I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Direktoren der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Leuchtstoffe in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die eine anorganische Verbindung aufweisen, die eine Zusammensetzung ist, die mindestens ein Element M, ein Element A, ein Element D, ein Element E und ein Element X enthält, wobei das Element M Eu ist, das Element A aus zwei Elementen besteht und mindestens Ca und Sr enthält, das Element D Si ist, das Element E Al ist und das Element X aus einem, zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus O, N und F besteht, wobei die anorganische Verbindung dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN 3 aufweist, wobei die anorganische Verbindung durch die Zusammensetzungsformel M a A b D c E d X e repräsentiert wird, wobei a + b = 1 und wobei die Parameter a, c, d, und e alle die Anforderungen erfüllen: 0,00001 ≤ a ≤ 0,1 (i), 0,5 ≤ c ≤ 4 (ii), 0,5 ≤ d ≤ 8 (iii), 0,8 x (2/3 + 4/3 x c + d) ≤ e (iv), und e ≤ 1,2 x (2/3 + 4/3 x c + d) (v); 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte, die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. März 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. April 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, - preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder über ein Gesamtangebot angemeldet waren, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist; 4. die unter Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 29. März 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.11.2024) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; 5. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, zu Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem A und/oder der B durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 29. April 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und dem A und/oder der B noch entstehen wird. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streithelferin zu 1) und die Streithelferin zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00 vorläufig vollstreckbar; wobei Teilsicherheiten für die Zwangsvollstreckung wie folgt festgesetzt werden: für Ziff. I. 1., 4. und 5. des Tenors: EUR 190.000,00, für Ziff. I. 2. und 3. des Tenors: EUR 40.000,00 und Ziff. III. des Tenors: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte in ihrer vermeintlichen Eigenschaft als einfache Lizenznehmerin aus dem auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patent 1 696 016 B1 (im Folgenden: Klagepatent; Klagepatentschrift liegt als Anlage LL3 vor; deutsche Übersetzung: Anlage LL3a) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die im Patentregister eingetragenen (Mit)Inhaber des Klagepatents sind das „A“ (im Folgenden: „A“) und die B (im Folgenden: „B“). Die Tatsache, dass die Klägerin (einfache) Lizenznehmerin an dem Klagepatent ist, steht zwischen den Parteien in Streit. Das Klagepatent wurde am 25.11.2004 unter Inanspruchnahme vier japanischer Prioritäten (26.11.2003 JP X, 18.02.2004 JP X, 25.05.2004 JP X und 28.05.2004 JP X) in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 30.08.2006, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 29.03.2017 veröffentlicht. Der Wortlaut der hier in einer Kombination geltend gemachten Ansprüche 1 und 5 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt: „1. A phosphor comprising an inorganic compound which is a composition containing at least M Element, A Element, D Element, E Element, and X Element, wherein M Element is Eu, A Element is one or two elements selected from the group consisting of Ca and Sr, D Element is Si, E Element is Al, and X Element is one or two or more elements selected from the group consisting of O, N, and F, wherein the inorganic compound has the same crystal structure as that of CaAlSiN3, wherein the inorganic compound is represented by the composition formula M a A b D c E d X e , wherein a + b = 1 and wherein the parameters a, c, d, and e satisfy all the requirements: 0.00001 ≤ a ≤ 0.1 (i), 0.5 ≤ c ≤ 4 (ii), 0.5 ≤ d ≤8 (iii), 0.8 x (2/3 + 4/3 x c + d) ≤ e (iv), and e ≤ 1.2 x (2/3 + 4/3 x c + d) (v).“ „5. The phosphor according to any one of claims 1 to 3, wherein A Element contains, at least, Ca and Sr.“ Die aus der Klagepatentschrift ersichtliche deutsche Übersetzung der Ansprüche 1 und 5 lautet wie folgt: „1. Leuchtstoff, der eine anorganische Verbindung aufweist, die eine Zusammensetzung ist, die mindestens ein Element M, ein Element A, ein Element D, ein Element E und ein Element X enthält, wobei das Element M Eu ist, das Element A aus einem oder zwei Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Ca und Sr besteht, das Element D Si ist, das Element E Al ist und das Element X aus einem, zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus O, N und F besteht, wobei die anorganische Verbindung dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN3 aufweist, wobei die anorganische Verbindung durch die Zusammensetzungsformel M a A b D c E d X e repräsentiert wird, wobei a + b = 1 und wobei die Parameter a, c, d, und e alle die Anforderungen erfüllen: 0,00001 ≤ a ≤ 0,1 (i), 0,5 ≤ c ≤ 4 (ii), 0,5 ≤ d ≤ 8 (iii), 0,8 x (2/3 + 4/3 x c + d) ≤ e (iv), und e ≤ 1,2 x (2/3 + 4/3 x c + d) (v).“ „5. Leuchtstoff nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei das Element A mindestens Ca und Sr enthält.“ Wegen des Wortlauts der in Form von „Insbesondere-Anträgen“ geltend gemachten Ansprüche wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. Mit Nichtigkeitsklageschriftsatz vom 22.03.2023 (Anlagenkonvolut B1 der Streithelferin zu 2); die Beklagte bezeichnet ihre Anlagen ebenfalls mit dem Zusatz „B“, weshalb die Bezugnahmen auf von der Streithelferin zu 2) vorgelegte Anlagen nachfolgend zusätzlich mit dem Zusatz „SH2“ kenntlich gemacht werden) erhob die an dem hiesigen Verfahren nicht beteiligte MNichtigkeitsklage vor dem BPatG gegen das hiesige Klagepatent (Az.: 3 Ni 6/23 (EP)). Eine Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren steht noch aus, wobei das BPatG in einem qualifizierten Hinweis gem. § 83 PatG vom 23.10.2023 seine vorläufige Auffassung derart mitteilte, dass es das Klagepatent für rechtsbeständig erachte. Wegen des genauen Inhalts des Hinweises wird auf diesen (vorgelegt als Anlage LL42) Bezug genommen. Gegen das Klagepatent ist ein weiteres, von der C eingeleitetes Nichtigkeitsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 Ni 16/23 (EP)) vor dem BPatG anhängig. Auch in diesem Verfahren steht eine Entscheidung noch aus. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Klägerin vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland LED-Produkte, unter anderem die sog. „D“, die die technische Lehre des Klagepatents nutzt. Zudem vertreibt die in München ansässige 100%ige-E der Klägerin, die E(im Folgenden: E), die Produkte der Klägerin als Handelsvertreterin im Namen und auf Rechnung der Klägerin. Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen für Elektronikprodukte, sie bietet an und vertreibt unter anderem mehrere tausend unterschiedliche Leuchtmittel. Über ihren Online-Shop bot die Beklagte an und vertrieb jedenfalls bis zum 27.11.2019 die LED-Glühbirne mit der Bezeichnung „X (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die Beklagte wird von der Streithelferin zu 1) beliefert, die die angegriffene Ausführungsform wiederum von der Streithelferin zu 2) bezieht. Zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits ist ein weiterer Rechtsstreit anhängig (Az.: 4a O 39/22), in welchem die Klägerin gegen die Beklagte aus dem europäischen Patent F vorgeht. Die Klägerin behauptet, sie sei prozessführungsbefugt und zur Geltendmachung der auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Ansprüche auch aktiv legitimiert. Das A habe ihr mit schriftlicher Vereinbarung vom 09/17.09.2019 (im Folgenden kurz: „LV“ für Lizenzvertrag; Anlage LL13b; deutsche Übersetzung: Anlage LL13c) ein (einfaches) Recht zur Benutzung des Klagepatents mit Wirkung zum 01.10.2019 erteilt. Diese Nutzungsberechtigung bestehe fort. Der Lizenzvertrag sei auch wirksam geschlossen worden. Insbesondere seien – was die Streithelferin zu 2) mit Nichtwissen bestreitet – der auf Seiten der Klägerin unterzeichnende Herr G und der auf Seiten des A unterzeichnende Herr H jeweils zur alleinigen Vertretung berechtigt gewesen. Die Nutzungsrechtseinräumung an die Klägerin durch das A sei auch im Einverständnis der B erfolgt. Die B sei mit dem Abschluss des Lizenzvertrags im Vorfeld einverstanden gewesen, habe diesen aber auch jedenfalls nachträglich genehmigt. Wie die zwischen dem A und der B getroffene schriftliche Vereinbarung, die sog. „Enforcement Declaration“ vom 09./27.12.2021 (Anlage LL6; deutsche Übersetzung: Anlage LL6a; im Folgenden kurz: „ED“) zeige, sei das A auch zur alleinigen gerichtlichen Durchsetzung etwaiger aus der Verletzung des Klagepatents resultierender Ansprüche berechtigt gewesen, was auch die Erteilung einer Ermächtigung an einen Dritten, die Ansprüche auf Unterlassen, Rückruf und Vernichtung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, erfasse. Mit eben dieser Vereinbarung sei das A auch bevollmächtigt worden, Ansprüche, die aus der Verletzung des Klagepatents erwachsen, auch im Namen der B abzutreten. Die Vereinbarung sei zwischen dem A und der B wirksam geschlossen worden, insbesondere seien – was die Streithelferin zu 2) ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet – die unterzeichnenden Personen – Herr I für das A und Herr J für die B – zur alleinigen Vertretung der jeweiligen Gesellschaft befugt gewesen. Daraufhin sei sie, die Klägerin, mit Vereinbarung vom 09.12.2021/12.01.2022 (Anlage LL7; deutsche Übersetzung: Anlage LL7a; im Folgenden kurz: „AAV“ für „Authorization and Assignment-Vereinbarung“) durch das A dazu ermächtigt worden, die auf eine Verletzung des Klagepatents gestützten Ansprüche auf Unterlassen, Rückruf und Vernichtung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Mit der AAV seien ihr, der Klägerin, ferner die aus der Verletzung des Klagepatents resultierenden abtretbaren Ansprüche abgetreten worden. Die Unterzeichner der AAV – Herr I auf Seiten des A und Herr K auf Seiten der Klägerin – seien auch jeweils zur Vertretung der Gesellschaften befugt gewesen. Die Klägerin behauptet unter Verweis auf eine schriftliche Erklärung des Rechts- und Patentanwalts L vom 10.02.2021 (Anlage LL12; deutsche Übersetzung: Anlage LL12a), die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Ein Bestreiten mit Nichtwissen stelle sich insoweit ebenso als unzulässig dar wie der Umstand, dass die Beklagte und die Streithelferin zu 2) die Messergebnisse der Klägerin als unzureichend kritisieren, ohne selbst Messungen vorzulegen, die aus der Verletzung herausführten. Die Beklagte verletze das Klagepatent schuldhaft. Als Händlerin träfen sie konkrete Sorgfaltspflichten, die Schutzrechtsfreiheit der von ihr vertriebenen Produkte zu überprüfen. Schließlich sei das Verfahren nicht auszusetzen. Das gelte schon deshalb, weil die Streithelferin zu 2), obwohl sie – insoweit unstreitig – jedenfalls seit dem Zeitpunkt ihres Streitbeitritts, nämlich seit dem 21.09.2022, von dem Verletzungsverfahren gewusst habe, auf eine erst am 23.10.2023 erhobene Nichtigkeitsklage eines Dritten Bezug nehme. Unbeschadet dessen sei aber auch dem Nichtigkeitsverfahren keine Erfolgschance beizumessen, da sich das Klagepatent – wie auch der qualifizierte Hinweis des BPatG zeige – als rechtsbeständig erweisen werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen: wie erkannt. Wegen der in Form von „Insbesondere-Anträgen“ gestellten Anträge wird auf die Klageschrift (Bl. 5 eA) sowie den die Modifikationen enthaltenden Schriftsatz vom 30.04.2024 (Bl. 369ff. eA) verwiesen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsklage vor dem BPatG (Az.: 3 Ni 6/23 (EP)) auszusetzen. Die Beklagte meint, ein Bestreiten mit Nichtwissen der mit Blick auf eine Merkmalsverwirklichung erheblichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform sei ihr prozessual möglich, weil es ihr aufgrund der Vielzahl der von ihr angebotenen Leuchtmittel nicht möglich sei, die genaue chemische Verbindung sowie den kristallinen Aufbau der in den einzelnen Leuchtmitteln verwendeten Leuchtstoffe zu kennen. Von ihrem Lieferanten, der Streithelferin zu 1), habe sie keine weitergehenden inhaltlichen Aussagen erhalten. Unbeschadet dessen erweise sich der Vortrag der Klägerin zur Verwirklichung der Merkmale der geschützten Lehre durch die angegriffene Ausführungsform als nicht hinreichend. Sie, die Beklagte, habe eine etwaige Verletzung des Klagepatents nicht zu verschulden. Aufgrund der Breite ihres Vertriebsprogramms sei es ihr unmöglich, eine verlässliche Schutzrechtsprüfung für jedes Produkt vorzunehmen. Insoweit sei ausreichend, dass sie sich – insoweit unstreitig – von der Streithelferin zu 1) im Rahmen einer – auszugsweise als Anlage B2 vorgelegten – Lieferantenvereinbarung habe erklären lassen, dass keine relevanten Schutzrechte betroffen seien. Die Streithelferin zu 2) behauptet, die Klägerin sei nicht prozessführungsbefugt und ihr fehle mit Blick auf die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz die erforderliche Aktivlegitimation. Insoweit bestreitet sie den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin mit Nichtwissen. Des Weiteren stehe dem wirksamen Abschluss des Lizenzvertrags zwischen der Klägerin und dem A schon entgegen, dass die B als Mitinhaberin des Klagepatents nicht – wie vom japanischen Recht verlangt – vor Abschluss des Lizenzvertrags ihre Zustimmung erteilt habe. Aus der ED ergebe sich ferner keine Verfügungsermächtigung des A durch die B, die das A dazu berechtigte, etwaige Ansprüche an die Klägerin abzutreten. Zudem bestreitet die Streithelferin zu 2) hinsichtlich der ED und der AAV die Geschäftsfähigkeit der jeweiligen Unterzeichner. Hinsichtlich der ED bestreitet sie weiter die Tatsache mit Nichtwissen, dass die Unterzeichnenden nicht durch einen Interessenkonflikt von der Vertretung der Parteien ausgeschlossen waren und die Unterzeichner bei dem Unterzeichnungsvorgang sämtliche internen Vorschriften beachtet haben, die es für eine wirksame Vertretung des A bzw. der B bedarf. Ferner verwirkliche aber auch die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Klagepatents nicht. Der Vortrag der Klägerin zur Zusammensetzung und Struktur der angegriffenen Ausführungsform erweise sich als unsubstantiiert. Die durchgeführte Einkristallanalyse erscheine anhand der Analyse des vorgelegten Materials technisch unmöglich. Denn eine solche Analyse könne nur anhand von Kristallen vorgenommen werden, die ca. 30 µm oder größer seien. Ausweislich der vorgelegten Analyse seien jedoch kleinere Kristalle verwendet worden. Mangels Vorlage der Rohdaten seien auch die dargestellten Ergebnisse nicht auf ihre Plausibilität überprüfbar. Schließlich werde sich das Klagepatent wegen fehlender Ausführbarkeit, fehlender Neuheit und in Ermangelung eines erfinderischen Schritts auch als nicht rechtsbeständig erweisen, weshalb das Verfahren vor dem Hintergrund der durch die M vor dem BPatG erhobenen Nichtigkeitsklage (Az.: 3 Ni 6/23 (EP)) jedenfalls auszusetzen sei. Die Kammer hat Beweis in Form des Urkundenbeweises erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 29.10.2024 (Bl. 497.A – Bl. 497.C eA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere prozessführungsbefugt. Soweit die Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Rede stehen, folgt die Prozessführungsbefugnis der Klägerin aus ihrem schlüssigen Vortrag, durch Abtretung Inhaberin der genannten Rechte geworden zu sein. Ob sie tatsächlich im Wege der Abtretung Inhaberin der Ansprüche geworden ist, steht hier nicht zur Prüfung, sondern ist eine Frage der Begründetheit der Klage (sog. doppeltrelevante Tatsache). Soweit die Ansprüche auf Unterlassen, Rückruf und Vernichtung betroffen sind, ist die Klägerin als einfache Lizenznehmerin zwar nicht originär befugt, diese im eigenen Namen geltend zu machen (st. Rspr. zuletzt OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 45 – Solarzelle), indes kann sie diese Ansprüche hier im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Eine Durchsetzung der Ansprüche auf Unterlassen, Rückruf und Vernichtung ist dem einfachen Lizenznehmer grundsätzlich im Wege der sog. gewillkürten Prozessstandschaft möglich (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 50f. – Solarzelle). Die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft beurteilt sich in Fällen mit Auslandsberührung wie hier – die Klägerin ist in der Republik Korea ansässig, das A als Ermächtigender (Mit)Inhaber des Klagepatents in Japan – grundsätzlich nach deutschem Prozessrecht als lex fori (BGH, NJW 1994, 2549; BGH, GRUR 2005, 166 (171) – Puppenausstattungen; BGH, BeckRS 2024, 10658 Rn. 9). Das deutsche Prozessrecht gibt vor, dass derjenige, der nicht Inhaber eines Rechts ist, befugt sein kann, ein bestimmtes Recht geltend zu machen (§ 51 ZPO), wenn der Prozessführende von dem Rechtsinhaber dazu ermächtigt worden ist und der Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Rechts hat (st. Rspr., vgl. BGH, NJW-RR 1988, 126 (127); OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 50 – Solarzelle). Darüber hinaus darf der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt werden und muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Rechte er geltend macht (BGH, NJW 2017, 2352 Rn. 8). Die Prüfung, ob eine Prozessführungsermächtigung in diesem Sinne wirksam erteilt worden ist und Bestand hat, führt ins materielle Recht, wobei das maßgebliche Sachrecht in Fällen mit Auslandsberührung – wie dem vorliegendem – zunächst nach dem deutschen Internationalen Privatrecht zu bestimmen ist (BGH, BeckRS 2014, 33 Rn. 34; BeckRS 2024, 10658 Rn. 10, 12). Maßgeblich ist, dass die Prozessführungsbefugnis im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, d.h. zum Schluss der mündlichen Verhandlung, vorliegt (BGH, NJW-RR 1993, 442). Für die erforderlichen Ermittlungen gelten dabei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Grundsätze des Freibeweises (BGH, NJW-RR 1993, 442). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben liegen die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft hier vor. I. Das A hat die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassen, Rückruf und Vernichtung wirksam ermächtigt, worauf die Klägerin sich im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits auch beruft. 1. Für die Beurteilung, ob eine wirksame Prozessführungsermächtigung vorliegt, gelangt deutsches Sachrecht zur Anwendung. Dies ergibt sich aus der Anwendung des Art. 14 Abs. der Verordnung [EG], Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom I] ABl. Nr. L177 S. 6, ber. 2009 Nr. L 309 S. 87 (im Folgenden: Rom-I-VO). Danach bestimmt sich das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person („Schuldner“) nach dem Recht, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist. Diese Regelung ist auch auf die Erteilung einer Prozessführungsermächtigung anwendbar, da diese unbeschadet ihrer dogmatischen Einordnung im internen deutschen Recht international-privatrechtlich als Abtretung zu qualifizieren ist (noch zur inhaltsgleichen Regelung des Art. 33 Abs. 1 EGBGB a.F. und im Zusammenhang mit einer Einziehungsermächtigung: BGH, BeckRS 2014, 33 Rn. 34). Gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Der vorliegend für die Prozessführungsbefugnis maßgebliche Vertrag, die AAV zwischen dem A und der Klägerin, sieht in Ziffer (4) eine Rechtswahl für deutsches Sachrecht unter Ausschluss der Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts vor. 2. Eine Erklärung, aus welcher der Wille des A als (Mit)Inhaber des Klagepatents hervorgeht, die Klägerin mit der gerichtlichen Geltendmachung der aus einer Verletzung des Klagepatents herrührenden Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung zu betrauen, liegt mit Ziff. (2) der AAV vom 09.12.2021/12.01.2022 (Abschrift liegt als Anlage LL7 vor; deutsche Übersetzung: Anlage LL7a) vor. a) Ausweislich Ziff. (2) der AAV (Anlage LL7/ LL7a) ermächtigt das im Patentregister als (Mit)Inhaber des Klagepatents eingetragene A, vertreten durch Herrn I, die Klägerin, die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung, Beseitigung und alle sonstigen Ansprüche aus der unberechtigten Benutzung des Klagepatents (vgl. Präambel der AAV, Pkt. (A)) gegenüber der Beklagten geltend zu machen, sofern es sich dabei nicht um die abtretbaren Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz handelt. Bei verständiger Würdigung der Erklärung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) geht daraus der Wille des A hervor, dass die Klägerin die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gegenüber der Beklagten im eigenen Namen geltend machen kann. Dass Herr I eine Erklärung mit dem entsprechenden Inhalt abgegeben hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Überzeugung der Kammer gründet im Wesentlichen auf der in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten apostillierten Erklärung des japanischen Notars N vom 02.03.2022 (Abschrift liegt als Teil des Anlagenkonvoluts 7b vor) und der – ebenfalls im Original vorgelegten – notariell beglaubigten Erklärung des Herrn H vom 08.11.2023 (Abschrift liegt als Anlage LL32 vor; deutsche Übersetzung: Anlage LL32a) und weiter auf dem gesamten übrigen Inhalt der Verhandlung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aufgrund der Erklärung des japanischen Notars N vom 02.03.2022 steht fest, dass ein Dritter – namentlich Herr O– erklärt hat, Herr I habe ihm gegenüber anerkannt, die AAV unterschrieben zu haben. Dies wertet die Kammer im Rahmen der nach Maßgabe von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmenden freien Beweiswürdigung als Indiz dafür, dass eine Unterschriftsleistung des Herrn I unter ein Dokument, wie es mit Anlage LL7 (deutsche Übersetzung: Anlage LL7a) vorgelegt worden ist, tatsächlich erfolgt ist, was wiederum eine indizielle Wirkung dafür entfaltet, dass Herr I eine solche Willenserklärung tatsächlich abgegeben hat. Dass Herr O eine Erklärung mit dem dargestellten Inhalt tatsächlich abgegeben hat, folgt aus der Anwendung der Beweisregel des § 415 Abs. 1 ZPO. Nach der genannten Vorschrift begründen Urkunden einer Behörde oder einer Urkundsperson, die von der Behörde bzw. der Urkundsperson im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenkreises aufgenommen worden sind, wenn sie über die Erklärung eines Dritten errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs. Eine öffentliche Urkunde in diesem Sinne liegt hier vor. Mit dem in Rede stehenden Dokument ist die Erklärung eines Dritten aufgenommen. Denn aus dem Vermerk des Herrn N vom 02.03.2022 geht hervor, dass Herr O am 02.03.2022 in seiner, des Notars J, Anwesenheit erklärt habe, dass Herr I ihm, Herrn K, gegenüber die Unterschrift unter dem Dokument anerkannt habe, das der notariellen Erklärung beigefügt ist. Die Erklärung des Dritten ist durch eine Behörde bzw. Urkundsperson aufgenommen worden. Denn auch in Japan werden Notare als vom Staat bestellte Organe der vorsorgenden Rechtspflege angesehen, die staatliche Aufgaben übernehmen (vgl. Kaiser/Pawlita, Zeitschrift für japanisches Recht 2005, 163 (167)). Weiter ist davon auszugehen, dass der japanische Notar innerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftskreises tätig geworden ist. Denn insoweit hat die Klägerin die Notarisierungspraxis in Japan unter Verweis auf den Inhalt der Webseite der „Japan National Notaries Association“ und die Erklärung des japanischen Anwalts L(Anlage LL14) substantiiert derart dargelegt, dass der Unterzeichner eines Dokuments einen „Bevollmächtigten“ einschalten könne, um vor einem Notar die Unterzeichnung eines Dokuments anzuerkennen. Auf der Grundlage dieses Vorbringens erachtet die Kammer weitere Ermittlungen zur japanischen Notarisierungspraxis nicht als erforderlich (§ 293 ZPO). Dass die Urkunde von einer ausländischen Behörde bzw. Urkundsperson ausgestellt ist, hindert die Anwendbarkeit der zivilprozessualen Beweisregeln nicht. Denn ausländischen öffentlichen Urkunden kommt grundsätzlich derselbe Beweiswert wie einer deutschen öffentlichen Urkunde zu, wobei gem. § 438 ZPO für diese keine Echtheitsvermutung gilt (Müko/Schreiber, ZPO, 6. Auflage, 2020, § 438 Rn. 1 – 5; Musielak/ Voit/Huber/Röß, ZPO, 21.Ed., 01.07.2024, § 438 Rn. 1). Vorliegend ist indes von der Echtheit der Erklärung des Notars N auszugehen. Denn der gem. § 438 Abs. 2 ZPO zum Nachweis der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde hinreichenden Legalisation steht es gleich, wenn das Dokument – wie hier – mit einer Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 (BGBL 1965 II 875) (im Folgenden: Haager Apostille) versehen ist (Musielak/Voit/Huber/Röß, ZPO, 21. Auflage, 2024, § 438 Rn. 2). Ausgehend von der danach anwendbaren Vorschrift des § 415 ZPO ist bewiesen, dass Herr O erklärt hat, Herr I habe ihm – Herrn O– gegenüber anerkannt, das „beigefügte“ Dokument unterschrieben zu haben, wobei aus dem der notariellen Erklärung beigefügten Dokument ein Text hervorgeht, der – mit Ausnahme von Abweichungen der handschriftlichen Zeichen im Unterschriftenteil der Klägerin – demjenigen der als Anlage LL7 vorgelegten AAV entspricht. Dies entfaltet nach tatsächlicher Würdigung der Kammer eine indizielle Wirkung dafür, dass Herr I ein Dokument, wie es in Abschrift mit Anlage LL7 (deutsche Übersetzung: Anlage LL7a) vorgelegt worden ist, tatsächlich unterzeichnet und die darin enthaltenen Willenserklärungen abgeben hat. Die Tatsache, dass der handschriftliche Text der Datumsangabe, der Bezeichnung des Herrn K und dessen Unterschrift in dem der notariellen Erklärung beigefügten Dokument der AAV (Teil des Anlagenkonvoluts LL7b) von den Handzeichen abweichen, wie sie aus der als Anlage LL7 vorgelegten Abschrift der AAV hervorgehen, steht der Indizwirkung nicht entgegen. Denn insoweit hat die Klägerin vorgetragen, dass mehrere Originale der AAV angefertigt worden seien, die jeweils von denselben Vertretern des A bzw. der Klägerin unterzeichnet worden seien. Dieser Vortrag macht zumindest nachvollziehbar, weshalb es im Hinblick auf den handschriftlich geschriebenen Text voneinander abweichende Vertragsdokumente gibt, weshalb sich auch keine begründeten Zweifel an der Unterzeichnung eines der Anlage LL7b entsprechenden Vertragsdokuments durch Herrn I ergeben. Dies gilt umso mehr als die Handzeichen der jeweiligen Unterschriften des Herrn K auch nicht derart voneinander abweichen, dass sich aufdrängt, dass die Dokumente nicht von derselben Person unterzeichnet worden sein können. Im Hinblick auf die Unterschriftszeichen des Herrn I ergeben sich schon gar keine erkennbaren Unterschiede. Die danach bestehende Indizwirkung dafür, dass Herr I ein Exemplar der AAV tatsächlich unterzeichnet hat, ergibt sich nach tatsächlicher Würdigung der Kammer maßgeblich daraus, dass er Herrn O im Sinne der japanischen Rechtspraxis mit der Anerkennung der Unterschrift beauftragt hat, mithin die Erklärung des Herrn O auf Herrn I rückführbar ist. Die Klägerin hat die japanische Notarisierungspraxis substantiiert derart dargelegt, dass der Unterzeichner eines Dokuments einen „Bevollmächtigten“ einschalten könne. Um ihre Identität vor dem Notar nachzuweisen, stellten die „bevollmächtigenden“ Unterzeichner ein schriftliches Dokument aus, das den „Vollmachtgeber“, den „Vollmachtnehmer“ und das Dokument benennt, im Hinblick auf welches die Anerkennung der Unterschrift erfolgen soll. Das „Vollmachts“dokument sei mit einem Siegel versehen, das entweder einem Unternehmen, für das der Unterzeichnende auftritt, oder dem Unterzeichnenden als natürlicher Person zuordenbar sei. Das jeweilige Siegel sei einzigartig für das jeweilige Unternehmen bzw. die natürliche Person und werde in einem offiziellen Register der Regierung eingetragen. Für den Echtheitsnachweis des „Vollmachts“dokuments werde von dem Notar die Übereinstimmung des auf dem Dokument befindlichen Siegels mit dem in dem Register hinterlegten Siegel überprüft. Wenn der „Vollmachtgeber“ (also der vermeintliche Unterzeichner) Vertreter einer juristischen Person sei und in dieser Eigenschaft das Schriftstück, dessen Echtheit in Rede steht, unterzeichnet habe, habe der „Bevollmächtigte“ ein Qualifikationszertifikat des Vertreters oder eine beglaubigte Abschrift des Handelsregisters für den Beglaubigungsvorgang vorzulegen. Weiter seien auch das schriftliche, mit dem Siegel versehene Dokument, mit welchem die „Vollmacht“ erteilt worden sei, die Siegelurkunde des Siegels des Vertreters sowie Unterlagen, mit welchen der „Bevollmächtigte“ zu identifizieren sei, beizubringen. Dieses Vorbringen legt die Kammer ihrer Beweiswürdigung zugrunde. Soweit es Tatsachenvortrag enthält, sind weder die Beklagte noch die Streithelfer diesem in prozessual erheblicher Weise entgegengetreten. Soweit das Vorbringen Fragen des japanischen Rechts betrifft, sieht die Kammer keinen Anlass, über die Darlegungen der Klägerin hinaus weitere Erkenntnisquellen hinzuzuziehen (§ 293 ZPO). Vor dem Hintergrund der dargestellten Notarisierungspraxis kann hier angenommen werden, dass die Erklärung des Herrn O durch Herrn I selbst initiiert worden ist. Dieser Tatsache kann eine indizielle Bedeutung für die tatsächliche Unterschriftsleistung unter der AAV nicht abgesprochen werden, weil nicht ersichtlich ist, weshalb Herr I sonst die Unterschriftsleistung anerkennen sollte. Die Überzeugung der Kammer, dass Herr I Herrn O tatsächlich mit der Anerkennung seiner Unterschrift „beauftragt“ hat, gründet darauf, dass – wie ausgeführt – dem Notar für den Vorgang der notariellen Beglaubigung der Anerkennung einer Unterschrift Dokumente vorzulegen sind. Diese enthalten zum einen eine Erklärung desjenigen, der einen Dritten zur Anerkennung seiner Unterschrift „bevollmächtigt“. Zum anderen wird diese Erklärung dem „Vollmachtgeber“ über ein in einem öffentlichen Register hinterlegtes Siegel zugeordnet. Bei der Kammer bestehen in tatrichterlicher Würdigung keine vernünftigen Zweifel daran, dass dies auch im vorliegenden Fall erfolgt ist. Aus der Erklärung des Notars N vom 02.03.2022 geht hervor, dass er annimmt, Herr O gebe die Erklärung als „agent of I“ ab. Damit ist zwar nicht nach Maßgabe von § 415 ZPO bewiesen, dass Herr I Herrn O tatsächlich mit der Anerkennung „beauftragt“ hat. Das gilt schon deshalb, weil eine notarielle Urkunde nur den Beweis, dass die darin protokollierten Erklärungen von den Beteiligten abgegeben wurden, erbringen kann, nicht aber, dass deren erklärter Inhalt mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH-NJW 2003, 863 Rn. 23; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 58 – Solarzelle). Auch vermag die Kammer nicht von der Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO auszugehen, wonach Erklärungen des Notars, die sich auf seine eigene Wahrnehmung beziehen, den vollen Beweis für die darin bezeugte Tatsache erbringen. Denn die Frage, ob der Vorgang der „Bevollmächtigung“ hinreichend nachgewiesen ist, ist eine Wertungs-, keine Tatsachenfrage. Gleichwohl gelangt die Kammer auf der Grundlage der Erklärung des Notars im Rahmen der von ihr vorzunehmenden freien tatrichterlichen Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die besagten Unterlagen vorgelegt sowie von dem Notar geprüft worden sind und zu der Erkenntnis führen, dass Herr I die Unterschrift tatsächlich anerkannt hat. Die dem Notar vorgelegten Dokumente liegen der Kammer in Form von Abschriften (Anlagenkonvolut LL15; deutsche Übersetzung: Anlagenkonvolut LL15a) vor, weshalb sie sich von diesen einen eigenen Eindruck machen kann. Auf der Grundlage dieser Unterlagen, insbesondere der „Vollmachtserklärung“ des Herrn I vom 01.03.2022, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Notar angenommen hat, dass Herr I die Unterschriftsleistung gegenüber Herrn O anerkannt hat. Die „Vollmachtserklärung“ vom 01.03.2022 ist mit einem Siegel versehen, über das die Erklärung Herrn I zuordenbar ist. Insoweit liegt dem Anlagenkonvolut LL15 eine „Bescheinigung über die amtliche Registrierung“ eben dieses Siegels vom 21.02.2022 bei, ausweislich derer es sich bei dem Siegel um dasjenige für das A handelt. Die Tatsache, dass das verwendete Siegel dem A (und nicht Herrn I persönlich) zugeordnet ist, veranlasst dabei keine durchgreifenden Zweifel an der eindeutigen Zuordnung der Erklärung zu Herrn I. Herr I war bis zum 31.03.2022 (die „Vollmachts“erklärung datiert vom 01.03.2022) gesetzlicher Vertreter des A (vgl. dazu nachfolgend unter lit. b)), weshalb es plausibel ist, dass er das Siegel für das A grundsätzlich verwenden konnte und in dem hier in Rede stehenden Kontext auch verwendet hat. Ein weiteres Indiz dafür, dass Herr I die Klägerin mit Ziff. (2) der AAV zur Prozessführung ermächtigt hat, erblickt die Kammer in der im Original vorgelegten notariell beglaubigten Erklärung des Herrn H vom 08.11.2023 (Abschrift liegt als Anlage LL32 vor; deutsche Übersetzung: Anlage LL32a). Unter Ziff. 2.1 erklärt Herr H darin, dass ihm die Unterschrift des Herrn I grundsätzlich bekannt sei und er diese auf dem der Erklärung beigefügten Exemplar der AAV erkenne, welches bis auf Abweichungen in dem handschriftlich geschriebenen Text dem Inhalt des hier in Abschrift als Anlage LL7 vorgelegten Dokuments entspricht. Weiter erklärt Herr H, dass die AAV in den Akten des A als ordnungsgemäß und rechtsgültiges Dokument geführt und als wirksam behandelt werde. Dass Herr H eine Erklärung mit dem dargestellten Inhalt tatsächlich abgegeben hat, steht bei Anwendung der Beweisregel des § 416 ZPO fest. Gem. § 416 ZPO begründen Privatkurkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Eine Privaturkunde in diesem Sinne liegt hier mit der Erklärung des Herrn H vom 08.11.2023 vor. Die Erklärung ist insbesondere mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet. Denn der Erklärung des Herrn H ist ein Vermerk des japanischen Notars N beigefügt, mit welchem dieser bestätigt, dass Herr H die Erklärung in seinem Beisein unterzeichnet hat. Mit dem Vermerk ist in Form einer öffentlichen Urkunde nachgewiesen, dass Herr H die Unterschrift unter der Erklärung vom 08.11.2023 geleistet hat, was gem. § 440 Abs. 2, 2. Alt. ZPO zugleich die (hier nicht widerlegte) Vermutung trägt, dass auch der über der Unterschrift befindliche Text von dem Unterzeichner stammt. Die Tatsache, dass eine ausländische öffentliche Urkunde vorliegt, hindert die Anwendung der genannten Vorschriften nicht. Es ist bereits dazu ausgeführt worden, dass die Vorschriften des Urkundsbeweises auf ausländische öffentliche Urkunden gleichermaßen Anwendung finden, sofern deren Echtheit nachgewiesen ist. Letzteres ist hier der Fall, weil auch der Beglaubigungsvermerk des Herrn N mit einer Apostille im Sinne der Haager Apostille versehen ist. Ist nach alledem davon auszugehen, dass Herr H eine Erklärung mit dem dargestellten Inhalt tatsächlich abgegeben hat, fußt die indizielle Wirkung einer solchen Erklärung dafür, dass die AAV auf Seiten des A tatsächlich als rechtswirksam „gelebt“ wird, darauf, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Herr H dies erklären sollte, wenn es nicht zutrifft. Der Indizwirkung steht auch nicht entgegen, dass das Exemplar der AAV, auf welches sich Herr H in seiner Erklärung bezieht, im Vergleich zu dem Exemplar der AAV, das als Anlage LL7 vorgelegt worden ist, Abweichungen in den handschriftlichen Zeichen erkennen lässt. Auch insoweit ist der Vortrag der Klägerin zu berücksichtigen, dass es mehrere, von beiden Vertragsparteien unterschriebene Originale gebe. Zur weiteren Begründung wird auf die vorherigen diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen, die auch hier gelten. Schließlich kann auch angenommen werden, dass Herr H Kenntnis von den durch ihn in Bezug genommenen Umständen hat, insbesondere von der Unterschrift des Herrn I sowie von etwaigen das A rechtlich bindenden Erklärungen. Denn er war jedenfalls zu einem Zeitpunkt vor Abgabe der Erklärung, nämlich jedenfalls am 12.09.2023, der gesetzliche Vertreter des A. Die Vertretereigenschaft des Herrn H ist durch die apostillierte „Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung“ vom 12.09.2023 (Anlage LL35; deutsche Übersetzung: Anlage LL35a) nachgewiesen, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt hat. Aufgrund der Bescheinigung, die, wie dieser selbst zu entnehmen ist, dazu dient, alle im Handelsregister aufgeführten, gegenwärtigen wirksamen Eintragungen über die Vertretungsberechtigung zu dokumentieren, steht fest, dass Herr H jedenfalls bis zum 12.09.2023 als Präsident des A im Handelsregister eingetragen war (§ 418 ZPO). Dies trägt die Überzeugung, dass er auch tatsächlich der gesetzliche Vertreter des A war (vgl. zu den Vertretungsverhältnissen des A ausführlich nachfolgend unter lit. b)). Außerdem hat Herr H ausweislich seiner Erklärung vom 08.11.2023 selbst angegeben, gesetzlicher Vertreter des A zu sein (Anlage LL32; Anlage LL32a; 1. Abs.). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der danach bestehenden Indizien dafür, dass Herr I ein Dokument der AAV unterzeichnet hat, das inhaltlich dem mit Anlage LL7 vorgelegten Dokument entspricht, und bei weitergehender Berücksichtigung des übrigen Inhalts der Verhandlung gelangt die Kammer zu der tatrichterlichen Überzeugung, dass Herr I eine Erklärung in Form der AAV tatsächlich abgegeben hat. Dabei hat für die Überzeugungsbildung weiter auch die außerhalb der geführten Urkundsbeweise liegende, unstreitige Tatsache Gewicht, dass das A (wie auch die B) jedenfalls durch die Nichtigkeitsklage über den hiesigen – von der Klägerin geführten – Verletzungsrechtsstreit umfassend informiert ist (vgl. Nichtigkeitsklageschrift v. 22.03.2023, Anlagenkonvolut B1 SH2 dort S. 2, letzter Abs.) und nicht erkennbar ist, dass das A daraufhin einen Widerspruch angezeigt hat. Vielmehr hat sich das A (wie auch die B) im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens (im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung) auf das hiesige Verletzungsverfahren berufen (vgl. Hinweis des BPatG v. 23.10.2023, S. 3, Ziff. 2., vorgelegt als Anlage LL42). b) Die nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen (unter lit. a)) feststehende Ermächtigungserklärung zur Prozessführung wirkt auch für und gegen das A. Für die Frage der wirksamen Vertretung des A durch Herrn I gelangt japanisches Recht zur Anwendung. Es ist ein anerkannter Grundsatz des internationalen Gesellschaftsrechts, dass für die Frage der wirksamen organschaftlichen Vertretung einer Gesellschaft das Gesellschaftsstatut maßgeblich ist (BGH, NJW 2004, 1315 (1316); OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2020, 137 Rn. 65 – Bakterienkultivierung; BeckOK/Mäsch, 71. Ed., Stand: 01.05.2024, Art. 12 EGBGB, Anhang II Rn. 4; Müko/Kleinschmidt, 9. Auflage, 2024, Art. 8 EGBGB Rn. 39). Nach der sog. Sitztheorie ist danach grundsätzlich, so auch hier, das Recht des Landes maßgeblich, in dem sich der tatsächliche Verwaltungssitz der fraglichen Gesellschaft – hier Japan – befindet (BeckOK/Mäsch, 71. Ed., Stand: 01.05.2024, Art. 12 EGBGB, Anhang II Rn. 4). Die Kammer ist davon überzeugt, dass Herr I das A bei Unterzeichnung der AAV am 09.12.2021 in seiner Eigenschaft als Präsident wirksam vertreten hat. Die für die Frage der organschaftlichen Vertretung des A maßgeblichen ausländischen Rechtsvorschriften hat die Klägerin vorgelegt. Zwar hat das Gericht das ausländische Recht gem. § 293 ZPO zu ermitteln und handelt es sich dabei um eine der Parteidisposition entzogene Rechtsfrage, keine Tatsachenfrage. Gleichwohl kann aber, wie sich schon aus § 293 Satz 2, 1. HS ZPO folgern lässt, der Parteivortrag als (eine) Erkenntnisquelle herangezogen werden. Vorliegend zeichnet der Vortrag der Klägerin das maßgebliche japanische Recht hinreichend nach, einer weitergehenden Ermittlung desselben bedarf es nicht. Bei dem A handelt es sich um eine eingetragene Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des „Act on General Rules for Incorporated Administrative Agencies“ (= „Gesetz über die allgemeinen Vorschriften für eingetragene Verwaltungsbehörden“; im Folgenden: GRIAA; auszugsweise vorgelegt als Anlagenkonvolut LL19). Die Vorschrift enthält eine Begriffsdefinition dahingehend, dass der Begriff der „Nationalen Forschungs- und Entwicklungsagentur“ eine Körperschaft bezeichnet, die in dem einschlägigen Einzelgesetz als eingetragene Verwaltungsbehörde vorgesehen ist. Aus dem von der Klägerin auszugweise vorgelegten „Act on the National Institut for Materials Science“ (= „Gesetz über das Nationale Institut für Materialwissenschaften“; im Folgenden: AA; auszugsweise vorgelegt als Anlagenkonvolut LL18) vom 03.11.1999, bei dem es sich nach dem Verständnis der Kammer um eine Art das A konstituierende Satzung handelt, geht hervor, dass das A eine eben solche Nationale Forschungs- und Entwicklungsagentur im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GRIAA darstellt (vgl. Art. 4-2 AA). Die Vertretungsverhältnisse einer eingetragenen Verwaltungsbehörde regelt Art. 19 Abs. 1 GRIAA dahingehend, dass der Präsident der Behörde diese vertritt. Ausweislich Art. 19 Abs. 2 GRIAA können die Einzelgesetze andere Organe als den Präsidenten der Behörde vorsehen, die die Aufgaben des Präsidenten stellvertretend wahrnehmen. In Entsprechung dieser Regelungen sieht Art. 7 Abs. 1 AA als Organe des A einen Präsidenten und zwei Rechnungsprüfer vor. Optional besteht nach Art. 7 Abs. 2 AA die Möglichkeit, Direktoren (nicht mehr als drei) als zusätzliche Organe zu bestimmen, denen indes im Verhältnis zum Präsidenten lediglich eine unterstützende (Art. 8 Abs. 1 AA) bzw. Vertretungsfunktion (Art. 8 Abs. 2 AA) zukommt. Herr I war in dem Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2022 und damit auch in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Unterzeichnung der AAV, nämlich am 09.12.2021, Präsident und damit nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen alleinvertretungsbefugtes Vertretungsorgan des A. Die Klägerin hat einen beglaubigten und mit einer Apostille versehenen chronologischen Auszug aus dem japanischen Handelsregisterauszug für das A vom 27.01.2023 im Original (Abschrift liegt als Anlage LL17 vor; deutsche Übersetzung: Anlage LL17a) vorgelegt. Aus der Zeile „Angaben zu den Führungskräften“ geht Herr I für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2022 als Präsident hervor. Für eine Beschränkung der (sich daraus ergebenden) Vertretungsbefugnis lässt sich dem Handelsregisterauszug nichts entnehmen. Der in Rede stehende Auszug ist geeignet, die Überzeugung der Kammer zu begründen, dass es sich bei Herrn I in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt um den Präsidenten des A handelte. Bei dem japanischen Handelsregisterauszug handelt es sich um eine (ausländische) öffentliche Urkunde. Aufgrund der Beglaubigung des Auszugs ist davon auszugehen, dass dieser den Inhalt des japanischen Handelsregisters vollständig (im Hinblick auf den auszugsweise vorgelegten Teil) und richtig wiedergibt. Insoweit steht der beglaubigte Auszug aus dem Handelsregister der Urschrift gleich (§ 435 ZPO). An der Echtheit der Urkunde, die mit einer Apostille versehen ist, bestehen keine Zweifel. Zur Begründung wird auf die vorherigen Ausführungen (unter lit. a)) verwiesen. Im Hinblick auf den Beweiswert solcher Registerauszüge ist anerkannt, dass mit diesen der Vertretungsnachweis geführt werden kann, wenn für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen (OLG Naumburg, BeckRS 2017, 158533 Rn. 10). So ist es vorliegend. Die rechtliche Bedeutung des japanischen Handelsregisters ist mit derjenigen des deutschen Handelsregisters vergleichbar (so für ein japanisches Handelsregister auch: OLG München, NZG 2010, 515 (516)). Die Vergleichbarkeit bemisst sich dabei nicht zwingend danach, ob dem japanischen Recht dem deutschen Recht entsprechende Regelungen zur negativen (§ 15 Abs. 1 HGB) und zur positiven Publizität (§ 15 Abs. 3 HGB) entnommen werden können. Die Vergleichbarkeit ergibt sich vielmehr daraus, dass auch das japanische Recht eine Eintragungspflicht für die eingetragene Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen begründet (vgl. Art. 9 Abs. 1 GRIAA, vorgelegt als Anlagekonvolut LL19 (neu), i. V. m. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 der Kabinettsverordnung Nr. 28 von Showa 39 „Verordnung für die Eintragung von eingetragenen Verwaltungsbehörden, etc.“, im Folgenden: Kabinettsverordnung Nr. 2, auszugsweise vorgelegt als Anlagenkonvolut LL39) und die über den Vertretungsberechtigten eingetragenen Angaben Dritten gegenüber ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister geltend gemacht werden können (Art. 9 Abs. 2 GRIAA, vorgelegt als Anlagekonvolut LL19 (neu)). Damit knüpft auch das japanische Handelsregister gegenüber Dritten Rechtsfolgen an die (zwingend vorgeschriebene) Eintragung in dem Register, weshalb es gerechtfertigt ist, diesem eine große Bedeutung für den Rechtsverkehr – und daraus folgend: einen Beweiswert – beizumessen. Ein beglaubigter Auszug aus dem ausländischen Register beweist zwar nicht die Richtigkeit der Eintragung, wohl aber die Tatsache der Eintragung in das ausländische Register (OLG Naumburg, BeckRS 2017, 158533 Rn. 10), was unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen zur Bedeutung der Eintragung im Rechtsverkehr jedenfalls ein erhebliches Indiz dafür ist, dass sich die tatsächlichen Vertretungsverhältnisse wie eingetragen darstellen. Wie bereits (unter lit. a)) ausgeführt, ist außerdem zu berücksichtigen, dass das A von der Prozessführung der Klägerin Kenntnis hat und dieser nicht entgegentritt. c) Soweit die Streithelferin zu 2) die Wirksamkeit des Handelns des Herrn I für das A weiter im Hinblick auf dessen Geschäftsfähigkeit, in Frage stellt, bestehen nach Durchführung der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte, die das Gericht unter diesem Gesichtspunkt an der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung zweifeln lassen müssten. d) Darauf, ob auf Seiten der Klägerin eine wirksame Unterzeichnung der AAV durch Herrn K erfolgt ist, kommt es im Zusammenhang mit der Prozessführungsbefugnis nicht an. Nach dem hier maßgeblichen Vertragsstatut (deutsches Sachrecht) handelt es sich bei der Ermächtigung zur Prozessstandschaft um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die einer Annahmeerklärung nicht bedarf (Stein/Jacoby, ZPO, 24. Auflage 2024, Rn. 57). Der Zugang der Erklärung aber kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, nachdem sich die Klägerin im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits auf die ihr erteilte Ermächtigung zur Prozessführung beruft. 3. Das A konnte die Ermächtigung zur Prozessführung auch ohne die weitere Mitinhaberin an dem Klagepatent, die B, erteilen. Bei Anwendung des deutschen Zivilprozessrechts ist im Ausgangspunkt anzunehmen, dass die Ermächtigung grundsätzlich nur für Rechte erteilt werden kann, über die der Ermächtigende verfügen kann (Stein/Jacoby, 24. Auflage, 2024 Rn. 57). Entsprechendes muss auch für die Frage gelten, ob bzw. in welchem Umfang ein (Mit)berechtigter einen Dritten ermächtigen kann, Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (für den Fall der Bruchteilsgemeinschaft im Ergebnis offengelassen: OLG Hamm, ErbR 2016, 269 (270)). Die Frage der Verfügungsberechtigung führt indes abermals ins materielle Recht, wobei vorliegend dahinstehen kann, ob sich dieses deshalb nach dem sog. Schutzlandprinzip bestimmt, weil die Berechtigung an einem Patent (und im Hinblick auf diese und die daraus erwachsende Klagebefugnis) in Rede steht oder orientiert an dem Vertragsstatut zu ermitteln ist, weil es im Kern nicht um die Berechtigung an einem Patent gegenüber Dritten, sondern um die Berechtigung an dem Patent im Verhältnis mehrerer Patentinhaber untereinander geht. Denn sowohl nach dem Schutzlandprinzip als auch nach dem Vertragsstatut gelangt vorliegend deutsches Sachrecht zur Anwendung. Das aus dem Territorialitätsprinzip abgeleitete gewohnheitsrechtlich anerkannte Schutzlandprinzip, das (teilweise) in Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO seinen Ausdruck findet, besagt, dass für den Immaterialgüterrechtsschutz das Recht desjenigen Staates heranzuziehen ist, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfaltet (OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2022, 56517 Rn. 59 – Druckventil für Verdichter). Das führt hier zur Anwendung deutschen Sachrechts, weil die Berechtigung an dem und die daraus folgende Klagebefugnis im Hinblick auf den deutschen Teil eines europäischen Patents in Rede stehen (BGH, GRUR 2022, 893 Rn. 50 – Aminosäureproduktion). Aber auch ausgehend von dem Vertragsstatut gelangt vorliegend gem. Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO deutsches Sachrecht zur Anwendung. Denn das A und die B haben in Ziffer (5) der (für die Frage der Klagebefugnis maßgeblichen) ED vom 09./27.12.2021 (Abschrift liegt als Anlage LL6 vor; deutsche Übersetzung: Anlage LL6a) eine Rechtswahl für deutsches Recht (mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts) getroffen. Insoweit ist die Wirksamkeit des ED zu unterstellen (Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO). Auf der Grundlage des danach maßgeblichen deutschen Sachrechts bestimmt sich das Rechtsverhältnis von Mitinhabern an einem Patent grundsätzlich nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB i. V. m. § 6 Satz 2 PatG. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise die Vorschriften über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung finden müssten, namentlich deshalb, weil mit dem Klagepatent ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird (dazu allg.: BeckOK/Pitz, 33. Ed., Stand: 15.07.2024, § 139 Rn. 20), sind nicht gegeben. Ob der einzelne Mitinhaber auch ohne oder gar gegen den Willen der übrigen Teilhaber im eigenen Namen auf Unterlassung klagen kann (so Pitz, GRUR 2010, 688) mit der Folge, dass es auch für die Ermächtigung zur Prozessführung durch einen Dritten einer Zustimmung dieser nicht bedarf, muss hier nicht entschieden werden. Denn jedenfalls steht es den Mitinhabern frei, ihre Rechtsbeziehung untereinander in Bezug auf das gemeinsame Patent vertraglich zu regeln, etwa auch im Hinblick auf die Frage der Klagebefugnis (Pitz, GRUR 2010, 688). Eine solche Regelung ist hier mit dem ED vom 09.12.2021/27.12.2021 (Abschrift liegt als Anlage LL6 vor; deutsche Übersetzung: Anlage LL6a) getroffen worden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Erklärungen, wie sie aus der als Anlage LL6 (Anlage LL6a) zur Akte gereichten Abschrift der ED hervorgehen, auch tatsächlich von den in der ED als Unterzeichner genannten Personen, nämlich Herrn I und Herrn P, mit Wirkung für und gegen das A (I) bzw. die B (Herr P) abgegeben worden sind. Danach haben sich das A und die B darauf verständigt, dass das A zur alleinigen gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche befugt ist (Ziff. (2) ED) und dies insbesondere auch die Erteilung einer Prozessführungsermächtigung erfasst (Ziff. (3) ED). Soweit die Abgabe der Erklärung durch Herrn I in Streit steht, ist die Überzeugung der Kammer – in Entsprechung zu den im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der AAV vorgelegten Urkunden (dazu zuvor unter Ziff. 2. a)) – im Wesentlichen auf eine im Original vorgelegte und mit einer Apostille versehene Erklärung des japanischen Notars N vom 02.03.2022 (Abschrift liegt als Teil des Anlagenkonvoluts LL6b vor) sowie die im Original vorgelegte, notariell beglaubigte Erklärung des Herrn H vom 08.11.2023 (Abschrift liegt als Anlage L32 vor; deutsche Übersetzung: Anlage LL32a) gegründet. Aufgrund der als (ausländische) öffentliche Urkunde zu qualifizierenden Erklärung des Notars N vom 02.03.2022 und der dieser gem. § 415 Abs. 1 ZPO zukommenden Beweiskraft, steht fest, dass Herr O erklärt hat, dass Herr I ihm gegenüber anerkannt habe, das der notariellen Erklärung beigefügte Exemplar der ED unterschrieben zu habe. Das der notariellen Erklärung beigefügte Exemplar der ED stimmt dabei – mit Ausnahme geringfügig voneinander abweichender handschriftlicher Zeichen in der Unterschriften-Spalte für Herrn J – mit der als Abschrift der ED vorgelegten Anlage LL6 überein. Bei Berücksichtigung der japanischen Notariatspraxis und ausgehend davon, dass der Notar N davon ausging, dass Herr O bei Abgabe der Erklärung als „agent“ des Herrn I fungierte – die entsprechenden Unterlagen, mit welchen Herr I Herrn O auch im Hinblick auf die ED mit der Anerkennung der Unterschriftsleistung „beauftragte“, liegen als Anlagenkonvolut LL15 (deutsche Übersetzung: Anlagenkonvolut LL15a) vor – ist eine Indizwirkung dafür begründet, dass Herr Iein Dokument, wie es mit Anlage LL6 (Anlage LL6a) vorgelegt worden ist, tatsächlich unterzeichnet hat, was wiederum dafürspricht, dass er die darin enthaltenen Willenserklärungen auch tatsächlich abgegeben hat und abgeben wollte. Zur detaillierten Begründung wird auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der AAV durch Herrn I(unter Ziff. 2. a)) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Das gilt insbesondere auch insoweit, wie zwischen den als ED in Bezug genommenen Dokumenten geringfügige Abweichungen in den handschriftlichen Zeichen feststellbar sind. Des Weiteren kommt – ebenfalls in Entsprechung zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der AAV – der notariell beglaubigten Erklärung des Herrn Hvom 08.11.2023 (Abschrift liegt als Anlage L32 vor; deutsche Übersetzung: Anlage LL32a) eine Indizwirkung auch für die Unterzeichnung der ED (wie mit Anlage LL6 vorgelegt) durch Herrn I zu. Denn unter Ziffer 2.1 erklärt Herr H darin, dass er die ihm bekannte Unterschrift des Herrn I auf dem der Erklärung beigefügten Dokument der ED, welches dem Inhalt des hier in Abschrift als Anlage LL6 vorgelegten Exemplars entspricht, erkenne. Weiter erklärt Herr H, dass die ED in den Akten des A als ordnungsgemäß und rechtsgültiges Dokument geführt und als wirksam behandelt werde. Wegen der Einordnung der Erklärung als Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO und dem ihr vor diesem Hintergrund zukommenden Beweiswert sowie der daraus folgenden freien Beweiswürdigung wird auf die vorherigen Ausführungen zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der AAV (unter Ziff. 2. lit. a)) verwiesen. Die dortigen Ausführungen gelten hier gleichermaßen. Herr I handelte zur tatrichterlichen Überzeugung der Kammer bei Unterzeichnung der ED auch als gesetzlicher Vertreter des A. Auf die diesbezüglichen Ausführungen die AAV betreffend (zuvor unter lit. 2. b)) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Sofern auf Seiten von B eine Unterzeichnung der ED, wie mit Anlage LL6 vorgelegt, durch Herrn J in Rede steht, ist die Kammer auch hiervon überzeugt. Spiegelbildlich zum Nachweis der Unterschriftsleistung unter die ED durch Herrn I bestehen auch für die Unterschriftsleistung durch Herrn J Indizien in der Form, dass Herr J die Unterschriftsleistung gegenüber einem Dritten anerkannt hat, und andererseits die ED bei der B als rechtswirksam „gelebt“ wird. Aus Sicht der Kammer steht fest, dass Herr J die Unterschriftsleistung gegenüber einem Dritten anerkannt hat. Insoweit hat die Klägerin das Original einer mit einer Apostille versehenen Erklärung des japanischen Notars Q vom 13.01.2022 (Abschrift liegt als Teil des Anlagenkonvoluts LL6b vor) vorgelegt. Bei Anwendung des § 415 Abs. 1 ZPO steht aufgrund der Erklärung fest, dass ein Herr R erklärt hat, Herr J habe ihm gegenüber die Unterschriftsleistung unter die ED anerkannt. Zur ausführlichen Begründung wird auf die hier entsprechend geltenden Ausführungen zur Einordnung der Urkunde des Notars N(unter Ziff. 2. lit. a)) verwiesen. Auf der Grundlage der danach feststehenden Erklärung des Herrn R ist die Kammer davon überzeugt, dass Herr J die Unterschriftsleistung tatsächlich anerkannt und auch tatsächlich geleistet hat. Insoweit ist bei der Beweiswürdigung – ebenfalls entsprechend zu derjenigen im Zusammenhang mit der AAV – die japanische Notarisierungspraxis zu berücksichtigen, die vorsieht, dass die Anerkennung einer Unterschriftsleistung durch einen Dritten erfolgen kann. Die Erklärung des Notars Q bezeichnet den Erklärenden Rals „agent of“ P. Als Anlagenkonvolut LL16 liegen Unterlagen vor, die die „Beauftragung“ des CUTBELL International Legal Affairs Office (vertreten durch Herrn S) durch Herrn J nachvollziehbar machen. Dies trägt in der Gesamtwürdigung zur Überzeugung der Kammer bei, dass Herr J die Unterschrift tatsächlich anerkannt hat. Zur ausführlichen Begründung wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen verwiesen, die die Unterzeichnung der AAV durch Herrn I betreffen (zuvor unter Ziff. 2. a)). Dass die ED auf Seiten der B als rechtswirksam „gelebt“ wird, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der im Original vorgelegten notariell beglaubigten Bestätigungserklärung des Herrn T vom 23.10.2023 (Abschrift liegt als Anlage LL38; deutsche Übersetzung Anlage LL38a vor) fest. Darin bestätigt Herr T unter Ziffer 1.1, dass die ED durch die B als rechtsverbindlich behandelt werde und er die Unterschrift des Herrn J grundsätzlich kenne und auf dem beigefügten Exemplar der ED erkenne. Bei der in Bezug genommenen Erklärung handelt es sich um eine Privaturkunde, die aufgrund des im Original vorgelegten und mit einer Apostille versehenen Beglaubigungsvermerks des japanischen Notars U, mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet ist und die deshalb den vollen Beweis dafür erbringt, dass die in ihr verkörperte Erklärung tatsächlich abgegeben worden ist (§ 416 ZPO). Wegen der ausführlichen Begründung des Vorliegens einer Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO und deren Beweiskraft wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der AAV (unter Ziff. 2. lit. a)) verwiesen, die hier entsprechend Geltung beanspruchen. Eine Ergänzung ist lediglich noch insoweit veranlasst, dass auch vorliegend davon auszugehen ist, dass Herr T tatsächlich in Kenntnis der von ihm erklärten Tatsachen ist, weil er jedenfalls zu einem Zeitpunkt vor Abgabe der Erklärung, nämlich jedenfalls am 12.09.2023, gesetzlicher Vertreter der B war. Dies ist durch die im Original vorgelegte und mit einer Apostille versehene Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung der B vom 12.09.2023 (Abschrift liegt als Anlage LL40; deutsche Übersetzung: Anlage LL40a) nachgewiesen (vgl. zu den Vertretungsverhältnisse der B ausführlich nachfolgend). Im Hinblick auf die beweisrechtliche Einordnung der Bescheinigung als eine (einer inländischen gleichstehende) ausländische öffentliche Urkunde, der gem. § 418 ZPO der Beweiswert zukommt, dass diese die im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung wirksamen Eintragungen über die Vertretungsberechtigung der eingetragenen Person zutreffend und vollständig wiedergibt, wird auf die diesbezüglichen vorherigen, hier entsprechend geltenden Ausführungen (unter Ziff. 2. lit. a)) verwiesen. Auf dieser Grundlage steht fest, dass Herr T am 12.09.2023 als vertretungsberechtigte Person der B im Handelsregister geführt wurde. Dies trägt nach freier Überzeugung der Kammer zugleich die Feststellung, dass Herr T auch tatsächlich gesetzliches Vertretungsorgan war, wie er dies zudem auch in seiner Erklärung vom 23.10.2023 (Anlage LL38a, 1. Abs.) selbst schreibt. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass Herr J bei Unterzeichnung der ED mit Vertretungsmacht für die B handelte. Die für die Beurteilung der Vertretungsbefugnis maßgeblichen Vorschriften des japanischen Rechts hat die Klägerin vorgelegt, weitere Ermittlungen des ausländischen Rechts erachtet die Kammer nicht für erforderlich. Die Geschäftsführung und Vertretung einer japanischen Aktiengesellschaft, die – wie die B – mit einem Rat der Direktoren ausgestattet ist, obliegt gem. Art. 363 des japanischen Gesellschaftsgesetzes allein dem repräsentierenden Direktor oder einem (nicht repräsentierenden) Direktor, der damit durch den Beschluss des Rats der Direktoren betraut worden ist (Schüppen/Schaub/Schaub, Münchener Anwaltshandbuch Aktienrecht, 4. Auflage, 2024, § 5 Rn. 90). Die Klägerin hat zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des Herrn J einen beglaubigten und mit einer Apostille versehenen chronologischen Handelsregisterauszug für die B vom 27.01.2023 im Original (Abschrift liegt als Anlage LL20 vor; deutsche Übersetzung; Anlage LL20a) vorgelegt, aus dem Herr J für den Zeitraum vom 21.06.2019 bis zum 31.03.2022, mithin auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der ED am 27.12.2021, als repräsentierender Direktor hervorgeht (vgl. Anlage LL20a, S. 4 unter „Führungskräfte“). Soweit der Auszug einen weiteren repräsentierenden Direktor für einen teilweise identischen Zeitraum, nämlich Herrn V, erkennen lässt, gilt, dass im Grundsatz jeder Direktor einzelvertretungsberechtigt ist (Ebenroth/Boujong/Schaub, HGB, 5. Auflage, 2024, Anhang § 12 Rn. 208). Auch hier ist nicht erkennbar, dass „lediglich“ eine Gesamtvertretungsbefugnis bestand. Im Hinblick auf die Echtheit des Auszugs und dessen Einordnung als ausländische öffentliche Urkunde, deren Beweiswert mit derjenigen einer inländischen öffentlichen Urkunde vergleichbar ist, wird im Wesentlichen auf die diesbezüglichen vorherigen Ausführungen (unter Ziff. 2. lit. b)) verwiesen. Zu ergänzen ist, dass – was für die Frage des mit einer inländischen Urkunde vergleichbaren Beweiswertes erheblich ist – das japanische Handelsregister auch mit Blick auf die Rechtsverhältnisse einer Aktiengesellschaft, wie es die B bis zum 01.04.2022 war (vgl. Anlage LL20a, S. 2, Z. 2 – 6, die Angaben zu den Aktien enthalten), mit dem deutschen Handelsregister vergleichbar ist. Denn gem. Art. 911 Abs. 1 des japanischen Gesellschaftsgesetzes (auszugsweise vorgelegt als Anlagenkonvolut LL21 bzw. LL21 (neu)) ist die Gründung der Aktiengesellschaft innerhalb einer vorgegebenen Frist in das Handelsregister einzutragen. Die eintragungspflichtigen Angaben erfassen gem. Art. 911 Abs. 3 des japanischen Gesellschaftsgesetzes auch die Namen und die Anschriften der repräsentativen Direktoren. Nach ihrer Eintragung können die einzutragenden Umstände einem Dritten gegenüber geltend gemacht werden (vgl. Art. 908 Abs. 1 des japanischen Gesellschaftsgesetzes). Sofern die Streithelferin zu 2) den Beweiswert des vorgelegten Handelsregisterauszugs schließlich noch deshalb in Frage stellt, weil die darin genannten japanischen Namen keine eindeutige Lesung hätten und daher die Identifizierung einer Person erst unter Hinzunahme des Stammbuchs möglich sei, ist ihr Einwand grundsätzlich anhand des vorgelegten Auszugs nachvollziehbar. Denn darin ist zu einigen Personennamen ein Hinweis in einer Fußnote enthalten, ausweislich dessen eine eindeutige Lesung des Personennamens nicht möglich ist (vgl. Anlage LL20a, S. 4, Fn. 1 – 4). Insoweit aber weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass bei dem hier maßgeblichen Namen des Herrn J ein solcher Zusatz gerade nicht gemacht ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein Zuordnungsproblem nicht besteht. Hinzukommt, dass auch Herr T in seiner Erklärung vom 23.10.2023 bestätigt, dass Herr J bei Unterzeichnung der ED in seiner Eigenschaft als repräsentierender Direktor handelte (Anlage LL38a, „Bestätigungserklärung“, Ziff. 1.1). Soweit die Streithelferin zu 2) eine wirksame Vertretung des A und der B durch Herrn I und Herrn J weiter auch im Hinblick auf deren Geschäftsfähigkeit und etwaige Interessenkollisionen in Frage stellt, bestehen nach Durchführung der Beweisaufnahme keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Wirksamkeit der in Rede stehenden Vereinbarungen unter diesen Gesichtspunkten in Zweifel zu ziehen wäre. 4. Nach alledem hat das A die Klägerin mit der AAV wirksam dazu ermächtigt, die sich aus der Verletzung des Klagepatents ergebenden Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung im eigenen Namen (im Wege der Prozessstandschaft) geltend zu machen. II. Als einfache Lizenznehmerin hat die Klägerin auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Rechte. Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat, es kann auch wirtschaftlicher Natur sein (BGH, NJW 2017, 2352 Rn. 10). Jedenfalls Letzteres trifft auf den einfachen Lizenznehmer zu, der seinerseits am Markt mit einem Produkt auftritt, das von der geschützten Lehre Gebrauch macht. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin einfache Lizenznehmerin ist und – was zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht – mit der sog. „D“ ein unter das Klagepatent fallendes Produkt vertreibt. 1. Ausgehend von dem als Anlage LL13b (deutsche Übersetzung: Anlage LL13c) in Abschrift vorgelegten Vertragsdokument, das die Klägerin und das A als Vertragsparteien benennt, ist die Klägerin einfache Lizenznehmerin. Denn in Art. II, Abschnitt 2.01 LV erklärt das A als Lizenzgeber (vgl. Begriffsbestimmung in der Einleitung des Vertrags), der Klägerin als Lizenznehmerin (vgl. Begriffsbestimmung in der Einleitung des Vertrags) eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung – unter anderem – der technischen Lehre zu erteilen, die das Klagepatent zum Gegenstand hat (vgl. Anhang I, Ziff. 7. LV). Zur Laufzeit enthält das Dokument in Art. VIII, Abschnitt 8.02 die Angabe, dass der Vertrag und die erteilte Lizenz – vorbehaltlich besonderer Kündigungsrechte – bis zum Ablauf des letzten Vertragsschutzrechts in Kraft bleiben. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin und das A sich, wie es aus dem Lizenzvertragsdokument vom 09./17.09.2019 (Abschrift liegt als Anlage LL13b vor; deutsche Übersetzung: AnlageLL13c) hervorgeht, darüber geeinigt haben, dass die Klägerin ein einfaches Nutzungsrecht an dem Klagepatent erhalten soll. Dass das A, vertreten durch Herrn H, eine solche Erklärung abgegeben hat, steht zur Überzeugung der Kammer auf der Grundlage der im Original vorgelegten notariell beglaubigten Erklärung des Herrn H vom 08.11.2023 (Abschrift liegt als Anlage LL32 vor; deutsche Übersetzung Anlage: LL32a) fest. Unter Ziffer 1.1 der genannten Erklärung bestätigt Herr H, ein Lizenzvertragsdokument, wie es seiner Erklärung auszugsweise beigefügt ist und wie es – soweit es vorgelegt worden ist – dem in Abschrift als Anlage LL13b vorgelegten Vertragsdokument entspricht, als „Contracting Officer und Direktor der Abteilung für externe Zusammenarbeit bei A“ unterzeichnet zu haben. Wegen der Einordnung der Erklärung als Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO und dem ihr vor diesem Hintergrund zukommenden Beweiswert wird auf die vorherigen Ausführungen zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der AAV (unter Ziff. 2. lit. a)) verwiesen. Die dortigen Ausführungen gelten hier entsprechend. Da nach alledem feststeht, dass Herr H erklärt hat, ein Vertragsdokument wie mit Anlage LL13b vorgelegt, unterzeichnet zu haben, geht die Kammer davon aus, dass dies auch den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Weiter geht die Kammer auf der Grundlage des feststehenden Inhalts der Erklärung des Herrn H davon aus, dass Herr H bei Unterzeichnung des Lizenzvertrags im Rahmen der ihm (vertraglich) eingeräumten Befugnisse handelte. Dabei fließt in die Überzeugungsbildung auch ein, dass Herr I mit der am 09.12.2021 unterzeichneten AAV erklärt hat, das A habe mit der Klägerin mit Wirkung zum 17.09.2019 einen Lizenzvertrag abgeschlossen, der eine nicht-ausschließliche Lizenz gewähre (vgl. Anlage LL7, Pkt. (B) und Ziff. (1)). Wegen der Überzeugung des Gerichts, dass Herr I eine Erklärung des Inhalts entsprechend des Dokuments LL7 abgegeben hat, wird ebenfalls auf die vorherigen Ausführungen (unter Ziff. 2. lit. a)) Bezug genommen. Die Kammer entnimmt der Tatsache, dass Herr I eine solche, die Lizenzvereinbarung bestätigende Erklärung abgegeben hat, ein weiteres Indiz dafür, dass die Vereinbarung aus Sicht des A als wirksam akzeptiert und „gelebt“ wurde, was wiederum dafürspricht, dass eine zur Vertretung des A berechtigte Person diese unterzeichnet hat. Dass Herr I sich in seiner Erklärung auf einen Lizenzvertrag „mit Wirkung zum 17.09.2019“ bezieht, der Lizenzvertrag aber ausweislich der Präambel des hier als Anlage LL13b (Anlage LL13c) vorliegenden Exemplars ab dem „01.10.2019“ Wirkung entfalten sollte, steht der Überzeugungsbildung nicht entgegen. Denn der Erklärende bezieht sich mit dem Datum „17.09.2019“ ersichtlich auf den Tag der letzten Unterschriftsleistung, nämlich derjenigen von Herrn G(auf Seiten der Klägerin). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich Herr Iin seiner Erklärung auf ein Vertragsdokument bezieht, das mit dem hier als Anlage LL13b vorgelegten nicht inhaltlich identisch ist, ergeben sich daraus nicht. Ferner steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass auf Seiten der Klägerin Herr G ein der Anlage LL13b entsprechendes Vertragsdokument unterzeichnet hat. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer im Wesentlichen aufgrund der im Original vorgelegten notariell beglaubigten Erklärung des Herrn Gvom 02.05.2023 (Abschrift liegt als Anlage LL31 vor; deutsche Übersetzung: Anlage LL31a) sowie der ebenfalls im Original vorgelegten notariell beglaubigten Erklärung des Herrn K vom 03.05.2023 (Abschrift liegt als Anlage LL33 vor; deutsche Übersetzung: Anlage LL33a). In der Erklärung des Herrn G(Anlage LL31/LL31a) bestätigt dieser unter Ziffer I., dass er am 17.09.2019 in seiner Eigenschaft als „Executive Vice President und CTO der Forschungs- und Entwicklungsabteilung bei SSC“ mit entsprechender Befugnis ausgestattet ein in der Erklärung auszugsweise wiedergegebenes und insoweit dem mit Anlage LL13b als Abschrift vorgelegten Vertragsdokument entsprechendes Dokument unterzeichnet habe. So geht es auch aus der Erklärung des Herrn K vom 03.05.2023 (Anlage LL33/ LL33a) hervor, die dieser in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Klägerin abgibt, wobei daraus hervorgeht, dass der Erklärende K selbst, Herrn G mit der Befugnis zur Unterzeichnung von Lizenzverträgen ausgestattet hat. Hier geht die Kammer davon aus, dass Herr K als gesetzlicher Vertreter in besonderer Weise Kenntnis von dem von ihm mit der Erklärung bestätigten Sachverhalt hat. Bei den Erklärungen handelt es sich jeweils um Privaturkunden im Sinne von § 416 ZPO. Sie sind mit einem notariell beglaubigten Handzeichen versehen, weil die Erklärenden jeweils ihre Unterschriften unter den jeweiligen „Bestätigungserklärungen“ vor einem koreanischen Notar anerkannt haben. Denn ausweislich der mit Apostillen versehenen Beglaubigungsvermerke des südkoreanischen Notars W vom 02.05.2023 bzw. vom 04.05.2023 bestätigt dieser, dass Herr G bzw. Herr K ihm gegenüber die Unterschrift unter der in Rede stehenden Erklärung anerkannt habe. Ein solches Anerkenntnis steht dem Fall gleich, in dem der Anerkennende die Unterschrift im Beisein des Notars leistet (Müko/Schreiber, 6. Auflage, 2020, § 416 Rn. 6). Hinsichtlich der Einordnung der Erklärungen als Privaturkunde, deren Beweiswert sowie die daran anknüpfende freie Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der AAV (unter Ziff. 2. lit. a)) verwiesen. Sie gelten hier entsprechend. Zu ergänzen ist insoweit, dass – was für die Qualifizierung der Beglaubigungsvermerke als öffentliche Urkunden bedeutsam ist – ein Notar auch nach südkoreanischem Recht ein öffentliches Amt ausübt (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2024, 19029 Rn. 58 – Solarzelle). Sofern die Kammer bei der dargelegten Beweiswürdigung davon ausgeht, dass Herr K als gesetzlicher Vertreter der Klägerin fungiert, steht dies aufgrund der Tatsache fest, dass Herr X, der auch im Aktivrubrum als gesetzlicher Vertreter geführt ist, dies selbst in der notariell beglaubigten Erklärung angegeben hat (vgl. Anlage LL33a, S. 11, 1. Abs.), und dies weiter auch aus dem Handelsregisterauszug die Klägerin betreffend vom 18.01.2024 hervorgeht (Anlage LL34; deutsche Übersetzung: Anlage LL34a). Die Vertretungsverhältnisse einer koreanischen Aktiengesellschaft, wie sie die Klägerin ist, stellen sich gem. Art. 389 Abs. 1 des koreanischen Handelsgesetzes (auszugsweise vorgelegt als Anlage LL25) derart dar, dass ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer bestellt wird. Dieser vertritt die Gesellschaft, wie sich aus einem Rückschluss aus Art. 389 Abs. 2 des koreanischen Handelsgesetzes ergibt. Ausweislich der genannten Vorschrift kann vorgesehen werden, dass zwei oder mehrere vertretungsberechtigte Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten, was indes gem. Art. 317 Abs. 2 Nr. 10 des koreanischen Handelsgesetzes einzutragen ist. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich (vgl. Anlage LL34a, S. 2, vorletzte Zeile, ganz unten), dass Herr K am 30.03.2023, mithin lediglich rund sechs Wochen vor Abgabe der hier in Rede stehenden Erklärung, zum alleinvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden gewählt wurde. Bereits vor diesem Datum, nämlich am 30.03.2021, wurde er ausweislich des Auszugs (wieder)ernannt. Das koreanische Handelsregister wird von der koreanischen Justiz für alle Arten von Unternehmen geführt (Wegen/Spahlinger/Barth/Kim/Winkler/ Wachter, Gesellschaftsrecht des Auslandes, Werkstand: 8. EL, April 2024, Korea (Republik) Rn. 6). Es handelt sich mithin um eine ausländische öffentliche Urkunde. An der Echtheit des Handelsregisterauszugs bestehen keine Zweifel. Zwar lässt der Auszug lediglich einen „für die Verwaltung der elektronischen Daten“ Verantwortlichen erkennen (Anlage LL34a, S. 7) und enthält keinen einem notariellen Beglaubigungsvermerk vergleichbaren Passus. Insoweit aber ist zu beachten, dass ein Online-Ausdruck in Korea die Wirkung eines beglaubigten Handelsregisterauszuges hat, d. h. es keines weiteren Echtheitsvermerks durch ein amtliches Siegel oder einen Notar bedarf (Wegen/Spahlinger/Barth/Kim/Winkler/ Wachter, Gesellschaftsrecht des Auslandes, Werkstand: 8. EL, April 2024, Korea (Republik) Rn. 6). Mit Blick auf die Echtheit des Dokuments ist dies gem. § 438 Abs. 2 ZPO aufgrund der vorhandenen Apostille unerheblich (die Haager Apostille ist auch im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Republik Korea anwendbar (vgl. Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Auflage, 2015, § 438 Rn. 18)). Das koreanische Handelsregister ist auch mit dem deutschen vergleichbar. Dritte können sich auf den Inhalt des Handelsregisters verlassen, d. h. Eintragungen genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz (Wegen/Spahlinger/Barth/Kim/Winkler/Wachter, Gesellschaftsrecht des Auslandes, Werkstand: 8. EL, April 2024, Korea (Republik) Rn. 8). Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen worden ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (Wegen/Spahlinger/Barth/Kim/Winkler/ Wachter Gesellschaftsrecht des Auslands, Korea (Republik) Rn. 8). Schließlich wird die Überzeugung der Kammer neben den dargestellten Indizien für die Abgabe der maßgeblichen Willenserklärungen des A einerseits und der Klägerin andererseits weiter auch dadurch begründet, dass sich der Abschluss des Lizenzvertrags stimmig in den bereits festgestellten Sachverhalt einfügt, namentlich, dass die Klägerin von dem A zur Prozessführung in eigenem Namen ermächtigt worden ist. Der Lizenzvertrag stellt sich danach als Motivation des A für die Prozessführungsermächtigung der Klägerin dar, die Klägerin wiederum hat – wie sie dies auch im Rahmen des hiesigen Verfahrens vorbringt – vor dem Hintergrund der einfachen Lizenzinhaberschaft gerade Anlass zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens im eigenen Namen. 2. Sofern die Parteien darüber streiten, ob es bei Berücksichtigung des für diese Frage maßgeblichen japanischen Rechts im Hinblick auf den wirksamen Abschluss des Lizenzvertrags der vorherigen Zustimmung der B bedurfte und eine solche vorlag, kommt es hierauf für die Frage, ob die Klägerin in dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt, nämlich dem Schluss der mündlichen Verhandlung, (einfache) Lizenznehmerin ist und deshalb ein wirtschaftliches Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen hat, nicht an. Denn jedenfalls nunmehr ist die Einräumung einer (einfachen) Nutzungsberechtigung zur Überzeugung der Kammer von dem gemeinsamen Willen der Patentinhaberinnen, nämlich dem A einerseits und der B andererseits, getragen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass das A und die Klägerin im September 2019 eine Lizenzvertragsvereinbarung getroffen haben, mithin die Klägerin ein einfaches Nutzungsrecht erhalten sollte (siehe dazu ausführlich zuvor unter Ziff. 1.). Dieser Wille besteht fort. Wie die vertragliche Kündigungsregelung (Art. VIII, Abschnitt 8.02 LV) zeigt, sollte die Nutzungsmöglichkeit bis zum Ablauf des letzten lizenzierten Patents bestehen. Die AAV vom 09.12.2021/12.01.2022 (Anlage LL7; Anlage LL7a), von deren Zustandekommen die Kammer ebenfalls überzeugt ist (siehe dazu ausführlich zuvor unter Ziff. I., 2.), dokumentiert den fortbestehenden Willen der den Lizenzvertrag schließenden Parteien, an der Nutzungsrechtseinräumung entsprechend der vertraglichen Regelung festhalten zu wollen. Denn die Einräumung der Prozessführungsermächtigung an die Klägerin geschieht ersichtlich vor dem Hintergrund der Lizenzerteilung, von deren Wirksamkeit das A und die Klägerin ausgehen. In der AAV wird deshalb auch auf den – nach Auffassung der Vertragsparteien – wirksamen Abschluss des Lizenzvertrags Bezug genommen (vgl. Anlage LL7a, Präambel, (B)). Zudem vertreibt die Klägerin Produkte, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, weshalb eine Lizenz für sie auch erforderlich ist. Entsprechendes gilt mit Blick auf die ED zwischen dem A und der B vom 09/27.12.2021 (Anlage LL6/ LL6a). Auch darin wird auf die durch das A an die Klägerin erteilte Lizenz Bezug genommen (vgl. Anlage LL6a, Präambel (B)). Schließlich haben die gesetzlichen Vertreter des A, der B und der Klägerin allesamt erklärt, von einer wirksamen Lizenzvereinbarung auszugehen bzw. vorsorglich eine solche zu genehmigen (vgl. für A: notariell beglaubigte Erklärung des Herrn Hv. 08.11.2023, Anlage LL32a, Ziff. 1.2; für B: notariell beglaubigte Erklärung des Herrn Tv. 23.10.2023, Anlage LL38a, Ziff. 2.; für die Klägerin: notariell beglaubigte und mit einer Apostille versehene Erklärung des Herrn Kv. .03.05.2023, Anlage LL33a, Ziff. 2.). III. Die Beklagte ist dadurch, dass die Klägerin den Prozess im Wege der Prozessstandschaft führt, auch nicht erkennbar unbillig benachteiligt. Die Beklagte macht dies auch nicht geltend. IV. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vor. B. Die Klage ist auch begründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, stehen der aktivlegitimierten Klägerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 249, 250 BGB zu. I. Die Klägerin ist insgesamt aktivlegitimiert. Denn die Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz sind ihr wirksam abgetreten worden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Klägerin die Ansprüche durch eine vertragliche Vereinbarung vom 09.12.2021/12.01.2022, wie sie inhaltlich dem als Anlage LL7 vorgelegten Vertragsdokument entspricht, abgetreten worden sind. In Ziff. 3. der AAV heißt es, dass das A im eigenen Namen und im Namen der B die durch die unberechtigte Benutzung der Patente – gemeint sind bei verständiger Würdigung die in der Präambel unter (A) genannten Patente, also auch das Klagepatent – begründeten vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche und zwar auf Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Entschädigung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abtrete. Diese Abtretung, so heißt es in Ziff. 3 der AAV weiter, nehme die Klägerin an. Wie bereits zuvor (unter Pkt. A., Ziff. I. 2.) ausgeführt, ist aus Sicht der Kammer nachgewiesen, dass Herr I ein Vertragsdokument der AAV für das A unterzeichnet hat und dass er hierzu als gesetzlicher Vertreter des A auch befugt war. Darüber hinaus ist die Kammer tatrichterlich davon überzeugt, dass auf Seiten der Klägerin Herr Kein Vertragsdokument der AAV wirksam unterzeichnet hat. In seiner im Original vorgelegten Erklärung vom 03.05.2023 (Abschrift liegt als Anlage LL41 vor; deutsche Übersetzung: Anlage LL41a) hat dieser angegeben, das der Erklärung angehängte Dokument unterzeichnet zu haben, das mit Ausnahme von geringen Abweichungen in den handschriftlichen Zeichen dem als Abschrift mit Anlage LL7 vorgelegten Dokument entspricht (Anlage LL41, S. 1, 2. Abs.). Bei der Erklärung handelt es sich um eine Privaturkunde, der gem. § 416 ZPO der Beweiswert zukommt, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen abgegeben worden sind. Insbesondere liegt ein notariell beglaubigtes Handzeichen in Form des Beglaubigungsvermerks des südkoreanischen Notars Y vom 04.05.2023 vor. Wegen der weiteren Begründung zur Einordnung der Erklärung als Privaturkunde und ihrem Beweiswert wird auf die Ausführungen zur Erklärung des H vom 08.11.2023 (unter Pkt. A., II. 2.) verwiesen. Diese gelten hier entsprechend. Die Kammer konnte auch feststellen, dass die Unterzeichnung der AAV von der Vertretungsmacht des K umfasst ist. Denn ausweislich des vorgelegten, mit einer Apostille versehenen koreanischen Handelsregisterauszugs vom 18.01.2024 (vgl. zu dessen Einordnung als ausländische öffentliche Urkunde und ihrem Beweiswert zuvor unter Pkt. A., II. 1.) war dieser im Zeitpunkt der Unterzeichnung der AAV am 12.01.2022 alleinvertretungsbefugter Vorstandsvorsitzender. Die maßgebliche Ernennung erfolgte laut dem Registerauszug am 30.03.2021. Entsprechendes hat Herr K zudem auch in seiner Erklärung vom 03.05.2023 (Anlage LL41a, S. 1, 1. Abs.) ausgeführt. Wegen der beweisrechtlichen Einordnung des koreanischen Handelsregisterauszugs wird auf die entsprechenden vorherigen Ausführungen (unter Pkt. A., Ziff. II. 1.) verwiesen. Diese gelten hier gleichermaßen. Schließlich konnte die Kammer sich auch eine Überzeugung davon bilden, dass das A die Abtretung der Ansprüche auch namens der B vornehmen konnte. Denn die ED vom 09./27.12.2021 (Anlage LL6; Anlage LL6a), deren Zustandekommen zwischen dem A und der B feststeht (dazu ausführlich unter Pkt. A., Ziff. I. 2. b)), enthält eine entsprechende Bevollmächtigung der B an das A. Diese erfasst insbesondere auch, dass das A die B bei der Verfügung über die Ansprüche – d.h. bei der Willenserklärung, die die dingliche Wirkung der Rechtsinhaberschaft auslösen sollte – vertreten soll und kann. In Ziff. (4) der ED heißt es, die B bevollmächtige das A zur Vertretung bei der Abtretung der vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche von B. Soweit die Streithelferin zu 2) geltend macht, daraus werde nicht deutlich, dass das A auch berechtigt sei, Verfügungen zur Abtretung der Ansprüche im Namen der B vorzunehmen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Bei Auslegung des dargestellten Vertragspassus nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB (vgl. zum anwendbaren Sachrecht die Rechtswahl gem. Ziff. (5) ED)) tritt aus der Erklärung der Wille zu Tage, das A mit den Befugnissen auszustatten, derer es bedarf, um die Klägerin zur Inhaberin der Ansprüche zu machen. Die Abtretung der Ansprüche geschieht ersichtlich vor dem Hintergrund, die Klägerin in die Lage zu versetzen, die aus der Verletzung des Klagepatents herrührenden Ansprüche für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich zu verfolgen. Dass auch die Parteien der ED diesen Begleitumstand vor Augen haben, wird aus der Präambel der ED deutlich, in welcher unter lit. (C) erklärt wird, man wolle A mit denjenigen Befugnissen ausstatten, die es braucht, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die Ansprüche in Deutschland gerichtlich durchzusetzen. Für die nicht abtretbaren Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung ist der Klägerin vor diesem Hintergrund eine Ermächtigung zur Prozessführung erteilt worden; im Hinblick auf die Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz soll indes die Klägerin nach dem erkennbaren Parteienwillen zur Rechtsinhaberin der Ansprüche selbst gemacht werden, was auch das dingliche Verfügungsgeschäft voraussetzt. II. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch, weshalb die Beklagte durch die darauf bezogenen Benutzungshandlungen – die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform unstreitig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben – den deutschen Teil des Klagepatents verletzt, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 9 Nr. 1 PatG. 1. Das Klagepatent betrifft einen Leuchtstoff, der hauptsächlich aus einer anorganischen Verbindung besteht, und Anwendungen von einem solchen Leuchtstoff, insbesondere lichtemittierende Einrichtungen wie eine Beleuchtungseinrichtung und eine Bildanzeigeeinheit sowie ein Pigment und einen Ultraviolett-Absorber, bei denen eine Eigenschaft des Leuchtstoffs, d.h. ein Merkmal der Emission von Fluoreszenz, mit einer langen Wellenlänge von 570 nm oder länger genutzt wird (Abs. [0001]). Die Klagepatentschrift beschreibt einleitend die Verwendung von Leuchtstoffen für eine Vakuum-Fluoreszenz-Anzeige (Vacuum Fluorescent Display, VFD), eine Feldemissionsanzeige (Field Emission Display, FED), einen Plasmabildschirm (Plasma Display Panel, PDP), eine Kathodenstrahlröhre (Cahode Ray Tube, CRT), eine weiße Leuchtdiode (LED) und dergleichen (Abs. [0002]). Ferner weist die Klagepatentschrift darauf hin, dass es für all diese Anwendungen notwendig sei, Energie zur Anregung der Leuchtstoffe bereitzustellen, um die Emission der Leuchtstoffe zu bewirken (Abs. [0002]). Die Anregung der Leuchtstoffe erfolge mit einer Anregungsquelle mit hoher Energie, wie einem Vakuum-Ultraviolettstrahl, einem Ultraviolettstrahl, einem Elektronenstrahl oder blauem Licht zur Emission von sichtbarem Licht (Abs. [0002]). Ein sich daraus ergebendes Problem beschreibt die Klagepatentschrift dahingehend, dass, da der Leuchtstoff einer der beschriebenen Anregungsquellen ausgesetzt sei, dessen Leuchtdichte abnehme (Abs. [0002]). Zur Lösung dieses Problems sei anstelle herkömmlicher Silikat-Leuchtstoffe, Phosphat-Leuchtstoffe, Aluminat-Leuchtstoffe, Sulfid-Leuchtstoffe und dergleichen ein Sialon-Leuchtstoff vorgeschlagen worden (Abs. [0002]). Nachfolgend nimmt die Klagepatentschrift auf die Herstellung eines solchen Sialon-Leuchtstoffs aus Siliciumnitrid (Si 3 N 4 ), Aluminiumnitrid (AIN), Calciumcarbonat (CaCO 3 ) und Europiumoxid (Eu 2 O 3 ) Bezug, wobei die Komponenten in einem vorbestimmten Molverhältnis zueinander gemischt würden und die Mischung anschließend in einem Heißpressverfahren gebrannt werde (Abs. [0003]). Dadurch werde ein Leuchtstoff erhalten, der durch blaues Licht mit einer Wellenlänge von 450 bis 500 nm zur Emission von gelbem Licht mit einer Wellenlänge von 550 bis 660 nm angeregt werde (Abs. [0003]). Hieran anknüpfend weist die Klagepatentschrift indes auf das Problem hin, dass bei der Anwendung einer weißen LED und einer Plasmaanzeige unter Verwendung einer Ultraviolett-LED als Anregungsquelle lichtemittierende Leuchtstoffe erwünscht seien, die nicht nur eine gelbe Farbe, sondern auch eine orange Farbe und rote Farbe zeigten (Abs. [0003]). Ferner würden auch bei einer weißen LED, die mit einer blauen LED als Anregungsquelle verwendet werde, Leuchtstoffe angestrebt, die Licht mit oranger und roter Farbe emittierten, um die Farbwiedergabeeigenschaften zu verbessern (Abs. [0003]). Sodann befasst sich die Klagepatentschrift mit vorbekannten Leuchtstoffen, die Licht mit roter Farbe emittieren. So finde in der JP-X (Patentliteratur 1, vgl. Abs. [0005]) eine anorganische Substanz Erwähnung, die durch Aktivierung einer Ba 2 Si 5 N 8 -Kristallphase mit Eu erhalten worden sei (Abs. [0004]). Ferner sei aus der Veröffentlichung „On new rare-earth doped M-Si-Al-O-N materials“ (Nicht-Patentliteratur 2, vgl. Abs. [0005]) über einen Leuchtstoff mit einem ternären Nitrid von einem Alkalimetall und Silicium mit verschiedenen Zusammensetzungen als Wirt berichtet worden (Abs. [0004]). Der Stand der Technik offenbare mit der JP-A-2003-206481 (Patentliteratur 3) weitere Sialon-, Nitrid- oder Oxidnitrid-Leuchtstoffe unter Einsatz eines Erdalkalimetalls oder eines Seltenerdenelements als Wirtskristalle, die mit Eu oder Ce aktiviert würden (Abs. [0005]). Unter diesen seien auch Leuchtstoffe, die Licht mit roter Farbe emittierten (Abs. [0005]). Durch die JP-A X (Patentliteratur 5) werde ein Leuchtstoff LxMyN (2/3x+4/3y) :Z beschrieben, wobei L für ein zweiwertiges Element wie Ca, Sr oder BA, M für ein vierwertiges Element wie Si oder Ge, und Z für einen Aktivator wie Eu stehe (Abs. [0006]). Der genannten Druckschrift sei auch zu entnehmen, dass die Zugabe von Al zur Unterdrückung des Nachglühens führe (Abs. [0006]). Die Klagepatentschrift nimmt weiter Bezug auf die JP-A-X (Patentliteratur 6), die einen Leuchtstoff zeige, der aus verschiedenen Kombinationen von Element L, Element M und Element Z als Leuchtstoff LxMyN (2/3x+4/3y) :Z bestehe (Abs. [0006]). Auch die JP-A-2004-10786 (Patentliteratur 7) beschreibe eine breite Palette von Kombinationen bezüglich eines L-M-N:Eu,Z-Systems, indes ohne dass in den Fällen, bei denen eine spezifische Zusammensetzung oder Kristallphase als Wirt verwendet werde, ein Effekt der Verbesserung der Emissionseigenschaften gezeigt sei (Abs. [0006]). Den durch die in Bezug genommene Patentliteratur offenbarten Stand der Technik fasst die Klagepatentschrift derart zusammen, dass dieser Nitride eines zweiwertigen Elements und eines vierwertigen Elements als Wirtskristalle zeige und Leuchtstoffe mit verschiedenen Kristallphasen als Wirtskristalle darstelle (Abs. [0007]). Diesen Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift in der Form, dass die offenbarten Leuchtstoffe, die rote Farbe emittieren, bei Anregung mit blauem sichtbarem Licht eine unzureichende Emissionsleuchtdichte aufwiesen (Abs. [0007]). Ferner sei zu kritisieren, dass einige Zusammensetzungen chemisch instabil und somit im Hinblick auf ihre Lebensdauer problematisch seien (Abs. [0007]). Im Anschluss befasst sich die Klagepatentschrift mit einem vorbekannten Technikstand auf dem Gebiet der Beleuchtungsvorrichtungen, bei welchem eine weiße Leuchtdiode Verwendung finde, in der ein blaues Leuchtdiodenelement und ein blaues Licht absorbierender und gelbes Licht emittierender Leuchtstoff kombiniert würden (Abs. [0008]). Leuchtstoffe, die in diesen Leuchtdioden zum Einsatz gelangten, seien mit Cer aktivierte Leuchtstoffe auf Basis von Yttrium, Aluminium, Granat, die durch die allgemeine Formel (Y, Gd) 3 (Al, Ga) 5 O 12 :Ce 3+ wiedergegeben würden (Abs. [0008]). Im Hinblick auf die so beschriebenen Leuchtstoffe erachtet es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass eine unzureichende rote Komponente bläulich-weißes Licht emittiere und somit minderwertige Farbwiedergabeeigenschaften aufweise (Abs. [0009]). Zur Lösung dieses Problems habe man – bereits im Stand der Technik – den vorbekannten Leuchtstoff durch einen anderen roten Leuchtstoff ergänzt, indem zwei Arten von Leuchtstoffen gemischt und dispergiert würden (Abs. [0010]). Aber auch im Hinblick auf derartige Ausgestaltungen seien die Farbwiedergabeeigenschaften verbesserungswürdig (Abs. [0010]). Ein in der JP-A-10-163535 (Patentliteratur 11) beschriebener roter Leuchtstoff weise Cadmium auf, was im Hinblick auf die Umweltverschmutzung zu kritisieren sei (Abs. [0010]). Rotes Licht emittierende Leuchtstoffe, die kein Cadmium enthielten, seien wiederum im Hinblick auf die Emissionsintensität verbesserungsbedürftig, da die Leuchtdichte des Leuchtstoffs gering sei (Abs. [0010]). Ausgehend von dem so dargestellten Stand der Technik macht es sich das Klagepatent unter anderem zur Aufgabe, einen anorganischen Leuchtstoff bereitzustellen, der ein oranges oder rotes Licht mit längerer Wellenlänge als herkömmliche mit einer seltenen Erde aktivierte Sialon-Leuchtstoffe emittiere, eine hohe Leuchtdichte aufweise und chemisch stabil sei (Abs. [0011]). Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in der hier geltend gemachten Kombination mit Unteranspruch 5 einen Leuchtstoff mit den folgenden Merkmalen vor: 1. Leuchtstoff, der eine anorganische Verbindung aufweist. 1.1 Die anorganische Verbindung ist eine Zusammensetzung, die mindestens ein Element M, ein Element A, ein Element D, ein Element E und ein Element X enthält. 1.1.1 Das Element M ist Eu. 1.1.2 Das Element A besteht aus zwei Elementen. 1.1.2.1 Das Element A enthält mindestens Ca und Sr. 1.1.3 Das Element D ist Si. 1.1.4 Das Element E ist Al. 1.1.5 Das Element X besteht aus einem, zwei oder mehreren Elementen, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus O, N und F besteht. 1.2 Die anorganische Verbindung weist dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN 3 auf. 1.3 Die anorganische Verbindung wird durch die Zusammensetzungsformel M a A b D c E d X e repräsentiert, wobei a+b = 1 ist. 1.3.1 Die Parameter a, c, d und e erfüllen alle die Anforderungen: 0,00001 ≤ a ≤ 0,1 (i), 0,5 ≤ c ≤ 4 (ii), 0,5 ≤ d ≤ 8 (iii), 0,8 x (2/3 + 4/3 x c + d) ≤ e (iv), e ≤ 1,2 x (2/3 + 4/3 x c + d) (v). Der klagepatentgemäße Leuchtstoff weist danach zusätzlich zu einem zweiwertigen Element wie Ca (Element A) und einem vierwertigen Element wie Si (Element D) Al als Hauptmetallelement auf (Merkmalsgruppe 1.1), enthält diese Komponenten in einer spezifische Zusammensetzung (Merkmalsgruppe 1.3) und weist eine spezifische Kristallstruktur auf (Merkmal 1.2) (Abs. [0012], Abs. [0014] – Abs. [0016], Abs. [0018], Abs. [0019]). 2. Die klagepatentgemäß vorgesehene spezifische Kristallstruktur des Leuchtstoffs ist nach dem Anspruchswortlaut (Merkmal 1.2) dadurch gekennzeichnet, dass sie dieselbe ist, wie diejenige von CaAlSiN 3 . Damit verlangt das Klagepatent keine Kristallphase, die derjenigen von CaAlSiN 3 in jeder Hinsicht entspricht, sondern eine Kristallphase, die im Hinblick auf bestimmte, von der geschützten Lehre vorgegebene strukturelle Merkmale mit der Kristallphase von CaAlSiN 3 übereinstimmt. Der Fachmann, ein Chemiker bzw. Physikochemiker mit Diplom- oder Master-Abschluss sowie besonderen Fachkenntnissen und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet anorganischer Leuchtstoffe und LED-Technik, der bei der Entwicklung von Beleuchtungseinrichtungen oder Bildanzeigeeinheiten mit einem Diplom-Ingenieur oder Master der Elektrotechnik im Team zusammenarbeitet, enthält bereits bei einer systematischen Betrachtung des in Rede stehenden Merkmals mit der Merkmalsgruppe 1.1 einen Hinweis darauf, dass eine vollständige Übereinstimmung der Kristallphase von CaAlSiN 3 mit derjenigen des geschützten Leuchtstoffs nicht zwingend ist. Danach nämlich sind Zusammensetzungen von Elementen beansprucht, die von denjenigen Elementen, aus denen CaAlSiN 3 gebildet wird, abweichen. So wird etwa für das Element A nicht zwingend Ca vorgegeben, sondern dieses kann – in der hier geltend gemachten Anspruchskombination sogar zwingend beschränkt – aus Ca und Sr gebildet sein (Merkmalsgruppe 1.1.2). Des Weiteren ist Eu als zusätzliches Element enthalten (Merkmal 1.1.1) und kann das Element „N“ auch vollständig durch das Element „O“ und/ oder „F“ ausgetauscht werden (Merkmal 1.1.5). In dem Wissen, dass die Zusammensetzung von Elementen auch Einfluss auf die Kristallphase nehmen kann, gelangt der Fachmann zu der Erkenntnis, dass eine vollständige Übereinstimmung mit der Kristallphase von CaAlSiN 3 von dem Klagepatent nicht angestrebt wird. In diesem Verständnis wird der Fachmann durch den Inhalt der Klagepatentbeschreibung gestärkt. Denn in dieser heißt es, die geschützte Verbindung könne entweder eine Kristallphase aufweisen, die durch die chemische Formel CaAlSiN 3 repräsentiert werde, oder eine solche mit der gleichen Kristallstruktur wie diejenige der Kristallphase CaAlSiN 3 oder sie könne ein Mischkristall dieser Kristallphasen sein (Abs. [0023], S. 12, Z. 5 – Z. 7). All diese Kristallphasen fasst die Klagepatentbeschreibung unter dem Begriff „einer Kristallphase der CaAlSiN 3 -Familie“ zusammen (Abs. [0023], S. 12, Z. 8 – Z. 10). In Fortsetzung dessen entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift eine Definition des in Rede stehenden Merkmals derart, dass eine anorganische Verbindung mit der gleichen Kristallstruktur wie CaAlSiN 3 bedeutet, dass die anorganische Verbindung eine der oben erwähnten Kristallphasen der CaAlSiN 3 -Familie aufweist (Abs. [0030], Z. 30 – 31). Technisch-funktional lehrt die Klagepatentschrift den Fachmann, dass den Kristallphasen eben dieser CaAlSiN 3 -Familie die Eigenschaft zukommt, oranges oder rotes Licht mit einer besonders hohen Leuchtdichte zu emittieren (Abs. [0013], Z. 1 – Z. 5; Abs. [0014], Z. 9 – Z. 12; Abs. [0016], Z. 8 – Z. 11); Abs. [0023], S. 12, Z. 9f.) Vor diesem technischen Hintergrund wendet sich der Fachmann der Überlegung zu, inwiefern die technische Lehre eine strukturelle Übereinstimmung mit der Kristallphase von CaAlSiN 3 anstrebt. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist die Kenntnisnahme derjenigen Parameter, mittels derer die Kristallphase von CaAlSiN 3 charakterisierend beschrieben wird. Als solche offenbart die Klagepatentschrift, dass es sich bei der Kristallphase um ein orthorhombisches System mit den Gitterkonstanten a = 9,8007(4) A, b = 5,6497(2) A und c = 5,0627(2) Å handelt (Abs. [0027]) und die Kristallphase in der Röntgenbeugung das aus Figur 1-1 wiedergegebene Diagramm und die in Tabelle 4 beschriebenen Kristallebenenindizes zeigt (Abs. [0027]). Zur Darstellung der Kristallphase von CaAlSiN 3 dient ferner die Angabe, dass sie zur Raumgruppe Cmc2 1 (36. Raumgruppe der International Tabels for Crystallography) gehört und eine in Tabelle 5 gezeigte Atomkoordinatenposition einnimmt (Abs. [0028]). Diesen Parametern nähert sich der Fachmann in dem Wissen, dass es im Hinblick auf diese keiner vollständigen Übereinstimmung bedarf und er sieht in diesem Zusammenhang, dass die Klagepatentbeschreibung ausdrücklich eine Abweichung im Hinblick auf die Gitterkonstanten toleriert (Abs. [0030], S. 15. Z. 1 – Z. 3). Eine Übereinstimmung (in gewissem Umfang) ist nach dem Beschreibungsinhalt indes im Hinblick auf die Atomposition, auf den durch das Atom eingenommenen Ort und seine Koordinaten geboten (Abs. [0031], Z. 28 – Z. 30). Ein zu starkes Abweichen dieser Parameter nämlich führt technisch-funktional dazu, dass die chemische Bindung zwischen den Gerüstatomen aufgespalten wird (Abs. [0030], Z. 30), und es infolgedessen – wie der Fachmann schlussfolgert – an einer Kristallphase fehlt, die bei Aussendung von orangefarbenem oder rotem Licht eine hohe Leuchtstoffdichte bewirkt. Die Klagepatentschrift gibt dem Fachmann in dem dargestellten Kontext zugleich ein methodisches Vorgehen an die Hand, wie ermittelt werden kann, ob eine noch hinnehmbare Abweichung im Hinblick auf die genannten Parameter vorliegt. Das ist beschreibungsgemäß dann der Fall, wenn die sich aus den Gitterkonstanten und Atomkoordinaten einer Substanz berechneten Längen der chemischen Bindungen von Al-N und Si-N (Abstand zwischen benachbarten Atomen) innerhalb von ± 15 Prozent im Vergleich zur Länge der chemischen Bindung von Al-N und Si-N in dem „Referenzstoff“ CaAlSiN 3 liegen (Abs. [0031], S. 15, Z. 30 – S. 16, Z. 6). Denn innerhalb dieser Abweichungen wird, wie die Klagepatentschrift offenlegt, die maßgebliche chemische Bindung erhalten (Abs. [0031], S. 16, Z. 8f.). Auf der Grundlage dieses Beschreibungsinhalts und der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung gewinnt der Fachmann schließlich das Verständnis, dass eine solche Kristallphase klagepatentgemäß ist, die im Hinblick auf bestimmte, von der geschützten Lehre vorgegebene strukturelle Merkmale mit der Kristallphase von CaAlSiN 3 übereinstimmt. 3. Die Klägerin hat die Verwirklichung der Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination (Klagepatentanspruch 1 und Klagepatentanspruch 5) substantiiert dargetan. Diesen Ausführungen ist die Beklagte (und sind auch die Streithelferinnen) nicht in prozessual erheblicher Weise entgegengetreten. Die Darlegung der Verletzung des Klagepatents durch eine bestimmte, von dem Beklagten benutzte Ausgestaltung obliegt im Patentverletzungsprozess nach den allgemeinen Grundsätzen dem Kläger, der Rechte aus der Verletzung seines Schutzrechts herzuleiten gedenkt. In diesem Zusammenhang genügt zunächst – ohne Gegenvortrag des vermeintlichen Verletzers – die konkrete Behauptung, die angegriffene Ausführungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch (OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 162303 Rn. 113 – Lichtemittierende Vorrichtung). Bestreitet der Beklagte daraufhin die Verwirklichung einzelner Merkmale – wofür zunächst – spiegelbildlich zu dem klägerischen Vortrag pauschaler Vortrag genügt – ist der Kläger gehalten, seinen Verletzungsvorwurf weiter auszuführen (allg. BGH, NJW 2010, 1357 Rn. 16; OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 162303 Rn. 113 – Lichtemittierende Vorrichtung). Tut er dies, erhöhen sich auch für den Beklagten die Anforderungen an sein Bestreiten OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 162303 Rn. 113 – Lichtemittierende Vorrichtung). Nach dieser Maßgabe hat die Klägerin hier substantiierten Sachvortrag zur Merkmalsverwirklichung geleistet, dem die Beklagte und die Streithelferinnen, die den Vortrag mit Nichtwissen bestreiten und als unsubstantiiert bzw. fehlerhaft rügen, nicht hinreichend entgegengetreten sind. a) Auf der Grundlage des Klägervortrags ergibt sich die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 in Kombination mit Klagepatentanspruch 5. Dies hat die Klägerin unter Verweis auf teilweise von ihren eigenen technischen Mitarbeitern und teilweise von externen Laboren durchgeführte Messungen der angegriffenen Ausführungsform sowie auf den Messergebnissen basierende, computergestützte Berechnungen schlüssig dargetan. Auf der Grundlage des Klägervorbringens stellt sich die Verletzung der Merkmale im Einzelnen wie folgt dar: aa) Die angegriffene Ausführungsform enthält nach dem Klägervorbringen einen Leuchtstoff (Teilmerkmal 1). Bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich, so die Klägerin, um eine sog. Filament-LED (Glühfaden-LED), bei welcher die LED-Chips in den gelblich erscheinenden „Leuchtfäden“ innerhalb des Glaskörpers säßen. Der entsprechende Aufbau der angegriffenen Ausführungsform habe durch eine Extraktion der Leuchtfäden nach Entfernen des Glaskörpers und deren anschließendes Anschneiden untersucht werden können. Zur Verdeutlichung hat die Klägerin die nachfolgenden Abbildungen beigebracht (entnommen der Klageschrift v. 21.02.2022, S. 39, Bl. 41 eA): . Weiter, so die Klägerin, lasse sich die Leuchtstoffschicht der angegriffenen Ausführungsform mikroskopisch wie folgt darstellen (Abbildung entnommen der Klageschrift v. 21.02.2022, S. 39, Bl. 41 eA): . Der für die Merkmalsverwirklichung relevante Leuchtstoff erscheine in der Darstellung orangefarben. bb) Die angegriffene Ausführungsform enthält nach dem Klägervorbringen auch die von Merkmalsgruppe 1.1 vorgegebene stoffliche Zusammensetzung, wobei es sich um anorganische Elemente (Teilmerkmal 1.) handelt. Zur Bestimmung der chemischen Zusammensetzung des orangefarbenen Leuchtstoffs habe ein von der Klägerin beauftragtes Labor eine sog. Elektronenstrahlmikroanalyse („EPMA“) durchgeführt. Diese Methode mache sich zunutze, dass angeregte Atome und Ionen eine elektromagnetische Strahlung emittierten, die für das jeweilige chemische Element charakteristisch sei. Zur Analyse der freigesetzten Röntgenstrahlen gelangten die wellenlängendispersive Röntgenspektroskopie („WDS“) oder die energiedispersive Röntgenspektroskopie („EDS“) zum Einsatz. Auf diese Art und Weise lasse sich identifizieren, aus welchen Elementen sich eine untersuchte Substanze zusammensetze. Zur Ermittlung der Zusammensetzung des Leuchtstoffs der angegriffenen Ausführungsform seien acht orangefarbene Leuchtstoff-Partikel extrahiert und wie zuvor beschrieben mittels EPMA gemessen worden. Danach zeige sich für jeden der acht orangefarbenen Partikel die der nachfolgenden Tabelle zu entnehmende relative Konzentration in der Probe (Tabelle entnommen der Klageschrift v. 21.02.2022, S. 41, Bl. 43 eA): . Da die sich aus der Tabelle ergebenden Standardabweichungen (angegeben in der letzten Zeile) sehr gering seien, werde deutlich, dass die erhaltenen Werte einen repräsentativen Wert für die atomare Zusammensetzung der orangefarbenen Leuchtstoffpartikel in der angegriffenen Ausführungsform darstellten. Unter Bezugnahme auf die Tabelle lässt sich nachvollziehen, dass das Element M nach Merkmal 1.1.1, nämlich Europium („Eu“), das Element A nach Merkmal 1.1.2, zwingend enthaltend Calcium („Ca“) und Strontium („Sr“), das Element D nach Merkmal 1.1.3, nämlich Silicium („Si“), das Element E nach Merkmal 1.1.4, nämlich Aluminium („Al“) und das Element X nach Merkmal 1.1.5 in Form von Sauerstoff („O“) und Stickstoff („N“) in dem Leuchtstoff der angegriffenen Ausführungsform enthalten sind. cc) Die Klägerin hat auch dargetan, dass der Leuchtstoff der angegriffenen Ausführungsform dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN 3 aufweist (Merkmal 1.2). Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich entnehmen, dass zum Nachweis des in Rede stehenden Merkmals zunächst die Kristallstruktur des angegriffenen Leuchtstoffs mittels einer sog. Einkristall-Röntgen-Diffraktometrie („SXRD“) ermittelt worden sei. Hierbei werde, so die Klägerin, der Kristall mit Röntgenstrahlen bestrahlt und diese Strahlung an dem Kristallgitter der Probe, dort wo sich Atome befänden, gebeugt. Da die Röntgenstrahlung an der Elektronenhülle der Atome gebeugt werde, hänge die Intensität der gebeugten Strahlen von der Art der Atome ab. Es würden der Beugungswinkel und die -intensität der Röntgenstrahlen gemessen, so dass schließlich ein für eine Substanz charakteristisches Beugungsmuster entstehe. Anhand der so gewonnenen Daten könnten diejenigen Parameter gewonnen werden, mit denen sich die Kristallphase des untersuchten Leuchtstoffs beschreiben lasse. Insbesondere könnten die sog. Einheitszelle, die Symmetrie des Kristalls (seine Raumgruppe) und die atomare Position der im Kristall enthaltenen Elemente bestimmt werden. Auf der Grundlage dieser Parameter wiederum könne die Länge der chemischen Bindungen von Al-N und Si-N berechnet werden. Diese Ergebnisse könnten dann – wie dies auch in Abschnitt [0031] des Klagepatents beschrieben ist – mit der Länge der chemischen Bindungen von Al-N und Si-N in dem „Referenzstoff“ CaAlSiN 3 verglichen werden. Der Vergleich ergebe hier, dass die Länge der maßgeblichen chemischen Bindungen des untersuchten Leuchtstoffs nicht mehr als ± 15 Prozent von denjenigen des Referenzstoffs abweiche, weshalb – wie es sich ebenfalls aus Abschnitt [0031] ergibt – angenommen werden könne, dass eine Verbindung mit derselben Kristallstruktur wie CaAlSiN 3 vorliege. Hiervon ausgehend trägt die Klägerin für den Leuchtstoff der angegriffenen Ausführungsform konkret die nachfolgenden Ergebnisse vor: (1) Zu den Parametern, die der Beschreibung der Kristallphase des angegriffenen Leuchtstoffs dienen: Für den Leuchtstoff der angegriffenen Ausführungsform lasse sich auf die beschriebene Art und Weise bestimmen, dass er die Raumgruppe Cmc2 1 aufweise und sich die Kristallphase mit den Gitterkonstanten, wie in nachfolgender Tabelle (entnommen der Klageschrift v. 21.02.2022, S. 45, Bl. 47 eA) wiedergegeben, beschreiben lasse: . Auch habe ausgehend von den Messungen die atomare Position der im Kristall enthaltenen Elemente als fraktionale Koordinaten wie folgt ermittelt werden können (Tabelle entnommen der Klageschrift v. 21.02.2022, S. 46, Bl. 48 eA): . Die so ermittelten Parameter führten zu der nachfolgend wiedergebenden räumlichen Darstellung der Kristallphase des Leuchtstoffs der angegriffenen Ausführungsform (Darstellung entnommen der Klageschrift v. 21.02.2022, S. 46, Bl. 48 eA): . bb) Für die so darstellbare Kristallphase ergebe sich die Länge der chemischen Bindungen zwischen den relevanten Al-N bzw. den Si-N-Atomen durch übliche geometrische Berechnungen wie folgt (Tabelle entnommen der Klageschrift v. 21.02.2022, S. 47, Bl. 49 eA): . cc) Ein Vergleich mit den sich so ergebenden Längen der relevanten chemischen Bindungen mit denjenigen, wie sie sich für CaAlSiN 3 ergebe, zeige, dass die Abweichungen nicht größer als ± 15 Prozent seien. Die für den Vergleich erforderliche Länge der relevanten chemischen Bindungen der Kristallphase von CaAlSiN 3 hat die Klägerin nach ihrem Vorbringen in Entsprechung zu der zuvor (unter lit. aa) und bb)) für den angegriffenen Leuchtstoff aufgezeigten Methode ermittelt. Hierbei hat sie – wie von Abschnitt [0031] vorgesehen – auf die Daten zurückgegriffen, die in Tabelle 5 der Klagepatentschrift für die Kristallphase von CaAlSiN 3 zu deren Symmetrie (Raumgruppe), deren Gitterkonstanten und der atomaren Position der Elemente in dem Kristall angegeben sind. Aus diesen Daten hat die Klägerin die folgenden Ergebnisse zur Länge der chemischen Bindungen von Al-N und Si-N gewonnen (Tabelle entnommen der Klageschrift v. 21.02.2022, S. 48, Bl. 50 eA): . Bei einem Vergleich der Länge der (klagepatentgemäß relevanten) chemischen Bindungen von CaAlSiN 3 einerseits und von dem Leuchtstoff der angegriffenen Ausführungsform andererseits zeigten sich folgende Abweichungen (Tabelle entnommen der Klageschrift v. 21.02.2022, S. 49, Bl. 51 eA): . Die danach bestehenden Abweichungen liegen allesamt innerhalb eines Bereichs von ± 15 Prozent, was nach den Angaben in der Klagepatentschrift selbst die Annahme trägt, dass dieselbe Kristallstruktur wie von CaAlSiN 3 vorliegt (vgl. dazu auch zuvor ausführlich zur Auslegung unter Ziff. 2.). dd) Die stoffliche Zusammensetzung des angegriffenen Leuchtstoffs entspricht auch der von Merkmalsgruppe 1.3 vorgegebenen Zusammensetzungsformel. Ausgangspunkt der diesbezüglichen Darlegungen sind die Messergebnisse der EPMA, wie von der Klägerin vorgetragen (vgl. dazu ausführlich zuvor unter lit. bb)). Ausgehend von diesen Ergebnissen ergäben sich für den Leuchtstoff der angegriffenen Ausführungsform – gelesen auf eine Zusammensetzungsformel nach dem Format M a A b D c E d X e, wenn a + b = 1 – für die in den Merkmalen 1.1 – 1.5 zwingend vorgegebenen Elemente folgendes Zusammensetzungsverhältnis (Tabelle entnommen der Klageschrift v. 21.02.2022, S. 50, Bl. 52 eA): . Auf der Grundlage dieses Zusammensetzungsverhältnisses sind die Vorgaben der Merkmalsgruppe 1.3 eingehalten, wie die Klägerin mit nachfolgend wiedergegebener Aufstellung (entnommen der Klageschrift v. 21.02.2022, S. 50, Bl. 52 eA) aufgezeigt hat: . b) Dem danach nicht nur schlüssigen, sondern auch substantiierten Vortrag der Klägerin sind die Beklagte und die Streithelferinnen nicht erheblich entgegengetreten. Insbesondere kann die Beklagte die für die Merkmalsverwirklichung relevante Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform nicht mit Nichtwissen bestreiten. Grundsätzlich stellt es sich als unzulässig dar, wenn derjenige, der ein als patentverletzend angegriffenes Erzeugnis anbietet oder in den Verkehr bringt, konkretes Vorbringen der Gegenseite zu den technischen Eigenschaften des Erzeugnisses mit Nichtwissen bestreitet (BGH, GRUR 2023, 474 Rn. 29 – CQI-Bericht II). Sofern die Beklagte meint, die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen ergebe sich für sie vorliegend aus der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze, wonach den Spediteur grundsätzlich keine Pflicht trifft, sich die für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen zu beschaffen (BGH, NJW-RR 2010, 110 Rn. 20 – MP3-Player-Import), finden diese hier keine Anwendung. Nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung wird eine Informationsbeschaffungspflicht für Vorgänge aus dem eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich angenommen (BGH, NJW-RR 2010, 110 Rn. 20 – MP3-Player-Import). Liegt ein Vorgang hingegen – wie mit Blick auf den Spediteur – außerhalb des eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereichs, ist der Partei gem. § 138 Abs. 4 ZPO ein Bestreiten mit Nichtwissen zuzugestehen (BGH, NJW-RR 2010, 110 Rn. 20 – MP3-Player-Import). Vorliegend ist die technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform dem eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen, weshalb die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze hier nicht fruchtbar gemacht werden können. Anders als der Spediteur, der die Verletzungshandlung eines Dritten ermöglicht oder fördert (vgl. dazu allgemein: BGH, NJW-RR 2010, 110 Rn. 29 – MP3-Player-Import), bietet die Beklagte das als patentverletzend angegriffene Erzeugnis selbst an und bringt dieses in den Verkehr. Der sich daraus ergebenden Verantwortung für eine etwaige Rechtsverletzung kann sie sich nicht dadurch entziehen, dass sie die Eigenschaften und Funktionsweise des Erzeugnisses nicht zur Kenntnis nimmt (allg. BGH, GRUR 2023, 474 Rn. 29 – CQI-Bericht II; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 69 – Lichtemittierende Vorrichtung). Verfügt die Partei nicht selbst über die relevanten Informationen, ist sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gehalten, sich diese Informationen von Dritten zu verschaffen, was auch die Durchführung eigener Untersuchungen umfassen kann (BGH, GRUR 2023, 474 Rn. 29 – CQI-Bericht II; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 1110011 Rn. 69 – Lichtemittierende Vorrichtung). Hiervon ausgehend ist es an der Beklagten, dem Vortrag der Klägerin zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform mit einem dem Klägervorbringen entsprechenden Detailgrad entgegenzutreten. Die Beklagte kann sich insoweit nicht allein darauf zurückziehen, die Analytik der Klägerin als unzureichend zu beanstanden. Vielmehr muss sie aufzeigen, dass sich unter Heranziehung der – ihrer Meinung nach – richtigen Methodik Werte ergeben, die außerhalb des klagepatentgemäßen Schutzbereichs liegen (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 70 – Hubsäule; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Auflage, 2024, Kap. E Rn. 176f.). Solche Werte trägt die Beklagte hingegen vorliegend nicht vor. Auch sofern die Beklagte ihre Lieferantin aufgefordert hat, Informationen über die Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsformen vorzulegen (vgl. Schreiben der Beklagten an die Streithelferin zu 1) v. 25.04.2022, vorgelegt als Anlage B1), genügt sie damit den sie treffenden prozessualen Vortragspflichten nicht. Spätestens nachdem sich dieses Vorgehen als erfolglos erwiesen hat, oblag es der Beklagten, die angegriffene Ausführungsform selbst, ggf. auch unter Einschaltung externer Sachverständiger, zu analysieren. Umstände, die der Beklagten dies vorliegend unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. Dagegen steht schon, dass die für die Durchführung von Messungen und Berechnungen erforderlichen Anstrengungen auch der Klägerin als darlegungs- und beweisbelasteter Partei abverlangt werden. Dass das von der Beklagten für die Informationsbeschaffung zu Leistende wesentlich darüber hinaus geht, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Insbesondere ist – die Beklagte ist dem Vortrag, die angegriffene Ausführungsform im Inland zu besitzen, nicht entgegengetreten – davon auszugehen, dass sie im Besitz von Exemplaren eben dieser ist, so dass sie auf diese zu Untersuchungszwecken zugreifen kann. Soweit sich ein etwaiger Mehraufwand für die Beklagte daraus ergeben könnte, dass sie – anders als die Klägerin – nicht über eigene Mitarbeiter verfügt, die zur Ermittlung der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform erforderliche Messungen und Berechnungen durchführen können, ist nicht ersichtlich, dass diese Berechnungen sich in einem Umfang als zeit- und/ oder kostenintensiv erweisen, der über ein der Beklagten zumutbares Maß hinausgeht. Die Beklagte hat dies auch nicht geltend gemacht. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte geltend macht, sie sei als „Sortimenter“ zu betrachten, weshalb sie in geringerem Umfang Überprüfungspflichten im Hinblick auf die Verletzung fremder Schutzrechte träfen. Denn auch als solcher trafen sie in dem hier vorliegenden Fall Prüfpflichten (dazu ausführlich nachfolgend unter Ziff. III., 3.). Das soeben mit Blick auf die Beklagte Ausgeführte gilt auch für die Streithelferinnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die (entscheidungserhebliche) Frage der technischen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform nach den dargestellten Grundsätzen auch jeweils dem Geschäfts- und Verantwortungsbereich der jeweiligen Streithelferin unterfällt und ihnen ein Bestreiten mit Nichtwissen deshalb nicht gestattet ist – wofür spricht, dass auch die Streithelferinnen als Lieferantinnen die angegriffene Ausführungsform in den Verkehr bringen. Bei Beteiligung eines Streithelfers richten sich die Vortragslasten ausschließlich nach dem Verhältnis der Hauptparteien und nicht nach den persönlichen Einsichtsmöglichkeiten des Streithelfers (BGH, MDR 2021, 199). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Hauptpartei sachverhaltsaufklärende Maßnahmen seitens des Gerichts dadurch erzwingt, dass sie selbst schweigt und ihre Streithelferin (zulässigerweise) mit Nichtwissen bestreitet (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Auflage, 2024, Kap. D. Rn. 189). III. Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzungen stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassen der das klagepatentverletzenden Handlungen gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG zu. 2. Die Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung ergeben sich aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG. Umstände, die einen Rückruf/eine Vernichtung vorliegend unverhältnismäßig im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG erscheinen lassen, sind nicht dargetan. Soweit es für den Anspruch auf Vernichtung eines inländischen Besitzes der angegriffenen Ausführungsform im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bedarf, hat die Klägerin dies unbestritten vorgetragen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m.§ 139 Abs. 2 PatG), denn sie hätte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die Beklagte handelte insbesondere fahrlässig, mithin schuldhaft. Von Gewerbetreibenden wird erwartet – auch dann, wenn es sich um ein reines Handelsunternehmen handelt – dass sie sich über fremde Schutzrechte informieren, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen, und dass sie auch deren Schutzbereich prüfen, sofern die Art ihrer gewerblichen Tätigkeit es nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass von geschützten Gegenständen oder Verfahren Gebrauch gemacht wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 1110011 Rn. 98 – Lichtemittierende Vorrichtung). Wer selbst keine geeigneten Untersuchungen anstellt und wem auch von seinem Zulieferer kein verlässlicher Nachweis über die Nichtverletzung präsentiert wird, aber dennoch den Vertrieb aufnimmt, handelt schuldhaft (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 98 – Lichtemittierende Vorrichtung). Orientiert an diesem Maßstab handelte die Beklagte hier fahrlässig. Die Beklagte stützt sich vorliegend zur Entlastung darauf, dass ihr jeweiliger Lieferant nach ihren Lieferantenverträgen dafür einstehe, dass keine Rechte Dritter verletzt würden (vgl. wegen des genauen Passus auch Ziff. 13 eines auszugsweise vorgelegten Lieferantenvertrags, Anlage B2). Damit kann sich die Beklagte nicht exkulpieren. Eine allgemeine Haftungsfreistellungsklausel, mit der der Lieferant zusichert, dass der Liefergegenstand Rechte Dritter nicht verletzt, reicht nicht aus (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 1110011 Rn. 98 – Lichtemittierende Vorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2022, 57709 Rn. 87 – Waage). Soweit die Beklagte weiter vorträgt, die Streithelferin zu 1), ihre Lieferantin, habe aufgrund der Zusicherung in dem Lieferantenvertrag erklärt, dass die von ihr gelieferten Produkte keine Patentrechte Dritter verletzten, weist diese Erklärung keinen Inhalt auf, auf deren Grundlage der Händler von einer hinreichend verlässlichen Prüfung der Schutzrechtslage ausgehen darf. Dass sie selbst eine Prüfung der Schutzrechtslage vorgenommen hat, trägt die Beklagte nicht vor. Auch aus dem pauschalen Vortrag der Beklagten, dass der jeweilige Lieferant konkret auf die Anforderungen hingewiesen werde und insofern verpflichtet sei, die jeweiligen Aspekte zu benennen, vermag die Kammer keine die Beklagte entlastende Erkundigung herzuleiten. Die Beklagte kann vorliegend auch nicht geltend machen, dass sie als sogenannter „Sortimenter“ geringere Prüfpflichten träfen. Als ein „Sortimenter“ wird ein Handelsunternehmen erachtet, zu dessen Vertriebsprogramm eine große Vielzahl unterschiedlichster Produkte gehört (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 100 – Lichtemittierende Vorrichtung). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte trotz ihrer Spezialisierung auf den Elektronikbereich deshalb als Sortimenter in dem dargestellten Sinn zu qualifizieren ist, weil elektronische Bauteile in einer Vielzahl von unterschiedlichen Produkten zum Einsatz gelangen, und die Beklagte auch eine Vielzahl solcher unterschiedlichen Produkte vertreibt, wie etwa Küchenutensilien und Bauteile für Spielzeuge. Denn auch einen Sortimenter trifft im Hinblick auf solche technischen Gegenstände, bei denen die Möglichkeit eines Patentschutzes naheliegt, eine Erkundigungspflicht bei seinem Lieferanten oder bei dem Hersteller, ob die Schutzrechtslage für das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig geprüft worden ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 100 – Lichtemittierende Vorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2022, 57709 Rn. 89 – Waage). Erhält der Sortimenter auf eine entsprechende Anfrage keine hinreichende Aussage, muss auch er die Schutzrechtslage selbst überprüfen (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 100 – Lichtemittierende Vorrichtung). Nach dieser Maßgabe trafen die Beklagte auch dann, wenn sie als Sortimenter einzuordnen ist, Pflichten, sich über die Schutzrechtslage zu informieren, denen sie nicht nachgekommen ist. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein LED-Produkt, das (mit der LED-Technik) eine verhältnismäßig junge Technologie betrifft, die naheliegender Weise von Schutzrechten betroffen ist (so auch OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 101 – Lichtemittierende Vorrichtung, mit Blick auf ein dort streitgegenständliches LED-Produkt). Im Hinblick auf ein solches technisches Erzeugnis hat auch der Sortimenter sich über die Schutzrechtslage zu informieren (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 101 – Lichtemittierende Vorrichtung), was die Beklagte – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht hinreichend getan hat. Da ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem A und/oder der B durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO. 4. Ein Anspruch auf Auskunft über die gemäß Tenor Ziff. I. 2. tenorierten Angaben steht der Klägerin gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG zu. Eine Unverhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung (§ 140b Abs. 4 PatG) ist nicht erkennbar. Auf die darüberhinausgehenden Angaben hat die Klägerin einen Anspruch gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB. Sie ist auf die Angaben, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, zur Bezifferung des ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs (dazu bereits zuvor unter Ziff. 3.) angewiesen. Die Beklagte wird durch die Auskunftserteilung nicht erkennbar unzumutbar belastet. IV. Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung der gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsklage (Az.: 3 Ni 6/23 (EP)) kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung über den Rechtsbestand ist zwar vorgreiflich, indes sieht die Kammer im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung keine hinreichende Veranlassung zur Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 Abs. 1 ZPO. Nach ständiger, vom BGH gebilligter (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug), Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257 (258) – Steinknacker; GRUR-RR 2007, 259 (262) – Thermocycler). Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grundsätzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 (262) – Thermocycler; GRUR-RR 2022, 153 Rn. 5 - LG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2016, Az.: 4b O 145/14, zitiert nach BeckRS 2016, 20187, Ziff. VII. – Fahrzeugrahmen). Es kann dahinstehen, ob eine Aussetzung bereits deshalb ausscheidet, weil sich die Streithelferin zu 2) zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt auf eine von einem Dritten erhobene Nichtigkeitsklage berufen hat. Vorliegend kann jedenfalls nicht mit einer für die Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Klagepatent vernichtet wird. 1. Es steht nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Klagepatent wegen mangelnder Ausführbarkeit vernichtet wird. Die Streithelferin zu 2) macht geltend, die geschützte Lehre sei nicht über die gesamte Anspruchsbreite ausführbar offenbart. Insbesondere im Hinblick auf die Anspruchsvariante mit einer Sr-reichen Ausführungsform sei ein Herstellungsverfahren nicht offenbart. Ausgangspunkt der Argumentation der Streithelferin zu 2) ist, dass das einzig offenbarte Herstellungsverfahren des Klagepatents auf einer Zusammensetzung bestehend aus Nitriden (Stickstoffverbindungen) basiert und bei Atmosphärendruck oder geringem Überdruck durchgeführt wird (sog. Niederdrucksynthese). Unter Verweis auf eine Versuchsstudie des Y (GDM9) und einer Machbarkeitsstudie des Y (GDM10) behauptet die Streithelferin zu 2), dass bei Durchführung des einzigen im Klagepatent offenbarten Beispiels ein Leuchtstoff mit einem Gemisch, das einen hohen Anteil Sr enthalte, nicht herstellbar sei. Denn es entstehe bei Durchführung des Niedrigdruckverfahrens dann eine Verbindung, in der ein nur sehr geringer Anteil der (für die Emissionsleuchtdichte) verantwortlichen CaAlSiN 3 -Struktur enthalten sei. Das gewonnene Produkt sei empfindlich gegen Luftfeuchtigkeit und daher chemisch unbeständig. Dass das offenbarte Herstellungsverfahren der Niederdrucksynthese auf Nitridbasis zur Herstellung eines klagepatentgemäßen Leuchtstoffs mit einem hohen Anteil an Sr ungeeignet sei, zeigten auch Nachveröffentlichungen (GDM5, GDM7 und GDM8). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klagepatentbeschreibung die Herstellung des Leuchtstoffs anhand von Beispielen offenbart (Abs. [0076] ff.). Das Herstellungsverfahren ist dabei mit unterschiedlichen Ausgangsprodukten durchgeführt worden, unter anderem auch mit solchen, bei denen Ca ganz oder teilweise durch Sr ersetzt worden ist (vgl. die in der Klagepatentschrift wiedergegebene Tabelle 3 sowie Abs. [0088]). Die Versuche zeigen eine Kristallstruktur wie CaAlSiN 3 (Abs. [0089]). Messungen der Anregungs- und Emissionsspektren ergaben, dass es sich um einen roten Leuchtstoff handelt (Abs. [0089]). Die Streithelferin zu 2) stellt – unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Nichtigkeitsklägerin – nicht in Abrede, dass ein Leuchtstoff mit einer Kristallstruktur wie CaAlSiN 3 entsteht, sondern beschreibt das entstehende Gemisch „lediglich“ als chemisch instabil. Dies steht indes der Annahme der Ausführbarkeit nicht entgegen. Die objektive Aufgabe des Klagepatents ist darauf gerichtet, einen Stoff – in Form eines Leuchtstoffs – bereitzustellen. Zutreffend ist, dass sich der subjektiven Aufgabenbeschreibung (Abs. [0011]) entnehmen lässt, dass die Bereitstellung eines Stoffes mit bestimmten Eigenschaften angestrebt wird, nämlich eines solchen, der oranges oder rotes Licht mit einer längeren Wellenlänge als vorbekannte Leuchtstoffe emittiert und der eine höhere Leuchtdichte und höhere chemische Stabilität aufweist. Der Anspruchswortlaut des hier streitgegenständlichen Patentanspruchs ist indes darauf ausgerichtet, einen Stoff unter Angabe der Elemente, aus denen er sich zusammensetzt (Merkmalsgruppe 1.1), einer Zusammensetzungsformel für eben diese Elemente (Merkmalsgruppe 1.3) sowie struktureller Eigenschaften (Merkmal 1.2) zu beschreiben. Dies berücksichtigend enthält die subjektive Aufgabenbeschreibung technische Effekte, die sich zwar typischerweise mit dem bereitgestellten Stoff erzielen lassen. Diese Angaben bestimmen indes den Gegenstand der geschützten Lehre nicht (vgl. zu Stofferfindungen allg.: Benkard/Bacher, PatG, 12. Auflage, 2023, § 1 Rn. 83). In Übereinstimmung hiermit geht auch der mit technischem Sachverstand ausgestattete Spruchkörper des BPatG in seinem qualifizierten Hinweis vom 23.10.2023 (vorläufig) davon aus, dass der offenbarte Herstellungsweg des Klagepatents eine Ausführbarkeit auch im Hinblick auf das von der Streithelferin zu 2) in Bezug genommene Ausgangsgemisch mit einem hohen Sr-Anteil hinreichend zeigt (Anlage LL42, S. 6, 2. Abs.) und es – angesichts dessen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch um ein Stoffanspruch handele – einer Langzeitstabilität des beanspruchten Stoffes nicht bedarf (Anlage LL42, S. 6, 3. Abs.). 2. Aus Sicht der Kammer ist auch nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Klagepatent mangels fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichtet wird. Die Streithelferin zu 2) verweist insoweit im Wesentlichen auf Eingaben der Nichtigkeitsklägerin in dem Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 6/23 (EP), indem sie diese unter Angabe ihres jeweiligen Datums und der Anlagenbezeichnung in Bezug nimmt, teilweise ohne die konkreten Textstellen, die sich mit der erfinderischen Tätigkeit befassen, zu erwähnen. Übersetzungen der aus ihrer Sicht relevanten Entgegenhaltungen legt sie – entgegen der prozessleitenden Verfügung vom 11.03.2022 (dort Ziff. 5.; Bl. 68 eA) und ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 15.05.2023 (Bl. 240f. eA) – nicht vor. Konkret führt die Streithelferin zu 2) gegen die erfinderische Tätigkeit lediglich einen Verweis auf die Ausführungen der Nichtigkeitsklägerin an, die geschützte Lehre sei für den Fachmann auf naheliegende Art und Weise aus dem Stand der Technik bei einer Kombination der DE X (GDM4) mit dem Poster von Ottinger et al., ausgestellt auf der 9th European Conference on Solid State Chemistry in Stuttgart vom 03.09. – 06.09.2003 (GDM16) erkennbar. Auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Nichtigkeitsklageschrift vom 22.03.2023 (Anlagenkonvolut B1 SH2, dort insbesondere S. 32 – S. 34 und S. 35 – S. 38) ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann den ihm in der GMD4 offenbarten Yttrium-Aluminium-Granat-Leuchtstoff, der mit Cer dotiert wird, bei einer Kombination mit der ihm in der GDM16 offenbarten CaAlSiN 3 -Struktur in naheliegender Art und Weise zu dem klagepatentgemäßen Leuchtstoff zusammenführt. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern der Fachmann veranlasst wird, die ihm in der GDM4 offenbarten Elemente gegen die klagepatentgemäßen auszutauschen – ein Offenbarungsgehalt, wonach ein Stoff mit Eu dotiert wird, ist weder der GDM4 noch der GDM16 zu entnehmen – und dabei eine Strukturgleichheit mit der CaAlSiN 3 -Struktur herbeizuführen. Zweifel im Hinblick auf das Nahliegen der Lehre des Klagepatents hat auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis vom 23.10.2023 (Anlage LL42, S. 6f.) mitgeteilt. 3. Sofern die Streithelferin zu 2) sich in der mündlichen Verhandlung weiter auf eine fehlende Neuheit der geschützten Lehre vor dem Hintergrund des Offenbarungsgehalts der „GDM26“ (wohl WO X gestützt hat, kann daraus – unbeschadet dessen, dass die Streithelferin zu 2) zu dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift nicht konkret vorgetragen hat – auch deshalb nichts hergeleitet werden, weil das Dokument der Gerichtsakte nicht erkennbar beigefügt ist. Hier liegt der Schriftsatz der Nichtigkeitsklägerin vom 22.03.2023 (Anlage B1 SH2) vor, mit dem die Anlagen GDM1 – GDM17 in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt worden sind (vgl. Anlage B1 SH2, S. 3f.). Weiter befindet sich ein Schriftsatz der Nichtigkeitsklägerin vom 07.08.2023 (Anlage B10 SH2) bei der Akte, mit dem die Anlagen GDM18 und GDM19 in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt worden sind (vgl. Anlage B SH2, S. 27), und weiter ein solcher vom 13.09.2024 (Anlage B11 SH2), aus dem ersichtlich ist, dass die Anlagen GDM28 – GDM30 und Anlage GDM24d zum Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens gemacht worden sind. Auf der Grundlage der Eingabe der Nichtigkeitsbeklagten vom 02.04.2024, die hier als Anlage LL45 vorliegt und in welcher sich die Nichtigkeitsbeklagten auf eine hier nicht vorliegende Eingabe der Nichtigkeitsklägerin vom 29.01.2024 beziehen (vgl. Anlage LL45, S. 1), könnte anzunehmen sein, dass die Einwände gegen die fehlende Neuheit des Klagepatents wegen der GDM26 darauf basieren, dass das Klagepatent eine oder mehrere Prioritäten nicht wirksam in Anspruch nimmt (vgl. Anlage LL45, S. 2, Ziff. 2.). Diese Argumentation kann hier indes schon mangels entsprechender Ausführungen nicht nachvollzogen werden. Entsprechendes gilt, soweit die erfinderische Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung weiter auch unter Verweis auf die „GDM27“ in Zweifel gezogen worden ist. V. Weder der nichtnachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 04.11.2024 noch derjenige der Streithelferin zu 2) vom 13.11.2024, die jeweils Ausführungen zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme enthalten, geben Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 Abs. 1 ZPO. C. Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 91 Abs. 1 ZPO, 101 Abs. 1, letzter HS ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 Satz 1 und – soweit die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung betroffen ist – auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. D. Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 250.000,00 festgesetzt.