Urteil
22 S 2/23
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2023:1020.22S2.23.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.12.2022 – 37 C 119/22 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.12.2022 – 37 C 119/22 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche nach der Fluggastrechte-VO. Die Klägerin hat erstinstanzlich ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung vom 16.08.2022 beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zudem darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 allenfalls in Höhe von 300,00 EUR bestehen könne, da die Zedentin ihr Endziel Düsseldorf unstreitig mit einer Verspätung von unter vier Stunden erreichen konnte. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 sei daher gemäß Art. 7 Abs. 2 c) i) VO (EG) Nr. 261/2004 um 50 % zu kürzen. Mit Schriftsatz vom 30.08.2022 hat die Klägerin hierauf erklärt, soweit die Beklagte von ihrem Kürzungsrecht Gebrauch mache, erkläre sie den Rechtsstreit in Höhe von 300,00 EUR nebst anteiliger Zinsen für erledigt und beantrage, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht ergeben. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2021 zu zahlen. Die Berufung hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Gegen dieses Urteil, der Beklagten zugestellt am 22.12.2022, hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.01.2023 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.02.2023 ordnungsgemäß begründet. In der Berufungsinstanz beantragt die Beklagte, das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.12.2022 (Az.: 37 C 119/22) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen und Dokumente Bezug genommen. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässig. 2. Die Berufung ist auch begründet. 1. Das Urteil ist bereits insoweit abzuändern, als das Amtsgericht übersehen hat, dass die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 300 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben und nur noch ein weiterer Betrag von 300 EUR streitgegenständlich war. 2. Das Amtsgericht hat der Klage auch darüber hinaus zu Unrecht stattgegeben. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ausgleichsleistungen in Höhe von 300 EUR aus abgetretenem Recht der Zedentin C. (im Folgenden: Zedentin) gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c), Abs. 2 lit. c) Fluggastrechte-VO i.V.m. § 398 BGB wegen der großen Verspätung des streitgegenständlichen Fluges besteht nicht. Die Beklagte kann sich auf außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO berufen. a) Nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (vgl. nur EuGH, Urteil vom 04.04.2019 – C-501/17 Germanwings/Pauels, NJW-RR 2019, 562 Rn. 19; Urteil vom 11.06.2020 – C-74/19 LE/Transportes Aéreos Portugueses, NJW-RR 2020, 871, 872 Rn. 36). aa) Die Beklagte beruft sich auf außergewöhnliche Umstände auf Grund der erforderlichen Enteisung des Flugzeugs am Flughafen Minneapolis, die zu einer Abflugverspätung von einer Stunde und 22 Minuten führte und, da die Zedentin hierdurch ihren Anschlussflug in Amsterdam verpasste, zu einer Ankunftsverspätung am Endziel von drei Stunden und 51 Minuten. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können als „außergewöhnliche Umstände“ i. S. v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO nur Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 23.03.2021 – C-28/20 Airhelp/SAS, NJW-RR 2021, 560, 561 Rn. 23). Hierbei sind Vorkommnisse mit im Hinblick auf das ausführende Luftfahrtunternehmen „interner“ Ursache von solchen mit „externer“ Ursache zu unterscheiden. Unter den Begriff des „außergewöhnlichen Umstands“ fallen nur „externe“ Ereignisse. Diesen externen Ereignissen ist gemein, dass sie auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen sind, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 39 ff.). (2) Nach Erwägungsgrund Nr. 14 der Fluggastrechte-VO können unter den Begriff des außergewöhnlichen Umstands u.a. auch mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen fallen. Demnach können Wetterverhältnisse, die zu Annullierungen oder Verspätungen führen, außergewöhnliche Umstände im Sinne der genannten Vorschrift darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2010 – Xa ZR 15/10, RRa 2011, 33, 36 Rn. 28). Hierzu zählt auch die von der Beklagten geschilderte Wetterlage am 05.12.2021, die eine Enteisung des Flugzeugs erforderlich machte. Dies steht letztlich auch im Einklang mit dem von der Fluggastrechte-VO verfolgten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Denn es sollen keine Anreize für die Luftfahrtunternehmen geschaffen werden, die erforderlichen Maßnahmen – wie etwa die Enteisung eines Flugzeugs – zu unterlassen, indem sie der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einräumen als deren Sicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 04.04.2019 – C-501/17 Germanwings/Pauels, NJW-RR 2019, 562 Rn. 28). (3) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Bodenabfertigung und Herstellung der Flugbereitschaft, zu der auch die Enteisung der Flugzeuge zähle, sei originärer Teil der Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens, so dass Verzögerungen hierbei allein in der Risiko- und Betriebssphäre der Beklagten lägen, hat sie sie hiermit keinen Erfolg. Zwar hat der EuGH in dem von der Klägerin zitierten Fall eines auf die Kollision eines Treppenfahrzeugs eines Flughafens mit einem Flugzeug zurückzuführenden technischen Problems ausgeführt, dass Treppenfahrzeuge oder Gangways, die es den Fluggästen ermöglichten, aus dem Flugzeug ein- und auszusteigen, bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt würden, so dass die Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Situationen konfrontiert seien, die sich aus dem Einsatz solcher Treppenfahrzeuge ergäben. Deshalb sei die Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 – C-394/14 Rn. 19). Auch für den Ausfall der Treibstoffversorgung auf dem Ausgangsflughafen hat der EuGH zunächst ausgeführt, dass Treibstoff für die Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr unentbehrlich sei, sodass das Betanken mit Treibstoff grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gehöre. Ein technisches Problem, das bei einem in Zusammenarbeit mit dem Personal des betreffenden Luftfahrunternehmens durchgeführten Betankungsvorgang aufgetreten sei, könne daher ein Vorkommnis darstellen, das Teil der normalen Ausübung dieser Tätigkeit sei (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 – C-308/21 Rn. 22). Zugleich hat der EuGH aber klargestellt, dass dieser Fall von dem Fall zu unterscheiden sei, dass das Problem mit der Treibstoffversorgung auf einem allgemeinen Ausfall des Versorgungssystems, das vom Flughafen verwaltet wird, beruhe. Ein solches Vorkommnis könne nicht einem technischen Problem gleichgestellt werden, das seiner Natur nach auf ein einziges Flugzeug beschränkt sei. Dieses allgemeine Problem mit dem Betanken könne nicht als untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs, das den annullierten Flug hätte durchführen sollen oder das den verspäteten Flug durchgeführt hat, verbunden angesehen werden. Daher könne dieses Vorkommnis weder seiner Natur noch seiner Ursache nach ein Vorkommnis darstellen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sei (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 23). Dementsprechend sei, wenn das Treibstoffsystem eines Flughafens von Letzterem oder einem Dritten verwaltet werde, der allgemeine Ausfall der Treibstoffversorgung als ein Vorkommnis mit im Hinblick auf das Luftfahrtunternehmen externer Ursache anzusehen, das somit von ihm nicht tatsächlich zu beherrschen sei (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 26). Der EuGH stellt mithin entscheidend darauf ab, ob – auch wenn es sich grundsätzlich um einen Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens handelt – ein allgemein auftretendes Problem vorliegt, welches nicht nur das streitgegenständliche verspätete Flugzeug betrifft, und ob der Vorgang von einem Dritten, wie dem Flughafen, alleine verwaltet wird, ohne dass das Luftfahrtunternehmen daran beteiligt ist. In diesen Fällen geht er von einem außergewöhnlichen Umstand aus. Unter Berücksichtigung dieser vom EuGH aufgestellten Grundsätze stellt sich vorliegend die Enteisung des Flugzeugs nicht als Vorkommnis dar, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Beklagten ist. Denn zum einen wurde die Enteisung allein durch den Flughafen organisiert. Zum anderen war eine Vielzahl von Flugzeugen betroffen, wodurch es zu einem Stau bei der Enteisung kam. Ausweislich der Aussage der Zeugin Schnabel hatte die Beklagte auch keine Möglichkeit, Einfluss auf den Flughafen zu nehmen und die Enteisung zu beschleunigen. Der Vorgang stellte sich für die Beklagte als nicht beherrschbar dar. (4) Soweit das Amtsgericht in seinem Urteil darauf abstellt, dass die Mitarbeiter des Flughafens Erfüllungsgehilfen der Beklagten nach § 278 BGB seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der EuGH unterscheidet ausdrücklich danach, ob Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens oder eines Dritten entsprechende Tätigkeiten ausüben und trennt die Zuständigkeitsbereiche entsprechend. Ein Rückgriff auf die nationale Norm des § 278 BGB würde dieser Unionsrechtsprechung zuwiderlaufen. Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, dass der Beklagten ein Organisationsverschulden vorzuwerfen sei, da sie die Enteisungszeit im Flugplan nicht berücksichtigt habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn ein Luftverkehrsunternehmen muss seinen Flugplan so ausgestalten, dass es unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Flügen ohne wesentliche Verzögerungen zu befördern. Das Luftverkehrsunternehmen muss mithin eine Flotte vorhalten, mit der es, sofern keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, in der Lage ist, den Flugplan einzuhalten. Da mit kleineren Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe stets zu rechnen ist, bedarf es dabei einer gewissen Zeitreserve zwischen zwei Flügen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.2011 – C-294/10 Eglītis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 28). Da die Maßnahmen für das betroffene Luftverkehrsunternehmen in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein müssen, muss die Zeitreserve indessen nicht so bemessen sein, dass sich mit ihr auch jede außergewöhnliche Beeinträchtigung auffangen lässt (vgl. EuGH, Eglītis und Ratnieks/Air Baltic, aaO Rn. 31); dies wäre wirtschaftlich unsinnig, und hierfür gäbe es angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Konstellationen auch keinen praktisch handhabbaren Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014 – X ZR 121/13 Rn. 22). Gleiches muss für die einzuplanende Zeit zwischen dem Verlassen der Parkposition und dem Erreichen der Startposition gelten. Diese muss nicht so groß bemessen sein, dass auch – wie hier – außergewöhnliche Umstände abgefangen werden. Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, dass ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.12.2022 eine Enteisung bei einem Abflug in Minneapolis im Winter immer erforderlich sei, weil es regelmäßig dort schneie, und die Dauer der Enteisung zwischen 30 bis 90 Minuten betrage, kann dem nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die Angaben in dem Schriftsatz beziehen sich auf Zahlen ab dem Jahr 2021 und sind nicht vollständig. Auch die Aussage, dass Enteisungen ständig stattfänden, besagt nicht, dass diese bei jedem Flug erforderlich sind. Schließlich hat die Zeugin Schnabel ausgesagt, dass ein Flugzeug, das im Dezember von Minneapolis aus starte, nicht immer enteist werden müsse. Dies hänge vom jeweiligen Wetter und der Entscheidung des Piloten ab. Dies erscheint nachvollziehbar. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass ein Umstand auch als außergewöhnlich angesehen werden kann, wenn er häufiger vorkommt. Denn der EuGH definiert den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ ausdrücklich dahingehend, dass hierunter externe Ereignisse fallen, die auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen sind, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten zurückgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2021 – C-28/20 Airhelp/SAS, NJW-RR 2021, 560, 561 Rn. 39 ff.). b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Umbuchung der Zedentin auf andere Flugverbindungen möglich gewesen wäre, um die eingetretene Verspätung zu verhindern bzw. zu verkürzen. Nachdem der streitgegenständliche Flug um 12:51 Uhr LT gelandet war und die Zedentin den Anschlussflug um 13:10 Uhr LT mit geplanter Landung um 13:55 Uhr LT nicht mehr erreicht hatte, wurde sie, wie von der Zeugin Schnabel bestätigt, auf den nächsten möglichen freien Flug nach Düsseldorf mit Landung um 17:46 Uhr LT umgebucht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen, weil ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht besteht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Ob Verzögerungen auf Grund einer erforderlichen Enteisung von Flugzeugen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, ist soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Streitwert der Berufung: 600,00 € M. D. G. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Verkündet am 20.10.2023Könen, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle