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Urteil

10 O 203/21

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0602.10O203.21.00
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, die auch durch die unbedingte, unbefristetem, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf.

Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, die auch durch die unbedingte, unbefristetem, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin ein Aussonderungsrecht an von ihr abgetretenen Forderungen bzw. übergebenen Rezepten gemäß § 47 InsO zusteht. Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.11.2020, 502 IN 96/20, zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der c) (fortan: Schuldnerin) bestellt. Der Insolvenzeröffnung vorangegangen war ein Antrag vom 16.09.2020, woraufhin der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und für zukünftige Verfügungen der Schuldnerin über deren Vermögen ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden waren. Die Schuldnerin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das unter anderem für in Heilberufen tätige Personen und sonstige Leistungserbringer wie die Klägerin sich deren Forderungen auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen abtreten lässt und bei den Krankenkassen einzieht. Im Zuge dieser Geschäftstätigkeit betreute sie etwa 3.500 Kunden. Ihr jährliches Abrechnungsvolumen lag bei rund 7,0 Mrd. Euro. Die Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke in Halle und drei weiteren Apotheken in Bitterfeld bzw. Bitterfeld-Wolfen. Zur Abrechnung von Rezepten gegenüber den zuständigen Krankenversicherungsträgern stand sie mit der Schuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung. Grundlage hierfür waren die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen der Schuldnerin, in denen es unter anderem wie folgt heißt: "§ 1 Die c) übernimmt für die Apotheke ab dem Vertragsbeginn laufend die Rezeptabrechnungstôtigkeit und das Einziehen der Rezeptforderungen sowie weitere Tätigkeiten nach diesem Vertrag. Dabei hat die c) die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Die Einziehung der Forderungen erfolgt im Namen der c), jedoch für Rechnung der Apotheke. ... § 4 Die c) schickt der Apotheke am 16. des auf den Liefermonat folgenden Monats einen Kontoauszug, aus dem sich insbesondere etwaige Berichtigungen, die Abrechnungsgebühr zzgl. Mehrwertsteuer sowie der auszuzahlende Nettobetrag ergeben. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung sind durch die Apotheke Innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen, es sei denn, die Apotheke hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten Die c) ist berechtigt, die Abrechnungsunterlagen an Kundenwünsche, an die durch die Arzneilieferverträge gegebenen rechtlichen Verhältnisse sowie an Gesetzesänderungen anzupassen. ... § 6 Die c) unterhält bei Geldinstituten zum Ausgleich der Forderungen der Apotheke ein eindeutig durch das Institutionskennzeichen der Apotheke bestimmtes, für die Kunde des jeweiligen Abrechnungskreises (IK) einheitliches Konlo. Die c) verfügt über dieses Konto nur zu Gunsten ihrer Apotheken, zu Gunsten der Bank, nach Maßgabe der den Abrechnungskunden bereits gezahlten Abschlagszahlungen, zu Gunsten der Kostenträger und zu eigenen Gunsten in Höhe der ihr für ihre Tätigkeit zustehende Vergütung. Die Apotheke tritt ihre gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber den Kostenträgern an die c) ab. Wenn die c) auch rnit dem Einzug weiterer Forderungen beauftragt ist, tritt die Apotheke auch diese Forderungen an die c) ab. Die c) nimmt die Abtretung an. Die c) hat das Recht, die Forderungen an die kreditgewährende und die jeweilige Zahlung vorfinanzierende Bank abzutreten, welche die Zahlung bzw. Überweisung an die Apotheke vornimmt. Im Falle eine Übersicherung kann der Apotheker insoweit von der AvP Rückabtretung verlangen. Die c) ist ihrerseits berechtigt, jederzeit Forderungen wieder an den Apotheke zurückabzutreten; der Apotheker nimmt eine solche Rückabtretung hiermit an. Die Apotheke wird bei der Beantragung des Institulionskennzeichens (IK) die von der c) jeweils benannte Bankverbindung angeben und für die Dauer des Vertragsverhältnisses nur auf Anweisung der c) eine Änderung diese Bankverbindung vornehmen. Dies gilt auch für einen Wechsel der Abrechnungsstelle oder wenn eine Selbstabrechnung nicht fortgeführt wird. Die Apotheke Ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das von Ihr angegebene IK richtig ist und die von der c) genannte Bankverbindung für dieses IK eingetragen ist. ..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin als Anlage K1 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen. An für die Monate August 2020 und September 2020 nicht liquidierten Rezeptabrechnungen meldete die Klägerin unter dem 01.11.2021 eine Forderung von 292.674,46 EUR zur Insolvenztabelle über das Vermögen der Schuldnerin an. Die angemeldete Forderung wurde vom Beklagten für den Ausfall festgestellt. Eine Bezahlung der bei ihnen eingereichten Rezepte machen die Krankenversicherungsträger a) plus und e) - Die Gesundheitskasse von einer übereinstimmenden Anweisung durch die Klägerin und den Beklagten abhängig. Hierzu fand sich der Beklagte nicht bereit. Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen ihr und der Schuldnerin eine echte Verwaltungstreuhand vereinbart worden sei und ihr daher ein Aussonderungsrecht zustehe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. ihr Auskunft über die Höhe der jeweiligen Tagessalden auf dem für den Abrechnungskreis der Klägerin für die Apotheken-Institutionskennzeichen c) c)-301105532, c)-301105747, c)-301105725 und c) 301105736 eingerichteten Bankkonto am Buchungsstichtag 16.09.2020 zu erteilen; 2. ihr Auskunft über die Höhe des Tagessaldos auf dem für den Abrechnungskreis der Klägerin eingerichteten Bankkonto für die im Klageantrag zu 1) benannten Institutionskennzeichen am Buchungsstichtag 01.11.2020 zu erteilen; und zwar jeweils über das proportionale Verhältnis der Gläubigergesamtforderungen aller "potentiell absonderungsberechtigten" Apotheken und des aktuell vorhandenen gegenüberzustellenden Gesamtkontoguthabens sämtlicher Abrechnungskosten für alle Abrechnungskreise; 3. die Richtigkeit seiner Angaben gemäß § 259 Abs. 2 BGB an Eides statt zu versichern; 4. das gemäß seiner Auskunft zum Klageantrag zu 2) bestehende Guthaben auf den für die im Klageantrag zu 1) genannten Abrechnungskreise bei Kreditinstituten unterhaltenen Konten an sie auszukehren und in entsprechendem Umfang Zahlung zu leisten. 5. einer Auszahlung der von der von der e) in Höhe von 150.707,04 EUR und der von der d) gesund plus in Höhe von 20.301,61 EUR einbehaltenen Auszahlungen und des von der c) bei der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen 4 HL 265/21 hinterlegten Betrages in Höhe von 29.141,82 EUR an sie zuzustimmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, den Auskunftsanträgen fehle es an dem für eine Bescheidung gebotenen Rechtsschutzinteresse und ist der Ansicht, dass es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um ein atypisches echtes Factoring handele, zu dem Aussonderungsrechte nicht bestehen würden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 02.06.2022 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet, so dass sie abzuweisen ist. Der Klägerin steht an der durch den Beklagten verwalteten Insolvenzmasse kein Aussonderungsrecht zu. Gemäß § 47 InsO ist derjenige, der aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zu Insolvenzmasse gehört, kein Insolvenzgläubiger. Im Gegensatz zu solchen Gläubigern bestimmt sich sein Anspruch auf Aussonderung nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten. Dies ist hier nicht der Fall. 1. Bei der hier vorliegenden Vertragsgestaltung handelt es sich um ein unechtes Factoring - ein mit Dienstleistungen vermischtes Kreditgeschäft, bei dem das Factoringunternehmen die Forderung rückbelastet, wenn sie sich als nicht durchsetzbar erweist (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 771 Rn. 33). a) Die Annahme einer Inkassozession kommt nicht in Betracht, da Hauptzweck des Vertrages die Finanzierung der ausführenden Unternehmen ist. Dieser Zweck lässt sich u.a. bereits an der Kostenstruktur ablesen, die sich insbesondere an der vom Zedenten gewählten Auszahlungsfrist orientiert und nicht an den hier zu erbringenden Nebenleistungen im Hinblick auf Forderungseinzug und Verwaltung der Rezepte. b) Auch liegt kein echtes Factoring vor. Einerseits verbleibt das Delkredererisiko beim Zedenten. Zwar mag dieses Risiko aufgrund regulatorischer Vorgaben und einem zu erwartenden Eingreifen des Staates bei einem tatsächlichen Zusammenbruch des Krankenkassensystems denkbar gering sein, indes ist nicht ersichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin dieses übernommen hätte. Des Weiteren sehen die AGB der Schuldnern in § 1 ausdrücklich vor, dass die Einziehung „für Rechnung des Leistungserbringers“ erfolgt und laut § 3 für den Fall der Beendigung eine Überzahlung auszugleichen ist. Nach § 6 war es der Schuldnerin voraussetzungslos möglich, die Forderungen an die Klägerin zurück zu übertragen. Soweit der Beklagte einwendet, dass die Schuldnerin angesichts der Abrechnungsmodalitäten gar nicht in der Lage gewesen sei zu überblicken, warum die Krankenkasse einzelne Rechnungen gekürzt habe und man höchstens im Nachhinein mit großem Aufwand entsprechendes ermitteln könne, so mag dies aus tatsächlichen Gründen zutreffen. Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin das Risiko der sogenannten „Retaxation“ vertraglich übernommen hätte; es scheint vielmehr so zu sein, dass sie nicht in der Lage war, ihr Abrechnungssystem mit den Krankenkassen entsprechend so zu organisieren, dass sie Kürzungen ihren einzelnen Kunden zuordnen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass Rechtsgründe dagegen gesprochen hätten, von der Krankenkasse genaue Auskünfte hinsichtlich gekürzter Rechnungen zu erhalten, diese den Konten der jeweiligen Kunden zuzuordnen und entsprechend § 4 der AGB abzurechnen. 2. Die Forderung der Klägerin fällt in die Insolvenzmasse und ist nicht auszusondern. Da es sich um ein unechtes Factoring handelt und die Klägerin ihren Teil des Vertrages durch Abtretung erfüllt hat, die Insolvenzschuldnerin indes den Vorschuss nicht geleistet hat, ist die Vorschrift des § 103 InsO auf die hier vorliegenden Forderungsankäufe anzuwenden. Der Beklagte ist der Aufforderung der Klägerin zur Vertragserfüllung nicht nachgekommen. In diesem Fall kann der Kunde die Forderung gem. § 47 InsO grundsätzlich aussondern, sofern diese nicht – wie hier – bereits vollwirksam und unabhängig von der Gutschrift des Gegenwertes an den Factor zediert ist. Die Forderung ist z.B. dann noch nicht Teil der Insolvenzmasse und damit auszusondern, wenn der Forderungsübergang an die aufschiebende Bedingung der Gutschrift des Gegenwertes geknüpft ist. War die Forderung allerdings bereits unbedingt zediert, so stellt die Forderung des Factoringkunden lediglich eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO dar, die zur Insolvenztabelle anzumelden ist. (vgl. Nerlich/Kreplin, Münchener Anwaltshandbuch, Insolvenz und Sanierung, § 36, 3. Auflage 2019, Rn. 393; Uhlenbruck/Sinz, InsO §§ 115, 116 Rn. 102). Im vorliegenden Fall war die Abtretung unbedingt ausgestaltet; sie war insbesondere nicht an den Zeitpunkt der Auszahlung des Vorschusses geknüpft. 3. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich hier um eine Inkassotätigkeit der Schuldnerin gehandelt hätte, so bestünde im vorliegenden Fall doch kein Aussonderungsrecht, da die Zahlungen nicht auf einem Treuhandkonto verbucht wurden. Gemäß § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten sowohl die Schuldnerin als auch weitere Dritte von dem Konto bedient werden. In dieser Hinsicht hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 10.02.2011, IX ZR 49/10, eingestellt bei: Juris, folgendes ausgeführt: "... Guthaben auf Konten, die auch für eigene Zwecke des Treuhänders genutzt werden, können in der Insolvenz des Treuhänders nicht ausgesondert werden (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, NZI 2003, 549, 550). Nutzt der Treuhänder das Guthaben auf einem (zunächst) ausschließlich für Fremdgeld bestimmten und genutzten Konto (auch) für eigene Zwecke, entfällt das Aussonderungsrecht regelmäßig auch hinsichtlich des verbliebenen, im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhandenen Bestandes. (1) Die Aussonderungsbefugnis des Treugebers ist entscheidend daran geknüpft, dass der Treuhänder die Treuhandbindung beachtet. Der Treuhänder darf nicht ohne Zustimmung des Treugebers über das Treugut - im Falle eines Treuhandkontos über das Guthaben - verfügen (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, NJW 1996, 1543, 1544). Kennzeichen einer Treuhandvereinbarung ist, dass die dem Treuhänder eingeräumte Rechtsmacht im Innenverhältnis zum Treugeber durch eine schuldrechtliche Treuhandabrede beschränkt ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157,178, 182). Es liegt allein beim Treuhänder, ob er die Bindung respektiert oder sich über sie hinwegsetzt. Das Landgericht hat gemeint, es könne nicht der alleinigen Entschließung des Treuhänders überlassen bleiben, die Rechtsstellung des Treugebers zunichte zu machen. Das Gegenteil ist richtig. Die schuldrechtliche Treuhandvereinbarung hindert den Treuhänder gemäß § 137 BGB nicht daran, wirksam über das Treugut zu verfügen und damit die Rechte des Treugebers zu vereiteln (RGZ 153, 366, 369; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1968 - II ZR 26/67, WM 1968, 649, 650; vom 4. November 1976 - II ZR 50/76, WM 1977, 525, 527; vom 2. April 1998 - IX ZR 232/96, ZIP 1998, 830, 832 f). Handelt es sich bei dem Treugut um eine Sache oder ein Recht, ist es mit der Übereignung oder Übertragung auf den Erwerber endgültig aus dem Vermögen des Treugebers ausgeschieden. Für das Guthaben auf einem Treuhandkonto gilt nichts anderes. Soweit es zweckwidrig verwandt wird, scheidet es aus dem Vermögen des Treugebers aus. Die Untreue des Treuhänders hat jedoch auch zur Folge, dass das Konto insgesamt nicht mehr dem Vermögen des Treugebers zugerechnet werden kann. Respektiert der Treuhänder die treuhänderische Bindung des Kontos nicht, kann dies auch von seinen Gläubigern nicht verlangt werden. Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO kommt nur dann in Betracht, wenn der Treuhänder die Treuhandbindung im Grundsatz beachtet (vgl. Holzer, ZIP 2009, 2324, 2328 f). (2) Ob jegliches Fehlverhalten des Treuhänders die zur Aussonderung berechtigende Zuordnung des Treuguts zum Vermögen des Treugebers zerstört oder welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die Treuhandbindung besteht jedenfalls dann nicht mehr fort, wenn dem Treuhänder in Wirklichkeit der Wille fehlt, das Treugut für den Treugeber zu verwalten, und er es stattdessen als eigenes Vermögen behandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das Interventionsrecht gemäß § 771 ZPO nur solange, wie der Treuhänder mit dem Treugut dem Treuhandverhältnis entsprechend verfährt (BGH, Urteil vom 7. April 1959 - VIII ZR 219/57, WM 1959, 686, 688; vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, aaO S. 1544). ..." So liegt der Fall auch hier, in dem die Schuldnerin durch § 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmissverständlich klargestellt hat, dass sie Zahlungen der Krankenversicherungsträger auf die durch sie eingereichten Rezeptabrechnungen nicht treuhänderisch für ihre Geschäftspartner verwahren, sondern hierüber auch für die ihre Kostenbevorschussung finanzierenden Banken, die Krankenkassen und auch zur Begleichung eigener Ansprüche verfügen werde. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 292.674,46 EUR festgesetzt; § 44 GKG. 4. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . X Verkündet am 23.06.2022 XX, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle