Urteil
4b O 100/23
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2024:1205.4B.O100.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A(Anlage PB1; im Folgenden: Klagepatent I) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadensersatz in Anspruch. Hilfsweise macht sie entsprechende Ansprüche aus dem deutschen Patent DE B(Anlage PB4; im Folgenden: Klagepatent II) gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin ist eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhaberin der Klagepatente. Das in deutscher Verfahrenssprache verfasste Klagepatent I wurde am 15. März 2017 angemeldet und nimmt eine Priorität vom 20. Oktober 2016 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 25. April 2018 veröffentlicht, die Patenterteilung am 15. August 2018. Die Beklagte hat in Bezug auf das Klagepatent I am 23. April 2024 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 7 Ni 12/24 (EP) geführt. Eine Entscheidung ist bislang jedoch noch nicht ergangen. Das Klagepatent I steht in Kraft. Das Klagepatent I betrifft ein Verfahren zum Behandeln gebrauchter Batterien, wie beispielsweise Lithium-Ionen-Batterien, sowie eine entsprechende Batterie-Verarbeitungsanlage. Die Klägerin stützt ihre Klage im Hauptantrag auf die unmittelbare Verletzung des unabhängigen Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents I, der wie folgt lautet: Verfahren zum Behandeln gebrauchter Lithium-Batterien (10) mit den Schritten: (a) Zerkleinern der Batterien (10), sodass Zerkleinerungsgut (24) erhalten wird, und (b) Trocknen bei höchstens 80°C, dadurch gekennzeichnet, dass (c) das Trocknen bei einem Druck von höchstens 300 hPa erfolgt und das Zerkleinerungsgut (24) durch das Trocknen inaktiviert ist, sodass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist, und (d) das inaktivierte Zerkleinerungsgut (42) nach dem Trocknen nicht in einen Transportbehälter abgefüllt wird. Zum anderen stützt die Klägerin ihre Klage im Hauptantrag auf die unmittelbare Verletzung des unabhängigen Vorrichtungsanspruchs 8, der lautet wie folgt: Batterie-Verarbeitungsanlage zum Behandeln von Batterien, insbesondere gebrauchten Lithium-Batterien, mit: (a) einer Zerkleinerungseinheit (18) zum Zerkleinern der Batterien (10), sodass Zerkleinerungsgut (24) erhalten wird, (b) einer Inaktivierungsvorrichtung in Form einer Trockenvorrichtung (26) zum Inaktivieren des Zerkleinerungsguts (24) und (c) einer Vakuumanlage, die mit der Trockenvorrichtung (26) zum Erzeugen eines Vakuums in der Trockenvorrichtung (26) verbunden ist, (d) wobei die Trockenvorrichtung (26) zum Trocknen bei einer Temperatur von höchstens 80°C ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass (e) die Trockenvorrichtung (26) zum Erzeugen eines Vakuums von zumindest 300 hPa ausgebildet ist und dass (f) in Materialflussrichtung zwischen der Trockenvorrichtung und dem Kondensator ein Partikelabscheider angeordnet ist. Wegen der von der Klägerin geltend gemachten Unteransprüche 9, 10, 12 und 14 wird auf die Klageschrift verwiesen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 des Klagepatents zeigt schematisch einen Querschnitt durch eine erfindungsgemäße Batterie-Verarbeitungsanlage: Die Klägerin geht hilfsweise gegen die Beklagte aus dem Klagepatent II vor. Das in deutscher Verfahrenssprache verfasste Klagepatent II wurde am 28. April 2015 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 3. November 2016 veröffentlicht, die Patenterteilung am 15. August 2018. Gegen das Klagepatent II wurde ein erstinstanzliches Einspruchsverfahren durchgeführt, woraufhin das Klagepatent II durch Beschluss des DPMA vom 16. März 2022 beschränkt aufrechterhalten wurde (siehe Anlage PB6; für einen vollständigen Satz der aktuellen Fassung der aufrecht erhaltenen Ansprüche siehe Anlage PB7). Gegen den Beschluss des DPMA wurde Beschwerde eingelegt, die bei dem Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 14 W (pat) 11/22 geführt wird und dem die Beklagte am 7. März 2024 beigetreten ist. Auch das Klagepatent II betrifft ein Verfahren zum Behandeln gebrauchter Batterien sowie eine entsprechende Batterie-Verarbeitungsanlage. Die Klägerin stützt ihre Klage hilfsweise zu der unmittelbaren und mittelbaren Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents I auf die unmittelbare und mittelbare Verletzung des unabhängigen Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents II, der in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung lautet wie folgt (wobei Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung durch Unterstreichen bzw. Durchstreichen hervorgehoben sind): Verfahren zum Behandeln gebrauchter Lithium -Batterien (10), mit den Schritten: (a) Zerkleinern der Batterien (10), sodass Zerkleinerungsgut (24) erhalten wird, (b) Inaktivieren des Zerkleinerungsguts (24) durch Trocknen bei höchstens 80°C und unter Vakuum, wobei ein Druck höchstens 300 hPa beträgt , sodass ein inaktiviertes Zerkleinerungsgut (42) erhalten wird, und (c) Abfüllen des inaktivierten Zerkleinerungsguts (42) in einen Transportbehälter (46), dadurch gekennzeichnet, dass (d) das Inaktivieren durch Trocknen des Zerkleinerungsguts (24) erfolgt und wobei das Zerkleinerungsgut (24) solange getrocknet wird, bis ein Elektrolytgehalt so klein ist, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist. Die Klägerin entstand in Folge einer Ausgründung aus der X. Der Geschäftsführer der Beklagten war bis Ende März 2020 Geschäftsführer bei der Klägerin und ist Alleinerfinder des Klagepatents I sowie Miterfinder des Klagepatents II. Die Beklagte baut Maschinen und Anlagen, die auf den Recyclingprozess von gebrauchten Lithium-Ionen-Batterien spezialisiert sind und bewirbt diese auf ihrer Webseite unter nocanary.com. Die Beklagte baut außerdem Batterie-Recycling-Anlagen auf ihrem Gelände für ihre Kunden auf, betreibt sie im Testbetrieb und liefert sie anschließend modular an ihre Kunden aus. In einer Ausschreibung der Cfragte diese eine Batterie-Recycling-Anlage an, wobei die Beklagte den Zuschlag für diese Anlage (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) erhielt. In der angegriffenen Ausführungsform werden Batterien bzw. Batterieteile (sowohl Module als auch Zellen) im Vakuum bei etwa 5 mbar (= 5 hPa) mechanisch mittels eines Zerkleinerers („Crusher“) zerkleinert. Die Anlage verfügt über einen Trockner innerhalb eines Mixers, der im Temperaturbereich zwischen 20 und 90 Grad Celsius arbeitet. Ferner verfügt die angegriffene Ausführungsform über einen Kondensator und einen Partikelfilter. Die angegriffene Ausführungsform arbeitet mit den folgenden Parametern (wobei das von der angegriffenen Ausführungsform angewandte Verfahren im Folgenden als das angegriffene Verfahren bezeichnet wird): - Vakuum Zerkleinerung bei 5 mbar abs. von Modulen und Zellen durch einen Vier-Wellen-Zerkleinerer (500 - 1.000 kg/h Zerkleinerungs-kapazität) - Gekoppelt mit einem intensiven Mixer mit Elektrolyt VOC Kondensation - Trocknung bei 5 mbar abs. - Intensives Mixen und Trocknen der Batteriestückchen - Erhitzen und Abkühlen zwischen 20°C and 90°C - Gekoppelt mit einem intensiven Mixer und Elektrolyt VOC Kondensation - Kondensation von Elektrolyten flüchtiger organischer Verbindungen (Electrolyte Volatile Organic Compounds (VOC) Condensation) Die Klägerin wendet sich gegen Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform und den Betrieb der angegriffenen Anlagen durch die Beklagte. Sie meint, dass die angegriffene Ausführungsform geeignet sei, das durch das Klagepatent I geschützte Verfahren durchzuführen, und zudem alle Merkmale des Vorrichtungsanspruchs des Klagepatents I verwirkliche. Sie ist der Ansicht, dass das „Inaktivieren“ im Sinne der geltend gemachten Lehre durch ein vorheriges Entladen oder Tiefenentladen der dem Verfahren zugeführten Li-Ionen Batterie nicht ausgeschlossen werde, da die technische Lehre diese Maßnahme ausdrücklich in der Beschreibung umfasse. Außerdem würde ein Tiefenentladen vor Beginn der Batterie-Behandlung vom Fachmann als selbstverständlich angesehen und immer durchgeführt. Es handele sich dabei – zumindest bei dem im Rahmen des angewendeten Verfahrens der Trocknung im Niedertemperaturbereich – um eine selbstverständliche Maßnahme. Davon gehe auch das Klagepatent I aus. So zeige die Figur 1 des Klagepatents I, dass die Batterien zunächst in einer Entladestation tiefenentladen werden. Ein Fachmann würde eine nicht tiefenentladene Batterie wegen der potentiell katastrophalen Folgen nicht nach dem erfindungsgemäßen Verfahren behandeln. Außerdem verbleibe auch nach dem Tiefenentladen und einem kontrollierten Kurzschluss eine elektrische Restenergie, die sich nach der Entladung sogar erhöhe und unter bestimmten Umständen ausreichend sei, um die Gefahr eines Lichtbogens oder Stromschlags hervorzurufen. Dies sei durch eine von ihr – der Klägerin – intern durchgeführte Untersuchung bestätigt worden. Auch eine tiefenentladene Batterie könne ein geeignetes Objekt des streitgegenständlichen Recycelns sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei es für die Verwirklichung der Lehre irrelevant, in welchem elektrochemischen Zustand die gebrauchte Li-Ionen Batterie sich nach der Entladung befinde. Für die erfindungsgemäße Lehre sei entscheidend, dass ein Inaktivieren an einer gebrauchten und entladenen Lithium-Batterie durchgeführt werden könne, indem der flüssige Bestandteil des Elektrolyten aus dem „feuchten“ Zerkleinerungsgut auf die im Patent vorgesehene Weise ausgetrocknet werde. Denn eine Inaktivierung bedeute, dass die flüssigen Bestandteile dem Zerkleinerungsgut entzogen werden und damit insbesondere das mit der Entzündlichkeit der Lösungsmittel im Elektrolyten verbundene Gefährdungspotential verringert werde. Denn die Gefährdung bestehe darin, dass bei Kontakt des im Zerkleinerungsgut enthaltenen und aus dem Zerkleinerungsgut emittierenden Gasgemisches mit Luft oder anderen Stoffen ein Brand entstehen könne. Allein entscheidend sei damit, dass durch Entzug der leicht entzündlichen Bestandteile des Elektrolyten das von diesem Bestandteil ausgehende Gefährdungspotenzial eliminiert werde. Sofern die Klägerin ihre Klage auf Anspruch 8 des Klagepatents I stützt, verweist sie darauf, dass sich darin die Angabe „sodass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist“ nicht finde. Das zeige, dass es auf ein Unmöglichmachen der elektrochemischen Reaktion nicht ankomme. Sofern die Klägerin ihre Ansprüche hilfsweise auf die Verletzung des Klagepatents II stützt, verweist sie darauf, dass dieses weitestgehend dem Klagepatent I gleiche und der einzige Unterschied darin bestehe, dass das inaktivierte Zerkleinerungsgut in einen Transportbehälter abgefüllt werde. Die Klägerin meint, dass die Beklagte sich nicht auf das Versuchsprivileg berufen könne. Das Angebot der Beklagten sei allgemein an den Markt gerichtet und die von ihr – der Beklagten – belieferte C sei keine Person, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sei. Außerdem erfolge die Verwendung der Anlage nicht zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung bezögen, sondern würden nur als Mittel der Versuchshandlungen verwendet. Denn die von der C durchgeführten Versuche bezweckten nicht, etwas über die geschützte technische Lehre herauszufinden, sondern die Versuche richteten sich auf ein bestimmtes Produkt – hier Schwarzmasse – das aus dem Zerkleinerungsgut gewonnen werden könne. Diese werde sogar von der C an andere Einrichtungen weitergegeben, was über das Versuchsprivileg hinausgehe. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass die Klagepatente I und II rechtsbeständig seien. Hinsichtlich des Klagepatents I beziehe sich die Beklagte allein auf ein Dokument, das bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden sei. Im Hinblick auf das Klagepatent II bemängele sie – die Beklagte – allein die erfinderische Tätigkeit, was von der Einspruchsabteilung nicht geteilt worden sei. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, 1. Batterie-Verarbeitungsanlagen zum Behandeln von Batterien, insbesondere gebrauchten Lithium-Batterien, mit: (a) einer Zerkleinerungseinheit zum Zerkleinern der Batterien, so dass Zerkleinerungsgut erhalten wird, (b) einer Inaktivierungsvorrichtung in Form einer Trockenvorrichtung zum Inaktivieren des Zerkleinerungsguts und (c) einer Vakuumanlage, die mit der Trockenvorrichtung zum Erzeugen eines Vakuums in der Trockenvorrichtung verbunden ist, (d) wobei die Trockenvorrichtung zum Trocknen bei einer Temperatur von höchstens 80°C ausgebildet ist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, (e) wobei die Trockenvorrichtung zum Erzeugen eines Vakuums von zumindest 300 hPa ausgebildet ist und (f) in Materialflussrichtung zwischen der Trockenvorrichtung und dem Kondensator ein Partikelabscheider angeordnet ist; und/oder 2. ein Verfahren zum Behandeln gebrauchter Lithium-Batterien mit folgenden Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden: (a) Zerkleinern der Batterien, sodass Zerkleinerungsgut erhalten wird, (b) Trocknen bei höchstens 80°C, (c) das Trocknen erfolgt bei einem Druck von höchstens 300 hPa und das Zerkleinerungsgut ist durch das Trocknen inaktiviert, sodass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist, und (d) das inaktivierte Zerkleinerungsgut wird nach dem Trocknen nicht in einen Transportbehälter abgefüllt; hilfsweise zu Ziffer I.2.: 2.a. ein Verfahren zum Behandeln gebrauchter Lithium-Batterien mit folgenden Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden: (a) Zerkleinern der Batterien, sodass Zerkleinerungsgut erhalten wird, (b) Inaktivieren des Zerkleinerungsguts durch Trocknen bei höchstens 80°C und unter Vakuum, wobei ein Druck höchstens 300 hPa beträgt, sodass ein inaktiviertes Zerkleinerungsgut erhalten wird, (c) Abfüllen des inaktivierten Zerkleinerungsguts in einen Transportbehälter, (d) wobei das Zerkleinerungsgut so lange getrocknet wird, bis ein Elektrolytgehalt so klein ist, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist; und/oder 3. Vorrichtungen, die dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Behandeln gebrauchter Lithium-Batterien mit folgenden Merkmalen durchzuführen: (a) Zerkleinern der Batterien, sodass Zerkleinerungsgut erhalten wird, (b) Trocknen bei höchstens 80°C, (c) das Trocknen erfolgt bei einem Druck von höchstens 300 hPa und das Zerkleinerungsgut ist durch das Trocknen inaktiviert, sodass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist, und (d) das inaktivierte Zerkleinerungsgut wird nach dem Trocknen nicht in einen Transportbehälter abgefüllt, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne • im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die vorbezeichneten Vorrichtungen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils der EP A zur Durchführung des Verfahrens nach Ziffer I.3. verwendet werden dürfen, und • im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Klägerin als Patentinhaberin des deutschen Teils der EP A zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 3.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die vorbezeichneten Vorrichtungen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils der EP A zu verwenden, um das Verfahren nach Ziffer I.3. durchzuführen; hilfsweise zu Ziffer I.3.: 3.a. Vorrichtungen, die dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Behandeln gebrauchter Lithium-Batterien mit folgenden Merkmalen durchzuführen: (a) Zerkleinern der Batterien, sodass Zerkleinerungsgut erhalten wird, (b) Inaktivieren des Zerkleinerungsguts durch Trocknen bei höchstens 80°C und unter Vakuum, wobei ein Druck höchstens 300 hPa beträgt, sodass ein inaktiviertes Zerkleinerungsgut erhalten wird, (c) Abfüllen des inaktivierten Zerkleinerungsguts in einen Transportbehälter, (d) wobei das Zerkleinerungsgut so lange getrocknet wird, bis ein Elektrolytgehalt so klein ist, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne • im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die vorbezeichneten Vorrichtungen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patents DE B zur Durchführung des Verfahrens nach Ziffer I.3.a. verwendet werden dürfen, und • im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Klägerin als Patentinhaberin des deutschen Patents DE B zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 3.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die vorbezeichneten Vorrichtungen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patents DE B zu verwenden, um das Verfahren nach Ziffer I.3.a. durchzuführen; II. die Beklagte zu verurteilen, 1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. und I.3. bezeichneten Handlungen seit dem 15.08.2018 (hilfsweise die in Ziffer I.3.a. bezeichneten Handlungen seit dem 07.06.2018) begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Anlagen bzw. Vorrichtungen bestimmt waren, b) der Menge der ausgelieferten oder bestellten Anlagen bzw. Vorrichtungen sowie der Preise, die für die betreffenden Anlagen bzw. Vorrichtungen bezahlt wurden; 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.05.2018 und die in Ziffer I.3. bezeichneten Handlungen seit dem 15.09.2018 (hilfsweise die in Ziffer I.3.a. bezeichneten Handlungen seit dem 07.07.2018) begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Anlagen bzw. Vorrichtungen bestimmt waren, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei • zum Nachweis der Angaben zu a) entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und • der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist und • die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 15.09.2018 zu machen sind; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 25.05.2018 (hilfsweise die in Ziffer I.2.a. bezeichneten Handlungen seit dem 03.12.2016) begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe a) der Art und des Umfangs verübter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen unter Einschluss insbesondere der Angabe der Anwendungszeitpunkte und -zeiträume sowie des erzielten Umsatzes, b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei • zum Nachweis der Angaben zu a) entsprechende Belege in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und • die Angaben zu b) nur für die Zeit seit dem 15.09.2018 (hilfsweise gemäß Ziffer I.2.a. seit dem 07.07.2018) zu machen sind. III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 1. für die in Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten und in der Zeit vom 25.05.2018 bis einschließlich zum 14.09.2018 (hilfsweise in Ziffer I.2.a. vom 03.12.2016 bis einschließlich zum 06.07.2018) begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; 2. allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den Handlungen nach Ziffer I.1. bis 1.3. seit dem 15.09.2018 (hilfsweise aus den in Ziffer I.2.a. und I.3.a. bezeichneten Handlungen seit dem 07.07.2018) entstanden ist und noch künftig entstehen wird. Die Beklagte beantragt, I. die Klage abzuweisen; II. hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden; III. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die vor dem BPatG anhängige Beschwerde (Az. 14 W (pat) 11/22) vom 22.04.2022 im Einspruchsverfahren gegen das Patent DE Bund die Nichtigkeitsklage (Az. 7 Ni 12/24 (EP)) vom 23.04.2024 auszusetzen. Die Beklagte meint, dass die erfindungsgemäße Lehre voraussetze, dass die zu recycelnden Lithium-Batterien noch aktiv seien. Da sie hingegen vor dem von ihr angewendeten Verfahren die Batterien durch Tiefenentladen inaktiviere, könne sie mit der angegriffenen Ausführungsform das erfindungsgemäße Verfahren nicht verwirklichen. Daher komme weder eine Verletzung des Klagepatents I noch des Klagepatents II in Betracht. Sie ist ferner der Auffassung, dass beide Klagepatente davon ausgingen, dass die zu behandelnden Batterien noch aktiv seien, selbst wenn nach der Beschreibung dem Recyclingprozess ein Entladen vorgeschaltet sei. Ein solches einfaches Entladen sei mit einem Tiefenentladen nicht vergleichbar. Dieses habe zum Prioritätszeitpunkt der Klagepatente nicht derart zur Verfügung gestanden, dass es ohne Weiteres vom Fachmann durchgeführt worden wäre. Die von den Klagepatenten beschriebene elektrochemische Reaktion setze voraus, dass überhaupt elektrochemisches Potenzial in den zu recycelnden Batterien vorhanden sei. Werde eine Batterie jedoch vollständig tiefenentladen, besitze sie das erforderliche Potenzial zum Ablauf elektrochemischer Reaktionen nicht mehr. Bei einer Tiefenentladung werde die Batterie bis unter einen bestimmten Mindestwert oder sogar vollständig entladen. Sobald eine Batterie vollständig tiefenentladen sei, sei sie grundsätzlich sicher. Die Klägerin versuche, den Begriff des Inaktivierens mit der Verringerung der Entzündlichkeit und dem damit einhergehenden Gefährdungspotenzial über die Entziehung der flüssigen Bestandteile des Zerkleinerungsguts gleichzusetzen. Dies sei jedoch unabhängig von der elektrochemischen Reaktionsfähigkeit zu sehen. Auch das Klagepatent verknüpfe die elektrochemische Reaktion nicht mit den Lösungsmitteln des Elektrolyten, sondern mit der Reaktion der Lithium-Verbindungen bzw. der Lithium-Ionen. Insofern habe das Verhindern einer auftretenden Gasphase nichts mit der elektrochemischen Inaktivierung gemäß der Lehre der Klagepatente zu tun, sondern es handele sich um einen allgemeinen Sicherheitsaspekt. Sie – die Beklagte – führe eine Tiefenentladung der zu recycelnden Batterien durch, die teilweise zu einer „Übertiefenentladung“ über die 0 Volt-Spannung hinausgehe. Vor Verwendung des angegriffenen Verfahrens würden die zu behandelnden Lithium-Batterien zunächst mittels eines eigens von ihr entwickelten Systems namens „OCTOPUS“ auf eine Spannung von 0 Volt und damit vollständig tiefenentladen. Sodann würden die Batterien noch einmal für 24 Stunden kurzgeschlossen. Durch diese Vorgehensweise werde vermieden, dass es zu einer Relaxation, also der elektrochemischen Wiederaufladung der Batterien, kommen könne. Durch dieses Verfahren werde sichergestellt, dass keine Restenergie mehr in den zu recycelnden Batterien vorhanden sei. Selbst, wenn durch Relaxation bei Beginn des Recyclingprozesses noch kleinste Überreste einer Spannung in den Batterien erhalten blieben, dann wären auch die hierbei ablaufenden Reaktionen vernachlässigbar gering und damit auch vernachlässigbar im Sinne der Klagepatente. So hätten die von ihr – der Beklagten – durchgeführten Versuche ergeben, dass nach Lösung des Kurzschlusses – bei vorheriger Tiefenentladung mit 24-Stunden-Kurzschluss – und einer Relaxationszeit von einer Stunde, eine Restenergie in dem Batteriemodul verblieben sei, die nur zu einem Temperaturanstieg von etwa 0,00007°C führen könne und damit absolut vernachlässigbar sei. Schließlich sei die angegriffene Anlage auch nicht dazu geeignet, noch aktive Batterien zu behandeln. Eine Deaktivierung vor der Zerkleinerung sei zwingende Voraussetzung für den Betrieb der angegriffenen Ausführungsform. Denn der gesamte Zerkleinerungsapparat sei so ausgelegt, dass es andernfalls zu thermischem Durchgehen komme, wodurch letztlich die gesamte Anlage zerstört würde. Dies sei auch durch die von ihr in Auftrag gegebene HAZOP-Studie (Hazard and operability study) bestätigt worden, nach welcher die angegriffene Ausführungsform ausdrücklich nur für inaktivierte Batterien geeignet sei. Die Beklagte meint zudem, dass sie sich auf das Versuchsprivileg berufen könne. Sie habe die angegriffene Ausführungsform der C zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt. Dort werde sie eingesetzt, um Verfahren und Anlagen zum Recycling von gebrauchten Batterien zu erforschen und zu verbessern. In diesem Rahmen werde die angegriffene Ausführungsform allein zu Versuchszwecken eingesetzt und sei für den gewerblichen Einsatz nicht geeignet. An der dortigen Forschung und Versuchsdurchführung habe auch die Beklagte ein eigenes Interesse. Schließlich forsche sie noch immer gemeinsam mit der C auf dem Gebiet des Batterierecyclings und wolle ihre eigenen Prozesse verbessern. Letztlich meint die Beklagte, dass beide Klagepatente nicht rechtsbeständig seien. Der Gegenstand des Klagepatents I sei nicht nur unzulässig erweitert, sondern auch durch die Entgegenhaltung WO H neuheitsschädlich vorweggenommen. Auch der Schutzbereich des Klagepatents II sei erweitert worden, der Gegenstand des Klagepatents II sei unzulässig erweitert worden und beruhe zudem nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Entscheidungsgründe A Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB wegen Verletzung des Klagepatents I zu. I. Das Klagepatent I betrifft zum einen ein Verfahren zum Behandeln gebrauchter Batterien, insbesondere Lithium-Ionen-Batterien, sowie zum anderen eine entsprechende Batterie-Verarbeitungsanlage zum Behandeln gebrauchter Batterien, Absätze [0001] und [0002] des Klagepatents (alle folgenden, nicht näher bezeichneten Absätze sind solche des Klagepatents I). Das Klagepatent verweist auf verschiedene, druckschriftlich vorbekannte Verfahren und Systeme zum Aufarbeiten gebrauchter Batterien. So sei aus der US D ein Verfahren zum Aufarbeiten gebrauchter Batterien bekannt, bei dem die Batterien vor einem Zerkleinerungsschritt erwärmt werden, sodass Kunststoffbestandteile der Batterien zerstört werden. Nachteilig an einem derartigen Vorgehen sei, dass die verbleibenden Komponenten der Batterien mit Abbauprodukten des Kunststoffs verunreinigt sein könnten, Absatz [0003]. Aus der DE E sei darüber hinaus ein System zum Überführen transportkritischer Elektrolytzellen bekannt, bei welchem diese zunächst unter Inertgas zerkleinert und danach mit einem Desaktivierungspulver bestäubt werden, um eine Selbstentzündung des elektrochemisch aktiven Materials zu verhindern. Nachteilig daran sei, dass das entstehende Material dennoch ein vergleichsweise hohes Gefährdungspotential besitze und dass das Bestäubungspulver selbst ein Expositionsrisiko darstelle; außerdem könne die Bildung einer entzündlichen und explosiven Atmosphäre in dem Transportbehälter nicht ausgeschlossen werden, Absatz [0004]. Aus der DE F sei ein Verfahren zum Wiedergewinnen von Aktivmaterial aus einer galvanischen Zelle bekannt, bei dem die galvanischen Zellen zunächst mechanisch zerkleinert, dann vorgetrocknet und nachfolgend gesichtet werden. Schließlich werde der Binder in einem Ofen zersetzt. Eine derartige Vorrichtung eigne sich sehr gut zum effizienten Recyceln größerer Mengen von galvanischen Elementen. Für den Teillast-Betrieb sei diese Anlage jedoch vergleichsweise komplex aufgebaut. Außerdem könnten sich hochtoxische fluororganische Verbindungen und Fluorwasserstoff bilden, die nur mit großem Aufwand entsorgbar seien, Absatz [0005]. In der WO G sei ein Verfahren beschrieben, bei dem die zu rezyklierenden Batterien, beispielsweise Lithium-Batterien, in einem Drehrohrofen erhitzt und die entstehenden Gase abgesaugt werden. Nachteilig an diesem Verfahren sei, dass der Elektrolyt so nur schlecht wiederverwertet werden könne und große Mengen Fluorwasserstoff sowie fluororganische Verbindungen entstünden, Absatz [0006]. Weiter nimmt die Beschreibung des Klagepatents I Bezug auf die nachveröffentlichte Druckschrift WO H, in der ein Verfahren beschrieben sei, bei dem gebrauchte Batterien zunächst dezentral deaktiviert und in einen Transportbehälter abgefüllt werden. Nach Transport des zerkleinerten Materials zu einer zentralen Verarbeitungsstelle würden die deaktivierten Zellfragmente weiterverarbeitet, Absatz [0007]. Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent I die Aufgabe, die Nachteile im Stand der Technik zu vermindern, Absatz [0008]. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent I mit dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch 1 folgendes Verfahren vor: 1. Verfahren zum Behandeln gebrauchter Lithium-Batterien mit den Schritten: 2. Zerkleinern der Batterien, sodass Zerkleinerungsgut erhalten wird, und 3. Trocknen bei höchstens 80°C, 3.1 wobei das Trocknen bei einem Druck von höchstens 300 hPa erfolgt und das Zerkleinerungsgut durch das Trocknen inaktiviert ist, sodass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist, und 3.2 das inaktivierte Zerkleinerungsgut nach dem Trocknen nicht in einen Transportbehälter abgefüllt wird. Weiter schlägt das Klagepatent mit dem von der Klägerin geltend gemachten unabhängigen Anspruch 8 des Klagepatents I folgende Vorrichtung vor: 1. Batterie-Verarbeitungsanlage zum Behandeln von Batterien, insbesondere gebrauchten Lithium-Batterien, mit: 2. einer Zerkleinerungseinheit zum Zerkleinern der Batterien, sodass Zerkleinerungsgut erhalten wird, 3. einer Inaktivierungsvorrichtung in Form einer Trockenvorrichtung zum Inaktivieren des Zerkleinerungsguts und 4. einer Vakuumanlage, die mit der Trockenvorrichtung zum Erzeugen eines Vakuums in der Trockenvorrichtung verbunden ist, 4.1 wobei die Trockenvorrichtung zum Trocknen bei einer Temperatur von höchstens 80°C ausgebildet ist und 4.2 wobei die Trockenvorrichtung zum Erzeugen eines Vakuums von zumindest 300 hPa ausgebildet ist und 4.3 wobei in Materialflussrichtung zwischen der Trockenvorrichtung und dem Kondensator ein Partikelabscheider angeordnet ist. Der Vorteil eines Verfahrens nach Anspruch 1 bzw. einer Vorrichtung nach Anspruch 8 soll unter anderem darin liegen, dass durch das Trocknen dem Zerkleinerungsgut so viel Elektrolyt entzogen werden kann, dass eine elektrochemische Reaktion nicht mehr oder in nur noch vernachlässigbar kleinem Ausmaß möglich sei. Zudem bilde sich keine entzündliche oder explosive Gasphase über den Batteriefragmenten, da diesen insbesondere die leichtsiedenden organischen Karbonate des Elektrolyten entzogen worden seien. Das Zerkleinerungsgut sei daher weitgehend inert und könne, insbesondere dann, wenn es unter Vakuum verpackt werde, sicher transportiert oder weiterverarbeitet werden, Absatz [0010]. II. Vor dem Hintergrund des Rechtsstreits der Parteien bedürfen zunächst das Merkmal 3.1 des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents I (siehe unten, Ziff. 1) und das Merkmal 3 des Vorrichtungsanspruch 8 des Klagepatents I (siehe unten, Ziff. 2) der Auslegung. 1. Merkmal 3.1 des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents I sieht das Trocknen der zerkleinerten Batterien – also des Zerkleinerungsguts – bei einem Druck von höchstens 300 hPa vor. Durch das Trocknen wird das Zerkleinerungsgut inaktiviert, sodass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist. Das Klagepatent I sieht demnach eine Inaktivierung des Zerkleinerungsguts durch Trocknen unter Niederdruck vor. Das Inaktivieren setzt der Klagepatentanspruch damit gleich, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich gemacht wird. Die Konjunktion „sodass“ macht deutlich, dass es sich bei dem Unmöglichmachen der elektrochemischen Reaktion um eine Zweckangabe und gleichzeitig um eine notwendige Folge des Trocknungsschrittes handelt. Eine Zweckangabe definiert den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin, dass er geeignet sein muss, für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet zu werden (BGH, GRUR-RS 2023, 21360, Rz. 48 – Schiebeverpackung). Das bedeutet vorliegend, dass das Verfahren erfindungsgemäß so ausgestaltet sein muss, dass es die Eignung aufweist, eine elektrochemische Reaktion unmöglich zu machen. Dabei stellt die Beschreibung klar, dass es bereits ausreichend ist, wenn eine solche Reaktion nur noch in einem vernachlässigbar kleinen Ausmaß möglich ist, Absatz [0010]. a) Mit einer elektrochemischen Reaktion ist nicht jedwedes Verhalten einer Lithium-Batterie gemeint, mit dem sich deren Gefahrenpotenzial verwirklicht. Darauf deutet bereits der Zusatz „elektrochemisch“ hin, der einen Prozess meint, bei dem chemische und elektrische Vorgänge miteinander verbunden sind. Die Beschreibung verweist hinsichtlich der elektrochemischen Reaktion darauf, dass bei Lithium-Batterien, die Gegenstand der erfindungsgemäßen Behandlung seien, in eine solche Reaktion entweder Lithium und/oder Lithium-Ionen und/oder eine Lithium-Verbindung involviert seien, Absatz [0017]. In diesem Zusammenhang beschreibt die elektrochemische Reaktion eine durch die plötzliche Entladung der Zellspannung induzierte und sich selbst verstärkende fortschreitende Wärmeentwicklung, Abs. [0012], die zur Verdunstung des Elektrolyten und infolgedessen zur Bildung explosiver oder giftiger Gase bis hin zu Bränden und Explosionen führen kann. Absatz [0041] beschreibt näher, wann eine elektrochemische Reaktion nicht mehr möglich ist. Darin heißt es: „Vorzugsweise wird das Zerkleinerungsgut so lange getrocknet, bis ein Elektrolytgehalt im Zerkleinerungsgut so klein ist, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist. In anderen Worten ist der Elektrolytgehalt kleiner als ein Schwellenwert, wobei der Schwellenwert so gewählt ist, dass die Zellspannung bei Unterschreiten dieses SchwelIenwerts auf höchstens ein Viertel abgesunken ist. Dieser Schwellenwert wird beispielsweise dadurch bestimmt, dass die Zellenspannung einer Batterie in Abhängigkeit vom Elektrolytgehalt bestimmt wird. Kurz vor dem Erreichen des Schwellenwerts bricht die Zellspannung zusammen, das heißt, dass sie um zumindest 75% absinkt. Ist der Schwellenwert unterschritten, enthält die Batterie so wenig Elektrolyt, dass in guter Näherung keine elektrochemische Reaktion mehr möglich ist.“ Die Beschreibung nennt eine derartige Trocknung zwar nur „vorzugsweise“; dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass die erfindungsgemäße Lehre wortlautgemäß eine Trocknung in einem derartigen Umfang voraussetzt, dass eine durch die Zellspannung induzierte elektrochemische Reaktion unmöglich ist. Die Inaktivierung kann erreicht werden durch das Trocknen für eine bestimmte Zeitspanne, die eben derart bemessen sein muss, dass im Anschluss eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist, Absatz [0068]. In der Dauer der Trocknung schlägt sich insofern die Zweckangabe nieder. Ist diese zu kurz bemessen, findet trotz Einhaltung aller weiteren Anforderungen der technischen Lehre ein Inaktivieren nicht statt. b) Das Inaktivieren im Sinne eines Unmöglichmachens einer elektrochemischen Reaktion verhindert, dass eine durch die Zellspannung induzierte und sich selbst verstärkende fortschreitende Wärmeentwicklung ausgelöst wird, Absatz [0012]. Deutlich wird dies auch mit Blick auf den ein aus dem Stand der Technik vorbekanntes System beschreibenden Absatz [0004], nach welchem die Gefahr der Selbstentzündung von elektrochemisch aktivem Material besteht. Dieser Prozess wird auch als thermisches Durchgehen bezeichnet. Zwar beschreibt das Klagepatent noch weitere Vorteile, die durch die Trocknung herbeigeführt werden. Es handelt sich dabei jedoch um Vorteile, die als Nebeneffekt der Vermeidung einer elektrochemischen Reaktion und damit eines thermischen Durchgehens auftreten. Zu diesen weiteren Vorteilen gehört beispielsweise, dass sich, wenn die leicht siedenden organischen Karbonate des Elektrolyten entzogen sind, keine entzündliche oder explosive Gasphase über den Batteriefragmenten bildet, Absatz [0010]. Außerdem wird die Bildung bestimmter, giftiger Stoffe in relevanter Menge ausgeschlossen, Absatz [0012]. Diese explosive Gasphase und die giftigen Stoffe können ihr Gefahrenpotenzial aber allenfalls als Folge einer durch die Entladung der Zellspannung induzierten elektrochemischen Reaktion, mithin in einer dann chemischen Reaktion entfalten. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass das Entfernern der Elektrolyte mit geringem Energieaufwand möglich ist und der Elektrolyt weitgehend wiederverwendet werden kann, Absatz [0013]. Auch dieser Vorteil steht nicht mit einer elektrochemischen Reaktion in Zusammenhang. Das Erreichen dieser Vorteile mag sich durch die erfindungsgemäße Lehre zwar auch verwirklichen lassen; entscheidend ist jedoch, dass die elektrochemische Reaktion, also eine mit den Lithium-Ionen verbundene Entladung der Zellspannung und dadurch induzierte chemische Reaktionen unterbunden wird. Letztlich werden damit die gleichen Vorteile erreicht wie mit dem aus dem Stand der Technik bereits vorbekannten Desaktivierungspulver, durch dessen Einsatz eine Selbstentzündung des elektrochemisch aktiven Materials verhindert werden sollte, Abs. [0004]. Die Lehre des Klagepatents geht hingegen dahin, das elektrochemisch aktive Material selbst zu entziehen, indem es getrocknet wird. Der mit der Trocknung erreichte Effekt gleicht also dem, der im Stand der Technik bereits mit dem Desaktivierungspulver erreicht worden war. c) Obwohl es auf den Zustand der Batterien zu Beginn der erfindungsgemäßen Behandlung nicht ankommt, weil das erfindungsgemäße Verfahren unabhängig vom Zustand der Batterien durchgeführt werden kann, muss das Verfahren dennoch zumindest die Eignung aufweisen, noch aktive Batterien zu deaktivieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das erfindungsgemäße Verfahren auch bei der Durchführung mit bereits deaktivierten Batterien noch vorteilhaft sein kann und die oben aufgezeigten Gefahren, wie das Entstehen einer entzündlichen oder explosiven Gasphase über den Batteriefragmenten oder die Bildung bestimmter, giftiger Stoffe in relevanter Menge ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich dabei um Gefahren, die sich unabhängig von einer elektrochemischen Reaktion – also einem thermischen Durchgehen – verwirklichen. Dies verdeutlicht auch die Beschreibung des Klagepatents I, indem in Absatz [0011] derartige Vorteile als zusätzlich zu dem Vorteil genannt werden, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist („Zudem bildet sich keine entzündliche oder explosive Gasphase […]“). So spricht die Beschreibung auch nur von einem Verfahren als „bevorzugt“, nach welchem das Trocknen des Zerkleinerungsguts erst beendet wird, wenn sich nach Beenden des Trocknens kein entzündliches oder explosives Gasgemisch über dem abgefüllten Zerkleinerungsgut mehr bilden kann und/oder wenn das Zerkleinerungsgut so trocken ist, dass sich im Transportbehälter oder während der Weiterverarbeitung kein entzündliches oder explosives Gasgemisch ergeben kann, Absatz [0040]. Die Vermeidung eines solchen Gasgemisches ist die notwendige Folge des Trocknungsvorgangs, was jedoch nichts an dem Umstand ändert, dass dieser primär dazu geeignet sein muss, die elektrochemische Reaktion in Form der beschleunigten Entladung zu unterbinden. d) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klagepatentbeschreibung als möglichen, dem erfindungsgemäßen Verfahren vorgelagerten Verfahrensschritt das Entladen der Lithium-Batterien vorsieht. Zwar zeigt die Beschreibung in Zusammenhang mit der Figur 1 eine Entladeeinheit auf, in der die Batteriesysteme vorab entladen werden, bevor sie an einer Demontagestation demontiert werden, Absatz [0091]. Die Beschreibung liefert jedoch an keiner Stelle einen Anhaltspunkt dafür, dass damit auch ein Entladen auf eine Art und Weise gemeint sein könnte, mit der die Lithium-Batterien bereits inaktiviert werden, und dass es auf die Eignung des Verfahrens, noch aktive Lithium-Batterien in einen inaktivierten Zustand versetzen zu können, nicht ankommt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschreibung ein bloßes „Entladen“ nennt und damit keine speziellen Vorgaben dahingehend macht, wie sie zum Erreichen eines Tiefenentladens notwendig sind. Die Klägerin meint, dass es sich bei der von der Beklagten vor der Durchführung der Behandlung der Lithium-Batterien durchgeführten Tiefenentladung um einen für den Fachmann selbstverständlichen Vorgang handele, den das Klagepatent damit zumindest implizit voraussetze. Denn ein Fachmann würde eine nicht tiefenentladene Batterie wegen der potentiell katastrophalen Folgen nicht nach dem erfindungsgemäßen Verfahren behandeln. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, dass zum Prioritätszeitpunkt der Klagepatente (2016 für das Klagepatent I und 2015 für das Klagepatent II) Verfahren zur Tiefenentladung noch nicht derart zur Verfügung gestanden hätten, dass sie anlasslos durch die Fachperson durchgeführt worden wären. Denn dieser Vorgang erfordere einen hohen Aufwand und besonderes technisches Knowhow. Dementsprechend hätte auch die Klägerin selbst erst im Jahr 2020 eine Patentanmeldung zu einem mit der hier thematisierten Tiefenentladung ähnlichen Verfahren eingereicht. Die Beklagte verweist zudem auf eine Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 (Anlage B23, dort insbesondere die Abbildung 6), nach welcher allgemein vertreten worden sei, dass Batterien auch mit einer Ladung von 10%, also vor Erreichen der Entladeschlusspannung, bereits im Recyclingprozess geschreddert werden könnten. Demgegenüber hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass der Fachmann unter einem „Entladen“, wie es im Klagepatent I genannt ist, auch ein Tiefenentladen verstanden hätte. Ein solches inaktivierendes Entladen steht schon im Widerspruch dazu, dass ein Inaktivieren (erst) mit dem Trocknen erreicht werden soll. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei dem in der Beschreibung genannten Entladen um ein gewöhnliches, nicht über die Entladeschlussspannung hinausgehendes Entladen handelt. Selbst wenn mit dem in der Beschreibung angesprochenen Entladen auch eine derartige Behandlung der Batterien gemeint sein könnte, durch die diese inaktiviert werden, ändert das nichts daran, dass das Verfahren selbst auf eine Art und Weise durchgeführt werden muss, nach der zumindest auch nicht tiefenentladene und damit aktivierte Batterien Gegenstand der Behandlung sein können. 2. Merkmal 3 des Vorrichtungsanspruchs 8 des Klagepatents I unterscheidet sich von dem Verfahrensanspruch dadurch, dass er eine Inaktivierungsvorrichtung umfasst, wobei das Inaktivieren jedoch – anders als im Rahmen des Verfahrensanspruchs – nicht näher dahingehend beschrieben wird, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich gemacht wird. Nichtsdestotrotz handelt es sich auf Grund der Wendung „Inaktivierungsvorrichtung […] zum Inaktivieren des Zerkleinerungsguts“ auch hier um eine Zweckangabe. Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch belehren den Fachmann über den möglichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung (BGH, GRUR 2010, 1081 – Bildunterstützung bei Katheternavigation). Sie können dabei so ausgestaltet sein, dass die durch das Patent geschützte Sache nicht nur räumlich-körperlich so ausgestaltet sein muss, wie es der Patentanspruch explizit formuliert, sondern dass die Sache darüber hinaus so ausgebildet sein muss, dass die im Patentanspruch erwähnte Wirkung oder Funktion herbeigeführt werden kann (BGH, GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; BGH, GRUR 2021, 462 – Fensterflügel). Der Gegenstand muss demnach objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen (BGH, GRUR 2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer). Die Merkmale eines Vorrichtungsanspruchs definieren jedoch die geschützte Sache als solche, sodass der hierdurch definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, zu welchem Zweck er tatsächlich verwendet wird (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 11.01.2022 – Az. X ZR 4/20, Rn. 50 mwN – SRS-Zuordnung). Dabei kommt es für eine Verletzung lediglich darauf an, ob die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Demnach muss die Inaktivierungsvorrichtung die Eignung aufweisen, eine elektrochemische Reaktion der zu behandelnden Lithium-Batterien unmöglich zu machen. Weder der Wortlaut der Ansprüche, noch die Beschreibung geben einen Anhaltspunkt dafür, dass das Inaktivieren im Zusammenhang mit dem Vorrichtungsanspruch anders zu verstehen sein könnte als im Zusammenhang mit dem Verfahrensanspruch. Patentansprüche sind auch dann im Gesamtkontext auszulegen, wenn ein Klagepatent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen nebengeordneten Verfahrensanspruch unter Schutz stellt und beiden dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt. In dem Fall wird gleichen Begriffen in nebengeordneten Patentansprüchen im Zweifel die gleiche Bedeutung beizumessen sein. Ein unterschiedliches Verständnis wird auch hier regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn die Auslegung des jeweiligen Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen ein unterschiedliches Verständnis ergibt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2024, Az. I-2 U 33/24 –Halbleitervorrichtung). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für ein unterschiedliches Verständnis des Inaktivierens im Rahmen des Vorrichtungsanspruchs. III. Es lässt sich nicht feststellten, dass das angegriffene Verfahren so durchgeführt werden kann, dass noch aktive Batterien inaktiviert werden können. Es fehlt an der Eignung zur Inaktivierung und somit an einer Verwirklichung von Merkmal 3.1 des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents I. Denn eingesetzt werden kann das Verfahren nur für bereits inaktivierte Batterien (siehe unten, Ziff. 1 a) und b)), die zugleich eine bestimmte Größe aufweisen müssen (siehe unten, Ziff. 1. c)). 1. Auch wenn bereits inaktivierte Batterien ein potenzielles Ausgangsmaterial für das erfindungsgemäße Verfahren darstellen können, ist das von der Beklagten angewendete Verfahren jedenfalls nicht geeignet, noch aktivierte Batterien zu behandeln. a) Die Klägerin hat hinsichtlich ihres Vortrags, dass das von der Beklagten verwendete Verfahren geeignet sei, aktivierte Batterien zu deaktivieren, ihrer Darlegungslast nicht genügt. Denn die Beklagte hat dem Vortrag der Klägerin entgegengesetzt, dass das angegriffene Verfahren nicht nur tatsächlich nicht mit noch aktivierten Batterien durchgeführt werde, sondern dazu auch gar nicht geeignet sei. Nach dem Vortrag der Beklagten wäre bei dem Einfüllen aktiver Batterien eine Zerstörung der Anlage innerhalb kürzester Zeit zu erwarten. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf die von ihr in Auftrag gegebene HAZOP-Studie (Hazard and operability study), die von der IPRO Industrieprojekt GmbH durchgeführt worden sei (siehe Anlage B7) und die eine Risikobeurteilung darstelle, deren Ergebnisse in Anlagenumsetzung, Betriebsanleitung und Arbeitsanweisungen berücksichtigt werden, da ein Handeln entgegen der identifizierten Sicherheitsmaßnahmen gefährlich wäre. In der Zusammenfassung dieser Studie heißt es explizit, dass die angegriffene Anlage nur für tiefentladene, deaktivierte Batterien und ihre Bestandteile eingesetzt werden darf. Damit ist die angegriffene Anlage nicht zur Verwendung mit aktiven Batterien geeignet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine – entsprechend der erfindungsgemäßen Lehre verstandene, wenn auch nicht durch Trocknung erreichte – Inaktivierung vor der Zerkleinerung zwingende Voraussetzung für den Betrieb der angegriffenen Ausführungsform ist, da es ansonsten zu einem thermischen Durchgehen käme, wodurch letztlich die gesamte Anlage zerstört würde. b) Dass die von der Beklagten zu recycelnden Batterien entgegen der HAZOP-Studie zu Beginn des Recycling-Prozesses noch ein Maß an Spannung aufweisen, das elektrochemische Reaktionen in einem über ein vernachlässigbar kleines Ausmaß ermöglichen und das angegriffene Verfahren in einer Weise durchgeführt werden kann, diese zu inaktivieren, hat die Klägerin nicht aufzeigen können. Die Klägerin behauptet, dass in einer Batterie auch nach dem Tiefenentladen und einem kontrollierten Kurzschluss eine elektrische Restenergie verbleibe, so dass nach Beendigung des Kurzschlusses die Spannung am Akku kontinuierlich wachse, dies also nicht dazu führe, dass die Batterie vollständig inaktiviert werde. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass elektrochemische Reaktionen auch durch das erfindungsgemäße Trocknen nicht vollständig ausgeschlossen werden müssen. Vielmehr reicht es nach dem Klagepatent aus, wenn solche Reaktionen in einem nur noch vernachlässigbar kleinen Ausmaß stattfinden können, Absatz [0010], sodass dementsprechend ein Trocknen mit einer Dauer notwendig, aber auch ausreichend ist, nach welcher der Elektrolytgehalt einen bestimmten Schwellenwert unterschritten hat und die damit korrespondierende Zellspannung auf höchstens ein Viertel absinkt, Absatz [0041]. Dass die von der Beklagten vorgenommene Tiefentladung und das anschließende Kurzschließen nicht ausreicht, um die Batterie so weit zu entladen, dass die Spannung auf höchstens ein Viertel absinkt, konnte die Klägerin nicht aufzeigen. aa) Die Klägerin verweist auf eigens durch ihre Mitarbeiter durchgeführte Versuche, bei denen nach dem Entladen ein Kurzschluss durchgeführt worden sei. Sie hat die Batterien dazu einem Kurzschluss von jeweils zehn Minuten, einem Tag bzw. zwei Tagen unterzogen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach Beendigung des Kurzschlusses die vorhandene Spannung gemessen (siehe im Einzelnen die Replik der Klägerin vom 25.07.24, S. 7, Bl. 128 dA). Der niedrigste Wert habe sich nach einem Kurzschluss von zwei Tagen und einer Messung nach einer Minute ergeben, wobei dieser Wert bei 0,05V gelegen habe. Der höchste Wert habe sich nach einem Kurzschluss von 10 Minuten und einer Messung nach 14 Tagen ergeben und bei 2,44V gelegen. Die Klägerin hat damit bereits nicht aufgezeigt, unter welchen konkreten Umständen in tiefenentladenen Batterien eine Restenergie verbleibt bzw. durch Relaxation entsteht, die über der von dem Klagepatent beschriebenen Spannungsgrenze von einem Viertel und damit oberhalb des vernachlässigbaren Bereichs liegt. Sie nennt im Zusammenhang mit ihren Versuchen allein den Grenzwert von 0,3V, oberhalb dessen ein Lichtbogen entstehen könne, der Gas entzünde. Abgesehen davon handelt es sich bei den Messungen und den gewählten Kurzschluss- sowie den anschließenden Messzeiten um solche, die die Klägerin willkürlich gewählt hat. Nach den Angaben der Beklagten findet vor dem Recycling der Batterien zunächst ein Kurzschließen über einen Zeitraum von 24 Stunden statt. Insofern sind die Versuche der Klägerin, die ein kürzeres Kurzschließen vorsehen, bereits nicht aussagekräftig. Auch in dem neuerlich von der Klägerin durchgeführten Versuch mit einer Batterie aus einem Porsche Taycan, auf den sie im Rahmen ihres nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 12. November 2024 Bezug nimmt, wurde nur ein Kurzschließen über eine Dauer von einer Stunde vorgenommen. Damit wurden auch in diesem Versuch nicht die Bedingungen hergestellt, die nach dem angegriffenen Verfahren vorherrschen. bb) Die Beklagte hat eigene Messungen mit von ihr tiefenentladenen und anschließend kurzgeschlossenen Batterien durchgeführt. Gemäß ihren Angaben hat sie dazu ein Modul mit einer Nennenergie von 2.300 Wh, einer Nennspannung von 22,2V und einer Kapazität von 104 Ah bei einer Last von 40 A tiefenentladen und anschließend für 24 Stunden – wie dies auch vor dem Recycling von Lithium-Batterien von ihr gemacht werde – kurzgeschlossen. Zur Messung der Restenergie sei der Kurzschluss nach verschiedenen Zeitintervallen wieder entfernt und nach Ablauf einer bestimmten Relaxationszeit die relaxierte Energie als „Restenergie“ bestimmt worden (siehe im Einzelnen die Duplik vom 24.10.2024, S. 16, Bl. 170 dA). Da nach den von der Klägerin durchgeführten Versuchen selbst nach dem Hinzutreten der Relaxationsspannung die Spannung noch unter der Entladeschlussspannung gelegen habe, ist davon auszugehen, dass eine elektrochemische Reaktion nur noch in vernachlässigbar geringem Ausmaß möglich ist. Die Klägerin bemängelt im Hinblick auf die von der Beklagten durchgeführten Versuche, dass die Relaxationsspannung nur im stationären Zustand gemessen werden könne, sodass eine Messung der Restenergie vor Erreichen dieses Zustands nicht aussagekräftig sei. Dabei hält sie eine Messung nach einer Stunde für nicht aussagekräftig, ohne sich jedoch auf eine konkrete – länger bemessene – Zeit festzulegen. Soweit die Klägerin darüber hinaus auf die Restenergie in einer größeren Anzahl von Zellen verweist, ändert auch dies nichts daran, dass der Grenzwert in Bezug auf die Spannung gleichbleibt, da er immer in Relation zu der gesamten Spannung aller im System befindlichen Zellen gesetzt werden muss; diese liegt nach dem Klagepatent bei einem Viertel. c) Da das Klagepatent nicht beschränkt ist auf das Recycling von größeren Batterien, wie solche von E-Autos, kann es auch mit Batterien durchgeführt werden, die wesentlich kleiner sind und damit nur ein begrenztes Gefahrenpotenzial haben. Bei entsprechend kleinen Batterien ist davon auszugehen, dass diese – auch bei nicht vorgeschalteter Tiefenentladung – nicht zu elektrochemischen Reaktionen in einem Ausmaß führen, dass dies zu einer Zerstörung der gesamten Anlage führen würde. Jedoch hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung – unwidersprochen – vorgetragen, dass mit kleineren Batterien als solchen von E-Autos ein Recycling mit der angegriffenen Ausführungsform nicht möglich sei. Denn derart kleine Batterien würden durch das Gitter der Anlage durchfallen und könnten nicht weiter behandelt werden. 2. Da es mangels Eignung der angegriffenen Ausführungsform zum Inaktivieren einer noch aktiven Batterie auch an einer entsprechenden Inaktivierungsvorrichtung fehlt, ist Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 8 des Klagepatents I nicht verwirklicht. B Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Feststellung der Entschädigungs- und der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB wegen Verletzung des Klagepatents II. I. Eine unmittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents II liegt nicht vor. 1. Das Klagepatent II nimmt Bezug auf die aus dem Stand der Technik vorbekannten Druckschriften US 2005/0241943 A1, DE E und DE I und damit auf den in den Absätzen [0003] bis [0005] der Beschreibung des Klagepatents I genannten Stand der Technik. Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich auch das Klagepatent II die Aufgabe, die Nachteile im Stand der Technik zu vermindern, Absatz [0006]. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent II mit dem von der Klägerin gemachten Anspruch 1 folgendes Verfahren vor: 1. Verfahren zum Behandeln gebrauchter Lithium-Batterien, mit den Schritten: 2. Zerkleinern der Batterien, sodass Zerkleinerungsgut erhalten wird; 3. Inaktivieren des Zerkleinerungsguts durch Trocknen bei höchstens 80°C und unter Vakuum, wobei ein Druck höchstens 300 hPa beträgt, sodass ein inaktiviertes Zerkleinerungsgut erhalten wird, und 3.1 wobei das Zerkleinerungsgut so lange getrocknet wird, bis ein Elektrolytgehalt so klein ist, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist; 4. Abfüllen des inaktivierten Zerkleinerungsguts in einen Transportbehälter. 2. Mit dem Inaktivieren durch Trocknen des Zerkleinerungsguts befassen sich die Merkmale 3. und 3.1 des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents II und sind weitgehend wortgleich mit den entsprechenden Merkmalen des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents I. Anders als im Klagepatent I, in welchem es heißt, dass „das Zerkleinerungsgut durch das Trocknen inaktiviert ist“, heißt es vorliegend: „wobei das Zerkleinerungsgut so lange getrocknet wird, bis ein Elektrolytgehalt so klein ist, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich ist“. Im Unterschied zum Klagepatent I sieht der Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents II damit ausdrücklich vor, dass das Zerkleinerungsgut „so lange getrocknet“ werde, bis ein Elektrolytgehalt so klein sei, dass eine elektrochemische Reaktion unmöglich sei. Anspruch 1 des Klagepatents II nimmt damit noch einmal explizit Bezug auf ein ausreichend langes Trocknen und stellt mit der Vorgabe einer bestimmten Dauer die Eignung zum Inaktivieren besonders heraus. Außerdem wird das inaktivierte Zerkleinerungsgut in einen Transportbehälter gefüllt, was im Gegensatz dazu nach dem Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents 1 gerade ausgeschlossen ist. Insofern steht die Verletzung der beiden Verfahrensansprüche der Klagepatente I und II in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander. Im Übrigen kann für die Auslegung auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, weil sich die Klagepatentbeschreibung des Klagepatents II weitgehend mit der des Klagepatents I deckt. Insbesondere findet der den Schwellenwert beschreibende Absatz [0041] in Absatz [0021] des Klagepatents II eine Entsprechung. 3. Das angegriffene Verfahren verwirklicht mangels Eignung zum Inaktivieren noch aktiver Batterien weder Merkmal 3 noch Merkmal 3.1 des Anspruchs 1 des Klagepatents II. II. Aus den oben genannten Gründen scheidet auch die weiter hilfsweise von der Klägerin geltend gemachte mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents II aus. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 51 Abs. 1 GKG auf 500.000,00 Euro festgesetzt. Dr. Voß Hammans Dr. Schröder