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Urteil

37 O 6/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0216.37O6.20.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, Angebote der Händler „a“, „b“, „c", „d“, „e, „f“, „g “, „h“ für Parfum- und Kosmetikprodukte der Marke y sowie Angebote der Händler „a“, „b“, „c“, „d“, „e, „f“, „g“ und „h“ für Parfum- und Kosmetikprodukte der Marke y auf ihrer Onlineplattform o zu präsentieren oder präsentieren zu lassen;

2.              an die Klägerin 2.084,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2019 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung für die Vollstreckung aus dem Urteilsausspruch zu 1. wird auf € 50.000,00 festgesetzt. Im Übrigen beträgt die vor der Vollstreckung von der Klägerin zu leistende Sicherheit 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, Angebote der Händler „a“, „b“, „c", „d“, „e, „f“, „g “, „h“ für Parfum- und Kosmetikprodukte der Marke y sowie Angebote der Händler „a“, „b“, „c“, „d“, „e, „f“, „g“ und „h“ für Parfum- und Kosmetikprodukte der Marke y auf ihrer Onlineplattform o zu präsentieren oder präsentieren zu lassen; 2. an die Klägerin 2.084,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2019 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung für die Vollstreckung aus dem Urteilsausspruch zu 1. wird auf € 50.000,00 festgesetzt. Im Übrigen beträgt die vor der Vollstreckung von der Klägerin zu leistende Sicherheit 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages. Tatbestand Die Klägerin gehört zum O-Konzern, der u.a. unter den Marken A und B Parfum- und Kosmetikprodukte herstellt und diese u.a. in Deutschland vertreibt. Im O-Konzern werden die Parfum- und Kosmetikprodukte der beiden Marken durch die sogenannten „P“ vertrieben. In dieser Sparte bündelt der Konzern den Vertrieb von Produkten, die von ihm als hochpreisige Luxusmarken angesehen werden. In Deutschland werden die Produkte beider Marken durch die Klägerin in einem – streitig – selektiven Vertriebssystem an ausgewählte Händler („Depositäre“) vertrieben. Die Marken sind durch die IR Marken 164395 (A) und 479230 (B) zugunsten mit der Klägerin nicht identischer Konzerngesellschaften geschützt. Beide Marken beanspruchen unter dem Madrider Protokoll gemäß Art 9 sexies Schutz auch in Deutschland. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagenkonvolut K 1 vorgelegten Registerauszüge verwiesen. Die Klägerin geht als Lizenznehmerin beider Marken gegen die Beklagte wegen des Vertriebs der in Rede stehenden Produkte durch Dritte auf der Handelsplattform R vor. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird von der Beklagten bestritten. Die Klägerin hat dazu ergänzend mit Schriftsatz vom 26. März 2020 (dort S. 38 = GA 125 vorgetragen. Hierauf wird Bezug genommen. Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen und betreibt deutschlandweit SB-Warenhäuser, in denen ein Lebensmittelvollsortiment aber auch Non-Food-Artikel angeboten werden. Nach den Angaben in ihrer Unternehmenspräsentation bietet sie alle Produkte des täglichen Bedarfs an, wobei drei Viertel des Umsatzes im Lebensmittelbereich erzielt werden. Bis Ende 2020 hat die Beklagte auch die zuvor erwähnte Onlineplattform real.de betrieben. Ebenso wie in den Filialen umfasste das dortige Sortiment unterschiedliche Produktsparten, neben Lebensmitteln und sonstigen Produkten des täglichen Bedarfs gehörten dazu z.B. auch Elektronik-, Garten-, Küchen-, Wohn- und Bekleidungs-, Kfz-, sowie Drogerie-Waren. Eine Produktberatung fand auf der Online-Verkaufsplattform nicht statt. Die Beklagte bot Dritthändlern die Möglichkeit, ihre Waren gegen Entgelt (Grundgebühr und Provision) ebenfalls über real.de anzubieten und zu vertreiben. Sie wickelte den Kauf mit den Kunden ab und kehrte die Erlöse an die Markplatz-Händler aus. Diese konnten Angebote eigenständig einstellen, allerdings prüfte die Beklagte die eingestellten Artikel vor der Veröffentlichung und räumte sich hierfür Zeit gegenüber den Händlern ein. Deren Möglichkeit, die Gestaltung ihrer Verkaufsangebote auf O zu bestimmen, beschränkte sich auf die Auswahl und Bearbeitung der Produktdaten und -bilder. Das sonstige Verkaufsumfeld auf der Plattform wurde allein von der Beklagten gestaltet. Die Klägerin, die den dargestellten Vertrieb über die Handelsplattform O für markenrechtswidrig hält, setzte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Juli 2019 über den beanstandeten Vertrieb in Kenntnis und forderte sie auf, die Angebote zu löschen und geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung derartiger Handlungen in der Zukunft zu treffen. Nachdem die Beklagte es abgelehnt hatte, den Forderungen der Klägerin nachzukommen, ließ diese die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21. August 2019 – im Ergebnis erfolglos – abmahnen. Die Klägerin behauptet, bei den Kosmetikprodukten der Marken A und B handele es sich um Luxusprodukte, die zur Wahrung ihres Prestigecharakters ausschließlich im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems über ausgewählte Absatzstätten vertrieben würden. Die Absatzstätten müssten durch Lage, Ausstattung und Personal eine dem Prestigecharakter der Marken gerecht werdende Produktpräsentation und -beratung gewährleisten. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf die von ihr als Anlagen K6 bis K9 vorgelegten Depot-Verträge, die diesen jeweils als Anlage 2 beigefügten Anlagen mit Qualitätsvorgaben für das Verkaufsumfeld sowie das schriftsätzliches Vorbringen der Klägerin dazu verwiesen. Auch für den Onlinevertrieb stelle – so die Klägerin – der O-Konzern strenge Anforderungen an die Depositäre und deren Onlineshops. Die Bedingungen für die Produktpräsentation auf der Internetseite der Depositäre müssten stets dem Prestige und dem Renommee der Marken entsprechen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die als Anlage K10 und K11 vorgelegten Internetzusatzvereinbarungen zu den Depotverträgen. Die Zusatzvereinbarungen enthielten einen detaillierten Katalog mit konkreten Anforderungen an die Gestaltung und Ausstattung der zugelassenen Internetseite. Zu diesen Kriterien gehörten u. a. die grafische Qualität und das Design der Seite, das grafische Umfeld der Präsentation, hochwertige Produktbilder, ein ausschließlich für die Marke reservierter Bereich, der frei von Angaben oder Werbeflächen für andere Marken oder Produkte sei und eine einwandfreie Identifizierung der Marke erlaube, eine herausgehobene Präsentation der Marke und eine hochwertige Qualität des unmittelbaren Produkt- und Markenumfelds. Darüber hinaus dürften auf der Internetseite keine Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden, die das Luxusimage und das Prestige der Marke beeinträchtigten. Diese Verpflichtung gelte gleichfalls für die Werbung auf der Internetseite. Schließlich müsse auch über die Internetseite eine qualifizierte Beratung über Telefon oder E-Mail mit hoher Antwortgeschwindigkeit von einem Fachpersonal mit Ausbildung im Kosmetik- oder Kosmetikbereich gewährleistet sein. Zudem werde die Kosmetik seit Jahren umfangreich durch kreative und hochwertige Werbekampagnen beworben. Die Parfum- und Kosmetikprodukte der Marke A lägen preislich im Luxussegment. Eine Mascara koste beispielsweise gut 30 EUR, eine Pflegecreme ca. 100 EUR/50 ml. Im Bereich der hochwertigen Kosmetika lägen die Preise für die A Produkte teilweise bei bis zu 379 EUR/50 ml. Auch die B Parfums und Kosmetik sei hochpreisig. Eine Gesichtscreme koste ca. 60 EUR/50ml, eine Bodylotion 30 EUR/400 ml, ein Pflegeelixier könne bis zu 90 EUR/50 ml kosten. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang gemachten Preisangaben sind als solche unstreitig. Die Klägerin vertritt die Auffassung die in der Klagebegründung in Bezug genommenen Screenshots der Onlineplattform S zeige, dass das dortige Angebot und die Gestaltung der Plattform dem Luxusimage ihrer Marke nicht gerecht werde. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung der Vertrieb der Produkte unter der Klagemarke auf ihrer Onlineplattform sei nicht geeignet gewesen, das luxuriöse Image der Klagemarke – das sie in Abrede stellt – zu beeinträchtigen. Das Online-Angebot der Parfümerie T, einer Vertriebspartnerin der Klägerin, unterscheide sich nicht entscheidend von dem Angebot auf ihrer – der Beklagten – Internetseite. Außerdem verweist sie darauf, dass es im Internet zahlreiche Angebote unterschiedlicher Anbieter, wie U, M, N, C, V und der – unstreitig zu den Depositären der Klägerin gehörenden – Drogerie Z gebe, die mit ihrem – der Beklagten – Angebot vergleichbar seien und gegen die die Klägerin offenbar nichts unternehme. Die Klägerin und ihre Depositärin Z, bedienten sich selbst der Plattform U, um ihre Produkte zu vertreiben. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Ausführungen in der Klageerwiderung und im Schriftsatz vom xy verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 5. Januar 2022 (GA 239 ff.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 3. November 2022 (GA 258 ff.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. 1. Der Unterlassungsantrag ist aus §§ 107 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet. Durch das Angebot verschiedener mit den Klagemarken gekennzeichneter Kosmetikprodukte durch Dritte auf der Internetseite D hat die Beklagte die Rechte der Klägerin bzw. der Lizenzgeberinnen der Klägerin aus den Klagemarken verletzt. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus deren Schriftsatz vom 26. März 2020 (dort S. 38 = GA 125). Dieser Vortrag wird als unstreitig behandelt, nachdem die Beklagte ihm – auch nach dem Hinweis des Gerichts im Beschluss vom 5. Januar 2022 (dort unter (A) I. = GA 239) – nicht entgegengetreten ist. a) Gemäß 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann der Inhaber einer Marke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein solcher Fall der Doppelidentität vorliegt und die Händler, die sich der von der Beklagten betriebenen und kontrollierten Plattform bedient haben, für den Vertrieb der in Rede stehenden Produkte nicht auf eine Zustimmung der Klägerin berufen können. b) Die im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch genommene Beklagte kann sich gegenüber dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf die Erschöpfung des Markenrechts gem. § 24 Abs. 1 MarkenG berufen, weil die Erschöpfungs-Voraussetzungen nicht vorliegen. § 24 Abs. 1 MarkenG findet keine Anwendung, wenn sich der aus der Marke Berechtigte ihrer Benutzung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Ware aus berechtigten Gründen widersetzt. Das gilt insbesondere aber nicht nur wenn der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert worden ist (§ 24 Abs. 2 MarkenG) § 24 Abs. 2 MarkenG enthält eine Generalklausel und stellt keine abschließende Regelung der „berechtigten Gründe“ dar, bei deren Vorliegen der Eintritt der Erschöpfung des Markenrechts ausgeschlossen ist. Eine Definition des Begriffs existiert nicht, vielmehr muss von Fall zu Fall anhand der Verkehrsauffassung festgestellt werden, ob die Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, dass sich der Markeninhaber dem konkreten Vertrieb der Ware widersetzt. Dabei sind insbesondere die Interessen des Markeninhabers an der Kontrolle der Ware bzw. des Umgangs mit ihr und die Interessen der übrigen Wirtschaftsteilnehmer an einem freien Warenverkehr gegeneinander abzuwägen (vgl. BeckOK MarkenR/Steudtner, MarkenG § 24 Rn. 36). Die Grundentscheidung des Art. 15 Abs. 1 UMV und der Grundsatz des freien Warenverkehrs gebieten dabei eine enge Auslegung der Norm (vgl. BGH GRUR 2008, 1089, Rn. 24 – Klacid Pro; OLG Düsseldorf, ZVertriebsR 2019, 51 Rn. 29). Das Vorliegen eines berechtigten Grundes kommt u. a. dann in Betracht, wenn die Verwendung der Marke geeignet ist, deren Ruf zu schädigen (vgl. EuGH GRUR Int. 1998, 140, Rn. 43 – Dior/Evora; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rn. 164; Eisenführ/Eberhardt in Eisenführ/Schennen, UMV, 5. Auflage, Art. 13 Rn. 33). Der Wiederverkäufer darf danach nicht in unlauterer Weise dem berechtigten Interesse des Markeninhabers zuwider handeln. Er muss vielmehr darauf bedacht sein, mit seiner Werbung die Wertschätzung der Marke nicht zu schädigen. Eine solche Schädigung kann vorliegen, wenn der Wiederverkäufer es unterlässt, dafür zu sorgen, dass die Marke in einer Umgebung angeboten oder beworben wird, die das Image, welches ihr aufgrund der Anstrengungen ihres Inhabers anhaftet, nicht beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 45 ff.). Auch wenn an das Vorliegen eines berechtigten Grundes im Rahmen der Abwägung strenge Anforderungen zu stellen sind, reicht die konkrete Gefahr einer Rufschädigung aus. Eine Beeinträchtigung muss also noch nicht eingetreten sein (vgl. Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.). Gegenteiliges lässt sich aus der „beauty for less“-Entscheidung des BGH (GRUR 2019, 76) entgegen der Auffassung der Beklagten nicht herleiten. Der Bundesgerichtshof stellt im dortigen Verfahren im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lediglich klar, dass die Annahme der Rufbeeinträchtigung einer Marke nicht als eine Art Automatismus aus dem Umstand gefolgt werden kann, dass die vom Wiederverkäufer betriebene Form des Vertriebs bzw. der Werbung von derjenigen des Markeninhabers oder seiner Vertriebspartner abweicht. Unter Anlegung des vorstehend dargestellten Maßstabs ist ein berechtigter Grund für die Untersagung des Vertriebs zugunsten der Klägerin, bzw. der Markeninhaberinnen, zu bejahen, weil der Vertrieb der in Rede stehenden Produkte auf der Onlineplattform E durch außerhalb des selektiven Vertriebssystems stehende Wiederverkäufer geeignet ist, das Image der Klagemarken zu schädigen. c) Die Bedingungen von denen die Klägerin bzw. ihre Konzernmutter im Rahmen ihres selektiven Vertriebssystems den Vertrieb von Kosmetikprodukten der Marken A und B durch die Depositäre zulässt, sind geeignet, aus der Sicht der Endverbraucher, an die sich das Angebot der Depositäre richtet, ein Luxus- und Prestigeimage zu begründen. aa) Dazu, welche Kriterien der Beantwortung der Frage nach dem Luxus-/Prestigecharakter einer Ware zugrunde zu legen sind, vertritt die Kammer im Anschluss an Brömmelmeyer (NZKart 2018, 62 ff., 64) die Auffassung, dass es sich bei Luxusartikeln um ausgewählte Markenprodukte handelt, die der Markeninhaber als „exklusiv“ vermarktet und in einem gehobenen Marktsegment ansiedelt. Darüber entscheidet er selbst: Er formuliert einen Luxusanspruch, indem er ein ggf. aus hochwertigen Materialien hergestelltes und aufwendig verpacktes Produkt so vertreibt, dass es nicht massenhaft und nicht überall verfügbar ist, und indem er potentielle Kunden z.B. über erkennbar hohe Preise, eine besondere Beratung und/oder einen besonderen Kundenservice anspricht. Dem Markeninhaber steht insoweit zunächst eine Entscheidungsprärogative zu. Er muss den selbst formulierten Luxusanspruch aber auch einlösen: Entsteht bei den Kunden der (berechtigte) Eindruck, dass ein (angeblich) exklusiver Luxusartikel tatsächlich als überall verfügbares Massenprodukt verkauft wird, das auch in den Regalen jedes beliebigen Discounters verfügbar ist, ist die Annahme eines Luxusimages im Zweifel nicht gerechtfertigt. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang deshalb der Vertriebsform zu. Wird die Ware in einem selektiven Vertriebssystem vermarktet, welches mit dem Luxuscharakter der Ware gerechtfertigt wird und dessen Bedingungen geeignet sind, diesen Charakter zu begründen und zu erhalten, spricht dies entscheidend für die Bejahung des Luxus- und Prestigecharakters. bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin ihre Kosmetikprodukte in einer Weise vertreibt, die dem von ihr selbst formulierten Luxusanspruch gerecht wird. Sie vertreibt ihre Produkte – wie der Zeuge X bekundet hat – im Rahmen eines europaweit harmonisierten Systems selektiver Vertriebe, für die die in den von ihr vorgelegten Anlagen K 6 bis K11 formulierten Bedingungen gelten, was insbesondere auch für die Schulung des Verkaufspersonals der Depositäre gilt. Der Zeuge Y hat in seiner Aussage die Geltung der vertraglichen Regelungen bestätigt und geschildert, wie die Einhaltung der Bedingungen durch die Klägerin überwacht und durchgesetzt wird. Den Vortrag der Klägerin zur Gestaltung des Internet-Vertriebs durch die Depositäre und ihre Kontrolle hat der Zeuge W bestätigt. Der Zeuge Q hat bestätigt, dass die Klägerin gegen „Graumarkt-Händler“ vorgeht. d) aa) Der Vertrieb der in Rede stehenden Kosmetikprodukte auf der Onlineplattform P war geeignet, das Image der Klagemarken erheblich zu beeinträchtigen. Gerade der Online-Verkauf über nicht zum selektiven Vertriebssystem gehörende Händler, birgt die Gefahr einer Verschlechterung der Präsentation dieser Waren im Internet, die ihr Luxusimage beeinträchtigen kann, weil der Markeninhaber nicht die Möglichkeit hat, die Bedingungen, unter denen seine Produkte verkauft werden, zu überprüfen und der Gefahr einer das Luxusimage beeinträchtigenden Präsentation im Internet zu begegnen (vgl. EuGH GRUR 2018, 211 – Coty Germany). Die Art und Weise der Warenpräsentation auf P wird dem Image der Produkte der Klägerin nicht gerecht. Das beginnt schon damit, dass es sich bei dem Onlineshop der Beklagten nicht um eine auf das Angebot von Kosmetikartikeln spezialisierte Plattform, sondern um einen Verkaufskanal für Waren aller Art handelt. Wie es der Verkehr von der Vielzahl der herkömmlichen SB-Warenhäuser der Beklagten gewöhnt ist, wird auch das Angebot auf www.real.de von Waren des täglichen Bedarfs beherrscht, oftmals in Gestalt eigener, besonders preiswerter Handelsmarken. Das Sortiment geht von Lebensmitteln über Elektronikbedarf, Haushaltswaren und Bekleidung bis hin zu Drogerie- und Kosmetikartikeln. Die Kosmetikartikel der Klägerin finden sich neben diesen Alltags- und Massenprodukten wieder und werden auch wie sie angeboten. Die Produkte stehen damit auf einer Stufe mit den sonstigen angebotenen Artikeln und finden sich eben gerade auch in einer Vielzahl von Produkten unterschiedlichster Kategorien wieder. Diese Form des Vertriebs ist ersichtlich geeignet, den Prestigewert der Ware, zu dessen Begründung und Erhaltung die Klägerin große Anstrengungen unternimmt, erheblich zu beeinträchtigen und den von der Klägerin betriebenen Aufwand zu entwerten (vgl. OLG Düsseldorf, ZVertriebsR 2019, 51 Rn. 33 ff.), weil der Kunden den Eindruck gewinnen kann, dass ein die Kosmetikprodukte der Klägerin als überall verfügbares Massenprodukt verkauft wird, das auch in den Regalen eines „Discounters“ verfügbar ist. bb) Der Annahme einer drohenden Imageschädigung steht nicht entgegen, dass z.B. die D als Vertriebs-Partnerin im selektiven Vertriebssystem der Klägerin unter R ebenfalls einen Onlineshop betreibt, in welchem die mit den Klagemarken gekennzeichnete Produkte angeboten werden. Der Onlineshop der Parfümerie D unterscheidet sich aber erkennbar deutlich von dem der Beklagten, insbesondere, weil D kein allgemeines Warensortiment anbietet und die von der Klägerin formulierten Vorgaben für den Online-Vertrieb einhält, wie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gefolgert werden kann. Gleiches gilt für den Online-Shop oder Drogerie V. e) Auch der Umstand, dass mit den Klagemarken gekennzeichnete Produkte auf Plattformen wie S oder R und anderer Versand-Händler online vertrieben werden, steht der Annahme einer drohenden beträchtlichen Rufschädigung durch den Vertrieb der Zweitbeklagten auf P nicht entgegen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Klägerin diesen Vertrieb nicht billigt und erhebliche Anstrengungen unternimmt, derartige – außerhalb ihres selektiven Vertriebs stehende – Vertriebsaktivitäten zu unterbinden. Dass ein unautorisierter Vertrieb trotz allem bereits einen solchen Umfang erreicht hat, dass jedenfalls rein faktisch im Onlinevertrieb kein selektives Vertriebsnetz der Klägerin mehr besteht und der Verkehr deshalb hierin auch kein Qualitätsmerkmal mehr zu erkennen vermag, ist nicht ersichtlich. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Verstöße gegen die Vorgaben ihrer Depot-Verträge nicht ausreichend verfolgt. Auch insoweit ist der Klägerin ein gewisser Spielraum zuzubilligen. Ein Unternehmen, welches – wie die Klägerin – mit erheblichem Aufwand einen selektiven Vertrieb organisiert, wird diese Anstrengungen nicht durch ungeeignete und unzureichende Maßnahmen bei der Verfolgung von Vertragsverstößen und der Bekämpfung des Graumarktes in Frage stellen. f) Die Beklagte haftet für die von den Dritthändlern auf ihrer Plattform begangenen Verletzungshandlungen entsprechend § 1004 BGB als Störerin auf Unterlassung und Beseitigung (Ingerl/Rohnke/Nordemann/J. B. Nordemann Vor §§ 14–19d MarkenG Rn. 68). Störer ist, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Markenverletzung beiträgt, wobei insoweit auch schon die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen kann (BGH GRUR 2001, 1038, 1039 – ambiente.de). Um die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, wird von der Rechtsprechung zusätzlich als restriktives Korrektiv eine Verletzung von Prüfungspflichten vorausgesetzt, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2011, 152 Rn. 45 – Kinderhochstühle im Internet mwN). Letzteres ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie im Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen (BGH GRUR 2001, 1038 (1040) – ambiente.de mwN). Im Entscheidungspflicht ist eine Prüfungspflicht der Beklagten jedenfalls ab dem Zeitpunkt zu bejahen, zu dem sie Anfang Juli 2019 durch die Klägerin erfolglos auf die Markenverletzungen auf ihrer Plattform aufmerksam gemacht worden war. 2. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten der Abmahnung (Klagantrag zu 2.) unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes sowie analog aus Geschäftsführung ohne Auftrag analog zu erstatten. Die Kosten der Abmahnung berechnen sich auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG einschließlich einer Auslagenpauschale nach § 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG aus einem Gegenstandswert in Höhe von 120.000,- €. Der Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf € 120.000,00 festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem von der Klägerin der Abmahnung selbst angegebenen Betrag. Z