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Beschluss

25 OH 11/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2024:1014.25OH11.22.00
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Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung Nr. 53054 vom 10.05.2022 der Notarin Dr. S. in K. bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung Nr. 53054 vom 10.05.2022 der Notarin Dr. S. in K. bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1. Die in § 46 Abs. 2 GNotKG genannten Kriterien für die Bestimmung des Verkehrswerts gehen den in § 46 Abs. 3 GNotKG angeführten Hilfskriterien vor. Insbesondere bedarf es dann nicht eines Rückgriffs auf die unsicheren Kriterien der zum Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werts. 2. Die von § 46 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG erfassten Bodenrichtwerte sind ein angemessenes Kriterium für die Bestimmung des Verkehrswertes, von denen ein Sicherheitsabschlag von 25 % nicht vorzunehmen ist. hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts K.am 14.10.2024durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. H., die Richterin am Landgericht U. und den Richter Dr. W. beschlossen: Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung Nr. 53054 vom 10.05.2022 der Notarin Dr. S. in K. bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Am 02.06.2021 verstarb in K. Frau F., die in erster Ehe verheiratet war mit P.. Die Erblasserin F. hatte ihren Ehemann zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt. Zu ihrem Nacherben hatte die Erblasserin ihren Bruder, Herrn A., eingesetzt, ersatzweise dessen Abkömmlinge, die Beteiligten zu 1. bis 3. Der Vorerbe wollte die Erbschaft aus verschiedenen Gründen, insbesondere steuerrechtlichen Gründen, nicht annehmen. Er hat daher mit dem Nacherben A. zu Urkunde der Notarin Nr. B 1036/2021 vom 12.10.2021 eine Vereinbarung getroffen, nach deren Inhalt er sich zur Ausschlagung der Erbschaft gegen Zahlung einer Abfindung verpflichtet hat. Zu dieser Beurkundung verhält sich die streitgegenständliche Kostenrechnung Nr. 53054 vom 10.05.2022 über insgesamt 3.168,97 €. Die Notarin hat der Kostenrechnung einen Geschäftswert in Höhe von 1.531,195,80 € zugrunde gelegt. Betreffend die Berechnung des Wertes des Nachlasses, der im Wesentlichen aus unbebautem und bebautem Grundbesitz besteht, wird auf die Berechnung Blatt 102 f. der Akte (Anlagenband Notar) Bezug genommen. Im späteren Verlauf ist die Familie des Nacherben zu der Erkenntnis gelangt, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, dass der Nacherbe die Erbschaft erwirbt. Die Beteiligten sind daher übereingekommen, dass auch der Nacherbe die Nacherbschaft ausschlägt, damit diese seinen Kindern, den Beteiligten zu 1. bis 3., als Ersatzerben zufällt. Die Ersatzerben sollten dann anstelle des Nacherben in die mit dem Vorerben geschlossene erbrechtliche Vereinbarung vom 12.10.2021 eintreten. Die Umsetzung dieser Vereinbarung erfolgte durch eine weitere Urkunde der Notarin vom 18.11.2021, Urkunden-Nummer B 1134/2021. Die diesbezüglich erstellte Kostenrechnung Nr. 53055 vom 10.05.2022 ist Gegenstand des hiesigen Verfahrens 25 OH 12/22. Auch in dieser Kostenrechnung hat die Notarin einen Geschäftswert von 1.531.195,80 € zugrunde gelegt. Eine dritte Beurkundung (Urkunden-Nummer B 1135/2021 vom 18.11.2021) betrifft die Erbausschlagung durch den Nacherben A.. Die diesbezügliche Kostenrechnung Nr. 53056 vom 10.05.2022, berichtigt unter dem 16.02.2024, ist Gegenstand des hiesigen Verfahrens 25 OH 13/22. Auch in dieser ist ein Geschäftswert von 1.531.195,80 € angesetzt. Die Ersatzerben, die Beteiligten zu 1. bis 3., haben die an sie als Gesamtschuldner gerichteten drei Kostenrechnungen beanstandet. Die Kostenschuldner sind der Ansicht, die Notarin habe zu Unrecht in den Kostenrechnungen für die Grundstücke jeweils, abgesehen von einem Grundstück, die Bodenrichtwerte als Wert angesetzt. Zutreffenderweise hätte vielmehr auf die Steuerwerte abgestellt werden müssen, welche erheblich niedriger seien. Hinsichtlich des bebauten Grundstücks L. hat die Notarin unstreitig den Steuerwert angesetzt, was von den Kostenschuldnern auch nicht beanstandet wird. Mit Schreiben vom 13.06.2022 haben die Kostenschuldner die Kostenrechnungen der Notarin beanstandet und für den Fall der Nichtabhilfe die Vorlage der Kostenrechnungen zur gerichtlichen Entscheidung gemäß § 127 GNotKG beantragt. Die Präsidentin des Landgerichts hat unter dem 18.01.2024 Stellung genommen (Blatt 26 Gerichtsakte). Auf die Stellungnahme wird Bezug genommen. II. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. auf gerichtliche Entscheidung war die Kostenrechnung Nr. 53054 vom 10.05.2024 zu bestätigen. Die Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 2 und 3 GNotKG. Vorab ist festzuhalten, dass nur die erhobenen Beanstandungen den Verfahrensgegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens in Notarkostensachen bestimmen. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung findet nicht statt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2018 - 20 W 46/17). Die Kostenrechnung ist in der Höhe nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Notarin zu Recht der angegriffenen Kostenrechnung einen Geschäftswert in Höhe von 1.531.195,80 € zugrunde gelegt und dabei für den Grundbesitz, abgesehen von einem Grundstück, für den der Ansatz des Steuerwertes zwischen den Parteien unstreitig ist, auf den Bodenrichtwert abgestellt. Entgegen der Ansicht der Kostenschuldner ist die Notarin nicht verpflichtet, den Wert des Grundbesitzes anhand der Steuerwerte zu ermitteln. Bei der vorliegend beurkundeten Vereinbarung, in der sich der Vorerbe gegenüber dem Nacherben zur Ausschlagung der Erbschaft verpflichtet hat, ist die Zugrundelegung des Nachlasswertes als Geschäftswert nicht zu beanstanden, was die Beteiligten auch nicht infrage stellen. Für den Wert des Nachlasses und insbesondere des Grundvermögens ist gemäß § 46 GNotKG auf den Verkehrswert abzustellen (§ 46 Abs. 1 GNotKG). Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er anhand der Kriterien des § 46 Abs. 2 und 3 GNotKG zu ermitteln. Entgegen der Ansicht der Kostenschuldner ist dabei nicht gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 Ziff. 3 GNotKG auf den für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Wert abzustellen. Vielmehr war die Notarin berechtigt, gemäß § 46 Abs. 2 Ziff. 3 GNotKG auf den Bodenrichtwert abzustellen. Die für Steuerzwecke angemeldeten oder festgesetzten Werte geben im Regelfall keine Erkenntnisse über die wahren Wertverhältnisse, weshalb der Ermittlung des Verkehrswertes anhand der Kriterien des § 46 Abs. 2 GNotKG nach ganz überwiegender und zutreffender Ansicht, der auch die Kammer folgt, Vorrang vor § 46 Abs. 3 GNotKG zukommt (so auch: OLG München, Beschluss vom 03.05.2016 - 34 Wx 7/16 Kost; LG Leipzig, Beschluss vom 21.10.2019 - 2 OH 68/18; Beschluss der Kammer vom 07.11.2018 - 25 OH 5/17; Tiedtke in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., § 46 Rn. 14a). Bereits der Wortlaut des § 46 Abs. 2 GNotKG in Verbindung mit § 46 Abs. 3 GNotKG spricht dafür, denn nach Abs. 2 ist der Verkehrswert nach den Kriterien von Ziff. 1. bis 4. des Abs. 2 zu bestimmen, während Abs. 3 lediglich eine Kannbestimmung dahingehend trifft, dass auch die für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werte herangezogen werden können . Dies spricht nach Ansicht der Kammer für einen Vorrang der Kriterien nach § 46 Absatz 2 GNotKG. Kann der Wert daher anhand von Kriterien gemäß § 46 Abs. 2 GNotKG bestimmt werden, bedarf es keines Rückgriffs mehr auf die in § 46 Abs. 3 GNotKG angeführten Hilfskriterien, insbesondere nicht eines Rückgriffs auf die unsicheren Kriterien der zum Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werte. Insbesondere aber ist die Notarin nicht verpflichtet, die niedrigeren Steuerwerte heranzuziehen, wenn eine Bewertung anhand der Kriterien des § 46 Abs. 2 GNotKG möglich ist, vorliegend also eine Wertbestimmung anhand der Bodenrichtwerte. Die Bodenrichtwerte sind auch ein angemessenes Kriterium für die Bestimmung des Verkehrswertes, denn sie werden anhand des zentralen Informationssystems der Gutachterausschüsse und des oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Immobilienmarkt in Nordrhein-Westfalen ermittelt und stellen damit einen zuverlässigen, aktuellen und für jedermann verfügbaren Anhaltspunkt zur Bestimmung des Verkehrswertes von Grundbesitz dar (vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016 – I-10 W 14/16; Beschluss der Kammer vom 07.11.2018 - 25 OH 5/17). Von ihrer noch in dem Beschluss vom 07.11.2018 vertretenen Ansicht, dass von dem festgestellten Bodenrichtwert ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 25 % vorzunehmen ist, nimmt die Kammer Abstand, da jedenfalls bei Grundstücken, die keiner lagetechnischen Besonderheit unterliegen, wie vorliegend, ein solcher Abschlag nicht gerechtfertigt erscheint, da der Bodenrichtwert, wie oben dargelegt, auch ohne Abschlag ein zuverlässiges Kriterium der Wertermittlung darstellt. Dies entspricht inzwischen auch der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl.: OLG München, Beschluss vom 11.07.2018 - 34 Wx 115/18 Kost; Tiedtke in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., § 46 Rn. 16; Storch in: Heinemann/Trautrims, Notarrecht, GNotKG, § 46 Rn. 9; Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 46 Rn. 20; Schmidt, RNotZ 2020, Seite 210; Sikora/Strauß, DNotZ 2019, Seite 596), der sich die Kammer nunmehr anschließt. Nach dem Vorstehenden hat die Notarin den Geschäftswert somit zutreffend auf 1.531.195,80 € festgesetzt. Die Kostenrechnung der Notarin war daher zu bestätigen. III. Gerichtsgebühren sind in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 81 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats bei dem Landgericht Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Dr. H. U. Dr. W.