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Urteil

014 KLs-52 Js 12/21-1/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:1222.014KLS52JS12.21.1.00
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Tenor

Der Angeklagte A1 wird wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren

verurteilt.

Die Angeklagte A2 wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte A3 wird wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen und wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte A4 wird wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte A5 wird wegen vorsätzlicher Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 9 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Gegen die Angeklagten A1, A2, A3 und A4 wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 406.895,01 EUR angeordnet, wobei die genannten Angeklagten als Gesamtschuldner haften.

Das Grundstück B1, ##### M1, Amtsgericht M1, Grundbuch von S1, Blatt ####, Gemarkung S1, Flur #, Flurstück ###, Gebäude, Freifläche und Wohnen, Bauplatz, Größe #### m² wird eingezogen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit hierüber nicht bereits entschieden ist, wobei sie für die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner haften.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A1 wird wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Angeklagte A2 wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte A3 wird wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen und wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte A4 wird wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte A5 wird wegen vorsätzlicher Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen die Angeklagten A1, A2, A3 und A4 wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 406.895,01 EUR angeordnet, wobei die genannten Angeklagten als Gesamtschuldner haften. Das Grundstück B1, ##### M1, Amtsgericht M1, Grundbuch von S1, Blatt ####, Gemarkung S1, Flur #, Flurstück ###, Gebäude, Freifläche und Wohnen, Bauplatz, Größe #### m² wird eingezogen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit hierüber nicht bereits entschieden ist, wobei sie für die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner haften. Gründe: (bzgl. der Angeklagten A1 und A2 teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO) Dem Urteil liegt eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde. I. 1. a. Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 47 Jahre alte Angeklagte A1 wurde am ##.##.#### in C1 im Libanon geboren. Aufgrund des zu dieser Zeit herrschenden Bürgerkrieges wurde die Geburt nicht offiziell gemeldet, sodass der Angeklagte weder über eine Geburtsurkunde noch über einen Pass verfügt. Der Angeklagte A1 hat zwei Schwestern, die ebenfalls in Deutschland leben. Darüber hinaus hat er sieben Halbgeschwister. Der Vater gilt seit etwa 1977 als vermisst. Nach dem Verschwinden des Vaters verließ die Mutter die Familie auf Anweisung des Großvaters. Der Angeklagte A1 und seine Schwestern wuchsen bei den Großeltern auf. Wegen des Krieges besuchte der Angeklagte A1 keine Schule. Er ist Analphabet. Im Alter von 11 Jahren ging er für etwa 2 Jahre einer Tätigkeit als Lagerist bzw. Obstzähler auf dem Großmarkt und als Hähnchenschlachter nach. Als der Angeklagte A1 13 Jahre alt war, floh er auf Anweisung seines Großvaters mit seiner Tante nach Deutschland. Die Reise dauerte über ein Jahr. Der Angeklagte und seine Tante reisten unter Verwendung eines gefälschten Passes zunächst über Syrien in die Türkei. 1989 wurde der Angeklagte wegen der gefälschten Papiere an der Grenze zu Jugoslawien festgenommen und befand sich anschließend für insgesamt 9 Monate in Abschiebehaft. Auf Veranlassung seines bereits seit längerer Zeit in Deutschland lebenden Onkels wurde er aus der Abschiebehaft entlassen. Der Onkel brachte den Angeklagten A1 zu einem weiteren Onkel nach M1, unter dessen Vormundschaft der Angeklagte sich zunächst befand. Im Anschluss lebte der Angeklagte insgesamt sieben Jahre mit seiner älteren Schwester zusammen in einem Asylheim. Der Angeklagte besuchte in Deutschland zunächst die Schule, brach diese jedoch nach kurzer Zeit ab. In Ermangelung der erforderlichen Papiere aus dem Libanon verfügt der Angeklagte über eine Duldung, nicht aber über eine Arbeitserlaubnis. Die mehrfachen Versuche des Angeklagten, sich Papiere aus dem Libanon ausstellen zu lassen, um nach deutschem Recht heiraten und eine Aufenthaltserlaubnis, sowie eine Arbeitserlaubnis beantragen zu können, verliefen bislang erfolglos. 1991 heiratete der Angeklagte A1 seine heutige Ehefrau, die Angeklagte A2, nach islamischem Recht. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Angeklagte A1 17 Jahre alt. Die Angeklagte A2 war 13 Jahre alt. Nach der Eheschließung lebten beide gemeinsam in einem Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft in M1. Der erste gemeinsame Sohn, der Angeklagte A3, wurde am ##.##.#### geboren. Der zweite gemeinsame Sohn, der Angeklagte A4, wurde am ##.##.#### geboren. Da das Zimmer in der Flüchtlingsunterkunft zu klein für die Familie war, fand 1996 der Umzug in die Wohnung unter der Anschrift X1, ##### M1 statt. Der dritte Sohn, der Angeklagte A5, wurde am ##.##.#### geboren. 1998 wurde die Tochter A6 geboren, die mit Klumpfüßen und einem Herzfehler zur Welt kam, bis heute pflegebedürftig ist und häufig epileptische Anfälle erleidet. Am ##.##.#### wurde die Tochter A7 geboren, die im gegenständlichen Verfahren ebenfalls angeklagt war und gegen die das Verfahren mit Beschluss vom ##.##.#### abgetrennt wurde. Nach der Geburt von A7 wurde die Angeklagte A2 erneut schwanger. Das Kind kam im 6. Schwangerschaftsmonat per Notkaiserschnitt zur Welt, verstarb jedoch wenige Stunden nach der Geburt. 2002 wurde die Tochter A8 geboren. 2006 wurde die Tochter A9 geboren. 2008 kam die Tochter A10 zur Welt. Am ##.##.#### wurde der Sohn A11 geboren. Im August 2013 erkrankte das Kind und starb in der Notaufnahme. Die Angeklagte A2 erlitt zwischen den vorstehend genannten Geburten insgesamt sieben Fehlgeburten. Den Tod des Kindes A11 nahm die Mutter des Angeklagten A1, die ebenfalls in Deutschland lebt, zum Anlass, wieder Kontakt mit dem Angeklagten aufzunehmen. Hierdurch hat der Angeklagte A1 von seinen sieben Halbgeschwistern erfahren. 2018 zog die Familie – mit Ausnahme von A3 – in das Einfamilienhaus unter der Anschrift B1, ##### M1. b. Der Angeklagte A1 ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. c. Der Angeklagte A1 befand sich vom ##.##.#### bis ##.##.#### in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E1 vom ##.##.#### (Az.: ### Gs ###/##). Dieser Haftbefehl wurde durch den Haftbefehl der Kammer vom ##.##.#### ersetzt und mit Beschluss vom ##.##.#### gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Mit Beschluss der Kammer vom ##.##.#### wurde der Haftbefehl vom ##.##.#### aufrechterhalten und nach Maßgabe des ebenfalls aufrechterhaltenen Beschlusses der Kammer vom ##.##.#### außer Vollzug gesetzt. 2. a. Die zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 44 Jahre alte Angeklagte A2 ist am ##.##.#### in C1 im Libanon geboren. Aufgrund des zu dieser Zeit herrschenden Bürgerkrieges besuchte die Angeklagte keine Schule. 1988 floh die Angeklagte mit ihren Eltern nach Deutschland. Die Familie lebte für etwa 4 Jahre in einer Flüchtlingsunterkunft in P1. Im Alter von 2 Monaten wurde die Angeklagte ihrem heutigen Ehemann, dem Angeklagten A1, versprochen. Der Vater des Angeklagten A1 und die Mutter der Angeklagten A2 sind Geschwister. 1991 erfolgte die Eheschließung nach islamischem Recht. Nach der Eheschließung lebten beide gemeinsam in einem Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft in M1. Hinsichtlich der Geburten der gemeinsamen Kinder und der erlittenen Fehlgeburten wird auf die Ausführungen unter I.1.a. Bezug genommen. 2018 zog die Familie – mit Ausnahme von A3 – in das Einfamilienhaus unter der Anschrift B1, ##### M1. Die Angeklagte A2 leidet unter Depressionen und befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. b. Die Angeklagte A2 ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. c. Gegen die Angeklagte A2 erging unter dem ##.##.#### ein Haftbefehl des Amtsgerichts E1 (Az.: ### Gs ###/##). Dieser wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E1 vom ##.##.#### am Tag der Festnahme außer Vollzug gesetzt. Der Haftbefehl wurde durch den Haftbefehl der Kammer vom ##.##.#### ersetzt und mit Beschluss der Kammer vom selben Tag gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die Kammer hat den Haftbefehl mit Beschluss vom ##.##.#### aufgehoben. 3. a. Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 30 Jahre alte Angeklagte A3 wurde am ##.##.#### in M1 geboren. Er wuchs mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt auf der X1-Straße in M1 auf. Der Angeklagte A3 besuchte zunächst einen Kindergarten und im Anschluss die Katholische Grundschule M1-S1. Anschließend besuchte er die Käthe-Kollwitz-Gesamtschule in M1-S1 und schloss seine Schullaufbahn mit dem Hauptschulabschluss ab. Auf einer Volkshochschule verbesserte er im Anschluss an einen kurzen Besuch einer Berufsschule seinen Hauptschulabschluss. 2015 fand die standesamtliche Trauung mit A12 statt, die im gegenständlichen Verfahren ebenfalls angeklagt war und gegen die das Verfahren mit Beschluss vom ##.##.#### abgetrennt wurde. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Angeklagte A3 23 Jahre alt. A12 war 22 Jahre alt. 2016 folgte die Heirat nach islamischem Recht. Am ##.##.#### kam die gemeinsame Tochter A13 zur Welt. Am ##.##.#### wurde die gemeinsame Tochter A14 geboren. Am ##.##.#### wurde der gemeinsame Sohn A15 geboren. Am ##.##.#### wurde – während der Untersuchungshaft des Angeklagten A3 im gegenständlichen Verfahren – der gemeinsame Sohn A16 geboren, der unmittelbar nach der Geburt verstarb. Der Angeklagte A3 lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in der Wohnung unter der Anschrift X1-Straße ##, ##### M1, in der er auch aufgewachsen ist. Der Angeklagte A3 leidet an einer chronischen Bronchitis und Asthma. b. Der Angeklagte A3 ist bislang 4 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde am ##.##.#### (rechtskräftig seit ##.##.####) vom Amtsgericht E2 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. Am ##.##.#### (rechtskräftig seit ##.##.####) wurde er vom Amtsgericht M1 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Am ##.##.#### (rechtskräftig seit ##.##.####) wurde er vom Amtsgericht U1 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. Am ##.##.#### (rechtskräftig seit ##.##.####) wurde er vom Amtsgericht U1 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. Sämtliche Geldstrafen waren zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung vollständig getilgt. c. Der Angeklagte A3 befand sich vom ##.##.#### bis ##.##.#### in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E1 vom ##.##.#### (Az.: ### Gs ###/##). Dieser Haftbefehl wurde durch den Haftbefehl der Kammer vom ##.##.#### ersetzt und mit Beschluss der Kammer vom ##.##.#### gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Mit Beschluss der Kammer vom ##.##.#### wurde der Haftbefehl vom ##.##.#### aufrechterhalten und nach Maßgabe des ebenfalls aufrechterhaltenen Beschlusses der Kammer vom ##.##.#### außer Vollzug gesetzt. 4. a. Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 28 Jahre alte Angeklagte A4 wurde am ##.##.### in M1 geboren. Er besuchte zunächst den Kindergarten, die Vorschule und die Grundschule „M3“ in S1. Anschließend besuchte er die Hauptschule, die er im Alter von 17 Jahren ohne Abschluss verließ. Im Nachgang arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern als ungelernte Hilfskraft, unter anderem als Bauhelfer auf Baustellen und als Fabrikarbeiter bei Ford in L1. Die Arbeitsverhältnisse bestanden jeweils für einige Monate. Eine Festanstellung entstand daraus nicht. Gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern – mit Ausnahme des Angeklagten A3 – bewohnt er das Einfamilienhaus unter der Anschrift B1 in ##### M1. Der Angeklagte A4 ist kinderlos. Er ist seit seinem zweiten Lebensjahr seiner Cousine A14 versprochen. Dies wurde durch die Großmutter und den Vater des Angeklagten A4 entschieden. Der Angeklagte A4 leidet unter einer Hypertonie, die medikamentös behandelt wird. b. Der Bundeszentralregisterauszug vom ##.##.#### enthält folgende Eintragungen mit Bezug zu A4. Am ##.##.#### (rechtskräftig seit ##.##.####) hat das Amtsgericht M1 gegen den Angeklagten A4 2 Tage Jugendarrest wegen gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung verhängt. Der Angeklagte wurde darüber hinaus verwarnt und musste Arbeitsleistungen erbringen. Am ##.##.#### (rechtskräftig seit ##.##.####) wurde er vom Amtsgericht Q1 wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. Am ##.##.#### (rechtskräftig seit ##.##.####) wurde er vom Amtsgericht M1 wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit lief bis zum ##.##.####. Die Strafe wurde bislang nicht erlassen. Sämtliche Geldstrafen waren zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung vollständig getilgt. c. Der Angeklagte A4 befand sich vom ##.##.#### bis ##.##.#### in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E1 vom ##.##.#### (Az.: ### Gs ###/##). Dieser Haftbefehl wurde durch den Haftbefehl der Kammer vom ##.##.#### ersetzt und mit Beschluss der Kammer vom ##.##.#### gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Mit Beschluss der Kammer vom ##.##.#### wurde der Haftbefehl vom ##.##.#### aufrechterhalten und nach Maßgabe des ebenfalls aufrechterhaltenen Beschlusses der Kammer vom ##.##.#### außer Vollzug gesetzt. 5. a. Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 25 Jahre alte Angeklagte A5 wurde am ##.##.#### in M1 geboren. Er besuchte zunächst von 2002 bis 2005 einen Kindergarten in M1-S1 und anschließend von 2005 bis 2009 die Grundschule „M3“ in M1-S1. Von 2009 bis 2014 besuchte er die Käthe-Kollwitz-Gesamtschule in M1, verließ diese jedoch ohne Abschluss. 2015 erlangte er den Realschulabschluss auf dem Geschwister-Scholl-Berufskolleg. Im Anschluss daran war er zunächst als Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe und in der Gastronomie tätig. Anschließend arbeitete er als Abteilungsleiter in einem Reinigungsunternehmen. Derzeit ist der Angeklagte als Geschäftsführer der Autovermietung G1 in E1 tätig. Gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern– mit Ausnahme des Angeklagten A3 – bewohnt er das Einfamilienhaus unter der Anschrift B1 in ##### M1. Der Angeklagte A5 ist ledig und kinderlos. b. Der Angeklagte A5 ist bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde am ##.##.#### (rechtskräftig seit ##.##.####) vom Amtsgericht Q1 wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. c. Der Angeklagte A5 befand sich vom ##.##.#### bis ##.##.#### in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E1 vom ##.##.#### (Az.: ### Gs ###/##). Dieser Haftbefehl wurde mit Beschluss des Landgerichts E1 vom ##.##.#### aufgehoben (Az.: ### Qs ##/##). Der weitere Haftbefehl des Amtsgerichts E1 vom ##.##.#### (Az.: ### Gs ###/##) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E1 vom ##.##.#### am Tag der Festnahme gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Der Haftbefehl wurde durch den Haftbefehl der Kammer vom ##.##.#### ersetzt und mit Beschluss der Kammer vom selben Tag gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die Kammer hat den Haftbefehl mit Beschluss vom ##.##.#### aufgehoben. II. 1. a. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem ##.##.#### fassten die Angeklagten A1, A2, A3 und A4 auf die Anregung des Angeklagten A1 den Entschluss, bei dem Jobcenter M1 Sozialleistungen zu beantragen, obwohl die Angeklagten aufgrund des vorhandenen Familienvermögens zu keinem Zeitpunkt während des Tatzeitraums bedürftig waren. Zu diesem Zweck kamen sie überein, gegenüber dem Jobcenter M1 wiederholt Anträge auf Gewährung von Sozialleistungen zu stellen und hierbei unrichtige Angaben zu machen, um das vorhandene Vermögen der Familie zu verschleiern und dauerhaft Sozialleistungen nach SGB II zu beziehen. Auch sollten Einkünfte und Veränderungen des vorhandenen Vermögens der Familie gegenüber dem Jobcenter M1 nach der Vereinbarung der Angeklagten nicht angezeigt werden. Diese Vereinbarung galt unabhängig von einer Zuordnung der einzelnen Familienmitglieder zu bestimmten Bedarfsgemeinschaften und auch unabhängig von Wechseln der Bedarfsgemeinschaft. Das gemeinsame Ziel bestand darin, durch den unberechtigten Sozialleistungsbezug eine regelmäßige Erwerbsquelle von einigem Umfang für die gesamte Familie zu schaffen. Die Sozialleistungen sollten dabei nicht nur der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft zugute kommen, sondern das Familienvermögen, auf das alle Familienmitglieder Zugriff hatten, insgesamt mehren. Es war jedem Familienmitglied möglich, seinen jeweiligen Bedarf aus dem Familienvermögen zu decken. Zu diesem Zweck wurden die unter II.1.c. dargestellten Bedarfsgemeinschaften gebildet und die unter II.1.d. genannten Anträge auf Gewährung von Sozialleistungen gestellt. In der Folge bezogen die Angeklagten von November 2014 bis Juni 2021 Sozialleistungen nach SGB II, obwohl sie in diesem Zeitraum durchweg in der Lage waren, den Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen vollständig zu decken. Ihnen war bewusst, dass bei Offenlegung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse in Ermangelung von Hilfebedürftigkeit keine Sozialleistungen bewilligt worden wären. Sie wussten darüber hinaus, dass sie der Pflicht unterlagen, das vorhandene Vermögen und vorhandene Einkünfte, sowie Änderungen in diesem Zusammenhang dem Jobcenter M1 anzuzeigen. Ihnen war bewusst, dass ihr Verhalten zum Nachteil des Jobcenters M1 untersagt und mit Strafe bedroht ist. b. Die genaue Höhe des vorhandenen Familienvermögens im Tatzeitraum war für die Kammer nicht sicher feststellbar. Wenngleich eine Vermengung zwischen legalen und illegalen Quellen erfolgte, wurde dieses Vermögen zu einem wesentlichen Teil aus illegalen Quellen gespeist. Auch die zu Unrecht gewährten Sozialleistungen flossen in das gemeinsame Familienvermögen. Dieses unterlag über die Jahre regelmäßigen Zu- und Abflüssen. Eine Buchhaltung oder ähnliche Dokumentation erfolgte im Tatzeitraum nicht. Zur Überzeugung der Kammer war jedoch festzustellen, dass die Familie im gesamten Tatzeitraum jedenfalls durchgängig über ein stets greifbares Vermögen im sechsstelligen Euro-Bereich, mithin über mindestens 100.000,00 EUR, verfügte. Dieses Mindestniveau wurde zu keinem Zeitpunkt im Tatzeitraum unterschritten. Im Laufe des Tatzeitraums stieg das Vermögen, insbesondere aufgrund der Sozialleistungen, stetig und ohne größere Schwankungen an. Bis zu Beginn des Monats Januar 2018 flossen allein Sozialleistungen in Höhe von 164.792,90 EUR in das Familienvermögen, bis zu Beginn des Monats August 2018 Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 197.675,50 EUR. Spätestens ab 2020 umfasste das Familienvermögen mindestens 200.000,00 EUR. Das Familienvermögen diente der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs der Familie. Darüber hinaus wurde die Anschaffung von Wertgegenständen wie Uhren, Schmuck oder Fahrzeugen aus dem Familienvermögen bezahlt. So wurden bei der Durchsuchung des von der Familie bewohnten Einfamilienhauses unter der Anschrift B1 in ##### M1 am ##.##.#### Uhren und Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 152.106,00 EUR, darunter 4 echte Uhren der Marke Rolex, aufgefunden und sichergestellt. Bei der Durchsuchung wurde außerdem ein Bargeldbetrag in Höhe von 343.220,00 EUR aufgefunden und sichergestellt. Darüber hinaus wurden die folgenden Fahrzeuge aus dem Familienvermögen angeschafft: 2016 erwarb der Angeklagte A3 das Fahrzeug VW Jetta (amtliches Kennzeichen ###-###) zu einem Kaufpreis von 10.000,00 EUR. Das Fahrzeug war bis zum ##.##.#### auf den Angeklagten A3 zugelassen. 2016 erwarb der Angeklagte A3 das Fahrzeug BMW 525 (amtliches Kennzeichen ###-## ###). Den Kaufpreis dieser Anschaffung vermochte die Kammer nicht festzustellen. Das Fahrzeug war bis zum ##.##.#### auf den Angeklagten A3 zugelassen. 2017 erwarb der Angeklagte A3 das Fahrzeug VW Golf Passat (amtliches Kennzeichen ###-##) zu einem Kaufpreis von 13.000,00 EUR. Das Fahrzeug war bis zum ##.##.#### auf den Angeklagten A3 zugelassen. 2017 erwarb der Angeklagte A3 das Fahrzeug Mercedes Benz E220 (amtliches Kennzeichen ###-# ###) zu einem Kaufpreis von 17.000,00 EUR. Das Fahrzeug war bis zum ##.##.#### auf den Angeklagten A3 zugelassen. 2018 erwarb der Anklagte A3 das Fahrzeug Mercedes Benz AMG E 200 Cabrio (amtliches Kennzeichen ##-###) zu einem Kaufpreis von 16.000,00 EUR. Das Fahrzeug war bis ##.##.#### auf den Angeklagten A3 zugelassen. Darüber hinaus erwarb der Angeklagte A3 ein Fahrzeug des Typs Mercedes AMG GT. Diesbezüglich vermochte die Kammer weder den Zeitpunkt noch den Kaufpreis der Anschaffung oder den Zeitraum der Zulassung festzustellen. Bei der Durchsuchung am ##.##.#### wurde das Fahrzeug nicht auf dem Grundstück B1 in ##### M1 aufgefunden. Darüber hinaus wurde im Mai 2019 ein Mercedes Vito angeschafft. Offiziell trat der gesondert Verfolgte I1 als Käufer dieses Fahrzeugs auf. Er erwarb das Fahrzeug von der B2 GmbH zu einem Kaufpreis von 43.000,00 EUR, der in monatlichen Raten zu zahlen war. Bis zur vollständigen Zahlung bestand ein Eigentumsvorbehalt zugunsten der B2 GmbH. Das Fahrzeug wurde jedoch tatsächlich von den Angeklagten genutzt und von diesen gegenüber dem I1 in Raten abbezahlt. Die Angeklagten hatten im Januar 2020 bereits einen Betrag in Höhe von 25.400,00 EUR an den I1 geleistet. Das Fahrzeug wurde bei der Durchsuchung im Juni 2021 auf dem Grundstück B1 in ##### M1 aufgefunden. Ferner wurde im April 2021 ein Quad-Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 12.500,00 EUR angeschafft, wobei ein Betrag von 7.000,00 EUR angezahlt und nachfolgend ein weiterer Betrag von 5.500,00 EUR in bar gezahlt wurde. Halter des Fahrzeugs war der Angeklagte A5. Dieses Fahrzeug wurde im Juni 2021 bei der Durchsuchung in der X1-Straße ## in M1 auf der Gebäuderückseite aufgefunden. Bei seiner Festnahme am ##.##.#### führte der Angeklagte A1 außerdem einen Bargeldbetrag in Höhe von 3.530,00 EUR bei sich. Die Angeklagten A1, A2, A3 und A4 konnten allesamt an dem Familienvermögen partizipieren. Dem Angeklagten A3 stand darüber hinaus im Tatzeitraum eine zusätzliche Bargeldreserve von durchgängig mindestens 10.000,00 EUR zur Verfügung. Auch diese Bargeldreserve diente der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs. c. In Umsetzung der zwischen den Angeklagten A1, A2, A3 und A4 getroffenen Absprache bildeten sie die im Folgenden dargestellten Bedarfsgemeinschaften. aa. Zunächst wurde die Bedarfsgemeinschaft ##### // ####### gegründet, die vom ##.##.#### – ##.##.#### unter der genannten Nummer geführt wurde. Ab dem ##.##.#### wurde die Bedarfsgemeinschaft unter der Nummer ##### // ####### geführt und bezog bis zum ##.##.#### Sozialleistungen. Zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehörten die folgenden Mitglieder: A2 vom ##.##.#### – ##.##.#### A6 vom ##.##.#### – ##.##.#### A8 vom ##.##.#### – ##.##.#### A9 vom ##.##.#### – ##.##.#### A1 vom ##.##.#### – ##.##.#### A4 vom ##.##.#### – ##.##.#### A5 vom ##.##.#### – ##.##.#### A7 vom ##.##.#### – ##.##.#### A10 vom ##.##.#### – ##.##.#### A3 vom ##.##.#### – ##.##.#### A1, A7 und A10 schieden vorzeitig aus der Bedarfsgemeinschaft aus, um unter dem wahrheitswidrigen Vorwand einer Trennung der Eheleute A1 und A2 eine neue Bedarfsgemeinschaft (##### // #######, s.u.) zu gründen. A4 schied mit Erreichen des 25. Lebensjahres aus der Bedarfsgemeinschaft aus, da ab diesem Zeitpunkt kein Sozialleistungsbezug als Kind mehr möglich ist, sondern eine eigene Bedarfsgemeinschaft zu bilden ist. A3 schied vorzeitig aus der Bedarfsgemeinschaft aus, um mit seiner Ehefrau A12 eine eigene Bedarfsgemeinschaft gründen zu können. A5 schied in Umsetzung des unter II.2. geschilderten Tatplans vorzeitig aus der Bedarfsgemeinschaft aus und bezog ab diesem Zeitpunkt keine Sozialleistungen mehr. bb. A1, A7 und A10 bildeten ab dem ##.##.#### die Bedarfsgemeinschaft ##### // #######, die bis zum ##.##.#### Sozialleistungen bezog. Diese Bedarfsgemeinschaft bestand mithin aus den folgenden Mitgliedern: A1 vom ##.##.#### - ##.##.#### A7 vom ##.##.#### - ##.##.#### A10 vom ##.##.#### - ##.##.#### cc. A4 bildete ab dem ##.##.#### die Bedarfsgemeinschaft ##### // #######, die bis zum ##.##.#### Sozialleistungen bezog. dd. A3 bildete ab dem ##.##.#### die Bedarfsgemeinschaft ##### // #######, die – mit Ausnahme der Leistungen für den Angeklagten A3, die lediglich bis zum ##.##.#### gezahlt wurden – bis zum ##.##.#### Sozialleistungen bezog. Zu dieser Bedarfsgemeinschaft kam ab dem ##.##.#### seine Ehefrau A12 hinzu. Die in der nachfolgenden Zeit geborenen gemeinsamen Kinder waren ebenfalls Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft bestand mithin aus den folgenden Mitgliedern: A3 vom ##.##.#### – ##.##.#### A12 vom ##.##.#### – ##.##.#### A13 vom ##.##.#### – ##.##.#### A14 vom ##.##.#### – ##.##.#### A15 vom ##.##.#### – ##.##.#### d. In Umsetzung der zwischen den Angeklagten A1, A2, A3 und A4 getroffenen Absprache stellten die Angeklagten bei dem Jobcenter M1 von Oktober 2014 bis März 2021 Anträge auf Gewährung von Sozialleistungen. In der fälschlichen Annahme, dass die von den Angeklagten in den Anträgen getätigten Angaben zur Hilfebedürftigkeit der Wahrheit entsprachen, veranlassten die Mitarbeiter des Jobcenters M1 die Auszahlung von Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 406.895,01 EUR. Dieser Betrag floss dabei dem Familienvermögen zu, sodass sämtliche Familienmitglieder – ungeachtet der Zugehörigkeit zu bestimmten Bedarfsgemeinschaften – davon profitierten und darauf zugreifen konnten. Darüber hinaus veranlassten die Mitarbeiter des Jobcenters M1 die Zahlung von 56.146,28 EUR an die Kranken- und Pflegeversicherung der Angeklagten. Mithin entstand durch die Taten ein Gesamtschaden in Höhe von 463.041,29 EUR. An Bedarfsgemeinschaften, denen der Angeklagte A1 angehörte, flossen während seiner Angehörigkeit zu diesen Zahlungen in Höhe von 229.588,81 EUR (Tat Nr. 1-7: 178.163,98 EUR, Tat Nr. 17: 19.305,03 EUR, Tat Nr. 18-19: 32.119,80 EUR). An Bedarfsgemeinschaften, denen die Angeklagte A2 angehörte, flossen während ihrer Angehörigkeit zu diesen Zahlungen in Höhe von 259.492,24 EUR (Tat Nr. 1: 15.657,00 EUR, Tat Nr. 2: 20.566,08 EUR, Tat Nr. 3: 21.143,96 EUR, Tat Nr. 4.: 24.421,52 EUR, Tat Nr. 5: 25.547,96 EUR, Tat Nr. 6: 47.750,34 EUR, Tat Nr. 7: 39.661,90 EUR, Tat Nr. 14: 30.102,34 EUR, Tat Nr. 15: 29.139,82 EUR, Tat Nr. 16: 5.501,32 EUR). An Bedarfsgemeinschaften, denen der Angeklagte A3 angehörte, flossen während seiner Angehörigkeit zu diesen Zahlungen in Höhe von 134.334,05 EUR (Tat Nr. 1: 6.979,35 EUR, Tat Nr. 8: 4.411,50 EUR, Tat Nr. 9: 9.256,16 EUR, Tat Nr. 10: 8.579,88 EUR, Tat Nr. 11: 8.795,48 EUR, Tat Nr. 12: 19.181,97 EUR, Tat Nr. 13: 18.631,02 EUR, Tat Nr. 25-27: 58.498,69 EUR). An Bedarfsgemeinschaften, denen der Angeklagte A4 angehörte, flossen während seiner Angehörigkeit zu diesen– unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO – Zahlungen in Höhe von 194.615,94 EUR (Tat Nr. 3-7, 14: 169.846,42 EUR, Tat Nr. 20: 7.435,70 EUR, Tat Nr. 21: 627,52 EUR, Tat Nr. 22: 6.243,06 EUR, Tat Nr. 23: 6.290,58 EUR, Tat Nr. 24: 4.172,66 EUR). Im Einzelnen kam es im Tatzeitraum zu den im Folgenden angeführten Anträgen und Leistungen. aa. Bedarfsgemeinschaft ##### // ####### bzw. ##### // #######: Ziffer laut Anklage (S. 99 f. der Anklageschrift) Antragsunterzeichner und -datum Bewilligungszeitraum Auszahlung in EUR Zahlung an Kranken- und Pflegeversicherung in EUR 1. A2 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 14.399,33 1.257,67 2. A2 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 18.527,88 2.038,20 3. A2 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 17.940,00 3.203,96 4. A2 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 20.634,68 3.786,84 5. A2 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 21.549,68 3.998,28 6. A2 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 40.991,86 6.758,48 7. A2 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 34.722,40 4.939,50 14. A2 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 26.666,14 3.436,20 15. A2 vom ##.##.#### ##.##.####– ##.##.#### 26.079,66 3.060,16 16. A2 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 4.714,00 787,32 bb. Bedarfsgemeinschaft ##### // #######: Ziffer laut Anklage (S. 99 f. der Anklageschrift) Antragsunterzeichner und -datum Bewilligungszeitraum Auszahlung in EUR Zahlung an Kranken- und Pflegeversicherung in EUR 17. A1 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 17.857,47 1.447,56 18. A7 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 17.948,00 1.499,60 19. A7 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 11.633,58 1.038,62 cc. Bedarfsgemeinschaft ##### // ####### Ziffer laut Anklage (S. 99 f. der Anklageschrift) Antragsunterzeichner und -datum Bewilligungszeitraum Auszahlung in EUR Zahlung an Kranken- und Pflegeversicherung in EUR 20. A4 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 6.698,20 737,50 21. A4 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 501,87 125,65 22. A4 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 5.489,16 753,90 23. A4 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 5.519,97 770,61 24. A4 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 3.779,00 393,66 dd. Bedarfsgemeinschaft ##### // #######: Ziffer laut Anklage (S. 99 f. der Anklageschrift) Antragsunterzeichner und -datum Bewilligungszeitraum Auszahlung in EUR Zahlung an Kranken- und Pflegeversicherung in EUR 8. A3 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 4.411,50 - 9. A3 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 8.837,20 418,96 10. A3 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 7.317,60 1.262,28 11. A3 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 7.533,20 1.262,28 12. A3 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 16.445,97 2.736,00 13. A3 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 15.846,30 2.784,72 25. A12 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 17.834,43 2.795,65 26. A12 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 19.873,89 3.015,60 27. A12 vom ##.##.#### ##.##.#### – ##.##.#### 13.142,04 1.837,08 2. Die Angeklagten A1, A2 und A5 fassten 2017 den Entschluss, das insbesondere durch die unter II.1. festgestellten Taten angehäufte Familienvermögen unter Verschleierung der illegalen Herkunft des Geldes für den Kauf einer Immobilie einzusetzen. Der Kaufpreis sollte zum Teil aus dem Familienvermögen erbracht und im Übrigen finanziert werden. Die monatlichen Raten sollten durch den unberechtigten Sozialleistungsbezug bestritten werden. Das Alleineigentum an der Immobilie sollte der Angeklagte A5 erwerben. Die Immobilie sollte jedoch durch die gesamte Familie – mit Ausnahme von A3, der mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern die Wohnung auf der X1-Straße ## in M1 bewohnte – genutzt werden. In Umsetzung dieses Plans schied der Angeklagte A5 am ##.##.#### aus dem Sozialleistungsbezug aus. Am ##.##.#### schloss er einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von 500.000,00 EUR mit der Volksbank Rhein-Ruhr eG ab. Am selben Tag schloss er einen Bausparvertrag mit der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG über eine Bausparsumme von 500.000,00 EUR ab und trat die Ansprüche aus diesem Vertrag zum Zweck der Darlehenssicherung an die Volksbank Rhein-Ruhr eG ab. Die monatlichen Belastungen für das Grundstück beliefen sich auf einen Betrag von 937,50 EUR, der an die Volksbank Rhein-Ruhr eG zu zahlen war, und einen Betrag von 1.152,00 EUR für den Bausparvertrag. Mit notariellem Kaufvertrag vom ##.##.##### erwarb der Angeklagte A5 das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück unter der Anschrift B1, ##### M1 zu einem Kaufpreis von 650.000,00 EUR. Er wurde am ##.##.#### als Alleineigentümer in das Grundbuch von S1 eingetragen. Das Grundstück wies am ##.##.#### einen Marktwert von etwa 620.000,00 EUR und einen Beleihungswert von etwa 565.000,00 EUR auf. Der Kaufpreis nebst Nebenkosten wurde in Höhe von 205.250,00 EUR aus dem Familienvermögen erbracht und im Übrigen finanziert. Um dabei die illegale Herkunft des als Eigenkapitalanteils genutzten Geldes zu verschleiern, zahlte der Angeklagte A5 einen Bargeldbetrag in Höhe von 182.500,00 EUR aus dem Familienvermögen in kleineren Teilbeträgen über Dritte auf seinem Konto bei der Sparkasse M1 ein. Er handelte dabei auf Geheiß des Angeklagten A1. Dabei gab es zwei alternative Vorgehensweisen: In wenigstens 12 Fällen (betreffend die Dritten C2, B3, U2, P2, B3, D1, B4, P3, A18, D2 und P4 (insg. eine Überweisung), sowie K1 (2 Überweisungen)) übergab der Angeklagte A5 den jeweiligen Teilbetrag (insgesamt mindestens 68.500,00 EUR) bar an Dritte, die das übergebene Geld daraufhin auf ihrem jeweiligen Konto einzahlten und anschließend auf das Konto des Angeklagten A5 überwiesen. Hierbei wurde zur Verschleierung der Herkunft des Geldes ein unzutreffender Verwendungszweck angegeben. In wenigstens 2 Fällen (betreffend die Dritten A19 und P4) wurde der gewünschte Teilbetrag zunächst von Dritten an den Angeklagten A5 unter Nennung eines unzutreffenden Verwendungszwecks überwiesen und danach, ebenfalls gemäß der Absprache mit dem Angeklagten A1, von dem Angeklagten A5 aus dem Familienvermögen bar an die Dritten zurückgezahlt. Hinsichtlich der Dritten T1 und P5 vermochte die Kammer nicht festzustellen, ob das Bargeld vor der Überweisung an diese übergeben wurde oder nach der Überweisung an diese zurückgezahlt wurde. Bis zum Zeitpunkt des Beginns der Überweisungen Anfang Januar 2018 waren bereits 164.792,90 EUR aus den unter II.1. festgestellten Betrugstaten zum Nachteil des Jobcenters M1 in das Familienvermögen eingeflossen. Im Einzelnen kam es im Januar und Februar 2018 zu den folgenden Überweisungen an das Konto des Angeklagten A5: Datum Name des Anweisenden Angegebener Verwendungszweck Betrag in EUR 04.01.2018 C2 Darlehen 5.000,00 15.01.2018 P3 Darlehensgewährung 5.000,00 17.01.2018 P3 Darlehen 5.000,00 23.01.2018 A19 Darlehen 9.000,00 23.01.2018 A18 Darlehen 6.000,00 26.01.2018 P2 Darlehen 5.000,00 29.01.2018 T1 ERST YAPITRISFEX 80.000,00 13.02.2018 B3 Geschenk 5.900,00 13.02.2018 P5 Customer Transfer 20.000,00 14.02.2018 B3 Geschenk 4.100,00 14.02.2018 B4 Darlehen 5.000,00 14.02.2018 U2 Gutschrift 10.000,00 15.02.2018 D2 und P4 Autokauf 10.000,00 15.02.2018 D1 Darlehen 2.500,00 15.02.2018 K1 Privat Darlehen 5.000,00 16.02.2018 K1 Privat Darlehen 5.000,00 Am ##.##.#### überwies der Angeklagte A5 einen Betrag von 205.250,00 EUR unter dem Verwendungszweck „Eigenkapital B1“ von seinem Girokonto bei der Sparkasse M1 auf sein Darlehenskonto bei der Volksbank Rhein-Ruhr eG. Dieser Betrag wurde vollständig aus dem Familienvermögen erbracht. Zum Zeitpunkt der Überweisung verfügte der Angeklagte A5 auf seinem Girokonto bei der Sparkasse M1 über ein Kontoguthaben in Höhe von 205.685,33 EUR. Die monatliche Rate für die Tilgung des Darlehens und für den Bausparvertrag wurde nachfolgend aus den Leistungen des Jobcenters M1 erbracht. 2018 zog die Familie – mit Ausnahme von A3 – in das erworbene Einfamilienhaus. Sowohl bei der Übergabe des Geldes an die genannten Dritten als auch bei der Zahlung des Eigenkapitalanteils auf das Darlehenskonto war dem Angeklagten A5 bewusst, dass das aus dem Familienvermögen aufgebrachte Geld zu einem wesentlichen Teil aus den gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugstaten zu Lasten des Jobcenters M1 stammte. Dabei war ihm bewusst, dass die Familie mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sozialleistungen hatte und dass die Auszahlung dieser Leistungen auf den gegenüber dem Jobcenter getätigten unrichtigen Angaben basierte. Der Angeklagte A5 handelte dabei mit der Absicht, die Herkunft des Geldes zu verschleiern. 3. (Fallakte 46) Am ##.##.#### befand sich der Zeuge L2 mit seinem Bekannten N1 in der E1er Altstadt. Anschließend begab sich der Zeuge L2 zu der Zeugin P7. Die Zeugin P7, deren Spitzname „P7“ ist, war zur Tatzeit mit dem Zeugen T2, geborener I2, verheiratet, führte jedoch heimlich ein intimes Verhältnis mit dem Zeugen L2. Der Zeuge T2, der über den Spitznamen „T2“ verfügt und bei dem es sich um einen guten Freund des Angeklagten A1 handelt, befand sich zur Tatzeit im Irak, um dort an der Beerdigung seiner Schwester teilzunehmen. Als er Zeuge L2 sich zu der Zeugin P7 begab, informierte N1 den gesondert Verfolgten I1 von seinem Verdacht einer außerehelichen Beziehung zwischen dem Zeugen L2 und der Zeugin P7. Der gesondert Verfolgte I1 informierte daraufhin den Angeklagten A1 telefonisch von diesem Verdacht. I1 äußerte die Vermutung, der ihnen beiden bekannte L2 befinde sich im Zeitpunkt des Telefonats in der Wohnung des B5 und der P7. Er gab außerdem an, dass es Gerüchte gebe, wonach der L2 eine sexuelle Beziehung zu P7 unterhalte. Er habe konkretere Informationen von dem ihnen ebenfalls bekannten N1 erlangt. I1 bat den Angeklagten A1, sofort zu der Anschrift der Zeugin P7 und des Zeugen T2 zu kommen, um die Angelegenheit zu erörtern. Dieser Bitte kam der Angeklagte nach. Als er zu dem von der Zeugin P7 und dem Zeugen T2 bewohnten Mehrfamilienhaus gelangte, traf er vor dem Haus auf die ebenfalls von Herrn I1 herbeigerufenen Zeugen A20, I3 und I4. Bei dem Zeugen I3 handelt es sich um den Bruder des T2. Bei dem Zeugen I4, der über den Spitznamen „I4“ verfügt, handelt es sich um den Neffen des Zeugen T2. Dieser hatte seinen Bruder und seinen Neffen vor der Reise in den Irak gebeten, auf seine Ehefrau und Kinder aufzupassen. Während der Angeklagte A1 und der Zeuge A20 das Geschehen aus einiger Entfernung beobachteten, begaben sich die Zeugen I3 und I4 zu dem Haus, um zu überprüfen, ob sich der Zeuge L2 tatsächlich bei der Zeugin P7 aufhielt. Die Zeugen I3 und I4 klingelten bei der Zeugin P7, die nach einigen Versuchen die Tür öffnete. Während sich die Zeugen I3 und I4 in das Haus begaben, um zu der von der Zeugin P7 und dem Zeugen T2 bewohnten Wohnung zu gelangen, wartete der gesondert Verfolgte I1 vor der Haustür. Während die Zeugen I3 und I4 auf dem Weg nach oben waren, verließ der Zeuge L2 fluchtartig die Wohnung der Zeugin P7 und begab sich in das höhere Stockwerk, um nicht entdeckt zu werden. Ihm blieb dabei nicht ausreichend Zeit, um sich vollständig anzuziehen. Er zog nur seinen schwarzen Mantel über und trug sein Oberhemd über dem Arm. Nachdem die Zeugen I3 und I4 die Wohnung betreten hatten, fuhr der Zeuge L2 mit dem Aufzug in das Erdgeschoss und begab sich zur Haustür, um das Haus zu verlassen. Als er durch die Haustür nach draußen trat, schlug ihm der gesondert Verfolgte I1, der sich unmittelbar vor der Haustür auf dem Gehweg befand, unvermittelt ins Gesicht, woraufhin der Zeuge L2 die Flucht ergriff. Ein kurzzeitiger Versuch des I1, den Zeugen einzuholen, scheiterte, sodass I1 sich zurück zu dem leicht entfernt stehenden Angeklagten A1 und dem A20 begab. Zu dieser Gruppe traten anschließend auch die Zeugen I3 und I4 hinzu, nachdem sie das Haus wieder verlassen hatten. Die Situation wurde in der Gruppe besprochen, wobei die Zeugen I3 und I4 besonders aufgebracht waren. Auch der Angeklagte A1 empfand die Situation als starke Ehrverletzung seines Freundes, T2. Er vertrat in der Gruppe die Auffassung, dass der Zeuge L2 zunächst zu hören sei, um den Schluss auf die vorgeworfene Ehrverletzung mit Gewissheit ziehen zu können. Der gesondert Verfolgte A20 vertrat in der Gruppe die Auffassung, dass sie die Angelegenheit nichts angehe. Dem stimmte der Angeklagte A1 zunächst zu. Die Gruppe verabredete, das Gespräch in dem Lokal Ali Baba auf der L3-Straße # in ##### E1 weiterzuführen und begab sich zu den Fahrzeugen, wobei der gesondert Verfolgte A20 und der gesondert Verfolgte I1 in das von dem Angeklagten A1 geführte Fahrzeug einstiegen. Dort nahm der gesondert Verfolgte A20 auf dem Beifahrersitz Platz, während der gesondert Verfolgte I1 auf der Rückbank Platz nahm. Auf dem Weg zum Café Ali Baba begegnete die Gruppe erneut dem Zeugen L2, der an einer Haltestelle stand. Der Angeklagte A1 sprach den Zeugen L2 daraufhin durch das geöffnete Fenster des Fahrzeuges an und forderte ihn auf, in das Fahrzeug zu steigen und mit ihnen in das Lokal Ali Baba zu fahren, um dort über die Situation zu sprechen. Der Zeuge L2 zögerte und gab an, Angst zu haben. Um ihn zu dem gewünschten Verhalten zu bewegen, schwor der Angeklagte A1 auf seinen verstorbenen Sohn, ihn nicht zu schlagen. Dabei war ihm bewusst, dass er im arabischen Bekanntenkreis die Position einer hohen Respektsperson einnahm, deren Wort man grundsätzlich nachkam. Der Zeuge L2 stieg sodann in das Fahrzeug, das den Weg zum Lokal Ali Baba fortsetzte. Dort angekommen, parkten sie vor dem Lokal und betraten das Lokal. Die Zeugen I3 und I4 hatten das Café bereits zuvor erreicht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt stieß auch der Zeuge B6 zu der Gruppe hinzu. Auf Vorschlag eines der Anwesenden begab sich die Gruppe zu dem als Tonstudio genutzten Raum, der sich in einem Gebäudeteil im Hinterhof befand. In dem Raum setzten der Angeklagte A1, der gesondert Verfolgte A20 und der gesondert Verfolgte I1 sich auf in dem Raum befindliche Stühle. In dem Raum befand sich außerdem ein Tisch. Auf der gegenüberliegenden Tischseite setzte sich der Zeuge L2 auf einen dort befindlichen Stuhl. Die Zeugen I4, I3 und B6 standen neben dem Zeugen L2. Der Angeklagte A1 befragte den Zeugen L2 sodann zu dem mit der Zeugin P7 geführten Verhältnis und erklärte den anderen Anwesenden zunächst, dass niemand den Zeugen L2 anrühren solle. Dabei war ihm bewusst, dass die anderen seinen Worten aufgrund seiner Respektsposition in der Gruppe folgen werden. Der Zeuge L2 stritt den Vorwurf zunächst ab. Die Befragung wurde von einem der Anwesenden – die Identität dieser Person konnte die Kammer nicht sicher feststellen – aufgrund eines eigenständigen, jedenfalls nicht mit dem Angeklagten A1 abgesprochenen Entschlusses, mit einem Mobiltelefon aufgenommen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt dem Zeugen T2 zeigen zu können. Der Zeuge L2 war angesichts der Überzahl an Personen, der er in dem Tonstudio isoliert gegenüberstand sichtbar verängstigt und rechnete mit einem körperlichen Angriff. Obgleich der Angeklagte A1 den anderen Anwesenden erklärte hatte, den Zeugen L2 nicht anrühren zu dürfen, war ihm bewusst, dass der Zeuge angesichts der geschaffenen Bemächtigungslage und des Auftretens der Anwesenden mit einem unmittelbaren Gewaltausbruch gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnete. Der Angeklagte A1 wollte diesen Zustand ausnutzen, um den Zeugen dazu zu bewegen, Details zu dem Verhältnis mit der Zeugin P7 zu offenbaren. Der Zeuge L2 machte schließlich Angaben zu seinem Verhältnis mit der Zeugin P7 und räumte dieses ein. Im Laufe der Befragung mischten sich auch die weiteren anwesenden Personen ein, stellten Fragen und äußerten Beleidigungen gegen den Zeugen L2. Auch der Angeklagte A1 äußerte eine nicht näher feststellbare Beleidigung gegen den Zeugen L2. Zudem drohte eine der anwesenden Personen dem Zeugen L2 sinngemäß damit, diesen zu töten und ihn im Wald bei X2 zu vergraben. Welche der anwesenden Personen diese Äußerung tätigte, war für die Kammer nicht feststellbar. Der Zeuge L2 nahm die Drohung ernst. Spätestens nach dieser Äußerung war dem Angeklagten A1 bewusst, dass der Zeuge L2 nicht mehr nur mit einem körperlichen Angriff rechnete, sondern nunmehr auch Todesangst hatte. Diesen Zustand des Zeugen nutzte der Angeklagte A1 bewusst aus, um die Befragung weiter fortzusetzen und weitere Angaben zu dem Verhältnis zu erlangen. Unter Todesangst machte der Zeuge L2 im Rahmen der Befragung, die noch eine kurze Zeit fortgesetzt wurde, weitere Angaben zu seinem Verhältnis mit der Zeugin P7 und offenbarte, dass er über einen gewissen Zeitraum eine sexuelle Beziehung zu der Zeugin P7 unterhalten habe und die Abwesenheit des Zeugen T2 am Tattag dazu genutzt habe, mit ihr sexuell zu verkehren. Als der Zeuge L2 aus Sicht des Angeklagten A1 hinreichende Angaben zu dem Verhältnis zu der Zeugin P7 getätigt hatte, beendete der Angeklagte die Befragung. Der Angeklagte verspürte eine starke Wut aufgrund der Situation, die er als Ehrverletzung seines guten Freundes, des Zeugen T2, empfand. Auch die übrigen Anwesenden waren sehr aufgebracht. Daraufhin erklärte der Angeklagte A1 laut und in einer Weise, dass es jede anwesende Person hören konnte, er selbst habe geschworen, den Zeugen L2 nicht zu schlagen, wenn ihn aber andere schlagen würden, werde er dagegen nicht einschreiten. Ihm war dabei bewusst, dass die anderen Anwesenden seinen Worten aufgrund seiner Respektsposition in dem arabischen Bekanntenkreis folgen und den Zeugen L2 schlagen würden. In der Folge schlugen die Zeugen I3, B6 und I4 gleichzeitig auf den Zeugen L2 ein. Während dieser Schläge fiel der Zeuge L2 vom Stuhl und ging zu Boden. Dort traten und schlugen die Zeugen I3, B6 und I4 weiter auf ihn ein. Der Angeklagte A1 zog sich während dieser Handlungen in den Hintergrund zurück und führte selbst keine Körperverletzungshandlungen aus. Nach kurzer Zeit untersagte der gesondert Verfolgte A20 weitere Körperverletzungshandlungen gegen den Zeugen L2 und führte diesen aus dem Raum. Daraufhin verließen alle Anwesenden das Gebäude. Vor dem Lokal traf der Zeuge L2 auf eine zufällig vorbeifahrende Polizeistreife, die durch die Personenansammlung vor dem Lokal aufmerksam geworden war und sich erkundigte, wer den Zeugen geschlagen habe. Der Zeuge machte jedoch keine Angaben zu dem Geschehen und den Beteiligten und verzichtete auf die Erstattung einer Strafanzeige, sodass sich die Polizeistreife wieder entfernte. Die Gruppe trennte sich sodann. Der Zeuge trug bei dem Betreten des Tonstudios zwei Goldketten und eine Uhr am Körper. Als er das Tonstudio verließ, befanden sich diese Gegenstände nicht mehr am Körper des Zeugen. Wie die Gegenstände abhandengekommen sind, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Zeuge hatte die Gegenstände zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht zurückerlangt. Der Zeuge L2 erlitt durch die Tat Verletzungen im Gesicht und an einem Auge, sowie Blutergüsse am Körper. Er litt außerdem an Schmerzen im Brustkorb. Einer ärztlichen Behandlung unterzog er sich deswegen aber nicht. Die Verletzungen heilten folgenlos aus. Der Zeuge litt infolge der Tat außerdem unter Angst. Er verließ sein Zimmer in der Flüchtlingsunterkunft in der Folge nur noch selten und niemals allein. Im Hauptverhandlungstermin vom ##.##.#### übergab der Anklagte A1 über seinen Verteidiger, Rechtsanwalt C3, einen Betrag von 5.000,00 EUR an Oberstaatsanwalt X3 mit der Bitte um Weiterleitung an den unter Zeugenschutz stehenden Zeugen L2. 4. (Fallakte 2) Am ##.##.#### begab sich der Angeklagte A3 mit mehreren weiteren Personen zu einer Autowerkstatt an der Anschrift M4-Straße ## in E1. Die genaue Anzahl und Identität der Personen konnte die Kammer nicht feststellen. Die Gruppe fasste – aus nicht feststellbaren Gründen – den Entschluss, den dort anwesenden Zeugen I5 gemeinsam anzugreifen. Dabei schlug der Angeklagte A3 den Zeugen mit der Faust. Die von den anderen Gruppenmitgliedern ausgeführten Körperverletzungshandlungen billigte er. Der Zeuge erlitt durch die Tat ein geschwollenes Gesicht und ein blaues Auge. Er wurde für weniger als eine Stunde im Krankenhaus behandelt. Die Verletzungen heilten folgenlos aus. 5. (Fallakte 44) Am ##.##.#### gegen 15 Uhr begaben sich die Angeklagten A3 und A4 gemeinsam mit zwei weiteren Personen, deren Identität die Kammer nicht feststellen konnte, zum Markstand des Zeugen D3 am F1-Platz in N2. Dort schlug die Gruppe gemeinsam und gleichzeitig auf den Zeugen E3 ein, der bei dem Markstand des Zeugen D3 arbeitete und gerade mit dem Aufräumen der Ware beschäftigt war. Die Schläge trafen den Zeugen E3 am Kopf und im Gesicht. Er ging infolgedessen zu Boden. Dort trat und schlug die Gruppe gegen die Hüften des Zeugen E3 und schlug darüber hinaus mit Gemüsekisten gegen den Kopf des am Boden liegenden Zeugen. Bei den Kisten handelte es sich – was die Angeklagten auch erkannten – um zur Aufnahme von Gemüse bestimmte scharfkantige Behältnisse aus gehärtetem Kunststoff. Der Angeklagte A4 attackierte den Zeugen E3 dabei jedenfalls durch Tritte. Der Angeklagte A3 schlug den Zeugen E3. Durch welche Beteiligten die Schläge mit den Kisten ausgeführten wurden, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Die einzelnen Gruppenmitglieder billigten die Körperverletzungshandlungen der jeweils anderen Gruppenmitglieder, wobei sich der der Tat zugrundeliegende Entschluss auf einen körperlichen Angriff gegen den Zeugen E3 unter Verwendung griffbereit zur Verfügung stehender Mittel erstreckte. Der Tat war eine verbale Auseinandersetzung des Zeugen E3 mit der Angeklagten A2 vorausgegangen, da der Zeuge am Tattag gegen 11 Uhr beobachtet und angesprochen hatte, dass der Angeklagten bei ihrem Einkauf an dem Markstand von einem anderen Mitarbeiter ein ungerechtfertigter Rabatt gewährt wurde. Der Zeuge E3 wurde nach der Tat mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus transportiert und dort behandelt. Er erlitt durch die Tat eine Nasenbeinfraktur und musste für 3 Tage im Krankenhaus behandelt und operiert werden. Er war bis zum ##.##.#### arbeitsunfähig. Die Schmerzen hielten etwa 2 Monate lang an. Trotz der Operation, nach der der Zeuge für etwa 10 Tage eine Schiene tragen musste, ist die Nase des Zeugen seit der Tat schief. Außerdem hat er einen dauerhaften Fleck an einem Finger davongetragen. Der Zeuge hat darüber hinaus seit der Tat Angst auf die Straße zu gehen. Er kann außerdem aus Angst weder auf dem Markt arbeiten noch dort einkaufen. 6. Soweit die Anklage weitere, über die von der Kammer festgestellten Taten hinausgehende Tatvorwürfe zum Gegenstand hatte, hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt bzw. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die unter II.1.-5. festgestellten Taten beschränkt. Hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls angeklagten A12 und A7 wurde das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom ##.##.#### abgetrennt. III. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Geständnisse der Angeklagten und der ausweislich der Sitzungsniederschrift in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (oben I.) beruhen auf ihren glaubhaften Angaben, sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom ##.##.####. 2. Die Feststellungen zur Sache (oben II.) beruhen auf den umfassenden und glaubhaften Geständnissen der Angeklagten, die durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel bestätigt werden, aus welchen sich auch in einer Gesamtschau der Umstände das vorsätzliche Handeln der Angeklagten und ihre Bereicherungsabsicht ergibt. a. (Beweiswürdigung betreffend die unter II.1. festgestellten Taten) Die Angeklagten haben die unter II.1. festgestellte Tatbegehung zum Nachteil des Jobcenters M1 glaubhaft eingeräumt. Die Feststellungen zur Sache beruhen darüber hinaus auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und den glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Diese Beweismittel bestätigen die Einlassungen der Angeklagten. aa. Der Angeklagte A1 hat sich dahingehend eingelassen, dass die Angeklagten vom November 2014 bis Juni 2021 zu Unrecht Sozialleistungen des Jobcenters M1 bezogen haben, obwohl er beziehungsweise die jeweilige Bedarfsgemeinschaft über sämtliche Bewilligungszeiträume hinweg in der Lage gewesen sei, den Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen beziehungsweise zur Verfügung stehenden Mitteln vollständig zu decken. Vor Einreichung des ersten Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen habe er sich in Absprache mit den Mitgliedern seiner Kernfamilie, insbesondere mit seiner Frau A2, sowie seinen Söhnen A3 und A4, entschieden, gegenüber dem Jobcenter M1 unrichtige Angaben zu machen, um fortlaufend die begehrten Leistungen zu erlangen, obwohl ihnen bewusst gewesen sei, dass sie nicht bedürftig waren und bei Offenlegung ihrer Verhältnisse eine Bewilligung nie erfolgen werde. Die Entscheidung habe beinhaltet, auch bei künftigen Anträgen unrichtige Angaben zu machen, mithin es zu unterlassen, die tatsächlichen Vermögensverhältnisse oder zur Verfügung stehenden Mittel beziehungsweise Veränderungen derselben offenzulegen. Als Vater der Familie habe er die tonangebende Gewalt und seine Entscheidung sei erwartungsgemäß trotz Bewusstsein des strafbaren Verhaltens von den genannten Familienmitgliedern mitgetragen und durchgesetzt worden. Das im Tatzeitraum zusammengetragene Vermögen der Familie bestehe insbesondere aus dem im Rahmen der Durchsuchung des Wohnhauses der Familie an der Anschrift B1 in ##### M1 am ##.##.#### beschlagnahmten Bargeld in Höhe von 360.000,00 EUR, sowie dem Schmuck und den Uhren. Das Vermögen der Familie habe über die Jahre regelmäßigen Zu- und Abflüssen unterlegen. Feststellungen, die einer Buchhaltung gleichkommen, seien nie getroffen worden, sodass konkrete Angaben über einen genauen Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu treffen seien. Soweit Gegenstände wie Uhren oder Schmuck hinzugekommen seien, seien diese aus dem vorhandenen Familienvermögen bezahlt worden. Ausgaben und Investitionen seien aus dem Familienvermögen gespeist worden. Das Familienvermögen habe mitunter auch aus legalen Mitteln bestanden, sei aber zu einem sehr wesentlichen Teil aus illegalen Mitteln gespeist worden. Es habe eine Vermengung stattgefunden. Mit Gewissheit könne er sagen, dass die Familie seit Beginn des Leistungsbezugs im November 2014 durchgängig über ein vorhandenes und stets greifbares Vermögen in einem sechsstelligen Eurobetrag verfügt habe beziehungsweise ihnen ausreichende regelmäßige Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um den Lebensunterhalt zu decken. Eine finanzielle Unterstützung des Jobcenters sei zu keinem Zeitpunkt im Tatzeitraum notwendig gewesen. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass das vorhandene Vermögen, in das auch die jeweiligen staatlichen Zahlungen eines jeden geflossen seien, grundsätzlich der gesamten Familie habe zugutekommen sollen. Es sei jedem möglich gewesen, seinen jeweiligen Bedarf aus diesem zu decken. bb. Die Angeklagte A2 hat sich dahingehend eingelassen, dass sie ab November 2014 bis zum Zugriff der Ermittlungsbehörden im Juni 2021 unberechtigt Sozialleistungen für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft bezogen habe. Sie sei vor der Antragstellung im Jahr 2014 mit Teilen ihrer Kernfamilie, insbesondere mit ihrem Mann A1 und mit ihren Söhnen A3 und A4, übereingekommen, durch unrichtige Angaben in den Antragsformularen zur Gewährung von Sozialleistungen fortlaufend unberechtigt Geld vom Staat zu erhalten. Diese Übereinkunft habe unabhängig davon, wer zu welcher Bedarfsgemeinschaft gehörte oder ob jemand die Bedarfsgemeinschaft gewechselt hat, gegolten. Allen sei bewusst gewesen, dass keiner von ihnen in dem angeklagten Zeitraum jemals bedürftig gewesen sei. Sie hätten vereinbart, gegenüber dem Jobcenter weder Einkünfte noch vorhandenes Vermögen mitzuteilen. Für die Bedarfsgemeinschaft der Angeklagten habe sie jeweils die Anträge bzw. Weiterbewilligungsanträge gestellt. Der sichergestellte Schmuck, die sichergestellten Uhren und auch das sichergestellte Bargeld in Höhe von ca. 360.000,00 EUR hätten grundsätzlich das Familienvermögen dargestellt beziehungsweise die sichergestellten Wertgegenstände seien aus dem Familienvermögen finanziert worden. Der Wert des Vermögens sei nicht über die gesamte Dauer ständig gleich hoch gewesen. Es sei insbesondere durch die Leistungen des Jobcenters über die Jahre angewachsen. Heute könne sie nicht nachvollziehen, zu welchem Zeitpunkt das Vermögen welchen Wert hatte. Sicher sei allerdings, dass der Wert des Familienvermögens auch bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Bezugszeitraum ab November 2014 im sechsstelligen Euro-Bereich gelegen habe und niemals bis zur Durchsuchung im Juni 2021 einen Wert gehabt habe, der einen sechsstelligen Euro-Betrag unterschritten habe. Die Familie und sie selbst seien folglich jederzeit im Stande gewesen, ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe aus dem Familienvermögen zu bestreiten. Der Angeklagten selbst sei als wertvollster der sichergestellten Gegenstände die Rolex Day-Date in vollgold zuzuordnen, die Anfang 2021 zu einem Preis von 28.500,00 EUR angeschafft worden sei. Der sichergestellte Mercedes Vito sei ca. im Jahr 2019 zu einem Kaufpreis von ca. 43.000,00 EUR für die Familie angeschafft worden. cc. Der Angeklagte A3 hat sich dahingehend eingelassen, dass er vor dem ersten Antrag mit seinen Eltern und seinem Bruder A4 übereingekommen sei, dass jeweils unberechtigte Anträge bei dem Jobcenter gestellt werden. Das jeweilige Vermögen, welches die jeweiligen staatlichen Zahlungen in erheblichem Maße beinhaltet habe, habe der Familie grundsätzlich insgesamt zugutekommen sollen. Der Angeklagte sei wirtschaftlicher Eigentümer der Fahrzeuge VW Jetta (###-## #), den BMW 525 (###-## ###), den Mercedes Benz E220 (###-# ###), den VW Golf Passat (###-# #), den Mercedes Benz AMG E 200 Cabrio (##-# ##) und den Mercedes AMG GT. Er habe diese im jeweiligen Zeitraum nutzen können, wie er wollte. Er habe den jeweiligen Kaufpreis geleistet und sei für die jeweiligen Betriebskosten aufgekommen. 2018 habe er die bei der Durchsuchung seiner Wohnung auf der X1-Straße sichergestellte originale Uhr der Marke Rolex von privat für ca. 8.000,00 EUR erworben. Soweit er dies beurteilen könne, habe die Uhr einen tatsächlich höheren, jederzeit realisierbaren Marktwert von ca. 11.000,00 EUR gehabt. Er habe grundsätzlich Zugriff auf das unter anderem aus Bargeld bestehende Familienvermögen gehabt, wie es sich zum Zeitpunkt der Durchsuchungen in Höhe des in dem Haus B1 in ##### M1 sichergestellten sechsstelligen Betrages dargestellt habe. Dieses Bargeldvermögen sei während des Tatzeitraums durchweg sechsstellig gewesen. Er habe in dieses Familienvermögen eingezahlt und daran partizipieren können. Er habe im Tatzeitraum eine konkret individualisierbare Bargeldreserve von durchgängig mindestens 10.000,00 EUR gehabt, auf die er habe zugreifen können, ohne sich mit irgendwem darüber abstimmen zu müssen. Das Familienvermögen, in das auch ein erheblicher Teil der staatlichen Leistungen geflossen sei, und die Reserve hätten der Deckung des üblichen Lebensbedarfs gedient. Er habe gewusst, dass er die vorhandenen Mittel und Mittelzuflüsse dem Jobcenter habe melden müssen, was er zu keinem Zeitpunkt getan habe. Er habe gewusst, dass seine Bedarfsgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf staatliche Leistungen gehabt habe und dass das Jobcenter in dem Fall, dass er diesem die finanzielle Situation wahrheitsgemäß gemeldet hätte, der Bedarfsgemeinschaft keine staatlichen Leistungen bewilligt hätte. dd. Der Angeklagte A4 hat sich dahingehend eingelassen, dass er im gesamten angeklagten Zeitraum über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe, sodass er und die Bedarfsgemeinschaft, der er angehörte, keinen Anspruch auf staatliche Leistungen gehabt habe, was ihm auch bewusst gewesen sei. Dies beziehe sich auf den Zeitraum als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ##### // #######, in der die Anträge zwar nicht durch ihn, aber mit seinem Wissen und entsprechender Billigung gestellt worden seien, sowie auf die selbst gestellten Anträge in dem Zeitraum vom ##.##.#### – ##.##.####. Vor dem ersten Antrag sei er mit seinen Eltern und seinem Bruder A3 übereingekommen, dass jeweils unberechtigte Anträge bei dem Jobcenter gestellt werden. Das jeweilige Vermögen, welches die jeweiligen staatlichen Zahlungen beinhaltet habe, habe der Familie grundsätzlich insgesamt zugutekommen sollen. Er habe Zugriff auf das Familienvermögen gehabt. Mit dem Begriff „Familienvermögen“ sei vor allem der in dem Haus B1, ##### M1 sichergestellte, sechsstellige Bargeldbetrag gemeint. Während des gesamten Tatzeitraums habe dieses Familienvermögen immer aus mindestens 100.000,00 EUR bestanden. Eine konkrete Bezifferung der ihm monatlich zur Verfügung stehenden Mittel sei ihm heute nicht mehr möglich; die Mittel seien allerdings ausreichend gewesen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. ee. Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten glaubhaft eingeräumt. Ihre geständigen Einlassungen sind ebenso nachvollziehbar wie lebensnah und weisen hinsichtlich des Kerngeschehens weder in sich noch im Verhältnis zu den Bekundungen der jeweils anderen Widersprüche auf. Soweit sie in einzelnen Details Lücken aufweisen, sind diese auf Erinnerungslücken durch den zwischenzeitlich Zeitablauf sowie die Gleichartigkeit und Vielzahl der Abläufe des unter II.1. festgestellten Geschehens zurückzuführen. Ihre Angaben stimmen mit den übrigen Ermittlungsergebnissen überein. Die Kammer erachtet die Geständnisse auch vor dem Hintergrund der getroffenen Verständigung gemäß § 257c StPO als glaubhaft. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass die Möglichkeit, sich mit den Verfahrensbeteiligten über das Ergebnis des Verfahrens zu verständigen, die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ermittlung der Wahrheit nicht berührt. Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht. Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden (BGH NStZ-RR 2012, 52, 52). Daher muss das Tatgericht auch dann, wenn es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Geständnis stützen will, von dessen Richtigkeit überzeugt sein (BGH NJW 1999, 370, 371). Insofern ist das Geständnis im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Richtigkeit zu überprüfen (BVerfG NJW 2013, 1058, 1063). Auch unter Berücksichtigung der zustande gekommenen Verständigung sieht die Kammer die Einlassungen der Angeklagten als glaubhaft an. Es handelt sich nicht um inhaltsleere Pauschalgeständnisse, die sich in einem „Abnicken“ der Anklage erschöpfen, vielmehr haben alle Angeklagten detaillierte Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht und Nachfragen der Kammer – soweit solche aufgekommen sind und gestellt wurden – beantwortet. Dass sie wirklich ihre jeweils eigene Erinnerung bemüht haben, zeigt sich auch daran, dass Erinnerungslücken offen eingeräumt wurden. Demnach kommt den Geständnissen vorliegend auch nicht ein lediglich reduzierter Beweiswert vor dem Hintergrund, dass es sich um vorformulierte Verteidigererklärungen gehandelt hat, zu (vgl. Tiemann, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, § 261 StPO, Rn. 89). Denn soweit die Kammer Nachfragen gestellt hat, wurden diese – unter Offenlegung etwaiger Erinnerungslücken – von den Angeklagten beantwortet. Ihre Geständnisse werden zudem durch die übrigen Beweismittel bestätigt. Dazu im Einzelnen: ff. Die unter II.1.a. getroffenen Feststellungen zu dem Tatentschluss der Angeklagten, dem gemeinsamen Ziel der Mehrung des Familienvermögens unabhängig von der Zuordnung zu Bedarfsgemeinschaften, dem Bewusstsein des ausreichenden Familienvermögens und der infolgedessen fehlenden Hilfebedürftigkeit folgen aus den Einlassungen der Angeklagten. Die unter II.1.a. getroffene Feststellung, dass die Anregung zu dem gemeinsamen Tatentschluss durch den Angeklagten A1 erfolgte, beruht auf seiner Einlassung, wonach er als Vater der Familie die tonangebende Gewalt habe und seine Entscheidung erwartungsgemäß trotz Bewusstsein des strafbaren Verhaltens von den Angeklagten A2 , A4 und A3 mitgetragen und durchgesetzt worden sei. Hieraus folgt auch das festgestellte Bewusstsein der genannten Angeklagten, dass ihr Verhalten zum Nachteil des Jobcenters M1 strafbar ist. Die unter II.1.a. getroffene Feststellung, dass den Angeklagten ihre Pflicht, das vorhandene Vermögen und vorhandene Einkünfte, sowie Änderungen in diesem Zusammenhang dem Jobcenter M1 anzuzeigen, bewusst war, schließt die Kammer aus den Einlassungen der Angeklagten, wonach ihnen bewusst war, dass ihnen die Sozialleistungen zu Unrecht gewährt wurden und wonach sie entsprechend zielgerichtet handelten. Hieraus folgt bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung, dass bei den Angeklagten auch ein Bewusstsein dahingehend bestanden haben muss, dass sie sich durch die bewusste Beantragung von Leistungen, auf die kein Anspruch bestand, auch pflichtwidrig verhielten und dass diese Pflicht durch die wahrheitsgemäße Angabe von vorhandenem Vermögen und vorhandenen Einkünften gegenüber dem Jobcenter M1 einzuhalten war. gg. Die unter II.1.b. getroffene Feststellung, dass das Vermögen zu einem wesentlichen Teil aus illegalen Quellen gespeist wurde, folgt aus der ergänzenden Einlassung des Angeklagten A1, der dies im Hauptverhandlungstermin vom ##.##.#### wie festgestellt geschildert hat. Die Feststellungen, dass auch die zu Unrecht gewährten Sozialleistungen in das Familienvermögen einflossen, und dass das Vermögen der gesamten Familie zugutekam und von allen Familienmitgliedern genutzt werden konnte, folgen aus den Einlassungen der Angeklagten. Die unter II.1.b. getroffenen Feststellungen, dass die Familie im Tatzeitraum unter Berücksichtigung regelmäßiger Zu- und Abflüsse jedenfalls durchgängig über ein stets greifbares Vermögen im sechsstelligen Euro-Bereich verfügte und dass dieses Mindestniveau zu keinem Zeitpunkt im Tatzeitraum unterschritten wurde, folgen aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten. Die Feststellung, wonach keine Buchhaltung oder ähnliche Dokumentation des Vermögens erfolgte, folgt aus der Einlassung des Angeklagten A1. Die unter II.1.b. getroffene Feststellungen zu den bis zu Beginn der Monate Januar und August 2018 in das Familienvermögen geflossenen Sozialleistungen folgt aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten, nach den verschiedenen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaften gegliederten Aufstellung des Jobcenters M1, sowie aus der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Aufstellung im Anhang des Vermerks der KKin G2 vom ##.##.####, mit dem diese die Unterlagen des Jobcenters ausgewertet hat. Aus diesen Unterlagen hat die Kammer das zu Beginn des Monats August 2018 allein aus den zu Unrecht gewährten Sozialleistungen zur Verfügung stehende Vermögen errechnet. Die unter II.1.b. getroffene Feststellung, dass das Familienvermögen im Laufe des Tatzeitraums, insbesondere aufgrund der gewährten Sozialleistungen, stetig und ohne größere Schwankungen anstieg und spätestens ab 2020 einen Betrag von mindestens 200.000,00 EUR erreichte, hat die Kammer aus den folgenden Umständen geschlossen: Die Angeklagten haben in ihren Einlassungen keine bemerkenswerten einzelnen Ereignisse benannt, die zu einem erheblichen oder sprunghaften Anstieg des Familienvermögens geführt haben könnten. Vielmehr nimmt die Kammer an, dass das Anwachsen des Familienvermögens nach den Einlassungen eher stetig verlief, da keiner der Angeklagten besondere Schwankungen beschrieben hat. Darüber hinaus wurden bei der Durchsuchung des von der Familie bewohnten Hauses im Juni 2021 ein Bargeldbetrag in Höhe von 343.220,00 EUR und Wertgegenstände in Höhe von 152.106,00 EUR aufgefunden. Außerdem wurde bei der Wohnung in der X1-Straße ein Quad im Wert von 12.500,00 EUR aufgefunden. Die Angeklagten hatten außerdem das Fahrzeug des Typs Mercedes Vito angeschafft und zum Zeitpunkt der Durchsuchung mindestens in Höhe von 25.400 EUR abbezahlt. Ferner führte der Angeklagte A1 bei seiner Festnahme im Juni 2021 einen Bargeldbetrag in Höhe von 3.530,00 EUR bei sich. Mithin genügten die vorhandenen Mittel trotz des Verbrauchs für den allgemeinen Lebensbedarf, um ein Vermögen von 536.756,00 EUR (Bargeld im Haus + Wertgegenstände + Quad + Anwartschaftsrecht am Mercedes Vito im Wert von 25.400 EUR + Bargeld bei der Festnahme des Angeklagten A1) aufzubauen. Aus diesem Umstand, sowie aus den Einlassungen der Angeklagten hat die Kammer geschlossen, dass das Familienvermögen spätestens ab 2020 einen Betrag von mindestens 200.000,00 EUR erreicht haben muss. hh. Die unter II.1.b. getroffene Feststellung, dass Anschaffung von Wertgegenständen wie Uhren, Schmuck oder Fahrzeuge aus dem Familienvermögen bezahlt wurden, folgt aus den Einlassungen der Angeklagten A1 und A2. Die unter II.1.b. getroffenen Feststellungen zu dem bei der Durchsuchung des von den Angeklagten bewohnten Hauses aufgefundenen Bargeldbetrag und den weiteren aufgefundenen Wertgegenständen, folgen aus dem Durchsuchungsbericht des betroffenen Objekts, dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll, der Asservatenliste bezüglich dieses Objekts und dem Vermögenssicherungsbericht vom ##.##.####, mit der Maßgabe des mit Vermerks der KKin G2 vom ##.##.#### nachträglich korrigierten Betrages. Diese Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt und durch die ergänzenden Aussagen der Zeugen KKin G2 und KHKin G3 bestätigt. Die Zeugin KHKin G3 hat als Objektführerin den Ablauf und die bei der Durchsuchung des Objekts B1, ##### M1 gewonnenen Erkenntnisse und sichergestellten Vermögenswerte dargestellt, wie sie unter II.1.b. festgestellt wurden. Die Zeugin KKin G2 hat als sachbearbeitende Finanzermittlerin den Ablauf und die Ergebnisse der Vermögenssicherung nach der Durchsuchung des Objekts unter der Anschrift B1 in ##### M1 dargestellt. In diesem Zusammenhang stellte sie die bei der Durchsuchung aufgefundenen Vermögenswerte dar, wie sie auch aus den von ihr verfassten Vermerken und dem von ihr verfassten Vermögenssicherungsbericht, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurden, hervorgehen und unter II.1.b. festgestellt wurden. Soweit die Angeklagten in ihren Einlassungen einen über die Feststellungen unter II.1.b. hinausgehenden beschlagnahmten Bargeldbetrag von 360.000,00 EUR benannt haben, nimmt die Kammer an, dass es sich hierbei um eine Rundung handelt, bei der die nachträgliche Korrektur nach Maßgabe des Vermerks der KKin G2 vom ##.##.#### nicht berücksichtigt wurde. ii. Die Feststellungen zu dem unter II.1.b. festgestellten Wert der aufgefundenen Schmuckgegenstände und Uhren beruhen auf den Angaben des Sachverständigen S2 in der Hauptverhandlung. Dieser hat den Zerschlagungs- und den Wiederbeschaffungswert der einzelnen Wertgegenstände unter Darlegung der wertbildenden Faktoren und der von ihm bei der Wertermittlung angewandten Arbeitsweisen geschildert. Den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer in eigener Überzeugungsbildung in vollem Umfang angeschlossen. Der festgestellte Gesamtwert beruht auf einer Berechnung der Kammer unter Zugrundlegung der von dem Sachverständigen dargelegten Werte der einzelnen Gegenstände. Dabei hat die Kammer hinsichtlich der echten Uhren der Marke Rolex auf den jeweiligen Wiederbeschaffungswert abgestellt. Denn die Uhren dieses Typs dienen nach Angabe des Sachverständigen als Wertanlage. Ein Verkauf zum Zerschlagungswert (d.h. zu dem Wert, der erzielbar ist, wenn Objekte innerhalb von 24 Stunden in liquide Mittel getauscht werden) kommt bei diesen Uhren nicht in Betracht, da sie aufgrund einer gewissen Knappheit auf dem entsprechenden Markt stets gewinnbringend veräußert werden können. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts der Rolex-Uhren hat die Kammer den Listenpreis zugrunde gelegt, der nach den plausiblen Angaben des Sachverständigen für diese Uhren mindestens zu zahlen ist. Bei den übrigen Schmuckstücken und Uhren anderer Marken, sowie bei den gefälschten Uhren hat die Kammer zugunsten der Angeklagten den niedrigeren Zerschlagungswert zugrunde gelegt. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass bei dem Verkauf insbesondere der Schmuckstücke ein Käufer gefunden werden müsste, dem das jeweilige Schmuckstück in genau der individuellen Form zusagt. Das Vorliegen eines entsprechenden Marktes kann somit – im Gegensatz zu dem Markt für echte Rolex-Uhren – nicht ohne Weiteres angenommen werden. Dies hat zur Folge, dass eine zeitnahe Umwandlung der Schmuckstücke und Uhren sonstiger Marken, sowie der unechten Uhren in liquide Mittel ggf. nur zum Zerschlagungswert möglich ist. jj. Die unter II.1.b. getroffenen Feststellungen zu dem angeschafften Fahrzeug VW Golf Passat folgen aus der Einlassung des Angeklagten A3. Diese wird durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk von KKin G2 vom ##.##.#### bestätigt, in dem diese die vergangenen Halter – darunter auch den Angeklagten A3 – und die betroffenen Zeiträume der Zulassung dargelegt hat. Aus dem Zeitraum, für den das Fahrzeug auf den Angeklagten A3 zugelassen war, hat die Kammer den Zeitpunkt des Erwerbs geschlossen. Aus dem genannten Vermerk folgt außerdem der Kaufpreis dieser Anschaffung. Die Feststellungen zu dem angeschafften Fahrzeug VW Jetta folgen aus der Einlassung des Angeklagten A3. Diese wird durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk von KKin G2 vom ##.##.#### bestätigt, in dem diese die vergangenen Halter – darunter auch den Angeklagten A3 – und die betroffenen Zeiträume der Zulassung dargelegt hat. Aus dem Zeitraum, für den das Fahrzeug auf den Angeklagten A3 zugelassen war, hat die Kammer den Zeitpunkt des Erwerbs geschlossen. Der Kaufpreis folgt aus dem Vermerk von KKin G2 vom ##.##.####, der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde. Hier hat die Kammer jedoch zugunsten der Angeklagten den niedrigeren der in Betracht kommenden Werte angenommen. Die Feststellungen zur Anschaffung des Fahrzeugs BMW 525 folgen aus der Einlassung des Angeklagten A3. Diese wird durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk von KKin G2 vom ##.##.####, in dem diese die vergangenen Halter des betroffenen Fahrzeugs – darunter auch den Angeklagten A3 – dargelegt hat, bestätigt. Die Feststellungen zur Anschaffung des Fahrzeuges Mercedes Benz AMG E 200 Cabrio folgen aus der Einlassung des Angeklagten A3. Diese wird durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerke von KKin G2 vom ##.##.#### und ##.##.#### bestätigt, in dem diese die vergangenen Halter – darunter auch den Angeklagten A3 – und die betroffenen Zeiträume der Zulassung dargelegt hat. Aus dem Zeitraum, für den das Fahrzeug auf den Angeklagten A3 zugelassen war, hat die Kammer den Zeitpunkt des Erwerbs geschlossen. Aus den genannten Vermerken folgt außerdem der Kaufpreis dieser Anschaffung. Die Feststellungen zur Anschaffung des Fahrzeuges Mercedes Benz E 220 folgen aus der Einlassung des Angeklagten A3. Diese wird durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk von KKin G2 vom ##.##.#### bestätigt, in dem diese die vergangenen Halter – darunter auch den Angeklagten A3 – und die betroffenen Zeiträume der Zulassung dargelegt hat. Aus dem Zeitraum, für den das Fahrzeug auf den Angeklagten A3 zugelassen war, hat die Kammer den Zeitpunkt des Erwerbs geschlossen. Aus dem genannten Vermerk folgt außerdem der Kaufpreis dieser Anschaffung. Dabei hat die Kammer zugunsten der Angeklagten den niedrigsten der in Betracht kommenden Werte angenommen. Die unter II.1.b. getroffenen Feststellungen zur Anschaffung des Fahrzeugs des Typs Mercedes AMG GT folgen aus der Einlassung des Angeklagten A3. Die Einlassung des Angeklagten A3 und die aus den genannten Vermerken gewonnenen Erkenntnisse wurden durch die ergänzende Aussage der Zeugin KKin G2 bestätigt. Diese hat als sachbearbeitende Finanzermittlerin die Ermittlungen zu den von den Angeklagten angeschafften und unter II.1.b. festgestellten Fahrzeugen dargestellt. Die unter II.1.b. getroffene Feststellungen zu der Anschaffung des Fahrzeugs Mercedes Vito folgen aus der Einlassung der Angeklagten A2, dem Vermerk von KKin G2 vom ##.##.####, sowie aus dem Mietkaufvertrag vom ##.##.####. Die genannten Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Soweit die Angeklagte A2 sich dahingehend eingelassen hat, dass das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von ca. 43.000,00 EUR angeschafft worden sei, ist diese Schilderung als unsauber zu bewerten. Denn den genannten Urkunden ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug tatsächlich von dem gesondert verfolgten I1 zu einem Kaufpreis von 43.000,00 EUR erworben wurde, wobei der Kaufpreis in monatlichen Raten zu zahlen war. Ausweislich des Vermerks von KKin G2 vom ##.##.#### wurde das Fahrzeug tatsächlich von den Angeklagten genutzt und von diesen gegenüber dem gesondert Verfolgten I1 abbezahlt. Der gesondert Verfolgte I1 ist somit lediglich als Erwerber des Fahrzeugs nach außen aufgetreten, wohingegen es sich bei den Angeklagten um die tatsächlichen Eigentümer des Fahrzeugs handelte. Die Kammer nimmt daher an, dass der gesondert Verfolgte I1 sein Anwartschaftsrecht an dem Fahrzeug an die Angeklagten übertragen und eine seiner eigenen Ratenverpflichtung gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer entsprechende Ratenzahlung mit den Angeklagten vereinbart hat. Die Feststellung der Höhe des im Januar 2020 durch die Angeklagten abbezahlten Betrages folgt aus dem Vermerk von KKin G2 vom ##.##.####. Weitere Zahlungen an den gesondert Verfolgten I1 mit Bezug zu dem Mercedes Vito konnte die Kammer nicht feststellen. Der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin folgt aus dem Mietkaufvertrag vom ##.##.####. Die unter II.1.b. getroffenen Feststellungen zu der Anschaffung des Quads und dem hierfür aufgewendeten Kaufpreis folgen aus der Rechnung der Zweirad T3 GmbH vom ##.##.####, der entsprechenden Quittung vom ##.##.#### und der Lieferbescheinigung vom ##.##.####. Die genannten Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Darüber hinaus wurde das Fahrzeug ausweislich des ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsberichts bezüglich des Objekts X1-Straße ## in ##### M1 und des in der Hauptverhandlung verlesenen Pfändungsberichts vom ##.##.#### auf der Gebäuderückseite des genannten Objekts aufgefunden. Die Feststellungen zu dem aufgefundenen Quad folgen außerdem aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll und der Asservaten- und Fahrzeugliste bezüglich dieser Durchsuchung. Auch diese Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Feststellungen zu dem Halter dieses Fahrzeugs folgen ebenfalls aus dem Durchsuchungsbericht. kk. Die unter II.1.b. getroffene Feststellung der dem Angeklagten A3 zur Verfügung stehenden Bargeldreserve von durchgängig mindestens 10.000,00 EUR folgen aus seiner Einlassung. Die Kammer nimmt hierbei an, dass es sich bei der genannten Bargeldreserve dem Angeklagten A3 zusätzlich zu dem unter der Anschrift B1 in ##### vorhandenen Bargeld zur Verfügung stand. Denn der Angeklagte A3 hat auch angegeben, dass er Zugriff auf das – weit mehr als 10.000,00 EUR enthaltende – Bargeldvermögen der Familie gehabt habe. Die unter II.1.b. getroffenen Feststellungen zu dem bei der Festnahme des Angeklagten A1 von diesem mitgeführten Bargeldbetrag folgen aus dem Sicherstellungsvermerk vom ##.##.#### und dem entsprechenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll. Beide Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die unter II.1.b. getroffene Feststellung, wonach das Familienvermögen und die Bargeldreserve des Angeklagten A3 der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dienten, folgt aus der Einlassung des Angeklagten A3. ll. Die unter II.1.c. getroffenen Feststellungen zu den unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaften, ihrer Zusammensetzung und den Zeiträumen ihres Leistungsbezugs folgen aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten, nach den verschiedenen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaften gegliederten Aufstellung des Jobcenters M1, sowie aus der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Aufstellung im Anhang des Vermerks der KKin G2 vom ##.##.####. Die unter II.1.c. getroffenen Feststellungen zu dem vorzeitigen Ausscheiden des Angeklagten A1, sowie der Kinder A7 und A10 aus der bis dahin bestehenden Bedarfsgemeinschaft, der Neubildung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft dieser Familienmitglieder und des Zeitraums des Leistungsbezugs der neuen Bedarfsgemeinschaft folgen ebenfalls aus dem Vermerk von KKin G2 vom ##.##.#### und der Aufstellung des Jobcenters. Die unter II.1.c. getroffenen Feststellungen, dass die Angeklagten A1 und A2 im Oktober 2018 gegenüber dem Jobcenter wahrheitswidrig eine Trennung vortäuschten, sowie die Feststellungen zu dem Ausscheiden des Angeklagten A1 und der Kinder A7 und A10 aus der bis dahin bestehenden Bedarfsgemeinschaft der Familie folgen darüber hinaus aus den Angaben der Zeugen M5, V1 und I6. Der Zeuge M5 hat als Teamleiter für das Rückforderungsteam bei der Bundesagentur für Arbeit den grundsätzlichen Ablauf des Bewilligungsverfahrens und die grundsätzlichen Kriterien zur Bildung von Bedarfsgemeinschaften dargestellt. Er hat in diesem Zusammenhang angegeben, dass die Bedarfsgemeinschaft vorliegend zunächst aus den Angeklagten A1, A2 und den gemeinsamen Kindern bestanden habe. Dem Jobcenter sei später mitgeteilt worden, dass A1 und A2 sich getrennt hätten, sodass die Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt worden sei. Der Zeuge V1 hat als Mitglied des für die Angeklagten im Tatzeitraum zuständigen Leistungsteams des Jobcenters M1 den grundsätzlichen Ablauf des Bewilligungsverfahrens dargestellt. Er hat darüber hinaus geschildert, dass die zunächst bestehende Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Trennung aufgeteilt worden sei. Die Zeugin I6 hat als im Rahmen der Vertretung zuständige Sachbearbeiterin bei dem Jobcenter M1 geschildert, dass sie im Rahmen der Vertretung für die Bedarfsgemeinschaft, der der Angeklagte A1, sowie die Kinder A7 und A10 angehört hätten und die aufgrund einer Trennung der Eheleute entstanden sei, zuständig gewesen sei und einen Bewilligungsbescheid erlassen habe. Die Feststellung, dass die unrichtige Angabe der Trennung durch die Angeklagten A1 und A2 erfolgte, schließt die Kammer neben den vorgenannten Beweismitteln aus den unter II.1.c. festgestellten objektiven Tatumständen. Die Anzeige einer Trennung erscheint nur durch das ehemalige Paar naheliegend. Die unter II.1.c. getroffene Feststellung, dass der Angeklagte A4 mit Erreichen des 25. Lebensjahres aus der bisherigen Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden ist und eine eigene Bedarfsgemeinschaft gebildet hat, folgt aus den Angaben des Zeugen M5. Dieser hat die grundsätzlichen Kriterien zur Bildung von Bedarfsgemeinschaften dargestellt und in diesem Zusammenhang angegeben, dass der Angeklagte A4 – entsprechend der üblichen Kriterien zur Bildung von Bedarfsgemeinschaften – mit Erreichen des 25. Lebensjahres eine eigene Bedarfsgemeinschaft gebildet habe. Diese Angaben werden durch die Aufstellung des Jobcenters M1 und den Vermerk von KKin G2 vom ##.##.####, mit dem diese die Unterlagen des Jobcenters M1 ausgewertet hat, bestätigt, denen der Zeitpunkt des Ausscheidens des Angeklagten A4 aus der vorherigen Bedarfsgemeinschaft und der Bildung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, sowie der Zeitraum des Leistungsbezugs der neuen Bedarfsgemeinschaft zu entnehmen ist. Die unter II.1.c. getroffene Feststellung, dass der Angeklagte A3 vorzeitig aus der bisherigen Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden ist, um eine eigene Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau bilden zu können, folgt aus den Angaben des Zeugen M5. Dieser hat hierzu angegeben, der Angeklagte A3 habe – ebenfalls entsprechend der üblichen Kriterien zur Bildung von Bedarfsgemeinschaften – zum Zweck der Eheschließung eine eigene Bedarfsgemeinschaft gegründet. Diese Angaben werden durch die Aufstellung des Jobcenters M1 und den Vermerk von KKin G2 vom ##.##.#### bestätigt, denen der Zeitpunkt des Ausscheidens des Angeklagten A3 aus der vorherigen Bedarfsgemeinschaft und der Bildung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, sowie der Zeitraum des Leistungsbezugs der neuen Bedarfsgemeinschaft zu entnehmen ist. Die unter II.1.c. getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte A5 vorzeitig aus der bisherigen Bedarfsgemeinschaft ausschied und ab diesem Zeitpunkt keine Sozialleistungen mehr bezog, folgen ebenfalls aus dem Vermerk von KKin G2 vom ##.##.#### und der Aufstellung des Jobcenters. Die unter II.1.c. getroffene Feststellung, dass dieses vorzeitige Ausscheiden der Umsetzung des unter II.2. geschilderten Tatplans diente, schließt die Kammer aus den hierzu unter II.2. festgestellten objektiven wie subjektiven Tatumständen und den hierzu erfolgten Einlassungen der Angeklagten A1, A2 und A5. Die unter II.1.c. getroffenen Feststellungen zu der Dauer der gewährten Leistungen folgen darüber hinaus aus den Angaben des Zeugen M5, der angegeben hat, die Leistungen an die Bedarfsgemeinschaften seien weitestgehend im Juni 2021 eingestellt worden. Lediglich für die Bedarfsgemeinschaft, der A12 angehörte, sei noch etwas länger gezahlt worden. Es habe sich um einen Sonderfall gehandelt, da drei kleine Kinder zu versorgen gewesen seien. Dieser längere Bezugszeitraum folgt auch aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Aufstellung des Jobcenters und dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk von KKin G2 vom ##.##.####. Die unter II.1.c. getroffene Feststellung, dass der Leistungsbezug für den Angeklagten A3 selbst zum ##.##.#### endete, folgt ebenfalls aus der Aufstellung des Jobcenters. mm. Die unter II.1.d. getroffenen Feststellungen zu dem bei den zuständigen Mitarbeitern des Jobcenters M1 hervorgerufenen Irrtum über die Hilfebedürftigkeit der Angeklagten und der infolgedessen veranlassten Auszahlung von Sozialleistungen an die Angeklagten und von Leistungen an die Kranken- und Pflegeversicherungen der Angeklagten folgen aus den glaubhaften Angaben der Zeugen V1, I6 und L4. Bei diesen Zeugen handelt es sich um Mitarbeiter des Leistungsteams des Jobcenters M1, die im Tatzeitraum – der Zeuge V1 regulär und die Zeuginnen I6 und L4 als Vertretung – für die Angeklagten zuständig waren und auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten Auszahlungen an diese und an ihre Kranken- und Pflegeversicherung veranlassten. Sämtliche Zeugen haben angegeben, dass sie die Angaben der Angeklagten im Bewilligungsverfahren nicht in Zweifel gezogen hätten und dass hierzu zum damaligen Zeitpunkt auch kein Anlass ersichtlich gewesen sei. Die unter II.1.d. getroffene Feststellung, dass die an die Angeklagten ausgezahlten Sozialleistungen dem Familienvermögen zuflossen und dass sämtliche Familienmitglieder unabhängig von der Zugehörigkeit zu bestimmten Bedarfsgemeinschaften davon profitierten, folgt aus den Einlassungen der Angeklagten, die dies wie festgestellt geschildert haben. Die unter II.1.d. getroffenen Feststellungen bezüglich der einzelnen Anträge auf Gewährung von Sozialleistungen folgen aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Haupt- und Weiterbewilligungsanträgen der unter II.1.d. genannten jeweiligen Antragsteller. Die unter II.1.d. festgestellten Zahlungen des Jobcenters M1 an die Angeklagten und an die Kranken- und Pflegeversicherung der Angeklagten, sowie die betroffenen Bewilligungszeiträume folgen aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten, nach den verschiedenen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaften gegliederten Aufstellung des Jobcenters M1, sowie aus der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Aufstellung im Anhang des Vermerks der KKin G2 vom ##.##.####. Die genannten Feststellungen folgen darüber hinaus aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Bewilligungs-, Änderungs- und Minderungsbescheiden des Jobcenters M1, die im Tatzeitraum ergangen sind. Auch die unter II.1.d. getroffenen Feststellungen zu dem Gesamtschaden und den von den einzelnen Angeklagten verursachten Schadensbeträgen folgen aus den genannten Urkunden, aus denen die Kammer die festgestellten Beträge errechnet hat. Soweit aus dem Vermerk der KKin G2 vom ##.##.#### ein von den Feststellungen abweichender Schadensbetrag hervorgeht, folgt die Kammer diesbezüglich dem tatnäheren Beweismittel in Gestalt der von dem Jobcenter übersandten Aufstellung, aus dem die Kammer den Schaden errechnet hat. Im Einzelnen folgen die genannten Feststellungen aus den folgenden Beweismitteln: Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der Angeklagten A2 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 1. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, den Bewilligungsbescheiden vom ##.##.#### hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe für die Kinder A6, A7, A8, A9 und A10, sowie aus dem Änderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der Angeklagten A2 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 2. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe vom ##.##.####, den Bewilligungsbescheiden vom ##.##.#### hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe für die Kinder A6, A7, A8, A9 und A10, sowie aus dem Änderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der Angeklagten A2 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 3. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.#### und dem Änderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der Angeklagten A2 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 4. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.#### und dem Änderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der Angeklagten A2 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 5. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, den Minderungsbescheiden vom ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe vom ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.#### und dem Minderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der Angeklagten A2 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 6. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Bescheid zur Teilaufhebung und Rückforderung vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.#### und dem Bewilligungsbescheid hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der Angeklagten A2 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 7. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe vom ##.##.####, den Minderungsbescheiden vom ##.##.####, ##.##.####, ##.##.#### und ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.#### und dem Änderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der Angeklagten A2 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 14. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.#### hinsichtlich des Schuldbedarfs, dem Bewilligungsbescheid hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.#### und dem Änderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der Angeklagten A2 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 15. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.#### hinsichtlich des Schuldbedarfs und dem Bewilligungsbescheid hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der Angeklagten A2 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 16. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.#### hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe und aus dem Bewilligungsbescheid hinsichtlich einer Einmalzahlung vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag des Angeklagten A1 vom ##.##.##### gewährten Leistungen (Ziffer 17. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.#### hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.#### hinsichtlich des Schuldbedarfs und dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.#### hinsichtlich der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der gesondert Verfolgten A7 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 18. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.#### hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe, dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.#### hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe und dem Änderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der gesondert Verfolgten A7 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 19. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.#### hinsichtlich Leistungen für Bildung und Teilhabe, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid hinsichtlich des Schuldbedarfs vom ##.##.####, dem Bescheid zur Bewilligung einer Einmalzahlung vom ##.##.#### und dem Änderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag des Angeklagten A4 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 20. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.#### hinsichtlich Leistungen zur Erstausstattung, dem Änderungsbescheid vom ##.##.#### und dem Bescheid zur vorläufigen Zahlungseinstellung vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag des Angeklagten A4 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 21. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag des Angeklagten A4 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 22. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag des Angeklagten A4 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 23. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.#### und dem Änderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag des Angeklagten A4 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 24. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.#### und dem Bescheid zur Bewilligung einer Einmalzahlung vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag des Angeklagten A3 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 8. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.#### und dem Änderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag des Angeklagten A3 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 9. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Bewilligungsbescheid hinsichtlich Leistungen für eine Erstausstattung vom ##.##.####, den Minderungsbescheiden vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.#### und dem Änderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag des Angeklagten A3 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 10. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, den Minderungsbescheiden vom ##.##.####, dem Bescheid vom ##.##.#### zur Aufhebung des gegen die Ehefrau A12 ergangenen Sanktionsbescheides und dem Änderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag des Angeklagten A3 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 11. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.######, den Minderungsbescheiden vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Bescheid vom ##.##.#### zur Aufhebung der verhängten Sanktion. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag des Angeklagten A3 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 12. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Bescheid zur vorläufigen Zahlungseinstellung vom ##.##.####, der Aufhebung der vorläufigen Zahlungseinstellung vom ##.##.####, der Bewilligung von Leistungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft vom ##.##.####, der Bewilligung von Leistungen zur Erstausstattung bei Geburt vom ##.##.#### und dem Minderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag des Angeklagten A3 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 13. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Bescheid vom ##.##.#### zur Aufhebung der verhängten Sanktion, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Minderungsbescheid vom ##.##.####, dem Bescheid zur vorläufigen Zahlungseinstellung vom ##.##.#### und der Aufhebung der vorläufigen Zahlungseinstellung vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der ursprünglich ebenfalls Angeklagten A12 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 25. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, den Minderungsbescheiden vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Darlehensbescheid mit Aufrechnung vom ##.##.####, der Bewilligung von Erstausstattung bei Schwangerschaft und bei Geburt vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, den Minderungsbescheiden vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.#### und dem Bescheid zur Teilaufhebung vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der ursprünglich ebenfalls Angeklagten A12 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 26. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, der Bewilligung von Leistungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, der Bewilligung von Leistungen zur Erstausstattung bei Geburt vom ##.##.#### und dem Änderungsbescheid vom ##.##.####. Der Bewilligungszeitraum und die Höhe der auf den Antrag der ursprünglich ebenfalls Angeklagten A12 vom ##.##.#### gewährten Leistungen (Ziffer 27. der Tabelle auf S. 99 der Anklage) folgen aus dem Bewilligungsbescheid vom ##.##.####, den Änderungsbescheiden vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, der Bewilligung einer Einmalzahlung vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.####, der Bewilligung einer Einmalzahlung hinsichtlich eines Kinderfreizeitbonus vom ##.##.####, dem Änderungsbescheid vom ##.##.#### und den Änderungsbescheiden vom ##.##.####. b. (Beweiswürdigung betreffend die unter II.2. festgestellte Tat) Die Angeklagten A5, A1 und A2 haben die unter II.2. festgestellte Tatbegehung glaubhaft eingeräumt. Die Feststellungen zur Sache beruhen darüber hinaus auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und den glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Diese Beweismittel bestätigen die Einlassungen der Angeklagten. aa. Der Angeklagte A1 hat sich hinsichtlich der unter II.2. festgestellten Tat dahingehend eingelassen, dass in der Familie Einigkeit darüber bestanden habe, Teile des vorhandenen Familienvermögens in Höhe eines Betrages von 205.250,00 EUR, welcher mitunter mittels der zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen habe angespart werden können, als Eigenkapital bei der Aufnahme eines Darlehens für den Erwerb der Immobilie B1 in ##### M1 im August 2018, sowie zur Sanierung der Immobilie einzusetzen. Auf sein Geheiß habe A5 mit Blick auf den Eigenkapitalanteil auf das Familienvermögen zugreifen sollen. Er habe das Geld entweder als Vorkasse an die Geldgeber übergeben sollen, damit diese es überweisen konnten. Oder die Geldgeber hätten ein Darlehen gewährt. Hierzu habe die Absprache zwischen ihm und A5 bestanden, dass dieser auf den Familientopf zugreifen sollte, um die Schuld im Nachhinein auszugleichen. Dies sei wie beabsichtigt erfolgt. Die monatlichen Raten des Darlehens seien im Folgenden durch die Mietzahlungen der Familienmitglieder an den Sohn A5 gedeckt worden. Diese seien wiederum aus den zu Unrecht erlangten Sozialleistungen des Jobcenters M1 beglichen worden. bb. Der Angeklagte A5 hat sich dahingehend eingelassen, dass die Eingänge auf seinem Girokonto in dem Zeitraum von Oktober 2017 bis August 2018 bei der Sparkasse M1, welche von Dritten auf dieses Konto überwiesen worden seien und als Darlehen, Geschenk oder nicht weiter konkretisierte Gutschrift deklariert gewesen seien, von ihm zu einem späteren Zeitpunkt für die Zahlung des Eigenanteils für den Erwerb der Immobilie B1 in M1 verwendet worden seien. Die Erstattung dieser Beträge an die Zahler sei in bar erfolgt. Es habe Fälle gegeben, in denen vorab Geld an die Geldgeber übergeben worden sei, das dann von diesen überwiesen worden sei. Es habe auch Fälle gegeben, in denen von dem jeweiligen Geldgeber ein Darlehen gewährt worden und diese Schuld nach der Überweisung zurückgezahlt worden sei. Diese Rückzahlung habe er selbst ausgeführt. Er habe aber keine konkrete Erinnerung mehr, in welchen Fällen es auf welche Weise verlaufen sei. Ihm sei bekannt gewesen oder er habe davon ausgehen können, dass die für die Rückzahlung verwendeten Gelder nicht aus legalen Mitteln und Quellen stammten, sondern von Familienmitgliedern und Dritten zur Verfügung gestellt worden seien und aus Straftaten stammten, bei denen es sich um Straftaten wie Diebstahl, Betrug und räuberische Erpressung gehandelt haben solle. Zahlungen, welche von dem Jobcenter M1 auf Grund der dort geltend gemachten Bedürftigkeit an die mitangeklagten Familienmitglieder ausgezahlt worden seien, hätten ebenfalls zur Finanzierung des Immobilienkaufs durch Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber der finanzierenden Bank gedient. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Familienmitglieder auf die geltend gemachten Leistungen des Jobcenters M1 mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch hatten und Zahlungen des Jobcenters M1 lediglich auf der Grundlage der Mitteilung von unrichtigen Angaben erfolgt sei, mithin durch das Unterlassen der Mitteilung von tatsächlichen Vermögensverhältnissen oder tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln oder deren Veränderungen. Der Angeklagte A5 hat sich außerdem die unter III.2.b.aa. dargestellte Einlassung des Angeklagten A1 zu eigen gemacht und bestätigt, dass die Bewirkung des Eigenkapitals auf die so dargelegte Weise erfolgt sei. cc. Die Angeklagte A2 hat sich hinsichtlich der unter II.2. festgestellten Tat dahingehend eingelassen, dass das Haus unter der Anschrift B1, ##### M1 im Jahr 2018 erworben worden sei. In die Anzahlung und die Renovierung seien zum Teil auch Gelder geflossen, die die Familie durch den Sozialleistungsbetrug erlangt hatte. Auch die monatliche Finanzierungsrate sei durch die Gelder des Jobcenters, die als Kosten für die Miete an sie gezahlt worden seien und die sie an A5 weitergeleitet hätten, bedient worden. dd. Die Geständnisse der Angeklagten A1, A2 und A5 sind glaubhaft. Sie werden zudem durch die übrigen Beweismittel bestätigt. Dazu im Einzelnen: ee. Die unter II.2. getroffenen Feststellungen zu dem Tatentschluss betreffend des Einsatzes des Familienvermögens zum Erwerb einer Immobilie folgen aus den Einlassungen der Angeklagten A1, A2 und A5. Die Feststellungen dazu, dass das Haus unter der Anschrift B1 in ##### M1 durch die gesamte Familie – mit Ausnahme des Angeklagten A3, sowie dessen Ehefrau und Kindern, die in der Wohnung auf der X1 in M1 wohnten – bewohnt wurde, folgen aus den Einlassungen der Angeklagten A3 und A2 zu den persönlichen Verhältnissen. Die unter II.2. getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte A5 am ##.##.#### aus dem Sozialleistungsbezug ausschied, folgen aus dem Vermerk von KKin G2 vom ##.##.#### und der Aufstellung des Jobcenters. Beide Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Feststellung, dass dieses vorzeitige Ausscheiden der Umsetzung des unter II.2. geschilderten Tatplans diente, schließt die Kammer aus den hierzu unter II.2. festgestellten objektiven wie subjektiven Tatumständen und den hierzu erfolgten Einlassungen der Angeklagten A1, A2 und A5. ff. Die unter II.2. getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Abschlusses des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages zwischen dem Angeklagten A5 und der Volksbank Rhein-Ruhr eG folgen aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vertragsurkunde vom ##.##.####. Die hieraus folgenden monatlichen Belastungen folgen aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontounterlagen des Angeklagten A5, dem Vermerk von RBr L5 vom 06.10.2021 und dem Vermerk von RBe M5 vom 26.11.2021. Mit diesen Vermerken, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurden, haben die Zeugen RBr L5 und die RBe M5 ihre Erkenntnisse aus der Analyse der Kontounterlagen des Angeklagten A5 wie unter II.2. festgestellt dargelegt. Die unter II.2. getroffenen Feststellungen zu dem Abschluss eines Bausparvertrages zwischen dem Angeklagten A5 und der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG folgen aus dem „Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages im Tarif Fuchs“ vom ##.##.####, sowie aus der an den Angeklagten A5 ausgestellte Bausparurkunde vom ##.##.####. Beide Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Den ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontounterlagen betreffend das Konto des Angeklagten A5 bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG für den Zeitraum von 2018 bis 2021 ist die regelmäßige Besparung des Sparkontos zu entnehmen, aus der die unter II.2. festgestellte monatliche Belastung folgt, die auch dem Vermerk von RBr L5 vom ##.##.#### und dem Vermerk von RBe M5 vom ##.##.#### zu entnehmen ist. Die unter II.2. getroffenen Feststellungen zu der Abtretung der Ansprüche des Angeklagten A5 gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG an die Volksbank Rhein-Ruhr eG folgen aus der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Abtretungsurkunde vom ##.##.####. gg. Die unter II.2.getroffenen Feststellungen zu dem Erwerb des Grundstücks durch den Angeklagten A5 als Alleineigentümer folgen aus seiner Einlassung, sowie aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen notariellen Kaufvertrag vom ##.##.#### und dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Grundbuchauszug des Grundbuchs von S1, Bl. ####. Die Feststellungen zu dem hierfür aufgewendeten Kaufpreis folgen aus dem notariellen Kaufvertrag vom ##.##.####. Die unter II.2. getroffene Feststellung zur Bebauung des Grundstücks folgt ebenfalls aus dem Grundbuchauszug des Grundbuchs von S1, Bl. ####, und dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht des betroffenen Objekts. Die unter II.2. getroffenen Feststellungen zu dem Marktwert und dem Beleihungswert des Grundstücks am ##.##.#### folgen aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Beleihungs- und Marktwertgutachten vom ##.##.####, sowie aus den diesbezüglichen ergänzenden Angaben der Zeugin G4, die als bei dem Unternehmen W1 tätige Gutachterin die aus der Begutachtung des Grundstücks am ##.##.#### gewonnenen Erkenntnisse wie unter II.2. festgestellt geschildert hat. hh. Die Feststellung, dass der Eigenkapitalanteil in Höhe von 205.250,00 EUR aus dem Familienvermögen erbracht und im Übrigen finanziert wurde, folgt aus der Einlassung des Angeklagten A1 und dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag zwischen dem Angeklagten A5 und der Volksbank Rhein-Ruhr eG vom ##.##.####. Auch die Feststellung, dass das an die Dritten übergebene Bargeld aus dem Familienvermögen stammte, folgt aus der Einlassung des Angeklagten A1. ii. Die unter II.2. getroffenen Feststellungen zu den zwei alternativen Vorgehensweisen des Angeklagten A5 zur Verschleierung der Herkunft des Geldes durch die Zwischenschaltung Dritter folgen aus den Einlassungen der Angeklagten A1 und A5 die im Hauptverhandlungstermin vom ##.##.#### ergänzend zu den Einlassungen im Hauptverhandlungstermin vom ##.##.#### erfolgten. Soweit der Zeuge P4 hiervon abweichend geschildert hat, der von ihm an den Angeklagten A5 überwiesene Betrag habe als Kaufpreis zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs gedient, ist diese Aussage unglaubhaft. Der Zeuge P4 hat hierzu angegeben, dass er ein Fahrzeug besichtigt habe und nach der Einigung mit dem Verkäufer einen Betrag in Höhe von etwa 3.000,00 EUR oder 4.000,00 EUR, den er in bar bei sich geführt habe, auf seinem Konto eingezahlt habe. Sein Schwager habe den Betrag auf 10.000,00 EUR aufgestockt. Anschließend habe der Zeuge diesen Betrag an den Verkäufer des Kraftfahrzeugs überwiesen. Diese Aussage steht im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten A5. Die Angaben erscheinen auch vor dem Hintergrund unglaubhaft, dass ausweislich des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildes des Fahrzeugscheins des betroffenen Fahrzeugs A3 als Halter angegeben war. Ein etwaiger Erwerbsvorgang vermag somit eine Zahlung an den Angeklagten A5 nicht zu begründen. Der Zeuge hat auch ein Motiv für die falschen Angaben, da er ein Interesse daran hat, eine etwaige Strafverfolgung wegen des Tatvorwurfs der Geldwäsche von sich abzuwenden. Die unter II.2. getroffenen Feststellungen zu den im Januar und Februar 2018 erfolgten Überweisungen von den Dritten auf das Konto des Angeklagten A5 unter Angabe eines unzutreffenden Verwendungszwecks folgen aus der Einlassung des Angeklagten A5, den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontounterlagen des Angeklagten A5, sowie den ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontounterlagen der unter II.2. genannten Dritten, die über ein Konto in Deutschland verfügen. Die Feststellungen zu den genannten Überweisungen folgen außerdem aus dem Vermerk von RBr L5 vom ##.##.#### und dem Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####, in denen die Ergebnisse der Auswertung der Konten des Angeklagten A5 wie unter II.2. festgestellt dargestellt sind. Dem Vermerk von RBe M5 vom ##.##.####, der ebenfalls die Auswertung der Konten des Angeklagten A5 entsprechend der unter II.2. getroffenen Feststellungen zum Gegenstand hat, ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Angeklagte A5 die von den Dritten gewährten Beträge nicht durch Überweisungen zurückzahlte. Die festgestellten Überweisungen von den Dritten auf das Konto des Angeklagten A5 folgen außerdem aus den Vermerken von RBe M5 vom ##.##.####, ##.##.####, ##.##.####, ##.##.####, ##.##.####, ##.##.#### und ##.##.####, denen die bei der Auswertung der Kontounterlagen der Dritten, die über Konten in Deutschland verfügen, gewonnenen Erkenntnisse wie unter II.2. festgestellt zu entnehmen sind. Die genannten Vermerke von RBr L5 und RBe L6 wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die genannten Vermerke von RBe M5 wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt, mit Ausnahme der Vermerke vom ##.##.####, ##.##.#### und des Vermerks vom ##.##.#### hinsichtlich der Einzahler P3, P3, B4, P4, D2 und K1, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Im Einzelnen folgen die unter II.2. festgestellten Überweisungen aus den folgenden Beweismitteln: Die Überweisung durch C2 folgt aus seinen Kontounterlagen, den Kontounterlagen des Angeklagten A5, dem Vermerk von RBe M5 vom ##.##.#### und dem Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####. Sämtliche Unterlagen wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Den Kontounterlagen des C2 und dem genannten Vermerk von RBe M5 ist auch zu entnehmen, dass das Geld zuvor bar auf dem Konto des Dritten eingezahlt wurde. Die Überweisung durch P3 folgt aus seinen Kontounterlagen, den Kontounterlagen des Angeklagten A5 und dem Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####. Diese Urkunden wurden sämtlich im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Überweisung durch P3 folgt darüber hinaus aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk von RBe M5 vom ##.##.####. Den Kontounterlagen des P3 und dem genannten Vermerk von RBe M5 ist auch zu entnehmen, dass das Geld nicht zuvor bar auf dem Konto des Dritten eingezahlt wurde. Die Feststellung, dass das Geld nach der Überweisung bar durch den Angeklagten A5 erstattet wurde, schließt die Kammer aus seiner Einlassung, in der er diese Vorgehensweise schilderte, dabei jedoch angab, sich nicht mehr an die konkreten Fälle zu erinnern. Die insoweit lückenhafte Erinnerung wird durch den genannten Vermerk von RBe M5 ergänzt, wonach eine Bareinzahlung auf dem Konto des P3 vor der Überweisung an den Angeklagten A5 nicht festzustellen war. Die Überweisung durch P3 folgt aus seinen Kontounterlagen, den Kontounterlagen des Angeklagten A5 und dem Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####. Diese Urkunden wurden sämtlich im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Überweisung durch P3 folgt darüber hinaus aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk von RBe M5 vom ##.##.####. Den Kontounterlagen des P3 und dem genannten Vermerk von RBe M5 ist auch zu entnehmen, dass das Geld zuvor bar auf dem Konto des Dritten eingezahlt wurde. Die Überweisung durch A19 folgt aus seinen Kontounterlagen, den Kontounterlagen des Angeklagten A5, dem Vermerk von RBe M5 vom ##.##.#### und dem Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####. Sämtliche Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Den Kontounterlagen des A19 und dem genannten Vermerk von RBe M5 ist auch zu entnehmen, dass das Geld nicht zuvor bar auf dem Konto des Dritten eingezahlt wurde. Die Feststellung, dass das Geld nach der Überweisung bar durch den Angeklagten A5 erstattet wurde, schließt die Kammer aus seiner Einlassung, in der er diese Vorgehensweise schilderte, dabei jedoch angab, sich nicht mehr an die konkreten Fälle zu erinnern. Die insoweit lückenhafte Erinnerung wird durch den genannten Vermerk von RBe M5 ergänzt, wonach das Geld vor der Überweisung nicht auf dem Konto des A19 eingezahlt wurde. Die Überweisung durch A18 folgt aus ihren Kontounterlagen, den Kontounterlagen des Angeklagten A5 und dem Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####. Sämtliche Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Den Kontounterlagen der A18 ist auch zu entnehmen, dass das Geld zuvor bar auf ihrem Konto eingezahlt wurde. Die Überweisung durch P2 folgt aus seinen Kontounterlagen, den Kontounterlagen des Angeklagten A5, dem Vermerk von RBe M5 vom ##.##.#### und dem Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####. Sämtliche Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Den Kontounterlagen des P2 und dem genannten Vermerk von RBe M5 ist auch zu entnehmen, dass das Geld zuvor bar auf dem Konto des Dritten eingezahlt wurde. Die Überweisung durch T1 folgt aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontounterlagen des Angeklagten A5 und dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####. Eine Auswertung der Kontounterlagen des Dritten selbst war nach den Angaben der Zeugin RBe M5 nicht möglich, da das in der Türkei befindliche Konto nicht der Auswertung durch die Finanzermittler unterlag. Die Kammer hat in Ermangelung entgegenstehender Erkenntnisse zugunsten des Angeklagten angenommen, dass das Geld nicht vor der Überweisung bar an den Dritten übergeben worden war. Die Überweisung durch B3 folgt aus seinen Kontounterlagen, den Kontounterlagen des Angeklagten A5, dem Vermerk von RBe M5 vom ##.##.####, dem Vermerk von RBr L5 vom ##.##.#### und dem Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####. Sämtliche Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Den Kontounterlagen des B3 und dem genannten Vermerk von RBe M5 ist auch zu entnehmen, dass das Geld zuvor bar auf dem Konto des Dritten eingezahlt wurde. Die Überweisung durch P5 folgt aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontounterlagen des Angeklagten A5, dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk von RBr L5 vom ##.##.#### und dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####. Eine Auswertung der Kontounterlagen des Dritten selbst war nach den Angaben der Zeugin RBe M5 nicht möglich, da das in der Türkei befindliche Konto nicht der Auswertung durch die Finanzermittler unterlag. Die Kammer hat in Ermangelung entgegenstehender Erkenntnisse zugunsten des Angeklagten angenommen, dass das Geld nicht vor der Überweisung bar an den Dritten übergeben worden war. Die Überweisung durch B3 folgt aus ihren Kontounterlagen, den Kontounterlagen des Angeklagten A5, dem Vermerk von RBe M5 vom ##.##.####, dem Vermerk von RBr L5 vom ##.##.#### und dem Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####. Sämtliche Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Den Kontounterlagen der B3 und dem genannten Vermerk von RBe M5 ist auch zu entnehmen, dass das Geld zuvor bar auf dem Konto der Dritten eingezahlt wurde. Die Überweisung durch B4 folgt aus seinen Kontounterlagen, den Kontounterlagen des Angeklagten A5 und dem Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####. Sämtliche Unterlagen wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Überweisung durch B4 folgt darüber hinaus aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk von RBe M5 vom ##.##.####. Den Kontounterlagen des B4 und dem genannten Vermerk von RBe M5 ist auch zu entnehmen, dass das Geld zuvor bar auf dem Konto des Dritten eingezahlt wurde. Die Überweisung durch U2 folgt aus seinen Kontounterlagen, den Kontounterlagen des Angeklagten A5, den Vermerken von RBe M5 vom ##.##.####, dem Vermerk von RBr L5 vom ##.##.#### und dem Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####. Sämtliche Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Den Kontounterlagen des U2 und dem genannten Vermerk von RBe M5 ist auch zu entnehmen, dass das Geld zuvor bar auf dem Konto des Dritten eingezahlt wurde. Die Überweisung durch D2 und P4 folgt aus ihren Kontounterlagen, den Kontounterlagen des Angeklagten A5, dem Vermerk von RBr L5 vom ##.##.#### und dem Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####. Diese Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Überweisung folgt darüber hinaus aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk von RBe M5 vom ##.##.####. Den Kontounterlagen und dem genannten Vermerk von RBe M5 ist auch zu entnehmen, dass das Geld zuvor bar auf dem Konto der Dritten eingezahlt wurde. Die Überweisung durch D1 folgt aus seinen Kontounterlagen, den Kontounterlagen des Angeklagten A5 und dem Vermerk von RBe M5 vom ##.##.####. Sämtliche Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Den Kontounterlagen des D1 und dem genannten Vermerk von RBe M5 ist auch zu entnehmen, dass das Geld zuvor bar auf dem Konto des Dritten eingezahlt wurde. Die Überweisungen durch K1 folgt aus ihren Kontounterlagen, den Kontounterlagen des Angeklagten A5 und dem Vermerk von RBe L6 vom ##.##.####. Diese Urkunden wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Überweisungen folgen darüber hinaus aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk von RBe M5 vom ##.##.####. Den Kontounterlagen der K1 und dem genannten Vermerk von RBe M5 ist auch zu entnehmen, dass das Geld zuvor bar auf dem Konto der Dritten eingezahlt wurde. Die unter II.2. getroffenen Feststellungen zu den im Januar und Februar 2018 erfolgten Überweisungen von den Dritten auf das Konto des Angeklagten A5 unter Angabe eines unzutreffenden Verwendungszwecks folgen außerdem aus den glaubhaften Angaben der Zeugen RBe M5 und RBr L5, die ergänzend zu den von ihnen verfassten Vermerken getätigt wurden. Die Zeugin RBe M5 hat als sachbearbeitende Finanzermittlerin – entsprechend der von ihr verfassten und in das Verfahren eingeführten Vermerke – die Erkenntnisse geschildert, die bei der Auswertung der Konten des Angeklagten A5 und der Konten der Dritten gewonnen und unter II.2. festgestellt wurden. Sie hat geschildert, dass die von den Dritten geleisteten Zahlungen ausweislich der Kontenauswertung in keinem der Fälle durch eine Überweisung des Angeklagten A5 zurückgezahlt wurden. Eine Überprüfung der Konten in der Türkei habe nicht erfolgen können. Der Zeuge RBr L5 hat als sachbearbeitender Finanzermittler – entsprechend der von ihm verfassten und ebenfalls in das Verfahren eingeführten Vermerke – die aus der Auswertung der Konten des Angeklagten A5 gewonnen Erkenntnisse entsprechend der Feststellungen unter II.2. dargestellt und außerdem seine Erkenntnisse zu den vorgetäuschten Mietverhältnissen wie unter II.2. festgestellt geschildert. jj. Aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontounterlagen des Angeklagten A5 und dem Vermerk von RBr L5 vom ##.##.#### folgt zudem die unter II.2. festgestellte Überweisung des Eigenkapitalanteils auf das Darlehenskonto bei der Volksbank Rhein-Ruhr eG. Die unter II.2. getroffene Feststellung, dass der Anklagte A5 zum Zeitpunkt der Überweisung des Eigenkapitalanteils auf seinem Konto bei der Sparkasse M1 über ein Kontoguthaben von 205.685,33 EUR verfügte, folgt aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontounterlagen des Angeklagten A5. Die unter II.2. getroffene Feststellung, dass die monatlichen Belastungen aus den Leistungen des Jobcenters bezahlt wurden, folgt aus den Einlassungen der Angeklagten A1, A5 und A2. kk. Die unter II.2. getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgen aus der Einlassung des Angeklagten A5, sowie aus den unter II.2. festgestellten objektiven Tatumständen, aus denen in einer Gesamtschau auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgen. Der Angeklagte A5 hat sich hierzu dahingehend eingelassen, dass ihm bekannt gewesen sei oder er davon habe ausgehen können, dass die für die Zahlung an die Dritten verwendeten Gelder nicht aus legalen Mitteln und Quellen stammten, sondern von Familienmitgliedern und Dritten zur Verfügung gestellt worden seien und aus Straftaten stammen, bei denen es sich um Straftaten wie Diebstahl, Betrug und räuberische Erpressung handeln solle. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus dahingehend eingelassen, dass ihm bekannt gewesen sei, dass die Familienmitglieder auf die geltend gemachten Leistungen des Jobcenters M1 mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch hatten, und dass Zahlungen des Jobcenters M1 lediglich auf der Grundlage der Mitteilung von unrichtigen Angaben erfolgt seien, mithin durch das Unterlassen der Mitteilung von tatsächlichen Vermögensverhältnissen oder tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln oder deren Veränderungen. Die unter II.2. getroffenen Feststellungen, dass dem Angeklagten A5 bewusst war, dass das an die Dritten übergebene Bargeld und das aufgewendete Eigenkapital zu einem Großteil aus den Betrugstaten zu Lasten des Jobcenters M1 stammte, schließt die Kammer aus dieser Einlassung. Danach kannte der Angeklagte die unter II.1. festgestellte Absprache der Familie und wusste, dass diese unberechtigt Sozialleistungen des Jobcenters bezog. Vor diesem Hintergrund wusste der Angeklagte auch, dass dieser unberechtigte Sozialleistungsbezug sich zum Zeitpunkt des unter II.2. festgestellten Tatentschlusses bereits über mehrere Jahre hinzog, sodass ihm auch bewusst gewesen sein muss, dass angesichts der über mehrere Jahre andauernden Tatbegehung ein erheblicher Betrag erwirtschaftet worden war. Die Kammer schließt daher aus seiner Einlassung, sowie aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits Sozialleistungen in Höhe von 197.675,50 EUR ausgezahlt und in das Familienvermögen geflossen waren – diese Feststellung wiederum beruht auf der Berechnung der Kammer unter Zugrundelegung der Aufstellung des Jobcenters M1 und der Aufstellung im Anhang des Vermerks der KKin G2 vom ##.##.#### –, dass der Angeklagte bei der Überweisung des Eigenkapitals nicht nur damit rechnete, dass das Geld aus irgendeiner illegalen Quelle stammte, sondern dass er vielmehr bei der Tatbegehung konkret wusste, dass das an die Dritten übergebene Bargeld und der auf das Darlehenskonto überwiesene Eigenkapitalanteil zu einem nicht unerheblichen Teil aus den unter II.1. festgestellten Betrugstaten zum Nachteil des Jobcenters M1 stammte. Die unter II.2. getroffene Feststellung, dass der Angeklagte A5 mit Verschleierungsabsicht handelte, schließt die Kammer seiner Einlassung und aus den objektiven Umständen des unter II.2. festgestellten Tatgeschehens. c. (Beweiswürdigung betreffend die unter II.3. festgestellte Tat) Der Angeklagte A1 hat die unter II.3. festgestellte Tatbegehung zum Nachteil des Zeugen L2 glaubhaft eingeräumt. Die Feststellungen zur Sache beruhen darüber hinaus auf den glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videosequenzen. Diese Beweismittel bestätigen die Einlassungen der Angeklagten. Von einer weiteren Darstellung der Beweiswürdigung wird gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgesehen. d. (Beweiswürdigung betreffend die unter II.4. festgestellte Tat) Der Angeklagte A3 hat die unter II.4. festgestellte Tat zum Nachteil des Zeugen I1 glaubhaft eingeräumt. Die Feststellungen zur Sache beruhen darüber hinaus auf der glaubhaften Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen I1. aa. Der Angeklagte A3 hat auch hinsichtlich der Tat zu II.4. im Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht. Im Hauptverhandlungstermin vom ##.##.#### hat er sich dahingehend eingelassen, dass er den Zeugen I1 am ##.##.#### im Bereich der Autowerkstatt mit der Faust geschlagen habe. An der Auseinandersetzung seien auf der Seite des Angeklagten weitere Personen beteiligt gewesen, die den Zeugen I1 ebenfalls körperlich attackiert hätten, wobei allen klar gewesen sei, dass sie gemeinsam gegen den Zeugen I1 vorgingen. bb. Auch diese Einlassung des Angeklagten A3 ist glaubhaft. Sie wird durch die Angaben des Zeugen I1 bestätigt. Dazu im Einzelnen: cc. Die Feststellungen zu dem Tatdatum und der Tatörtlichkeit folgen aus der Einlassung des Angeklagten. dd. Die Feststellung, dass an der Auseinandersetzung auf Seiten des Angeklagten mehrere weitere Personen beteiligt waren, folgt aus der Einlassung des Angeklagten und den Angaben des Zeugen I1. Dieser hat zwar angegeben, dass er sich nicht im Einzelnen an den Vorfall erinnern könne. Er sei häufiger in Auseinandersetzungen bei der Werkstatt verwickelt. Er wisse jedoch noch dass es eine Auseinandersetzung gegeben habe, an der mehrere beteiligt gewesen seien. Weder der Angeklagte noch der Zeuge haben Angaben zu der Anzahl oder der Identität der Personen gemacht, sodass die Kammer insoweit keine Feststellungen treffen konnte. ee. Die Feststellungen zu dem Entschluss der Gruppe, den Zeugen gemeinsam anzugreifen und zu der Billigung der Körperverletzungshandlungen der anderen Gruppenmitglieder durch den Angeklagten, schließt die Kammer aus der Einlassung des Angeklagten, wonach an der Auseinandersetzung auf Seiten des Angeklagten weitere Personen beteiligt gewesen seien und allen klar gewesen sei, dass sie gemeinsam gegen den Zeugen vorgingen. War aber allen Beteiligten bewusst, dass sie gemeinsam gegen den Zeugen vorgehen wollten, bestehen keine Zweifel daran, dass sie auch die Körperverletzungshandlungen der jeweils anderen billigten. Die Feststellung, dass der Angeklagte den Zeugen mit der Faust schlug, folgt aus seiner Einlassung. ff. Die Feststellungen zu den Tatfolgen und der Behandlung im Krankenhaus folgen aus den Angaben des Zeugen I1, der die Verletzungen, die ärztliche Behandlung und die folgenlose Verheilung wie unter II.4. festgestellt geschildert hat. e. (Beweiswürdigung betreffend die unter II.5. festgestellte Tat) Die Angeklagten A3 und A4 haben die unter II.5. festgestellte Tat zum Nachteil des Zeugen E3 glaubhaft eingeräumt. Die Feststellungen zur Sache beruhen darüber hinaus auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, den beiden in Augenschein genommenen Lichtbildern und der glaubhaften Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen E3. aa. Der Angeklagte A3 hat auch hinsichtlich der Tat zu II.5. im Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht. Im Hauptverhandlungstermin vom ##.##.#### hat er sich dahingehend eingelassen, dass er in Absprache mit anderen und mit deren Beteiligung am ##.##.#### den Zeugen E3 körperlich attackiert habe. Er habe den Zeugen geschlagen. Anlass hierfür sei die Information gewesen, dass der Zeuge die Mutter des Angeklagten beleidigt habe. bb. Der Angeklagte A4 hat auch hinsichtlich der Tat zu II.5. im Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht. Im Hauptverhandlungstermin vom ##.##.#### hat er sich dahingehend eingelassen, dass er den Zeugen E3 in Absprache mit anderen am ##.##.##### am F1 in N2 unter anderem durch Tritte attackiert habe. Auslöser für diesen Konflikt sei die an ihn herangetragene Information gewesen, dass der Zeuge E3 die Mutter des Angeklagten bei ihrem vorherigen Einkauf vor Ort beleidigt habe. cc. Auch diese Einlassungen der Angeklagten A3 und A4 sind glaubhaft. Sie werden durch die Angaben des Zeugen E3 und die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigt. Dazu im Einzelnen: dd. Die Feststellung zu dem Tatdatum folgt aus den Einlassungen der Angeklagten A3 und A4 und den hiermit übereinstimmenden Angaben des Zeugen E3. Die Feststellung zur Tatzeit folgt aus den Angaben des Zeugen E3, der diese wie unter II.5. festgestellt geschildert hat. Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit folgen aus der Einlassung des Angeklagten A4 und den Angaben des Zeugen E3, der angegeben hat, dass er am Tattag auf dem Markt am Stand des Zeugen D3 gearbeitet habe. ee. Die Feststellungen zu dem Vortatgeschehen unter Beteiligung der Angeklagten A2 folgen aus der Einlassung der Angeklagten und der Schilderung des Zeugen E3. Dieser hat hierzu angegeben, er habe am Tattag gegen 11 Uhr beobachtet, dass ein anderer Mitarbeiter gegenüber einer Kundin zu wenig berechnet habe. Als er darauf hingewiesen habe, habe sich die Kundin über seine Einmischung geärgert. Der Zeuge hat die Angeklagte A2 in der Hauptverhandlung als diese Kundin wiedererkannt. ff. Die Feststellung, dass sich die Angeklagten A3 und A4 gemeinsam mit zwei weiteren Personen zu dem Markstand des Zeugen D3 begaben, folgen aus den Einlassungen der Angeklagten. Soweit diese lediglich ein Zusammenwirken mit anderen beschrieben haben, werden diese Angaben durch die Schilderung des Zeugen E3 bestätigt und konkretisiert, der angegeben hat, dass 4 Personen auf ihn zugekommen seien und ihn angegriffen hätten. Die Feststellung, dass der Zeuge zur Tatzeit mit dem Aufräumen von Ware beschäftigt war, folgt aus seiner entsprechenden Schilderung. gg. Die Feststellung, dass die Gruppe gemeinsam und gleichzeitig auf den Kopf und das Gesicht des Zeugen E3 einschlug, folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen E3, der dies wie unter II.5. festgestellt geschildert hat. Diese Feststellung folgt darüber hinaus aus den Einlassungen der Angeklagten A3 und A4, wonach die Gruppe den Zeugen körperlich attackiert habe. Diese Einlassung wird durch die glaubhaften Angaben des Zeugen E3 bestätigt und konkretisiert. Die Feststellungen, dass der Zeuge durch die Schläge zu Boden ging, wo die Gruppe gegen die Hüften des Zeugen trat, folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen E3, der dies wie unter II.5. festgestellt geschildert hat. Die Feststellungen, dass die Gruppe darüber hinaus mit Kisten aus Plastik, die sich an dem Marktplatz befanden, gegen den Kopf des am Boden liegenden Zeugen schlug, folgen aus der glaubhaften Schilderung des Zeugen, der dies wie unter II.5. festgestellt geschildert hat. Diese Angaben erscheinen auch vor dem Hintergrund glaubhaft, dass der Zeuge die bei dem Angriff verwendeten Kisten auf den beiden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern identifizieren und von anderen abgebildeten Kisten abgrenzen konnte. Er hat hierzu angegeben, dass es sich um die blauen Kisten gehandelt habe. Aus den Beschreibungen des Zeugen und den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt sich auch die festgestellte Beschaffenheit der Kisten. Die diesbezügliche Schilderung des Zeugen ist auch vor dem Hintergrund glaubhaft, dass der Zeuge Wahrnehmungslücken offen eingeräumt hat. So hat er angegeben, dass er nicht gesehen habe, welcher der Angreifer die Kisten verwendete, da er zu dem Zeitpunkt versucht habe, seinen Kopf zu schützen. Die Feststellung, dass der Angeklagte A4 den Zeugen jedenfalls durch Tritte attackierte, folgt aus seiner Einlassung. Die Feststellung, dass der Angeklagte A3 den Zeugen schlug, folgt aus seiner Einlassung. hh. Die Feststellung, dass die einzelnen Gruppenmitglieder die Körperverletzungshandlungen der jeweils anderen Gruppenmitglieder billigten, schließt die Kammer aus der Einlassung der Angeklagten A3 und A4, wonach der Angriff in Absprache mit den anderen Gruppenmitgliedern erfolgt sei. Erfolgt der Angriff nämlich in Absprache mit den übrigen Gruppenmitgliedern, bestehen keine Zweifel daran, dass die anlässlich des Angriffs verübten Tätlichkeiten zumindest die Billigung jedes einzelnen Mitangreifgers fanden. Die Feststellung, dass die Tatabrede sich auf eine körperlichen Angriff gegen den Zeugen E3 unter Verwendung der griffbereit zur Verfügung stehenden Mittel bezog, schließt die Kammer ebenfalls aus der Einlassung der Angeklagten, wonach der Angriff in Absprache mit anderen Gruppenmitgliedern erfolgte, sowie aus den von dem Zeugen E3 geschilderten äußeren Tatumständen. Die Einlassungen, wonach die Gruppe einen im Einzelnen unbestimmten körperlichen Angriff verabredet habe, schließen nach lebensnaher Auslegung auch eine Verwendung der griffbereit liegenden Gegenstände ein. Dies folgt auch aus den von dem Zeugen geschilderten äußeren Tatumständen. Denn ausweislich seiner Schilderung hat die Verwendung der Kisten durch einige der Gruppenmitglieder nicht etwa zu einer Gegenwehr der anderen Gruppenmitglieder, einem Abbruch des Angriffs oder einer sonstigen äußeren Veränderung des Geschehens geführt, aus der eine fehlende Akzeptanz der übrigen Gruppenmitglieder hinsichtlich der Verwendung der Kisten zu schließen sein könnte. Vielmehr wurde der Angriff unter Verwendung der Kisten fortgesetzt. ii. Die Feststellungen zu dem Geschehen unmittelbar nach der Tat und zu den Tatfolgen folgen aus den Angaben des Zeugen E3, der diese wie unter II.5. festgestellt geschildert hat. Die Feststellung zu der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Zeugen infolge der Tat folgt darüber hinaus aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom ##.##.####, ##.##.###, ##.##.#### und ##.##.####. IV. 1. a. Durch die unter II.1. festgestellten Handlungen haben sich die Angeklagten A1, A2, A3 und A4 des banden- und gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB schuldig gemacht. Indem die Angeklagten Anträge auf Gewährung von Sozialleistungen gestellt und dabei unzutreffende Angaben über die Vermögensverhältnisse der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft gemacht haben bzw. die Angabe der wahren Vermögensverhältnisse unterlassen haben, haben sie die zuständigen Mitarbeiter des Jobcenters M1 über die Hilfebedürftigkeit der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft getäuscht. In der Annahme, dass die Angaben über die Vermögensverhältnisse der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft der Wahrheit entsprachen, unterlagen die betroffenen Mitarbeiter dem Irrtum, dass die jeweiligen Bedarfsgemeinschaften hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II waren. Tatsächlich waren die Angeklagten zu keinem Zeitpunkt im Tatzeitraum hilfebedürftig. Ihnen stand im Tatzeitraum durchweg ein stets greifbares Vermögen von mindestens 100.000,00 EUR zur Verfügung. Diese Summe übersteigt das gemäß § 12 SGB II in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung zulässige Schonvermögen, das im Tatzeitraum bis 2020 nicht über einen fünfstelligen Betrag hinausging (für die Bedarfsgemeinschaft ##### // ####### bzw. ####### maximal 43.750,00 EUR, für die Bedarfsgemeinschaft ##### // ####### maximal 15.050,00 EUR, für die Bedarfsgemeinschaft ##### // ####### maximal 4.500,00 EUR und für die Bedarfsgemeinschaft ##### // ####### maximal 17.150,00 EUR). Spätestens im Jahr 2020 erreichte das Familienvermögen einen Umfang von mindestens 200.000,00 EUR. Diese Summe übersteigt die Schwelle zum erheblichen Vermögen im Sinne des durch das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Pakete) eingeführten § 67 Abs. 2 S. 2 SGB II, wonach für Bewilligungszeiträume, die vom ##.##.#### bis zum ##.##.#### beginnen, abweichend von § 12 SGB II Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt wird, es sei denn es handelt sich um erhebliches Vermögen. Der Begriff des erheblichen Vermögens wird in Anlehnung an § 21 Nr. 3 WoGG und Teil A zu § 21, 21.37 WoGVwV dahingehend ausgelegt, dass erhebliches Vermögen vorliegt, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000,00 EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000,00 EUR für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt (vgl. Weisungen zum Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Pakete) sowie ergänzende Regelungen der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 24.06.2022; Knickrehm, in: beck-online.Großkommentar (Gagel), Knickrehm/Deiner, SGB II, Stand: 01.06.2021, § 67 SGB II, Rn. 22). Der Schwellenwert lag somit für die Bedarfsgemeinschaft ##### // ####### bzw. ####### zum Zeitpunkt der Anträge vom ##.##.#### und ##.##.#### bei 150.000,00 EUR. Für die Bedarfsgemeinschaft ##### // ####### lag der Schwellenwert zum Zeitpunkt des Antrags vom ##.##.#### bei 120.000,00 EUR. Für die Bedarfsgemeinschaft ##### // ####### lag der Schwellenwert zum Zeitpunkt der Anträge vom ##.##.#### und ##.##.#### bei 60.000,00 EUR. Für die Bedarfsgemeinschaft ##### //######## lag der Schwellenwert zum Zeitpunkt des Antrags vom ##.##.#### bei 180.000,00 EUR. Bedingt durch den Irrtum über die Hilfebedürftigkeit der Angeklagten, veranlassten die Mitarbeiter die Auszahlung der unter II.1.d. genannten Beträge an die Angeklagten und an die Kranken- und Pflegeversicherung der Angeklagten. Hierdurch entstand dem Jobcenter M1 ein Schaden in Höhe von insgesamt 463.041,29 EUR. Die Angeklagten handelten dabei gewerbsmäßig, da ihnen die Zahlungen von dem Jobcenter M1 als regelmäßige Erwerbsquelle von einigem Umfang und einiger Dauer diente. Sie handelten darüber hinaus als Bande. Die Taten waren darauf gerichtet, durch die unberechtigten Sozialleistungen das sämtlichen Familienmitgliedern zur Verfügung stehende Vermögen unabhängig von der Zuordnung zu den unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaften zu mehren. Die Bandenabrede galt somit bedarfsgemeinschaftsübergreifend. Dem steht nicht entgegen, dass die Bedarfsgemeinschaften unabhängig voneinander und eine jede für sich Sozialleistungen bezogen und Mitwirkungspflichten unterlagen. Dies folgt aus der Natur der sozialrechtlichen Regelungen, steht aber der Annahme einer bedarfsgemeinschaftsübergreifenden Bandenabrede zum Zwecke der gemeinsamen Verwendung der bezogenen Leistungen nicht entgegen (OLG E1, Beschluss vom 08.11.2021, Az.: III-1 Ws 217/21). Soweit der jeweilige Angeklagte den jeweiligen Antrag nicht selbst gestellt, aber als Mitglied der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft entsprechend der getroffenen Abrede von den in das Familienvermögen fließenden Sozialleistungen profitiert hat, liegt eine Begehung durch Unterlassen gemäß § 13 StGB vor. Denn die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft trifft gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 SGB I die Pflicht, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm nicht nur für den jeweiligen Antragsteller, sondern auch für denjenigen, der Sozialleistungen erhält, mithin die weiteren Mitglieder der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft. Vor dem Hintergrund dieser sozialrechtlichen Pflicht besteht eine Garantenpflicht der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB (Fischer, 70. Aufl. 2023, § 263 StGB, Rn. 40). Danach hat ein Empfänger von Grundsicherung anzuzeigen, dass er anderweitig – selbst durch eine strafbare Handlung – Mittel zum Lebensunterhalt erhalten hat (ebd., Rn. 40b). Diese Garantenpflicht erstreckt sich auf die jeweils eigene Bedarfsgemeinschaft, da nur solche Tatsachen leistungserheblich sind, die die eigene Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2, Abs. 3 SGB II betreffen (vgl. LSG Baden-Württemberg (7. Senat), Urteil vom 22.09.2016, Az.: L 7 AS 3613/15, BeckRS 2016, 73218, Rn. 19 f.). Wenngleich eine bedarfsgemeinschaftsübergreifende Bandenabrede vorliegt, kommt eine Strafbarkeit wegen Unterlassens mithin nur hinsichtlich der jeweils eigenen Bedarfsgemeinschaft in Betracht. Subjektiv handelten die Angeklagten vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. b. Da der jeweilige Antragsteller für jeden neuen Antrag einen neuerlichen Tatentschluss gefasst hat, stellt jeder Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen eine neue Tat dar. Mithin stehen die Taten durch die verschiedenen Anträge zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Soweit eine Begehung durch Unterlassen vorliegt, lag dem ein einheitlicher, dauerhafter Tatentschluss zugrunde, der sich im Gegensatz zur aktiven Begehung nicht regelmäßig erneuerte. Demnach hat die Kammer bei dieser Begehungsform jeweils eine einheitliche Tat angenommen, die zur aktiven Begehung wiederum im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB steht. Soweit eine Begehung durch Unterlassen durch eine aktive Begehung unterbrochen wurde, hat die Kammer insoweit eine Zäsur angenommen, sodass eine vor und nach der Antragstellung liegende Begehung durch Unterlassen zwei gesonderte Taten darstellt, die zueinander ebenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB stehen. c. aa. Demnach hat sich der Angeklagte A1 durch die unter II.1. festgestellten Handlungen des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 3 Fällen (Nr. 1-7, Nr. 17 und Nr. 18-19 der Tabelle S. 99 f. der Anklage) gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 53 StGB, davon in 2 Fällen (Nr. 1-7 und Nr. 18-19 der Tabelle S. 99 der Anklage) durch Unterlassen gemäß § 13 StGB, schuldig gemacht. Hierdurch war der Angeklagte A1 – unter Berücksichtigung seines vorzeitigen Ausscheidens aus der Bedarfsgemeinschaft ##### // ####### bzw. ####### während des laufenden Bezugszeitraums – an der Entstehung eines Schadens in Höhe von insgesamt 229.588,81 EUR (Tat Nr. 1-7: 178.163,98 EUR, Tat Nr. 17: 19.305,03 EUR, Tat Nr. 18-19: 32.119,80 EUR) beteiligt. bb. Die Angeklagte A2 hat sich durch die unter II.1. festgestellten Handlungen des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 10 Fällen (Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 14, Nr. 15, Nr. 16 der Tabelle S. f. 99 der Anklage) gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 53 StGB schuldig gemacht. Hierdurch war die Angeklagte A2 an der Entstehung eines Schadens in Höhe von insgesamt 259.492,24 EUR (Tat Nr. 1: 15.657,00 EUR, Tat Nr. 2: 20.566,08 EUR, Tat Nr. 3: 21.143,96 EUR, Tat Nr. 4.: 24.421,52 EUR, Tat Nr. 5: 25.547,96 EUR, Tat Nr. 6: 47.750,34 EUR, Tat Nr. 7: 39.661,90 EUR, Tat Nr. 14: 30.102,34 EUR, Tat Nr. 15: 29.139,82 EUR, Tat Nr. 16: 5.501,32 EUR) beteiligt. cc. Der Angeklagte A3 hat sich durch die unter II.1. festgestellten Handlungen des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 8 Fällen (Nr. 1, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12, Nr. 13, Nr. 25-27 der Tabelle S. 99 f. der Anklage) gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 53 StGB, davon in 2 Fällen (Nr. 1 und Nr. 25-27 der Tabelle S. 99 f. der Anklage) durch Unterlassen gemäß § 13 StGB, schuldig gemacht. Hierdurch war der Angeklagte A3 – unter Berücksichtigung seines vorzeitigen Ausscheidens aus der Bedarfsgemeinschaft ##### // ####### bzw. ####### während des laufenden Bezugszeitraums – an der Entstehung eines Schadens in Höhe von insgesamt 134.334,05 EUR (Tat Nr. 1: 6.979,35 EUR, Tat Nr. 8: 4.411,50 EUR, Tat Nr. 9: 9.256,16 EUR, Tat Nr. 10: 8.579,88 EUR, Tat Nr. 11: 8.795,48 EUR, Tat Nr. 12: 19.181,97 EUR, Tat Nr. 13: 18.631,02 EUR, Tat Nr. 25-27: 58.498,69 EUR) beteiligt. dd. Der Angeklagte A4 hat sich durch die unter II.1. festgestellten Handlungen des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 6 Fällen (Nr. 3-7 und 14, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24 der Tabelle S. 99 f. der Anklage) gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 53 StGB, davon in einem Fall (Nr. 3-7 und 14 der Tabelle S. 99 f. der Anklage) durch Unterlassen gemäß § 13 StGB, schuldig gemacht. Hierdurch war der Angeklagte A4 – unter Berücksichtigung seines vorzeitigen Ausscheidens aus der Bedarfsgemeinschaft ##### // ####### bzw. ####### während des laufenden Bezugszeitraums und der gemäß § 154a Abs. 2 StPO erfolgten Beschränkung – an der Entstehung eines Schadens in Höhe von insgesamt 194.615,94 EUR (Tat Nr. 3-7, 14: 169.846,42 EUR, Tat Nr. 20: 7.435,70 EUR, Tat Nr. 21: 627,52 EUR, Tat Nr. 22: 6.243,06 EUR, Tat Nr. 23: 6.290,58 EUR, Tat Nr. 24: 4.172,66 EUR) beteiligt. 2. Durch die unter II.2. festgestellten Handlungen hat sich der Angeklagte A5 in der vorsätzlichen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 17.03.2021 geltenden Fassung schuldig gemacht. a. Zum Zeitpunkt der Begehung und Beendigung der Tat galt § 261 StGB in der vom 03.01.2018 bis zum 17.03.2021 gültigen Fassung. Diese Norm wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche zum 18.03.2021 geändert. Diese Fassung war auch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gültig. Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden, § 2 Abs. 3 StGB. Vorliegend ist die genannte Norm in der bis zum 17.03.2021 gültigen Fassung anwendbar, da es sich dabei um das mildeste Gesetz handelt. Das mildere von zwei Gesetzen ist dasjenige, welches anhand des konkreten Falls nach einem Gesamtvergleich des früher und des derzeit geltenden Strafrechts das dem Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt. Dabei ist der Grundsatz strikter Alternativität zu beachten: Es kann nur entweder die frühere oder die neue Gesetzesvorschrift in ihrer Gesamtheit angewendet werden; eine Beurteilung teilweise nach der alten und teilweise nach der neuen Vorschrift ist nicht zulässig (st. Rspr.; zuletzt BGH Urteil vom 08.08.2022 – Az.. 5 StR 372/21, BeckRS 2022, 35277 Rn. 12). aa. Am mildesten ist zunächst ein Gesetz, nach dem die Tat straflos ist (Fischer, 70. Aufl. 2023, § 2 StGB, Rn.10). Die unter II.2. festgestellte Tat ist nach der bis zum 17.03.2021 geltenden Fassung der Norm strafbar (s. hierzu unter IV.2.b. und c.). Auch nach der seit dem 18.03.2021 geltenden Rechtslage ist die unter II.2. festgestellte Tat strafbar, in diesem Fall gemäß § 261 Abs. 2 StGB. Denn indem der Angeklagte A5 das aus dem Familienvermögen stammende Bargeld an die Dritten übergeben hat und nach dem Eingang der Überweisungen durch diese den bemakelten Eigenkapitalanteil auf das Darlehenskonto überwiesen hat, hat er Tatsachen, die für die Einziehung und die Ermittlung der Herkunft des Bargeldes und des Giralgeldes von Bedeutung sein können, verschleiert. Dabei geht es um das Verschleiern gegenüber solchen Stellen, die ein gesetzliches Interesse an der Kenntniserlangung und Offenbarung haben (Fischer, 70. Aufl. 2023, § 261 StGB, Rn. 36), mithin vorliegend gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Der Begriff des Verschleierns entspricht der alten Rechtslage (ebd., Rn. 36). Das Verschleiern bezog sich jedoch bislang lediglich auf Tatsachen, aus denen sich die Papierspur zusammensetzt, wohingegen sich das Verschleiern nach der neuen Rechtslage auch auf Tatsachen, die auf sonstige Weise Aufschluss über die Herkunft eines geldwäschetauglichen Gegenstandes geben und auf Tatsachen, die nur möglicherweise zur Papierspur gehören oder über die Herkunft Aufschluss geben, bezieht ( Ruhmannseder, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 55. Edition, Stand: 01.11.2022, § 261 StGB, Rn. 33). Mithin wurde die Strafbarkeit gegenüber der alten Rechtslage ausgeweitet. Vorliegend ist der Angeklagte A5 schon nach der (restriktiveren) alten Rechtslage strafbar (s. hierzu unter IV.2.b. und c.). Durch die genannten Handlungen hat er auch nach der neuen Rechtslage die Herkunft des Bargeldes und des Eigenkapitalanteils aus dem bemakelten Familienvermögen verschleiert. Indem das aus dem Familientopf stammende Bargeld an die Dritten übergeben wurde, um durch diese Personen Überweisungen unter Angabe eines nicht der Wahrheit entsprechenden Verwendungszwecks zu erhalten, wurde der Eindruck vermittelt, das zur Zahlung des Eigenkapitalanteils aufgewendete Geld stamme aus Privatdarlehen, Schenkungen, einem Autokauf und ähnlichen legalen Quellen. Auch durch die Überweisung des inkriminierten (s. hierzu unter IV.2.b. und c.) Eigenkapitalanteils auf das Darlehenskonto zum Zweck der Erbringung des Eigenkapitals wurde die Papierspur weiter verwischt. bb. Wenn die Tat sowohl nach der neuen als auch nach der alten Rechtslage strafbar ist, sollen nach Auffassung des 5. Strafsenats des BGH zuerst die nach beiden Gesetzen zulässigen Hauptstrafen miteinander verglichen werden. Erst wenn sich daraus das mildere Gesetz nicht ergebe, könne es auf Nebenstrafen und Nebenfolgen ankommen (BGH, Urteil vom 08.08.2022 – Az. 5 StR 372/21, BeckRS 2022, 35277 Rn. 13). Danach soll die Neufassung der (vorsätzlichen) Geldwäsche durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche gegenüber der Vorgängerfassung das mildere Gesetz sein, da die aktuell geltende Fassung keine erhöhte Mindeststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe mehr androht (BGH a.a.O. Rn. 14). Die Entscheidung dürfte jedoch im Widerspruch stehen zu einem vorangegangenen Urteil des 2. Strafsenates (BGH, Urteil vom 13.04.2022, Az.: 2 StR 1/21, BeckRS 2022, 22734, Rn. 24 f.) und einem nachfolgenden Beschluss des 3. Strafsenates (BGH, Beschluss vom 22.09.2022, Az.: 3 StR 175/22, NZWiSt 2023, 65 Rn. 13), die jeweils jedenfalls in Bezug auf die Einziehung die alte Rechtslage für anwendbar halten. Dem folgt die Kammer hier im Ergebnis. Denn die Annahme einer strikten Vorrangigkeit der milderen Regelung zur Hauptstrafe wird dem vom BGH überzeugend gewählten Ausgangspunkt nicht gerecht. Nimmt man nämlich den „Gesamtvergleich“ des früheren und des derzeit geltenden Strafrechts „anhand des konkreten Falles“ im Hinblick darauf vor, welche der beiden Regelungen das „dem Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt“, zeigt sich jedenfalls im hier vorliegenden Fall, dass das für den Angeklagten A5 insgesamt günstigere Ergebnis durch die bis zum 17.03.2021 geltende Fassung des § 261 StGB erreicht werden kann. Zwar wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche die Mindeststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe aufgehoben, sodass nunmehr eine Mindeststrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt werden kann. Im Gesamtvergleich der vorliegend konkret anwendbaren Rechtsfolgen fällt jedoch die Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die Nebenfolge der Einziehung stärker ins Gewicht. Denn durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche wurde die Möglichkeit der Einziehung deutlich ausgeweitet. Nach der bis zum 17.03.2021 geltenden Rechtslage war lediglich die Einziehung des Tatobjekts der Geldwäsche gemäß §§ 74, 74a StGB möglich. Ein Rückgriff auf die Einziehung des durch die Tat Erlangten gemäß § 73 StGB war hingegen für Tatobjekte gesperrt (vgl. BGH NJW 2019, 2182, 2183; BGH, Beschluss vom 25.05.2021, Az.: 5 StR 62/21, BeckRS 2021, 13986). Durch die Reform des Geldwäschetatbestands ist nunmehr auch eine Einziehung des Tatobjekts nach § 73 StGB möglich (BT-Drs. 19/24180, S. 37). Dies hätte vorliegend zur Folge, dass das bemakelte Grundstück vorliegend als Gegenstand, der durch die Tat erlangt wurde, nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen wäre. Dies wäre jedoch vorliegend für den Angeklagten A5 nachteilig. Denn anders als die Einziehung nach § 74 StGB (vgl. Fischer, 70. Aufl. 2023, § 74 StGB, Rn. 22), steht die Einziehung nach § 73 StGB nicht im Ermessen des Gerichts, sondern ist zwingend vorgeschrieben (ebd., § 73 StGB, Rn. 8). Darüber hinaus stellt die Einziehung des durch die Tat Erlangten nach § 73 StGB keine Nebenstrafe dar. Sie dient allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung. Sie stellt vor diesem Hintergrund keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl. zum Verfall: BGH NStZ-RR 2015, 281, 282). Demgegenüber hat die Einziehungsentscheidung nach § 74 StGB den Charakter einer Nebenstrafe. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11.05.2021, Az.: 4 StR 1/21, BeckRS 2021, 14916, Rn. 11). Dies gilt insbesondere in Fällen der Mischfinanzierung, da dem Täter in diesem Fall ein Gegenstand entzogen wird, dessen Wert den deliktisch erlangten Vermögenszuwachs übersteigt (BGH NJW 2022, 1028, 1031). So liegt der Fall hier, da das bemakelte Grundstück nur anteilig aus illegalen Mitteln finanziert wurde. Demnach ist § 261 StGB in der bis zum 17.03.2021 geltenden Fassung in Verbindung mit § 74 StGB vorliegend als das mildere Recht anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2022, Az.: 2 StR 1/21, BeckRS 2022, 22734, Rn. 24 f.; BGH, Beschluss vom 25.05.2021, Az.: 5 StR 62/21, BeckRS 2021, 13986). Denn die alte Rechtslage lässt im konkreten Fall eine Einziehung des bemakelten Grundstücks nach § 74 StGB zu, die angesichts des Grundstücks als Vermögensgegenstand von nicht unerheblichem Wert, der den deliktisch erlangten Vermögenszuwachs aufgrund der Mischfinanzierung übersteigt, strafmildernd berücksichtigt werden kann. Demgegenüber wirkt sich die Herabsetzung der Mindeststrafe im vorliegenden Fall nicht aus. Denn die Verhängung einer am untersten Rand der Strafrahmens liegenden Strafe kam im konkreten Fall vor dem Hintergrund des hohen Werts des bemakelten Gegenstands, sowie angesichts des planmäßigen Vorgehens und der aufgewendeten kriminellen Energie nicht in Betracht. Es ist somit ausgeschlossen, dass die Kammer bei Anwendung des Strafrahmens nach der neuen Rechtslage eine Strafe unter der nach der bisherigen Rechtslage liegenden Mindeststrafe verhängt hätte. b. Indem der Angeklagte A5 das aus dem Familienvermögen stammende Bargeld in Höhe von 182.500 EUR – sei es vor oder nach der jeweiligen Überweisung auf sein Konto – an die Dritten übergeben hat, hat der Angeklagte die Herkunft eines Gegenstandes, der aus einer Katalogtat herrührt, verschleiert. aa. Das an die Dritten übergebene Bargeld rührt aus den unter II.1. festgestellten Taten zum Nachteil des Jobcenters M1 her. Das Herrühren setzt eine Kausalbeziehung zwischen der Vortat und dem Vermögensgegenstand voraus ( Neuheuser , in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 261 StGB, Rn. 54). In Fällen der Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel kommt es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist (BGH NStZ-RR 2022, 116, 117). Ist der betroffene Gegenstand sowohl aus rechtmäßigen Quellen als auch aus Straftaten hervorgegangen, handelt es sich dabei insgesamt um einen Gegenstand, der aus Vortaten herrührt, wenn der aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich ist (BGH NJW 2015, 3254, 3255). Bei der Frage, wann der inkriminierte Anteil nicht völlig unerheblich ist, hat die Rechtsprechung einen Anteil von 5,9% ausreichen lassen (ebd.). Das an die Dritten übergebene Bargeld stammte aus dem Familienvermögen. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Bargelds an die Dritten im Januar 2018 hatten die Angeklagten allein aus den zum Nachteil des Jobcenters M1 begangenen Taten Sozialleistungen in Höhe von 164.792,90 EUR erlangt, die in das Familienvermögen eingeflossen sind. Das Familienvermögen stammte mithin zu einem nicht völlig unerheblichen Teil aus den unter II.1. festgestellten Betrugstaten. Eine konkrete prozentuale Quote ist zwar vorliegend nicht feststellbar, da die exakte Gesamtsumme des im Januar 2018 zur Verfügung stehenden Familienvermögens nicht festgestellt werden konnte. Das Vermögen bestand aber jedenfalls zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Juni 2021 aus einem Bargeldbetrag in Höhe von 343.220,00 EUR und betrug unter Berücksichtigung der weiteren Wertgegenstände insgesamt 536.756,00 EUR. Dabei nimmt die Kammer außerdem an, dass das Vermögen stetig anwuchs und keinen größeren Schwankungen unterworfen war. Selbst unter der – in diesem Fall für den Angeklagten günstigen – Annahme, dass das Familienvermögen bereits im Januar 2018 536.756,00 EUR betrug, ist von einem nicht völlig unerheblichen inkriminierten Anteil im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, da bis zu diesem Zeitpunkt bereits 164.792,90 EUR aus den festgestellten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugstaten in das Familienvermögen eingeflossen waren. Folglich rührte das Familienvermögen insgesamt aus den Betrugstaten zum Nachteil des Jobcenters M1 her. Hierbei handelt es sich um eine taugliche Vortat gemäß § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, da die gewerbs- und bandenmäßige Begehung von Betrugstaten gemäß §§ 263 Abs. 5, 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen darstellt. Da das an die Dritten übergebene Bargeld mithin aus dem vollständig inkriminierten Familienvermögen stammte, rührt auch das Bargeld aus diesen Taten her. bb. Indem der Angeklagte A5 das Bargeld an die Dritten übergeben hat, hat er die illegale Herkunft des Geldes verschleiert. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstandes umfasst alle irreführenden Machenschaften, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen ( Hecker, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 261 StGB, Rn. 14), um die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes für die Strafverfolgungsorgane zu erschweren ( Altenhain, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 261 StGB, Rn. 104). Indem der Angeklagte das Geld – sei es vor oder nach der Überweisung an den Angeklagten – an die Dritten übergeben hat, hat er durch die Zwischenschaltung diverser Personen unter Aufteilung des Bargeldes in kleinere und unauffälligere Teilbeträge die illegale Herkunft des Geldes verborgen und die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes für die Strafverfolgungsbehörden erschwert. c. Indem der Angeklagte A5 einen Betrag in Höhe von 205.250,00 EUR von seinem Konto bei der Sparkasse M1 auf sein Darlehenskonto bei der Volksbank Rhein-Ruhr eG überwiesen hat, hat er ebenfalls die Herkunft eines Gegenstandes, der aus einer Katalogtat herrührt, verschleiert. aa. Das an die Volksbank überwiesene Kontoguthaben in Höhe von 205.250,00 EUR rührte aus den unter II.1. festgestellten Taten zum Nachteil des Jobcenters M1 her. Auch hinsichtlich des Kontoguthabens kommt es darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Das Bankguthaben bestand (unter Anderem) aus den von den Dritten nach vorheriger Übergabe des Bargeldes überwiesenen Beträgen und aus den von den Dritten als Vorkasse überwiesenen Beträgen, die nach der Überweisung in bar zurückgezahlt wurden. Lediglich die Beträge, die von den Dritten nach vorheriger Übergabe des Bargeldes an den Angeklagten zurück überwiesen wurden, rühren aus den Betrugstaten zum Nachteil des Jobcenters M1 her. Denn in diesen Fällen wurde das aus dem vollständig inkriminierten Familienvermögen und damit aus den Betrugstaten erlangte Bargeld von den Dritten auf ihrem jeweiligen Konto eingezahlt und in nahem zeitlichen Zusammenhang in gleicher Höhe an den Angeklagten zurück überwiesen. Damit rührte das an den Angeklagten zurück überwiesene Geld – vorliegend in Höhe von insgesamt mindestens 68.500,00 EUR – ebenfalls aus den Betrugstaten her. Dies gilt jedoch nicht für die als Vorkasse von den Dritten überwiesenen Beträge, die nach der Überweisung in bar zurückgezahlt wurden. Denn in diesen Fällen stammte das überwiesene Geld allein aus den Mitteln der Dritten. Der Kausalzusammenhang zu den Betrugstaten wurde erst nach der Überweisung durch die Rückzahlung in bar hergestellt. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten angenommen, dass der von den Dritten T1 und P5 überwiesene Betrag nicht zuvor von dem Angeklagten A5 bar an diese übergeben wurde, sondern als Vorkasse von den genannten Dritten gewährt wurde. Darüber hinaus stammte ein weiterer Betrag in Höhe von 22.750 EUR, der zusätzlich zu den von den Dritten überwiesenen Beträgen aufgebracht werden musste, um den Kapitalanteil von 205.250,00 EUR zu erreichen, aus dem Familienvermögen und somit aus den Betrugstaten zum Nachteil des Jobcenters M1. Das Kontoguthaben des Angeklagten A5, das zum Zeitpunkt der Überweisung an die Volksbank 205.685,33 EUR betrug, stammte somit in Höhe von mindestens 91.250,00 EUR aus den unter II.1. festgestellten Taten. Das Kontoguthaben war somit zu einem Anteil von mindestens etwa 44,36% bemakelt. Es stammte mithin zu einem nicht völlig unerheblichen Teil nach den von der Rechtsprechung angelegten Maßstäben aus den Betrugstaten zum Nachteil des Jobcenters M1. Folglich rührte das gesamte Kontoguthaben in Höhe von 205.685,33 EUR und damit auch der daraus auf das Darlehenskonto bei der Volksbank überwiesen Betrag in Höhe von 205.250,00 EUR aus den unter II.1. festgestellten Taten her. bb. Indem der Angeklagte A5 den bemakelten Betrag von 205.250,00 EUR auf sein Darlehenskonto bei der Volksbank Rhein-Ruhr eG überwiesen hat, hat er die illegale Herkunft in Gestalt des in Gänze inkriminierten Kontos durch die Verlagerung des bemakelten Geldes auf eine andere Bank verborgen und durch diese Vermögensverschiebung auch die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes für die Strafverfolgungsbehörden erschwert. Er hat mithin die Herkunft des überwiesenen Betrages verschleiert. d. Bei Begehung der unter II.2. festgestellten Tat – d.h. sowohl bei der Übergabe des Bargelds an die Dritten als auch bei der Überweisung des Eigenkapitalanteils auf das Darlehenskonto – kannte der Angeklagte A5 die illegale Herkunft des Bargelds und des Eigenkapitalanteils. Er wusste, dass das Bargeld aus dem Familientopf stammte, der wiederum zu einem nicht völlig unerheblichen Teil aus den Leistungen des Jobcenters M1 bestand. Er wusste darüber hinaus auch, dass das als Eigenkapitalanteil verwendete Geld ebenfalls zu einem nicht völlig unerheblichen Teil aus den gewerbs- und bandenmäßigen Betrugstaten zum Nachteil des Jobcenters stammte. Dabei war ihm bewusst, dass die Familie mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sozialleistungen hatte und dass die Auszahlung dieser Leistungen auf den gegenüber dem Jobcenter getätigten unrichtigen Angaben basierte. Der Angeklagte A5 handelte bei der unter II.2. festgestellten Tat gezielt mit der Absicht, die Herkunft des Geldes zu verschleiern. e. Der Angeklagte A5 handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. f. Eine etwaige Beteiligung des Angeklagten A5 an dem Sozialleistungsbetrug zum Nachteil des Jobcenters M1 – entsprechende Feststellungen hat die Kammer nicht getroffen, da das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde – steht einer Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Geldwäsche nicht entgegen. Gemäß § 261 Abs. 9 S. 2 StGB in der bis zum 17.03.2021 geltenden Fassung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Gemäß § 261 Abs. 9 S. 3 StGB in der bis zum 17.03.2021 geltenden Fassung ist eine Straflosigkeit jedoch ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer Katalogtat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert. Das Merkmal des Inverkehrbringens umfasst sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über ihn erlangt ( Neuheuser, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 261 StGB, Rn. 134). Indem der Angeklagte das Bargeld an die unter II.2. genannten Dritten übergeben hat, hat er das Geld aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlassen. Infolgedessen haben die Dritten die tatsächliche Verfügung über das Bargeld erlangt. Auch indem er den Eigenkapitalanteil auf das Darlehenskonto bei der Volksbank Rhein-Ruhr eG überwiesen hat, hat er diesen Betrag in den Verkehr gebracht. Ein Inverkehrbringen liegt selbst bei Einzahlungen auf Bankkonten vor, die ausschließlich für eigene Zwecke des Täters geführt werden, denn auch in diesen Fällen erlangt die Bank mit der Einspeisung von bemakelten Geldbeträgen auf ein Bankkonto Zugriff auf diese (BGH NJW 2019, 533, 535). Vorliegend kommt hinzu, dass das Darlehenskonto nicht lediglich im Interesse des Angeklagten geführt wurde. Der Angeklagte hat vielmehr mit der Überweisung auf das Darlehenskonto den Zugriff auf das Geld – im Gegensatz zu Giro- oder Sparkonten, bei denen der Kunde einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank hat – gänzlich verloren. Er hat gerade keinen Auszahlungsanspruch gegen die Volksbank Rhein-Ruhr eG erlangt, da das an diese Bank überwiesene Geld nicht dem Zweck der Verwahrung im Interesse des Angeklagten, sondern vielmehr der Begleichung des Eigenkapitalanteils für den Erwerb des Grundstücks diente. g. Die Kammer hat vorliegend eine einheitliche Geldwäschetat angenommen, da sämtliche Tathandlungen (die Übergabe des Geldes an die Dritten, sowie die Überweisung des Geldes auf das Darlehenskonto bei der Volksbank Rhein-Ruhr eG) demselben Erfolg in Gestalt des Erwerbs des Grundstücks unter Verschleierung der Herkunft des hierzu aufgewendeten inkriminierten Geldes dienten. Somit liegt ein Fall natürlicher Handlungseinheit vor (vgl. Fischer, 70. Aufl. 2023, § 261 StGB, Rn. 70). h. Entgegen dem Anklagevorwurf vermochte die Kammer eine banden- oder gewerbsmäßige Begehung der Geldwäsche nicht festzustellen. Die Tatbegehung diente vorliegend dem Zweck, das inkriminierte Geld zum Erwerb eines Grundstücks zu verwenden. Die Tat diente somit einem einmaligen Zweck. Eine Absicht des Angeklagten, weitere Geldwäschetaten zu begehen, um eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen, hat die Kammer demgegenüber nicht festgestellt. Auch eine Bandenabrede mit dem Ziel der fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche hat die Kammer nicht festgestellt. 3. Durch die unter II.3. festgestellten Handlungen hat sich der Angeklagte A1 der Geiselnahme gemäß §§ 239b Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 4. Durch die unter II.4. festgestellten Handlungen hat sich der Angeklagte A3 wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen I1 wurde durch mehrere Beteiligte gemeinschaftlich begangen. Der Angeklagte A3 selbst schlug den Zeugen mit der Faust. Aber auch die Tathandlungen der weiteren Beteiligten sind ihm gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Die Körperverletzungshandlungen wurden aufgrund eines – zumindest konkludent gefassten – gemeinsamen Tatplans begangen, wonach der Angeklagte A3 und die übrigen Beteiligten mit dem übereinstimmenden, arbeitsteilig umgesetzten Entschluss, den Zeugen I1 anzugreifen, handelten. Der Angeklagte A3 leistete in der Umsetzung des gemeinsamen Tatplans einen wesentlichen Tatbeitrag, indem er den Zeugen mit der Faust schlug und damit die Tathandlung selbst ausführte. Hierdurch hatte der Angeklagte auch die von einem entsprechenden Willen getragene Tatherrschaft. Der Angeklagte A3 handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 5. Durch die unter II.5. festgestellten Handlungen haben sich die Angeklagten A3 und A4 der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Körperverletzung zum Nachteil des E3 wurde durch mehrere Personen unter Beteiligung der Angeklagten A3 und A4 begangen. Hierbei führten die Angeklagten selbst Körperverletzungshandlungen aus, indem der Angeklagte A3 den Zeugen schlug und der Angeklagte A4 den Zeugen jedenfalls trat. Auch die Tathandlungen der übrigen Beteiligten, darunter auch die Schläge mit den Kisten, sind den Angeklagten A3 und A4 gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Die Angeklagten A3 und A4 hatten ein erhebliches Interesse an der Tat, da diese dazu diente, den Zeugen E3 für die vorangegangene Auseinandersetzung mit der Mutter der Angeklagten zu bestrafen. Die Angeklagten A3 und A4 leisteten in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans auch wesentliche Tatbeiträge, indem sie selbst Tathandlungen ausführten. Hierdurch hatten sie auch die von einem entsprechenden Willen getragene Tatherrschaft. Die Körperverletzungshandlungen wurden aufgrund eines – zumindest konkludent gefassten – gemeinsamen Tatplans begangen. Dieser erstreckte sich auf die Durchführung eines körperlichen Angriffs gegen den Zeugen E3 unter Verwendung sämtlicher zur Verfügung stehenden Mittel, darunter auch der am Tatort befindlichen Kisten. Bei diesen Kisten handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB. Ein gefährliches Werkzeug ist eine bewegliche Sache, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art der Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2007, 95, 95; BGH NStZ 2021, 211, 212). Aufgrund des harten Materials und der Kanten sind die Kisten, die gegen den Kopf des Zeugen E3 geschlagen wurden, sowohl nach ihrer objektiven Beschaffenheit als auch nach der konkreten Art ihrer Verwendung geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Da sich der gemeinsame Tatplan auf einen Angriff des Zeugen E3 unter Verwendung sämtlicher greifbarer Mittel erstreckte, erfasste dieser auch die Verwendung der am Tatort befindlichen Kisten. Der Angriff unter Verwendung der Kisten war von dem Willen sämtlicher Tatbeteiligter gedeckt und wurde durch diese gebilligt, sodass kein Mittäterexzess vorliegt. Mithin ist den Angeklagten A3 und A4 auch die Verwendung der Kisten und mithin die Begehung der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Die Angeklagten A3 und A4 handelten rechtswidrig und schuldhaft. V. 1. Hinsichtlich des Angeklagten A1 sind zunächst für die unter II.1. und unter II.3. genannten Taten Einzelstrafen zu bilden. Im Anschluss daran, ist aus den genannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. a. Für die unter II.1. genannte, aktiv durch eine Handlung begangene Tat des banden- und gewerbsmäßigen Betruges ist der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Hs. 1 StGB anwendbar, der eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Kammer vermochte einen minder schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 Hs. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, nicht anzunehmen. Ein minder schwerer Fall liegt nur dann vor, wenn das gesamte Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (Fischer, 70. Aufl. 2023, § 46 StGB, Rn. 85). Diese Grundsätze führten vorliegend hinsichtlich des Angeklagten A1 zur Anwendung des Normalstrafrahmens. Der Angeklagte A1 hat die Taten im Rahmen eines umfassenden Geständnisses eingeräumt und damit zur Verfahrensverkürzung beigetragen. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Als mildernder Umstand wirkt sich außerdem die bereits erlittene Untersuchungshaft aus, die vor dem Hintergrund der Pandemiebedingungen, des Analphabetismus des Angeklagten, seiner unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der verhängten Beschränkungen nach § 119 StPO als besonders belastend anzusehen ist. Auch die wirtschaftlichen Folgen der Verurteilung, sowie der Umstand, dass als mittelbare Folge der unter II.1. festgestellten Taten das von der Familie bewohnte Einfamilienhaus der Einziehung unterliegt und damit der Verlust des Hauses als Lebensmittelpunkt der Familie bevorsteht, wurden strafmildernd beachtet. Strafmildernd wirkt sich zudem die während des Verfahrens erfolgte Presseberichterstattung aus, die mit einer Vorverurteilung des Angeklagten und seiner Familie unter namentlicher Benennung der Familienmitglieder verbunden war. Außerdem wirkt sich strafmildernd aus, dass die Taten länger zurückliegen. Schließlich war die Haftempfindlichkeit des Angeklagten A1 vor dem Hintergrund der Sprachbarriere, des Analphabetismus, sowie angesichts des Umstandes, dass es sich um einen Erstverbüßer handelt, mildernd zu beachten. Diesen strafmildernden Faktoren steht jedoch die zentrale Rolle des Angeklagten A1 bei der Tatbegehung als Oberhaupt der Familie entgegen. Zu seinen Lasten wurde außerdem die erhebliche kriminelle Energie berücksichtigt, die in dem planmäßigen Vorgehen unter Aufteilung in unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften, Vortäuschung von Mietverhältnissen und der Aufrechterhaltung der Täuschung über einen langen Zeitraum, zum Ausdruck gekommen ist. Dabei wurde auch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der von dem Jobcenter M1 gewährte Vertrauensvorschuss, der sicherstellen soll, dass hilfebedürftige Personen möglichst zügig und ohne übermäßigen bürokratischen Aufwand versorgt werden, zur Begehung der Taten ausgenutzt wurde. Darüber hinaus ist sowohl in jedem Einzelfall unter Beteiligung des Angeklagten A1 als auch insgesamt ein erheblicher Schaden entstanden. Die vorliegenden strafmildernden Faktoren wirken sich zwar bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten A1 aus. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit war jedoch im Ergebnis eine Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, die die Annahme eines minder schweren Falles geboten erscheinen lässt, nicht festzustellen. b. Auch hinsichtlich der durch Unterlassen begangenen Betrugstaten vermochte die Kammer einen minder schweren Fall nicht anzunehmen. Diesbezüglich wird zunächst auf die Ausführungen unter V.1.a. Bezug genommen. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 13 Abs. 2 StGB rechtfertigt sich die Annahme eines minder schweren Falles nicht. Für die unter II.1. genannten, durch Unterlassen begangenen Taten des banden- und gewerbsmäßigen Betruges hat die Kammer vielmehr den gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Hs. 1 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten vorsieht. c. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten A1 sprechenden Umstände abgewogen und im Einzelfall den jeweiligen Zahlungsbetrag berücksichtigt. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für den Angeklagten A1 hinsichtlich der unter II.1.d.aa. festgestellten Tat zu Ziffer 1.-7. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der unter II.1.d.bb. festgestellten Tat zu Ziffer 17. erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der unter II.1.d.bb. festgestellten Tat zu Ziffer 18-19. erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. d. Hinsichtlich der unter II.3. festgestellten Tat hat die Kammer einen minder schweren Fall der Geiselnahme angenommen. Die Strafe ist daher gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des §§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, führte hier zur Anwendung des minder schweren Falles. Zu Gunsten des Angeklagten A1 hat die Kammer im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat und auch Angaben zu den Tatbeiträgen gesondert verfolgter Mittäter gemacht hat. Daneben war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tat bereits vier Jahre zurückliegt. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zu Gunsten des Angeklagten war zudem die bereits erlittene Untersuchungshaft zu berücksichtigen, die vor dem Hintergrund der Pandemiebedingungen, des Analphabetismus des Angeklagten, seiner unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der verhängten Beschränkungen nach § 119 StPO als besonders belastend anzusehen ist. Strafmildernd wirkt sich zudem die während des Verfahrens erfolgte Presseberichterstattung aus, die mit einer Vorverurteilung des Angeklagten und seiner Familie unter namentlicher Benennung der Familienmitglieder verbunden war. Schließlich war die Haftempfindlichkeit des Angeklagten A1 vor dem Hintergrund der Sprachbarriere, des Analphabetismus, sowie angesichts des Umstandes, dass es sich um einen Erstverbüßer handelt, mildernd zu beachten. Strafmildernd hat die Kammer außerdem berücksichtigt, dass die Tat auf einem spontanen Entschluss beruhte und in der emotionalen Situation des Angeklagten, der durch die von ihm empfundene Ehrverletzung seines Freundes aufgebracht war, begründet lag. Ganz erheblich zugunsten des Angeklagten hat die Kammer die durch ihn geleistete Zahlung von 5.000,00 EUR an den Zeugen L2 strafmildernd bedacht. Durch diese Zahlung hat der Angeklagte nicht nur einen Ausgleich für die durch den Zeugen erlittenen Behandlung geleistet, sondern auch deutlich zu erkennen gegeben, dass er das Unrecht seines Handelns erkannt hat. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung begangen hat. Darüber hinaus hat die Kammer seine zentrale Rolle bei der Tatbegehung zu seinen Lasten berücksichtigt. Der Angeklagte hat die Vernehmung selbst geführt. Er handelte dabei mit dem Bewusstsein, dass er in der Gruppe der handelnden Personen die Rolle einer Respektsperson einnahm, deren Anweisungen befolgt werden. Im Rahmen der Gesamtschau unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände liegt auf Grund des Überwiegens der strafmildernden Umstände ein minder schwerer Fall vor. Die aus der Tat sprechende Schuld war unterhalb des üblicherweise verwirklichten Unrechtsgehalts vergleichbarer Taten anzusiedeln. e. Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des Strafrahmens des §§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits oben bei der Prüfung des minder schweren Falles aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer für die Tat zu Ziffer II.3. eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. f. Die im Hinblick auf den Angeklagten A1 genannten Einzelfreiheitsstrafen werden gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe, die dem Rahmen des § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StGB entnommen wird, hat die Kammer die bereits aufgeführten Zumessungsgründe abermals gegeneinander abgewogen. Berücksichtigung findet dabei insbesondere, dass die Taten zum Nachteil des Jobcenters M1 einen engen Zusammenhang in zeitlicher, wie auch in situativer Hinsicht aufweisen. Die Kammer erachtet nach alledem für den Angeklagten A1 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren für insgesamt tat- und schuldangemessen. 2. Hinsichtlich der Angeklagten A2 ist zunächst für die unter II.1. genannten Taten jeweils eine Einzelstrafe zu bilden. Im Anschluss daran, ist aus den genannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. a. Für die unter II.1. genannten Taten des banden- und gewerbsmäßigen Betruges ist der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Hs. 1 StGB anwendbar, der eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Kammer vermochte einen minder schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 Hs. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, auch in Bezug auf die Angeklagte A2 nicht anzunehmen. Die Angeklagte A2 hat die Taten im Rahmen eines umfassenden Geständnisses eingeräumt und damit zur Verfahrensverkürzung beigetragen. Zu ihren Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Als mildernder Umstand wirken sich die wirtschaftlichen Folgen der Verurteilung aus, sowie der Umstand, dass als mittelbare Folge der unter II.1. festgestellten Taten das von der Familie bewohnte Einfamilienhaus der Einziehung unterliegt und damit der Verlust des Hauses als Lebensmittelpunkt der Familie bevorsteht. Strafmildernd wirkt sich zudem die während des Verfahrens erfolgte Presseberichterstattung aus, die mit einer Vorverurteilung der Angeklagten und ihrer Familie unter namentlicher Benennung der Familienmitglieder verbunden war. Außerdem wirkt sich strafmildernd aus, dass die Taten länger zurückliegen. Schließlich war die Haftempfindlichkeit der Angeklagten A2 vor dem Hintergrund, dass sie der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist und es sich um eine Erstverbüßerin handelt, mildernd zu beachten. Diesen strafmildernden Faktoren steht jedoch die zentrale Rolle der Angeklagten A2, die sämtliche Anträge auf Gewährung von Sozialleistungen ihrer Bedarfsgemeinschaft selbst gestellt hat, gegenüber. Zu ihren Lasten wurde außerdem die erhebliche kriminelle Energie berücksichtigt, die in dem planmäßigen Vorgehen unter Aufteilung in unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften, Vortäuschung von Mietverhältnissen, der wiederholten Antragstellung und der Aufrechterhaltung der Täuschung über einen langen Zeitraum, zum Ausdruck gekommen ist. Dabei wurde auch zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass der von dem Jobcenter M1 gewährte Vertrauensvorschuss, der sicherstellen soll, dass hilfebedürftige Personen möglichst zügig und ohne übermäßigen bürokratischen Aufwand versorgt werden, zur Begehung der Taten ausgenutzt wurde. Darüber hinaus ist sowohl in jedem Einzelfall unter Beteiligung der Angeklagten A2 als auch insgesamt ein erheblicher Schaden entstanden. Die vorliegenden strafmildernden Faktoren wirken sich zwar bei der konkreten Strafzumessung zugunsten der Angeklagten A2 aus. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit war jedoch im Ergebnis eine Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, die die Annahme eines minder schweren Falles geboten erscheinen lässt, nicht festzustellen. b. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB erneut alle für und gegen die Angeklagte A2 sprechenden Umstände abgewogen und im Einzelfall den jeweiligen Zahlungsbetrag berücksichtigt. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für die unter II.1.d.aa. festgestellte Tat zu Ziffer 16. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat für tat- und schuldangemessen. Für die unter II.1.d.aa. festgestellte Tat zu Ziffer 1. erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter II.1.d.aa. festgestellten Taten zu Ziffer 2., 3., 4., 5. und 15. erachtet die Kammer jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter II.1.d.aa. festgestellten Taten zu Ziffer 7. und 14. erachtet die Kammer jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter II.1.d.aa. festgestellte Tat zu Ziffer 6. erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten für tat- und schuldangemessen. c. Die im Hinblick auf die Angeklagte A2 genannten Einzelfreiheitsstrafen werden gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe, die dem Rahmen des § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StGB entnommen wird, hat die Kammer die bereits aufgeführten Zumessungsgründe abermals gegeneinander abgewogen. Berücksichtigung findet dabei insbesondere, dass die Taten zum Nachteil des Jobcenters M1 einen engen Zusammenhang in zeitlicher, wie auch in situativer Hinsicht aufweisen. Die Kammer erachtet nach alledem für die Angeklagte A2 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren für insgesamt tat- und schuldangemessen. d. Die Kammer hat hinsichtlich der Angeklagten A2 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Vorliegend konnte die Kammer eine positive Sozialprognose treffen. Die Angeklagte hat ihr bisheriges Leben straffrei verbracht. Sie dürfte durch das Strafverfahren und die Hauptverhandlung hinreichend beeindruckt und vorgewarnt sein, zumal es sich um die erste Verurteilung und ein umfangreiches Verfahren mit 26 Hauptverhandlungstagen handelte. Darüber hinaus ist die Angeklagte A2 verheiratet und hat 8 Kinder, von denen 2 minderjährig sind. Die Angeklagte lebt mithin in familiärer Hinsicht in stabilen Verhältnissen. Auch vor dem Hintergrund dieser familiären Verantwortung stellt die bei einer Strafaussetzung zur Bewährung stets bestehende Gefahr, im Falle neuer Straftaten nach dem Widerruf der Bewährung die Strafe verbüßen zu müssen, eine besondere Abschreckung vor neuen Straftaten dar. Diese Faktoren stellen nach einer Gesamtwürdigung der Tat und des aus der Hauptverhandlung geschöpften Eindrucks der Persönlichkeit der Angeklagten A2 auch besondere Umstände dar, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung begründen. Die Angeklagte hat insbesondere ein umfassendes Geständnis abgegeben und ihre Reue zum Ausdruck gebracht. Die Vollstreckung der verhängten Strafe ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. 3. Hinsichtlich des Angeklagten A3 ist zunächst für die unter II.1., II.4 und II.5 genannten Taten jeweils eine Einzelstrafe zu bilden. Im Anschluss daran, ist aus den genannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. a. Für die unter II.1. genannten, aktiv durch Handlungen begangenen Taten des banden- und gewerbsmäßigen Betruges ist der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Hs. 1 StGB anwendbar, der eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Kammer vermochte einen minder schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 Hs. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, auch hinsichtlich des Angeklagten A3 nicht anzunehmen. Der Angeklagte A3 hat die Taten im Rahmen eines umfassenden Geständnisses eingeräumt und damit zur Verfahrensverkürzung beigetragen. Als mildernder Umstand wirkt sich außerdem die erlittene Untersuchungshaft aus, die vor dem Hintergrund der Pandemiebedingungen, der verhängten Beschränkungen nach § 119 StPO und des Umstandes, dass der Angeklagte A3 in der Zeit der Untersuchungshaft ein Kind verloren hat, als besonders belastend anzusehen ist. Auch die wirtschaftlichen Folgen der Verurteilung wurden strafmildernd beachtet. Strafmildernd wirkt sich zudem die während des Verfahrens erfolgte Presseberichterstattung aus, die mit einer Vorverurteilung des Angeklagten und seiner Familie unter namentlicher Benennung der Familienmitglieder verbunden war. Außerdem wirkt sich strafmildernd aus, dass die Taten länger zurückliegen. Schließlich war die Haftempfindlichkeit des Angeklagten A3 angesichts des Umstandes, dass es sich um einen Erstverbüßer handelt und er kleine Kinder hat, mildernd zu beachten. Diesen strafmildernden Faktoren steht jedoch die erhebliche kriminelle Energie gegenüber, die in dem planmäßigen Vorgehen unter Aufteilung in unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften und der Aufrechterhaltung der Täuschung über einen langen Zeitraum zum Ausdruck gekommen ist. Dabei wurde auch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der von dem Jobcenter M1 gewährte Vertrauensvorschuss, der sicherstellen soll, dass hilfebedürftige Personen möglichst zügig und ohne übermäßigen bürokratischen Aufwand versorgt werden, zur Begehung der Taten ausgenutzt wurde. Darüber hinaus ist sowohl in jedem Einzelfall unter Beteiligung des Angeklagten A3 als auch insgesamt ein erheblicher Schaden entstanden. Die vorliegenden strafmildernden Faktoren wirken sich zwar bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten A3 aus. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit war jedoch im Ergebnis eine Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, die die Annahme eines minder schweren Falles geboten erscheinen lässt, nicht festzustellen. b. Auch hinsichtlich der durch Unterlassen begangenen Betrugstaten vermochte die Kammer einen minder schweren Fall nicht anzunehmen. Diesbezüglich wird zunächst auf die Ausführungen unter V.3.a. Bezug genommen. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 13 Abs. 2 StGB rechtfertigt sich die Annahme eines minder schweren Falles nicht. Für die unter II.1. genannten, durch Unterlassen begangenen Taten des banden- und gewerbsmäßigen Betruges hat die Kammer vielmehr den gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Hs. 1 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten vorsieht. c. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten A3 sprechenden Umstände abgewogen und im Einzelfall den jeweiligen Zahlungsbetrag berücksichtigt. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für den Angeklagten A3 hinsichtlich der unter II.1.d.aa. festgestellte Tat zu Ziffer 1. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter II.1.d.dd. festgestellte Tat zu Ziffer 8. erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter II.1.d.dd. festgestellten Taten zu Ziffer 9., 10. und 11. erachtet die Kammer jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter II.1.d.dd. festgestellten Taten zu Ziffer 12. und 13. erachtet die Kammer jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen Für unter II.1.d.dd. festgestellte Tat zu Ziffer 25.-27. erachtet die Kammer ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. d. Für die unter II.4. festgestellte Tat der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen I1 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Hs. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB vermochte die Kammer nicht anzunehmen. Für den Angeklagten A3 spricht zwar, dass er auch diese Tat in der Hauptverhandlung gestanden hat. Auch diese Tat liegt länger zurück. Als mildernder Umstand wirkt sich außerdem auch hinsichtlich dieser Tat die erlittene Untersuchungshaft aus, die vor dem Hintergrund der Pandemiebedingungen, der verhängten Beschränkungen nach § 119 StPO und des Umstandes, dass der Angeklagte A3 in der Zeit der Untersuchungshaft ein Kind verloren hat, als besonders belastend anzusehen ist. Strafmildernd wirkt sich zudem die während des Verfahrens erfolgte Presseberichterstattung aus, die mit einer Vorverurteilung des Angeklagten und seiner Familie unter namentlicher Benennung der Familienmitglieder verbunden war. Schließlich war die Haftempfindlichkeit des Angeklagten A3 angesichts des Umstandes, dass es sich um einen Erstverbüßer handelt und er kleine Kinder hat, mildernd zu beachten. Zu Lasten des Angeklagten A3 wirkt sich jedoch aus, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung zweifach vorbestraft war. Auch die Verletzungsfolgen zum Nachteil des Zeugen I1, der durch die Tat ein blaues Auge und ein geschwollenes Gesicht erlitten hat, wirken sich strafschärfend aus. Insgesamt vermochte die Kammer – wenngleich sich die vorliegenden strafmildernden Faktoren bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten A3 auswirken – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit im Ergebnis eine Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, die die Annahme eines minder schweren Falles geboten erscheinen lässt, nicht festzustellen. e. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten A3 sprechenden Umstände abgewogen. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für den Angeklagten A3 hinsichtlich der unter II.4. festgestellten Tat eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. f. Für die unter II.5. festgestellte Tat der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen E3 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Hs. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB vermochte die Kammer auch hinsichtlich dieser Tat nicht anzunehmen. Bezüglich der strafmildernden Faktoren wird auf die Ausführungen und 3.d. Bezug genommen, die für die unter II.5. genannte Tat ebenso gelten. Zu Lasten des Angeklagten A3 wirkt sich jedoch aus, dass er mehrfach vorbestraft ist. Darüber hinaus ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die gefährliche Körperverletzung unter Verwirklichung mehrerer Tatvarianten (Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und gemeinschaftliche Tatbegehung) begangen hat. Außerdem sind die Verletzungsfolgen zum Nachteil des Zeugen E3 zu berücksichtigen, der infolge der Tat für mehrere Wochen arbeitsunfähig war, sich einer Operation unterziehen musste und weiterhin unter Angstzuständen leidet. Insgesamt vermochte die Kammer – wenngleich sich die vorliegenden strafmildernden Faktoren bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten A3 auswirken – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit im Ergebnis eine Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, die die Annahme eines minder schweren Falles geboten erscheinen lässt, nicht festzustellen. g. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten A3 sprechenden Umstände abgewogen. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für den Angeklagten A3 hinsichtlich der unter II.5. festgestellten Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat für tat- und schuldangemessen. h. Die im Hinblick auf den Angeklagten A3 genannten Einzelfreiheitsstrafen werden gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe, die dem Rahmen des § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StGB entnommen wird, hat die Kammer die bereits aufgeführten Zumessungsgründe abermals gegeneinander abgewogen. Berücksichtigung findet dabei insbesondere, dass die Taten zum Nachteil des Jobcenters M1 einen engen Zusammenhang in zeitlicher, wie auch in situativer Hinsicht aufweisen. Die Kammer erachtet nach alledem für den Angeklagten A3 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren für insgesamt tat- und schuldangemessen. 4. Hinsichtlich des Angeklagten A4 ist zunächst für die unter II.1. und II.5 genannten Taten jeweils eine Einzelstrafe zu bilden. Im Anschluss daran, ist aus den genannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. a. Für die unter II.1. genannten, aktiv durch Handlungen begangenen Taten des banden- und gewerbsmäßigen Betruges ist der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Hs. 1 StGB anwendbar, der eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Kammer vermochte einen minder schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 Hs. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, auch hinsichtlich des Angeklagten A4 nicht anzunehmen. Der Angeklagte A4 hat die Taten im Rahmen eines umfassenden Geständnisses eingeräumt und damit zur Verfahrensverkürzung beigetragen. Als mildernder Umstand wirkt sich außerdem die erlittene Untersuchungshaft aus, die vor dem Hintergrund der Pandemiebedingungen und der verhängten Beschränkungen nach § 119 StPO als besonders belastend anzusehen ist. Auch die wirtschaftlichen Folgen der Verurteilung wurden strafmildernd beachtet. Strafmildernd wirkt sich zudem die während des Verfahrens erfolgte Presseberichterstattung aus, die mit einer Vorverurteilung des Angeklagten und seiner Familie unter namentlicher Benennung der Familienmitglieder verbunden war. Außerdem wirkt sich strafmildernd aus, dass die Taten länger zurückliegen. Schließlich war die Haftempfindlichkeit des Angeklagten A4 angesichts des Umstandes, dass es sich um einen Erstverbüßer handelt, mildernd zu beachten. Als mildernden Umstand hat die Kammer auch bedacht, dass für den Angeklagten infolge der Tatbegehung und Verurteilung der Widerruf der Bewährung in der Sache ## Ls-### Js ###/## - ##/ droht. Diesen strafmildernden Faktoren steht die erhebliche kriminelle Energie gegenüber, die in dem planmäßigen Vorgehen unter Aufteilung in unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften, der Vortäuschung von Mietverhältnissen, der wiederholten Antragstellung und der Aufrechterhaltung der Täuschung über einen langen Zeitraum zum Ausdruck gekommen ist. Dabei wurde auch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der von dem Jobcenter M1 gewährte Vertrauensvorschuss, der sicherstellen soll, dass hilfebedürftige Personen möglichst zügig und ohne übermäßigen bürokratischen Aufwand versorgt werden, zur Begehung der Taten ausgenutzt wurde. Darüber hinaus ist sowohl in nahezu jedem Einzelfall unter Beteiligung des Angeklagten A4 als auch insgesamt ein erheblicher Schaden entstanden. Zu Lasten des Angeklagten A4 wirkt sich außerdem aus, dass er mehrfach vorbestraft ist und bei Begehung sämtlicher Taten, die durch aktives Tun begangen wurden, unter laufender Bewährung stand. Die vorliegenden strafmildernden Faktoren wirken sich zwar bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten A4 aus. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit war jedoch im Ergebnis eine Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, die die Annahme eines minder schweren Falles geboten erscheinen lässt, nicht festzustellen. b. Auch hinsichtlich der durch Unterlassen begangenen Betrugstaten vermochte die Kammer einen minder schweren Fall nicht anzunehmen. Diesbezüglich wird zunächst auf die Ausführungen unter V.4.a. Bezug genommen. Dabei hat die Kammer zusätzlich zugunsten des Angeklagten A4 in Ansatz gebracht, dass der Angeklagte zu Beginn des Tatzeitraums noch heranwachsend im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Zahl der Vorstrafen erst sukzessive erhöhte und der Angeklagte erst zum Ende des Tatzeitraums unter Bewährung stand und unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 13 Abs. 2 StGB rechtfertigt sich die Annahme eines minder schweren Falles indessen nicht. Für die unter II.1. genannten, durch Unterlassen begangenen Taten des banden- und gewerbsmäßigen Betruges hat die Kammer vielmehr den gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Hs. 1 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten vorsieht. c. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten A4 sprechenden Umstände abgewogen und im Einzelfall den jeweiligen Zahlungsbetrag sowie die unterschiedliche Anzahl der Vorstrafen berücksichtigt. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für den Angeklagten A4 hinsichtlich der unter II.1.d.aa. festgestellten Tat zu Ziffer 1.-7., 14. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter II.1.d.cc. festgestellte Tat zu Ziffer 21. erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat für tat- und schuldangemessen. Für die unter II.1.d.cc. festgestellten Taten zu Ziffer 20., 22., 23. und 24. erachtet die Kammer jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. d. Für die unter II.5. festgestellte Tat der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen E3 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Hs. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB vermochte die Kammer auch hinsichtlich dieser Tat nicht anzunehmen. Der Angeklagte A4 hat auch diese Tat in der Hauptverhandlung eingeräumt. Als mildernder Umstand wirkt sich außerdem die erlittene Untersuchungshaft aus, die vor dem Hintergrund der Pandemiebedingungen und der verhängten Beschränkungen nach § 119 StPO als besonders belastend anzusehen ist. Strafmildernd wirkt sich zudem die während des Verfahrens erfolgte Presseberichterstattung aus, die mit einer Vorverurteilung des Angeklagten und seiner Familie unter namentlicher Benennung der Familienmitglieder verbunden war. Außerdem wirkt sich strafmildernd aus, dass die Tat länger zurückliegt. Schließlich war die Haftempfindlichkeit des Angeklagten A4 angesichts des Umstandes, dass es sich um einen Erstverbüßer handelt, mildernd zu beachten. Als mildernden Umstand hat die Kammer auch bedacht, dass für den Angeklagten infolge der Tatbegehung und Verurteilung der Widerruf der Bewährung in der Sache ## Ls-### Js ###/##-#/## droht. Zu Lasten des Angeklagten A4 wirkt sich jedoch aus, dass er mehrfach vorbestraft ist und zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter laufender Bewährung stand. Darüber hinaus ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die gefährliche Körperverletzung unter Verwirklichung mehrerer Tatvarianten (Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und gemeinschaftliche Tatbegehung) begangen hat. Außerdem sind die Verletzungsfolgen zum Nachteil des Zeugen E3 zu berücksichtigen, der infolge der Tat für mehrere Wochen arbeitsunfähig war, sich einer Operation unterziehen musste und weiterhin unter Angstzuständen leidet. Insgesamt vermochte die Kammer – wenngleich sich die vorliegenden strafmildernden Faktoren bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten A4 auswirken – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit im Ergebnis eine Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, die die Annahme eines minder schweren Falles geboten erscheinen lässt, nicht festzustellen. e. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten A4 sprechenden Umstände abgewogen. Nach Abwägung aller Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für den Angeklagten A4 hinsichtlich der unter II.5. festgestellten Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. f. Die im Hinblick auf den Angeklagten A4 genannten Einzelfreiheitsstrafen werden gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe, die dem Rahmen des § 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StGB entnommen wird, hat die Kammer die bereits aufgeführten Zumessungsgründe abermals gegeneinander abgewogen. Berücksichtigung findet dabei insbesondere, dass die Taten zum Nachteil des Jobcenters M1 einen engen Zusammenhang in zeitlicher, wie auch in situativer Hinsicht aufweisen. Die Kammer erachtet nach alledem für den Angeklagten A4 eine an der Obergrenze des im Rahmen der Verständigung angegebenen Strafrahmens liegende Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren für insgesamt tat- und schuldangemessen. 5. a. Hinsichtlich des Angeklagten A5 ist die Strafe für die unter II.2. festgestellte Tat dem Strafrahmen des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB in der bis zum 17.03.2021 geltenden Fassung zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. Der Angeklagte A5 hat die Tat im Rahmen eines umfassenden Geständnisses eingeräumt und damit zur Verfahrensverkürzung beigetragen. Als mildernder Umstand wirkt sich außerdem die erlittene Untersuchungshaft aus, die vor dem Hintergrund der Pandemiebedingungen als besonders belastend anzusehen ist. Auch die wirtschaftlichen Folgen der Verurteilung wurden strafmildernd beachtet. Strafmildernd wirkt sich zudem die während des Verfahrens erfolgte Presseberichterstattung aus, die mit einer Vorverurteilung des Angeklagten und seiner Familie unter namentlicher Benennung der Familienmitglieder verbunden war. Außerdem wirkt sich strafmildernd aus, dass die Tat länger zurückliegt. Schließlich war die Haftempfindlichkeit des Angeklagten A5 angesichts des Umstandes, dass es sich um einen Erstverbüßer handelt, mildernd zu beachten. Strafmildernd wirkt sich außerdem aus, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Übergabe des Geldes an die Dritten noch heranwachsend im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG und zum Zeitpunkt der Überweisung des Geldes auf das Darlehenskonto bei der Volksbank Rhein-Ruhr eG erst seit etwa 4 Monaten erwachsen im strafrechtlichen Sinne war. Strafmildernd hat die Kammer außerdem die Nebenstrafe der Einziehung des bemakelten Grundstücks, bei dem es sich um einen Gegenstand von erheblichem Wert handelt, dessen Wert den deliktisch erlangten Vermögenszuwachs übersteigt, bedacht. Diesen strafmildernden Faktoren steht jedoch die erhebliche kriminelle Energie gegenüber, die in der Einschaltung der unter II.2. genannten Personen und der Koordinierung der Zahlungen an diese, zum Ausdruck gekommen ist. Zu Lasten des Angeklagten A5 wirkt sich außerdem aus, dass er vorbestraft ist. Nach Abwägung aller gemäß § 46 StGB maßgeblichen Milderungs- und Schärfungsgründe innerhalb des angewendeten Rahmens erachtet die Kammer für den Angeklagten A5 hinsichtlich der unter II.2. festgestellten Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. b. Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten A5 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Vorliegend konnte die Kammer eine positive Sozialprognose treffen. Es handelt sich um die erste Freiheitsstrafe des Angeklagten. Dieser hat sein bisheriges Leben im Wesentlichen – bis auf eine geringe Geldstrafe – straffrei verbracht. Er dürfte durch das Strafverfahren und die Hauptverhandlung hinreichend beeindruckt und vorgewarnt sein, zumal es sich um die erste Verurteilung und ein umfangreiches Verfahren mit 26 Hauptverhandlungstagen handelte. Darüber hinaus hat der Angeklagte im Rahmen des Verfahrens erstmalig Haft – in Gestalt von Untersuchungshaft – erlebt. Auch diese dürfte ihn hinreichend beeindruckt haben. Der Angeklagte verfügt außerdem über eine Arbeitsstelle, von der eine stabilisierende Wirkung ausgehen dürfte. Diese Faktoren stellen nach einer Gesamtwürdigung der Tat und des aus der Hauptverhandlung geschöpften Eindrucks der Persönlichkeit des Angeklagten A5 auch besondere Umstände dar, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung begründen. Der Angeklagte hat insbesondere ein umfassendes Geständnis abgelegt und seine Reue zum Ausdruck gebracht. Die Vollstreckung der verhängten Strafe ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. VI. 1. a. Ein der Summe der von dem Jobcenter M1 an die Angeklagten A1, A2, A3 und A4 ausgezahlten Leistungen entsprechender Geldbetrag unterliegt in dem im Tenor bezeichneten Umfang der Einziehung gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73 c S. 1 StGB. Das Gericht ordnet gemäß § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung dessen an, was der Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 3 StGB oder nach § 73 b Abs. 3 StGB abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73 c S. 1 StGB). Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters abzuziehen (§ 73 d Abs. 1 S. 1 StGB). Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt (§ 73 d Abs. 1 S. 2 StGB). Aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des § 73 Abs. 1 StGB und § 73 d Abs. 1 StGB folgt, dass das Erlangte nach dem „Bruttoprinzip“ in zwei Schritten zu bestimmen ist. Im ersten Schritt ist das Erlangte nach § 73 Abs. 1 StGB rein gegenständlich zu bestimmen. Beim Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang (OLG Hamm, NZWiSt 2019, 477, 478). Erlangt ist etwas schon dann, wenn der Gegenstand in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar etwas messbar zugutekommt (BT-Drucks. 18/9525, 62). Dies gilt unabhängig von den zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Tat und dem Erlangen des (abzuschöpfenden) Vermögenswertes (BT-Drucks. 18/11640, S. 78). Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei einer Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urteil vom 24.05.2018, Az.: 5 StR 623/17, 5 StR 624/17, BeckRS 2018, 13566, Rn. 8). Erst im zweiten Schritt werden Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen berücksichtigt, wenn und soweit dies nach der Regelung bzw. Wertung des § 73 d Abs. 1 StGB gerechtfertigt ist (BT-Drucks. 18/9525 S. 56, 67). aa. Die Angeklagten A1, A2, A3 und A4 haben durch die unter II.1. festgestellten Taten Sozialleistungen des Jobcenters M1 in Höhe von 406.895,01 EUR erlangt. Durch die Tat sind Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer aufgrund der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Das Erlangen ist ein tatsächlicher Vorgang, der unabhängig von zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen bewertet wird. Erlangt ist ein Gegenstand von einer Person, wenn diese selbst die faktische Verfügungsgewalt erworben hat (Fischer, 70. Aufl. 2023, § 73 StGB, Rn. 26). Die Angeklagten A1, A2, A3 und A4 haben gemeinsam die tatsächliche Verfügungsgewalt über die gewährten Sozialleistungen erworben. Die Leistungen wurden zwar an die jeweilige Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt. Entsprechend des gemeinsamen Tatplans flossen die Leistungen jedoch in das gemeinsame Familienvermögen und standen sämtlichen Familienmitgliedern unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung. Das Vermögen, in das auch die ausgezahlten Sozialleistungen flossen, kam der gesamten Familie zugute. Es war jedem Familienmitglied möglich, seinen Bedarf aus diesem Familienvermögen zu decken. Dies gilt auch für den Angeklagten A3 und seine Familie. Wenngleich diese nicht mit der übrigen Familie des Angeklagten das Einfamilienhaus unter der Anschrift B1, ##### M1 bewohnte, zahlte sie die an ihre Bedarfsgemeinschaft ausgeschütteten Sozialleistungen in das Familienvermögen ein und konnte ungehindert auf das Familienvermögen zugreifen. Die so erlangte Mitverfügungsgewalt der genannten Angeklagten erstreckt sich nur auf die an die Angeklagten ausgezahlten Sozialleistungen, nicht jedoch auf die Leistungen, die vom Jobcenter M1 unmittelbar an die Kranken- und Pflegeversicherung der Angeklagten gezahlt wurde. Denn wenngleich die Angeklagten auch von diesen Leistungen profitierten, kam ihnen insoweit nicht die faktische Verfügungsgewalt über die Leistungen zu. Soweit das Erlangte aus den jeweils selbst – sei es durch aktives Tun oder durch Unterlassen – begangenen Taten der Angeklagten stammt, beruht die Einziehung auf § 73 Abs. 1 StGB. Soweit das Erlangte aus den Taten der Mitangeklagten stammt, beruht die Einziehung auf § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Hinsichtlich des Angeklagten A1 beruht das Erlangte in Höhe von 201.774,88 EUR auf den durch ihn selbst begangenen Taten. In dieser Höhe beruht die Einziehung auf § 73 Abs. 1 StGB. Im Übrigen beruht die gegen den Angeklagten A1 angeordnete Einziehung auf § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, da der Angeklagte insoweit nicht Täter oder Teilnehmer der unter II.1. festgestellten Taten war, ihm das daraus Erlangte aber zugeflossen ist und der jeweilige Täter auch in seinem Interesse handelte. Hinsichtlich der Angeklagten A2 beruht das Erlangte in Höhe von 226.225,63 EUR auf den durch sie selbst begangenen Taten. In dieser Höhe beruht die Einziehung auf § 73 Abs. 1 StGB. Im Übrigen beruht die gegen die Angeklagte A2 angeordnete Einziehung auf § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, da die Angeklagte insoweit nicht Täter oder Teilnehmer der unter II.1. festgestellten Taten war, ihr das daraus Erlangte aber zugeflossen ist und der jeweilige Täter auch in ihrem Interesse handelte. Hinsichtlich des Angeklagten A3 beruht das Erlangte in Höhe von 117.813,06 EUR auf den durch ihn selbst begangenen Taten. In dieser Höhe beruht die Einziehung auf § 73 Abs. 1 StGB. Im Übrigen beruht die gegen den Angeklagten A3 angeordnete Einziehung auf § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, da der Angeklagte insoweit nicht Täter oder Teilnehmer der unter II.1. festgestellten Taten war, ihm das daraus Erlangte aber zugeflossen ist und der jeweilige Täter auch in seinem Interesse handelte. Hinsichtlich des Angeklagten A4 beruht das Erlangte in Höhe von 167.688,96 EUR auf den durch ihn selbst begangenen Taten. In dieser Höhe beruht die Einziehung auf § 73 Abs. 1 StGB. Im Übrigen beruht die gegen den Angeklagten A4 angeordnete Einziehung auf § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, da der Angeklagte insoweit nicht Täter oder Teilnehmer der unter II.1. festgestellten Taten war, ihm das daraus Erlangte aber zugeflossen ist und der jeweilige Täter auch in seinem Interesse handelte. bb. Abziehbare Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 StGB sind nicht ersichtlich. b. Aufgrund der Verwendung der ausgezahlten Sozialleistungen für die Deckung des üblichen Lebensbedarfs, den Erwerb des Grundstücks, sowie von Schmuck, Uhren und Fahrzeugen ist davon auszugehen, dass die gewährten Leistungen nicht mehr in dieser Form im Familienvermögen zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund sind nicht die gewährten Sozialleistungen selbst einzuziehen, sondern vielmehr ein Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht, gemäß § 73c S. 1 StGB. Danach unterliegt das Vermögen der Angeklagten A1, A2, A3 und A4 in Höhe von 406.895,01 EUR der Einziehung von Wertersatz. Dabei haften die genannten Angeklagten als Gesamtschuldner, da sie gemeinsam die Mitverfügungsgewalt an den gewährten Leistungen in dieser Höhe erlangt haben. c. Soweit vor dem Hintergrund der Mitverfügungsgewalt sämtlicher Familienmitglieder an dem Familienvermögen die Anordnung der Einziehung auch gegen den Angeklagten A5 in Betracht kommt, hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO gegen den Angeklagten A5 von einer Einziehung nach §§ 73, 73a StGB abgesehen. 2. Das im Tenor bezeichnete Grundstück hat die Kammer gemäß §§ 74 Abs. 2, 261 Abs. 7 S. 1 StGB in der bis zum 17.03.2021 geltenden Fassung eingezogen. a. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Tatobjekt im Sinne von §§ 74 Abs. 2, 261 Abs. 7 S. 1 StGB in der bis zum 17.03.2021 geltenden Fassung. Zwar handelt es sich bei den Tatobjekten der unter II.2. festgestellten Tat zunächst um das an die Dritten übergebene Bargeld und den auf das Darlehenskonto überwiesenen Eigenkapitalanteil. Indem das übergebene bemakelte Bargeld und der inkriminierte Eigenkapitalanteil jedoch dem Erwerb des Grundstücks diente, kommt auch hinsichtlich des Grundstücks das Vorliegen eines Tatobjekts im Sinne der Einziehung nach §§ 74 Abs. 2, 261 Abs. 7 S. 1 StGB in der bis zum 17.03.2021 geltenden Fassung in Betracht. Ein einziehungstaugliches Tatobjekt liegt jedoch nur vor, wenn der aus den Vortaten herrührende Anteil des darin investierten inkriminierten Geldes nicht völlig unerheblich ist. Für diese Prüfung ist auf den Anteil inkriminierter Gelder gemessen am Verkehrswert des Tatobjektes zum Tatzeitpunkt abzustellen. Unangemessene Härten, die durch Wertveränderungen zwischen Tat- und Entscheidungszeitpunkt entstehen, können gegebenenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt und im Rahmen der Strafzumessung ausgeglichen werden (BGH NZWiSt 2022, 482, 487 f.). Bei der Frage, wann der Anteil inkriminierter Gelder an der investierten Gesamtstumme nicht völlig unerheblich ist, hat die Rechtsprechung einen Anteil von 5,9% ausreichen lassen (BGH NJW 2015, 3254, 3254). Das Grundstück wies ausweislich des Beleihungs- und Marktwertgutachtens der Gutachterin G4 vom ##.##.#### einen Marktwert von etwa 620.000,00 EUR und einen Beleihungswert von etwa 565.000,00 EUR auf. Der Angeklagte A5 hat es zu einem Kaufpreis von 650.000,00 EUR erworben. Dieser Kaufpreis wurde in Höhe von 205.250,00 EUR aus bemakeltem Geld erbracht. Vorliegend kann dahinstehen, ob für den maßgeblichen Verkehrswert zum Tatzeitpunkt auf den Marktwert von etwa 620.000,00 EUR oder den durch den erzielten Kaufpreis in Höhe von 650.000,00 EUR konkret am Markt erzielten Wert abzustellen ist. Auch soweit zugunsten des Angeklagten auf den höheren Wert in Gestalt des Kaufpreises abgestellt wird, liegt die Bemakelungsquote bei etwa 31,58%. Soweit auf den von der Gutachterin G4 abstrakt festgestellten Marktwert abgestellt wird, liegt die Bemakelungsquote bei etwa 33,10%. Damit war der Anteil des inkriminierten Geldes an der in das Grundstück investierten Gesamtsumme in beiden Varianten jedenfalls nicht völlig unerheblich. Mithin handelt es sich bei dem Grundstück um ein einziehungstaugliches Objekt der Geldwäschetat. Das Grundstück steht im Alleineigentum des Angeklagten A5 und unterliegt somit der Einziehung nach § 74 Abs. 3 S. 1 StGB. b. Die Einziehung nach § 74 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Fischer, 70. Aufl. 2023, § 74 StGB, Rn. 22). In Ausübung dieses Ermessens hat die Kammer die Einziehung des Grundstücks angeordnet. Hierbei hat die Kammer unter anderem auf den Zweck der Einziehung nach den genannten Vorschriften abgestellt. Der Tatbestand der Geldwäsche zielt darauf ab, das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus der organisierten Kriminalität und verwandten Kriminalitätsformen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zwecke der Tarnung zu verhindern. Das durch diese Kriminalitätsformen erlangte Geld soll verkehrsunfähig gemacht werden, um den Straftätern mit dem Wegfall von Investitionsmöglichkeiten einen wesentlichen Anreiz zu nehmen ( Neuheuser, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 261 StGB, Rn. 4 f.). Nur die konsequente Abschöpfung und Entziehung der aus illegalen Handlungen generierten Gewinne, die insbesondere Triebfeder für die organisierte Kriminalität sind, ist in der Lage, diese im Kern zu treffen und sie wirksam zu bekämpfen (BGH NJW 2022, 1028, 1031). Um diesen Strafzweck zu erfüllen, hat die Kammer vorliegend die Einziehung des Grundstücks angeordnet. Denn durch die unter II.1. festgestellten Taten haben die Angeklagten inkriminierte Gelder in erheblicher Höhe erlangt, die durch den Erwerb des Grundstücks in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wurden. Die Erlangung der Gelder und die nachfolgende Geldwäschetat allein mit einer Hauptstrafe zu verfolgen, ohne die Einziehung anzuordnen, hätte zur Folge, dass der inkriminierte Gegenstand den Angeklagten nach der Verbüßung der Strafe weiterhin zur Verfügung stehen würde. Dies hätte – insbesondere angesichts des erheblichen Werts des inkriminierten Grundstücks – zur Folge, dass sich die Tatbegehung für die Angeklagten trotz der Verbüßung der Hauptstrafe gelohnt hätte und ihnen mithin der Anreiz der Tatbegehung nicht genommen wäre. Dieses Ergebnis wäre mit dem Strafzweck der Geldwäsche nicht zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund, sowie angesichts der Schwere der Tat und der zur Tatbegehung entfalteten kriminellen Energie erachtet die Kammer die Anordnung der Einziehung des inkriminierten Grundstücks auch als tat- und schuldangemessen. c. Die Einziehung steht auch zu der begangenen Tat und dem den Angeklagten A5 treffenden Schuldvorwurf nicht außer Verhältnis, § 74f Abs. 1 S. 1 StGB. Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Einziehung den Betroffenen empfindlich verletzen und seine Anordnung die Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzen würde. An die Annahme der Unverhältnismäßigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. ( Heuchemer, in: BeckOK StGB, 55. Edition, Stand: 01.11.2022, § 74f StGB, Rn. 5). Auslegungskriterium ist dabei der Zweck der Einziehung (BGH NStZ 2016, 279, 280). Wie bereits unter VI.2.b. geschildert, erscheint die Einziehung des Grundstücks vor dem Hintergrund des Zwecks der Einziehung in Gestalt der wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Beseitigung des Anreizes der Tatbegehung vorliegend angezeigt. Die Schwere des Unrechts und des Schuldvorwurfs steht vorliegend nicht außer Verhältnis zu der Einziehung. Der Angeklagte A5 hat das durch die unter II.1. festgestellten Taten erlangte Geld durch den Erwerb des Grundstücks in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Hierbei hat er eine erhebliche kriminelle Energie entfaltet, indem er das Geld unter Aufspaltung in kleinere Beträge an die unter II.2. genannten Personen übergeben hat, wobei er die Übergabe an diese und die nachfolgende oder vorgeschaltete Überweisung eines entsprechenden Betrages koordinierte hat, und indem er das Geld anschließend auf sein Darlehenskonto bei der Volksbank Rhein-Ruhr eG überwiesen hat. Dem Strafcharakter der Einziehung nach § 74 StGB wurde zur Berücksichtigung des Übermaßverbots auch bei der Bemessung der Hauptstrafe Rechnung getragen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Einziehung folgt auch nicht daraus, dass das Grundstück nicht nur mit inkriminierten Geldern erworben, sondern jedenfalls in der Höhe des durch die Volksbank Rhein-Ruhr eG gewährten Darlehens mit legalen Mitteln finanziert wurde. Denn die inkriminierten Gelder machen einen erheblichen Anteil des Grundstückswerts zum Zeitpunkt der Tatbegehung aus. Darüber hinaus wurde die Mischfinanzierung strafmildernd berücksichtigt. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO. Geißels Lohn Dr. Fleckenstein