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Beschluss

37 O 18/23 [EnW]

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0822.37O18.23ENW.00
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Tenor

nimmt der Vorsitzende das bisherige Vorbringen der Beklagten zum Anlass für folgende Hinweise:

Entscheidungsgründe
nimmt der Vorsitzende das bisherige Vorbringen der Beklagten zum Anlass für folgende Hinweise: I. Soweit die Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts rügt, ergibt sich diese aus § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Danach ist das Landgericht zuständig, soweit die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem EnWG zu treffen ist, mithin eine energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage aus dem EnWG vorliegt (vgl. Theobald/Werk in Theobald/Kühling, EnWG, 116. EL Mai 2022, § 102 EnWG, Rn. 11). Dies ist hier der Fall, da zwischen den Parteien die Wirksamkeit von Preisanpassungen nach § 41 EnWG streitig ist. II. Die Einwendungen der Beklagten nach §§ 312j Abs. 2 bis 4, 404 BGB stehen einer Wirksamkeit der Abtretungen nicht entgegen. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Voraussetzungen von § 312j Abs. 3 BGB und damit das wirksame Zustandekommen eines Vertrages nach § 312j Abs. 2 BGB beim Unternehmer (vgl. Wendehorst in Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2022, § 312j BGB, Rn. 40). Die Parteien streiten vorliegend jedoch nicht darum, inwieweit die Voraussetzungen von § 312j Abs. 3 BGB eingehalten wurden, sondern bereits darum, inwieweit ein Vertragsschluss nach § 312j Abs. 2 BGB erfolgte. Hierfür ist jedoch die Beklagte – den allgemeinen Regelungen entsprechend – vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Eine – über die Vorlage der Abtretungserklärungen hinausgehende – sekundäre Darlegungslast der Klägerin besteht insoweit nicht, das Vorbringen der – darlegungs- und beweisbelasteten – Beklagten, die Klägerin habe sich ebenfalls bei Anbahnung bzw. Abschluss der Abtretungsverträge, welche „ dieser Klage zugrunde lieg[en] “, ihres Online-Portals bedient, stellt eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar. III. Soweit die Wirksamkeit der Preisanpassungen zwischen den Parteien in Streit steht, erweist sich bereits die Behauptung der – auch insoweit vollumfänglich darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2022 – VIII ZR 199/20, BeckRS 2022, 42083; BGH, Urteil vom 06.06.2018 – VII ZR 247/17, juris; BGH, Urteil vom 09.12.2015 – VIII ZR 236/12, juris; OLG Köln, Urteil vom 26.06.2020, 6 U 304/19, juris) – Beklagten, wonach „ [d]ie Preisanpassungsmitteilung für die betreffenden Kunden […], soweit möglich, rechtzeitig auf den Weg gebracht “ worden seien, von vornherein als unbehelflich. Entsprechend handelt es sich bei dem angebotenen Zeugenbeweis nicht um ein zulässiges Beweisangebot, sondern einen unzulässigen Ausforschungsantrag (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorb. zu § 284 ZPO, Rn. 8c). Düsseldorf, 22.08.20237. Kammer für Handelssachen Der VorsitzendeT.Vorsitzender Richter am Landgericht