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Urteil

8 O 303/20

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0216.8O303.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der N. S.A. (im Folgenden: Schuldnerin) von den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung im Wesentlichen die Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der F., einschließlich der von den G.- und IS.-Gesellschaften betriebenen Unternehmen, die Aufhebung von an diesen Gesellschaftsanteilen bestehenden Pfandrechten, den Verzicht auf gegenüber der F. und Gesellschaften, an denen die F. beteiligt ist, bestehenden Forderungen und Rechte sowie die Übertragung dieser Unternehmen bzw. Gesellschaftsanteile und weiterer Vermögenswerte an die Insolvenzmasse der Schuldnerin, (§§ 129 Abs. 1, 132 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 133 Abs. 1 und 4, 134 Abs. 1 InsO) sowie im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung über den Umfang gezogener Nutzungen, bestehender Rechte und Forderungen und hilfsweise Nutzungsersatz. Unternehmensstruktur / die Parteien Die Schuldnerin wurde im Jahre 2014 zusammen mit der N. A. S.A., der N. X.. (im Folgenden F.) und der Z. (vormals firmierend als Blitz F14-206 GmbH) auf Veranlassung des Fonds „B. Fund IV“ gegründet, der von der deutsch-schwedischen Private-Equity-Gesellschaft K. verwaltet wird. Im Folgenden werden mit „B.“ der B. Fund IV und die K. gemeinschaftlich bezeichnet. Zweck der Gesellschaftsgründungen war der Erwerb der Wärmetauscher-Sparte der O. (vgl. S. 60 der Angebotsunterlage vom 23.05.2014, Anlage K 17). Die F. fungierte dabei — über ihre Tochtergesellschaft Z. – als Erwerberin der Wärmetauscher-Sparte. Die 100%-Beteiligung an der F. war bis zur Übertragung auf die Beklagte zu 1) am 09.10.2019 der einzige wesentliche Vermögensgegenstand der Schuldnerin. Die Schuldnerin wird zu 100 % durch die mittlerweile ebenfalls insolvente N. A. S.A. gehalten, wobei diese Beteiligung wiederum den einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand der N. A. S.A. darstellt. Oberster Gesellschafter („ Ultimate Shareholder “) der N. A. S.A. ist der B. Fund IV. Die N. A. S.A., die Schuldnerin, die F. sowie die Z. einerseits und die von ihnen erworbenen Gesellschaften der Wärmetauscher-Sparte andererseits werden im Folgenden auch als die "N.-Gruppe" bezeichnet. Dabei bildet die Z. und ihre Tochter, die G. A. GmbH, mit den ihr angeschlossenen Unternehmen die "G.-Gruppe" als Untergruppe. Die Beklagte zu 1) ist eine nach dem Recht von Luxemburg gegründete und dort ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( société à responsabilité limitée ). Ihre Geschäftsführer sind seit Gründung der Gesellschaft im Juli 2019 S. und M., die zeitweilig auch Geschäftsführer der Schuldnerin waren. Alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 1) ist die E. U. (im Folgenden: E. III). Geschäftsführer der E. III sind seit deren Gründung wiederum S. und M.. Oberster Gesellschafter ( ultimate shareholder ) der E. III – sowie der Beklagten zu 1) – ist der B. Fund IV. Die Beklagte zu 2) ist eine nach dem Recht von England und Wales gegründete und in London (Vereinigtes Königreich) ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( private limited company ). Sie bietet unterstützende Dienstleistungen im Bereich der Finanzvermittlung an (vgl. Handelsregisterauszug, Anlage K 10) und hat als Sicherheitentreuhänderin Pfandrechte von Gläubigern verwertet und war damit letztlich an der Veräußerung der Schuldnerin an die Beklagte zu 1) beteiligt. Finanzierung des Geschäftsmodells Zur Finanzierung ihres Geschäfts nahm die N.-Gruppe eine revolvierende Kreditfazilität über 75 Mio. EUR und eine Avalfazilität über zuletzt 375 Mio. EUR bei überwiegend deutschen Kreditinstituten auf. Darüber hinaus begaben die N. A. S.A. und die Schuldnerin im Jahre 2014 Anleihen im Nennwert von insgesamt 775 Mio. EUR (vgl. Anlage K 17). Die Schuldnerin emittierte variabel verzinsliche Schuldverschreibungen im Nennwert von 325 Mio. EUR und festverzinsliche Schuldverschreibungen im Nennwert von 200 Mio. EUR (im Folgenden: "Vorrangige Besicherte Anleihen" oder " Senior Secured Notes ", abgekürzt " SSN "), die jeweils am 15.06.2021 zur Rückzahlung fällig werden sollten. Die N. A. S.A. emittierte vorrangige Schuldverschreibungen im Nennwert von 250 Mio. EUR (im Folgenden: "Vorrangige Anleihen", " Senior Notes " oder " Senior Unsecured Notes ", abgekürzt " SUN "), die im Jahre 2022 zur Rückzahlung fällig werden sollten. Die Ansprüche der Inhaber der SSN (im Folgenden auch: „SSN-Gläubiger") und der Inhaber der SUN (im Folgenden auch: „SUN-Gläubiger“) wurden unter anderem durch Pfandrechte an den Gesellschaftsanteilen der F., an bestimmten, von der F. begebenen Kapitalinstrumenten ( preferred equity certificates , abgekürzt: „PECs“) sowie an gruppeninternen Forderungen besichert. Zudem hatte die H. eine unbedingte Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen der Schuldnerin gegenüber den SSN-Gläubigern und die Schuldnerin eine unbedingte Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen der N. A. S.A. gegenüber den SUN-Gläubigern abgegeben. Die Verpfändung der Anteile an der F. erfolgte auf der Grundlage eines Share Pledge Agreements vom 30.05.2014 (Anlage KE 2, Bl. 665 ff. Anlagenband Bekl2), für das die Geltung luxemburgischen Rechts vereinbart wurde. Die Einzelheiten der Besicherung wurden in einem durch die Kreditgeber der revolvierenden Kreditfazilität und der Avalfazilität, verschiedene Sicherheitentreuhänder und dem Agenten der revolvierenden Kreditfazilität und der Avalfazilität sowie den Anleihentreuhändern ( note trustees ) der SSN und der SUN einerseits und die Gesellschaften der N.-Gruppe andererseits ebenfalls am 30.05.2014 abgeschlossenes Intercreditor Agreement (im Folgenden: ICA , Anlage K 22) geregelt, für das die Geltung englischen Rechts vereinbart wurde. Das ICA enthält Regelungen über das Rangverhältnis der Forderungen der unterschiedlichen Gläubiger der N.-Gruppe sowie deren Berechtigung bezüglich der für ihre Forderungen bestellten Sicherheiten. Demnach werden die Sicherheiten von dem von den Gläubigern bestimmten Sicherheitentreuhänder ( Security Agent ) treuhänderisch für die Gläubiger gehalten. Im ersten Rang sind die Kreditgeber gesichert; dahinter folgen im zweiten Rang die SSN-Gläubiger und im dritten Rang die SUN-Gläubiger. Das ICA regelt zudem die Voraussetzungen, unter denen der Sicherheitentreuhänder (z.B. im Falle eines Zahlungsverzugs der N.-Gruppe) die Sicherheiten verwerten darf, sowie die Modalitäten der Sicherheitenverwertung. Als Sicherheitentreuhänderin agierte zunächst die V. Bank AG (Niederlassung London), später die Beklagte zu 2). Um die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1,062 Mrd. EUR für die Wärmetauscher-Sparte an den Verkäufer O. zu ermöglichen, reichte die N. A. S.A. die Emissionserlöse der SUN im Wege eines Darlehens an die Schuldnerin weiter ("SUN-Darlehen"). Die Schuldnerin stellte die Valuta des SUN-Darlehens zusammen mit dem Erlös aus den von ihr selbst emittierten SSN der F. ebenfalls im Wege eines Darlehens zur Verfügung ("SSN-Darlehen"). Die F. reichte diese Beträge wiederum im Wege von Darlehen an die Z. weiter, die in ihrer Funktion als Erwerber am 31.10.2014 Zug um Zug gegen Übernahme von Unternehmen der Wärmetauscher-Sparte den Kaufpreis an die O. zahlte. Damit wurde der überwiegende Kaufpreis, nämlich ein Betrag von 775 Mio. EUR, durch B. mit Fremdkapital durch die Emission von Anleihen finanziert. Finanzielle Schieflage / Sanierungsbemühungen Schon bald nach dem Erwerb der Wärmetauscher-Sparte zeigte sich, dass die Erträge aus dem operativen Geschäft der G.-Gruppe nicht ausreichten, um die im Rahmen des Erwerbs übernommene Schuldenlast zu tragen. B. schoss daraufhin im April 2018 einen Betrag von 22 Mio. EUR Eigenkapital nach, um eine Kündigung der revolvierenden Kreditfazilität zu verhindern. Weder diese Erhöhung des Eigenkapitals noch von der N.-Gruppe in die Wege geleitete Einsparmaßnahmen konnten jedoch verhindern, dass sich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im operativen Geschäft der N.-Gruppe bis zum Beginn des Jahres 2019 weiter zuspitzten. Vor diesem Hintergrund entwarfen B. und die N.-Gesellschaften Ende 2018 / Anfang 2019 einen Plan zur Restrukturierung der Unternehmensgruppe. Im Januar 2019 beauftragte die N. A. S.A. die Unternehmensberatung The D. Consulting Group (im Folgenden: „BCG“) mit der Erstellung eines Sanierungsgutachtens nach Maßgabe des IDW Standard S6 (Anlage K 27), welches am 25.03.2019 im fortgeschrittenen Entwurf und in endgültiger Version am 14.06.2019 vorlag. Auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Validierung der Unternehmensplanung der N.-Gruppe und einer Bewertung der bereits vorgenommenen und beabsichtigten Maßnahmen kam BCG zu dem Ergebnis, dass die N.-Gruppe unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Investition von Eigenkapital in Höhe von 140 Mio. EUR objektiv sanierungsfähig war und die Sanierung echte und fundierte Erfolgsaussichten hatte. BCG gab daher eine positive Fortführungsprognose für die deutschen Mitglieder der N.-Gruppe ab. Zudem wurden die N.-Gesellschaften im Rahmen der Restrukturierung durch die Anwaltskanzlei P. & W. sowie durch die Investmentbank L. (im Folgenden: „Q.“) beraten und begleitet. Am 06.06.2019 wurde zwischen B., den N.-Gesellschaften – darunter die Schuldnerin, vertreten durch deren damalige Geschäftsführer S. und M. –, den Gläubigern der Bankforderungen und einer Mehrheit der SSN ein sogenanntes Lock-Up-Agreement (im Folgenden: LUA , Anlage K 8) geschlossen, in der der gemeinsam ersonnene Umstrukturierungsplan niedergelegt war. Das LUA beschrieb sowohl einen Plan für den Fall einer Zustimmung der SUN-Gläubiger zu einer Restrukturierung (Einvernehmliche Transaktion) wie auch einen Plan für eine Restrukturierung gegen der Willen der SUN-Gläubiger (Alternative Transaktion). Als eines der wesentlichen Ziele wurde in dem LUA für beide Transaktions-Alternativen festgehalten, dass B. auch nach der Restrukturierung die N.-Gruppe kontrollieren werde und dass der durch B. zu investierende Betrag keinesfalls die Summe von 140 Mio. EUR übersteigen solle (Anlage K 8, S. 371 = Bl. 671 d.A.). Darüber hinaus sah der Restrukturierungsplan vor, dass die revolvierende Kreditfazilität über 75 Mio. EUR, die im Oktober 2019 in voller Höhe ausgeschöpft war, vollständig zurückgezahlt und die N.-Gruppe im Zuge der Restrukturierung eine neue revolvierende Kreditfazilität mit einem geringeren Kreditrahmen in Höhe von 65 Mio. EUR aufnehmen würde. Die bestehende Avalfazilität, die Anfang 2019 in Höhe von 211 Mio. EUR valutiert war, sollte in eine neue Avalfazilität — ebenfalls mit einem geringeren Kreditrahmen in Höhe von 260 Mio. EUR — überführt werden. In Bezug auf die SSN-Gläubiger sah der Plan vor, dass deren Anleihen gegen neue Anleihen der E. III getauscht werden. Diese neuen Anleihen sollten ebenfalls mit den Vermögenswerten der N.-Gruppe besichert sein und eine höhere Verzinsung von 7,775 % gegenüber der Verzinsung der festverzinslichen SSN von 5,35 % und der variabel verzinslichen SSN von 4,75 % über EURIBOR bieten. Ferner sollten die neuen Anleihen mit einem Disagio von 13 % begeben werden. Schließlich sollte im Falle einer teilweisen oder vollständigen Refinanzierung der neuen Anleihen innerhalb von drei Jahren nach der Restrukturierung unter bestimmten Bedingungen eine Vorfälligkeitsentschädigung von bis zu 3,8875 % des Nennwerts der refinanzierten neuen Anleihen fällig werden. Hinsichtlich der SUN-Gläubiger sah der Restrukturierungsplan vor, dass diese auf ihre Ansprüche aus den SUN und auf die zu ihren Gunsten bestellten Sicherheiten verzichten. Als Gegenleistung für den Verzicht auf ihre Ansprüche und Rechte gegen die N.-Gruppe und die Zustimmung zu dem Restrukturierungsplan hatte B. den SUN-Gläubigern vor Abschluss des LUA eine Barzahlung in Höhe der am 15.06.2019 fälligen Zinsen auf ihre Anleihen, wahlweise eine Einmalzahlung von 12 Mio. EUR oder eine nachrangige, auf 8 % eines möglichen Restrukturierungsgewinns beschränkte Beteiligung sowie die Möglichkeit angeboten, sich durch Einlage neuen Eigenkapitals von bis zu 20 Mio. EUR an der restrukturierten N.-Gruppe zu beteiligen. Für den Fall, dass die SUN-Gläubiger ihre Mitwirkung verweigern, war im Rahmen der Alternativen Transaktion vorgesehen, dass die Übertragung der Anteile an der F. auf die Beklagte zu 1) im Wege der Verwertung der an den Gesellschaftsanteilen bestehenden Pfandrechte erfolgt. Im Zuge dieser Übertragung sollten durch den Sicherheitentreuhänder auch sämtliche Sicherheiten für die Forderungen der SUN-Gläubiger gegen die F. und ihre Tochtergesellschaften freigegeben werden. Eine Verwertung der Pfandrechte war nach dem ICA unter anderem dann möglich, wenn die Schuldnerin mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die SSN in Verzug gerät. Dementsprechend sah das LUA vor, dass die N. A. S.A. und die Schuldnerin den Verwertungsfall der Sicherheiten herbeiführen, indem die am 15.06.2019 gegenüber den SSN- und SUN-Gläubigern fällig werdenden Zinszahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden (Anlage K 8). Daneben sah das LUA Kündigungsmöglichkeiten für den Fall vor, dass entgegen diesem Plan doch Zinszahlungen an die SSN erbracht werden. Neben der als Kernziel formulierten Übernahme der N.-Gruppe durch B. sah das LUA auch die Möglichkeit vor, dass der Sicherheitentreuhänder im Rahmen der alternativen Transaktion durch Verwertung der Pfandrechte ein verbindliches Angebot eines Dritten annimmt, sofern dieses höher als das Angebot ZP. ist (Anlage K 8). Ein aus den Reihen der SUN-Gläubiger gebildetes Ad hoc -Komitee gab eine Unternehmensbewertung durch die SU. LLP in Auftrag, die zu einem Unternehmenswert in der Bandbreite zwischen 650 Mio. bis 750 Mio. EUR gelangte (Anlage KE 4), was deutlich über der ZP. Restrukturierungsplan zugrunde liegenden Bewertung der N.-Gruppe mit 523 Mio. EUR lag. Auf der Grundlage der Bewertung durch die SU. LLP waren die Mitglieder des Ad hoc -Komitees der Ansicht, dass ihnen durch den auf einer Unterbewertung des Unternehmens basierenden Plan des LUA eine ihnen zustehende Beteiligung an dem tatsächlichen Mehrwert vorenthalten würde, weswegen die Gespräche zwischen B. und den Mitgliedern des Ad hoc -Komitees über deren Zustimmung zu ZP. Plan am 15.07.2019 endgültig scheiterten. Ebenfalls im Juli 2019 initiierte B. die Gründung der Beklagten zu 1). Ab dem 12.07.2019 übernahm die Beklagte zu 2) die Funktion der Sicherheitentreuhänderin ( Security Agent ) von der V. Bank AG für die den Gläubigern der N.-Gruppe bestellten Sicherungsrechte, einschließlich der Pfandrechte an den F.-Instrumenten. In dieser Funktion verwaltete die Beklagte zu 2) die an den F.-Instrumenten bestehenden Pfandrechte und die sonstigen Sicherungsrechte treuhänderisch für die Gläubiger (vgl. Anlage K 11). Durchführung der „Alternativen Transaktion“ Die im Rahmen der Alternativen Transaktion erforderliche Verwertung der Pfandrechte durch den Sicherheitentreuhänder wurde ermöglicht, indem zum einen die G.-Gruppe – trotz ausreichender Liquidität – ihre Zahlungen auf das durch die F. gewährte Darlehen nicht mehr erbrachte und auch die Schuldnerin am 17.06.2019 erklärte, dass sie auf der Grundlage des LUA die an diesem Tag fällig werdenden Zinszahlungen an die SSN-Gläubiger nicht erbringen werde (Anlage K 8, S. 214-216, 353), wozu sie auch nicht in der Lage gewesen wäre, weil sie ihrerseits von der F. infolge der Zahlungsverweigerung der G.-Gruppe keine Zahlungen mehr auf das der F. gewährte Darlehen erhielt. In der Folge betrieb die Beklagte zu 2) die Verwertung der Pfandrechte im Rahmen eines öffentlichen Bieterprozesses. Mit der Durchführung des Bieterprozesses wurde die bereits zuvor mit dem Restrukturierungsplan befasste Investmentbank Q. betraut. Zum Zwecke der Überwachung der Durchführung des Bieterprozesses wurde durch den Sicherheitentreuhänder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AB. LLP (im Folgenden: „JS.“) beauftragt, die unter dem 08.10.2019 einen Abschlussbericht vorlegte (Anlage K 39). Im Rahmen der am 12.07.2019 eingeleiteten Pfandrechtsverwertung im Wege einer Auktion wurden – wie bereits im LUA festgelegt – wirksame Gebote an die Bedingung geknüpft, dass jedes Gebot die Zahlung eines Barbetrags zur Ablösung der bestehenden Avalverbindlichkeiten der N.-Gruppe vorsehen musste. Der Beklagten zu 1) wurde diese Ablösung ermöglicht, indem ihr die Avalkreditgeber auf der Grundlage des LUA (Anlage K 8, vgl. Bl. 659 ff., 669 Anlagenband Kläger) eine Kreditfazilität in Höhe von 260 Mio. EUR zur Verfügung stellten. Im wirtschaftlichen Ergebnis bedeutete dies, dass die aufgrund des LUA gebundenen Avalkreditgeber selbst die Barunterlegung der von ihnen unter der alten Avalfazilität gewährten Avale übernahmen. Die Beklagte zu 1) musste folglich keine Barmittel zur Unterlegung der ausstehenden Avale aufwenden. Im Gegensatz dazu hätte jeder andere Bieter als Voraussetzung für sein Gebot die vollständige Barunterlegung der ausstehenden Avale der N.-Gruppe sicherstellen müssen. Dabei hätten die aufgrund des LUA gebundenen Avalkreditgeber als Finanzierungsquelle für andere Bieter nicht zur Verfügung gestanden. Dies bedeutete im Ergebnis, dass jeder andere Bieter im Vergleich zu B. einen zusätzlichen Betrag von ca. 250 – 260 Mio. EUR hätte finanzieren müssen, um F. und die N.-Gruppe zu erwerben. Der Verkaufsprozess lief dergestalt ab, dass zunächst ab dem 12.07.2019 an 79 potentielle Bieter ein sogenannter Teaser (Anlage K 56) mit ersten Informationen zu dem geplanten Verkauf sowie eine Verschwiegenheitsvereinbarung ( Non-disclosure-Agreement , abgekürzt: „NDA“) ausgegeben wurden. Das NDA untersagte es potentiellen Bietern vorbehaltlich einer schriftlichen Zustimmung strikt, zum Zwecke einer Finanzierung Kontakt zu Banken aufzunehmen (Anlage K 62, Bl. 2793 Anlagenband Kläger). Lediglich 17 der kontaktierten Bieter unterzeichneten das NDA. Sodann erhielten diese ein sogenanntes Information Memorandum mit weitergehenden Unternehmensinformationen und einen auf den 02.08.2019 datierten Phase I Process Letter (Anlage K 61), in dem das Verfahren des Verkaufs beschrieben wurde. Insbesondere ergab sich aus dem Phase I Process Letter , dass ein erstes, indikatives Angebot für den Erwerb der F.-Anteile bis zum 09.08.2019 abzugeben war, welches Details zur Finanzierung enthalten sollte, inklusive Angaben dazu, wie die Avalverbindlichkeiten der N.-Gruppe bar unterlegt werden sollen – letztgenenannte Angaben waren indes nicht Bedingung für eine Teilnahme am Bieterprozess. Ein Vorschlag von JS., die Angebotsfrist bis zum 16.08.2019 zu verlängern, wurde nicht umgesetzt. Des Weiteren existiert noch ein Addendum zum Information Memorandum, dass den Bietern frühestens ab Anfang August 2019 zur Verfügung gestellt wurde. Insolvenzverfahren in England und Sitzverlegung Am 22.08.2019 stellte der damalige Vorstand der Schuldnerin beim High Court of England and Wales in London den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 23.08.2019 vollstreckte daraufhin eine Mehrheit der SUN-Gläubiger, zu denen auch die Mitglieder des Ad hoc -Komitees gehörten, gegen die N. A. S.A. aufgrund des auch ihnen gegenüber eingetretenen Zahlungsverzugs und bewirkten eine Verwertung ihrer Pfandrechte an den Aktien der Schuldnerin. Auf diesem Wege war die Mehrheit der SUN-Gläubiger in der Lage, einen neuen Geschäftsführer der Schuldnerin zu bestellen. Der neue Geschäftsführer der Schuldnerin teilte umgehend mit, dass die Schuldnerin an der Durchführung der Alternativen Transaktion nicht mehr mitwirken würde. Zudem nahm der neue Geschäftsführer den Insolvenzantrag vom 22.08.2019 wieder zurück. Mit Wirkung zum 23.08.2019 verlegte die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Düsseldorf und machte dies auch am 25.08.2019 im Rahmen einer Ad Hoc -Mitteilung öffentlich. Insolvenzverfahren in Deutschland Am 06.09.2019 stellten zwei Gläubiger der Schuldnerin in Düsseldorf Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.09.2019 (Az: 501 IN 150/19, Anlage K 2) zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt und es wurde ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Mit Beschluss vom 31.10.2019 (Anlage K 3) eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Veräußerung der F. Nachdem feststand, dass die Mitglieder des Ad hoc -Komitees ZP. Plan nicht zustimmen würden, und die Schuldnerin infolge der zwischenzeitlich erfolgten Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch die Mitglieder des Ad hoc -Komitees an der Umsetzung der Alternativen Transaktion nicht mitwirken würde, schlossen die F., B. sowie die mitwirkenden Kreditgeber und SSN-Gläubiger am 08.09.2019 eine Ergänzende Lock-Up Vereinbarung ( Supplemental Lock-up Agreement , Anlage K 5) ab, die an den bereits in der ersten LUA festgelegten Zielen von ZP. Restrukturierungsplan unverändert festhielt. Die Schuldnerin war nicht Partei der Ergänzenden Lock-Up Vereinbarung. Mit Sale and Purchase Agreement vom 09.10.2019 (Anlage K 40) wurden sämtliche Anteile an der F. an die Beklagte zu 2) übertragen, die im Rahmen der Auktion als einziger Bieter zunächst am 09.08.2019 ein erstes unverbindliches Angebot und sodann am 08.10.2019 ein verbindliches Angebot über 425 Mio. EUR abgegeben hatte. Von diesen Betrag wurden 75 Mio. EUR zum Zwecke der Rückführung der revolvierenden Kreditfazilität, 24,8 Mio. zum Zwecke der Rückzahlung einer von B. gewährten Brückenfinanzierung und ca. 15 Mio. EUR zum Zwecke der Deckung externer Kosten verwendet. Im Übrigen wiesen die SSN-Gläubiger die Beklagte zu 2) an, den ihnen zustehenden Anteil des Verwertungserlöses in Höhe von 310 Mio. EUR nicht an sie auszuzahlen, sondern der Beklagten zu 1) zu belassen, wofür sie im Gegenzug von der E. III begebene neue Anleihen im Nennwert von 357 Mio. EUR erhielten. Dementsprechend verpfändete die Beklagte zu 1) die Anteile an den F.-Instrumenten unmittelbar nach ihrem Erwerb erneut an die Beklagte zu 2) – nunmehr in ihrer Eigenschaft als Sicherheitentreuhänderin der neuen Darlehens- und Anleihegläubiger der Beklagten zu 1), ihrer Gesellschafterin, der E. III, sowie der F. und deren Tochtergesellschaften. Noch am selben Tag veröffentlichte die E. III eine Mitteilung an die Investoren der von ihr begebenen neuen Anleihen, in welcher sie unter anderem bekannt gab, die F. im Zuge einer Umstrukturierung umgehend liquidieren zu wollen. Am 09.10.2019 waren noch SSN im Nominalbetrag von ca. 333 Mio. EUR ausstehend (vgl. Mitteilung der E. LuxCo III, Anlage K 6). Verfahren in England Die F. hat mit Klageschrift vom 15.09.2019 Klage zum High Court of Justice gegen den hiesigen Kläger und die hiesige Beklagte zu 2) eingereicht (Az. FL-2019-000015). Mit der Klage begehrt die F. im Wesentlichen die Feststellung, dass die erfolgte Umstrukturierung der N.-Gruppe einschließlich des Verwertungsverkaufs den zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Regelungen, insbesondere den Regelungen der Gläubigervereinbarungen (Intercreditor Agreement – ICA) vom 30.05.2015 (Anlage K 22) entsprach. Einstweiliges Verfügungsverfahren in Luxemburg Aufgrund der Befürchtung, eine Liquidation der F. würde eine Rückübertragung der Gesellschaftsanteile der F. an die Schuldnerin unmöglich machen, beantragte der Kläger am 22.11.2019 beim Bezirksgericht Luxemburg ( Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg ) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die F.-Anteile der Verwaltung durch einen Treuhänder unterstellt und die Durchführung von Gesellschafterversammlungen der F. zum Zwecke von deren Liquidation untersagt wurde. Der Kläger stützte diesen Antrag auf allgemeine deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen des luxemburgischen Rechts und Entscheidungen der luxemburgischen Gerichte, wonach ein Geschädigter die Rückübertragung von verpfändeten Vermögenswerten verlangen kann, wenn die Pfandverwertung auf einer rechtsmissbräuchlichen oder betrügerischen Herbeiführung des Sicherungsfalls beruht. Am 26.11.2019 bestellte das Bezirksgericht Luxemburg Rechtsanwalt (Maître) DM. zum Treuhänder für die Gesellschaftsanteile der F.. Darüber hinaus gab das Gericht dem Treuhänder auf, sich jeglicher Beteiligung an einer Entscheidung über die Liquidation der F. zu enthalten bzw. sich einer solchen zu widersetzen. Eine Beeinträchtigung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der N.-Gruppe war mit der Anordnung des Luxemburger Gerichts nicht verbunden. Dies bestätigte die E. III als Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) und Obergesellschaft der restrukturierten N.-Gruppe in ihrem jüngst veröffentlichten und von PZ. testierten konsolidierten Jahresabschluss. Am 23.12.2019 wurde ein Hauptsacheverfahren in Luxemburg anhängig gemacht. Die Beklagte zu 1) und die F. legten Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Luxemburg ein und beantragten die Aufhebung der einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 05.06.2020 (Anlage K 68) wurde die einstweilige Anordnung aufgehoben. Hiergegen legte der Kläger Rechtsmittel ein, welches mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 22.07.2020 (Anlage K 69) zurückgewiesen wurde. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Kläger am 06.10.2020 Rechtsmittel zum luxemburgischen Cour de cassation eingelegt. Einstweiliges Verfügungsverfahren in Deutschland Um die Liquidation von F., welche der Kläger im Anschluss an das erfolglose Verfügungsverfahren in Luxemburg befürchtete, zu verhindern, machte er vor dem Landgericht Düsseldorf zum Az. 8 O 166/20 ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die Beklagte zu 1) anhängig, mit dem er die Übertragung der Geschäftsanteile an der F. durch die Beklagte zu 1) an einen Sequester zwecks Verwahrung und Verwaltung begehrte. Die Kammer hat mit Urteil vom 09.11.2020 die am 02.06.2020 antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.06.2021 auf die Berufung der hiesigen Beklagten zu 1) das Urteil der Kammer abgeändert und die Einstweilige Verfügung vom 02.06.2020 aufgehoben. Weitere Umstrukturierungsmaßnahmen der Beklagten zu 1) betreffend die F. Nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf begann B. mit der Umsetzung der schon 2019 geplanten Umstrukturierung. Als ersten Schritt transferierte die Beklagte zu 1) im Jahr 2021 das operative Geschäft aus der F. in eine neue Holdingstruktur. Dazu übertrug die Beklagte zu 1) zunächst die bislang von der F. gehaltenen Anteile an der IS. BH., die das Geschäft von IS. hielt, an die G. A. GmbH. Anschließend übertrug die Beklagte zu 1) die Anteile an der der G. A. GmbH, die bislang von PW. Tochtergesellschaft Z. gehalten wurden, auf die E. GermanCo II GmbH, eine andere Enkelgesellschaft der Beklagten zu 1 ("Erste Restrukturierung"). Die F. blieb als Ergebnis der Ersten Restrukturierung – wie zuvor die Schuldnerin – als leere Holdinggesellschaft zurück. Die Beklagte zu 1) hingegen hat nach wie vor die volle Kontrolle über das operative Geschäft. In den Jahren 2021 und 2022 veranlasste B. zudem mehrere gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen des Geschäfts von G. und IS.. Unter anderem gliederte die Beklagte zu 1 die Geschäftsbereiche (Business Units) von G. als sogenannte Segmente neu. G. gliedert sich nunmehr in die Segmente G. Refigeration Techonologies ("RT"), G. Machine Cooling Systems ("MCS"), G. Plate Heat Exchangers ("PHE") und G. Thermal Engineered Solutions ("TES"). TES wird auch als G. Thermal Solutions ("KTS") bezeichnet. Das TES-Segment war und ist für den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmensgruppe von erheblicher Bedeutung. In den Jahren 2021 und 2022 gliederte die Beklagte zu 1) das TES-Segment durch verschiedene gesellschafts- und umwandlungsrechtlichen Maßnahmen als wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich eigenständiges Unternehmen aus der ehemaligen G.-Gruppe aus und fasste es unter einer neuen Holdingstruktur zusammen. Neben der Restrukturierung des Geschäfts von G. ergriff die Beklagte zu 1) Maßnahmen, um das Geschäft von IS. zu verkaufen und zu beenden (Bl. 1383 d.A.), wobei die Beendigung des Geschäfts von IS. durch verschiedene Verkäufe bereits nahezu vollständig abgeschlossen ist. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Übertragung der F.-Instrumente sei nach §§ 129 Abs. 1; 133 Abs. 1, Abs. 4; 132 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2; 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Hierzu behauptet er, die Beklagte zu 2) habe im Zusammenwirken mit B., der Schuldnerin und den weiteren Parteien der Lock-up-Vereinbarung die F.-Instrumente im Rahmen der Alternativen Transaktion für weniger als die Hälfte ihres Wertes an die Beklagte zu 1) veräußert. Ziel dieser Maßnahme sei gewesen, die Gläubiger der Schuldnerin zu benachteiligen und deren Ansprüche abzuschneiden. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang zunächst der Ansicht, dass in der Übertragung der Anteile an der F. auf die Beklagte zu 1) eine anfechtbare Rechtshandlung liege, die – trotzdem es sich um eine durch die Beklagte zu 2) vorgenommene Handlung handele – eine eigene Rechtshandlung der Schuldnerin darstelle, da diese die Übertragung ermöglicht und gefördert habe. Der Kläger behauptet, dass die an dem LUA Beteiligten in Gestalt der Alternativen Transaktion das Ziel verfolgt hätten, B. im Gegenzug zu einer Investition von nicht mehr als 140 Mio. EUR die Kontrolle über die N.-Gruppe zu erhalten sowie gleichzeitig die N.-Gruppe von ihren bestehenden Finanzverbindlichkeiten zu befreien und ihre Finanzierung auf eine neue Grundlage zu stellen. Im Zuge dessen hätten die Ansprüche der SUN-Gläubiger im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend abgeschnitten werden sollen. Da B. dazu die Mitwirkung der SSN-Gläubiger sowie der Kreditgeber der revolvierenden Kreditfazilität und der Avalfazilität benötigt habe, sei der Fonds bereit gewesen, diesen Gläubiger-Gruppen wirtschaftliche Zugeständnisse zu machen, um sie zur Zustimmung und Mitwirkung an der geplanten Restrukturierung zu bewegen. Da die Kredite, die sie der N.-Gruppe gewährt hatten, im Rahmen der Restrukturierung vollständig zurückgezahlt werden sollten, sei ZP. Plan für die Kreditgeber der revolvierenden Kreditfazilität wirtschaftlich vorteilhaft gewesen, weil das Risiko beseitigt wurde, in einer Insolvenz der N.-Gruppe ganz oder teilweise mit den Kreditforderungen auszufallen. Auch für die Avalkreditgeber sei die Überführung in eine neue Avalfazilität mit verringertem Kreditrahmen wirtschaftlich vorteilhafter gewesen als eine Insolvenz der N.-Gruppe. Die Kreditgeber seien daher bereit gewesen, an der Durchführung von ZP. Plan mitzuwirken. Den SSN-Gläubigern habe B. im Laufe der Zeit immer weitergehende wirtschaftliche Zugeständnisse gemacht. Im Ergebnis hätten die von B. gewährten Vorzugsbedingungen dazu geführt, dass SSN-Gläubiger, die ihre SSN tauschten, eine Befriedigung "über par", d.h. über dem Nennwert der eingetauschten Anleihen, erhielten. Diese hätten als Gegenleistung für den Verlust ihrer Forderungen in Höhe von 333 Mio. EUR neue Anleihen im Nennwert von 357 Mio. EUR erhalten. Dass diese Anleihen durch die E. III und nicht durch die Beklagte zu 1) ausgegeben wurden, ändere an der Überkompensation nichts, da dies der durch B. gezielt geschaffenen Struktur geschuldet sei, mittels derer ein Teil des durch die Beklagte zu 1) zu zahlenden Kaufpreises habe an der Insolvenzmasse vorbei geschleust werden sollen. Ernsthafte Versuche einer einvernehmlichen Lösung mit den SUN-Gläubigern seien dagegen nicht unternommen worden. Dagegen spreche bereits die kurze Frist bis zum 14.06.2019, die das LUA vom 06.06.2019 für eine solche Einigung vorgesehen habe. Die Umsetzung der Alternativen Transaktion sei dadurch ermöglicht worden, dass gezielt auf Grundlage des LUA ein Verzugsszenario herbeigeführt worden sei. Der durch die Beteiligung an dem LUA und die Herbeiführung des Zahlungsverzugs erbrachte Beitrag der Schuldnerin zu dem Restrukturierungsplan habe in der späteren Übertragung der Anteile an der F. fortgewirkt, sodass es unerheblich sei, dass die Schuldnerin an der Ergänzenden Lock-Up-Vereinbarung vom 08.09.2019 nicht mehr beteiligt war. Die Fortwirkung ergebe sich daraus, dass nach Eintritt des Zahlungsverzugs und Ablauf einer 30-tägigen Frist am 17.07.2019 die Pfandrechtsreife eingetreten sei, sodass die Verwertung der Pfandrechte nicht mehr aufzuhalten gewesen sei. Die von B. vorgegebene Investitionsgrenze von 140 Mio. EUR habe nur dadurch eingehalten werden können, dass zum einen der Wert der N.-Gruppe im Rahmen der Restrukturierung um mindestens 127 Mio. EUR zu gering angesetzt worden sei, und zum anderen die Umstände der Verwertung der Pfandrechte so gestaltet worden seien, dass faktisch allein ein Angebot ZP. im Rahmen der Auktion möglich war. Der Unternehmenswert der N.-Gruppe, der im Rahmen des Restrukturierungsplans mit 523 Mio. EUR zugrunde gelegt wurde, habe tatsächlich bei mindestens 650 bis 750 Mio. EUR entsprechend der Bewertung durch SU., angesichts der positiven Geschäftsentwicklung im Jahr 2019 aber sogar ausweislich eines Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft LP. (Anlage KE 7) bei 1,052 Mrd. EUR gelegen. Der Verkaufsprozess der F.-Anteile habe erhebliche Mängel aufgewiesen und sei nicht geeignet gewesen, einen erfolgreichen und wertmaximierenden Abschluss für den Verkäufer zu erzielen (vgl. Anlage K 48). In Bezug auf den Verwertungsprozess sei bereits bedenklich, dass mit der Durchführung des Verkaufs die Investmentbank Q. beauftragt wurde, von der wegen ihrer Beteiligung an dem Restrukturierungsplan kein unabhängiges Vorgehen zu erwarten gewesen sei. Zudem sei mit Q. eine Vergütung vereinbart worden, die im Falle der Alternativen Transaktion höher gewesen sei, als im Falle einer konsensualen Lösung. Die Konditionen der Auktion zum Verkauf der Pfandrechte seien durch die nicht übliche Vorgabe einer Barunterlegung des zur Ablösung der Kredite der N.-Gruppe erforderlichen Betrages unzumutbar erschwert worden. Durch Einbeziehung der Kreditgeber in das LUA sei sichergestellt worden, dass diese einerseits B. die notwendigen Mittel für die Barunterlegung zur Verfügung stellen, mithin ihre eigenen Ansprüche gegen die N.-Gruppe besicherten, und zum anderen, dass diese Kreditgeber nicht zur Verfügung standen, um anderen Bietern entsprechende Finanzierungszusagen zu machen. Die Einhaltung der in dem Phase I Process Letter enthaltenen Vorgabe, detaillierte Angaben dazu zu machen, wie eine Finanzierung bzw. ggf. eine Fremdfinanzierung sichergestellt wird, insbesondere im Hinblick auf die zur Ablösung der Kredite notwendigen Mittel, sei durch das Verbot, Kontakt zu Banken aufzunehmen, unmöglich gemacht worden. Für potentielle Bieter sei dadurch der Eindruck entstanden, dass in Wirklichkeit kein Interesse an Angeboten von dritter Seite bestehe und entsprechende Bemühungen voraussichtlich vergeblich sein würden. Auch seien den Bietern die aktuellen Finanzdaten der N.-Gruppe vorenthalten worden, aus denen sich eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der N.-Gruppe ergeben habe, die auch eine höhere Unternehmensbewertung zur Folge gehabt hätte. So habe sich das normalisierte EBITDA ( Earnings before interest, tax, depreciation and amortization ) der N.-Gruppe für das Jahr 2019 abweichend von der Prognose in dem Gutachten der BCG (80 Mio. EUR) auf 88 Mio. EUR belaufen. Der sogenannte Teaser habe allerdings lediglich die Finanzkennzahlen der N.-Gruppe bis zum Ende des Geschäftsjahres 2018 enthalten und daher im Wesentlichen einen Niedergang des Geschäfts ab dem Jahr 2016 widergegeben. Die Zahlen des Jahres 2018 seien zudem durch sowohl negative einmalige Sondereffekte im ersten Quartal als auch positive einmalige Sondereffekte im vierten Quartal beeinflusst gewesen. Die seit dem 07.06.2019 bekannten positiven Geschäftszahlen bis April 2019 und die positiven Erwartungen für die Zukunft seien nicht enthalten gewesen. Auf diesen Mangel des Teasers habe ZA. auch mehrfach hingewiesen. Zudem sei potentiellen Bietern nicht mitgeteilt worden, dass ein Sanierungsgutachten für die N.-Gruppe erstellt worden war, welches dieser eine positive Fortbestehensprognose bescheinigte. Gewinnerwartungen, die auf die in einem solchen Gutachten enthaltenen konservativen Annahmen und vorsichtigen Prognosen gestützt werden, genössen besonderes Vertrauen und seien daher für potentielle Bieter von erheblichem Interesse. Gegen einen ernst gemeinten Bieterprozess und den Willen, möglichst hohe Angebote zu erhalten, spreche weiterhin, dass die noch günstigeren Prognosen des Managements nicht mitgeteilt worden seien. Das dem Teaser folgende Information Memorandum habe ebenfalls nicht sämtliche aktuellen Zahlen, sondern lediglich die Zahlen bis April 2019 enthalten. Aktuelle Zahlen habe erst das Addendum zum Information Memorandum enthalten, das aber – wenn überhaupt – erst zu einem Zeitpunkt ausgegeben worden sei, zu dem eine sinnvolle Beteiligung an dem Bieterprozess nicht mehr möglich gewesen sei. Es sei bereits trotz einer Dokumentation des Verkaufsprozesses in dem Report von JS. nicht nachvollziehbar, ob und wenn ja welche Finanzkennzahlen den Bietern zur Verfügung gestellt worden seien. Aus der Tatsache, dass SU. erst am 01.08.2019 ein Entwurf des Information Memorandum zur Verfügung gestellt worden sei, ergebe sich, dass eine finale Version dieses Dokuments zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert habe, sodass eine solche frühestens ab dem 02.08.2019 verteilt worden sein könne. Der sich daraus ergebende Zeitraum von einer Woche bis zum Ende der in dem Phase I Process Letter mitgeteilten Angebotsfrist bis zum 9. August 2019 sei angesichts der Komplexität des Unternehmens unangemessen knapp gewesen. Da den Bietern durch das Information Memorandum mitgeteilt worden sei, dass auch B. bei der Auktion mitbieten würde, habe es sich für die Bieter nicht als ökonomisch sinnvoll dargestellt, innerhalb einer derart kurzen Frist den notwendigen Prüfungsaufwand zu betreiben, um den massiven Informationsvorsprung auszugleichen, über den B. als bisheriger Eigentümer der N.-Gruppe verfügt habe. Dass die Frist unangemessen gewesen sei, ergebe sich auch aus dem – nicht umgesetzten – Vorschlag von JS., diese zu verlängern. Wegen der unzureichenden Information über die Lage des Unternehmens verbunden mit der Tatsache, dass die Teilnahme ZP. als vollständig informierter Konkurrent am Auktionsprozess bekannt gewesen sei, habe es sich potentiellen Bietern aufdrängen müssen, dass eine Beteiligung am Prozess keine realistische Aussicht auf Erfolg haben werde. Der Kläger hat seine Klageanträge zu 1. mit Schriftsatz vom 22.11.2022 angepasst und die Klage um die Anträge zu 9. – 10. erweitert. Dies begründet er mit der Fortführung der Restrukturierungsmaßnahmen betreffend die F. durch die Beklagte zu 1). Diese habe die F. als „leere Hülle“ zurückgelassen und verfolge das Ziel, das operative Geschäft gewinnbringend an Dritte zu veräußern (Bl. 1378 d.A.). Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, a) das am 09.10.2019 von der G. A. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 14670, durch ihre Tochtergesellschaften betriebene Unternehmen G. in seinem heutigen Zustand an die Z., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15203, zu übertragen und alle dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen; b) das am 09.10.2019 von der IS. BH., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15497, durch ihre Tochtergesellschaften betriebene Unternehmen IS. in seinem heutigen Zustand an die N. F. S.à r.l., eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Registernummer B 186.318, zu übertragen und alle dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen; c) sämtliche aa) Gesellschaftsanteile der N. F. S.à.r.l., eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Registernummer B 186.318, bb) von der N. F. S.à.r.l., eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Registernummer B 186.318, begebenen Vorzugskapitalinstrumente ( preferred equity certificates ), und cc) Forderungen, Ansprüche, Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit den drei Darlehensverträgen ( Loan Agreements ) vom 30.10.2014 zwischen der N. F. S.à.r.l. als Darlehensnehmer und der N. S.A. als Darlehensgeber und den aufgrund dieser Darlehensverträge gewährten Darlehen (vereinbarte Darlehenssummen 331.874.264,18 EUR, 204.449.273,11 EUR und 257.228.418,01 EUR) an ihn zu übertragen und alle dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen; 2. die Beklagten zu verurteilen, a) sämtliche aufgrund eines Gesellschaftsanteilsverpfändungsvertrages ( Share Pledge Agreement ) vom 09.10.2019 zwischen der Beklagten zu 1) als Pfandrechtsgeber, der Beklagten zu 2) als Pfandrechtsnehmer und der N. F. S.à.r.l. zu Gunsten der Beklagten zu 2) an den Gesellschaftsanteilen der N. F. S.à.r.l., eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Registernummer B 186.318, bestehenden Pfandrechte, b) sämtliche aufgrund eines Vorzugskapitalinstrumente-Verpfändungsvertrages ( Preferred Equity Certificate Pledge Agreement ) zwischen der Beklagten zu 1) als Pfandrechtsgeber, der Beklagten zu 2) als Pfandrechtsnehmer und der N. F. S.à.r.l. zu Gunsten der Beklagten zu 2 an den von der N. F. S.à.r.l., eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Registernummer B 186.318, begebenen Vorzugskapitalinstrumente ( Preferred Equity Certificates ) bestehenden Pfandrechte, und c) sämtliche aufgrund eines Forderungs-Verpfändungsvertrages ( Receivables Pledge Agreement ) zwischen der Beklagten zu 1) als Pfandrechtsgeber, der Beklagten zu 2) als Pfandrechtsnehmer und der N. F. S.à.r.l. zu Gunsten der Beklagten zu 2) an den Forderungen aus und im Zusammenhang mit den drei Darlehensverträgen ( Loan Agreements ) vom 30.10.2014 zwischen der N. F. S.à.r.l. als Darlehensnehmer und der N. S.A. als Darlehensgeber bestehenden Pfandrechte aufzuheben und alle dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen; 3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, a) auf ihre sämtlichen Forderungen und Ansprüche, jeweils soweit sie am oder seit dem 09.10.2019 entstanden oder begründet worden sind, gegenüber aa) der N. F. S.à.r.l., eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Registernummer B 186.318, und bb) den Gesellschaften, an denen die N. F. S.à.r.l. unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, und ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger, insbesondere der (1) G. GmbH, eingetragen im österreichischen Firmenbuch unter 442894s, Landesgericht Wels, Österreich, (2) G. Industriebeteiligungen GmbH eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 938, (3) ENEXIO BH. eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15497, (4) G. A. GmbH eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 14670, (5) Z., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15203, (6) G. Germany GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 5552, (7) MG., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 1199, (8) G. PHE GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter HRB 2322, (9) IS. Germany GmbH eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 3716, (10) G. NG. eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach unter HRB 2588, (11) G. IQ., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 202818, (12) G. BI., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 93184, (13) HP. eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 16968, (14) G. WV., eingetragen im belgischen Handelsregister (Zentrale Datenbank der Unternehmen (ZDU)) unter 0866.005.805, (15) G. A. B.V., eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter KVK 22022800, (16) G. UB. B.V., eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter KVK 22040766, (17) G. EE.., eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter KVK 39032676, (18) G. B.V., eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter KVK 09067358, (19) G. PHE B.V., eingetragen im niederländischen Handelsregister (Karner van Koophandel) unter KVK 24273876, (20) G. Limited, eingetragen im Handelsregister des Vereinigten Königreichts (Companies House) unter 04057753, (21) IS. UK Limited, eingetragen im Handelsregister des Vereinigten Königreichts (Companies House) unter 09870663, (22) G. PTE. Limited, eingetragen im Handelsregister von Singapur unter 199303590K, (23) G. YN., 1975/000303/07, Companies and Intellectual Property Commission, Pretoria, Südafrika (24) G. JP., eingetragen im südafrikanischen Handelsregister (Companies and Intellectual Property Commission) unter 2004/013359/07, Pretoria, Südafrika, (25) G. A. TC. eingetragen im südafrikanischen Handelsregister (Companies and Intellectual Property Commission) unter 2008/027207/07, Pretoria, Südafrika (26) IS. QM., mit Sitz in 17757 KI., Vereinigte Staaten von Amerika, (27) AM. mit Sitz in 17757 KI., Vereinigte Staaten von Amerika, (28) IS. A. Inc. mit Sitz in 17757 KI., Vereinigte Staaten von Amerika, (29) G. Inc., mit Sitz FC., Vereinigte Staaten von Amerika, (30) OA., IN 46241, Vereinigte Staaten von Amerika, (31) G. Sp. z o.o., eingetragen im polnischen Handelsregister unter 23433, (32) G. UZ.. z o.o., eingetragen im polnischen Handelsregister unter 45411, (33) DL.., eingetragen im ungarischen Handelsregister 0110-041888, Budapest, (die in Ziffer 3 a) bb) genannten Gesellschaften und ihre Rechtsnachfolger zusammen "Tochtergesellschaften"), und b) auf ihre sämtlichen Rechte, jeweils soweit sie am oder seit dem 09.10.2019 entstanden oder begründet worden sind, an den Gesellschaftsanteilen, den Vorzugskapitalinstrumenten ( Preferred Equity Certificates ) und den sonstigen Vermögenswerten der N. F. S.à.r.l., eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Registernummer B 186.318, und der Tochtergesellschaften zu verzichten oder diese Forderungen, Ansprüche und Rechte aufzuheben und alle dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen; 4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, a) auf sämtliche Forderungen und Ansprüche, welche die Beklagte zu 2) in ihrer Funktion als Sicherheitentreuhänder ( Security Agent ) seit dem 09.10.2019 innehat, gegenüber aa) der N. F. S.à.r.l., eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Registernummer B 186.318, und bb) den Tochtergesellschaften, und b) auf sämtliche Rechte, welche die Beklagte zu 2) in ihrer Funktion als Sicherheitentreuhänder ( Security Agent ) seit dem 09.10.2019 innehat, an den Gesellschaftsanteilen, den Vorzugskapitalinstrumenten ( Preferred Equity Certificates ) und den sonstigen Vermögenswerten der N. F. S.à.r.l., eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Registernummer B 186.318, und der Tochtergesellschaften zu verzichten oder diese Forderungen, Ansprüche und Rechte aufzuheben und alle dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen; 5. die Beklagten zu verurteilen, a) ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Forderungen, Ansprüche und Rechte am oder seit dem 09.10.2019 jeweils zu ihren Gunsten begründet wurden oder entstanden sind aa) gegenüber (1) der N. F. S.à.r.l., eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Registernummer B 186.318, und (2) den Tochtergesellschaften, und bb) an den Gesellschaftsanteilen, den Vorzugskapitalinstrumenten ( preferred equity certificates ) und den sonstigen Vermögenswerten der N. F. S.à.r.l., eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Registernummer B 186.318 und der Tochtergesellschaften, und b) die Richtigkeit der nach Ziffer 5 a) erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern; 6. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, a) ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie am oder seitdem 09.10.2019 aus den Gesellschaftsanteilen, den Vorzugskapitalinstrumenten ( preferred equity certificates ), den aufgrund der drei Darlehensverträge ( Loan Agreements ) vom 30.10.2014 zwischen der N. F. S.à.r.l. als Darlehensnehmer und der N. S.A. als Darlehensgeber gewährten Darlehen und den sonstigen Vermögenswerten der N. F. S.à.r.l., eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Registernummer B 186.318 gezogen hat, insbesondere welche Zahlungen sie am oder seit dem 09.10.2019 erhalten hat von aa) der N. F. S.à r.l., eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Registernummer B 186.318, und bb) den Tochtergesellschaften. b) die Richtigkeit der nach Ziffer 6 a) erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern; 7. die Beklagten nach Abgabe der Versicherung an Eides statt unter Ziffer 5 b) zu verurteilen, auf sämtliche sich aus der Auskunft nach Ziffer 5 a) ergebenden, noch bestehenden Forderungen, Ansprüche und Rechte zu verzichten oder diese Forderungen, Ansprüche und Rechte aufzuheben und alle dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen; 8. die Beklagte zu 1) nach Abgabe der Versicherung an Eides statt unter Ziffer 6 b) zu verurteilen, an ihn Nutzungsersatz in Höhe des sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 6 a) ergebenden Betrages nebst Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten; 9. den Beklagten zur Erfüllung a) der Anträge zu 1 bis 4 und b) der Anträge zu 5 bis 8 eine Frist von drei Monaten ab der Rechtskraft des Urteils zu setzen; 10. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, im Fall des fruchtlosen Verstreichens der mit dem Antrag zu 9 a) gesetzten Frist an ihn 1.052.000.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ablaufen der mit dem Antrag zu 9 a) gesetzten Frist zu zahlen; 11. hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die lastenfreie Rückgewähr der in dem Antrag zu 1. genannten Vermögenswerte in natura für unmöglich oder unzumutbar erachtet, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Wertersatz in Höhe von 1.052.000.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, in Bezug auf Anfechtungsansprüche ergebe sich nach Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) allein eine Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts in Luxemburg für die Entscheidung. Dem Antrag des Klägers fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem er sich bereits dafür entschieden habe, die Gerichte in Luxemburg mit der Sache zu befassen. Zudem fehle das Rechtsschutzbedürfnis zum einen, weil eine Entscheidung der Kammer nach Art. 45 Abs. 1 lit. d EuGVVO in Luxemburg nicht anerkannt werde, zum anderen aber auch, weil der Kläger aufgrund des wahrscheinlichen Erlöschens seiner Prozessführungsbefugnis rechtsmissbräuchliche Ziele mit seiner Klage verfolge (Bl. 718 ff. d.A.). Die Klage sei jedoch auch unbegründet, weil zum einen die verwerteten Pfandrechte nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren (im Folgenden: EuInsVO) den Wirkungen des deutschen Insolvenzverfahrens entzogen seien und weil zudem das luxemburgische Recht im Sinne des Art. 16 EuInsVO keine Möglichkeit vorsehe, derartige Sicherheiten zu beseitigen. Art. 20 (4) des Luxemburger Gesetzes vom 05.08.2005 über Finanzgarantieverträge erkläre eine Finanzsicherheit auch in der Insolvenz für grundsätzlich unangreifbar, wovon nur im Falle von Betrug oder Rechtsmissbrauch Ausnahmen anerkannt seien. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, es fehle bereits an einer anfechtbaren Rechtshandlung der Schuldnerin, weil die Übertragung der Anteile durch Handlungen der Sicherheitentreuhänderin erfolgt sei zu einem Zeitpunkt, an dem die Schuldnerin wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahren bereits nicht mehr habe mitwirken können. Die Beklagte zu 1) behauptet, dass die Durchführung der Alternativen Transaktion nach dem Scheitern der Verhandlungen mit den SUN-Gläubigern die einzige Möglichkeit gewesen sei, um eine Insolvenz der G.-Gesellschaften und damit einen Zusammenbruch der N.-Gruppe zu vermeiden. Hierzu behauptet sie, dass für die Z. Anfang des Jahres 2019 keine positive Fortbestehensprognose bestanden habe, da sie nicht in der Lage gewesen sei, die im laufenden und folgenden Geschäftsjahr fällig werdenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Allerdings sei die Z. durch die Rechtsanwaltskanzlei GÖRG dahingehend beraten worden, dass ein Insolvenzantrag noch nicht erforderlich sei, da eine „interimistische“ Fortbestehensprognose für einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten möglich sei, sofern dieser Zeitraum dazu genutzt würde, im Rahmen einer Restrukturierung der N.-Gruppe eine dauerhafte Finanzierungslösung herbeizuführen. Ohne eine solche Lösung habe spätestens im Juni 2019 eine Insolvenzantragspflicht bestanden. Zu dem Abschluss des LUA sei es gekommen, nachdem die Verhandlungen zwischen B. und den SSN-Gläubigern Ende Mai / Anfang Juni 2019 ins Stocken geraten seien und die die G.-Gesellschaften beratende Anwaltskanzlei zu verstehen gegeben habe, dass sie vorbehaltlich einer kurzfristigen Einigung ihren Mandanten zu einem Insolvenzantrag raten werde. Zwar sei von allen Beteiligten eine konsensuale Lösung bevorzugt worden, jedoch habe in Gestalt der Alternativen Transaktion ein Alternativplan bereitgehalten werden müssen, um die für die G.-Gruppe notwendige Sicherheit einer dauerhaften Finanzierung auch vor dem Hintergrund der ungewissen Mitwirkungsbereitschaft der SUN-Gläubiger gewährleisten zu können. Auch habe die Anwaltskanzlei GÖRG der G.-Gruppe geraten, die im Juni fälligen Zinsen nicht zu zahlen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung erreicht wurde. Nach Abschluss des LUA habe nach Einschätzung der Kanzlei keine Zahlungspflicht mehr bestanden, weil zum einen diese Vereinbarung als pactum de non petendo einzustufen sei und zum anderen, weil durch eine Zahlung die zur Umsetzung des LUA notwendige Liquidität aufgebraucht worden wäre, sodass ein Verstoß gegen § 64 S. 3 GmbHG zu befürchten gewesen sei. Im Übrigen habe die N.-Gruppe es nicht vermocht, am 30.04.2019 einen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss für das Jahr 2018 vorzulegen, was nach den Finanzierungsverträgen einen Kündigungsgrund darstelle. Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, dass der Verkauf der F. an sie im Rahmen eines fairen Verfahrens zu einem angemessenen Kaufpreis erfolgt sei (Bl. 741 ff. d.A.). Wie die in dem LUA enthaltene Möglichkeit des Verkaufs an den jeweils Höchstbietenden zeige, habe nicht von vorne herein festgestanden, dass B. die N.-Gruppe übernehmen werde. Dass mit der Durchführung der Verkaufsauktion Q. beauftragt wurde, ziehe die Fairness der Auktion nicht in Zweifel, sondern sei dem Umstand geschuldet, dass Q. bereits mit dem Restrukturierungsplan vertraut gewesen sei und dass bereits aus Zeitgründen keine mit dem Fall nicht vertraute Investmentbank habe beauftragt werden können. Der geringere Einarbeitungsbedarf bei Q. sei auch mit geringeren Kosten verbunden gewesen, was angesichts der angespannten Liquidität der N.-Gruppe erstrebenswert gewesen sei. Auch habe die mit Q. vereinbarte Vergütung keine Fehlanreize in Richtung eines Verkaufs an die die Beklagte zu 1) gesetzt, da die Vergütung als Prozentsatz des Transaktionswerts angesetzt worden sei, also ein Interesse an einem hohem Verkaufspreis begründet habe. Die Fairness des Verkaufsprozesses werde durch den Report von JS. bestätigt. Auch aus einer Stellungnahme der durch die Beklagte zu 2) zusätzlich mit der Überprüfung des Verkaufsvorgangs beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Grant Thornton vom 08.10.2019 (Anlage KE 23) ergebe sich, dass dieser angemessen und ordnungsgemäß gewesen sei. Die abweichende Einschätzung von SU. sei unzutreffend, auch vor dem Hintergrund, dass diese Unterlagen für den Verkaufsprozess gesichtet und Kommentare abgegeben habe, die – sofern angemessen – auch eingearbeitet worden seien. Auch habe sich SU. mit JS. auf eine Liste mit 42 potentiellen Käufern geeinigt. Im Übrigen verfüge SU. weder über Expertise im Bereich Unternehmensbewertung, noch sei die Firma unvoreingenommen gewesen, weil sie durch die SUN-Gläubiger beauftragt worden sei. Dass der zu Beginn des Verkaufsprozesses und damit vor Unterzeichnung des NDA versandte Teaser nicht bereits sämtliche Informationen enthielt, entspreche gängiger Praxis. Ein solcher Teaser enthalte nur allgemein zugängliche Informationen anstelle aktueller Geschäftszahlen, da verhindert werden solle, dass durch das Bekanntwerden schlechter wirtschaftlicher Kennzahlen Kreditgeber oder Lieferanten abgeschreckt werden bzw. dass positive Kennzahlen durch Konkurrenten oder Kunden zweckwidrig eingesetzt werden. Im Übrigen habe der Teaser bereits Planzahlen für das Jahr 2019 enthalten, die einen Aufwärtstrend erkennen ließen. Ebenfalls enthalte der Phase I Process Letter lediglich typische und marktübliche Klauseln für eine Transaktion der streitgegenständlichen Art. Die Forderung nach der Darstellung eines Finanzierungskonzepts bzw. eines Finanzierungsplans sei üblich, um die Ernsthaftigkeit des Interesses zu prüfen und um beurteilen zu können, ob ein Kauf für den potentiellen Bieter unter finanziellen Aspekten grundsätzlich realisierbar ist. Die Vorlage konkreter Finanzierungsverträge oder Finanzierungszusagen sei nicht erforderlich. Auch die gewünschten – indes nicht zwingend erforderlichen – Angaben zur Unterlegung der Avale sei üblich in Fällen, wenn diese – wie im Fall der N.-Gruppe – eine wichtige Rolle für das Geschäftsmodell des zu verkaufenden Unternehmens spielen. Das zur Verwendung gelangte NDA enthalte marktübliche Standardklauseln. Das darin enthaltene Verbot der Kontaktaufnahme mit Banken bezwecke, eine unkoordinierte, für den Verkaufsprozess schädliche Ansprache von Kreditgebern zu vermeiden. Die im NDA vorgesehene Möglichkeit, eine Erlaubnis für die Kontaktaufnahme zu Banken zu erteilen, sei von keinem der potentiellen Bieter genutzt worden. Alleiniger Grund für die Ausgestaltung des zeitlichen Ablaufs des Verkaufs und die Festlegung der maßgeblichen Fristen sei die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Unternehmens, insbesondere wegen der Insolvenzdrohung durch die G.-Gruppe, gewesen. Die SSN-Gläubiger hätten im Zuge des Verkaufs keine Überkompensation erhalten, da eine Ablösung der SSN-Verbindlichkeiten nur zu 90 % erfolgt sei und da die Ausgabe neuer Anleihen keine Leistung der Beklagte zu 1) als Teil der Kaufpreiszahlung gewesen sei, sondern die Anleihen von der E. III ausgegeben wurden. Der der Restrukturierungsmaßnahme zugrunde gelegte Unternehmenswert sei zutreffend gewesen. Eine Verbesserung des EBITDA im Quartal 2/2019 auf 82 Mio. EUR gegenüber dem Vorjahreswert von 69 Mio. habe aus einem einmaligen Sondereffekt und der Abwicklung einiger außergewöhnlich profitabler Verträge resultiert, die keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung zugelassen hätten. Im Übrigen seien die Wirtschaftsdaten der letzten 12 Monate den potentiellen Bietern, die eine Geheimhaltungserklärung unterzeichnet hatten sowie weiteren Bietern, die zwar angesprochen worden, wegen des Umfangs der Restrukturierung an einer Teilnahme am Prozess aber von vorne herein nicht interessiert gewesen seien, zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies ihre ablehnende Haltung verändert habe. Im Übrigen ergebe sich die durch den Kläger behauptete Divergenz der Angaben zum EBITDA für das Jahr 2019 daraus, dass bei dem normalisierten EBITDA in dem Gutachten von BCG von 79 Mio. EUR der Unternehmenteil Dry Cooling Division wegen eines geplanten Verkaufs bzw. einer geplanten Abwicklung nicht berücksichtigt worden sei. Unter Einbeziehung dieses Unternehmensteils ergebe sich ein EBITDA von 87 Mio. EUR. Das durch den Kläger vorgelegte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft LP. beurteile allein den Wert des Gesamtunternehmens (den sogenannten Enterprise Value) ohne Berücksichtigung bestehender Verbindlichkeiten. Maßgeblich sei demgegenüber aber der Wert des Eigenkapitals (der sogenannte Equity Value). Der in dem Gutachten zugrunde gelegte Management Case lasse außer Acht, dass es sich bei der N.-Gruppe nicht um ein ertragsstarkes und wirtschaftlich gesundes Unternehmen gehandelt habe, sondern um ein hoch verschuldetes Unternehmen in der Krise, dessen Lage sich zwar im Jahr 2019 zu bessern begonnen habe, das aber weiterhin wirtschaftlich angeschlagen gewesen sei und das Bedarf an zusätzlichen finanziellen Mitteln gehabt habe. Der Verkauf der F.-Anteile habe sich vor diesem Hintergrund als Notverkauf dargestellt, ein Umstand, der einen Abschlag auf den Wert der Anteile bewirke, der von LP. nicht berücksichtigt worden sei. Ziehe man stattdessen den Financing Case heran, der die Finanzplanung des Unternehmens wiedergebe und etwa Fremdkapitalgebern als Grundlage für eine Kreditentscheidung diene, ergebe sich eine Reduktion des von LP. ermittelten Unternehmenswerts um 160 Mio. EUR. Darüber hinaus berücksichtigten auch LP. nicht, dass das verbesserte EBITDA im Jahr 2019 im Wesentlichen deshalb von den Planzahlen für 2019 abweiche, weil die Planzahlen die Ergebnisse der Dry Cooling Sparte nicht berücksichtigten. Die mit der hohen Verschuldung des Unternehmens verbundenen Ausfallrisiken seien in dem Gutachten von LP. ebenfalls nicht berücksichtigt, was eine Überbewertung in Höhe von 326,5 Mio. EUR zur Folge habe. Schließlich seien auch die Kapitalkosten in dem Gutachten zu niedrig angesetzt worden, was zu einer Überbewertung in Höhe von 134,3 Mio. EUR geführt habe. Im Ergebnis habe der Wert des Unternehmens entsprechend einem Gutachten der Alvarez & Marsal Deutschland GmbH vom 12. Oktober 2020 (Anlage 34) tatsächlich 431,20 Mio. EUR betragen. Da die Unternehmensbewertung von einer Vielzahl von Faktoren abhänge, die unterschiedlich gewichtet werden könnten, könne der tatsächliche Wert des Unternehmens letztlich nur anhand des Marktes und damit im Rahmen eines offenen Bieterverfahrens ermittelt werden. Damit zeige sich, dass der durch die Beklagte zu 1) im Rahmen des Bieterprozesses gezahlte Betrag als einziges abgegebenes Gebot den Unternehmenswert zutreffend widerspiegele. Demgegenüber lasse die Einschätzung des Klägers außer Acht, dass die F.-Anteile im Rahmen einer sog. distressed-M&A-Transkation veräußert werden mussten. Durch die finanzielle Schieflage der G.-Gruppe seien aufgrund der umfangreichen gruppeninternen Schuldbeitritte Unsicherheiten an der Zukunft auch der F. und deren Tochterunternehmen aufgekommen. Angesichts des korrekt zugrunde gelegten Unternehmenswerts seien die Anteile an der F. durch die Pfandreche zugunsten der Kredit- und SUN-Gläubiger wertausschöpfend belastet gewesen, weswegen es ebenfalls an einer Gläubigerbenachteiligung fehle. Ungeachtet dessen gelte, dass eine andere Verwertung des Pfandrechts die Gesamtheit der Gläubiger nicht bessergestellt hätte (Bl. 753 ff. d.A.). Die aufgrund der Kaufpreishöhe ausschließliche Befriedigung der vorrangigen Pfandgläubiger vor den nachrangigen – im 3. Rang besicherten – SUN-Gläubigern sei alternativlos gewesen und nicht erst durch den Abschluss des LUA und die darauffolgende Nichtzahlung der Zinsen herbeigeführt worden. Ein Näheverhältnis i.S.v. § 138 Abs. 1 und 2 InsO zwischen ihr – der Beklagten zu 1) – und der Schuldnerin habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (Bl. 765 ff. d.A.). Als Schwestergesellschaft sei sie nicht als nahestehende Person in diesem Sinne anzusehen. Die Beklagte zu 2) schließt sich den Einwendungen der Beklagten zu 1) an. Sie behauptet ebenfalls, dass die Veräußerung der verpfändeten F.-Instrumente im Anschluss an einen ordnungsgemäß durchgeführten Verkaufsprozess unter Einhaltung aller maßgeblichen Regelungen insbesondere des ICA erfolgt sei. Dass eine Maximierung der Gewinne erzielt worden sei, werde von der Financial Advisers‘ Opinion von Grant Thornton ausdrücklich bestätigt. Grund für den Ausfall der SUN-Gläubiger bei der Veräußerung der F.-Instrumente sei der in der Gläubigervereinbarung festgelegte Nachrang derer Forderungen gewesen, für deren Befriedigung die F.-Instrumente keinen ausreichenden Wert dargestellt hätten (Bl. 883 d.A.); nicht aber ein planmäßiges Handeln von B. und seiner Berater im Rahmen des Verkaufsprozesses zu ihren Lasten. Sie bekräftigt die Behauptung der Beklagten zu 1), die F.-Instrumente seien vor ihrem Verkauf zugunsten der Gläubiger des Betriebsmittelkredits (Forderungsvolumen ca. 100 Mio. EUR), des Avalkredits (Forderungsvolumen ca. 211 Mio. EUR), der SSN-Anleihe (Forderungsvolumen ca. 333 Mio. EUR) und der SUN-Anleihe (Forderungsvolumen ca. 250 Mio. EUR) verpfändet und damit mehr als wertausschöpfend belastet gewesen – und zwar (nachrangig) auch zugunsten der SUN-Gläubiger. Der Wert der F.-Instrumente belaufe sich – anders als der Kläger meine – auf lediglich 431,2 Mio. EUR (Bl. 1542). Eine angebliche fehlerhafte Pfandverwertung würde daher allenfalls Schadensersatzansprüche der SUN-Gläubiger nach der Gläubigervereinbarung auslösen, nicht jedoch Anfechtungsansprüche des Klägers (Bl. 884, 1536 d.A.). Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken; insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf örtlich und international für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. 1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt aus Art. 6 Abs. 1 EuInsVO. Nach Art. 6 Abs. 1 der EulnsVO sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für "alle Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen" ausschließlich zuständig. Anfechtungsklagen sind in Art. 6 Abs. 1 EuInsVO ausdrücklich als Beispiel für solche Klagen genannt. Das Insolvenzverfahren wurde vorliegend in Deutschland eröffnet. Die deutschen Gerichte sind damit international zuständig. Das sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG zuständige Landgericht Düsseldorf ist für die Anfechtungsklage auch örtlich zuständig. Die Beklagten haben keinen Gerichtsstand in Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher gemäß Art. 102c § 6 Abs. 1 EGInsO nach dem Sitz des Insolvenzgerichts (vgl. MünchKommInsO/Piepenbrock, 4. Aufl. 2019, § 143 InsO, Rn. 155), das vorliegend in Düsseldorf belegen ist. Da auch die Anfechtung der Eröffnungsentscheidung gemäß Art. 5 Abs. 1 EuInsVO nicht erfolgreich war und der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.12.2022 (Az. IX ZB 79/19) die diesbezügliche Rechtsbeschwerde zurückgewiesen hat (vgl. Anlage K 104), steht nunmehr fest, dass das Amtsgericht Düsseldorf für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. S.A. zuständig und der Kläger wirksam zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch den Rügen der Beklagten betreffend die Prozessführungsbefugnis bzw. die Aktivlegitimation des Klägers die Grundlage entzogen. 2. Auch stehen die seitens des Klägers im Ausland angestrengten Verfahren einer Entscheidung der Kammer nicht entgegen. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus Art. 29 EuGVVO . Nach dieser Vorschrift hat in dem Fall, in dem vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten identische Verfahren anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht zwecks Zuständigkeitsprüfung das Verfahren auszusetzen und sich unter Umständen im Folgenden für unzuständig zu erklären. Denn die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar. Das Insolvenzrecht ist nach der Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b) EUGVVO von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Es handelt sich bei der vorliegenden Insolvenzanfechtungsklage um eine solche, die dem Anwendungsbereich der EuInsVO unterfällt (s.o., Art. 6 Abs. 1 EuInsVO). Die Verordnungen sind hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs so auszulegen, dass jede Regelungslücke und Überschneidung vermieden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2021 – II ZB 35/20, IWZR 2021, 286, 287, Rn. 21). Auf Klagen, die – wie die vorliegende – der EuInsVO unterfallen, findet die EuGVVO dementsprechend keine Anwendung. Auch eine entsprechende Anwendung des Art. 29 EuGVVO kommt nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.09.2019 – C-47/18, juris Rn. 41, 46). Insofern kommt es auf die Frage, ob überhaupt identische Verfahren im Sinne der Vorschrift vorliegen, nicht an. 3. Die Zuständigkeit der Kammer besteht dementsprechend hinsichtlich der geltend gemachten insolvenzanfechtungsrechtlichen Ansprüche. Im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 830 BGB gilt, dass eine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf nicht gegeben ist. Denn im Hinblick auf deliktische Ansprüche ist gemäß Art. 4 ff. EuGVVO aufgrund der Erhebung der Hauptsacheklage in Luxemburg (Art. 29 EuGVVO) eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht zu begründen. Der Kläger hat im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens selbst dazu vorgetragen, sein Wahlrecht insoweit ausgeübt zu haben. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet . Dem Kläger steht mangels Vorliegen der erforderlichen Gläubigerbenachteiligung gegen die Beklagten kein insolvenzrechtlicher Anfechtungsanspruch zu. 1. Die Frage der Anfechtbarkeit einer die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung richtet sich gemäß Art. 7 Abs. 2 S. 2 lit. m) EuInsVO nach der lex fori consursus und damit nach deutschem Recht. Ist die Rechtshandlung – wie hier – bereits nach §§ 129 ff. InsO nicht anfechtbar, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Handlung nach dem – im konkreten Fall maßgeblichen – Recht eines anderen Mitgliedstaates in keiner Weise angreifbar ist (Art. 16 EuInsVO) nicht weiter an. Der Kläger macht einen Anspruch auf Rückgewähr der Geschäftsanteile an der F. zur Masse gemäß § 143 Abs. 1 InsO (Art 7 Abs. 2 lit. m) EuInsVO) geltend. Dieser ist grundsätzlich darauf gerichtet, die Insolvenzmasse so zu stellen, als sei die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung nicht erfolgt (BGH, Urteil vom 13.02.2019 – IX ZR 149/16, ZIP 2019, 666, 676, Rn. 81). Zurückzugewähren ist, was ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Insolvenzmasse gehören würde (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, § 143 InsO, Rn. 23). Grundsätzlich ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie gläubigerbenachteiligend im Sinne des § 129 InsO ist und zusätzlich die Voraussetzungen eines der in § 130 bis 135 InsO genannten Anfechtungsgründe vorliegen. Vorliegend fehlt es bereits am Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 InsO. 2. Allerdings liegt – entgegen der Auffassung der Beklagten – eine Rechtshandlung der Schuldnerin i.S.d. § 129 InsO vor. a) Als Rechtshandlung ist jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst, gleichgültig ob diese selbst gewollt ist oder nicht (MünchKommInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 129 InsO, Rn. 7). Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist danach jedes von einem Willen getragene Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, § 129 InsO, Rn. 86 m. N. aus der Rspr.). Als Rechtshandlung kommt danach jedes Geschäft in Betracht, das zum (anfechtbaren) Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt (BGH, NZI 2009, 644, m.w.N.). Dabei genügt es, wenn der Schuldner eine Handlung vorgenommen hat, die die zur Gläubigerbenachteiligung führende Handlung ermöglicht hat; die Mitwirkungshandlung des Schuldners muss nicht unmittelbar ursächlich für den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung gewesen sein (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, § 133 InsO, Rn. 10). Werden mehrere Rechtshandlungen gleichzeitig vorgenommen oder ergänzen sie sich wirtschaftlich, so sind auch diese anfechtungsrechtlich selbstständig zu erfassen (BGH NZI 2007, 718 f; BeckOKInsO/Raupach, 20. Ed. 15.07.2020, § 129 InsO, Rn. 59). b) Die Verwertung der Sicherheit durch die Beklagte zu 2) ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung (auch) als – hier maßgebliche – Rechtshandlung der Schuldnerin anzusehen, weil sie durch die unterlassene Zahlung der am 17.06.2019 fälligen Zinsen auf die SSN-Coupons den Sicherungsfall entsprechend der Vereinbarung zur Alternativen Transkation im LUA vom 06.06.2019 herbeigeführt hat. aa) Zwar erfolgte die Übertragung der F.-Anteile an die Beklagte zu1) letztlich durch die Beklagte zu 2), die ihr die Gesellschaftsanteile im Rahmen der Verwertung des Pfandrechts übertrug. Für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist jedoch anerkannt (vgl. die Nachweise bei MünchKomm-Kayser/Freundenberg, § 133 InsO, Rn. 9a f.), dass sie eine Rechtshandlung des Schuldners darstellen, wenn der Schuldner zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beiträgt, etwa indem er an der Zwangsvollstreckungsmaßnahme mitwirkt, sie ermöglicht oder fördert (z.B. indem er die Kasse in Erwartung einer Pfändung gezielt auffüllt, um eine Befriedigung des pfändenden Gläubigers zu ermöglichen). Ausreichend ist, dass die Schuldnerhandlung für die Gläubigerbenachteiligung mitursächlich ist, sie muss nicht die einzige Ursache bilden (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, § 133 InsO, Rn. 14a). Der Beitrag des Schuldners muss bei wertender Betrachtung dazu führen, dass die Vollstreckungstätigkeit zumindest auch als eigene, willensgeleitete Entscheidung des Schuldners anzusehen ist. In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen (BGH, Urteil vom 14.09.2017 – IX ZR 108/16, juris Rn. 13 m. w. N.). Eine ausreichende Mitwirkungshandlung kann insbesondere darin liegen, dass ein Schuldner aktiv darauf hinwirkt, die Voraussetzungen für eine Verwertung von ihm gewährter Sicherungsmittel zu schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 – IX ZR 108/16, juris Rn. 16; Urteil vom 19.09.2013 – IX ZR 4/13, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2018 – I-12 U 20/18, juris Rn. 16). bb) Hier hat die Schuldnerin die Übertragung der Anteile auf die Antragsgegnerin möglich gemacht, indem sie entsprechend dem LUA im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihren Untergesellschaften sowie den SSN-Gläubigern die Zinszahlungen an letztgenannte unterließ und auf diese Weise erst die Grundlage für eine Übertragung der Anteile an der F. im Wege der Verwertung der daran bestehenden Pfandrechte schuf. Durch dieses Verhalten hat daher die Schuldnerin die Übertragung der Anteile überhaupt erst möglich gemacht. In Klausel 6.1 (b) des LUA hatten sich die Vertragsparteien und damit auch die Schuldnerin verpflichtet, keine Handlungen vorzunehmen, zu unterstützen etc., die gegen die Vereinbarung verstoßen oder nicht mit ihr vereinbar sind oder die Restrukturierung verzögern, behindern oder verhindern. Dies schloss unter (iv) ausdrücklich Zahlungen an (Banken-)Kreditgeber oder Noteholder (im Falle der Schuldnerin die SSN-Gläubiger) ohne vorheriges Einverständnis der B.-Parteien und der Mehrheit der zustimmenden Gläubiger ein (Anlage K 8, Bl. 628 Anlagenband Kläger). Der Schuldnerin war dabei aufgrund der Vereinbarung klar, dass die unterlassene Zahlung auf die Coupons der SSN (§ 129 Abs. 2 InsO) nach Ablauf von 30 Tagen zum Verzug führen würde mit der Folge, dass mindestens 50 % der SSN-Gläubiger die Beklagte zu 2) anweisen würden, die Sicherheit durchzusetzen. Denn dies war die im LUA vereinbarte Voraussetzung dafür, die von B. geplante Restrukturierungsmaßnahme in Bezug auf die N.-Gruppe auch gegen den Willen der SUN-Gläubiger durchzusetzen (Schedule 6 B Part V, Anlage K 8). Die Tatsache, dass die Untergesellschaften der Schuldnerin ihrerseits die Zahlungen an die Schuldnerin verweigerten, weswegen dieser auch keinerlei Mittel zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, ändert daran nichts, da auch dieses Zahlungsverhalten seine Grundlage in dem gemeinsamen Plan zur Herbeiführung des Verwertungsfalles im Rahmen der alternativen Transaktion hatte. Denn die Schuldnerin konnte als alleinige Gesellschafterin der F. und mittelbare Gesellschafterin der Z. auf diese einwirken, die entsprechenden Zahlungen zu leisten. Letztere war auch zur Zahlung in der Lage (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2021 – I-12 U 52/20, S. 8). An einer Verknüpfung zwischen den Handlungen der Schuldnerin und der Übertragung der Anteile an der F. auf die Beklagte zu 1) fehlt es auch nicht deshalb, weil die Schuldnerin nach der Bestellung des neuen Geschäftsführers durch die SUN-Gläubiger nicht mehr an der Umsetzung des LUA mitwirkte. Einer solchen Mitwirkung bedurfte es nicht mehr, weil der Prozess der Anteilsübertragung auf die Beklagte zu 1) bereits durch das LUA im Wesentlichen vorgegeben und durch die Herbeiführungen des Zahlungsverzugs gegenüber den SSN zwecks Eintritt des Verwertungsfalles auch bereits in einer Weise umgesetzt war, die der Schuldnerin keine Möglichkeit mehr bot, die Anteilsübertragung noch einseitig aufzuhalten. Ohne Relevanz ist auch der durch die Beklagte zu 1) dargelegte Umstand, dass die N.-Gruppe es nicht vermochte, am 30.04.2019 einen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss für das Jahr 2018 vorzulegen, was nach den Finanzierungsverträgen einen Kündigungsgrund darstellte. Denn unstreitig haben die Gläubiger diesen Umstand nicht zum Anlass für eine Kündigung genommen, so dass die Vollstreckungsvoraussetzungen insoweit nicht vorlagen. Dann aber handelt es sich lediglich um einen hypothetischen Alternativkausalverlauf, für dessen Berücksichtigung bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen Rechtshandlung und Gläubigerbenachteiligung kein Raum ist (BeckOKInsO/Raupach, 20. Ed. 15.07.2020, § 129 InsO, Rn. 57; Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, § 129 InsO, Rn. 230 jeweils m. zahlr. N. aus der Rspr.). 3. Es fehlt jedoch an der für jede Anfechtung erforderlichen Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO). a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die relevante Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2019 – IX ZR 215/16, NZG 2020, 119, 120, Rn. 7). Die auf die Beklagte zu 1) übertragenen F.-Anteile stellten den einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand der Schuldnerin dar. Eine – im Rahmen der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 bis 3 InsO grundsätzlich ausreichende – mittelbare Gläubigerbenachteiligung scheidet nicht schon dann aus, wenn der von der Beklagten zu 2) gezahlte Kaufpreis angemessen war. Sie kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn der gezahlte (angemessene) Kaufpreis oder eine sonstige Gegenleistung – wie hier – nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2021 – I-12 U 52/20, S. 10 m.w.N.). b) Bei der Frage der Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger ist jedoch das zugunsten der im Rahmen der Alternativen Transaktion befriedigten Gläubiger bestehende Pfandrecht an den F.-Anteilen zu berücksichtigen. Denn es fehlt an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn der weggegebene Gegenstand wertausschöpfend belastet war (BGH, Urteil vom 09.06.2016 – IX ZR 153/15, NZI 2016, 773, 774, Rn. 21) oder in der Insolvenz ausgesondert werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2017 – IX ZR 288/14, NZI 2018, 22, 23, Rn. 24; Urteil vom 19.04.2007 – IX ZR 59/06, NZI 2007, 462, 463, Rn, 13). Letzteres war hier faktisch mit Blick auf die Regelung in Art. 8 Abs. 1 EuInsVO der Fall, und zwar unabhängig davon, dass die Beklagte zu 1) nicht zu den Sicherungsgläubiger der Verpfändung gehörte und sich damit nicht unmittelbar auf ein dingliches Recht an den F.-Geschäftsanteilen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EuInsVO berufen kann. Denn die durch das Pfandrecht gesicherten Gläubiger der Schuldnerin durften die Anteile an der F. ohne die Einschränkungen, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin einhergehen, verwerten, um sich wegen der gesicherten Forderungen zu befriedigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2021 – I-12 U 52/20, S. 10). aa) Bei dem Pfandrecht an den Gesellschaftsanteilen der H. handelt es sich um ein dingliches Recht i.S.v. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a) EuInsVO, denn es gewährt den Sicherungsgläubigern das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden. Damit ist die Anforderung, dass das Recht eine unmittelbare und sofortige Belastung einer Sache oder Forderung darstellt und eine bevorrechtigte Gläubigerposition begründet (Vgl. EuGH Slg. 2016, I-804 Rn. 23 ff. = NZI 2016, 1011 – Senior Home/Gemeinde Wedemark u.a.; BeckOKInsO/Mock, 20. Ed. 15.07.2020, Art. 8 Rn. 7 EuInsVO 2017), erfüllt. Nach Art. 8 Abs. 1 EuInsVO wird das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an Gegenständen, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates befinden, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Damit begründet die Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz des Ausschlusses der Individualvollstreckung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. bb) Auch liegt der erforderliche grenzüberschreitende Bezug vor. Maßgeblich ist hierbei, dass sich der Gegenstand des Schuldners, an dem das dingliche Recht im Sinne von Abs. 1 besteht, in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet (Uhlenbruck/Knof, 15. Aufl. 2020, Art. 8 VO (EU) 2015/848, Rn. 23). Der Gegenstand des Pfandrechts – die Anteile an der F. – war zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem 09.09.2019, als das AG Düsseldorf den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2021 – I-12 U 52/20, S. 10) – in einem anderen Mitgliedsstaat, nämlich Luxemburg, belegen. Der Belegenheitsort ist gemäß der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 9 iv) EuInsVO zu bestimmen, so dass bei den Anteilen, deren Inhaberschaft in dem Handelsregister von Luxemburg eingetragen ist, auf Luxemburg als den registerführenden Mitgliedsstaat ankommt. Darüber hinaus befand sich auch der Sitz der F. im maßgeblichen Zeitpunkt in Luxemburg (Art. 2 Nr. 9 lit. i) EuInsVO; vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2021 – I-12 U 52/20, S. 10 f.). cc) Nach Art. 8 Abs. 4 EuInsVO wird das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an Gegenständen des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat „von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt“. Dabei handelt es sich nach herrschender Meinung um eine Sach-, und nicht um eine Kollisionsnorm (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2021 – I-12 U 52/20, S. 11 m.zahlr.w.N.). Dies hat zur Folge, dass das Recht, den Gegenstand zu verwerten und aus dem Erlös dieses Gegenstands befriedigt zu werden, weder den Beschränkungen des Insolvenzrechts des Eröffnungsstaates des Hauptverfahrens, noch denen der lex rei sitae unterliegt. Die Sicherungsgläubiger können sich daher ohne Zustimmung der anderen Gläubiger und ohne Rücksicht auf das Insolvenzverfahren aus dem Gegenstand befriedigen. Insbesondere haben sie auch ungeachtet des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit zu einer vollständigen Verwertung, selbst wenn das Insolvenzrecht des Belegenheitsstaates die Einschränkung des dinglichen Rechts im Interesse der übrigen Gläubiger des Sicherungsgebers vorsieht. Danach sind die dinglichen Rechte im Ergebnis so zu behandeln, als ob das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 03.02.2011 — V ZB 54/10, BGHZ 188, 177, 183 f., juris Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2021 – I-12 U 52/20, S. 12 m.w.N. zum Streitstand). Insolvenzrechtliche Einschränkungen, denen ein dingliches Recht ausgesetzt sein kann, sind (lediglich) solche, die das Recht des Gläubigers betreffen, ungeachtet der Insolvenz des Schuldners aus dem Sicherungsgut Befriedigung zu suchen. Unzulässig sind daher sämtliche Eingriffe in die Befugnis des Gläubigers, das dingliche Recht im Sicherungsfall, gegebenenfalls im Wege der Einzelzwangsvollstreckung, zu verwerten und den sich aus der Verwertung ergebenden Erlös einzubehalten, soweit dies zur Tilgung der gesicherten Forderung erforderlich ist (BGH, a.a.O. Rn. 20;OLG Düsseldorf, a.a.O.). Soweit vertreten wird, der Vermögensgegenstand selbst, an dem das dingliche Recht bestehe, falle in die Insolvenzmasse und unterliege deswegen des lex fori concursus , hat auch dies die Folge, dass der Insolvenzverwalter nur auf das Sicherungsgut zugreifen kann, soweit das dingliche Recht dadurch nicht beeinträchtigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Sofern das dingliche Recht — wie hier — eine Verwertung nicht überstehen würde, ist dem Insolvenzverwalter daher eine Verwertung untersagt; ihm verbleibt allein die Möglichkeit, das dingliche Sicherungsrecht durch Befriedigung der gesicherten Forderung auszulösen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Der Sicherungsnehmer ist nach der Verwertung lediglich verpflichtet, einen überschießenden Erlös an den Insolvenzverwalter auszukehren. Dementsprechend ist der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens (nur) berechtigt, den überschießenden Vermögenswert zur Masse zu ziehen , so dass die Befugnisse des Insolvenzverwalters auf einen den Sicherungswert überschreitenden Vermögenswert beschränkt sind. Nicht zulässig ist es, den gesamten Vermögensgegenstand zur Masse zu ziehen, um ihn zu verwerten und mit dem Erlös die gesicherte Forderung zu befriedigen (vgl. Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/Huber, a.a.O. Rn. 22, 24). Der Sicherungsgegenstand geht der Masse danach wertmäßig (nur) in Höhe der besicherten Forderung verloren (Uhlenbruck/Knof, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 13). Vor diesem Hintergrund sind die Klageanträge, die letztlich auf eine vollständige zumindest wertmäßige Rückgewähr an die Masse zielen, bereits zu weit gefasst. Aus den nachfolgenden Gründen war jedoch seitens der Kammer weder auf eine, ggfs. nur hilfsweise Abänderung hinzuwirken, noch konnte ein in den Anträgen enthaltenes „Minus“ zur Klageforderung zugesprochen werden. dd) Faktisch ermöglicht das Pfandrecht dem Sicherungsgläubiger damit stets eine Aussonderung (vgl. A/G/R/Gruber/Schulz/Bach, a.a.O., Rn. 31). Die Verwertung des Sicherungsgegenstandes erfolgt dabei regelmäßig nach dem Recht der Belegenheit der Sache (vgl. Paulus, 6. Aufl. 2021, Art. 8 EuInsVO, Rn. 23). Ist das Pfandrecht — wie hier unstreitig ist — unanfechtbar bestellt worden, kommt eine Gläubigerbenachteiligung durch dessen Verwertung und damit eine Anfechtung der Verwertung folglich nur in Betracht, soweit bei einer nach dem anwendbaren Recht zulässigen, ordnungsgemäß durchgeführten Verwertung ein höherer Erlös erzielt worden wäre . In diesem Zusammenhang gilt, dass Art.8 Abs. 4 EulnsVO nicht nur für die Begründung des dinglichen Rechts gilt, sondern auch für dessen Verwertung. Der EuGH hat im Zusammenhang mit Art. 5 EulnsVO 2000 (der Vorgängervorschrift) die Erhebung einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung, die die Ausübung eines dinglichen Rechts nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betrifft, ausdrücklich für zulässig gehalten und lediglich die Einschränkung gemacht, dass sich der Anfechtungsgegner auch in diesem Fall auf Art. 13 EulnsVO 2000 (Art. 16 EulnsVO 2015) berufen kann, was sonst nur bei Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung möglich ist (EuGH, Urteil vom 16.04.2015, C-557/13 (Hermann Lutz/Elke Bäuerle als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GmbH), NZI 2015, 478, 480 Rn. 42; s.a. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 27.11.2014, C-557/13, Celex-Nr. 62013CC0557 Rn. 43). Von daher kann jedenfalls eine missbräuchliche Ausübung des Verwertungsrechts, durch die die Gläubiger zusätzlich — also über das Maß der aufgrund des dinglichen Rechts ohnehin bestehenden Beeinträchtigung hinaus — benachteiligt werden, der Insolvenzanfechtung (mit der Einschränkung aus Art. 16 EulnsVO) unterliegen (OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 13 f.). ee) Entscheidend für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Gläubigerbenachteiligung ist der zu erzielende Preis für die F.-Anteile im Rahmen des konkreten Verkaufsverfahrens. Vor diesem Hintergrund ist der „wahre Wert“ / objektive Wert der F.-Anteile für die Frage der Gläubigerbenachteiligung irrelevant (OLG Düsseldorf, a.a.O.; S. 14, 35). Im Hinblick auf die vom Kläger im Wege des Vollbeweises dazulegende Kausalität etwaiger Verfahrensmängel oder anderer Unregelmäßigkeiten für die Erzielung eines geringeren als sonst möglichen Erlöses (dazu unten) war ebenfalls nicht die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zum "objektiven" Unternehmenswert geboten, da der Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich erzielten Gebot lediglich ein indizieller, für sich gesehen für die Überzeugungsbildung der Kammer aber nicht ausreichender Wert beigemessen werden könnte. Insoweit hat das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits darauf hingewiesen, dass die Verwertung der Pfandrechte in der Krise bzw. unter Insolvenzbedingungen erfolgte und es sich somit gerade nicht um eine reguläre Unternehmensveräußerung handelte. c) Nach Maßgabe des Vorstehenden hat der Kläger eine Gläubigerbenachteiligung aufgrund von Unzulänglichkeiten des Bieterverfahrens nicht hinreichend dargelegt . aa) Zwar hat der Kläger nach Auffassung der Kammer hinlänglich und plausibel zu Unregelmäßigkeiten im Verkaufsprozess der F.-Rechte vorgetragen. Diese relativieren sich jedoch bereits, wenn man – anders als der Kläger – nicht auf vermeintlich objektiv im Wirtschaftsleben für solche Verfahren geltende Regeln abstellt, sondern vorrangig auf die dazu getroffenen Vorgaben im Share Pledge Agreement in Verbindung mit dem noch unter Beteiligung auch der SUN-Gläubiger geschlossenen ICA (so aber das OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 14 f.). Zwar verstehen sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf –worauf in den Urteilsgründen an verschiedenen Stellen ausdrücklich hingewiesen wird – vor dem im einstweiligen Rechtsschutz geltenden Maßstab der überwiegendernWahrscheinlichkeit. Es kann jedoch dahinstehen, ob die vom Senat im Folgenden gemachten Ausführungen zum Bieterprozess und dessen Ordnungsgemäßheit lediglich eine vorläufige Würdigung durch den Senat darstellen (so der Kläger), oder aber – wie es deren Formulierung nahelegt – als eine auch im vorliegenden Hauptsacheprozess maßgebliche abschließende rechtliche Bewertung zu verstehen sind. Immerhin findet sich in dem Urteil des Senats unter ausdrücklicher Berücksichtigung der klägerseits vorgelegten Gutachten zu Verfahrensmängeln die Feststellung, das streitgegenständliche Bieterverfahren sei grundsätzlich geeignet, durch die Abgabe von Kaufangeboten den Marktpreis des Unternehmens zu ermitteln, wobei die Praxis zeige, dass der Verkauf eines insolventen Unternehmens meist näher am Liquidations- als am Fortführungswert liege und zum Teil sogar unterhalb eines solchen liegen könne (OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 15 f.). Den Beweisantritten zur nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Bieterprozesses war dementsprechend ungeachtet der vorgetragenen Indizien nicht nachzugehen, denn es fehlt an jedenfalls an geeignetem Vortrag nebst Beweisangeboten zur Kausalität etwaiger Mägel für eine Gläubigerbenachteiligung. bb) Vorliegend fehlt es an jeglicher Darlegung des Klägers dazu, dass das Vorliegen der von ihm behaupteten Mängel des Verkaufsverfahrens ursächlich für die unterbliebene Abgabe weiterer Gebote gewesen ist. Für eine Ursächlichkeit in diesem Sinne ist nicht ausreichend, dass potentielle andere Bieter von dem fehlerhaften Verkaufsprozess abgeschreckt gewesen sind, sondern dass diese – bei ordnungsgemäßer Durchführung – auch ein höheres Gebot als B. abgegeben hätten. Dies hat der Kläger nicht einmal konkret behauptet. (1) Dass der Verkaufsprozess selbst Grund für die ausgebliebenen Angebote weiterer Bieter gewesen wäre, hat der Kläger nicht konkret belegt. Für seine dahingehende Behauptung hat er – trotz entsprechender Hinweise des Berufungsgerichts bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren – keinen fallbezogenen Vortrag gehalten, insbesondere nichts dazu ausgeführt, welche der zahlreichen kontaktierten Bieter allein aufgrund der Rahmenbedingungen des Bieterverfahrens von der Abgabe eines Angebots abgesehen hätten. Aus diesem Grunde ist bereits nach seinem eigenen Vortrag eine konkrete – und nicht bloß abstrakte – Ursächlichkeit eines fehlerhaften Verkaufsprozesses nicht dargelegt, erst recht nicht belegt. Dass andere potentielle Interessenten darüber hinaus bei anderer Ausgestaltung des Bieterverfahrens darüber hinaus ein höheres Angebot als B. abgegeben hätten, ist dementsprechend erst recht weder konkret behauptet, noch nachgewiesen. (2) Insofern war zu berücksichtigen, dass der PwC-Report (Anlage K 39, dort: S. 25) ausgeführt hat, dass kein potentieller Bieter die unterbliebene Abgabe eines (nur) indikativen Angebots mit dem stattgefundenen Verkaufsprozess begründet hat. Von den 28 kontaktierten strategischen Investoren reagierten 12 überhaupt nicht, 18 lehnten die Abgabe eines Angebots ab, ohne den Process Letter I (PLI) oder das Information Memorandum (IM) erhalten zu haben, immerhin 8 unterzeichneten das NDA und erhielten PLI und IM, ließen sich also auf das Procedere ein, gaben jedoch ebenfalls kein Angebot ab. Der PwC-Report listet als erhaltene Rückmeldungen zum Grund des unterbliebenen Angebots auf: fehlende strategische Eignung, Komplexität des Unternehmens angesichts der vielfältigen von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen und dem Umfang der Transaktion im Licht der branchenspezifischen Rahmenbedingungen und der Versuche, das Unternehmen umzustrukturieren. 5 potentielle Bieter waren nur am Erwerb von Teilen der Gruppe, insbesondere mehrerer spezifischer Teile des G.-Geschäfts interessiert (Anlage K 39, S. 27). Grundsätzlich ging der PwC-Report jedoch davon aus, dass eine Aufspaltung des Unternehmens schwierig und eine Abwicklungslösung für mehrere Entitäten erforderlich wäre, was man nicht für wertmaximierend hielt. Ohnehin ging schlussendlich auch kein festes Angebot für einen Teil der Gruppe im Verlauf des Verkaufsprozesses ein (Anlage K 39, S. 31). Von den 41 kontaktierten Finanzinvestoren reagierten 3 nicht, 29 lehnten die Angabe eines Angebots ab, ohne den PLI und das IM erhalten zu haben. Die 9 weiteren potentiellen Bieter, die nach Unterzeichnung des NDA den PLI und das IM erhalten haben, gaben ebenfalls kein Angebot ab. Als Gründe wurden die Komplexität des Businessplans und das damit verbundene Ausführungsrisiko, die schlechte Performance des Unternehmens in der Vergangenheit und der Umfang des erforderlichen Umsatzes sowie die schwache Marktpositionierung im Lichte des Wettbewerbs und der allgemeinen Branchendynamik genannt. Ein weiterer wichtiger Grund war, dass man sich das Unternehmen bereits 2014 angeschaut habe und nicht zu einem positiven Ergebnis gekommen sei. Einige gaben auch an, dass sie einen Einbruch des Werts der SSN erwarteten (Anlage K 39, S. 25, 27). Auch der am 07.08.2019 im Beisein von PwC telefonisch kontaktierte Bieter, der einen Unternehmenswert entsprechend einem Multiple des EBITDA 2018 im Geschäftsjahr 2018 im mittleren einstelligen Bereich und damit in einer Bandbreite von 276 Mio. EUR bis 414 Mio. EUR nannte (S. 22), gab noch nicht einmal ein unverbindliches Angebot ab. Die von Q. direkt kontaktierten Mitglieder des Ad Hoc-Kommittees der SUN-Gläubiger machten ebenso wenig ein Angebot. SU. war zudem von Q. aufgefordert worden, Teaser und NDA an alle Mitglieder des AHC zu übermitteln, was ebenfalls nicht zur Abgabe von Angeboten führte. Soweit der Kläger – unter Bezugnahme auf das BrainFleet-Gutachten – bezweifelt, dass die in dem PwC-Bericht angeführten Gründe die wahren Gründe gewesen sind, die die Interessenten davon abgehalten haben, ein Angebot abzugeben, dringt er hiermit nicht durch, da er dies weder anhand konkreter Beispiele behauptet, noch belegt. So ist kein Grund ersichtlich, aus dem sämtliche Bieter, die eine Rückmeldung zu ihrem unterbliebenen Angebot gemacht haben, einen unattraktiven Verkaufsprozess als tatsächlichen Grund bewusst nicht hätten angeben sollten. d) Eine Gläubigerbenachteiligung kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht in der von ihm behaupteten Befriedigung der SSN-Gläubiger über par gesehen werden. So hat der Kläger behauptet, die SSN-Gläubiger hätten wirtschaftlich betrachtet im Zuge der Verwertung der Bid-Co-Sicherheiten im Rahmen der Alternativen Transaktion nicht nur Befriedigung für die SSN erhalten, sondern im Gegenzug für ihre Forderungen in Höhe von 333 Mio. EUR neue Anleihen im Nennwert von 357 Mio. EUR erhalten, die zudem zu marktunüblichen Vorzugsbedingungen begeben worden seien. Damit hätten sie im Rahmen der Alternativen Transaktion mehr erhalten als den Nennwert ihrer Forderung unter den SSN. Hieraus folgt nach Auffassung der Kammer jedoch keine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO. Denn die klägerseits dargelegte wirtschaftliche Besserstellung der SSN-Gläubiger ist nicht unmittelbare Folge des Verwertungsvorgangs, sondern allenfalls Folge einer außerhalb des Verwertungsprozesses liegenden Vereinbarung der SSN-Gläubiger mit B., welche im Rahmen der insolvenzrechtlichen Anfechtung unerheblich ist. Denn der erzielte Kaufpreis wurde vorliegend nicht unmittelbar an die SSNs, sondern an die Beklagte zu 2) in ihrer Funktion als Sicherheitentreuhänderin für die gesicherten Anteilsgläubiger im Rahmen der parallelen Verbindlichkeitenstruktur gezahlt. Die SSN-Gläubiger haben dann im Rahmen der von der Beklagten zu 2) nach dem sogenannten Wasserfallprinzip des ICA vorgenommenen Verteilung nur 90 % auf den Nominalwert ihrer Forderung erhalten. Mit 10 % sind sie bei dem Verwertungserlös ausgefallen und insoweit an dem Insolvenzverfahren mit ihrer Insolvenzforderung beteiligt. Ein Übererlös im Rahmen der Verwertung liegt damit nicht vor. Soweit die SSN-Gläubiger im Folgenden neue Anleihen zur Finanzierung von der E. LuxCo III – einer anderen Gesellschaft – erhalten haben, handelt es sich hierbei nicht um Leistungen der Beklagten zu 1), da sie ausweislich des Kaufvertrags (Anlage K 40) nicht Teil des Kaufpreises gewesen sind. e) Eine Gläubigerbenachteiligung kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht in einer etwaigen Verwertung vor Pfandreife und daraus folgenden fehlenden Nutzbarkeit für das Insolvenzverfahren gesehen werden. Die klägerische Behauptung, den SSN-Gläubigern habe bei Verwertung noch kein Verwertungsrecht zugestanden, da ein solches erst durch die vorsätzliche Herbeiführung des Zahlungsverzugs in Umsetzung der Lock-up Vereinbarung begründet worden sei, kann nicht nachvollzogen werden. So gilt, dass das LUA am 06.06.2019 getroffen wurde. Zeitlich nachfolgend, am 17.06.2019, erfolgte die Mitteilung der Schuldnerin, dass Zinszahlungen an die SSN-Gläubiger nicht mehr erfolgen werden und am 12.07.2019 wurde die Pfandrechtsverwertung eingeleitet. Die Verwertung wurde damit erst nach Eintreten des Sicherheitsfalles eingeleitet. Zwar können die Beklagten nicht mit ihrem Hinweis auf die mögliche weitere Grundlage für eine Verwertung – das verweigerte Jahresabschlusstestat für das Jahr 2018 – im Rahmen der Beurteilung der Rechtshandlung der Schuldnerin durchdringen, da es sich insoweit um einen hypothetischen Kausalverlauf handelt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 8). Allerdings gilt, dass die Gläubigerbenachteiligung stets konkret – und nicht nur abstrakt – vorliegen muss. Zudem wären selbst dann, wenn die Sicherungsgläubiger vorzeitig befriedigt worden wären, allein dadurch die übrigen Gläubiger nicht benachteiligt worden, weil sie wegen des Pfandrechts ohnehin nicht auf die Geschäftsanteile der F. hätten zugreifen können (OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 16). Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – die hier wie vorstehend dargelegt noch vor der streitgegenständlichen Veräußerung erfolgt ist – wären die Banken und die SSN-Gläubiger auf jeden Fall berechtigt gewesen, die Sicherheit entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zu verwerten (OLG Düsseldorf, a.a.O.). 4. Mangels Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung scheidet eine Anfechtung auch nach allen weiteren, klägerseits vorgebrachten Vorschriften, insbesondere § 133 Abs. 4, § 132 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 InsO und § 134 Abs. 1 InsO, aus. Aus diesem Grunde bedarf die von den Beklagten aufgeworfene Frage, ob die klägerischen Begehren überhaupt von der Rechtsfolge der Anfechtungsnormen erfasst sind oder aber lediglich eine erneute Verwertung der F.-Instrumente durch die Beklagte zu 2) (vgl. Bl. 1838 f. d.A.) verlangt werden kann, keiner abschließenden Klärung mehr. Gleiches gilt für die Frage, welche Auswirkungen die nachfolgende Umstrukturierung im N.-Konzern in diesem Zusammenhang hat und ob die Kammer überhaupt für Schadensersatzansprüche, welche unter das ICA fallen, (international) zuständig wäre (vgl. Bl. 1839 d.A.). III. Mangels bestehenden Hauptanspruchs steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) auch kein Anspruch auf Auskunft sowie die weiteren geltend gemachten Nebenforderungen zu. IV. Aus den vorstehenden Gründen scheidenscheiden auch Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) nach § 145 InsO aus, da keine Gläubigerbenachteiligung durch die konkret durchgeführte Pfandrechtsverwertung dargelegt ist. . V. Die Ausführungen des Klägers in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 30.03.2023 (Bl. 1848 ff. d.A.) geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO oder zur abweichenden Bewertung der Sach- und Rechtslage. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.052.000.000,00 EUR festgesetzt. T. Y. J. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Verkündet am 15.06.2023Merks, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle