Der Angeklagte ist der Vergewaltigung schuldig. Er wird unter Einbeziehung der beiden rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafen wegen schweren sexuellen Übergriffs und wegen sexuellen Übergriffs aus dem Urteil der 8. großen Strafkammer des Landgerichts E. vom1. April 2022 (Az.: 8 KLs-71 Js 325/21-8/21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten seiner Revision sowie die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen Melcher und Schwarz und die durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin Melcher. Angewandte Vorschriften : §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 53, 54, 55 StGB Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Das Urteil beruht im Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2022 (3 StR 372/22) auf einer Verständigung. I. Mit Urteil vom 1. April 2022 (Az. 8 KLs-71 Js 325/21-8/21) hat die 8. große Strafkammer des Landgerichts E. den Angeklagten wegen Vergewaltigung, schweren sexuellen Übergriffs und sexuellen Übergriffs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 13. Dezember 2022 (Az. 3 StR 372/22) über das Rechtsmittel entschieden und das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den jeweils zugehörigen Feststellungen im Fall II. 1. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof verworfen. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. Folgende von der 8. großen Strafkammer des Landgerichts E. getroffene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind von der Teilaufhebung des Bundesgerichtshofs gemäß Beschluss vom 13. Dezember 2022 (Az. 3 StR 372/22) nicht umfasst und als rechtskräftig zugrunde zu legen: „ Der zum Zeitpunkt des Urteils 39 Jahre alte Angeklagte wurde in Teheran in Iran geboren. Er ist iranischer und deutscher Staatsangehöriger. Er hat zwei ältere Brüder. Der älteste Bruder lebt in I. und der nächstältere Bruder in C. in D. Die ca. 80 Jahre alten Eltern des Angeklagten, in deren Haushalt er gemeinsam mit seinen Brüdern aufwuchs, leben weiterhin in U. in Iran. Der Vater arbeitete als Polizeibeamter und die Mutter als Direktorin einer Grundschule in Teheran. Der Angeklagte besuchte in U. regelgerecht die Grundschule für fünf Jahre. Er wechselte dann für drei Jahre auf eine Mittelschule. Nach Absolvierung eines staatlichen Aufnahmetests wurde der Angeklagte zum Besuch auf eine Highschool für besonders talentierte Schüler zugelassen. Er beendete diese Schule mit Auszeichnung und der Note 1,0. Ein Jahr später legte er sein Abitur mit der Note 1,0 ab. Im Jahr 2001 absolvierte der Angeklagte eine weitere staatliche Prüfung und bestand diese. Er gehörte damit zu den 2.000 besten Schülern des Landes Iran und erhielt dadurch das Privileg, kostenlos studieren zu können. Er studierte daraufhin in J. und erwarb einen Bachelor in Informatik. Er bewarb sich im Anschluss auf einen Masterstudienplatz in E. Im Oktober 2005 kam der Angeklagte nach E. zum Studieren. Zu diesem Zeitpunkt lebte sein ältester Bruder bereits in E. und studierte Medizin. Nachdem der Angeklagte nach E. gezogen war, änderte er seinen ihm von seinen Eltern gegebenen Vornamen „F.“ in seinen jetzigen Vornamen „M.“. Im Jahr 2007 erwarb der Angeklagte einen Master in Informatik an der Universität E./F. Im Jahr 2007 nahm der Angeklagte eine Doktorandenstelle an der Universität an. Von 2009 bis 2013 arbeitete der Angeklagte bei einer Consulting Firma in E. Im Jahr 2013 erlangte der Angeklagte die deutsche Staatsbürgerschaft. Von 2013 bis 2015 arbeitete der Angeklagte bei einer anderen Firma in L.. Seine damalige Freundin und er wollten sodann nach L. auswandern und bewarben sich um eine permanent-resident-card für L. Nachdem sie die permanent-resident-Karten erlangt hatten, überzeugte der Angeklagte seine damalige Freundin, doch in E. zu bleiben. Danach nahm der Angeklagte wieder eine Stelle bei einer Firma in E. an. Die Anstellung bei der Firma besteht bis zum heutigen Tage. Die Beziehung mit der damaligen Freundin ging zu Ende. Die permanent-resident-card für L. lief zum Ende des Jahres 2017 ungenutzt ab. Neben seinem Beruf bei der Firma in E. modelte der Angeklagte und nahm bei diversen Dating-Show-Formaten auf den TV-Sendern VOX und RTL teil. Im Rahmen seiner in dieser Sache gegen den Angeklagten vollstreckten Untersuchungshaft nahm dieser ein Masterstudium an der Fernuniversität I. im Bereich Management auf. “ Die Kammer hat zu den persönlichen Verhältnissen folgende ergänzenden Feststellungen getroffen: Bei der Firma, bei der der Angeklagte bis zum Antritt der Untersuchungshaft in dieser Sache tätig war, handelt es sich um die Firma E. mit Sitz in C. Mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls konnte er seine Tätigkeit für diese Firma fortsetzen. Bei dem im Rahmen der Untersuchungshaft aufgenommenen Masterstudium handelte es sich um einen ökonomisch ausgerichteten Masterstudiengang im Bereich Management der Fernuniversität I. mit dem Ziel des Erwerbs eines MBA („Master of Business Administration“), welchen der Angeklagte erfolgreich abschloss. Im Anschluss schrieb er sich für einen Promotionsstudiengang Wirtschaftsinformatik bei der Universität F. ein. Der Angeklagte befindet sich seit dem 5. Juli 2022 in einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere um an seinem Verhältnis zu Frauen zu arbeiten. Die Therapiesitzungen finden einmal wöchentlich statt. Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. III. Aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2022 (Az. 3 StR 372/22) sind die Schuldsprüche wegen schweren sexuellen Übergriffs zum Nachteil der Nebenklägerin N. und wegen sexuellen Übergriffs zum Nachteil der Zeugin I. gegen den Angeklagten aus dem Urteil der 8. großen Strafkammer des Landgerichts E. vom 1. April 2022 (Az. 8 KLs-71 Js 325/21-8/21) mit den zugrundeliegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Die 8. große Strafkammer hat insoweit folgende Feststellungen, soweit hier relevant, getroffen: „II. Bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache nutzte der Angeklagte seit circa zehn Jahren Online-Dating-Plattformen wie Tinder und Bumble. Der Angeklagte nutzte hierbei kostenpflichtige Optionen wie Tinder-Gold und Bumble-Premium. Diese ermöglichten ihm beispielsweise auf der Plattform Tinder, bereits vor eigenem Tätigwerden zu sehen, welche andere Nutzerin ihn, den Angeklagten, bereits „geliked“ hat. Er hatte darüber hinaus hierdurch die Möglichkeit, unbegrenzt zu „swipen“ und je öfter er „geswiped“ wurde, desto öfter erschien sein Profil für andere Nutzer sichtbar auf der Plattform. Im Laufe der Jahre traf der Angeklagte sich nach Kontaktaufnahmen über die genannten Plattformen mit insgesamt über 600 Frauen. Mit fortschreitender Nutzung der Online-Plattformen steigerte sich die Anzahl der Treffen des Angeklagten mit hierüber kontaktierten Frauen stetig. Kurz vor Beginn seiner Inhaftierung in dieser Sache traf er mehrere Frauen pro Woche, bis hin zu mehreren Frauen an einem Tag. Hierbei kam es bei ca. 70% der Treffen zu Geschlechtsverkehr beim ersten Treffen. Mit ca. 10% der Frauen kam es seitens des Angeklagten noch einmal zu einem weiteren Treffen. Der Angeklagte hatte bei der Nutzung der Online-Plattformen die Intention, Sexualpartnerinnen zu finden, war aber auch hinsichtlich der Eingehung etwaiger Beziehungen nicht abgeneigt. Bei den Treffen mit online kennengelernten Frauen teilte der Angeklagte regelmäßig wahrheitswidrig mit, er sei Italiener. Auf die bei den Treffen üblicherweise an ihn gestellte Frage, was er – also der Angeklagte – mache, teilte der Angeklagte anstatt seines ausgeübten Berufes als Informatiker unter anderem mit, er arbeite als DJ in E., er habe ein Kinderbuch geschrieben, er sei an Kunst interessiert und/oder komponiere (Film-)Musik. [...] 2. Schwerer sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin N. (Anklagevorwurf Nr. 4.) Am 30. September 2020 gegen 20:00 Uhr verabredete sich der Angeklagte über das Dating-Portal Bumble mit der geschädigten Zeugin und Nebenklägerin Frau N. zunächst vor dem Brauhaus „Im Füchschen" in Düsseldorf, um dort gemeinsam etwas trinken zu gehen. Der Angeklagte holte die Zeugin N., welche mit ihrem Auto nach Düsseldorf gekommen war, an der Tiefgarage am Grabbeplatz in Düsseldorf ab und bot ihr an, bei ihm zuhause etwas zu trinken. Die Zeugin willigte ein und ging mit ihm in seine Wohnung. Auf der L-förmigen Couch im Wohnzimmer sich nahezu gegenüber sitzend spielten der Angeklagte und Zeugin N. – zwischenzeitlich tranken sie einen Schnaps in der Küche – auf Vorschlag des Angeklagten zunächst das Spiel „4-gewinnt“. Nach einiger Zeit schob der Angeklagte das zwischen ihnen befindliche Spiel zur Seite und zog die Zeugin N. unvermittelt zu sich auf den Schoß. Beide küssten sich zunächst einvernehmlich. Als er ihr das zuvor getragene Oberteil auszog, sagte sie ihm: „Lass das“. Ebenfalls sagte sie, sie habe ihre Periode. Danach öffnete er ihren BH. Er sagte ihr, sie solle sich gehen lassen. Als sie sagte, dass sie das nicht wolle und die Arme vor ihren Brüsten verschränkte, damit der BH nicht wegrutschte, packte er sie mit festem Griff am linken Oberarm und hielt sie fest. Hierdurch wollte der Angeklagte die Zeugin am Verlassen seines Schoßes hindern und weitere sexuelle Handlungen an dieser ermöglichen. Darauf riss sich die Zeugin N. los, um von seinem Schoß aufstehen zu können und zog sich wieder an. Das Losreißen aus dem Griff an den Oberarm verursachte bei der Zeugin N. kurzzeitig Schmerzen. Der Angeklagte beschimpfte die Zeugin mit den Worten: ,,Ihr scheiß Deutschen. Ihr seid so verkopft. Scheiß Mentalität. Was glaubst Du denn, was passiert, wenn Du mit einem Italiener in eine Wohnung gehst." Die Zeugin N. verließ danach die Wohnung. Infolge der Tat fällt es der Zeugin N. bis zum heutigen Tage schwer, mit Männern umzugehen, welche eine ähnliche Art des Auftretens wie der Angeklagte an den Tag legen. Dies verursacht bei der Zeugin Panik. Insgesamt ist sie aufgrund der Tat nun voreingenommen gegenüber Männern. Eine Partnerschaft ist sie – dies beruht zumindest zu einem Teil auf der hiesigen Tat – nach der Tat bis heute nicht mehr eingegangen. 3. Sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin I. (AnklagevorwurfNr. 5.) Am 2. November 2020 gegen 17:00 Uhr verabredete sich der Angeklagte über das Dating-Portal Tinder mit der geschädigten Zeugin Frau I. auf der Ratinger Straße vor der Kneipe „Ohme Jupp" – nur wenige Meter entfernt von seiner Wohnadresse gelegen – auf einen Kaffee. Weil es aufgrund des Lockdowns dort nur Coffee-to-Go gab und es zudem regnete, bot er ihr entsprechend seinem vorgefassten Plan an, bei ihm zuhause einen Kaffee zu trinken. Die Zeugin I. begleitete daraufhin den Angeklagten in dessen Wohnung. Der Angeklagte und die Zeugin I. unterhielten sich zunächst auf der Couch des Angeklagten. Hierbei machte der Angeklagte der Zeugin viele Komplimente über ihr Aussehen. Nach einiger Zeit zog der Angeklagte die Zeugin I. nach und nach aus und schlug vor, ins Schlafzimmer zu gehen und dort miteinander Geschlechtsverkehr zu haben. Daraufhin gingen der Angeklagte und die Zeugin I. in das zunächst dunkle Schlafzimmer des Angeklagten. Weil die Zeugin I. darauf bestand, machte der Angeklagte das Licht im vorher dunklen Schlafzimmer an. Dort zog auch er sich aus und stellte sich vor die Zeugin, die auf dem Bett saß. Der Penis des Angeklagten, welcher zu diesem Zeitpunkt lediglich teilweise erigiert war, wies während des nunmehr mit der Zeugin I. vollzogenen sexuellen Kontakts eine Länge von ca. 4 cm auf. Die Zeugin I. führte sodann einvernehmlich Oralverkehr an dem Angeklagten aus. Anschließend ging der Angeklagte an eine Kommode, holte – für die Zeugin I. sichtbar – ein Kondom heraus und öffnete die Verpackung. Es kam ihm darauf an, dass die Zeugin I. davon ausging, er werde das Kondom beim Geschlechtsverkehr überziehen. Er zog es sich jedoch nicht über, sondern beließ es ausgepackt aber unabgerollt im Bett. Weil der Zeugin I. plötzlich übel wurde und sie sich umdrehte, weil sie meinte, spucken zu müssen, sah sie nicht, was der Angeklagte weiter mit dem Kondom machte. Da der Angeklagte es aber hervorgeholt und nichts dazu gesagt hatte, ging die Zeugin I. fest davon aus, dass er das Kondom auch benutze. Ungeschützter Verkehr wäre für sie nicht in Frage gekommen. Der Angeklagte führte dann jedoch für einige Zeit bewusst ohne Kondom den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der auf dem Rücken liegenden Zeugin I. durch. Als sie die Stellung wechseln wollten, bemerkte die Zeugin I., dass der Angeklagte kein Kondom trug. Sie fragte ihn, wo das Kondom sei. Der Angeklagte äußerte daraufhin wider besseren Wissens, es befinde sich vielleicht in der Zeugin I. Nachdem die Zeugin das Kondom in sich nicht gefunden hatte, gab der Angeklagte anschließend vor, es im Bett zu suchen. Schließlich fand die geschädigte Zeugin es unabgerollt und unbenutzt im Bett ca. eine Armlänge links von ihrer Hüfte entfernt neben sich liegend. Erst dann versuchte der Angeklagte, es sich über zu ziehen. Die Zeugin I. sagte ihm jedoch, die Sache sei für sie gelaufen, weil sein Verhalten unanständig sei. Man mache das nicht und er solle das auch wissen. Sie zog sich im Wohnzimmer an und verließ darauf die Wohnung. Einige Zeit nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten machte die Zeugin I. aus zunehmender Sorge vor einer etwaigen Infektion einen HIV-Test. Dieser war negativ. Nachdem die Zeugin von der Polizei als mögliche Geschädigte im Monat März 2021 telefonisch kontaktiert worden war, machte sie noch einen Test auf etwaige Geschlechtskrankheiten. Dieser war auch negativ.“ Die 8. große Strafkammer hat in ihrem Urteil vom 1. April 2022 (Az. 8 KLs-71 Js 325/21-8/21) gegen den Angeklagten folgende Einzelstrafen, welche aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2022 (Az. 3 StR 372/22) rechtskräftig sind, festgesetzt: Wegen des schweren sexuellen Übergriffs zum Nachteil der Zeugin N. hat die8. große Strafkammer auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt. Wegen des sexuellen Übergriffs zum Nachteil der Zeugin I. hat die 8. große Strafkammer auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Zur Strafzumessung hat die 8. große Strafkammer Folgendes ausgeführt: „ 2. Schwerer sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin N. (Anklagevorwurf Nr. 4.) Bei der Strafzumessung ist die Kammer hinsichtlich der Tat unter Punkt II. 2. von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 9 Alt. 2 StGB ausgegangen. Der Strafrahmen hinsichtlich einer zu verhängenden Freiheitsstrafe in Bezug auf diese Tat hat damit sechs Monate bis zu zehn Jahre betragen. a) Minder schwerer Fall i.S.d. § 177 Abs. 9 StGB Einen minder schweren Fall i.S.d. § 177 Abs. 9 StGB hat die Kammer nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Punkte hinsichtlich dieser Tat bejaht. Ein minder schwerer Fall ist – wie vorliegend – dann gegeben, wenn nach tatrichterlicher Beurteilung das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Von einem solchen Überwiegen geht die Kammer vorliegend aus. Strafmildernd und damit für die Annahme eines minder schweren Falles wirkt zunächst, dass die Tathandlung in Form des Festhaltens am Oberarm, lediglich einen kurzen Moment andauerte. Auch die Tathandlung als solche wiegt – im Verhältnis zu den weiteren unter diesen Tatbestand fallenden (Gewalt-)Handlungen – verhältnismäßig leicht. Des Weiteren würdigte die Kammer zugunsten des Angeklagten strafmildernd, dass der Angeklagte den Versuch unternahm, an die Zeugin N. einen Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 € zu zahlen. Das Geld nahm die Zeugin N. jedoch nicht an. Ferner sprach auch hier für den Angeklagten, dass er bis zu dem Tatzeitpunkt strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Den vorgenannten strafmildernden Umständen stehen zwar strafschärfende Faktoren entgegen. So wirkt sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass die geschädigte Zeugin N. aufgrund der Tat bis heute in Panik verfällt, wenn sie einem Mann begegnet, welcher ähnliche Verhaltenszüge wie der Angeklagte aufweist. Auch hat sie – zumindest zum Teil auf dem Tatgeschehen basierend – bis zum heutigen Tage keine erneute Beziehung zu einem Mann aufgenommen. Diese strafschärfenden Faktoren erschüttern jedoch das beträchtliche Überwiegen der strafmildernden Faktoren nicht. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nochmals die Gesichtspunkte gewertet, die bereits im Rahmen der Prüfung, ob vorliegend von dem Vorliegen eines minder schweren Falles auszugehen ist, erörtert worden sind. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die unter Punkt II. 2. aufgeführte Tat auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt. 3. Sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin I. (AnklagevorwurfNr. 5.) Bei der Strafzumessung ist die Kammer für die Tat unter Punkt II. 3. von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter sechs Monaten vorsieht. a) Kein minder schwerer Fall i.S.d. § 177 Abs. 9 StGB Ein minder schwerer Fall gem. § 177 Abs. 9 StGB, welchen die Kammer zunächst geprüft hat, liegt nicht vor. Einen solchen hat sie nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Punkte verneint. Von einem beträchtlichen Überwiegen der mildernden Faktoren geht die Kammer vorliegend nicht aus. Strafmildernd und damit für die Annahme eines minder schweren Falles wirkt zwar zunächst, dass der Sexualakt an sich – also der vaginale Geschlechtsverkehr – grundsätzlich einvernehmlich zwischen dem Angeklagten und der Zeugin I. geschah. Des Weiteren ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser an die Zeugin I. in deren Einverständnis kurz vor dem letzten Hauptverhandlungstag am 1. April 2022 einen Geldbetrag in Höhe von 5.000,00 € gezahlt hat, obgleich er sich im Rahmen dessen lediglich für ein etwaiges „Unwohlsein“ bei der Zeugin I. schriftlich entschuldigte. Ferner sprach für den Angeklagten, dass er bis zu dem Tatzeitpunkt strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Gleichwohl stehen der Annahme eines minder schweren Falles erhebliche strafschärfende Faktoren entgegen. So hat sich erheblich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, dass er im Verhältnis zu den sonst unter die Norm fallende Taten schwer wiegenden Fall des sexuellen Übergriffs an der Zeugin vornahm. Es kam vorliegend über einige Zeit zur ungeschützten Penetration der Vagina der Zeugin mit dem Penis des Angeklagten. Dies birgt zumindest die Gefahr der Übertragung von Geschlechtskrankheiten. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer nochmals die Gesichtspunkte gewertet, die bereits im Rahmen der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB vorliegt, erörtert worden sind. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen erkannt.“ IV. Die Hauptverhandlung hat hinsichtlich des Anklagevorwurfs Nr. 3 der Anklageschrift vom 12. Mai 2021 zu folgenden Feststellungen geführt: Am 11. September 2020 besuchte die Nebenklägerin T. mit einer Freundin die Stadt E. Sie schauten sich über den Tag die Stadt an und übernachteten in einem Hotel. Bevor sie in das gebuchte Hotel eincheckten, trank die Nebenklägerin T. mit ihrer Freundin abends in einer Bar einen kleinen Frucht-Cocktail mit wenig Alkohol. Als sie abends im Hotel waren, bestellten sie sich Pizza, von der die Nebenklägerin T. nur ein Stück aß. Dazu trank sie noch einen kleinen Schluck Wein. Die Nebenklägerin T. und ihre Freundin nutzten beide die App der Plattform Tinder, um zu schauen, wer sich so in E. aufhält. Da die Nebenklägerin T. zu diesem Zeitpunkt überlegte, in Zukunft nach E. zu ziehen, wollte sie hierüber Bekanntschaften machen und eventuell bereits vorab Freunde finden. Die Nebenklägerin T. sah hierbei das Profil des Angeklagten, fand ihn attraktiv und schrieb ihn an. Nach kurzem Austausch mit ihm fragte der Angeklagte die Nebenklägerin T. nach einem Treffen am selben Tag. Man verabredete sich auf Vorschlag des Angeklagten, sich noch am selben Abend gegen 23:15 Uhr vor dem Brauhaus „Im Füchschen“, Adresse in E., zu treffen. Die Nebenklägerin T. hatte zu diesem Zeitpunkt keine Intention, dass es bei dem Treffen zu sexuellem Kontakt mit dem Angeklagten kommt. Nachdem sich der Angeklagte und die Nebenklägerin T. gegen 23:15 Uhr vor dem Brauhaus trafen, schlug der Angeklagte – entsprechend seinem zuvor gefassten Plan – vor, gemeinsam in seine nur wenige Meter entfernte Wohnung in der Straße Hausnummer 24 zu gehen. Die Nebenklägerin T. ging darauf mit ihm in dessen Wohnung und nahm zunächst auf dem Sofa im Wohnzimmer Platz. Der Angeklagte ging in die Küche, bereitete dort Getränke zu und rief die Nebenklägerin T. in die Küche. Der Angeklagte und die Nebenklägerin tranken dort zunächst jeder ein mit ca. 4cl Gin gefülltes Schnapsglas und aßen ein daraufgelegtes Stück Obst dazu. Direkt im Anschluss bereitete der Angeklagte zwei weitere Schnapsgläser mit 4cl Rum zu. Auch diese tranken der Angeklagte und die Nebenklägerin T. noch in der Küche. Danach gingen der Angeklagte und die Nebenklägerin T. zurück ins Wohnzimmer und spielten dort das Spiel „4-gewinnt“. Nach ca. 10 bis 15 Minuten ging der Angeklagte erneut in die Küche und füllte wiederum zwei Schnapsgläser mit jeweils ca. 4cl Rum und legte ein Stück Obst darauf. Der Angeklagte und die Nebenklägerin T. tranken die zubereiteten Getränke im Wohnzimmer. Kurz danach setzte das Erinnerungsvermögen der Nebenklägerin T. aus. Im Wohnzimmer küssten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin T. und kamen sich körperlich näher. Sie begaben sich sodann in das Schlafzimmer des Angeklagten, küssten sich dort weiter und zogen sich aus. Die Nebenklägerin T. lag sodann – wie sie dahin gekommen ist, weiß die Nebenklägerin T. nicht mehr – in Rückenlage auf dem Bett des Angeklagten in dessen Schlafzimmer. Das Erinnerungsvermögen der Nebenklägerin setzte sodann wieder ein. Ihre zuvor getragene Hose und Unterhose trug sie rücklings auf dem Bett liegend nicht mehr. Sie war nahezu unfähig, sich zu bewegen und Wörter und/oder Sätze zu artikulieren. Sie konnte lediglich ihren Kopf etwas zur Seite drehen. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt mit seinem Kopf unter ihrer unbekleideten Scheide und führte einen Finger in diese ein und zog diesen dabei mehrmals heraus und führte ihn erneut ein. Die Nebenklägerin T., welche dies nicht wollte, machte für den Angeklagten vernehmbar und in verneinender Form betont die Laute: „Mhm“, „Mhm“. Der Angeklagte, der diese Laute vernommen hatte, war irritiert, da er bis dahin den Eindruck gehabt hatte, dass das Vorgeschehene der Nebenklägerin T. gefallen habe. Als die Nebenklägerin T. die Laute wiederholte, erkannte der Angeklagte, dass diese nicht – aus seiner Sicht nicht mehr – wollte, dass er den Finger in sie einführte. Trotzdem führte der Angeklagte danach in derselben Art wie zuvor noch zwei weitere Male einen Finger in die Scheide der Nebenklägerin T. ein. Nachdem die Nebenklägerin T. nochmals die Laute „Mhm“, „Mhm“ machte, ließ der Angeklagte von ihr ab. Er beschimpfte sie mit den Worten: „Du mit Deinem scheiß ‚Mhm‘, ‚Mhm‘“. Daraufhin wurde der Nebenklägerin schlecht und sie erbrach sich noch im Schlafzimmer. Sie kroch – laufen konnte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht – zum Badezimmer, wo sie sich weiter erbrach. Die Nebenklägerin Schwarz bat den Angeklagten, ihr ihre Unterhose zu bringen. Dies tat er. Die Nebenklägerin T. zog sich diese sodann im Badezimmer an. Sie bewegte sich nach einiger Zeit ins Wohnzimmer, wo der Angeklagte auf der Couch saß. Sie legte sich auf die Couch und schlief dort ein. Nach einiger Zeit erwachte sie. Sie erbrach sich noch einige Male. Der Angeklagte brachte der Nebenklägerin T. sodann einen Saft, da er im Internet gelesen hatte, dies helfe gegen die Übelkeit. Die Nebenklägerin T. trank den Saft und erbrach diesen wieder. Der Angeklagte brachte die Nebenklägerin, der es etwas besser ging, die aber noch nicht richtig laufen konnte, ins Badezimmer. Danach suchten der Angeklagte und die Nebenklägerin T. das Schlafzimmer auf und legten sich ins Bett. Nach einiger Zeit ging es der Nebenklägerin besser und ihre Übelkeit ließ nach. Die Nebenklägerin T. wollte herauszufinden, was während der Zeit ihres Erinnerungsverlustes passiert war. Hierbei teilte die Nebenklägerin T. dem Angeklagten zunächst auch nicht mit, dass sie eine Erinnerung an das Einführen des Fingers in ihre Scheide hatte. Sie fragte ihn, was denn passiert sei. Es folgte ein Annäherungsversuch des Angeklagten, um mit der Nebenklägerin zu schlafen. Dies verneinte die Nebenklägerin und sagte, dass sie ihre Tage habe. Der Angeklagte erwiderte darauf, er habe nachgeguckt, sie sei am Ende ihrer Tage. Als die Nebenklägerin T. sodann den Angeklagten damit konfrontierte, dass er mit ihr Sachen gemacht habe, die sie nicht gewollt habe, wies der Angeklagte dies von sich und erwiderte: „Was unterstellst Du mir? Ich habe dir geholfen“. Die Zeugin verließ daraufhin das Bett, zog sich an, rief sich um 3:56 Uhr ein Taxi, verließ die Wohnung des Angeklagten und kehrte unmittelbar in ihre Hotelunterkunft zurück. Im Verlauf des 12. September 2020 fuhr die Nebenklägerin T. mit dem Zug in ihre Heimat nach L. zurück. Zu diesem Zeitpunkt ging es ihr noch nicht wieder gut. Das Geschehene setzte der Nebenklägerin T. sehr zu. Sie begab sich daher in psychiatrische Behandlung. Bei ihrer Vernehmung in dem Verfahren vor der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf rund ein Jahr nach der Tat machte sie noch einen sehr mitgenommenen und psychisch stark beeinträchtigten Eindruck auf die Vernehmenden. Der Angeklagte zahlte an die Nebenklägerin T. aufgrund einer zwischen ihnen am 30. März 2022 getroffenen schriftlichen „Vereinbarung“ eine Entschädigungszahlung in Höhe von 13.000,00 Euro. Inhalt der „Vereinbarung“ war zudem, dass der Angeklagte sein tiefes Bedauern für den Fall zum Ausdruck brachte, sofern er im Rahmen des Treffens am 11. September 2020 die Situation, das Verhalten und insbesondere das von ihm als solches interpretierte Einverständnis der Nebenklägerin T. in die vorgenommenen sexuellen Handlungen falsch gedeutet, missverstanden und basierend auf diesem Missverständnis gehandelt haben sollte; ferner entschuldigte er sich „insofern und gemäß dieser Erläuterung“ bei der Nebenklägerin T. Als weiteren Gegenstand der „Vereinbarung“ nahm die Nebenklägerin T. die erklärte Entschuldigung sowie die angebotene Entschädigungszahlung an. Der Betrag in Höhe von 13.000,00 Euro ging anschließend auf dem Konto der Nebenklägerin T. ein. Im Verlauf der Hauptverhandlung vor der hiesigen Kammer zahlte der Angeklagte an die Nebenklägerin T. vereinbarungsgemäß eine weitere finanzielle Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro. Der Angeklagte entschuldigte sich in der Hauptverhandlung für die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin T. in Gegenwart der Nebenklagevertreterin, welche die Entschuldigung entgegennahm. V. 1. Die ergänzenden Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung und der verlesenen Bescheinigung seines behandelnden Psychotherapeuten vom 11. Mai 2023. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen Vorverurteilungen folgen aus der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 2. Mai 2023. 2. Die unter IV. getroffenen tatsächlichen Feststellungen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des Geständnisses des Angeklagten sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift verwerteten Beweismittel. a) Der Angeklagte hat die Tat wie unter III. festgestellt über eine von ihm bestätigte Verteidigererklärung, die auf seine Tatbeiträge begrenzt und im Übrigen auf das Wesentliche beschränkt gewesen ist, eingeräumt. Er hat insbesondere ausgeführt, er und die Nebenklägerin T. hätten in seiner Wohnung insgesamt beide jeweils drei oder mehr Schnapsgläser Gin und Rum innerhalb eines Zeitraums von unter einer Stunde konsumiert, bevor sie sich gemeinsam ins Schlafzimmer begeben hätten. Als sich die Nebenklägerin T. schließlich ohne Hose und Unterhose auf dem Rücken liegend auf dem Bett befunden habe, sei es zu sexuellen Handlungen gekommen, die man allgemein als „Petting“ bezeichnen könne. Als der Angeklagte einen Finger in Scheide der Nebenklägerin eingeführt habe, habe er Laute wie „Mhm“, „Mhm“ gehört. Als er nochmals die Laute vernommen habe und erkannt habe, dass die Nebenklägerin das nicht mehr gewollt habe, habe er dennoch danach seinen Finger noch zweimal in die Scheide der Nebenklägerin T. eingeführt. K.O.-Tropfen habe er der Nebenklägerin T. indes nicht verabreicht. Er hat sich weiter dahingehend eingelassen, dass er sich im Anschluss bei der Nebenklägerin T. habe entschuldigen wollen und ihr ein Schmerzensgeld gezahlt habe. b) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin T. wie unter IV. festgestellt begangen hat. Dies folgt zunächst aus seinem Geständnis, das die grundlegenden Feststellungen trägt. Das Geständnis wird durch die nachvollziehbaren und glaubhaften Bekundungen des durch die Kammer als Zeugen vernommenen Richters am Landgericht Dr. Q. ergänzt und bestätigt. Dieser hat als Beisitzer der 8. großen Strafkammer der Vernehmung der Nebenklägerin T. in der Hauptverhandlung in dem Verfahren unter dem Az. 8 KLs-71 Js 325/21-8/21 beigewohnt und vermochte daher Angaben über die Bekundungen der Nebenklägerin T. zu dem Tatgeschehen zu machen. Er hat nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass die Nebenklägerin T. das Tatgeschehen wie unter IV. festgestellt – und insoweit im Kerngeschehen deckend zu der Einlassung des Angeklagten – in der damaligen Hauptverhandlung geschildert habe. Er vermochte sich noch eindrücklich daran zu erinnern, dass die Nebenklägerin T. auf ihn bei ihrer Vernehmung einen sichtlich und nachhaltig von der Tat mitgenommenen Eindruck gemacht habe, das Ganze habe ihr psychisch sehr zugesetzt. Die Nebenklägerin T. habe zudem nach der Tat eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen, um die Tatfolgen zu verarbeiten. Dass es aus toxikologischer und medizinischer Sicht möglich ist, dass die Nebenklägerin T. nach dem Wiedereintritt ihrer Erinnerung Berührungen wahrnehmen und Geräusche machen, sich aber gleichzeitig nicht mit Wörtern und Sätzen artikulieren oder gestikulieren konnte, haben der sachverständige Zeuge Prof. Dr. E., Leiter der Forensischen Toxikologie und der Blutalkohol-Untersuchungsstelle am Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum E., und die Sachverständige Dr. H., Fachärztin für Rechtsmedizin bei dem Universitätsklinikum E., im Rahmen ihrer Vernehmung übereinstimmend bestätigt und erläutert, dass insbesondere der konsumierte Alkohol zu dieser Symptomatik führen könne. Die Feststellungen zu der „Vereinbarung“ zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin T. vom 30. März 2022 sowie zur anschließenden Zahlung beruhen auf der Verlesung der Vereinbarung sowie auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand folgen aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. c) Der weitergehende Anklagevorwurf, dass der Angeklagte der Nebenklägerin T. über die von ihm zubereiteten Getränke Betäubungsmittel in Form von K.O.-Tropfen verabreichte hätte, hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Kammer hat zu diesem Punkt wiederum den sachverständigen Zeugen Prof. Dr. E. und die Sachverständige Dr. H. gehört. Beide haben übereinstimmend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie aufgrund der von dem Zeugen Dr. Q. geschilderten Angaben der Nebenklägerin T. im Zuge ihrer Vernehmung zu ihrem Zustand vor, während und nach der Tat sowie zu ihren Trinkgewohnheiten unter Berücksichtigung des konsumierten Alkohols keinen sicheren Schluss darauf ziehen können, dass bei der Nebenklägerin T. sogenannte K.O.-Tropfen zum Einsatz gekommen sind. Vielmehr haben beide übereinstimmend erklärt, dass die von der Nebenklägerin T. geschilderten Symptome plausibel auch auf den konsumierten Alkohol zurückgeführt werden können. Von der Darstellung der weiteren Beweiswürdigung wird gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgesehen. VI. Indem der Angeklagte jedenfalls mit einem seiner Finger noch zweimal gegen den Willen der Nebenklägerin T. in deren Scheide eindrang, nachdem diese ihren entgegenstehenden Willen für den Angeklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht hatte, indem sie zuvor mehrmals die von dem Angeklagten vernommenen verneinenden Laute „Mhm“, „Mhm“ gemacht hatte, hat sich der Angeklagte der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin T. gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte handelte diesbezüglich vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Der mit Urteil des Landgerichts E. vom 1. April 2022 (Az. 8 KLs-71 Js 325/21-8/21) rechtskräftig festgestellte schwere sexuellen Übergriff, der rechtskräftig festgestellte sexuelle Übergriff und die festgestellte Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin T. stehen in Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB zueinander. VII. Für die festgestellte Tat war zunächst eine Einzelstrafe festzusetzen und sodann war mit den rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil der 8. großen Strafkammer des Landgerichts E. vom 1. April 2022 (Az. 8 KLs-71 Js 325/21-8/21) eine Gesamtstrafe zu bilden. 1. a) Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen für die unter IV. festgestellte Tat zum Nachteil der Nebenklägerin T. zunächst dem § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Mit dem wiederholten Einführen seines Fingers in die Scheide gegen ihren erkennbaren Willen, hat der Angeklagte das Regelbeispiel der Vergewaltigung im Sinne des§ 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB verwirklicht. Insoweit hat der Angeklagte dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen, die diese besonders erniedrigten (vgl. BGH, NStZ 2000, 254; NStZ 2001, 369; NStZ 2001, 598; NStZ 2004, 440 f.). Die Kammer hat auch keine Veranlassung gesehen, von der Annahme eines besonders schweren Falls abzuweichen und stattdessen den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB anzuwenden. Es liegen insoweit keine tat- oder täterbezogenen Umstände vor, die die Indizwirkung des Regelbeispiels aufheben würden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nach § 46a Nr. 1 StGB. Zwar kann das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes Anlass dazu geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 4 StR 387/08, m.w.N.). Nach Beurteilung der Kammer weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit selbst in Anbetracht des vertypten Milderungsgrundes nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße ab, dass dies angezeigt wäre. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass die Tathandlung als solche – im Verhältnis zu den weiteren unter den Tatbestand der Vergewaltigung fallenden Handlungen und Ausprägungsformen – verhältnismäßig leicht wiegt, da der Angeklagte nicht mit seinem Penis, sondern „nur“ mit seinem Finger in die Zeugin eingedrungen ist, und daher die Gefahr einer Schwangerschaft nicht bestand. Ferner spricht für den Angeklagten, dass er nicht vorbestraft ist. Er hat in der nunmehrigen Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt und hierdurch der Nebenklägerin T. ein erneutes Erscheinen vor Gericht einschließlich einer für diese als sehr belastend empfundenen erneuten Vernehmung erspart. Der Angeklagte hat sich zu der von ihm begangenen Tat bekannt, sich bei der Nebenklägerin T. für diese entschuldigt und unter Zahlung eines Betrags von insgesamt 16.000,00 Euro einen Ausgleich mit ihr herbeigeführt (§ 46a Nr. 1 StGB). Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass sich der Angeklagte knapp über ein Jahr lang in Untersuchungshaft befunden und diese für eine berufliche Weiterbildung in Gestalt eines Fernstudiums genutzt hat. Schließlich spricht für den Angeklagten, dass er sich nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls in psychotherapeutische Behandlung begeben hat, um das Tatgeschehen für sich aufzuarbeiten und an seinem Verhältnis zu Frauen zu arbeiten. Den Milderungsgründen stehen jedoch erhebliche Schärfungsgründe gegenüber. Zulasten des Angeklagten sprechen die erheblichen psychischen Folgen der Nebenklägerin T., die sich nach den Ausführungen des Zeugen Dr. Q. bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der 8. großen Strafkammer noch erheblich von der Tat betroffen gezeigt hat. Die psychischen Folgen durch die Tat gingen soweit, dass sie eine Psychotherapie in Anspruch nahm, um die Tat zu verarbeiten. Weiter spricht gegen das Absehen von einem besonders schweren Fall, dass sich die zum Tatzeitpunkt 31-jährige junge Frau, die zu Beginn des Treffens keinen sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten geplant hatte, allein in der Wohnung des Angeklagten und damit ungeschützt in einer weitgehend von diesem beherrschbaren Situation befand. Obgleich sie sich freiwillig in die Wohnung des Angeklagten begab, stellte sie für den Angeklagten ein vermeintlich „leichtes Opfer“ dar. b) Die Kammer hat zugunsten den Angeklagten von der fakultativen Strafmilderung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und einen Strafrahmen von6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Nach § 46a Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Dies setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (BGH, Urteil vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14, BeckRS 2015, 30 Rn. 55, m.w.N.). Voraussetzung ist dabei eine von beiden Seiten akzeptierte und mitgetragene Regelung. Insbesondere muss das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Der Täter muss mit dem ernsthaften Bestreben handeln, das Opfer „zufriedenzustellen" (BGH a.a.O., m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Kammer hat sich davon überzeugt, dass die vom Angeklagten vorgenommenen Ausgleichsbemühungen vom Willen zu einem friedensstiftenden Gesamtausgleich mit der Nebenklägerin T. getragen waren. Der Angeklagte hat seine Tat in der Hauptverhandlung wie unter IV. festgestellt gestanden, insbesondere hat er die gegen den Willen der Nebenklägerin vorgenommene sexuelle Handlung eingeräumt. Damit hat dieser der Nebenklägerin T. – und dies ist für die Kammer von besonderem Gewicht, da dies im ausdrücklichen Interesse der Nebenklägerin lag – ein erneutes Erscheinen und eine weitere sie belastende Vernehmung vor Gericht erspart. Ferner entschuldigte sich der Angeklagte über eine entsprechende Erklärung seiner Verteidiger bei der Nebenklägerin T. für die Tat und erkannte seine Täterrolle und die Opferrolle der Geschädigten an. Damit geht die nunmehr erklärte Entschuldigung auch über die in der mit der Nebenklägerin T. getroffenen „Vereinbarung“ vom 30. März 2022 erklärte Entschuldigung hinaus, mit der der Angeklagte sich lediglich für ein etwaiges „Missverständnis“ entschuldigte und damit seine Täterrolle noch nicht anerkannt hatte. Das ernsthafte Bestreben des Angeklagten, eine Wiedergutmachung zu erzielen, kommt ferner dadurch zum Ausdruck, dass dieser an die Nebenklägerin T. bereits vor Abschluss des Verfahrens vor der 8. großen Strafkammer des Landgerichts E. auf der Grundlage der „Vereinbarung“ vom 30. März 2022 eine Entschädigungszahlung in Höhe von 13.000,00 Euro und während der hiesigen Hauptverhandlung weitere 3.000,00 Euro, insgesamt 16.000,00 Euro, als Entschädigung für die unter IV. festgestellte Tat zahlte. Die Nebenklägerin T. nahm, vertreten durch ihre Nebenklägervertreterin, die Entschuldigung des Angeklagten sowie dessen weitere Zahlung entgegen und nahm damit die Bemühungen des Angeklagten als friedensstiftend an. c) Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer die bereits benannten Strafzumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen und hat insbesondere vor dem Hintergrund des nunmehrigen Geständnisses des Angeklagten, welches der Nebenklägerin T. ein erneutes Auftreten vor Gericht ersparte eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Im Rahmen einer in der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2023 gemäß § 257c StPO erzielten Verständigung der Kammer mit dem Angeklagten, den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft hat die Kammer für den Angeklagten die Obergrenze einer Gesamtfreiheitsstrafe mit 2 Jahren sowie die Untergrenze einer Gesamtfreiheitsstrafe mit 1 Jahren und 10 Monaten angegeben. Unter Einbeziehung der beiden bereits rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafen von zum einen 8 Monaten und zum anderen 1 Jahr aus dem Urteil der 8. großen Strafkammer des Landgerichts E. vom 1. April 2022 (Az. 8 KLs-71 Js 325/21-8/21) war unter erneuter Abwägung aller Gesichtspunkte und Würdigung von Taten und Täterpersönlichkeit gemäß §§ 53, 54, 55 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der dabei gebotenen Gesamtschau berücksichtigt die Kammer die vorstehend unter 1. sowie die unter II. aufgeführten Strafzumessungskriterien der 8. großen Strafkammer aus ihrem Urteil vom 1. April 2022, deren Wertungen die nunmehr zuständige Kammer in eigener Würdigung teilt. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von1 Jahr und 6 Monaten auf der Grundlage der Verständigung und des weiteren Verfahrensganges eine im oberen Bereich des in Aussicht gestellten Strafrahmens liegende Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in die Gesamtstrafenbildung insbesondere sein Geständnis einfließen lassen sowie den engen zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Taten (11. und 30. September 2020 sowie 2. November 2020), zulasten des Angeklagten den Umstand, dass dieser insgesamt drei Taten in Gestalt von Eingriffen gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil von drei verschiedenen Geschädigten verübte. Zu seinen Lasten hat die Kammer ferner die zum Teil erheblichen Tatfolgen für die Geschädigten gewürdigt. VIII. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat die begründete Erwartung, dass der Angeklagte künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB). Für die Kammer sind nach der gebotenen Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gegeben, welche die Strafaussetzung vorliegend begründen. Dabei hat die Kammer das Bemühen des Angeklagten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, berücksichtigt, ferner, dass er sich in psychotherapeutischer Behandlung befindet, um die Taten aufzuarbeiten. Insoweit hat die Kammer dem Angeklagten aufgegeben, diese bis zu deren Abschluss fortzuführen. Der Angeklagte geht zudem einer geregelten Arbeit nach. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um die erste Verurteilung des Angeklagten handelt und er sich in dieser Sache über ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hat. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO. Die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts E. vom 1. April 2022 (Az. 8 KLs-71 Js 325/21-8/21) hat der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 13. Dezember 2022 (Az. 3 StR 372/22) nicht aufgehoben. Sie ist mithin rechtskräftig. Die Kosten des hiesigen Verfahrens und die hier entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen waren dem Angeklagten aufzuerlegen, da er im hiesigen Verfahren wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin T. und von der 8. großen Strafkammer des Landgerichts E. wegen schweren sexuellen Übergriffs zum Nachteil der Zeugin N. rechtskräftig verurteilt wurde. Die Kosten des Revisionsverfahren und die durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin N. trägt der Angeklagte nach § 473 Abs. 1 StPO. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO ist nicht geboten. Denn nach den Gesamtumständen ist nicht anzunehmen, der Angeklagte hätte die unbeschränkte Revision nicht eingelegt, hätte bereits die angefochtene Entscheidung so gelautet wie die nunmehr ergangene (Meyer-Goßner, StPO, 65. Auflage 2022, § 473 Rn. 26). C. I.