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Urteil

33 O 86/23

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:1206.33O86.23.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 50.000,00 nebst 5% Zinsen seit dem 27.09.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 50.000,00 nebst 5% Zinsen seit dem 27.09.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Erstattungsansprüche aufgrund des Verlustes eines an die Beklagte zum Versand übergebenen Paketes. Die Klägerin ist alleiniger Transportversicherer der A Weßling und entschädigte diese am 20.01.2023 wegen eines Transportschadens in Höhe von 51.320,00 EUR durch Leistung einer Entschädigungssumme in Höhe der vereinbarten Höchsthaftung, 50.000 EUR. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte zu festen Kosten, zwei Transportkoffer, welche jeweils eine Laserablenkeinheit im Wert von 51.870 EUR beinhalteten, zur B , zu befördern. Die Beklagte übernahm die Transportkoffer am 31.08.2022 zur Beförderung und generierte mit der Übernahme in ihrem EDV-System für die Koffer die Trackingnummern 1Z8027X30456016860 und 1Z8027X30455373673. Der Koffer mit der Trackingnummern 1Z8027X30456016860 erreichte die Empfängerin nicht. Der Einzelpreis für eine Laserablenkeinheit As-F085RD-50 mit Form Set 03 und Koffer beläuft sich auf insgesamt 51.870 EUR. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei mangels hinreichender Darlegung der Ursache des Verlustes zur Entschädigung verpflichtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 50.000,00 nebst 5% Zinsen seit dem 27.09.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, für den zweiten Koffer gebe es keinen Zustellnachweis. Er sei im Center Stuttgart zuletzt gescannt worden, danach verliere sich seine Spur. Nachforschungen nach dem Verbleib des zweiten Transportkoffers seien ergebnislos geblieben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung 50.000 EUR (§§ 425, 431 HGB Verbindung mit § 398 BGB bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG). I. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist unstreitig. Sie ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung aber auch bereits daraus, dass ihr die zur Geltendmachung des Schadens erforderlichen Unterlagen überlassen worden sind. II. 1. Der Inhalt des am 31. August 2022 übernommenen Pakets/Koffers hat die Empfängerin in Dornstadt unstreitig nicht erreicht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dieses Paket an die Versicherungsnehmerin der Klägerin zurückgelangt ist. Die Sendung ist unstreitig in Verlust geraten. Mit der Übernahme der Obhut über das Sendungsgut ist die Beklagte aber verpflichtet, dieses so zu kontrollieren und überwachen, dass sie darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, wo die Sendung verblieben ist. 2. Die von der Beklagten in ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Haftungsbegrenzung steht der Haftung der Beklagten nicht entgegen, da der Beklagten der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens (§ 435 HGB) zu machen ist. Aufgrund des Vortrages der Klägerin und den Darlegungen der Beklagten besteht ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten. Die Beklagte kann nicht darlegen, wo das Paket verblieben ist. Unter diesen Umständen haftet die Beklagte qualifiziert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass der „von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass der Sendungsverlust vorprozessual völlig ungeklärt geblieben ist, ist ein Anhaltspunkt für leichtfertiges Handeln und begründete eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten als Frachtführerin (vgl. Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., § 435 HGB Rn. 21c). Der Frachtführer muss in einem solchen Fall substantiiert die Umstände darlegen, die seines Wissens zufolge zum Schaden geführt haben und welche Schadensursachen er ermitteln konnte (Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., § 435 HGB Rn. 21c). Unzureichend ist die bloße Angabe des Verlustorts ohne Angabe zu den beteiligten Personen, zum Organisationsablauf des Transports, zu den Schadenverhütungsmaßnahmen sowie zu etwaigen Nachforschungen (Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., § § 435 HGB Rn. 21c). Genügt der Vortrag des Frachtführers diesen Anforderungen nicht, so spricht eine Vermutung für sein qualifiziertes Verschulden (Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., § 435 HGB Rn. 21c)“ (zit. aus OLG Düsseldorf - I-18 U 53/15 – Urteil vom 30.09.2015). 3. Der Inhalt der Pakete ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung vom 21. August 2022 (vgl. zu dieser Beweiswürdigung auch OLG Düsseldorf – I-18 U 153/16 – Urteil vom 18. April 2018) und ist nicht bestritten. III. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280, 286,288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Der VorsitzendeBronczek