Beschluss
26 T 34/24
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2024:0819.26T34.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – Langenfeld vom 24. Juli 2024 – 7 XIV(L) 5615/23 – wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Betroffene selbst.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – Langenfeld vom 24. Juli 2024 – 7 XIV(L) 5615/23 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Betroffene selbst. Gründe I. Der Betroffene befindet sich seit dem 21. Juni 2011 in geschlossener Unterbringung, zunächst auf der Grundlage des § 126a StPO, seit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17. September 2011 ist der Betroffene nach § 63 StGB forensisch untergebracht. Die Antragstellerin beantragte am 19. Oktober 2023 die Genehmigung einer medikamentösen Zwangsbehandlung des Betroffenen für vier Monate. Das Amtsgericht Langenfeld beauftragte unter dem 19. Oktober 2023 ein schriftliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Y. zur Notwendigkeit der Zwangsmedikation, welches dieser unter dem 21. Oktober 2023 vorlegte. Nach Anhörung des Betroffenen am 15. November 2023 im Beisein seiner Verfahrenspflegerin stimmte das Amtsgericht Langenfeld mit Beschluss vom 15. November 2023 folgender Zwangsbehandlung unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bis zum 15. März 2023 zu: Risperidon oral bis zu 6 mg täglich, bei Ablehnung bis zu 50 mg Risperidon-Depot alle 14 Tage intramuskulär oder Paliperidon-Depot 150 mg intramuskulär am 1. Tag, nach 7 Tagen 100 mg Paliperidon intramuskulär, weiter alle 28 Tage bis zu 75 mg Paliperidon-Depot intramuskulär. Des Weiteren erteilte es die Genehmigung zur Durchführung der im Sinne einer fachgerechten Behandlung erforderlichen Kontrolluntersuchungen von Labor und EKG, mindestens monatlich, bei Bedarf auch öfter. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 9. Januar 2024 verwarf die Kammer durch Beschluss vom 18. März 2024 als unzulässig (AZ: 26 T 7/24). Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 beantragte die Antragstellerin die Zustimmung zu einer Verlängerung der Zwangsmedikation. Das Amtsgericht Langenfeld ordnete mit Beschluss vom 16. Februar 2024 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Notwendigkeit einer im Einzelnen aufgeführten Zwangsmedikation an und beauftragte hiermit erneut Herrn Dr. Y.. Der Sachverständige erstattete unter dem 25. Februar 2024 sein psychiatrisches Gutachten. Nach Durchführung des Anhörungstermins vom 26. März 2024 hat das Amtsgericht Langenfeld durch den angefochtenen Beschluss vom 26. März 2024 folgender Zwangsbehandlung bis zum 26. Juli 2024 zugestimmt: Risperidon oral zu 6 mg pro Tag – oral – Alternativ: Risperidon Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage – intramuskulär – oder Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und jeweils 75 mg jeweils weiter alle 28 Tage – jeweils intramuskulär – ggf. Augmentation mit Aripiprazol bis 30 mg täglich oral oder bei Ablehnung der Einnahme eine intramuskuläre Depotverabreichung mit bis zu 400 mg alle 4 Wochen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 12. April 2024 zurückgewiesen (AZ: 26 T 18/24). Über die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde liegt noch keine Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 beantragte die Antragstellerin die erneute Zustimmung zu einer Verlängerung der Zwangsmedikation. Das Amtsgericht Langenfeld ordnete mit Beschluss vom 17. Juni 2024 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Notwendigkeit einer im Einzelnen aufgeführten Zwangsmedikation an und beauftragte hiermit Herrn X.. Als dieser mitteilte, dass er den Gutachtenauftrag urlaubsbedingt nicht übernehme könne, beauftragte das Amtsgericht Frau Dr. med. B.. Die Sachverständige erstattete unter dem 13. Juli 2024 ihr psychiatrisches Gutachten, das das Amtsgericht lediglich dem Verfahrenspfleger übersandte. Nach Durchführung des Anhörungstermins vom 23. Juli 2024 hat das Amtsgericht Langenfeld durch den angefochtenen Beschluss vom 24. Juli 2024 folgender Zwangsbehandlung bis zum 24. November 2024 zugestimmt: Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und weiter alle 28 Tage bis zu 150 mg – jeweils intramuskulär - oder Risperidon-Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage intramuskulär. Ergänzt bzw. augmentiert werden kann die Medikation bei weiterhin unzureichenden Spiegel um: orales Risperidon bis zu 6 mg oder orales Aripiprazol bis zu 30 mg täglich oder Aripiprazol-Depot 400 mg alle 4 Wochen bei Ablehnung der oralen Medikation. Hiergegen hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Juli 2024 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Langenfeld hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juli 2024 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat den Betroffenen am 15. August 2024 in Gegenwart des Arztes Herrn O. und seiner Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin I. persönlich angehört. Wegen des Inhalts des Anhörungstermins wird auf den Anhörungsvermerk vom 15. August 2024 ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 StrUG NRW, § 121b Abs. 1 StVollzG i.V.m. §§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG zulässig. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 StrUG NRW i.V.m. §§ 121a, 121b Abs. 1 S. 3 StVollzG ist die Kammer für die zu treffende Beschwerdeentscheidung zuständig. In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Die Voraussetzungen für die erneute Genehmigung der fortgesetzten Zwangsmedikation liegen vor. Die mit der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler, insbesondere die unterbliebene Aushändigung des Sachverständigengutachtens vom 13. Juli 2024 an den Betroffenen vor dessen Anhörung durch das Amtsgericht, sind durch die erneute Anhörung des Betroffenen durch die Kammer insbesondere zu dem Sachverständigengutachten, zu der Stellungnahme des Verfahrenspflegers zu dem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 23. Juli 2024, zu der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme der Antragstellerin und zu der Frage einer etwaigen freiwilligen Medikation geheilt. Die Übrigen mit der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler, namentlich die Bestellung eines Verfahrenspflegers kurz vor dem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht und die angeblich unterbliebene Möglichkeit des Betroffenen, sich mit dem Verfahrenspfleger zu besprechen, sind prozessual überholt, nachdem die Interessen des Betroffenen nunmehr von Rechtsanwältin I. vertreten werden. Soweit der Betroffene rügt, seine Anhörung hätte im Gerichtssaal und nicht in der LVR-Klinik stattfinden müssen, verkennt er, dass eine Anhörung in seinem aktuellen Umfeld nicht nur sachgerecht, sondern üblich ist. Bei der Anhörung des Betroffenen durch die Kammer sind auch in der Sache keine Umstände zu Tage getreten, die eine abweichende Entscheidung gebieten. Die Voraussetzungen der Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme richten sich nach § 10 Abs. 1 bis Abs. 5 StrUG NRW, da der Betroffene gemäß § 63 StGB untergebracht ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StrUG NRW ist, wenn die untergebrachte Person infolge ihrer Anlasserkrankung nicht einsichtsfähig ist und die mit einer Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen oder nicht ergreifen kann, ausnahmsweise eine ihrem natürlichen Willen widersprechende ärztliche Zwangsmaßnahme zulässig. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StrUG NRW darf eine solche Zwangsmaßnahme ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen werden, bei der untergebrachten Person die Einsichtsfähigkeit als tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung freier Selbstbestimmung zu schaffen oder wiederherzustellen. Nach § 10 Abs. 3 StrUG NRW darf die ärztliche Zwangsmaßnahme nur als letztes Mittel und nur durchgeführt werden, wenn 1. die vorgesehene Behandlung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist, 2. der für die untergebrachte Person zu erwartende Nutzen die mit der ärztlichen Zwangsmaßnahme einhergehenden Belastungen deutlich überwiegt und eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos ist, 3. die Behandlung nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist, 4. mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommenen Versuche vorausgegangen sind, die Zustimmung der untergebrachten Person zu erreichen und 5. die untergebrachte Person durch eine Ärztin oder einen Arzt über das Ob und das Wie der vorgesehenen ärztlichen Zwangsmaßnahme entsprechend ihrer Verständnismöglichkeit aufgeklärt wurde. Diese Voraussetzungen liegen nach den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere den Feststellungen der Sachverständigen Dr. med. B. in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2024, dem ärztlichen Attest der behandelnden Ärzte Dr. H., O. und Dr. med. P. vom 14. Juni 2024 und 2. August 2024, der ärztlichen Stellungahme des Arztes Herrn O. bei der Anhörung des Betroffenen am 15. August 2024 und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich die Kammer hierbei von dem Betroffenen verschaffen konnte, vor. Der Betroffene leidet unter einer paranoiden Psychose (ICD 10: F20.0). Es liegt nach den Ausführungen der Sachverständigen, bestätigt durch die fachliche Einschätzung der Ärzte Dr. H., Dr. P. und O., eine produktive Psychosesymptomatik in Form einer wahnhaften Verkennung vor. Der Betroffene sei dabei in seinem Handeln und Denken von seinem Wahn geprägt. Aufgrund dessen bestehe weiterhin eine eingeschränkte Urteils- und Kritikfähigkeit. Bei dem Betroffenen bestehe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Unbehandelt habe sich der Zustand des Betroffenen in der Vergangenheit so rapide verschlechtert, dass auch bezüglich möglicher körperlicher Gefährdung keine Einsicht mehr bestanden habe. Als Beispiele seien hier u.a. der massive Hämoglobinabfall mit vitaler Bedrohung, die unbehandelte Skrotalhernie sowie die verweigerte Behandlung des Schulterabszesses zu nennen. Auch die dringend notwendige Koloskopie zur Abklärung des Eisenverlustes sei aufgrund fehlenden Einsichtsfähigkeit im Zuge des psychotischen Erlebens abgelehnt worden. Das verdeutlichte, wieweit das Handeln und Denken des Betroffenen von seinen Wahninhalten bestimmt werde. Bei Absetzen der antipsychotischen Medikation könnten erneut lebensbedrohliche Zustände wie Mangelernährung mit den entsprechenden körperlichen Folgen wie beispielsweise eine Eisenmangelanämie und Blutungsarmut, Polyneuropathien oder eine unentdeckte mögliche Krebserkrankung als Ursache der Anämie resultieren. Eine unbehandelte paranoide Schizophrenie neige zu Chronifizierung und könne in ein schizophrenes Residuum mit u.a. Affektverflachung, Antriebslosigkeit und schweren kognitiven Einschränkungen münden. Daher gelte nach den DGPPN S3-Leitlinen eine schizophrene Psychose so früh wie möglich zu behandeln, um eine weitere Verschlechterung und Chronifizierung zu verhindern. In diesem Fall gilt es mittels der medikamentösen Zwangsbehandlung eine mögliche vitale Gefährdung zu verhindern, die Selbstbestimmungsfähigkeit wiederherzustellen und damit auch der weiteren Chronifizierung entgegen zu wirken. Zur Therapie der paranoiden Schizophrenie seien nach S3-Leitlinen eine antipsychotische Medikation erforderlich, welche der Betroffene in der Vergangenheit regelmäßig verweigert habe. Jedoch sei eine Verbesserung des psychopathologischen Befundes ohne adäquate antipsychotische Medikation nicht zu erwarten. Ohne entsprechende pharmakologische Behandlung in ausreichender Dosierung und Dauer werde die krankheitsbedingte Einschränkung der Selbststimmungsfähigkeit aufgrund fehlender Urteils- und Kritikfähigkeit fortbestehen. Die oben genannten Risiken würden bei fortbestehender psychotischer Symptomatik sowie bei wahnhaft beeinflusstem Denken und Handeln weiterhin drohen. Der bisherige Krankheitsverlauf zeige regelmäßig ein sehr rasches Ansprechen auf die Medikation. Daher werde aus Gutachtersicht zur Verhinderung der oben genannten Risiken eine medikamentöse Zwangsbehandlung befürwortet. Trotz der aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Langenfeld vom 15. November 2023 und 26. März 2024 durchgeführten Medikation, welche objektiv zu einer fassbaren Verbesserung des psychischen und somatischen Zustands führte, entwickelte der Betroffene keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht, da er subjektiv – wie er auch nochmals in der Anhörung durch die Kammer deutlich machte – keine Verbesserung und auch keinen Behandlungsbedarf feststellen konnte. Er blieb bei seiner Auffassung, dass er nicht an einer Psychose, sondern einer „spirituellen Krise" erkrankt sei, er sich in einem „Strudel“ befinde, der unter anderem eine körperliche Blockade der Kopfbeweglichkeit auslöse, und sich dieser Zustand durch Selbsttherapie lösen lasse. Angesprochen auf den Eisenmangel führte er aus, dass er offenbar eine andere Blutzusammensetzung als andere Menschen habe (mit „besonderen Blutkörperchen“), da er anderenfalls infolge des bei ihm in der Vergangenheit festgestellten niedrigen Eisenmangels hätte versterben müssen. Dementsprechend machte der Betroffene sowohl gegenüber der Sachverständigen als auch gegenüber den behandelnden Ärzten und der Kammer deutlich, dass er weiterhin eine medikamentöse Behandlung mit allen Wirkstoffen – außer Aripiprazol – ablehnt. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Betroffene die Medikation sofort absetzen und die Symptomatik der Erkrankung wieder voll auftreten würde. Eine solches Wiederaufleben der Symptomatik, einhergehend mit einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Betroffenen, wurde in der LVR-Klinik Langenfeld bereits während einer lediglich achttätigen Unterbrechung der Zwangsmedikation im Juli 2024 beobachtet. Mittelfristig ist wieder von einer Ablehnung erforderlicher Untersuchungen und einer erneuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen mit möglicher vitaler Bedrohung. Aufgrund seiner Erkrankung ist der Betroffene nach den Feststellungen der Sachverständigen und dem Ergebnis der Anhörung durch die Kammer nicht krankheits- und behandlungseinsichtig und vermag die mit einer Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht zu erkennen oder nicht zu ergreifen. Der Betroffene ist diesbezüglich nicht in der Lage, einen freien Willen zu bilden. Seine fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigte der Betroffene auch deutlich in der Anhörung durch die Kammer, in der er unter anderem erklärte, dass es sein Recht sei, seine Medikation selbst zu bestimmen. Die Ablehnung der von den Ärzten vorgeschlagenen Medikation sei "Hausrecht". Eigentlich benötige er keine Medikation. Dass durch eine entsprechende pharmakologische Medikation eine Chance auf Zustandsbesserung besteht, hat die Zeit der vorangegangenen Zwangsmedikation im Rahmen der Unterbringung gezeigt. Unter der Anwendung durch Risperidon wurde durch die Klinik eine deutliche symptomatische Verbesserung beschrieben, welche insbesondere zur Verbesserung der Affektivität, des formalen Gedankengangs wie auch der Steuerungsfähigkeit und auch mit einer Abmilderung der produktiven Psychosesymptomatik einherging, was eine Integration auf der Station ermöglichte. Eine Verschlechterung war in der Vergangenheit nach Absetzen dieser Medikation wiederum feststellbar, sodass ein Zusammenhang zwischen Anwendung der medikamentösen Behandlung und einem darauffolgenden Behandlungserfolg mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Damit liegt eine entsprechende Eignung der Zwangsmedikation vor. Sie ist aufgrund der hinreichenden Vorerfahrungen auch im Umfang und der Dauer entsprechend erforderlich. Es ist keine alternative Maßnahme erkennbar außer einer antipsychotischen Psychopharmakotherapie, um die Selbstbestimmungsfähigkeit des Betroffenen unbeeinflusst von Krankheitssymptomen wieder zu ermöglichen und damit auch der ansonsten eintretenden Gefährdung seiner Person wie auch einer krankheitsbedingt vorliegenden Fremdgefährdung abzuhelfen. Aus dem jahrelangen Krankheitsverlauf ist zu erkennen, dass eine chronisch aktive Verlaufsform der Erkrankung vorliegt. Eine sonstige Remission ist ebenso wenig zu erwarten wie anderweitige Möglichkeiten einer Therapie medizinisch vorliegen. Insbesondere reicht eine alleinige Behandlung mit dem Wirkstoff Aripiprazol, in die der Betroffene eingewilligt hat, nicht aus. Nach den Ausführungen der Sachverständigen und der behandelnden Ärzte konnte in der Vergangenheit unter der alleinigen Behandlung mit Aripiprazol keine ausreichende Wirkung bei der Behandlung der produktiv-psychotische Symptomatik erzielt werden. Vielmehr kam es zu erhöhter Anspannung und gesteigertem Konfliktverhalten. Die zu erwartenden Nebenwirkungen der im Rahmen der Zwangsbehandlung verabreichten Medikamente werden durch das regelmäßige Monitoring mittels Blutentnahmen, körperlichen Untersuchungen und EKG-Kontrollen minimiert. Eine antipsychotische Medikation ist die einzige Möglichkeit, den Zustand des Betroffenen so weit zu bessern, dass er einer weiteren Behandlung auf freiwilliger Basis zugänglich werden kann, Einsicht und Compliance erlangt und damit wieder eine Selbstbestimmungsfähigkeit erreichen kann. Der Nutzen der regelmäßigen Medikamenteneinnahme überwiegt den eventuellen Schaden durch Nebenwirkungen der Medikation daher bei weitem. Es besteht nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. med. B. sowie der behandelnden Ärzte auch nicht die begründete Gefahr, dass der Betroffene aufgrund des Eingriffs länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Es wurden während des sehr wechselhaften Verlaufs durch Pflegemitarbeiter, Stationsärzte, Oberärzte und Chefärzte regelmäßige, vielfache und vielfältige Versuche unternommen, mit dem Betroffenen über seine Erkrankung zu sprechen und ihm in diesem Rahmen auch die regelmäßige Einnahme einer antipsychotischen Medikation nahezubringen. Dies gelang nicht, da der Betroffene die Erkrankung an einer Psychose verneinte und seine Symptomatik als „spirituelle Krise“ beschrieb, die nur er selbst behandeln könne. Krankheitsgefühl und auch deutlich sichtbarer Leidensdruck haben kein Umdenken bewirken können. Die Höchstfrist des § 10 Abs. 9 StrUG NRW von vier Monaten für den Genehmigungszeitraum wurde eingehalten und erscheint nach dem Ergebnis der der persönlichen Anhörung des Betroffenen und der hierzu von Herrn O. dargelegten medizinischen Einschätzung durch die Antragstellerin sowie im Hinblick auf den dargelegten bisherigen Krankheitsverlauf erforderlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 5 Satz 2 StrUG i.V.m. § 121b Abs. 2 StVollzG. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt, vgl. § 36 GNotKG. Dr. Q. N. Dr. U. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.