I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, bei der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Wasserfahrzeuge anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, welche einen Rumpf aufweisen, der aus einem Oberteil und einem Unterteil zusammengesetzt ist, wobei das Oberteil mit zwei Steuergriffen ausgerüstet ist, die beidseitig des Rumpfes angeordnet sind und an denen sich ein Benutzer festhalten kann, wobei das Wasserfahrzeug mit an den Steuergriffen angebrachten Bedienungselementen steuerbar ist, wobei der Rumpf einen Strömungskanal aufweist, oder dem Rumpf ein Strömungskanal zugeordnet ist, wobei dem Strömungskanal eine motorbetriebene Wasser-Beschleunigungsanordnung, insbesondere ein Propeller zugeordnet ist, und wobei der Motor an einen Energiespeicher angeschlossen ist, wobei zwei Energiespeicher im Rumpf verbaut sind, wobei die Energiespeicher beidseitig der in Längsrichtung des Rumpfes verlaufenden Mittellängsebene angeordnet sind, zusätzlich zum Strömungskanal ein wasserdurchströmbarer Flutungsraum im Rumpf angeordnet ist, und die Energiespeicher zumindest bereichsweise im Flutungsraum angeordnet sind, wobei der Flutungsraum über Wasserdurchtrittsöffnungen mit der Umgebung in Verbindung steht, wobei die Wasserdurchtrittsöffnungen im Unterteil ausgebildet sind und im Bereich des Bugs als Wassereintrittsöffnungen und im Bereich des Hecks als Wasseraustrittsöffnungen ausgeführt sind; 2. der Klägerin für die Zeit ab dem 21. März 2018 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, über den Umfang der in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen, beschränkt auf das Anbieten sowie das Einführen und Besitzen zum Zwecke des Anbietens, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung von Belegen in Form von Kopien der Rechnungen bezüglich a) und b), wobei geheimhaltungsbedürftige Angaben außerhalb der Rechnungslegung geschwärzt werden dürfen, unter Angabe a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und erhaltenen Lieferungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt ihr einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, ihr auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind; II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 21. März 2018 begangenen Handlungen, beschränkt auf das Anbieten sowie das Einführen und Besitzen zum Zwecke des Anbietens, entstanden ist und künftig noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 % der Gerichtskosten einschließlich 15 % der hälftigen Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 4b O 5/20, und 15 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Beklagten 85 % der Gerichtskosten, darunter die Beklagte zu 1) allein 85 % der hälftigen Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 4b O 5/20, und 85 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 Euro wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden: Ziff. I. 1.: 85.000,00 Euro Ziff. I. 2.: 20.000,00 Euro Ziff. IV: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagten als im Patentregister eingetragene Inhaberin (vgl. Registerauszug Stand 15. Oktober 2020, Anlage K 10) auf die Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 2 945 85 6 X (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 9) gestützte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach geltend. Das Klagepatent mit der Bezeichnung „Wasserfahrzeug mit redundantem Energiespeicher“ wurde am 23. Dezember 2013 angemeldet und nimmt die Priorität der DE 10201310054 3 X vom 18. Januar 2013 in Anspruch. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung datiert vom 21. Februar 2018. Der Wortlaut des hier maßgeblichen Klagepatentanspruchs 1 lautet wie folgt: „1. Wasserfahrzeug mit einem Rumpf (10), der aus einem Oberteil (20) und einem Unterteil (30) zusammengesetzt ist wobei das Oberteil (20) mit zwei Steuergriffen (14) ausgerüstet ist, die beidseitig des Rumpfes (10) angeordnet sind und an denen sich ein Benutzer festhalten kann, wobei das Wasserfahrzeug mit an den Steuergriffen (14) angebrachten Bedienelementen steuerbar ist, wobei der Rumpf (10) einen Strömungskanal (60) aufweist oder dem Rumpf ein Strömungskanal (60) zugeordnet ist, wobei dem Strömungskanal (60) eine motorbetriebene Wasser-Beschleunigungsanordnung, insbesondere ein Propeller (52) zugeordnet ist, und wobei der Motor (50) an einen Energiespeicher (70) angeschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwei Energiespeicher (70) im Rumpf (10) verbaut sind, wobei die Energiespeicher (70) beidseitig der in Längsrichtung des Rumpfes (10) verlaufenden Mittellängsebene angeordnet sind, dass zusätzlich zum Strömungskanal (60) ein wasserdurchströmbarer Flutungsraum im Rumpf (10) angeordnet ist, und dass die Energiespeicher (70) zumindest bereichsweise im Flutungsraum angeordnet sind, dass der Flutungsraum über Wasserdurchtrittsöffnungen mit der Umgebung in Verbindung steht, wobei die Wasserdurchtrittsöffnungen im Unterteil (30) ausgebildet sind und im Bereich des Bugs (11) als Wassereintrittsöffnungen (35) und im Bereich des Hecks (12) als Wasseraustrittsöffnungen (33) ausgeführt sind.“ Die nachfolgenden Abbildungen stammen aus der Patentschrift und erläutern die Erfindung näher. Figur 1 zeigt eine Ausführungsform der Erfindung in perspektivischer Seitenansicht von hinten. Figur 2 zeigt das Wasserfahrzeug gemäß Figur 1 in perspektivischer Seitenansicht von unten und mit abgenommenen Unterteil. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent ist vor dem Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 4 Ni 53/21 (EP) Nichtigkeitsklage erhoben worden, über die noch nicht entschieden ist. Unter dem 14. Juli 2022 ist ein qualifizierter Hinweis des Bundespatentgerichts erfolgt. Die Beklagten stellten im Januar 2020 auf der Messe „boot“ in Düsseldorf Wasserfahrzeuge mit der Bezeichnung „iAQUA 650C“, „iAQUA 720 S“ und „iAQUA 770P“ (nachfolgend „angegriffene Ausführungsform“) aus. Die Klägerin ließ die Beklagten daraufhin mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben abmahnen und stützte ihren Unterlassungsanspruch auf das Klagepatent sowie das im Parallelverfahren 4b O 92/20 streitgegenständliche Patent EP 2 945 85 4 X . Die Abmahnung blieb erfolglos. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten auch der „ sk8te4u sports production GmbH A “, die jetzt unter „elements of emotion“ firmiere, die ebenfalls auf der Messe „boot“ ausgestellt habe, die angegriffene Ausführungsform überlassen. Weiter ist sie der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von den Merkmalen des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dies bestätigten die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Christophersen im Rahmen des diesem Rechtsstreit vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahrens. Die angegriffenen Wasserfahrzeuge verfügten über einen Flutungsraum. Soweit die Beklagten behaupten, im Inneren der angegriffenen Wasserfahrzeuge seien Trennwände und Hartschaumauftriebskörper vorhanden, die passgenau gefertigt und formschlüssig verbaut seien und den Hohlraum im Rumpf des Wasserfahrzeugs druckfest ausfüllten, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Insbesondere sei ein Flutungsraum vorhanden, der beim Abtauchen ungefähr 5 bis10 Liter an Volumen Wasser aufnehmen könne. Damit existiere auch ein Flutungsraum von relevanter Größe. Ferner werde der Gesamtbereich des Rumpfes mit Wasser durchströmt. Auf den Fotos gemäß Anlage K 12, insbesondere dem Foto 25, sei gut zu erkennen, dass seitlich neben den beiden Akkus ein großer Raum verbleibe, in welchem Wasser nach hinten zu den rückwärtigen Öffnungen durchströmen könne. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, bei der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Wasserfahrzeuge anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, welche einen Rumpf aufweisen, der aus einem Oberteil und einem Unterteil zusammengesetzt ist, wobei das Oberteil mit zwei Steuergriffen ausgerüstet ist, die beidseitig des Rumpfes angeordnet sind und an denen sich ein Benutzer festhalten kann, wobei das Wasserfahrzeug mit an den Steuergriffen angebrachten Bedienungselementen steuerbar ist, wobei der Rumpf einen Strömungskanal aufweist, oder dem Rumpf ein Strömungskanal zugeordnet ist, wobei dem Strömungskanal eine motorbetriebene Wasser-Beschleunigungsanordnung, insbesondere ein Propeller zugeordnet ist, und wobei der Motor an einen Energiespeicher angeschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwei Energiespeicher im Rumpf verbaut sind, wobei die Energiespeicher beidseitig der in Längsrichtung des Rumpfes verlaufenden Mittellängsebene angeordnet sind, dass zusätzlich zum Strömungskanal ein wasserdurchströmbarer Flutungsraum im Rumpf angeordnet ist, und dass die Energiespeicher zumindest bereichsweise im Flutungsraum angeordnet sind, dass der Flutungsraum über Wasserdurchtrittsöffnungen mit der Umgebung in Verbindung steht, wobei die Wasserdurchtrittsöffnungen im Unterteil ausgebildet sind und im Bereich des Bugs als Wassereintrittsöffnungen und im Bereich des Hecks als Wasseraustrittsöffnungen ausgeführt sind; 2. ihr für die Zeit ab dem 21. März 2018 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, über den Umfang der in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung von Belegen in Form von Kopien der Rechnungen bezüglich a) und b), wobei geheimhaltungsbedürftige Angaben außerhalb der Rechnungslegung geschwärzt werden dürfen, unter Angabe a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und erhaltenen Lieferungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt ihr einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, ihr auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind; 3. die in I. 1. beschriebenen, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in I. 1. bezeichneten und seit dem 21. März 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise das Klageverfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die eingereichten Nichtigkeitsklagen der Beklagten zu 1) gegen die Klagepatente auszusetzen. Die Beklagten sind der Ansicht, eine Verletzung des Klagepatents liege nicht vor. Es fehle bereits an einer Benutzungshandlung. Ein Anbieten der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe „boot“ im Jahr 2020 habe lediglich im Hinblick auf Besucher stattgefunden, die in Spanien bzw. auf Mallorca Urlaub machen wollten. Interessenten für Deutschland seien auf den Stand der damaligen „ sk8te4u sports production GmbH A “ verwiesen worden. Lieferungen in Deutschland seien nicht erfolgt. Ferner wiesen die angegriffenen Wasserfahrzeuge keinen Flutungsraum auf. Ein Flutungsraum sei nicht lediglich irgendein Raum, der mit Wasser volllaufen könne. Vielmehr müsse der Flutungsraum einen geschwindigkeitsabhängigen Wasserdurchfluss, also eine zielgerichtete Strömung von den Wassereintrittsöffnungen zu den Wasseraustrittsöffnungen zur Kühlung der Energiespeicher ermöglichen. Dies sei bei den angegriffenen Wasserfahrzeugen jedoch nicht der Fall, da im Inneren Füll- und Trennelemente zusammenwirkten, sobald das Ober- und das Unterteil des Wasserfahrzeugs formschlüssig zusammengefügt werden würden. Das Einströmen des Wassers werde bei der angegriffenen Ausführungsform durch Trennelemente abgebremst bzw. unterbrochen. Dadurch werde gerade der Zweck einer schnellen Verdrängung von Luft aus dem Flutungsraum und einer geschwindigkeitsabhängigen Kühlung von elektrischen Bauteilen verfehlt. Das Klagepatent verlange insoweit jedoch – dies bestätige auch das Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis – ein Miteinander-In-Verbindung-Stehen der Teilbereiche des Flutungsraums und keine separaten Flutungsräume. Entgegen der Ansicht der Klägerin reiche es nicht aus, von einem Rumpf mit einer Öffnung vorn und einer Öffnung hinten auf eine effektive Durchströmung des Flutungsraums zu schlussfolgern. Diese simplifizierende Sichtweise blende aus, dass in dem „Flutungsraum“ Hindernisse vorhanden sein können, die eine effektive Durchströmung behindern bzw. verhindern würden, wenn nur die Stirnflächen der Hindernisse, z.B. technische Module, Auftriebskörper, bis hin zu tatsächlich abteilungstrennenden Bauteilen wie vertikalen Trennwänden (Querschott) oder horizontalen Ebenen (ein Deck) im Inneren eines Wasserfahrzeugs groß genug seien. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde der Durchgang durch den Innenbereich durch eine Vielzahl dort angeordneter Bauteile, voluminöse Auftriebskörper sowie die Struktur des Wasserfahrzeugs stärkende Bauteile (trennende Schotts und Decks) blockiert. Der Strömungswiderstand sei dann so groß, dass eine Strömung überhaupt nicht stattfinden könne. Die angegriffene Ausführungsform erfordere im Innenbereich zwingend raumfüllende Auftriebskörper. Die Kombination von Trennelementen und überlappenden Auftriebskörpern inmitten des Innenbereichs bilde mithin eine vertikale physikalische Barriere, mit dem Zweck, nach Gebrauch des Wasserfahrzeugs das Restwasser mittels Schwerkraft über den kürzesten Weg ablaufen zu lassen, ohne dass es erst durch den komplett verbauten Innenbereich durchsickern müsse. Zudem weise die angegriffene Ausführungsform horizontal durch den Innenbereich eine ebenso raumeinnehmende Trägerplatte (Tray) auf, auf der die raumeinnehmenden technischen Module montiert seien. Diese weitgehend formschlüssig eingepasste Trägerplatte trenne den Innenbereich in horizontaler Ebene und ermögliche es lediglich, dass durch kleine Öffnungen das Restwasser ablaufen könne. Da das Restwasser aus den angegriffenen Ausführungsformen nur sehr mühsam durch Spalte und kleine Öffnungen wieder ablaufen könne, entspreche die verblockt bestückte angegriffene Ausführungsform nicht dem durchströmungsfreundlichen Wasserfahrzeug, das das Klagepatent lehre. Da es an einem Flutungsraum fehle, seien auch die Energiespeicher nicht in einem Flutungsraum angeordnet. Bei der angegriffenen Ausführungsform würden die Energiespeicher bzw. Akkumulatoren beim Betrieb auch nicht von einer zielgerichteten Strömung umspült. Schließlich fehle es an Wassereintritts- und Wasseraustrittsöffnungen, über die der Flutungsraum mit der Umgebung in Verbindung stehe. Vielmehr sei das Innere der angegriffenen Wasserfahrzeuge in verschiedene Bereiche aufgeteilt, in die jeweils durch eigene Öffnungen Wasser ein- und austrete. Soweit die Klägerin im Übrigen die kiemenartigen Öffnungen an der Unterseite der angegriffenen Ausführungsform als Wassereintrittsöffnungen im Bereich des Bugs ansehe, seien diese gerade nicht am Bug, sondern mittschiffs angeordnet. Am Bug befänden sich bei der angegriffenen Ausführungsform keine Öffnungen, sondern Scheinwerfer. Zudem hätten die kiemenartigen Öffnungen an der Unterseite und die Öffnungen am Heck auch im Fahrbetrieb keine festgelegte Durchflussrichtung. Vielmehr seien diese multidirektional, d.h. Wasser ströme durch dieselben Öffnungen hinein und wieder hinaus. Die Beklagten sind schließlich der Ansicht, der Rechtsstreit sei jedenfalls bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die technische Lehre des Klagepatents sei durch das Wasserfahrzeug mit der Modellbezeichnung „SEABOB F 5“ umgesetzt worden, das die Klägerin der Öffentlichkeit bereits im Jahr 2011 im Rahmen des „Red Dot Design Award“ sowie im Jahr 2012 auf der Messe „boot“ zugänglich gemacht habe. Ferner sei die Lehre des Klagepatents nicht neu gegenüber der Druckschrift US 4,341,177 X . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. In einem dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahren, vor der Kammer geführt unter dem Aktenzeichen 4b O 5/20, ist die angegriffene Ausführungsform durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Ulrich Christophersen im Hinblick auf eine Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs untersucht worden. Das vom Sachverständigen angefertigte Gutachten vom 18. Februar 2020 liegt als Anlage K 4 vor, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. A Der Klägerin stehen im tenorierten Umfang die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gegen die Beklagten zu, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG und §§ 242, 259 zu. Da ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform nicht festgestellt werden kann, bestehen die Ansprüche nur eingeschränkt und ein Rückrufanspruch besteht gar nicht. I. Die Erfindung des Klagepatents betrifft ein Wasserfahrzeug mit einem Rumpf, der einen Strömungskanal aufweist oder dem ein Strömungskanal zugeordnet ist, wobei dem Strömungskanal eine motorbetriebene Wasser-Beschleunigungsanordnung, insbesondere ein Propeller zugeordnet ist (Abs. [0001] des Klagepatents; nachfolgend sind Abschnitte ohne Bezeichnung solche des Klagepatents). Das Klagepatent beschreibt in Abschnitt [0002], dass ein derartiges Wasserfahrzeug aus der DE 10 2004 049 615 B4 X bekannt sei. Dieses Wasserfahrzeug weise einen Rumpf auf, der eine Liegefläche bilde, auf der ein Benutzer im Bereich seines Oberkörpers zumindest teilweise aufliegen könne. Der Rumpf besitze zwei Haltegriffe mit Steuerungselementen. Über diese Steuerungselemente könne eine Motoranordnung leistungsreguliert werden. Die Motoranordnung treibe einen Propeller an. Der Propeller sei in einem Strömungskanal angeordnet, wobei der Propeller im Bereich der Fahrzeugunterseite eine Ansaugöffnung bilde, über die das Wasser aus der Umgebung angesaugt werden könne. Das Wasser werde im Strömungskanal mittels des Propellers beschleunigt und rückseitig wie bei einem Jetantrieb ausgestoßen. Der Propeller werde von einem Elektromotor angetrieben, der über Versorgungsleitungen an einen Akkumulator als Energiespeicher angeschlossen sei. Der Energiespeicher sei in einem Gehäuse untergebracht und das Gehäuse sei in eine frontseitige Ausnehmung des Rumpfes außenseitig eingebaut. Derartige Wasserfahrzeuge würden teilweise als Tauchschlitten eingesetzt, mit denen Taucher über längere Distanzen Tauchgänge durchführten. Vor allem wenn die Wasserfahrzeuge im Bereich des offenen Meeres eingesetzt würden, so das Klagepatent weiter, sei Betriebssicherheit und ein hoher Fahrkomfort von Bedeutung. Vor dem Hintergrund des dargestellten Technikstands macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein Wasserfahrzeug der eingangs erwähnten Art bereitzustellen, das sich durch einen hohen Benutzerkomfort auszeichnet (Abs. [0003]). Diese Aufgabe wird durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst, wie folgt: 1. Wasserfahrzeug mit einem Rumpf (10), der aus einem Oberteil (20) und einem Unterteil (30) zusammengesetzt ist; 2. das Oberteil (20) ist mit zwei Steuergriffen (14) ausgerüstet, 2.1 die Steuergriffe sind beidseitig des Rumpfes (10) angeordnet; 2.2 ein Benutzer kann sich an den Steuergriffen festhalten; 2.3 das Wasserfahrzeug ist mit an den Steuergriffen (14) angebrachten Bedienelementen steuerbar; 3. der Rumpf (10) weist einen Strömungskanal (60) auf oder dem Rumpf (10) ist ein Strömungskanal (60) zugeordnet; 4. dem Strömungskanal (60) ist eine motorbetriebene Wasser-Beschleunigungsanordnung, insbesondere ein Propeller (52) zugeordnet; 5. der Motor (50) ist an einen Energiespeicher (70) angeschlossen; 6. im Rumpf (10) sind zwei Energiespeicher (70) verbaut; 7. die Energiespeicher (70) sind beidseitig der in Längsrichtung des Rumpfes (10) verlaufenden Mittellängsebene angeordnet; 8. im Rumpf (10) ist zusätzlich zum Strömungskanal (60) ein wasserdurchströmbarer Flutungsraum angeordnet; 9. die Energiespeicher (70) sind zumindest bereichsweise im Flutungsraum angeordnet; 10. der Flutungsraum steht über Wassereintrittsöffnungen mit der Umgebung in Verbindung, 10.1 wobei die Wasserdurchtrittsöffnungen im Unterteil (30) ausgebildet sind und 10.2 im Bereich des Bugs (11) als Wassereintrittsöffnungen (35) und im Bereich des Hecks (12) als Wasseraustrittsöffnungen (33) ausgeführt sind. II. In Anbetracht des Streites der Parteien bedarf der Klagepatentanspruch hinsichtlich der Merkmale 8 und 9 und der Merkmalsgruppe 10 der Auslegung. 1. Merkmal 8 verlangt einen wasserdurchströmbaren Flutungsraum im Rumpf des erfindungsgemäßen Wasserfahrzeugs. Hierbei handelt es sich zunächst – wie aus dem Stand der Technik bekannt – um einen Hohlraum im Rumpf eines grundsätzlich schwimmfähigen Wasserfahrzeugs, der mit Wasser befüllt werden kann, so dass das Wasserfahrzeug von der Überwasserfahrt zur Tauchfahrt wechseln kann. Dabei muss jedenfalls im Laufe des Fahrbetriebs innerhalb des Flutungsraums eine Strömung entstehen, wobei das Wasser durch die bugseitigen Wassereintrittsöffnungen eindringt und durch die heckseitigen Wasseraustrittsöffnungen gemäß Merkmalsgruppe 10 wieder austritt. a) Die Funktion des Flutungsraums besteht darin, dass die im Flutungsraum zumindest bereichsweise angeordneten Energiespeicher von Wasser umströmt und gekühlt werden können (Abs. [0005]). Zu diesem Zweck muss jedenfalls im Laufe des Fahrbetriebs des erfindungsgemäßen Wasserfahrzeugs eine Strömung entstehen, so dass das Wasser die Wärme der Energiespeicher aufnehmen und abtransportieren kann (Abs. [0005]). Dies ergibt sich außer aus der Funktion des Flutungsraums, mit dem darin befindlichen Wasser die Energiespeicher zu kühlen, zunächst aus der Wendung „wasserdurchströmbarer Flutungsraum“, vor allem aber bei systematischer Auslegung durch die in der Merkmalsgruppe 10 genannten Wassereintritts- und Wasseraustrittsöffnungen, die am Bug bzw. am Heck angeordnet sein sollen. Nach ihrer Zweckrichtung sollen demnach die am Bug befindlichen Öffnungen dem Wassereintritt und die im Heck befindlichen Öffnungen dem Wasseraustritt dienen. Dies setzt zwangsläufig voraus, dass zwischen diesen Öffnungen eine Strömung besteht. b) Die Strömung muss jedenfalls im Laufe des Fahrbetriebs eines erfindungsgemäßen Wasserfahrzeugs entstehen können, nicht aber fortwährend bestehen. Der Begriff „wasserdurchströmbar“ ist eine Zweckangabe, die den Gegenstand des Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion beschränkt. Zweckangaben haben grundsätzlich nur zur Folge, dass der geschützte Gegenstand objektiv geeignet sein muss, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen (BGH GRUR-RS 2021, 30741 – Laserablationsvorrichtung m.w.N.). Demnach muss der Flutungsraum eines erfindungsgemäßen Wasserfahrzeugs lediglich geeignet sein, dass in ihm eine Strömung entstehen kann – gegebenenfalls auch nur in bestimmten Betriebssituationen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Strömung im Flutungsraum nicht aus sich heraus entsteht, sondern nur bei einer entsprechenden Krafteinwirkung. Bei dieser Kraft handelt es sich um den beim Fahrbetrieb des Wasserfahrzeugs durch den Strömungswiderstand am Bug entstehenden Wasserdruck, der über die Wassereintrittsöffnungen in den Flutungsraum wirkt; andere Antriebe für eine Strömung sind für den Flutungsraum nicht genannt. Demnach ist allenfalls zu verlangen, dass im Laufe des Fahrbetriebs eine Strömung entsteht. Dies ist auch mit Blick auf den Zweck der Strömung sinnvoll, weil das Erfordernis, die Energiespeicher zu kühlen, nur beim Betrieb des Wasserfahrzeugs besteht. Aus dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents ergibt sich nichts anderes (Abs. [0014]). Insofern ist es aber letztlich dem Fachmann überlassen, ob während des gesamten Fahrbetriebs eine Strömung entsteht oder nur bei bestimmten Geschwindigkeiten. c) Mit dieser Auslegung geht ein Verständnis von den Wassereintritts- und Wasseraustrittsöffnungen einher, wonach diese nicht ausschließlich dem Wassereintritt oder -austritt dienen müssen. Vor allem ist nicht ausgeschlossen, dass Wasser in bestimmten Situationen auch aus den Wassereintrittsöffnungen austritt bzw. durch die Wasseraustrittsöffnungen eintritt. Nach Merkmalsgruppe 10 sind die Wassereintrittsöffnungen am Heck des Wasserfahrzeugs ausgebildet, am Bug hingegen als Wasseraustrittsöffnungen. Diese Wassereintritts- und austrittsöffnungen bewirken im Fahrbetrieb das Einfließen des Wassers in den Flutungsraum sowie das Ausfließen des Wassers aus dem Wasserfahrzeug. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Wassereintrittsöffnungen konstruktiv so ausgestaltet sind, dass sie ausschließlich den Wassereintritt erlauben und umgekehrt die Wasseraustrittsöffnungen den Wasseraustritt. Das Klagepatent schließt es nicht aus, dass etwa im ruhenden Betrieb beim Herausheben des Wasserfahrzeugs aus dem Wasser das im Rumpf befindliche Wasser auch durch die Wassereintrittsöffnungen abfließt. Denn die Funktion der Öffnungen als Wassereintritt oder Wasseraustritt steht mit dem Fahrbetrieb in Verbindung. Während des Fahrbetriebs wird durch die Bewegung des Fahrzeugs auch die Richtung, aus der das Wasser eintritt, vorgegeben. Das Klagepatent beschreibt die dadurch mögliche Flutung des Rumpfes und das Erzeugen einer Strömung im Fahrbetrieb anhand einer bevorzugten Ausführungsform in Abschnitt [0014] wie folgt: „Der Aufnahmeraum bildet mithin einen Flutungsraum. Dieser wird, sobald das Wasserfahrzeug in das Wasser gesetzt wird, mit Wasser geflutet, das durch die Wasserdurchtrittsöffnungen eindringt. Sobald das Wasserfahrzeug in den Fahrbetrieb übergeht, wird im Flutungsraum eine Strömung erzeugt. Dementsprechend tritt Wasser durch die Wassereintrittsöffnungen 35 in den Flutungsraum ein.“ Dass im ruhenden Betrieb das Wasser auch durch die Wasseraustrittsöffnungen eintritt bzw. aus den Wassereintrittsöffnungen austreten kann, schließt das Klagepatent mithin nicht aus. Auch nach der Auslegung des Bundespatentgerichts gemäß dem qualifizierten Hinweis (Anlage K 18) ist es nicht erforderlich, die Wassereintritts- und –austrittsöffnungen konstruktiv so auszugestalten, dass diese auch im ruhenden Zustand eine Strömungsrichtung vorgeben. Denn das Bundespatentgericht betrachtet insoweit ebenfalls nur den Fahrzustand des Wasserfahrzeugs. Soweit die Wassereintritts- und Wasseraustrittsöffnungen im Bereich des Bugs bzw. des Hecks ausgeführt sein sollen, deutet schon die Relativierung „im Bereich“ darauf, dass die Begriffe Bug und Heck nicht im nautisch engen Sinne zu verstehen sind. Die Öffnungen sollen geeignet sein, eine Strömung durch den Rumpf entstehen zu lassen, die zur Kühlung der Energiespeicher beiträgt. Diese Strömung soll durch den Fahrbetrieb herbeigeführt werden, also von vorne nach hinten fließen. Dafür genügt es, wenn sich unter dem Bug der vordere Bereich des Wasserfahrzeugs und unter dem Heck sein hinterer Bereich verstanden wird. d) Welcher konkrete Wasserzu- und -abfluss im Betriebszustand im Flutungsraum erzeugt wird, lässt das Klagepatent offen. Aus dem Begriff „wasserdurchströmbar“ lässt sich ein Verständnis dahin, dass eine bestimmte (nicht nur geringe) Wassermenge durch den Flutungsraum durchfließen muss, nicht entnehmen. Denn nach seinem Wortsinn beschreibt der Begriff „wasserdurchströmbar“ lediglich ein Fließen oder ein Bewegen. Damit verbunden ist keine konkrete Angabe einer bestimmten Fließgeschwindigkeit. Erst recht kann dem Wortlaut nicht entnommen werden, dass die durchströmende Wassermenge, die mit dem Begriff „Strömung“ umschrieben sein soll, sich mit derselben Geschwindigkeit bewegt wie die im Strömungskanal. Aus der Beschreibung des Klagepatents folgt nichts anderes. Soweit die Erfindung in Abschnitt [0005] allgemein dahin erläutert wird, dass die Verlustwärme der Energiespeicher dadurch aufgefangen werden kann, dass diese einen Teil der Wärme in das umströmende Wasser abtauschen, folgt daraus nicht, dass im Flutungsraum eine gewisse Strömungsgeschwindigkeit erreicht werden muss. Abgesehen davon, dass der konkrete Zweck der Strömung keinen Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden hat, kann eine Kühlung der Energiespeicher auch bereits durch eine geringe Menge an Wasser erfolgen. Zudem ändert sich die Strömungsgeschwindigkeit im Flutungsraum während des Betriebs des Wasserfahrzeugs. Auch aus Merkmal 8 folgt ein Verständnis dahin, dass eine bestimmte Strömungsgeschwindigkeit im Flutungsraum im Fahrbetrieb vorherrschen muss, nicht. Aus diesem Merkmal folgt zunächst nur, dass sich im Rumpf des Wasserfahrzeugs auch der Strömungskanal befinden muss. Dies wird im Wortlaut deutlich durch den Begriff „zusätzlich“. Ebenso wenig muss das Ab- bzw. Auftauchen mit besonderer Geschwindigkeit oder in besonders kurzer Zeit erfolgen. Ferner lässt das Klagepatent offen, inwieweit Teilbereiche des Flutungsraums zueinander in Verbindung stehen müssen – beispielsweise dadurch, dass der Strömungskanal den Flutungsraum in Bereiche abgrenzt. Entscheidend ist insoweit, dass der Flutungsraum über Wassereintrittsöffnungen mit der Umgebung in Verbindung steht und ferner geeignet ist, während des Fahrbetriebs über diese Wassereintrittsöffnungen mit Wasser geflutet zu werden, um eine Strömung zu erzeugen. Mithin muss jedenfalls ein gewisser Wasseraustausch zwischen den Teilbereichen des Flutungsraums vorhanden sein, der dann im Fahrbetrieb eine Strömung bilden kann. Dass die Strömung dabei eine bestimmte Geschwindigkeit erreicht, ist nicht erforderlich. Insoweit genügt es bei technisch-funktionaler Betrachtung, dass das in die Teilbereiche des Flutungsraums eindringende Wasser in Bewegung ist und dabei auch die elektrischen Bauteile im Rumpf umspült. 2. Nach Merkmal 9 sind die Energiespeicher zumindest bereichsweise im Flutungsraum angeordnet. Der Flutungsraum ist dabei gemäß Merkmal 8 der Hohlraum im Rumpf des Wasserfahrzeugs, der während des Betriebs über die Wassereintrittsöffnungen mit Wasser geflutet wird. In diesem Bereich des Rumpfes müssen sich die Energiespeicher – die Batterien – räumlich-körperlich zumindest teilweise befinden. III. Die angegriffenen Wasserfahrzeuge verwirklichen die Merkmale 8, 9 und 10 des Klagepatentanspruchs. 1. Das angegriffene Wasserfahrzeug wird aus einer Unterschale und einer Oberschale zusammengesetzt, wobei in die Unterschale eine Trägerplatte eingesetzt ist, auf der die (elektrischen) Bauteile des Wasserfahrzeugs montiert sind. Der grundsätzliche Aufbau des Wasserfahrzeugs kann beispielhaft den nachfolgenden Abbildungen entnommen werden. Soweit Abbildungen aus dem französischen Gutachten wiedergegeben werden, wird angemerkt, dass dies lediglich zur Verdeutlichung des Aufbaus geschieht, für den die baulichen Unterschiede zwischen dem französischen Modell und der angegriffenen Ausführungsform ohne Bedeutung sind. Die Unterschale des Wasserfahrzeugs weist im Grundsatz die folgende Gestaltung auf (Abbildung 26 des französischen Gutachtens, Anlage K 12): Zu erkennen ist mittig die in den Jettunnel mündende Ansaugöffnung. Davor befinden sich in der Unterschale weitere lamellenartige Öffnungen. Am hinteren Ende der Unterschale (links im Bild) ist mittig der kreisrunde Ausgang des Jettunnels zu sehen, daneben weitere Öffnungen. Die Trägerplatte (rot) wird in die Unterschale eingesetzt. Die nachfolgende Abbildung zeigt eine im Aufbau ähnliche Trägerplatte in eingesetztem Zustand (Abbildung 27 des französischen Gutachtens, Anlage K 12): Zu erkennen ist mittig der Jettunnel (schwarz), der die Ansaugöffnung und den mittigen Ausgang am Heck strömungstechnisch verbindet. Links und rechts vom Tunnel sind die Batterien (grün) angebracht, die die Energie für den im vorderen Teil der Trägerplatte installierten Motor liefern. Auf alledem ist die Oberschale aufgesetzt, die mit mehreren Hartschaumelementen ausgekleidet ist. Die nachfolgende Abbildung zeigt die angegriffene Ausführungsform in aufgeklapptem Zustand (Bild Nr. 1 des Sachverständigen): Trotz der Trägerplatte mit den elektrischen Einbauten und den Hartschaumelementen sind zwischen Unter- und Oberschale Hohlräume ausgebildet, die strömungstechnisch in Verbindung stehen, so dass sich Wasser zwischen den lamellenartigen Öffnungen im Boden der Unterschale und den Öffnungen im Heck seitlich neben dem Ausgang des Jettunnels bewegen kann. Unterschale, Oberschale und Trägerplatte bilden keine formschlüssige, wasserdichte Verbindung aus, die eine Bewegung des Wassers von den vorderen lamellenartigen Öffnungen in der Unterschale bis zu den heckseitigen Öffnungen verhindert. Wasser kann zunächst unterhalb der Trägerplatte durch die lamellenartigen Öffnungen im Boden der Unterschale eindringen und sich entlang der Stege unterhalb der Trägerplatte bewegen. Eine wasserdichte Abtrennung zweier Räume unterhalb der Trägerplatte besteht nicht. Dass es an einer solchen formschlüssigen Verbindung fehlt, zeigt die nachfolgende perspektivische Schnittzeichnung durch die linke Seite des angegriffenen Wasserfahrzeugs (Abbildung entnommen aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 30. September 2022, Seite 7): Unterhalb der roten Trägerplatte (Tray) befindet sich eine Aussparung, durch die das Wasser hindurchfließen kann. Diese Aussparung ist auch auf dem nachfolgenden Foto von der angegriffenen Ausführungsform zu erkennen (Bild Nr. 17 des Sachverständigen): Ob der Raum zwischen der Trägerplatte und der Unterschale jedenfalls im Bereich der breitesten Ausdehnung des Jettunnels wasserdicht abgeschlossen ist, begegnet Zweifeln, bedarf aber letztlich keiner Entscheidung. Denn jedenfalls weist die Trägerplatte an ihrer Unterseite im Bereich der Batterien Durchbrechungen auf, durch die Wasser auch in den Bereich oberhalb des Trays gelangen kann (Bild Nr. 19 des Sachverständigen): Zudem ist auch der Übergang vom Tray zur Seitenwand der Unterschale nicht wasserdicht abgeschlossen, so dass auch hier Wasser in den Bereich oberhalb der Trägerplatte gelangen kann. Von hier, insbesondere aus dem Bereich der Batterien kann das Wasser auch in den Heckbereich und bis zu den heckseitigen Öffnungen gelangen. Dem steht die jeweilige Trennplatte hinter den Batterien nicht entgegen. Die nachfolgende Abbildung zeigt Aussparungen zwischen der silbernen Trennplatte und der Wandung der Unterschale sowie unterhalb der Trennplatte links neben ihrer Halterung (Ausschnitt aus Bild 4 des Sachverständigen): Die Trägerplatte ist zudem nicht formschlüssig zur Oberschalte und den darin befindlichen Hartschaumelementen ausgebildet. Das zeigt bereits ein Vergleich der Kontur der in der vorangehenden Abbildungen erkennbaren Trennplatte und der Kontur des nachstehend wiedergegebenen Hartschaumelements, das auch keinerlei Eindrücke erkennen lässt. Die Trennplatte liegt auch nicht flächig an der aus der vorangehenden Abbildung ersichtlichen senkrechten Fräskante an. Wie die folgende Abbildung zeigt, befindet sich die Aussparung für einen radialen Wulst auf dem Jettunnel vor dieser Fräskante. Die Trennwände befinden sich jedoch noch vor diesem Wulst und damit noch weiter entfernt von der Fräskante, so dass Wasser rings um die Trennplatte durchströmen kann. 2. Mit den Hohlräumen zwischen Ober- und Unterschale weist die angegriffene Ausführungsform einen Flutungsraum im Sinne des Merkmals 3 auf. Durch die Öffnungen kann Wasser in diese Räume eindringen. Da zudem alle Räume von den im vorderen Bereich des angegriffenen Wasserfahrzeugs bis zu den Öffnungen im Heck nicht wasserdicht voneinander getrennt, sondern strömungstechnisch verbunden sind, ist der Flutungsraum wasserdurchströmbar. Ansonsten stellt das Merkmal 3 keine besonderen räumlich-körperlichen Anforderungen an den Flutungsraum. Dass der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform von dem Aufbau abweicht, den das Klagepatent als bevorzugte Ausführungsform – nämlich die Montage des Antriebs und der Steuerung am Oberteil – beschreibt, führt nicht aus der Verletzung heraus. Denn der Anspruch macht hinsichtlich des Aufbaus des Wasserfahrzeugs keine Vorgaben. 3. In dem Flutungsraum der angegriffenen Ausführungsform sind die elektrischen Batterien – mithin die Energiespeicher – angeordnet. Auf der nachfolgenden Abbildung (oben bereits eingeblendet) ist dies gut zu erkennen: Die Batterien (grün) sind auf der roten Trägerplatte im vorderen Bereich montiert. Dabei dringt durch die Trägerplatte von unten sowie seitlich Wasser ein und füllt den Hohlraum – mithin den Flutungsraum –, in dem sich die Batterien befinden. Die Trägerplatte weist entsprechende Löcher und Rillen auf, durch die das Wasser durchfließen kann. Dies ist auf dem nachstehend nochmals eingeblendeten Bild erkennbar: Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht mithin Merkmal 9 des Klagepatentanspruchs. 4. Die angegriffenen Wasserfahrzeuge weisen Wasserdurchtrittsöffnungen auf, die im Bereich des Bugs als Wassereintrittsöffnungen und im Bereich des Hecks als Wasseraustrittsöffnungen ausgestaltet sind, Merkmalsgruppe 10. Das Wasserfahrzeug weist Öffnungen auf, durch die das Wasser während des Fahrbetriebs einströmen kann. Sie sind auf der Unterseite des Wasserfahrzeugs im vorderen Bereich angeordnet. Die nachfolgende Abbildung zeigt diese Öffnungen (Bild 36 des Sachverständigen): Die Öffnungen befinden sich in der vorderen Hälfte der Unterschale auf deren Unterseite. Dieser Bereich ist bei zutreffender Auslegung noch als Bug des Wasserfahrzeugs zu verstehen. Am Heck des Wasserfahrzeugs sind Öffnungen in Form von Dreiecken rechts und links neben der Austrittsöffnung für den Strömungskanal vorgesehen, durch die das Wasser ausströmen kann (Bild 25 des Sachverständigen): Dass durch die Öffnungen am Bug im ruhenden Zustand auch Wasser ablaufen kann, führt aus der Verletzung nicht heraus, da für die Qualifikation als Eintritts- und Austrittsöffnung lediglich auf den Fahrbetrieb abzustellen ist. Tatsächlich tritt während des Fahrbetriebs auch über die Öffnungen am Bug Wasser in den Rumpf ein und über die Öffnungen am Heck wieder aus, so dass es zu einer Strömung im Flutungsraum während des Fahrbetriebs kommt und die Öffnungen im Bug bzw. Heck als Wassereintritts- bzw. Wasseraustrittsöffnungen zu qualifizieren sind. Der beim Fahrbetrieb der angegriffenen Ausführungsform entstehende Strömungswiderstand im Bereich des Rumpfes stellt sich im Bereich der damit verbundenen Öffnungen als ein in das Innere des Rumpfes gerichteter Wasserdruck dar. Ein solcher Wasserdruck ist für den Bereich der Öffnung am Heck der angegriffenen Ausführungsform nicht anzunehmen. Im Gegenteil hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass sich beim Fahrbetrieb am Heck typischerweise ein Unterdruck entwickelt, der den Druckunterschied zwischen den Öffnungen im Rumpf und denen im Heck vergrößert. Zum Zwecke des Druckausgleichs kommt es zwangsläufig im Inneren des Rumpfes, also im Flutungsraum zu einer – wenn auch nur geringen – Strömung, mit der Wasser durch das Tray an den Batterien der angegriffenen Ausführungsform entlang und an der Trennplatte vorbei bis zum Heck gelangt. Das Bestreiten einer Strömung durch die Beklagten aufgrund der verschiedenen Trennwände und Einbauten ist angesichts der nicht nur geringfügigen Öffnungen zwischen den Räumen ohne Substanz. Eine bestimmte Stärke dieser Wasserströmung ist nicht erforderlich. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das einströmende Wasser vollständig in den Jet-Tunnel eingesaugt wird, so dass gar kein Wasser mehr durch den Rumpf des Wasserfahrzeugs fließt. Insofern tritt sogar eine Kühlwirkung für den Motor und die Batterien ein. Ungeachtet dessen verlangt das Klagepatent nicht einmal, dass die im Flutungsraum erzeugte Strömung eine Kühlung der elektrischen Bauteile bewirkt. Diesen Effekt beschreibt das Klagepatent lediglich als bevorzugt. Dem Eintritt des Wassers in den Flutungsraum durch die Wassereintrittsöffnungen steht nicht entgegen, dass die Öffnungen an der Unterseite der angegriffenen Ausführungsform nicht ausgestellt sind und auch keine nach außen gerichtete Lamelle aufweisen, sondern sich als Öffnung im ansonsten ebenen Rumpf darstellen. Jedenfalls dann, wenn der Rumpf beim Fahrbetrieb ein wenig angestellt ist, entwickelt sich aufgrund des Strömungswiderstands ein Wasserdruck, der auch auf die Öffnungen und das Innere der angegriffenen Ausführungsform gerichtet ist. IV. Die Beklagten boten die angegriffene Ausführungsform an im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform im Sinne dieser Regelung lässt sich jedoch nicht feststellen. 1. Das Ausstellen der angegriffenen Ausführungsformen am Messestand der Beklagten auf der Messe „boot“ in Düsseldorf stellt ein Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. a) Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014, Az. 2 U 42/13; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59). Daher ist das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt. Nicht erforderlich ist, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von § 145 BGB erfüllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Geschäftsabschlüsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten überhaupt von diesem beauftragt oder bevollmächtigt ist (BGH GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel). Maßgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach einem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird. Davon ausgehend werden von einem „Anbieten“ im Sinne von § 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können (BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte; OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 16067 Rn. 34 m.w.N.). b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei der Messe „boot“ handelt es sich nicht um eine reine Leistungsschau, sondern zumindest auch um eine Verkaufsmesse. Dies entnimmt die Kammer dem Sachvortrag der Beklagten, wenn diese angibt, Interessenten an den Stand der „ sk8te4u sports production GmbH A “ verwiesen zu haben, wenn diese einen Erwerb der angegriffenen Wasserfahrzeuge in Deutschland nachgefragt hätten. Der Einwand der Beklagten, ihre Ausstellung habe sich lediglich an Interessenten gerichtet, die die angegriffenen Wasserfahrzeuge in Spanien oder auf Mallorca erwerben wollten, greift nicht durch. Denn zum einen boten die Beklagten die angegriffenen Wasserfahrzeuge den Interessenten durch das Ausstellen im Inland zum Erwerb an – auch wenn der tatsächliche Geschäftsabschluss oder die tatsächliche Nutzung später in Spanien oder auf Mallorca erfolgt sein sollte. Zum anderen förderten die Beklagten mit ihrer Ausstellung am eigenen Messestand zumindest den Absatz der „ sk8te4u sports production GmbH A “, da sie Interessenten, die die angegriffenen Wasserfahrzeuge für den deutschen Markt erwerben wollten, an dieses Unternehmen verwiesen. 2. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Beklagten die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG in den Verkehr brachten. Die Beklagten haben mit Verweis auf den Sitz der Beklagten auf Mallorca/Spanien und dass sie den dortigen Markt bedienen, in Abrede gestellt, die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland verkauft oder hier her geliefert zu haben. Vor allem haben sie die Behauptung der Klägerin bestritten, dass die „ sk8te4u sports production GmbH A “ die angegriffenen Wasserfahrzeuge von ihnen – den Beklagten – erhalten hatten. Die Klägerin ist für ihre Behauptung beweisfällig geblieben, und andere Handlungen, die ein In-Verkehr-Bringen begründen könnten, sind nicht vorgetragen. V. Die festgestellte Rechtsverletzung rechtfertigt die zuerkannten Rechtsfolgen wie folgt: 1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Anbieten, sondern auch auf das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform. Denn das Anbieten begründet regelmäßig eine Erstbegehungsgefahr für das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform. Dass die Beklagten durchweg gewillt waren, nicht in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern, was mittels eines entsprechend deutlichen Hinweises auf der Messe hätte klargestellt werden können, ist nicht ersichtlich. 2. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht der Klägerin dem Grunde nach gemäß Artikel 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG zu, allerdings nur für die Benutzungshandlungen, die sich tatsächlich feststellen lassen, hier also das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform sowie das Einführen und Besitzen zu diesen Zwecken. Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht möglich, weil sie ohne Verschulden über die Informationen, die sie mit der hiesigen Klage begehrt, in Unkenntnis ist. Den Beklagten ist auch Verschulden vorzuwerfen. Sie handelten jedenfalls fahrlässig, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachteten, § 276 Abs. 2 BGB. Als Fachunternehmen hätte es der Beklagten zu 1) oblegen, zu prüfen, ob sie durch das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform in Schutzrechte Dritter eingreift. Bei einer entsprechenden Überprüfung wäre dies auch erkennbar gewesen. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass die angegriffene Ausführungsform im Hinblick auf eine etwaige Patentverletzung zuvor patentanwaltlich bewertet worden sei, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage diese Bewertung erfolgte und welches Ergebnis mit welcher Begründung mitgeteilt wurde. 3. Die Beklagten sind gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1, 3 PatG zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet. Grundsätzlich können Anknüpfungspunkt für die Auskunft nur die tatsächlich begangenen Benutzungshandlungen sein, so dass der Anspruch begrenzt ist auf die Auskunft über den Umfang der Angebotshandlungen sowie das Einführen und Besitzen zu diesen Zwecken. Allerdings sind die Angaben unter lit. a) und b) bereits aus § 140 Abs. 3 PatG unabhängig davon zu erteilen, welche Verletzungshandlungen die Beklagten begingen. Im Übrigen sind die Beklagten aus §§ 242, 259 BGB zur Auskunft über die Angaben unter lit. c) bis e) verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet. 4. Der geltend gemachte Rückrufanspruch besteht nicht. Er ergibt sich nicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr brachte. B Für eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass. I. Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-)Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237] – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 105 – Verbindungsstück). Bei der Aussetzungsentscheidung wird dabei ein vom Bundespatentgericht im anhängigen Nichtigkeitsverfahren erlassener qualifizierter Hinweis berücksichtigt, auch wenn dieser das Verletzungsgericht nicht bindet (siehe Cepl in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage 2018, § 147 Rn. 128 m.w.N.). II. Eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit lässt sich unter Anwendung dieses Maßstabes nicht feststellen. 1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Klagepatent mit der Begründung vernichtet wird, die Lehre des Klagepatents sei durch die Vorbenutzung des Wasserfahrzeugs „SEABOB F 5“ unmittelbar und eindeutig offenbart. Das Bundespatentgericht weist in diesem Zusammenhang in seinem qualifizierten Hinweis vom 14. Juli 2022 darauf hin, dass der Öffentlichkeit einschließlich den Vertretern das Innere des ausgestellten Wasserfahrzeugs nicht ersichtlich gewesen sei (S. 11 des Hinweises). Diese Einschätzung stellt sich als durchaus vertretbar dar. Es fehlt damit an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines Flutungsraums, der über Wassereinritts- und Wasseraustrittsöffnungen zur Erzeugung einer Strömung mit der Umgebung in Verbindung steht, Merkmal 8 und Merkmalsgruppe 10. Die von den Beklagten vorgelegten Abbildungen gemäß Anlagen HE 7, HE 8 und HE 9 und die Darstellung des Wasserfahrzeugs anlässlich des Red Dot Awards gemäß Anlage HE 10 oder die anlässlich der Ausstellung des Wasserfahrzeugs auf der Messe „boot“ in Düsseldorf im Jahr 2012 als Anlage HE 11 vorgelegte eidesstattliche Versicherung zeigen das Wasserfahrzeug lediglich von außen und offenbaren nicht das Innere des Rumpfes. 2. Ebenso wenig ist es wahrscheinlich, dass das Klagepatent aufgrund neuheitsschädlicher Vorwegnahme durch die Druckschrift US 4,341,177 (vorgelegt als Anlage PBP 6) vernichtet wird. Das Bundespatentgericht hält in seinem qualifizierten Hinweis die Merkmale 5 bis 9 und die Merkmalsgruppe 10 für nicht offenbart. Die Kammer teilt diese Einschätzung des Bundespatentgerichts. Ein wasserdurchströmbarer Flutungsraum wird nicht offenbart, der über Wassereinritts- und Wasseraustrittsöffnungen zur Erzeugung einer Strömung mit der Umgebung in Verbindung steht. Es ist nicht ersichtlich, dass die einzelnen Räume des Rumpfes strömungstechnisch verbunden sind, um überhaupt eine Strömung zuzulassen. Es ist auch nicht offenbart, dass eine solche Strömung während des Fahrbetriebs durch die Öffnungen 24 und 26 im Rumpf erzeugt werden kann. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG auf 125.000,00 Euro festgesetzt. Für das selbstständige Beweisverfahren verbleibt es bei einem Streitwert von 250.000 Euro. Dieser richtet sich nach dem Wert des Hauptsacheverfahrens, also dem vorliegenden Verfahren und dem Parallelverfahren 4b O 92/20, für die der Streitwert jeweils auf 125.000,00 EUR festgesetzt worden ist. Richterin am Landgericht Dr. Gruneberg ist krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Voß Dr. Schröder Vorsitzender Richter am Landgericht Richterin am Landgericht Dr. Voß Vorsitzender Richter am Landgericht