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Urteil

9a O 25/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0424.9A.O25.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlungen aufgrund einer Wohngebäudeversicherung. Die Parteien sind gemäß dem Versicherungsschein vom 28. November 2018 unter der Nummer INNO-94-000011-M durch eine Wohngebäudeversicherung für das Objekt C.-straße, M. miteinander verbunden. Vereinbart ist der Versicherungsbeginn für den 1. Januar 2019 und als versicherte Gefahren sind in dem Versicherungsschein unter anderem „Rückstauschäden“ und „weitere Elementarschäden“ benannt (Anlage L1). Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen Mehrfamilienhauskonzept – MFH mit Stand 01.01.2018 zugrunde. In den unter B2 aufgeführten „Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Rückstauschäden (DC-BB-Rückstau)“ heißt es unter anderem: „§ 2 Versicherte Gefahr und Schäden für Rückstau Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Ein Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“ In den unter B3 aufgeführten „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (D-BBWE)“ heißt es auszugsweise: „§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Überschwemmung (…) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. § 3 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit Oberflächenwasser durch 2. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, 3. Witterungsniederschläge 4. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von 1) oder 2)“ Nach Meldung eines Versicherungsfalls durch die Klägerin unter Einreichung der als Anlage BLD 2 zu den Akten gereichten Bilder lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2021 eine Einstandspflicht mit der Begründung ab, dass ein bedingungsgemäß versicherter Rückstau nicht gegeben sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. November 2021 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos unter Setzung einer Frist bis zum 10. Dezember 2021 zur Zahlung von 14.875,00 EUR auf. Die Klägerin behauptet, sie habe sich im Vermittlungsgespräch bei Abschluss des Vertrages durch den Versicherungsmakler Herrn E. versichern lassen, dass sie mit dem Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung gegen jegliche Naturgewalt vollständig versichert sei. Dies sei der Klägerin besonders wichtig gewesen. Am 14. Juli 2021 habe sich aufgrund eines Starkregenereignisses auf der Garage der Klägerin Wasser gesammelt. Die zum Ablauf bestimmten Abflussrohre seien für die Mengen an Wasser nicht ausreichend gewesen und die bereits vom Abflussrohr aufgenommenen Wassermengen hätten ein Ablaufen verhindert. Das aufgestaute Regenwasser sei über die Kante der Garage getreten und in das Gebäude der Klägerin geflossen. Hierdurch sei ein erheblicher Sachschaden entstanden. Die Firma HDL habe die in der Anlage L 1 aufgeführten Arbeiten durchgeführt und die in Rechnung gestellten 14.875,00 EUR habe die Klägerin beglichen. Insgesamt handle es sich um schadensbedingt notwendige Reparaturkosten, die der Höhe nach ortsüblich und angemessen seien. Mit vom Gericht nachgelassenen Schriftsatz vom 27. März 2023 hat die Klägerin darüber hinaus behauptet, das Regenwasser sei zumindest teilweise auch aus den Abflussrohren wieder ausgetreten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Witterungsbedingungen, insbesondere der starke Regenfall, dazu geführt hätten, dass sich das auf der Garage sowie in den Abflussrohren befindliche Regenwasser permanent in Bewegung befunden habe. Die Klägerin ist der Ansicht, es handle sich bei dem streitgegenständlichen Vorfall um einen Rückstauschaden, der von der abgeschlossenen Versicherung gedeckt sei. Jedenfalls aber habe sie eine umfassende Versicherung hinsichtlich jeglicher Art von Naturgewalt abgeschlossen, sodass eine Einstandspflicht der Beklagten bestehe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.875,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2021 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 935,40 EUR außergerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, auch wenn sich das Ereignis wie von der Klägerin vorgetragen ereignet haben sollte, liege kein versichertes Ereignis vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 14.870,00 EUR. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere weder aus dem Versicherungsvertrag iVm § 2 der DC-BB-Rückstau oder § 2 der DC-BBWE iVm § 1 P.-straße 1 VVG noch aus § 280 Abs. 1 BGB. Es liegt kein Versicherungsfall vor. a) Es liegt kein Versicherungsfall im Sinne von § 2 DC-BB Rückstau vor. Nach § 2 Abs. 1 DC-BB-Rückstau leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einem Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen. Von einem solchen ist nach § 2 Abs. 2 DC-BB-Rückstau auszugehen, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Hiervon ist bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht auszugehen. aa) Ein Rückstauschaden liegt nicht dann vor, wenn man den Vortrag der Klägerin zugrunde legt, dass sich Regenwasser auf dem Garagendach gesammelt hätte, weil die Abflussrohre aufgrund der enormen Menge von Regenwassers ein Ablaufen verhindert hätten. Erforderlich für einen bedingungsgemäßen Rückstau ist vielmehr, dass sich die nicht mehr abfließenden Wassermassen in den gebäudeeigenen Ableitungsrohren zurückstauen und dann in das Gebäude eindringen. Dass Rohre – wie hier vorgetragen – weiteres Wasser nicht aufnehmen können, genügt hingegen nicht, denn dadurch ändert sich nichts daran, dass der Wassereintritt in das Gebäude durch das Garagendach und nicht aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren erfolgt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. April 2014 – 9 U 201/13 – juris, Rn. 22). bb) Auch die „Klarstellung“ der Klägerin, dass „zumindest teilweise“ das Regenwasser auch wieder aus den Abflussrohren ausgetreten sei, führt nicht dazu, dass ein schlüssiger Vortrag der Klägerin betreffend des Vorliegens eines Versicherungsfalls im Sinne eines Rückstaus gegeben ist. Ein schlüssiger und erheblicher Sachvortrag einer Partei setzt voraus, dass Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – VI ZR 163/17 – juris, Rn. 11). Zudem darf eine Partei grundsätzlich auch Tatsachen behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, solange sie diese nach der Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 – juris, Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 34 U 5029/22 – juris, Rn. 15). Eine Behauptung ist jedoch dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 34 U 5029 – juris, Rn.16). Nach diesen Maßstäben liegt ein schlüssiger Vortrag der Klägerin nicht vor. Dies beruht zunächst darauf, dass mit dem Vortrag des Austretens von Wasser aus Abflussrohren nicht zugleich der Vortrag verbunden ist, dass eben dieses aus den Rohren ausgetretene Wasser auch in das Gebäude eingedrungen ist. Das wäre aber für die Bejahung eines Rückstaus im Sinne der einschlägigen Versicherungsbedingungen erforderlich. Es fehlt damit an der Angabe von weiteren Einzelheiten, die für die Rechtsfolge von Bedeutung gewesen wären. Darüber hinaus ist bei Unterstellung der von der Klägerin beschriebenen Wellenbewegungen wenn überhaupt davon auszugehen, dass nur kleinste Mengen an Wasser wieder aus dem Regenfallrohr ausgetreten sind, die sich mit dem nicht ablaufenden Wasser vermischt haben. In einem solchen Fall einen Rückstauschaden anzunehmen, obwohl der weit überwiegende Teil des Wassers sich zu keinem Zeitpunkt im Abflussrohr befunden hat, erscheint zumindest zweifelhaft. Selbst wenn man dies aber anders sehen würde, handelt es sich bei dem Vortrag um einen unsubstantiierten, ins Blaue hinein erfolgten Vortag. Es fehlt bereits eine Angabe dahingehend, welche Rohre überhaupt betroffen waren. Die Klägerin spricht vielmehr lediglich von „Abflussrohren“, während der Klageschrift entnommen werden kann, dass sich an dem Garagendach nur ein Regenfallrohr befindet. Aber auch wenn man von mehreren „Abflussrohren“ ausgehen würde, wäre unklar, welche beziehungsweise wie viele Abflussrohre betroffen waren, wo sich diese befanden und ob aus diesen Wasser wohin ausgetreten ist. Ein dahingehender Vortrag wäre der Klägerin auch möglich gewesen. Ein Fall, dass keine genauen Kenntnisse vorliegen, ist mit Bezug auf diese Fragen gerade nicht gegeben. Als Beweis ist darüber hinaus lediglich ein Sachverständigengutachten benannt worden. Wie ein(e) Sachverständige(r) ohne die benannten Informationen ein Gutachten erstellen soll, ist nicht ersichtlich. Ob es sich bei dem Regenfallrohr um ein gebäudeeigenes Ableitungsrohr handelt, kann vor dem Hintergrund dahinstehen. b) Es liegt auch kein Versicherungsfall im Sinne von § 2 Nr. 1 DC-BBWE vor. Nach § 2 Nr. 1 DC-BBWE leistet die Beklagte Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung als Unterfall der „weiteren Elementarschäden“ zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann bereits – auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags – nicht von einer Überschwemmung ausgegangen werden. Eine solche liegt nach § 3 der DC-BBWE vor, wenn eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit Oberflächenwasser durch 1.) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, 2.) Witterungsniederschläge, 3.) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von 1.) oder 2.) gegeben ist. Auch die einzig vorliegend in Betracht kommende Variante der Überflutung wegen Witterungsniederschlags ist hier nicht erfüllt, da es an einer Betroffenheit des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks fehlt. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers erfasst der Begriff „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“ ausschließlich das Gelände, auf welchem das versicherte Gebäude liegt. Infolgedessen ist eine bedingungsgemäße Überschwemmung nur dann anzunehmen, wenn sich das schadenstiftende Wasser infolge von Witterungsniederschlägen außerhalb des Gebäudes, nämlich auf dem das Gebäude umgebenden „Grund und Boden“, auf welchem das Gebäude liegt, angesammelt hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 9. April 2013 – I-9 U 198/12 – juris, Rn. 11). Nicht erfüllt ist das Merkmal hingegen dann, wenn ein versichertes Gebäude – wie hier die Garage, die im Versicherungsschein sowie in § 7 Nr. 1 lit. a) der Allgemeinen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung ausdrücklich zu den versicherten Gebäuden gezählt wird – überschwemmt wird. c) Das Vorliegen eines Versicherungsfalls folgt auch nicht daraus, dass in dem Versicherungsschein lediglich „weitere Elementarschäden“ unter den versicherten Gefahren aufgeführt werden und eine Begrenzung sodann erst im Rahmen der DC-BBWE unter anderem auf Überschwemmungen erfolgt. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass der Begriff der weiteren Elementarschäden umfassender auszulegen ist. Die Parteien haben die Versicherungsbedingungen der Beklagten insgesamt erfolgreich in den Vertrag gemäß den §§ 307 ff BGB mit einbezogen. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht nach § 307 Abs. 1 P.-straße 2 BGB aufgrund einer von der Klägerin gesehenen Intransparenz oder einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, 2 BGB. aa) Dass allgemeine Begriffe im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher definiert werden, ist nicht unüblich. Eine unübersichtliche Darstellung hat die Klägerin nicht behauptet und eine solche ist überdies nicht anzunehmen, da durch die den Allgemeinen und Besonderen Bedingungen vorangestellte Inhaltsübersicht (Seite 4 der Anlage BLD 1) ohne weiteres die DC-BBWE gefunden und dort die Definition von weiteren Elementarschäden entnommen werden kann. bb) Auch ist nicht von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen. Wie bereits dargestellt, bestehen keine Unsicherheiten. Darüber hinaus wird der Vertragszweck nicht gefährdet, da die Beklagte für gewisse versicherte Gefahren einzustehen hat. Dass sie nicht für alle Gefahren einstehen muss, die sich verwirklichen können, führt nicht dazu, dass der Vertragszweck nicht erreicht wird. Und schließlich wird die Klägerin durch die Begrenzung der Einstandspflicht auf bestimmte Gefahren auch nicht unangemessen benachteiligt, denn es muss davon ausgegangen werden, dass andernfalls eine deutlich höhere Versicherungsprämie hätte gezahlt werden müssen. d) Zuletzt führt auch die von der Klägerin behauptete Zusage des Herrn Heister, dass sie mit der streitgegenständlichen Versicherung gegen jegliche Naturgewalt vollständig versichert sei, nicht zu einem anderen Ergebnis. Bei Herrn Heister handelt es sich unstreitig um einen Versicherungsmakler, der grundsätzlich im Lager des Versicherungsnehmers steht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 306/13 – juris, Rn. 22). Gründe, die für eine von dem Grundsatz abweichende Ausnahme sprechen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 2. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 14.875,00 EUR festgesetzt. L.