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Urteil

34 O 41/23

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2024:0314.34O41.23.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen,

1.       in Mahnungen an Verbraucher für die Übersendung eines Mahnschreibens eine „Mahngebühr“ in Höhe von 2,50 € zu verlangen und/oder verlangen zu lassen, wenn der Beklagten für die Mahnung Kosten für Porto, Druck und Papier in Höhe der „Mahngebühr“ nicht entstanden sind, wie geschehen mit Schreiben gemäß Anlage K 2 und/oder Anlage K 3, und

2.       einem Verbraucher, der von der Beklagten Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Verbrauchers nach Art. 15 DSGVO verlangt hat, wie geschehen im Schreiben des Verbrauchers O an die Beklagte vom 09.04.2023 nach Anlage K 4, diese Auskunft erst knapp zwei Monate später zu erteilen, wie geschehen mit Schreiben der Beklagten nach Anlage K 5, eingegangen beim Verbraucher O am 06.06.2023.

Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, 1. in Mahnungen an Verbraucher für die Übersendung eines Mahnschreibens eine „Mahngebühr“ in Höhe von 2,50 € zu verlangen und/oder verlangen zu lassen, wenn der Beklagten für die Mahnung Kosten für Porto, Druck und Papier in Höhe der „Mahngebühr“ nicht entstanden sind, wie geschehen mit Schreiben gemäß Anlage K 2 und/oder Anlage K 3, und 2. einem Verbraucher, der von der Beklagten Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Verbrauchers nach Art. 15 DSGVO verlangt hat, wie geschehen im Schreiben des Verbrauchers O an die Beklagte vom 09.04.2023 nach Anlage K 4, diese Auskunft erst knapp zwei Monate später zu erteilen, wie geschehen mit Schreiben der Beklagten nach Anlage K 5, eingegangen beim Verbraucher O am 06.06.2023. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Klägerin ist ein eingetragener Verein und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der Q KG, E, und betreibt für die Unternehmen der Q Gruppe den jeweiligen Online-Shop. Im März 2023 versandte die Beklagte an Herrn O das mit „2. Mahnung“ überschriebene Schreiben (Anlage K 2) und teilte mit, dass trotz vorangegangener Mahnung die nachfolgend aufgeführten Positionen immer noch offen seien, und forderte deren Zahlung bis zum 11.04.2023. Die Positionen waren in einer Tabelle wie nachstehend wiedergegeben aufgelistet: Im April 2023 erhielt Herr O ein weiteres Schreiben der Beklagten, ebenfalls mit „2. Mahnung“ überschrieben (Anlage K 3), mit dem Beklagte eine Zahlung der darin aufgelisteten und nachstehend wiedergegebenen Positionen bis zum 18.04.2023 forderte: Wegen des weiteren Inhalts der Schreiben wird auf die Anlagen K 2 und K 3 Bezug genommen. Herr O hatte keine der in den beiden Schreiben aufgeführten Bestellungen vorgenommen und keine vorherigen Mahnungen erhalten. Der Beklagten sind durch die Mahnschreiben keine Kosten in Höhe von jeweils 2,50 € entstanden. Mit Schreiben vom 09.04.2023 (Anlage K 4) klärte der Herr O die Beklagte darüber auf, dass er Opfer eines „Identitätsdiebstahls“ geworden sei, und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 24.04.2023 zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die von der Beklagten über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten auf. Die Beklagte erteilte die Auskunft erst mit Email vom 06.06.2023 (versehentlich datierend auf den 20.02.2023; Anlage K 5). Mit Schreiben vom 15.05.2023 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen dieses Geschehens ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die Klägerin macht geltend, die Geltendmachung von „Mahngebühren“, die in dieser Höhe - unstreitig - nicht entstanden sind, sei irreführend. Der Begriff „Mahngebühr“ habe den Charakter einer bloß informatorischen Tatsachenfeststellung. Die Ausweisung als „Gebühr“ deute auf eine unverrückbare Rechtsposition mit Hoheitscharakter hin. Mit der verspäteten Auskunftserteilung verstoße die Beklagte gegen Art. 15 DSGVO. Bei Art. 12 Abs.3 und Art. 15 DSGVO handele es sich um Marktverhaltensvorschriften, da die zu erteilenden Informationen dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung für (künftige) Geschäftsabschlüsse ermöglichen sollen. Auf das mit der Klageerwiderung vom 12.09.2023 abgegebene Teilanerkenntnis der Beklagten hat das Gericht am 01.02.2024 Teilanerkenntnisurteil erlassen, mit dem die Beklagte unter Meidung von Ordnungsmitteln verurteilt wurde zu unterlassen, an Verbraucher Mahnschreiben zu übersenden und/oder übersenden zu lassen, in denen die Beklagte unter Bezugnahme auf konkrete Bestellvorgänge Zahlungen einfordert und/oder einfordern lässt, wenn der Verbraucher unter der angegebenen Bestellnummer und an dem angegebenen Tag keine Bestellung bei der Beklagten vorgenommen hat, wie geschehen mit Schreiben gemäß Anlage K 2 und/oder Anlage K 3. Im Übrigen beantragt die Klägerin, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, 1. in Mahnungen an Verbraucher für die Übersendung eines Mahnschreibens eine „Mahngebühr“ in Höhe von 2,50 € zu verlangen und/oder verlangen zu lassen, wenn der Beklagten für die Mahnung Kosten für Porto, Druck und Papier in Höhe der „Mahngebühr“ nicht entstanden sind, wie geschehen mit Schreiben gemäß Anlage K 2 und/oder Anlage K 3, und 2. einem Verbraucher, der von der Beklagten Auskunft über die bei der Schuldnerin gespeicherten personenbezogenen Daten des Verbrauchers nach Art. 15 DSGVO verlangt hat, wie geschehen im Schreiben des Verbrauchers O an die Beklagte vom 09.04.2023 nach Anlage K 4, diese Auskunft erst knapp zwei Monate später zu erteilen, wie geschehen mit Schreiben der Beklagten nach Anlage K 5, eingegangen beim Verbraucher O am 06.06.2023. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, der Klägerin fehle bezüglich des Klageantrags zu 1) bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Die Geltendmachung der „Mahngebühr“ gegenüber Herrn O sei nicht korrekt gewesen, weil das Mahnschreiben an sich mangels Bestellung durch ihn keine rechtliche Grundlage gehabt habe. Dies sei aber bereits Gegenstand des von ihr anerkannten Klageantrags. Jedenfalls sei die Klage insoweit unbegründet, weil die Berechnung eines Kostenbetrags von 2,50 € für ein einfaches, zweites Mahnschreiben als vom Schuldner zu ersetzender Verzugsschaden angemessen und nicht überhöht sei. Der Klageantrag zu 2) sei bereits nicht hinreichend bestimmt, weil mit der Formulierung „erst knapp zwei Monate später“ offenbleibe, wann künftig bei einem solchermaßen gefassten Titel ein Verstoß vorliege. Der Klageantrag zu 2) sei auch unbegründet, weil durch die verzögerte Erteilung einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO der Unternehmer keinen wettbewerbsrechtlichen Vorteil erlange und auch nicht in die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers bei Geschäftsanbahnung eingegriffen werde. Damit fehle der Vorschrift der Marktbezug. Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf deren wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig erhoben. 1. Der Klägerin fehlt bezüglich des Klageantrags zu 1) nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Mit diesem begehrt die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung der Geltendmachung einer Mahngebühr gegenüber Verbrauchern, wenn ihr Kosten in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden sind. Damit betrifft das Unterlassungsbegehren die Frage, ob die Beklagte von dem Verbraucher auch ohne Entstehen der geforderten Kosten Mahngebühren quasi als Pauschale verlangen kann, und nicht wie bei dem von der Beklagten anerkannten Unterlassungsanspruch die Frage, ob das Fordern von Mahngebühren in einem Fall, in dem die in Bezug genommene Bestellung von dem Empfänger gar nicht getätigt wurde, für den Verbraucher irreführend ist, weil der Erstattungsanspruch deswegen schon dem Grunde nach nicht entstehen konnte. Insoweit macht die Klägerin bezogen auf die jeweils in beiden Unterlassungsansprüchen (anerkannter Unterlassungsanspruch und Klageantrag zu 1)) einbezogenen Mahnschreiben (Anlagen K 2 und K 3) zwei unterschiedliche Verletzungen geltend, die sie im Wege der kumulativen Klagehäufung mit entsprechend formulierten, einzelnen Klageanträgen verfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2020 - I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit). 2. Der Klageantrag zu 2) ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 ZPO, indem die konkrete Verletzungsform in den Klageantrag aufgenommen ist. Der Antrag nimmt durch die Bezugnahme auf die beiden Schreiben der Anlagen K 4 und K 5 auf die „knapp zwei Monate“ Bezug, die zwischen den beiden Schreiben liegen (09.04.2023 bis 06.06.2023). Damit begehrt der Kläger das Verbot dieser Handlung. Welche andere Zeitspanne zwischen einem Auskunftsverlangen und einer Auskunftserteilung ebenfalls einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur fristgerechten Auskunftserteilung begründet und also kerngleich ist, ist eine Frage in einem möglichen späteren Ordnungsmittelverfahren. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Anforderns einer „Mahngebühr“ in Höhe von 2,50 €, wenn ihr entsprechende Kosten für die Mahnung nicht entstanden sind, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. 1. Die Klägerin ist als ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingetragener Verein aktivlegitimiert. 2. Das Versenden der Zahlungsaufforderung (Anlagen K 2 und K 3) ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 – I ZR 216/17 – Identitätsdiebstahl). 3. Die in beiden Schreiben ausgewiesene „Mahngebühr“ in Höhe von (jeweils) 2,50 € ist eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Angaben im Sinne der Vorschrift sind Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt, die sich auf Tatsachen und zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignete Meinungsäußerungen beziehen. Der Adressat des Schreibens wird durch die Aufführung der Position „Mahngebühr“ davon ausgehen, dass (er diese dem Grunde zahlen muss und) abrechenbare Kosten in dieser Höhe entstanden sind. Der Begriff „Gebühr“ wird außerhalb von staatlichen Stellen allgemeinhin als Synonym für Kosten bzw. Auslagen verwendet und so vom Verbraucher im Alltäglichen auch verstanden. Die in den Schreiben aufgenommene Angabe zur Höhe der Kosten ist vorliegend objektiv unzutreffend und damit irreführend. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass ihr entsprechende Kosten für das jeweilige Schreiben entstanden sind. Eine von ihr geltend gemachte pauschale Schadensberechnung ist im Schadensersatzrecht nach §§ 249 ff. BGB nicht vorgesehen und wird von der Rechtsprechung lediglich in Verkehrsunfallfällen als allgemeine Kostenpauschale akzeptiert (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26.11.2019 - 5 U 65/19, m.w.N.). 4. Der begangene Wettbewerbsverstoß begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, die nur durch eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung hätte entfallen können, die nicht vorliegt. III. Der Unterlassungsanspruch zu 2) ist begründet gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1, § 3, 3a UWG i.V.m. Art. 15 DSGVO. 1. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt (EuGH, Urteil vom 28.04.2022 – C-319/20 – Meta Platforms Ireland; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 3a UWG, Rn. 1.40b ff.). 2. In der Auskunftserteilung liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, weil sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines (vermeintlichen) Vertrags über Waren steht. 3. Die Beklagte hat Herrn O erst knapp zwei Monate nach seinem Auskunftsbegehren (Anlage K 4) die geforderte datenschutzrechtliche Auskunft (Anlage K 5) erteilt und damit gegen Marktverhaltensregelungen verstoßen. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in der Vorschrift nachfolgend aufgezählten Informationen. Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO hat der Unternehmer einer betroffenen Person die Auskunft nach Art. 15 DSGVO unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. Diese Frist hat die Beklagte unstreitig nicht eingehalten. Bei Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DSGVO handelt es sich um Marktverhaltensvorschriften im Sinne des § 3a UWG. Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Eine Norm regelt das Marktverhalten, wenn sie einen Wettbewerbsbezug aufweist, indem sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleitung berührt wird. Dabei genügt, dass die Vorschrift zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezweckt. Datenschutzrechtliche Bestimmungen weisen einen wettbewerbsrechtlichen Bezug auf, soweit es um die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten geht, etwa zu Zwecken der Werbung, der Meinungsforschung, der Erstellung von Nutzerprofilen, des Adresshandels oder sonstiger kommerzieller Zwecke (vgl. statt aller: OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 – 2 U 257/19 – Reifensofortverkauf, m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei Art. 12, Art. 15 DSGVO um Marktverhaltensregelungen. Die Auskunftspflicht und die diesbezügliche Frist dienen dem Verbraucherschutz. Sie flankieren die Informationspflichten des Unternehmers nach Art. 13 DSGVO, wonach der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 DSGVO vor der Entgegennahme personenbezogener Daten des Interessenten über bestimmte Umstände zu informieren hat. Beide Informations- bzw. Auskunftspflichten dienen dem Interesse des Verbrauchers und sonstigen Marktteilnehmers, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Bei den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO dienen sie dem Verbraucher zur Entscheidung, ob er mit dem Unternehmen überhaupt in Kontakt treten möchte (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO und die Frist in Art. 12 DSGVO dienen im Nachgang zur Geschäftsanbahnung der Vertragsabwicklung. Sie ermöglichen damit dem Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung über sein weiteres Handeln in diesem Geschäftskontakt zu treffen. 4. Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeitsklausel hat den Zweck, solche Fälle des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung von der Verfolgung auszunehmen, die keine nennenswerte Auswirkung auf andere Marktteilnehmer haben. Denn daran besteht kein Interesse der Allgemeinheit. Ein Verbot ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn dies der Schutz der Verbraucher, der Mitbewerber oder der sonstigen Marktteilnehmer erfordert. Das ist aber nur dann der Fall, wenn sich die unlautere geschäftliche Handlung tatsächlich auf die anderen Marktteilnehmer auswirkt oder doch auswirken kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 1.96). Bei den Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern geht es in erster Linie darum, eine informierte und freie geschäftliche Entscheidung (§ 2 Abs.1 Nr. 1 UWG) treffen zu können (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 1.98). Da die fristgerechte Auskunftserteilung dem Verbraucher ermöglicht, die weitere Durchführung eines Vertrags oder Geschäftskontakts zu gestalten, ist ein hiergegen gerichteter Verstoß als spürbar zu bewerten. Denn sie dient letztlich der informierten Entscheidung. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht vor, nachdem die Beklagte vorgerichtlich die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 64.000,00 € bis zum 01.02.2024 und ab dann auf 42.000,00 € festgesetzt. Verkündet am 14.03.2024als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle