4b O 24/22
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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A. Die Beklagten werden verurteilt,
I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
1. Niederhalter, die sich quer zu den Bremsbelägen über die Belagschächte einer Fahrzeugscheibenbremse erstrecken, und gegen die die Bremsbeläge mit ihrer Rückenplatte von unten anliegen
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/ oder an solche zu liefern,
wobei die Niederhalter für den Einsatz mit Fahrzeug-Scheibenbremsen mit den nachfolgend genannten Merkmalen geeignet sind:
Fahrzeug-Scheibenbremse mit beiderseits einer Bremsscheibe in Belagschächten angeordneten Bremsbelägen, die sich jeweils aus einer Rückenplatte und einem der Bremsscheibe zugewandten Reibbelag zusammensetzen, wobei die Bremsbeläge zu ihrer Aufnahme in dem jeweiligen Belagschacht mit ersten, an der Umfangskontur der Rückenplatte ausgebildeten Aufnahmeflächen zur Übertragung der Bremsreaktionskräfte in Drehrichtung, sowie zweiten Aufnahmeflächen zur Abstützung der Bremsbeläge zur Scheibenbrems-Drehachse hin versehen sind, und die Bremsbeläge gegen ein Herausfallen nach außen durch einen Niederhalter gesichert sind, der sich quer zu den Bremsbelägen über die Belagschächte erstreckt, und gegen den die Bremsbeläge mit ihrer Rückenplatte von unten anliegen, dadurch gekennzeichnet, dass sich auf der Außenseite des Niederhalters ein am Bremssattel bzw. -gehäuse befestigtes Federelement abstützt,
(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP X);
2. Federelemente einer Fahrzeugscheibenbremse, die sich auf der Außenseite eines Niederhalters abstützen und am Bremssattel bzw. -gehäuse befestigt werden können,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/ oder an solche zu liefern,
wobei die Federelemente für den Einsatz mit Fahrzeug-Scheibenbremsen mit den nachfolgend genannten Merkmalen geeignet sind:
Fahrzeug-Scheibenbremse mit beiderseits einer Bremsscheibe in Belagschächten angeordneten Bremsbelägen, die sich jeweils aus einer Rückenplatte und einem der Bremsscheibe zugewandten Reibbelag zusammensetzen, wobei die Bremsbeläge zu ihrer Aufnahme in dem jeweiligen Belagschacht mit ersten, an der Umfangskontur der Rückenplatte ausgebildeten Aufnahmeflächen zur Übertragung der Bremsreaktionskräfte in Drehrichtung, sowie zweiten Aufnahmeflächen zur Abstützung der Bremsbeläge zur Scheibenbrems-Drehachse hin versehen sind, und die Bremsbeläge gegen ein Herausfallen nach außen durch einen Niederhalter gesichert sind, der sich quer zu den Bremsbelägen über die Belagschächte erstreckt, und gegen den die Bremsbeläge mit ihrer Rückenplatte von unten anliegen, dadurch gekennzeichnet, dass sich auf der Außenseite des Niederhalters ein am Bremssattel bzw. -gehäuse befestigtes Federelement abstützt,
(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP 1 898 115 B1);
II. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 26. November 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe
1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
3. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
III. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Dezember 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe:
1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
B. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer A.I. bezeichneten und seit dem 26. Dezember 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten für Handlungen ab dem 1. Mai 2019 als Gesamtschuldner haften.
C. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.498,63 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz die Beklagte zu 1) seit dem 28. Mai 2022 und der Beklagte zu 2) seit dem 07. Mai 2022 zu zahlen.
D. Die Beklagten werden verurteilt,
I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
schalenförmige Lager,
welche dazu geeignet sind, verwendet zu werden in einer
Kraftübertragungseinrichtung für Fahrzeugbremsen mit einem Zuspannhebel und einem Druckstück, die über ein schalenförmiges Lager, dessen innere Lagerschale an dem Zuspannhebel und dessen äußere Lagerschale an dem Druckstück anliegt, miteinander gelenkverbunden sind, wobei ein zwischen den Lagerschalen gebildeter Lagerraum zu beiden Seiten hin durch an den Lagerschalen ausgebildete Ränder vor Verunreinigungen geschützt ist, wenn die Ränder der inneren Lagerschale die Ränder der äußeren Lagerschale umgreifen, und wenn zur axialen Positionierung der inneren Lagerschale ein Rand der inneren Lagerschale an einer benachbarten Fläche des Zuspannhebels anliegt oder dieser nahe gegenüber steht,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP X);
II. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
schalenförmige Lager,
welche dazu geeignet sind, verwendet zu werden in einer
Kraftübertragungseinrichtung für Fahrzeugbremsen mit einem Zuspannhebel und einem Druckstück, die über ein schalenförmiges Lager, dessen innere Lagerschale an dem Zuspannhebel und dessen äußere Lagerschale an dem Druckstück anliegt, miteinander gelenkverbunden sind, wobei ein zwischen den Lagerschalen gebildeter Lagerraum zu beiden Seiten hin durch an den Lagerschalen ausgebildete Ränder vor Verunreinigungen geschützt ist, und die innere Lagerschale über Montageelemente kraft-und/oder formschlüssig an dem Zuspannhebel gehalten wird, wenn die Ränder der inneren Lagerschale die Ränder der äußeren Lagerschale umgreifen, und dass zur axialen Positionierung der inneren Lagerschale eine Stirnfläche eines der Halteelemente bündig an einer benachbarten Seitenfläche des Zuspannhebels anliegt oder dieser nahe gegenübersteht,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/ oder an solche zu liefern,
(mittelbare Verletzung des Anspruchs 2 von EP X);
III. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer D.I. und Ziffer D.II. bezeichneten Handlungen seit dem 17.Oktober 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe
1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
3. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
IV. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer D.I. und Ziffer D.II. bezeichneten Handlungen seit dem 17. November 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe:
1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
E. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer D.I. und Ziffer D.II. bezeichneten und seit dem 17. November 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten für Handlungen ab dem 1. Mai 2019 als Gesamtschuldner haften.
F. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.498,63 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz die Beklagte zu 1) seit dem 28. Mai 2022 und der Beklagte zu 2) seit dem 07. Mai 2022 zu zahlen.
G. Die Beklagten werden verurteilt,
I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Sicherungsringe zur Sicherung eines einen Führungsholm einer Bremssattelführung auf einer Teillänge umgebenden Faltenbalgs
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn diese zur axialen Verriegelung in einer Ringnut des Führungsholms innen mit radial federnd angeordneten Strukturen versehen sind, die sich jeweils nur über einen Teilumfang des Sicherungsrings erstrecken,
(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 9 von EP X);
II. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer G.I. bezeichneten Handlungen seit dem 02.November 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe
1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
3. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
III. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer G.I. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Dezember 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:
1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
IV. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer G.I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;
V. die unter Ziffer G.I. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
H. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer G.I. bezeichneten und seit dem 02. Dezember 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten für Handlungen ab dem 1. Mai 2019 als Gesamtschuldner haften.
I. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.498,63 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz die Beklagte zu 1) seit dem 28. Mai 2022 und der Beklagte zu 2) seit dem 07. Mai 2022 zu zahlen.
K. Die Beklagten werden verurteilt,
I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Führungsholme für ein Axiallager einer Fahrzeug-Scheibenbremse, der über seine Länge mit Abschnitten unterschiedlichen Durchmessers versehen ist, von denen ein Längsabschnitt ein zylindrischer Lagerabschnitt für das Axiallager und ein anderer Abschnitt eine Ringnut zur Festlegung eines Faltenbalgs an dem Führungsholm ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn diese einen weiteren zylindrischen Längsabschnitt aufweisen, der sich zwischen der Ringnut und dem Lagerabschnitt befindet, wobei der weitere zylindrische Längsabschnitt einen Durchmesser aufweist, der geringer als der Durchmesser auf dem Lagerabschnitt ist, und seine axiale Länge zwischen einem Fünftel und einem Drittel des Durchmessers auf dem Lagerabschnitt beträgt,
(unmittelbare Verletzung des Anspruchs von EP X)
II. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer K.I. bezeichneten Handlungen seit dem 08. Februar 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe
1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
3. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
III. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer K.I. bezeichneten Handlungen seit dem 08. März 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe:
1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
IV. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer K.I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;
V. die unter Ziffer K.I. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
L. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer K.I. bezeichneten und seit dem 08. März 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten für Handlungen ab dem 1. Mai 2019 als Gesamtschuldner haften.
M. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.498,63 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz die Beklagte zu 1) seit dem 28. Mai 2022 und der Beklagte zu 2) seit dem 07. Mai 2022 zu zahlen.
N. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
O. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.