1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, eine Primäreinheit zur Verwendung in einem induktiven Energietransfersystem, welche auch mindestens ein Sekundärgerät separat von der Primäreinheit hat, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn die Primäreinheit umfasst: eine Primärspule zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, welches mit dem mindestens einen Sekundärgerät koppelt, wenn es sich in der Nähe der Primäreinheit befindet, so dass Energie induktiv durch das Sekundärgerät von der Primäreinheit ohne direkte elektrisch leitende Kontakte dazwischen erhalten wird; Kommunikationsschaltungen zum Empfangen von Information betreffend ein Energiebedürfnis des Sekundärgeräts oder der Sekundärgeräte davon; Energieaufnahmeschaltungen zum Aufnehmen einer von der Primäreinheit abgezogenen Energie; und eine Kontrolleinheit zum Bestimmen, abhängig von der erhaltenen Information, einer an das Sekundärgerät gelieferten Energie oder, gibt es mehr als ein Sekundärgerät, einer an die Sekundärgeräte gelieferten kombinierten Energie, wobei die Kontrolleinheit bestimmt, ob es einen Schwellenwertunterschied zwischen, einerseits, der erhaltenen Energie und, andererseits, der bereitgestellten Energie gibt, und wobei die Kontrolleinheit dazu ausgelegt ist, nach einer solchen Bestimmung eines Schwellenwertunterschieds, die induktive Energieversorgung von der Primäreinheit einzuschränken oder abzuschalten, soweit die Primäreinheit nicht über einen Chipsatz verfügt, der von der X oder ihren verbundenen Unternehmen hergestellt und vertrieben wurde oder wird. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung, in elektronischer Form, darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. Mai 2018 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihnen zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigt und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziffer 2 a) und 2 b) – jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer und mit Ausnahme der Lieferzeiten – Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürfte Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. bezeichneten seit dem 4. Mai 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. 4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 4. Mai 2018 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE X (deutscher Teil des EP X) erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird. 5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, in Ziffer 1. bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben. 6. Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf (Ziff. 1, 4 und 5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 800.000,00. Der Anspruch auf Rechnungslegung (Ziff. 2 des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00. Die Kostenentscheidung ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des Europäischen Patents EP X (nachfolgend: Klagepatent, mit Übersetzung vorgelegt in Anlage ES-A 5a) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch. Die Beklagte zu 1) nimmt sie zudem auch auf Rückruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch. Die Klägerin ist die seit dem 4. Mai 2018 im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage ES-A 5b) eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 11. Mai 2005 unter Inanspruchnahme der Prioritäten vom 11. Mai 2004 der GB X. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 15. Oktober 2014 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent betrifft das Steuern von induktiven Stromübertragungssystemen. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob unter dem 10. März 022 Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut B-A 2) gegen das Klagepatent, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. In der englischen Verfahrenssprache lautet der geltend gemachte Anspruch 8 des Klagepatents wie folgt: „8. A primary unit (10; 700), for use in an inductive power transfer system (1) that also has at least one secondary device (30; 600) separate from the primary unit (10; 700), the primary unit comprising: a primary coil for generating an electromagnetic field which couples with the at least one secondary device (30; 600) when it is in proximity to the primary unit (10; 700) so that power is received inductively by the secondary device (30; 600) from the primary unit (10; 700) without direct electrical conductive contacts therebetween; communication circuitry for receiving information relating to a power requirement of the secondary device or devices (30; 600) therefrom; power obtaining circuitry for obtaining a power drawn from the primary unit (10; 700); and a control unit for determining in dependence upon the received information a power supplied to the secondary device (30; 600) or, if there is more than one secondary device (30; 600), a combined power supplied to the secondary devices (30; 600), the control unit for determining if there is a threshold difference between, on the one hand, the obtained power and, on the other hand, the supplied power, and the control unit operable, following such determination of a threshold difference, to restrict or stop the inductive power supply from the primary unit (10; 700).“ In der im Klagepatent eingetragenen deutschen Übersetzung lautet Anspruch 8: „8. Primäreinheit (10; 700) zur Verwendung in einem induktiven Energietransfersystem (1), welche auch mindestens ein Sekundärgerät (30; 600) separat von der Primäreinheit (10; 700) hat, die Primäreinheit umfassend: eine Primärspule zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, welches mit dem mindestens einen Sekundärgerät (30; 600) koppelt, wenn es sich in der Nähe der Primäreinheit (10; 700) befindet, so dass Energie induktiv durch das Sekundärgerät (30; 600) von der Primäreinheit (10; 700) ohne direkte elektrisch leitende Kontakte dazwischen erhalten wird; Kommunikationsschaltungen zum Empfangen von Information betreffend ein Energiebedürfnis des Sekundärgeräts oder der Sekundärgeräte (30; 600) davon; Energieaufnahmeschaltungen zum Aufnehmen einer von der Primäreinheit (10; 700) abgezogenen Energie; und eine Kontrolleinheit zum Bestimmen, abhängig von der erhaltenen Information, einer an das Sekundärgerät gelieferten (30; 600) Energie oder, gibt es mehr als ein Sekundärgerät (30; 600), einer an die Sekundärgeräte (30; 600) gelieferten kombinierten Energie, wobei die Kontrolleinheit bestimmt, ob es einen Schwellenwertunterschied zwischen, einerseits, der erhaltenen Energie und, andererseits, der bereitgestellten Energie gibt, und wobei die Kontrolleinheit dazu ausgelegt ist, nach einer solchen Bestimmung eines Schwellenwertunterschieds, die induktive Energieversorgung von der Primäreinheit (10; 700) einzuschränken oder abzuschalten.“ Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Figur 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach Abs. [0072] der Patentbeschreibung ein Blockdiagramm mit der Darstellung eines Teil eines induktiven Leistungsübertragungssystem im Sinne der vorliegenden Erfindung zeigt: Figur 1 zeigt nach den Abs. [0073] ff. der Klagepatentbeschreibung Teile eines anspruchsgemäßen induktiven Energieübertragungssystems. Das System 1 umfasst eine Primäreinheit 10 und mindestens ein Sekundärgerät 30. Die Primäreinheit 10 hat eine Primärspule 12 und eine elektrische Antriebseinheit 14 ( drive unit ). Diese sind miteinander verbunden, um elektrische Antriebssignale an die Primärspule 12 anzulegen und so ein elektromagnetisches Feld zu erzeugen. Eine Steuereinheit 16 ist mit der elektrischen Antriebseinheit 14 verbunden. Diese Steuereinheit 16 erzeugt ein Wechselspannungssignal 106. Die elektrische Antriebseinheit 14 nimmt das Wechselspannungssignal 106 der Steuereinheit 16 auf und wandelt es in ein Wechselstromsignal in der Primärspule 12 um, um ein induziertes elektromagnetisches Feld in der Nähe der Primärspule 12 zu erzeugen. Das Sekundärgerät 30 ist von der Primäreinheit 10 trennbar und hat eine Sekundärspule 32, die mit dem von der Primäreinheit 10 erzeugten elektromagnetischen Feld koppelt, wenn sich das Sekundärgerät 30 in der Nähe der Primäreinheit 10 befindet. Auf diese Weise kann Energie induktiv von der Primäreinheit 10 auf das Sekundärgerät 30 übertragen werden, ohne dass direkte elektrisch leitende Kontakte dazwischen bestehen. Das Sekundärgerät 30 ist in der Regel an eine externe Last angeschlossen, die in der Figur nicht dargestellt ist und teilweise auch als die eigentliche Last des Sekundärgeräts bezeichnet wird. Das Sekundärgerät 30 liefert die induktiv aufgenommene Energie an die externe Last. Nach der Klagepatentbeschreibung ist es bei dem in Figur 1 dargestellten System wünschenswert, bestimmte Bedingungen zu erkennen und die induktive Energieversorgung von der Primäreinheit unter diesen Bedingungen zu beschränken und zu stoppen (Abs. [0079]). Eine solche Bedingung ist das Vorhandensein einer erheblichen parasitären Last in der Nähe der Primäreinheit. In diesem Fall kann die Steuereinheit 16 in einen Abschaltmodus übergehen, in dem der Antrieb der Primärspule 12 reduziert oder gestoppt wird, um die Erwärmung der parasitären Last zu verhindern (Abs. [0080]). Zur weiteren Erläuterung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Figur 11 des Klagepatents verkleinert eingeblendet. Diese zeigt nach Abs. [0072] der Klagepatentbeschreibung eine zweite Methode zur Detektion einer Abschaltung gemäß der Erfindung des Klagepatents: Die Klägerin ist X welche in den abgetrennten Parallelverfahren 4a O 48/22 und 4a O 49/22 als Klägerin auftritt. X Die Beklagte zu 1) betreibt die deutsche Internetseite X. Hierauf zeigt sie unterschiedliche drahtlose Ladegeräte X die direkt über die Internetseite bestellt werden können (vgl. Anlagen ES 4a - 4c). Insbesondere vertreibt die Beklagte zu 1) Geräte mit der Artikelbezeichnung X (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Die Rechnung für eine über diese Internetseite erworbenes X wurde von der Beklagten zu 2) ausgestellt (vgl. Anlage ES 4c). Der Qi-Standard ist ein Standard des Wireless Power Consortiums zur drahtlosen Energieübertragung zwischen Geräten, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden. Für die weiteren Einzelheiten wird zunächst auf die auszugsweise vorgelegten Standarddokumente „Introduction to the Power Class 0 Specification, Version 1.2. (Anlage ES 3a), „Parts 1 and 2: Interface Definitions, Version 1.2.4“ (Anlage ES 3b) und „Part 4: Reference Designs, Version 1.2.4 (Anlage ES 3c) verwiesen. Der Qi-Standard unterscheidet zwei unterschiedliche Profile: das sogenannte Baseline Power Profile (auch „BPP“) und das Extended Power Profile (auch „EPP“), das im Vergleich zum Baseline Power Profile eine höhere elektrische Leistung und damit ein schnelleres Aufladen ermöglicht. Das Extended Power Profile (EPP) ist eine Ausbaustufe des Baseline Power Profiles (BPP), so dass Geräte, die das EPP nutzen, auch das BPP nutzen, aber nicht umgekehrt. Der Standard sieht keinen extra Abschnitt für das EPP vor, sondern stellt an verschiedenen Stellen klar, dass bestimmte Anforderungen nur für das Extended Power Profile (EPP) gelten. Neben dem Qi-Standard existieren verschiedene Standards zum Aufladen von Mobiltelefonen. Innerhalb des Qi-Standards gibt es eine Reihe von technischen Alternativen, wobei auch Lösungen außerhalb des Standards möglich sind. Der Standard normiert eine Reihe alternativer, technischer Lösungen für die Foreign Object Detection („FOD“). Der Standard sieht für BPP keine zwingende Methode für FOD vor. Dagegen müssen Geräte, die das EPP nutzen, ein FOD-Verfahren umsetzen, jedoch hält der Standard ausdrücklich fest, dass es hierfür verschiedene Alternativen gibt. Der Qi-Standard enthält in Ziffer 1.5 Anlage ES 3b verschiedene Definitionen. Diese lauten auszugsweise in der deutschen Übersetzung der Klageschrift (S. 36 f, S. 40, S. 34): „Power Transmitter – Das Teilsystem einer Basisstation, das induktive Leistung im Nahfeld erzeugt und deren Übertragung an einen Power Receiver steuert (...).“ „ Primärspule [ Primary Coil ] – Eine Komponente eines Power Transmitters, die elektrischen Strom in magnetischen Fluss umwandelt.“ „Basisstation [ Base station ] – Ein Gerät, das in der Lage ist, induktive Leistung im Nahfeld bereitzustellen, wie in der Spezifikation für das Qi Wireless Power Transfer System, Leistungsklasse 0, spezifiziert.“ „Mobilgerät [ Mobile Device ] – Ein Gerät, das dazu in der Lage ist, induktive Leistung im Nahfeld zu konsumieren (…).“ „Power Receiver – Das Teilsystem eines Mobilgeräts, das induktive Leistung im Nahfeld („ near field inductive power “) aufnimmt und deren Verfügbarkeit an seinem Ausgang steuert (...). Zu diesem Zweck teilt der Power Receiver dem Power Transmitter seinen Leistungsbedarf mit.“ „Übertragene Leistung [ Transmitted Power ] – Die Gesamtenergie, die außerhalb der Schnittstellenoberfläche einer Basisstation aufgrund des vom Power Transmitter erzeugten Magnetfelds abgeführt wird.“ „Empfangene Leistung [ Received Power ] – Die Gesamtmenge an Leistung, die im Inneren eines Mobilgeräts aufgrund des von einem Power Transmitter erzeugten Magnetfelds verloren geht. Die Empfangsleistung umfasst die Leistung, die der Power Receiver an seinem Ausgang für die Nutzung durch das Mobilgerät zur Verfügung stellt, die Leistung, die der Power Receiver für seine eigenen Zwecke nutzt, sowie Leistung, die im Mobilgerät verloren geht.“ Nachfolgend wird Figur 47 in Kapitel (Ziffer) 11.4.1 von S. 136 des Standarddokuments in Anlage ES 3b verkleinert eingeblendet: Im Kapitel 11.4.1 heißt es im Standard (S. 133 ff., Anlage ES 3b): „The Power Transmitter can determine its Transmitted Power PPT by measuring the power Pin provided at its input and subtracting any power PPTloss that is dissipated inside the Base Station.“ „The Power Receiver can determine its Received Power PPR by measuring the power Pout provided at its output and adding any power PPrloss that is lost inside the Mobile Device.“ In der von der Klägerin stammenden deutschen Übersetzung): „Der Power Transmitter kann seine übertragene Leistung [ Transmitted Power ] PPT bestimmen, indem er die an seinem Eingang bereitgestellte Leistung Pin misst und die in der Basisstation verbrauchte Leistung PPT abzieht.“ „Der Power Receiver kann seine empfangene Leistung PPR ermitteln, indem er die an seinem Ausgang bereitgestellte Leistung Pout misst und die im Inneren des Mobilgeräts verloren gegangene Leistung PPRloss addiert.“ Weiter heißt es im Kapitel 11.4.1 des Standards (S. 136, Anlage ES 3b): „After receiving a Received Power Packet, the Power Transmitter can calculate the power loss and compare it to a threshold. If the power loss exceeds this threshold for one or more consecutive Received Power Packets, the Power Transmitter can conclude that a Foreign Object is present on its Interface Surface. To limit heating of the Foreign Object in that case, the Power Transmitter should remove the Power Signal, which terminates the transfer of power to the Power Receiver. Experiments have shown that 300 mW is an appropriate threshold value for limiting heating of Foreign Objects. The Power Receiver determines its Received Power as the average power that it dissipates from the magnetic field in a time window that precedes its transmission of the Received Power Packet. The properties of this time window are defined in the Configuration Packet. See Section 5.2.3.7, Configuration Packet (0x51), Section 5.2.3.4, 8-bit Received Power Packet—BPP only (0x04), and Section 5.2.3.11, 24-bit Received Power Packet— EPP only (0x31). The Power Transmitter should determine its Transmitted Power as the average power that leaves the Base Station in the same time window. Without this synchronization, the calculated power loss may spuriously exceed the threshold, e.g. if the Power Receiver has changed its power consumption between its measurement of the Received Power and the Power Transmitter’s measurement of the Transmitted power.“ (Unterstreichung hinzugefügt) Auf Deutsch lautet Ziffer 11.4.1 (S. 136, Anlage ES 3b) des Standards insoweit (Übersetzung aus Anlage ES 3b Übersetzung): „Nach dem Empfang eines Received Power Packet kann der Leistungssender den Leistungsverlust berechnen und ihn mit einer Schwelle vergleichen. Wenn der Leistungsverlust diese Schwelle für ein oder mehrere aufeinander folgende Received Power Packets überschreitet, kann der Leistungssender folgern, dass ein Fremdkörper auf seiner Kontaktfläche anwesend ist. Um in dem Fall das Aufheizen des Fremdkörpers zu begrenzen, sollte der Leistungssender das Leistungssignal entfernen, was die Übertragung von Leistung an den Leistungsempfänger beendet. Experimente haben gezeigt, dass 300 mW ein angemessener Schwellenwert zum Begrenzen des Aufheizens von Fremdkörpern ist. Der Leistungsempfänger bestimmt die empfangene Leistung als die mittlere Leistung, die er vom Magnetfeld in einem Zeitfenster ableitet, das seiner Sendung des Received Power Packet vorausgeht. Die Eigenschaften dieses Zeitfensters sind im Configuration Packet definiert. Siehe Abschnitt 5.2.3.7, Configuration Packet (0x51), Abschnitt 5.2.3.4, 8-Bit Received Power Packet—nur BPP (0x04), und Abschnitt 5.2.3.11, 24-Bit Received Power Packet—nur EPP (0x31). Der Leistungssender sollte seine gesendete Leistung als die mittlere Leistung bestimmen, die die Basisstation in demselben Zeitfenster abgibt. Ohne diese Synchronisation kann der berechnete Leistungsverlust die Schwelle geringfügig überschreiten, z. B., wenn der Leistungsempfänger seinen Leistungsverbrauch zwischen seiner Messung der empfangenen Leistung und der Messung des Leistungssender der gesendeten Leistung geändert hat.“ (Unterstreichung hinzugefügt) In Ziffer 5.2.3.11 des Standards (die oben erwähnt wurde) heißt es in deutscher Übersetzung nach S. 41 f. der Klageschrift: Die Klägerin X bieten anderen Unternehmen Lizenzen an ihrem Patentportfolio an. Die X beschreibt hierzu auf ihrer Internetseite (vorgelegt als Anlage ES2a) die Möglichkeit sowie die Bedingungen, zu denen mit X eine bilaterale Lizenz betreffend die von ihr im Qi-Standard gehaltenen sowie weiterer Patente abgeschlossen werden kann. Unter anderem werden dort die Lizenzgebühren aufgeführt und der technische Hintergrund erläutert. Zudem können ein Standardvertrag (Anlage ES2b) sowie zwei Listen relevanter Patente (Anlagen ES2c und ES2d) heruntergeladen werden, wobei es sich bei der Liste in Anlage ES 2c um diejenigen Patente handelt, die für den Qi-Standard relevant sind, wohingegen die Patente in der Anlage ES 2d weitere Anwendungspatente umfassen. In Ziffer 3.01. des Standardvertrages heißt es in der englischen Originalsprache wie folgt: X X X Zudem brachten die Klägerin sowie mit ihr verbundene Unternehmen wie die Klägerin der Parallelverfahrens 4a O 48/22 und 4a O 49/22, die X ihre Patente in den Patentpool X (nachfolgend X) ein. Über die Internetseite der X (Anlage ES 2e) besteht die Möglichkeit, einen Standard-Lizenzvertrag (Anlage ES2h) dieses Pools anzufordern. Mit Schreiben vom X (vorgelegt als Anlage ES 2i) kontaktierte die X – auch im Namen mit ihr verbundener Unternehmen –, die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung über die Lizenzierung aller Patente entscheiden kann, die X, die Konzernmuttergesellschaft der Beklagten. Sie wies darauf hin, dass nach ihrer Auffassung X Produkte herstelle, importiere oder vertreibe, welche den Qi-Standard – innerhalb dessen X Patente halte – verletzten. Weiter heißt es, dass X seine Qi-Standard-Patente zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen anbiete und es wird um ein Treffen gebeten, in dem ein etwaiges Angebot der X diskutiert werden könne. Dem Schreiben beigefügt waren eine Liste (Annex C) in der für eine Auswahl der Patente der Klägerin bzw. weiterer zu ihrem Konzern gehörender Unternehmen dargelegt wird, durch welche Abschnitte des Qi-Standards diese benutzt werden. In Annex D enthielt das Schreiben zudem beispielhafte Listen von – nach Auffassung der Klägerin – rechtsverletzenden Produkten der Beklagten. Zu den aufgeführten Patenten gehörte auch das hiesige Klagepatent. Mit E-Mail vom X (Anlage ES2j) erinnerte die Klägerin die X an das Schreiben vom X, wobei sie auf ihre Internetseite sowie diejenige des X und die dortigen Bedingungen zu Lizenzierung hinwies. Weitere entsprechende E-Mails folgten im X und X (Anlage ES 2k). Schließlich erinnerte die Klägerin die X mit Schreiben vom X (Anlage ES 2l) erneut an die von ihr angenommene Patentverletzung und wies auf die fortbestehende Möglichkeit einer Lizenzierung hin, wobei Kopien, unter anderem des Schreibens vom X beigefügt wurden. Auf diese vorgerichtlichen Schreiben reagierte X zunächst nicht. Schließlich wandte sich X mit E-Mail vom X (Anlage B-A 6) an X. Sie bat hierin unter anderem um eine Auflistung derjenigen ihrer Lieferanten, welche für ihre Produkte eine Lizenz bei X bezogen hätten, um die Frage einer möglichen Erschöpfung aufzuklären. Zudem erklärte X, dass sie bereit sei, eine Lizenz unter FRAND-Bedingungen für diejenigen Bereiche des Patent-Portfolios der X einzugehen, die tatsächlich für den Qi-Standard essenziell sind und nicht bereits von einer bestehenden Lizenz ihrer Lieferanten umfasst sei. In der Folge kam es zu Gesprächen zwischen den Parteien, in deren Rahmen die Beklagten unter anderem mit E-Mail vom X mitteilten, dass sie einen Lizenzvertrag mit dem X erwögen. Mit E-Mail vom X (vorgelegt als Anlage ES6) unterrichtete X die Beklagten darüber, dass ihrerseits die Bereitschaft bestehe, in einem möglichen Vertrag eine Formulierung des Inhalts aufzunehmen, dass die dort gewählte Formulierung X. Der X wandte sich im X an die Beklagten und bot eine Lizenzierung der Qi-Patente des Pools an. Auf dieses initiale Angebot erfolgten mehrere Erinnerungen des Pools per E-Mail. Im X reagierten die Beklagten auf die Anfrage des Pools. Am X übermittelten die Beklagten ein Gegenangebot an den X (Anlage B-A 9 vertraulich), dessen Inhalt aus den im Beschluss der Kammer vom 7. Februar 2023 genannten Gründen keine Berücksichtigung vor Schluss der mündlichen Verhandlung mehr gefunden hat. Zum Abschluss eines Lizenzvertrages über das Klagepatent zwischen den Parteien oder zwischen der Beklagten und X kam es bisher nicht. Ende X schloss die Klägerin mit der X (nachfolgend nur X) einen Lizenzvertrag ab. Die vor der Kammer anhängigen Parallelverfahren der Klägerin gegen X wurden daher am 2. Januar 2023 zurückgenommen. Einige, aber nicht alle, Geräte der Beklagten enthalten für die drahtlose Ladefunktion maßgebliche Chipsets von X. Die Klägerin behauptet, das Gerät X, zu dem in Anlage ES A7a ein Testbericht vorgelegt wurde, verfüge über einen Chip von X. Die Klägerin meint, die Beklagten verletzten das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen unmittelbar wortsinngemäß. Der Streitgegenstand der Klage sei genau definiert. Es würden alle Geräte der Beklagten angegriffenen, die in Bezug auf die Merkmale des Klagepatents kerngleich zu den beiden genannten Ausführungsformen sind, anhand derer die Klägerin die Verletzung dargelegt habe. Der Standard schreibe nur einen Teil der Merkmale von Anspruch 8 des Klagepatents zwingend vor; die übrigen Merkmale seien im Rahmen einer Alternative des Standards bei der Umsetzung des Enhanced Power Profile verwirklicht, was die Tests der Klägerin belegten. Die klagepatentgemäße Primäreinheit entspreche dem „Power Transmitter“ im Standard und sei dort Teil der Base Station, bei der es sich um das Ladegerät handele (vgl. Ziffer 1.5 Anlage ES 3b). Das klagepatentgemäße Sekundärgerät entspreche dem Power Receiver im Standard. Die „Information betreffend ein Energiebedürfnis des Sekundärgeräts“ müsse nicht das eigentliche Energiebedürfnis enthalten, sondern mit diesen nur in Zusammenhang stehen. Dies zeigten der maßgebliche englische Anspruchswortlaut „relating to“ sowie Abs. [0170] f. der Klagepatentbeschreibung und werde von Unteranspruch 10 verdeutlicht Bei den Received Power Packets (in Ziffer 11.4.1 des Standarddokuments in Anlage ES 3b) handele es sich um die im Anspruch vorgesehenen Information betreffend das Energiebedürfnis des Sekundärgeräts ( information relating to a power requirement of the secondary devic e). Die Energieaufnahmeschaltung solle klagepatentgemäß nicht (selbst) Energie aufnehmen, sondern messen oder erfassen („aufnehmen“), wie viel Leistung die Primäreinheit abgegeben habe bzw. wie viel ihr „entnommen“ worden sei. Dies bestätige etwa Abs. [0078] der Beschreibung des Klagepatents. Der Anspruchswortlaut differenziere zwischen der erhaltenen Leistung (obtained power) und der gelieferten Leistung (supplied power). Dabei sei die „erhaltene Leistung“ (obtained power) – etwas missverständlich bezeichnet – die Leistung, die von der Leistungsaufnahmeschaltung der Primäreinheit bestimmt wird. Es handele sich um eine durch Messung erhaltene Leistung – also die Leistung, die von der Primäreinheit an das Sekundärgerät ausgegeben werden soll. Die von der Primäreinheit übertragene Leistung ( transmitted power ) entspreche der der Primäreinheit entnommenen Leistung im Sinne des Klagepatents. Damit weise die angegriffene Ausführungsform eine klagepatentgemäße Energieaufnahmeschaltung auf, da diese nach Ziffer 11.4.1 des Standards die von ihr übertragene Leistung messen müsse. Die von der Kontrolleinheit vorzunehmende Bestimmung setze keinen besonderen Rechenschritt voraus. Dies mache den Bestimmungsschritt nicht überflüssig, da die empfangene Energiebedürfnisinformation ausgelesen und verarbeitet werden müsse, um den Wert der gelieferten Leistung ( power supplied ) zu bestimmen ( determine ). Zu den möglichen Ausgestaltungen der Information betreffend ein Energiebedürfnis gehöre auch der Fall, dass diese Information das Energiebedürfnis direkt angebe, wie Absatz [0161] der Klagepatentbeschreibung belege. Entsprechend könne sich der Bestimmungs-Schritt in einem bloßen Auslesen erschöpfen. Auf diese Ausgestaltung sei aber Anspruch 8 nicht beschränkt, sondern diese sei Gegenstand von Unteranspruch 10. Unter den Schutzbereich des Anspruchs 8 falle also der Gegenstand des Anspruchs 10, aber eben nicht ausschließlich. Die Frage einer – hier aus Sicht der Klägerin tatsächlich nicht vorliegenden – unzulässigen Erweiterung dürfe bei der Auslegung keine Rolle spiele. Soweit die Beklagten meinten, der Anspruch verlange etwas Unmögliches, da die Primäreinheit die an das Sekundärgerät gelieferte Leistung gar nicht bestimmen könne, übersähen sie, dass zu genau diesem Zweck die Information betreffend ein Leistungsbedürfnis an die Primäreinheit kommuniziert werde. Die Klägerin meint, auf dieser Grundlage wiesen die angegriffenen Ausführungsformen eine klagepatentgemäße Kontrolleinheit auf, wie sich ebenfalls aus Ziffer 11.4.1 des Standards (Anlage ES 3b) ergebe. Hiernach bestimme die Primäreinheit anhand des Received Power Pakets eine an das Sekundärgerät gelieferte Leistung PPR (Received Power), die der klagepatentgemäßen „supplied power“ (bereitgestellte Energie) entspreche. Der Bestimmungsschritt bestehe dabei in einem Auslesen und Verarbeiten der empfangenen Information. Aber auch auf Grundlage der zu engen Auslegung der Beklagten sei die Lehre des Anspruchs insoweit verwirklicht. Die von den angegriffenen Ausführungsformen empfangene Information gebe nämlich die gelieferte Leistung nicht direkt an, sondern müsse vielmehr von der Kontrolleinheit skaliert werden. Die Kontrolleinheit teile – insoweit unstreitig – die „Received Power Value“ durch 32768 und multipliziere sie dann mit der Größe Maximum Power. Im Unterschied zur „obtained power“ sei die „ gelieferten Leistung “ (supplied power) die an das Sekundärgerät gelieferte Leistung, welche die Primäreinheit aufgrund der vom Sekundärgerät erhaltenen Information zum Leistungsbedürfnis (information relating to a power requirement) ermittele. Dem Anspruchswortlaut lasse sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die gelieferte Leistung (supplied power) diejenige Leistung sein müsse, die letztlich von dem Sekundärgerät an die Batterie abgegeben werde. Auch aus der Beschreibung des Klagepatents gehe hervor, dass die gelieferte Leistung nicht auf die an der Batterie anliegende Leistung beschränkt werden könne, sondern insbesondere auch diejenige Leistung bezeichnen könne, die bei dem Sekundärgerät ankomme. Dies bestätige Abs. [0173] der Klagepatentbeschreibung, da die in dem dort beschriebenen Ausführungsbeispiel genannte Gesamtlast nicht nur die tatsächlich an der Batterie anliegende Leistung umfasse, sondern insbesondere auch die (Verlust-)Leistung der freundlichen parasitären Last des Sekundärgeräts. Eine solche Gesamtlast lasse sich jedoch nur anhand der vom Sekundärgerät erhaltenen Leistung bestimmen. Ziehe man dagegen – wie die Beklagten meinen – nur die tatsächliche Last (Nutzleistung) heran, bliebe die Verlustleistung an der freundlichen parasitären Last zwangsläufig unberücksichtigt. Dieses Verständnis der gelieferten Leistung (supplied power) stehe in Einklang mit der Aufgabenstellung des Klagepatents, die (auch) auf die Erkennung von Fremdkörpern abziele. Hierzu müsse der Leistungsverlust zwischen Primäreinheit und Sekundärgerät ermittelt werden. Hierfür reiche es aus, die von der Primäreinheit abgegebene Leistung (obtained power) mit derjenigen Leistung zu vergleichen, die bei dem Sekundärgerät ankommt. Es sei klagepatentgemäß nicht erforderlich, dass jede Primäreinheit mit einer einzigen, vorbestimmten Schwellenwertdifferenz arbeiten müsse. Der unbestimmte Artikel „ein“ / „a“ (Schwellenwertunterscheid / threshold difference) verlange nicht, dass nur genau ein Schwellenwertunterschied existieren müsse. Auch aus der Beschreibung des Klagepatents ergebe sich nicht, dass der Schwellenwertunterschied ein vorher festgelegter Wert sein müsse, der sich nicht ändern dürfe. Vielmehr sehe diese in Abs. [0123] die Berücksichtigung weiterer, zusätzlicher Faktoren zur Anpassung des Schwellenwertunterschieds vor; etwa durch Erhöhung des Schwellenwertunterschieds auf Grundlage der Energieverluste der Sekundärgeräte (parasitic load). Auch in Abs. [0167] der Klagepatentbeschreibung werde eine Anpassung der Abschaltwerte angesprochen. Dies werde von der Kontrolleinheit in den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Diese bestimmten einen Schwellenwertunterschied durch die Berechnung der Differenz (PLoss) zwischen der erhaltenen Energie (obtained power = Transmitted Power PPT) und der bereitgestellten Energie (supplied power = Power Received PPR). Der Schwellenwertunterscheid liege nach Ziffer 11.4.1 des Standards bei 300 mW; dessen Überschreitung führe zu einer Abschaltung der Leistungsübertragung. Beim Qi-Standard (vgl. Anlage ES 3b, S. 136) würden interne Leistungsverluste aufgrund einer freundlichen parasitären Last berücksichtigt, denn die gelieferte Leistung, gegeben durch PPR, setzt sich aus der für die eigentliche Last verfügbaren Leistung Pout und Verlustleistungen PPRLoss zusammen. Da die anspruchsgemäße gelieferte Leistung („supplied power“) entgegen der Auffassung der Beklagten auch Leistungsverluste an eine freundliche parasitäre Last des Sekundärgeräts umfasse, stünden die Testberichte in Einklang mit der Verletzungssubsumtion. Die in Anlage ES-A7a und ES-A7b vorgelegten Tests bestätigten die Patentverletzung. Bei den Tests sei kein Fremdobjekt vorhanden gewesen, vielmehr sei nur die „Information betreffend ein Leistungsbedürfnis“ verändert worden, um der Primäreinheit vorzutäuschen, dass weniger Leistung beim Sekundärgerät ankomme. Die Tests zeigten, wie der Tester (als Power Receiver) zu Beginn des kabellosen Ladevorgangs nach dem Qi-Protokoll seinen maximalen Leistungsbedarf in einem Konfigurationspaket (Configuration = CFG) mitteile. Die angegriffenen Ausführungsform (der Power Transmitter) empfange und bestätige die Kommunikation (Acknowledge = ACK). Der Tester sende während der drahtlosen Leistungsübertragung Received Power Packets (RP) an die angegriffene Ausführungsform, die mit dem darin enthaltenen Wert Received Power Value anzeigten, wie viel Energie tatsächlich empfangen werde (ausgedrückt als Relativwert zur maximalen Leistung). Im Test reagierten sie auf verschiedene gemeldete Leistungsabweichungen unterschiedlich), so dass die angegriffene Ausführungsform die von der Primärenergie abgezogene Energie messe. Wenn der Leistungsverlust einen Schwellenwert überschreite, werde gemäß dem Test von der angegriffenen Ausführungsform die Leistungsübertragung beendet. Zum Verletzungsnachweis müssten sich die Tests nicht nach den Bestimmungen für die Zertifizierung richten. Der Einwand der Beklagten, dass der Abbruch der Leistungsversorgung auch durch eine voll aufgeladene Batterie am Sekundärgerät verursacht worden sein könnte, sei abwegig. Denn in den Tests der Klägerin sei das Sekundärgerät simuliert worden. Es führe nicht aus der Verletzung, dass die Tests keinen einheitlichen Wert zeigten, bei dem die Leistungsversorgung abbreche. Das Klagepatent lasse es zu, dass der Schwellenwertunterschied von anderen Parametern beeinflusst sein könne. Im Übrigen sei es bei den in Anlage ES A7a vorgelegten Tests bei einem Wert unter 1.000 mW nie und ab einem Wert von 2.000 mW stets zu einem Abbruch gekommen. Bei den in Anlage ES A7b vorgelegten Tests sei es bei einem Wert von unter 250 mW nie zu einem Abbruch, ab einem Wert von 900 mW dagegen stets zu einem Abbruch gekommen, so dass auch 2000 mW bzw. 900 mW jeweils als Schwellenwert angesehen werden könnten. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die angegriffenen Ausführungsformen Chips des Unternehmens X enthalten, die für die Lehre des Klagepatents relevant seien. Unabhängig davon komme eine Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent hierüber nicht in Betracht. Zwar hat X am Qi-Patentpool von X– insoweit unstreitig – eine Poollizenz erworben, von dieser Lizenz seien Chips aber ausdrücklich ausgenommen. Dementsprechend zahle X keine Lizenzgebühren für verkaufte Chips an den Pool und lege hierüber auch nicht Rechnung. Es sei nicht ersichtlich, warum die Beklagten sich mit einem Vorlageantrag gegen X wendeten, statt die entsprechenden Informationen über ihren angeblichen Zulieferer einzuholen. Im Übrigen sei der Vortrag der Beklagten zur Erschöpfung nicht schlüssig, sondern beruhe auf Vermutungen. Den Beklagten stehe kein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand zu. Das Klagepatent vermittele der Klägerin – ungeachtet der Frage, ob dieses standardessenziell sei – bereits keine marktbeherrschende Stellung i.S.d. Art. 102 AEUV. Die Nutzung des EPP und damit die Lehre des Klagepatents seien für die Vermarktung von Ladestationen wie den angegriffenen Ausführungsformen nicht notwendig. Dessen ungeachtet stelle das Schreiben vom X eine hinreichende Verletzungsanzeige gegenüber den Beklagten dar. Insofern sei ausreichend, dass der Verletzer in die Lage versetzt werde, sich – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – ein Bild von der Berechtigung des Verletzungsvorwurfs zu verschaffen. Dies sei bei dem Schreiben gewährleistet; jedenfalls liege aber ein hinreichender Verletzungshinweis in der Klageschrift. Die Beklagten seien nicht lizenzbereit; ihr Verhalten werde nicht den in der Rechtsprechung des BGH aufgestellten Anforderungen an einen lizenzbereiten Nutzer gerecht. Lediglich formal hätten sie ihre Lizenzbereitschaft erklärt, sich indessen weder mit dem technischen Verletzungsvorwurf noch mit den kommerziellen Bedingungen des Lizenzangebots der X beschäftigt. Ein Gegenangebot hätten sie ebenfalls nicht vorgelegt. Demgegenüber habe X den Beklagten ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet. X Selbst für den Fall, dass das Angebot der Klägerin nicht einwandfrei sei, entbinde dies die Beklagten nicht von ihrer Verpflichtung, ein Gegenangebot zu unterbreiten. Soweit sich die Beklagten auf Lizenzverhandlungen mit dem X beriefen, stelle dies lediglich eine Verzögerungstaktik dar. Der Pool sei bei dem Abschluss eines Lizenzvertrages an die von seinen Lizenzgebern festgelegten Bedingungen gebunden. Insofern sei unverständlich, warum die Beklagten, die nach mehr als zweijährigen Verhandlungen mit dem Pool offenbar nicht bereit seien, dessen Lizenzbedingungen zu akzeptieren, an Gesprächen mit diesem festhielten und sich nicht auf eine bilaterale Lizenz mit X einließen. Die Verhandlung sei nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Der Gegenstand des Klagepatents sei insbesondere nicht unzulässig erweitert und zudem neu gegenüber den Entgegenhaltungen US X(Nachfolgend: D1) und JP X (Nachfolgend: D2). Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Rückruf bereits für ab dem 15. November 2014 begangene Handlungen zu beantragen, statt nunmehr ab dem 04. Mai 2018. Die Parteien haben den Rechtsstreit bezüglich solcher angegriffener Ausführungsformen, bei denen die Lehre des Streitpatents nur durch Chipsets verwirklicht wird, die von der X oder ihren verbundenen Unternehmen hergestellt und vertrieben wurden bzw. werden, übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, – wie erkannt –. sowie im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils Teilsicherheiten festzusetzen. Die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen; hilfsweise: den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP X beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Die Beklagten behaupten, das Gerät X, zu dem in Anlage ES A7a ein Testbericht vorgelegt wurde, verfüge über einen Chip von X, einem mit X verbundenem Unternehmen. Die Beklagten meinen, die Ausführungen der Klägerin könnten nicht auf alle drahtlosen X verallgemeinert werden. Einige „X“-Modelle seien – insoweit unstreitig – ausdrücklich als Basis Power Profile (BPP) zertifiziert. Auch innerhalb des EPP sei – insoweit unstreitig – die Fremdobjekt-Detektionsmethode des „calibrated power loss accounting“, auf die der Verletzungsvorwurf beruhe, optional. Der Verletzungsnachweis mittels der Testberichte gelte daher nur für die konkret getesteten Modelle. Die Beklagten erklären sich mit Nichtwissen dazu, dass die von der Klägerin vorgelegten Testberichte aufgrund eines mit einer dem üblichen Testaufbau zur Zertifizierung der Kompatibilität mit dem Qi-Standard überstimmenden Apparatur entstanden seien. Das Bestimmen („Determining“) der Kontrolleinheit setze nicht nur ein bloßes „Auslesen und Verarbeiten“ voraus, sondern verlange einen eigenständigen Entscheidungsschritt durch die Primäreinheit. Ein bloßes Skalieren sei dafür nicht ausreichend. „Determining“ sei nicht lediglich ein Rechenschritt, sondern verlange eine Entscheidung. Ein bloßes Empfangen und Auslesen einer solchen Information sei nach dem klaren Anspruchswortlaut nicht ausreichend, da der Schritt des Bestimmens („determining“) in Abhängigkeit von der Information gegenüber dem Empfangen („received“) überflüssig würde. Ein Teilmerkmal dürfe nicht in einer Weise ausgelegt werden, die es überflüssig mache. Der Entscheidungsschritt sei nach dem Klagepatent zwar abhängig von der empfangenen Information, aber nicht mit dieser gleichzusetzen. Auch hinsichtlich der Bestimmung des Schwellenwertunterschieds werde „bestimmen“ („determine“) vom Klagepatent im Sinne eines eigenständigen Entscheidungsschritts verstanden, wie etwa die Abs. [0053] und [0059] der Klagepatentbeschreibung zeigten. Wäre tatsächlich ein bloßes Auslesen ausreichend, würde der Wortlaut dies zum einen durch das Nutzen von „power supplied“ statt „power required“ verdeutlichen und statt „determining“ das Wort „reading“ wie in Abs. [0159] der Patentbeschreibung verwendet werden. Nach dem Verständnis der Klägerin würde der Anwendungsbereich des Hauptanspruchs in unzulässiger Weise auf den Anwendungsbereich des Unteranspruchs 10 beschränkt. Mit Hinblick auf Abs. [0161] der Beschreibung des Klagepatents übersehe die Klägerin, dass sich diese Beschreibungsstelle auf die Informationsbereitstellung eines „amount of power required“ beziehe, nicht aber auf die bereits bestimmte „power supplied“ im Sinne des Anspruchs. Wenn man der Kontrolleinheit einen eigenständigen Bedeutungsgehalt zuschreibe, sei die beanspruchte Lehre nicht ausführbar. Denn die Primäreinheit habe keine Möglichkeit, die beim Sekundärgerät ankommende Energie selbstständig zu bestimmen, da es insoweit an der Zugriffsmöglichkeit fehle. Zumindest zu Beginn des Energieübertragungsvorgangs sei noch kein „power supplied“-Wert vorhanden, so dass bei einem bloßen Auslesen ein Null-Wert für die „power supplied“ bereit gestellt werde. Entsprechend würde der jeweilige Schwellenwert stets erreicht und die Energieübertragung bereits zu Beginn des Prozesses wieder eingeschränkt oder unterbrochen werden. Eine Verwirklichung einer klagepatentgemäßen Kontrolleinheit scheidet schon deshalb aus, weil der Anspruch insoweit etwas Unmögliches verlange. Die Klägerin habe das vom Klagepatent verlangte Bestimmen einer gelieferten Energie abhängig von der erhaltenen Information und den damit (bei zutreffender Auslegung) erforderlichen eigenständigen Bestimmungs-Schritt (und zwar in Abhängigkeit der Information betreffend ein Energiebedürfnis durch die Kontrolleinheit des Primärgeräts) nicht schlüssig vorgetragen. Das schlichte Auslesen der vom Sekundärgerät gelieferten Information sei hierfür nicht ausreichend. Auf den Standard und die dort beschriebene Methode „ FOD based on calibrates power loss accounting “ könne wegen deren Optionalität für den Verletzungsnachweis nicht abgestellt werden. Dagegen belegten die vorgelegten Testberichte kein vom Anspruch gefordertes „Bestimmen“. Vielmehr empfange der Energieempfänger in den Testberichten schlicht ein Received Power Packet und lese die darin enthaltenen Information aus. Skalieren sei schließlich kein Bestimmen im Sinne des Klagepatents. Das Klagepatent sei nicht verletzt, da es sich bei der bereitgestellten gelieferten Energie ("power supplied") richtigerweise um diejenige Energie handeln müsse, die an die eigentliche Ladung des Sekundärgeräts geliefert wird, wie beispielsweise bei der zu ladenden Batterie des Sekundärgeräts. Dies folge aus den Zielsetzungen der Klagepatentschrift. In der Beschreibung des Klagepatents werde offenbart, dass es auch auf Seiten des Sekundärgeräts, d.h. zwischen Ankunft der Energie an der Spule des Sekundärgeräts und Abgabe der Energie an die Ladung („load“) zu Energieverlusten, der sog. freundliche parasitäre Last („friendly parasitic load“) kommen könne, vgl. Abs. [0095] und Figur 4. Abs. [0032] der Klagepatentbeschreibung unterstreiche, dass alle Energieverluste auf Seiten des Sekundärgeräts für die Bestimmung der Bedingungen des Abschaltens und/oder Drosselns der Energie durch die Primäreinheit mitberücksichtigt werden sollten. Die Klägerin könne ihre Auslegung nicht auf Abs. [0173] der Klagepatentbeschreibung stützen. Wie Abs. [0171] zeige, sei die dort erwähnte Lastmessung („load measure“) eine „power requirement information“, nicht aber die bereitgestellte Energie (supplied power) nach Anspruch 8. Auch stelle Abs. [0173] auf die „power required by the actual load“ nicht auf die beanspruchte „power supplied “ ab. Entgegen der Ansicht der Klägerin bleibe die freundliche parasitäre Last auf diese Weise nicht „zwangsläufig unberücksichtigt“. Vielmehr könnten die Energieverluste auf Seiten des Sekundärgeräts auch durch die Bestimmung des Schwellenwerts berücksichtigt werden, so dass auf die bei der Ladung ankommende Energie abgestellt werden könne. Eine solche Anpassung des Schwellenwerts werde in den Abs. [0085], [0123] und [0167] des Klagepatents erläutert. Hinzu komme, dass bei der klägerischen Auslegung der Anspruch in diesem Merkmal unzulässig erweitert wäre. Auch hinsichtlich des Vorgehens der Kontrolleinheit sei zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin angeführten Passagen des Standards – insoweit unstreitig – nur optional seien. Selbst bei Befolgung dieser optionalen Methode sei der Anspruch nicht verwirklicht, da nicht auf die Energie abgestellt werde, die bei der eigentlichen Ladung ankomme. Vielmehr definiere der Qi-Standard die „Received Power“ – insoweit ebenfalls unstreitig – als diejenige Energie, die bei der Spule des Sekundärgeräts ankomme. Auch in den Testberichten habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die angegriffenen Ausführungsformen als bereitgestellte Energie ("supplied power") auf die bei der Batterie des Sekundärgeräts ankommende Energie abstellten. Es sei davon auszugehen, dass die gemessene Energie auch die sogenannten „friendly parasitic load“ mitumfassen. Damit seien die Messungen ungeeignet, die Patentverletzung aufzuzeigen. Weiterhin entspreche der Testaufbau nicht den gängigen Anforderungen, wie sie im Qi-Standard vorgeben seien. Hiernach seien die dort vorgegebenen Komponenten, einschließlich spezieller vordefinierter Fremdkörper zu verwenden und in einer vorgegebenen Weise zu arrangieren. Die von der Klägerin verwendete Methode sei nicht die korrekte Vorgehensweise und müsse daher zwangsläufig zu anderen Ergebnissen führen. Der in Anlage ES A7a vorgelegte Tests ließe keinen Differenz-Schwellenwert erkennen. Der Test ließe nicht den vorgetragenen Schwellenwert einer Abweichung von 2.000 mW ersehen; vielmehr finde bei einem Wert zwischen 1.100 und 1.450 mW die Reduzierung der Leistung auf Null statt. Schließlich könne der Stopp der Energieübertragung auch durch Überschreitung eines Schwellwertes hinsichtlich der Temperatur oder wegen einer vollen Ladung der Batterie angehalten worden sein. Zudem könnten sich die Beklagten zumindest teilweise auch auf die Einrede der Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent berufen. Jedenfalls soweit die angegriffenen Ausführungsformen Chips des Unternehmens X enthielten, seien die Rechte der Klägerin am Klagepatent „höchstwahrscheinlich“ erschöpft. X sei eine der Zulieferinnen der Beklagten und liefere Chips, welche die streitgegenständliche Funktion in den angegriffenen Ausführungsformen umfassten. Laut den öffentlich zugänglichen Informationen auf der Webseite des Patentpools X (nachfolgend „X genannt) ist X Lizenznehmerin des X Wireless Patent Portfolios, der jedenfalls ein Familienpatent des Klagepatents enthalte (vgl. Anlage ES 2g). Es sei Usus, dass auch die korrespondierenden Familienpatente mitlizenziert seien. Die Beklagten seien nicht im Besitz der Vereinbarung zwischen X und X, so dass sie hierzu nicht weiter vortragen könne. Auch das von der Klägerin getestete X (Testbericht Anlage ES-A7a) enthalte einen Chip von X. Es liege insoweit eine erlaubte Nutzung vor. Die Beklagten erheben einen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand. Die Klägerin besitze eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Lizenzvergabemarkt. Das Klagepatent sei – ebenso wie die in den Parallelverfahren gegenständlichen Patente – für den Qi-Standard essenziell. Jedenfalls erwecke die Klägerin durch ihr außergerichtliches Verhalten, insbesondere durch den Umstand, dass das Klagepatent in der auf ihrer Webseite verfügbaren Liste mit dem Titel "X " enthalten sei, den Eindruck der Standardessentialität, weshalb sie sich so behandeln lassen müsse, als seien die fraglichen Patente tatsächlich standardessenziell. Das Klagepatent sowie die in den beiden Parallelverfahren geltend gemachten Patente bildeten jeweils eigenständige Lizenzmärkte, deren Zugang durch die Klägerin kontrolliert werde. Für die Frage der Marktzutrittsvoraussetzungen komme es nicht auf den Zutritt zum Qi-Standard an; vielmehr bildeten BPP und EPP einen eigenen Markt. Zudem habe die Klägerin durch das Schreiben vom X sowie die Erklärungen auf ihrer Webseite ein Vertrauenstatbestand geschaffen, indem sie erklärt habe, Lizenzen an den im Annex A beigefügten Liste X zu FRAND-Bedingungen zu erteilen. Hierdurch habe sie sich bewusst von den durch den EuGH im Rahmen des Art. 102 AEUV entwickelten Grundsätzen gelöst, weshalb ein Lizenzanspruch der Beklagten – und damit ein Einwand gemäß § 242 BGB – unmittelbar aufgrund der Selbstverpflichtungserklärung bestehe. Aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens der Klägerin komme es auf eine Lizenzwilligkeit der Beklagten nicht mehr an. Das Schreiben der Klägerin vom X stelle keine hinreichende Verletzungsanzeige dar. Denn zum einen benenne es nicht für alle gelisteten Patente die jeweiligen Abschnitte auf dem einschlägigen Qi-Standard und mache darüber hinaus deutlich, dass die Klägerin gar nicht gewillt sei, eine Lizenz an ihren Patenten zu erteilen, geschweige denn zu FRAND-Bedingungen. Durch das Schreiben würden die Beklagten nicht in die Lage versetzt, den Verletzungsvorwurf selbstständig zu prüfen. Auch die Klageschrift stelle keinen hinreichenden Verletzungshinweis dar, da diese der vorgerichtlichen Korrespondenz zum Teil widerspreche, insbesondere was die Frage angehe, ob das Klagepatent allein den EPP-Standard oder auch den BPP-Standard betreffe. Ferner behaupte die Klägerin in der Klageschrift, das Klagepatent sei nicht standardessenziell, weshalb auch aus diesem Grund keine hinreichende Verletzungsanzeige in der Klageschrift zu erblicken sei. Die Klägerin sei ihrerseits nicht bereit, den Beklagten eine Lizenz an ihren Patenten zu erteilen, sondern erwäge lediglich eine beschränkte Freistellung. Dies ergebe sich aus X des Vertragsangebots, in welchem die Klägerin bewusst zwischen X unterscheide und nur bereit sei, X Bereits das Initialschreiben vom X mache deutlich, dass die Klägerin weniger an einer Lizenzierung ihrer standard-essenziellen Patente, sondern vielmehr an einer Vereinbarung umfassend sämtliche standard-essenziellen und nicht-essenziellen Patente ihres Portfolios interessiert sei. Eine solche Bündelung sei jedoch rechtswidrig, da die Klägerin ihrem eigenen Klagevortrag entsprechend offenbar davon ausgehe, dass die als „Essential Patents“ bezeichnete Liste auch einen Teil nicht-essenzieller Patente enthalte. Auf die dennoch erfolgte Erklärung der Lizenzwilligkeit durch E-Mail vom X habe die Klägerin indes kein Lizenzangebot vorgelegt, sondern lediglich X. Ein völlig aus dem Rahmen fallendes Vertragsangebot des Patentinhabers führe zu dessen Lizenzunwilligkeit und sei jedenfalls nicht FRAND-kompatibel. Die Beklagten seien lizenzbereit. Insbesondere wendeten sie sich seit geraumer Zeit kontinuierlich mit dem X in Verhandlungen über die konkreten Bedingungen einer Lizenz und es sei davon auszugehen, dass es eine zeitnahe Einigung geben werde. Daneben sei nicht erforderlich, dass sich die Beklagten um eine bilaterale Lizenz mit der Klägerin bemühten. Die Klägerin habe ihnen gegenüber außergerichtlich geäußert, dass X bei Vorlage eines Gegenangebots in der Lage sei, die Lizenzgebühr zu verhandeln. X habe den Beklagten mitgeteilt, dass er nicht in der Lage sei, über die Höhe der Lizenzgebühr zu verhandeln, da andere Lizenznehmer bereits zu diesen Konditionen einen Vertrag abgeschlossen hätten. Sobald sie von dem Umstand erfahren hätten, dass X die Lizenzgebühr verhandeln könne, hätten die Beklagten ein Gegenangebot erstellt. Jedenfalls sei der vorliegende Rechtsstreit im Hinblick auf das parallelen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent hierin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Die erteilten Ansprüche gingen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung wie auch der ursprünglich eingereichten Anmeldung des Klagepatents hinaus (Art. 123 Abs. 2 EPÜ). Die Lehre des Klagepatents werde von den Entgegenhaltungen D1 und D2 jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen. Die D1 sei Stand der Technik des Klagepatents, weil es die angegebenen Prioritäten nicht wirksam in Anspruch nehme. Weiterhin sei Anspruch 8 des Klagepatents nicht ausführbar, wie bei der Auslegung schon dargelegt worden sei. Die Beklagten haben sowohl die Vorlage des Lizenzvertrages zwischen X und X als auch die Vorlage des Lizenzvertrages zwischen der Klägerin und ihren verbundenen Unternehmen mit der X und mit dieser verbundenen Unternehmen beantragt. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert (hierzu unter I.). Die Beklagten verletzen durch den Vertrieb der klagepatentgemäßen angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent (hierzu unter II.). Ihre Benutzungshandlungen sind auch unberechtigt, da die Rechte am Klagepatent hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen nicht erschöpft sind (hierzu unter III.) und den Beklagten ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand nicht zusteht (hierzu unter IV.). Der Klägerin stehen daher die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1, 2, 140 a Abs. 1, 3, 140b Abs. 1, 2 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB gegen die Beklagten zu (hierzu unter V.). Die Verhandlung wird nicht im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessenes mit Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent ausgesetzt (hierzu unter VI.). I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie macht nur noch Ansprüche für Handlungen ab dem Zeitpunkt geltend, in dem sie im Patentregister eingetragen worden ist, namentlich den 4. Mai 2018. Angesichts der erheblichen Indizwirkung des Patentregisters bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (BGH, GRUR 2013, 713, 717 – Fräsverfahren). Derartige Anhaltspunkte haben die Beklagten nicht dargetan. II. Die Beklagten verletzen das Klagepatent durch Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen unmittelbar wortsinngemäß. 1. Das Klagepatent, dessen in Anlage ES A5a eingereichter deutscher Übersetzungen die nachfolgend ohne Quellenangabe zitierten Absätze entstammen, betrifft die Steuerung von induktiven Energieübertragungssystemen, die z.B. zur Versorgung von tragbaren elektrischen oder elektronischen Geräten eingesetzt werden. a) In seiner einleitenden Beschreibung führt das Klagepatent aus, dass induktive für die Stromversorgung tragbarer Geräte geeignete Energieübertragungssysteme aus zwei Teilen bestehen können: Zum einen eine Primäreinheit mit mindestens einer Primärspule, durch die ein Wechselstrom fließt, der einen zeitlich veränderlichen magnetischen Fluss („ magnetic flux “) erzeugt. Zum anderen ein von der Primäreinheit trennbares Sekundärgerä t, das eine Sekundärspule enthält. Wenn die Sekundärspule in die Nähe des von der Primärspule erzeugten zeitlich veränderlichen Flusses gebracht wird, induziert der veränderliche Fluss einen Wechselstrom in der Sekundärspule, so dass Energie induktiv von der Primäreinheit auf das Sekundärgerät übertragen werden kann (Abs. [0003]). Das Sekundärgerät liefert im Allgemeinen die übertragene Energie an eine externe Last. Das Sekundärgerät kann wiederum in oder von einem „Host-Objekt“ getragen werden, das die Last enthält. Das „Host-Objekt“ kann beispielsweise ein tragbares elektronisches Gerät mit einer wiederaufladbaren Batterie sein, wobei die Last eine Batterieladeschaltung zum Laden der Batterie sei kann. Alternativ kann das Sekundärgerät in eine solche wiederaufladbare Batterie zusammen mit einer geeigneten Batterieladeschaltung eingebaut werden (Abs. [0004]). Das Klagepatent führt weiter aus, dass solche induktiven Energieübertragungssysteme etwa in der GB A-2388716 beschrieben sind. Bemerkenswert hieran ist die physikalisch „offene“ Natur des magnetischen Systems der Primäreinheit – ein erheblicher Teil des magnetischen Pfades verläuft durch Luft. Dies ist notwendig, damit die Primäreinheit verschiedene Formen und Größen von Sekundärgeräten und mehrere Sekundärgeräte gleichzeitig mit Energie versorgen kann (Abs. [0005]). b) Allerdings können solche Systeme aus Sicht des Klagepatents mit einigen Problemen behaftet sein. Ein erstes Problem ist, dass die Primäreinheit nicht 100% effizient sein kann. So verbrauchen beispielsweise die Schaltverluste in der Elektronik und die l2R-Verluste in der Primärspule auch dann Energie, wenn kein Sekundärgerät vorhanden ist oder wenn keine vorhandenen Sekundärgeräte geladen werden müssen. Dadurch wird Energie verschwendet. Vorzugsweise sollte das Primärgerät in dieser Situation in einen energiesparenden „Standby-Modus“ übergehen (Abs. [0006]). Ein zweites Problem solcher Systeme besteht darin, dass es nicht möglich ist, mechanisch zu verhindern, dass Fremdkörper in der Nähe der Primärspule platziert werden und an die Spule koppeln. Bei Fremdkörpern aus Metall werden Wirbelströme in ihnen induziert, die letztlich eine Erwärmung des Objekts verursachen. In zwei Fällen kann diese Erwärmung besonders signifikant sein: Wenn der Widerstand eines Metalls hoch ist, z.B. wenn es unrein oder dünn ist. Wenn das Material ferromagnetisch ist, zum Beispiel Stahl. Solche Materialien haben eine hohe Permeabilität, die eine hohe Flussdichte im Material begünstigt, was zu großen Wirbelströmen und damit zu großen l2R-Verlusten führt. Solche Energieverlust verursachenden Fremdkörper werden (nachfolgend) als „parasitäre Lasten“ bezeichnet. Vorzugsweise sollte die Primäreinheit in einen „Abschaltmodus “ („shutdown mode“) übergehen, wenn parasitäre Lasten vorhanden sind, um deren Erwärmung zu vermeiden (Abs. [0007]). c) Zur Lösung des ersten Problems, also zur Vermeidung von Energieverschwendungen, wenn kein Sekundärgerät geladen werden muss, sind im Stand der Technik verschiedene Lösungsansätze vorgeschlagen worden (Abs. [0009]). • In der EP 0533247 und der US 6118249 moduliert das Sekundärgerät während des Ladevorgangs seine induktive Last, was zu einer entsprechenden Änderung der vom primären Gerät aufgenommenen Energie führt. Dies signalisiert der Primäreinheit, dass es nicht in den Stand-by-Zustand wechseln sollte. • In der EP 1022840 variiert die Primäreinheit die Frequenz ihres Antriebs und damit den Kopplungsfaktor zu einer abgestimmten Sekundäreinheit. Wenn die Sekundäreinheit keine Energie aufnimmt, gibt es keinen Unterschied in der aufgenommenen Energie, wenn die Frequenz durchlaufen wird, und die Primäreinheit geht daher in einen Standby-Zustand. • In der US 5536979 misst die Primäreinheit einfach die in der Primärspule fließende Energie und geht in einen pulsierenden Standby-Zustand über, wenn diese unter einem Schwellenwert liegt. • In der US 5896278 enthält die Primäreinheit Detektionsspulen, in die je nach Position des Sekundärgeräts Energie eingekoppelt wird. Ist das Gerät nicht vorhanden, schaltet die Primäreinheit in einen Standby-Modus. • In der US 5952814 hat das Sekundärgerät einen mechanischen Vorsprung, der in einen Schlitz in der Primäreinheit passt und diese aktiviert. • In der US 6028413 treibt die Primäreinheit zwei Spulen an, und in der Sekundäreinheit gibt es entsprechend zwei energieaufnehmende Sekundärspulen. Die Primäreinheit misst die von jeder Primärspule abgegebene Energie und schaltet in den Standby-Modus, wenn sie unter einem Schwellenwert liegt. Auch für das zweite Problem der parasitären Lasten sind im Stand der Technik bereits verschiedene Lösungen vorgeschlagen worden (Abs. [0010]): • In der bereits erwähnten EP 1022840 variiert das Primärgerät die Frequenz seines Antriebs. Das Sekundärgerät ist so abgestimmt, dass diese Frequenzänderung zu einer Änderung der vom primären Gerät aufgenommenen Energie führt. Wenn die Last stattdessen ein Stück Metall ist, hat die Änderung der Frequenz nicht so viel Wirkung und die Primäreinheit geht in einen Abschaltzustand über. • In der ebenfalls bereits erörterten US 5952814 aktiviert ein Schlüssel im Sekundärgerät das Primärgerät. Das Vorhandensein eines Sekundärgeräts soll dabei Fremdkörper physisch ausschließen. • Gemäß der oben ebenfalls erläuterten US 6028413 versorgt die Primäreinheit das Sekundärgerät mit Energie, indem sie zwei Primärspulen ansteuert. Wenn die von den beiden Spulen gelieferte Energiemenge unterschiedlich ist, geht die Primäreinheit davon aus, dass es sich bei der Last nicht um ein gültiges Sekundärgerät handelt, und geht in den Abschaltmodus („shutdown mode“) über. d) Diese vorbekannten Lösungsansätze sind aus Sicht des Klagepatents nicht ausreichend. Zum einen kritisiert das Klagepatent, dass sie nicht für Systeme geeignet sind, bei denen mehr als ein Sekundärgerät zur gleichen Zeit vorhanden sein kann. Die vorstehend erörterten Systeme würden z.B. nicht funktionieren, wenn zwei Sekundärgeräte vorhanden sind, von denen eines eine Ladung benötigt und das andere nicht (Abs. [0011]). Zum anderen gehen einige der vorbekannten Lösungen davon aus, dass das physische oder elektrische Vorhandensein eines gültigen Sekundärgeräts impliziert, dass alle Fremdkörper durch das Sekundärgerät physisch ausgeschlossen werden. Dies ist nicht notwendigerweise der Fall, insbesondere dann nicht, wenn die Sekundärgeräte in Bezug auf die Primäreinheit beliebig positioniert werden können (Abs. [0012]). e) Eine Aufgabe (technisches Problem) nennt das Klagepatent nicht explizit. Vor dem Hintergrund der Einleitung kann das Problem darin gesehen werden, ein induktives Ladesystem bereitzustellen, in dem mehr als ein Sekundärgerät vorhanden sein kann und das dennoch Energieverluste und parasitäre Lasten (wie sich erwärmende Fremdkörper) vermeidet. 2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Primäreinheit nach Maßgabe von Anspruch 8 vor, der in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann: 1 Primäreinheit (10; 700) zur Verwendung in einem induktiven Energietransfersystem (1), welches auch mindestens ein Sekundärgerät (30; 600) separat von der Primäreinheit (10; 700) hat. 2.1 Die Primäreinheit (10; 700) umfasst eine Primärspule zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, welches mit dem mindestens einen Sekundärgerät (30; 600) koppelt, wenn es sich in der Nähe der Primäreinheit (10; 700) befindet, so dass Energie induktiv durch das Sekundärgerät (30; 600) von der Primäreinheit (10; 700) ohne direkte elektrisch leitende Kontakte dazwischen erhalten wird. 2.2 Die Primäreinheit (10; 700) umfasst Kommunikationsschaltung [en] („ communication circuitry “) zum Empfangen von Information betreffend ein Energiebedürfnis des Sekundärgeräts oder der Sekundärgeräte (30; 600) davon. 2.3 Die Primäreinheit (10; 700) umfasst Energieaufnahmeschaltung [en] („ power obtaining circuitry “) zum Aufnehmen („ obtaining “) einer von der Primäreinheit (10; 700) abgezogenen Energie („ power drawn from the primary unit “). 2.4 Die Primäreinheit (10; 700) umfasst eine Kontrolleinheit zum Bestimmen, abhängig von der erhaltenen Information, einer an das Sekundärgerät (30; 600) gelieferten Energie („ power supplied “) oder, gibt es mehr als ein Sekundärgerät (30; 600), einer an die Sekundärgeräte (30; 600) gelieferten kombinierten Energie („ power supplied “). 3.1 Die Kontrolleinheit bestimmt, ob es einen Schwellenwertunterschied zwischen, einerseits, der erhaltenen Energie („ obtained power “) und, andererseits, der bereitgestellten Energie („ supplied power “) gibt. 3.2 Die Kontrolleinheit ist dazu ausgelegt, nach einer solchen Bestimmung eines Schwellenwertunterschieds , die induktive Energieversorgung von der Primäreinheit (10; 700) einzuschränken oder abzuschalten. In kursiv ist der maßgebliche englische Wortlaut des Anspruchs wiedergegeben. Die Streichungen oder Hinzufügungen in eckigen Klammern stellen Korrekturen der deutschen Übersetzung dar. So ist „circuitry“ richtig als Einzahl „Schaltung“ und nicht als „Schaltungen“ zu übersetzen. Die „gelieferte Energie“ entspricht im englischen Anspruchswortlaut der „bereitgestellten Energie“ („power supplied“). 3. In Patentanspruch 8 lehrt das Klagepatent eine Primäreinheit zur Verwendung in einem induktiven Energietransfersystem. Dieses System umfasst mindestens ein Sekundärgerät das separat von der Primäreinheit ist. Allerdings beansprucht Anspruch 8 nicht das gesamte System, sondern nur die Primäreinheit, welche in einem System mit einem oder mehreren Sekundärgeräten zum Einsatz kommen kann. a) Die beanspruchte Primäreinheit soll mindestens die vier in Merkmalsgruppe 2 genannten Komponenten umfassen – namentlich eine Primärspule (Merkmal 2.1), eine Kommunikationsschaltung (Merkmal 2.2), eine Energieaufnahmeschaltung (Merkmal 2.3) und eine Kontrolleinheit (Merkmal 2.4). Die Primärspule nach Merkmal 2.1 dient der eigentlichen induktiven Energieübertragung. Wird an die Primärspule eine Wechselspannung angelegt, fließt durch ihre Windungen ein veränderlicher Strom, der ein sich veränderliches Magnetfeld erzeugt. Befindet sich die Sekundärspule eines vom Primärgerät separaten Sekundärgeräts in ausreichender Nähe dieses Felds, induziert das veränderliche Magnetfeld der Primärspule in der Sekundärspule seinerseits einen veränderlichen Strom. Die Kommunikationsschaltung nach Merkmal 2.2 soll eine Information bezüglich des Energiebedürfnisses („ information relating to a power requirement“ ) des Sekundärgeräts von diesem empfangen können. In Abhängigkeit dieser Information soll die von Merkmal 2.4 vorgesehene Kontrolleinheit die an das Sekundärgerät gelieferte Energie bestimmen. Dagegen dient die in Merkmal 2.3 vorgesehene Energieaufnahmeschaltung dazu, die von der Primäreinheit abgezogene Energie („obtaining“) aufzunehmen. Dies ist im Sinne einer Messung der von der Primäreinheit ausgesendeten Energie zu verstehen. In der Beschreibung wird entsprechend statt „erhaltener Energie“ der Ausdruck „von der Primäreinheit entnommenen Energie“ (Abs. [0023]) bzw. „von der Primäreinheit bezogene Energie“ (Abs. [0027]) verwendet (in der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Verfahrenssprache der Klagepatents in beiden Fällen: „ the power drawn from the primary unit “, so auch in Abs. [0039] ff.). Kern der klagepatentgemäßen Lehre ist das in den Merkmalen 3.1 – 3.2 vorgesehene Vorgehen der bereits erwähnten Kontrolleinheit. Diese soll gemäß Merkmal 3.1 aus der von ihr in Abhängigkeit der erhaltenen Informationen bestimmten bereitgestellten/gelieferten Energie („supplied power“; vgl. Merkmale 2.2 und 2.4) und der erhaltenen Energie („obtained power“; Merkmal 2.3) bestimmen, ob ein Schwellenwertunterschied existiert. Das Klagepatent unterscheidet also zwischen den Werten erhaltene Energie (obtained power) und gelieferte Energie (supplied power). Zur Bestimmung des Schwellenwertunterschieds soll die Kontrolleinheit die Differenz beider Werte bilden und überprüfen, ob diese Differenz einen bestimmten Wert – den Schwellenwert – überschreitet. Auf Grundlage des so bestimmten Schwellenwertunterschieds soll die Kontrolleinheit die induktive Energieversorgung einschränken oder abschalten können. b) Dem Klagepatent liegt die Überlegung zugrunde, dass bei einer Überschreitung des Schwellenwerts in einem Maß weniger Leistung an das Sekundärgerät gelangt, als die Primäreinheit bereitstellt, und dass ein anderes Objekt – ein Fremdkörper – Leistung entzieht. Die Einschränkung oder Abschaltung der induktiven Energieversorgung von der Primäreinheit verhindert dann die Erhitzung dieses Fremdkörpers. Allerdings lässt nicht jede Differenz zwischen der bereitgestellten und der an die Sekundärgeräte gelieferte Leistung ein fremdes Objekt schließen. Gewisse Leistungsverluste der Primäreinheit oder der Sekundäreinheit („friendly parasitic“) werden toleriert. Erst wenn die Differenz den Schwellenwert überschreitet, reagiert die klagepatentgemäße Primäreinheit in der von Merkmal 3.2 beschriebenen Weise. Entsprechend seiner Aufgabe sieht das Klagepatent zudem eine Primäreinheit vor, die dazu geeignet ist, auch bei mehreren Sekundärgeräten den Schwellenwertunterschied zu bestimmen und entsprechend darauf zu reagieren, indem die Information betreffend das Energiebedürfnis auch von mehreren Sekundärgeräten kommen kann und entsprechend ein gelieferte kombinierte Energie bestimmt wird, was in den Merkmalen 2.2 oder 2.4 explizit beschrieben ist. Nachfolgend sollen zur Vereinfachung aber nur Ausgestaltungen mit einem Sekundärgerät erörtert werden. 4. Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf es einer näherer Erörterung des Verständnis des Klagepatents aus Sicht des Fachmanns, der hier ein Elektrotechniker mit Hochschulabschluss mit mehrjähriger praktischer Berufserfahrung in der Entwicklung von induktiven Ladungssystemen, insbesondere zum Laden von tragbaren elektronischen und elektrischen Geräten, wie Mobiltelefonen ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Merkmale 2.4 – 3.2. a) Nach Merkmal 2.4 dient die Kontrolleinheit zum Bestimmen der an das oder die Sekundärgerät/e gelieferten Energie („power supplied“), was abhängig von der erhaltenen Information erfolgen soll. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf dieses Bestimmen nach der Lehre des Klagepatents keines Rechenschritts. Vielmehr reicht es aus, wenn die gelieferte Energie unmittelbar aus der erhaltenen Information schlicht ausgelesen wird. (1) Ergebnis der Bestimmung nach Merkmal 2.4 ist die gelieferte Energie (supplied energy). Dabei knüpft Merkmal 2.4 mit der „erhaltenen Information“ an die in Merkmal 2.2 angesprochene „Information betreffend ein Energiebedürfnis des Sekundärgeräts“ (Energiebedürfnisinformation) an. Zu deren Empfang soll die Primäreinheit über eine Kommunikationsschaltung verfügen. Während Merkmal 2.2 den Empfang der Information betrifft, lehrt Merkmal 2.4 also deren Verwendung zur Bestimmung der gelieferten Energie („supplied power“), welche wiederum für die Bestimmung des Schwellenunterschieds verwendet wird. (2) Der Anspruch macht keine näheren Vorgaben, wie die Bestimmung erfolgen soll. Er lehrt insoweit lediglich das Ergebnis der Bestimmung – die gelieferte (kombinierte) Energie – und dass diese von der erhaltenen Information abhängen muss, die damit zumindest einen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis haben muss. Im Anspruchswortlaut findet sich dagegen kein Hinweis darauf, dass die Bestimmung in Merkmal 2.4 einen Rechenschritt umfassen muss. Dass allgemein- oder fachsprachlich ein Bestimmen immer einen Rechenschritt umfassen muss, ist nicht ersichtlich. Hierfür sind auch keine funktionalen Gründe ersichtlich. Dem Klagepatent kommt es darauf an, dass der Kontrolleinheit zur Ermittlung des Schwellenwertunterschieds die an das Sekundärgerät gelieferte Energie bekannt ist. Ob dies mittels eines wie auch immer ausgestalteten Rechenschritts oder durch Auslesen einer entsprechenden Information erfolgt, ist für die beanspruchte Lehre unerheblich. (3) Bestätigt wird dieses Verständnis von dem von Anspruch 8 abhängigen Unteranspruch 10, wonach „ die Energiebedürfnisinformation eine an das Sekundärgerät oder die Sekundärgeräte (30; 600) davon bereitgestellte Energiemenge “ (power supplied to the secondary device) ist. Mit anderen Worten soll die Information nach Merkmal 2.2 bereits die „bereitgestellte Energie“ nach Merkmal 2.4 sein. In dieser Ausgestaltung bedarf es keines Rechenschritts mehr, vielmehr ist die Bestimmung notwendigerweise auf das Auslesen der erhaltenen Information beschränkt. Damit wird auch nicht der Anwendungsbereich des Hauptanspruchs in unzulässiger Weise auf den Anwendungsbereich des Unteranspruchs 10 beschränkt. Der unabhängige Anspruch 8 erfasst mit „Information betreffend ein Energiebedürfnis“ verschiedenste Daten, welche in dem Bestimmungsschritt nach Merkmal 2.4 bei der Bestimmung der „supplied power“ verarbeitet werden. Unteranspruch 10 lehrt den spezielleren Fall, bei der die Information schon die „supplied power“ ist und die Bestimmung damit keine weitere Verarbeitung erfordert. (4) Anders als die Beklagten meinen, steht diesem Verständnis nicht entgegen, dass „Bestimmen“ überflüssig wäre, wenn dies auf ein reines Auslesen beschränkt sein könnte. Zunächst stellt „Bestimmen“ in Merkmal 2.4 kein überflüssiges Merkmal dar, wenn man es auch durch ein reines Auslesen verwirklichen kann. Merkmal 2.2 schreibt nur den Empfang der Information vor, so dass die Bestimmung durch Auslesen in der Kontrolleinheit einen gesonderten Schritt darstellt, der in den Anspruchswortlaut aufgenommen wurde. Weiterhin ist die Bestimmung nach der Lehre des Klagepatents nicht auf ein Auslesen beschränkt, sondern kann auch einen Rechenschritt oder andere Verarbeitungsschritte beinhalten. Der breitere Begriff „bestimmen“ umfasst auch das „Auslesen“, ist aber hierauf nicht beschränkt. Indem das Klagepatent allgemein eine Bestimmung vorschreibt, ist dem Fachmann klar, dass er unterschiedlichste Wege implementieren kann, auf denen die Kontrolleinheit die gelieferte Energie („supplied power“) erhalten kann. Abgesehen davon schließt allein die Tatsache, dass ein Anspruchsmerkmal bei einem bestimmten Verständnis für den Fachmann bloß eine technische Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen würde, ein solches Verständnis nicht aus (BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 – I-15 U 136/14 – Rn. 120 bei Juris). (5) Diesem Verständnis (wonach sich die Bestimmung in einem Auslesen erschöpfen kann) steht die Verwendung des Begriffs „Bestimmung“ in Merkmal 3.1 nicht entgegen. In Merkmal 3.1 setzt die Bestimmung des Schwellenwertunterschieds einen Rechenschritt voraus, da jedenfalls eine Differenz gebildet werden muss. Hieraus schließt der Fachmann aber nicht, dass auch für die Bestimmung der gelieferten Energie in Merkmal 2.4 zwingend ein Rechenschritt zu erfolgen hat. Zwar ist im Zweifel gleichen Begriffen im Rahmen eines Patentanspruchs auch die gleiche Bedeutung zuzumessen (BGH, GRUR 2017, 152, 154 Rn. 17 – Zungenbett). Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass gleichen Begriffen im Rahmen der Auslegung eines Patentanspruchs in unterschiedlichen Zusammenhängen unterschiedliche Bedeutungen zukommen können, wenn dies die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit ergibt (BGH, GRUR 2017, 152, 154 Rn. 17 – Zungenbett). Hier ergibt sich ein Unterschied bereits daraus, dass sich der Bestimmungsschritt schon notwendig unterscheiden muss, weil zum einen die bereitgestellte Energie und zum anderen ein Schwellenwertunterschied bestimmt werden. „Bestimmung“ kann also nicht in beiden Merkmalen das gleiche bedeuten. Dass beide Begriffe eine Unterschiedliche Bedeutung haben können bestätigt auch die Auslegung, insbesondere unter Berücksichtigung von Unteranspruch 10. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund „bestimmen“ weiter verstehen, so dass letztlich das Bestimmen in beiden Merkmalen erfasst ist. Dieses setzt sowohl in Merkmal 2.4 als auch in Merkmal 3.1 voraus, dass die Kontrolleinheit zu dem vom Klagepatent vorgeschriebenen Ergebnis kommt. Mit anderen Worten ist das Bestimmen mittels eines Rechenschritts in Merkmal 3.1 nur ein spezieller Fall des allgemeinen Begriffs des Bestimmens, wie er auch Merkmal 2.4 zugrunde liegt – wobei auch insoweit ein Rechenschritt möglich ist, aber eben nicht zwingend erforderlich ist. (6) Auch der Einwand der Beklagten, zu Beginn des Energieübertragungsvorgangs sei noch kein „power supplied“-Wert vorhanden, so dass bei einem bloßen Auslesen die Energieversorgung stets wieder eingeschränkt oder unterbrochen werde, greift nicht durch. Zum einen verlangt das Klagepatent, dass die gelieferte Energie in Abhängigkeit von der erhaltenen Informationen bestimmt wird. Ist diese Information noch nicht vorhanden, so kann auch noch keine Bestimmung erfolgen. So sieht Abs. [0161] vor, dass das Sekundärgerät Informationen über seinen Energiebedarf sendet, sofern es „im energieverbrauchenden Zustand“ ist. Zum anderen schreibt das Klagepatent nicht vor, wann die Bestimmung der bereitgestellten Energie und des Schwellenwertunterschieds vorgenommen wird – dies kann auch erst etwas nach Beginn der Energieübertragung passieren, um die von den Beklagten angeführten Probleme zu vermeiden. Schließlich schreibt Merkmal 3.2 nicht vor, dass bei Bestimmung des Schwellenwertunterschieds zwingend sofort die Energieversorgung eingeschränkt oder abgeschaltet werden muss. Die Kontrolleinheit muss nur hierfür ausgelegt sein und kann ggf. andere Faktoren – wie den Umstand, dass die Übertragung gerade erst begonnen hat – berücksichtigen. (7) Soweit die Beklagten meinen, der Anspruch verlange etwas Unmögliches, da die Primäreinheit die an die Sekundäreinheit gelieferte Energie nicht kennen könne, ist dies nicht ersichtlich . Die hierfür erforderlichen Daten erhält die Kontrolleinheit der Primäreinheit über die „Information betreffend ein Energiebedürfnis des Sekundärgeräts“, welche die Kommunikationsschaltung nach Merkmal 2.2 empfängt. (8) Schließlich ist der Ansatz der Beklagten neben der Sache, wenn sie im Rahmen der Auslegung eine (behauptete) unzulässige Erweiterung berücksichtigen möchten. Die Annahme, das Klagepatent müsse in einer bestimmten Weise ausgelegt werden, weil es ihm ansonsten an der Rechtsbeständigkeit mangele, ist aus rechtlichen Gründen unbeachtlich. Es existiert kein Auslegungsgrundsatz, dass man einen Anspruch so auslegen hat, dass er nach Möglichkeit rechtsbeständig bleibt (BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum; BGH, GRUR 2004, 47 – blasenfreie Gummibahn I; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2015, I-2 U 74/14 Rn. 72 bei Juris). b) Die nach Merkmal 2.4 von der Kontrolleinheit zu bestimmende gelieferte Energie („supplied power“), welche nach Merkmal 3.1 zur Bestimmung des Schwellenwertunterschieds verwendet wird, bezieht sich auf die Energie, die beim Sekundärgerät ankommt. Dabei ist es nach der beanspruchten Lehre sowohl möglich, auf die bei der Last des Sekundärgeräts („load“, etwa eine Batterie, also die tatsächliche Last) ankommende Energie abzustellen, also auch, allgemein die beim Sekundärgerät gelieferte Energie zu betrachten, also die Gesamtlast bzw. die Last, die an der Spule des Sekundärgeräts ankommt. aa) Bereits der Anspruchswortlaut lässt offen, welche Art von gelieferter Energie in die Bestimmung des Schwellenwertunterschieds einzubeziehen ist. Hiernach ist die (kombinierte) „gelieferte Energie“ diejenige Energie, die an das Sekundärgerät oder die Sekundärgeräte geliefert wird. Damit verhält sich der Anspruchswortlaut nicht dazu, ob die „gelieferte Energie“ vom Sekundärgerät allgemein abgenommen werden muss oder diejenige Energie ist, die tatsächlich an der Last des Sekundärgeräts ankommt. Eine Beschränkung der „supplied power“ auf die an die Last gelieferte Energie erscheint schon deshalb nicht geboten, da die Last des Sekundärgeräts im Anspruch gar nicht erwähnt ist. bb) Eine Beschränkung der „supplied power“ auf die an die Last gelieferte Energie ist auch funktional nicht geboten. Die gelieferte Energie (supplied power) wird nach der Lehre des Klagepatents dazu verwendet, zu bestimmen, ob es einen Schwellenwertunterschied gibt, um so festzustellen, ob ein Fremdobjekt vorhanden ist. Für diese Funktion macht es im Ergebnis keinen Unterschied, welche der möglichen Definitionen der supplied power verwendet wird, solange dies bei der Festsetzung des Schwellenwertunterschieds berücksichtigt wird. Die beiden möglichen Typen von gelieferter Energie unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass die tatsächlich bei der Ladung ankommende Energie gegenüber der an das Sekundärgerät allgemein gelieferte Energie um die freundliche parasitäre Last des Sekundärgeräts verringert ist. Die freundliche parasitäre Last ist die Last, die zwangsläufig vom Sekundärgerät ausgeübt wird (vgl. Abs. [0095]). Eine Differenz zwischen der erhaltenen Energie und der gelieferten Energie die auf einer freundlichen parasitären Last beruht, lässt daher nicht auf einen Fremdkörper schließen. Im Rahmen der Bestimmung des Schwellenwerts nach Merkmal 3.1 wird die Differenz zwischen erhaltener Energie und bereitgestellter Energie gebildet. Das Ergebnis ist dieser Differenz ist um die freundliche parasitäre Last des Sekundärgeräts geringer, wenn als „supplied power“ auf die an das Sekundärgerät allgemein gelieferte Last abgestellt wird und nicht auf die tatsächlich bei der Last ankommenden Energie. Dies muss entsprechend bei der Bestimmung des Schwellenwertunterschieds berücksichtigt werden, da nur so festgestellt werden kann, ob ein Fremdkörper Grund für den Unterschied zwischen erhaltener und gelieferter Energie ist. Wählt der Fachmann als „supplied power“ die bei der Last tatsächlich ankommende Energie, muss beim Schwellenwertunterschied die freundliche parasitäre Ladung des Sekundärgeräts einbezogen werden. Anders ausgedrückt: Der Schwellenwertunterschied darf erst ab einer größeren Differenz zwischen erhaltener und gelieferter Energie bestehen als wenn auf die am Sekundärgerät allgemein gelieferte Energie abgestellt wird. Denn im letzteren Fall ist die freundliche parasitäre Ladung Teil der gelieferten Energie, so dass die Differenz zwischen erhaltener und gelieferter Energie automatisch geringer ausfallen wird. Im Ergebnis können die unterschiedlichen Definitionen der klagepatentgemäßen suplied power (etwa) über die Wahl des Betrags des Schwellenwertunterschieds berücksichtigt werden und sind daher gleichermaßen für die vom Klagepatent vorgesehene Funktion geeignet. cc) Die Anpassung des Schwellenwerts (bzw. des Abschaltwerts) zur Kompensation der parasitären Last des Sekundärgeräts wird auch in Abs. [0085], Abs. [0123] und Abs. [0168] der Patentbeschreibung erläutert. So heißt es in Abs. [0085]: „Alternativ oder zusätzlich kann die Steuereinheit 16 zusätzlich zu der gemessenen Energie eine zweite Kompensationsinformation verwenden, die sich auf eine parasitäre Last bezieht, die der Primäreinheit durch das oder jedes Sekundärgerät auferlegt wird, um die parasitäre Last des oder jedes Sekundärgeräts in Schritt S3 zu kompensieren.“ Allerdings versteht der Fachmann die Beschreibung nicht dahingehend, dass die gelieferte Energie (supplied power) der tatsächlich bei der Last ankommenden Energie entsprechen muss . Die Berücksichtigung der freundlichen parasitären Last ist nicht stets erforderlich, sondern nur dann, wenn man auf die bei der Last ankommenden Energie abstellt. Dies ist aber – wie erläutert – nicht der einzige mögliche Anknüpfungspunkt für die gelieferte Energie. dd) Dass das Klagepatent bei der „supplied power“ nicht zwingend auf die an der Last des Sekundärgeräts ankommenden Energie abstellt, sondern diese auch die Gesamtlast des Sekundärgeräts sein kann, belegt Abs. [0173] der Klagepatentbeschreibung. In den Abs. [0168] ff. werden die in Figur 12 gezeigten Teile eines Energieübertragungssystems gemäß einer dritten Ausführungsform erläutert. In Abs. [0170] wird beschrieben, dass eine Lastmesseinheit 610 in den Sekundärgeräten 600 die Energie misst, „ mit der die tatsächliche Last (46 in Fig. 4) des betreffenden Sekundärgeräts versorgt wird. Beispielsweise kann die Lastmesseinheit 610 den Strom und/oder die Spannung messen, der/die an die tatsächliche Last 46 geliefert wird (…) “. Nach Abs. [0171] übertragen die Sekundärgeräte das Lastmaß an die Primäreinheit. „ Diese Lastmessung entspricht der Information über den Energiebedarf aus Schritt 821 in Fig. 11 “ (Abs. [0171] a.E). Die Primäreinheit ihrerseits misst „ die Energie, die von den Sekundärgeräten von der Primäreinheit bezogen wird “ (Abs. [0172]) und entscheidet in „ Abhängigkeit von der gemessenen Energie und der Summe der empfangenen Lastmessungen von den Sekundärgeräten, ob die Energieversorgung der Sekundärgeräte eingeschränkt oder gestoppt werden soll “. Dies gilt insbesondere dann, „ wenn die gemessene Energie der Energiemesseinheit 730 die Summe der Lastmesswerte der Sekundärgeräte um mehr als einen Abschaltschwellenwert übersteigt, kommt die Steuereinheit 720 zu dem Schluss, dass eine erhebliche parasitäre Last vorhanden sein muss, und versetzt die Primäreinheit in den Abschaltmodus (…) “ (Unterstreichung hinzugefügt). Vor diesem Hintergrund beschreibt Abs. [0173] die Möglichkeit, statt der bei der eigentlichen Last ankommenden Energie auf die Gesamtlast des Sekundärgeräts – also der Last an der Sekundärspule – abzustellen: „[0173] Es ist auch möglich, dass das von jedem Sekundärgerät erzeugte Lastmaß eine Gesamtlast des Sekundärgeräts darstellt, einschließlich der Energiemenge, die von der tatsächlichen Last und jeder freundlichen parasitären Last des Sekundärgeräts/Host-Objekts benötigt wird.“ Soweit die Beklagten meinen, in Abs. [0173] behandele die Information betreffend ein Energiebedürfnis gemäß Merkmal 2.2, steht dies dem Schluss des Fachmanns nicht entgegen, dass das Klagepatent an dieser Stelle die Möglichkeit beschreibt, statt auf die eigentliche Last auf die Gesamtlast des Sekundärgeräts abzustellen. Wie oben dargelegt bedarf es keines Umrechnungsschritts, so dass die Information nach Merkmal 2.2 unmittelbar die „supplied power“ darstellen kann. Aber auch aus einem anderen Grund geht der Einwand der Beklagten fehl: Selbst wenn – wie nicht – Merkmal 2.4 noch einen Umrechnungsschritt bedürfte, erscheint unklar, wie die in Abs. [0168] ff. beschriebene Primäreinheit in der in Abs. [0173] beschriebenen Variante auf die bei der tatsächlichen Last ankommende Energie abstellen soll. Die Primäreinheit erhält von den Sekundärgeräten nur Informationen über deren Gesamtlast; wie viel Energie bei der eigentlichen Last angekommen ist, wird dagegen nicht an die Primäreinheit übertragen und kann entsprechend nicht als Grundlage für die Bestimmung des Schwellenwertunterschieds sein. Zwar mag es möglich sein, wie Abs. [0034] andeutet, dass die Sekundärgeräte ihre parasitäre Last melden, so dass die Primäreinheit hierüber gegebenenfalls die eigentliche Last errechnen können – entsprechendes wird aber nicht für die Ausführungsform in Abs. [0173] offenbart. Aus diesem Grund versteht der Fachmann Abs. [0173] dahingehend, dass unmittelbar die Gesamtlast (inklusive der parasitären Last) der Sekundärgeräte zur Bestimmung des Schwellenwertunterschieds verwendet wird. ee) Soweit die Beklagten meinen, es läge eine unzulässige Erweiterung vor, würde man nicht auf die bei der Last ankommende Energie als supplied energy abstellen, geht dies ins Leere. Die Auslegung hat ohne Rücksicht auf die Folgen für den Rechtsbestand zu erfolgen. c) Nach Merkmal 3.1 soll die Kontrolleinheit bestimmen, ob es einen Schwellenwertunterschied zwischen, einerseits, der erhaltenen Energie („obtained power“) und, andererseits, der bereitgestellten Energie („supplied power“) gibt. Weiterhin soll die Kontrolleinheit gemäß Merkmal 3.2 dazu ausgelegt sein, nach dieser Bestimmung „ die induktive Energieversorgung von der Primäreinheit einzuschränken oder abzuschalten “. Dies setzt voraus, dass die Primäreinheit eine Differenz errechnet, die mit einem Wert abgeglichen wird und das Ergebnis dieses Abgleichs dabei verwendet werden kann, über die Einschränkung oder Abschaltung der induktiven Energie zu entscheiden. Die Lehre des Klagepatents basiert darauf, dass aus der Differenz (die einen bestimmten Betrag überschreitet) zwischen der erhaltenen und der bereitgestellten Energie auf einen Fremdkörper geschlossen werden kann, was dann entsprechende Schritte der Primäreinheit auslösen kann. Der konkrete Wert des Schwellenwertunterschieds überlässt das Klagepatent dagegen dem Fachmann. aa) Der Schwellenwertunterschied ist damit ein spezifischer Unterschied zwischen der erhaltenen und der bereitgestellten Energie. Nicht jeder Unterschied zwischen den beiden Energien ist damit ein Schwellenwertunterschied. Dies zeigt beispielsweise Abs. [0172], wonach die Primäreinheit nur dann, wenn die Differenz von supplied und obtained power „ mehr als einen Abschaltschwellenwert übersteigt “, auf das Vorhandensein einer erheblichen parasitären Last schließt und in den Abschaltmodus geht. Ein solcher „Abschaltschwellenwert“ wird auch etwa in Abs. [0085] als Auslöser für die Einschränkung und Unterbrechung der induktiven Stromversorgung genannt. Das Klagepatent gibt keinen konkreten Wert des Schwellenwertunterschieds vor, sondern überlässt dessen Festlegung den Fachmann. Dies ermöglicht ihm beispielsweise, unvermeidliche Unterschiede, die auch ohne einen Fremdkörper zwangsläufig entstehen, im Rahmen der Festlegung des Schwellenwertunterschieds zu berücksichtigen. So werden in Abs. [0032] ff. vom Klagepatent verschiedene Möglichkeiten angesprochen, um etwaige Schwankungen in der Primäreinheit und den Sekundärgeräten zu berücksichtigen. bb) Auch verlangt das Klagepatent gemäß Merkmal 3.2 nicht bei jedem Schwellenwertunterschied eine Einschränkung oder Abschaltung der induktiven Energieversorgung. Die Primäreinheit muss nur in der Lage sein („dazu ausgelegt“), nach der Bestimmung eines Schwellenwertunterschieds entsprechend zu reagieren. Mit anderen Worten: Bei irgendeinem, vom Fachmann festzulegenden Schwellenwertunterschied muss die Primäreinheit die Energieversorgung einschränken oder abschalten können. Beispielsweise kann ein Schwellenwertunterschied ab einem Unterschied von X vorliegen, aber erst ab einem Unterschied von X+Y erfolgt die Einschränkung oder Abschaltung. Auch ist vorstellbar, dass bei einem Wert X+Y eine Einschränkung erfolgt, die dynamisch gesteigert wird, bis bei einem Unterschied von X+Y+Z die Energieversorgung ganz abgeschaltet wird. Das Klagepatent schließt es auch nicht aus, dass weitere Faktoren bei der Entscheidung über die Einschränkung oder Abschaltung der Energieversorgung Berücksichtigung findet. Entscheidend ist nur, dass die Primäreinheit bei einem bestimmten Schwellenwertunterschied die beanspruchte Reaktion ausübt. Die Reaktion kann also dynamisch gestaltet sein. Dies belegen die vom Klagepatent etwa in Abs. [0032] oder Abs. [0085] angesprochenen Kompensationsinformationen. cc) Aber auch der Schwellenwertunterschied kann variabel festgelegt sein. Eine solche Anpassung ist etwa in Abs. [0123] beschrieben. Hiernach „ kann der Schwellenwert um einen Betrag erhöht werden, der von der gesamten parasitären Last 501 aller vorhandenen Sekundärgeräte abhängt, so dass die Erkennung parasitärer Lasten 500 durch Fremdobjekte nicht von der Anzahl der vorhandenen Sekundärgeräte beeinflusst wird. “ Auch in Abs. [0167] wird beschrieben, dass der verwendete Abschaltschwellenwert angepasst werden kann, um Schwankungen in der Primäreinheit und/oder den Sekundärgeräten auszugleichen. 5. Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen zum Verständnis des Fachmanns lässt sich die Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre durch die angegriffenen Ausführungsformen feststellen. a) Zur Veranschaulichung der vom Standard genutzten Foreign Objection Detection (FOD) wird die von der Klägerin bearbeitete Figur 47 des Standards (Anlage ES 3b) von S. 39 der Klageschrift verkleinert eingeblendet und nachfolgend erläutert, warum sich hieraus in Verbindung mit den vorgelegten Tests die Verletzung des Klagepatents ergibt: b) Es kann für die Frage der Verletzung dahinstehen, ob in das von der Klägerin getestete X (Testbericht Anlage ES-A7a), wie von den Beklagten behauptet, ein Chipset von dem Hersteller X, der ein mit X verbundenes Unternehmen darstelle, verbaut ist und es somit von der Teilerledigungserklärung der Klägerin erfasst wäre. So haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass in sämtlichen Ladestationen mit der Bezeichnung X Chipsets des Unternehmens X verbaut seien. Ferner hat die Klägerin durch die nachfolgend dargestellten Tests nachgewiesen, dass sowohl das X (Testbericht Anlage ES-A7a) als auch das X (Testbericht Anlage ES-A7b) die – wie nachfolgend erläutert nicht bereits vom Standard vorgegebenen – Merkmale 3.1 und 3.2 verwirklichen. c) Die angegriffenen Ausführungsformen weisen eine klagepatentgemäße Kontrolleinheit gemäß Merkmal 2.4 auf. Soweit die Beklagten meinen, eine Verwirklichung dieses Merkmals scheitere daran, dass das Klagepatent insoweit etwas Unmögliches verlange, geht dies fehl, wie die obigen Erläuterungen zum Verständnis des Fachmanns zeigen. Der Standard sieht vor, dass die Primäreinheit von dem Sekundärgerät mittels eines Received Power Packets die an das Sekundärgerät gelieferte Leistung PPR (Received Power) mitgeteilt erhält. Diese entspricht der „supplied power“. Wie oben dargestellt, ist es nach der Lehre des Klagepatents unerheblich, ob die Primäreinheit noch einen Umrechnungsschritt vornimmt; sollte man dies (unzutreffend) anders sehen, läge dieser in der Skalierung (Division durch 32768 und Multiplikation mit dem Wert der Maximum Power). Bei zutreffenden Verständnis des Klagepatents ist es ebenfalls unerheblich, dass die an das Sekundärgerät gelieferte Leistung PPR (Received Power) die Gesamtlast betrifft und nicht nur die an die eigentliche Last gelieferte Energie. Zwar ist der Standard in diesem Punkt (unstreitig) nicht zwingend; allerdings haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass die angegriffenen Ausführungsformen abweichend vom Standard vorgehen. Vielmehr belegen die Tests der Klägerin die Patentverletzung. Die angegriffene Ausführungsform empfangen nach den Testberichten ein Received Power Packet und lesen die darin enthaltenen Information aus. Auf diese Weise bestimmen die angegriffenen Ausführungsformen die gelieferte Energie (power supplied). Dieser Wert fließt auch in die Entscheidung ein, ob ein Schwellenwertunterschied erreicht wird. d) Auch die Merkmale 3.1 und 3.2 werden von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Der Standard gibt in Ziffer 11 verschiedene Möglichkeiten der FOD vor. Eine davon ist die unter Ziffer 11.4 des Standards dargestellte „FOD based on calibrated power loss accounting“. Der Schwellenwertunterschied liegt nach Ziffer 11.4.1 des Standards bei 300 mW; dessen Überschreitung führt zu einer Abschaltung der Leistungsübertragung. Die angegriffenen Ausführungsformen bestimmen einen Schwellenwertunterschied durch die Berechnung der Differenz (PLoss) zwischen der erhaltenen Energie (obtained power = Transmitted Power PPT) und der bereitgestellten Energie (supplied power = Power Received PPR). aa) Zwar führen die angegriffenen Ausführungsformen nicht die vom Standard vorgegebene FOD bei einem Schwellen(abschalt)wert von 300 mW durch. Aber die Klägerin konnte durch ihre durchgeführten Tests (vgl. Anlagen ES-A7a und ES-A7b) aufzeigen, dass die angegriffenen Ausführungsformen dennoch klagepatentgemäß arbeiten. Die angegriffenen Ausführungsformen beenden die Leistungsübertragung bei unterschiedlichen simulierten Leistungsverlusten. Bei dem getesteten X (Testbericht Anlage ES-A7a) erfolgt die Beendigung der Leistungsübertragung bei Werten zwischen 1.000 und 2.000 mW. Bei dem getesteten X (Testbericht Anlage ES-A7b) wird bei Werten zwischen 250 und 900 mW die Leistungsübertragung beendet. Für die Verwirklichung der Merkmale 3.1 und 3.2 kommt es nicht darauf an, auf welchen konkreten Betrag der Schwellenwertunterschied festgelegt ist. Auch ist es unerheblich, dass die Abschaltung in den Tests bei unterschiedlichen Werten erfolgte, da auch ein variabler Schwellenwertunterschied bzw. eine differenzierende Reaktion auf dessen Bestimmung vom Klagepatent erfasst wird. Bei dem getesteten X (Testbericht Anlage ES-A7a) zeigte sich jedenfalls bei einem Wert von 2000 mW stets eine Abschaltung. Bei dem getesteten X (Testbericht Anlage ES-A7b) zeigte sich jedenfalls bei einem Wert von 900 mW ebenfalls stets eine Abschaltung. bb) Die Klägerin hat mit den geschilderten Tests (Anlagen ES-A7a und ES-A7b) nachvollziehbar dargelegt, dass die angegriffenen Ausführungsformen grundsätzlich wie im Standard unter Ziffer 11.4 mit Ausnahme des anderen Abschaltwerts vorgehen. Der andere Abschaltwert ist zwar nicht standardgemäß, aber verletzt dennoch die hier in Rede stehenden Merkmale des Klagepatentanspruchs. Im Test reagierten die angegriffenen Ausführungsformen auf verschiedene (simulierte) gemeldete Leistungsabweichungen unterschiedlich. Hierbei wurde die „Information betreffend ein Leistungsbedürfnis“ jeweils verändert, um der Primäreinheit vorzutäuschen, dass weniger Leistung beim Sekundärgerät ankommt. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht ausreichend entgegengetreten. Der Einwand der Beklagten, die Ergebnisse der Tests können nicht auf alle angegriffenen Ausführungsformen, welche die Bezeichnung X tragen, verallgemeinert werden, trifft freilich nur auf solche Ladegeräte zu, welche nicht die klagepatentgemäßen Merkmale verwirklichen. Insoweit trifft aber die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer vom Klagepatent abweichenden Vorgehensweise. Ein solcher substantiierter Gegenvortrag ist nicht erfolgt, insbesondere haben die Beklagten keine eigenen Tests vorgelegt. Da es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um die eigenen Produkte der Beklagten handelt und sie ferner nicht dargelegt haben, warum ihnen eigene Tests nicht möglich gewesen sein sollen, sind sie ihrer Darlegungslast insoweit nicht ausreichend nachgekommen. Die übrigen Einwände der Beklagten gegen die Tests gehen ebenfalls ins Leere. (1) Ob die unstreitig bei sämtlichen von der Klägerin vorgelegten Tests identischen Testbedingungen oder der Testaufbau den Vorgaben für die Zertifizierung des Qi-Standards entsprechen, ist für die Patentverletzung unerheblich. Allein entscheidend ist, ob die Merkmale des geltend gemachten Anspruchs verwirklicht sind. Die Befolgung des Standards ist hierfür keine zwingende Voraussetzung. (2) Soweit die Beklagten weiterhin meinen, dass ein indirekter Verletzungsnachweis bereits vom Ausgangspunkt aus unzulässig sei, da aus Beobachtungen nicht auf die Berechnungen in der Primäreinheit geschlossen werden könne, geht dies fehl. Die Klägerin hat mit den Tests nachgewiesen, dass die angegriffenen Ausführungsformen die Leistungsübertragung beenden, wenn diese einen bestimmten Schwellenwertunterschied detektieren. Für die Bestimmung verwenden sie den Wert (Received Power Value), der gelieferten Leistung (power supplied) den sie aus der Information betreffend ein Leistungsbedürfnis des Sekundärgeräts (Received Power Packets) abgeleitet haben. Soweit die Beklagten meinen, die Folgerungen aus den Beobachtungen seien falsch, hätten sie dies konkret darlegen müssen. cc) Auf die von der Beklagten behaupteten Widersprüche kommt es jedenfalls für die Patentverletzung nicht an. Bei einem Offset von 2000 mW bzw. 900 mW wurde der Schwellenwertunterschied stets erreicht. Der Offset ist zwar nicht der Schwellenwertunterschied. Dieser stellt aber die Differenz dar, anhand der Schwellenwertunterschied bestimmt wird. dd) Schließlich verfängt der Einwand der Beklagten nicht, der Abbruch der Leistungsversorgung könne in den Tests auch durch eine volle Batterie verursacht worden sein. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Abbruch durch die Variation des von dem Sekundärgerät an die Primäreinheit gesendeten Werts ausgelöst wurde. Im Übrigen haben die Beklagten nicht wirksam bestritten, dass die angegriffenen Ausführungsformen wie in den Tests vorgehen. 6. Die Beklagten verletzen das Klagepatent, indem sie die – wie gesehen klagepatentgemäß ausgestalteten – angegriffenen Ausführungsform entgegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG im Inland anbieten und in den Verkehr bringen. III. Die Beklagten können sich nicht hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Ausführungsformen auf den Erschöpfungseinwand berufen. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 – Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 – Karate; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 – Nespresso-Kapseln). Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Dies gilt auch für solche Dritte, die den Gegenstand nicht unmittelbar vom Schutzrechtsinhaber erhalten haben. a. Eine solche Erschöpfung lässt sich hier nicht erkennen. Die Beklagten stützen ihren Erschöpfungseinwand auf eine aus ihrer Sicht „wahrscheinliche Lizenz“ am Klagepatent des Unternehmens X, das die Chipsätze für einen Teil der angegriffenen Ausführungsformen geliefert habe. Insoweit hat die Klägerin in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, dass die angegriffenen Weise (teilweise) Chipsätze des Unternehmens X enthalten. Dem sind die Beklagten nicht mehr entgegen getreten. Weiterhin hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass eine dem Unternehmen gewährte Lizenz nicht Chipsätze betreffe. Damit ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch nur teilweise Bauteile enthalten könnten, die mit Zustimmung der Patentinhaberin hergestellt worden sind. b. Nach den oben (III.1.) dargestellten Grundsätzen sind die Beklagten aufgrund des zwischen der Klägerin und X abgeschlossen Lizenzvertrages befugt, Chipsätze von X zu verwenden. Insoweit hat sich der Rechtsstreit (teilweise) nach Rechtshängigkeit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigt. 2. a. Die von den Beklagten begehrten Vorlageanordnungen (nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO) hinsichtlich eines Lizenzvertrages zwischen ihrer behaupteten Lieferantin X und dem Unternehmen X war nicht zu erlassen. Die Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung sowie berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (BGH, DNotZ 2014, 837 = WM 2014, 1611 Rn. 26; NJW 2017, 3304 Rn. 27). § 142 ZPO ermöglicht keine Amtsaufklärung (BGH, NJW 2014, 3312 Rn. 28; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 142 Rn. 1). Das Gericht darf die Urkundenvorlage nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BeckOK ZPO/von Selle, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 142 Rn. 1). Ein solcher ist hier nicht gegeben. Die Relevanz des Lizenzvertrags ist nicht ersichtlich, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Auf den Vortrag der Klägerin zum Vorlageantrag sind die Beklagten in der Duplik nicht mehr eingegangen . Im Übrigen hat die Klägerin zutreffend darauf verwiesen, dass sie den Umfang der Lizenzierung auch bei ihrer behaupteten Lieferantin X erfassen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass dies hier unmöglich oder unzumutbar ist. Auch tragen die Beklagten nicht vor, entsprechendes überhaupt versucht zu haben. Allein dieser Punkt würde im Rahmen der Ermessensentscheidung des Gerichts dazu führen, von einer Vorlageanordnung abzusehen, wenn es nicht bereits schon an den sonstigen Voraussetzungen fehlen würde. b. Die von den Beklagten begehrten Vorlageanordnungen (nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO) hinsichtlich eines Lizenzvertrages zwischen der Klägerin und X war ebenfalls nicht zu erlassen. Dass der Lizenzvertrag das hier streitgegenständliche Klagepatent betrifft, ist unstreitig. Darüber hinausgehend hat der Inhalt des Lizenzvertrages keine Relevanz für die Frage der Erschöpfung und die von der Lizenz erfassten angegriffenen Ausführungsformen sind nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. IV. Ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand, gestützt auf § 242 BGB, steht den Beklagten nicht zu. Die Kammer kann bereits nicht feststellen, dass die Klägerin im Hinblick auf das Klagepatent über die hierfür erforderliche, marktbeherrschende Stellung verfügt (hierzu unter 1.). Soweit die Beklagten darüber hinaus in diesem Zusammenhang beantragt haben, die Klägerin gemäß § 142 ZPO zur Vorlage des mit X geschlossenen Lizenzvertrages zu verpflichten, war diesem Antrag nicht zu entsprechen (hierzu unter 2.). 1. Die Klägerin verfügt nicht über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV. a) „Marktbeherrschung“ meint die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH Slg 78, 207 Rn. 65 f. - United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn. 38 f. - Hoffmann-La Roche; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. E, Rn. 272). Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und räumlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 57 – FRAND-Einwand I; vgl. näher dazu auch Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 4. Aufl. 2020, § 20, Rn. 16, m.w.N.) erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt, grundsätzlich jedoch nicht der Preis; BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 58 – FRAND-Einwand I; BGH, GRUR 2021, 585 – FRAND-Einwand II; vgl. Wiedemann, a.a.O., § 22, Rn. 28 ff; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 270 f). Einzelne Faktoren müssen jeweils für sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Ist durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk (De-facto-Standard) eine standardisierte, durch Schutzrechte geschützte Gestaltung eines – aus der Sicht der Marktgegenseite nicht durch ein anderes Produkt substituierbaren – Produkts vorgegeben, bildet die Vergabe von Rechten, die potenzielle Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzen, es auf den Markt zu bringen, regelmäßig einen eigenen, dem Produktmarkt vorgelagerten Markt. Die Annahme eines solchen eigenständigen Lizenzmarkts bedarf damit zunächst der Feststellung, dass es sich um ein standardessenzielles Patent handelt, also die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerlässlich ist (BGHZ 160, 67 [74] = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass), so dass es in der Regel technisch nicht möglich ist, diese zu umgehen, ohne für den Produktmarkt wichtige Funktionen einzubüßen (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 58 – FRAND Einwand I m. w.N. ). Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen eigenständigen Lizenzmarkt, dass die dem Patent und dem Standard entsprechende technische Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung des Produkts substituierbar ist (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 57 – FRAND-Einwand I). Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt – wie jeder Mitgliedsstaat – insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. EuGH Slg. 1983, 3461, Rn. 103 – Michelin/Komm). Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vor-zunehmen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 271): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent möglich ist; Nachfrager ist der an der patentgeschützten Technik interessierte Anwender. Grundsätzlich führt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine – aus der Sicht der Nachfrager – gleichwertige Technologie für dasselbe technische Problem zur Verfügung steht. Anerkanntermaßen ist mit der bloßen Inhaberschaft von Patenten allein noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erhält der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umstände die Möglichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt für (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 – Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 – Astra Zeneca). Selbst ein standardessentielles Patent („SEP“) als solches begründet noch keine hinreichende Bedingung für eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialität allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu stützen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialität benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu können (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219 – mobiles Kommunikationssystem; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 275; Wiedemann, a.a.O., § 22, Rn. 38; a.A. Schlussanträge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403; offen gelassen in EuGH, Rechtssache Huawei/ZTE, Az. C-170/13, Urt. v. 16. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, GRUR 2015, 764, Rn. 43 weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und nicht Gegenstand der Vorlagefragen war). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne in den Standard aufgenommene Patent der auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung für den nachgelagerten Produktmarkt; jedes einzelne Schutzrecht ist deshalb anhand der Gesamtumstände seine konkrete Bedeutung für die Wettbewerbsposition auf dem Produktmarkt zu klären (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 275 ff.): Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEPs geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begründet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gründen zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden könnten, so dass die generelle Interoperabilität/Kompatibilität nicht mehr gesichert wäre (vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem). Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsfähiges Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht möglich wäre (z.B. weil für nicht patentgemäße Produkte nur ein Nischenmarkt besteht). Der Beklagte trägt für die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219 – Mobiles Kommunikationssystem; OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1136 – Signalsynthese II; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 280). Der Beklagte ist insoweit gehalten, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche Überprüfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben. b) Bereits hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Konkrete Tatsachen, welche es der Kammer ermöglichen würden, das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin zu überprüfen, haben die Beklagten nicht vorgetragen. aa) Die Beklagten stützen ihre Ansicht, die Klägerin verfüge über eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Lizenzmarkt, nahezu ausschließlich auf die Behauptung, das Klagepatent sei – ebenso wie die Klagepatente B und C der Parallelverfahren – für den Qi-Standard essentiell. Die jeweiligen Patente begründeten einen eigenständigen Lizenzmarkt, wobei die Klägerin den Zugang hierzu kontrolliere. Dies führt für sich allein genommen nicht zur Annahme einer marktbeherrschenden Stellung. Wie oben unter II.5.) dargetan, handelt es sich bei dem Klagepatent bereits unstreitig nicht um ein standardessentielles Patent, so dass die klagepatentgemäße Lehre für die Umsetzung des Qi-Standards nicht unerlässlich ist. Unstreitig beinhaltet der Qi-Standard zu der durch das Klagepatent geschützten Lehre zur Detektion von Fremdkörpern ( Foreign Object Detection ) ausdrücklich technische Alternativen, deren Nutzung darüber hinaus nicht zwingend sind. Nur eine von mehreren möglichen Lösungen wird durch das Klagepatent geschützt. Die klagepatentgemäße Lösung ist lediglich eine nicht-standardgemäße Option. Selbst wenn man die Standardessentialität bejahen wollte oder – der Auffassung der Beklagten folgend – jedenfalls von einem „De-Facto-Standard“ in Bezug auf das Klagepatent ausgehen wollte, führt dies, wie soeben unter a) ausgeführt, für sich genommen nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung. Allerdings halten die Beklagten auch keinen näheren, konkreten Vortrag dazu, warum es sich bei der Lehre des Klagepatents zumindest um einen De-Facto-Standard handeln soll. Der Verweis auf einen Auszug der Webseite des Wireless Power Consortiums genügt insoweit nicht. bb) Ferner haben die Beklagten darüber hinaus nicht dargelegt, dass die unstreitig vorhandenen nicht-patentgemäßen Optionen in der Praxis keine Rolle spielen, so dass die klagepatentgemäße Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung des Produktes substituierbar ist. Auch unabhängig von der Standardessentialität könnte das Klagepatent eine Marktbeherrschung begründen, wenn es am Markt keine klagepatentfreien Alternativen gibt, so dass seine Benutzung faktisch nicht zu umgehen ist. In diesem Fall könnte sich der Wettbewerb zwar außerhalb des Qi-Standards bewegen, aber nicht außerhalb des Schutzbereiches des Klagepatents, so dass dieses einen eigenen Lizenzvergabemarkt begründen könnte, weil es Wettbewerb auf dem nachgelagerten Produktmarkt verhindert. Konkrete Umstände, welche die Bedeutung des Klagepatents für die Wettbewerbsposition der Klägerin auf dem einschlägigen Produktmarkt näher beschreiben würden, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Die Klägerin hat demgegenüber konkret vorgetragen, dass es ohne weiteres möglich ist, Produkte ohne Nutzung des Klagepatents zu vermarkten. So hat die Klägerin als relevanten Produktmarkt den Markt für Ladegeräte mit drahtloser Ladefunktion definiert, die sowohl BPP- als auch EPP-kompatibel sind. Beide Power Profile dienen gleichermaßen der drahtlosen Aufladung von Geräten, wobei die EPP-kompatiblen lediglich eine schnellere Aufladung ermöglichen. Beide Gerätetypen können zum Laden der gleichen Mobilgeräte verwendet werden. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang – von den Beklagten unbestritten – vorgetragen, dass weltweit etwa 6000 Ladestation unter dem Qi-Standard zertifiziert seien, von denen nur 926 das EPP benutzen. Das Angebot sieht daher weit mehr Aufladegeräte vor, welche das BPP-Profil nutzen. So vertreiben auch die Beklagten eine Reihe drahtloser Ladestationen, die von dem EPP des Qi-Standards bzw. der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, sondern lediglich unter dem BPP funktionieren. Dies bestätigen die Beklagten selbst, indem sie vortragen einige ihrer X seien ausdrücklich unter dem BPP Standard zertifiziert und machten deshalb von dem klagepatentgemäßen EPP keinen Gebrauch. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich bzw. vorgetragen, wie z.B. eine bestimmte Preisgestaltung oder eingeschränkte Verwendungsbereiche, die eine Separation der Produktmärkte in drahtlose Aufladegeräte mit BPP-Funktion und drahtlose Aufladegeräte mit EPP-Funktion auf der Nachfrageseite stützen könnten. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang diese Ansicht vertreten, vermag dies nicht zu überzeugen. Allein der nicht näher substantiierte Hinweis darauf, dass das BPP ein maximales „Power-Level“ von 5 W zur Verfügung stelle, wohingegen EPP ein „Power-Level“ von bis zu 15 W erreiche, und 5 W demnach eine „klare Grenze“ markiere, genügt hierfür nicht . Denn unstreitig stellt das EPP eine Ausbaustufe des BPP dar, weshalb Geräte, welche das EPP nutzen, auch das BPP nutzen, nur nicht umgekehrt. Bereits vor diesem Hintergrund erschließt es sich nicht, warum Geräte, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen und das EPP nutzen, aus Sicht der relevanten Abnehmergruppen nicht gegen solche austauschbar sind, die das BPP nutzen. Hinzu tritt, dass die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, der Unterschied zwischen den beiden Profilen sei für den Verbraucher irrelevant und spiele für die Kaufentscheidung keine Rolle. Ebenso unstreitig werden am Markt drahtlose Ladegeräte – unter anderem auch von den Beklagten – hergestellt, die überhaupt keine EPP-Funktion – also auch keine klagepatentgemäße EPP-Funktion – verwenden, mit denen aber ausschließlich Produkte der Hersteller X mit einer Leistung von mehr als 5 W geladen werden können. Angesichts des weiteren unbestrittenen Vortrags der Klägerin, wonach Geräte dieser beiden Hersteller keine EPP-Funktion unterstützen und zugleich 88 % der Mobiltelefone mit drahtloser Ladefunktion ausmachen, liegt es fern, dass Geräte mit EPP-Funktion einen eigenständigen Produktmarkt begründen. Aus welchen Gründen Ladegeräte, die für die größte Anzahl an Mobiltelefonen nicht verwendet werden, einen eigenen Nischenmarkt darstellen sollen, hat die Beklagte nicht ansatzweise dargetan. Aus Sicht der relevanten Abnehmergruppen ist der Produktmarkt nach alledem der Markt für Ladegeräte mit drahtloser Ladefunktion. Dass die Klägerin aufgrund des Klagepatents auf diesem Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügen würde, also den Zugang zu diesem regulieren und Wettbewerber von ihm fernhalten könnte, ist daher nicht ersichtlich. Die klagepatentgemäße Lehre, die nur eine alternative Ausgestaltung der EPP-Funktion schützt, wird nicht in einem weit überwiegenden Anteil von Produkten im Markt verwendet und ist daher substituierbar. Selbst wenn man mit den Beklagten in der Aufladung ab einem Power-Level ab 5 W einen anderen Produktmarkt erblicken wollte, hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass angesichts der Marktverhältnisse 88% der Mobiltelefone die klagepatentgemäße Funktion nicht verwenden. Insofern sieht die Kammer auch für einen solchen Produktmarkt nicht, dass die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin dargelegt hätte. Hinzu kommt, dass die Chipherstellerin X zwischenzeitlich einen Lizenzvertrag mit X geschlossen hat, aufgrund dessen Chips lizenziert wurden. Unstreitig verwenden einige der Ladegeräte der Beklagten Chips des Herstellers X – im Hinblick hierauf wurde der hiesige Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Vor diesem Hintergrund hätte es den Beklagten oblegen, vorzutragen, weshalb sie nicht durch die Verwendung von X-Chipsätzen in ihren Ladegeräten Zugang zum fraglichen Produktmarkt erhalten können, ohne einerseits das Klagepatent zu verletzen und andererseits durch die – an dieser Stelle unterstellte – Marktmacht der Klägerin hieran gehindert zu werden. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang auch nicht dargelegt, dass es neben X keine weiteren von X lizenzierten Chiphersteller gibt, deren Chips in den Geräten der Beklagten Verwendung finden könnten. c) Ein Zwangslizenzeinwand leitet sich entgegen der Auffassung der Beklagten ferner nicht daraus her, dass die Klägerin außergerichtlich den Eindruck erweckt haben soll, dass das Klagepatent – ebenso wie die Klagepatente der Parallelverfahren – für den Qi-Standard essentiell seien. Soweit es das hiesige Klagepatent anbelangt, ist schon nicht hinreichend ersichtlich, auf welche Weise die Klägerin diesen Eindruck erweckt haben soll. Das Klagepatent ist nämlich in der als Anlage ES 2c vorgelegten Liste, die X auch mit dem als Anlage ES 2i vorgelegten Schreiben übersandt wurde, gerade nicht im Abschnitt über die für den Qi-Standard essentiellen Patente sondern im Abschnitt über (sonstige) Patente für drahtlose Stromversorgung. Der Eindruck, das Klagepatent sei standardessentiell, ergibt sich hieraus mithin gerade nicht. Soweit die Beklagten darauf abstellen, das Klagepatent werde auf einer „Claim Chart“ mit standardessentiellen Patenten geführt (Anlage ES 2l, Seite 206), führt dies nicht weiter. Denn auf dieser Liste ist an dieser Stelle primär ein anderes, US-amerikanisches Patent (US X) aufgeführt; das Klagepatent ist dort lediglich als eines seiner Familienpatente gelistet. Folglich erscheint auch diese Darstellung ungeeignet, bei einem objektiven Betrachter den Eindruck zu erzeugen, das Klagepatent sei standardessentiell. Doch selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnten die Beklagten für den geltend gemachten kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand hieraus nichts Günstiges für sich herleiten. Denn wie oben bereits ausgeführt, kommt es hierfür nicht primär auf die Standardessentialität des Klagepatents sondern vielmehr darauf an, ob dieses der Klägerin eine marktbeherrschende Stellung vermittelt. Dass die Klägerin wider Treu und Glauben den Eindruck vermitteln würde, sie verfüge aufgrund des Klagepatents über eine marktbeherrschende Stellung, tragen auch die Beklagten nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde die Klägerin weder durch das Schreiben ihrer Muttergesellschaft X vom X noch durch die auf deren Webseite in Bezug genommenen X selbst verpflichtet, eine Lizenz unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben des Art. 102 AEUV zu erteilen. Die Verpflichtung richtet sich vielmehr darauf unter diesen Vorgaben ein Nutzungsrecht zu vergeben, da im Grundsatz die Klägerin mit dem Patent über ein Monopolrecht verfügt, das lediglich dann Einschränkungen erfahren können muss, wenn es zu einer marktbeherrschenden Stellung führt. Die in Aussicht gestellte Lizenzzusage kann auch aus Sicht eines objektiven Empfängers daher nur so weit verstanden werden, wie die kartellrechtliche Gesetzeslage einen Verzicht auf das Monopol erfordert. Dass die X freiwillig mehr als unbedingt erforderlich von ihren Schutzrechten aufgeben wollte, ist nicht ersichtlich. Die Frage der Marktbeherrschung der Klägerin ist als Voraussetzung für den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands daher zwingend zu klären. Wie bereits ausgeführt ist hinsichtlich des Klagepatents zudem fraglich, ob die Erklärung zu FRAND-Bedingungen sich hierauf überhaupt bezog, weil es im Abschnitt über (sonstige) Patente für drahtlose Stromversorgung X in den Anlagen genannt war. d) Soweit die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten haben, die Darstellung auf X Webseite führe im Hinblick auf das Klagepatent zu einem De-Facto-Standard sowie für die Frage der marktbeherrschenden Stellung zu einer Umkehr der Darlegungslast, kann dem nicht beigetreten werden. Ein De-Facto-Standard ergibt sich nicht aus einer Darstellung auf der Unternehmenswebseite des Patentinhabers sondern ist vielmehr dann anzunehmen, wenn durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk eine standardisierte, durch Schutzrechte geschützte Gestaltung eines Produkts vorgegeben ist (grundlegend: BGH, GRUR 2004, 966 [967 f] – Standard-Spundfass, siehe auch BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 57 – FRAND-Einwand I; OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1136, Rn. 139 – Signalsynthese II). Dass das Klagepatent Teil einer Industrienorm (für drahtlose Ladegeräte) wäre oder jedenfalls vom Markt wie eine solche Norm angesehen und beachtet würde, haben die auch insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen. Das – unstreitige –Vorbringen der Klägerin zur Verbreitung von Ladegeräten mit EPP-Funktion spricht vielmehr gegen das Bestehen einer solchen faktischen Norm. Hiervon abgesehen ist eine Umkehr der Darlegungslast bzw. sekundäre Darlegungslast der eigentlich nicht darlegungspflichtigen Partei nur im Ausnahmefall und namentlich dann anzunehmen, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht, keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt und sich diese auch nicht verschaffen kann, während der Prozessgegner die entsprechende Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. etwa BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 19; BGH NJW 2018, 2412, Rn. 30). Diese Voraussetzungen sind hier nicht im Ansatz erfüllt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die nach allgemeinen Grundsätzen (siehe oben) für die Frage der marktbeherrschenden Stellung darlegungspflichtigen Beklagten als Wettbewerberinnen der Klägerin keine nähere Kenntnis über Tatsachen besitzen würden, aus denen sich deren behauptete marktbeherrschende Stellung ergeben würde und sie sich eine solche Kenntnis auch nicht in zumutbarer Weise verschaffen können. Selbst wenn man aber entgegen der vorgenannten Grundsätze eine entsprechende sekundäre Darlegungslast der Klägerin für solche Umstände annehmen würde, aus denen sich die beklagtenseits behauptete marktbeherrschende Stellung ergeben würde, so hätte die Klägerin ihrerseits dieser sekundären Darlegungslast genügt. Wie oben unter b) näher ausgeführt, hat die Klägerin eine Mehrzahl von Tatsachen – etwa zur Verbreitung von drahtlosen Ladegeräten mit EPP-Funktion im Vergleich zu Geräten mit BPP-Funktion sowie zur fehlenden Kompatibilität von Mobiltelefonen der verbreiteten Hersteller X mit Ladegeräten, die unter dem EPP-Standard funktionieren – vorgetragen, die gegen eine marktbeherrschende Stellung sprechen. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht entgegengetreten, obwohl sie hierzu auch unter Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast verpflichtet gewesen wären (BGH, a.a.O.). 2. Dem von den Beklagten zuletzt mit Schriftsatz vom X gestellten Vorlageantrag gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO betreffend den zwischen der Klägerin bzw. X und X geschlossenen Lizenzvertrag war nicht nachzukommen. Wie bereits oben (III.2.) dargestellt, steht die Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung sowie berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (BGH, DNotZ 2014, 837 = WM 2014, 1611 Rn. 26; NJW 2017, 3304 Rn. 27). § 142 ZPO ermöglicht keine Amtsaufklärung (BGH, NJW 2014, 3312 Rn. 28; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 142 Rn. 1). Darüber hinaus befreit § 142 ZPO die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Das Gericht darf die Urkundenvorlage daher nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BeckOK ZPO/von Selle, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 142 Rn. 11). Die Beklagten begehren die Vorlage des Lizenzvertrages, zum Nachweis ihres Vortrages, dass dieser nicht zu FRAND-Bedingungen geschlossen wurde und daher das Lizenzangebot der Klägerin gegenüber den Beklagten nicht ausreichend ist. Nach den obigen Ausführungen ist jedoch eine Prozessrelevanz des zwischen der Klägerin bzw. X und X geschlossenen Lizenzvertrages nicht gegeben. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn es streitentscheidend darauf ankäme, ob die Klägerin in einem Verhandlungsprozesses stehend bereit ist, mit den Beklagten eine Vereinbarung zu FRAND-Bedingungen zu schließen und der Vertrag mit X als Indiz dafür oder dagegen verwendet werden könnte. Wie ausgeführt, geht der Zwangslizenzeinwand der Beklagten jedoch bereits mangels Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin und damit unabhängig davon fehl, ob der von der Klägerin/X initial angebotene Standardlizenzvertrag und/oder der nunmehr mit X abgeschlossene Vertrag FRAND-gemäß sind. V. Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Diese gilt nicht nur für die angegriffenen Ausführungsformen selbst, sondern für alle kerngleichen Produkten, mit Ausnahme der von der Klägerin aufgrund der Teil-Erledigungserklärung explizit nicht mehr angegriffenen Produkte. 1. Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland durch die Beklagten ohne Berechtigung erfolgt. Dies gilt auch für kerngleiche Ausführungsformen; die (hier erfolgte, beispielshafte) Nennung verschiedener Ausführungsformen beschränkt das Urteil nicht auf diese genannten Geräte. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. 3. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Vernichtungsanspruch, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverhältnismäßigkeit nach § 140a Abs. 4 PatG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 5. Weiterhin kann die Klägerin die Beklagte zu 1) aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit ist eine Unverhältnismäßigkeit nicht ersichtlich. VI. Die Verhandlung des hiesigen Verletzungsrechtsstreits wird nicht im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens mit Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent ausgesetzt. 1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14, S. 29 f.). Demgegenüber ist es für die Frage der Aussetzung nicht relevant, ob und wie viele Hilfsanträge die Klägerin (als Patentinhaberin) im Nichtigkeitsverfahren stellt. Hilfsanträge einzureichen ist eine übliche Maßnahme aus (patent-) anwaltlicher Vorsicht und lässt nicht darauf schließen, dass ein Patentinhaber Zweifel am Rechtsbestand seines Schutzrechts hegt. Erst recht haben Hilfsanträge keinen Einfluss auf den zu prognostizierenden Ausgang des Rechtsbestandsverfahrens. 2. Eine solche Prognose lässt sich auf Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht stellen. a) Es lässt sich nicht prognostizieren, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren wegen der von den Beklagten behaupteten unzulässigen Erweiterung (Art. 123 Abs. 2 EPÜ) des Klagepatents gegenüber der Stammanmeldung (Anlage NK 3, eine ungegliederte Übersetzung ist in Anlage B-A3 vorgelegt worden) vernichtet werden wird. aa) Zwischen den Parteien ist die Ursprungsoffenbarung des Begriffs der gelieferten Leistung („supplied power“) im Sinne der Merkmale 2.4 und 3.1 streitig. Dabei steht zunächst nicht in Streit, dass in der Stammanmeldung eine Information betreffend eines Leistungsbedürfnisses vom Sekundärgerät an die Primäreinheit gesendet wird. Die Beklagten sind aber der Ansicht, bei dem so offenbarten Leistungsbedürfnis („power requirement“ nach Merkmal 2.2) und bei der gelieferten Energie („supplied power“ nach Merkmal 2.4) handele es sich nicht um denselben Parameter. Würde man dagegen – aus Sicht der Beklagten zutreffend – davon ausgehen, dass es sich um zwei grundsätzlich unterschiedliche Parameter handele, sei eine gelieferte Energie (supplied power) nicht ursprungsoffenbart. Die Frage ist daher, ob der Fachmann in der Stammanmeldung offenbart sieht, dass einem Sekundärgerät stets so viel Leistung geliefert wird, wie es auch benötigt – so dass beide Parameter übereinstimmen. Für eine solche Offenbarung spricht, dass nach der Anlage B-A3 (deutsche Übersetzung der Stammanmeldung) die Leistungsanforderung der Sekundärvorrichtung eine Leistung sein muss, da zwischen der Summe der Leistungsanforderungen der Sekundärvorrichtungen und der gemessenen Leistung eine Differenz gebildet werden soll (S. 5 Abs. 2, Anlage B-A3). Aus der Stammanmeldung geht weiter hervor, dass die Primäreinheit direkt aus der von jeder Sekundärvorrichtung gelieferten Information eine Summe der jeweiligen Analoggrößen der Sekundärvorrichtungen ableiten kann (S. 12 Abs. 6, Anlage B-A3). Die analoge Größe kann sowohl repräsentativ für einen Leistungsbedarf einer tatsächlichen Last der Sekundärvorrichtung als auch für die Gesamtlast sein, die der Primäreinheit durch die Sekundäreinheit auferlegt wird, wobei die Gesamtlast eine tatsächliche Last der Sekundärvorrichtung und eine parasitäre Last einschließt, die der Primäreinheit durch die Sekundärvorrichtung auferlegt wird (S. 13 Abs. 2-3, Anlage B-A3). In einem Ausführungsbeispiel entspricht die Lastmessung der Leistungsanforderungsinformation (S. 38 Abs. 6-7, Anlage B-A3). Auch wenn das Ausführungsbeispiel davon ausgeht, dass es sich bei der Leistungsanforderungsinformation um die tatsächliche Last handelt, erkennt der Fachmann aus der Gesamtheit der Offenbarungsschrift, dass es sich bei der analogen Größe um die Summe der Gesamtlasten handeln und die Lastmessung damit auch die Gesamtlast umfassen kann. bb) Auch wenn der Begriff „Schwellenwertunterschied“ sich wörtlich nicht in der Stammanmeldung findet, vermag der Fachmann diesen in der Symbiose der Begriffe „difference“ und „treshold value“ als offenbart zu sehen. Entsprechendes dürfte sich aus S. 5 Z. 5 – 10 NK 3 (S. 5 Abs. 2 Anlage B-A3) ergeben: „In diesem Fall kann die induktive Stromversorgung von der Primäreinheit abhängig von einer Differenz („ difference “) zwischen der gemessenen Leistung und einer Summe der jeweiligen Leistungsanforderungen der Sekundärvorrichtungen („ secondary devices “), die den Leistungsanforderungszustand aufweisen, beschränkt oder gestoppt werden. Beispielsweise kann die induktive Energieversorgung in dem Fall eingeschränkt oder gestoppt werden, dass die gemessene Energie die Summe um mehr als einen Schwellenwert („ treshold value “) überschreitet.“ (Einfügung des englischen Originalwortlauts durch die Kammer ). Schwellenwert und Differenz beziehen sich auch auf denselben Wert: Der Bezugspunkt für die Schwelle ist das Maß des Übersteigens der Summe der Leistungsanforderungen der Sekundärgeräte gegenüber der gemessenen Energie („ exceeds said sum by more than a theshold value “). Soweit die Beklagten etwas anderes meinen, überzeugt dies nicht. Es erscheint technisch wenig nachvollziehbar, warum sich der Schwellenwert auf die Summe der Leistungsanforderungen der Sekundärgeräte beziehen sollte. Es ist nicht erkennbar, warum das Übersteigen eines Schwellenwert hinsichtlich Summe zu einer Abschaltung der Leistungsversorgung führen sollte. Hinsichtlich der Offenbarung der „supplied power“ im Rahmen der Bestimmung des Schwellenwerts wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. b) Die Kammer kann nicht hinreichend ersehen, dass das Klagepatent auf Grundlage der D1 (auszugsweise Übersetzung vorgelegt als Anlage B-A3 D1) vernichtet werden wird. Die am 31. März 2005 offengelegte D1 (und am 23. September 2004 eingereichte) ist nur dann voller Stand der Technik des Klagepatents, wenn insoweit auf dessen Anmeldetag (11. Mai 2005) abgestellt werden muss. Die beanspruchten Prioritätsdaten 11. Mai 2004 und 10. Februar 2005 liegen dagegen beide vor dem Offenlegungszeitpunkt der D1. aa) Die wirksame Inanspruchnahme der Prioritäten kann dahinstehen, da eine Vernichtung des Klagepatents durch die D1 nicht hinreichend wahrscheinlich ist. bb) Es ist nicht ersichtlich, dass die D1 alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs vorwegnimmt. (1) Zur Veranschaulichung der Lehre der D1 wird nachfolgend deren Figur 3 eingeblendet (von der keine Übersetzung eingereicht wurde): Zu sehen sind unter anderem eine primärseitige Spule 11 und eine sekundärseitige Spule 12 (vgl. Abs. [0065] D1). Nach Abs. [0078] der D1 enthält eine von der sekundärseitigen Spule an die primärseitige Spule zurückgeführte, moduliere Welle unter anderem „Information über verbrauchte Leistung“. In den Abs. [0079] ff. der D1 wird beschrieben, wie bestimmt wird, ob das Leistungsempfangsgerät (also das tragbare Telefon 2) richtig auf der Leistungsübertragungsvorrichtung 1 platziert ist (vgl. Abs. [0079] D1). In Abs. [0080] D1 wird unter Bezugnahme auf die Diagramme in den Figuren 11A und 11B beschrieben, dass der Übertragungswirkungsgrad mit steigendem Abstand zwischen den beiden Vorrichtungen abnimmt. Nach Abs. [0081] der D1 „ kann eine Abweichung des tragbaren Telefons 2 von der Leistungsübertragungsvorrichtung 1 durch Messen einer Signalintensität des Informationssignals selbst in einem Zustand erkannt werden, in dem die Leistungsübertragungsvorrichtung 1 keine Leistung überträgt .“ Nach Abs. [0080] der D1 ist das „Informationssignal“ „ die modulierte Welle, die von der sekundärseitigen Schaltung 13 als Reaktion auf eine von der primärseitigen Schaltung 10 übertragene Trägerwelle zurück übertragen wird “. Die Entgegenhaltung D1 führt aus, dass bei „ zunehmender Positionsabweichung des tragbaren Telefons 2 von der Leistungsübertragungsvorrichtung 1 “ eine Leistungsübertragung sinnlos ist, da zu wenig Leistung ankäme (vgl. Abs. [0082] der D1). Aus diesem Grunde „ wird bestimmt, ob die Positionsabweichung des tragbaren Telefons 2 von der Leistungsübertragungsvorrichtung 1 einen vorbestimmten Wert überschreitet oder nicht (Schritt S4). Falls sie diesen überschreitet, wird keine Leistungsübertragung von der Leistungsübertragungsvorrichtung 1 durchgeführt (…) “ (Abs. [0082] der D1). Überschreitet die Positionsabweichung des tragbaren Telefons 2 von der Leistungsübertragungsvorrichtung 1 nicht den vorbestimmten Wert, wird im nächsten Schritt (Schritt S6) das zu übertragenden Leistungsniveau bestimmt (Abs. [0083] der D1). Die Überprüfung, ob das tragbare Telefon richtig positioniert ist, findet also vor der eigentlichen Leistungsübertragung statt und dient dazu, die Koppelung zwischen den beiden Geräten zu überprüfen. Zur weiteren Erläuterung wird Figur 4 der D1 verkleinert und auszugsweise eingeblendet: (2) Die D1 zeigt nicht alle Merkmale der Lehre von Anspruch 8 des Klagepatents. Die Offenbarung der Merkmale 3.1 und 3.2 fehlt und ist bei Merkmal 2.3 fraglich. (a) Es bereits zweifelhaft, ob Merkmal 2.3 in der D1 vorweggenommen ist, wonach die klagepatentgemäße Primäreinheit eine Energieaufnahmeschaltung zum Aufnehmen einer von der Primäreinheit abgezogenen Energie aufweisen muss. Die in Figuren 11A und 11B gezeigten Kurven könnten durchaus – wie die Klägerin meint – nur dazu dienen, theoretisch aufzuzeigen, warum die Positionsabweichung relevant ist und Schritt S4 vorgenommen wird. Damit ist aber nicht das Aufnehmen der von der Primäreinheit abgezogenen Energie ausreichend offenbart. Soweit die Beklagten eine „Energieeffizienz“ in Abs. [0078] der D1 ansprechen, lässt sich dies nicht nachvollziehen. Dieses Wort kommt hierin nicht vor. Auch ist nicht eindeutig erkennbar, ob die offenbarte Vorrichtung einen „Übertragungswirkungsgrad“ (Abs. [0081] der D1) tatsächlich misst. Schließlich bringen die Beklagten in der Duplik keine Argumente, dass die Figuren 11A und 11B einen tatsächlich von der Primäreinheit vorzunehmenden Schritt beschreiben. (b) Eine Vorwegnahme der Merkmale 3.1 und 3.2 in der D1 kann das Gericht nicht ausreichend prognostizieren. Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein Schwellenwertunterschied zwischen erhaltener und gelieferter Leistung bestimmt wird. In der D1 wird nicht näher erläutert, wie bestimmt wird, „ ob die Positionsabweichung des tragbaren Telefons 2 von der Leistungsübertragungsvorrichtung 1 einen vorbestimmten Wert überschreitet oder nicht (Schritt S4) “ (Abs. [0082] der D1). Es ist entsprechend nicht ersichtlich, dass der gemessene Abstand über die Differenz zwischen erhaltener und gelieferter Leistung ermittelt wird. Der klagepatentgemäße Schwellenwertunterschied ist aber eine Leistungsdifferenz, kein räumlicher Abstand. Zwar wird der Zusammenhang zwischen Position und Übertragungseffizienz in der D1 allgemein erörtert (Abs. [0081] f. der D1). Dass aber die Einhaltung des „vorbestimmten Werts“ anhand der Übertragungseffizienz ermittelt wird, ist in der D1 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Soweit die Beklagten auf eine Energieübertragungseffizienz verweisen, wird dessen Messung in der D1 gerade nicht erörtert, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Ermittlung, ob ein vorbestimmter Wert überschritten ist. Schließlich erscheint es jedenfalls unklar, ob die in der D1 gezeigte Vorrichtung die in den Diagrammen nach den Figuren 11A und 11B gezeigten Kurven tatsächlich verwendet, um den Abstand zwischen Ladeeinrichtung und Telefon zu bestimmen. Entsprechendes wird nicht ausdrücklich beschrieben. c) Die Kammer vermag ebenfalls nicht zu prognostizieren, dass das Klagepatent wegen mangelnder Neuheit gegenüber der Entgegenhaltung D2, (mit auszugsweiser Übersetzung vorgelegt als Teil des Anlagenkonvoluts B-A 2) vernichtet wird. aa) Die Entgegenhaltung D2 offenbart eine Kühlschranktür (2) und einen Hauptkörper (1), wobei der Hauptkörper die Tür induktiv mit Energie versorgt. Die Tür überträgt Informationen an den Hauptkörper 1. Auf dieser Basis stellt der Hauptkörper 1 fest, ob der Primärstromwert zur Leistungsversorgungs-Oszillationseinheit 11 ein Überstrom ist oder nicht, und steuert so die Stromversorgung zu Anschluss 2. Bei einem Überstrom wird die Stromversorgung gestoppt. Zur Veranschaulichung der Lehre der D2 werden nachfolgend die von der Klägerin mit Bezugszeichen und einer Bezugszeichenliste versehenen Figuren 1a, 1b und 2 der D2 verkleinert eingeblendet: bb) Die D2 offenbart dem Fachmann nicht alle Merkmale des geltend Klagepatentanspruchs unmittelbar und eindeutig. (1) Es ist fraglich, ob die D2 Merkmal 2.3 des Klagepatents offenbart und hierbei insbesondere eine Erfassung der von der Primäreinheit abgezogenen Energie. Zwar wird in den Abs. [0041] der D2 ein Produkt von primärseitiger Spannung und Strom, also Energie, beschrieben. Dies erfolgt aber nur im Rahmen einer abstrakten Erläuterung, wie sich ein Fremdkörper auf den Primärspannungswert auswirkt, was wiederum Grundlage für die Bestimmung des Überstromwerts ist: „[0041] Hier wird zunächst die Beschreibung der Abläufe unterbrochen und es wird detailliert die Einstellung des Überstrombestimmungswerts entsprechend dem Sekundärspannungswert und dem Sekundärstromwerts in #106 beschrieben. Wird Leistung von der einen Seite zur anderen Seite unter Verwendung einer elektromagnetischen Induktionskopplung zugeführt, kommt zwischen der Leistung an der Leistungsversorgungsseite und der Leistung an der Leistungsempfangsseite eine Beziehung zustande, die in der untenstehenden Formel (1) dargestellt wird. Ist ferner zwischen der Leistungsversorgungsseite und der Leistungsempfangsseite ein metallischer Fremdkörper eingeschlossen, entsteht die in Formel (2) dargestellte Beziehung. [Formeln 1] V1 ∙ A1 = K ∙ V2 ∙ A2 …. (1) V1 ∙ A1 = K ∙ V2 ∙ A2+P …. (2) [0042] Dabei ist die Bedeutung der in Formeln (1) und (2) enthaltenen Parameter folgendermaßen: V1: primärseitige Versorgungsspannung, A1: primärseitiger Versorgungsstrom V2: sekundärseitige Empfangsspannung, A2: sekundärseitiger Empfangsstrom, K: Übertragungskoeffizient P: Verbrauchte Leistung dadurch, dass Kurzschlussstrom durch einen metallischen Fremdkörper fließt.“ Es ist keine Offenbarungsstelle in der D2 ersichtlich gezeigt , in der tatsächlich V1 mit A1 multipliziert werden. Da Abs. [0041] der D2 die nachstehenden Formeln mit den Worten einleitet „ Hier wird zunächst die Beschreibung der Abläufe unterbrochen “, kann hieraus nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden, dass der Hauptkörper 1 in der D2 auch berechnet. Auch aus Abs. [0027] der D2 („ Darüber hinaus weist die Steuereinheit 3 eine Primärstromerfassungseinheit 31 auf, die den Primärstromwert erfasst, welcher der Leistungsversorgungs-Oszillationseinheit zugeführt wird. “) geht dies nicht hervor. (2) Weiterhin lässt sich in der D2 keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung von Merkmal 2.4 ersehen, das eine Kontrolleinheit lehrt, welche die gelieferte Energie (power supplied) bestimmen kann. Auch insofern kann nicht ersehen werden, dass die Formel in Abs. [0041] der D2 tatsächlich berechnet wird. Aus Abs. [0046] der D2 geht nur hervor, dass in Schritt #105 der Empfang des sekundären Spannungswerts und des sekundären Stromwerts bestätigt wird (zur Übertragung der Information vgl. Abs. [0036] f. der D2) und in Schritt #106 von der Steuereinheit 3 „ entsprechend der Größe des sekundären Spannungswerts und des sekundären Stromwerts der Überstrombestimmungswert eingestellt “ wird. Der Überstrombestimmungswert ist aber nicht gleichzusetzen mit der gelieferten Energie. Die Kammer kann in der D2 keine unmittelbare und eindeutige Beschreibung erkennen, gemäß der zunächst sekundärer Spannungswert und sekundärer Stromwert multipliziert werden. (3) In der D2 wird auch nicht die Bestimmung einer Schwellenwertunterschieds im Sinne von Merkmal 3.1 gezeigt. In der D2 wird anhand der von der Primäreinheit abgegebenen Energie durch einen Abgleich mit dem Überstromerkennungswert bestimmt, ob die Energieversorgung von der Primäreinheit gestoppt oder eingeschränkt wird. Nach Abs. [0040] der D2 ist der Überstrombestimmungswert ein Schwellenwert, anhand dessen festgestellt wird, ob der Primärstromwert ein Überstrom ist. Dieser Überstromerkennungswert wird anhand der sekundären Strom- und Spannungswerte berechnet (Abs. [0040], [0045] der D2). Damit wird aber keine Differenz zwischen der erhaltenen Energie (obtained power) und der bereitgestellten Energie (supplied power) darauf hin überprüft, ob sie einen bestimmten Wert überschreitet. Vielmehr wird nur der Wert der erhaltenen Energie (= Primärstromwert) daraufhin überprüft, ob er den Überstrombestimmungswert überschreitet und in diesem Fall die Stromversorgung gestoppt. Es wird also nie der Betrag der Differenz betrachtet. Für die Vorwegnahme des Merkmals ist nicht ausreichend, dass mittelbar dieselben Variablen verwendet werden. d) Entgegen der Ansicht der Beklagten verlangt das Klagepatent bei zutreffender Auslegung nichts Unmögliches, wie oben dargelegt wurde. Aus diesem Grunde kann auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit ersehen werden, dass das Klagepatent wegen mangelnder Ausführbarkeit vernichtet werden wird. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kosten für den für erledigt erklärten Teil tragen die Beklagten gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen. Ohne das erledigende Ereignis – in Form der Lizenzierung von X – wären die Beklagten auch hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen unterlegen, die mit einem Chipsatz von X ausgestattet sind. Diese angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die Lehre des Klagepatents in gleicher Weise wie die übrigen angegriffenen Ausführungsformen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die vorläufige Vollstreckung der einzelnen Ansprüche festzusetzen, § 108 ZPO. VIII. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt. Dr. Thom Hengemühle Schwarzmayr Nach Beratung wegen Urlaubsabwesenheit an Unterschrift gehindert. Dr. Thom