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Beschluss

25 T 458/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0427.25T458.22.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts T. vom 20. April 2022 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts T. vom 20. April 2022 – 150 A  XIV 73/22 (B) – rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung notwendig entstanden Kosten sämtlicher Instanzen einschließlich der Kosten der Person des Vertrauens werden dem Antragsteller auferlegt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts T. vom 20. April 2022 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts T. vom 20. April 2022 – 150 A XIV 73/22 (B) – rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung notwendig entstanden Kosten sämtlicher Instanzen einschließlich der Kosten der Person des Vertrauens werden dem Antragsteller auferlegt. Gründe I. Der Betroffene reiste erstmals am 15. April 2018 in das Bundesgebiet ein, stellte am 17. April 2018 ein Asylgesuch und am 16. Mai 2018 einen förmlichen Asylantrag. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Betroffene einen Asylantrag in den Niederlanden gestellt hatte. Durch Bescheid vom 1. Juni 2018 (Gesch.-Z: 7471787 - 285, Bl. 16 ff. der Ausländerakte) erging folgende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bezüglich des G., geboren am 26. Februar 1985 in Tunis/Tunesien, alias: R., O., A. , B.: Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. Die Abschiebung in die Niederlande wird angeordnet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Betroffene wurde ausweislich des Schreibens der niederländischen Behörden vom 4. Mai 2022 (Bl. 119 der Ausländerakte) am 16. Oktober 2019 in die Niederlande überstellt. Am 20. April 2022 wurde er im Rahmen der Durchsuchung einer Wohnung angetroffen und konnte sich nicht ausweisen. Die Fast-ID-Überprüfung erbrachte einen Treffer für die Personalien B.. Auch im SIS (Schengener Informationssystem) war er mit den alias-Personalien B. durch die Niederlande zur Fahndung ausgeschrieben. Ihm war die Einreise in das Schengen-Gebiet untersagt. Der Betroffene wurde vorläufig festgenommen und dem zentralen Polizeigewahrsam T. zugeführt. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 20. April 2022 den Erlass eines Abschiebehaftanordnungsbeschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung in die Niederlande bis zum 25. Mai 2022. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht T. mit Beschluss vom 20. April 2022 im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmt, dass der Betroffene zur Sicherung seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland in Abschiebungshaft zu nehmen sei. Die Höchstdauer bestimmte es bis zum 18. Mai 2022. Es ordnete zudem die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde dem Betroffenen am 20. April 2022 ausgehändigt. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 hat der Betroffene durch seine Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. April 2022 eingelegt und zudem beantragt die Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft festzustellen. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 zeigte Herr J. gegenüber dem Amtsgericht an, die Person des Vertrauens des Betroffenen zu sein, und stellte einen Haftaufhebungsantrag. Zudem beantragte er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ab Eingang dieses Schreibens und für den Fall der Haftentlassung, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Der Antragsteller beantragte mit E-Mail vom 21. April 2022 die Einleitung eines Dublin-Verfahrens. Am 21. April 2022 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Übernahmeersuchen an die Niederlande (Bl. 96 der Ausländerakte). Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 lehnten die Niederlande die Übernahme ab (Bl. 119 der Ausländerakte). Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 hat der Antragsteller die Aufhebung des Haftbeschlusses beantragt und die Entlassung des Betroffenen veranlasst. Der Betroffene wurde am 17. Mai 2022 aus der Sicherungshaft entlassen. Das Amtsgericht T. hat mit Beschluss vom 19. Mai 2022 den Haftanordnungsbeschluss vom 20. April 2022 aufgehoben. Auf eine Remonstration vom 5. Mai 2022 stimmten die Niederlande mit Schreiben vom 17. Mai 2022 der Übernahme zu. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ordnete mit Bescheid vom 17. Mai 2022 (Gesch.-Z.: 8912686 - 285, Bl. 164 ff. der Ausländerakte) die Abschiebung in die Niederlande an. Zudem ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 11 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Das Amtsgericht T. hat mit Beschluss vom 22. November 2022 der Beschwerde in Gestalt des Feststellungsantrages mit der Maßgabe, dass dem Betroffenen keine Dolmetscherkosten auferlegt werden, nicht abgeholfen. Die Kammer hat die Ausländerakte beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Betroffenen ist in der Sache auch begründet. 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 20. April 2022 ist nach § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nicht deshalb unzulässig, weil sich die Hauptsache mit der Entlassung des Betroffenen aus der Unterbringungseinrichtung erledigt hat. Denn angesichts des Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht durch die Freiheitsentziehung bleibt die Beschwerde wegen des als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme zulässig, § 62 FamFG (vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. März 2010, – V ZB 184/09). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Es lag kein zulässiger Haftantrag in Gestalt des Schreibens des Antragstellers vom 20. April 2022 vor. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130, jeweils mwN). Der Antrag wurde zwar durch die - nach § 71 Abs. 1 AufenthG sachlich und gemäß § 14 Abs. 3 ZustAVO örtlich - zuständige Behörde gestellt (§ 417 Abs. 1 FamFG). Die Kommunale Ausländerbehörde T. ist zuständig, da sich die Notwendigkeit für eine ausländerbehördliche Maßnahme im Bereich der Stadt T. ergab. Jedoch mangelt es an dem Vortrag zu der Abschiebungsandrohung oder zu einer anderen Rückkehrentscheidung, die eine Abschiebungsandrohung entbehrlich macht. Das Vorliegen einer Abschiebungsandrohung gehört zu den von der Behörde im Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Vollstreckungsvoraussetzungen. Fehlt es an dem Vortrag der Behörde, dass eine Abschiebungsandrohung entweder bereits ergangen ist oder aber wegen Vorliegens einer anderen Rückkehrentscheidung ausnahmsweise entbehrlich ist, liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Begründungszwang vor, der zur Unzulässigkeit des Haftantrags führt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2016, - V ZB 32/15; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 29/13; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 11/13). Ohne einen zulässigen Haftantrag der Behörde darf der Richter die beantragte Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht anordnen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 162/12, InfAuslR 2014, 51 Rn. 6 mwN). Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung oder dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte (z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), enthält der Haftantrag nicht. Vielmehr lassen die Ausführungen auf Seiten 3 und 4 des Antrags darauf schließen, dass eine Rückkehrentscheidung erst durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor der geplanten Überstellung in die Niederlande erlassen werden wird. Es genügt aber nicht, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung bzw. einer anderen Rückkehrentscheidung gegen den Betroffenen an sich vorlägen und die Ausländerbehörde auch beabsichtigt, eine solche Verfügung (erst noch) zu erlassen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2016, - V ZB 32/15). Zu den im Haftantrag darzulegenden und durch den Haftrichter zu prüfenden Voraussetzungen gehört grundsätzlich das Vorliegen einer Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG. Eine solche Androhung muss auch dann vorliegen, wenn der Ausländer gemäß § 14 AufenthG unerlaubt eingereist und deshalb nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2019, – V ZB 216/17). Die Kammer hat auf diese Rechtslage mit Verfügung vom 7. Februar 2023 hingewiesen, ohne dass seitens des Antragstellers in der Folge eine Stellungnahme eingegangen wäre. Eine Behebung des Begründungsmangels kommt nach der Aufhebung des Haftanordnungsbeschlusses und der Entlassung des Betroffenen nicht in Betracht (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2016, - V ZB 32/15). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Antragsteller (§ 430 FamFG) zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. März 2011, – V ZB 323/10; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2011, – V ZB 202/10). IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerde ist für die Ausländerbehörde nach § 70 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht ohne Zulassung statthaft. Sie war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert. Dr. S. Z. C.