Beschluss
25 T 86/24
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2024:0528.25T86.24.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 20.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2023 – Az. 98 XVII 133/23 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 20.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2023 – Az. 98 XVII 133/23 – wird zurückgewiesen. Gründe: I. Durch den angefochtenen Beschluss vom 14.11.2023 hat das Amtsgericht Düsseldorf auf Anregung des sozialpsychiatrischen Dienstes vom 10.05.2023, der das ärztliche Attest des Facharztes für Neurologie P. vom 10.05.2023 (Bl. 7 f. e-Akte AG) beigefügt war, nach Bestellung von Rechtsanwalt L. zum Verfahrenspfleger, der Einholung des fachpsychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. vom 24.05.2023 (Bl. 50 f. e-Akte AG) und Anhörung des Betroffenen am 27.09.2023 (Bl. 115.A f. e-Akte AG) für diesen eine Betreuung eingerichtet und Herrn H. zum Betreuer bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst: Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, Gesundheitsfürsorge, Heimplatzangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Wohnungsangelegenheiten und Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post. Willenserklärungen des Betroffenen im Bereich von Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers. Der Verfahrenspfleger hat ausweislich seiner Stellungnahmen vom 20.07.2023, 27.10.2023 und 07.11.2023 die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen befürwortet. Der Betroffene hat im Jahr 2019 für seine Nichte, Frau Dr. V., eine Vollmacht erteilt, diese aber am 26.04.2023 widerrufen. Für den Bekannten des Betroffenen, Herrn W., hat dieser am 27.11.2022 eine Vollmacht erteilt (Bl. 74 ff. e-Akte LG), die am 29.11.2022 notariell beglaubigt wurde, und am 11.05.2023 eine weitere notariell beglaubigte Vollmacht (Bl. 92 f. e-Akte AG). Im Hinblick auf die ausgestellten Vollmachten hat der Sachverständige Dr. S. am 17.07.2023 sein Gutachten ergänzt. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.03.2024 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat mit Schreiben vom 15.04.2024 darauf hingewiesen, dass kein Anlass bestehe, auf Grundlage der eingereichten Atteste die Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. vom 24.05.2023 und 17.07.2023 in Zweifel zu ziehen, und angeregt, aussagekräftige Atteste von zum maßgeblichen Zeitpunkt den Betroffenen behandelnden Ärzten einzureichen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig (§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen ist nicht zu beanstanden. 1. Gemäß § 1814 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, für ihn einen Betreuer. Nach dem gesamten Akteninhalt, insbesondere den sachverständigen Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. vom 24.05.2023, dem Sozialbericht und dem Protokoll über die Anhörung durch die Amtsrichterin bestehen keine Zweifel daran, dass der Betroffene an einer Alzheimer Demenz mit spätem Beginn (ICD 10: F 00.1, G 30.1) leidet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist das Gedächtnis des Betroffenen beeinträchtigt, was dazu führe, dass er nicht mehr in der Lage sei, sich an grundlegende Informationen darüber, wo er lebt und was er in letzter Zeit getan hat, zu erinnern. Zudem hätten die kognitiven Fähigkeiten des Betroffenen abgenommen, was zu einer Verminderung der Urteilsfähigkeit und des Denkvermögens führe und sich insbesondere auf die Fähigkeit auswirke, zu planen und zu organisieren, sodass der Betroffene nicht ohne Hilfe einer anderen Person im täglichen Leben zurechtkomme. Der Betroffene selbst erklärte im Rahmen der richterlichen Anhörung, dass er schon glaube, Hilfe zu brauchen. Das Protokoll der Anhörung und auch die Ausführungen im Sozialbericht und des Verfahrenspflegers machen deutlich, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. 2. Gemäß § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer jedoch nur für die Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Demnach ist neben der subjektiven Betreuungsbedürftigkeit (§ 1814 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch ein objektiver Betreuungsbedarf (§ 1814 Abs. 3 BGB) erforderlich. Der objektive Betreuungsbedarf erfordert nach allgemeiner Auffassung, dass der Betroffene auf keine vorrangigen Hilfen zurückgreifen kann. Eine Betreuung ist demnach insbesondere nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird (vgl. nur Brosey , in: Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Auflage 2023, § 1814 BGB Rn. 40 f.). Insbesondere schließt eine wirksam erteilte Generalvollmacht die Bestellung eines Betreuers aus (OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2013 - 9 W 266/13). Besteht eine solche Vollmacht, ist diese als gültig anzusehen, wenn nicht ihre Unwirksamkeit positiv festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 425/14). a) Der Betroffene hat zwar eine Nichte, Frau Dr. V., für die er eine Vollmacht ausgestellt hat. Frau Dr. V. sieht sich jedoch, auch im Hinblick auf die räumliche Entfernung zu dem Betroffenen, nicht dazu in der Lage, die Vollmacht auszuüben und die rechtlichen und persönlichen Belange des Betroffenen zu regeln. Die Angelegenheiten des Betroffenen können daher nicht durch die Bevollmächtigte gleichermaßen besorgt werden im Sinne des § 1814 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 BGB. Auf die Wirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht kommt es daher nicht an. b) Die notarielle Vollmacht des Betroffenen vom 11.05.2023 zu Gunsten von Herrn W. ist unwirksam. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. war der Betroffene zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht bereits geschäftsunfähig. Dieser hat in seiner ergänzenden Begutachtung vom 17.07.2023 ausdrücklich festgestellt, dass im Hinblick auf die Art der Erkrankung und die aktuelle Symptomatik der Betroffene zumindest seit Ende des Jahres 2022/Anfang des Jahres 2023 geschäftsunfähig gewesen sei. Soweit der Sachverständige mitgeteilt hat, den Beginn der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ohne weitere Unterlagen nicht mit Sicherheit bestimmen zu können, sind seine Feststellungen entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht widersprüchlich. Denn das sichere Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit (Ende 2022/Anfang 2023) ist zeitlich nicht notwendig gleichzusetzen mit dem Beginn dieser Geschäftsunfähigkeit. Auch nach dem Hinweis der Kammer vom 15.04.2024 hat der Betroffene aussagekräftige ärztliche Atteste, die dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 17.07.2023 entgegenstehen würden, nicht eingereicht. Auf Grundlage des Arztbriefes der Fachärztin für Neurologie Dr. C. vom 24.05.2023 ist die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht festzustellen. Es ist zwar richtig, dass diese die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht festgestellt hat. Aus dem Arztbrief ergibt sich aber auch nicht, dass eine Überprüfung der Geschäftsfähigkeit überhaupt erfolgt ist oder beauftragt war. Eine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen oder ihr Nichtvorliegen wird schlicht nicht erwähnt. Das gilt auch für die ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie und für Allgemeinmedizin Dr. Q. vom 06.05.2024. Dieser stellt in der Stellungnahme ausdrücklich fest, nicht beurteilen zu können, ob im Zeitraum von November 2022 bis Mai 2023 der Betroffene geschäftsfähig war. Die weiteren eingereichten Unterlagen, die von Personen ausgestellt sind, deren diesbezügliche medizinische Befähigung nicht ersichtlich ist, bzw. die angebotene Vernehmung des Notars Dr. D. können ebenfalls nicht dazu führen, dass die Feststellungen des Sachverständigen zu bezweifeln wären. c) Auch die durch den Betroffenen ausgestellte Vollmacht vom 27.11.2022, die am 29.11.2022 notariell beglaubigt wurde und die Herrn W. hinsichtlich der Aufgabenbereiche Postangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge bevollmächtigt, ist auf Grundlage der Gutachten von Dr. S. ungültig. Auch insofern war der Betroffene bei Ausstellung bereits geschäftsunfähig. Ein genaues Datum, zu dem der Betroffene geschäftsunfähig war, konnte der Sachverständige in dem Gutachten vom 17.07.2023 zwar nicht angeben, was im Hinblick darauf, dass es sich um eine Krankheit handelt, die in ihrer Intensität graduell zunimmt, nachvollziehbar ist. Der Sachverständige hat aber festgestellt, dass die Geschäftsunfähigkeit mit Sicherheit Ende des Jahres 2022 bereits bestand. Wo genau die zeitliche Grenze zum Ende des Jahres verläuft, kann hier dahinstehen. Denn umfasst ist zumindest auch der 27.11., da zum Ende des Jahres nicht nur der Dezember zählt, und in Anbetracht der bereits aufgeführten Tatsache, dass die Erkrankung nicht plötzlich auftritt, sondern schleichend in ihrer Intensität zunimmt, es im Hinblick auf die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen auf wenige Tage ersichtlich nicht ankommen kann. d) Ob hingegen nach Klärung der Umstände, aufgrund derer die Betreuung angeregt wurde, Herr W. auf Antrag des Betroffenen die Betreuung zukünftig wird übernehmen können, ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. 3. Der Betroffene ist nicht in der Lage, einen freien Willen im Sinne des § 1814 Abs. 2 BGB zu bilden, so dass auch die Voraussetzungen einer Betreuungseinrichtung gegen seinen Willen gegeben sind, weil der Betroffene nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflusst von der Krankheit zu bilden. Die Einsichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung setzt aber denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 09.02.2011 - XII ZB 526/10 m.w.N.). Zu einer solchen Abwägung ist der Betroffene im Ergebnis krankheitsbedingt nicht in der Lage. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich der Betroffene in einem Zustand krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit befindet und in allen Aufgabenkreisen keine Entscheidungen nach vernünftigen Erwägungen treffen kann, weshalb der Betroffene aktuell insofern geschäftsunfähig ist. III. Im Beschwerdeverfahren war die persönliche Anhörung des Betroffenen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, da solches in erster Instanz erfolgt ist und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. Z. B. Dr. O.