Urteil
14c O 45/21
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2022:1222.14C.O45.21.00
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, die ihren Sitz in Kanada hat und von ihren Inhabern und Geschäftsführern (directors), den Designern und Architekten xx und xx geleitet wird, betreibt ein Design- und Produktionsstudio für Möbel, Wände und Raumkonzepte. Sie vertreibt u.a. sog. „Softwalls“ und „Softblocks“ an internationale Kunden, wobei die Softwalls bis zu 3 Meter hoch sind, während Softblocks eine maximale Höhe von 90 Zentimetern aufweisen. Softwalls und Softblocks sind gestaltet, wie nachfolgend eingeblendet: Beide Produkte sind in verschiedenen Farben erhältlich. Zudem sind sie so konstruiert, dass sie einen länglichen Durchgang aufweisen, in dem ein LED-Lichtband positioniert werden kann. Die Abschlusspaneele enthalten jeweils Magneten, die es ermöglichen, verschiedene Softwalls oder Softblocks miteinander zu verbinden. Das Abschlusspaneel kann auch so geklappt werden, dass die Magnete eines Paneels aneinander haften, so dass die T bzw. der Softblock frei stehen kann und die Enden rundlich ausgestaltet sind (von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als „floral-shaped endings“ und in der Triplik als „blütenartig“ bezeichnet), wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung verdeutlicht: Im Mai 2004 stellte die Klägerin auf der Messe ICFF (International Contemporary Furniture Fair) in New York eine Installation aus, die wie folgt gestaltet war: Für diese Installation wurde die Klägerin mit dem „2004 ICFF Editors Awards New Designer“ ausgezeichnet (Fotografie des Awards in Anlage K15). Im Juli 2004 erfolgte die nachfolgend eingeblendete und in Anlage K16 wiedergegebene Veröffentlichung im Metropolis Magazine: Im September 2004 fand sich die nachfolgend eingeblendete Veröffentlichung in der Zeitschrift Architectural Record (Anlage B18): Der Inhaber und Geschäftsführer der in Rheda-Wiedenbrück ansässigen D GmbH & Co. KG, Herr M, erwarb gegen Ende des Jahres 2004 acht Softwalls von der Klägerin, nachdem er die Installation auf der ICFF gesehen hatte. Diese Softwalls wurden im Januar 2005 nach Deutschland geliefert. In einer als Anlage K50 vorgelegten schriftlichen Erklärung des Herrn D gibt dieser zu den Hintergründen des Erwerbs der Softwalls an, er habe auf der ICFF im Mai 2004 seine Begeisterung für die dort ausgestellte T geäußert; als er erzählt habe, dass er gern der erste Käufer der T sein wolle, habe die Geschäftsführerin der Klägerin ihm erklärt, dass es sich bei der ausgestellten T um einen unverkäuflichen Prototypen handele; deshalb sei vereinbart worden, dass sie ihm Bescheid gäbe, wenn die T fertig designed sei und käuflich erworben werden könne. Von Oktober bis Dezember 2020 stand die Klägerin mit Werbeagenturen in Kontakt, die sich nach Softwalls bzw. Softblocks für die Ausstattung von Chanel-Filialen erkundigten. Zu einer Zusammenarbeit kam es letztlich nicht. Insoweit wird auf den Inhalt der Email-Kommunikation mit den Agenturen (Anlagen K40, K41) Bezug genommen. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft des weltweit tätigen Chanel Konzerns und betreibt die Filialgeschäfte in Deutschland. In solchen Filialgeschäften in Deutschland befanden sich im Jahr 2021 die nachfolgend eingeblendeten Dekorationen: Die Beklagte hat die in den Dekorationen verwendeten Präsentationselemente von dem französischen Unternehmen Q bezogen. Die Klägerin sieht in den vorstehend wiedergegebenen Präsentationselementen eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Einen zuvor bei der hiesigen Kammer gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Klägerin nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage zurückgenommen. Nachdem die Klägerin im Laufe des Verfahrens zu verschiedensten angeblichen Werken „T“ und „Softblock“ ausgeführt hatte, wobei – wie die Beklagte geltend gemacht hatte – nicht klar war, gegen welche angegriffene Ausführungsform die Klägerin aus welchem konkreten Werk vorging, hat sie in der Triplik vom 13.09.2022 klargestellt, bei T und Softblock handele es sich um ein einheitliches, urheberrechtliches Werk; die Verwendung des Plurals „Werke“ sei rein tatsächlicher Natur, da T und Softblock als solche von ihr eigenständig bezeichnet würden; in der Triplik hatte sie zunächst noch ausgeführt, das streitgegenständliche Werk seien T /Softblock in ihrer 2009er-Form, wobei dieses Werk sämtliche Zwischenschritte und Entwicklungsstufen in sich vereine (Bl. 454f. GA). In der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2022 hat die Klägerin weiter klargestellt, sie stütze die geltend gemachten Ansprüche auf ein Werk, das ihrer Auffassung nach erst im Jahr 2005 durch Hinzufügen der wollenen klappbaren Enden an die Form aus 2004, die nur eine Vorstufe gewesen sei, geschaffen worden sei. Sie ist weiter der Auffassung, ein Urheberrechtsschutz bestehe nicht nur an dem einzelnen Präsentationselement, sondern auch in Form eines Programmschutzes; eine Leistung der Geschäftsführer der Klägerin liege auch in der Konzeption der vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten von T und Softblock. Im ersten Jahrzehnt der 2000er Jahre hat der belgische Künstler Charles L sowohl die sog. Newspaper-Bench als auch die sog. K-Bench (auch als Extendable Bench bezeichnet) geschaffen, die wie nachfolgend eingeblendet, gestaltet sind, wobei die Zeitpunkte der Schaffung bzw. Ausstellung zwischen den Parteien des Rechtsstreits in Streit stehen. Newspaper-Bench K-Bench / Extendable Bench Die Klägerin behauptet, ihre Geschäftsführer hätten Softblock und T eigenständig entwickelt. Dazu trägt sie zu den Entwicklungsstadien von T und Softblock vor wie nachfolgend dargestellt, wobei die Beklagte den Vortrag im Wesentlichen mit Nichtwissen bestreitet: Anfang der 2000er Jahre hätten sich ihre Geschäftsführer im Rahmen des Soft-Housing-Konzeptes mit Ideen der flexiblen Raumaufteilung befasst. Dabei hätten sie Modelle erschaffen, die bereits eine Wabenstruktur und plisseeartige Falten enthalten hätten. Insoweit spricht die Klägerin von der 1. Entwicklungsstufe vor 2004. Die zweite Entwicklungsstufe sei im ersten Halbjahr 2004 erreicht worden, als ihre Geschäftsführer eine noch nicht selbst stehende T geschaffen hätten, die wiederum eine honigwabenartige Struktur sowie plisseeartige Falten gezeigt hätte. Diese T habe allerdings an einem dahinterstehenden Element fixiert werden müssen, um im Raum stehen zu können. Die dritte Entwicklungsstufe, in der die Klägerin das urheberrechtsgeschützte Werk sieht, sei Ende 2004 (in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin insoweit angeführt, die wollenen klappbaren Enden seien Anfang 2005 hinzugefügt worden) erreicht worden, als ihre Geschäftsführer selbst stehende T und selbst stehenden Softblock geschaffen hätten. Diese Produkte hätten Endpaneele aus Wolle gehabt, die an den seitlichen Enden per Klettverschluss hätten fixiert werden können und wie folgt gestaltet gewesen seien: Die Klägerin behauptet weiter, die acht im Januar 2005 nach Deutschland gelieferten Softwalls seien ab dem 17.01.2005 in einer COR-Ausstellung in einem Einzelhandelsgeschäft in Köln wie folgt ausgestellt gewesen: Seit 2009 wiesen T und Softblock die nunmehrige Gestaltung mit Magneten in den Endpaneelen auf: Die Klägerin hat zudem schriftliche Erklärungen ihrer Geschäftsführer (Anlagen K47, K48) vorgelegt, in denen diese die von der Klägerin behaupteten Vorgänge zur Entwicklung von T und Softblock schildern. Die Klägerin behauptet, ihre Geschäftsführer hätten die Newspaper Bench und die „Extendable Bench / K-Bench“ des belgischen Künstlers Charles L bei der Entwicklung von T und Softblock nicht gekannt. Weiter behauptet sie, Q sei ihre ehemalige Kundin, die ihre Produkte von 2007 bis 2009 in Europa vertrieben habe; die Zusammenarbeit sei 2009 seitens der Klägerin beendet worden, da Q angefangen habe, unter dem Namen „Dropwall“ O der klägerischen Produkte anzubieten. Daher habe sie Q mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2009 abgemahnt. Unter Bezugnahme auf die nachfolgend eingeblendeten Angaben, die von den unter www.charleskaisin.com und www.mudam.com abrufbaren Internetseiten stammen, behauptet die Klägerin, die K-Bench sei 2007 geschaffen worden, Charles L selbst gebe als Schöpfungszeitpunkt der K-Bench das Jahr 2007 an: Zur Newspaper Bench behauptet die Klägerin unter Bezugnahme auf Google-Suchen (Bl. 51 ff.GA), einige Quellen gäben als Veröffentlichungsdatum das Jahr 2006 an, andere sogar erst das Jahr 2008. Schließlich behauptet die Klägerin, ihre Geschäftsführer hätten ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an den im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Gestaltungen eingeräumt. Darüber hinaus hätten beide Geschäftsführer sie für den vorliegenden Rechtsstreit auch ermächtigt, die Rechte prozessstandschaftlich im eigenen Namen geltend zu machen. In der Triplik macht die Klägerin geltend, das Werk, für das sie Urheberrechtsschutz begehre, sei (1) ein filigranes Raumgestaltungselement (2) mit einer horizontalen Honigwabenstruktur an der Ober- und Unterseite, (3) mit einer plisseeartigen vertikalen Wandstruktur, die an eine Ziehharmonika erinnert, (4) mit versteckten Verschlüssen an den seitlichen Enden, die in sich zusammengeschlossen eine halbrunde, blütenartige Form annehmen, (5) aus textilem, papierartigem Material, das lichtdurchlässig ist, (6) mit mehreren horizontal verlaufenden LED-Kanälen, die durch das Innere des Werks laufen und das Einfädeln eines LED-Leuchtschlauches ermöglichen, welcher das Werk von innen heraus beleuchten kann. Danach hat sie zu den Merkmalen des streitgegenständlichen Werks nicht mehr ausgeführt. Nachdem die Klägerin ursprünglich auch ein Verbot der Benutzungshandlungen des Herstellens, Anbietens und In Verkehr Bringens begehrt hatte sowie ihre Ansprüche hilfsweise auf Geschmacksmusterrecht gestützt hatte, hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen und beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – zu vollziehen an den jeweils Geschäftsführenden, zu unterlassen, ziehharmonikaartige Präsentationselemente aus Papier oder Stoff zu veröffentlichen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, welche durch folgende Gestaltungsmerkmale charakterisiert sind: offene, bienenwabenartige Struktur auf der Oberseite, abgerundete Außenseiten, an den Außenseiten verlaufende plisseeartige Rippenstruktur, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben: 2. der Beklagten aufzugeben, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1, und zwar durch Angaben a) über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie b) die Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden, c) sowie der Klägerin die jeweiligen Einkaufs- und Verkaufsbelege im Umfang der zu erteilenden Auskunft in Kopie vorzulegen, wobei Angaben über sonstige Einkäufe und Preise auf den Belegen geschwärzt sein können. 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin Schadensersatz zu leisten hat, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß vorstehender Ziffer 2 ergibt. 4. die Beklagte zu verurteilen, die Vervielfältigungsstücke der in Ziffer 1 genannten Waren zu vernichten und der Klägerin die Vernichtung nachzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verwirkung. Sie ist der Auffassung, Verwirkung sei wegen des angeblichen Verhaltens der Klägerin gegenüber Q eingetreten, da diese nach ihrem Vortrag zwar im November 2009 eine Abmahnung ausgesprochen habe, danach aber nicht weiter gegen Q vorgegangen sei, um nun – mehr als zehn Jahre später – gegen die Beklagte als finanzstarken Abnehmer von Q vorzugehen. In diesem Verhalten liege zudem ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Beklagte ist der Auffassung, der Antrag sei insoweit unbestimmt, als er auf als „Präsentationselemente“ bezeichnete Objekte abziele. Die Beklagte macht geltend, bei den angegriffenen „Präsentationselementen“ handele es sich lediglich um Papierdekorationen aus Wabenpapier; diese wiesen weder Magnetverschlüsse auf, noch hätten sie die Fähigkeit als Wand frei im Raum zu stehen. Die Klägerin hat insoweit ausgeführt, zur Befestigung der angegriffenen Präsentationselemente sei ein durchsichtiges Kunststoffband verwendet worden; dieses „Klebeband-auf-Klebeband-System“ habe die Beklagte verwendet, um das Ende der Präsentationselemente flach zu halten und an eine Wand kleben zu können. Sie sieht darin einen Beleg dafür, dass die Beklagte die „besondere Eigenschaft der klägerischen Produkte in niedrigerer Qualität kopiert“ habe und sich nicht an den Bänken von L orientiert habe, die – unstreitig – mit Hilfe von überdimensionalen Büroklammern befestigt würden (S. 13, 14 der Anlage K52). Die Beklagte ist der Ansicht, T bzw. Softblock seien nicht urheberrechtsgeschützt. Angesichts des vorbekannten Formenschatzes zu dem unter anderem die Newspaper Bench und die K-Bench / Extendable Bench von Charles L gehörten, liege schon keine persönlich-geistige Schöpfung vor. Zudem seien ganz wesentliche Merkmale der T technisch bedingt. Dazu behauptet die Beklagte unter Bezugnahme unter anderem auf die Anlagen B9, B10, B12 bis B14, die Newspaper Bench und die K-Bench / Extendable Bench seien jedenfalls vor Schaffung der T / des Softblocks geschaffen und ausgestellt worden; die Newspaper Bench sei bereits im Jahr 2001 in Brüssel und London ausgestellt worden, die K-Bench / Extendable Bench sei im Jahr 2002 geschaffen worden und den an Design interessierten Kreisen im gleichen Jahr bekannt gewesen; sie sei im Jahr 2002 sowohl im Caroussel du Louvre in Paris als auch in der Architecture Foundation in Brüssel ausgestellt gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, auch ein Programmschutz sei nicht gegeben, da es sich schon nicht um ein System in konstruktiver Hinsicht handele. Schließlich liege auch kein Eingriff in den Schutzbereich eines etwaigen Werkes vor, da dieser jedenfalls sehr eng wäre. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Schutz von Werken ausländischer Staatsangehöriger nach § 121 UrhG sei nicht feststellbar; es fehle bereits an ausreichendem Klägervortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Zunächst ist der Unterlassungsantrag nicht insoweit unbestimmt, als er sich auf „Präsentationselemente“ bezieht. Nach dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 19.05.2022, I ZR 69/21, Rn. 20 – Grundpreisangabe im Internet unter Verweis auf BGH, Urt. v. 09.09. 2021, I ZR 90/20, Rn. 19, m.w.N. – Influencer I). Die zu unterlassende Verletzungshandlung muss so genau wie möglich beschrieben werden, z.B. durch Aufnahme einer Abbildung in den Tenor bzw. Antrag (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1999, I ZR 117/97, Rn. 16, m.w.N. – Musical-Gala); auch durch Auslegung anhand der Klagebegründung oder des sonstigen Sachvortrags lässt sich unter Umständen die ausreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags herbeiführen (BGH, Urt. v. 29.06.1995, I ZR 137/93, Rn. 21 – Verbraucherservice). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat durch den Zusatz „wenn dies geschieht wie folgt“ sowie die Aufnahme bildlicher Darstellungen der angegriffenen Ausführungsformen in den Antrag die mit der vorliegenden Klage angegriffenen Gestaltungen hinreichend genau bestimmt. II. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung abschließend und klar definiert, aus welchem konkreten Werk sie gegen die Beklagte vorgeht, nämlich aus einem einheitlichen Werk T / Softblock (im Folgenden insgesamt als T bezeichnet), das durch Hinzufügen der wollenen klappbaren Enden an die Form aus 2004 im Jahr 2005 entstanden sein soll. Auch insoweit liegt daher kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. B. Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Urheberrecht. Insbesondere folgt er nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG. Für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch ist zunächst erforderlich, dass die Gestaltung, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützt, Urheberrechtsschutz genießt. Daran fehlt es vorliegend. 1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 UrhG ist nicht feststellbar. Danach genießen ausländische Staatsangehörige urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienenen Werke, es sei denn, dass das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 UrhG ist ein Werk erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Die T, aus der die Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgeht, wäre ein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, das einen Unterfall des Werks der bildenden Künste darstellt, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Insoweit genügt für ein Erscheinen im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 2 UrhG auch, wenn das Werk oder ein Vervielfältigungsstück des Werks mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit bleibend zugänglich gemacht ist. Die Klägerin macht geltend, das Werk T sei am 17.01.2005 durch Ausstellung im Showroom der D GmbH & Co. KG (im Folgenden: COR) in Köln in Deutschland erschienen. a. Auch bei Unterstellung dieses Vortrages zu Gunsten der Klägerin liegt darin jedenfalls kein Angebot der T an die Öffentlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 UrhG in Deutschland. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 UrhG erfordert das Erscheinen zwar grundsätzlich nicht, dass das Angebot in Deutschland stattfindet, geht es aber um den Schutz ausländischer Werke aufgrund ersten Erscheinens im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes (§ 121 Abs. 1 UrhG), so muss das Angebot an die Öffentlichkeit im Inland stattfinden (Katzenberger/Metzger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 121 UrhG Rn. 5). Aus der Ausstellung als Kulisse in einem COR-Showroom kann jedenfalls ohne weiteren Vortrag nicht von einem in Deutschland erfolgten Angebot der T an die Öffentlichkeit ausgegangen werden. Den Angaben des Herrn D in seiner als Anlage K50 vorgelegten Erklärung ist nicht zu entnehmen, dass das Angebot an die COR in Deutschland erfolgt ist. Denn nach seinen eigenen Angaben hatte er die Softwalls bereits auf der ICFF (vor-)bestellt. b. Selbst wenn in der – angeblichen – Ausstellung in Köln im Januar 2005 ein Erscheinen durch bleibendes Zugänglichmachen im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 2 UrhG liegen würde, woran allerdings Zweifel bestehen, wären die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 UrhG nicht erfüllt. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 UrhG gilt ein Werk der bildenden Künste auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Originals der Öffentlichkeit bleibend zugänglich gemacht ist. Auf Grundlage des Klägervortrags ist schon zweifelhaft, ob in der Ausstellung als Kulisse in einem Möbelgeschäft ein bleibendes Zugänglichmachen im Sinne der Norm liegt. Der bleibenden Veröffentlichung unterfällt insbesondere die bleibende Ausstellung im Museum einschließlich der Aufnahme in ein Museumsmagazin, nicht etwa jedoch die nur vorübergehende Aufstellung im öffentlichen Raum oder in einer privaten Galerie (Katzenberger/Metzger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 6 Rn. 49; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 6 Rn. 18)). Nach Marquardt, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, § 6 Rn. 39 wird man aufgrund der Art des Umstandes, dass zahlreiche Werke der bildenden Kunst entweder eo ipso nur für eine zeitlich begrenzte Phase der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden oder werden können, im Interesse der Rechtssicherheit das Eintreten der Rechtswirkungen des § 6 Abs. 2 S. 2 UrhG dann nicht verneinen können, wenn die Dauer des öffentlichen Zugänglichmachens der Form und Art des künstlerischen Werkes entspricht und die Öffentlichkeit die hinreichende Gelegenheit hatte, das Werk aufzunehmen. Bei Anwendung dieses Maßstabs verbleiben auch bei Unterstellung des Klägervortrags Zweifel, ob die T durch Nutzung als Kulisse in einem Möbelgeschäft im Januar 2005 in Deutschland erschienen ist. Ein Urheberrechtsschutz aufgrund erstmaligen Erscheinens in Deutschland ist nach § 121 Abs. 1 UrhG überdies allerdings dann ausgeschlossen, wenn das Werk früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. So liegt es hier. Denn jedenfalls dann, wenn in der Ausstellung in Köln ein ausreichendes bleibendes Zugänglichmachen liegt, liegt auch in der Ausstellung auf der ICFF im Mai 2004 in New York ein solches bleibendes Zugänglichmachen. Im Gegensatz zu einer Ausstellung als Kulisse in einem Möbelgeschäft ist bei der Ausstellung auf einer Messe, auf der die Installation einen Preis gewinnt, davon auszugehen, dass eine Abbildung der Installation Aufnahme in den Messekatalog bzw. in die Messeberichterstattung findet, so dass sie der Öffentlichkeit bleibend (und mit Zustimmung des Berechtigten) zugänglich gemacht ist. Ein weiteres bleibendes Zugänglichmachen liegt zudem jeweils in der Veröffentlichung im Metropolis Magazine im Juli 2004 (Anlage K16) und in der Zeitschrift Architectural Record im September 2004 (Anlage B18). Dass die auf der ICFF ausgestellten und in den Zeitschriften abgedruckten Softwalls (nach dem Vortrag der Klägerin) noch nicht über wollene klappbare Enden verfügten, schließt eine Vorveröffentlichung im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht aus. Nach Auffassung der Kammer ist das – vermeintliche – Werk T nicht erst durch Hinzufügen der wollenen klappbaren Enden entstanden. Denn schon die Ausstellung und Abbildung der Version ohne wollene klappbare Enden, die nach dem Klägervortrag noch nicht selbständig stehen konnte, zeigt, dass die Ästhetik der T bereits ohne Hinzufügen der wollenen klappbaren Enden zum Ausdruck kommt. Mit dem Hinzufügen der wollenen klappbaren Enden wurden Funktionalität und Einsatzmöglichkeiten der T erweitert, wenn dadurch – wie die Klägerin vorträgt – erreicht wurde, dass die T selbständig stehen konnte. Dadurch entsteht indes kein neues Werk, denn der ästhetische Gehalt und die künstlerische Leistung, auf die die Klägerin sich stützt, liegt – wenn überhaupt – in der Gestaltung der T als flexibles (Raumgestaltungs-) Element mit Honigwabenstruktur an Ober- und Unterseite und plisseeartiger Wandstruktur an der Außenseite. Dies folgt im Übrigen bereits daraus, dass die Klägerin diese Merkmale in den Klageantrag und ihre Merkmalsgliederung aufgenommen hat, wohingegen die wollenen klappbaren Enden weder im Antrag noch in der Merkmalsgliederung genannt werden. Dort finden sich „abgerundete Außenseiten“ bzw. „versteckte Verschlüsse an den seitlichen Enden“, die allerdings ersichtlich auf die Gestaltung der T in der (angeblichen) Form von 2009 (mit versteckten Magneten) Bezug nehmen, deren Verletzung die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung durch Klarstellung des Streitgegenstandes zum Ausdruck gebracht hat, im vorliegenden Verfahren nicht geltend macht. 2. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Mindestschutzes nach § 121 Abs. 4 S. 1 UrhG ist nicht feststellbar. Nach dieser Vorschrift genießen ausländische Staatsangehörige im Übrigen den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. Vorliegend ist die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) der insoweit maßgebliche Staatsvertrag, da sowohl Deutschland als auch Kanada und die USA diesen völkerrechtlichen Vertrag ratifiziert haben. Nach Art. 5 Abs. 1 RBÜ genießen Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. Gemäß Art. 2 Abs. 7 S. 2 RBÜ kann für Werke der angewandten Kunst, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle [Anmerkung der Kammer: Damit ist Schutz als Design bzw. Geschmacksmuster gemeint.] geschützt werden, in einem anderen Verbandsland nur der besondere Schutz beansprucht werden, der in diesem Land den Mustern und Modellen gewährt wird; wird jedoch in diesem Land kein solcher besonderer Schutz gewährt, so sind diese Werke als Werke der Kunst zu schützen. Da Werke der angewandten Kunst in Deutschland grundsätzlich Urheberrechtsschutz genießen können, ist maßgeblich, ob sie auch im Ursprungsland urheberrechtsschutzfähig sind. Zunächst ist auf Grundlage des Klägervortrags schon nicht sicher feststellbar, ob Kanada oder die USA das Ursprungsland im Sinne dieser Vorschrift ist. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht entscheidend an. Denn die Beklagte hat mit nachvollziehbarer Argumentation in Abrede gestellt, dass Werke der angewandten Kunst in den USA und/oder Kanada dem Urheberrechtsschutz zugänglich sind. Zu diesem Punkt hat die Klägerin, obwohl er bereits seit längerem Gegenstand des hiesigen Verfahrens war, nicht ausgeführt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sie, obwohl die Vorsitzende diesen Punkt angesprochen hat, sich dazu nicht verhalten. Die Kammer verkennt nicht, dass der Inhalt des ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln ist. Gleichwohl waren solche Ermittlungen im hiesigen Verfahren nicht anzustellen, da die Klägerin sich trotz der fundierten Ausführungen der Beklagten zu diesem Punkt nicht geäußert hat und auch schon auf Grundlage des Klägervortrags nicht deutlich geworden ist, ob Kanada oder die USA das Ursprungsland im Sinne der RBÜ wären. Die Kammer hat auch in Kenntnis der Zweifel des Hoge Raad (Den Haag) in seiner Entscheidung vom 23.09.2022, 20/03272, bezüglich der Anwendbarkeit / Europarechtskonformität von Art. 2 Abs. 7 RBÜ (s. Entscheidung unter Rn. 3.15 (im Internet abrufbar unter https://uitspraken.rechtspraak.nl/#!/details?id=ECLI:NL:HR:2022:1276 )) keine Veranlassung zur Vorlage an den EuGH. Als erstinstanzliches Gericht besteht schon per se keine Vorlageverpflichtung; zudem kommt es nach Auffassung der Kammer auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an, da selbst bei grundsätzlicher Urheberrechtsfähigkeit der T als Werk der angewandten Kunst in Deutschland keine Verletzung der etwaigen Urheberrechte durch die angegriffenen Ausführungsformen gegeben ist. 3. Selbst wenn die T als Werk der angewandten Kunst in Deutschland grundsätzlich Urheberrechtsschutz genießen könnte, so sind die Voraussetzungen eines Urheberrechtsschutzes im konkreten Fall nicht gegeben. Die T stellt unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben kein Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG dar, da sie die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Gestaltungshöhe nicht aufweist. a. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des „Werks“ als autonomer Begriff des Unionsrechts einheitlich auszulegen und anzuwenden (EuGH, Urt. v. 13.11.2018, Rs. C-310/17, Rn. 33 – Levola Hengelo; EuGH, Urt. v. 12.09.2019, Rs. C‑683/17, Rn. 29 – Cofemel). Danach muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Ein Gegenstand kann dabei erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, Urt. v. 12.09.2019, Rs. C‑683/17, Rn. 29 ff. – Cofemel; EuGH, Urt. v. 11.06.2020, Rs. C-833/18, Rn. 22 ff. – Brompton Bicycle). Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, Urt. v. 12.09.2019, Rs. C‑683/17, Rn. 31 – Cofemel; EuGH, Urt. v. 11.06.2020, Rs. C-833/18, Rn. 27 – Brompton Bicycle). b. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. In zwei neueren Entscheidungen (BGH, Urt. v. 29.04.2021, I ZR 193/20, Rn. 57 – Zugangsrecht des Architekten; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20, Rn. 28 – Porsche 911) hat der Bundesgerichtshof sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH mit den Voraussetzungen des Schutzes von Werken im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG befasst. Danach ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 27.01.1983, I ZR 177/80, Rn. 14 – Brombeer-Muster; BGH, Urt. v. 10.12.1986, I ZR 15/85, Rn. 28 – Le-Corbusier-Möbel; BGH, Urt. v. 01.06.2011, I ZR 140/09, Rn. 31 – Lernspiele; BGH, Urt. v. 12.05.2011, I ZR 53/10, Rn. 17 – Seilzirkus; BGH, Urt. v. 13.11.2013, I ZR 143/12, Rn. 15 – Geburtstagszug). Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH, Urt. v. 12.05.2011, I ZR 53/10, Rn. 36 – Seilzirkus; BGH, Urt. v. 13.11.2013, I ZR 143/12, Rn. 41 – Geburtstagszug). c. In der Sache entsprechen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie #####/####/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (BGH, Urt. v. 29.04.2021, I ZR 193/20, Rn. 58 – Zugangsrecht des Architekten; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20, Rn. 29 – Porsche 911; Hartwig, GRUR 2022, 1023 (1023); Müller/Pechan, WRP 2022, 1353 (1357)). Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, Urt. v. 13.11.2018, Rs. C-310/17, Rn. 36 – Levola Hengelo; EuGH, Urt. v. 12.09.2019, Rs. C-683/17, Rn. 29 – Cofemel; EuGH, Urt. v. 11.06.2020,Rs. C-833/18, Rn. 22 – Brompton Bicycle). Ein Gegenstand kann erst dann, aber auch bereits dann als ein Original in diesem Sinne angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, Urt. v. 12.09.2019, Rs. C-683/17, Rn. 30 f. – Cofemel; EuGH, Urt. v. 11.06.2020, Rs. C-833/18, Rn. 23 f. – Brompton Bicycle). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, Urt. v. 13.11.2018, Rs. C-310/17, Rn. 37 – Levola Hengelo; EuGH, Urt. v. 12.09.2019, Rs. C-683/17, Rn. 29 – Cofemel; EuGH, Urt. v. 11.06.2020, Rs. C-833/18, Rn. 22 – Brompton Bicycle). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, Urt. v. 12.09.2019, Rs. C-683/17, 32 – Cofemel; EuGH, Urt. v. 11.06.2020, Rs. C-833/18, Rn. 25 – Brompton Bicycle), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH, Urt. v. 13.11.2018,Rs. C-310/17, Rn. 40 – Levola Hengelo). Allgemein gilt, dass bei Gebrauchsgegenständen, die bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und/oder technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung zwar nicht ausgeschlossen, aber regelmäßig eingeschränkt sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1983, I ZR 62/79, Rn. 24 – Büromöbelprogramm; BGH, Urt. v. 12.05.2011, I ZR 53/10, Rn. 25 – Seilzirkus; Hartwig, GRUR 2022, 1023 (1026 f.)). Maßgeblich ist danach, ob Gebrauchsgegenstände über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind, die Gestaltung nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht, so dass die Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2013, I ZR 143/12, Rn. 41 – Geburtstagszug; BGH, Urt. v. 12.05.2011, I ZR 53/10, Rn. 22 – Seilzirkus). Die Verwendung bekannter Stilmittel schließt individuelles Schaffen nicht aus (BGH. Urt. v. 14.04.1988, I ZR 99/86, Rn. 16 – Kristallfiguren). Formgebungselemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, können berücksichtigt werden, wenn gerade ihre Kombination untereinander oder mit neuen Elementen eine schöpferische Leistung darstellt (BGH, Urt. v. 28.02.1991, I ZR 88/89, Rn. 19 – Explosionszeichnungen; OLG Schleswig, Urt. v. 11.09.2014, 6 U 74/10, Rn. 40 – Geburtstagszug II, zitiert nach juris). d. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben stellt die T mit wollenen klappbaren Enden, die nach dem Vortrag der Klägerin Ende 2004 oder Anfang 2005 hinzugefügt worden sind, kein urheberrechtsschutzfähiges Werk dar. Es handelt sich nicht um eine persönliche geistige Schöpfung. Angesichts der vorbekannten Gestaltungen, insbesondere der K-Bench / Extendable Bench, fehlt es an der für eine persönliche Schöpfung erforderlichen Individualität. Soweit die Klägerin anführt, das – vermeintliche – Werk T werde durch folgende Merkmale definiert, (1) ein filigranes Raumgestaltungselement (2) mit einer horizontalen Honigwabenstruktur an der Ober- und Unterseite, (3) mit einer plisseeartigen vertikalen Wandstruktur, die an eine Ziehharmonika erinnert, (4) mit versteckten Verschlüssen an den seitlichen Enden, die in sich zusammengeschlossen eine halbrunde, blütenartige Form annehmen, (5) aus textilem, papierartigem Material, das lichtdurchlässig ist, (6) mit mehreren horizontal verlaufenden LED-Kanälen, die durch das Innere des Werks laufen und das Einfädeln eines LED-Leuchtschlauches ermöglichen, welcher das Werk von innen heraus beleuchten kann, kann dem schon im Ausgangspunkt nicht vollumfänglich zugestimmt werden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie sich auf die T gemäß der von ihr als 3. Entwicklungsstufe bezeichneten Ausgestaltung beruft. Diese hat keine „versteckten Verschlüsse“ (Merkmal (4)), sondern – wie sich aus den bei der Akte befindlichen Abbildungen ergibt – gut sichtbare Klettverschlüsse an den Endpaneelen. Außerdem ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in dieser Entwicklungsstufe noch kein Kanal für das Einfädeln von LED-Leuchtschläuchen (Merkmal (6)) vorhanden (s. Bl. 309 GA). Auch dass es sich um ein filigranes Raumgestaltungselement (Merkmal (1)) handelt, kann so nicht festgestellt werden, da Urheberrechtsschutz nicht für einen Einsatzzweck (Raumgestaltungselement) (s. etwa BGH, Urt. v. 10.12.1986, I ZR 15/85, Rn. 28 – Le Corbusier-Möbel; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 2 Rn. 29) oder für eine bestimmte Wirkung (filigran) gewährt wird. Danach verbleibt auf Grundlage der eigenen Merkmalsgliederung der Klägerin (1) ein Element (2) mit einer horizontalen Honigwabenstruktur an der Ober- und Unterseite, (3) mit einer plisseeartigen vertikalen Wandstruktur, die an eine Ziehharmonika erinnert, (4) mit klappbaren seitlichen Enden, die gut sichtbare wollene Verschlüsse aufweisen, die in sich zusammengeschlossen eine halbrunde, blütenartige Form annehmen, (5) aus textilem, papierartigem Material, das lichtdurchlässig ist. Einem entsprechend vorstehender Merkmalsgliederung gestalteten Gegenstand kommt indes kein Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst zu, da er angesichts der vorbekannten Formen, nämlich den aus der Newspaper Bench und der K-Bench / Extendable Bench bekannten Gestaltungen, kein individuelles Schaffen zum Ausdruck bringt. Ein Abstand zur K-Bench / Extendable Bench besteht nur im Hinblick auf Merkmal (4) und hinsichtlich der Stabilität des verwendeten Materials (Merkmal (5)). Dies wird durch die nachfolgenden Abbildungen, die seitens der Beklagten zur Akte gereicht wurden (Bl. 392f. GA) und eine K-Bench in weiß sowie einen Softblock in schwarz zeigen, deutlich belegt: Wiederum ist der dem Gegenstand (seitens des Designers) zugedachte Gebrauchszweck für die Berücksichtigung als vorbekannte Gestaltung nicht von Bedeutung, da das Urheberrecht zweckneutral ist (s. etwa BGH, Urt. v. 10.12.1986, I ZR 15/85, Rn. 28 – Le Corbusier-Möbel; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 2 Rn. 29). Die Kammer ist dabei auch davon überzeugt, dass sowohl die Newspaper Bench, die mit Ausnahme des Materials ebenfalls schon eine Vielzahl der von der Klägerin beanspruchten Merkmale zeigt, als auch die K-Bench / Extendable Bench zum Zeitpunkt der Schaffung der T den an Kunst interessierten Kreisen bekannt waren. Dieser Schluss folgt aus den seitens der Beklagten vorgelegten Veröffentlichungen zur Veröffentlichung bzw. Ausstellung von Newspaper Bench und K-Bench / Extendable Bench in den Jahren 2001 und 2002 (Anlagen B9, B10, B12, B13 und B14). Insbesondere die Anlage B10, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln kein Anlass besteht, führt auf ihrer Seite 125 diverse Ausstellungen von Newspaper Bench und K-Bench / Extendable Bench auf, darunter Ausstellungen der K-Bench / Extendable Bench im Caroussel du Louvre sowie bei der Architecture Foundation in Brüssel jeweils im Jahr 2002. Weiter kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der T um eine sog. Doppelschöpfung handeln würde, die unabhängig von den Gestaltungen des Charles L entwickelt worden wäre und damit selbst Urheberrechtsschutz genießen würde. Denn in der Regel ist der Gestaltungsspielraum der einzelnen Werkarten so groß, dass unabhängig voneinander arbeitende Urheber zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Eine Doppelschöpfung ist die absolute Ausnahme; angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf künstlerischem Gebiet erscheint eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 03.02.1988, I ZR 142/86, Rn. 28 – Ein bisschen Frieden; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 2 Rn. 17). Wer behauptet, er habe eine Doppelschöpfung geschaffen, obwohl das gleiche Werk eines anderen Urhebers schon früher existierte, muss konkret darlegen, dass und weshalb er dieses ältere Werk nicht gekannt hatte (OLG Köln, Urt. v. 05.03.1999, 6 U 189/97, Rn. 12 – Klammerpose; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 2 Rn. 17). Dabei trägt der Urheber des später veröffentlichten Werkes, hier also die Klägerin, für das Vorliegen einer Doppelschöpfung die volle Beweislast, es sei denn, eine – möglicherweise in das Unterbewusstsein untergetauchte – Kenntnis von dem älteren Werk ist auszuschließen (OLG Köln, Urt. v. 05.03.1999, 6 U 189/97, Rn. 12 – Klammerpose). Hierzu reicht es unter bestimmten Voraussetzungen aus, dass der Schöpfer des späteren Werkes darlegen und auch beweisen kann, dass er die nach der Lebenserfahrung zu vermutende Kenntnis des älteren Werks nicht hatte. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Es ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Geschäftsführer der Klägerin die Werke Kaisins bei der Entwicklung der T kannten. Das Argument, dass sie aus Kanada stammen, während Herr L in Belgien tätig war, verfängt nicht. Bereits die Liste der Ausstellungen auf Seite 125 der Anlage B10 belegt, dass die Werke Kaisins, insbesondere die Newspaper Bench und die K-Bench / Extendable Bench international Anerkennung erfuhren. Dabei spricht einiges dafür, dass auch die offensichtlich an Design interessierten und in diesem Bereich beruflich tätigen Geschäftsführer der Klägerin zumindest unbewusst Kenntnis von Newspaper Bench und K-Bench / Extendable Bench genommen haben, bevor sie die T auf die Entwicklungsstufe brachten, aus der sie im vorliegenden Verfahren vorgehen. Bei Herrn L handelt es sich nicht um einen lediglich lokal tätigen Künstler; eine Ausstellung im Caroussel du Louvre wird von den an Kunst interessierten Kreisen durchaus weltweit wahrgenommen. Warum ihre Geschäftsführer, die nach dem Vortrag der Klägerin bereits mit ähnlichen Gestaltungen mit Bienenwabenstruktur experimentierten, ausgerechnet von der Newspaper Bench bzw. K-Bench / Extendable Bench, die im Jahr 2002 im Caroussel du Louvre ausgestellt worden ist, keine Kenntnis gehabt haben sollten, erschließt sich auf Grundlage des Klägervortrags nicht. Dass die Tätigkeitsschwerpunkte auf unterschiedlichen Kontinenten lagen, genügt hier jedenfalls nicht, um eine – auch unbewusste – Kenntnis der Geschäftsführer der Klägerin ausschließen zu können. Weitere tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ihre Geschäftsführer von Newspaper Bench und K-Bench / Extendable Bench keine Kenntnis hatten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Darüber hinaus hat sie für ihren Vortrag keinen tauglichen Beweis angetreten. Einer Parteivernehmung ihrer Geschäftsführer hat die Beklagte widersprochen (§ 447 ZPO). d. Schließlich besteht auch kein Urheberrechtsschutz in Form eines Programmschutzes an einem Programm verschiedener „Softwalls“ und „Softblocks“ der Klägerin. Möbel eines Möbelprogramms können ungeachtet ihrer Einzelverkäuflichkeit dann einem gemeinsamen Urheberrechtsschutz unterliegen, wenn sie vom Verkehr als Einheit aufgefasst und verwendet werden. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass die Anbauteile konstruktionsmäßig und im Hinblick auf die ästhetische Wirkung auf eine gemeinsame Verwendung als Einheit – in beliebiger Zusammenstellung – angelegt sind und dass ihre Verwendung als Einzelmöbel praktisch die Ausnahme bleiben wird (BGH, Urt. v. 23.10.1981, I ZR 62/79, Rn. 20 – Büromöbelprogramm). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin Lichtbilder von übereinander gestapelten oder an den Enden miteinander verbundenen Softblocks bzw. Softwalls vorgelegt. Dies genügt den Anforderungen an den urheberrechtlichen Programmschutz jedoch nicht. Zum einen liegt darin nicht die erforderliche konstruktionsmäßige Einheit. Allein die Verbindbarkeit über (in der hier geltend gemachten Version von Ende 2004 / Anfang 2005 noch gar nicht vorliegende) magnetische Enden oder gegebenenfalls auch wollene Enden mit Klettverschlüssen sowie die grundsätzliche Stapelbarkeit reichen nicht aus, um ein urheberrechtschutzfähiges Programm anzunehmen. Es handelt sich insoweit nicht um Möbel eines Programms, die konstruktionsmäßig, etwa im Sinne eines modularen Baukastensystems, auf die Verwendung als Einheit angelegt sind. Zunächst bedarf es für die Stapelung verschiedener Elemente (etwa Präsentationspodeste) keiner besonderen Konstruktion. Darüber hinaus genügt auch die Verbindbarkeit über die seitlichen Enden nicht, um ein solches modulares System annehmen zu können. Denn auch ohne besonderen Verbindungsmechanismus können einzelne Möbel schlicht aneinandergestellt werden. Auch die Klägerin betont im Ergebnis die Möglichkeit der separaten Verwendung der einzelnen Produkte dadurch, dass sie den Gestaltungen der Endpaneele, über die die Standfestigkeit der einzelnen T oder des einzelnen Softblocks erreicht wird, besondere Bedeutung beimisst. Zum anderen ist auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder, die insbesondere Ausstellungen der Produkte zeigen, nicht ersichtlich, dass diese in ihrer praktischen Verwendung außerhalb der Ausstellungssituation praktisch nicht als Einzelteile verwendet würden. Insbesondere ist denkbar, dass lediglich ein einziges Produkt T oder Softblock als eyecatcher verwendet wird oder mehrere Produkte zwar gemeinsam in einem Raum verwendet werden, jedoch ohne diese aneinander anzuschließen oder übereinander zu stapeln. Dann handelt es sich aber lediglich um eine Ansammlung von Möbeln im gleichen Stil, der kein Programmschutz zukommt. Denn die Methode des Schaffens, der Stil, die Manier und die Technik der Darstellung sind nicht schutzfähig (BGH, Urt. v. 22.01.1952, I ZR 68/51, Rn. 11 – Hummelfiguren I; OLG Köln, Urt. v. 13.07.2012, 6 U 225/08, Rn. 51, zitiert nach juris – bambinoLÜK II; Schulze, in: Dreier/Schulze, in: UrhG, 7. Aufl. 2022, § 2 Rn. 45; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, § 2 UrhG Rn. 40). II. Da die keine Verletzung von Urheberrechten der Klägerin durch die angegriffenen Ausführungsformen vorliegt, sind auch die geltend gemachten Folgeansprüche nicht gegeben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. D. Streitwert: Bis zur mündlichen Verhandlung: 300.000,00 Euro Danach: 250.000,00 Euro