OffeneUrteileSuche
Urteil

38 O 52/24

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2024:1115.38O52.24.00
24Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

-              wie in Anlage K 1 wiedergegeben mit der Aussage

„X“

zu werben sowie

-              wie in Anlage K 2 wiedergegeben im Rahmen des Jobportals Zahnarztpraxen als arbeitnehmersuchend aufzuführen, sofern diese sich nicht als Teilnehmer des Jobportals haben registrieren lassen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Verurteilung zur Unterlassung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, - wie in Anlage K 1 wiedergegeben mit der Aussage „X“ zu werben sowie - wie in Anlage K 2 wiedergegeben im Rahmen des Jobportals Zahnarztpraxen als arbeitnehmersuchend aufzuführen, sofern diese sich nicht als Teilnehmer des Jobportals haben registrieren lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Verurteilung zur Unterlassung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Beklagte betreibt die Internetpräsenz X. Auf deren Startseite hieß es im Oktober 2023 eingangs „X“. Unter dem Pfad „/X“ war eine Unterseite abgelegt, die von der Startseite aus über den Menüpunkt „X“ aufgerufen werden konnte. Dort hieß es eingangs: „X ist die Jobplattform für den zahnmedizinischen Markt mit dem größten Angebot an Stellen und Praxen, die es in Deutschland zu entdecken gibt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Startseite und der Unterseite wird auf die als Anlage K 1 vorgelegten Bildschirmausdrucke verwiesen. Nach Auslösen einer Suche wurden verschiedene Stellenanzeigen von Zahnarztpraxen ausgespielt. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die als Anlage K 2 vorgelegten Bildschirmausdrucke Bezug genommen. Diese Anzeigen wurden nicht von den Praxen auf die Plattform der Beklagten eingestellt, sondern von der Beklagten von der Arbeitsagentur übernommen. Der Kläger – der in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist – hält die Werbung und die Anzeige automatisiert übernommener Anzeigen für unzulässig, mahnte die Beklagte deswegen auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab und beanspruchte – beides vergeblich – wegen der ihm hierdurch entstandenen Kosten die Erstattung einer Pauschale von € 374,50. Er beantragt, I. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen 1. wie in Anlage K 1 wiedergegeben mit der Aussage zu werben „X“; 2. wie in Anlage K 2 wiedergegeben im Rahmen des Jobportals Zahnarztpraxen als arbeitnehmersuchend aufzuführen, sofern diese sich nicht als Teilnehmer des Jobportals haben registrieren lassen; II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 374,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20. März 2024) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig. Die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und damit – neben seiner sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung – seine prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 – I ZR 147/22 – Eindrehpapier [unter I 2 b]) steht weder zwischen den Parteien im Streit noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte an dieser zu zweifeln. II. Die Klage ist begründet. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen des von dem Kläger mit seinem Antrag I verfolgten, auf Wiederholungsgefahr gestützten wettbewerbsrechtlichen Verletzungsunterlassungsanspruchs aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 UWG sind erfüllt. Der Kläger ist – wie unter I bereits angesprochen – gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt Das öffentliche Zugänglichmachen der verschiedenen inhaltlich beanstandeten, von der Internetpräsenz der Beklagten abrufbaren Darstellungen ist jeweils eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Das Handeln hat die Beklagte oder eine Person, deren Verhalten ihr gemäß § 8 Abs. 2 UWG oder entsprechend § 31 BGB zuzurechnen ist, veranlasst oder entscheidend daran mitgewirkt. Es ist (dazu sogleich) gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG unlauter, deshalb gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig und begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender sowie kerngleicher Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 – I ZR 147/22 – Eindrehpapier [unter B II 5 a]; Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B III 5 a]), die durch die inhaltliche Änderung der beanstandeten Darstellungen nicht ausgeräumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14 – Freunde finden [unter B II 7]). 2. Die Werbung mit der Aussage „X“ ist in geschäftlich relevanter Weise irreführend, weshalb ihr Zugänglichmachen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG unlauter ist. a) Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. b) Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 UWG, wenn sie entweder (Fall 1) unwahre Angaben oder aber (Fall 2) sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der nachfolgend in der Vorschrift aufgezählten Bezugspunkte enthält. . In diesem Sinne irreführend ist eine in einer geschäftlichen Handlung enthaltene Angabe, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es auf den von der geschäftlichen Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Gesamteindruck ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 – klimaneutral [unter B I 4 a]; Urteil vom 22. Oktober 2009 – I ZR 73/07 – Hier spiegelt sich Erfahrung [unter II 2]). c) Die Ermittlung der Verkehrsauffassung – bei der es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinn, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens handelt – ist unter Einbeziehung aller Umstände vorzunehmen, die aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit für die eine oder andere Verständnismöglichkeit sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19 – Dr. Z [unter II 4 b cc (1) und II 4 b bb (2)]) und darf nicht unter Ausklammerung anderer naheliegender Verständnismöglichkeiten auf eine Bedeutungsmöglichkeit verengt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 – klimaneutral [unter B I 4 c bb (3)]). Richtet sich eine geschäftliche Handlung an das allgemeine Publikum und damit zumindest auch an Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 13 BGB, ist für ihre Beurteilung auf das Verständnis eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der einer geschäftlichen Handlung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wobei der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf statistischen, sondern auf normativen Maßstäben beruht und einen fiktiven typischen Verbraucher bezeichnet, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festzustellen ist (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt [UGPRL]; EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; Urteil vom 26. Oktober 2016 – Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f.]; Urteil vom 7. Juni 2018 – C-44/17, Scotch Whisky Association ./. Michael Klotz [Rn. 45, 47, 52 und 56]; Urteil vom 9. September 2021 – C-406/20, Phantasialand ./. Finanzamt Brühl [Rn. 46 f.]; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97 – Orient-Teppichmuster, GRUR 2000, 619 [unter II 2 b]; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 a]; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c bb]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – Das beste Netz [unter B II 2 a]; Urteile vom 7. April 2022 – I ZR 5/21 – Kinderzahnärztin [unter B II 3 c aa und bb] und I ZR 217/20 – Kinderzahnarztpraxis [unter B III 2 b und c]). Letzteres gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 b]; Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04 – Bundesdruckerei [unter III 1]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; Urteil vom 20. September 2018 – I ZR 71/17 – Industrienähmaschinen [unter B II 1 e dd (1)]; Beschluss vom 28. Mai 2020 – I ZR 190/19 [unter III 2 a]; Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 192/20 – Flying V [unter B II 2 c aa]; s.a. Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 58/06 – Fußpilz [unter III 2 d]; Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 204/19 – Sinupret [unter B II 3 c aa]; EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – C-428/11, Purely Creative Ltd. u. a./Office of Fair Trading [Rn. 53 und 56]). Vergleichbar ist, wenn sich eine geschäftliche Handlung an Fachkreise richtet, auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Angehörigen der angesprochenen Fachkreise abzustellen, der bei der zu treffenden geschäftlichen Entscheidung mit der Sorgfalt vorgeht, wie sie nach dem allgemein in diesem Kreis eingehaltenen Standard geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 – I ZR 166/03 – Umsatzzuwachs [unter II 1 c]; Urteil vom 15. April 2010 – I ZR 145/08 – Femur-Teil [unter II 1 e aa (2)]; Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 204/19 – Sinupret [unter B II 3 a]; s.a. Urteil vom 25. November 2021 – I ZR 148/20 – Kopplungsangebot III [unter II 2 b cc (2)]). d) Eine Irreführung in dem gerade unter II 2 b beschriebenen Sinn liegt vor. Die Bezeichnung der Plattform der Beklagten als „X“ vermittelt eine unzutreffende Vorstellung. aa) Der Slogan wird von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs im Ausgangspunkt dahin verstanden werden, dass es sich bei der Plattform der Beklagten um ein Forum handelt, in dem Arbeitgeber und (potentielle) Arbeitnehmer zusammengebracht werden. Das beruht auf den Vorstellungen, die der Verkehr mit dem Begriff „Portal“ im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Stellenanzeigen verbindet. Diese Vorstellungen gehen – das gilt für das Verständnis von Verbrauchern und von Unternehmern gleichermaßen – jedenfalls über den bloßen Nachweis andernorts veröffentlichter Bekanntmachungen hinaus. Portale zielen typischerweise darauf ab, Angehörige verschiedener Nutzergruppen zusammenzubringen und Beziehungen zwischen Mitgliedern dieser Gruppen herzustellen. Das ist Verbrauchern wie Unternehmern von einer Vielzahl von Verkaufs-, Vermietungs-, Vermittlungs-, Kontakt- oder Datingportalen geläufig. Regelmäßig stehen hierzu Tools zur Verfügung, um auf oder über das jeweilige Portal miteinander oder untereinander in Kontakt treten oder weitergehend rechtliche bindende Erklärungen abgeben zu können. Vor allem aber zeichnet sich ein Portal typischerweise dadurch aus, dass sich ihrer Anbieter- und Nachfragerseite gleichermaßen gewollt und bewusst bedienen. Entsprechende Vorstellungen werden durch den Begriff der „Plattform“ ausgelöst. Dieser wird, ebenso wie die Beklagte das auf ihrer Internetpräsenz getan hat, verbreitet synonym zu dem des Portals verwandt. Die Portalen oder Plattformen eigentümliche Charakteristik, dass nämlich auf ihnen die eine Nutzergruppe aktiv Angebote einstellt um auf diese Weise die das Portal mit gegenläufigen Interessen aufsuchende Nutzergruppe ansprechen zu können, weist das Portal der Beklagten jedenfalls teilweise nicht auf. Die Beklagte zeigt zu einem großen Teil Stellenangebote an, die andernorts veröffentlicht und von der Beklagten lediglich gesammelt wurden. Damit entspricht das Portal der Beklagten nicht der durch den angegriffenen Slogan aufgebauten Erwartungshaltung. Es handelt sich bei dem Dienst der Beklagten gerade nicht um eine typische Plattform im Sinne eines gleichermaßen von Angehörigen zweier Marktgegenseiten genutzten Portals, sondern (jedenfalls teilweise) um ein Recherchetool, das – ähnlich wie eine Suchmaschine – dem Auffinden und der Auswertung von andernorts bereitgehaltenen Informationen dient. Dieses Manko wird nicht dadurch ausgeglichen, dass die Beklagte Funktionen eines Portals oder einer Plattform in ihren Dienst integrieren und Bewerbern die Möglichkeit bieten mag, über sie mit Arbeitgebern in Kontakt zu treten. Der Nutzen solcher Funktionen beruht gerade auch darauf, dass es sich um einen von dem Portal oder der Plattform speziell für ihre aktiven Nutzer auch auf Empfängerseite eingerichteten Kommunikationskanal handelt. bb) Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses der Begriffe „Portal“ und „Plattform“ und dem Umstand, dass die Beklagte sich deshalb als „größter“ Dienst bezeichnet, weil bei ihr mehr Stellenanzeigen für Arbeitsplätze mit zahnmedizinischem Bezug als andernorts zu finden seien, ist der angegriffene Slogan irreführend. Bei der Beklagten mag das umfangreichste Listing von Stellenangeboten im Bereich Zahnmedizin zu finden sein. Das macht ihren Dienst aber nicht zu dem größten entsprechenden Portal. e) Die bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Verbrauchern als potentiellen Arbeitgebern und Mitarbeiter suchenden Arbeitgebern) hervorgerufene Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant. Sie ist – was jeweils für sich alleine gesehen ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04 – Bundesdruckerei [unter III 1]; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 3]; Beschluss vom 11. Februar 2010 – I ZR 154/08 [unter II 2 a]) – geeignet, auf der einen Seite Verbraucher dazu zu veranlassen, den Dienst der Beklagten zu nutzen, und auf der anderen Seite Arbeitgeber dazu zu veranlassen zu erwägen, von der Beklagten angebotene kostenpflichtige Dienste in Anspruch nehmen. 3. Das mit Antrag 2 angegriffene Listing übernommener Stellenangebote ist in vergleichbarer Weise irreführend. Ausgehend von dem Verständnis, das sich Besucher der Internetpräsenz der Beklagten aufgrund des ihnen auf der Startseite präsentierten Werbeslogans bilden, werden diese erwarten, von der Beklagten Stellenangebote bei registrierter Arbeitgeber zu finden. Das trifft auf die von dem Kläger angeführten Anzeigen nicht zu und täuscht über den potentiellen Nutzen der von der Beklagten angezeigten Angebot für Stellen suchende Verbraucher. Der bei den einzelnen Stellen gegebene Hinweis „Quelle: X“ rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ihn wird der Nutzer ob des sich bereits gebildeten Eindrucks, es mit einem Portal oder einer Plattform zu tun zu haben, naheliegend so verstehen, dass die angezeigten Daten von der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt wurden, nicht aber dahin, dass dies ohne Zutun des in der Anzeige genannten Arbeitsgebers geschehen ist. 4. Gemäß § 13 Abs. 3 UWG kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung der beanspruchten Abmahnkostenpauschale beanspruchen. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen war die von ihm ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Inhaltlich entsprach sie den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Die Höhe der Pauschale ist nicht zu beanstanden, § 287 Abs. 1 ZPO. 5. Die von dem Kläger beanspruchten Rechtshängigkeitszinsen schuldet die Beklagte aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: € 15.000