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Urteil

8 O 80/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:1109.8O80.22.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klagepartei nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch (sog. „Diesel-Abgasskandal“). Im Oktober 2015 erwarb der Kläger einen von der Beklagten hergestellten Pkw Typ Audi A4 Avant 3.o TDI quatro S tronic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAUZZZ8KOFA063221 zu einem (von der Beklagten bestrittenen) Kaufpreis von 48.750,00 EUR (brutto) mit einer Laufleistung von 13.640 km. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor des Typs EA 896 Gen2 und ist für die Schadstoffklasse Euro 5 zugelassen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 206.821 km. Im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs findet zur Reduzierung des Ausstoßes von Stickoxiden eine Abgasrückführung (AGR) statt, deren Leistung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern gesteuert wird. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem behördlichen Rückruf betroffen. Der Kläger behauptet, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorsätzlich unzulässige Abschalteinrichtungen integriert seien, die zur Folge hätten, dass die gesetzlich vorgesehenen Stickoxidwerte (NOx) lediglich unter den Bedingungen des Prüfstandes eingehalten würden, im realen Straßenbetrieb indes deutlich überschritten würden. Die sittenwidrige Handlung liege aus Sicht der Klagepartei in dem willentlichen und wissentlichen Inverkehrbringen des mangelhaften Fahrzeuges Weiterhin behauptet der Kläger, er hätte im Falle der Kenntnis der aus seiner Sicht unzulässigen Abschalteinrichtungen das Fahrzeug nicht erworben. Bereits durch den Abschluss des Kaufvertrags sei ihm ein Schaden entstanden. Die Klägerseite hat ihren Anspruch ursprünglich auf den sog. großen Schadensersatz gemäß §§ 826, 831 BGB unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen gestützt und die ursprüngliche Klage auf Zahlung von 22.923,16 EUR zunächst nach neuer Berechnung unter Einschluss von Finanzierungskosten auf 26.807,27 EUR erhöht, jeweils in Verbindung mit einem Feststellungsantrag für künftige Schäden. Mit Schriftsatz vom 19.09.2023 stützt sie nunmehr ihre Klage nur noch auf den sog. Differenzschaden aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Der Kläger beantragt zuletzt (sinngemäß) 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs der Marke Audi mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAUZZZ8K0FA063221, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens EUR 7.312,50 betragen muss, zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für zukünftige Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Audi vom Typ A4 3.0 TDI Quattro Avant Allroad mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WAUZZZ8K0FA063221 resultieren. 3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.103,92 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt den Behauptungen des Klägers entgegen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich deren Anlagen und auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/EG zu. 1. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2023 unter Berücksichtigung der vorangegangenen Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 - C-100/21 festgestellt, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zustehen kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, juris). Damit trägt der Bundesgerichtshof dem Umstand Rechnung, dass der EuGH Art. 3 Nr. 36, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG im Sinne des Schutzes auch der individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüsteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller ausgelegt hat (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88; - BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, Rn.29). Diesem Anspruch kann die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung nicht entgegengehalten werden. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche können indes im Ergebnis nicht auf diese Rechtsprechung gestützt werden. 2. Ein sog. großer Schadensersatz kann im Rahmen der Fahrlässigkeitshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB ohnehin nicht gefordert werden. Das Unionsrecht verlangt gerade nicht, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117 Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Normen des europäischen Abgasrechts vom Hersteller nicht die Rückabwicklung des mit dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrags verlangen (ausführlich BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117 Rn. 22 ff. m.w.N.). 3. Eine Haftung der Beklagten auf den sog. kleinen Schadensersatz wegen Minderwert des Fahrzeugs, kann auf die Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB nicht gestützt werden. Nach dem Verständnis des Bundesgerichtshofs, dem sich die Kammer anschließt, hat der EuGH dem Unionsrecht mit seiner vorgenannten Entscheidung einen von einer vertraglichen Sonderverbindung unabhängigen Anspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz "wegen des Erwerbs" eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs entnommen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –, juris Rn. 30, juris unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 91 -). Dieses unionsrechtlich geschützte Interesse, keine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, ist von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart geschützt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, juris Rn. 32). Dabei handelt es sich um einen deliktischen Anspruch sui generis, der allerdings an die verschuldensabhängige Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB geknüpft ist (arg. ex BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, juris Rn. 32, 36). Der Geschädigte wird durch Gewährung des Differenzschadens wegen der Enttäuschung des Käufervertrauens so behandelt, als wäre es ihm in Kenntnis der wahren Sachlage und der damit verbundenen Risiken gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat. Zwar unterscheidet sich der Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV insofern nicht von dem unter den Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB zu gewährenden "kleinen" Schadensersatz (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, Rn.40). Für die Haftung auf den schon bislang im Grundsatz möglichen sog. kleinen Schadensersatz verbleibt es danach aber bei den Voraussetzungen des § 826 BGB, so dass auf obige Ausführungen Bezug genommen werden kann. 4. Die Beklagte haftet aber auf der Grundlage der vorzitierten Rechtsprechung auch nicht auf den sog. Differenzschaden, da dem Kläger unter Berücksichtigung der anzurechnenden Vorteile kein Schaden mehr verbleibt. a) Unter der Prämisse, dass der Fahrzeughersteller zumindest fahrlässig eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung erstellt hat, weil das betreffende Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, liegt der Schaden in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn.40). Bei der Bemessung hat der Tatrichter ein Schätzungsermessen innerhalb einer Bandbreite zwischen 5% und 15% des gezahlten Kaufpreises (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 73). Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der Tatrichter bei seiner Schätzung innerhalb des genannten Rahmens nicht gehalten (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 78). Für die Schätzung des Tatrichters ist Vortrag der Parteien dazu ohne Relevanz, die Verkaufspreise von Kraftfahrzeugen der betroffenen Baureihen seien entweder tatsächlich nicht mit Rücksicht auf die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen gesunken oder der Schaden belaufe sich im konkreten Fall auf weniger als 5% oder mehr als 15% des gezahlten Kaufpreises (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 79). Vorliegend schätzt das Gericht diesen Schaden auf 10% des gezahlten Kaufpreises, dies ergibt einen Differenzschaden von 4.775,00 EUR . Dabei geht das Gericht davon aus, dass die vom Bundesgerichtshof an den Grundsätzen von Effektivität und Verhältnismäßigkeit orientierte Bandbreite alle Fälle von einer nur sehr leichten bis zu einer erheblichen Überteuerung umfasst. Der Tatrichter hat bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen. Weiter hat er den Umfang in Betracht kommender Betriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen mit Rücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Maßgebend ist dabei eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 76). Ferner hat er das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie den Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten (a.a.O. Rn. 77). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind vorliegend keine Anhaltspunkte für einen unter dem Mittelwert oder aber für einen über dem Mittelwert liegenden Schaden ersichtlich. b) Beim Differenzschaden sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs auf den Differenzschaden – ebenso wie beim kleinen Schadensersatz – erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Die Vorteilausgleichung kann der Gewährung auch eines Schadensersatzes aus § 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen, wenn der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist. Dabei ist für den tatsächlichen Wert auf den fiktiv heruntergehandelten Kaufpreis abzustellen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80). c) Die Nutzungsvorteile sind entsprechend folgender Formel zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 533/20 –, Rn. 32, juris; Urteil vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21 –, juris Rn. 24): Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer Gebrauchsvorteile = --------------------------------------------------------------- erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt Das Gericht legt für die Berechnung neben der unstreitig gebliebenen Laufleistung die Daten aus der verbindlichen Fahrzeugbestellung (Anlage K 1) zugrunde. Zwar hat die Beklagte den Kaufpreis bestritten, durchgreifende Anhaltspunkte, die für eine Unrichtigkeit der darin enthaltenen Angaben sprechen sind indes nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang schätzt das Gericht die bei einem Dieselfahrzeug der vorliegenden Art zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199; LG Wuppertal, BeckRS, 1446, beck-online; LG Stuttgart, BeckRS 2019, 272, beck-online; LG Stuttgart, BeckRS 2019, 33, beck-online). Ausschlaggebend hierfür sind allgemein zugängliche Erkenntnisse zu vergleichbaren Kraftfahrzeugen. Dabei kann aus Sicht der Kammer nicht auf die reine Haltbarkeit des Motoraggregats abgestellt werden, da gerade Fahrzeuge der jüngeren Generation über derart viele zusätzliche technische und elektronische Bauteile verfügen, dass jedenfalls ab einer Laufleistung von 250.000 Km Reparaturmaßnahmen infolge Verschleiß zu erwarten sind, die nach Umfang und Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Restwert des Fahrzeugs stehen und daher von dem Durchschnittskunden nicht mehr aufgewandt werden. Für den gezogenen Nutzungsvorteil ist von der in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig gebliebenen Gesamtlaufleistung von 206.821 gefahrenen Kilometern auszugehen. Zu berücksichtigen ist indes die Tatsache, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs bereits eine Laufleistung von 13.640 km hatte. Da davon auszugehen ist, dass die daraus resultierende Wertminderung bei der Bestimmung des (Gebraucht)Kaufpreises berücksichtigt wurde, ist für die Berechnung des Gebrauchsvorteils dieser Wert von der zu erwartenden Gesamtlaufleistung abzuziehen, sodass sich ein maßgeblicher Wert von 236360 km ergibt. Es ergibt sich daher ein Nutzungsvorteil in Höhe von 42.657,49 Euro . d) Darüber hinaus zu berücksichtigen ist der Restwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80). Dabei kommt dem Preis, zu dem ein Kläger das Fahrzeug bereits verkauft hat, allenfalls eine Indizwirkung zu, da keine rechtliche Vermutung dafür streitet, dass er das Fahrzeug zum durchschnittlichen Marktpreis veräußert hat, zumal wenn der konkrete Zustand des Fahrzeugs bei der Veräußerung nicht feststeht (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Oktober 2023 – 7 U 100/22 –, Rn. 93, juris). Es ist vielmehr auf den (ggfs. durchschnittlichen) Marktpreis abzustellen. In dem Rechtsstreit sind von den Parteien schriftsätzlich zwei Bewertungen eingeführt worden, die unter Zugrundelegung der (insoweit jeweils identischen) maßgeblichen Fahrzeugdaten zu einer Restwertermittlung von 12.600,00 EUR (so die DAT-Bewertung Anlage K 9 des Klägers) bzw. 14.350,00 EUR (so die Anlage B 17 der Beklagten) gelangen. Lediglich die Anlage B 17 weist ausdrücklich aus, dass es sich dabei um den Händler verkaufspreis handelt. Da gerichtsbekannt in den Bewertungen nach DAT grundsätzlich auf den Händler einkaufspreis abgestellt. wird, dürfte die Differenz darin begründet sein. Da es letztlich auf diese Differenz nicht ankommt, legt das Gericht zugunsten des Klägers den geringeren Restwert i.H.v. 12.600,00 EUR zugrunde. e) Dem (geminderten) Wert des Fahrzeugs zum Erwerbszeitpunkt von 43.975,00 EUR (Kaufpreis in Höhe von 47.750,00 EUR abzüglich Differenzschaden in Höhe von 4.775,00 EUR) stehen somit ein Nutzungsvorteil in Höhe von 42.657,49 EUR und ein Restwert in Höhe von (mindestens) 12.600,00 EUR gegenüber. Letztere übersteigen in der Summe den um den Differenzschaden geminderten Fahrzeugwert, so dass ein etwaiger Differenzschaden der Klägerseite jedenfalls aufgebraucht wäre. II. Mangels eines begründeten Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung für den Ersatz weiterer Schäden, die Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie auf die weiteren geltend gemachten Nebenforderungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt (jeweiliger Klageantrag zuzüglich 500,00 EUR Feststellungsantrag für künftige Schäden):  bis zum 27.07.2022 auf 23.423,16 EUR,  ab dem 28.07.2022 bis zum 18.09.2023 auf 27.307,27 EUR,  danach auf 7.812,50 EUR. A. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Verkündet am 09.11.2023Merks, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle