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Urteil

12 O 130/21

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0601.12O130.21.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „C1" wie folgt zu werben:

1

„Muskelaufbau",

2.

„Kraftsteigerung",

3.

„Regeneration",

4.

„Kreatin unterstützt die Erhaltung der Muskeln"

und/oder

„Muskelwachstum",

5.

„Kreatin kann die körperliche Leistungsfähigkeit erhöhen"

und/oder

„wirkt sich positiv auf die kognitive Leistungsfähigkeit aus",

6.

,,...das Supplement für mehr Leistung beim Training",

7.

„Kreatin ...kann insbesondere im Bodybuilding und Kraftsport zu einer enormen Leistungssteigerung führen, vor allem die Maximalkraft ist hier von betroffen",

8.

„Kreatin ist ebenfalls essentiell für die Nerven"

und/oder

„Gehirnfunktion",

9.

„Zahlreiche Studien belegen die Vorteile von Kreatin, vor allem für den Muskelaufbau",

10.

„erhöht das Muskelvolumen und somit den BMI-Index (Body-Mass Index)",

11.

„reduziert Ermüdungserscheinungen und trägt zur Leistung bei",

jeweils wenn dies geschieht im Internet auf der Plattform B unter der Subdomain:

X

abgerufen und ausgedruckt einschließlich Impressum am 7. Mai 2021 zwischen 15:10 Uhr und 15:30 Uhr gemäß nachstehender Einblendung an jeweils dort in Reihenfolge der Anträge zu Ziffern 1.— 11.gekennzeichneter Stelle.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2021 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungspflicht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „C1" wie folgt zu werben: 1 „Muskelaufbau", 2. „Kraftsteigerung", 3. „Regeneration", 4. „Kreatin unterstützt die Erhaltung der Muskeln" und/oder „Muskelwachstum", 5. „Kreatin kann die körperliche Leistungsfähigkeit erhöhen" und/oder „wirkt sich positiv auf die kognitive Leistungsfähigkeit aus", 6. ,,...das Supplement für mehr Leistung beim Training", 7. „Kreatin ...kann insbesondere im Bodybuilding und Kraftsport zu einer enormen Leistungssteigerung führen, vor allem die Maximalkraft ist hier von betroffen", 8. „Kreatin ist ebenfalls essentiell für die Nerven" und/oder „Gehirnfunktion", 9. „Zahlreiche Studien belegen die Vorteile von Kreatin, vor allem für den Muskelaufbau", 10. „erhöht das Muskelvolumen und somit den BMI-Index (Body-Mass Index)", 11. „reduziert Ermüdungserscheinungen und trägt zur Leistung bei", jeweils wenn dies geschieht im Internet auf der Plattform B unter der Subdomain: X abgerufen und ausgedruckt einschließlich Impressum am 7. Mai 2021 zwischen 15:10 Uhr und 15:30 Uhr gemäß nachstehender Einblendung an jeweils dort in Reihenfolge der Anträge zu Ziffern 1.— 11.gekennzeichneter Stelle. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2021 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. IV. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungspflicht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt Unterlassung von Werbeaussagen auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage. Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG D - M), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. Wegen der Darstellung seiner Mitglieder wird auf Bl. 24 f verwiesen. Er ist in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Die Beklagte vertreibt ein sogenanntes Muskelmastmittel mit dem maßgebenden Inhalts- und Wirkstoff Kreatin und mit der Bezeichnung „C1" und wirbt für dieses auf der Internet-Verkaufsplattform B gemäß dem als Anlagenkonvolut K 3 in Kopie überreichten Ausdruck, abgerufen und ausgedruckt am 7. Mai 2021 zwischen 15:10 Uhr und 15:30 Uhr, an jeweils dort in der Reihenfolge der gestellten Anträge gekennzeichneten Stelle mit den einzelnen angegriffenen Angaben. Insoweit wird auf den Tenor verwiesen. Mit dem als Anlage K4 vorgelegten Schreiben forderte der Kläger die Beklagte zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Aussagen auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Kläger trägt vor: Sämtliche der angegriffenen Angaben hätten nach allgemeinem Sprachverständnis Bezug zur menschlichen Gesundheit. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Anspruchsberechtigung des Klägers. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass dem Kläger eine Vielzahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Beklagte trägt vor, unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise sei davon auszugehen, dass diejenigen Werbeaussagen, die auf ein erhöhtes Muskelwachstum hinweisen (Antrag zu 1.1., I.4., 1.9., 1.10.) von den entsprechenden Verkehrskreisen lediglich als Versprechen eines als optisch ansprechenden und als schön empfundenen Körperbaus empfunden würden. Bei den Aussagen zu I. 2., 1.3., 1. 5 , 1.8 und 1. 11. handele es sich lediglich um pauschale Anpreisungen. Eine Irreführung sei ausgeschlossen, weil die angesprochenen Verkehrskreise sich verstärkt mit der Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln beschäftigten und daher über eine erhöhte Expertise verfügten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigen gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 01.06.2022 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 8b UWG, so dass es auf die Mitgliederstruktur nicht ankommt. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Grundlage von §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährweit- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-GesundheitsangabenVO = LGVO = Health-Claims-VO = HCVO) zu. Die Regelungen der HCVO sind anwendbar, da es sich bei dem Produkt der Beklagten mit der Bezeichnung „C1" um ein Lebensmittel, und zwar um ein Nahrungsergänzungsmittel gemäß Art. 2 Abs. 1 a) und b) HCVO, Art. 2 a) der Richtlinie 2002/46/EG handelt. Gesundheitsbezogene Angaben sind gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Angaben in Kapitel II (Art. 3 bis 7) der HCVO und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCVO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Angaben sind vom Verwender darzulegen und ggfs. zu beweisen. Eine Angabe ist "gesundheitsbezogen", wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Dies ist weit zu verstehen, so dass jede Angabe erfasst wird, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark m. w. N.). Die Frage, ob sich eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und in Art. 14 Abs. 1 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 - Original Bach-Blüten m. w. N.). Nach Art. 13 Abs. 1 HCVO zählen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (lit. a) oder die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (lit. b) beschreiben oder darauf verweisen, zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Maßgebend ist nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 HCVO, wie der normale informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 - Original Bach-Blüten m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten haben alle angegriffenen Aussagen, mit denen sie wirbt, einen Gesundheitsbezug. Unabhängig davon, dass für Verbraucher, die sich für ein Muskelmastmittel interessieren, optische Gesichtspunkte eine maßgebliche Rolle spielen mögen, werden Kreatin, dem in dem Produkt einzig enthaltenen Wirkstoff, durch die angegriffenen Aussagen eine positive Wirkung für Wachstum, Entwicklung, Körperfunktionen und Verhaltensfunktionen zugeschrieben. So betreffen die Aussagen „Muskelaufbau", (1.), „Kreatin unterstützt die Erhaltung der Muskeln" und/ oder „Muskelwachstum" (4.), „Zahlreiche Studien belegen die Vorteile von Kreatin, vor allem für den Muskelaufbau" (9.) und „erhöht das Muskelvolumen und somit den BMI-Index (Body-Mass Index)" (10.) unmittelbar die Entwicklung des Körpers. Die Aussagen „Kraftsteigerung"(2.), „Regeneration" (3.), „Kreatin kann die körperliche Leistungsfähigkeit erhöhen" und/oder „wirkt sich positiv auf die kognitive Leistungsfähigkeit aus", (5.), ,,...das Supplement für mehr Leistung beim Training"(6.), „Kreatin ...kann insbesondere im Bodybuilding und Kraftsport zu einer enormen Leistungssteigerung führen, vor allem die Maximalkraft ist hier von betroffen"(7.), „Kreatin ist ebenfalls essentiell für die Nerven" und/oder „Gehirnfunktion" (8.) und „Kreatin ist ebenfalls essentiell für die Nerven" und/oder „Gehirnfunktion"(11.) betreffen Körperfunktionen bzw. Verhaltensfunktionen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser gesundheitsbezogenen Angaben hat die Beklagte nicht dargelegt. Wie der Kläger im Einzelnen dargelegt hat (Bl. 31ff), hat die Beklagte weder mit den Aussagen geworben, die in der auf der Grundlage der Lebensmittel-Gesundheitsangaben-VO (EU) Nr. 432/2020 geführten Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben unter dem Stichwort „Kreatin" enthalten sind, noch sieht das Produkt der Beklagten die insoweit maßgeblichen Bedingungen vor. Eine wissenschaftliche Absicherung der Wirkaussagen i.S.d. Art. 5 HCVO hat die Beklagte nicht behauptet. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, es handele sich bei den Aussagen zu I. 2., I. 3., I. 5 , I. 8 und 1. 11. um pauschale Anpreisungen. Die Aussagen haben einen, wenn auch unspezifischen Gesundheitsbezug. Die Zulässigkeit nach Art. 10 .Abs. 3 HCVO ist indessen nicht gegeben, denn die Aussagen wurden nicht zusammen mit den zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 13 oder 14 HCVO verwendet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.06.2016 – I-15 U 8/15 -, juris). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben, so dass Wiederholungsgefahr besteht. Aufgrund des gegebenen Wettbewerbsverstoßes kann der Kläger Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 12 Abs. 1, Satz 2 UWG a. F. bzw. § 13 Abs. 3 UWG n. F.). Die insoweit geltend gemachten Kosten beinhalten eigene Aufwendungen des Klägers zum Zwecke der Abmahnung. Dies stellt die Beklagte nicht in Abrede. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Kläger wegen der ihm selbst entstandenen Eigenkosten ein Erstattungsanspruch zusteht (BGH GRUR 91, 550, 552 Zaunlasur sowie GRUR 92,176,177; BGH, NJW 1970, 243 - Fotowettbewerb; NJW 1984, 2525 - Anwaltsabmahnung; OLG Hamburg, WRP 82, 477, 478 sowie WRP 1991, 615, 616; OLG Saarbrücken, WRP 1990, 201, 203; OLG Köln, WRP 1989, 45, 46 sowie 544; OLG Stuttgart, WRP 91, 347). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 28.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . H Dr. I Dr. E Verkündet am 29.06.2022Zaky, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle