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Anerkenntnisurteil

4b O 24/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0719.4B.O24.22.00
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Tenor

  A.  Die Beklagten werden verurteilt,

I.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

1.               Niederhalter, die sich quer zu den Bremsbelägen über die Belagschächte einer Fahrzeugscheibenbremse erstrecken, und gegen die die Bremsbeläge mit ihrer Rückenplatte von unten anliegen

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/ oder an solche zu liefern,

wobei die Niederhalter für den Einsatz mit Fahrzeug-Scheibenbremsen mit den nachfolgend genannten Merkmalen geeignet sind:

Fahrzeug-Scheibenbremse mit beiderseits einer Bremsscheibe in Belagschächten angeordneten Bremsbelägen, die sich jeweils aus einer Rückenplatte und einem der Bremsscheibe zugewandten Reibbelag zusammensetzen, wobei die Bremsbeläge zu ihrer Aufnahme in dem jeweiligen Belagschacht mit ersten, an der Umfangskontur der Rückenplatte ausgebildeten Aufnahmeflächen zur Übertragung der Bremsreaktionskräfte in Drehrichtung, sowie zweiten Aufnahmeflächen zur Abstützung der Bremsbeläge zur Scheibenbrems-Drehachse hin versehen sind, und die Bremsbeläge gegen ein Herausfallen nach außen durch einen Niederhalter gesichert sind, der sich quer zu den Bremsbelägen über die Belagschächte erstreckt, und gegen den die Bremsbeläge mit ihrer Rückenplatte von unten anliegen, dadurch gekennzeichnet, dass sich auf der Außenseite des Niederhalters ein am Bremssattel bzw. -gehäuse befestigtes Federelement abstützt,

(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP X);

2.              Federelemente einer Fahrzeugscheibenbremse, die sich auf der Außenseite eines Niederhalters abstützen und am Bremssattel bzw. -gehäuse befestigt werden können,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/ oder an solche zu liefern,

wobei die Federelemente für den Einsatz mit Fahrzeug-Scheibenbremsen mit den nachfolgend genannten Merkmalen geeignet sind:

Fahrzeug-Scheibenbremse mit beiderseits einer Bremsscheibe in Belagschächten angeordneten Bremsbelägen, die sich jeweils aus einer Rückenplatte und einem der Bremsscheibe zugewandten Reibbelag zusammensetzen, wobei die Bremsbeläge zu ihrer Aufnahme in dem jeweiligen Belagschacht mit ersten, an der Umfangskontur der Rückenplatte ausgebildeten Aufnahmeflächen zur Übertragung der Bremsreaktionskräfte in Drehrichtung, sowie zweiten Aufnahmeflächen zur Abstützung der Bremsbeläge zur Scheibenbrems-Drehachse hin versehen sind, und die Bremsbeläge gegen ein Herausfallen nach außen durch einen Niederhalter gesichert sind, der sich quer zu den Bremsbelägen über die Belagschächte erstreckt, und gegen den die Bremsbeläge mit ihrer Rückenplatte von unten anliegen, dadurch gekennzeichnet, dass sich auf der Außenseite des Niederhalters ein am Bremssattel bzw. -gehäuse befestigtes Federelement abstützt,

(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP 1 898 115 B1);

II.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 26. November 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

1.               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

2.              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

3.              der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

III.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Dezember 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe:

1.              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

2.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

3.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

4.              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

B.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer A.I. bezeichneten und seit dem 26. Dezember 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten für Handlungen ab dem 1. Mai 2019 als Gesamtschuldner haften.

C.              Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.498,63 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz die Beklagte zu 1) seit dem 28. Mai 2022 und der Beklagte zu 2) seit dem 07. Mai 2022 zu zahlen.

D.              Die Beklagten werden verurteilt,

I.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

              schalenförmige Lager,

              welche dazu geeignet sind, verwendet zu werden in einer

              Kraftübertragungseinrichtung für Fahrzeugbremsen mit einem Zuspannhebel und einem Druckstück, die über ein schalenförmiges Lager, dessen innere Lagerschale an dem Zuspannhebel und dessen äußere Lagerschale an dem Druckstück anliegt, miteinander gelenkverbunden sind, wobei ein zwischen den Lagerschalen gebildeter Lagerraum zu beiden Seiten hin durch an den Lagerschalen ausgebildete Ränder vor Verunreinigungen geschützt ist, wenn die Ränder der inneren Lagerschale die Ränder der äußeren Lagerschale umgreifen, und wenn zur axialen Positionierung der inneren Lagerschale ein Rand der inneren Lagerschale an einer benachbarten Fläche des Zuspannhebels anliegt oder dieser nahe gegenüber steht,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;

(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP X);

II.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

              schalenförmige Lager,

welche dazu geeignet sind, verwendet zu werden in einer

Kraftübertragungseinrichtung für Fahrzeugbremsen mit einem Zuspannhebel und einem Druckstück, die über ein schalenförmiges Lager, dessen innere Lagerschale an dem Zuspannhebel und dessen äußere Lagerschale an dem Druckstück anliegt, miteinander gelenkverbunden sind, wobei ein zwischen den Lagerschalen gebildeter Lagerraum zu beiden Seiten hin durch an den Lagerschalen ausgebildete Ränder vor Verunreinigungen geschützt ist, und die innere Lagerschale über Montageelemente kraft-und/oder formschlüssig an dem Zuspannhebel gehalten wird, wenn die Ränder der inneren Lagerschale die Ränder der äußeren Lagerschale umgreifen, und dass zur axialen Positionierung der inneren Lagerschale eine Stirnfläche eines der Halteelemente bündig an einer benachbarten Seitenfläche des Zuspannhebels anliegt oder dieser nahe gegenübersteht,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/ oder an solche zu liefern,

(mittelbare Verletzung des Anspruchs 2 von EP X);

III.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer D.I. und Ziffer D.II. bezeichneten Handlungen seit dem 17.Oktober 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe

1.               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

2.              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

3.              der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

IV.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer D.I. und Ziffer D.II. bezeichneten Handlungen seit dem 17. November 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe:

1.              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

2.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

3.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

4.              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

E.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer D.I. und Ziffer D.II. bezeichneten und seit dem 17. November 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten für Handlungen ab dem 1. Mai 2019 als Gesamtschuldner haften.

F.               Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.498,63 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz die Beklagte zu 1) seit dem 28. Mai 2022 und der Beklagte zu 2) seit dem 07. Mai 2022 zu zahlen.

G.              Die Beklagten werden verurteilt,

I.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Sicherungsringe zur Sicherung eines einen Führungsholm einer Bremssattelführung auf einer Teillänge umgebenden Faltenbalgs

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn diese zur axialen Verriegelung in einer Ringnut des Führungsholms innen mit radial federnd angeordneten Strukturen versehen sind, die sich jeweils nur über einen Teilumfang des Sicherungsrings erstrecken,

(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 9 von EP X);

II.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer G.I. bezeichneten Handlungen seit dem 02.November 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe

1.               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

2.              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

3.              der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

III.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer G.I. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Dezember 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:

1.              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

2.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

3.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

4.              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

IV.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer G.I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

V.              die unter Ziffer G.I. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

H.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer G.I. bezeichneten und seit dem 02. Dezember 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten für Handlungen ab dem 1. Mai 2019 als Gesamtschuldner haften.

I.              Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.498,63 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz die Beklagte zu 1) seit dem 28. Mai 2022 und der Beklagte zu 2) seit dem 07. Mai 2022 zu zahlen.

K.              Die Beklagten werden verurteilt,

I.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

              Führungsholme für ein Axiallager einer Fahrzeug-Scheibenbremse, der über seine Länge mit Abschnitten unterschiedlichen Durchmessers versehen ist, von denen ein Längsabschnitt ein zylindrischer Lagerabschnitt für das Axiallager und ein anderer Abschnitt eine Ringnut zur Festlegung eines Faltenbalgs an dem Führungsholm ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn diese einen weiteren zylindrischen Längsabschnitt aufweisen, der sich zwischen der Ringnut und dem Lagerabschnitt befindet, wobei der weitere zylindrische Längsabschnitt einen Durchmesser aufweist, der geringer als der Durchmesser auf dem Lagerabschnitt ist, und seine axiale Länge zwischen einem Fünftel und einem Drittel des Durchmessers auf dem Lagerabschnitt beträgt,

(unmittelbare Verletzung des Anspruchs von EP X)

II.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer K.I. bezeichneten Handlungen seit dem 08. Februar 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe

1.               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

2.              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

3.              der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

III.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer K.I. bezeichneten Handlungen seit dem 08. März 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe:

1.              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

2.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

3.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

4.              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

IV.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer K.I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

V.              die unter Ziffer K.I. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

L.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer K.I. bezeichneten und seit dem 08. März 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten für Handlungen ab dem 1. Mai 2019 als Gesamtschuldner haften.

M.              Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.498,63 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz die Beklagte zu 1) seit dem 28. Mai 2022 und der Beklagte zu 2) seit dem 07. Mai 2022 zu zahlen.

N.              Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

O.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
A. Die Beklagten werden verurteilt, I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, 1. Niederhalter, die sich quer zu den Bremsbelägen über die Belagschächte einer Fahrzeugscheibenbremse erstrecken, und gegen die die Bremsbeläge mit ihrer Rückenplatte von unten anliegen Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/ oder an solche zu liefern, wobei die Niederhalter für den Einsatz mit Fahrzeug-Scheibenbremsen mit den nachfolgend genannten Merkmalen geeignet sind: Fahrzeug-Scheibenbremse mit beiderseits einer Bremsscheibe in Belagschächten angeordneten Bremsbelägen, die sich jeweils aus einer Rückenplatte und einem der Bremsscheibe zugewandten Reibbelag zusammensetzen, wobei die Bremsbeläge zu ihrer Aufnahme in dem jeweiligen Belagschacht mit ersten, an der Umfangskontur der Rückenplatte ausgebildeten Aufnahmeflächen zur Übertragung der Bremsreaktionskräfte in Drehrichtung, sowie zweiten Aufnahmeflächen zur Abstützung der Bremsbeläge zur Scheibenbrems-Drehachse hin versehen sind, und die Bremsbeläge gegen ein Herausfallen nach außen durch einen Niederhalter gesichert sind, der sich quer zu den Bremsbelägen über die Belagschächte erstreckt, und gegen den die Bremsbeläge mit ihrer Rückenplatte von unten anliegen, dadurch gekennzeichnet, dass sich auf der Außenseite des Niederhalters ein am Bremssattel bzw. -gehäuse befestigtes Federelement abstützt, (mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP X); 2. Federelemente einer Fahrzeugscheibenbremse, die sich auf der Außenseite eines Niederhalters abstützen und am Bremssattel bzw. -gehäuse befestigt werden können, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/ oder an solche zu liefern, wobei die Federelemente für den Einsatz mit Fahrzeug-Scheibenbremsen mit den nachfolgend genannten Merkmalen geeignet sind: Fahrzeug-Scheibenbremse mit beiderseits einer Bremsscheibe in Belagschächten angeordneten Bremsbelägen, die sich jeweils aus einer Rückenplatte und einem der Bremsscheibe zugewandten Reibbelag zusammensetzen, wobei die Bremsbeläge zu ihrer Aufnahme in dem jeweiligen Belagschacht mit ersten, an der Umfangskontur der Rückenplatte ausgebildeten Aufnahmeflächen zur Übertragung der Bremsreaktionskräfte in Drehrichtung, sowie zweiten Aufnahmeflächen zur Abstützung der Bremsbeläge zur Scheibenbrems-Drehachse hin versehen sind, und die Bremsbeläge gegen ein Herausfallen nach außen durch einen Niederhalter gesichert sind, der sich quer zu den Bremsbelägen über die Belagschächte erstreckt, und gegen den die Bremsbeläge mit ihrer Rückenplatte von unten anliegen, dadurch gekennzeichnet, dass sich auf der Außenseite des Niederhalters ein am Bremssattel bzw. -gehäuse befestigtes Federelement abstützt, (mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP 1 898 115 B1); II. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 26. November 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe 1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; 2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; 3. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; III. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Dezember 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe: 1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, 2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, 4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. B. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer A.I. bezeichneten und seit dem 26. Dezember 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten für Handlungen ab dem 1. Mai 2019 als Gesamtschuldner haften. C. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.498,63 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz die Beklagte zu 1) seit dem 28. Mai 2022 und der Beklagte zu 2) seit dem 07. Mai 2022 zu zahlen. D. Die Beklagten werden verurteilt, I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, schalenförmige Lager, welche dazu geeignet sind, verwendet zu werden in einer Kraftübertragungseinrichtung für Fahrzeugbremsen mit einem Zuspannhebel und einem Druckstück, die über ein schalenförmiges Lager, dessen innere Lagerschale an dem Zuspannhebel und dessen äußere Lagerschale an dem Druckstück anliegt, miteinander gelenkverbunden sind, wobei ein zwischen den Lagerschalen gebildeter Lagerraum zu beiden Seiten hin durch an den Lagerschalen ausgebildete Ränder vor Verunreinigungen geschützt ist, wenn die Ränder der inneren Lagerschale die Ränder der äußeren Lagerschale umgreifen, und wenn zur axialen Positionierung der inneren Lagerschale ein Rand der inneren Lagerschale an einer benachbarten Fläche des Zuspannhebels anliegt oder dieser nahe gegenüber steht, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern; (mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP X); II. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, schalenförmige Lager, welche dazu geeignet sind, verwendet zu werden in einer Kraftübertragungseinrichtung für Fahrzeugbremsen mit einem Zuspannhebel und einem Druckstück, die über ein schalenförmiges Lager, dessen innere Lagerschale an dem Zuspannhebel und dessen äußere Lagerschale an dem Druckstück anliegt, miteinander gelenkverbunden sind, wobei ein zwischen den Lagerschalen gebildeter Lagerraum zu beiden Seiten hin durch an den Lagerschalen ausgebildete Ränder vor Verunreinigungen geschützt ist, und die innere Lagerschale über Montageelemente kraft-und/oder formschlüssig an dem Zuspannhebel gehalten wird, wenn die Ränder der inneren Lagerschale die Ränder der äußeren Lagerschale umgreifen, und dass zur axialen Positionierung der inneren Lagerschale eine Stirnfläche eines der Halteelemente bündig an einer benachbarten Seitenfläche des Zuspannhebels anliegt oder dieser nahe gegenübersteht, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/ oder an solche zu liefern, (mittelbare Verletzung des Anspruchs 2 von EP X); III. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer D.I. und Ziffer D.II. bezeichneten Handlungen seit dem 17.Oktober 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe 1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; 2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; 3. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; IV. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer D.I. und Ziffer D.II. bezeichneten Handlungen seit dem 17. November 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe: 1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, 2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, 4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. E. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer D.I. und Ziffer D.II. bezeichneten und seit dem 17. November 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten für Handlungen ab dem 1. Mai 2019 als Gesamtschuldner haften. F. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.498,63 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz die Beklagte zu 1) seit dem 28. Mai 2022 und der Beklagte zu 2) seit dem 07. Mai 2022 zu zahlen. G. Die Beklagten werden verurteilt, I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Sicherungsringe zur Sicherung eines einen Führungsholm einer Bremssattelführung auf einer Teillänge umgebenden Faltenbalgs in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn diese zur axialen Verriegelung in einer Ringnut des Führungsholms innen mit radial federnd angeordneten Strukturen versehen sind, die sich jeweils nur über einen Teilumfang des Sicherungsrings erstrecken, (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 9 von EP X); II. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer G.I. bezeichneten Handlungen seit dem 02.November 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe 1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; 2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; 3. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; III. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer G.I. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Dezember 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe: 1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, 2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, 4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; IV. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer G.I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben; V. die unter Ziffer G.I. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. H. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer G.I. bezeichneten und seit dem 02. Dezember 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten für Handlungen ab dem 1. Mai 2019 als Gesamtschuldner haften. I. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.498,63 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz die Beklagte zu 1) seit dem 28. Mai 2022 und der Beklagte zu 2) seit dem 07. Mai 2022 zu zahlen. K. Die Beklagten werden verurteilt, I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Führungsholme für ein Axiallager einer Fahrzeug-Scheibenbremse, der über seine Länge mit Abschnitten unterschiedlichen Durchmessers versehen ist, von denen ein Längsabschnitt ein zylindrischer Lagerabschnitt für das Axiallager und ein anderer Abschnitt eine Ringnut zur Festlegung eines Faltenbalgs an dem Führungsholm ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn diese einen weiteren zylindrischen Längsabschnitt aufweisen, der sich zwischen der Ringnut und dem Lagerabschnitt befindet, wobei der weitere zylindrische Längsabschnitt einen Durchmesser aufweist, der geringer als der Durchmesser auf dem Lagerabschnitt ist, und seine axiale Länge zwischen einem Fünftel und einem Drittel des Durchmessers auf dem Lagerabschnitt beträgt, (unmittelbare Verletzung des Anspruchs von EP X) II. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer K.I. bezeichneten Handlungen seit dem 08. Februar 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe 1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; 2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; 3. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; III. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer K.I. bezeichneten Handlungen seit dem 08. März 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe: 1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, 2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, 4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; IV. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer K.I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben; V. die unter Ziffer K.I. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. L. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer K.I. bezeichneten und seit dem 08. März 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten für Handlungen ab dem 1. Mai 2019 als Gesamtschuldner haften. M. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.498,63 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz die Beklagte zu 1) seit dem 28. Mai 2022 und der Beklagte zu 2) seit dem 07. Mai 2022 zu zahlen. N. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. O. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Nachdem die Beklagten die klageweise geltend gemachten Ansprüche anerkannt haben, streiten die Parteien allein noch über die Kosten des Rechtsstreits. Mit Schreiben vom 01. März 2021 mahnte die Klägerin die Beklagten jeweils ab, wobei die Abmahnung auf neun anhand ihrer jeweiligen EP-Nummern benannten Patente, unter anderem auch die vier hier streitgegenständlichen, gestützt war. Wegen des genauen Inhalts der Abmahnschreiben wird auf diese und die denen beigefügten Anlagen Bezug genommen (Beklagte zu 1): Anlage K2 sowie Anlage K2a und Beklagter zu 2): Anlage K1 sowie Anlage K1a). Mit Schreiben vom 29. März 2021 (Beklagte zu 1: Anlage B1; Beklagter zu 2): Anlage B2) beanstandeten die Beklagten die Abmahnung unter anderem im Hinblick auf die Substantiierung der Verletzungsvorwürfe sowie einer fehlenden Mitteilung über anhängige Rechtsbestandsverfahren als unzureichend. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2021 (Anlage B3), auf das im Übrigen verwiesen wird, mit, dass der Abmahnsachverhalt auf die deutschen Teile der in dem Abmahnschreiben genannten europäischen Patente gestützt werde und gegen das EP X ein am 28. Januar 2021 eingeleitetes Nichtigkeitsverfahren anhängig sei. Die Beklagten gaben dann mit Schreiben vom 20. April 2021 eine von ihnen formulierte, als Anlage B4 vorliegende, Unterlassungserklärung ab, auf die wegen ihres genauen Inhalts verwiesen wird. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 (Anlage B5) stellten sie klar, dass sich diese auch auf kerngleiche Ausführungsformen erstrecke. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kosten des Rechtsstreits seien von den Beklagten zu tragen. Etwas anderes folge auch aus deren sofortigem Anerkenntnis nicht. Denn die Beklagten hätten jedenfalls Anlass zur Klageerhebung gegeben, indem sie auf die formell und materiell ordnungsgemäßen Abmahnschreiben der Klägerin nicht durch Abgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung reagiert hätten. Die Abmahnschreiben, die Angaben über die betroffenen Patentnummern (in Form der EP-Nummer), die jeweils verletzten Ansprüche sowie die Verletzungsprodukte samt Artikelnummern enthalten haben (vgl. Übersicht nach Anlage K2a (Beklagte zu 1)) bzw. Übersicht nach Anlage K1a (Beklagter zu 2)), seien inhaltlich hinreichend gewesen. Die von den Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung erweise sich demgegenüber als unzureichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Der Erklärung fehle die erforderliche Bestimmtheit, weil diese nicht an dem Wortlaut des jeweiligen Klagepatents orientiert sei, sondern sich allein auf die konkrete Ausführungsform beziehe. Auch lasse sie nicht erkennen, für welches Produkt, im Hinblick auf welches Patent und welche Patentansprüche die Unterlassungsverpflichtung übernommen werde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagten beantragen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagten sind der Auffassung, die Kosten des Rechtsstreits seien der Klägerin aufzuerlegen, denn sie – die Beklagten – hätten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Die Abmahnungen der Klägerin seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Insbesondere seien diese nicht hinreichend substantiiert gewesen, da die erhobenen Patentverletzungsvorwürfe darin nicht ausgeführt worden seien. Zudem ließen diese nicht erkennen, ob der Vorwurf auf die europäischen Patente oder auf alle nationalen Teile der genannten europäischen Patente gestützt werde. Auch würden sich die Abmahnungen deshalb als mangelhaft erweisen, weil die Klägerin darin nicht mitteilte, dass gegen eines der Patente bereits Ende Januar 2021 eine weitere Nichtigkeitsklage anhängig gemacht worden sei. Die von ihnen im April 2021 abgegebene Unterlassungserklärung sei hingegen geeignet gewesen, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Diese sei zwar produktbezogen formuliert, aufgrund der entsprechenden Erklärung der Beklagten aus Juni 2021, bestehe jedoch kein Zweifel daran, dass diese sich auch auf kerngleiche Ausführungsformen erstrecke. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst der zur Anlage gereichten Akten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Nachdem die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin vollständig anerkannt haben, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits haben vorliegend die Beklagten zu tragen. I. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Gem. § 91 Abs. 1 ZPO tragen die Beklagten als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. Die Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO, wonach dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, greift hier nicht. Zwar besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten vorliegt, diese haben aber der Klägerin jedenfalls Anlass zur Klageerhebung gegeben, weshalb es bei der Kostenregelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO verbleibt. 1. Eine Klage wegen Patentverletzung ist dann veranlasst, wenn Tatsachen vorliegen, die beim Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.08.2016, Az.: 15 W 29/16, Rn. 2, zitiert nach BeckRS 2016, 17141). Dabei kommt es auf das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess an (BGH, NJW 1979, 2040 (2041); OLG Düsseldorf, a.a.O.). Orientiert an diesem Maßstab entgeht der Kläger der Kostentragungspflicht nach § 93 ZPO dann und veranlasst der Beklagte die Klageerhebung regelmäßig nur dann, wenn er dem Begehren des Klägers auf dessen vorgerichtliche Abmahnung hin keine Folge leistet, das heißt, keine ausreichende Unterwerfungserklärung abgibt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2010, Az.: I-2 W 52/10, zitiert nach BeckRS 2016, 17788). Dabei bedarf es grundsätzlich einer insgesamt ordnungsgemäßen, fehlerfreien Abmahnung (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 14. Auflage, 2022, Kap. C., Rn. 175). Etwas anderes gilt dann, wenn eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist (Rüting, in: Cepl/ Voß, Prozesskommentar, 2. Auflage, 2018, § 93, Rn. 21). 2. Ausgehend von diesem Maßstab erweist sich die vorgerichtliche Korrespondenz der Klägerin als hinreichend (dazu unter lit. a) und lit. b)). Die Unterwerfungserklärung der Beklagten hat die Annahme, dass die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Rechte gerichtlicher Hilfe bedarf, hingegen nicht ausgeräumt (dazu unter lit. c)). a) Soweit die Beklagten die Abmahnschreiben der Klägerin vom 1. März 2021 unter dem Aspekt für unzureichend halten, dass diese eine Auslegung der gegenständlichen Patente nicht vornehme und die Verletzung nicht unter die einzelnen Merkmale des jeweiligen Anspruchswortlauts subsumiere, handelt es sich dabei um keinen zwingend erforderlichen Inhalt einer Abmahnung. aa) Die Abmahnung muss dem Verletzer die Möglichkeit geben, die Berechtigung der Abmahnung zu überprüfen und durch entsprechendes Verhalten eine Klage zu vermeiden (Kühnen, ebd., Kap. C., Rn. 11). Der Verletzer muss durch die Abmahnung also in die Lage versetzt werden, den behaupteten Verletzungstatbestand zu verifizieren (a.a.O.). Diesem Zweck ist Genüge getan, wenn das Schutzrecht bzw. die Schutzrechte, auf die die Abmahnung gestützt wird, benannt und die von dem Patentinhaber als schutzrechtsverletztend erachteten Produkte identifiziert werden (Kühnen, ebd., Kap. C, Rn. 12f. und Rn. 130f.). Einer detaillierten Verletzungssubsumtion bedarf es demgegenüber in der Abmahnung nicht, auch wenn eine solche Zweckmäßigkeit erscheint (Kühnen, ebd., Kap. C., Rn. 14), weil der vermeintliche Verletzter dann etwaige Streitpunkte schneller ausmachen kann, auf die sich dann eine Diskussion zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens konzentrieren kann. bb) Nach dieser Maßgabe erweisen sich die Abmahnschreiben als zur Überprüfung des Verletzungsvorwurfs durch die Beklagten als hinreichend. (1) In den in Rede stehenden Abmahnungen waren die Schutzrechte, auf die der Verletzungsvorwurf gestützt wurde, in Form einer tabellarischen Aufstellung (Anlage K1a bzw. Anlage K2a) anhand ihrer EP-Nummern genannt (zu dem Problem, dass die DE-Aktenzeichen fehlten, nachfolgend unter lit. b)). Weiter waren darin die konkreten Patentansprüche, die die Klägerin als verwirklicht erachtete, aufgeführt, und es wurde darin weiter zugeordnet, in welcher Weise (mittelbare/ unmittelbare Verletzung) die Klägerin die Patente durch welches Produkt verletzt sah. Die Klägerin fügte dem Abmahnschreiben auch Kopien der Patentschriften bei. Auf der Grundlage dieses Inhalts war es den Beklagten möglich, in die ihnen obliegende Verletzungsprüfung einzusteigen. Die ihnen mitgeteilten Angaben reichten insbesondere auch aus, um eine rechtskundige Person mit der Prüfung des Sachverhaltes zu beauftragen. Etwas anderes gilt hier nicht deshalb, weil die Klägerin den Verletzungsvorwurf auf mehrere (neun) Patente stützte. Daraus kann zwar eine zeit- und kostenaufwändige Prüfung auf Seiten des vermeintlichen Verletzers folgen. Insoweit aber verlangt man ihm nicht mehr ab, als ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten bei Eintritt eines Produktes in einen Markt ohnehin obliegt. Denn jeder Gewerbetreibende hat sich vor der Aufnahme von Benutzungshandlungen über etwa entgegenstehende Schutzrechte Dritter zu vergewissern (Kühnen, ebd., Kap. D., Rn. 675). Das kann es – in Abhängigkeit von der Schutzrechtslage für einen bestimmten Sektor – auch erforderlich machen, eine Vielzahl von Schutzrechten zu prüfen. (2) Die Beklagten wenden ein, dass der dargestellte Inhalt der Abmahnschreiben nicht dem Detailgrad entspreche, den das Klägervorbringen im Rahmen eines Patentverletzungsrechtsstreits aufweisen müsste. Das aber ist auch nicht erforderlich. Die zivilprozessualen Vorschriften zur Darlegungslast dienen dazu, den Lebenssachverhalt offenzulegen, auf den der Kläger sein Begehren stützt. Dadurch soll es dem Gericht möglich sein, die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen, mithin nachzuvollziehen, ob der Lebenssachverhalt die Bedingungen einer gesetzlichen Vorschrift (Anspruchsgrundlage) erfüllt (BGH, NJW 1983, 2879 (2889), weiter bestimmt sich danach die Substantiierungslast des Beklagten, kann dieser mithin erkennen, in welchem Umfang er zur Verteidigung zu erwidern hat. So ist die Partei nach § 138 Abs. 2 ZPO gehalten sich über die vom Gegner im Prozess behaupteten Tatsachen zu erklären, nicht hingegen hat sie alle ihr vorprozessual bekannt gewordenen Tatsachen beizubringen (a.a.O.). Diese Zweckrichtung der zivilprozessualen Vorschriften ist nicht mit der einer Abmahnung innewohnenden Zielsetzung, den Beklagten in die Lage einer Schutzrechtsprüfung zu versetzen, vergleichbar. Das gilt schon deshalb, weil im Falle der Abmahnung nicht für einen Dritten – in Form des Gerichts – ein gänzlich unbekannter Sachverhalt aufbereitet werden muss. Vielmehr wird der Abgemahnte in Kenntnis eines ihm jedenfalls in Teilen – beispielsweise der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform – grundsätzlich bekannten Sachverhalt versetzt, den er daraufhin vor dem Hintergrund seines gesamten Wissens und ggf. unter Einsatz weitergehender Recherchetätigkeit im eigenen Interesse zu prüfen hat. b) Die Abmahnungen der Klägerin erweisen sich indes insoweit als unzureichend, als darin nicht hinreichend zum Ausdruck gelangte, dass sie den Vorwurf der Patentverletzung auf den deutschen Teil der genannten europäischen Patente stützt, und diese keine Angaben über anhängige Nichtigkeitsverfahren enthielten. Daraus aber vermag die Kammer jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall nicht herzuleiten, dass es an einem von den Beklagten gesetzten Anlass zur Klageerhebung fehlt mit der Folge, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die hiesige Fallkonstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin die erforderlichen Informationen auf die Beanstandung der Beklagten hin im Rahmen der vorgerichtlichen Kommunikation nachgeliefert hat und die Beklagten im Anschluss daran gleichwohl eine nur unzureichende Unterlassungserklärung abgaben, wozu unter lit. c.) im Detail ausgeführt wird. aa) Bei der Angabe des DE-Aktenzeichens sowie der Aufklärung über etwaige gegen das Abmahnschutzrecht anhängige Rechtsbestandsverfahren handelt es sich um notwendige Bestandteile einer als ordnungsgemäß erachteten Abmahnung (Kühnen, ebd., Kap. C., Rn. 12 und Rn. 132), die die Abmahnschreiben der Klägerin aus März 2021 nicht enthielten. Die Klägerin hat diese Angaben ergänzt, nachdem die Beklagten deren Fehlen beanstandet hatten. So heißt es in dem Schreiben der Klägerin vom 13. April 2021 (Anlage B3), der Abmahnsachverhalt werde allein auf die Verletzung der deutschen Teil der genannten europäischen Patente gestützt, womit sie klarstellte, dass mit der Abmahnung nur der deutsche Schutzrechtsteil geltend gemacht wird und Sachverhalte außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland von dem Vorwurf unberührt bleiben. Weiter teilte sie mit, dass gegen das EP X Ende Januar 2018 ein Nichtigkeitsverfahren eingeleitet worden sei, im Übrigen aber keine Rechtsbestandsverfahren laufen würden. bb) Dass die nach den vorherigen Ausführungen erforderlichen Angaben nicht in den Abmahnschreiben selbst enthalten waren, sondern diese von der Klägerin „nachgeschoben“ wurden, ist vorliegend im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Abmahnung und für die Frage, ob im Falle einer solchen ein Anlass zur Klageerhebung nicht bestanden hätte, unerheblich. Denn die Beklagten haben auch, nachdem die Klägerin mitteilte, dass sie aus den deutschen Teilen der in den Abmahnschreiben genannten Patente vorgeht und ein Nichtigkeitsverfahren anhängig ist, eine nur unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben (dazu nachfolgend unter lit. c)). Das spricht dafür, dass sich die Beklagten auch bei einer von Beginn an ordnungsgemäßen Abmahnung nicht zur Abgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung hätten bewegen lassen, so dass ein Anlass zur Klageerhebung auch bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abmahnung bestanden hätte (zu der grundsätzlichen Möglichkeit einer solchen „ex-post“-Betrachtung auch: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.08.2016, Az.: 15 W 29/16, Rn. 2 am Ende, zitiert nach BeckRS 2016, 17141). c) Die Unterlassungserklärung der Beklagten aus April 2021 (Anlage B4) ist nicht ausreichend, um einen Anlass zur Klageerhebung zu beseitigen. Anlass zur Klageerhebung hat der Schutzrechtsinhaber grundsätzlich solange, wie die Voraussetzungen dafür, dass ihm seine Rechte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zuerkannt werden, vorliegen. Das heißt im Falle eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs insbesondere dann der Fall, wenn die aus der Verletzung des Schutzrechts erwachsende Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausgeräumt wird. So ist es vorliegend. Die Unterlassungserklärung der Beklagten aus April 2021 (Anlage B4) beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. aa) Um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, muss die Unterwerfungserklärung nach Inhalt und Umfang dem Urteilstenor entsprechen, der in einem streitigen Gerichtsverfahren ergehen würde (BGH, GRUR 1996, 290 (291) – Wiederholungsgefahr I). Ein Unterlassungsanspruch ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur auf die konkret angegriffene Verletzungsform beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (a.a.O.). Dies muss mithin auch eine etwaige Unterlassungserklärung abbilden. bb) Diese Anforderung erfüllt die Unterlassungserklärung der Beklagten bei verständiger Würdigung gem. §§ 133, 157 BGB nicht. (1) Dem dargelegten weiten Verständnis des Unterlassungsanspruchs wird im Falle einer Verurteilung (und auch bereits mit der Antragstellung von Seiten der Klägerin) wegen einer wortsinngemäßen Verletzung dadurch Rechnung getragen, dass die Urteilsformel jedenfalls den Wortlaut des verletzten Patentanspruchs aufgreift (darauf, ob – wie nach Ansicht des BGH in der Entscheidung Blasfolienherstellung, GRUR 2005, 569 – über den Anspruchswortlaut hinaus auch die streitigen konstruktiven oder räumlich-körperlichen Mittel bezeichnet werden müssen, vgl. zum Streitstand: Kühnen, ebd., Kap. D., Rn. 535, kommt es hier nicht an). Die Unterlassungserklärung der Beklagten ist demgegenüber bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen, dass sie sich allein auf die angegriffenen Produkte beschränkt. Die Produkte, die nach der Erklärung Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung sein sollen, sind durch die Bezeichnung des Produkttyps (z.B. „Dichtelement“), ihre Artikelnummer und Abbildungen in Bezug genommen. Ein Beschreibungstext, in welchem technische Ausgestaltungsmerkmale genannt sind, fehlt in Gänze, schon gar nicht erfolgt eine Bezugnahme auf solche Merkmale, die mit Blick auf die in Rede stehenden Schutzrechte maßgeblich sind. Schließlich verhält sich die Unterlassungserklärung der Beklagten in keiner Weise dazu, im Hinblick auf welches der abgemahnten Schutzrechte überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. In dem die Unterlassungserklärung einleitenden Passus (Anlage B4, S. 2, 4. Abs. a.E.) heißt es demgegenüber: „Vor diesem Hintergrund geben wir hiermit namens und im Auftrag unserer Mandanten die folgende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, die sich auf die angegriffenen Produkte bezieht und eine etwaige Wiederholungsgefahr vollumfänglich beseitigt“ (Hervorhebung diesseits). Die ausdrückliche Bezugnahme auf die angegriffenen Produkte hebt aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers die Beschränkung der Erklärung auf eben diese Produkte über den Wortlaut der Unterlassungserklärung hervor. Daran ändert auch der letzte Teil der zitierten Passage nichts, wonach die Wiederholungsgefahr mit der abgegebenen Erklärung vollumfänglich beseitigt wird. Darin findet lediglich die Rechtsansicht der Beklagten einen Ausdruck, dass die abgegebene Erklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichend ist. Ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut der Unterlassungserklärung selbst sowie des diese einleitenden Passus kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten damit erklären wollten, eine Erklärung in genau dem Umfang abgeben zu wollen, wie es zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlich ist. (2) Etwas anderes ergibt sich auch bei Berücksichtigung der ergänzenden Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juni 2021 (Anlage B5), „Lediglich zur Klarstellung bestätigen unsere Mandanten hiermit aber gerne, dass die Unterwerfungserklärung auch alle kerngleichen Ausführungsformen umfasst.“, nicht. Der sich aus der Erklärung bei objektiver Betrachtung ergebende Aussagegehalt besteht aus Sicht der Kammer nicht darin, eine zunächst zu eng abgefasste Unterlassungserklärung nachträglich auf kerngleiche Ausführungsformen zu erweitern. Nach dem Wortlaut der Erklärung beabsichtigen die Beklagten damit lediglich eine Klarstellung im Hinblick auf die Reichweite der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung. Unbeschadet der Frage, inwiefern eine solche Erklärung überhaupt Einfluss auf den Bedeutungsgehalt nehmen kann – in Betracht kommt insoweit lediglich ein nachvertragliches Verhalten, welches zu Auslegungszwecken herangezogen werden kann – ergibt sich aus der ergänzenden Erklärung der Beklagten auch kein Umfang der Unterlassungserklärung, die demjenigen eines gerichtlichen Unterlassungstitels entspricht. Die Beklagten geben im Zusammenhang mit der in Rede stehenden ergänzenden Erklärung nicht zu erkennen, was sie genau unter einer „kerngleichen Ausführungsform“ verstehen. Die Kerngleichheit lässt sich aber nur mit Bezug auf bestimmte Ausgestaltungsmerkmale feststellen, die aber aus der Erklärung der Beklagten nicht hervorgehen. Es fehlt deshalb schon an einer hinreichenden Bestimmtheit der Erklärung. Unbeschadet dessen kann die ergänzende Erklärung, auch dann, wenn ihr in irgendeiner Form ein hinreichend klarer Aussagegehalt beigemessen werden könnte, jedenfalls nicht derart verstanden werden, dass sich die Unterlassungserklärung auf sämtliche Ausführungsformen, die im Falle einer Unterlassungsverurteilung unter dem Gesichtspunkt einer kerngleichen Verletzungshandlung erfasst wären, beziehen sollte. Wie bereits ausgeführt erfordert dies eine Anknüpfung der Erklärung an den Wortlaut des jeweiligen Schutzrechts. Dies aber lehnen die Beklagten mit der hier in Rede stehenden ergänzenden Erklärung gerade ab, wenn es darin heißt: „Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Abgabe einer Unterwerfungserklärung mit der von Ihrer Auftraggeberin geforderten – abstrakt im Patentanspruch orientierten – Formulierung besteht nicht.“ (Anlage B5, S. 1, letzter Abs.). (3) Aus den vorherigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung „Wiederholungsgefahr I“, wie sie die Beklagten hier annehmen, nicht gegeben ist. In der genannten Entscheidung urteilte der Senat, dass eine ausdrücklich auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Erklärung aufgrund weiterer Indizien und des späteren Prozessverhaltens der Beklagten aus der maßgeblichen Empfängersicht gleichwohl als eine solche Erklärung aufgefasst werden könne, die im Kern gleichartige Verletzungen einbezieht (BGH, GRUR 1996, 290 (291) – Wiederholungsgefahr I). Ein solches Verständnis ist hier gerade nicht angezeigt. (4) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn – was hier nicht angenommen wird – auch ein von den Beklagten vertretenes Auslegungsergebnis begründbar wäre, wonach sich ihre Unterlassungserklärung auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen erstreckt, die vorherigen Ausführungen jedenfalls zeigen, dass die Klägerin begründete Zweifel an einem solchen Aussagegehalt der Unterlassungserklärung haben durfte, weshalb auch die Wiederholungsgefahr in einem solchen Fall nicht entfällt (BGH, GRUR 1996, 290 (291) – Wiederholungsgefahr I). Aus Sicht der Klägerin bestand auch deshalb weiterhin Anlass zur Klageerhebung. (5) Der nach alledem unzureichende Inhalt der Unterlassungserklärung ist auch nicht damit zu rechtfertigen, dass das Abmahnschreiben der Klägerin zunächst im Hinblick auf die Angabe des auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Verletzungsvorwurfs sowie die Angabe anhängiger Rechtsbestandsverfahren unzureichend war. Die Klägerin hat diese Erläuterungen ergänzt, die Beklagten haben erst im Anschluss daran eine Unterlassungserklärung abgegeben. Anhaltspunkte, dass die Klägerin die erforderlichen Angaben bewusst nicht machte, um die Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu bewegen, sieht die Kammer hier nicht. Auch ergibt sich nicht daraus etwas anderes, dass die Klägerin eine Verletzungssubsumtion im Rahmen ihrer Abmahnschreiben nicht vornahm. Die Prüfung der Verletzung liegt – ebenso wie die Formulierung einer hinreichenden Unterlassungserklärung – im Zuständigkeitsbereich des Abgemahnten. II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO. III. Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 2.000.000,- festgesetzt, wobei ein Wert in Höhe von EUR 110.000,- auf die Feststellung der Pflicht einer gesamtschuldnerischen Schadensersatzhaftung entfällt. Die Kammer erachtet die Streitwertangabe der Klägerin – EUR 500.000,- pro Klagepatent – in dem nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung als wesentliches Indiz für die Streitwertbemessung (hierzu grundsätzlich auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010 – I-2 W 10/10; Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, § 139 Rn. 166f.). Anlass hiervon abzuweichen sieht die Kammer nicht. 1. Die Parteien sind insoweit insbesondere unterschiedlicher Auffassung im Hinblick auf die auf die Unterlassungsansprüche entfallenden Teilstreitwerte. Der nach Maßgabe von § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zu ermittelnde Gesamtstreitwert ergibt sich sodann aus den Teilstreitwerten der im Übrigen (je Klagepatent) geltend gemachten Ansprüche, hinsichtlich derer aus dem Parteivorbringen keine unterschiedlichen Auffassungen hervorgehen. Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, kann dieser regelmäßig nur pauschalierend auf der Grundlage der im Einzelfall bekannten Indiztatsachen prognostiziert werden (BGH, GRUR 2014, 206, Rn. 16 – Einkaufskühltasche). Entscheidend ist dabei, mit welchen Nachteilen der Kläger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss (Kühnen, ebd., Kap. J., Rn. 155). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents unter Berücksichtigung der Bedeutung seines Gegenstandes (BGH, a.a.O.; Kühnen, a.a.O.). Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr (a.a.O.). Der Umfang der Verletzungshandlungen beeinflusst hingegen den Streitwert nur indirekt, weil er das Interesse des Klägers beeinflusst, nicht allein das Patent schlechthin durchzusetzen, sondern gegenüber dem Beklagten zu obsiegen (Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., Rn. 167). Der Unterlassungsanspruch hat gegen jeden Beklagten einen selbstständigen Wert (Kühnen, ebd., Kap. J., Rn. 146). 2. Nach diesen Maßgaben bringen die Beklagten keine Umstände vor, die die Streitwertangabe der Klägerin als unangemessen erscheinen lassen. a) Sie führen im Wesentlichen einen äußerst geringen Umsatz („um die EUR 1.000,00“) mit den streitgegenständlichen Produkten an. Dabei aber handelt es sich lediglich um einen bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigenden Aspekt. Als weiteren maßgeblichen Gesichtspunkte hat die Klägerin demgegenüber vorgebracht, dass sie mit den von ihr vertriebenen Bremsenmodellen „EcoDisk“ seit dem Jahre 2009 einen erheblichen Umsatz (mehr als EUR 10 Mio.) erziele. Zutreffend ist, dass sich dem Vortrag nicht entnehmen lässt, ob dies auf den weltweiten Vertrieb der Bremsenmodelle oder auf den – hier maßgeblichen – Vertrieb im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezogen ist. Gleichwohl, auch wenn lediglich ein geringere Anteil des Umsatzes auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entfällt, erscheint der pro Klagepatent angesetzte Teilstreitwert von insgesamt EUR 500.000,- nicht unverhältnismäßig hoch. b) Anderes ergibt sich auch aus den Überlegungen der Beklagten zu einer etwaigen zu entrichtenden Lizenz nicht. Grundsätzlich zutreffend ist, dass bei Uneinigkeit über die richtige Bemessung des Streitwerts eine überschlägige Lizenzbetrachtung einen Anhaltspunkt für das klägerische Interesse liefern (Kühnen, ebd., Kap. J., Rn. 181). Die dahingehenden Betrachtungen der Beklagten sind jedoch pauschal. Ausgeführt wird lediglich, dass aufgrund des geringen Umsatzes der Beklagten und einem Lizenzsatz am obersten denkbaren Rahmen davon auszugehen sei, dass keinesfalls Lizenzgebühren in einer der Größenordnung von mehreren Millionen Euro anfallen würden. Aus diesem Vorbringen kann für die Unangemessenheit des mit EUR 500.000,- pro Klagepatent angesetzten Streitwerts nichts hergeleitet werden. In diesem Zusammenhang ist weiter auch zu beachten, dass die Lizenzanalogie regelmäßig nur den geringstmöglichen Schadensersatzbetrag ergeben wird (a.a.O.). c) Schließlich liegt auch hier kein Fall vor, indem sich der angesetzte Streitwert verbietet, weil es sich bei der Verletzungshandlung erkennbar um einen singulären Einzelfall ohne die ernstliche Gefahr der Wiederholung handelt (in einem solchen Fall kann sich nach BGH, GRUR 2014, 206 – Einkaufstasche die Festsetzung eines sechsstelligen Streitwerts verbieten). Die Beklagten setzen das Vorliegen eines singulären Einzelfalls (wie nach BGH, GRUR 2014, 206 – Einkaufstasche) mit dem von ihnen vorgetragenen Umstand gleich, wonach mit den angegriffenen Ausführungsformen lediglich ein geringer Umsatz erzielt werde. Ein nur geringer Umsatz ist aber nicht zwingend mit einer einmaligen Benutzungshandlung im Hinblick auf das angegriffene Produkt gleichzusetzen. So hat die Klägerin beispielsweise für den angegriffenen Führungsholm einen Verkaufspreis von EUR 19,35 vorgetragen. Hier ist deshalb davon auszugehen, dass dem von den Beklagten behaupten Umsatz, wenn dieser auch gering sein mag, jedenfalls eine Mehrzahl von Benutzungshandlungen zugrunde liegt. Weiter ausgehend davon, dass die Beklagten mit ihrer Unterlassungserklärung gerade die Gefahr der Wiederholung solcher Benutzungshandlungen nicht ausgeschlossen haben, ist ein nur einmaliger Einzelfall ohne die ernstliche Gefahr der Wiederholung hier gerade nicht anzunehmen. Dr. Gräwe Dr. Gruneberg Wimmers