Für den Insolvenzschuldner Herrn x wird zu Lasten des gesamten Grundeigentums x in Düsseldorf, eingetragen im Grundbuch beim Amtsgericht Düsseldorf, Grundbuch von Flehe, Blatt 957, Gemarkung Flehe, Gebäude- und Freifläche, lfd. Nr. x des Bestandsverzeichnisses, Flur x, Flurstückx, lfd. Nr. x des Bestandsverzeichnisses, Flur x, Flurstück x, lfd. Nr. x des Bestandsverzeichnisses, Flur x, Flurstück x, lfd. Nr. x des Bestandsverzeichnisses, Flur x, Flurstück x, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem 19/39stel ideellen Miteigentumsanteil an dem gesamten Grundeigentum auf den Insolvenzschuldner in das Grundbuch eingetragen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die einstweilige Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung eines ideellen Miteigentumsanteils an Grundeigentum. Herr x (im Folgenden: Insolvenzschuldner) und die Antragsgegner sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die Eigentümer des Grundstücks x in Düsseldorf sind. Dem Insolvenzschuldner stand aufgrund der Erbfolge und verschiedener rechtsgeschäftlichen Übertragungen ein Erbteil von 19/39stel, also auch zu einem Anteil von 19/39stel das Gesamthandseigentum an dem Grundstück, zu. Mit notariellem Erbteilsübertragungsvertrag vom 12.10.2015 (Anlage A3) übertrug er diesen Anteil zu je einer Hälfte auf seine Kinder, Frau x und Herrn x. Die Übertragung diente der vorweggenommenen Erbfolge. Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 10.01.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und Herrn Rechtsanwalt x zum Insolvenzverwalter bestellt, AZ: 513 IK 161/17 (Anlage A1). Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29.11.2022 wurde der Antragsteller, Herr Rechtsanwalt x, zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage A1a). Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 31.01.2023 (AZ: 10 O 381/21) Frau x und Herrn x zur Rückübertragung des Erbteils auf den Insolvenzschuldner verurteilt. Mit Beschluss vom 01.06.2023 kündigte das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: 1-12 U 11/23) an, die Berufung hiergegen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen (Anlage A6). Aufgrund einer Akteneinsicht beim Grundbuchamt Düsseldorf vom 03.07.2023 erfuhr der Antragsteller, dass Frau x und Herr x am Tag nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf ihre Erbteile auf ihre Mutter, die Antragsgegnerin zu 5), übertragen haben (Anlagen A9, A2). Der Antragsteller erweiterte daraufhin in dem Berufungsverfahren gegen und x vor dem OLG Düsseldorf (AZ: 1-12 U 11/23) die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 5) und stellte am 11.07.2023 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im hiesigen Verfahren. Der Antragsteller meint, im stehe ein Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruches auf Übertragung des ideellen Miteigentumanteils zu. Es sei zu befürchten, dass die Antragsgegnerin zu 5), wenn ihre Verurteilung durch das OLG Düsseldorf bevorsteht, versuchen wird, den Erbteil am Grundstück auf eine andere Person zu übertragen. Die Antragsgegner als Mitglieder der Erbengemeinschaft würden kollusiv zusammenarbeiten, um die Gläubiger des Insolvenzschuldners vorsätzlich zu schädigen. Der Antragsteller beantragt, für den Insolvenzschuldner wird zu Lasten des gesamten Grundeigentums Fleher Straße 271 in Düsseldorf, eingetragen im Grundbuch beim Amtsgericht Düsseldorf, Grundbuch von x, Blatt x, Gemarkung x, Gebäude- und Freifläche, lfd. Nr. x des Bestandsverzeichnisses, Flur x, Flurstück x, lfd. Nr. x des Bestandsverzeichnisses, Flur x, Flurstück x, lfd. Nr. x des Bestandsverzeichnisses, Flur x, Flurstück x, lfd. Nr. x des Bestandsverzeichnisses, Flur x, Flurstück x, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem 19/39stel ideellen Miteigentumsanteil an dem gesamten Grundeigentum auf den Insolvenzschuldner in das Grundbuch eingetragen. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegner zu 1) - 4) und 6) behaupten, durch die streitgegenständliche Antragsschrift zum ersten Mal erfahren zu haben, dass Frau x und Herr x ihren Erbanteil auf die Antragsgegnerin zu 5) übertragen haben. Einer Übertragung hätten die Antragsgegner zu 1) - 4) und 6) nicht zugestimmt, was jedoch rechtlich auch nicht erforderlich sei. Ein Recht auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Rückübertragung eines ideellen Miteigentumsanteils bestehe nicht. Zudem seien die Antragsgegner nicht passivlegitimiert. Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. I. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem 19/39stel ideellen Miteigentumsanteil an dem gesamten Grundeigentum auf den Insolvenzschuldner aus §§ 883, 885 BGB i.V.m. §§ 143, 145 InsO. Nach § 883 Abs. 1 S. 1 BGB kann zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück, nämlich auf Rückübertragung der von Frau x und Herrn x an die Antragsgegnerin zu 5) am 24.01.2023 übertragenen Miteigentumsanteile an dem streitgegenständlichen Grundstück auf den Insolvenzschuldner. Die Übertragung des ideellen Miteigentumsanteils an dem Grundstück vom 24.01.2023 ist nach §§ 143, 145 Abs. 2 Nr. 2 InsO anfechtbar. Nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 InsO kann gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden, wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 InsO), es sei denn, dass ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen. 1) Der Erwerb des ideellen Miteigentumsanteils an Grundeigentum durch notariellem Erbteilsübertragungsvertrag vom 12.10.2015 (Anlage A3) durch die Rechtsvorgänger, namentlich Frau x und Herrn x, war bereits nach § 134 InsO anfechtbar. Das Landgericht Düsseldorf hat hierzu festgestellt, dass die ursprüngliche Übertragung vom Insolvenzschuldner an seine Kinder nach § 134 InsO anfechtbar war (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2023, AZ: 10 O 381/21). Die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes gem. § 134 InsO lagen vor. Vorliegend handelte es sich bei der Übertragung des Erbteilanteils um eine unentgeltliche Verfügung des Schuldners zugunsten der Beklagten, die dieser innerhalb der letzten vier Jahre, nämlich am 12.10.2015, vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.08.2017 vornahm. Die Verfügung war unentgeltlich, da die Übernahme dinglicher Lasten bei Schenkung eines Grundstücks (zB in Form von Grundpfandrechten, Wohnungsrecht oder Altenteilsrecht) in der Regel nicht als Gegenleistung anzusehen ist mit der Folge, dass insgesamt eine Schenkung vorliegt, wobei der Wert des Geschenks durch die Belastung gemindert ist bzw. ggf. eine Auflage iSd § 525 BGB vorliegt (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2023, AZ: 10 O 381/21). Dies hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Hinweisbeschluss vom 01.06.2023 bestätigt (AZ: 1-12 U 11/23). 2) Die Antragsgegnerin zu 5) ist auch eine dem Insolvenzschuldner nahestehende Person i.S.d. § 145 Abs. 2 Nr. 2 InsO i.V.m. §138 Abs. 1 InsO, nämlich die Ehefrau des Insolvenzschuldners. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin zu 5) hat auch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass ihr die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs ihrer Rechtsvorgänger begründen (§ 145 Abs. 2 Nr. 2, 2. HS InsO; zur Beweislast: BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, Stand: 15.04.2023, Rn. 26). II. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor, da die Eintragung der Vormerkung eilbedürftig ist. Der Antragsteller hat aufgrund einer Akteneinsicht beim Grundbuchamt Düsseldorf vom 03.07.2023 erfahren, dass Frau x und Herr x am Tag nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 10 O 381/21) die Erbteile auf die Antragsgegnerin zu 5) übertragen und somit eine Vollstreckung der Rückübertragung vorerst vereitelt haben. Darüber hinaus kann dahinstehen, ob die Antragsgegner zu 1) - 4) und 6) von der Übertragung an die Antragsgegnerin zu 5) nichts wussten und dementsprechend keine Gefahr drohe, dass eine erneute Übertragung vorgenommen werde. Denn für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist es gemäß § 885 Abs. 1 S. 2 BGB nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird (Kohler in: Münchener Kommentar BGB, § 885 Rn. 7). Diese prozessuale Erleichterung wird in Fällen der vorliegenden Art gewährt, weil durch die weiterbestehende Legitimation des Schuldners aufgrund des Grundbuchs bereits eine Gefährdung besteht und ein darüberhinausgehender Nachweis dem Gläubiger nicht zumutbar ist (BeckOGK/Assmann BGB § 885 Rn. 58, 58.1). Es bedarf daher keiner weiteren Darlegung der Eilbedürftigkeit zur Realisierung des Verfügungsanspruches. III. Die Antragsgegner sind als sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft und gemeinsame Gesamthandeigentümer am streitgegenständlichen Grundstück auch passivlegitimiert. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner, war der Antrag nicht gegen die Erbengemeinschaft zu richten. Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Erbengemeinschaft ist kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006, AZ: VIII ZB 94/05). Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben zu verklagen. Im Fall der Eintragung einer Vormerkung kann diese nur vorgenommen werden, indem das Gesamtgrundstück mit einer Vormerkung belastet wird, auch wenn sich der Rückübertragungsanspruch nur gegen einen Miterben und somit auf einen ideellen Miteigentumsanteil richtet (OLG München, Beschluss vom 23.06.2017, AZ: 34 Wx 173/17). Ein nur ideeller Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann nicht mit einer Vormerkung belastet werden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der – deklaratorische – Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Rechtsnatur der einstweiligen Verfügung. V. Der Streitwert wird auf 60.897 € festgesetzt. Bei einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung ist der Streitwert gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgebend ist dabei das Interesse des Antragstellers an einer freuen Verfügung über das Grundstück, dessen lastenfreier Wert obere Grenze ist; in der Regel ist 1/4 des Verkehrswertes zu Grunde zu legen (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 3 ZPO, Rn: 16.23). Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2023 unwidersprochen angegeben, der Verkehrswert des Grundstücks habe vor 10 Jahren bei 360.000,00 € gelegen und sei seither gestiegen. Die Kammer schätzt unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Wertsteigerung den gegenwärtigen Verkehrswert auf 500.000,00 €. Hiervon waren unter Berücksichtigung des Vorstehenden ¼ , demnach 125.000,00 €, anzusetzen. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass sich das Interesse des Antragstellers auf den ihm lediglich zustehenden Erbteil von 19/39stel hiervon beschränkt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. x BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Verkündet am 25.07.2023Heckhausen, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle