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Beschluss

25 OH 6/21

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2024:1009.25OH6.21.00
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Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten zu 3. gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung Nr. 15/2188 – KA der Notarin a.D. Dr. Q. aus H. vom 30. September 2019 in der Fassung vom 8. April 2024 abgeändert.

In der Rechnung sind 309,40 EUR zu viel erhoben worden.

Gegen die Kostenschuldner werden 24.941,45 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten zu 3. gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung Nr. 15/2188 – KA der Notarin a.D. Dr. Q. aus H. vom 30. September 2019 in der Fassung vom 8. April 2024 abgeändert. In der Rechnung sind 309,40 EUR zu viel erhoben worden. Gegen die Kostenschuldner werden 24.941,45 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Kostenschuldner ließen unter dem 17.10.2015 von der Beteiligten zu 3. unter der Urkunden-Nummer 2188/15 einen Erbvertrag beurkunden. In diesem wird unter anderem ein Vermächtnis betreffend  den Anteil des Kostenschuldners an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen C. in deren Vermögen der im Grundbuch des Amtsgerichts L. von G01 Hof- und Gebäudefläche, O.-straße, steht, sowie  den Anteil des Kostenschuldners an der Erbengemeinschaft am Nachlass seines Großvaters D., in deren Vermögen der im Grundbuch des Amtsgerichts L. von G02 Gebäude- und Freifläche, U.-straße, steht, beurkundet. In Bezug auf das erstgenannte Grundstück ist im Grundbuch eine Reallast in Form einer Geldrente eingetragen, die sich nach Auskunft des Kostenschuldners im Jahr 2015 auf monatlich 5.988,00 EUR belief. Zum Zeitpunkt der Beurkundung des Erbvertrages war der Kostenschuldner nicht Eigentümer dieser Grundstücke, sondern dessen Vater, J., zu je 50 %. Der Kostenschuldner ist mittlerweile als Alleinerbe seines Vaters in dessen ehemalige Eigentümerstellung eingetreten. Das weitere Vermögen der Kostenschuldner, auf das sich der Erbvertrag ebenfalls bezieht, besteht aus zwei weiteren unbelasteten Grundstücken bzw. einem hälftigen Anteil an einem solchen sowie weiteren Vermögensgegenständen wie Wohnungsinventar, Geldvermögen etc., und beläuft sich wertmäßig auf 450.000,00 EUR. Unter der Urkunden-Nummer 6026/2019 des Notars Dr. F. wurde unter dem 05.12.2019 ein Gesamterbbaurecht zu Lasten der Grundstücke O.-straße und U.-straße eingetragen. Der Notar Dr. F. ging dabei von einem Geschäftswert von 26.934.000,00 EUR aus, der sich zusammensetzt aus einem Wert von 24.984.000,00 EUR für das Grundstück O.-straße und von 4.693.500,00 EUR nebst eines Gebäudewertes von 3.990.000,00 EUR für das Grundstück U.-straße. Die Beteiligte zu 3. und die Kostenschuldner sind uneinig, wie der Geschäftswert für die Beurkundung des Erbvertrages zu berechnen ist. Die Beteiligte zu 3. erstellte im Hinblick darauf mehrere Kostenrechnungen (vom 30.09.2019, vom 28.11.2019 und vom 30.07.2020), die jeweils auf unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen beruhten. Schließlich rechnete die Beteiligte zu 3., wie bereits im Rahmen der Rechnung vom 28.11.2019, nach dem Bodenrichtwert des Gutachterausschusses der Stadt L. für das Jahr 2015 ab, legte einen Geschäftswert von 7.712.350,00 EUR zugrunde und machte insgesamt 23.703,85 EUR geltend. Nachdem die Kostenschuldner erneut Einwendungen gegen diese Abrechnung vorbrachten, hat die Beteiligte zu 3. unter dem 23.08.2021 einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG eingebracht. Die Präsidentin des Landgerichts hat unter dem 01.03.2023 Stellung genommen (Bl. 209 f. d.A.). Die Beteiligte zu 3. hat daraufhin unter dem 17.03.2023 den Kostenschuldnern eine berichtigte Kostenrechnung ausgestellt und mit Schreiben vom selben Tag ihren Antrag dahingehend ergänzt, die Kostenrechnung durch eine etwaige Änderung des Geschäftswertes gegebenenfalls auch zu erhöhen. Auf weitere Stellungnahmen der Präsidentin des Landgerichts vom 26.05.2023 (Bl. 246 f. d.A.) und 08.01.2024 (Bl. 374 f. d.A.) hat die Beteiligte zu 3. unter dem 23.01.2024 eine weitere berichtigte Kostenrechnung erstellt (Bl. 383 d.A.), die sie auf Stellungnahme des Kostenschuldners mit Kostenrechnung vom 08.04.2024 (Bl. 400 d.A.) weiterhin berichtigt hat. Die Beteiligte zu 3. rechnet nunmehr nach einem Geschäftswert von 8.688.703,00 EUR ab und macht insgesamt 25.250,85 EUR geltend. Die Präsidentin des Landgerichts hat unter dem 17.07.2024 (Bl. 406 d.A.) und 09.08.2024 (Bl. 417 d.A.) erneut Stellung genommen. Auf die jeweiligen Stellungnahmen der Präsidentin des Landgerichts wird Bezug genommen. II. Auf den Antrag der Beteiligten zu 3. auf gerichtliche Entscheidung war die Kostenrechnung vom 30.09.2019 in der Fassung vom 08.04.2024 abzuändern. 1. Die Kostenrechnung in der Fassung vom 08.04.2024 ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht in ihrer korrigierten Fassung dem Zitiergebot. Der Notar ist zur Änderung der Kostenrechnung im Verlaufe des Antragsverfahrens nach § 127 GNotKG berechtigt (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – V ZB 89/08). Die Beteiligte zu 3. hat die ursprüngliche Kostenrechnung in zulässiger Weise berichtigt und durch die korrigierte Kostenrechnung vom 08.04.2024 ersetzt, welche nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens ist. Anders als der Kostenschuldner meint, steht dem nicht entgegen, dass die Kostenschuldner die vorherige Kostenrechnung der Beteiligten zu 3. vom 17.03.2023 beglichen haben. Denn die gerichtliche Überprüfung oder die durch den Bezirksrevisor hat den Zweck, eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten und kann deshalb nicht unter dem Vorbehalt erfolgen, dass die Rechnung noch nicht beglichen ist. Andernfalls stünde es zudem in der Macht des Kostenschuldners, eine Überprüfung zu verhindern, sollte sich etwa eine Erhöhung des Geschäftswertes abzeichnen, indem er die Notarkostenrechnung begleicht. 2. Die Kostenrechnung ist aber zu hoch angesetzt. a) Gemäß § 102 Abs. 1 GNotKG ist der Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen, wenn – wie hier – über den ganzen Nachlass verfügt wird, der Wert des Vermögens (S. 1). Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens (S. 2). Beanstandet wurde der Geschäftswert lediglich in Bezug auf den Wert der Grundstücke O.-straße und U.-straße, sodass eine weitergehende gerichtliche Überprüfung nicht stattfindet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2018 - 20 W 46/17). b) Beanstandungsfrei hat die Beteiligte zu 3. den Wert der beiden Grundstücke O.-straße und U.-straße angesetzt, obwohl der Kostenschuldner zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer dieser Grundstücke war. Denn gemäß § 102 Abs. 2 GNotKG wird der Wert von Vermögenswerten, über die der Erblasser außer über die Gesamtrechtsnachfolge daneben verfügt und die noch nicht zu seinem Vermögen gehören, jedoch in der Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet sind, hinzugerechnet (S. 1). Von dem Begünstigten zu übernehmende Verbindlichkeiten werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts (S. 2). Die beiden Grundstücke O.-straße und U.-straße sind in dem Erbvertrag konkret bezeichnet, inklusive Bezeichnung des Flurs, des Flurstücks, der Wirtschaftsart und Lage und der Blattzahl der Grundbuchakte. c) Grundsätzlich ist auch die Höhe des Geschäftswertes, die die Beteiligte zu 3. für die beiden Grundstücke O.-straße und U.-straße in der nunmehr maßgeblichen Abrechnung angenommen hat, nicht zu beanstanden. Allerdings war die zu Lasten des Grundstücks O.-straße bestehende Reallast anzurechnen. aa) Zunächst ist grundsätzlich festzustellen, dass der Rückgriff auf den von dem Notar Dr. F. angenommenen Verkehrswert im Rahmen von dessen Beurkundung des Erbbaurechtes nicht zu beanstanden ist. Der Kostenschuldner hat selbst vorgetragen, dass dieser Wert auf ein im Rahmen der Vereinbarung des Erbbaurechtes eingeholtes Gutachten zurückgeht und eine Einbeziehung in den Verkehrswert damit grundsätzlich auch für ihn nachvollziehbar ist. bb) In Bezug auf die Höhe des Verkehrswertes ist zu berücksichtigen, dass maßgeblich aufgrund des Beurkundungszeitraumes der Verkehrswert im Jahr 2015 war. Vor diesem Hintergrund hat die Beteiligte zu 3. zutreffend einen Abschlag von dem für das Jahr 2019 ermittelten Verkehrswert vorgenommen. Dabei ist die Höhe und das rechnerische Zustandekommen dieses Abschlags nicht zu beanstanden. Zulässigerweise ist die Beteiligte zu 3. von dem Verhältnis ausgegangen, in dem sich der Bodenwert zwischen den Jahren 2015 und 2019 erhöht hat, und hat in diesem Verhältnis (51,06 %) den Abschlag auf den Verkehrswert des Jahres 2019 vorgenommen. cc) Zu beanstanden ist jedoch, dass die Beteiligte zu 3. die in Bezug auf das Grundstück O.-straße eingetragene Reallast nicht im Geschäftswert berücksichtigt hat. Denn die Reallast verringert den Geschäftswert des Grundstückes nach § 46 Abs. 1 GNotKG und ist daher einer Verbindlichkeit im Sinne des § 102 Abs. 2 S. 2 GNotKG gleichzustellen. Ausweislich des vom Kostenschuldners eingereichten Grundbuchauszuges besteht eine Reallast in Form einer Geldrente auf Lebenszeit des am 23.09.1923 geborenen Herrn R. und der am 09.08.1925 geborenen Frau S., die inflationsindexiert ist und im Jahr 2015 monatlich 5.988,00 EUR (also 71.856,00 EUR im Jahr 2015) betrug. Für den Wert dieser Reallast ist hier entsprechend § 52 Abs. 2 S. 3, Abs. 4 GNotKG, da zur Zeit der Beurkundung das Lebensalter der lebensjüngeren Frau S. bereits über 70 Jahre betrug, der Wert von fünf Jahren maßgebend. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kostenschuldner lediglich zu 50 % Eigentümer des mit der Reallast belasteten Grundstückes ist, sodass insofern die Hälfte des Wertes anzusetzen ist. Letztlich ist somit ein Wert in Höhe von 179.640,00 EUR (71.856,00 EUR * 5 * 0,5) von dem Geschäftswert der Beteiligten zu 3. abzuziehen, sodass der anzusetzende Geschäftswert 8.509.063,00 EUR beträgt (8.688.703,00 EUR – 179.640,00 EUR). d) Darüber hinaus ist, anders als der Kostenschuldner meint, ein weiterer Abschlag nicht vorzunehmen. Denn der durch den Notar Dr. F. angesetzte Wert ergibt sich aus einem Wertgutachten und ist damit, anders als der anhand allgemeiner Kriterien festgesetzte Bodenrichtwert, grundstücksspezifisch. e) Die Kostenrechnung Nr. 15/2188 – KA vom 30.09.2019 in der Fassung vom 08.04.2024 ist somit wie folgt abzuändern: KV-Nr. Bezeichnung Geschäftswert Betrag 21100 Beurkundungsverfahren Erbvertrag, Geschäftswert nach §§ 97, 102, 46, 52 GNotKG 8.509.063,00 EUR 20.950,00 EUR 32001 Dokumentenpauschale (s/w) 4,20 EUR 32004 Post- und Telekommunikationsentgelte 5,00 EUR Netto-Zwischensumme 20.959,20 EUR 32014 19 % Umsatzsteuer 3.982,25 EUR Rechnungsbetrag 24.941,45 EUR Vorauszahlungen 23.703,85 EUR Offener Restbetrag 1.237,60 EUR III. Gerichtsgebühren sind in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i. V. m. § 81 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht L., K.-straße 1, 40227 L., oder dem Oberlandesgericht L., G.-straße 3, 40474 L., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Landgericht L. oder dem Oberlandesgericht L., eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Dr. I. V. Dr. P.