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Beschluss

25 OH 15/23

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2024:1107.25OH15.23.01
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Tenor

Wenn der Notar den Geschäftswert ermessensfehlerfrei festgestellt hat, kann der Wertansatz nicht geändert werden, wenn unzutreffend oder irrtümlich eine Gebühr mit einem zu hohen Gebührensatz (1,0 Gebühr statt 0,5 Gebühr) zugrunde gelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85 -, juris).

25 OH 15/23

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Landgericht DüsseldorfBeschluss

In der Notarkostensache

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts H.am 07.11.2024durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Q., die Richterin am Landgericht V. und den Richter Dr. D.

beschlossen:

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beteiligten zu 1. wird die Kostenrechnung Nr. 21-00343 – GER des Notars Dr. K. aus H. vom 26. Januar 2021 abgeändert.

In der Rechnung sind 2.046,80 EUR zu viel erhoben worden.

Gegen die O. GmbH werden 2.374,53 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Wenn der Notar den Geschäftswert ermessensfehlerfrei festgestellt hat, kann der Wertansatz nicht geändert werden, wenn unzutreffend oder irrtümlich eine Gebühr mit einem zu hohen Gebührensatz (1,0 Gebühr statt 0,5 Gebühr) zugrunde gelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85 -, juris). 25 OH 15/23 Landgericht DüsseldorfBeschluss In der Notarkostensache hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts H.am 07.11.2024durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Q., die Richterin am Landgericht V. und den Richter Dr. D. beschlossen: Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beteiligten zu 1. wird die Kostenrechnung Nr. 21-00343 – GER des Notars Dr. K. aus H. vom 26. Januar 2021 abgeändert. In der Rechnung sind 2.046,80 EUR zu viel erhoben worden. Gegen die O. GmbH werden 2.374,53 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wenn der Notar den Geschäftswert ermessensfehlerfrei festgestellt hat, kann der Wertansatz nicht geändert werden, wenn unzutreffend oder irrtümlich eine Gebühr mit einem zu hohen Gebührensatz (1,0 Gebühr statt 0,5 Gebühr) zugrunde gelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85 -, juris). 25 OH 15/23 Landgericht DüsseldorfBeschluss In der Notarkostensache hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts H.am 07.11.2024durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Q., die Richterin am Landgericht V. und den Richter Dr. D. beschlossen: Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beteiligten zu 1. wird die Kostenrechnung Nr. 21-00343 – GER des Notars Dr. K. aus H. vom 26. Januar 2021 abgeändert. In der Rechnung sind 2.046,80 EUR zu viel erhoben worden. Gegen die O. GmbH werden 2.374,53 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1. beurkundete unter dem 20.11.2017 die Urkunde mit der Bezeichnung Identitätsurkunde zur Teilungserklärung vom 13. Februar 2017, UR. Nr. 639 für 2017 H BV „U.-straße, B.-straße" (UR-Nr. 4142 für 2017 H). Die entsprechende Teilungserklärung hatte der Beteiligte zu 1. ebenfalls bereits unter der UR-Nr. 639/17 H vom 13.02.2017 beurkundet und in der entsprechenden Kostenrechnung 18-02881 – GER vom 07.05.2018 einen Geschäftswert von 21.429.000,00 EUR angesetzt. Mit derselben Kostenrechnung rechnete der Beteiligte zu 1. zudem die streitgegenständliche Beurkundung ab und setzt insofern einen Geschäftswert in Höhe von 10 % des Geschäftswertes der Beurkundung der Teilungserklärung an, also in Höhe von 2.142.900,00 EUR, mit einer Gebühr in Höhe von 1,0 nach Nr. 21200 KV GNotKG. Insgesamt machte der Beteiligte zu 1. 4.501,65 EUR geltend. Der Bezirksrevisor beanstandete im Rahmen einer routinemäßigen Kostenprüfung die Ansetzung einer Gebühr von 1,0. Nach Überprüfung rechnete der Beteiligte zu 1. sodann unter der Rechnungsnummer 21-00343 – GER vom 26.01.2021 mit einer Gebühr in Höhe von 0,5 nach Nr. 21201 KV GNotKG zu einem Geschäftswert in Höhe von 20 % des Geschäftswertes der beurkundeten Teilungserklärung, also in Höhe von 4.285.000,00 EUR, ab und machte nunmehr insgesamt 4.421,33 EUR geltend. Auf die Anweisung der Beteiligten zu 3. vom 19.09.2023 hat der Beteiligte zu 1. sodann unter dem 26.09.2023 einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG eingebracht. Die Präsidentin des Landgerichts hat unter dem 14.08.2024 Stellung genommen. Auf die Stellungnahme (Bl. 6 ff. d.A.) wird Bezug genommen. II. Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung war die Kostenrechnung abzuändern. 1. Die Kostenrechnung ist in ihrer korrigierten Fassung vom 26.01.2021 rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 2 und 3 GNotKG. 2. Die Kostenrechnung ist aber zu hoch angesetzt. Nachdem der Beteiligte zu 1. in der Kostenrechnung 18-02881 – GER vom 07.05.2018 einen Geschäftswert von 10 % von 21.429.000,00 EUR angesetzt hat, hat er diesen in der nunmehr maßgeblichen Kostenrechnung fälschlicherweise auf 20 % des Geschäftswertes der beurkundeten Teilungserklärung erhöht. a) Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 36 Abs. 1 GNotKG, ist also nach billigem Ermessen zu bestimmen. In der Literatur wird für die Beurkundung einer Identitätserklärung, worauf der Beteiligte zu 1. richtigerweise hingewiesen hat, ein Anteil von 20 % bis 30 % für angemessen gehalten. Darüber hinaus wird aber, wie ursprünglich von dem Beteiligten zu 1. auch, ebenfalls die Ansetzung eines Anteils von 10 % befürwortet (vgl. Bormann , in: Korintenberg, GNotKG, 22. Auflage 2022, § 36 Rn. 63 unter Berufung auf Rechtsprechung des OLG Hamm und des OLG H.). Dementsprechend war die ursprüngliche Ansetzung des Geschäftswerts in Höhe von 2.142.900,00 EUR (10 % von 21.429.000,00 EUR) ermessensfehlerfrei. b) Hat der Notar aber einmal den Geschäftswert ermessensfehlerfrei festgesetzt, ist eine Änderung des Geschäftswerts nicht mehr möglich Wie der Beteiligte zu 1. richtigerweise ausführt, kann der Notar seine Kostenberechnung jederzeit ändern oder aufheben und neu erteilen, wenn er erkennt, dass diese fehlerhaft ist oder er erkennt, dass ein Gebührentatbestand entweder nicht entstanden oder dessen Berechnung übersehen worden ist (vgl. auch Tiedtke , in: Korintenberg, a.a.O., § 19 Rn. 79). Das war hier aber nicht der Fall. Denn eine Fehlerhaftigkeit kann dann, wenn – wie hier – die ursprüngliche Ermessensausübung des Notars nicht zu beanstanden ist, gerade nicht angenommen werden. Soweit die Präsidentin des Landgerichts auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.12.1986 – III ZR 51/85 – abgestellt hat, nach dem einem Rechtsanwalt die Korrektur des zunächst ermessensfehlerfrei festgesetzten Geschäftswertes versagt ist, ist diese Rechtsprechung auch auf Notare zu übertragen. Denn in beiden Fällen ist die jeweilige (für Rechtsanwälte: Mindest-)Höhe der Vergütung gesetzlich geregelt (vgl. § 1 Abs. 1 RVG und § 1 Abs. 1 GNotKG). Eine einseitige Bestimmung des Geschäftswertes ist sowohl für Rechtsanwälte als auch für Notare regelmäßig ausgeschlossen. Auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Tatsache, dass Notare verpflichtet sind, die gesetzlich vorgeschriebene Gebühr geltend zu machen, ist zu befürworten, dass eine Korrektur lediglich bei Fehlern erfolgen darf. c) Soweit der Beteiligte zu 1. zwischen „Stufe 1“ (die Bestimmung des Rahmens, in dem sich die eigentliche Ermessensentscheidung bewegen könne) und „Stufe 2“ (die eigentliche Ermessensentscheidung, die innerhalb des in „Stufe 1“ festgelegten Rahmens erfolge) unterscheidet, überzeugt dies in dieser konkreten Ausgestaltung nicht. Vielmehr ist nicht zwischen verschiedenen “Stufen“ zu unterscheiden, sondern der von dem Beteiligten aufgeteilte Vorgang einheitlich zu betrachten. Letztlich bedarf dies aber keiner Entscheidung. Der Beteiligte zu 1. hat bereits mit der Kostenrechnung 18-02881 – GER vom 07.05.2018 sein Ermessen ausgeübt. Er kann sich nachträglich zumindest dann nicht mehr darauf berufen, dass er sein Ermessen nunmehr in einem neuen Rahmen anders ausübe, wenn das ursprünglich ausgeübte Ermessen (bzw. der ursprünglich ausgewählte Rahmen) nicht zu beanstanden war. Das ist hier der Fall. 3. Die Kostenrechnung Nr. 21-00343 – GER vom 26.01.2021 ist somit wie folgt abzuändern: KV-Nr. Bezeichnung Geschäftswert Betrag 21201 Beurkundungsverfahren 2.142.900,00 EUR 1.787,50 EUR 32001 Dokumentenpauschale (s/w) 207,90 EUR Netto-Gesamtsumme 1.995,40 EUR 32014 19 % Umsatzsteuer 379,13 EUR Rechnungsbetrag 2.374,53 EUR III. Gerichtsgebühren sind in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i. V. m. § 81 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Landgericht Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Dr. Q. V. Dr. D.