Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, geschäftlich handelnd an Endkunden, die ihre auf einen Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin und auf eine Kündigung ihres Festnetzanschlusses bei der Antragstellerin (mit oder ohne Rufnummernportierung) gerichteten Willenserklärungen widerrufen haben, Zahlungsaufforderungen, insbesondere wie aus Anlage K 6 ersichtlich, und/oder Rechnungen, insbesondere wie aus Anlage K 8 ersichtlich, zu versenden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Beide Parteien bieten Telekommunikationsdienstleistungen an, darunter über Festnetzanschlüsse realisierte Telefonie- und Internetzugangsdienste für private Endkunden. Sie sind verbunden durch eine im Februar 2020 geschlossene „Vereinbarung zur Durchführung der Vorabstimmung im Rahmen des Anbieterwechsels“. Darin ist unter anderem geregelt, dass und wie Kündigungsmitteilungen und Portierungsaufträge wechselwilliger Kunden in elektronische Schnittstellen einzustellen sind. Im Frühjahr 2023 verschickte die Antragsgegnerin an Kunden der Antragstellerin ein mit der Datumsangabe „im Jahr 2023“ versehenes Schreiben, dem ein vorbereitetes Auftragsformular beilag und in dem die Antragsgegnerin für den Tarif „1N DSL 16“ für monatlich € 34,99 warb. Wegen der Einzelheiten des Anschreibens und des Formulars wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte Ablichtung Bezug genommen. Wegen dieses Rundbriefs erwirkte die Antragstellerin am 20. April 2023 in dem Verfahren Landgericht Düsseldorf 38 O 88/23 eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin eine Werbung damit verboten wurde. Zu den Verbrauchern, die das dem Rundschreiben beiliegende Auftragsformular ausfüllten und an die Antragsgegnerin zurückschickten, zählten die Kundin S und die Witwe des Kunden J. Für beide leitete die Antragsgegnerin eine Kündigungsmitteilung und einen Auftrag zur Portierung der Rufnummer des Kunden in das von ihr genutzte Netz über die vorgesehene elektronische Schnittstelle an die Antragstellerin weiter. Diese teilte der Antragsgegnerin in der Folge über die Schnittstelle für die Verbraucherin S den „Code 8150“ mit der Meldung „Neue Willenserklärung des Endkunden“ mit. Daraufhin wandte sich die Antragsgegnerin schriftlich an die Verbraucherin S und bat sie, über sie – die Antragsgegnerin – innerhalb der nächsten 14 Tage der Antragstellerin eine neue Kündigung des bisherigen Vertrages und einen neuen Portierungsauftrag zukommen zu lassen. Ferner erklärte sie, sich ansonsten berechtigt zu sehen, den von der Verbraucherin mit ihr geschlossenen Vertrag zu kündigen. Unter dem 13. Juli 2023 kündigte die Antragsgegnerin den mit der Verbraucherin S abgeschlossenen Vertrag. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die als Anlage K 5 vorgelegte Ablichtung verwiesen. Etwas später erhielt die Verbraucherin S eine ebenfalls auf den 13. Juli datierte Rechnung über € 419,88. Wegen deren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 7 vorgelegte Ablichtung verwiesen. Gleichlautende, an den verstorbenen Kunden J adressierte Post erhielt dessen Witwe (in Ablichtung vorgelegt als Anlage K 6 [Kündigungsschreiben vom 13. Juli] und Anlage K 8 [Rechnung vom 13. Juli]). Die Antragstellerin behauptet, die Verbraucherin S habe das Auftragsformular in dem Glauben unterzeichnet, es handele sich hierbei nur um einen Tarifwechsel und nicht um einen Anbieterwechsel. Gegenüber ihr – der Antragstellerin – habe sie von Kündigungserklärung und Portierungsauftrag wieder Abstand genommen. Die Witwe des Kunden J habe bei Unterzeichnung des Auftragsformulars am 28. April fälschlich geglaubt, das Anschreiben stamme von einer Tochtergesellschaft der Antragstellerin. Unter dem 12. Mai habe sie ihre Willenserklärung gegenüber der Antragsgegnerin widerrufen. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, geschäftlich handelnd – an solche Endkunden, die das aus Anlage K 1 ersichtliche Schreiben unterzeichnet und an 1N zurückgesandt haben und für die 1N daraufhin eine entsprechende Kündigungsmitteilung (insbesondere mit zeitgleichem Portierungsauftrag) an die Deutsche Telekom GmbH (insbesondere über die elektronische Schnittstelle WBCI) übermittelt hat und die daraufhin gegenüber der Telekom Deutschland GmbH von der vormaligen Kündigung ihres Festnetzanschlusses Abstand genommen haben, nach anschließender Zurückweisung des entsprechenden Wechselauftrages (Kündigungsmitteilung insbesondere mit zeitgleichem Portierungsauftrag) Zahlungsaufforderungen, insbesondere wie aus Anlage K 5 ersichtlich, und/oder Rechnungen, insbesondere wie aus Anlage K 7 ersichtlich, zu versenden und / oder versenden zu lassen; – an solche Endkunden, die ihre auf einen Vertragsschluss mit 1 N und auf eine Kündigung ihres Festnetzvertrages bei der Telekom (mit oder ohne Rufnummernportierung) gerichteten Willenserklärungen widerrufen haben, Zahlungsaufforderungen, insbesondere wie aus Anlage K 6 ersichtlich, und/oder Rechnungen, insbesondere wie aus Anlage K 8 ersichtlich, zu versenden und / oder versenden zu lassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Sie behauptet, bei ihr sei kein Widerruf der Verbraucherin J eingegangen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Der an den Geschäftsvorfall J anknüpfende Antrag zu 2 ist aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG begründet. a) Der Versand des Kündigungsschreibens und der Rechnung an die Verbraucherin J ist jeweils eine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG), nämlich ein Verhalten einer Person zugunsten des Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Durchführung eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen zusammenhängt. b) In Bezug auf diese Handlungen ist die Antragstellerin aufgrund ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Beide Parteien bieten für denselben Endverbraucherkreis bestimmte Dienstleistungen an. Das sie macht zu Mitbewerbern im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Ferner überschreitet die Tätigkeit der Antragstellerin das in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bestimmte Maß. c) Beide Handlungen sind unlauter, wobei sich die Unlauterkeit bereits aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, jedenfalls aber aus § 3 Abs. 2 UWG ergibt. aa) Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 UWG unter anderem dann, wenn sie unwahre Angaben enthält. bb) Gemäß § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen dieser Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (UGPRL) in nationales Recht umsetzenden und daher richtlinienkonform auszulegenden Bestimmung vorliegen, ist an der Zielsetzung der UGPRL auszurichten, dem Verbraucher eine informationsgeleitete und freie, mithin rationale Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – I ZR 192/12 – Goldbärenbarren [unter II 2 c aa]). Insoweit ist – und zwar jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände und jeweils am Maßstab des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers – zunächst zu prüfen, ob das Verhalten des Unternehmers nach den berechtigen Erwartungen des Durchschnittsverbrauchers gegen die Erfordernisse der beruflichen Sorgfalt verstößt, also den anständigen Marktgepflogenheiten oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, und sodann, ob die Geschäftspraxis dazu geeignet ist, eine wesentliche Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers hervorzurufen, indem sie seine Fähigkeit, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen spürbar beeinträchtigt und ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. zu der in § 3 Abs. 2 UWG umgesetzten Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 UGPRL EuGH, Urteil vom 7. September 2016 – C-310/15, Vincent Deroo-Blanquart ./. Sony Europe Limited [Rn. 31 f.; 33 ff.; 38 ff.]). cc) In diesem Sinne sind die in Rede stehenden geschäftlichen Handlungen unlauter. (1) Die Verbraucherin J hatte ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen. Nach dem durch Vorlage der Anlage K23 glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragstellerin hat die Verbraucherin J ihre Vertragserklärung mit Schreiben vom 12. Mai 2023 widerrufen und ihr Widerrufsschreiben am selben Tag zur Post gegeben. Die Erklärung ist fristgerecht abgesandt worden. Die Verbraucherin hat ihre Vertragserklärung am 28. April 2023 abgegeben. Wann diese Erklärung ihr zugegangen ist, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, so dass der Beginn der Widerrufsfrist nicht abschließend festzustellen ist. Letztlich kommt es hierauf allerdings nicht an, weil der Widerruf der Verbraucherin auf den 12. Mai 2023 datiert und von ihr ausweislich des als Anlage K 23 vorgelegten Belegs am selben Tage eingeliefert wurde. Damit wäre die Widerrufsfrist von 14 Tagen selbst dann gewahrt, wenn der Vertrag bereits am 28. April – dem frühestmöglichen Zeitpunkt – geschlossen worden wäre. Inwieweit der Zugang des Widerrufs bei der Antragsgegnerin am 19. Mai durch die Vorlage des Ergebnisses der Sendungsverfolgung glaubhaft gemacht ist, kann dahinstehen, weil es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs bei der Antragsgegnerin für die Fristwahrung gemäß § 355 Abs. 1 S. 5 BGB nicht ankommt. Den Eingang des Widerrufs als solchen hat die Antragsgegnerin in ihrem an den verstorbenen Ehemann der Verbraucherin gerichteten Schreiben vom 13. Juli 2023 in dessen letztem Absatz selbst bestätigt. Von daher bedarf dieser Umstand keiner Glaubhaftmachung durch die Antragstellerin. Vielmehr wäre es Sache der Antragsgegnerin, ihrerseits glaubhaft zu machen, dass entgegen ihrer eigenen Erklärung gegenüber der Verbraucherin überhaupt kein Widerruf eingegangen ist, und zu erläutern, weshalb sie gleichwohl der Verbraucherin den Eingang des Widerrufs bescheinigt hat. Letzteres hat die Antragsgegnerin nicht getan. Auch die von ihr mit ihrer zweiten Schutzschrift vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin R vom 27. Juli 2023 gibt zu all dem nichts her. Die Versicherung enthält eine Beschreibung der vorgesehenen Arbeitsabläufe, geht auf die Tätigkeit der Mitarbeiterin selbst und ihre Wahrnehmungsmöglichkeiten aber nicht ein. Angaben zu dem in dem vorgelegten Einlieferungsbeleg genannten 19. Mai 2023 und den Ereignissen speziell an diesem Tag fehlen ebenso. Abgesehen davon lässt sich der eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen, wie bei der Antragsgegnerin mit nicht fristgerecht eingegangenen Widerrufen umgegangen wird. Die Versicherung befasst sich nach dem 2. Aufzählungspunkt nur mit der Behandlung derjenigen Widerrufe, die nach durchgeführter Prüfung für fristgerecht befunden wurden. (2) Unter diesen Gegebenheiten sind der Versand von Kündigung und Rechnung unlauter. Das Kündigungsschreiben ist irreführend, weil die darin enthaltene, feststellend wirkende und keinen Raum für Zweifel lassende Erklärung, der Widerruf der Verbraucherin sei nicht fristgerecht, falsch ist. Diese falsche Angabe ist geeignet, die geschäftliche Entscheidung eines Durchschnittsverbrauchers in der Position der konkret angesprochenen Verbraucherin zu beeinflussen. Ein solcher Durchschnittsverbrauchers kann sich aufgrund der Fehlinformation bei seiner anstehenden Entscheidung darüber, ob er der Forderung der Antragsgegnerin nachgeben oder ihr entgegentreten soll, geneigt sehen, von einer weiteren Aufklärung der Frage der Wahrung der Widerrufsfrist abzusehen und darauf zu verzichten, Rechte aus dem erklärten Widerruf abzuleiten. Diese mit der Kündigung einhergehende Irreführung und ihre geschäftliche Relevanz schlagen auf die Rechnung durch. Sie ist mit der Kündigung dadurch verbunden, dass sie einerseits in dem Kündigungsschreiben angekündigt wird und andererseits inhaltlich auf diesem aufbaut. Unabhängig von alledem widerspricht es nach den berechtigten Erwartungen des Durchschnittsverbrauchers den anständigen Marktgepflogenheiten wie auch dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, Verbrauchern gegenüber rechtzeitig erklärte Widerrufe als nicht fristgerecht zu deklarieren und aus dem widerrufenen Vertrag Rechte gegen sie herzuleiten. Ein solches Verhalten beeinträchtigt spürbar die Fähigkeit des so angesprochenen Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. d) Die übrigen allgemeinen Voraussetzungen des auf Wiederholungsgefahr gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, dessen einstweilige Sicherung die Antragstellerin erstrebt, sind ebenfalls erfüllt. Die in Rede stehenden Handlungen wurden von der Antragsgegnerin selbst (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) oder von Personen vorgenommen, deren Verhalten der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen ist. Da die Handlungen – sei es gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, sei es gemäß § 3 Abs. 2 UWG – unlauter sind, sind gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Ein unzulässiges Verhalten begründet die tatsächliche Vermutung für die Gefahr seiner Wiederholung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B III 5 a]). e) Die von dem Antrag abweichende Formulierung des Tenors zielt nicht auf eine inhaltliche Änderung des erstreben Verbots ab, sondern soll allein der inhaltlichen Klarheit und Übersichtlichkeit dienen. Ein auf die Untersagung eigenen Verhaltens gerichtetes Verbot umfasst ohne weiteres andere Begehungsformen einschließlich eines nach § 8 Abs. 2 UWG zugerechneten Handelns (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1960 – I ZR 14/59 – Zahnbürsten, GRUR 1961, 288 [unter I 4]; s.a. Urteil vom 5. März 2020 – I ZR 32/19 – Internet-Radiorecorder [unter C I 3 d]). 2. Demgegenüber ist der auf den Geschäftsvorfall S aufbauende Antrag zu 1 unbegründet. Der Versand von Kündigung und Rechnung an diese Verbraucherin, die ihre Vertragserklärung gegenüber der Antragsgegnerin nicht widerrufen hat, sind unter den von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkten nicht unlauter. a) Die Voraussetzungen einer gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) sind nicht erfüllt. aa) Bezüglich des für die Anwendung von § 4 Nr. 4 UWG geltenden rechtlichen Rahmens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter II 2 c aa des ebenfalls am 18. August 2023 verkündeten Urteils in dem Parallelverfahren 38 O 192/23 verwiesen. bb) Der Annahme einer gezielten Behinderung in dem dort umschriebenen Sinn steht bereits entgegen, dass die Antragstellerin durch den Versand des Schreibens, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde, und den Versand der daran anschließenden Rechnung in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigt worden ist. Insoweit liegt es anders als bei den der Kündigung vorangehenden Kündigungsandrohungsschreiben, wie sie Gegenstand der Parallelverfahren 38 O 38/22 und 38 O 169/23 waren. Während diese vorgelagerten Kündigungsandrohungsschreiben darauf abzielen, die betreffenden Kunden dazu zu bewegen, die Voraussetzungen für die Umsetzung des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages zu schaffen und hierzu die Geschäftsbeziehung zu der Antragstellerin zu beenden (sich also von dieser abzuwenden), hat die Antragsgegnerin mit den nun angegriffenen Handlungen die Kündigung ausgesprochen sowie ihre sich daraus ergebende Forderung geltend gemacht. Damit hat sie ihre Versuche, auf die Willensbildung der Kunden der Antragstellerin einzuwirken, beendet. b) Der Versand von Kündigung und Rechnung an die Verbraucherin S ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG unlauter. Keines der beiden Schreiben enthält geschäftlich relevante unrichtige Ausführungen zur Sach- oder Rechtslage. Die Verbraucherin S hat ihre auf den Abschluss des Vertrages mit der Antragsgegnerin gerichtete Willenserklärung dieser gegenüber weder widerrufen noch angefochten. Mithin bestand zwischen ihr und der Antragsgegnerin bis zu der von dieser erklärten Kündigung ein wirksamer Vertrag. Folglich ist die entsprechende, mit dem Ausspruch der Kündigung transportierte Vorstellung nicht unrichtig. Dass entgegen der Angaben in dem Schreiben kein Kündigungsgrund vorlag oder die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht gegeben waren, macht die Antragstellerin nicht geltend. Von daher bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob die in Kündigung und Rechnungsstellung sinngemäß enthaltenen Äußerungen von Rechtsansichten von dem angesprochenen Verbraucher als feststellende Behauptung einer eindeutigen Rechtslage verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2020 – I ZR 85/19 – Preisänderungsregelung [unter B II 2 c dd (1)]). Soweit es in dem Schreiben heißt, der erklärte Widerruf sei nicht fristgerecht, trifft das zwar nicht zu, weil die Verbraucherin S gar keinen Widerruf erklärt hat. Die Antragstellerin macht aber nicht geltend, dass die Verbraucherin S insoweit eine Fehlvorstellung entwickelt hat. Solches ist auch ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Durchschnittsverbraucher in der Position der Verbraucherin S – also ein Verbraucher, der seine Vertragserklärung nicht widerrufen hat – durch diese Angabe zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden könnte, die er andernfalls nicht getroffen hätte. c) Eine Unlauterkeit gemäß § 3 Abs. 2 UWG scheidet aus dem zuletzt genannten Grund ebenfalls aus. d) Versand von Kündigung und Rechnung sind nicht gemäß § 4a Abs. 1 UWG unlauter. Die von der Antragsgegnerin gegenüber der Verbraucherin S erhobene Forderung mag fragwürdig sein. Mit den in Rede stehenden Schreiben hat sich die Antragsgegnerin aber keines der in § 4a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UWG genannten Mittel bedient. e) Schließlich scheidet eine Unlauterkeit gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Fruchtziehung aus einem vorangegangenen Tun aus. Gegenstand des Angriffs der Antragstellerin ist ein Verhalten, das auf die Durchsetzung von Verträgen abzielt, auf deren Abschluss zwar – wie unter I 3 der Entscheidungsgründe des ebenfalls am 18. August 2023 in dem Parallelverfahren 38 O 88/23 ausgeführt – bei erheblichen Teilen des Verkehrs mit unlauteren Mitteln hingewirkt wurde, die aber gleichwohl wirksam zustande gekommen sind. Vollzugshandlungen aber sind ihrerseits (nur) gemäß § 3 Abs. 1 UWG unlauter, wenn entweder die ursprüngliche Irreführung unmittelbar auf den Vertragsschluss gerichtet war, die Kunden also gerade darüber irregeführt wurden, dass sie überhaupt eine Vertragserklärung abgaben (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 – I ZR 314/98 – Gewinn-Zertifikat [unter II 2 b (1) und (2)]; Urteil vom 8. Oktober 1998 – I ZR 7/97 – Handy-Endpreis, GRUR 1999, 261 [unter IV 2]), oder wenn das auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Handeln den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 – I ZR 314/98 – Gewinn-Zertifikat [unter II 2 b (3)]). Ein solcher Fall eines selbst unlauteren Vollzugsverhaltens ist hier nicht gegeben. Die von der Antragsgegnerin mit ihren Anwerbeschreiben herbeigeführte Irreführung bezog sich nicht darauf, dass überhaupt für den Abschluss eines neuen Vertrages geworben wurde, sondern auf die Begleitumstände des angestrebten Geschäfts. Dass das ursprüngliche Verhalten der Antragsgegnerin den Tatbestand des Betrugs erfüllt, macht die Antragstellerin nicht geltend. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt, soweit der Verfügungsantrag abgelehnt worden ist, aus §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 und S. 2 ZPO. Im Übrigen ist er deklaratorisch, da sich die Vollstreckbarkeit eines Urteils, mit dem eine einstweilige Verfügung erlassen wird, bereits aus der Natur des auf sofortige Vollziehung ausgerichteten einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. §§ 936, 929 ZPO) ergibt. Streitwert: € 80.000