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Urteil

21 O 154/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0921.21O154.20.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Vergabe eines Rahmenvertrages für rechtsanwaltliche Beratungsleistungen im Bereich des Vergaberechts durch die Beklagte. Unter der Vergabe-Nr. 211.20.16 schrieb die Beklagte den Rahmenvertrag für rechtsanwaltliche Beratungsleistungen im Bereich des Vergaberechts (Los 1) und des gewerblichen Mietrechts (Los 2) aus (Auftragsbekanntmachung vorgelegt als Anlage 1). Hinsichtlich der weiteren Informationen zum Vergabeverfahren wird auf die als Anlagen 2 und Anlagen 3 beigefügte Anfrage zur Angebotsabgabe und die Leistungsbeschreibung verwiesen. Hierauf gab die Klägerin jeweils Angebote ab, deren Gesamtwert sich auf 233.240,00 Euro brutto (196.000,00 Euro netto) belief (Angebot für Los 1 und Los 2 vorgelegt als Anlage 4). Unter dem 27.04.2020 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, ihr Vorabinformationen nach § 134 GWB zuzusenden (Schreiben vorgelegt als Anlage 6). Unter dem 04.05.2020 sandte die Beklagte der Klägerin eine Absagemitteilung zu (vorgelegt als Anlage 7). Unter dem 05.05.2020 stellte die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 04.05.2020 (Anlage 7) dieser Informationen nach § 46 UVgO zur Verfügung. Insoweit wird auf die Anlage 9 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei auch bei Auftragsvergaben der hier gegenständlichen Größenordnung, also im Unterschwellenbereich, dazu verpflichtet, vor der Vergabe von Aufträgen Vorabinformations- und Wartepflichten nach § 134 GWB einzuhalten. Aufgrund dieses Verstoßes sei der Vertrag gem. § 134 BGB nichtig. Daneben habe sie einen Anspruch auf Übersendung der Vergabedokumentation. Dieser ergebe sich jedenfalls aus § 4 IFG. Nur so sei es der Klägerin möglich zu beurteilen, ob die Beklagte das Angebot der Klägerin anhand der qualitativen Zuschlagskriterien ordnungsgemäß bewertet und dokumentiert habe. Diesbezüglich sei das Landgericht Düsseldorf auch sachlich zuständig, der Verwaltungsrechtsweg sei insoweit nicht eröffnet. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Vergabe des Rahmenvertrags durch F. für rechtsanwaltliche Beratungsleistungen im Bereich des Vergaberechts (Los 1) an die B. und des Gewerbemietrechts (Los 2) an die G. nichtig ist und 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ihre Vergabedokumentation zu dem Vergabeverfahren „Rahmenvertrag für rechtsanwaltliche Beratungsleistungen im Bereich des Vergaberechts und des gewerblichen Mietrechts“ (vergabe-Nr. 211.20.16) herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. § 134 GWB sei auf Unterschwellenvergabeverfahren nicht anwendbar. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Regelungen über die Vergabe im Unterschwellenbereich fänden sich in der Unterschwellenverordnung des Bundes, welche bewusst keine dem § 134 GWB entsprechende Regelung enthalte. Im Übrigen ziehe ein Verstoß gegen § 134 GWB keine Nichtigkeit des Vertragswerkes nach sich. Dies zeige bereits die Vorschrift des § 135 GWB, welcher nur vorsehe, die Nichtigkeit vor einer deutschen Vergabekammer feststellen zu lassen. Es fehle hinsichtlich des geltend gemachten Akteneinsichtsrechts nach § 4 Abs. 1 IFG der Klägerin die Aktivlegitimation, da dieses Recht nur natürlichen Personen zustehe. Auch stehe dem § 8 IFG entgegen, da durch die Übermittlung der Informationen Geschäftsgeheimnisse betroffen seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig (dazu unter I), hat in der Sache aber keinen Erfolg (dazu unter II). I. Das Landgericht ist örtlich und sachlich zuständig. Da sich der hier gegenständliche Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes für juristische Dienstleistungen nach § 106 GWB i.V.m. Art 4 d) der Richtlinie 2014/24/EU iVm Anhang XIV in Höhe von 750.000,00 Euro bewegt, ist der ordentliche Gerichtsweg eröffnet. Es handelt sich mangels Über-Unterordnungsverhältnis sowie mangels Eingreifens von Sonderrecht des Staates nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wird der Staat als Nachfrager am Markt tätig, um einen Bedarf an bestimmten Gütern und Dienstleistungen zu decken. In dieser Rolle als Nachfrager unterscheidet er sich nicht grundlegend von anderen Marktteilnehmern. Die von der öffentlichen Hand abgeschlossenen Werk- und Dienstverträge gehören ausschließlich dem Privatrecht an. Das Gleiche gilt für das dem Abschluss des Vertrags vorausgehende Vergabeverfahren, das der Auswahl der öffentlichen Hand zwischen mehreren Bietern dient. Mit der Aufnahme der Vertragsverhandlungen entsteht zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bietern ein privatrechtliches Rechtsverhältnis, welches bis zur Auftragsvergabe an einen der Bieter andauert. Die öffentliche Hand trifft in diesem Vergabeverfahren eine Entscheidung über die Abgabe einer privatrechtlichen Willenserklärung, die die Rechtsnatur des beabsichtigten bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts teilt. Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist als einheitlicher Vorgang insgesamt dem Privatrecht zuzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007- 6 B 10/07, NZBau 2007, 389). Das Landgericht Düsseldorf ist auch sachlich zuständig soweit die Klägerin einen Anspruch nach § 4 IFG geltend macht. Vorliegend hat das Informationsbegehrens unmittelbaren Bezug zu der Vergabeentscheidung, da die Klägerin als am Vergabeverfahren Beteiligte Einsicht in die Vergabedokumentation begehrt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.9.2018 – 7 B 6/18, NVwZ 2019, 1854). II. Die Klage ist nicht begründet. Weder bestand eine Pflicht der Beklagten zur Vorabinformation nach § 134 GWB (dazu unter 1), noch würde ein Verstoß zur Nichtigkeit des Rahmenvertrages führen (dazu unter 2). Ein Akteneinsichtsrecht welches über § 46 UVgO hinaus geht, besteht für die Klägerin nicht (dazu unter 3). 1. Vorliegend handelt es sich um eine Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich (§ 106 GWB), so dass die Vorschrift des § 134 GWB nicht unmittelbar anwendbar ist. Daneben scheidet auch eine analoge Anwendung der Vorschrift mangels planwidriger Regelungslücke aus. Denn spätestens mit der Einführung des § 46 Abs. 1 UVgO zum 02.09.2017 hat der Gesetzgeber kenntlich gemacht, dass eine Pflicht zur Vorabinformation im Unterschwellenbereich nicht bestehen soll (KG, Urt. v. 7.1.2020 – 9 U 79/19, NZBau 2020, 680 Rn. 10). Nach § 46 UVgO unterrichtet der Auftraggeber jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens einschließlich der Gründe dafür. Demgemäß hat sich der Gesetzgeber ganz bewusst gegen eine Vorabinformationspflicht entschieden, was mithin die erforderliche Planwidrigkeit der Regelungslücke ausschließt. Sonstige Regelungen, die eine Mitteilung des beabsichtigten Vertragsschlusses und eine nachfolgende Wartefrist für den Vertragsschluss vorschreiben würden, etwa landesgesetzliche wie in den Ländern Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen bestehen in NRW nicht. Dies wird im Übrigen durch die Gesetzeshistorie gestützt, wonach die ursprünglich in § 44 UVgO vorgesehene Regelung der Informations- und Wartepflicht hat sich in der politischen Diskussion gerade nicht durchsetzen können (so auch OLG Celle, Urteil vom 9. Januar 2020 – 13 W 56/19 –, Rn. 29, juris). Dass für unterschwellige Vergabeverfahren eine solche Regelung nicht vorgesehen ist, ist im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 116, 135 = NZBau 2006, 791 Rn. 71; so dass weder aus Art. 3 GG noch sonst ein Verbot des Vertragsschlusses vor Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an andere Teilnehmer eines Vergabeverfahrens abzuleiten ist (KG, Urt. v. 7.1.2020 – 9 U 79/19, NZBau 2020, 680 Rn. 10). Entgegen der Entscheidung des OLG Düsseldorf 13.12.2017 (27 I 25/17) ergibt sich eine solche Verpflichtung auch nicht aus der Rechtsprechung des EuG. Unabhängig davon, ob die insoweit in Bezug genommene Entscheidung (Urteil vom 20. September 2011 (T-461/08) überhaupt auf den Bereich des Unterschwellenbereichs übertragbar ist, fehlt es der vorliegenden Vergabe an Binnenmarktrelevanz. Ein grenzüberschreitendes Interesse ist weder dargetan noch erkennbar. 2. Im Übrigen führt ein Verstoß gegen § 134 GWB nicht zu einer Nichtigkeit des Rahmenvertrages gem. § 134 BGB. Andernfalls würde die gesetzgeberische Wertung des § 135 GWB umgangen, welcher bei Verstößen die Möglichkeit vorsieht innerhalb bestimmter Fristen die Nichtigkeit vor einer Vergabekammer feststellen zu lassen (so auch (KG, Urt. v. 7.1.2020 – 9 U 79/19, NZBau 2020, 680 Rn. 10). 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Einsicht in die Vergabedokumentation zu. Soweit die Klägerin ein solches auf § 4 Abs. 1 IFG zu stützen sucht, fehlt es ihr an der Aktivlegitimation, da der Anspruch nur natürlichen Personen zusteht (BeckOK InfoMedienR/Schwartmann, 37. Ed. 1.2.2021, IFG NRW § 4 Rn. 7). Im Übrigen ist kein Raum für einen Informationsanspruch auf §4 Abs. 1 IFG im Anwendungsbereich des § 46 UVgO (vgl. § 4 Abs. 2 IFG), da andernfalls dessen gesetzgeberische Entscheidung, welche Informationen wem zugänglich gemacht werden sollen, umgangen würde. Soweit der Klägerin ein Informationsanspruch nach § 46 UVgO zusteht, ist dieser unstreitig durch Erfüllung der Beklagten erloschen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 11.662,00 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . W.