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Urteil

36 O 22/24 [EnW]

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2024:1114.36O22.24ENW.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.558,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 87% und die Klägerin zu 13%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.558,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 87% und die Klägerin zu 13%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Düsseldorf, 14.11.2024 der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Geschäfts-Nr.: 36 O 22/24 [EnW] Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Landgericht Stuwe als Vorsitzender - Ohne Protokollführer gern. § 159 ZPO / kein Tonträger - In dem Rechtsstreit VENEKO GmbH gegen Extra Energie GmbH erschienen bei Aufruf für die Klägerin niemand, für die Beklagte niemand. Protokollaufruf erst_ am 14_11_2024 13_40_38 Tatbestand: Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Rückforderungsansprüche aus insgesamt fünf Energieversorgungsverträgen geltend. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das Letztverbraucher mit Strom und Erdgas beliefert. Insoweit besteht bzw. bestand mit folgenden Kunden eine Lieferbeziehung: Herr A. wurde aufgrund des Vertrages mit der Nummer N01 von der Beklagten mit Strom zu einem Paketpreis von 836,00 EUR (brutto) beliefert. Mit E-Mail-Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage K2, S. 31) teilte die Beklagte dem Kunden E. mit, dass zum 00.00.0000 eine Anpassung des Paketpreises auf 1.970,21 EUR (brutto) erfolgt. In der Rechnung vom 15.06.2023 (Anlage Kl, S. 46) legte die Beklagte für den Zeitraum ab dem 00.00.0000 diesen neuen Preis zugrunde. Unter dem 00.00.0000 unterzeichnete der Kunde E. die als Anlage K4 (S. 4) vorgelegte Abtretungsvereinbarung. Frau R. wurde aufgrund des Vertrages mit der Nummer N02 von der Beklagten mit Erdgas zu einem Arbeitspreis von 6,92 Cent/kWh (brutto) und einem monatlichen Grundpreis von 11,37 EUR (brutto) beliefert. In der Rechnung vom 00.00.0000 (Anlage Kl, S. 21) berechnete die Beklagte zusätzlich für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 weitere 0,455 Cent/kWh (netto) als „Erhöhung CO2-Abgabe gegenüber 2017“ und für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 weitere 0,546 Cent/kWh (netto) als „Erhöhung CO2-Abgabe gegenüber 2017“. Mit E-Mail-Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage K2, S. 11) teilte die Beklagte der Kundin Q. mit, dass zum 00.00.0000 eine Anpassung des Arbeitspreises auf 10,83 Cent/kWh sowie des monatlichen Grundpreises auf 13,84 EUR (brutto) erfolgt. Mit weiterem E-Mail-Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage K2, S. 13) teilte die Beklagte der Kundin Q. mit, dass zum 00.00.0000 eine Anpassung des Arbeitspreises auf 24,80 Cent/kWh sowie des monatlichen Grundpreises auf 13,84 EUR (brutto) erfolgt. In der Rechnung vom 00.00.0000 (Anlage Kl, S. 39) legte die Beklagte jeweils für den Zeitraum ab dem 00.00.0000 sowie ab dem 00.00.0000 diesen neuen Preis zugrunde. Zusätzlich berechnete die Beklagte zusätzlich für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 weitere 0,546 Cent/kWh (netto) als „Erhöhung CO2-Abgabe gegenüber 2017“, für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 00.00.0000 weitere 0,0590 Cent/kWh (netto) als „Erhöhung Gasspeicherumlage gegenüber 2017“ sowie für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 weitere 0,57 Cent/kWh (netto) als „Erhöhung Bilanzierungsumlage gegenüber 2017“. Unter dem 00.00.0000 unterzeichnete die Kundin Q. die als Anlage K4 (S. 5) vorgelegte Abtretungsvereinbarung. Herr L. wurde aufgrund des Vertrages mit der Nummer 2961901 von der Beklagten mit Erdgas zu einem Arbeitspreis von 8,71 Cent/kWh (brutto) und einem monatlichen Grundpreis von 10,77 EUR (brutto) beliefert. Mit E-Mail-Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage K2, S. 1) teilte die Beklagte dem Kunden I. mit, dass zum 00.00.0000 eine Anpassung des Arbeitspreises auf 24,38 Cent/kWh (brutto) sowie des monatlichen Grundpreises auf 9,55 EUR (brutto) erfolgt. In der Rechnung vom 00.00.0000 (Anlage Kl, S. 7) legte die Beklagte für den Zeitraum ab dem 00.00.0000 diese neuen Preise zugrunde. Zusätzlich berechnete die Beklagte zusätzlich für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 weitere 0,546 Cent/kWh (netto) als „Erhöhung CO2-Abgabe gegenüber 2019“, für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 00.00.0000 weitere 0,0590 Cent/kWh (netto) als „Erhöhung Gasspeicherumlage gegenüber 2019“ sowie für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 weitere 0,57 Cent/kWh (netto) als „Erhöhung Bilanzierungsumlage gegenüber 2019“. Unter dem 00.00.0000 unterzeichnete der Kunde I. die als Anlage K4 (S. 1) vorgelegte Abtretungsvereinbarung. Herr H. wurde aufgrund des Vertrages mit der Nummer N03 von der Beklagten mit Erdgas zu einem Arbeitspreis von 10,09 Cent/kWh (netto) und einem monatlichen Grundpreis von 8,69 EUR (netto) beliefert. Mit E-Mail-Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage K2, S. 4) teilte die Beklagte dem Kunden M. mit, dass zum 00.00.0000 eine Anpassung des Arbeitspreises auf 24,75 Cent/kWh (brutto) sowie des monatlichen Grundpreises auf 10,39 EUR (brutto) erfolgt. In der Rechnung vom 00.00.0000 (Anlage Kl, S. 14) legte die Beklagte für den Zeitraum ab dem 00.00.0000 diese neuen Preise zugrunde. Zusätzlich wurde für den Zeitraum ab 00.00.0000 weitere 0,059 Cent/kWh als „Erhöhung Gasspeicherumlage gegenüber 2022“ berechnet. Unter dem 00.00.0000 unterzeichnete der Kunde M. die als Anlage K4 (S. 2) vorgelegte Abtretungsvereinbarung. Herr X. wurde aufgrund des Vertrages mit der Nummer N04 von der Beklagten mit Erdgas zu einem Arbeitspreis von 7,261 Cent/kWh (brutto) und einem monatlichen Grundpreis von 18,41 EUR (netto) beliefert. Mit E-Mail-Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage K2, S. 34) teilte die Beklagte dem Kunden B. mit, dass zum 00.00.0000 eine Anpassung des Arbeitspreises auf 24,88 Cent/kWh (brutto) sowie des monatlichen Grundpreises auf 12,39 EUR (brutto) erfolgt. In der Rechnung vom 00.00.0000 (Anlage Kl, S. 1) legte die Beklagte für den Zeitraum ab dem 00.00.0000 diese neuen Preise zugrunde. Zusätzlich wurde für den Zeitraum ab 00.00.0000 weitere 0,546 Cent/kWh (netto) als „Erhöhung CO2-Abgabe gegenüber 2011“, weitere 0,059 Cent/kWh (netto) als „Erhöhung Gasspeicherumlage gegenüber 2011“ und weitere 0,57 Cent/kWh (netto) als „Erhöhung Bilanzierungsumlage gegenüber 2011“ berechnet. ' Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorstehend genannten Schreiben, Rechnungen sowie Abtretungsvereinbarungen Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Abtretungen seien wirksam, insbesondere sei der Gegenstand der Abtretung hinreichend bestimmt und umfasse die streitgegenständlichen Forderungen. Sie ist ferner der Ansicht, die Preisanpassungen seien unwirksam, weshalb bei der Rechnungslegung die ursprünglichen Preise zugrunde zu legen gewesen seien. Ihr stünden daher aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Rückzahlungen in Höhe der Differenz zwischen dem Preis, den der jeweilige Kunde bei Abrechnung der Energielieferung gezahlt hat und dem geringen Preis, den der Kunde ohne die rechtsgrundlosen Preisanpassungen hätte zahlen müssen, zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.703,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen nicht aktivlegitimiert, weil der Inhalt der Abtretung nicht hinreichend klar bestimmt sei und sich zudem nicht auf zukünftige Forderungen beziehe. Auch habe die Klägerin den Vertrag nicht angenommen. Sie ist ferner der Ansicht, die Preisanpassungen seien wirksam. Hierzu sei sie nach § 313 BGB aufgrund der außergewöhnlichen Umstände und dramatischen Erhöhung der Beschaffungskosten für Gas, die so nicht vorhersehbar waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weit vor 2022, berechtigt gewesen. Einem Bereicherungsanspruch stehe auch § 814 BGB entgegen, da die Zedenten Kenntnis von der Nichtberechtigung der Preiserhöhung gehabt hätten. Schließlich seien die den Kunden gewährten Entlastungsbeträge aufgrund der sog. Dezember-Soforthilfe sowie der sog. Gesund Strompreisbremse im Hinblick auf einen Rückforderungsanspruch zu reduzieren bzw. nicht zu berücksichtigen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: I. . Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 7.558,99 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. a. Die Klägerin ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche aktivlegitimiert. Die Zedenten E., Q., I., M. und P. haben mit den als Anlage K4 vorgelegten Abtretungsurkunden die Rückforderungsansprüche gegen die Beklagten gern. § 398 BGB wirksam auf die Klägerin übertragen. . Der Wirksamkeit der Abtretungen steht nicht die fehlende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit entgegen. Eine Abtretung im Sinne von § 398 BGB ist zwar nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft darstellt (BGH NJW-RR 2020, 787, Rn 81 m.w.N.). Die streitgegenständlichen Forderungen sind aufgrund der Angabe des jeweiligen Kunden, der Lieferstelle, der Versorgungsart sowie der inhaltlichen Beschreibung („Abtretung sämtlicher Rückforderungsansprüche die dem Kunden wegen von ihm rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen auf Verbrauchsabrechnungen seines Energieversorgers für die Belieferung der oben genannten Abnahmestelle mit Energie gegen seinen Energieversorger zustehen“) jedenfalls hinreichend bestimmbar. Dass die Beklagte selbst nicht als Schuldnerin der Forderungen genannt wird, steht der Bestimmbarkeit nicht entgegen. Da eine Strom- bzw. Gasversorgung an der jeweiligen Lieferstelle nur durch einen Anbieter erfolgen kann, ist die Beklagte, welche die jeweiligen Zedenten versorgt hat, bestimmbar. Entgegen der Behauptung der Beklagten liegt auch keine Vorausabtretung vor. Die Abtretungen datieren jeweils auf ein Datum, das nach Erstellung der jeweiligen Rechnung und damit nach Entstehung der jeweiligen Rückforderungsansprüche liegt. Schließlich liegt in der Bereitstellung des Abtretungsformulars mit dem darin enthaltenen Vermerk „Z. GmbH nimmt diese Abtretung an“ zum Zweck der Unterzeichnung durch den jeweiligen Zedenten eine antizipierte Annahmeerklärung der Klägerin. b. Hinsichtlich des Abrechnungszeitraums 00.00.0000 bis 00.00.0000 sind dem Zedenten E. von der Beklagten 756,13 EUR (brutto) zu viel in Rechnung gestellt worden. aa. Durch die Mitteilung der Beklagten im Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage K 2, S. 84) ist der Paket- und Mehrverbrauchspreis nicht wirksam angepasst worden. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte angesichts der von ihr vorgebrachten Umstände auf Grundlage der von ihr in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nach § 313 BGB zur einseitigen Änderung berechtigt gewesen wäre, stellen sich die Preisanpassungen bereits aus formellen Gründen als unwirksam dar. Gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 und S. 3 EnWG haben Energielieferanten bei einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen Letztverbraucher rechtzeitig sowie auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung des Rechts zu unterrichten. Insoweit hat die Unterrichtung unmittelbar sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung zu erfolgen. Mit diesem Transparenzgebot für Energiepreisveränderungen hat der Gesetzgeber Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 umgesetzt und damit explizit auch Preisänderungen von den Informationspflichten erfasst (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/27453, S. 126). Das Transparenzgebot beinhaltet die Berechtigung des Kunden, ein vollständiges und wahres Bild über die Preisänderungen zu erlangen. Danach hat die Mitteilung über eine Preiserhöhung als solche sofort für den Kunden erkennbar zu sein. Ist sie das nicht, ist die notwendige Transparenz allenfalls dann gegeben, wenn die Preiserhöhung hervorgehoben wird, wobei es auf die Darstellung im Einzelfall ankommt (BeckOK EnWG/Schnurre, 11. Ed. 00.00.0000, EnWG § 41 Rn. 23). Hinsichtlich des Inhalts der Preisänderungsankündigung ist zusätzlich erforderlich, dass in übersichtlicher Form die verschiedenen Kostenfaktoren eines Gesamtpreises aufgeschlüsselt werden und die Preisbestandteile vor und nach der Preisanpassung gegenübergestellt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 00.00.0000, Az. VI-5 U 4/22, Rn. 56 - juris; BGH, Urteil vom 00.00.0000, Az. VIII ZR 199/20, Rn. 24 zu der gleichlautenden Regelung in § 43 Abs. 3 S. 2 EnWG a.F.). ' Diesen Anforderungen an die Darstellung und den Inhalt einer Preisänderungsmitteilung wird das Schreiben der Beklagten vom 00.00.0000 nicht gerecht. • Es bestehen bereits Zweifel, ob das Mitteilungsschreiben seiner Gestaltung nach als Preiserhöhung hinsichtlich des Paket- und Mehrverbrauchspreises sofort erkennbar ist oder die Preiserhöhung hinreichend hervorgehoben ist. Diese Zweifel ergeben sich für die Kammer daraus, dass in der Betreffzeile des Schreibens jeweils lediglich die enumerative Erwähnung u.a. einer „Preisanpassung“ erfolgt. Im weiteren Verlauf der Schreiben wird der maßgebliche Absatz „Ihr Paketpreis verändert sich zum 00.00.0000 auf 1.970,21 EUR (brutto). Der Mehrverbrauchspreis ändert sich auf 80,27 Cent/kWh (brutto).“ zwar vom übrigen Text durch Fettdruck absetzt. Die neuen, höheren Paket- und Mehrverbrauchspreise werden allerdings lediglich im laufenden Satz genannt und über den Fettdruck des gesamten Satzes hinaus nicht gesondert herausgestellt. Letztlich fehlt es jedoch über die Gestaltung der Schreiben hinaus jedenfalls nach den Inhalten der Mitteilungen an der erforderlichen Transparenz. Es werden lediglich die neuen Preisparameter (Paket- und Mehrverbrauchspreise) genannt, ohne sie den bisherigen Beträgen gegenüberzustellen. Diese Beträge, d.h. der bisherige Paketpreis bzw. Mehrverbrauchspreis, finden im gesamten Schreiben keine Erwähnung, so dass nur unter Rückgriff auf die früheren Vertragsunterlagen nachvollziehbar ist, dass und inwieweit der Paketpreis und der Mehrverbrauchspreis erhöht werden. . Es ist schon nicht ersichtlich, dass es sich überhaupt um eine Erhöhung der Paket- und Mehrverbrauchspreise handelt, da die Erhöhung schon nicht als solche bezeichnet wird, sondern lediglich mitgeteilt wird, dass sich der Paketpreis bzw. Mehrverbrauchspreis „verändert“. So enthält der Betreff der Schreiben („Energiemarktentwicklungen, Preisanpassung und AGB-Änderungen“) zwar den Hinweis u.a. auf eine „Preisanpassung“. Es fehlt jedoch an einem erforderlichen deutlichen Hinweis, dass es sich konkret um eine Erhöhung handelt. Auch wird der Begriff „Preisanpassung“ eingerahmt von den Begriffen „Energiemarktentwicklungen“ und „AGB-Änderungen“ und rückt damit in den Hintergrund. In dem Einleitungstext des Schreibens heißt es zu den Entwicklungen auf dem Energiemarkt, dass die Beklagte „die meisten Erhöhungen fm großen Maße selbst tragen“ konnte. In Bezug auf die Konsequenzen für den streitgegenständlichen Endkundenvertrag wird der Begriff der Preiserhöhung jeweils vermieden. Soweit sodann von der Beklagten ausgeführt wird, sie sei „unter den gegebenen Umständen berechtigt, die Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse zu verlangen oder mit unmittelbarer Wirkung zu kündigen“, mag der Leser angesichts der beschriebenen Preissteigerungen am Beschaffungsmarkt - unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung - mit für ihn ungünstigen Folgen rechnen. Welche konkreten Konsequenzen die Beklagte jedoch zieht, d.h. ob sie die Preise erhöht oder kündigt, ergibt sich aus diesem Absatz ebenfalls nicht. Es bleibt daher allein bei der Mitteilung „Ihr Paketpreis verändert sich zum 00.00.0000 auf 1.970,21 EUR (brutto). Der Mehrverbrauchspreis ändert sich auf 80,27 Cent/kWh (brutto).“, die mangels Gegenüberstellung der bisherigen Preise - wie vorstehend ausgeführt - nicht den Transparenzanforderungen nach § 41 Abs. 5 S. 1 und 3 EnWG entspricht. Auch aus dem weiteren Inhalt des Schreibens vom 00.00.0000 ergibt sich kein hinreichend transparenter Hinweis darauf, dass und in welchem Umfang eine Änderung der Preise erfolgt. Der Anwendbarkeit von § 41 Abs. 5 EnWG steht ferner nicht entgegen, dass sich die Beklagte hinsichtlich eines ihrer Ansicht nach bestehenden Anpassungsrechts auch auf die gesetzliche Regelung nach § 313 BGB beruft. Eine mit einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB begründete einseitige Anpassung des Vertrages ist nicht wirksam erfolgt. Der Vorschrift des § 313 BGB lässt sich bereits nicht entnehmen, dass ein einseitiges Recht einer Vertragspartei zur Änderung der Bedingungen besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 00.00.0000, Az. I 20 U 318/22, Rn. 51 - juris; Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 313 Rn. 41; Finkenauer, in Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2022, § 313 Rn. 124 ff.). Rechtsfolge von § 313 BGB wäre selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen stets nur ein zunächst ggf. gerichtlich durchzusetzender Anspruch auf Vertragsanpassung, so dass es der Beklagten auf dieser Rechtsgrundlage nicht möglich war, die Preise einseitig durch ■ bloße Mitteilung an ihre Kunden wirksam anzupassen. Erforderlich wäre vielmehr die Zustimmung des einzelnen Kunden (Dietzel, IR 2022, 306, 309, OLG Düsseldorf, aaO.). Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen von einem gesetzlichen Anpassungsrecht der Beklagten gern. § 313 BGB ausginge, wären auch bei dessen Ausübung die dargestellten Transparenzanforderungen § 41 Abs. 5 EnWG gleichermaßen zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 41 Abs. 5 EnWG lediglich klarstellenden Charakter hat. Eine Pflicht, die Kunden rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und ihre Rücktrittsrechte zu informieren, bestand nicht nur bereits nach der Vorgängerregelung in § 41 Abs. 3 EnWG a.F., sondern auch schon vor deren Einführung mit der EnWG-Novelle 2011 (vgl. Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 41 Abs. 3 EnWG a.F., BT-Drucks. 17/6072, S. 85). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Transparenzvorgaben hinsichtlich einer Anpassung aufgrund vertraglich vorgesehener Vorbehalte war weder vor Einführung von § 41 Abs. 3 EnWG a.F. noch in § 41 Abs. 3 EnWG a.F. selbst vorgesehen. Soweit mit dem Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht im Jahr 2021 (BGBl. I 2021, S. 3026) erstmalig die Einschränkung „Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern“ in den Wortlaut aufgenommen worden ist, ist damit nach Auffassung der Kammer keine Änderung des Anwendungsbereiches verbunden. Vielmehr wurde die bestehende Norm - in Umsetzung von Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 - lediglich um weitere Transparenz- und Informationsanforderungen ergänzt (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/27453, S. 126). Dass mit diesem Zusatz keine Beschränkung auf vertragliche Anpassungsrechte verbunden ist, ergibt sich ferner auch aus Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944. Darin wird allgemein auf eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen abgestellt, ohne dass sich hieraus folgt, dass sich auch die Änderungsmöglichkeit aus den Vertragsbedingungen selbst ergeben muss. Ein Ausschluss für etwaig bestehende gesetzliche Anpassungsmöglichkeiten ist damit auch den Richtlinienvorgaben nicht zu entnehmen. bb. Die zu viel gezahlten Beträge kommen wie folgt zustande: Hinsichtlich der Jahresabrechnung 2022/2023 (Anlage Kl, S. 46), die den Abrechnungszeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 abdeckt, ist der zwischen den Parteien vereinbarte Paketpreis von 836,00 EUR (brutto) zugrunde zu legen. Abzuziehen ist - entsprechend der Abrechnung der Beklagten - ein Betrag in Höhe von 37,90 EUR netto bzw. 45,10 EUR brutto infolge der Senkung der EEG-Umlage, so dass für die Stromlieferung insgesamt ein Betrag von lediglich 790,90 EUR (brutto) anstelle der in der Rechnung aufgeführten 1.547,03 EUR (brutto) zu zahlen gewesen wäre. Ein Abzug in Bezug auf die Rechnungspositionen „Entlastungsbetrag gewährt“ bzw. Entlastungsbetrag tatsächlich“ war nicht vorzunehmen. . Soweit die Beklagte nach ihrem Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz vom 00.00.0000 die Berücksichtigung von Rückforderungsansprüchen nicht nur für die Dezember-Soforthilfe in Bezug auf die Gasversorgungsverträge („Entlastungsbetrag Dezember 2022“), sondern auch für die Strom- bzw. Gaspreisbremse geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung dieser Beträge: Es fehlt insoweit bereits an einer Darlegung, für welche der streitgegenständlichen Verträge Entlastungen berücksichtigt worden sind und in welcher Höhe. Der pauschale Hinweis des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 00.00.0000 (BI. 128 GA), dass „die Entlastungsbeträge allesamt zu streichen und nicht zu berücksichtigen“ seien, weil die Preise vor der jeweiligen, streitgegenständlichen Preiserhöhung unterhalb der Gas- und Strompreisbremse lagen, genügt nicht. Auch ist die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, die Streichung der Entlastungsbeträge „betrifft alle Rechnungen“ nicht zutreffend. Die Jahresrechnungen der Zedenten B. (Anlage 1, S. 1) und Q. (Anlage 1, BI. 39) enthalten offenbar keine Entlastungsbeträge nach dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG). Eine entsprechende Darlegung der einzelnen Beträge ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie sich ohne Weiteres auf den jeweiligen Rechnungen ergeben. Anders als bei den bei Leistungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) können etwaige Entlastungen nach dem EWPBG bzw. - bzgl. des Zedenten E. - nach dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) auch nicht ohne Weiteres den jeweiligen Rechnungen entnommen werden: In den Rechnungen des Zedenten E. (Anlage Kl, BI, 46) werden - wie auch bei dem Zedenten I. (Anlage Kl, S. 7) - als „Entlastungsbetrag tatsächlich“ und „Entlastungsbetrag gewährt“ zwei unterschiedliche Rechnungspositionen aufgeführt, ohne dass ersichtlich ist, wie sich diese Positionen zueinander verhalten und auf welche der Positionen ein Rückforderungsanspruch der Beklagten gestützt werden soll. Vor diesem Hintergrund ist eine Darlegung auch nicht im Hinblick auf die Rechnung des Zedenten M., die insoweit lediglich die Position „Entlastungsbetrag tatsächlich“ enthält, nicht entbehrlich, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Rechnung auf diese Position beschränkt und ob gerade diese Position Gegenstand der nach Ansicht der Beklagten zu berücksichtigenden Rückforderung sein soll. Dies hat die Beklagte - entgegen ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 00.00.0000 - auch in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2024 auch nicht erläutert. Die Erörterungen im Termin betrafen das Verhältnis zwischen der Dezember-Soforthilfe und der - von den Zedenten nicht geleisteten - Dezember-Abschlagszahlung jeweils in Bezug auf die Gasversorgungsverträge. c. Für den Abrechnungszeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 sind der Zedentin Q. von der Beklagten 11,66 EUR (brutto) zu viel in Rechnung gestellt worden. Bei der Jahresabrechnung 2021/2022 (Anlage Kl, S. 21) war nach dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag über den gesamten Lieferungszeitraum ein Arbeitspreis von 0,06465 EUR (netto) zugrunde zu legen. Soweit sich die Klägerin ausweislich der als Anlage K3 vorgelegten Berechnung darauf stützt, dass die Beklagte in der Rechnung ab dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 anstelle eines Erhöhungsbetrages „Erhöhung CO2-Abgabe gegenüber 2017“ von 0,546 Cent/kWh (netto) anstelle von 0,455 Cent/kWh (netto) geltend macht, ergibt sich für den Verbrauch von 10.796 kWh eine Differenz von 9,80 EUR (netto) bzw. 11,66 EUR (brutto). Eine vertragliche Grundlage für die Erhöhung ist nicht ersichtlich. d. . Für den Abrechnungszeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 sind der Zedentin Q. von der Beklagten 2.116,92 EUR (brutto) zu viel in Rechnung gestellt worden. Bei der Jahresabrechnung 2022/2023 (Anlage K 1, S. 39) war nach dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag über den gesamten Lieferungszeitraum ein Arbeitspreis von 0,06465 EUR (netto) und ein monatlicher Grundpreis von 10,63 EUR (netto) zugrunde zu legen. Durch die Mitteilungen der Beklagten im Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage K 2, S. 11) sowie vom 00.00.0000 (Anlage K 2, S. 13) ist der Arbeits- und Grundpreis nicht wirksam angepasst worden. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte angesichts der von ihr vorgebrachten Umstände auf Grundlage der von ihr in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nach § 313 BGB zur einseitigen Änderung berechtigt gewesen wäre, stellen sich die Preisanpassungen bereits aus formellen Gründen als unwirksam dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur Preiserhöhungsmitteilung gegenüber dem Zedenten E. (s. vorstehend unter I. 1. B. aa.) Bezug genommen. Diese Ausführungen gelten für die Mitteilungen gegenüber der Zedentin Q. entsprechend. Für die weiteren Rechnungspositionen („Erhöhung CO2-Abgabe gegenüber 2017“, „Erhöhung Gasspeicherumlage gegenüber 2017“, „Erhöhung Bilanzierungsumlage gegenüber 2017“) ist eine vertragliche Grundlage nicht ersichtlich. Ausgehend von einem Gesamtverbrauch von 21.512 kWh ergibt sich für den Rechnungszeitraum ein Netto-Betrag von 1.518,31 EUR (Arbeitspreis 1.390,75 EUR / 127,56 EUR Grundpreis) bzw. 1.625,59 EUR (brutto). Gegenüber dem in der Rechnung aufgeführten Betrag für die Gaslieferung in Höhe von 4.237,35 EUR (brutto) ergibt sich eine Differenz in Höhe von 2.612,76 EUR. Von diesem Betrag ist jedoch noch zu Gunsten der Beklagten eine Reduzierung des ebenfalls in der Rechnung aufgeführten „Entlastungsbetrag Dezember 2022“ um 495,84 EUR zu berücksichtigen. Bei diesem Entlastungsbetrag handelt es sich um die Entlastung der Letztverbraucher nach § 2 Abs. 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG). Danach sind Erdgaslieferanten verpflichtet, Letztverbraucher, die sie am 00.00.0000 mit Erdgas beliefern, eine Entlastung in der nach § 2 Abs. 2 EWSG bestimmten Höhe gutzuschreiben. Die Höhe des Entlastungsbetrages entspricht der Summe des arbeitspreisbezogenen Preiselements und anderen Preiselementen, soweit diese anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen. Bezogen auf den streitgegenständlichen Vertrag war als arbeitspreisbezogenes Preiselement .lediglich ein Betrag in Höhe von 0,06465 EUR (netto) zugrunde zu legen. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 EWSG ist die zum 00.00.0000 vertraglich vereinbarte Höhe maßgeblich. Mangels wirksamer Preisanpassung war hier auch kein höherer Preis in Ansatz zu bringen. Ausgehend von einem Zwölftel des in der Rechnung auf Seite 2 angegebenen Vorjahresverbrauchs von 35.684 kWh errechnet sich nach den maßgeblichen Ar be its- und Grundpreisen ein Entlastungsbetrag von insgesamt 217,07 EUR (205,70 EUR + 11,37 EUR). Soweit die Beklagte der Zedentin in der Rechnung eine Entlastung von 712,91 EUR gutgeschrieben hat, ist dieser Betrag um 495,84 EUR zu hoch und erfolgte insoweit ebenfalls ohne Rechtsgrund. Die Rückforderung des überschießenden Teils der gutgeschriebenen Entlastung ist weder durch § 814 BGB noch durch die Regelungen des EWSG ausgeschlossen. Die Gutschrift der Beklagten erfolgte nicht in Kenntnis der Nichtschuld, sondern in Umsetzung von § 2 EWSG in der Annahme, es seien bei der Berechnung aufgrund einer vermeintlich wirksamen Preisanpassung die erhöhten Preise zugrunde zu legen. ' Auch aus der Systematik der Regelungen des EWSG ergibt sich kein Ausschluss von Rückforderungen gegenüber dem Letztverbraucher. Ein Anspruch des Letztverbrauchers beschränkt sich auf § 2 EWSG und betrifft daher allein das Leistungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Zedentin. Es kann daher insbesondere dahinstehen, ob und inwieweit die Beklagte staatliche Leistungen in Form einer Erstattung nach § 6 bzw. einer Vorauszahlung nach §§ 7 ff. EWSG für die Erfüllung der Entlastungsverpflichtung nach § 2 EWSG in Anspruch genommen hat. Daher führt auch der zwischenzeitliche Ablauf der jeweils am 31.05.2024 endenden Fristen nach § 10 Abs. 1 EWSG für Abrechnungen über Vorauszahlungen bzw. nach § 10 Abs. 3 EWSG für den Auszahlungsantrag zu keiner anderen Bewertung. Abgesehen davon, dass eine Rückforderung empfangener staatlicher Leistungen nach Ablauf dieser Fristen möglich bleibt, wie sich aus § 10 Abs. 4 und 5 EWSG ergibt, ergäbe sich selbst bei zu hoher staatlicher Erstattung kein entsprechender Anspruch des Letztverbrauchers, da sich dessen Anspruch auf § 2 EWSG und den dort gesetzlich vorgesehenen Umfang beschränkt. Für das vorliegende Verfahren und die dort streitgegenständlichen Entlastungsbeträge hat die Beklagte schriftsätzlich- sowie mit der Erläuterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Rechnungsposition „Entlastungsbetrag Dezember 2022“ um die Gutschrift nach § 2 Abs. 1 EWSG handelt, während die Rechnungsposition „Soforthilfe Dezember Abschlag“ die - von den jeweiligen Zedenten infolge der Entlastung nicht gezahlten - Abschlagszahlungen für Dezember 2022 betrifft. Dass entgegen dem Vortrag der Beklagten die jeweiligen Zedenten doch auch Abschlagszahlungen für Dezember 2022 geleistet haben, wird von der Klägerin nicht behauptet. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob die von der Beklagten gewählte Darstellung der Entlastung in der Rechnung den gesetzlichen Vorgaben des EWSG entspricht. Für das vorliegende Verfahren hat die Beklagte jedenfalls dargelegt, wie die Entlastung in der Rechnung berücksichtigt worden ist. e. • Für den Abrechnungszeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 sind dem Zedenten I. 1.949,16 EUR (brutto) zu viel in Rechnung gestellt worden. Bei der Jahresabrechnung 2022/2023 (Anlage Kl, S. 7) war nach dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag über den gesamten Lieferungszeitraum ein Arbeitspreis von 0,0814 EUR (netto) und ein monatlicher Grundpreis von 10,07 EUR (netto) zugrunde zu legen. Durch die Mitteilung der Beklagten im Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage K 2, S. 1) ist der Arbeite- und Grundpreis nicht wirksam angepasst worden. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte angesichts der von ihr vorgebrachten Umstände auf Grundlage der von ihr in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nach § 313 BGB zur einseitigen Änderung berechtigt gewesen wäre, stellt sich die Preisanpassung bereits aus formellen Gründen als unwirksam dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur Preiserhöhungsmitteilung gegenüber dem Zedenten E. Bezug (s. vorstehend unter I. 1. b. aa.) genommen. Diese Ausführungen gelten für die Mitteilung gegenüber dem Zedenten I. entsprechend. Für die weiteren Rechnungspositionen („Erhöhung CO2-Abgabe gegenüber 2019“, „Erhöhung Gasspeicherumlage gegenüber 2019“, „Erhöhung Bilanzierungsumlage gegenüber 2019“) ist eine vertragliche Grundlage nicht ersichtlich. Ausgehend von einem Gesamtverbrauch von 16.528 kWh ergibt sich für den Rechnungszeitraum ein Netto-Betrag von 1.466,22 EUR (Arbeitspreis 1.345,38 / Grundpreis 120,84) bzw. 1.568,86 EUR (brutto). Gegenüber dem in der Rechnung aufgeführten Betrag für die Gaslieferung in Höhe von 3.710,90 EUR (brutto) ergibt sich eine Differenz in Höhe von 2.142,04 EUR. Von diesem Betrag ist jedoch noch zu Gunsten der Beklagten eine Reduzierung des ebenfalls in der Rechnung aufgeführten „Entlastungsbetrag Dezember 2022“ um 192,88 EUR zu berücksichtigen. Bei diesem Entlastungsbetrag handelt es sich um die . Entlastung der Letztverbraucher nach § 2 Abs. 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG). Danach sind Erdgaslieferanten verpflichtet, Letztverbraucher, die sie am 00.00.0000 mit Erdgas beliefern, eine Entlastung in der nach § 2 Abs. 2 EWSG bestimmten Höhe gutzuschreiben. Die Höhe des Entlastungsbetrages entspricht der Summe des arbeitspreisbezogenen Preiselements und anderen Preiselementen, soweit diese anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen. Bezogen auf den streitgegenständlichen Vertrag war als arbeitspreisbezogenes Preiselement lediglich ein Betrag in Höhe von 0,0814 EUR (netto) zugrunde zu legen. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 ist die zum 00.00.0000 vertraglich vereinbarte Höhe maßgeblich. Mangels wirksamer Preisanpassung war hier auch kein höherer Preis in Ansatz zu bringen. Ausgehend von einem Zwölftel des in der Rechnung angegebenen Vorjahresverbrauchs von 12.109 kWh errechnet sich nach den maßgeblichen Arbeits- und Grundpreisen ein Entlastungsbetrag von insgesamt 92,21 EUR (82,14 EUR + 10,07 EUR) bzw. 98,66 EUR (brutto). Soweit die Beklagte dem Zedenten in der Rechnung eine Entlastung von 291,54 EUR gutgeschrieben hat, ist dieser Betrag um 192,88 EUR zu hoch und erfolgte insoweit ebenfalls ohne Rechtsgrund. ' Die Rückforderung des überschießenden Teils der gutgeschriebenen Entlastung ist weder durch § 814 BGB noch durch die Regelungen des EWSG ausgeschlossen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen in Bezug auf die Rechnung 2022/2023 der Zedentin Q. (s. vorstehend unter I. 1. d.) Bezug genommen. Ein weiterer Abzug in Bezug auf die Rechnungspositionen „Entlastungsbetrag tatsächlich“ bzw. „Entlastungsbetrag gewährt“ erfolgt nicht, da hinreichenden Darlegung dieser Beträge fehlt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Zedenten E. (s. vorstehend unter I. 1. b. bb.) verwiesen, die in Bezug auf eine etwaige Entlastung durch die Gaspreisbremse gleichermaßen gelten. f. ' . Für den Abrechnungszeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 sind dem Zedenten M. 1.679,40 EUR (brutto) zu viel in Rechnung gestellt worden. Bei der Jahresabrechnung 2022/2023 (Anlage Kl, S. 14) war nach dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag über den gesamten Lieferungszeitraum ein Arbeitspreis von 0,0943 EUR (netto) und ein monatlicher Grundpreis von 8,24 EUR (netto) zugrunde zu legen. Durch die Mitteilung der Beklagten im Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage K 2, S. 1) ist der Arbeits- und Grundpreis nicht wirksam angepasst worden. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte angesichts der von ihr vorgebrachten Umstände auf Grundlage der von ihr in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nach § 313 BGB zur einseitigen Änderung berechtigt gewesen wäre, stellt sich die Preisanpassung bereits aus formellen Gründen als unwirksam dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur Preiserhöhungsmitteilung gegenüber dem Zedenten E. (s. vorstehend unter I. 1. b. aa.) Bezug genommen. Diese Ausführungen gelten für die Mitteilung gegenüber dem Zedenten M. entsprechend. Für die weitere Rechnungsposition („Erhöhung Gasspeicherumlage gegenüber 2022“) ist eine vertragliche Grundlage nicht ersichtlich. Ausgehend von einem Gesamtverbrauch von 18.092 kWh ergibt sich für den Rechnungszeitraum ein Netto-Betrag von 1.804,96 EUR (Arbeitspreis 1.706,08 EUR / Grundpreis 98,88 EUR) bzw. 1.931,31 EUR (brutto). Gegenüber • dem in der Rechnung aufgeführten Betrag für die Gaslieferung in Höhe von 3.794,67 EUR (brutto) ergibt sich eine Differenz in Höhe von 1.863,36 EUR. Von diesem Betrag ist jedoch noch zu Gunsten der Beklagten eine Reduzierung des ebenfalls in der Rechnung aufgeführten „Entlastungsbetrag Dezember 2022“ um 183,96 EUR zu berücksichtigen. Bei diesem Entlastungsbetrag handelt es sich um die Entlastung der Letztverbraucher nach § 2 Abs. 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG). Danach sind Erdgaslieferanten verpflichtet, Letztverbraucher, die sie am 00.00.0000 mit Erdgas beliefern, eine Entlastung in der nach § 2 Abs. 2 EWSG bestimmten Höhe gutzuschreiben. Die Höhe des Entlastungsbetrages entspricht der Summe des arbeitspreisbezogenen Preiselements und anderen Preiselementen, soweit diese anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen. Bezogen auf den streitgegenständlichen Vertrag war als arbeitspreisbezogenes Preiselement lediglich ein Betrag in Höhe von 0,0814 EUR (netto) zugrunde zu legen. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 ist die zum 00.00.0000 vertraglich vereinbarte Höhe maßgeblich. Mangels wirksamer Preisanpassung war hier auch kein höherer Preis in Ansatz zu bringen. Ausgehend von einem Zwölftel des in der Rechnung auf S. 3 angegebenen Vorjahresverbrauchs von 18.000 kWh errechnet sich nach den maßgeblichen Arbeite- und Grundpreisen ein Entlastungsbetrag von insgesamt 149,69 EUR (141,45 EUR + 8,24 EUR) bzw. 160,17 EUR (brutto). Soweit die Beklagte dem Zedenten in der Rechnung eine Entlastung von 344,13 EUR gutgeschrieben hat, ist dieser Betrag um 183,96 EUR zu hoch und erfolgte insoweit ebenfalls ohne Rechtsgrund. Die Rückforderung des überschießenden Teils der gutgeschriebenen Entlastung ist weder durch § 814 BGB noch durch die Regelungen des EWSG ausgeschlossen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen in Bezug auf die Rechnung 2022/2023 der Zedentin Q. (s. vorstehend unter I. 1. d.) Bezug genommen. Ein weiterer Abzug in Bezug auf die Rechnungspositionen „Entlastungsbetrag tatsächlich“ bzw. „Entlastungsbetrag gewährt“ erfolgt nicht, da hinreichenden Darlegung dieser Beträge fehlt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Zedenten E. (s. vorstehend unter I. 1. b. bb.) verwiesen, die in Bezug auf eine etwaige Entlastung durch die Gaspreisbremse gleichermaßen gelten. g. Für den Abrechnungszeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 sind dem Zedenten B. 1.048,72 EUR (brutto) zu viel in Rechnung gestellt worden. Bei der Jahresabrechnung 2022/2023 (Anlage Kl, S.1) war nach dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag über den gesamten Lieferungszeitraum ein Arbeitspreis von 0,06786 EUR (netto) und ein monatlicher Grundpreis von 17,21 EUR (netto) zugrunde zu legen. Durch die Mitteilung der Beklagten im Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage K 2, S. 1) ist der Arbeite- und Grundpreis nicht wirksam angepasst worden. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte angesichts der von ihr vorgebrachten Umstände auf Grundlage der von ihr in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nach § 313 BGB zur einseitigen Änderung berechtigt gewesen wäre, stellt sich die Preisanpassung bereits aus formellen Gründen als unwirksam dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur Preiserhöhungsmitteilung gegenüber dem Zedenten E. (s. vorstehend unter I. 1. b. aa.) Bezug genommen. Diese Ausführungen gelten für die Mitteilung gegenüber dem Zedenten B. entsprechend. Für die weiteren Rechnungspositionen („Erhöhung CO2-Abgabe gegenüber 2011“, „Erhöhung Gasspeicherumlage gegenüber 2011“, „Erhöhung Bilanzierungsumlage gegenüber 2011“) ist eine vertragliche Grundlage nicht ersichtlich. Ausgehend von einem Gesamtverbrauch von 11.660 kWh ergibt sich für den Rechnungszeitraum ein Netto-Betrag von 997,77 EUR (Arbeitspreis 791,25 EUR / Grundpreis 206,52 EUR) bzw. 1.067,61 EUR (brutto). Gegenüber dem in der Rechnung aufgeführten Betrag für die Gaslieferung in Höhe von 2.324,15 EUR (brutto) ergibt sich eine Differenz in Höhe von 1.256,54 EUR. Von diesem Betrag ist jedoch noch zu Gunsten der Beklagten eine Reduzierung des ebenfalls in der Rechnung aufgeführten „Entlastungsbetrag Dezember 2022“ um 183,96 EUR zu berücksichtigen. Bei diesem Entlastungsbetrag handelt es sich um die Entlastung der Letztverbraucher nach § 2 Abs. 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG). Danach sind Erdgaslieferanten verpflichtet, Letztverbraucher, die sie am 00.00.0000 mit Erdgas beliefern, eine Entlastung in der nach § 2 Abs. 2 EWSG bestimmten Höhe gutzuschreiben. Die Höhe des Entlastungsbetrages entspricht der Summe des arbeitspreisbezogenen Preiselements und anderen Preiselementen, soweit diese anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen. Bezogen auf den streitgegenständlichen Vertrag war als arbeitspreisbezogenes Preiselement lediglich ein Betrag in Höhe von 0,06786 EUR (netto) zugrunde zu legen. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 ist die zum 00.00.0000 vertraglich vereinbarte Höhe maßgeblich. Mangels wirksamer Preisanpassung war hier auch kein höherer Preis in Ansatz zu bringen. Ausgehend von einem Zwölftel des in der Rechnung auf S. 3 angegebenen Vorjahresverbrauchs von 15.554 kWh errechnet sich nach den maßgeblichen Arbeite- und Grundpreisen ein Entlastungsbetrag von insgesamt 105,17 EUR (87,96 EUR + 17,21 EUR) bzw. 112,53 EUR (brutto). Soweit die Beklagte dem Zedenten in der Rechnung eine Entlastung von 320,32 EUR gutgeschrieben hat, ist dieser Betrag um 207,82 EUR zu hoch und erfolgte insoweit ebenfalls ohne Rechtsgrund. Die Rückforderung des überschießenden Teils der gutgeschriebenen Entlastung ist weder durch § 814 BGB noch durch die Regelungen des EWSG ausgeschlossen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen in Bezug auf die Rechnung 2022/2023 der Zedentin Q. (s. vorstehend unter I. 1. d.) Bezug genommen. Ein weiterer Abzug in Bezug auf die Rechnungspositionen „Entlastungsbetrag tatsächlich“ bzw. „Entlastungsbetrag gewährt“ erfolgt nicht, da hinreichenden Darlegung dieser Beträge fehlt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Zedenten E. (s. vorstehend unter I. 1. b. bb.) verwiesen, die in Bezug auf eine etwaige Entlastung durch die Gaspreisbremse gleichermaßen gelten. h. Die von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche sind nicht gern. § 814 BGB ausgeschlossen. Dieser von der Beklagten gemäß § 404 BGB erhobene Einwand greift nicht durch. Die Beklagte hat - worauf der Klägervertreter in der Replik hingewiesen hat - bereits nicht dargelegt, welche Zahlungen in Kenntnis der Nichtschuld geleistet worden sein sollen. Soweit die Beklagte hierzu ergänzend vorgetragen hat, beschränkt sich dieses Vorbringen auf die Zeugin Q., die ausweislich des Widerspruchsschreibens im Jahr 2022 von einer Nichtberechtigung der Preiserhöhung ausgegangen und gleichwohl weiterhin Abschlagszahlungen geleistet haben soll. Wenngleich sich eine Leistung im Sinne von §§ 812, 814 BGB grundsätzlich auch in Form eines (unwidersprochener) Lastschrifteinzugs darstellen kann, ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche nicht auf die jeweiligen Abschlagszahlungen beziehen. Der Rückforderungsbetrag ergibt sich vielmehr aus der jeweiligen (Jahres-)Rechnung der Beklagten. 2. Der Zinsanspruch folgt §§ 291, 288 Abs. 1,2 BGB II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.703,03 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 00.00.0000 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischenAkte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.iustiz.de . Verfügung Zu übersenden istZsind beglaubigte Abschrift des Urteils/elektronische Urschrift mit Signatur Abschrift des Urteils an Kläger(in) / Antragsteller(in) bzw. Vertreter - re Rechtsanwälte PartG (Proz.-Bev. zu KI1) - gegen 'eEB' per beA/EGVP an Beklagte(n) / Antragsgegner(in) bzw. Vertreter - Muth und Faust (Aschaffenburg) (Proz.-Bev. zu Bekl1) - gegen 'eEB' per beA/EGVP II. Der Servicekraft zur weiteren Veranlassung Düsseldorf, 06.10.2024 6. Kammer für Handelssachen Stuwe, Vorsitzender Richter am Landgericht