Urteil
23 O 48/21
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2023:0510.23O48.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Der Kläger ist eingetragener Kaufmann und betreibt ein Unternehmen, das Hotelzimmer für gewerbliche Zwecke vermarktet. Die Beklagte betreibt ein Hotel in Düsseldorf. Für einen Kunden buchte der Kläger bei der Beklagten im Sommer 2019 für den Zeitraum 30.03. bis 03.04.2020 insgesamt sieben Einzelzimmer anlässlich der in Düsseldorf stattfindenden Messe „K..“ Unter dem 30.07.2019 erteilte die Beklagte eine entsprechende Buchungsbestätigung unter dem Betreff „Bestätigung K.“ zu einem „Messepreis“ von insgesamt 7.860,00 € (Anlage W1). Im Herbst 2019 mietete der Kläger bei der Beklagten anlässlich der Messe „A. 2020“ im Zeitraum 06.05. bis 13.05.2020 zehn Einzelzimmer und zwei Doppelzimmer. Die Beklagte stellte unter dem 04.10.2019 wiederum eine Buchungsbestätigung mit dem Betreff „Bestätigung A. 2020“ zu einem „Messepreis“ von insgesamt 22.596,00 € aus (Anlage W3). Die aufgerufenen Beträge zahlte der Kläger an die Beklagte. Aufgrund der globalen Corona-Pandemie fanden beide Messen nicht statt. Die „K.“ wurde auf den Zeitraum 07. bis 11.12.2020 verschoben und die „A. 2020“ sollte vom 24.02. bis 03.03.2021 stattfinden. Vor diesem Hintergrund vereinbarten die Parteien im März 2020 eine Umbuchung der genannten Zimmerkontingente auf die jeweiligen Ausweichtermine (Anlage W5). Beide Messen wurden jedoch letztlich ganz abgesagt. Außergerichtlich hat der Kläger gegenüber der Beklagten die vollständige Erstattung der erhaltenen Zahlungen eingefordert. Mit Schreiben vom 10.02.2021 hat er den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Die Beklagte hat keine Zahlungen geleistet. Der Kläger behauptet, er habe seinen Kunden Gutschriften in Höhe bezogener Zahlungen gewährt, sodass er in Zukunft Hotelzimmer bis zur Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Beträge ohne Gegenleistung zur Verfügung stellen müsse. Er vertritt die Ansicht, die Durchführung der Messen sei Vertragsbestandteil geworden. Die Nutzung der Zimmer sei aufgrund pandemiebedingten Rechtslage unmöglich gewesen. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.319,20 € zu zahlen zzgl. Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.12.2020, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 502,30 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das alleinige Verwendungsrisiko treffe den Kläger. Durch Beschluss vom 06.04.2023 hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren gem. § 12 Abs. 2 ZPO unter Gewährung einer Schriftsatzfrist bis zum 19.04.2023 angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Akteninhalt sowie auf die tatsächlichen Ausführungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Zunächst sind die rechtlichen Ausführungen der Beklagten zur grundsätzlichen Risikoverteilung im Rahmen eines Beherbergungsvertrags zutreffend. In der Tat fällt das Risiko, die Unterkunft für den geplanten Zweck verwenden zu können grundsätzlich dem Gast zu ( Staudinger / Achilles-Pujol , Covid-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, Rn. 143, 3. Aufl. 2021 m.w.N.). Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Zweck durch Parteivereinbarung zur Geschäftsgrundlage gemacht worden ist. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Zwar mag der Beklagten bewusst gewesen sein, dass der Kläger die Hotelzimmer im Zusammenhang mit der Messe „K.“ bzw. „A. 2020“ buchen wollte, sodass für die Buchungsbestätigungen einen entsprechenden Betreff eintrug. Allein die Kenntnis des Zwecks auf Seiten des Beherbergungsbetriebs genügt jedoch nicht, um diesen zur Geschäftsgrundlage aufzuwerten ( Staudinger / Achilles-Pujol, a.a.O., m.w.N.). Ein Wille der Beklagten, sich mit allen rechtlichen Konsequenzen an die tatsächliche Durchführung der Messen zu binden, ist nicht dargelegt oder erkennbar. 2. Der Kläger dringt auch nicht durch, soweit er sich auf die Unmöglichkeit der Leistung auf Seiten der Beklagten gem. § 275 Abs. 1 BGB beruft. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihr Hotel während der streitgegenständlichen Zeiträume durchgehend geöffnet war. Der Kläger bringt demgegenüber vor, Übernachtungen seien während der hier maßgeblichen pandemischen Phase nur zu geschäftlichen Zwecken erlaubt gewesen. Damit war es aber auch nach eigenem Vortrag des Klägers möglich, die Hotelzimmer im Zeitraum der verschobenen Messen vertragsgemäß für geschäftliche Übernachtungen zu nutzen. Da die Durchführung der Messen nicht Vertragsgegenstand geworden ist, kommt es auf den mit der Buchung verfolgten geschäftlichen Zweck nicht an. Eine vertragsgemäße Leistung ist vielmehr bereits in Form der Bereitstellung einer Übernachtungsmöglichkeit erbracht, was vorliegend unstreitig gegeben war (siehe dazu OLG Köln, Urt. v. 14.05.2021 – 1 U 9/21). 3. Ohne Erfolg bleibt die Klage auch im Hinblick auf einen Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB. Zwar hat sich die Geschäftsgrundlage der bereits im Jahr 2019 geschlossenen Beherbergungsverträge durch den Eintritt der globalen Corona-Pandemie und die damit verbundenen wirtschaftlichen sowie sozialen Auswirkungen im Jahr 2020 schwerwiegend geändert. Jedoch folgt hieraus noch nicht gleich ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Dieser setzt gem. § 313 Abs. 1 BGB vielmehr voraus, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dabei ist bereits eingangs zu berücksichtigen, dass der Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache trägt (BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Kläger seine Rechte nicht aus der zunächst erfolgten Anmietung herleitet, sondern sich erst nach einvernehmlicher Umbuchung auf einen Erstattungsanspruch berufen hat. In dieser Umbuchung liegt bereits eine erste Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB. Der Kläger begehrt nun eine zweite, auf Erstattung der geleisteten Zahlungen gerichtete Anpassung wegen des vollständigen Ausfalls der beiden Messen. Dieser Anspruch steht ihm nicht zu, denn eine Grundlagenstörung i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB setzt stets voraus, dass die Änderung der maßgeblichen Umstände für den betroffenen Vertragspartner unvorhersehbar war (vgl. Finkenauer , in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2020, § 313, Rn. 74 m.w.N.). Als der Kläger die Verträge mit der Beklagten im März 2020 anpasste, waren ihm indes alle Umstände bekannt, die später zur Absage der Messen geführt haben. Gerade im damals frühen Stadium der Pandemie mit sehr weitgehenden Einschränkungen des alltäglichen Lebens war es völlig unabsehbar, wie sich die Lage einige Monate später darstellen würde. Unklar war insbesondere, ob es gelingen würde, einen wirksamen Impfstoff zu entwickeln und wie lange die entsprechende Forschung dauern würde. Auch zum Verlauf der Erkrankung aufgrund möglicher Virusmutationen ließen sich keine verlässlichen Prognosen anstellen. Vor diesem Hintergrund war mit der vollständigen Absage von Massenveranstaltungen wie den streitgegenständlichen Messen jederzeit zu rechnen. Das damit verbundene Risiko hat der Kläger bewusst in Kauf genommen, als er eine Lösung von den bestehenden Verträgen mit der Beklagten im März 2020 nicht verfolgte und stattdessen die Umbuchung vereinbarte, sodass er sich nun nicht auf § 313 Abs. 1 BGB berufen kann (so zuletzt in einem vergleichbaren Fall auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.2022 – 24 U 117/21). 2. In Ermangelung eines Hauptanspruchs kann der Kläger auch nicht die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Beklagten verlangen. Gleiches gilt für den eingeklagten Zinsanspruch. 3. Die Schriftsätze der Parteien vom 17. und 19.04.2023 enthalten kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen und boten deshalb keinen Anlass für eine Wiedereröffnung gem. § 156 Abs. 1 ZPO. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. III. Streitwert: 21.319,20 € Rechtsbehelfsbelehrung: Dr. B.