Urteil
9a O 191/22
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2023:0908.9A.O191.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit dem 17.12.2019 unter der Versicherungsschein-Nr. ….. eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 Euro inklusive Teilkasko mit 150 Euro Selbstbeteiligung für ihr von der N Leasing GmbH geleastes Fahrzeug der Marke N AMG G63 Hinsichtlich des Versicherungsscheins und der Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung wird auf die Anlagen B1 und B2 verwiesen. Die Klägerin erhielt das Fahrzeug von N mit zwei Schlüsseln ausgeliefert. Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten für einen von der Klägerin behaupteten Diebstahl des Fahrzeugs. Nach der Schadensmeldung forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 22.06.2022 und vom 27.06.2022 zur Regulierung des Kaskofalls auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2022 ablehnte. Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei im Zeitraum zwischen dem 17.12.2021, 19.00 Uhr, und dem 18.12.2021, 13.00 Uhr, auf der Reisholzer Straße in Düsseldorf entwendet worden. Sie habe keinen Drittschlüssel bestellt. Sie ist der Ansicht, sie habe den Beweis für das äußere Bild des Diebstahls erbracht, sodass die Beklagte einstandspflichtig sei. Ihre Aktivlegitimation folge jedenfalls aus dem Schreiben der N Leasing GmbH vom 21.02.2022, in dem es heißt: „Bitte sorgen Sie bei Ihrer Versicherung für eine termingerechte Zahlung der Versicherungsleistung (Wiederbeschaffungswert EUR netto abzüglich Kasko-Selbstbeteiligung).“ Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 21.08.2023 und 22.08.2023 behauptet die Klägerin, dass sie mit der N Leasing GmbH unter dem 30.08.2022 eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und das Fahrzeug seit dem 20.01.2023 vollständig bezahlt habe. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an sie 131.374,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2022 zu zahlen; II. die Beklagte zu verurteilen, sie im Hinblick auf die von der Rechtsschutzversicherung gezahlten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.415,90 Euro freizustellen und diesen Betrag zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund der Fremdfinanzierung des Fahrzeugs und bestreitet die Entwendung des Fahrzeugs. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe in der Schadenanzeige die Frage nach der Anfertigung von Nachschlüsseln verneint, obwohl während der Besitzzeit der Klägerin am 23.06.2021 ein Drittschlüssel nachbestellt und beim Hersteller registriert worden sei. Auch die Angabe der Laufleistung von 34.350 km in der Schadenanzeige weiche von den Angaben gegenüber den Polizeibeamten in der Strafanzeige (Anl. B9) von 60-70.000 km ab. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei aufgrund der arglistigen Falschangaben der Klägerin zur Schlüsselanzahl und Laufleistung wegen einer Obliegenheitsverletzung gem. Abschnitt E1.3 AKB i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Jedenfalls sei die Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro zu berücksichtigen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Anfertigung des Drittschlüssels durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Hamann. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 18.08.2023 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus dem abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag. 1. Die Klägerin hat bereits ihre Aktivlegitimation nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Die Fahrzeugversicherung deckt als reine Schadenversicherung nur das Eigentümerinteresse, also das Interesse des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümers an der Erhaltung der Sache. Da eine Fremdversicherung nicht vorliegt, kommt nur das Interesse der Klägerin als Eigentümerin des angeblich entwendeten Fahrzeugs in Betracht. Mithin hat die Klägerin darzutun und zu beweisen, dass ihr das versicherte Interesse zusteht (vgl. OLG Celle VersR 2007, 1217; OLG Karlsruhe VersR 1982, 485). Das gegenständliche Fahrzeug ist unstreitig fremdfinanziert und sicherungsübereignet an die N Leasing GmbH, der grundsätzlich das Eigentümerinteresse zusteht. Die Klägerin hat auf das entsprechende Bestreiten der Beklagten hin keine Ermächtigung der N Leasing GmbH zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen nachgewiesen. Soweit die N Leasing GmbH im vorgelegten Schreiben vom 21.02.2022 mitteilt „Bitte sorgen Sie bei Ihrer Versicherung für eine termingerechte Zahlung der Versicherungsleistung“, ist hierin keine Ermächtigung der Klägerin zur Prozessstandschaft zu sehen. Denn die N Leasing GmbH genehmigt nicht etwa eine Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin auf eigene Rechnung, sondern möchte zuvorderst den Ausgleich des ihr als Eigentümerin entstandenen Schadens besorgen. Nur so kann der folgende Passus verstanden werden, worin die N Leasing GmbH auf die anbei übersandte „Vertragsabrechnung mit der Zahlungsfrist von 90 Tagen“ verweist. Dies erscheint auch schlüssig, da die Klägerin nach eigenem – nicht nachgelassenen – Vortrag erst unter dem 30.08.2022 eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der N Leasing GmbH geschlossen hat. Auf den gerichtlichen Hinweis im Hinblick auf die nicht nachgewiesene Aktivlegitimation im Verhandlungstermin vom 18.08.2023 hat die Klägerin lediglich ihre Rechtsansichten zum Schreiben vom 21.02.2022 wiederholt und keinen Schriftsatznachlass beantragt. Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sie mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 21.08.2023 und 22.08.2023 den vollständigen Ausgleich der Forderung der N Leasing GmbH seit dem 20.01.2023 vorgetragen, was die Beklagte bestritten hat. Dieser Vortrag ist gem. § 296a ZPO verspätet. Hiernach sind Angriffs- oder Verteidigungsmittel unzulässig und deshalb vom Gericht nach Verhandlungsschluss nicht mehr in der Entscheidung zu berücksichtigen, über die nach notwendiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist (Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 296a Rn. 2). Zwar geben die verspätet vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel Anlass zur Prüfung, ob Wiedereröffnung der Verhandlung erforderlich ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung die Aktivlegitimation gerügt und das Gericht hierauf in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023 hingewiesen hat. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin bereits den vollständigen Forderungsausgleich seit dem 20.01.2023 vortragen oder eine Schriftsatzfrist beantragen können, was beides nicht erfolgte. 2. Überdies hat die Klägerin bereits das äußere Bild des Diebstahls nicht nachgewiesen. Nach dem sog. „Zwei-Stufen-Modell“ kommen dem Versicherungsnehmer, der regelmäßig keine Zeugen oder sonstige Beweismittel für die Entwendung benennen kann, Beweiserleichterungen zu. Er muss lediglich den Sachverhalt darlegen und beweisen, aus dem sich das äußere Bild einer versicherten Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt (BGH VersR 1984, 29). Das äußere Bild ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer oder eine andere berechtigte Person das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und es später dort gegen seinen Willen nicht wieder vorgefunden hat (BGH VersR 1999, 1535). Diesen Sachverhalt muss der Versicherungsnehmer jedoch voll beweisen (BGH VersR 1993, 571, vgl. insg. Therstappen, in: Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl. 2017, § 2 Rn. 257). Nur wenn dem Versicherer gegenüber dem Beweis des äußeren Bildes auf der zweiten Stufe der Beweis von Tatsachen gelingt, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalls ergibt, hat der Versicherungsnehmer auf der dritten Stufe den Vollbeweis – ohne Beweiserleichterung – einer bedingungsgemäßen Entwendung zu erbringen (OLG Hamm r+s 2013, 373). Der Klägerin ist bereits der Beweis des äußeren Bildes einer versicherten Fahrzeugentwendung nicht gelungen. Die Klägerin hat mit der Klageschrift vorgetragen, dass das gegenständliche Fahrzeug in einem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr am 17.12.2021 und 13.00 Uhr am 18.12.2021 auf der Reisholzer Straße in Düsseldorf entwendet worden sei. Die Klägerin benennt weder Zeugen oder andere Beweismittel für das Abstellen des Fahrzeugs noch für dessen Fehlen zum späteren Zeitpunkt, obwohl die Beklagte diesen Vortrag bestritten hat. Soweit sich die Klägerin auf die bei der Polizei erstattete Anzeige bezieht, ist hierdurch der volle Beweis für den „Minimalsachverhalt“ des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung nicht geführt (vgl. BGH VersR 1993, 571; Therstappen aaO, § 2 Rn. 259). Der Versicherungsnehmer kann den Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung auch im Rahmen einer Parteianhörung mit seinen eigenen Angaben erbringen, soweit ihm keine Zeugen zur Verfügung stehen (BGH VersR 1991, 917). Der Nachweis des äußeren Bildes durch die eigenen Angaben setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer uneingeschränkt glaubwürdig ist. Hieran fehlt es, wenn Tatsachen feststehen, die ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und an der Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung aufkommen lassen (Therstappen, aaO, § 2 Rn. 260). Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet, um ihr im Rahmen der informatorischen Anhörung die Gelegenheit zu geben, den Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung zu erbringen. Die Klägerin hat diese Gelegenheit ungenützt gelassen und ist unentschuldigt nicht zum Verhandlungstermin vom 18.08.2023 erschienen. Das Gericht konnte sich kein Bild von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Klägerin als Versicherungsnehmerin machen. Mithin hat sie den Beweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung nicht geführt. 3. Mangels Anspruch auf die Hauptforderung stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und aus § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 131.374,55 Euro festgesetzt. Dr. Ernst BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Verkündet am 08.09.2023Le, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle