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Beschluss

19 OH 1/21

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0419.19OH1.21.00
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Tenor

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 5. Januar 2021 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars Dr. S in E vom 8. August 2022, RE-NR. 2/3376/20, bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 5. Januar 2021 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars Dr. S in E vom 8. August 2022, RE-NR. 2/3376/20, bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Leitsätze (nicht amtlich) 1. Verpflichtet sich bei der Beurkundung eines Beschlusses über eine Kapitalerhöhung der zur Übernahme des neuen bzw. erhöhten Geschäftsanteils zugelassene Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zur Einzahlung in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB, ist diese Verpflichtung bei der Ermittlung des Geschäftswerts des Kapitalerhöhungsbeschlusses zu berücksichtigen, weil die Einzahlung in die Kapitalrücklage auch Teil des Kapitalerhöhungsbeschlusses ist. 2. Erfolgt die Kapitalerhöhung durch Einbringung von Geschäftsanteilen an einer GmbH, ist deren nach § 54 GNotKG zu ermittelnder Wert ohne Schuldenabzug (§ 38 GNotKG) und nicht der Nennbetrag der Kapitalerhöhung maßgebend. 3. Anhaltspunkte für einen höheren Wert der eingebrachten Anteile (§ 54 S. 1 GNotKG) können sich dabei aus einer zuvor beurkundeten Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung nebst Pre-Money-Valuation ergeben, bei der im Rahmen einer ersten Finanzierungsrunde bereits Gesellschaftsanteile für eine Gegenleistung von 1.109.279,00 EUR ausgegeben worden sind. Einen weiteren Anhaltspunkt bietet eine zum Zeitpunkt der Beurkundung der Kapitalerhöhung bereits ausgehandelte zweite Finanzierungsrunde, in der von einer Unternehmensbewertung in Höhe von 10,3 Mio. € ausgegangen worden ist. 4. Die Beurkundung des Beitritts zu einer bestehenden Gesellschaftervereinbarung ist rechtlich und auch kostenrechtlich als Vertragsübernahme zu werten, so dass der kostenrechtliche Wert der Vertragsübernahme der Wert der übernommenen Gesellschaftervereinbarung ist. Der Wert der Gesellschaftervereinbarung kann dabei aufgrund der umfassenden wechselseitigen Optionen zur Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter und der GmbH im Hinblick auf eine künftige Investitionsentscheidung mit dem Wert der Gesellschaft gleichzusetzen sein. LG Düsseldorf, Beschluss vom 19.4.2023 – 19 OH 1/21 19 OH 1/21 Gründe: I. Die Antragstellerin hat sich ursprünglich gegen die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 5. Oktober 2020 (Re-Nr. 2/3376/20) über 33.829,49 EUR betreffend die Urkundennummern 2106/2020 und 2108/2020 gewandt. Nach Neuerstellung der Kostenrechnung durch den Beteiligten zu 2) unter dem 8. August 2022 wendet sich die Beteiligte zu 1) nunmehr gegen diese. Der Beteiligte zu 2) beurkundete unter der UR 2106/2020 am 21. September 2020 den Gesellschafterbeschluss über die bare Erhöhung des Stammkapitals der Beteiligten zu 1) von 25.000,00 EUR um 100,00 EUR auf 25.100,00 EUR sowie die Erklärung des Gesellschafters (des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1)) zur Übernahme der 100 neuen Geschäftsanteile zu je 1,00 EUR mit einem Nennbetrag in Höhe von insgesamt 100,00 EUR. Der Gesellschafter der E GmbH verpflichtete sich ferner, zusätzlich zu der Bareinlageverpflichtung in Höhe von 100,00 EUR als Aufgeld (Sach-Agio) Anteile im Nennwert von 23.467,00 EUR an der N GmbH in die Beteiligte zu 1) als zusätzliche gesellschaftsrechtliche Leistungspflicht einzubringen. Dieses Aufgeld war in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen. Wirtschaftlicher Hintergrund dieser Beurkundung war die beabsichtigte Durchführung einer zweiten Finanzierungsrunde für die N GmbH und der daraus folgende Wunsch des Herrn E, seine Anteile nicht mehr persönlich, sondern durch eine Holding-Kapitalgesellschaft halten zu wollen. Zwischen dem 21. September 2020 und dem 29. September 2020 fand eine Finanzierungsrunde zur Gewinnung weiterer Investoren für die N GmbH statt, für die eine Unternehmensbewertung zu Grunde lag, die das Unternehmen mit einem Wert von 10,3 Mio. EUR bewertete (sog. Pre-Money-Bewertung, d. h. Bewertung vor Durchführung der Finanzierungsrunde und den damit gegebenen Kapitalzuflüssen). In der ursprünglich angegriffenen Kostenrechnung legte der Beteiligte zu 2) folgende Bewertung der Beurkundungsgegenstände zugrunde: Kapitalerhöhungsbeschluss: 100,00 EUR Einbringungsvertrag: 5.964.000,00 EUR Übernahmeerklärung: 5.964.100,00 EUR Gesamtwert: 11.928.200,00 EUR Der Beteiligte zu 2) erhob eine 2,0 Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG nach einem Wert von 11.928.200,00 EUR mit 25.170,00 EUR. Zudem beurkundete der Beteiligte zu 2) unter der UR 2108/2020 den Beitritt der E GmbH zu der betreffend die N GmbH bestehenden Gesellschaftervereinbarung. Hierfür erhob er eine 2,0 Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG nach einem Geschäftswert in Höhe von 596.400,00 EUR mit 2.190,00 EUR. Der Beteiligte zu 2) ist hierbei wie bei der Kapitalerhöhung zu UR 2106/2020 von einer Pre-Money-Bewertung in Höhe von 10,3 Mio. EUR ausgegangen und hat von dem insoweit ermittelten Geschäftswert in Höhe von 5.964.000,00 EUR einen Anteil von 10 % mit 596.400,00 EUR der Beitrittsvereinbarung als Geschäftswert zugrunde gelegt. Die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1) hat unter dem 5. Januar 2021 einen Antrag nach § 127 GNotKG gestellt. Sie begehrt die Herabsetzung der der angegriffenen Rechnung zugrunde liegenden Geschäftswerte. Sie trägt hierzu vor, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Wertberechnung sei der 21. September 2020 gewesen, an dem die Niederschrift der Urkunde erfolgt sei. Die zu diesem Zeitpunkt lediglich geplante aber noch nicht durchgeführte zweite Finanzierungsrunde habe daher nicht zur Wertermittlung herangezogen werden dürfen. Zudem biete die Pre-Money-Valuation einer Finanzierungsrunde auch in der Sache keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Bewertung der eingebrachten Geschäftsanteile. Maßgebliche Größe für die Bestimmung des Geschäftswertes könne daher nur das Eigenkapital der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Beurkundung gewesen sein. Da dieses auf Grund eines Fehlbetrages negativ gewesen sei, sei für den Geschäftswert der gesetzliche Mindestgeschäftswert von 30.000,00 EUR anzusetzen gewesen. Selbiges gelte auch für den Einbringungsvertrag und die zusätzlich beurkundete Beitrittsvereinbarung. Der Beteiligte zu 2) trägt vor, es hätten genügend Anhaltspunkte für einen höheren Wert der Anteile vorgelegen, nämlich aufgrund einer Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung von August 2018 und der Pre-Money-Unternehmensbewertung. Die Präsidentin des Landgerichts hat im Rahmen der Anhörung gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG Stellung genommen. Nach Zugang dieser Stellungnahme vom 26. Juli 2022 hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 8. August 2022 die ursprünglich angegriffene Kostenrechnung zu UR 2106/2020 teilweise abgeändert und nunmehr folgende Bewertung der Beurkundungsgegenstände zugrunde gelegt: Kapitalerhöhungsbeschluss Bareinlage 100,00 EUR: 30.000,00 EUR Kapitalerhöhungsbeschluss Sacheinlage: 5.964.000,00 EUR Summe: 5.994.000,00 EUR Höchstwert gem. 108 Abs. 5 GNotKG: 5.000.000,00 EUR Einbringungsvertrag: 5.964.000,00 EUR Gesamtwert: 10.964.000,00 EUR Im Hinblick auf die UR 2108/2020 (Beitrittsvereinbarung) hat der Beteiligte zu 2) einen Geschäftswert von 5.964.000,00 EUR statt ursprünglich 596.400,00 EUR zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die ursprüngliche (Bl. 1 Anlagenband) und die abgeänderte Kostenrechnung (Bl. 37 d. A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 23. August 2022 hat die Beteiligte zu 1) auch die neue Kostenrechnung zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht. Zuletzt streitig ist der Ansatz des Geschäftswertes von jeweils 5.964.000,00 EUR für die Bewertung des Kapitalerhöhungsbeschlusses (Sacheinlage), des Einbringungsvertrages und der Beitrittsvereinbarung. II. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) nach § 127 GNotKG war die zuletzt noch streitgegenständliche Kostenrechnung vom 8. August 2022 zu bestätigen. 1. Die überprüfte Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und 3 GNotKG. 2. Die Notargebühren sind in der geltend gemachten Höhe entstanden. Zu UR 2106/2020: Die Berechnung des Geschäftswertes richtet sich nach §§ 97 Abs. 1, 108 Abs. 1 GNotKG. Danach ist bei Beschlüssen, deren Gegenstand einen bestimmten Wert hat, dieser Wert maßgeblich, mindestens jedoch ein Wert von 30.000,00 EUR. Der Geschäftswert entspricht bei der Erhöhung des Stammkapitals (§§ 55, 58 GmbHG) grundsätzlich dem Nominalbetrag der Erhöhung. Hat der Übernehmer bei der Erhöhung zusätzliche Leistungen zu erbringen, sind diese zusätzlich zu berücksichtigen. Hierzu gehört z. B. die Festsetzung eines echten Aufgeldes (Agio) (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Bormann, GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 108, Rn. 15). Verpflichtet sich der zur Übernahme des neuen bzw. erhöhten Geschäftsanteils zugelassene Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, wie im vorliegenden Fall, zur Einzahlung in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB, ist diese Verpflichtung bei der Ermittlung des Geschäftswerts des Kapitalerhöhungsbeschlusses zu berücksichtigen, weil die Einzahlung in die Kapitalrücklage auch Teil des Kapitalerhöhungsbeschlusses ist. Erfolgt die Kapitalerhöhung wie hier durch Einbringung von Anteilen im Nominalbetrag von 23.647,00 EUR an der N GmbH, ist deren nach § 54 GNotKG zu ermittelnder Wert ohne Schuldenabzug (§ 38 GNotKG) maßgebend. Maßgebend ist damit nicht der Nennbetrag der Kapitalerhöhung, sondern der Wert der Sacheinlage. Weil die N GmbH eine operativ und nicht überwiegend vermögensverwaltend tätige Gesellschaft ist, ist der Wert der Anteile gem. § 54 S. 1 GNotKG anhand des bilanziellen Eigenkapitals zu bestimmen, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert der eingebrachten Anteile an der N GmbH bestehen. Anhaltspunkte für einen höheren Wert der Anteile können sich dabei aus dem Inhalt des Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, amtlich bekannten Tatsachen und offenkundigen Tatsachen ergeben, vgl. § 46 Abs. 2 GNotKG. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) standen dem Beteiligten zu 2) zum Zeitpunkt der Beurkundung am 21. September 2020 tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine höhere Unternehmensbewertung der N GmbH zur Verfügung. Solche Anhaltspunkte lagen hier aufgrund der vorgelegten Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung vom 23. August 2018 und der Pre-Money-Valuation vor. Bereits aus der Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung betreffend die erste Finanzierungsrunde ergab sich für den Beteiligten zu 2), dass zum damaligen Zeitpunkt 12.596 Gesellschaftsanteile im Nennwert von jeweils 1,00 EUR für eine Gegenleistung von jedenfalls 1.109.279,00 EUR (unbedingte Zuzahlung) zzgl. des Nennwerts von 12.596,00 EUR ausgegeben wurden. Aber auch die weitere Finanzierungsrunde, die spätestens acht Tage nach der durch den Beteiligten zu 2) vorgenommenen Beurkundung beurkundet wurde, war zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits ausverhandelt. Es bestand für die vom Beteiligten zu 2) beurkundete Einbringung Zeitdruck, weil die Finanzierungsrunde unmittelbar bevorstand, was Gegenstand der Gespräche mit dem Beteiligten zu 2) war und was auch die Beteiligte zu 1) nicht in Abrede stellt. In diesem Zusammenhang war dem Beteiligten zu 2) auch mitgeteilt worden, dass für die unmittelbar bevorstehende zweite Finanzierungsrunde eine Unternehmensbewertung für die N GmbH zu Grunde liegt, die das Unternehmen mit einem Wert von 10.300.000,00 EUR bewertet. Der Beteiligte zu 2) durfte deshalb diesen Wert zugrunde legen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) ergibt sich aus der Entscheidung des OLG München vom 15. Juni 2020 (32 Wx 140/2 0) nichts Gegenteiliges. Das OLG München führt darin aus, dass im Grundsatz von einer rein internen Bewertung auf den Wert des Unternehmens und dessen Anteile geschlossen werden könne, da ein Kaufmann wirtschaftlich handele und deshalb für einen Anteil nicht über Wert bezahle. Im dort entschiedenen Fall habe dies allein deshalb nicht gegolten, weil es sich um ein eine neue Technologie entwickelndes Unternehmen gehandelt habe, bei dem die interne Einschätzung der betroffenen Gesellschafter auf ihrem eigenen rein subjektiven Vertrauen in die Fähigkeiten des Gründers beruht habe. Für die N GmbH, deren Unternehmensgegenstand „der Betrieb eines Online-Shops für Lebensmittel, Getränke, Bekleidung, Mosaike, Antiquitäten, Textilien, Kunstwerke, Bilder, Skulpturen, Shishas, Musikinstrumente, Möbel, Einrichtungsgegenstände und sonstige Produkte“ ist, gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Die N GmbH hat kein neuartiges Geschäftsmodell entwickelt, bei dem das Prinzip Hoffnung in besonderem Maße gilt. Dass – wie die Beteiligte zu 1) vorbringt – auch die Pre-Money-Valuation von der Hoffnung, und dem Vertrauen in künftig steigende Umsätze getragen war, ist jeder Finanzierungsrunde immanent, prägt die konkrete Bewertung aber nicht in derselben Weise wie in der Entscheidung des OLG München, die sich zu einem neue Technologien entwickelnden Startup verhält. Auf der Grundlage der Bewertung in Höhe von 10,3 Mio. EUR und einem Stammkapital in Höhe von 40.528,00 EUR sind die eingebrachten Anteile im Nennbetrag von 23.467,00 EUR insgesamt 5.964.000,00 EUR wert (10,3 Mio. EUR / 40.528,00 EUR x 23.467,00 EUR). Bei gemischten Kapitalerhöhungen (Bar- und Sacheinlagen) sind die jeweiligen Erhöhungswerte zusammenzurechnen. Damit ergeben sich folgende Geschäftswerte: Kapitalerhöhungsbeschluss Bareinlage 100,00 EUR: 30.000,00 EUR Kapitalerhöhungsbeschluss Sacheinlage: 5.964.000,00 EUR Summe: 5.994.000,00 EUR Höchstwert gem. 108 Abs. 5 GNotKG: 5.000.000,00 EUR Einbringungsvertrag: 5.964.000,00 EUR Gesamtwert: 10.964.000,00 EUR Der Wert für einen Gesellschafterbeschluss beträgt gem. § 108 Abs. 5 GNotKG höchstens 5 Mio. EUR. Dieser Höchstwert gilt auch dann, wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem Gegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. Der Höchstwert i. H. v. 5 Mio. EUR gilt damit nicht für jeden Beschluss getrennt, sondern für die Summe der Werte der Beschlüsse des Beurkundungsverfahrens (vgl. LG Chemnitz, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 3 OH 5/14). Der Beschluss über die bare Kapitalerhöhung um 100,00 EUR zzgl. Sachagio kann daher höchstens mit einem Geschäftswert in Höhe von 5 Mio. EUR berücksichtigt werden. Der Einbringungsvertrag ist gem. §§ 97 Abs. 1, 54 GNotKG ebenso zu bewerten wie der Kapitalerhöhungsbeschluss. Zu UR 2108/2020: Der Beteiligte zu 2) hat für die Beurkundung des Beitritts der Beteiligten zu 1) zu der betreffend die N GmbH bestehenden Gesellschaftervereinbarung eine 2,0 Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG nach einem Geschäftswert in Höhe von 5.964.000,00 EUR mit 17.570,00 EUR erhoben. Er ist dabei wie bei der Kapitalerhöhung zu UR 2106/2020 zutreffend von der Pre-Money-Bewertung in Höhe von 10,3 Mio. EUR ausgegangen. Der Beitritt der E GmbH ist rechtlich und auch kostenrechtlich als Vertragsübernahme zu werten. Der kostenrechtliche Wert eine Vertragsübernahme ist der Wert des übernommenen Vertrages. Damit kommt es darauf an, welcher Wert der Beteiligung- und Gesellschaftervereinbarung vom 23. August 2018 (UR 1698/2018 des Notars Dr. T in L) im Zeitpunkt der Beurkundung im September 2020 (§§ 96, 10 GNotKG) beizumessen ist. Insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des Beteiligten zu 2) an, dass der Wert der Gesellschaftervereinbarung aufgrund der umfassenden wechselseitigen Optionen zur Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter und der N GmbH im Hinblick auf eine künftige Investitionsentscheidung mit dem Wert der Gesellschaft gleichzusetzen ist. Der Wert des Beitritts zu der Gesellschaftervereinbarung ist dabei mit dem Wert des beitretenden Anteils anzusetzen. Auf Grundlage der Pre-Value-Bewertung von 10,3 Mio. EUR und einem Stammkapital in Höhe von 40.528,00 ERU sind die eingebrachten Anteile im Nennbetrag von 23.467,00 ERU insgesamt 5.964.000,00 EUR wert (10,3 Mio. EUR / 40.528,00 EUR x 23.467,00 EUR). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. XVorsitzender Richter am Landgericht IRichter am Landgericht NRichterin am Landgericht