1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 188,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2023 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen nach Beendigung eines Energielieferungsvertrags. Am 14.01.2022 besprach der Kläger mit einem Mitarbeiter der Beklagten, einer Anbieterin von Strom- und Gastarifen, telefonisch die Modalitäten eines Stromvertrags. Nach dem Gespräch und noch am selben Tag bestätigte die Beklagte die telefonisch abgesprochenen Modalitäten via SMS und der Kläger stimmte dem Vertragsschluss zu, ebenfalls via SMS. Mit E-Mail vom 18.01.2022 bestätigte die Beklagte den Vertragsschluss unter Beifügung einer Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular. Die Belehrung entsprach der Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 1 EGBGB, mit der Ausnahme, dass der Zusatz „Sie können dafür [d.h. für den Widerruf] das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist“ nicht enthalten war. Die Belieferung begann zum 01.12.2023. Am 18.01.2023 vereinbarten die Parteien telefonisch eine Preissenkung für den Bezug des Stroms. Die Beklagte bestätigte die Änderung mit Schreiben vom 23.01.2023 gegenüber dem Kläger, welches ebenfalls eine identische Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular enthielt. Daraufhin kündigte der Kläger mit E-Mail vom 28.01.2023 den Stromvertrag; beigefügt war zudem das ausgefüllte Widerrufsformular aus dem Schreiben vom 23.01.2023. Mit Schreiben vom 08.03.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dessen Lieferstelle zum 30.04.2023 abgemeldet worden sei. In dem Schreiben führte die Beklagte zudem aus, dass nach der Abmeldung eine Abschlussrechnung erstellt werde, was bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2023 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Namen erneut den Widerruf und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 1.545 € sowie zur Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltsgebühren auf. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung unrichtig gewesen sei, sodass die Widerrufserklärung des Klägers nicht verfristet und dieser auch nicht zum Wertersatz verpflichtet sei. Der Kläger hat ursprünglich folgende Anträge angekündigt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 1.545,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Energieliefervertrag mit der Kundennummer 8790487474 beendet ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.583,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schreiben vom 08.05.2023 hat die Beklagte der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass sie die Sonderkündigung des Klägers vom 28.01.2023 akzeptiere und ihr erneut die Abmeldung der Lieferstelle zum 30.04.2023 bestätigt. Mit Schreiben vom 19.06.2023 hat die Beklagte den Klägervertretern die Abschlussrechnung übermittelt, wobei sich ein Guthaben des Klägers in Höhe von 1.073,65 € ergeben hat, welches sie daraufhin ausgezahlt hat. Mit Schriftsatz vom 01.08.2023 hat die Beklagte in Bezug auf den Klageantrag zu 2) antizipiert einer Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt und insofern ein Kostenanerkenntnis erklärt. Mit Schriftsatz vom 24.11.2023 hat der Kläger den Rechtsstreit in Bezug auf den Klageantrag zu 1) in Höhe eines Betrages von 1.073,65 € in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt und darüber hinaus auch den Klageantrag zu 2) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht hat der Beklagten mit Verfügung vom 28.11.2023, deren Erhalt der vormalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 06.12.2023 bestätigt hat, aufgegeben, dem Gericht binnen einer Notfrist von zwei Wochen mitzuteilen, ob er sich der Erledigungserklärung anschließt. Eine entsprechende Mitteilung ist nicht eingegangen, sodass der Rechtsstreit auch insofern nach § 91a I 2 ZPO als in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt gilt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 471,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.583,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich der Widerruf des Klägers persönlich nur auf die Tarifänderung beziehe und dass der Widerruf durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst unter Zugrundelegung der Frist des § 356 III 2 BGB verfristet wäre. Selbst bei Wirksamkeit des Widerrufs sei jedenfalls ein Wertersatz für die Zeit nach dem Widerruf, also vom 29.01.2023 bis zum 30.04.2023 zu zahlen. In Bezug auf den Feststellungsantrag habe von vornherein kein Feststellungsinteresse bestanden; auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nicht erstattungsfähig. Die auf den 29.03.2023 datierende Klage ist der Beklagten am 26.04.2023 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. Der Antrag zu 1) ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 188,54 €. Dem Grunde nach ist ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Bezug auf die gesamten geleisteten Abschlagszahlungen, also in Höhe von 1.545,00 €, entstanden, weil der Kläger den Stromlieferungsvertrag am 28.01.2023 wirksam widerrufen hat. In Bezug auf die vor dem Widerruf geleisteten Zahlungen ergibt sich der Anspruch aus §§ 355 III 1, 357 I BGB. In Bezug auf die nach dem 28.01.2023 geleisteten Abschlagszahlungen folgt der Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Nach Rückzahlung der 1.073,65 € durch die Beklagte (§ 362 I BGB) verbleibt der nunmehr streitgegenständliche Betrag von 471,35 €. Für die von der Beklagten nach dem 28.01.2023 erbrachten Stromlieferungen steht der Beklagten allerdings ein Wertersatzanspruch in Höhe von 282,81 € zu, mit dem sie aufgerechnet und somit die Forderung des Klägers teilweise zum Erlöschen gebracht hat (§ 389 BGB). Der Kläger hat den mit der Beklagten abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag wirksam widerrufen. Gemäß §§ 312g I Alt. 2, 312c I BGB bestand ein Widerrufsrecht, da der Stromlieferungsvertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde. Auch eine fristgerechte Widerrufserklärung liegt vor. Die Widerrufserklärung des Klägers vom 28.01.2023 war nach §§ 133, 157 BGB als Widerrufserklärung in Bezug auf den Stromlieferungsvertrag als solchen auszulegen. Zwar war dem Kläger das Muster-Widerrufsformular, welches er ausgefüllt hat, im Zusammenhang mit der Vertragsänderung übermittelt worden. Obwohl aus dem Änderungsvertrag kein erneutes Widerrufsrecht in Bezug auf den Stromlieferungsvertrag als solchen, sondern nur ein Widerrufsrecht in Bezug auf den Änderungsvertrag resultierte, ist die Widerrufserklärung des Klägers vom 28.01.2023 nach §§ 133, 157 BGB dennoch dahingehend auszulegen, dass sie auf den Widerruf des gesamten Vertrags gerichtet ist. Denn die Erklärung wurde gemeinsam mit einer E-Mail übermittelt, in welcher der Kläger erklärte, dass er die Tarifänderung nutzen wolle, um den Stromvertrag zu kündigen. Damit wird der Wille des Klägers, sich vom Vertrag insgesamt lösen zu wollen, hinreichend deutlich. Die vierzehntägige Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB hat nicht zu laufen begonnen, da es an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung fehlt. Die dem Kläger am 18.01.2022 zugesandte Widerrufsbelehrung entsprach weitgehend der Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 1 EGBGB. Es fehlte jedoch der Satz: „Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.“ Mangels unveränderter und vollständiger Wiedergabe der Muster-Widerrufsbelehrung hat die Beklagte die Informationspflicht nicht gemäß Art. 246a § 1 II S. 2 EGBGB erfüllt (vgl. BT-Drs. 17/12637, 75). Zwar ist die Verwendung des Formulars in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 1 EGBGB nicht zwingend (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 4); vielmehr ist die Widerrufsbelehrung im Falle einer Abweichung von der Muster-Widerrufsbelehrung unmittelbar an Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 1 EGBGB zu messen. Dessen Anforderungen wird die Belehrung der Beklagten jedoch nicht gerecht. Informiert werden muss unter anderem über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts. Aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Freiwilligkeit kann für den Verbraucher der unrichtige Eindruck entstehen, dass der Widerruf zwingend unter Verwendung des Muster-Widerrufsformulars zu erklären wäre und alternative Formulierungen unzulässig wären. Dieser Eindruck ergibt sich auch gerade in Verbindung mit dem dem Musterformular vorangestellten und dem Gesetz (Anl. 2 zu Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 1 EGBGB) entnommenen Hinweis: „Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück an: […]“. Für den Verbraucher wird bei einer Gesamtwürdigung der Widerrufsbelehrung nicht hinreichend deutlich, dass die Verwendung des Muster-Widerrufsformulars optional ist. Das Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch nicht nach § 356 III 2 BGB erloschen. Es erlischt zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Der Vertrag wurde am 14.01.2022 durch wechselseitige SMS der Parteien abgeschlossen. Das Widerrufsrecht wäre also mit Ablauf des 28.01.2023 erloschen. An diesem Tag erfolgte jedoch die Widerrufserklärung. Der infolge des Widerrufs entstandene Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen ist nicht nur durch Erfüllung (§ 362 I BGB) in Höhe von 1.073,65 €, sondern auch durch Aufrechnung (§ 389 BGB) in Höhe von 282,81 € teilweise erloschen. Für die Stromlieferungen zwischen dem 01.12.2022 und dem 28.01.2023 hat die Beklagte keinen Anspruch auf Wertersatz nach § 357a II 1 BGB, da die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, was jedoch nach § 357a II 1 Nr. 3 BGB Voraussetzung für einen Anspruch auf Wertersatz ist. Nach § 361 I BGB kommen insofern auch keine sonstigen Wertersatzansprüche in Betracht. Jedoch steht der Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Kläger aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB für die Stromlieferungen zu, die sie zwischen dem 29.01.2023 und dem 30.04.2023 erbracht hat. Denn für die nach dem Widerruf erbrachten gegenseitigen Leistungen finden nicht die §§ 355 ff. BGB, sondern die §§ 812 ff. BGB Anwendung (BGH Beschl. v. 23.04.2013 – VIII ZR 260/12, BeckRS 2013, 12081 Rn. 7). Für den Strom, den der Kläger im Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 30.04.2023 insgesamt verbraucht hat, hat die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 471,35 € in Rechnung gestellt; dieser Betrag bildet nunmehr den Gegenstand des Klageantrags zu 1). Analog § 287 ZPO ist der auf den Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 28.01.2023 entfallende Betrag auf 2/5 der Gesamtforderung (also 188,54 €) und der auf den Zeitraum vom 29.01.2023 bis zum 30.04.2023 auf 3/5 der Gesamtforderung (also 282,81 €) zu schätzen. Grundlage der Schätzung ist die Schlussrechnung der Beklagten (S. 3 der Anlage B4). Diese weist einen Stromverbrauch des Klägers vom 01.12.2022 bis zum 15.02.2023 von 729,57 kWh und vom 16.02.2023 bis zum 30.04.2023 von 727,43 kWh aus. Dies zeigt, dass der Stromverbrauch in den Wintermonaten nicht wesentlich höher war als den Frühlingsmonaten. Die Beklagte hat die Abschlussrechnung auf Grundlage eines Arbeitspreises von 29,59 Cent/kWh durchgeführt (S. 6, 8 der Anlage B4). Dieser Betrag kann auch bei der Bemessung des Wertersatzes nach § 818 II BGB zugrunde gelegt werden. Denn die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach dem Verkehrswert der vom Kläger rechtsgrundlos verbrauchten Strommenge. Abzustellen ist auf die übliche oder – in Ermangelung einer solchen – die angemessene Vergütung (BGH Beschl. v. 23.4.2013 – VIII ZR 260/12, BeckRS 2013, 12081 Rn. 10). Der abgerechnete Preis von 29,59 Cent/kWh liegt erheblich unter dem Preis von 0,574 kWh, welchen das Statistische Bundesamt für den entsprechenden Zeitraum als Brutto-Durchschnittspreis errechnet hat ( https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?sequenz=tabelleErgebnis&selectionname=61243-0001 ). Eine Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB ist in der Zusendung der „Abrechnung“ bzw. „Abschlussrechnung“ durch die Beklagte an den Kläger vom 19.06.2024 zu sehen (vgl. BGH Urt. v. 28.09.2006 - IX ZR 136/05, NJW 2007, 78 Rn. 10). Der Antrag zu 2) ist ebenfalls überwiegend unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht lediglich in Höhe von 90,96 €. Die Beklagte war zum Zeitpunkt, zu dem der Kläger seine Prozessbevollmächtigte mandatiert hat, jedenfalls teilweise in Verzug, da die Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach § 357 I BGB binnen 14 Tagen zu erfolgen hat (§ 286 II Nr. 2 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat ein Schädiger jedoch auch bei Verzugseintritt nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Die Kosten der Mandatierung müssen vielmehr in zurechenbarer Weise auf der Zahlungsverweigerung des Schuldners beruhen (vgl. BGH Urt. v. 02.11.2021 – VI ZR 731/20, NJW 2022, 472 Rn. 12, 15). Dies setzt voraus, dass die Rechtsanwaltskosten für die Wahrnehmung der Rechte des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (BGH Urt. v. 24.02.2022 – VII ZR 320/21, NJW-RR 2022, 707 Rn. 18). Nicht zurechenbar sind demnach zum einen Kosten, die dadurch entstehen, dass der Gläubiger einen Rechtsbeistand zur Durchsetzung unbegründeter Forderungen mandatiert hat. Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger daher grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (BGH Urt. v. 02.11.2021 – VI ZR 731/20, NJW 2022, 472 Rn. 12). In Höhe von 282,81 € war der Klageantrag zu 1) unbegründet, da in dieser Höhe eine Aufrechnung erfolgt ist. Die insofern angefallenen Rechtsanwaltskosten sind der Beklagten nicht zurechenbar. Darüber hinaus sind jedoch auch solche Rechtsanwaltskosten dem Schuldner nicht zurechenbar, die in Bezug auf eine Forderung entstehen, deren zeitnahe Erfüllung der Schuldner angekündigt hat. Denn insofern würde eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person keine Rechtsverfolgungsmaßnahmen einleiten. Das Mahnschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte ist auf den 13.03.2023 datiert. Da kein früherer Zeitpunkt der Mandatierung der Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegt ist, ist dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der vorgerichtlichen Mandatierung zugrunde zu legen. Bis zu diesem Zeitpunkt – nämlich mit Schreiben vom 08.03.2023 – hatte die Beklagte dem Kläger allerdings bereits mitgeteilt, dass sie die Lieferstelle des Klägers zum 30.04.2023 abgemeldet habe und eine Abschlussrechnung erstellen werde. Damit hat die Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag mit Ablauf des 30.04.2023 als beendet ansieht. In Bezug auf den Feststellungsantrag war die Mandatierung aus Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person vor diesem Hintergrund weder erforderlich noch zweckmäßig. Denn mit einer Entscheidung des Gerichts war vor Ablauf des 30.04.2023 ohnehin nicht zu rechnen. Zudem geht weder aus dem vorgerichtlichen Mahnschreiben noch aus dem Klageantrag hervor, dass es dem Kläger auf eine Beendigung des Stromlieferungsvertrags vor Ablauf des 30.04.2023 ankommen würde. Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 08.03.2023 ferner darauf hingewiesen, dass sie die Endabrechnung erst durchführen könne, nachdem ihr vom Netzbetreiber der Endzählerstand bestätigt wurde, und diesbezüglich um etwas Geduld gebeten. Es wäre daher auch in Bezug auf die Geltendmachung der geleisteten Abschlagszahlungen zweckmäßig gewesen, die Erstellung der Abschlussrechnung abzuwarten. Zuvor war die Mandatierung eines Rechtsanwalts auch in Bezug auf die Auszahlung des nach der Abrechnung verbleibenden Saldos nicht erforderlich. Zu erstatten sind die Rechtsanwaltskosten damit lediglich in Bezug auf die begründete Klageforderung in Höhe von 188,54 €, womit sich eine Gebühr von 49 € ergibt. Anzusetzen ist nach § 14 I 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr von 1,3, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen hat. Hinzukommt die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 12,74 € (20 % von 1,3 multipliziert mit 49 €) sowie 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG), womit sich ein erstattungsfähiger Betrag von 90,96 € ergibt. Ob der Kläger die vorprozessualen Kosten gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten beglichen hat, ist nicht maßgeblich. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Beklagte vorprozessual zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert; dem ist die Beklagte nicht binnen der gesetzten Frist nachgekommen. Der Freistellungsanspruch hat sich damit nach § 250 BGB in einen eigenen Zahlungsanspruch des Klägers umgewandelt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I 1 Alt. 2, 91a I 1 ZPO. Im Rahmen des zuletzt gestellten Antrags zu 1) verliert der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Bei der zuletzt zu 2) geltend gemachten Forderung auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich zwar um eine Nebenforderung. Das Unterliegen des Klägers in Bezug auf den Antrag zu 2) ist aber dennoch bei der Bemessung einer Kostenquote zu berücksichtigen, da es für die Anwendung des § 92 ZPO ohne Bedeutung ist, ob eine Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise obsiegt bzw. unterliegt (BGH Urt. v. 14.2.2014 – V ZR 102/13, BeckRS 2014, 5439 Rn. 20). In Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Antrags zu 1) trägt der Kläger gemäß § 91a I 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Zwar dürfte ein entsprechender Rückzahlungsanspruch aus § 355 III 1 BGB bestanden haben, sodass der Erfolg des Antrags hinreichend wahrscheinlich war. Jedoch ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht durch ihr vorprozessuales Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, vgl. § 93 ZPO. Schließlich hatte die Beklagte angekündigt, den Vertrag zu beenden und die Endabrechnung durchzuführen, was erst nach Abmeldung der Lieferstelle und dem Erhalt der Zählerdaten vom Netzbetreiber erfolgen konnte. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger die Endabrechnung durch die Beklagte abwarten müssen. In Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrag (vormaliger Antrag zu 2)) ist dagegen die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet, da sie insofern im Rahmen der Klageerwiderung (Schriftsatz der vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2023) die Anerkennung der dahingehenden Kostentragungspflicht analog § 307 S. 1 BGB erklärt hat, woran das Gericht gebunden ist (etwa BGH Beschl. v. 05.08.2014 – VI ZR 544/13, BeckRS 2014, 16534 Rn. 4). Der vormalige Antrag zu 2) ist indes lediglich mit einem Wert von 549,34 € anzusetzen. Für den Wert des Feststellungsantrags ist nämlich nur die auf einen Monat und zwei Tage entfallende monatliche Abschlagszahlung anzusetzen und nicht, wie der Kläger meint, die 3,5fachen jährlichen Kosten in Höhe von 21.630,00 €. Denn die Beklagte hatte dem Kläger die Abmeldung seiner Lieferstelle zum 30.04.2023 bereits vor Klageerhebung bestätigt. Damit war die Dauer des Bezugsrechts im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 40 GKG) bereits im Sinne des § 9 S. 2 ZPO i. V. m. § 48 I 1 GKG bestimmt, sodass nur der Gesamtbetrag der Bezüge zwischen Anhängigkeit der Klage am 29.03.2023 und der Vertragsbeendigung am 30.04.2023 maßgeblich ist. Rechnerisch ergibt sich auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen eine Verlustquote der Beklagten von 22,5 %, was auf 1/5 zu runden ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gebührenstreitwert wird auf 2.094,34 € festgesetzt. Maßgeblich ist insofern der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, § 40 GKG. Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem vormaligen Antrag zu 1) sowie einem Betrag von 549,34 € für den vormaligen Antrag zu 2) (§ 9 S. 2 ZPO i. V. m. § 48 I 1 GKG). Der Antrag zu 3) wirkt nicht streitwerterhöhend, da vorprozessuale Rechtsanwaltskosten, die neben der Hauptforderung geltend gemachte werden, als Nebenforderung anzusehen sind und damit bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen sind (BGH Beschl. v. 25.09.02007 – VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374, 375). Eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren dient (OLG Düsseldorf Beschl. v. 3.5.2023 – 15 W 9/23, BeckRS 2023, 9482 Rn. 6 ff. m. w. N. in Rn. 8). Ein vom Gebührenstreitwert abweichender Wert der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 33 I RVG durch das Gericht nur auf Antrag festzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: [Aufruf_RMB] N.