Urteil
6 O 236/17
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2022:0610.6O236.17.00
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Tenor
Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.0N012019 (Az. 6 O 236/17) wird für vorbehaltlos erklärt.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.0N012019 (Az. 6 O 236/17) wird für vorbehaltlos erklärt. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin durch Aufrechnung untergegangen ist. Der frühere Geschäftsführer der Klägerin und Gesellschafter der Klägerin, O., ein R. und der Beklagte lernten sich durch Vermittlung eines Bankdirektors kennen, der dem Beklagten die beiden anderen vorstellte. Die Klägerin gewährte dem Beklagten im Juni 2016 ein Darlehen über 70.000 €. Der Beklagte hatte eine Darlehensvergütung i.H.v. 2.000 € zu leisten. Die Rückzahlung sollte am 30.09.2016 erfolgen. Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte im Falle des Verzugs 1,5 % pro Monat auf den nach dem Ende der Laufzeit ausstehenden Darlehensbetrag zzgl. Zinsen zahle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen. Die Parteien schlossen mündlich Prolongationsvereinbarungen. Der frühere Geschäftsführer der Klägerin, O., gewährte dem Beklagten im Januar 2017 ein Darlehen über 60.000 €. Dessen Rückzahlung ist Gegenstand eines weiteren – mittlerweile in erster Instanz abgeschlossenen - Verfahren (Az.: N02). Die Klägerin forderte mit Anwaltsschreiben vom 11.08.2017 die Rückzahlung des Darlehens zum 21.08.2017 gefordert (Anlage K2). Wegen der Berechnung der Höhe der Rückforderung – bestehend aus Darlehensbetrags, Vergütung und Zinsen – wird auf die Anlage K3 verwiesen. Der Beklagte hat im Prozess die Aufrechnung mit einem behaupteten Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. 165.000 € erklärt. Die Kläger erhebt hilfsweise auch die Einrede der Verjährung gegen einen Darlehensrückzahlungsanspruch. Die Klägerin hat Klage im Urkundsprozess erhoben. Die Kammer hat den Beklagte im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil vom 11.10.2018 (Bl. 8 GA) verurteilt, an den Kläger 83.550 € nebst Zinsen i.H.v. 1,5 Prozentpunkten pro Monat aus 70.000 € seit dem 22.08.2017 zu zahlen. Auf seinen Einspruch hin, hat die Kammer mit Vorbehaltsurteil vom 07.0N012019 (Bl. 53ff GA) dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist gewährt und das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten bleibt. Die Kläger beantragt, das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.0N012019 mit dem AZ. 6 O 236/17 für vorbehaltlos zu erklären; Der Beklagte beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er behauptet, die Parteien hätten allein nach wirtschaftlichen Kriterien und nicht formal danach unterschieden, ob ein Darlehen einer natürlichen oder juristischen Person ausgezahlt worden sei. Maßgeblich sei gewesen, was zwischen den Sphären der Parteien – dazu gehörten auch Gesellschaften, deren Anteile alleine eine Partei hielt - geleistet bzw. zurückgezahlt worden sei. Auch treten an Stelle der Klägerin deren Gesellschafter, O., nachdem die Klägerin aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, ohne dass ein geordnetes Verfahren zu ihrer Abwicklung, sei es Liquidation, sei es Insolvenzverfahren durchgeführt worden sei. Er nehme auch bewusst in Kauf, dass infolge der Löschung Forderungen gegen die Klägerin faktisch nicht mehr erfolgreich verfolgt werden können, während er weiterhin durch diese Forderungen geltend mache. Zu seiner Gegenforderung behauptet der Beklagte, er habe, der Klägerin zu Händen von R., der damals auch Gesellschafter der Klägerin gewesen sei, am 21.09.2017 165.000 € übergeben. Insoweit bezieht sich der Kläger auf eine „promissory note“ (Bl. 133 GA). Das hänge damit zusammen, dass O. und R. an einer FaW., I. beteiligt gewesen seien, die dringend Liquidität benötigt habe. Mit zumindest impliziter Billigung „des Klägers“, der R. einen Geldbeschaffungsauftrag erteilt habe (Bl. 111 GA), sei der Geldbetrag dann dem Verwaltungsrat der FaW. übergeben worden. Ausdrücklicher Wunsch der Parteien sei es gewesen, dass eine Gesamtschuldnerschaft zwischen der Klägerin und ihrem Gesellschaftergeschäftsführer – O. - im Hinblick auf die Rückzahlungsansprüche bestehe. Um die verbliebene Schuld der Klägerin – nach Aufrechnung – zu tilgen, habe die Klägerin für den Beklagten eine Vorratsgesellschaft in der I. beschafft und diese in T. umbenannt. Diese Anteile hätten an den Beklagten übertragen werden sollen, was die Klägerin absprachewidrig unterlassen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Vorbehaltsurteil der Kammer ist für vorbehaltlos zu erklären, da die Klage auch unter Berücksichtigung der im Nachverfahren zu prüfenden Einwende des Beklagten Erfolg hat. I. Die Klage ist (weiterhin) zulässig. 1. Die Klägerin ist noch parteifähig, da sie noch rechtsfähig ist, § 50 ZPO. Sie ist zwar ausweislich ihres Handelsregisterauszug vom 07.10.2021 (Bl. 133 GA) am 15.0N012020 gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden. Eine GmbH, wie die Klägerin erlischt, aber erst, wenn auch – neben der Löschung im Register - kein verteilungsfähiges Vermögen mehr vorhanden ist. Die Löschung alleine lässt deren Parteifähigkeit damit unberührt. Bei Aktivprozessen – wie hier- ist die Parteifähigkeit schon zu bejahen, wenn ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird. Denn die eingeklagte Forderung steht der Vollbeendigung entgegen, wenn wie hier die Klage schlüssig ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2008 – II ZR 308/06 –, Rn. 6ff, juris; MüKoGmbHG/H.-F. Müller, 3. Aufl. 2018, GmbHG § 74 Rn. 32, 36f). 2. Die Klägerin ist aufgrund des Fortbestands der anwaltlichen Vollmacht prozessfähig. Grundsätzlich führt die Löschung einer GmbH dazu, dass sie erst mit der Bestellung der Liquidatoren prozessfähig wird. Bis zu deren Bestellung ist ein bereits anhängiger Rechtsstreit grundsätzlich gem. § 241 ZPO unterbrochen. Hier greift § 2141 ZPO allerdings nicht ein, da noch vor der Löschung der Klägerin im Handelsregister eine nach § 86 ZPO fortbestehende Prozessvollmacht erteilt wurde, § 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO (vgl. MüKoGmbHG/H.-F. Müller, 3. Aufl. 2018, GmbHG § 74 Rn. 36f m.w.N.). 2. Dass derzeit eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin nicht bekannt ist, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da die Klägerin ursprünglich eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 01. April 2009 – XII ZB 46/08 –, Rn. 12f, juris; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 253 ZPO, Rn. 8). II.Begründetheit Die Klage ist begründet. 1. Dass die Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 83.550 € nebst Zinsen i.H.v. 1,5 Prozentpunkten pro Monat aus 70.000 € seit dem 22.08.2017 zusteht, steht aufgrund der Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils fest. Die Kammer folgt im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung der überwiegenden, insbesondere vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung, wonach das Vorbehaltsurteil insoweit Bindungswirkung für das Nachverfahren entfaltet, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess beruht. Daher sind die Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mussten, damit es überhaupt ergehen konnte, im Nachverfahren als endgültig beschieden dem Streit entzogen. So ist im Nachverfahren auch nicht mehr zu prüfen, ob die Klage schlüssig war, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Punkte ausdrücklich festgestellt wurden oder ob das Gericht nur stillschweigend von ihrem Vorliegen ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 – XI ZR 36/03 –, BGHZ 158, 69-73, Rn. 12; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 600 ZPO, Rn. 19; MüKoZPO/Braun/Heiß, N01 Aufl. 2020, ZPO § 600 Rn. 14ff, insbesondere zur Kritik Rn. 21). Danach ist der Anspruch der Klägerin – auch im Hinblick auf die geltend gemachte Zinsforderung – schlüssig. Einwendungen gegen das Entstehen des Anspruchs hat der Beklagte im Nachverfahren nicht erhoben. 2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch eine Aufrechnung des Beklagten erloschen (§ 389 BGB). Dem Beklagten steht nach dem Sach- und Streitstand keine Gegenforderung gegen die Klägerin zu (§ 387 BGB), mit der er erfolgreich die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklären konnte. Er hat eine Gegenforderung gegenüber der Klägerin nicht hinreichend dargelegt (vgl. zur Darlegungslast, Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 138 ZPO, Rn. 8a). Aus seinem Vortrag ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass auch die Klägerin für die Rückzahlung der 165.000 € haften soll, die der Beklagte nach seinem bestrittenen Vortrag R. übergeben haben will. Er hat insoweit pauschal behauptet, er habe, „der Klägerin“ „zu Händen von R.“, diesen Betrag übergeben. Auch der Inhalt der „Promissory Note“ (Bl. 133 GA), auf die sich der Beklagte bezieht und mit der sich die Klägerin inhaltlich auseinandersetz, spricht nicht für den Vortrag des Beklagten. Die „Promissory Note“ ist prozessual verwertbar. Vorgelegt ist nur der Scan eines Dokuments, der Sachvortrag substantiiert. Selbst bei Vorlage einer Urkunde kann die Kammer von einer Übersetzung absehen, wenn wie hier alle erkennenden Richter die Sprache verstehen (§ 142 Abs. 3 ZPO, vgl. auch Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 142 ZPO, Rn. 17), zumal die Parteien den Inhalt verstehen und nicht über diesen streiten. Die „Promissory Note“ (übersetzt: Schuldschein) ist allein von R. unterzeichnet, der – in der ersten Person Singular („I have borrowed“) – bestätigt, sich vom Beklagten 165.000 € geliehen zu haben. Ein Bezug zu der Klägerin besteht nicht. Diese wird überhaupt nicht erwähnt. Aus dem vom Beklagten vorgetragenen Hintergrund ergibt sich ohnehin nur ein Interesse von R. und O. an einer Darlehensgewährung, um der FaW., I. weiter finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht aber ein Interesse der Klägerin als juristische Person. Dass es allein auf die „Sphären der Parteien“ ankomme, stellt sich als bloße Wertung des Beklagten dar, für die er keine Tatsachen vorgetragen hat. Entsprechendes gilt für den Vortrag, es sei ausdrücklicher Wunsch der Parteien gewesen, dass eine Gesamtschuldnerschaft zwischen Klägerin und ihrem Gesellschaftergeschäftsführer – O. - im Hinblick auf die Rückzahlungsansprüche bestehe, wobei hier hinzukommt, dass nach der „Promissory Note“ weder die Klägerin noch O. diesen Betrag erhalten hat. Auch eine Gegenforderung gegen den Geschäftsführer/Gesellschafter der Klägerin ist damit nicht hinreichend dargelegt, wobei unabhängig davon nicht ersichtlich ist, dass dies eine Gegenforderung des Beklagten gegen die Klägerin begründen würde. Bei dieser handelt es sich um eine juristische Person, die von ihrem Geschäftsführer/Gesellschafter zu trennen ist. Die vom Beklagten vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit der Löschung der Klägerin im Handelsregister rechtfertigten keinen anderen Schluss, zumal auch der Beklagte auf die Bestellung von Liquidatoren für die Klägerin hinwirken kann. III. Der Ausspruch über die Kosten dient der Klarstellung (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 600 ZPO, Rn. 22). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 5, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf „bis 80.000 €“ festgesetzt; die geltend gemachten Verzugszinsen sind als Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend, 3 43 Abs. 1 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Runge