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Urteil

12 S 24/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0927.12S24.22.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Berufungsklägerin begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz und den Ersatz von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt einer Urheberrechtsverletzung. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 13.12.2022 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte zur Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes berechtigt gewesen sei. Sie könne sich auf den in § 17 Abs. 2 UrhG zum Ausdruck gebrachten Gedanken berufen, wonach im Kollisionsfall der Schutz des Urheberrechts hinter dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Ware zurücktreten muss. Zwar betreffe die vorliegende Konstellation nicht den Weitervertrieb von Waren. Gleichwohl ist der vom BGH in der Entscheidung „Q“ (GRUR 2001,51) postulierte Rechtsgedanke nach Auffassung des Gerichts auch auf die hiesige Konstellation zu übertragen. Gegen das Urteil, das der Klägerin am 14.12.2022 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 19.12.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 06.02.2023 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie ist der Ansicht, dass die öffentliche Zugänglichmachung des Lichtbildes auf der Internetseite der Beklagten rechtswidrig sei. Der Schutz des Urhebers trete nicht hinter dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Waren zurück. Zu Unrecht habe das Amtsgericht die der Entscheidung „Q“ zugrundeliegenden Rechtsgedanken auf den vorliegenden Streitfall übertragen. Nach Auffassung des BGH sei ausschließlich die Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Waren im Sinne einer Ermöglichung des Weitervertriebs maßgeblich. Im Streitfall gehe es jedoch nicht um die Verkehrsfähigkeit der Fototapete, da diese gerade nicht weitervertrieben werden soll. Die Verkehrsfähigkeit der Leistungen der Beklagten (die Erstellung von Internetseiten) sei auch ohne Verwendung des Lichtbildes gewährleistet. Erschwerend komme hinzu, dass die Bildaufnahmen im erheblichen Umfang gewerblich genutzt wurden. Damit müsse der Urheber eines Lichtbildes nicht rechnen. Der Fotograf habe dem die Fototapeten vertreibenden Unternehmen auch nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Die Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 13 C 62/22) vom 13.12.2022 abzuändern und wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 1.830,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.01.2019 an die Klägerin zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 672,60 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2021 zu erstatten. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass mit dem Erwerb der Fototapete durch den Ehemann der Beklagten diesem auch die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung von Bildern der Tapete in den Gastronomie-Räumlichkeiten eingeräumt worden seien. Die in der Entscheidung „Q“ getroffenen Grundsätze zur Erschöpfung seien auf die hiesige Konstellation übertragbar. Die Klägerin verkenne, dass die Beklagte einen Screenshot der von ihr gestalteten Internetseite, welche die Räumlichkeiten ihres Mannes abbildet, öffentlich zugänglich gemacht hat. Die Sichtbarmachung von Referenzprojekten sei erforderlich und üblich. Die Screenshots der von der Beklagten gestalteten Webseiten sollten ihre Arbeiten unverfälscht interessierten Kunden vorstellen. Wird eine Web- und Mediengestalterin für einen Kunden oder ein Unternehmen tätig, gehöre, neben einer an sich stimmigen Komposition des Onlineauftritts, auch eine geschickte Auswahl von Bildern der Kunden und Unternehmen dazu, vorliegend ein Bild des Thekenbereichs aus dem Tenniscenter ihres Ehemannes, welches geeignet war den Interessenten und Gästen einen ersten Eindruck zu verschaffen. Jedenfalls liege eine erlaubte Nutzung nach der Zweckübertragungslehre vor. Indem der Fotograf – C - der L GmbH erlaubt hat, auf Grundlage seiner Lichtbilder Tapeten anzufertigen und zu vertreiben, habe er der L GmbH Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte übertragen. Zu diesen gehöre es auch, dass die L-GmbH ihren Kunden die Rechte an ihren Produkten verschaffen kann, welche für die sozialadäquate Nutzung erforderlich sind. Die angegriffenen Handlungen seien eine solche sozialadäquate Nutzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§§ 517, 519 ZPO) eingelegt und begründet (§ 520 ZPO) worden. 2. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen weder der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach §§ 97 Abs. 2, 15, 16, 19a UrhG, ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97 a UrhG noch der Zinsanspruch zu, weil eine urheberrechtswidrige Nutzung durch das öffentliche Zugänglichmachen der Screenshots, auf denen die von der Beklagten gestaltete Internetseite zu sehen war, auf welcher wiederum Ablichtungen der an der Wand angebrachten Fototapete abgebildet waren, nicht festgestellt werden kann ( a. ), eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung nicht vorliegt ( b. ) und den geltend gemachten Ansprüchen jedenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht ( c. ). Die geltend gemachten Ansprüche können auch nicht aus einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Form des Urheberbenennungsrechts hergeleitet werden ( d. ). a. Durch das Einstellen von einem Screenshot der Internetseite des M, auf welchem Lichtbilder des mit der Fototapete ausgestatteten Raumes vorhanden waren, ist zwar das Lichtbild „D“ als Grundlage dieser abgebildeten Fototapete öffentlich zugänglich gemacht worden. Ein Eingriff in urheberrechtliche Nutzungsrechte scheidet jedoch aus, weil der Beklagten von dem Betreiber des M – ihrem Ehemann Herr N – ein einfaches Nutzungsrecht dahingehend eingeräumt worden ist, das Lichtbild zu nutzen. Herr N hat mit dem Erwerb des Sacheigentums an der Fototapete von der N GmbH ein einfaches Nutzungsrecht dahingehend erworben hat, dass er Lichtbilder der Fototapete im Rahmen von Lichtbildern der Räume fertigen bzw. fertigen zu lassen durfte. Zugleich ermöglichte ihm das eingeräumte Nutzungsrecht, diese Lichtbilder zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich zu lassen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Einräumung bzw. den Umfang und die Reichweite eines Nutzungsrechts trägt die Beklagte als Verwerter (vgl. BGH GRUR 1996, 121, 123). Dass die Beklagte im Verhältnis zu ihrem Ehemann, dem Betreiber der M, berechtigt gewesen ist, das Lichtbild auf ihrer Internetseite zu nutzen, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Herr N hat die Fototapete bei der L GmbH im Jahr 2010 gekauft. Er legt eine E-Mail mit einer Versandbestätigung durch die N vor. Unstreitig ist, dass die N diese Fototapete vertrieb. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist, wie das Amtsgericht zutreffend dargestellt hat, unzulässig, da sich die Klägerin etwaige Kenntnisse ihres Geschäftsführers zurechnen lassen muss. Dieser war im streitgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der N. Etwaige Abnehmer waren ihm demnach bekannt. Dafür spricht auch die derzeit erfolgende systematische Abmahnung und gerichtliche Inanspruchnahme von Abnehmern der N. Eine ausdrückliche, schriftliche oder mündliche Einräumung von Nutzungsrechten ist weder im Verhältnis des Fotografen zu N noch zwischen N und dem Beklagten vereinbart worden. Jedoch ist von einer Einräumung der Nutzungsrechte durch schlüssiges Verhalten auszugehen. Die Einräumung von Nutzungsrechten kann grundsätzlich formfrei und auch konkludent erfolgen. Unter Auslegung im Lichte des Zwecks der Übertragung ist zu ermitteln, ob die Einräumung eines Rechts gewollt ist. Eine stillschweigende Einräumung kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts der gesamten Umstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck kommt, dass der Erklärende über sein Urheberrecht in der Weise verfügen will, dass er einen Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräumen will. Auch wenn sich der Vertragszweck wegen seiner urheberschützenden Funktion aus Sicht des Urhebers bestimmt (vgl. BGH GRUR 2002, 248, 251), ist der objektive Empfängerhorizont zu berücksichtigen. Nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber im Zweifel ein Nutzungsrecht nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werks beteiligt wird. Im Allgemeinen werden deshalb nur die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird, dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechte nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille – ggf. aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Parteien – unzweideutig zum Ausdruck kommt. Ob das der Fall ist, ist durch eine Auslegung des Vertrages zu ermitteln; dabei sind die gesamten Umstände nach Maßgabe von Treu und Glauben und sowie der Verkehrssitte zu berücksichtigen. Maßgeblicher Umstand kann eine Branchenüblichkeit – hier bei der Verwertung der Fototapete – sein, wenn diese Rückschlüsse auf einen objektivierten rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte erlaubt (vgl. BGH GRUR 2004, 938 m.w.Nw.; OLG Zweibrücken MMR 2015, 54). Bei sachgerechter Würdigung der Gesamtumstände muss davon ausgegangen werden, dass C die Rechte zur Herstellung der Tapete und die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zum Zwecke der Weiterübertragung an die Endkunden übertrug, die zur vertragsgemäßen Nutzung der Tapete erforderlich waren. Weil die vertragsgemäße Nutzung der Tapete eine feste Verbindung der Tapete mit den Räumen vorsieht und eine Beseitigung der Tapete im Rahmen der vertraglich vorausgesetzten Nutzung von vornherein ausscheidet, ist aus Sicht eines redlichen Urhebers anzunehmen, dass N den Abnehmern die Rechte einräumen sollte, die auch urheberrechtlich zu einer vertragsgemäßen Nutzung der Tapete erforderlich waren. Hierzu war – unabhängig von einer Nutzung der Tapete in privaten oder gewerblichen Räumen – das Recht erforderlich, Vervielfältigungen der Tapete im Rahmen der Erstellung von Lichtbildern der Räume zu fertigen sowie diese Lichtbilder zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen bzw. diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Von dem Erwerber einer Fototapete kann üblicher Weise nicht erwartet werden, dass dieser sicherstellt, dass keine Fotos in dem mit der Tapete ausgestatteten Räumen gefertigt werden oder die Tapete jeweils abgedeckt oder retuschiert wird. Die Kammer teilt die Auffassung des Landgerichts Köln (Urteil vom 18.08.2022, AZ. 14 O 350/21) nicht, wenn es dort in den Entscheidungsgründen heißt, dass für den Verkauf der Fototapete keine Übertragung eines Nutzungsrechts erforderlich sei und sich der Verkauf einer Fototapete auf den Vertragszweck der dinglichen Übereignung der Tapete erstrecke. Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verwendungszweck einer Tapete darin besteht, Räume dauerhaft zu dekorieren, in denen Fotos erstellt werden und unter verschiedensten Umständen hiervon Bilder ins Internet gelangen, die Fototapeten also vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Es erscheint unabhängig davon, ob die Fototapete von einem Unternehmer oder einer Privatperson erworben wird, vollkommen fernliegend, dass eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen oder von einer weiteren Lizensierung abhängig ist. Sowohl die N als auch der Fotograf verschließen ihre Augen unredlich vor dem Offensichtlichen, wenn sie bei dem Verkauf der Fototapete nicht berücksichtigen, dass diese als Teil ihrer ordentlichen Nutzung abfotografiert und ins Internet gestellt wird. Sowohl bei dem Einsatz der Tapete in gewerblich genutzten Räumen als auch bei der Verwendung in Privaträumen kommt es nahezu zwangsläufig dazu, dass Lichtbilder aus unterschiedlichsten Motiven gefertigt werden. So fertigen Hotelbesitzer oder Restaurantbetreiber Fotos von den Räumen, um ihre Räumlichkeiten in einer Online-Werbung, über einen Internetauftritt in Form der eigenen Webseite oder eines Auftritts in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram potentiellen Kunden zu präsentieren. Interessenten sollen sich so einen Gesamteindruck von dem Stil und der Atmosphäre der Räumlichkeiten verschaffen können. Eine Wandtapete prägt den Gesamteindruck eines Raumes maßgeblich. Eine Fotografie eines Raumes ohne Abbildung der Wandtapete führt zu einer verfremdeten und verzerrten Darstellung des jeweiligen Raumes. Würde der Eigentümer einer Räumlichkeit die Fototapete retuschieren, so würde er sich in der Öffentlichkeit zu Recht der Kritik aussetzen, seine Räumlichkeiten anders zu bewerben, als diese sich in der Realität darstellen. Kein Eigentümer eines Cafés oder Restaurants erwirbt eine Tapete und tapeziert damit seinen Gastraum, wenn dies dazu führt, dass er diesen nicht auf Internetauftritten abbilden kann. Auch bei Privatpersonen ist ohne Weiteres vorhersehbar, dass z.B. bei privaten Feiern oder auch bei der Weiterveräußerung des Objektes, in welchem die Fototapete angebracht ist, Lichtbilder erstellt und in sozialen Netzwerken geteilt werden. Niemand kann erwarten, dass im Rahmen von Familienfeiern oder einer Weiterveräußerung Lichtbilder gefertigt werden, auf denen die Fototapete beseitigt, verhängt oder retuschiert ist. Da eine Fototapete regelmäßig das Raumbild bestimmt, wird der dahingehende Konflikt nicht über § 57 UrhG aufgelöst. Für die Einräumung dieser Nutzungsrechte spricht auch, dass es nicht branchenüblich ist, dass eine gesonderte Vergütung für Rechte an der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung von Lichtbildern der mit Fototapeten ausgestatteten Räumlichkeiten bezahlt wird. Die Inaugenscheinnahme der Webseiten von Baumärkten (z.B. I) oder anderen Fototapeten-Vertreibern ergibt, dass keine Branchenübung besteht, die Rechte gegen zusätzliche Vergütung auf dem Markt anzubieten, was dafür spricht, dass Rechte mit der Grundvergütung abgegolten und auch übertragen wurden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln im Urteil vom 18.08.2022 (AZ. 14 O 350/21) hat es deshalb nicht nahegelegen, einen entsprechenden Passus in die Rechnung aufzunehmen und dafür einen höheren Preis zu zahlen. Ein solches Angebot findet sich auf dem Markt nicht. Auch die Klägerin, die von C vertreten wird, behauptet nicht, dass die N eine entsprechende Lizensierung angeboten hat. Neben der Üblichkeit muss sich der Urheber der weitreichenden stillschweigenden Einräumung bewusst gewesen sein (vgl. BGH GRUR 2004, 938, 939). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die vorstehenden Begleitumstände sprechen dafür, dass, redliches Verhalten unterstellt, ein entsprechender Wille zur Einräumung von Nutzungsrechten im dargestellten Umfang bestand. Hinzu kommt, dass C geschäftsführender Gesellschafter der N war, es also in der Hand hatte, die Umstände des Vertriebs der Tapeten zu gestalten. Er nahm trotz der sich aufdrängenden urheberrechtlichen Konsequenzen im Rahmen der üblichen Nutzung der Fototapeten keine Hinweise auf ein „Fotografierverbot“ oder die Notwendigkeit einer weiteren Lizensierung auf. Der Annahme einer konkludenten Rechteeinräumung steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausdrücklich vorträgt, der Fotograf habe N lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos, in dem Umfang wie es zur Vermarktung der Bilder auf Fototapeten erforderlich ist, eingeräumt, nicht aber weitergehende Nutzungsrechte für die Online-Nutzung, geschweige denn ausschließlicher Art. Die Klägerin, deren gesetzlicher Vertreter der Fotograf ist, stellt den Sachverhalt der – lauteres Verhalten der Beteiligten unterstellt – aus den vorstehenden Erwägungen aus Sicht der Kammer die Annahme einer konkludenten Rechteübertragung gebietet, nicht in Abrede. Wie vorstehend dargestellt, geht die Kammer auch nicht von einer Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte aus. b. In jedem Fall ist die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Verletzungshandlung durch eine vorherige Einwilligung (§ 183 BGB) ausgeschlossen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auch dann nicht zu, wenn der Urheber vermittelt über die N zwar kein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Werknutzung auch nicht schuldrechtlich gestattet hat. Seinem Verhalten ist jedenfalls die objektive Erklärung zu entnehmen, dass er mit der Nutzung der auf der Tapete bearbeiteten Lichtbilder in Form von Lichtbildern der mit der Fototapete ausgestatteten Räume und deren Veröffentlichung im Internet einverstanden ist. Ein Berechtigter, der eine Fototapete ohne Einschränkungen vertreibt, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH GRUR 2008, 245 – Drucker und Plotter). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob der Urheber gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der Fototapete verbunden sind. Danach hat sich der Urheber mit dem Vertrieb seiner Werke als Fototapete ohne Angaben jeglicher einschränkender Zusätze hinsichtlich der erlaubten Verwertungshandlungen, mit der Wiedergabe der Fototapeten auf Internetseiten einverstanden erklärt (vgl. ähnlich BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 69/08 - Vorschaubilder). Für diese Rechtsauffassung spricht im Übrigen auch der in § 17 Abs. 2 zum UrhG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Ware zurücktreten muss (vgl. BGH GRUR 2001, 51 – Parfumflakon). Zwar betrifft die vorliegende Konstellation nicht den Weitervertrieb der Fototapete selbst, sondern ihre bestimmungsgemäße Nutzbarkeit. Der Rechtsgedanke ist indessen auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Darf nach der angeführten Entscheidung des BGH derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Produkt legal weiter verkauft, im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Waren ein Abbild hiervon auch zu Werbezwecken nutzen und insoweit öffentlich zugänglich machen, ohne weitergehende Nutzungsrechte einholen zu müssen, kann im Hinblick auf die streitgegenständlich in Rede stehende Nutzbarkeit der Fototapete nichts anderes gelten. Ein Verbot, Räume, die mit einer Fototapete ausgestattet sind, zu fotografieren, würde die Verkehrsfähigkeit von Fototapeten maßgeblich einschränken. Auch ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Änderung urheberrechtlich geschützter Bauwerke der sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits ergebende Konflikt durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst wird (BGHZ 62, 331, 334 = GRUR 1974, 675 – Schulerweiterung; BGH, GRUR 1999, 230, 231 – Treppenhausgestaltung). Im Hinblick auf die feste untrennbare Verbindung der Fototapete mit dem Bauwerk sind die grundrechtlich geschützten Interessen des Eigentümers bzw. Besitzers zu berücksichtigen. Die Interessen des Eigentümers bzw. Besitzers, der die Tapete nicht vorübergehend entfernen kann, um Lichtbilder der Räumlichkeiten zu erstellen, überwiegen vorliegend das Recht des Urhebers, der es in der Hand hat, im Rahmen des Inverkehrbringens des urheberrechtlich geschützten Werkes dieses vorausschauend so zu gestalten und entsprechenden Hinweisen zu versehen, dass eine entsprechende Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. c. Den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen steht jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen, soweit der Fotograf dem Herrn N keine Nutzungsrechte zur Fertigung und weiteren Nutzung der Lichtbilder der mit der Fototapete ausgestatteten Räume übertragen hat. Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (BGH NJW 1971, 2226; Grüneberg in: Grüneberg, 81. Auflage, § 242 BGB Rn. 43). Dieser Gedanke findet sich in der gesetzlichen Regelung des § 162 Abs. 2 BGB. Das unredliche Verhalten muss dem Gläubiger Vorteile und dem Schuldner Nachteile gebracht haben, die bei redlichem Verhalten nicht entstanden wären (Grüneberg aaO.) Dies ist vorliegend der Fall. C, der der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97, 97a UrhG abgetreten hat, hat diese Ansprüche durch sein eigenes vertragswidriges Verhalten erlangt. Soweit er über die N Fototapeten vertrieben hat, ohne den Erwerbern entsprechende urheberrechtliche Nutzungsrechte einzuräumen für eine Nutzung (Vervielfältigung durch Erstellen von Lichtbildern der mit den Fototapeten ausgestatteten Räumen und deren Öffentliches Zugänglichmachen), die jedenfalls den äußeren Umständen nach ohne weiteres vorhersehbar war, hat er sich bzw. die von ihm vertretene N vertragswidrig verhalten. Die Erwerber der Tapeten durften im Hinblick auf die notwendige untrennbare Verbindung der Tapeten mit den Wänden davon ausgehen, dass sie Lichtbilder der Räume fertigen und diese auch öffentlich zugänglich machen durften bzw. diese Rechte an den Lichtbildern an Dritte übertragen durfte, soweit kein gegenteiliger Hinweis erfolgte. Da es C als Geschäftsführer der N in der Hand hatte, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, hat er die urheberrechtlichen Verletzungshandlungen, aus denen die geltend gemachten Ansprüche hergeleitet werden sollen, selbst provoziert. d. Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Gestalt des Urheberbenennungsrechts gem. § 13 UrhG herleiten, weil davon auszugehen ist, dass C im Rahmen des Vertriebs der Fototapete auf das Urheberbenennungsrecht durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat, weil er keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Urheberbenennung auf die von N vertriebenen Tapeten anbringen ließ. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 S. 2 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die vorliegende Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Ob bzw. welche urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte den Abnehmern von Fototapeten eingeräumt werden, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. W X L BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Verkündet am 27.09.2023A, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle