklagten CH nicht in Betracht. Eine doppelte Strafmilderung gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB und § 28 Abs. 1 StGB kommt dann nicht in Betracht, wenn der Sache nach Mittäterschaft vorliegt und die Gehilfenstellung allein auf dem Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.1975 – 2 StR 567/74 = NJW 1975, 837; BGH, Beschluss vom 22.04.1988 – 2 StR 111/88 –, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 01.03.2005 – 2 StR 507/04 –, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 26.11.2008 – 5 StR 440/08 –, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 25.04.2007 – 2 StR 25/07 –, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – 3 StR 206/11 –, juris Rn. 7 f.; KG Berlin, Beschluss vom 02.04.2012 – (4) 161 Ss 30/12 (67/12) –, juris Rn. 24). Denn wenn ein und dieselbe Tatsache, nämlich das Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals, bestehend im Treueverhältnis zu der geschädigten PK *, sowohl über § 28 Abs. 1 StGB wie über § 27 Abs. 2 StGB allein und ohne Hinzutreten irgendeines anderen Umstands zur Anwendung der Strafmilderung nach den Grundsätzen des § 49 StGB führt, kann nur eine einmalige Milderung in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.1975 – 2 StR 567/74 = NJW 1975, 837). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte CH war vorliegend als Gehilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB zu der Untreuehandlung des Angeklagten CH zu verurteilen, da er in Ermangelung einer Vermögensbetreuungspflicht in Bezug auf die Kreditbewilligung des Angeklagten IG und des gesondert verfolgten Zeugen KT als Täter einer Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB ausscheidet. Der Sache nach entspricht sein Tatbeitrag jedoch demjenigen eines Mittäters im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist, wer gemeinschaftlich mit einem anderen oder mehreren anderen dieselbe Straftat als Täter begeht. Es kommt darauf an, dass die Täter jeweils einen eigenen Tatbeitrag erbracht haben, der sich kraft gemeinsamen Tatentschlusses so in die gemeinschaftliche Tat einfügte, dass er als Teil der Handlung der anderen Beteiligten und umgekehrt deren Tun als Ergänzung des eigenen Anteils erschien (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2008 - 1 StR 174/08 = NStZ 2009, 25; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 25 Rn. 23 mit weit. Nachw.). Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 StR 156/07 = NStZ 2007, 531; KG Berlin, Beschluss vom 19.10.2015 - (2) 161 Ss 220/15 (63/15) = BeckRS 2015, 20804). Bei der wertenden Gesamtbetrachtung sind wesentliche Anknüpfungspunkte der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1986 - 5 StR 153/86 –, juris; BGH, Beschluss vom 10.01.2011 - 5 StR 515/10 = NStZ-RR 2011, 111; BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 StR 63/1 = NStZ-RR 2012, 209). Mittäterschaft erfordert dabei aber nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 153/02 = NStZ 2003; BGH; Beschluss vom 02.07.2008 - 1 StR 174/08 = NStZ 2009, 25; BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 StR 63/12 = NStZ-RR 2012, 209). Erschöpft sich hingegen die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 StR 63/12 = NStZ-RR 2012, 209). Unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft setzt (Mit-)Täterschaft daher voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2017 – 3 StR 266/17 = NStZ-RR 2018, 211). Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2019 – 3 StR 323/19 –, juris; BGH, Beschluss vom 21.04.2009 – 3 StR 107/09 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 19.10.2015 - (2) 161 Ss 220/15 (63/15) = BeckRS 2015, 20804). Mittäterschaft scheidet allerdings nicht immer schon dann aus, wenn das Kriterium der Tatherrschaft schwach oder gar nicht ausgeprägt ist, aus. Vielmehr können Defizite in diesem Bereich – wie es im Wesen einer Gesamtbetrachtung liegt – ausgeglichen werden, wenn andere der in die Prüfung einzustellenden Kriterien stärker ausgeprägt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 06.08.2019 – 3 StR 189/19 = NStZ 2020, 22). Wichtig ist eine gewichtige Einflussnahme auf Art, Umfang und Durchführung des Tatgeschehens, ohne dass es hierbei auf Ort oder Zeitpunkt der Einflussnahme ankäme. Es genügt, wenn er in dem Sinne ein Teilstück der gemeinschaftlich beschlossenen bildenden Tatausführung ist, dass er im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens den Tatablauf - sei es auch nur durch Planung und Organisation wesentlich mitgestaltet und dadurch eine durchgängige Abhängigkeit der Beteiligten untereinander begründet (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 25, Rn. 11). Der Tatbeitrag des (potentiellen) Mittäters hat sich dabei als wesentliche Prägung im konkreten Tatgeschehen wiederzufinden und demnach seinen maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung und den Ausgang der Tat abzubilden (vgl. Kulhanek, NStZ 2020, 23). Vor diesem Hintergrund hat der Angeklagte CH der Sache nach einen mittäterschaftlichen Tatbeitrag geleistet, in dem er die Sicherheiten in Höhe von insgesamt 100.000 EUR mit den Gesellschaftern der PB aushandelte, die Zeugin GR anwies, die Beschlussvorlage für den Vorstand zu erstellen und er diese sodann in seiner Funktion als Abteilungsleiter unterzeichnete. Der Angeklagte leistete damit bedeutsame Tatbeiträge und nahm so maßgeblich Einfluss auf die Tatausführung. Insbesondere die von dem Angeklagten CH ausgehandelten Sicherheiten tragen maßgeblich zu der sowohl die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten IG als auch die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruches des PK begründenden unzureichenden Besicherung des Kredites an die PB bei. Der Angeklagte CH erbrachte im Verhältnis zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung allein insofern einen Beitrag von herausgehobener Bedeutung, da er als Abteilungsleiter KS maßgeblich zu der unzureichenden Besicherung des Kredites beitrug. Dabei hatte er auch eine für die Mittäterschaft erforderliche Tatherrschaft inne und besaß zugleich den Willen zur Tatherrschaft. Denn die Tatsache, dass der Angeklagte CH in seiner Email an den Vorstand vom 17.12.2010 bzgl. der ausgehandelten Sicherheiten die Formulierung „es wurde vereinbart“ verwendete, zeigt deutlich, dass er davon ausging, diesen wesentlichen Bestandteil der Kreditentscheidung selbständig aushandeln zu können und dass er dies auch wollte. Der Angeklagte CH erbrachte auch insoweit bedeutsame Tatbeiträge, als dass er die Zeugin GR anwies, die Beschlussvorlage für den Vorstand zu erstellen und indem er diese in seiner Funktion als Abteilungsleiter unterzeichnete. Er erbrachte damit bedeutsame Vorbereitungshandlungen für die veruntreuende Kreditbewilligung, da diese nur durch die vorbereitenden Handlungen des Angeklagten CH den formalen Anforderungen entsprach. Das Tun des Angeklagten CH stellte damit nach dem Gesamtplan der Angeklagten eine wichtige Ergänzung des Tatbeitrags des Angeklagten IG dar. Der Angeklagte handelte in beiden Fällen mit einem erheblichen Eigeninteresse am Taterfolg, da er die Schließung der Liquiditätslücke bei der ZX zur Vermeidung von deren Insolvenz und einer Folgeinsolvenz der XY ausweislich seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung für erstrebenswert hielt und er die Liquiditätszuführung durch die PB als die bestmögliche Variante zur Erreichung dieses Ziels ansah. Dies setze jedoch – wie der Angeklagte CH wusste – zwingend voraus, dass die PK * der PB einen Kredit in Höhe von 600.000 EUR gewährt. dd) Ein zusätzliche fakultative Milderung gem. § 17 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten CH wegen eines Verbotsirrtums hinsichtlich der Vergabe von Blankokrediten und der Verkennung des Nachteilsbegriffs des § 266 StGB hat die Kammer nicht vorgenommen. Die Entscheidung der Frage, ob die Strafe im Falle eines vermeidbaren Verbotsirrtums dem Regelstrafrahmen oder dem milderen Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses hat seiner Entscheidung aber in der Regel den Grad der Erkennbarkeit, wider das Recht zu handeln, zu Grunde zulegen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17. März 1988 – 1 Ss 103/88 –, juris). Gegen eine Milderung spricht dabei wie bereits ausgeführt, insbesondere, wenn der Verbotsirrtum besonders leicht zu vermeiden gewesen wäre und die Schuld des Täters daher durch den Verbotsirrtum nicht gemindert ist. So liegt der Fall auch bei dem Angeklagten CH. Auch er hätte als langjähriger Bankmitarbeiter seine rechtlichen Fehlvorstellungen bei der erforderlichen Anspannung des Gewissens – wie bereits ausgeführt – unschwer erkennen und durch die Einholung von Rechtsrat zeitnah und vollständig ausräumen können. b) Strafe Durch die einfache Strafrahmenverschiebung ergab sich für den Angeklagten CH dann gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein anzuwendender Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens war die tat- und schuldangemessene Strafe festzulegen. Unter Abwägung der vorgenannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten CH sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen sowie erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und auf ihn dahingehend einzuwirken, dass er ein im Weiteren straffreies Leben führt. c) Strafaussetzung zur Bewährung Die ausgesprochene Freiheitsstrafe konnte vorliegend zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten CH insoweit eine günstige Sozial- und Legalprognose gestellt werden konnte und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht erforderlich macht. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte CH sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebensverhältnisse spricht für eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB. Denn aufgrund seines bisherigen Lebensweges und seiner fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung ist es wahrscheinlich, dass der Angeklagte CH auch ohne die Einwirkung von Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird. Er verfügt durch seine Ehefrau sowie sein volljähriges Kind über feste soziale Bindungen. Zudem befindet er sich bereits im Ruhestand und in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen, sodass Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer entsprechenden Tat nicht besteht. Hinzu kommt, dass er durch sein Verhalten während der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht hat, die Rechtsordnung zukünftig zu respektieren. Auch ist der Angeklagte seit der Tatbegehung, die bereits erhebliche Zeit zurückliegt, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Strafaussetzung steht nach § 56 Abs. 3 StGB insbesondere auch nicht entgegen, dass die Verteidigung der Rechtsordnung diese gebietet. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der schon erhebliche Zeit zurückliegenden Tat des Angeklagten CH um ein einmaliges Fehlverhalten handelt und da er, obwohl er sich lediglich der Beihilfe schuldig gemacht hat, zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden ist, ist in der Strafaussetzung kein Zurückweichen vor dem Unrecht zu erkennen. VI. Neben der Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung hat die Kammer bei den Angeklagten den Teil der Verfahrensdauer, der sich als rechtsstaatswidrig darstellt, aus dem Vorgang der Strafzumessung herausgelöst und durch bezifferte Anrechnung auf die im Sinne des § 46 StGB angemessene Strafe gesondert ausgeglichen. Infolge der konventionswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) hat die Kammer von den erkannten Freiheitsstrafen bei beiden Angerklagten einen Zeitraum von jeweils vier Monaten als vollstreckt angesehen. Ob eine gegen Art. 6 Abs. 1 S.1 EMRK verstoßende und den Angeklagten in dessen verfassungsmäßigem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen, zu beurteilen. Nicht jede Verzögerung führt zu einer konventionswidrigen Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Regelmäßig von Bedeutung sind dabei insbesondere der durch die Verzögerung der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Strafverfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen. Auch sind die Ursachen der Verfahrensverzögerungen und das eigene Verhalten des Beschuldigten mit einzubeziehen. Keine Berücksichtigung finden daher Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene selbst verursacht hat. Ein lediglich vorübergehender Engpass in der Arbeits- und Verhandlungskapazität der Strafverfolgungsorgane führt nicht zu einem Verstoß. Zeiträume, die bei sachgerechter Behandlung beansprucht werden durften, sind nicht in Rechnung zu stellen. Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, Anh 4 EMRK, Art. 6 Rn. 7a, 9b; BVerfG, Beschluss vom 25.09.2012 – 2BvR 2819/11 –, juris; BGH, Beschluss vom 05.12.2012 – 1 StR 531/12 –, juris; BGH, Beschluss vom 28.07.2009 – 3 StR 44/09 –, juris). Hinsichtlich des einzubeziehenden Zeitraumes beginnt die in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK genannte „angemessene Frist“ in Strafverfahren zu laufen, wenn der Beschuldigte von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wird (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, Anh 4 EMRK, Art. 6 Rn. 8; EGMR, Urteil vom 10.12.1982 – 4/1981/43/68-71 = NJW 1986, 647; EGMR, Urteil vom 13.11.2008 – 10597/03 = StV 2009, 519; BGH, Urteil vom 24.10.2005 – 4 StR 139/05 –, juris; BGH, Urteil vom 03.02.1982 – 2 StR 374/81 –, juris). Insgesamt war in dem vorliegenden Verfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Jahren und sechs Monaten gegeben. Die insoweit zugrunde zu legende Dauer des Verfahrens hat die Kammer ausgehend von dem Zeitpunkte bewertet, in dem die Angeklagten Kenntnis davon erhielten, dass wegen einer Straftat gegen sie ermittelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2005 – 4 StR 139/05 –, Rn. 10 ff.). Der Angeklagte IG hat im April 2013 in einem von ihm bei dem Landgericht Duisburg geführten Zivilverfahren gegen die PK * durch die Vorlage eines an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der PK * gerichtete Schreibens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 06.07.2012 von den Ermittlungen Kenntnis erlangt. Der Angeklagte CH hat aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 23.05.2013 von den Ermittlungen erfahren. Das Verfahren dauerte gerechnet von diesen Zeitpunkten bis zur Urteilsverkündung am 19.05.2022 ca. neun Jahre. Bei der Bemessung der aus dieser rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung folgenden Kompensation hat sich die Kammer nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2008 – 3 StR 416/07 = StV 2008, 298; BGH, Urteil vom 06.03.2008 - 3 StR 514/07 = NStZ 2008, 478) unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des Maßes des Fehlverhaltens der Justiz an der Höhe der verhängten Strafen orientiert und angeordnet, dass vier Monate der jeweiligen Freiheitsstrafe der Angeklagten als vollstreckt gelten. Im vorliegenden Fall genügte insoweit die bloße Feststellung der Verzögerung zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht mehr. Denn es war zu berücksichtigen, dass die Ungewissheit des Verfahrensausgangs über die Dauer von drei Jahren und sechs Monaten vom Staat zu verantwortenden und damit einen im Vergleich zur Gesamtverfahrensdauer von ca. neun Jahren nicht unerheblichen Zeitraum die Angeklagten aufgrund der Ungewissheit, ob es zu einem Tatnachweis und einer dann zu erwartenden Freiheitsstrafe kommen würde, erheblich belastete. Die sie ebenfalls besonders belastende Gesamtverfahrensdauer von rund neun Jahren, welche bereits bei der Strafzumessung mildernd in die vorgenommene Abwägung eingeflossen ist, ist hiermit zwar faktisch eng verschränkt, rechtlich jedoch gesondert zu bewerten (vgl. BGH, GrSSt, Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07 –, juris Rn. 45). Aufgrund der schon stattgefundenen Milderung der konkret zugemessenen Strafe war nach Auffassung der Kammer die Anrechnung jeweils auf einen Bruchteil (vgl. BGH, GrSSt, Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07 –, juris Rn. 56) der Freiheitsstrafe zu beschränken. Diesen Erwägungen liegt der folgende aufgrund des Berichts des Vorsitzenden anhand der in der Akte befindlichen Urkunden in der Hauptverhandlung am 25.04.2022 festgestellte Verfahrensablauf zu Grunde: Die PB stellte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.04.2012 bzgl. der Kreditbewilligung vom 22.12.2010 Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete sodann unter dem 22.06.2012 ein Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten ein. Die knapp zwei monatige Zwischenzeit erscheint der Kammer zur Prüfung des Anfangsverdachts nachvollziehbar. In der Folgezeit stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf verschiedene Ermittlungen an. So forderte sie unter dem 06.07.2012 Kreditunterlagen und Vorstandsprotokolle bzgl. der Kreditgewährung an die PB GmbH am 22.12.2010 bei der PK an. Daraufhin erhielt die Staatsanwaltschaft am 27.08.2012 die Kreditakte der PB, die sie am 24.09.2012 sichtete und anschließend einem Wirtschaftsreferenten zur weiteren Auswertung übergab. Dieser listete am 29.11.2012 weitere benötigte Unterlagen auf, die die Staatsanwaltschaft am 05.12.2012 bei der PK * über die Rechtsanwälte Wessing & Partner anforderte. Des Weiteren beantragte die Staatsanwaltschaft am 18.12.2012 beim Amtsgericht Düsseldorf, die in dem Verfahren 130 Js 47/11 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beschlagnahmten Unterlagen als Asservate auch für das hiesige Verfahren zu beschlagnahmen, was am 07.01.2013 durch das Amtsgericht Düsseldorf angeordnet wurde. Sie forderte zudem am 21.01.2013 die Insolvenzakte der ZX beim Amtsgericht Bochum an. Am 22.04.2013 legte der Wirtschaftsreferent einen Zwischenbericht vor. Am 02.05.2013 leitete die Staatsanwaltschaft daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den gesondert verfolgten Zeugen KT ein. Am 13.08.2013 erwirkte die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Beschlagnahme der in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, 130 Js 47/11, beschlagnahmten Unterlagen ("RO Protokolle der Mitarbeitervernehmungen" und "Zuständigkeiten bei der SSK * ") durch das Amtsgericht Düsseldorf. Im November 2013 wurden sodann die Zeugen KM, IX und LR in Anwesenheit des Wirtschaftsreferenten polizeilich vernommen. Im Februar 2014 legte der Wirtschaftsreferent seinen Schlussbericht vor. Am 13.02.2014 fordert die Staatsanwaltschaft dann die Akten 3 O 247/12 beim Landgericht Duisburg und 1-10 U 5/14 beim Oberlandesgericht Düsseldorf an. Anschließend wurde den Verteidigerinnen der Angeklagten im Februar und März 2014 Akteneinsicht gewährt, die sodann im April und Mai 2014 für die Angeklagten Stellung zu dem Ermittlungsverfahren nahmen. Nachdem am 04.07.2014 noch weitere bei der PK * angeforderte Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft eingegangen waren, schloss diese die Ermittlungen am 15.07.2014 ab und erhob Anklage gegen die Angeklagten. Da das Ermittlungsverfahren es erforderte neben dem Entscheidungsprozess bei der PK * auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der ZX und der PB zu rekonstruieren und die Staatsanwaltschaft kontinuierlich Ermittlungshandlungen vorgenommen hat, vermag die Kammer bei den knapp zwei ein halb Jahren andauernden Ermittlungen keine rechtsstaatswidrige Verzögerung zu erkennen. Nachdem die Anklageschrift am 31.07.2014 bei dem Landgericht Duisburg eingegangen war, verfügte das Landgericht Duisburg unter dem 04.08.2014 die Zustellung der Anklageschrift an die Angeklagten und den gesondert verfolgten Zeugen KT. Die Verteidigerinnen der Angeklagten und der damalige Verteidiger des gesondert verfolgten Zeugen KT nahmen daraufhin im September und Oktober 2014 zu der Anklage Stellung, wozu die Staatsanwaltschaft im November 2014 ihrerseits Stellung nahm. Im Februar 2015 kündigte das Landgericht Duisburg Zwischenermittlungen an, wozu die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigerinnen der Angeklagten und der damalige Verteidiger des gesondert verfolgten Zeugen KT im März 2015 Stellung nahmen. Im Februar versendete das Landgericht Duisburg sodann ein Auskunftsersuchen samt eines Fragenkataloges an die PK *. Die erbetenen Auskünfte bzw. die Antworten auf den Fragenkatalog wurden sodann unter dem 10.07.2015 von den Rechtsanwälten der PK * beantwortet. Nachdem die Verteidigerinnen der Angeklagten und der damalige Verteidiger des gesondert verfolgten Zeugen KT dazu im August 2015 Stellung genommen hatten, lud das Landgericht Duisburg am 09.10.2015 zu einem umfassenden Vorgespräch über die Tatvorwürfe, das weitere Verfahren und mögliche Ergebnisse für den 25.01.2016. Die Durchführung der weiteren Ermittlungen durch das Landgericht Duisburg, die Auswertung der Stellungnahmen der Verteidigerinnen der Angeklagten zu den Ermittlungsergebnissen binnen ein bis eineinhalb Monaten erscheinen der Kammer nachvollziehbar, sodass die Kammer insoweit noch keine rechtsstaatswidrige Verzögerung im Zwischenverfahren zu erkennen vermag. Auch unter Berücksichtigung eines üblichen Terminvorlaufs sowie einer angemessenen Vorbereitungszeit auf das Vorbereitungsgespräch hätte ein solches nach Auffassung der Kammer noch im Jahr 2015 stattfinden können, sodass es insoweit zu einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung von einem Monat kam. Im Rahmen des nichtöffentlichen Vorgesprächs zur Förderung des Verfahrens am 25.01.2016 wurde seitens des Landgerichts Duisburg sodann eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO angeregt. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft unter dem 03.02.2016 erklärt, dem Vorschlag des Landgerichts Duisburg nicht zuzustimmen. Das Landgericht entschied sodann per Beschluss vom 22.12.2016, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Auch unter Berücksichtigung einer üblichen Absetzungsdauer für eine Nichteröffnungsentscheidung, hätte eine solche nach Auffassung der Kammer im Anschluss an die Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 03.02.2016 binnen dreieinhalb Monaten und somit bis Ende Mai 2016 getroffen sein müssen, sodass es insofern zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von sieben Monaten gekommen ist. Nachdem das Verfahren vom Oberlandesgericht per Beschluss vom 08.05.2017 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eröffnet worden ist und die Akten im Mai 2017 wieder beim Landgericht Duisburg eingegangen sind, terminierte das Landgericht Duisburg unter dem 31.05.2017 die mündlichen Verhandlung für den Zeitraum vom 06.06.2018 bis zum 28.06.2018 und teilte mit, dass eine frühere Terminierung wegen vorrangiger Haftsachen nicht möglich sei. Diese Termine hob das Landgericht Duisburg am 08.02.2018 wegen einer vorrangigen Haftsache auf und terminierte die Sache neu für den Zeitraum vom 24.09.2018 bis zum 12.10.2018. Am 19.04.2018 wurden auch diese Termine vom Landgericht Duisburg wegen des Vorrangs großer Haftsachen aufgehoben. Die Sache wurde auf den Zeitraum vom 04.03.2019 bis zum 06.03.2019 terminiert. Unter dem 23.11.2018 verlegte das Landgericht Duisburg den ersten Tag der Hauptverhandlung wegen einer allgemeinen Dienstbefreiung am Landgericht Duisburg am 04.03.2019 auf den 06.03.2019. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Duisburg fand sodann vorm 06.03.2019 bis zum 28.03.2019 an insgesamt neun Verhandlungstagen statt. Auch unter Berücksichtigung einer üblichen Vorbereitungszeit für eine Hauptverhandlung hätte eine solche nach Auffassung der Kammer im August 2017 vor dem Landgericht Duisburg stattfinden müssen. Die fehlenden Kapazitäten aufgrund vorrangiger Haftsachen stellen dabei justizinterne Hinderungsgründe dar, sodass insoweit von einer weiteren rechtsstaatswidrigen Verzögerung von 19 Monaten auszugehen ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Duisburg Revision eingelegt und sich die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten schon wiederholt wechselseitig eingelassen hatten, fertigte die Staatsanwaltschaft unter dem 30.10.2019 eine ergänzende Revisionsbegründungsschrift. Ein Terminsantrag des Generalbundesanwalts folgte jedoch erst am 15.07.2020. Dadurch kam es auch unter Berücksichtigung einer üblichen Bearbeitungsdauer zu einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung von weiteren sechs Monaten. Nachdem der Bundesgerichtshof am 27.01.2021 das freisprechende Urteil des Landgerichts Duisburg mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen hatte und die Akten am 30.04.2021 beim Landgericht Düsseldorf eingegangen waren, teilte die Kammer im August 2021 mit, dass eine Terminierung der Sache aufgrund vorrangiger Haftsachen und überjähriger Verfahren voraussichtlich erst 2022 erfolgen könne. Am 08.02.2022 terminierte die Kammer die Hauptverhandlung sodann für den Zeitraum vom 16.03.2022 bis zum 20.05.2022. Am 16.03.2022 hob die Kammer den ersten Verhandlungstermin wegen einer Covid-19-Infektion des eingeplanten Hauptschöffen auf. Die Hauptverhandlung fand sodann vom 18.03.2022 bis zum 19.05.2022 statt. Eine solche hätte jedoch auch unter Berücksichtigung einer üblichen Vorbereitungsdauer bereits im August 2021 stattfinden müssen. Die fehlenden Kapazitäten aufgrund vorrangiger Haftsachen und überjähriger Verfahren stellen dabei wiederum justizinterne Hinderungsgründe dar, sodass auch insoweit von einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung von neun Monaten auszugehen ist. VII. Entscheidungen zu Einziehungen nach den §§ 73 ff., 74 ff. StGB waren nicht zu treffen, da insoweit wegen der Fremdnützigkeit der Tat bei den Angeklagten keine Zuflüsse erfolgten. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Die Angeklagten haben auch die Kosten zu tragen, die sich aus im Verfahren notwendigen Zwischenentscheidungen ergeben, also solche Kosten aus Hauptverhandlungen, die durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach §§ 328 Abs. 2, 354 Abs. 2 und 357 erforderlich wurden (vgl. Temming/Schmidt, in: Gercke u.a., StPO, 6. Aufl. 2019, § 465 Rn 3). Da das Verfahren kostenrechtlich eine Einheit bildet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1963 - 1 StR 516/62 = NJW 1963, 724; BGH, Beschluss vom 21.10.1986 - 4 StR 553/86 = NStZ 1987, 86; BGH, Beschluss vom 07.10.1998 - 3 StR 387/98 = NStZ-RR 1999, 63; BGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 = NStZ-RR 2006, 32), ist das letztlich rechtskräftige Erkenntnis maßgebend; ein Angeklagter ist daher auch dann zur Tragung aller Verfahrenskosten verurteilt, wenn er zunächst freigesprochen und erst in der Rechtsmittelinstanz oder nach Zurückweisung verurteilt worden ist (vgl. Temming/Schmidt, in: Gercke u.a., StPO, 6. Aufl. 2019, § 465 Rn 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 1991 – 1 Ws 939/91 –, juris).