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Urteil

14c O 87/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0216.14C.O87.22.00
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Tenor

I.

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.10.2022 wird gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) im Umfang des Tenors zu I. bestätigt.

Gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) wird die einstweilige Verfügung vom 21.10.2022 aufgehoben und der hierauf gerichtete Antrag zurückgewiesen.

II.

Die Kostenentscheidung wird wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) trägt die Antragstellerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Antragstellerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.10.2022 wird gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) im Umfang des Tenors zu I. bestätigt. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) wird die einstweilige Verfügung vom 21.10.2022 aufgehoben und der hierauf gerichtete Antrag zurückgewiesen. II. Die Kostenentscheidung wird wie folgt neu gefasst: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) trägt die Antragstellerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Antragstellerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Lizenz an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001787714-0003 (Verfügungsgeschmacks-muster), das am 30.11.2010 mit der Erzeugnisangabe „Zahnbürsten (elektrische -) [Apparate] (Teil von -)“ angemeldet und eingetragen sowie am 03.12.2010 mit folgenden Abbildungen veröffentlicht wurde: 001787714-0003.1 001787714-0003.2 001787714-0003.3 001787714-0003.4 001787714-0003.5 001787714-0003.6 001787714-0003.7 Inhaberin des Verfügungsgeschmacksmusters ist die Muttergesellschaft der Antragstellerin, die XXX, die eine der weltweit führenden Herstellerinnen unter anderem von Elektro- und Healthcare-Produkten ist. Zu deren Sortiment gehört das Modell einer Schallzahnbürsten mit der Produktbezeichnung „Sonicare DiamondClean“, deren Korpus entsprechend dem Verfügungsgeschmacksmuster gestaltet ist und die seit dem Jahr 2011 von der Antragstellerin in Deutschland vertrieben wird. Die Antragstellerin ist auf Grund des mit ihrer Muttergesellschaft geschlossenen Lizenzvertrages (Anlage ASt 18) zur Geltendmachung der Rechte aus dem Verfügungsgeschmacksmuster ermächtigt. Die Antragsgegnerin zu 1), ein chinesisches Unternehmen, vertreibt über ihren Webshop auf www.zzz.de eine Schallzahnbürste unter der Produktbezeichnung „YYY“, die die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung angreift. Diese ist wie folgt gestaltet: Auf der Verpackung des angegriffenen Erzeugnisses ist der nachfolgend wiedergegebene Aufkleber angebracht, der die Antragsgegnerin zu 1) als „Manufacturer“ und die Antragsgegnerin zu 2) unter Nennung ihres Firmennamens, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer E-Mail-Adresse als „Importer“ ausweist: Bild herausgenommen Die bei der Muttergesellschaft der Antragstellerin für die Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen zuständige Mitarbeiterin der Abteilung „PPP“, Frau QQQ, setzte die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 17.08.2022 erstmals von dem Vertrieb des angegriffenen Erzeugnisses in Kenntnis, wobei die Antragstellerin behauptet, Frau QQQ sei zuvor erstmals Mitte August 2022 auf den Vertrieb des angegriffenen Erzeugnisses aufmerksam geworden. Ihre Verfahrensbevollmächtigten führten einen Testkauf durch und erhielten das bestellte Produkt am 24.08.2022. Mit E-Mail vom 23.09.2022 wandten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin an den Kundenservice von ZZZ und baten diesen um Weiterleitung der auf Englisch formulierten, an die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Unterlassungserklärung (Anlage ASt 21/1). Diese wies, nachdem sie die Verfahrensbevollmächtigten zunächst per E-Mail vom 07.10.2022 zur Beibringung eines Nachweises der Bevollmächtigung aufgefordert hatten, das Begehren der Antragstellerin mit weiterer E-Mail vom 13.10.2022 (Anlage ASt 26/1) unter Verweis auf aus ihrer Sicht nicht bestehende Rechtsverletzungen zurück. Der Antragsgegnerin zu 2) wurde am 26.09.2022 eine Abmahnung per Boten zugestellt. Auf die Antragsschrift vom 05.10.2022 hat die Kammer mit Beschluss vom 21.10.2022 die begehrte einstweilige Verfügung erlassen, mit der den Antragsgegnerinnen untersagt wurde, das angegriffene Erzeugnisse im Gebiet der EU zu vertreiben, zu bewerben oder sonst in den Verkehr zu bringen. Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin zu 1) am 23.11.2022 und die Antragsgegnerin zu 2) am 21.11.2022 Widerspruch ein. Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Verfügungsgeschmacksmuster sei neu und eigenartig. Keine der im vorbekannten Formenschatz vorhandenen Zahnbürstenmodelle wiesen den gleichen Gesamteindruck auf, da die prägenden Merkmale nicht vorbekannt gewesen seien. Das Verfügungsgeschmacksmuster besitze eine völlig neue Formensprache, die insbesondere durch einen kontinuierlichen Übergang von einem in seiner geometrischen Grundform eckigen Querschnitt mit abgerundeten Kanten in einen verjüngten zylindrischen Abschnitt mit einem auf der Rückseite vorhandenen „Buckel“ geprägt werde. Auf Grund seines großen Abstandes vom Formenschatz komme dem Verfügungsgeschmacksmuster ein entsprechend großer Schutzumfang zu. Mit den Anlagen ASt 7/1 bis ASt 7/8 der Antragsschrift legt die Antragstellerin das Ergebnis einer von ihren Verfahrensbevollmächtigten durchgeführten Designrecherche vor, ausweislich derer unter anderem folgendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit der Nummer 001532391-0001 vor dem Zeitpunkt der Anmeldung des Verfügungsgeschmacksmusters am 29.06.2009 veröffentlicht worden war: GGM Nr. 001532391-0001(Anlage ASt 7/6) Die Antragstellerin ist weiter der Ansicht, dass das Angebot des angegriffenen Er-zeugnisses sie in ihren Rechten aus dem Verfügungsgeschmacksmuster verletze. Dieses übernehme alle prägenden gestalterischen Merkmale und unterscheide sich nur hinsichtlich technischer oder für den Gesamteindruck nicht relevanter Details, sodass eine nahezu identische Nachahmung vorliege. Ihr stünden die geltend gemachten Ansprüche zudem aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung und Rufausbeutung zu, wie sie hilfsweise geltend mache. Die „Sonicare DiamondClean“ verfüge über eine erhebliche wettbewerbliche Eigenart, da sie im Segment hochpreisiger Schallzahnbürsten in Deutschland einen Marktanteil von über 50 % aufweise und ihr auf Grund des Vertriebs unter anderem bei KKK und LLL eine erhebliche Bekanntheit attestiert werden könne. Das angegriffene Erzeugnis sei auf den ersten Blick als Nachbildung zu begreifen, die neben der Form auch die weiteren typischen Merkmale übernehme, sodass es sich um ein typisches „Me-Too-Produkt“ handele. Die Antragsgegnerinnen träfen auch keine hinreichenden Maßnahmen, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken. Die Kennzeichnung „YYY“ sei nicht ausreichend, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden, da es sich aus Sicht der Verkehrskreise allein um eine Produktbezeichnung handele. Neben der Antragsgegnerin zu 1) sei auch die Antragsgegnerin zu 2) passivlegitimiert, da diese, sollte sie – was die Antragstellerin bestreitet – tatsächlich nicht als Importeurin der angegriffenen Erzeugnisse agieren, jedenfalls als Teilnehmerin an deren Vertrieb mitgewirkt habe. Ausweislich Ziffer 4 des als Anlage AG 5 vorgelegten, zwischen den Antragsgegnerinnen bestehenden Vertrages, sei die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet, die Antragsgegnerin zu 1) bei allen geschäftlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit ihren Produkten zu unterstützen, was bei wertender Auslegung den Kontakt mit Endkunden bei allen Streitigkeiten um Sach- und Rechtsmängel umfasse. Auf diese Weise habe sie ihre Zustimmung zur Angabe ihrer Firmenadresse auf der Produktverpackung erteilt. Auf Grund ihrer Erfahrung mit chinesischen Herstellern hätte sie jedenfalls durch entsprechende Klauseln sicherstellen müssen, dass sie nicht zu Unrecht als “Importer” angegeben werde. Da sie dies nicht getan habe, habe sie jedenfalls zurechenbar und adäquat kausal unter billigender Inkaufnahme dafür gesorgt, dass sie fälschlich als Importeur auf der Produktverpackung benannt worden sei. Jedenfalls hafte die Antragsgegnerin zu 2) aber als Störerin, da sie es insbesondere im Anschluss an die von der Antragstellerin übersandte Abmahnung unterlassen habe, die Antragsgegnerin zu 1) ernstlich dazu aufzufordern, sie nicht als „Importer“ zu bezeichnen. Der als Anlage AG 6 vorgelegte „Warning Letter“ sei allenfalls als „höfliches Hinweisschreiben“ zu verstehen, sodass nicht unterstellt werden könne, die Antragsgegnerin zu 2) sei ernstlich daran interessiert gewesen, den vorhandenen Rechtsschein zu beseitigen. Auch bestehe der erforderliche Verfügungsgrund. Dem stehe nicht entgegen, dass vom Zeitpunkt des Testkaufs bis zum Versand der Abmahnungen rund fünf Wochen vergangen seien, da unter anderem die für Schutzrechtsverletzungen zuständige Mitarbeiterin der Muttergesellschaft als auch der Verfahrensbevollmächtige der Antragstellerin zwischenzeitlich an der Messe IFA vom 2. bis 6. September 2022 in Berlin teilgenommen hätten, was mit einer zeitaufwändigen Vor- und Nachbereitung verbunden gewesen sei. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 21. Oktober 2022 zu bestätigen. Die Antragsgegnerinnen beantragen, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, das Verfügungsgeschmacksmuster sei mangels Neuheit und Eigenart nicht rechtsbeständig. Zwar sei ihnen bewusst, dass die Rechtsbeständigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters im Rahmen eines Löschungsverfahrens durch die Entscheidung des EUIPO vom 06.05.2019 (Anlage AG 1) bestätigt worden sei, doch würde das Verfügungsgeschmacksmuster einem erneuten Löschungsverfahren nicht standhalten. Zur Begründung verweisen sie neben den bereits in der Designrecherche der Antragstellerin enthaltenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern mit den Nummern 001532391-0001 und 000731880-0001 auf die mit Anlagen AG 2 und AG 3 vorgelegten Zahnbürstenmodelle, die ebenfalls vor dem Anmeldezeitpunkt des Verfügungsgeschmacksmusters auf dem Markt erhältlich gewesen seien, was sich aus der Produktbewertung in Anlage AG 2 sowie der in Anlage AG 3 enthaltenen Informationen zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Produktsortiment von Amazon ergebe. Auch nehme das zugunsten der Muttergesellschaft der Antragstellerin selbst bestehende, bereits am 21.09.2007 veröffentlichte Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000728464-0002 (Anlage AG 4) die Gestaltung des Verfügungsgeschmacksmusters vorweg. Ohnehin unterscheide sich der Gesamteindruck des angegriffenen Erzeugnisses aber in wesentlichen Punkten von dem Verfügungsgeschmacksmuster, dem auf Grund einer hohen Musterdichte nur ein geringer Schutzumfang zukomme. Die Antragsgegnerin zu 2) ist überdies der Ansicht, sie sei nicht passivlegitimiert. Entgegen dem anderslautenden Aufdruck auf der Produktverpackung agiere sie nicht als Importeurin des angegriffenen Erzeugnisses, das die Antragsgegnerin zu 1) selbst nach Deutschland importiere. Sie sei ein reines Beratungsunternehmen, das selbst weder Waren anbiete noch importiere. Auf Grund ihrer Bekanntheit in China komme es – was unstreitig ist - regelmäßig vor, dass chinesische Hersteller ihren Name und ihre Anschrift auf Produktverpackungen aufbrächten, ohne dass sie diese Hersteller überhaupt kenne. Mit der Antragsgegnerin zu 1) sei sie zwar – ebenfalls unstreitig – auf Grundlage des als Anlage AG 5 vorgelegten Vertrages verbunden. Doch nehme sie danach als Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1) allein Aufgaben nach Art. 4 III der Verordnung (EU) 2019/1020 wahr, die unter anderem in der Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der Vertretung gegenüber den Marktüberwachungsbehörden bestehe. Damit sei aber keine Prüfung verbunden, ob das angegriffene Erzeugnis fremde Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze. Auch habe sie der Antragsgegnerin zu 1) nicht gestattet, sie als Importeurin auf der Produktverpackung anzugeben. Davon habe sie auch nichts gewusst. Aus diesem Grund habe sie dieser – unstreitig – am 24.11.2022 in einem vom ihr als „Warning Letter“ bezeichneten Schreiben mitgeteilt, dass sie kein Importeur des angegriffenen Erzeugnisses sei, und darum gebeten, sie zukünftig nicht mehr als Importeurin auf der Produktverpackung zu benennen. Überdies komme auch eine Haftung als Teilnehmerin oder Störerin schon deshalb nicht in Betracht, weil sie keinerlei Kenntnis von etwaigen Rechtsverletzungen des angegriffenen Erzeugnisses gehabt habe. Es fehle auch am Verfügungsgrund. Ein Zuwarten von fünf Wochen sei als dringlichkeitsschädlich zu bewerten. Zudem stelle sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zuständige Abteilung der Muttergesellschaft tatsächlich Kenntnis von dem Vertrieb des angegriffenen Erzeugnisses erlangt habe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die einstweilige Verfügung vom 21.10.2022 war auf die zulässigen Widersprüche der Antragsgegnerinnen vom 21.11.2022 und 23.11.2022 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) zu bestätigen, gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) hingegen aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen. In der Folge war die Kostenentscheidung neu zu fassen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig, hat in der Sache aber nur gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) Erfolg, da gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) kein Verfügungsanspruch besteht. I. Es besteht ein Verfügungsanspruch nur gegenüber der Antragsgegnerin zu 1). 1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß den Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 (a) GGV gegen die Antragsgegnerin zu 1) zu. a. Dem Verfügungsgeschmacksmuster steht kein Nichtigkeitsgrund entgegen. Insbesondere ist es neu und besitzt Eigenart (Art. 4 Abs. 1 GGV). aa. Das Verfügungsgeschmacksmuster wird durch folgende Merkmale geprägt: (1) Ein schlanker, sich von einer nahezu quadratischen Grund- bzw. Standfläche mit abgerundeten Kanten aus entwickelnder, zylindrisch anmutender und mit zunehmender Länge nach oben hin verjüngender Korpus, (2) der in einem Ring mit ebenfalls zylindrischem Durchmesser mündet, (3) dessen Vorderseite sowie die linke und rechte Seite nahezu gerade verlaufen, (4) während die Rückseite im oberen Drittel einen leicht schräg nach vorne gekrümmten, buckelartigen Verlauf aufweist, wodurch das oberste Drittel des Korpus und der an dessen Ende befindliche Ring sowie die Aufsatzvorrichtung für Zahnputzmundstücke ebenfalls leicht schräg von einer gedachten vertikalen Achse abweichen; (5) und auf dessen Vorderseite sich ein zentral angeordneter, runder Bedienknopf befindet. Der Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters wird durch alle Merkmale geprägt. Dass einzelne Merkmale unberücksichtigt zu bleiben haben, haben die insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Antragsgegnerinnen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2019, 211 Rn. 28 – Zentrierstifte II) nicht dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltung mit dem schrägen Verlauf der Rückseite und dem „Buckel“, die sich nahtlos und fließend in das Gesamtdesign des zylindrischen Korpus einfügt, allein von technischen Erwägungen bestimmt ist. Insgesamt wird der Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters besonders durch die Merkmale (1) und (4) geprägt, sodass es durch den schlanken Korpus mit dem kantenlosen, fließenden Übergang von der eher quadratischen Grundfläche in die gerundete Form und den asymmetrisch angeordneten „Buckel“ interessant und zugleich harmonisch und gefällig wirkt. bb. Das Verfügungsgeschmacksmuster ist neu im Sinne der Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 (b) GGV. Nach diesen Vorschriften gilt ein Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Ein identisches Geschmacksmuster i.S.d. Vorschrift ist weder in den von der Antragstellerin mit der Designrecherche vorgelegten Mustern noch in den von den Antragsgegnerinnen zusätzlich im Laufe des Widerspruchsverfahrens angeführten Entgegenhaltungen ersichtlich. Das Verfügungsgeschmacksmuster weist vielmehr zu allen Entgegenhaltungen einen hinreichenden Abstand auf. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Eigenart verwiesen. cc. Das Verfügungsgeschmacksmuster weist auch Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV auf. Ein Geschmacksmuster hat dann Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck jedes vorbekannten Geschmacksmusters unterscheidet (BGH, Urteil vom 22.04.2010, I ZR 89/10, Rn. 32 f. – Verlängerte Limousinen, zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 19.06.2014, C 345/13, Rn. 35 – KMF/Dunnes, zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 21.09.2017, C-361/15 P und C-405/15/P, Rn. 64 – Duschabflussrinne, zitiert nach juris). Damit kann die Eigenart grundsätzlich nicht aufgrund einer Gesamtschau von mehreren vorbekannten Mustern verneint werden. Die Gesamtheit des vorbekannten Formenschatzes ist lediglich für den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Bedeutung. Die Frage des unterschiedlichen Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, Art. 6 Abs. 1 GGV. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (vgl. EuG, Urt. v. 22.06.2010, T-153/08, Rn. 46 – Shenzhen Taiden, EuG, Urt. v. 21.11.2013, T-337/12, Rn. 23 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (vgl. EuGH, Urt. v. 20.11.2011, C281/10, Rn. 59 – PepsiCo/Grupo Promer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zeigt das Verfügungsgeschmacksmuster Eigenart, wobei insoweit die im Bereich der elektrischen Zahnbürsten gegebene hohe Musterdichte zu berücksichtigen ist. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können dazu führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während eine geringe Musterdichte und damit ein größerer Gestaltungsspielraum selbst bei größeren Gestaltungsunterschieden beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (zu § 2 Abs. 3 DesignG: BGH GRUR 2011, 1112 Rn 32 – Schreibgeräte; zu Art. 10 GGV: BGH, Urt. v. 12.07.2012, I ZR 102/1, Rn. 31 m.w.N. – Kinderwagen II). Von sämtlichen vorgelegten Entgegenhaltungen hält das Verfügungsgeschmacksmuster einen seine Eigenart begründenden Abstand. Nächstkommender Formenschatz ist das mit Anlage ASt 7/6 vorgelegte europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001532391-0001, von dem nachfolgend exemplarisch vier Abbildungen wiedergegeben werden: Zwar weist das Verfügungsgeschmacksmuster einen bezogen auf die grundsätzliche Gestaltung ähnlichen Eindruck auf. Insbesondere zeigt auch die Entgegenhaltung einen schlanken, zylindrisch anmutenden und sich mit zunehmender Länge nach oben hin verjüngender Korpus (Merkmal (1)), der in einen Ring mit zylindrischem Durchmesser mündet (Merkmal (2)), und einen zentral angeordneten Bedienknopf auf der Vorderseite (Merkmal (5)). Doch verbleibt ein die Eigenart begründender, deutlicher Abstand. Die Entgegenhaltung zeigt eine deutliche Verbreiterung des zylindrisch gestalteten Korpus unmittelbar vor seinem unteren Ende am Übergang zur Grund- bzw. Standfläche, wodurch das Modell optisch einen im Vergleich zum Verfügungsgeschmackmuster festeren Stand zu haben scheint. Zudem verjüngt sich der Korpus der Entgegenhaltung zwar ebenfalls nach oben hin, hier aber vor allem auf den beiden Seiten und auf der Vorderseite, wohingegen die Rückseite nahezu gerade ist. Während das Verfügungsgeschmacksmuster eine leichte Schrägstellung der Rückseite im oberen Drittel und den prägnanten buckelartigen Verlauf besitzt (Merkmal (4)), fehlt dieses Merkmal bei der Entgegenhaltung ebenso wie der am oberen Ende des Korpus beim Verfügungsgeschmacksmusters befindliche Ring (Merkmal (2)). Das Verfügungsgeschmacksmuster zeigt einen Übergang von einer annähernd quadratischen auf eine kreisrunde Form (Merkmal (1)), während der Korpus der Entgegenhaltung von unten bis oben gleichmäßig gerundet ist. Davon setzt sich das Verfügungsgeschmacksmuster insgesamt deutlich ab. So verweist auch das EUIPO in seiner das Verfügungsgeschmacksmuster betreffenden Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren, ICD 11 128, vom 06.05.2019 (Anlage AG 1) auf diese sowie weitere die Eigenart des Verfügungsgeschmacksmusters begründende Merkmalsunterschiede. Zu den weiteren Entgegenhaltungen, insbesondere auch dem von der Antragsgegnerin zu 2) in ihrer Widerspruchsbegründung angeführten Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000731880-0001, das schon die Antragstellerin im Rahmen der Designrecherche ermittelt und mit der Antragstellung vorgelegt hat und das ebenfalls Gegenstand der Entscheidung des EUIPO im Nichtigkeitsverfahren, ICD 11 128, vom 06.05.2019 (Anlage AG 1) war, weist das Verfügungsgeschmacksmuster einen noch deutlicheren Abstand auf: GGM Nr. Nr. 000731880-0001 Im Gegensatz zu der nahezu quadratischen Grundform und des sich zunehmend verjüngenden Korpus des Verfügungsgeschmacksmusters (Merkmal (1)) ist die Grundform der Entgegenhaltung eher rundlich gestaltet. Anstatt sich wie bei dem Verfügungsgeschmacksmuster zunehmend zu verjüngen, wird der Korpus der Entgegenhaltung ausgehend von der Standfläche bei Betrachtung von vorne oder hinten etwa bis zur halben Höhe des Korpus zunächst breiter, um sodann wieder schmaler zu werden. Überdies fehlen dem Verfügungsgeschmacksmuster die auffälligen, geriffelten, auf der Rückseite der Entgegenhaltung angebrachten Applikationen. Auch das weitere von der von der Antragsgegnerin zu 1) mit Anlage AG 4 als Entgegenhaltung angeführte Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000728464-0002, das zugunsten der Muttergesellschaft der Antragstellerin selbst besteht und das bereits im Jahr 2007 veröffentlicht wurde, steht der Neuheit und Eigenart des Verfügungsgeschmacksmusters nicht entgegen. Die Entgegenhaltung wurde mit folgenden Abbildungen veröffentlicht: GGM Nr. 000728464-0002 Das Verfügungsgeschmacksmuster weist einen anderen, zur Begründung der Eigenart hinreichend unterschiedlichen Gesamteindruck auf. Zwar ist der Antragsgegnerin zu 1) zuzugestehen, dass der beim Verfügungsgeschmacksmuster bei seitlicher Betrachtung ersichtliche, leicht schräg nach vorne gekrümmte Verlauf der Rückseite im oberen Drittel des Korpus mit einem leichten „Buckel“ auch schon bei dieser Entgegenhaltung in zumindest ähnlicher Weise vorhanden war (Merkmal (4)). Doch während die Grundfläche des Verfügungsgeschmacksmusters nahezu quadratisch mit abgerundeten Kanten ausgestaltet ist (Merkmal (1)), wirkt die Grundfläche der Entgegenhaltung eher rundlich-oval. Die Grundform des Verfügungsgeschmacksmusters entwickelt sich in seinem zylindrischen Verlauf hin zu einer eher rundlichen Form (Merkmal (1)), während sich die Grundform bei der Entgegenhaltung zwar auch verändert, auf Grund des Übergangs von rundlich-oval hin zu rundlich aber in erkennbar abgeschwächter Form. Auch verjüngt sich der Korpus des Verfügungsgeschmacksmusters kontinuierlich und ohne Unterbrechung, während bei einer Betrachtung der Entgegenhaltung von vorne oder hinten auffällt, dass deren Korpus in seinem Verlauf zunächst leicht breiter, dann schmaler, dann wieder leicht breiter und schließlich wieder schmaler wird und auf diese Weise gewissermaßen „tailliert“ wirkt. Auch fehlen dem Verfügungsgeschmacksmuster die offensichtlichen, sofort ins Auge stechenden, geriffelten Applikationen, die bei der Entgegenhaltung über den gesamten Korpus verteilt sind. Soweit die Antragstellerin zu 1) schließlich vorträgt, die von ihr als Anlagen AG 2 und AG 3 vorgelegten Entgegenhaltungen gehörten ebenfalls zum vorbekannten Formenschatz, so hat sie dies nicht glaubhaft machen können. Die Anlage AG 2 zeigt eine Kinderzahnbürste aus dem Konzern der Antragstellerin, die, so behauptet die Antragsgegnerin zu 1), bereits im Jahr 2009 über die Webseite der Antragstellerin vertrieben worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass sich auf der Produktwebseite eine Kundenrezension aus dem Jahre 2009 befinde, wie in Anlage AG 2 ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin auf ihrer Webseite entsprechend den technischen Gepflogenheiten von Amazon individuelle Produktnummern generiert, die über die Zeit immer wieder neuen Produkten zugeordnet werden, sodass insbesondere die vorhandenen Produktbewertungen nicht verloren gehen, sondern stets auf das als nächstes der jeweiligen Produktnummer zugeordnete Produkt übergehen. Zwar hat die Antragstellerin dies so zunächst in ihrem Schriftsatz vom 11.01.2023 behauptet, doch konnte die im Rahmen der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiterin der Muttergesellschaft aus dem Bereich „PPP“, Frau QQQ, nicht mit Gewissheit sagen, dass dies tatsächlich bei dem entgegengehaltenen Produkt der Fall gewesen sei. Gleichwohl hat sie unter Bezugnahme auf ihre mit Anlage AG 28 vorgelegte eidesstattliche Versicherung erneut bekräftigt, dass das in Anlage AG 2 gezeigte Produkt jedenfalls erst im Jahr 2020 auf den Markt gekommen sei. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser an Eides statt versicherten Tatsache, sodass nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Zahnbürste in Anlage AG 2 zum vorbekannten Formenschatz gehört. Die weitere, mit Anlage AG 3 vorgelegte Entgegenhaltung, eine bei Amazon unter der Bezeichnung "Banat Acrobat Zahnbürste hart" angebotene Zahnbürste, gehört ebenfalls nicht zum vorbekannten Formenschatz. Zwar heißt es unter den Produktdetails auf Seite 2 der Anlage AG 3, dass diese bereits seit dem 12.06.2009 bei Amazon angeboten werde. Doch hat die Antragstellerin unter Verweis auf Anlage ASt 29 glaubhaft gemacht, dass sich dieses von Amazon angegebene Datum stets nur auf die ASIN („Amazon Standard Identification Number“) bezieht und damit nur zum Ausdruck bringt, zu welchem Zeitpunkt diese erstmals mit einem beliebigen Produkt in Verbindung gebracht worden ist. Es sei üblich, dass eine zunächst für ein bestimmtes Produkt erstellte ASIN im Laufe der Zeit für weitere Produkte genutzt werde, wodurch insbesondere Kundenrezensionen früherer Produkte mit neueren Produkten, die bei Amazon unter derselben ASIN vertrieben würden, vermeintlich in Verbindung ständen. Dieser Vortrag der Antragstellerin wird zur Überzeugung der Kammer dadurch gestützt, dass es in der Produktbeschreibung heißt, dass es sich um eine Zahnbürste handele, „die nach dem Gebrauch direkt am Rand des Zahnputzbechers aufgeschoben werden kann“, während das Produktbild eine Elektro- bzw. Schallzahnbürste zeigt, die offensichtlich nicht auf den Rand eines Zahnputzbechers aufsetzbar ist. Das Angebotsdatum vermag daher die Vorbekanntheit des in dem Angebot (nunmehr) abgebildeten Erzeugnisses nicht glaubhaft zu machen. b. Das angegriffene Erzeugnis stellt eine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters dar, da es beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck erweckt. aa. Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2011, I ZR 56/09, Rn. 34 – ICE). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges der Geschmacksmuster ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Es gilt auch hier - wie bereits zur Eigenart ausgeführt - dass eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen können, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, I ZR 102/1, Rn. 31 m.w.N. – Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang der Geschmacksmuster auch durch ihren Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand der Geschmacksmuster zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch deren Schutzumfang (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, I ZR 102/1, Rn. 32 – Kinderwagen II). bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem durchschnittlichen Schutzumfang des Verfügungsgeschmacksmusters auszugehen. Wie im Rahmen der Prüfung der Eigenart festgestellt, hatte der Entwerfer auf Grund der im Segment der elektrischen Zahnbürsten gegebenen hohen Musterdichte zwar nur einen begrenzten Gestaltungsspielraum, doch weist das Verfügungsgeschmacksmuster auf Grund seiner neuartigen Formensprache einen nicht unerheblichen Abstand vom vorbekannten Formenschatz auf. Gegenüber dem aus Sicht der Kammer nächstkommenden Formenschatz, dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001532391-0001, wirkt das Verfügungsgeschmacksmuster unter optischen Gesichtspunkten insbesondere auf Grund des prägenden, schrägen Verlaufs im oberen Drittel des Korpus und des Übergangs von einer nahezu quadratischen Grundfläche hin zu einer nahezu runden Form deutlich innovativer, moderner und designorientierter als die Entgegenhaltung. Auch von den anderen entgegengehaltenen Mustern hält es sich jeweils durch den schlanken Korpus mit dem fließenden Übergang von der eher quadratischen Grundfläche in die gerundete Form und den deutlich asymmetrisch angeordneten „Buckel“ sowie die weiteren im Einzelnen beschriebenen Unterschiede noch weiteren Abstand. cc. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Schutzumfangs erzeugt das angegriffene Erzeugnis einen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsgeschmacksmuster. Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, I ZR 102/1, Rn. 30 – Kinderwagen II). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2019, I ZR 164/17, Rn. 31 – Meda Gate; BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 35 – Armbanduhr). Insoweit sind sämtliche Merkmale, und nicht nur die Merkmale, aus denen sich die Eigenart des Geschmacksmusters ergibt, in die Prüfung einzubeziehen (vgl. Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Auflage 2019, Art. 10 GGV, Rn. 44). Denn für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart im Einzelnen ergibt; der Schutzumfang hängt nicht vom Grad der Eigenart des Geschmacksmusters ab (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2010, I ZR 71/08, Rn. 11 ff. – Untersetzer). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt das angegriffene Erzeugnis eine nahezu identische Nachahmung des Verfügungsgeschmacksmusters dar, denn sämtliche prägenden Gestaltungsmerkmale wurden übernommen. Das Verfügungsgeschmacksmuster und die angegriffene Ausführungsform stehen sich wie folgt gegenüber: Verfügungsgeschmacksmuster angegriffenes Erzeugnis Das Verfügungsgeschmacksmuster und das angegriffene Erzeugnis weisen weit-reichende Übereinstimmungen auf. Wie aus den unteren Abbildungen ersichtlich wird, hat der Korpus beider Muster an der Grundfläche eine annähernd quadratische Form mit abgerundeten Kanten (Merkmal (1)). Zwar ist die Rückseite des Zahnbürstenhandstücks bei dem angegriffenen Erzeugnis im unteren Bereich etwas stärker gerundet als beim Verfügungsgeschmacksmuster, gleichwohl führen die geraden Seitenflächen und die gerade Frontfläche zu einer annähernd quadratischen Grundform. Wie beim Verfügungsgeschmacksmuster geht die quadratische Form mit zunehmendem Verlauf in Richtung Mundstück in eine zylindrische Form über und schließt dort mit einem optisch vom restlichen Korpus abgesetzten Ring ab (Merkmal (2)). Die Vorderseite sowie die linke und rechte Seite verlaufen dabei weitgehend gerade (Merkmal (3)). Auch findet sich bei dem angegriffenen Erzeugnis, wie die jeweils zweite und dritte Abbildung zeigen, an der Rückseite des Korpus im obersten Bereich, unmittelbar vor dem Übergang zu der Aufsatzvorrichtung für Mundstücke, ein schräg nach vorne gekrümmter, buckelartiger Verlauf der Rückseite (Merkmal (4)), der etwas kürzer und damit ausgeprägter ist als beim Verfügungsgeschmacksmuster, wodurch dieses Merkmal und die dadurch erzeugte Asymmetrie noch etwas stärker betont wird. Daher fällt für den informierten Benutzer zugleich weniger ins Gewicht, dass der schräge Verlauf nicht derart fortgesetzt wird, dass auch der Ring am Ende und die Aufsatzvorrichtung für Zahnputzmundstücke schräg nach vorne von einer gedachten vertikalen Achse abweichen. Zudem erkennt er, dass insoweit zwar das Verfügungsgeschmacksmuster durch den gekrümmten Verlauf zugleich einen technischen Vorteil durch Schrägstellung des nicht vom Schutz umfassten Mundstücks zu ziehen sucht, das angegriffene Muster aber die wesentlichen Gestaltungsmerkmale übernimmt, ohne auch die technische Lösung zu übernehmen, weshalb der Ring und die Aufsatzvorrichtung bei der angegriffenen Ausführungsform nicht leicht schräg, sondern gerade stehen. Gestalterisch fallen der leicht schrägstehende Ring und die leicht schrägstehende Aufsatzvorrichtung so wenig auf, dass sie für den Gesamteindruck nur untergeordnete Bedeutung haben. Schließlich ist bei der angegriffenen Ausführungsform wie beim Verfügungsgeschmacksmuster ein schlichter Bedienkopf zentral an der Vorderseite angebracht (Merkmal (5)). Zwar ist dieser quadratisch, während das Verfügungsgeschmacksmuster einen runden Bedienknopf aufweist, indes vermag der Bedienknopf die Muster ohnehin nicht stark zu prägen, da der informierte Benutzer weiß, dass Zahnbürstenhandstücke eines Bedienknopfes bedürfen, der typischerweise an leicht erreichbarer Stelle zentral angebracht wird. Die Variation zwischen einem quadratischen und einem runden Knopf ist dabei nur ein Detail, das sich nicht auf den Gesamteindruck auszuwirken vermag. Das gilt auch für die zusätzliche Reihe von beschrifteten kleinen, in die Oberfläche integrierten Lichtpunkten, die den Bedienzustand anzuzeigen vermögen. Auch hier weiß der informierte Benutzer, dass eine solche Anzeige technisch notwendig und in verschiedenen Variationen üblich ist. Es handelt sich nur um schmückendes, funk-tionales Beiwerk, das für die Gestaltung des Zahnbürstenhandstücks von untergeordneter Bedeutung ist. Auch die weiteren von der Antragsgegnerin zu 1) aufgezeigten Gestaltungsunterschiede in der Draufsicht (Zahl der Kreise) und der Sicht von unten (Öffnung für den Ladestecker) sind Unterschiede in unbedeutenden Details. Insgesamt vermitteln vor allem der übereinstimmende, das Verfügungsgeschmacks-muster stark prägende, fließende Übergang von einem eckigen in einen runden Korpus und die asymmetrische, buckelartige Verjüngung auf der Rückseite des Korpus, die beide Muster aufweisen, denselben interessanten sowie zugleich harmonischen und gefälligen Gesamteindruck von Verfügungsgeschmacksmuster und angegriffener Ausführungsform. c. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) besteht die aufgrund der durch das Angebot und den Vertrieb erfolgten Verletzungshandlungen gegebene Wiederholungsgefahr weiterhin fort, weil sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. d. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf Art. 88 Abs. 3 GGV i.V.m. § 890 Absatz 2 ZPO. II. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Die Antragsgegnerin zu 2) hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens glaubhaft gemacht, dass weder die Gefahr einer Erstbegehung noch einer Wiederholung von Geschmacksmusterverletzungen durch sie zulasten der Antragstellerin besteht. Die Antragsgegnerin zu 2) hat mit der als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, dass sie das angegriffene Erzeugnis entgegen des anderslautenden, auf der Produktverpackung angebrachten Aufklebers nicht nach Deutschland importiert. Zwar hat die Antragstellerin diesen Vortrag bestritten, doch bestehen aus Sicht der Kammer hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die an Eides statt versicherte Aussage zutreffend ist. So sprechen ihre Firmenbezeichnung und das von ihr als Anlage AG 5 vorgelegte „EU Representative Agreement“ für die Richtigkeit ihrer Behauptungen. Auch die Antragstellerin selbst hat sich in ihren Schriftsätzen vom 11.01.2023 und 23.01.2023 im Weiteren darauf beschränkt, Argumente dafür vorzutragen, warum die Antragsgegnerin zu 2) jedenfalls Teilnehmerin an den Verletzungshandlungen der Antragsgegnerin zu 1) oder aber Störerin sei, gegen die ihr ein Unterlassungsanspruch zustehe. Eine Inanspruchnahme wegen ihrer Dienstleistungen für die Antragsgegnerin zu 1) im Zusammenhang mit dem angegriffenen Erzeugnis und wegen der Kennzeichnung des angegriffenen Erzeugnisses mit der Angabe „Importer“ unter Hinzufügung der ihrer Kontaktdaten scheidet indes vorliegend aus. Insoweit ist davon auszugehen, dass auch im Rahmen des vollharmonisierten Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Teilnehmer- und Störerhaftung tritt, wie es der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18, Rn. 102 – YouTube und Cyando – zitiert nach juris) für die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zum Urheberrecht entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18, Rn. 42 uploaded III; BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15, Rn. 113 – YouTube II). Entsprechend dieser Rechtsprechung spricht vieles dafür, auch bei der Auslegung des Benutzungsbegriffs des Art. 19 GGV von einem weitgehenden Handlungs- und Verletzerbegriff auszugehen, der sowohl täterschaftliches Handeln, Gehilfenbeiträge als auch mittelbare Handlungen umfasst, die nach deutschem Recht der Störerhaftung zuzuordnen wären (Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl. 2019, § 89 Rn. 21). Im Streitfall kann dies aber letztlich offen bleiben, weil weder ein weit verstandener Benutzungsbegriff im Rahmen der Auslegung des Art. 19 GGV noch eine Anwendung der zur Störerhaftung entwickelten Grundsätze zu einem Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2) führen. Nach Art. 19 Abs. 1 GGV besitzt der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen, wobei die erwähnte Benutzung insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken, einschließt. In Ermangelung höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung des Benutzungsbegriffs im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht können die Entscheidungen des EuGH zum Benutzungsbegriff in Art. 9 der Verordnung 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV) herangezogen werden. Danach scheidet eine Benutzung u.a. dann aus, wenn ein Unternehmer allein die technischen Voraussetzungen für eine Benutzung der Marke durch einen Dritten schafft, ohne selbst ein Interesse an der äußeren Darstellung des Produkts und insbesondere des darauf angebrachten Zeichens zu haben (EuGH, Urteil vom 15.12.2011, C-119/10, Rn. 30 – Frisdranken Industrie Winters, zitiert nach juris). Auch ist eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-567/18, Rn. 53 – Coty Germany). Etwas anderes kann gelten, wenn ein Dienstleister – im Streitfall ein Betreiber einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz – ein markenrechtsverletzendes Zeichen so in seiner eigenen Kommunikation benutzt, dass ein normal informierter Benutzer einer Internetplattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen des Betreibers und den markenrechtsverletzenden Produkten herstellt, insbesondere annimmt, dass dieser die Waren (auch) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt (EuGH, Urteil vom 22.12.2022, C- 148/21 und 184/21, Rn. 46 ff. – Louboutin, zitiert nach juris). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann eine Haftung der Antragsgegnerin zu 2) im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Zwar ist die Antragsgegnerin zu 2) – wie die Antragstellerin selbst vorträgt – ausweislich des als Anlage AG 5 vorgelegten „EU Representative Agreements“ unter anderem dazu verpflichtet, die Antragsgegnerin zu 1) bei allen geschäftlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit ihren Produkten zu unterstützen, wobei zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden kann, dass dies bei wertender Auslegung den Kontakt mit Endkunden bei allen Streitigkeiten um Sach- und Rechtsmängel umfasst. Auch hat sie für die Antragsgegnerin zu 1) die durch diese übermittelten, die CE-Zertifizierung betreffenden Dokumente aufzubewahren und diese auf Nachfrage den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl können diese Verpflichtungen nicht als den in Art. 19 Abs. 1 GGV „genannten Zwecken“ dienende Handlungen angesehen werden, die der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen, der Einfuhr, der Ausfuhr oder dem Besitz zu diesen Zwecken dienen würden. Sie hat aber weder die Verletzungsprodukte selbst angeboten und in Verkehr gebracht, noch hat sie diese im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Sie hat auch kein Interesse an der äußeren Gestaltung der Erzeugnisse. Ihre Dienstleistungen sind ausschließlich als Handlungen der technischen Abwicklung des allein von der Antragsgegnerin zu 1) betriebenen Vertriebsgeschäfts zu bewerten. Dass sie nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung durch die Abmahnung noch Dienstleistungen für die Antragsgegnerin zu 1) erbracht und dadurch beim Anbieten und Inverkehrbringen mitgewirkt haben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie hat mithin das angegriffene Erzeugnis nicht i.S.d. Art. 19 GGV benutzt. Auch bei Berücksichtigung der zur Störerhaftung im deutschen Recht entwickelten Grundsätze (vgl. zu Art. 9 UMV: BGH, Urteil vom 21.01.2021, I ZR 20/17, Rn. 36 ff. – Davidoff Hot Water IV m.w.N.) scheidet eine Haftung aus. Eine Verhaltenspflichtverletzung der Antragsgegnerin zu 2) lag nicht vor. Denn sie hat keine Pflicht, anlasslos die Überprüfung der Produkte, für deren Vertrieb sie ihre Dienstleistungen erbringt, auf Schutzrechtsverletzungen zu überprüfen. Vielmehr schafft ihre Tätigkeit keine Gefahr von Rechtsverletzungen oder fördert sie. Auch ist der Schutz des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts durch die in Art. 19 aufgeführten Handlungsmodalitäten hinreichend gewährleistet und wäre eine Beeinträchtigung ihrer Tätigkeit durch anlasslose Prüfpflichten nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2021, I ZR 20/17, Rn. 38f. – Davidoff Hot Water IV m.w.N.). Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dass die Antragsgegnerin zu 2) durch entsprechende Klauseln in ihrem Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) gemäß Anlage AG 5 hätte sicherstellen müssen, dass sie nicht zu Unrecht als Importeur auf der Produktverpackung angegeben wird, um sich nicht dem Vorwurf der Rechtsscheinhaftung aufzusetzen, kann dies eine Inanspruchnahme wegen einer Schutzrechtsverletzung, von der sie nichts gewusst hat und die sie nicht wollte, nicht begründen. Allenfalls könnte man, wenn man eine solche Pflicht unterstellte, eine Fehlkennzeichnung zu vermeiden, eine Haftung für die der Antragstellerin durch die Irreführung entstandene Schäden in Betracht ziehen. Diese sind aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Unter den Benutzungsbegriff des Art. 19 GGV hingegen kann das Verhalten der Antragsgegnerin zu 2) selbst bei extensiver Auslegung nicht gefasst werden. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu 2) nach der Abmahnung an Rechtsverletzungen mitgewirkt hat, da die Antragstellerin insoweit keine Handlungen der Antragsgegnerin zu 2) vorgetragen hat. III. Es liegt gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) auch der erforderliche Verfügungsgrund vor. Die Antragstellerin ist zur Wahrung ihrer Rechte auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen. Sie hat durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass ihr die Sache eilig ist. Wie durch die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin Frau QQQ der für Schutzrechtsverletzungen zuständigen Abteilung PPP der Muttergesellschaft der Antragstellerin vom 04.10.2022 (Anlage AST 20) glaubhaft gemacht, ist diese erstmals Mitte August 2022 darauf aufmerksam geworden, dass die streitgegenständlichen Schallzahnbürsten im Internet angeboten wurden. Sie habe sodann ihre Ansprechpartner bei den hiesigen Prozessbevollmächtigten am 17.08.2022 informiert und gebeten, einen Testkauf durchzuführen. Dies wird durch die eidesstattliche Versicherung des hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2022 (Anlage AST 8) bestätigt, der weiter versichert, umgehend einen Testkauf eingeleitet zu haben, woraufhin die Zahnbürste am 24.08.2022 eingetroffen sei. Die Prüfung habe einige Wochen in Anspruch genommen, da die zuständigen Mitarbeiter der Abteilung PPP vollumfänglich mit der Vor- und Nachbereitung ihrer Teilnahme an der Messe IFA vom 02. bis 06 September 2022 beschäftigt gewesen seien, sodass eine Prüfung und Freigabe der Entwürfe des Prozessbevollmächtigten zeitlich nicht früher habe geschehen können. Binnen Monatsfrist nach Zugang des Verletzungsmusters sprach die Antragstellerin am 23.09.2022 die Abmahnungen aus und reichte nach Fristablauf am 05.10.2022 den Verfügungsantrag bei Gericht ein. Dies zugrunde legend ist selbst dann, wenn man - wie die Kammer - einen etwas flexibleren Maßstab anlegt als das hiesige Oberlandesgericht, das eine Regelfrist von zwei Monaten annimmt, der Verfügungsgrund gegeben. Nach Auffassung der Kammer kann die Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags ohne jegliche Begründung jedenfalls vier Wochen in Anspruch nehmen und die Frist kann sich bis auf acht Wochen und im Ausnahmefall sogar darüber hinaus verlängern, wenn die Umstände des Falles dieses begründet erscheinen lassen, weil beispielsweise eine weitere Sachaufklärung, eine Abmahnung, Vergleichsgespräche, Auslandskorrespondenz mit Übersetzertätigkeit oder aufwändige Recherchen erforderlich waren (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2011, Az. 14c 0 194/11, Rn. 52 und Urt. v. 25.07.2013, Az. 14c O 94/13, Rn. 46, jeweils zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2016, 14c O 105/16, Seite 25). Im Streitfall hat zunächst die Zeit von der ersten Kenntniserlangung des Angebots bis zur Zustellung des Testkaufs am 24.08.2022 unberücksichtigt zu bleiben, da erst dann eine Inaugenscheinnahme und sorgfältige Prüfung des angegriffenen Erzeugnisses möglich war, die eine Kenntnis von dem Rechtsverstoß begründete. Die Antragstellerin hat vorliegend sodann innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Abmahnung ausgesprochen und binnen sechs Wochen den Verfügungsantrag eingereicht. Die Zeitspanne von sechs Wochen zwischen Eingang des im Rahmen des Testkaufs erworbenen Produkts und der Einreichung des Verfügungsantrages ist jedenfalls im Hinblick auf den von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eidesstattlich versicherten Zeitaufwand, der mit den Vor- und Nachbereitungen der Teilnahme an der Messe IFA einhergegangen sei, und unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Kontextes nicht dringlichkeitsschädlich. Vielmehr hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten gezeigt, dass ihr die Sache dringlich war. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO. Streitwert: 50.000,00 Euro