Urteil
15 O 161/23
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2024:0826.15O161.23.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 28. September 2023 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 28. September 2023 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 28. September 2023 wird aufrechterhalten. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 28. September 2023 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. I. 15 O 161/23 Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 29.07.2024durch die Richterin P. als Einzelrichterin für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil vom 28. September 2023 wird aufrechterhalten. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 28. September 2023 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand: Der Beklagte veräußerte und übergab unter dem 27. Mai 2023 das Fahrzeug PKW Audi B8 mit der Fahrzeugnummer N01 zum Preis von 15.800,00 € an den Kläger. Der Beklagte erwarb den PKW zuvor am 21. Mai 2023 von einem Herrn Y. zum Preis von 15.000,00 € in Lyon. Als der Kläger das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamtes Düsseldorf auf sich zulassen wollte, wurde es von der hinzugerufenen Polizei sichergestellt und befindet sich bis heute in polizeilicher Verwahrung. Unter dem 07. Juni 2023 hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und den Beklagten erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Fristsetzung aufgefordert. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei sichergestellt worden, weil während des Zulassungsprozesses aufgefallen sei, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 15.800,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € zu verurteilen. Unter dem 28. September 2023 ist ein Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO gegen den Beklagten ergangen, welches dem Beklagtenvertreter unter dem 30. November 2023 zugegangen ist, wogegen er am 13. Dezember 2023 Einspruch eingelegt hat. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 28. September 2023 aufrecht zu erhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet I. Der Rechtsstreit ist durch den statthaften sowie form- und fristgerechten Einspruch des Beklagten gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Säumnis versetzt worden. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 27. Mai 2023 gemäß §§ 435, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. 1. Das Fahrzeug war durch die auf einen Eintrag der französischen Behörden zurückgehende Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung im Schengener Informationssystem (SIS) mit einem Rechtsmangel behaftet der im Zeitpunkt des Gefahr- bzw. Eigentumsübergangs und auch des Rücktritts vorlag. a) Der Rechtsmangel nach § 435 BGB liegt aufgrund der SIS-Eintragung und der darauf beruhenden andauernden Sicherstellung vor. Öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Einziehung einer Sache (wie eine staatliche Sicherstellung bzw. Beschlagnahme) stellen sich als Rechtsmangel i. S. v. § 435 BGB dar, sofern sie tatsächlich und zu Recht ausgeübt werden und sie für den Käufer den endgültigen Verlust der Sache (insbesondere den Verfall oder die Einziehung der Sache) zur Folge haben können, insbesondere im Rahmen einer Beschlagnahme in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß §§ 111b/c stopp (OLG Düsseldorf Urt. v. 20.2.2015 – I-22 U 159/14, BeckRS 2015, 17117 Rn. 32, beck-online). Vorliegend wurde, wie sich aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Dortmund (Az: 101 JS 747/23) ergibt, am 25. Mai 23, mithin vor dem streitgegenständlichen Vertragsschluss, das Fahrzeug im SIS eingetragen und als gestohlen gemeldet. Dabei genügt ein solcher Eintrag und begründet an sich bereits einen Rechtsmangel, unabhängig von der Frage, ob die unstreitige Sicherstellung oder Beschlagnahme zu recht erfolgte wenn dieser - wie hier - sowohl im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des - etwaigen - Eigentumsübergangs, als auch im Zeitpunkt der daraufhin erfolgenden Beschlagnahme bzw. Sicherstellung als auch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegt (OLG Düsseldorf Urt. v. 20.2.2015 – I-22 U 159/14, BeckRS 2015, 17117 Rn. 43, beck-online). b) Der Mangel lag auch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 446 BGB, mithin bei Übergabe der Sache am 27. Mai 2023 vor. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 BGB vor dem Rücktritt bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da dem Beklagten eine Mangelbeseitigung nicht möglich ist, § 326 Abs. 5 BGB. Es liegt nicht im Einflussbereich des Beklagten, den Mangel der Sicherstellung bzw. des ihr zugrundeliegenden Verfahrens zu beeinflussen und die internationale Ausschreibung des Fahrzeugs als gestohlen zu beseitigen (vgl. LG Ravensburg Urt. v. 1.12.2014 – 6 O 243/14, BeckRS 2016, 19273, beck-online). c) Es handelt sich auch nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung i. S. v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, da sich das Fahrzeug seit Mai 2023 bis heute im Gewahrsam befindet und damit einer Nutzung durch den Kläger komplett entzogen gewesen ist. Damit hat sich die mit dem SIS-Eintrag einhergehende latente Gefahr einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs nur kurze Zeit nach Gefahrübergang am realisiert. Dies stellt sich nicht als Ausdruck eines allgemeinen Lebensrisikos dar. Wenn - wie hier - der SIS-Eintrag bereits vor Übergabe der Kaufsache an den Käufer entstanden waren, weist § 446 Abs. 1 Satz 1 BGB ein solches Risiko dem Verkäufer zu (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011, I-28 U 139/10, www.juris.de, dort Rn. 22 m. w. N.; Wertenbruch, ZGS 2004, 367, dort zu III.2.; Erman/Grunewald, BGB, 13. Auflage 2012, § 435, Rn. 10 m. w. N. in Fn 17; Arens, DAR 2013, 271; OLG Düsseldorf Urt. v. 20.2.2015 – I-22 U 159/14, BeckRS 2015, 17117 Rn. 76, beck-online). Auf ein Verschulden des Beklagten insbesondere eine Kenntnis vom SIS-Eintrag bzw. der ihm zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände kommt es für das vom Kläger geltend gemachte Rücktrittsrecht nicht an. 2. Der Kläger hat den Rücktritt unter dem 07. Juni 2023 gegenüber dem Beklagten erklärt, § 349 BGB. III. Dem Kläger steht auch der Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 €, berechnet nach einem Streitwert von 15.800,00 € nach § 280 Abs. 1, 3 BGB zu. Dabei sind diese Rechtsverfolgungskosten als Teil des Schadens ohne weitere Verzugsvoraussetzungen ersatzfähig. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 344, 709 S. 3 ZPO. Der Streitwert wird auf 15.800 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . P.