Leitsatz: Leitsätze (nicht amtlich) Vorbem. 2.1.3 Abs. 2 KV GNotKG § 95 GNotKG 1. Für die Auslegung der zeitlichen Komponente des Tatbestandsmerkmals „demnächst“ bei der in Vorbem. 2.1.3 Abs. 2 KV GNotKG geregelten Anrechnung kann nicht auf den Richtwert von sechs Monaten zurückgegriffen werden kann, der in Vorbem. 2.1.3 Abs. 1 S. 2 KV GNotKG verwendet wird. Gleichzeitig kann das Tatbestandsmerkmal auf der Grundlage seines Wortlauts aber auch nicht dahingehend reduziert werden, dass jeder tatsächliche Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Auftrag und der späteren Beurteilung, unabhängig von einem erheblichen Zeitablauf, noch eine Anrechnung ermöglicht. 2. Wenn die Beteiligten auf eine Erinnerung des Notars zu erkennen gegeben haben, dass ihr ursprüngliches Vorhaben nicht mehr aktuell war, da sich die Umstände wesentlich geändert haben, spricht das dafür, dass es sich auch tatsächlich bei dem späteren Beurkundungsauftrag nicht mehr um die gleiche Angelegenheit gehandelt hat und die spätere Beurkundung nicht mehr demnächst erfolgt ist. 3. Dem Notar steht zwar bei der Wertermittlung auch bei den hier vorliegenden Beurkundungsgegenständen ein Ermessen zu. Das Gericht kann das dem Notar bei der Wertermittlung zustehende Ermessen auf Ermessensfehler (Ermessennichtgebrauch; Ermessensfehlgebrauch; Ermessensüber- oder -unterschreitung, Ermessensmissbrauch) überprüfen. Angaben der Beteiligten, die bereits in sich unplausibel sind, dürfen nicht ohne weitere Ermittlungen des Notars der Kostenberechnung zugrunde gelegt werden. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Rechnung des Beteiligten zu 1. vom 8. Mai 2019 (Re.Nr.: 7759) aufgehoben und der Beteiligte zu 1. angewiesen, eine neue Rechnung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Die Rechnung vom 30. Januar 2019 (Re.-Nr.: 6982) wird bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1. stellt gem. § 127 GNotKG zwei Kostenrechnungen, die er gegenüber den Beteiligten zu 3. und 4. gestellt hat, auf Weisung der Präsidentin des Landgerichts zur Überprüfung. Die Beteiligten zu 3. und 4. sind verheiratet und beabsichtigten, bei dem Beteiligten zu 1. einen Erbvertrag beurkunden zu lassen, da hinsichtlich der Erbfolge im Todesfall erheblicher Regelungsbedarf bestand. Gleichzeitig wollten die Eheleute wechselseitige General- und Vorsorgevollmachten erteilen und Patientenverfügungen aufnehmen. Zu diesem Zweck fand am 7. November 2017 eine Besprechung statt, in dessen Rahmen die Eheleute dem Notar die folgenden Vermögenswerte mitteilten: Haus: 660.000,00 EUR Eigentumswohnung: 225.000,00 EUR Eigene Wohnung: 300.000,00 EUR Weiteres Vermögen: 200.000,00 EUR Die Beteiligten zu 3. und 4. erklärten mit Schreiben vom 23. Januar 2019 auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1. vom 17. Januar 2019, dass sich die Angelegenheit erledigt habe. Auf Nachfrage des Beteiligten zu 1., ob die mitgeteilten Vermögenswerte noch aktuell seien, erklärten die Eheleute, dass die Angelegenheit abgerechnet werden könne. Der Beteiligte zu 1. rechnete die Angelegenheit durch Kostenberechnung vom 30.01.2019 unter Ansatz einer 2,0 Gebühr gemäß Nr. 21302 KV GNotKG nach einem Wert von 1,3 Mio. EUR für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens Erbvertrag mit 4.430,00 EUR (netto) und unter Ansatz einer 1,0 Gebühr nach einem Gesamtwert in Höhe von 660.000 EUR für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens General- und Vorsorgevollmacht mit 1.261,65 EUR (netto) ab. Wegen der sonstigen Inhalte der Rechnung wird auf Bl. 34 d.A. Bezug genommen. Am 19. Februar 2019 fand eine weitere Besprechung der Beteiligten statt. Die Eheleute teilten im Rahmen der Besprechung mit, dass sie bei Angabe der ursprünglichen Vermögenswerte diese teilweise falsch eingeschätzt hätten und bei diesen teilweise ein Vermögensverlust eingetreten sei. Der Notar teilte den Eheleuten mit, dass bereits zwingend Gebühren angefallen seien, aber eine Anrechnung stattfinden könne, wenn nunmehr beurkundet werden würde. Der Notar beurkundete am gleichen Tag wechselseitige Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, den Erbvertrag am 5. April 2019. Der Notar erstellte am 8. Mai 2019 eine weitere Rechnung. Er setzte nunmehr als Gegenstandswert des Beurkundungsverfahrens Erbvertrag 435.000,00 EUR an und für die wechselseitigen General- und Vorsorgevollmachten sowie die Patientenverfügungen einen Gesamtbetrag von 227.500 EUR. Wegen der sonstigen Inhalte dieser Rechnung wird auf Bl. 32 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben aus dem April 2021 erklärten die Eheleute gegenüber dem Notar: „ bei der Besprechung im Jahre 2017 hatten wir unser gesamtes Vermögen mit 1,3 Mio € angegeben. Es handelte sich dabei um eine sehr grobe Schätzung mit „Bauchgefühl", wobei zum Teil die historischen Anschaffungskosten bedeutsam waren. Zwischenzeitlich haben wir uns von einer Immobilie in Solingen mit erheblichen Verlust getrennt und die Beteiligung der Ehefrau an einer Erbengemeinschaft in Düsseldorf wurde abgewickelt. Weiterhin haben sich Beteiligungen an Fonds als weitgehend wertlos herausgestellt. Zwischenzeitlich haben wir finanzielle Unterstützung an unsere Kinder geleistet, zulasten unseres Barvermögens. Gegenstand des im Jahr 2019 beurkundeten Erbvertrages sind in erster Linie die Eigentumswohnungen Hilden, Heiligenstraße und Langenfeld, S. 74, die entsprechend Grundlage für unsere Schätzung im Jahre 2019 waren, die wir nach wie vor als angemessen ansehen. Ein Vergleich des Entwurfs aus dem Jahre 2017 mit der Urkunde im Jahre 2019 zeigt, dass zwischenzeitlich wichtige Änderungen erfolgten. Aussprachen mit den Betroffenen waren nicht nur sinnvoll sondern auch zeitraubend. Soll ein Erbvertrag für alle Zeit Bestand haben und auch praktikabel sein, ist die hier gegebene Zeitspanne zwischen erstem Konzept und späterer Urkunde nicht ungewöhnlich. “ Die Eheleute waren im Zeit der Abrechnung Eigentümer dreier Eigentumswohnungen und zweier Stellplätze in Hilden und Richrath. Die Präsidentin des Landgerichts hat im Rahmen der Anhörung gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG Stellung genommen. II. Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. nach § 127 GNotKG war dessen streitgegenständliche Kostenrechnung vom 30. Januar 2019 zu bestätigen und die Rechnung vom 8. Mai 2019 aufzuheben und dem Notar aufzugeben, eine neue Rechnung zu erstellen. 1. Die überprüften Kostenrechnungen sind rechnerisch nicht zu beanstanden und entsprechen dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG. 2. Die Notargebühren sind in der geltend gemachten Höhe indes nicht entstanden. Die Rechnung vom 8. Mai 2019 bedarf der Anpassung. a. Die Rechnung vom 30. Januar 2019 ist nicht zu beanstanden. Insbesondere die Gebühr 21302 KV GNotKG wegen der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens konnte hier erhoben werden. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass der Notar die Rechnung vom 30. Januar 2019 aufgehoben hat. Vielmehr hat er diese ausdrücklich zur Beurteilung durch die Kammer vorgelegt. Eine „Aufhebung“ der Rechnung, um im Ergebnis eine Anrechnung der bei Abbruch des ursprünglich avisierten Beurkundungsverfahrens entstanden Gebühren auf die tatsächlich erfolgte Beurkundung zu ermöglichen, käme auch nicht in Betracht. Gemäß Vorbem. 2.1.3 Abs. 2 KV GNotKG ist die Gebühr 21302 KV GNotKG auf die Gebühr 21100 KV GNotKG anzurechnen, wenn der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durchführt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beurkundung ist nicht „demnächst“ erfolgt. Insoweit ist entscheidend, ob die Beurkundung zeitlich noch derart nah an der Erstellung des Entwurfs liegt, dass die Beurkundung nicht als neuer Vorgang angesehen werden kann, sondern als Fortführung des Entwurfsauftrags erscheint und so einem einheitlichen Beurkundungsauftrag gleicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2015 – 9 W 33/13 – juris). Dies ist nicht der Fall. Es entspricht dabei der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, dass für die Auslegung der zeitlichen Komponente des Tatbestandsmerkmals „demnächst“ nicht auf den Richtwert von sechs Monaten zurückgegriffen werden kann, der in Vorbem. 2.1.3 Abs. 1 S. 2 KV GNotKG verwendet wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2015 – 9 W 33/13 – juris; OLG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2022 – I-2 Wx 103/22 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 9 W 96/19 – juris). Gleichzeitig kann das Tatbestandsmerkmal auf der Grundlage seines Wortlauts aber auch nicht dahingehend reduziert werden, dass jeder tatsächliche Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Auftrag und der späteren Beurteilung, unabhängig von einem erheblichen Zeitablauf, noch eine Anrechnung ermöglicht. Hinzu kommt vorliegend, dass die Eheleute auf die Erinnerung des Notars zu erkennen gegeben haben, dass ihr ursprüngliches Vorhaben nicht mehr aktuell war, da sich die Umstände wesentlich geändert haben. Dies spricht dafür, dass es sich auch tatsächlich bei dem späteren Beurkundungsauftrag nicht mehr um die gleiche Angelegenheit gehandelt hat. Der Notar hätte daher auch zur Überzeugung der Kammer im Mai 2018 abrechnen können und müssen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist die spätere Beurkundung nicht mehr demnächst erfolgt. Die Kammer hat auch keine Veranlassung, die der Rechnung vom 30. Januar zugrunde gelegte Wertberechnung zu beanstanden, da Ermessensfehler des Notars bei ihrer Ermittlung nicht ersichtlich sind. Die Wertberechnung orientiert sich vollständig an den plausiblen Angaben der Beteiligten zu 3. und 4. 3. Die Rechnung vom 8. Mai 2019 wäre auf dieser Grundlage insoweit zu bestätigen, als sie keine Anrechnung enthält. Die ihr zugrungegelegten Vermögenswerte halten einer Nachprüfung indes nicht stand. Dem Notar steht zwar bei der Wertermittlung auch bei den hier vorliegenden Beurkundungsgegenständen ein Ermessen zu. Dieses kann das Gericht aber auf Ermessensfehler (Ermessennichtgebrauch; Ermessensfehlgebrauch; Ermessensüber- oder -unterschreitung, Ermessensmissbrauch) überprüfen (Korintenberg/Sikora, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 127 Rn. 47). Hier hätte der Notar die Angaben der Beteiligten zu 3. und 4., die bereits in sich unplausibel sind, nicht ohne weitere Ermittlungen der Rechnung vom 8. Mai 2019 zugrunde legen dürfen. Soweit in der Rechnung für den Erbvertrag ein Vermögen der Eheleute im Gesamtwert von 435.000,00 EUR zugrunde gelegt wird, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar, insbesondere der Ansatz von Grundbesitzwerten in Höhe von jeweils 165.000,00 EUR. Beide von den Eheleuten in ihrem Schreiben aus dem April 2021 in Bezug genommenen Eigentumswohnungen (mit Stellplatz) liegen in guten Wohnlagen in Hilden und Langenfeld, beliebten Vororten der Großstadt Düsseldorf. Ohne eine Darlegung, dass diese Wohnungen aus bestimmten Gründen (Sanierungsstau, Baumängel, 1-Zimmer-Wohnung) zum Berechnungszeitpunkt keinen hohen Wert hatten, besteht keine Grundlage dafür, die ursprüngliche Wertschätzung der Eheleute nicht als zutreffend anzusehen. Unerwähnt lassen die Eheleute auch die Wohnung in der N-Str. 15 in I. Der Notar mag daher eine neue Rechnung - gegebenenfalls unter kritischer Neubewertung der mitgeteilten Vermögenswerte - ausstellen. Sollten keine weiteren Erklärungen der Eheleute erfolgen, hält die Kammer den Ansatz der ursprünglich mitgeteilten Vermögenswerte für zutreffend. 4. Der Notar kann auch von einer Erhebung der Kosten gem. § 21 GNotKG nicht absehen, und zwar unabhängig von der Frage, ob er den Eheleuten eine Reduzierung in Aussicht gestellt hat. Gem. § 21 GNotKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Hier entspricht es dem Vortrag des Notars, den die Eheleute nicht beanstanden, dass weiterhin erheblicher Regelungsbedarf bestand. Die Kosten der späteren Beurkundung wären daher ohnehin angefallen. 5. Die Kammer konnte dem Notar die neue Kostenberechnung übertragen, denn die Ermittlung der zutreffenden Vermögenswerte kann effektiver durch den Notar als durch das Gericht vorgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 20 W 42/15 –, juris; OLG Zweibrücken Beschluss vom 24. November 1980 – 3 W 168/80, BeckRS 2014, 11085). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.