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Urteil

1 Ks 7/23

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:1017.1KS7.23.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.

Er wird unter Einbeziehung der durch das Urteil des LandgerichtsTübingen vom 15. Mai 1998 (Az.: Ks 44 Js 15676/95 – AK 4/96 S)verhängten Strafe zu einer

lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

verurteilt.

Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 211, 53, 54, 55, 57a, 57b StGB,

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig. Er wird unter Einbeziehung der durch das Urteil des LandgerichtsTübingen vom 15. Mai 1998 (Az.: Ks 44 Js 15676/95 – AK 4/96 S)verhängten Strafe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften : §§ 211, 53, 54, 55, 57a, 57b StGB, G r ü n d e : I. 1 1. Der Angeklagte wurde als zweiter Sohn seiner Mutter in D. geboren; seinen leiblichen Vater lernte er nicht kennen. Aus einer späteren Ehe seiner Mutter gingen zwei weitere Söhne hervor. 2 Der Angeklagte, der im Wesentlichen bei seiner Mutter und seinem Stiefvater aufwuchs, erlangte mit 16 Jahren den Hauptschulabschluss und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Nachdem er zunächst in dem erlernten Beruf arbeitete, leistete er zwischen 1979 und 1981 seinen Wehrdienst. Anschließend arbeitete er als LKW-Fahrer, ehe ihm Ende der 1980er-Jahre wegen einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen wurde. Im Jahre 1991 absolvierte der Angeklagte eine stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung; Anfang 1992 wurde ihm eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Um dieselbe Zeit lernte er seine erste Ehefrau kennen, die im Mai oder Juni 1992 aus beruflichen Gründen nach Baden-Württemberg zog. Der Angeklagte, der zunächst in D. geblieben war, unterzog sich im Sommer 1992 einer weiteren Alkoholentwöhnungsbehandlung. Im Dezember 1992 zog er – nach zwischenzeitlich erfolgter Heirat – zu seiner Ehefrau. 3 2a) Am 12. Juli 1995 tötete der Angeklagte in Bad L. (Landkreis C.) die seinerzeit zwölfjährige A6. Der Angeklagte hatte sich dem ihm bis dahin unbekannten Kind in der Nähe von dessen Schule genähert, um es sexuell zu missbrauchen. Nachdem er das Kind angefasst und dieses sich entweder hiergegen gewehrt oder versucht hatte, wegzulaufen, drosselte oder würgte er das Kind. Anschließend füge er ihm mit einem Messer zwei tiefe Schnitte in den Hals zu, ehe er noch mehrmals auf den – von ihm entblößten– Oberkörper einstach. Auch den Unterleib des Kindes hatte er entblößt. Dort nahm er zwei weitere – parallel zu den äußeren Schamlippen verlaufende – Schnitte vor. Er ließ die Leiche des Kindes mit auseinandergespreizten Beinen in einem Gebüsch zurück. Der Angeklagte hatte den Tod des Kindes entweder schon während des Würgens bzw. Drosselns billigend in Kauf genommen oder sich nach einer von ihm herbeigeführten Bewusstlosigkeit des Kindes zu dessen Tötung entschlossen. Er wollte das Kind entweder zur Durchsetzung seiner sexuellen Bedürfnisse gefügig machen oder es als Zeugin ausschalten, um sich einer Strafverfolgung wegen des vorangegangenen Übergriffs zu entziehen. Es kommt auch in Betracht, dass er das Kind tötete, weil er über die vorherige Zurückweisung eines Annäherungsversuchs verärgert war. 4 b) Mit Urteil vom 16. Oktober 1996 verurteilte das Landgericht Tübingen den Angeklagten aufgrund des vorstehend festgestellten Geschehens wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Auf die Revision der als Nebenkläger aufgetretenen Eltern von A6 hob der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes dieses Urteil am 12. August 1997 auf, hielt jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur Tatvorgeschichte – mit Ausnahme der zum Alkoholkonsum des Angeklagten getroffenen Feststellungen – aufrecht (Az.: 1 StR 348/97). Aufgrund der erneuten Hauptverhandlung verurteilte das Landgericht Tübingen den Angeklagten am 15. Mai 1998 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Dieses Urteil wurde nach Verwerfung der von dem Angeklagten eingelegten Revision im Dezember 1998 rechtskräftig. 5 c) Der Angeklagte war wegen der Tötung von A6 am 27. Juli 1995 in Untersuchungshaft genommen worden. Seitdem befindet er sich ohne Unterbrechung in Haft. Das Landgericht Karlsruhe setzte im Jahr 2010 die Mindestverbüßungsdauer auf 17 Jahre fest. Nach Ablauf dieser Strafzeit erfolgte – mangels günstiger Sozialprognose – jedoch keine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe. Weitere in den Folgejahren von dem Angeklagten gestellte Anträge auf bedingte Entlassung blieben ebenfalls erfolglos. Eine im März 2020 erfolgte Überführung in den offenen Strafvollzug wurde Anfang Februar 2021 widerrufen, nachdem den Polizeibehörden zur Kenntnis gelangt war, dass der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon Fotografien mit Fokus auf den Intimbereich minderjähriger Jungen und Mädchen erstellt hatte. Zuletzt wurde die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes mit Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2022 abgelehnt. 6 3. Während der Strafhaft wurde die Ehe des Angeklagten mit seiner ersten Ehefrau geschieden. Im Jahr 2004 kam er in Kontakt mit der Zeugin A7, die er im Jahr 2007 heiratete. II. 7 1. Die im Jahr 1942 geborene Geschädigte A8 stammte aus D.; sie lebte jedoch schon seit dem Jahre 1988 in W. im Nordschwarzwald sowie in We. in der Schweiz. In D. besuchte sie zwei bis dreimal jährlich ihren hier lebenden Bruder, den zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen A9, bei dem sie während ihres Aufenthalts auch wohnte. Letztmalig reiste sie am 17. August 1992 (Montag) nach D.. Am 20. August 1992 (Donnerstag) verließ sie gegen 16:45 Uhr die Wohnung ihres Bruders, um einen Termin bei dem seinerzeit in D. als Zahnarzt tätigen, ebenfalls bereits verstorbenen Zeugen Dr. A10 wahrzunehmen. Gegen 18:45 Uhr fuhr sie von dessen Praxis mit ihrem PKW nach M., wo sie im Bereich der am Rhein gelegenen Deichanlagen zu einem längeren Spaziergang aufbrach. 8 2a) Der Angeklagte hatte sich an jenem Tag ebenfalls zu den Deichanlagen begeben. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt – jedenfalls nach 19:00 Uhr – begegnete er dort der ihm bis dahin unbekannten A8. Die Begegnung fand auf einem asphaltierten und auf der Deichkrone verlaufenden Weg im Bereich zwischen dem Klärwerk D.-Nord und dem Modellflugplatz A. Weg statt. Zum damaligen Zeitpunkt befand sich an jener Stelle – unmittelbar unterhalb des Deiches – ein Feld mit hochgewachsenen Maispflanzen, das in Richtung Norden spitz zulief. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die nachfolgend bezeichneten Fotografien verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO): NN 9 Der Angeklagte veranlasste A8 durch Gewalt oder durch Drohungen mit Gewalt, sich mit ihm von der Deichkrone in Richtung der wasserabgewandten Seite des Deichs zu dem dort angrenzenden Maisfeld und in dieses hinein zu begeben. Im weiteren Verlauf schob er – entweder mit Gewalt oder unter fortdauernder Wirkung der vorherigen Drohung – ihr T-Shirt so weit nach oben, dass ihre Brüste entblößt waren. Ob der Angeklagte in der Folge weitere sexuelle Handlungen an A8 vornahm, konnte die Kammer nicht feststellen. In dem Maisfeld versetzte der Angeklagte A8 schließlich mit einem Messer 13 wuchtige Stiche in den Brustkorb und den Oberbauch. Dabei wurden das Herz, die Lunge sowie die Leber erheblich verletzt. Er fügte ihr zudem eine etwa 8,5 Zentimeter lange, bis auf den Schildknorpel reichende Schnittverletzung quer über den Hals sowie – in unmittelbarer Nähe zu diesem Schnitt – eine weitere Stichverletzung in den Hals zu. Nachdem er ihr diese Verletzungen beigebracht hatte, zog er ihre Hose nebst Unterhose bis etwa auf die halbe Höhe der Oberschenkel herunter, so dass die Scham frei lag. 10 Wegen der Einzelheiten des äußeren Erscheinungsbildes der Verletzungen wird auf die nachfolgend bezeichneten Fotografien verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO): NN 11 A8 verstarb aufgrund des infolge der Stich- und Schnittverletzungen eingetretenen Blutverlustes nach kurzer Zeit am Tatort. 12 Der Angeklagte bedeckte den Oberkörper und das Gesicht der Geschädigten mit einer von ihr zuvor mitgeführten Jacke, wobei ihr Schambereich und die Beine unbedeckt blieben. So wurde A8 am Vormittag des 21. August 1992 von einem Passanten aufgefunden. Wegen der Einzelheiten der Auffindesituation wird auf die nachfolgend bezeichneten Fotografien verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO): NN 13 b) Der Angeklagte griff A8 an, um sie zunächst in das Maisfeld zu verbringen und dort zur Duldung oder zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu veranlassen. Als er auf A8 einstach und ihr die Schnittverletzung am Hals beibrachte, wollte er sie töten. Als Beweggrund hierfür kommt die Befürchtung des Angeklagten in Betracht, dass A8 den vorangegangenen Übergriff – Nötigung zum Betreten des Maisfeldes und weitere Nötigung (jedenfalls) in Form des Hochschiebens des T-Shirts – zur Anzeige bringen und er infolge dessen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte. Dergleichen wollte er durch die Tötung von A8 vermeiden. Als Beweggrund kommt weiterhin – alternativ – in Betracht, dass der Angeklagte A8 im Bereich des Unterkörpers entkleiden wollte, um sich im Anschluss an die Tötung am Anblick seines Opfers sexuell zu erregen. Schließlich kommt – ebenfalls alternativ – in Betracht, dass der Angeklagte sich durch die Tötung von A8 zum Zweck der Aufwertung seines Selbstbildes ein Gefühl der Überlegenheit verschaffen oder dass er einen von A8 nicht veranlassten Unmut bzw. von ihr nicht veranlasste Aggressionen abreagieren wollte. Andere als die vorgenannten Motive für die Tötung von A8 schließt die Kammer aus. 14 3. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat in der Lage, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Diese Einsicht war auch nicht in einem Umfang eingeschränkt, den die Kammer als erheblich bewerten würde. III. 15 1. Der Angeklagte hat sich – über die Angaben zu seinen Personalienhinaus – weder zu seinen persönlichen Verhältnissen noch zu dem Tatvorwurf geäußert. 16 2a) Die unter I1 getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den schriftlichen Gründen des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 15. Mai 1998 (Az.: Ks 44 Js 15676/95 – AK 4/96 S), ausweislich derer sich der Angeklagte in der dortigen Hauptverhandlung zu seinem bisherigen Lebensweg so wie hier festgestellt geäußert hat. Die unter I3 getroffenen Feststellungen zu der erneuten Heirat des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugin A7. 17 b) Die Feststellungen zu der Tötung von A6 (oben I2a ) beruhen hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens auf den schriftlichen Gründen des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 16. Oktober 1996 sowie hinsichtlich des subjektiven Tatbestands auf den schriftlichen Gründen des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 15. Mai 1998. Unabhängig davon, dass sich die Kammer bereits aus Rechtsgründen an die rechtskräftig in beiden Urteilen getroffenen Feststellungen gebunden sieht (vgl. hierzu BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 – 6 StR 319/21 – dort Rn. 21), vollzieht sie die in den schriftlichen Urteilsgründen dargestellte Beweiswürdigung uneingeschränkt nach und sieht sich in der Lage, auf dieser Grundlage den Schluss zu ziehen, dass die dort getroffenen Feststellungen – soweit rechtskräftig geworden – zutreffend sind. Maßgebend hierfür sind einerseits das in den schriftlichen Gründen des Urteils vom 16. Oktober 1996 dargestellte und im Einzelnen belegte Verhalten des Angeklagten am Tag vor der Tat sowie andererseits die dort ebenfalls dargestellte Spurenlage, nach der Faserspuren aus dem Fahrzeug des Angeklagten am Leichnam des Tatopfers sowie Faserspuren von der Bekleidung des Tatopfers an der von dem Angeklagten am Tattag getragenen Bekleidung festgestellt werden konnten. 18 Im Einzelnen: 19 (1) Bereits am Tag vor der Tat (11. Juli 1995) war der Angeklagte durch eine ausgeprägte Bereitschaft zur Vornahme gewaltsamer sexueller Übergriffe auffällig geworden. Er versuchte mehrfach, junge Frauen bzw. weibliche Kinder– teils unter Anwendung von Gewalt – zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen zu veranlassen. So versuchte er gegen 14:00 Uhr die Brüste einer 18jährigen Frau zu berühren. Nur eine Stunde später – gegen 15:00 Uhr – verfolgte er ein zwölfjähriges Mädchen, das er unter einem Vorwand ansprach, dem er anschließend den Mund zuhielt und das er an die Brust fasste. Dieses Mädchen konnte fliehen, nachdem es ihm gelungen war, dem Angeklagten zwischen die Beine zu schlagen. Gegen 18:00 Uhr onanierte der Angeklagte – in seinem Kraftfahrzeug sitzend –, während er eine 17jährige Jugendliche beobachtete. Gegen 20:00 Uhr sprach er ein neunjähriges Mädchen an und versuchte, dieses mit Gewalt in sein Fahrzeug zu zerren. 20 Die vorstehend beschriebenen Handlungen waren vor dem Landgericht Tübingen von den betroffenen Kindern und jungen Frauen geschildert worden, die den Angeklagten auch jeweils identifiziert hatten. 21 (2) Den Tatnachweis hat das Landgericht Tübingen aufgrund der „ ersten“ , durch Urteil vom 16. Oktober 1996 abgeschlossenen Hauptverhandlung dadurch als geführt angesehen, dass sich an der Kleidung und an dem Körper der getöteten A6 19 Textilfasern fanden, die materialidentisch mit solchen Fasern waren, die zu Textilien gehörten, die in der Ausstattung des von dem Angeklagten am Tattag genutzten Kraftfahrzeug verbaut worden waren. Weitere vier an der Leiche sichergestellte Textilfasern waren materialidentisch mit Fasern von einer Hose, die der Angeklagte am Tattag getragen hatte. Darüber hinaus befanden sich an dem Hemd des Angeklagten zwei Textilfasern, die materialidentisch mit Fasern von der Hose waren, die A6 während der Tat getragen hatte. 22 Die seinerzeit erkennende Kammer hatte sich bei ihrer Bewertung auf die Ausführungen eines bei dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg tätigen textilkundigen Sachverständigen gestützt. Dieser hatte sowohl die an dem Leichnam des Kindes als auch die an der Bekleidung und in dem Fahrzeug des Angeklagten sichergestellten Fasern kategorisiert („ durchgemustert “) und miteinander verglichen. Dabei hatte der Sachverständige – und diesem folgend auch die seinerzeit erkennende Kammer – keine Fasern berücksichtigt, die in der Textilherstellung häufig verwendet wurden; berücksichtigt wurden allein Fasern, die nach der Erfahrung des Sachverständigen neben hinreichend charakterisierbaren Merkmalen eher selten Verwendung fanden. Mit dem Prädikat „ materialidentisch “ wurden nur solche Fasern bewertet, die in allen Merkmalen (Materialart, Morphologie, Farbe und Fluoreszensverhalten) identisch waren. Von der Bekleidung des Angeklagten und des getöteten Kindes wurden jeweils zwei nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien für einen Abgleich geeignete Fasertypen ausgewählt; zudem wurden zwei Fasertypen ausgewählt, die zu Textilien gehörten, die in der Inneneinrichtung des von dem Angeklagten am Tattag genutzten Fahrzeugs verbaut worden waren (Textilauskleidung des Handschuhfachs und Textilbelag der Kofferraumabdeckung [Hutablage]). Bei vier dieser insgesamt sechs Fasertypen wurden wechselseitige Übereinstimmungen an dem jeweiligen Spurenmaterial festgestellt, wobei dominierend solche Fasern waren, die im Fahrzeugs des Angeklagten Verwendung fanden und die zugleich besonders individuelle Merkmale aufwiesen. Von diesen Fasern befanden sich zwölf (aus dem Handschuhfach) bzw. sieben (von der Hutablage) materialidentische an der Bekleidung der A6. Diese Fasertypen waren zudem an einem von dem Angeklagten am Tattag getragenen Hemd sowie an einer von ihm am Tattag getragenen Hose („ Shorts “) feststellbar, was nach Dafürhalten des Landgerichts Tübingen dafür sprach, dass sie von dem Angeklagten aus dessen Fahrzeug auf A6 übertragen („ verschleppt “) worden waren. Fasern, die materialidentisch mit solchen von einer Radlerhose waren, die A6 zum Tatzeitpunkt trug, wurden zudem an einem Hemd festgestellt, das der Angeklagte am Tattag trug. 23 Der von dem Landgericht Tübingen angehörte Sachverständige hatte auch geprüft, ob aus dem persönlichen Bereich des Angeklagten und der A6 stammende Textilien als alternative Herkunftsquelle für die jeweils bei diesen selbst festgestellten Fasern in Betracht kommen. Er hat diese These nach Untersuchung zahlreicher aus dem Haushalt des Angeklagten und der A6 stammender Textilien jedoch verworfen. 24 Auf der Grundlage der vorgenannten Ergebnisse seiner Untersuchungen ist der Sachverständige zu der von dem Landgericht Tübingen geteilten Einschätzung gelangt, dass das Spurenbild eindeutig für tatzeitnahe textile Kontakte zwischen A6 und dem persönlichen Bereich des Angeklagten spreche. Hieraus und aus dem geschilderten – eine deutliche Tatgeneigtheit belegenden – Verhalten des Angeklagten am Vortag (oben III2b1 ) hat das Landgericht Tübingen auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen. 25 (3) Die Kammer folgt der von dem Landgericht Tübingen angestellten Beweiswürdigung und vollzieht sie uneingeschränkt nach. Sie hat daher – ungeachtet der von ihr angenommenen Bindungswirkung (siehe oben III2b ) – aufgrund der dargestellten Beweisanzeichen keine Zweifel daran, dass der Angeklagte A6 in der von dem Landgericht Tübingen festgestellten Weise getötet hat. Solche Zweifel würden bei der Kammer auch nicht dann aufkommen, wenn – wie in der Hauptverhandlung vorgetragen und unter Beweis gestellt – an dem Leichnam der A6 zwei Körperhaare vorgefunden worden wären, die nicht dem Angeklagten zuzuordnen gewesen wären. Denn insbesondere die auf eine deutliche Tatgeneigtheit deutenden Handlungen des Angeklagten am Tag vor der Tat sowie sein Wohnort und Aufenthalt in Tatortnähe belegen in der Gesamtschau mit den wechselseitigen Faserantragungen seine Täterschaft. 26 c) Die Feststellungen zu den im Anschluss an die Tat zum Nachteil von A6 getroffenen gerichtlichen und vollzugsbehördlichen Entscheidungen (oben I2c ) beruhen auf den schriftlichen Gründen zweier Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landegerichts Karlsruhe aus den Jahren 2010 und 2022 – der Angeklagte verbüßte die gegen ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe überwiegend in der zum Bezirk des Landgerichts Karlsruhe gehörenden Justizvollzugsanstalt B.. In diesen Beschlüssen sind der Ablauf des Vollstreckungs- und Vollzugsverfahrens und die für die ergangenen Entscheidungen maßgebenden Erwägungen – insbesondere zu der Rückverlegung des Angeklagten in den geschlossenen Vollzug – im Sinne der getroffenen Feststellungen dargestellt. 27 3. Die Feststellungen zum Lebensweg der Geschädigten A8, zu ihrem Aufenthalt in D. und zu ihrem Tagesablauf am 20. August 1992 (oben II1 ) beruhen auf Angaben, die Personen aus ihrem Umfeld im Ermittlungsverfahren gemacht haben, namentlich der Zeuge A9 (verstorbener Bruder der A8), die Zeugin A11 (Lebensgefährtin des Bruders) sowie der Zeuge Dr. A10 (verstorbener Zahnarzt, der A8 am 20. August 1992 behandelte). Dabei ist sich die Kammer des Umstandes bewusst, dass sie keinen der genannten Zeugen persönlich in der Hauptverhandlung vernehmen konnte; indes haben sich aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass einer der Zeugen – bewusst oder unbewusst – im Ermittlungsverfahren Unzutreffendes geschildert haben könnte. 28 Dass A8 im Anschluss an ihren Zahnarzttermin zu einem Spaziergang im Bereich der Deichanlagen bei M. Büderich aufbrach, schlussfolgert die Kammer aus dem durch zahlreiche Fotografien sowie durch die Angaben der Zeugen EKHK a.D. A12 und KHK a.D. A13 (jeweils Tatortbeamte) belegten Fundort des Leichnams. 29 4. Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen (oben II2a ) hat die Kammer wie folgt getroffen: 30 a) Bei dem Fundort handelt es sich um den Tatort. Denn es gibt es keinerlei Spuren oder sonstige Anzeichen, die für ein Herbeischaffen des Leichnams sprechen. Wäre der Leichnam – naheliegender Weise unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs – zum Fundort gebracht worden, so hätte der Fahrer zur Anfahrt mit Sicherheit den auf der anderen Seite des Maisfeldes gelegenen Wirtschaftsweg und nicht den Weg auf der Deichkrone benutzt. Denn der Weg auf der Deichkrone ist nicht nur relativ schmal; er ist für ein Kraftfahrzeug auch wesentlich schlechter zu erreichen. Schließlich wäre ein auf der Deichkrone fahrendes Kraftfahrzeug für etwaige Passanten auch deutlich auffälliger gewesen. Bei der somit naheliegenden Benutzung des an dem Maisfeld verlaufenden Wirtschaftswegs hätte ein Fahrer den Leichnam aber – ebenso naheliegend – unmittelbar von dort aus in das Maisfeld verbracht. Eine den Weg von A8 in das Maisfeld nachzeichnende Schneise (niedergetretenes Gras und umgeknickte Maispflanzen) bestand jedoch – wie unten noch näher dargestellt werden wird – nur von der Seite des Deiches und nicht von der Seite des Wirtschaftsweges. Dass ein Fahrer den Leichnam zunächst von dem Wirtschaftsweg unter Umgehung des Maisfeldes auf die Deichkrone und dann von dort aus in das Maisfeld verbracht haben könnte, schließt die Kammer als fernliegend aus. 31 b) Dass A8 in der festgestellten Art und Weise angegriffen und getötet wurde, steht fest aufgrund der am Fundort gefertigten Lichtbilder sowie aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr. A23 (Rechtsmedizinerin), die der Kammer nach Auswertung der damaligen Obduktionsergebnisse sowie der von der Obduktion gefertigten Lichtbilder die Art der Verletzungen sowie deren Folgen für den Todeseintritt erläutert hat. 32 (1) Dass der Angeklagte A8 veranlasste, sich mit ihm von der Deichkrone in Richtung der wasserabgewandten Seite des Deichs zu dem dort angrenzenden Maisfeld zu begeben, ergibt sich für die Kammer aus Lichtbildern, die einen Bereich mit niedergedrücktem Gras am Rand des Maisfeldes unterhalb des Rheindeichs zeigen. Von dieser Stelle führte bei Auffinden des Leichnams eine – wenige Meter lange – Schneise mit umgeknickten Maispflanzen bis an den Auffindeort der Leiche. Wegen der Einzelheiten der Spuren wird auf die nachfolgend bezeichneten Fotografien verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO): NN 33 Aus dem Umstand, dass der Leichnam von A8 am Ende der in das Maisfeld getretenen Schneise gefunden wurde und diese Schneise unmittelbar an den unterhalb der Deichkrone gelegenen Teil der ebenfalls niedergetretenen Grasfläche anschließt, schlussfolgert die Kammer, dass der Angeklagte mit A8 genau diesen Weg genommen hat. 34 (2) Dass der Angeklagte A8 durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zum Betreten des Maisfeldes genötigt hat, ergibt sich für die Kammer zwanglos daraus, dass sie keinen Anlass hatte, das Maisfeld freiwillig mit dem – ihr unbekannten – Angeklagten zu betreten. 35 (3) Dass der Angeklagte das T-Shirt von A8 hochschob, bevor er auf sie einstach, ist durch den Umstand belegt, dass sich an dem T-Shirt keine mit den Stichverletzungen korrespondierenden Beschädigungen befanden. 36 (4) Dass dies (Hochschieben des T-Shirts) mit Gewalt oder unter dem fortdauernden Eindruck der zuvor geäußerten Drohung geschah, schlussfolgert die Kammer wiederum zum einen daraus, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine Bereitschaft von A8 gibt, sich vor dem Angeklagten freiwillig zu entkleiden. Zum anderen spricht auch ihre spätere gewaltsame Tötung deutlich gegen einen vorherigen freiwilligen sexuellen oder sexualbezogenen Kontakt. 37 (5) Den Tatzeitraum zwischen 19:00 Uhr am 20. August 1992 und den frühen Morgenstunden des 21. August 1992 folgert die Kammer daraus, dass A8 die Zahnarztpraxis des Zeugen Dr. A10 gegen 18:45 Uhr verließ und dass ihr Leichnam am Vormittag des 21. August 1992 gefunden wurde. 38 c) Die Täterschaft des Angeklagten steht fest aufgrund diesem zuzuordnenden molekulargenetisch auswertbaren Zellmaterials, das an dem Nagel des rechten Mittelfingers des Leichnams von A8 sichergestellt werden konnte, sowie aufgrund der Erkenntnisse, die sich aus der von dem Angeklagten im Jahre 1995 zum Nachteil von A6 begangenen Tat ergeben. 39 Im Einzelnen: 40 (1) An einem im Rahmen der Spurensicherung von den Zeugen EKHK a.D. A12 und KHK a.D. A13 noch am Tatort abgeschnittenen Teilstück des Nagels des rechten Mittelfingers von A8 konnte Zellmaterial gesichert werden, das von dem Angeklagten stammt. Dies steht fest aufgrund der Ausführungen des bei dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen tätigen Sachverständigen Dr. A14 (Molekularbiologe). 41 (a) Der Sachverständige Dr. A14 hat an sämtlichen gesicherten Fingernagelabschnitten angetragenes Zellmaterial isoliert. Dieses Zellmaterial hat er auf das Vorhandensein von Eigenschaften von 16 autosomalen STR-Systemen („ short tandem repeats “) untersucht. Bei diesen 16 Systemen handelt es sich um jene, deren Auswertung von öffentlichen und privaten Untersuchungseinrichtungen üblicherweise für biostatistische Wahrscheinlichkeitsaussagen herangezogen wird; alle Systeme werden unabhängig voneinander vererbt, so dass sie zur Grundlage der bei solchen Wahrscheinlichkeitsaussagen angewendeten Produktregel gemacht werden können (vgl. BGH Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13 – NStZ 2014, 477). 42 Der Sachverständige Dr. A14 hat die molekulargenetischen Eigenschaften des an den Fingernagelabschnitten gesicherten Zellmaterials mit denjenigen Eigenschaften verglichen, die das Zellmaterial der Geschädigten und das Zellmaterial des Angeklagten aufweisen. Bei der Untersuchung eines Teilstücks des Nagels des Mittelfingers der rechten Hand hat der Sachverständige die folgenden – im Sinne einer sogenannten Mischspur zu interpretierenden – Merkmalskombinationen festgestellt, wobei die Merkmale der Geschädigten fett und diejenigen des Angeklagten unterstrichen dargestellt sind: SE33 D21 S11 VWA TH01 FIBRA D3 S1358 D8 S1179 D18 S51 Merkmale derGeschädigten auf die Wiedergabe wurde in der anonymisierten Version verzichtet Merkmale desAngeklagten Merkmale am rechten Mittelfingernagelabschnitt der Geschädigten D1 S1656 D2 S441 D10 S1248 D12 S391 D22 S1045 D16 S539 D2 S1338 D19 S433 Merkmale derGeschädigten auf die Wiedergabe wurde in der anonymisierten Version verzichtet Merkmale desAngeklagten Merkmale am rechten Mittelfingernagelabschnitt der Geschädigten 43 Hieraus ergibt sich, dass die Merkmale, wie der Angeklagte sie aufweist, mit Ausnahme des Systems SE33 – dort wurde nur das Merkmal 17.3 nachgewiesen – in allen weiteren untersuchten Systemen jeweils vollständig vorhanden sind. Merkmale, die weder der Angeklagte noch die Geschädigte aufweisen, wurden nicht nachgewiesen. 44 Bei der biostatistischen Bewertung dieses Untersuchungsergebnisses hat der Sachverständige die Produktregel (vgl. Henke NStZ 2023, 13 [16]) angewandt und bei den 15 herangezogenen Systemen – das System SE33 hat der Sachverständige nicht herangezogen, da nur ein Merkmal von zweien nachgewiesen worden ist – die jeweiligen Merkmalshäufigkeiten in der mitteleuropäischen Bevölkerung zugrunde gelegt. Er hat dabei berücksichtigt, dass die Merkmale des Angeklagten und der Geschädigten in einzelnen Systemen vollständig (D19S433) oder teilweise (D21S11, VWA, TH01, D3S1358, D12S391, D16S539 und D2S1338) übereinstimmen. Den Umstand, dass den Übereinstimmungen in diesen Systemen keine oder nur eine geringere Aussagekraft zukommt, hat er bei der Wahrscheinlichkeitsberechnung dadurch berücksichtigt, dass er die – mit einer Zahl zwischen >0 und <1 ausgedrückte – Merkmalswahrscheinlichkeit nur mit einem statt mit zwei Multiplikatoren oder – bei vollständiger Übereinstimmung – überhaupt nicht berücksichtigt hat. 45 Ausgehend hiervon ist der Sachverständige zu der Schlussfolgerung gelangt, dass eine Verursachung der (Misch-)Spur durch die Geschädigte und den Angeklagten mehr als 30 Milliarden (30.000.000.000) mal wahrscheinlicher sei als eine Verursachung der Spur durch die Geschädigte und eine andere Person. 46 Die Kammer vollzieht die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A14 in Anwendung eigener Sachkunde uneingeschränkt nach und legt sie ihrer Beurteilung zugrunde. Da der Angeklagte der mitteleuropäischen Bevölkerung entstammt, auf die sich die von dem Sachverständigen Dr. A14 verwendeten Vergleichsdaten beziehen, war eine Relativierung der Wahrscheinlichkeitsaussage aufgrund fehlender Zugehörigkeit zu der Vergleichspopulation (vgl. BGH Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 112/14 – NStZ 2016, 490; Bartel in Karlsruher-Kommentar zur StPO, 9. Auflage, § 267 Rn. 39) nicht veranlasst. 47 Die Kammer kommt aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen – in einem ersten gedanklichen Schritt – zu der Überzeugung, dass das an dem Nagel des rechten Mittelfingers der A8 gesicherte Zellmaterial von dem Angeklagten stammt. 48 (b) Diese Überzeugung wird dadurch gestützt, dass auch die Untersuchung des Materials auf spezifisch männliche – y-chromosomale – Zellanteile den Angeklagten als Urheber in Betracht kommen lässt. Da alle über die väterliche Linie miteinander verwandten männlichen Personen das gleiche Y-Chromosom besitzen, eröffnet eine entsprechende Untersuchung (sogenannte DYS-Analyse) Erkenntnisse darüber, ob – wie hier – ein männlicher Spurenanteil vorhanden ist und ob eine bestimmte Person als Verursacher dieses Spurenanteils in Frage kommt. Die durch den Sachverständigen Dr. A14 in 22 Systemen durchgeführte DYS-Analyse des an dem Nagelstück des rechten Mittelfingers vorhandenen Materials hat in 16 Systemen Merkmalsübereinstimmungen erbracht, wobei die Merkmale, die denjenigen des Angeklagten entsprechen, unterstrichen und nicht auswertbare Y-chromosomale DNA-Merkmale mit einem Strich („-“) dargestellt sind. Merkmalsabweichungen wurden nicht festgestellt. DYS576 DYS389I DYS448 DYS389II DYS19 DYS391 DYS481 DYS549 Merkmal desAngeklagten auf die Wiedergabe wurde in der anonymisierten Version verzichtet Merkmal am rechtenMittelfingernagel der Geschädigten DYS533 DYS438 DYS437 DYS570 DYS635 DYS390 DYS439 DYS392 Merkmal desAngeklagten auf die Wiedergabe wurde in der anonymisierten Version verzichtet Merkmal amrechtenMittelfingernagel der Geschädigten DYS643 DYS393 DYS458 DYS385a/b DYS456 Y-GATA-H4 Merkmal(e) desAngeklagten auf die Wiedergabe wurde in der anonymisierten Version verzichtet Merkmal(e) am rechtenMittelfingernagel der Geschädigten 49 In Anwendung dieser Untersuchungsmethode hat der Sachverständige zudem an einem Abschnitt des Fingernagels der linken Hand weiteres Material detektiert, das zwar keine Analyse anhand der autosomalen STR-Systeme, indes eine solche anhand der DYS-Systeme ermöglichte. Diese Analyse ergab in 18 der 22 untersuchten DYS-Systeme eine Übereinstimmung mit Merkmalen, die der Angeklagte aufweist. Merkmalsabweichungen wurden wiederum nicht festgestellt. DYS576 DYS389I DYS448 DYS389II DYS19 DYS391 DYS481 DYS549 Merkmal desAngeklagten auf die Wiedergabe wurde in der anonymisierten Version verzichtet Merkmal am linkenMittelfingernagel der Geschädigten DYS533 DYS438 DYS437 DYS570 DYS635 DYS390 DYS439 DYS392 Merkmal desAngeklagten auf die Wiedergabe wurde in der anonymisierten Version verzichtet Merkmal am linkenMittelfingernagel der Geschädigten DYS643 DYS393 DYS458 DYS385a/b DYS456 Y-GATA-H4 Merkmal desAngeklagten auf die Wiedergabe wurde in der anonymisierten Version verzichtet Merkmal am linkenMittelfingernagel der Geschädigten 50 Die Bewertung dieser aus der DYS-Analyse gewonnenen Erkenntnisse nimmt die Kammer mit dem Sachverständigen Dr. A14 dahin vor, dass der Angeklagte jeweils als Spurenleger in Betracht kommt. Eine darüber hinaus gehende Aussagekraft kommt den Erkenntnissen nicht zu. Insbesondere lassen sich die Merkmalsübereinstimmungen nicht biostatistisch bewerten, da die Merkmale in der männlichen Linie immer vollständig weitergegeben („ vererbt “) werden (vgl. BGH Urteil vom 3. Mai 2022 – 6 StR 120/21 – dort Rn. 11) und zudem nur in eingeschränktem Umfang Referenzwerte in Form von Merkmalshäufigkeiten in der Bevölkerung vorliegen. 51 (2) Die Kammer ist sicher, dass das dem Angeklagten zuzuordnende Zellmaterial während der Tatbegehung an den Fingernagel des rechten Mittelfingers der Geschädigten A8 gelangt ist. Für eine Antragung des Zellmaterials vor der Tat gibt es ebenso wenig Anhaltspunkte wie für eine Kontamination der Asservate im Rahmen der Spurensicherung bzw. zu einem späteren Zeitpunkt. 52 Im Einzelnen: 53 (a) Für einen vor der Tat bestehenden Kontakt, anlässlich dessen Zellmaterial des Angeklagten an den Fingernagel von A8 gelangt sein könnte, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die Zeugin A7 (Ehefrau des Angeklagten) hat bekundet, der Angeklagte habe ihr gegenüber die Tatbegehung in Abrede gestellt und bekundet, dass ihm A8 unbekannt sei. Anhaltspunkte für einen vor der Tat erfolgten Kontakt haben sich auch ansonsten nicht ergeben. Im Übrigen befand sich A8 nach längerer Abwesenheit erst seit dem frühen Abend des 17. August 1992 wieder in D., so dass der bis zum Abend des 20. August 1992 bestehende Zeitraum für zufällige – nicht mit der Tat einhergehende – Kontakte zu dem Angeklagten als eher gering zu bewerten ist. Aus den Angaben, die der verstorbene Zeuge A9 (Bruder der A8) im Ermittlungsverfahren über die Aktivitäten seiner Schwester nach ihrer Ankunft in D. gemacht hat, ergeben sich keinerlei Hinweise, die einen Kontakt zu dem – seinerzeit zwar auch in D. lebenden, jedoch in einem weiter entfernten Stadtteil wohnhaften – Angeklagten als naheliegend oder wahrscheinlich erscheinen lassen. Soweit die Zeugin A11 (damalige Lebensgefährtin des Bruders der A8) im Ermittlungsverfahren angab, dass A8 gelegentlich („ schon mal “) das „ Café H. “ besucht habe, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Selbst wenn – wie die Verteidigung vorgetragen hat – im Jahre 1992 eine Filiale des „ Café H. “ in einer Entfernung von „ zwei bis drei Minuten “ von der damaligen Wohnung des Angeklagten betrieben worden wäre, gäbe es keinen Hinweis darauf, dass A8 dem Angeklagten hier begegnet wäre oder gar mit ihm – körperlichen – Kontakt gehabt hätte. Ein vor der Tat erfolgter Kontakt zwischen dem Angeklagten und A8 wird auch nicht dadurch nahegelegt, dass ihr Wohnort (W.) ebenso wie der Wohnort der späteren Ehefrau des Angeklagten (Bad Wi.) im Landkreis C. (Baden-Württemberg) lag. Zum einen verzog der Angeklagte erst nach dem Tattag nach Baden-Württemberg; zum anderen gilt auch hier, dass es keinerlei – über eine abstrakt-theoretische Möglichkeit hinausgehende – Anhaltspunkte für einen Kontakt zwischen beiden in der dortigen Region gibt. 54 (b) Auch für eine indirekte Übertragung (sogenannte Sekundär- oder Tertiärübertragung) des Zellmaterials haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Zum einen hat der Sachverständige Dr. A14 nachvollziehbar ausgeführt, dass er angesichts der auch nach dreißigjähriger Verwahrdauer noch vorhandenen Menge des untersuchten Zellmaterials eine zufällige mittelbare Übertragung über dritte Personen oder Gegenstände für eher unwahrscheinlich halte. Zum anderen gilt auch hier, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, das Material sei auf diese Weise – mittelbar – an den Körper der Geschädigten gelangt. 55 (c) Letzteres gilt auch für die – damit ebenfalls nur abstrakt-theoretische – Möglichkeit einer Antragung des Materials nach der Tatbegehung (Kontamination). 56 (aa) Für einen nachträglichen berechtigten oder unberechtigten Kontakt des Angeklagten mit dem Leichnam der Geschädigten oder mit Asservaten – insbesondere den Fingernagelabschnitten – gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. 57 (bb) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Asservate bei der Spurensicherung oder im Zusammenhang späteren Untersuchungen verunreinigt und dabei mit Zellmaterial des Angeklagten versehen worden sein könnten. 58 (aaa) Die Zeugen EKHK a.D. A12 und KHK a.D. A13 haben als Tatortbeamte die Ränder der Fingernägel der Geschädigten am 21. August 1992 noch am Tatort – also in dem Maisfeld – in der Weise sichergestellt, dass einer der beiden Zeugen die Ränder so abschnitt, dass diese in eine durch den anderen Zeugen unter den jeweiligen Finger gehaltene unbenutzte Pergamintüte fielen, wobei für jeden Fingernagelabschnitt eine eigene Tüte verwendet und diese mit der Bezeichnung des jeweiligen Fingers („ Daumen “, „ Mittelfinger “ etc. sowie „ rechts “ bzw. „ links “) beschriftet wurde. Die beiden Zeugen konnten sich infolge des Zeitablaufs zwar nicht mehr an die Vorgehensweise im konkreten Fall erinnern; sie gaben jedoch übereinstimmend an, zur damaligen Zeit „ immer “ in dieser Weise verfahren zu sein. Die Kammer glaubt den Zeugen und zieht aus ihren Angaben den Schluss, dass auch die Sicherung der Fingernagelränder von A8 in dieser Weise erfolgt ist, zumal der Sachverständige Dr. A14 die Ränder noch in solchen Tüten vorgefunden hat. 59 Die Kammer folgt den beiden Zeugen auch, soweit diese weiter bekundeten, dass sie die Fingernägel von Verstorbenen in Todesermittlungsverfahren mit einer Nagelschere abgeschnitten haben, die sie üblicherweise nach jedem Einsatz mit Waschbenzin gereinigt haben. Selbst wenn die Reinigung mit Waschbenzin – nach heutigen Maßstäben – nicht geeignet wäre, sämtliches Zellmaterial aus vorangegangenen Einsätzen zuverlässig zu entfernen, gilt, dass eine in dieser Weise erfolgte Kontamination des Asservats mit Zellmaterial gerade des Angeklagten eine lediglich abstrakt-theoretische Möglichkeit ist und auch nur als solche in die noch vorzunehmende Gesamtwürdigung einzustellen ist. 60 (bbb) Gleiches gilt für eine Kontamination des Asservats im Rahmen der weiteren kriminaltechnischen Untersuchungen. Die asservierten Fingernagelabschnitte wurden zunächst im Jahr 1993 durch den seinerzeit als Biologen für das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen tätigen Zeugen RD a.D. Dr. M. auf Blut- oder Gewebeanhaftungen untersucht, indem sie – jeweils einzeln – optisch mittels eines Stereomikroskops gesichtet und sodann in die Pergamintüten zurückgelegt wurden. Zudem führte der Zeuge eine chemische Analyse auf Blut oder Gewebeanhaftungen durch, wozu er Teilabriebe oder Teilabschnitte der Fingernagelränder verwendete; auch nach dieser Untersuchung legte er die verbliebenen Ränder in die Tüten zurück. Soweit der Zeuge nicht mehr sicher war, ob er die bei den Untersuchungen verwendeten Objektträger zwischen der Untersuchung der einzelnen Fingernagelränder ausgetauscht habe, gilt auch hier, dass sich daraus keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, gerade Zellmaterial des Angeklagten könne an die Asservate gelangt sein. Diese Möglichkeit ist daher – wie auch die anderen Möglichkeiten betreffend eine unabhängig von der Tatbegehung erfolgte Antragung des Zellmaterials – lediglich als abstrakt-theoretisch in die noch vorzunehmende Gesamtwürdigung einzustellen. 61 (ccc) Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine Kontamination im Rahmen der – nach Wiederaufnahme der Ermittlungen – erneuten Untersuchung der Asservate. Der Sachverständige Dr. A14 hatte die Fingernagelabschnitte, die sich weiterhin einzeln in den ursprünglichen Pergamintüten befanden, Anfang des Jahres 2022 untersucht. Die Fingernagelabschnitte wurden von dem Sachverständigen einzeln mit einer vor jeder Entnahme jeweils gesäuberten Pinzette mit Handschuhen aus der jeweiligen Tüte entnommen, auf einer gesäuberten Oberfläche zu Dokumentationszwecken fotografiert und sodann wiederum einzeln in eine das Zellmaterial auflösende Flüssigkeit gegeben. Im Anschluss führte der Sachverständige die molekulargenetische Untersuchung durch. Dafür, dass es hierbei zu Verunreinigungen mit Zellmaterial des Angeklagten gekommen sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. 62 (d) Soweit die durch den Zeugen RD a.D. Dr. M. im Jahre 1993 durchgeführten Untersuchungen seinerzeit keine Hinweise auf Blut- oder Gewebeanhaftungen an den Fingernagelrändern ergaben, stellt dies die Beweiskraft der Untersuchungsergebnisse des Sachverständigen Dr. A14 nicht in Frage. Denn der Sachverständige Dr. M. hat gerade keine molekulargenetische Untersuchung vorgenommen. Zudem haben sich die Untersuchungsmethoden nach Schilderung des Sachverständigen Dr. A14 seit der damaligen Zeit derart weiterentwickelt, dass nunmehr auch aus einer wesentlich geringeren Spurenmenge zur Untersuchung geeignetes Material detektiert werden kann. 63 (3) Der Angeklagte wird nicht nur durch die ihm zuzuordnende Spur am Körper von A8, sondern auch durch den Umstand belastet, dass er – wie oben ( I2a ) und zudem rechtskräftig durch das Landgericht Tübingen festgestellt – im Jahr 1995 A6 tötete. Dabei sprechen gewisse Übereinstimmungen in der jeweiligen Tatausführung zusätzlich gegen den Angeklagten: In beiden Fällen wurden die weiblichen Tatopfer im Schambereich teilentkleidet. Ferner wurden beiden Tatopfern zahlreiche tiefe Stichverletzungen in den ebenfalls entblößten Oberkörper sowie jeweils Schnittverletzungen am Hals zugefügt. Dass der Oberkörper von A6 bei Ausführung der Stiche entblößt war, ergibt sich – ebenso wie im Falle von A8 – daraus, dass das von ihr getragene T-Shirt keine Beschädigungen aufwies. Wegen der Einzelheiten der Auffindesituation der beiden Tatopfer und der äußerlich sichtbaren Verletzungen wird hinsichtlich A8 erneut auf die bereits oben in Bezug genommenen Fotografien und hinsichtlich A6 auf die nachfolgend bezeichneten Fotografien verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO): NN 64 Bei der Beurteilung des Gewichts des Beweisanzeichens, das von der Tötung von A6 ausgeht, hat die Kammer auch die zwischen den beiden Taten bestehenden Unterschiede berücksichtigt. So war A8 mit 50 Jahren erheblich älter als die erst zwölfjährige A6. Zudem fügte der Angeklagte A6 zwei parallele Schnittwunden im Schambereich zu; ähnliche Verletzungen waren bei A8 nicht vorhanden. Dass A6 mit vollständig entkleideten, gespreizten Beinen aufgefunden worden ist, während A8 lediglich die Jeanshose nebst Slip bis in den Bereich der Oberschenkel herabgezogen wurde, ist indes kein Umstand, der beide Taten maßgeblich unterscheidet: Denn dies ist zwanglos damit zu erklären, dass die vollständige Entkleidung eines widerstandsunfähigen oder bereits getöteten zwölfjährigen Kindes, das eine kurze Radlerhose trug, wesentlich einfacher war als die Entkleidung einer getöteten erwachsenen Frau, die mit einer langen Jeanshose bekleidet war. 65 (4) Ein Alibi hat der Angeklagte nicht. 66 (a) Soweit die Arbeitszeit des Angeklagten in der Kfz-Werkstatt des Zeugen A16 (siehe oben I1 ) auch am Tattag bis 18:00 Uhr gedauert haben mag, hatte der Angeklagte jedenfalls ausreichend Zeit, um sich mit einem – von ihm nach Angaben seiner ersten Ehefrau (Elke X.) damals genutzten Fahrrad – zu dem etwa 15 Kilometer entfernten Tatort zu begeben und die Tat innerhalb des in Betracht kommenden Tatzeitraums zu begehen. 67 (b) Soweit die Zeugin A7 (derzeitige Ehefrau des Angeklagten) bekundete, der Angeklagte habe ihr gegenüber angegeben, dass er sich zur Tatzeit anlässlich des Geburtstages seiner ersten Ehefrau mit dieser im Urlaub „ am Bodensee “ befunden habe, führte dies nicht dazu, dass die Kammer eine die Täterschaft ausschließende Abwesenheit des Angeklagten am Tattag ernsthaft in Betracht gezogen hat. Die Kammer war mangels näherer Angaben, die auch die Zeugin A7 nicht gemacht hat, außerstande, die Behauptung zu überprüfen. Auch die erste Ehefrau des Angeklagten stand für eine Vernehmung nicht zur Verfügung. Indes berichtete die Zeugin KHKin A17 über deren Angaben aus dem Ermittlungsverfahren dahingehend, dass diese sich im Juli 1992 von dem Angeklagten getrennt habe; die Beziehung sei erst ab Oktober/November 1992 fortgesetzt worden; bis dahin habe lediglich fernmündlicher Kontakt zwischen ihr und dem Angeklagten bestanden. Diese Angaben sprechen durchgreifend dagegen, dass im Jahr 1992 ein gemeinsamer Urlaub anlässlich des Geburtstages der ersten Ehefrau des Angeklagten (10. August) stattgefunden hat. 68 (5) Soweit nach den Ausführungen des Sachverständige Dr. A14 an weiteren Asservaten Spurenmaterial nachgewiesen wurde, gilt Folgendes: An dem rechten Tascheneingriff der Jacke, dem Reißverschluss und Knopf der Hose, an dem rechten und linken Hosenbund sowie an dem von A8 getragenen T-Shirt wurde jeweils eine Mischspur detektiert, die in den überprüften STR-Systemen überwiegend Merkmale von A8 und daneben noch weitere nicht zuzuordnende Merkmale enthielten. Weiterhin wurden an den Asservaten bei der Untersuchung in 22 DYS-Systemen (siehe oben III4c1b ) Merkmale von bis zu drei männlichen Personen nachgewiesen, unter anderem auch Merkmale des Angeklagten. In der nachfolgenden Aufstellung sind dessen Merkmale wiederum unterstrichen und nicht auswertbare Systeme mit einem Strich („-“) dargestellt: DYS576 DYS389I DYS448 DYS389II DYS19 DYS391 DYS481 DYS549 Merkmal(e) desAngeklagten auf die Wiedergabe wurde in der anonymisierten Version verzichtet Merkmal(e) am rechten Tascheneingriff der Jacke Merkmal(e) an Knopf und Reißverschluss der Hose Merkmal(e) amHosenbund rechts Merkmal(e) amHosenbund links Merkmal(e) am T-Shirt DYS533 DYS438 DYS437 DYS570 DYS635 DYS390 DYS439 DYS392 Merkmal(e) desAngeklagten auf die Wiedergabe wurde in der anonymisierten Version verzichtet Merkmal(e) am rechten Tascheneingriff der Jacke Merkmal(e) an Knopf und Reißverschluss der Hose Merkmal(e) amHosenbund rechts Merkmal(e) amHosenbund links Merkmal(e) am T-Shirt DYS643 DYS393 DYS458 DYS385a/b DYS456 Y-GATA-H4 Merkmal(e) desAngeklagten auf die Wiedergabe wurde in der anonymisierten Version verzichtet Merkmal(e) am rechten Tascheneingriff der Jacke Merkmal(e) an Knopf und Reißverschluss der Hose Merkmal(e) amHosenbund rechts Merkmal(e) amHosenbund links Merkmal(e) am T-Shirt 69 Soweit – teils auch zahlreich – an den Asservaten Merkmale des Angeklagten festgestellt werden konnten, hat die Kammer dies nicht zu seinen Lasten gewürdigt. Soweit Merkmale anderer männlicher Urheber festgestellt wurden, hat die Kammer dies in die – noch darzustellende – Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einbezogen. 70 (6) In diese Gesamtwürdigung hat die Kammer auch den Umstand einbezogen, dass es Parallelen zwischen der Tötung von A8 und einem im Oktober 1993 erfolgten weiteren Tötungsdelikt gibt: Zwischen dem 16. Oktober 1993 und dem 18. Oktober 1993 wurde in Neuss – etwa 13 Kilometer von M. entfernt – die damals 43jährige A18 während eines Spaziergangs auf einem Wirtschaftsweg in ein angrenzendes Maisfeld gezogen, teilentkleidet sowie durch massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf sowie mehrere Messerstiche in den Hals getötet. Mangels auswertbarer Spuren – sämtliche am Leichnam und am Tatort gesicherten und serologisch ausgewerteten Spuren wiesen allein Merkmale der Getöteten auf – und sonstiger auf einen bestimmten Täter hindeutender Beweisanzeichen besteht in diesem Verfahren bislang überhaupt kein konkretisierbarer Tatverdacht. Soweit dort, wie der mit den Ermittlungen befasste Zeuge EKHK a.D. A19 berichtete, der wegen eines Kindsmordes in Frankreich und zweier Morde in der Bundesrepublik jeweils rechtskräftig verurteilte NN A20 als Täter überprüft wurde, hat die Kammer dies im Rahmen der noch darzustellenden Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses berücksichtigt. 71 (7) Die Kammer hat sämtliche für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung gewichtet und gegeneinander abgewogen. Dies führt zu der uneingeschränkten Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten. Zwar konnte die Kammer nicht auf Zeugen zurückgreifen, die den Angeklagten bei der Tatbegehung beobachtet haben. Für seine Täterschaft spricht jedoch deutlich das Vorhandensein ihm zuzuordnender Körperzellen am Nagel des rechten Mittelfingers des Leichnams von A8. Anhaltspunkte dafür, dass diese Körperzellen unabhängig von dem Tötungsgeschehen vor oder nach diesem an den Fingernagel gelangt sind, bestehen nicht. Hinweise auf einen Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem – außerhalb von D. lebenden und dort erst kurz vor der Tat eingetroffenen – Tatopfer gibt es nicht. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Körperzellen des Angeklagten über andere Personen oder über Gegenstände – mittelbar – an den Fingernagel von A8 gelangt sind. Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass das Zellmaterial des Angeklagten im Rahmen der Spurensicherung sowie der Spurenauswertung versehentlich an den Fingernagel gelangt ist. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die gegen das unbeabsichtigte Antragen tatfremden Materials vorgesehenen Maßnahmen im Jahre 1992 noch geringeren Standards entsprochen haben mögen als zum jetzigen Zeitpunkt. Hieraus vermag die Kamer jedoch nicht den Schluss zu ziehen, dass im Jahr 1992 gesicherten Spuren ein grundsätzlich geringerer Beweiswert zukommt. Ergeben sich – wie hier – keine Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Umgang mit Spurenmaterial, besteht kein Anlass zu der Annahme, das Material könnte bei der Spurensicherung oder Spurenauswertung verunreinigt worden sein. 72 Dass dem Angeklagten die Tat zum Nachteil der A8 uneingeschränkt zuzutrauen ist, ergibt sich für die Kammer daraus, dass er im Juli 1995 die damals zwölfjährige A6 tötete, wobei sich hinsichtlich der Tatausführung einige Parallelen – wenngleich auch gewisse Unterschiede – ergeben. Die Täterschaft des Angeklagten betreffend die Tötung der A6 rundet den sich bereits aus der Spurenlage ergebenden erheblichen Tatverdacht für die Kammer zur sicheren Überzeugung ab. An der Bildung dieser Überzeugung sah sich die Kammer nicht durch die Ermittlungen im Zusammenhang mit der Tötung der A18 im Oktober 1993 (oben III4c6 ) gehindert. Einen durch Spuren oder Hinweise belasteten Tatverdächtigen, der im vorliegenden Fall als Alternativtäter in Betracht zu ziehen wäre, haben diese Ermittlungen nicht ergeben. Soweit dort auch der wegen anderer Tötungsdelikte rechtskräftig verurteilte NN A20 überprüft wurde, haben weder die Spurenlage noch andere Beweisanzeichen einen konkretisierbaren Tatverdacht gegen diesen erbracht. 73 Die Kammer hat schließlich auch berücksichtigt, dass an Bekleidungsgegenständen der A8 einzelne molekulargenetische Merkmale anderer männlicher Verursacher festgestellt wurden (oben III4c5 ). Auch dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, den von der Kammer gezogenen Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten in Frage zu stellen. Denn die dem Angeklagten zuzurechnende Zellspur erlangt – wie ausgeführt – gerade in der Kombination mit dem im Jahre 1995 von ihm begangenen und mehrere Parallelen zum hiesigen Tatablauf aufweisenden Tötungsdelikt die zur Überzeugung von der Täterschaft führende Bedeutung. Diese wird für die Kammer nicht dadurch relativiert, dass weitere – bislang unbekannte – männliche Personen Kontakt mit A8 gehabt haben mögen. 74 Der Kammer ist bewusst, dass es für den Angeklagten aufgrund der lange zurückliegenden Tatzeit sowie seiner seit vielen Jahren bestehenden Inhaftierung grundsätzlich schwieriger ist, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen. Dies führt jedoch – auch unter Berücksichtigung seines Rechts auf Sicherstellung eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) – nicht dazu, dass die Kammer gehindert wäre, die vorliegenden Beweismittel gemäß ihrer Überzeugung zu bewerten und hieraus den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten zu ziehen. 75 5. Die Feststellungen zur inneren Tatseite (oben II2b ) schlussfolgert die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen. 76 a) Dass der Angeklagte A8 angriff, um sie zunächst zum Betreten des Maisfeldes und sodann zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen zu nötigen, ergibt sich für die Kammer aus dem Umstand, dass er sie noch vor den Tötungshandlungen teilweise entkleidete. 77 b) Dass er sie spätestens bei Zufügen der Stich- und Schnittverletzungen töten wollte, folgert die Kammer zwanglos aus Art, Anzahl und Lage der Stich- und Schnittverletzungen im Oberkörperbereich sowie am Hals, die ein Überleben auch aus der Sicht des Angeklagten als fernliegend erscheinen lassen. 78 c) Die Feststellungen zu den – alternativ – in Betracht kommenden Beweggründen für die Tötungshandlung – Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung wegen des vorherigen Angriffs, Erlangen sexueller Erregung am Anblick des (teil-)entkleideten Opfers, Ableiten von Unmut oder Aggressionen bzw. Aufwerten des Selbstbildes durch Erlangung eines Überlegenheitsgefühls – beruhen ebenfalls auf Schlussfolgerungen aus dem objektiven Tatgeschehen. Eine Tötung, um A8 als Zeugin für den zuvor verübten Angriff auszuschalten, erscheint der Kammer plausibel, weil der Angeklagte mit einer entsprechenden Strafanzeige durch A8 rechnen musste. Da nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte neben dem Entkleiden weitere sexuelle Handlungen an A8 vornahm, hat die Kammer auch in Erwägung gezogen – und als alternativen Beweggrund festgestellt –, dass er sich durch den Anblick der getöteten und teilentkleideten Frau sexuell erregen wollte. Insoweit greift die Kammer auf eine Parallele zu der von dem Angeklagten verübten Tötung der A6 zurück: Auch bei dieser konnten – bis auf das (teilweise) Entkleiden – keine Spuren von sexuellen Handlungen gefunden werden. Die von dem Angeklagten parallel zu den Schamlippen des Kindes versetzten Schnitte deuten zudem auf einen Beweggrund hin, der zwar auf sexuelle Erregung aber nicht auf aktive sexuelle Handlungen im Sinne einer Penetration oder Ähnlichem abzielt. Das Fehlen von Spuren weiterer aktiver sexueller Handlungen an A8 hat die Kammer schließlich dazu veranlasst, auch eine Tötung zum Zwecke der Aufwertung des Selbstbildes – im Sinne einer Machtdemonstration – in Betracht zu ziehen und als alternativen Beweggrund festzustellen. Gleiches gilt – insoweit auch mit Blick auf die hohe Anzahl der Stiche/Schnitte – für das Motiv der Ableitung von Unmut oder Aggressionen. Dass A8 selbst durch ihr Verhalten solche Affekte bei dem Angeklagten ausgelöst haben könnte, schließt die Kammer aus, da sie zu einem solchen Verhalten keine Veranlassung hatte. 79 Für andere als die festgestellten Tötungsmotive haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. 80 6. Die Kammer hat keine Veranlassung, eine Aufhebung oder forensisch relevante Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat in Betracht zu ziehen. Anzeichen für eine überdauernde psychische Störung des Angeklagten haben sich weder in dem Verfahren vor dem Landgericht Tübingen noch im bisherigen Vollstreckungsverfahren noch in der Hauptverhandlung ergeben. Gleiches gilt für die Annahme einer Intelligenzminderung, gegen die zusätzlich spricht, dass der Angeklagte in der Lage war, nach der Tatbegehung die Prüfung zum KFZ-Meister zu bestehen. Dass die tatbegleitenden Affekte bei dem Angeklagten zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt haben könnten, ist ebenfalls auszuschließen. Jedenfalls fehlen Anhaltspunkte dafür, die im Zusammenhang mit der Tatmotivation stehenden Erregungszustände (oben II2b ) könnten ein solches Gewicht gehabt haben, dass sie dem Angeklagten die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht oder zu einem normgerechten Verhalten genommen hätten. Soweit tatbegleitende Erregungszustände das Hemmungsvermögen des Angeklagten herabgesetzt haben mögen, würde die Kammer eine solche Einschränkung jedenfalls nicht als erheblich im Sinne von § 21 StGB bewerten. Insoweit ist von Bedeutung, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer (eventuellen) Einschränkung des Steuerungsvermögens normative Gesichtspunkte einfließen. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese Anforderungen sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (vgl. BGH Beschluss vom 3. August 2004 – 1 StR 293/04 – NStZ-RR 2004, 329). Angesichts dessen sieht die Kammer im vorliegenden Fall die Erheblichkeitsschwelle nicht als erreicht an. Die Kammer hat auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich zum Tatzeitpunkt aufgrund zuvor genossenen Alkohols in einem Zustand aufgehobener oder erheblich eingeschränkter strafrechtlicher Verantwortlichkeit befand. Soweit der Angeklagte ausweislich der hier getroffenen Feststellungen (oben I1 ) im Tatzeitraum und auch zu einer späteren Zeit zu übermäßigem Alkoholkonsum geneigt haben mag, veranlasst dies allein die Kammer nicht, eine forensisch relevante Alkoholisierung bei Begehung der vorliegend abgeurteilten Tat in Betracht zu ziehen. Hiergegen spricht, dass der Angeklagte jedenfalls in der Lage war, sich an den – relativ entlegenen – Tatort zu begeben und die Tathandlung auszuführen, die ihm gleichfalls gewisse psychomotorische Fähigkeiten abverlangte. Angesichts dessen würde die Kammer selbst dann, wenn der Angeklagte vor der Tat Alkohol konsumiert hätte, eine hierdurch veranlasste Herabsetzung seines Hemmungsvermögens jedenfalls nicht als erheblich im Sinne von § 21 StGB bewerten. Dies gilt auch für die Kombination der Auswirkungen von Alkoholkonsum und tatbegleitenden Affekten. IV. 81 1. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes (§ 211 StGB) schuldig gemacht. 82 Er hat A8 vorsätzlich sowie ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund getötet. In allen drei zur Tatmotivation festgestellten Alternativszenarien hat der Angeklagte auch ein Mordmerkmal erfüllt: 83 a) Eine Tötung von A8 zur Vermeidung einer Strafverfolgung wegen der vorangegangenen vollendeten Nötigung (§ 240 StGB – Veranlassung von A8, mit ihm das Maisfeld zu betreten) sowie der versuchten oder vollendeten sexuellen Nötigung (§ 178 StGB in der Fassung vom 10. März 1987 – Hochschieben des T-Shirts zur Vornahme sexueller Handlungen) erfüllt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht. Der Angeklagte hat in diesem Fall auch zur Verdeckung einer anderen Straftat gehandelt, da er bei dieser Sachverhaltsalternative den Tötungsvorsatz erst nach den Nötigungshandlungen fasste (vgl. BGH Urteil vom 24. Februar 1999 – 3 StR 520/98 – NStZ-RR 1999, 234). 84 b) Hat der Angeklagte A8 getötet, um sich am Anblick ihres teilentkleideten Leichnams sexuell zu erregen, so erfolgte die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (vgl. BGH Urteil vom 22. April 2005 – 2 StR 310/04 – NStZ 2005, 505). 85 c) Hat der Angeklagte A8 getötet, um – im Sinne einer Demonstration eigener Macht – sein Selbstbild aufzuwerten oder um Unmut oder Aggressionen an ihr auszulassen, erfolgte die Tötung aus sonstigen niedrigen Beweggründen. 86 (1) Aus niedrigen Beweggründen handelt ein Täter, wenn sich die Motivation, die ihn zu seiner Tat geführt hat, nicht nur als verwerflich darstellt, sondern nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und daher besonders, das heißt in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert ist (BGH Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 –Rn. 10, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 StR 460/14 – NStZ-RR 2015, 308 [309]). Maßstab für diese Beurteilung sind die in der Rechtsgemeinschaft als sittlich verbindlich anerkannten Anschauungen. Die Beurteilung der Frage, ob die Beweggründe für die Tat in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (BGH Urteil vom 22. März 2017 − 2 StR 656/13 – NStZ 2018, 527). Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass, Rache oder aus Eifersucht kommt es darauf an, ob diese Affekte ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2003 – 3 StR 149/03 – NStZ 2004, 34; Urteil vom 25. Juli 2006 – 5 StR 97/06 – NStZ-RR 2006, 340; Urteil vom 1. März 2012 – 3 StR 425/11 – NStZ 2012, 691). 87 (2) Gemessen hieran bewertet die Kammer unter Ausübung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH Urteil vom 19. Juni 2008 – 4 StR 105/08 – NStZ-RR 2008, 308; Urteil vom 13. Februar 2007 – 5 StR 508/06 – NStZ 2007, 330 [331]; Urteil vom 9. September 2003 – 1 StR 153/03 – NStZ-RR 2004, 79 [80]) den Tatantrieb im Falle einer Tötung zur persönlichen Aufwertung oder zur Ableitung von Wut oder Aggression als sittlich auf niedrigster Stufe stehend. Denn wer einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut und Aggression macht, belegt, wenn jener Mensch diese Affekte nicht schuldhaft veranlasst hat, ein außerordentliches Maß der Missachtung des personalen Eigenwerts seines Opfers (vgl. BGH Urteil vom 12. November 1980 – 3 StR 385/80 – NStZ 1981, 100). Gleiches gilt, wenn der Täter tötet, um seine Macht zu demonstrieren und auf diese Weise sein Selbstbild aufzuwerten. Auch hierin liegt eine vollständige Missachtung des Anspruchs eines jeden Menschen auf Anerkennung seines personalen Eigenwerts, was ein mit solcher Motivation verübtes Tötungsdelikt höchststrafwürdig macht. 88 Die Kammer wäre im Übrigen auch dann zu einer Bewertung der Tötungsmotive als niedrig gelangt, wenn die abgeleiteten Aggressionen oder der abgeleitete Unmut auf ein Verhalten des Tatopfers zurückzuführen gewesen wären, das darin gelegen haben könnte, sich dem sexuellen Übergriff des Angeklagten verbal oder durch körperliche Gegenwehr zu widersetzen. Denn in einem solchen Fall würden die durch die Tötung abgeleiteten Affekte ebenfalls auf einer besonders niedrigen Gesinnung des Angeklagten beruhen, da in ihnen dessen vollständige Ignoranz gegenüber dem Recht der Geschädigten auf körperliche – insbesondere sexuelle – Selbstbestimmung zum Ausdruck gekommen wäre. 89 (3) Tatsachen, die nahelegen könnten, dass der Angeklagte die Umstände, die für die Bewertung seiner Beweggründe als niedrig maßgebend sind, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hätte oder aufgrund derer er außerstande gewesen wäre, sie gedanklich zu beherrschen und zu steuern (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 2014 − 2 StR 556/13 – NStZ 2015, 391), sind nicht ersichtlich. 90 2. Hinsichtlich der vorangegangenen vollendeten Nötigung sowie der versuchten oder vollendeten sexuellen Nötigung kommt ein Schuldspruch aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung (§§ 78 Abs. 3 Nrn. 3 und 5, 78a StGB) nicht Betracht. V. 91 1. Die Kammer hat gegen den Angeklagten gemäß § 211 Abs. 1 StGB für die hier abgeurteilte Tat eine lebenslange Freiheitsstrafe 92 als die gesetzlich vorgesehene zwingende Rechtsfolge verhängt. 93 2. Außergewöhnliche Umstände, die die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum von mehr als 30 Jahren gibt der Kammer keine Veranlassung, unter Anwendung der sogenannten „ Rechtsfolgenlösung “ (BGH Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81 – NStZ 1981, 344) von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe abzusehen. Indem der Gesetzgeber Mordtaten ausdrücklich für unverjährbar erklärt hat (§ 78 Abs. 2 StGB), hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund des gesteigerten Unrechtsgehalts die absolute Strafandrohung auch nach langem Zeitablauf noch angemessen ist. 94 3. Für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) auf der Ebene der Einzelstrafe sah die Kammer keine Veranlassung. 95 4a) Unter Einbeziehung der am 15. Mai 1998 rechtskräftig durch das Landgericht Tübingen gegen den Angeklagten verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe hat die Kammer gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 StGB auf eine lebenslange Freiheitsstrafe 96 als Gesamtstrafe erkannt. 97 b) Insoweit hat die Kammer gemäß § 57b StGB die besondere Schwere der Schuld festgestellt. 98 (1) Nach Dafürhalten der Kammer war die besondere Schwere der Schuld bereits deshalb – klarstellend – festzustellen, weil sie Bestandteil der rechtskräftigen und damit für die Kammer im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB verbindlichen Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts Tübingen ist (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage, § 57b Rn. 4; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, § 55 Rn. 39a). Dem steht nicht entgegen, dass die im Vollstreckungsverfahren festgesetzte Mindestverbüßungsdauer bereits abgelaufen ist. Denn bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe hat die für eine lebenslange Freiheitsstrafe bereits rechtskräftig feststehende besondere Schuldschwere insoweit selbständige Bedeutung, als dass die Gesamtstrafe bildende Gericht Umstände berücksichtigen kann, die die besondere Schwere der Schuld weiter erhöhen (vgl. BGH Beschluss vom 20. November 1996 – 3 StR 469/96 – NStZ 1997, 277). 99 (2) Die Kammer hat sich jedoch – gewissermaßen hilfsweise – die Frage gestellt, ob sie auch ohne Annahme einer Bindungswirkung der vorstehend beschriebenen Art gemäß § 57b StGB zur Annahme einer besonders schweren Schuld gelangt wäre. Diese Frage ist zu bejahen. Denn unter zusammenfassender Würdigung beider Straftaten einschließlich der Täterpersönlichkeit liegen erheblich schulderhöhende Umstände vor, die die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gebieten. Maßgeblich ist insoweit insbesondere das durch die Begehung von zwei Morden in besonderer Weise gesteigerte Unrecht. Hinzu kommt weiterhin, dass es sich bei dem Opfer der durch das Landgericht Tübingen abgeurteilten Tat um ein erst zwölf Jahre altes Kind handelte, das dem Angriff des Angeklagten von vorneherein nur wenig entgegensetzen konnte. Schließlich erhöhen auch die von dem Angeklagten im Scheidenbereich von A6 gezielt gesetzten Messerschnitte das Maß der Schuld, da sie – gleich ob vor oder nach Eintritt des Todes beigebracht – geeignet sind, das – zudem mit gespreizten Beinen zurückgelassene – Opfer weiter herabzuwürdigen. 100 5a) Es war nicht zu erwägen, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen (§ 64 StGB). Es fehlt bereits an einem feststellbaren Zusammenhang zwischen einem eventuellen Hang und einer der beiden Taten. Außerdem ist nicht festzustellen, dass eine – im bisherigen Vollstreckungsverfahren bejahte – Gefährlichkeit des Angeklagten gerade auf einen Hang zurückzuführen ist. Zudem bedarf es nach der gemäß § 2 Abs. 6 StGB auch vorliegend anzuwendenden Neufassung von § 64 StGB einer durch den Hang verursachten (und aktuell fortdauernden) schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit. Dergleichen wäre bei dem zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit mehr als 28 Jahren ununterbrochen in Haft befindlichen Angeklagten auch mit sachverständiger Hilfe nicht festzustellen. 101 b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kam nicht in Betracht, weil die nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage hierfür erforderlichen formellen Voraussetzungen – Vorverurteilungen bzw. Begehung von mindestens drei vorsätzlichen Taten – nicht vorliegen. § 2 Abs. 6 StGB ist aufgrund von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB nicht anwendbar. VI. 102 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. (D) (K) (Dr. Sch)